Außerordentliche Kündigungen gegenüber Betriebsrätin unwirksam

Das LAG Baden-Württemberg entschied, dass die außerordentlichen Kündigungen gegenüber einer Betriebsrätin bei der Firma Breuninger unwirksam waren.

LAG Baden-Württemberg, Pressemitteilung
vom 12.09.2011 zum Urteil 17 Sa 16/11 vom 09.09.2011

Die Klägerin ist seit 1990 beim
Kaufhaus Breuninger in Stuttgart als Mitarbeiterin im Verkauf beschäftigt und
seit Mai 2010 Mitglied des Betriebsrats. Die Beklagte wirft der Klägerin vor,
sie habe in der Sitzung des Betriebsausschusses am 1. September 2010 unter
Zuhilfenahme eines Mobiltelefons einem Außenstehenden ermöglicht, die Beratung
des Gremiums heimlich mitzuhören. Die Arbeitgeberin hat die Klägerin nach
Bekanntwerden des Vorwurfs persönlich angehört und am 13. September 2010 deshalb
fristlos gekündigt. Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, dass zumindest der
dringende Verdacht gegen die Klägerin bestehe, sie habe einen Außenstehenden
heimlich mithören lassen. Am 20. September 2010 kündigte die Arbeitgeberin das
Arbeitsverhältnis nochmals fristlos und wirft der Klägerin insoweit vor, sie
habe in einem anderen gerichtlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht Stuttgart
eine falsche Versicherung an Eides statt abgegeben.

Das Arbeitsgericht
Stuttgart hat mit Urteil vom 26.01.2011 die beiden Kündigungen für unwirksam
erklärt.

Das Landesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 09.09.2011 die
arbeitsgerichtliche Entscheidung bestätigt. Unabhängig davon, dass der
behauptete Pflichtenverstoß (Abhören der Ausschusssitzung) zwischen den Parteien
streitig ist, führt jedenfalls die vorzunehmende umfassende Interessenabwägung
dazu, dass die Kündigung vom 13. September unwirksam ist. Innerhalb der
Interessenabwägung hat das Gericht insbesondere berücksichtigt, dass die
Klägerin seit über 20 Jahren beanstandungsfrei bei der Beklagten beschäftigt ist
und es bei der vorgeworfenen Pflichtverletzung vorrangig um die Verletzung von
Pflichten aus dem Betriebsratsamt geht. Die Kündigung vom 20. September 2010
wurde für unwirksam erklärt, weil das Gericht nicht davon überzeugt ist, dass
die Klägerin tatsächlich eine falsche Versicherung an Eides statt abgegeben
hat.

Quelle: LAG Baden-Württemberg

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