Wenn ein Arbeitnehmer die Kündigung seines Vorgesetzten wegen sexuellen Missbrauchs verlangt, reicht dafür eine überwiegende Wahrscheinlichkeit seiner Schilderung nicht aus, so dass er das Beweislastrisiko zu tragen hat und die Klage abzuweisen ist. So entschied das ArbG Solingen (Az. 3 Ca 1356/13).
ArbG Solingen, Pressemitteilung vom 24.02.2015 zur Entscheidung 3 Ca 1356/13
Der Arbeitnehmer hat die Kündigung seines (früheren) Vorgesetzten wegen angeblichen sexuellen Missbrauchs verlangt.
Der Kläger hat geltend gemacht, sein Vorgesetzter habe ihn auf einer gemeinsamen Dienstreise sexuell missbraucht. Der Vorgesetzte ist mit Urteil des Amtsgerichts Solingen am 14.11.2014 wegen schweren sexuellen Missbrauchs zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten verurteilt worden. Der Vorgesetzte hat hiergegen Rechtsmittel eingelegt.
Das Gericht hat im Termin am 20.01.2014 Beweis erhoben, u.a. durch Vernehmung des Vorgesetzten sowie des Vaters des Klägers.
Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Diese sei zwar überwiegend zulässig. Auch habe ein Arbeitnehmer nach § 12 Abs. 3 AGG Anspruch auf die Ausübung rechtsfehlerfreien Ermessens durch den Arbeitgeber. Wenn nach objektiver Betrachtungsweise eine rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung des Arbeitgebers nur das Ergebnis haben könne, eine bestimmte Maßnahme (wie etwa eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses) zu ergreifen, so habe der Arbeitnehmer Anspruch auf deren Durchführung. Eine solche Ermessensreduzierung sei bei einem sexuellen Missbrauch möglich.
Allerdings steht aufgrund der Beweisaufnahme nicht zur vollen Überzeugung der zuständigen Kammer fest, dass der Vorgesetzte den Kläger sexuell missbraucht hat. Im Rahmen einer Analyse der Zeugenaussagen und der Anhörung des Klägers ist zwar die Darstellung des Klägers überwiegend wahrscheinlich, da diese mehr sogenannte Realkennzeichen aufweist, die für die Glaubhaftigkeit sprechen. Allerdings verbleiben Zweifel, so dass der Kläger das Beweislastrisiko zu tragen hat.
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Quelle: DATEV eG