Auch im Betrieb: Im Zweifel für die Meinungsfreiheit – Whistleblower müssen geschützt werden

Die Neue Richtervereinigung hält es für uneingeschränkt richtig, dass Beschäftigte, die gesetzwidrige Zustände öffentlich machen, geschützt werden müssen. Dabei könne es keine Rolle spielen, gegenüber wem die gesetzwidrigen Zustände vorgebracht werden und welche Motivation der Informant (Whistleblower) habe.

NRV, Pressemitteilung vom
22.09.2011

Die Neue Richtervereinigung (NRV)
begrüßt, dass die Meinungsfreiheit von Beschäftigten im Betrieb auch beim so
genannten Whistleblowing wieder zurechtgerückt ist. Der Europäische Gerichtshof
für Menschenrechte (EGMR) hat am 21.07.2011 einer Arbeitnehmerin aus Deutschland
eine Entschädigung zugesprochen, weil ihre Anzeige menschenunwürdiger
Lebensbedingungen in einem Seniorenheim eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses
nicht rechtfertigen konnte. Diese Entscheidung des EGMR hat im September 2011
bereits zu parlamentarischen Anfragen im Bundestag und zu einer
Gesetzesinitiative des Landes Berlin im Bundesrat für mehr Informantenschutz
geführt.

Auch die NRV hält es für uneingeschränkt richtig, dass
Beschäftigte, die gesetzwidrige Zustände öffentlich machen, geschützt werden
müssen. Dabei kann es keine Rolle spielen, gegenüber wem die gesetzwidrigen
Zustände vorgebracht werden und welche Motivation der Informant (Whistleblower)
hat. Ein vorheriger innerbetrieblicher Abhilfeversuch ist aber von großer
Bedeutung, wenn erwartet werden kann, dass der Missstand dadurch bereits
abgestellt wird.

Martin Wenning-Morgenthaler, Sprecher der Fachgruppe
Arbeitsrecht der Neuen Richtervereinigung erklärt dazu: „Jeder Beschäftigte
sollte vor Veröffentlichung von gesetzwidrigen Zuständen im Betrieb sorgfältig
prüfen, ob tatsächlich konkrete Anhaltspunkte für Missstände vorliegen. Wenn
solche Zustände angenommen werden können, ist es allerdings verfehlt, die Motive
der Informanten für die Veröffentlichung zu prüfen. Es muss der Grundsatz
gelten: Im Zweifel für die Meinungsfreiheit. “

Quelle: NRV

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