Das BMF gibt die Aufteilung der von den Steuerpflichtigen an ausländische Sozialversicherungsträger geleisteten Globalbeiträge zur Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen im Rahmen des Sonderausgabenabzugs für den Veranlagungszeitraum 2017 bekannt (Az. IV C 3 – S-2221 / 09 / 10013 :001).
Aufteilung eines einheitlichen Sozialversicherungsbeitrags (Globalbeitrag) bei Vorsorgeaufwendungen
Anpassung der Aufteilungsmaßstäbe für den Veranlagungszeitraum 2017
BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 3 – S-2221 / 09 / 10013 :001 vom 22.08.2016
Anwendungsbeispiel:
Der ledige Arbeitnehmer A leistet für das Jahr 2017 in Belgien einen Globalbeitrag i. H. v. 1.000 Euro.
Lösung:
A kann an Vorsorgeaufwendungen geltend machen:
- Altersvorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG i. H. v. 516,50 Euro (= 51,65 % von 1.000 Euro),
- Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a und Buchst. b EStG i. H. v. 384,60 Euro (= 38,46 % von 1.000 Euro),
- Beiträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG i. H. v. 98,90 Euro (= 9,89 % von 1.000 Euro, darin enthalten 16,50 Euro = 1,65 % von 1.000 Euro für Krankengeld und 82,40 Euro = 8,24 % von 1.000 Euro für die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen).
- Im Rahmen der Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Abs. 3 EStG ist ein Arbeitgeberanteil i. H. v. 984,80 Euro (= 98,48 % von 1.000 Euro) anzusetzen.
Eine entsprechende Aufteilung ist hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2017 vorzunehmen (s. Abschn. I Tz. 13 Buchst. a des auch für das Kalenderjahr 2017 maßgeblichen BMF-Schreibens vom 30. Juli 2015, BStBl I Seite 614).
Die Tabellen sind für den Veranlagungszeitraum 2017 anzuwenden. Sie gelten für den gesamten Veranlagungszeitraum.
Die Aufteilung von Globalbeiträgen, die an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.
-
Das vollständige Schreiben finden Sie auf der Homepage des BMF.
———————-
Quelle: DATEV eG