Aufhebung der Genehmigung des Schulnetzplanes für den Landkreis Görlitz

Da laut BVerfG die Schulnetzplanung für den Landkreis Görlitz den Gemeinden kein wirksames Mitspracherecht einräume und deshalb mit ihrem grundgesetzlich geschützten Selbstverwaltungsrecht nicht vereinbar sei, hat das VG Dresden die Genehmigung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus hinsichtlich der Fortschreibung des Schulnetzplanes für den Landkreis Görlitz aufgehoben (Az. 5 K 4121/14).

 

VG Dresden, Pressemitteilung vom 22.01.2015 zum Urteil 5 K 4121/14 vom 22.01.2015

 
Auf die Klage der Stadt Seifhennersdorf hat das Verwaltungsgericht Dresden mit Urteil vom 22.01.2015 die Genehmigung des Sächsischen Staatsministerium für Kultus hinsichtlich der Fortschreibung des Schulnetzplanes für den Landkreis Görlitz aufgehoben (Az. 5 K 4121/14).

 

Im Juni 2010 wurde vom Kreistag des Landkreises Görlitz auf der Grundlage des § 23a des Sächsischen Schulgesetzes die Fortschreibung des Schulnetzplanes für die Jahre 2010 bis 2015 beschlossen. In Bezug auf die Mittelschule Seifhennersdorf wurde deren „gleitende Auflösung“ bis zum 31. Juli 2011 festgelegt. Diese Planung wurde vom Kultusministerium mit Bescheid vom 20. Dezember 2010 genehmigt.

 

Gegen diesen Genehmigungsbescheid wandte sich die Stadt Seifhennersdorf mit ihrer im März 2011 erhobenen Klage, weil sie sich durch die Entscheidung in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung verletzt fühlte. Da das Verwaltungsgericht Dresden ebenfalls Zweifel an der Vereinbarkeit der einschlägigen Regelungen des sächsischen Schulgesetzes mit dem grundgesetzlich geschützten Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden hatte, setzte es das Verfahren zunächst aus und legte diese Frage dem Bundesverfassungsgericht vor.

 

Dieses erklärte mit Beschluss vom 19. November 2014 das Sächsische Schulgesetz für verfassungswidrig und nichtig, soweit darin bestimmt wird, dass die Landkreise und Kreisfreien Städte Schulnetzpläne im Benehmen mit den Gemeinden und den übrigen Trägern der Schulen ihres Gebietes aufzustellen haben (§ 23a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 SächsSchulG). Denn mit diesen Vorschriften werde das Selbstverwaltungsrecht der kreisangehörigen Gemeinden nicht hinreichend berücksichtigt. Die Unterhaltung von Schulen, die ausschließlich der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht dienten, gehöre zum historisch gewachsenen Aufgabenbereich der Kommunen. Eine Schulnetzplanung auf Kreisebene für Grund- und Hauptschulen sei mit dem Grundgesetz nur dann vereinbar, wenn sie den kreisangehörigen Gemeinden ein wirksames Mitspracherecht einräume. Das im Sächsischen Schulgesetz vorgesehene „Benehmenserfordernis“ genüge dem nicht.

 

Das an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gebundene Verwaltungsgericht gab daher nunmehr der Klage der Stadt Seifhennersdorf statt und hob den angegriffenen Genehmigungsbescheid für die Schulnetzplanung auf, da dieser aufgrund der nichtigen sächsischen Regelungen ohne gesetzliche Grundlage und ohne die verfassungsmäßig geforderte Beteiligung der Klägerin erfolgte. Die heutige Entscheidung erging im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

 

Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht beantragt werden.

 

 

Zum Hintergrund:

§ 23a des sächsischen Schulgesetzes lautet auszugsweise wie folgt:
Schulnetzplanung
(1) Die Landkreise und Kreisfreien Städte stellen Schulnetzpläne für ihr Gebiet auf. Die Schulnetzplanung soll die planerische Grundlage für ein alle Bildungsgänge umfassendes, regional ausgeglichenes und unter zumutbaren Bedingungen erreichbares Bildungsangebot schaffen. Dabei sind vorhandene Schulen in freier Trägerschaft sowie bei den berufsbildenden Schulen die Möglichkeit der betrieblichen Aus- und Weiterbildung zu berücksichtigen. Die Ziele der Raumordnung und der Landesplanung sind zu beachten.

(3) Die Schulnetzpläne sind im Benehmen mit den Gemeinden und den übrigen Trägern der Schulen des Gebietes aufzustellen. Die Pläne sind mit benachbarten Landkreisen und Kreisfreien Städten abzustimmen.

(Anmerkung: Die jeweils kursiv gedruckten ersten Sätze der Absätze 1 und 3 wurden vom Bundesverfassungsgericht für mit Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt, soweit sie die Schulnetzplanung für Grund- und Mittelschulen betreffen.)

 

Art. 28 Abs. 2 GG lautet wie folgt:
(2) Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfasst auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

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Quelle: DATEV eG