Laut BSG ist die Aufrechnung nach § 43 SGB II in Höhe von 30% des jeweils maßgebenden Regelbedarfs eine verfassungsrechtlich zulässige Ausgestaltung des Gewährleistungsrechts (Az. B 14 AS 20/15 R).
BSG, Pressemitteilung vom 09.03.2016 zur Entscheidung B 14 AS 20/15 R vom 09.03.2016
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die Revision des Klägers am 9. März 2016 entschieden, dass die angefochtene Aufrechnung rechtmäßig ist. Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür sind erfüllt (§ 43 SGB II).
Der Beklagte hat gegen den Kläger einen Erstattungsanspruch nach § 50 SGB X, der wegen vom Kläger vorsätzlich nicht mitgeteilten Einkommens auf einem ihm vorwerfbaren Verhalten beruht (§ 45 SGB X). Er hat die Aufrechnung mit diesem Erstattungsanspruch gegen den Leistungsanspruch in Höhe von 30 % des für den Kläger jeweils maßgebenden Regelbedarfs diesem gegenüber nach Anhörung durch schriftlichen Verwaltungsakt erklärt. Das ihm im Rahmen der Aufrechnung eingeräumte Ermessen hat der Beklagte erkannt und pflichtgemäß ausgeübt. Dabei hat er sich mit den vom Kläger im Widerspruchsverfahren gegen eine Aufrechnung vorgebrachten Argumenten auseinander gesetzt. Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Gründe, von einer Aufrechnung auch nur teilweise abzusehen, hat der Beklagte nicht erkennen können. Sie drängen sich auch dem Senat nicht auf. Der Beklagte hat zudem ohne Ermessensfehler bei seiner Entscheidung berücksichtigt, dass der Kläger wegen seiner Veranlassung der zu Unrecht erbrachten Leistungen rechtskräftig wegen Betruges verurteilt worden ist.
Die gesetzliche Ermächtigung zur Aufrechnung in Höhe von 30 % des Regelbedarfs über bis zu drei Jahre ist mit der Verfassung vereinbar. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i. V. mit Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz) ist als Gewährleistungsrecht auf die Ausgestaltung durch den Gesetzgeber angelegt. Gegenstand dieser Ausgestaltung sind nicht nur die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und das Verfahren ihrer Bemessung, sondern können auch Leistungsminderungen und Leistungsmodalitäten sein. Die Aufrechnung nach § 43 SGB II, die die Höhe der Leistungsbewilligung unberührt lässt, aber die bewilligten Geldleistungen nicht ungekürzt dem Leistungsberechtigten zur eigenverantwortlichen Verwendung zur Verfügung stellt, ist eine verfassungsrechtlich zulässige Ausgestaltung des Gewährleistungsrechts. Dies gilt zumal für die Aufrechnung in Höhe von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs. Denn diese knüpft an eine vorwerfbare Veranlassung des Erstattungsanspruchs durch den Leistungsberechtigten und damit an seine Eigenverantwortung als Person an, die Teil der Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz zugrunde liegenden Vorstellung vom Menschen ist. Zudem enthalten die gesetzlichen Regelungen mit der Einräumung von Ermessen hinsichtlich des Ob und der Dauer einer Aufrechnung, der Möglichkeit einer Aufhebung des Dauerverwaltungsakts der Aufrechnung bei Änderung der Verhältnisse sowie mit der möglichen Bewilligung ergänzender Leistungen während der Aufrechnung bei besonderen Bedarfslagen hinreichende Kompensationsmöglichkeiten, um verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Härten im Einzelfall zu begegnen.
§ 43 SGB II (i. d. F. der Neubekanntmachung vom 13.05.2011, BGBl. I 850)
(1) Die Träger von Leistungen nach diesem Buch können gegen Ansprüche von Leistungsberechtigten auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufrechnen mit ihren
1. Erstattungsansprüchen nach § 42 Abs. 2 Satz 2, § 43 Abs. 2 Satz 1 des Ersten Buches, § 328 Abs. 3 Satz 2 des Dritten Buches oder § 50 des Zehnten Buches oder
2. Ersatzansprüchen nach den §§ 34 oder 34a.
(2) 1Die Höhe der Aufrechnung beträgt bei Erstattungsansprüchen, die auf den §§ 42 und 43 des Ersten Buches, § 328 Abs. 3 Satz 2 des Dritten Buches oder § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 50 des Zehnten Buches beruhen, 10 Prozent des für den Leistungsberechtigten maßgebenden Regelbedarfs, in den übrigen Fällen 30 Prozent. 2Die Höhe der monatlichen Aufrechnung ist auf insgesamt 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. 3Soweit die Erklärung einer späteren Aufrechnung zu einem höheren monatlichen Aufrechnungsbetrag als 30 Prozent führen würde, erledigen sich die vorherigen Aufrechnungserklärungen.
(3) 1Sind in einem Monat Aufrechnungen nach Abs. 1 und § 42a Abs. 2 zu vollziehen, gilt Abs. 2 Satz 2 entsprechend. 2Würden die Aufrechnungen nach § 42a Abs. 2 und nach Abs. 1 den in Abs. 2 Satz 2 genannten Betrag übersteigen, erledigt sich die nach § 42a Abs. 2 erklärte Aufrechnung, soweit sie der Aufrechnung nach Abs. 1 entgegensteht.
(4) 1Die Aufrechnung ist gegenüber der leistungsberechtigten Person schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. 2Sie endet spätestens drei Jahre nach dem Monat, der auf die Bestandskraft der in Abs. 1 genannten Entscheidungen folgt. 3Zeiten, in denen die Aufrechnung nicht vollziehbar ist, verlängern den Aufrechnungszeitraum entsprechend.
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Quelle: DATEV eG