Das FG Düsseldorf hat in einem Fall entschieden, indem die Beteiligten darüber streiten, ob für bestimmte Betriebseinnahmen des Klägers aus freiberuflicher Tätigkeit als IT-Dienstleister das Besteuerungsrecht bei den Niederlanden oder der Bundesrepublik Deutschland liegt (Az. 13 K 952/14).
FG Düsseldorf, Mitteilung vom 09.03.2016 zum Urteil 13 K 952/14 vom 19.01.2016
Mit seiner Klage hatte der Kläger keinen Erfolg. Das Finanzgericht Düsseldorf sprach das Besteuerungsrecht dem deutschen Staat zu. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen dürften die Niederlande die Einkünfte nur dann besteuern, wenn der Selbständige in den Niederlanden in einer sog. „ständigen Einrichtung“ tätig werde. Diese müsse ihm regelmäßig zur Verfügung stehen. Der Begriff der „ständigen Einrichtung“ entspreche dem der Betriebsstätte und verlange eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht.
Eine solche Verfügungsmacht habe der Kläger über den Besprechungsraum nicht besessen. Ihm sei weder ein Schlüssel übergeben noch die exklusive Nutzung gestattet worden. Um Zutritt zu erhalten, habe er einen Firmenangehörigen fragen müssen. Der Raum sei auch nicht während seiner Abwesenheit für ihn vorgehalten worden. Der Kläger habe sich auf dem Firmengelände wie ein Gast bewegen dürfen. Das reiche für eine „ständige Einrichtung“ nicht aus.
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Quelle: DATEV eG