Das Bundespatentgericht war der Auffassung, dass die Bezeichnungen „Obazda“ und „Bayerischer Obazda“ einem europaweiten Schutz als geografische Angaben grundsätzlich zugänglich sind. Dies gelte insbesondere für die verschiedenen Varianten der traditionellen handwerklichen Herstellung. Es sah jedoch weiteren Prüfungsbedarf und verwies an das Deutsche Patent- und Markenamt zurück.
Bundespatentgericht, Pressemitteilung
vom 22.09.2011
Das Deutsche Patent- und Markenamt
hatte die Bezeichnungen „Obazda“ und „Bayerischer Obazda“ auf der Basis einer
bestimmten Spezifikation, die u. a. die zwingenden und die fakultativen
Bestandteile der Rezeptur festlegt, für schutzfähig erachtet, obwohl von einem
Drittunternehmen, das Obazden außerhalb Bayerns produziert, ein Einspruch
eingelegt worden war. Mit seiner Einspruchsbeschwerde gegen den stattgebenden
Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Drittunternehmen u. a.
geltend gemacht, dass es sich bei den betreffenden Bezeichnungen um frei
verwendbare Gattungsbegriffe handele. Außerdem ist kritisiert worden, dass die
nach der Spezifikation erlaubte Thermisierung zur Haltbarmachung der
traditionellen Herstellungsweise widerspreche.
Der 30. Senat des
Bundespatentgerichts hat den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts
aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung zurückverwiesen.
Das
Gericht war zwar mit dem Deutschen Patent- und Markenamt der Auffassung, dass
die Bezeichnungen „Obazda“ und „Bayerischer Obazda“ einem europaweiten Schutz
als geografische Angaben grundsätzlich zugänglich sind. Dies gilt insbesondere
für die verschiedenen Varianten der traditionellen handwerklichen Herstellung.
Es sah jedoch weiteren Prüfungsbedarf, soweit es um Maßnahmen der Haltbarmachung
von industriell hergestelltem Obazdn geht. Eine einseitige Festlegung auf das
Thermisierungsverfahren erschien dem Senat nicht angemessen, zumal es dadurch zu
einer ungerechtfertigten Benachteilung von Produzenten innerhalb Bayerns kommen
könne, die sich anderer Methoden zur Haltbarmachung bedienen wollen.
Das
Deutsche Patent- und Markenamt wird daher nunmehr prüfen müssen, ob zur
Haltbarmachung von industriell gefertigtem Obazdn künftig überhaupt Vorgaben
gemacht werden beziehungsweise welche sachgerechten Alternativen zum
Thermisierungsverfahren bestehen.
Quelle: Bundespatentgericht
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