Kraftfahrzeugsteuerbefreiung von Tankanhängern

Ein Tankanhänger ist dann nicht von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, wenn er auch dafür genutzt wird, um die in landwirtschaftlichen Betrieben geernteten bzw. anfallenden Produkte zur Biogasanlage zu befördern, um die Produkte für die gewerbliche Tätigkeit zu verwenden. Dies hat das FG Münster entschieden (Az. 2 K 327/24 Kfz).

FG Münster, Mitteilung vom 15.07.2026 zum Urteil 2 K 327/24 Kfz vom 16.06.2026

Ein Tankanhänger ist dann nicht nach § 3 Nr. 7 KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, wenn er auch dafür genutzt wird, um die in landwirtschaftlichen Betrieben geernteten bzw. anfallenden Produkte zur Biogasanlage zu befördern, um die Produkte für die gewerbliche Tätigkeit zu verwenden. Dies hat der 2. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 16. Juni 2026 (Az. 2 K 327/24 Kfz) entschieden.

Die Klägerin (eine KG) betreibt eine (gewerbliche) Biogasanlage. Die einzige Kommanditistin der Klägerin führt als Einzelunternehmerin und als Gesellschafterin mehrere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft in räumlicher Nähe zur Biogasanlage. Die Klägerin ist Halterin von Tankanhängern. Mit diesen ließ sie von Landwirten im Streitzeitraum Schweinegülle für den Betrieb der Biogasanlage anliefern und Gärreste wieder auf den landwirtschaftlichen Flächen ausbringen. Eine eigene Zugmaschine besitzt die Klägerin nicht.

Die Klägerin beantragte beim Hauptzollamt die Steuerbefreiung für die beiden Anhänger nach § 3 Nr. 7 KraftStG. Das Hauptzollamt lehnte die Steuerbefreiung ab und setzte Kraftfahrzeugsteuer fest. Gegen die Kraftfahrzeugsteuerbescheide legte die Klägerin Einsprüche ein. Sie war der Auffassung, es komme für die Steuerbefreiung lediglich darauf an, wie die Fahrzeuge genutzt würden. Die Anhänger würden nämlich ausschließlich in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet. Standort und Halter der Anhänger seien für die Steuerbefreiung nicht relevant. Dieser Auffassung folgte das Hauptzollamt nicht und wies die Einsprüche als unbegründet zurück.

Mit der dagegen erhobenen Klage vertrat die Klägerin die Auffassung, es liege keine Beförderung innerhalb eines Gewerbebetriebs vor. Die Beförderungsleistung diene ausschließlich den landwirtschaftlichen Betrieben. Dies müsse erst recht gelten, wenn wie vorliegend, die Fahrten von den Landwirten selbst ausgeführt würden.

Dieser Auffassung folgte der 2. Senat nicht und hat die Klage abgewiesen.

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG. Dabei handele es sich um eine verwendungsbezogene Steuerbefreiung, die ihren Zweck, aber auch ihre Beschränkung, in der Begünstigung der Transporte der Land- und Forstwirtschaft – nicht der gewerblichen Unternehmen – finde. Da der Betrieb einer Biogasanlage wegen der Energielieferung an Energieversorger eine gewerbliche Tätigkeit darstelle, scheide die Steuerbefreiung für die Klägerin aus. Dass die Tankanhänger dafür genutzt würden, die in landwirtschaftlichen Betrieben geernteten bzw. anfallenden Produkte auch im Interesse der Landwirte zur Biogasanlage der Klägerin zu befördern, schließe jedoch nicht aus, dass die Beförderungen zur Biogasanlage zumindest auch im Interesse der Klägerin erfolgten. Damit fehle es an einer ausschließlich steuerbegünstigten Verwendung i. S. d. § 3 Nr. 7 KraftStG. Bei einer „Mischverwendung“ sei die Steuerbefreiung ausgeschlossen. Eine Aufspaltung in steuerbegünstigte Beförderungen und andere Verwendungen sei ebenfalls nicht möglich. Auch eine Steuerbefreiung für begünstigte Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe nach § 3 Nr. 7 Buchst. b KraftStG scheide aus.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Juli 2026

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AMLA-Konsultation zur Bewertung und Klassifizierung des Risikoprofils der Verpflichteten im Nichtfinanzsektor

Die AMLA hat einen Entwurf einer delegierten Verordnung einschließlich Anhängen vorgelegt und eine umfangreiche Konsultation eingeleitet, die bis zum 27.09.2026 läuft.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 14.07.2026

Die 6. Geldwäscherichtlinie sieht vor, dass die AMLA Entwürfe technischer Regulierungsstandards (RTS) erarbeitet, in denen eine Methodik für die Bewertung und Klassifizierung des Risikoprofils der Verpflichteten im Hinblick auf inhärente Risiken und Restrisiken und die Häufigkeit der Überprüfung dieses Risikoprofils festgelegt werden. Ziel ist es, die Aufsicht über den Nichtfinanzsektor in der gesamten EU zu harmonisieren.

Die AMLA hat hierzu nun einen Entwurf einer delegierten Verordnung einschließlich Anhängen vorgelegt und eine umfangreiche Konsultation eingeleitet, die bis zum 27.09.2026 läuft. Sie umfasst neben einem allgemeinen und spezifischen Fragebogen zu den Datenpunkten zur Bewertung der Kontrollen auch 16 sektorspezifische Fragebögen, darunter auch einer für den steuerberatenden Berufsstand. Die Konsultationsteilnehmer sollen insbesondere bewerten, ob die vorgeschlagenen Datenpunkte verständlich, verfügbar und bereits vorhanden sind – und auch wie hoch der Berichtsaufwand wäre.

Nach Annahme durch die EU-Kommission sollen die Regelungen ab dem 31.12.2028 gelten, für neu einbezogene Sektoren wie Profifußballvereine und Fußballvermittler ist eine Anwendung ab Ende 2029 vorgesehen. Bis dahin können die Aufsichtsbehörden ihre nationalen Methoden nutzen.

Risikobasierte Aufsicht

Die Aufsichtsbehörden sollen die Risikoprofile aller beaufsichtigten Einheiten im Nichtfinanzsektor regelmäßig bewerten und ihren Fokus auf die risikoreichen Fälle legen.

Die von der AMLA vorgeschlagene Methodik verfolgt einen dreistufigen Ansatz: Zunächst wird das inhärente Risiko jedes Verpflichteten anhand festgelegter Risikoindikatoren für die jeweilige Kategorie von Verpflichteten (s. Anhang I) bewertet, anschließend die Qualität seiner Geldwäsche-Kontrollen nach den Risikoindikatoren in Anhang II geprüft und daraus schließlich das Restrisiko ermittelt. Die Verpflichteten werden dabei in die Risikokategorien „gering“, „mittel“, „erheblich“ oder „hoch“ eingestuft.

Erleichterungen für kleinere Verpflichtete

Der Entwurf folgt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Für kleinere Verpflichtete mit weniger als fünf Beschäftigten und einem Jahresumsatz von unter 600.000 Euro soll ein vereinfachtes Verfahren gelten. Sie sollen nur einen reduzierten Datensatz bereitstellen, der es den Aufsichtsbehörden ermöglicht, ihr inhärentes Risiko zu beurteilen. Um den Berichtsaufwand zu verringern, besteht für sie auch keine Verpflichtung zur Übermittlung von Informationen über ihre Kontrollen. Soweit den Aufsichtsbehörden keine Informationen dazu vorliegen, wird die Bewertung der Kontrollqualität der Bewertung des inhärenten Risikos gleichgesetzt. Falls sich auf Ebene eines gesamten Sektors eines EU-Mitgliedstaats erhöhte Risiken bei bestimmten Kategorien von Verpflichteten im Nichtfinanzsektor abzeichnen, können die Aufsichtsbehörden auch von kleineren Verpflichteten umfangreiche Informationen verlangen.

Häufigkeit der Bewertung und Klassifizierung des inhärenten Risikos und Restrisikos

Die Aufsichtsbehörden sollen die erste Bewertung und Klassifizierung des inhärenten Risikos und Restrisikos bis 31.12.2029 bzw. bis 31.12.2030 (für Profifußballvereine und Fußballvermittler) durchführen und anschließend jährlich (jeweils zum 31.12.) überprüfen. Eine Ausnahme besteht für Verpflichtete mit niedrigem Risikoprofil: Hier ist eine Überprüfung alle drei Jahre ausreichend, sofern es zu keinen wesentlichen Veränderungen bzw. Entwicklungen (z. B. in der Geschäftsstruktur) kommt, die eine Anpassung der Risikoeinschätzung erfordern.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Ungenutzte Bauruinen dürfen zum Schutz von Landschafts- und Ortsbild beseitigt werden

Das VG Sigmaringen hat die Klage einer Grundstückseigentümerin gegen eine Abbruchverfügung der Stadt Hechingen abgewiesen und bestätigte den Abriss verfallener Polizeibaracken in Schlossnähe (Az. 10 K 4343/24).

VG Sigmaringen, Pressemitteilung vom 14.07.2026 zum Urteil 10 K 4343/24 (nrkr)

Mit jetzt veröffentlichtem Urteil hat die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen die Klage einer Grundstückseigentümerin gegen eine Abbruchverfügung der Stadt Hechingen abgewiesen.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines ehemaligen Geländes der Bereitschaftspolizei. Auf dem Grundstück befinden sich mehrere frühere Wohnbaracken, die seit Jahrzehnten nicht mehr genutzt werden. Zwei der Gebäude waren nach den Feststellungen der Baurechtsbehörden bereits teilweise beziehungsweise vollständig eingestürzt. Die Stadt verpflichtete die Eigentümerin deshalb auf Grundlage von § 65 Abs. 2 der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) zum Abbruch dieser Gebäude. Die Klägerin hielt die Verfügung unter anderem für unverhältnismäßig. Sie verwies darauf, dass sie gemeinsam mit der Stadt an einer künftigen Entwicklung des Geländes arbeite und eine spätere Wiederverwendung der vorhandenen Bausubstanz anstrebe. Außerdem sei das Grundstück eingezäunt; von den Gebäuden gehe keine Gefahr aus.

Dieser Auffassung folgte das Verwaltungsgerichts nicht. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Abbruchverfügung liegen vor. Die betroffenen Baracken sind seit Jahren ungenutzt und befinden sich im Verfall. Für eine ernsthafte und konkrete Sanierung oder Wiederverwendung der Gebäude hat die Klägerin keine belastbaren Planungen vorgelegt. Dass von den Gebäuden keine unmittelbare Gefahr für Dritte ausgeht, steht einer Abbruchanordnung nicht entgegen. Die Vorschrift des § 65 Abs. 2 LBO dient gerade auch dazu, verfallene Bauwerke zu beseitigen, die das Orts- oder Landschaftsbild beeinträchtigen.

Im Rahmen eines Augenscheins stellte die Kammer zudem fest, dass das Grundstück in unmittelbarer Nähe eines denkmalgeschützten Schlosses sowie eines Landschaftsschutzgebiets liegt und die verfallenen Gebäude trotz zwischenzeitlich angebrachter Sichtschutzmaßnahmen weiterhin von mehreren Seiten wahrnehmbar sind. Der Abbruch dient daher nicht nur dem Schutz des Landschaftsbildes, sondern auch dem denkmalschutzrechtlichen Umgebungsschutz. Die Kammer stellte ferner klar, dass die angegriffene Verfügung trotz zunächst missverständlicher Formulierungen hinreichend bestimmt ist. Zwar verwendeten Ausgangs- und Widerspruchsbescheid sowohl die Begriffe „Abbruch“ als auch „Beseitigung“. Dieser Widerspruch ist jedoch im gerichtlichen Verfahren dadurch ausgeräumt worden, dass die Stadt eindeutig klargestellt hat, dass lediglich der Abbruch der Gebäude, nicht aber der Abtransport des entstehenden Materials angeordnet wird.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Az. 10 K 4343/24). Die Klägerin kann innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Sigmaringen

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Von Bundestag und Bundesrat verabschiedet: Neues Gebäudemodernisierungsgesetz

Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz entscheiden Eigentümerinnen und Eigentümer selbst, welche Heizung sie einbauen. Die Bundesregierung erleichtert den Weg zum klimafreundlichen Heizen und fördert klimafreundliche Heizungen.

Bundesregierung, Mitteilung vom 14.07.2026

Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz entscheiden Eigentümerinnen und Eigentümer selbst, welche Heizung sie einbauen. Die Bundesregierung erleichtert den Weg zum klimafreundlichen Heizen und fördert klimafreundliche Heizungen.

Nach dem Bundestagsbeschluss hat das neue Gebäudemodernisierungsgesetz auch den Bundesrat passiert. Das Gesetz dient dazu, Gebäude klimafreundlicher zu heizen und Hauseigentümern die Entscheidungsfreiheit für ihre Heiztechnik zu lassen.

Das Gebäudemodernisierungsgesetz ersetzt das alte Gebäudeenergiegesetz. Damit setzt die Bundesregierung ein zentrales Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag um. Das Bundeskabinett hatte den Gesetzentwurf am 13. Mai auf den Weg gebracht. Die wesentlichen Änderungen können damit nach Verkündung in Kraft treten.

„Wir ersetzen ein Gesetz, das viele Menschen verunsichert hat, durch eines, das auf Vertrauen, Technologieoffenheit und Machbarkeit setzt. Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz machen wir Klimaschutz wieder alltagstauglich: weniger Ideologie, mehr Pragmatismus, mehr Planungssicherheit und mehr Freiheit für Eigentümer, Mieter und Unternehmen“, sagte Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche nach dem Kabinettbeschluss.

Anforderung von 65 Prozent erneuerbare Energien entfällt

Die Bundesregierung gestaltet die Gebäudemodernisierung mit dem Gesetz technologieoffener, flexibler, praxistauglicher und einfacher.

Die gesetzliche Vorgabe eines einheitlichen Anteils von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung für alle Neu- und Bestandsbauten entfällt. Eigentümerinnen und Eigentümer können selbst entscheiden, welche Heizungsart sie einbauen: So können neben Wärmepumpen, einem Fernwärmeanschluss, hybriden Heizungsmodellen oder einer Biomasseheizung weiterhin auch Gas- und Ölheizungen eingebaut werden.

Grüngasquote und Biotreppe für klimaneutrale Brennstoffe: Brennstoffe für Heizungen müssen ab 2045 komplett klimaneutral sein. Die moderate Grüngas- oder Grünölquote und die Biotreppe sollen zu einer Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Gebäudebereich beitragen. Mit der Biotreppe soll Gas oder Öl ab 2029 schrittweise ein verbindlicher Bioanteil beigemischt werden. Die Details der Grüngasquote (ab 2028) soll die Bundesregierung bis zum 1. Dezember 2026 in einem gesonderten Gesetz festgelegen.

Mieterinnen und Mieter werden vor überhöhten Nebenkosten infolge des Einbaus einer unwirtschaftlichen Heizung geschützt. Die Regierungsfraktionen im Bundestag haben zusätzlich eine Härtefallregelung für Vermietende bei der CO2-Kostenaufteilung aufgenommen.

Die neue Förderung – sozialer, effizienter und fokussierter

Die Bundesregierung setzt die Heizungs- und Gebäudeförderung (BEG) fort. Sie unterstützt Gebäudesanierungen weiter umfassend. Die Förderung wird jetzt noch sozial ausgewogener, effizienter und fokussierter ausgestaltet.

Gebäudesanierungen und Heizungstausch senken den Energieverbrauch. Sie sind gut für Konjunktur und Klimaschutz. Die Förderung wird mit notwendigen Anpassungen ab dem 21.07.2026 fortgeführt. Darauf können sich Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen verlassen.

Die wichtigsten Punkte der neuen Förderung

  • Der Einkommensbonus wird gestaffelt: Der Einkommensbonus steigt für Haushalte mit einen Einkommen unter 30.000 Euro von bisher 30 auf 40 Prozent. Für Haushalte mit Einkommen bis 40.000 bleibt der Bonus bei 30 Prozent. Haushalte mit einem Einkommen bis 50.000 Euro können noch zehn Prozent-Bonus erhalten.
  • Familien profitieren vom Kinderzuschlag: Zusätzlich profitieren Familien profitieren zusätzlich von einen neuen Kinderzuschlag. Dieser reduziert das für den Bonus zugrunde gelegte Einkommen um einmalig 10.000 Euro.
  • Förderdeckel sinkt: Es werden maximal Kosten von 28.000 Euro gefördert (bisher 30.000 Euro). Die Deckelung sinkt halbjährlich um 750 Euro weiter.
  • Klimageschwindigkeitsbonus angepasst: Der Klimageschwindigkeitsbonus für den frühzeitigen Heizungsaustausch wird zeitlich gestreckt und schrittweise gesenkt.

Die neuen Förderbedingungen gelten bereits ab dem 21. Juli 2026. Alle Informationen zur Antragstellung und zur weiteren Bearbeitung während der technischen Umstellungsphase vom 9. bis 20. Juli stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zur Verfügung.

Fragen und Antworten zur neuen Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) finden Sie auf energiewechsel.de.

EU-Richtlinie umsetzen

Die Bundesregierung wird das Gesetz 2030 mit Blick auf seinen Beitrag zu den Klimaschutzzielen im Gebäudesektor evaluieren. Zudem werden die Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in nationales Recht umgesetzt.

Quelle: Bundesregierung

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Die wirtschaftliche Lage in Deutschland im Juli 2026

Die Lage der deutschen Wirtschaft zeigt sich zur Jahresmitte leicht aufgehellt. Nachdem die Eskalation des Krieges im Nahen Osten die Konjunktur im Frühjahr über steigende Energiepreise und Lieferkettenstörungen spürbar belastete, deuten die jüngsten Indikatoren auf eine vorsichtige wirtschaftliche Stabilisierung hin. Das BMWE gibt einen Überblick.

BMWE, Pressemitteilung vom 14.07.2026

  • Die Lage der deutschen Wirtschaft zeigt sich zur Jahresmitte leicht aufgehellt. Nachdem die Eskalation des Krieges im Nahen Osten die Konjunktur im Frühjahr über steigende Energiepreise und Lieferkettenstörungen spürbar belastete, deuten die jüngsten Indikatoren auf eine vorsichtige wirtschaftliche Stabilisierung hin. Die Mitte Juni erzielte Rahmenvereinbarung zwischen den USA und dem Iran sowie der damit einhergehende deutliche Rückgang der Ölpreise dürften zu einer Erholung der Stimmung beigetragen haben. Dennoch bleibt die Unsicherheit über den weiteren Konfliktverlauf angesichts der neuen Luftschläge im Iran hoch und die erhöhten Energie- und Rohstoffpreise infolge von Kostensteigerungen in Unternehmen und Kaufkraftverlusten bei privaten Haushalten dürften die Konjunktur im zweiten Quartal dämpfen. Im weiteren Jahresverlauf ist im Falle wieder nachlassender energiepreisbedingter Belastungen von einer konjunkturellen Erholung auszugehen, die von den fiskalischen Impulsen der Bundesregierung unterstützt wird.
  • Die Industriekonjunktur stabilisiert sich zur Mitte des zweiten Quartals. Sowohl die Auftragseingänge als auch die Produktion waren gegenüber dem Vormonat aufwärtsgerichtet. Im weniger schwankungsanfälligen Dreimonatsvergleich bewegten sie sich allerdings nur seitwärts. Angesichts der nach wie vor hohen geopolitischen Unsicherheit und Lieferengpässen bleiben die Aussichten für die Industriekonjunktur verhalten.
  • Die preisbereinigten Umsätze im Einzelhandel (saisonbereinigt, ohne Kfz) sind im Mai um 1,1 % gegenüber dem Vormonat gestiegen. Gegenüber dem Vorjahresmonat verzeichnete der Einzelhandel im Mai ein Plus von 1,5 %, getragen vor allem vom Wachstum im Handel mit Nicht-Lebensmitteln. Die PKW-Neuzulassungen durch Privatpersonen setzten ihren Aufwärtstrend im Juni fort und sind sowohl gegenüber dem Vorjahr als auch im Dreimonatsvergleich abermals kräftig gestiegen. Das Stimmungsbild hat sich am aktuellen Rand auf niedrigem Niveau weiter stabilisiert, bleibt aber fragil.
  • Die Inflationsrate ist im Juni auf +2,3 % gefallen, nach +2,6 % im Mai. Die Kernrate (ohne Energie und Nahrungsmittel) blieb mit +2,5 % unverändert erhöht. Energie- und Nahrungsmittelpreissteigerungen trugen nur geringfügig zur Inflation bei.
  • Die saisonbereinigte Arbeitslosigkeit bewegte sich im Juni mit Minus eintausend Personen in etwa auf Vormonatsniveau. Die Erwerbstätigkeit hat im Mai um achttausend Personen abgenommen und die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung verzeichnete im April einen Rückgang um fünftausend Personen. Angesichts einer weiterhin schwachen Arbeitskräftenachfrage und anhaltender struktureller Anpassungsprozesse deutet sich momentan keine Verbesserung der Arbeitsmarktperspektiven an.
  • Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen befindet sich weiter auf hohem Niveau. Laut amtlicher Statistik wurden seit Mai 2025 bis April 2026 insgesamt 24.599 Unternehmensinsolvenzen gemeldet (Anstieg um 8,3 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum). Dem um zwei Monate aktuelleren IWH-Insolvenztrend zufolge wurden seit Juli 2025 bis Juni 2026 18.368 Insolvenzen von Personen- und Kapitalgesellschaften gemeldet (Anstieg um 8,8 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum).

Vorsichtige Stabilisierung in fragilem globalen Umfeld

Die wirtschaftliche Ausgangslage und die Perspektiven hatten sich zur Jahresmitte im Zuge der Rahmenvereinbarung zwischen den USA und dem Iran Mitte Juni und den in der Folge deutlich gesunkenen Energiepreisen etwas aufgehellt. Die Ausbringung im Produzierenden Gewerbe legte im April und Mai leicht zu, wobei vor allem das Baugewerbe mit einem Aufholen der witterungsbedingen Einbrüche zu Jahresbeginn deutliche Impulse setzte. Aber auch die Industrieproduktion erhöhte sich in den vergangenen beiden Monaten etwas, wobei neben der Produktion von Kfz- und Kfz-Teilen auch energieintensive Bereiche wie die chemische Industrie sowie Metallerzeugnisse von einer höheren Nachfrage profitierten.

Vor dem Hintergrund der Verhandlungen zur Lösung des Irankonflikts haben sich die Stimmungsindikatoren in der Wirtschaft im Juni aufgehellt: Sowohl das ifo-Geschäftsklima im Verarbeitenden Gewerbe als auch der S&P Einkaufsmanagerindex legten zu und deuten eine weitere leichte Erholung im Verlauf des zweiten Quartals an. Auch die Verbraucherinnen und Verbraucher blickten trotz der energiepreisbedingten Kaufkraftverluste und der anhaltend schwachen Arbeitsmarktentwicklung zuletzt wieder etwas zuversichtlicher in die Zukunft. Hierauf deuten der jüngste Anstieg des GfK-Konsumklimaindexes wie auch des HDE-Konsumbarometers hin, ausgehend allerdings von einem niedrigen Niveau. Insbesondere die Einkommens- und Konjunkturerwartungen haben sich demnach erholt. Diese Aufhellung spiegelt sich auch in einer Belebung der Einzelhandelsumsätze im Mai sowie des ifo-Geschäftsklimas im Handel für den Juni, bei dem sich sowohl die Lage- als auch die Erwartungskomponente verbesserten. Im Dienstleistungssektor insgesamt zeigen die jüngsten Produktionsdaten, die aktuell bis April vorliegen, nach dem Einbruch im März eine Stabilisierung an, die vor allem von den konsumnahen Bereichen ausgeht, während die Unternehmensdienstleistungen bis zuletzt leicht rückläufig waren.

Ungeachtet dieser etwas positiveren Indikatoren-Lage dürften die zwischenzeitlich deutlich gestiegenen und nach wie vor erhöhten Energie- und Rohstoffpreise über Kostensteigerungen in Unternehmen und Kaufkraftverlusten bei privaten Haushalten die Konjunktur zunächst noch dämpfen. Zudem bleibt die Unsicherheit mit Blick auf den weiteren Konfliktverlauf und die Entwicklung der Energiepreise angesichts der jüngsten militärischen Eskalation im Nahen Osten und der erneuten Beeinträchtigung des Schiffsverkehrs in der Straße von Hormus hoch. Die Industriekonjunktur dürfte in den kommenden Monaten im Spannungsfeld gestiegener Auftragseingänge und -bestände, insbesondere bei den energieintensiven Industrien sowie beim sonstigen Fahrzeugbau auf der einen Seite, und sich erst langsam auflösenden Lieferkettenproblemen, ungünstigeren Finanzierungsbedingungen sowie erhöhten Rohstoff- und Energiekosten auf der anderen Seite verbleiben. So lässt der deutliche Rückgang des Lkw-Maut-Fahrleistungsindexes im Juni eine Abschwächung der Industrieproduktion am aktuellen Rand erwarten. Bei den privaten Haushalten dürften die bisherigen Kaufkraftverluste sowie die anhaltende geopolitische Unsicherheit die Konsumlaune zunächst noch dämpfen, was sich in einer anhaltend geringen Anschaffungsneigung widerspiegelt. Im weiteren Jahresverlauf dürften im Falle einer Verringerung der belastenden Auswirkungen der gestiegenen Energie- und Rohstoffpreise die fiskalischen Impulse stärker zum Tragen kommen und die erwartete konjunkturelle Erholung unterstützen. Mittel- bis längerfristig zielen die jüngsten Reformvorhaben der Bundesregierung auf eine Verbesserung der strukturellen Rahmenbedingungen, eine nachhaltige Stabilisierung der Sozialversicherungssysteme und damit auch auf eine Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft ab.

Auswirkungen des Nahost-Konflikts auf die Weltwirtschaft bislang überschaubar, KI-Boom stützt

Die weltweite Industrieproduktion ist im April mit saisonbereinigt -0,6 Prozent gegenüber dem Vormonat erneut zurückgegangen und liegt damit im Vorjahresvergleich nur noch um 1,0 Prozent im Plus. Während die Ausbringungsmenge in den Industrieländern im Vergleich zum März 2026 mit +0,5 Prozent moderat expandierte, wurde sie in den Schwellenländern um 1,5 Prozent gedrosselt. Die Frühindikatoren für die Weltkonjunktur signalisieren nach wie vor eine robuste Entwicklung der Weltwirtschaft: Der Einkaufsmanagerindex von S&P Global für die Weltwirtschaft ist im Juni geringfügig um 0,1 auf 52,0 Punkte gestiegen und signalisiert damit nach wie vor moderates Wachstum. Während sich die Stimmung in der Industrie nach der positiven Entwicklung in den Vormonaten etwas eintrübte (-0,5 auf 52,2 Punkte), deutet der Index für den Dienstleistungssektor auf eine etwas höhere Dynamik als im Vormonat hin (+0,4 auf 51,7 Punkte). Die Konjunkturerwartungen der Finanzinvestoren haben sich im Juli weiter aufgehellt. Der Sentix-Index hat seine Erholung nach dem Stimmungseinbruch im März und April mit einem Anstieg von 8,0 auf 13,3 Punkte fortgesetzt. Damit befindet er sich wieder nahe den Werten vom Jahresbeginn 2026. Anlegerinnen und Anleger rechnen insbesondere in den USA und in Asien mit einer anziehenden Konjunktur, wohingegen die Erwartungen für den Euroraum weniger optimistisch ausfallen. Allerdings basieren diese Umfragewerte auf dem Zeitraum vor dem erneuten Aufflammen des Konflikts im Iran.

Der Welthandel stieg im April laut dem niederländischen Forschungsinstitut CPB saisonbereinigt um 0,7 Prozent gegenüber März, der einen Rückgang um 2,3 Prozent gegenüber dem Vormonat zu aufwies. Der Konflikt im Iran scheint im April vor allem den Handel in der Golfregion beeinträchtigt zu haben, während die globalen Auswirkungen wohl begrenzt blieben. Ein durch den Konflikt beschleunigter Lageraufbau sowie die starke Nachfrage nach KI-bezogener Elektronik dürften zudem gestützt haben.

Laut Schiffsbewegungs- und Containerumschlagsdaten dürfte sich der Welthandel im zweiten Quartal insgesamt verhalten entwickeln. Nach den vorangegangenen beiden Rückgängen hat sich der RWI/ISL-Containerumschlagindex im Mai mit einem leichten Anstieg um 0,3 auf 141,9 Zähler stabilisiert. Dies dürfte mit den allmählich nachlassenden Belastungen durch die bis Ende April stark gestiegenen Öl- und Erdgaspreise zusammenhängen. Während der Nordrange-Index etwas zulegte, ging die Aktivität in den chinesischen Häfen nach dem starken Jahresstart erneut zurück. Der Trade Monitor des Internationalen Währungsfonds deutet im Mai auf eine Stagnation des weltweiten Handelsvolumens hin.

Laut dem kürzlich veröffentlichten Update des World Economic Outlook des Internationalen Währungsfonds hat die Weltwirtschaft den Energiepreis- und Angebotsschock durch den Konflikt im Iran bislang besser überstanden als zunächst befürchtet. Die Beeinträchtigungen durch die mehrmonatige Sperrung der Straße von Hormus dürften sich allerdings erst schrittweise vollumfänglich bemerkbar machen. Denn der Abbau von Lagerbeständen bei Rohstoffen hat vorübergehend für Entlastung angesichts der reduzierten Energielieferungen gesorgt. Gleichzeitig deuten Indikatoren für Lieferkettenstress oder Einkaufsmanagerindizes im Verarbeitenden Gewerbe auf eine nachlassende Dynamik hin. Unter der Annahme, dass sich der Konflikt im Nahen Osten beruhigt, geht der IWF in seiner Juli-Prognose von einer Wachstumsabschwächung der Weltwirtschaft auf 3,0 Prozent im laufenden Jahr und einer allmählichen Erholung mit einem BIP-Zuwachs von 3,4 Prozent im Jahr 2027 aus.

Außenhandel trotz Rücksetzer weiter aufwärtsgerichtet

Nach der dynamischen Entwicklung im April kam es beim Außenhandel im Mai zu einem Rücksetzer. Die nominalen Ausfuhren von Waren und Dienstleistungen gingen, saison- und kalenderbereinigt um 2,4 Prozent gegenüber April zurück, nachdem sie zuvor um 4,2 Prozent zugelegt hatten. Während die Warenausfuhren in die EU-Staaten nachgaben, nahmen die Lieferungen in die übrigen Länder zu. Insbesondere die Warenexporte in die USA stiegen kräftig und lagen damit nach einer ausgeprägten zollbedingten Schwächephase wieder auf dem Niveau von März 2025. Auch im Auslandsgeschäft mit China war ein spürbares Plus zu verzeichnen. Die Dienstleistungsexporte gingen gleichzeitig um 4,6 Prozent zurück. Insgesamt blieben die Exporte von Waren und Dienstleistungen aber weiterhin aufwärtsgerichtet: Seit Januar lagen sie um 3,4 Prozent über dem Vorjahreszeitraum. Die nominalen Einfuhren von Waren und Dienstleistungen gingen im Mai um 4,8 Prozent gegenüber dem Vormonat zurück. Sowohl aus der EU als auch aus den Drittstaaten wurden weniger Güter bezogen, allerdings legte der Handel mit den USA auch importseitig zu. Die Dienstleistungsimporte reduzierten sich im Vormonatsvergleich um 3,4 Prozent. Seit Jahresbeginn liegen die Einfuhren von Waren und Dienstleistungen damit im Vorjahresvergleich insgesamt immer noch um 3,7 Prozent im Plus. Der monatliche Saldo im Handel mit Waren und Dienstleistungen nahm nach den vorangegangenen Rückgängen im Mai um 3,6 Milliarden Euro auf 12,0 Milliarden Euro zu.

Die Einfuhrpreise sind im Mai nach den vorangegangenen kräftigen Anstiegen saisonbereinigt mit +0,8 Prozent gegenüber dem Vormonat weiter gestiegen. Während insbesondere importierte Vorleistungsgüter zum Preisaufrieb beitrugen, gaben die Importpreise für Mineralölerzeugnisse erstmals seit Dezember 2025 etwas nach. Die Ausfuhrpreise nahmen gleichzeitig um 0,5 Prozent zu. Damit verschlechterten sich die Terms of Trade den fünften Monat in Folge, von April auf Mai um 0,2 Prozent gegenüber dem Vormonat. In realer Rechnung dürften die Rückgänge der Ex- und Importe damit stärker ausgefallen sein.

Die Frühindikatoren zeichnen trotz des latent schwelenden Konflikts im Nahen Osten ein etwas günstigeres Bild als in den Vormonaten: Die ifo-Exporterwartungen haben sich im Juni um 2,0 auf -3,7 Saldenpunkte etwas verbessert. Die Elektroindustrie rechnet mit einem deutlichen Anstieg ihrer Ausfuhren, die chemische Industrie erwartet nach dem vorangegangenen Einbruch nur noch ein leicht rückläufiges Auslandsgeschäft. Die Automobil- sowie die Metallbranche gehen dagegen weiterhin von rückläufigen Exporten aus.

Die Auftragseingänge aus dem Ausland sind im Mai nach dem Rücksetzer im Vormonat wieder um 2,2 Prozent gegenüber dem Vormonat gestiegen und lagen damit im Dreimonatsvergleich um 4,9 Prozent im Plus. Während sich die Bestellungen aus dem Euroraum – v. a. dank Neuaufträgen im Bereich des sonstigen Fahrzeugbaus – wieder erholten (+11,2 Prozent), ging die Nachfrage aus den Drittstaaten zurück (-3,2 Prozent).

Trotz des Energiepreisschocks bleibt die Dynamik des Welthandels robust, was vor allem auf die starke Handelsdynamik in Asien in Zusammenhang mit dem KI-Boom zurückzuführen ist. Durch den jüngsten Rückgang der Ölpreise dürfte der Welthandel zusätzlich gestützt werden. Allerdings ist die handels- und geopolitische Unsicherheit weiterhin hoch und ab Ende Juli stehen neue US-Zollanpassungen bevor. Insgesamt bleiben die Absatzperspektiven der deutschen Exporteure herausfordernd.

Auftragseingänge und Produktion stabilisieren sich

Die Produktion im Produzierenden Gewerbe ist im Mai spürbar gestiegen. Preis-, kalender- und saisonbereinigt nahm sie gegenüber dem Vormonat um 0,9 Prozent zu und liegt damit in kalenderbereinigter Betrachtung wieder auf Vorjahresniveau. Im Dreimonatsvergleich fällt die Ausbringung saisonbereinigt in etwa so hoch aus wie im Vorzeitraum (+0,1 Prozent). Die während der Wintermonate beobachteten Produktionsrückgänge konnten somit nahezu aufgeholt werden.

Nachdem im bisherigen Jahresverlauf vor allem von der Energie- und Bauproduktion positive Impulse ausgingen, legte im Mai auch die Industrieproduktion wieder zu (+0,8 Prozent). Allerdings fällt der Ausstoß von Industriegütern weiterhin deutlich geringer aus als im Vorjahr (-1,0 Prozent). Das Baugewerbe verzeichnete gegenüber April ein Plus von 0,9 Prozent und bewegte sich damit um 3,5 Prozent oberhalb der Ausbringungsmenge des Vorjahres. Auch die Energieproduktion expandierte im Mai um 0,8 Prozent und liegt damit weiterhin deutlich über Vorjahresniveau (+2,0 Prozent).

Innerhalb der industriellen Gütergruppen meldeten die Produzenten von Investitions- (+1,3 Prozent) und Konsumgütern (+1,2 Prozent) eine deutlich höhere Ausbringung. Auch die Investitionsgüterproduktion wurde damit erstmals in diesem Jahr ausgeweitet, liegt jedoch weiter deutlich unter ihrem Vorjahreswert (-2,7 Prozent). Dagegen war bei den Vorleistungsgütern ein leichter Rückgang gegenüber dem Vormonat zu beobachten (-0,4 Prozent).

Der Produktionszuwachs im Baugewerbe wurde im Mai vom Ausbaugewerbe getragen (+1,5 Prozent). Der Hochbau entwickelte sich weiterhin schwach (-0,4 Prozent), der Tiefbau erlebte nach kräftigen Anstiegen aufgrund witterungsbedingter Nachholeffekte in den beiden Vormonaten im Mai einen Rücksetzer (-1,0 Prozent). Im Vorjahresvergleich liegt das Produktionsniveau im Tiefbau jedoch weiter deutlich im Plus (+4,6 Prozent).

Die einzelnen industriellen Wirtschaftszweige entwickelten sich unterschiedlich: Während die Produktion von Kfz und Kfz-Teilen (+3,6 Prozent), Datenverarbeitungsgeräten, elektrischen und optischen Erzeugnissen (+2,3 Prozent), Metallerzeugnissen (+1,7 Prozent) und chemischen Erzeugnissen (+ 1,0 Prozent) deutlich erhöht wurde, war die Ausbringung im sonstigen Fahrzeugbau (-4,0 Prozent), von elektrischen Ausrüstungen (-1,4 Prozent), pharmazeutischen Erzeugnissen (-0,5 Prozent) und im Maschinenbau (-0,5 Prozent) rückläufig. In den energieintensiven Industrien setzte sich der seit Jahresbeginn beobachtete Aufwärtstrend mit abgeschwächter Dynamik fort (+0,2 Prozent) und übertraf das Vorjahresniveau damit um knapp drei Prozent.

Die im Mai leicht aufwärtsgerichtete Produktion im Produzierenden Gewerbe wird insbesondere von der positiven Entwicklung im Baugewerbe und im Energiebereich getragen. Die Industrieproduktion fasste zuletzt zwar wieder etwas Tritt, sie ist jedoch weiterhin von sektoralen Unterschieden und starken Schwankungen in den einzelnen Wirtschaftszweigen geprägt.

Auch die Auftragslage stabilisiert sich zur Mitte des zweiten Quartals: Im Mai legten die Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe gegenüber dem Vormonat preis-, kalender- und saisonbereinigt um 1,9 Prozent zu. Dabei waren erneut Großaufträge bedeutsam. Ohne deren Berücksichtigung betrug der Zuwachs 1,0 Prozent. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich nahm das gesamte Ordervolumen mit – 0,2 Prozent leicht ab. Im Vorjahresvergleich lag die Nachfrage im Mai arbeitstäglich bereinigt jedoch 6,2 Prozent höher.

Zuletzt nahm die Auslandsnachfrage (+2,2 Prozent) stärker zu als die Inlandsnachfrage (+1,3 Prozent). Dabei gingen allerdings weniger Bestellungen aus Drittländern ein (-3,2 Prozent), während es zu einem starken Orderplus aus dem Euroraum kam (+11,2 Prozent).

Mit Blick auf die Gütergruppen konnten die Konsumgüter die stärksten Zugewinne verzeichnen (+2,4 Prozent), gefolgt von den Investitionsgütern (+2,2 Prozent). Die Bestellungen von Vorleistungsgütern erhöhte sich unterproportional (+1,4 Prozent). Im Dreimonatsvergleich ergaben sich für die Investitionsgüter allerdings Auftragseinbußen (- 4,2 Prozent). Dagegen blieb die Tendenz bei Konsum- und Vorleistungsgütern aufwärtsgerichtet (+4,9 Prozent bzw. +5,4 Prozent).

In den einzelnen Wirtschaftszweigen konnte der Sonstige Fahrzeugbau eine massive Auftragssteigerung von 85,0 Prozent verzeichnen, zu dem Großaufträge aus dem In- und Ausland geführt haben. Deutlich voller wurden die Auftragsbücher auch in anderen gewichtigen Bereichen wie der Herstellung elektrischer Ausrüstungen (+5,7 Prozent), im Maschinenbau (+3,7 Prozent), in der Metallerzeugung (+3,4 Prozent) und bei der Produktion pharmazeutischer Erzeugnisse (+1,7 Prozent). Demgegenüber mussten einige Sektoren einen deutlichen Rückgang der Auftragseingänge hinnehmen. Dazu gehören Kfz- und Kfz-Teile (-3,8 Prozent), Datenverarbeitungs-, elektrische und optische Geräte (-7,8 Prozent) und Metallerzeugnisse (-3,1 Prozent).

Nach Ausbruch des Konflikts im Nahen Osten ist es nachfrageseitig zunächst zu Vorzieheffekten und im Anschluss zu einem erwartbaren Rückprall gekommen. Zuletzt scheinen die Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe jedoch ihrem Aufwärtstrend, der in der zweiten Jahreshälfte 2025 eingesetzt hat, wieder fortzusetzen. Allerdings ist die Entwicklung aufgrund von Großaufträgen nach wie vor sehr volatil.

Auch wenn der Schiffsverkehr durch die Straße von Hormus zuletzt wieder angelaufen ist, bleibt die Unsicherheit bezüglich einer Normalisierung der Handelsaktivitäten hoch. Vor dem Hintergrund nach wie vor volatiler Auftragseingänge und anhaltender Lieferkettenstörungen ist eine breit angelegte Belebung der Industriekonjunktur derzeit noch nicht absehbar.

Erlöse im Einzelhandel im Plus; Frühindikatoren zeigen weiterhin Stabilisierung

Die preisbereinigten Umsätze im Einzelhandel (saisonbereinigt, ohne Kfz) sind im Mai um 1,1 Prozent gegenüber dem Vormonat gestiegen, was in etwa auch der Zunahme im Handel mit Lebensmitteln und Nicht-Lebensmitteln entsprach. Gegenüber dem Vorjahresmonat verzeichnete der Einzelhandel im Mai ein Plus von 1,5 Prozent, getragen vor allem vom Wachstum im Handel mit Nicht-Lebensmitteln (+2,4 Prozent). Der Handel mit Motorenkraftstoffen (Tankstellen) wirkte sich mit -6,1 Prozent gegenüber dem Vorjahr erneut dämpfend aus, während der Internet- und Versandhandel um 7,0 Prozent zulegte. Im Dreimonatsvergleich stagnierte der Gesamtumsatz im Einzelhandel, wobei die Umsätze mit Nicht-Lebensmitteln um 0,9 Prozent zunahmen und die mit Lebensmitteln um 1,0 Prozent sanken.

Der Umsatz im Gastgewerbe stagnierte im April preisbereinigt und legte nominal leicht um 0,4 Prozent zu. Gegenüber dem Vorjahresmonat ergab sich ein deutlicher realer Rückgang von 7,1 Prozent und ein nominales Plus von 0,7 Prozent.

Die Dynamik der Neuzulassungen von Pkw insgesamt hat sich im Juni im Vormonatsvergleich mit 0,2 Prozent verlangsamt. Im Vorjahresvergleich legten sie hingegen kräftig zu und auch im Dreimonatsvergleich war weiterhin ein spürbarer Anstieg von 1,4 Prozent zu verzeichnen. Während sich der Absatz von Diesel- und Benzin-Pkw deutlich reduzierte, nahm die Nachfrage nach Elektrofahrzeugen und Hybrid-PKW weiter kräftig zu. Vor dem Hintergrund des Förderprogramms für Elektroautos nahmen vor allem die Neuzulassungen durch Privatpersonen gegenüber Juni 2025 dynamisch zu (+28,6 Prozent). Im Vormonats- und Dreimonatsvergleich belief sich der Zuwachs auf 2,1 bzw. 11,1 Prozent. Pkw-Neuzulassungen von Unternehmen und Selbstständigen waren gegenüber dem Vorjahresmonat zwar deutlich im Plus (+9,3 Prozent), nahmen gegenüber Mai jedoch spürbar ab (-0,9 Prozent) und stagnierten im Dreimonatsvergleich.

Nach starken Rückgängen infolge des Konflikts im Nahen Osten haben sich die Frühindikatoren für die Entwicklung des privaten Konsums mit Beginn der Verhandlungen zwischen den USA und dem Iran zur Beilegung der Auseinandersetzung stabilisiert, zeichnen jedoch weiterhin ein gedämpftes Bild. Laut Prognose der GfK wird sich das Konsumklima im Juli mit einer geringfügigen Zunahme um 0,5 Zähler auf -29,2 Punkte auf niedrigem Niveau stabilisieren. Positiv wirkte sich der leichte Anstieg der Einkommenserwartungen im Juni aus, die schon im Vormonat Mai deutlich zugelegt hatten. Die Anschaffungsneigung nahm minimal ab und die Sparneigung blieb unverändert. Das HDE-Konsumbarometer legte im Juni zwar erneut zu, liegt aber weiterhin deutlich unter Vorjahresniveau. Das ifo Geschäftsklima im Einzelhandel (einschließlich Kfz) stieg im Juni um 4,8 Zähler auf -32,4 Punkte. Sowohl die Geschäftserwartungen als auch die Geschäftslage wurden positiver beurteilt. Die Verkaufspreiserwartungen stiegen wieder an, blieben aber hinter dem Aprilwert zurück, der mit 44,5 Punkten einen 3-Jahres-Höchststand markiert hatte. Das Stimmungsbild hat sich am aktuellen Rand weiter stabilisiert, bleibt aber fragil und bewegt sich auf niedrigem Niveau. Trotz insgesamt leichter Aufhellung deuten die Frühindikatoren weiterhin keine Belebung der Konsumentwicklung im zweiten Quartal 2026 an. Insbesondere die schwierigen Verhandlungen zwischen den USA und dem Iran und die nach wie vor kritische Lage im Nahen Osten mit ihren weltwirtschaftlichen Folgen dürften dafür sorgen, dass die Unsicherheit der Verbraucherinnen und Verbraucher hoch bleibt. Positiv dürften sich dagegen die sinkenden Rohölpreise und die damit zusammenhängenden rückläufigen Inflationserwartungen auswirken.

Inflation lässt im Mai etwas nach

Die Inflationsrate ist im Juni auf +2,3 % gefallen, nach +2,6 % im Mai. Die Kernrate (ohne Energie und Nahrungsmittel) blieb mit +2,5 % unverändert erhöht. Energie- und Nahrungsmittelpreissteigerungen trugen nur geringfügig zur Inflation bei. Der Preisdruck dürfte nur langsam weiter nachlassen. Die ifo-Preiserwartungen sind zuletzt deutlich gestiegen. Insbesondere im Einzelhandel, aber auch im Verarbeitenden Gewerbe und bei Dienstleistungen planen die Unternehmen laut ifo deutlich mehr Preissteigerungen als Preissenkungen. Zudem dürfte das Auslaufen der Energiesteuersatzsenkung auf Benzin und Diesel zu Ende Juni die Inflation wieder etwas antreiben.

Arbeitsmarkt startet schwunglos in die Sommermonate

Der Stellenabbau setzte sich zuletzt mit leicht verringerter Dynamik fort. Die saisonbereinigte Erwerbstätigkeit hat im Mai um achttausend Personen abgenommen, die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung verzeichnete im April einen Rückgang um fünftausend Personen. Die Zahl der Arbeitslosen bewegte sich im Juni mit Minus eintausend in etwa auf Vormonatsniveau. Gleichzeitig nahm die Unterbeschäftigung um achttausend Personen ab. Die Inanspruchnahme von Kurzarbeit ging im April leicht zurück und liegt mit 133 Tausend Personen voraussichtlich um etwa 100 Tausend unterhalb ihres Vorjahresniveaus. Die Anzeigen von Kurzarbeit dürften nach vorläufigen Meldungen im Juni in etwa auf Vormonatsniveau verharren. Die Folgen des anhaltenden Konflikts in Nahen Osten machen sich damit auf dem Arbeitsmarkt bisher nicht unmittelbar bemerkbar.

Die Frühindikatoren am Arbeitsmarkt bleiben zu Beginn des dritten Quartals schwach. Insbesondere die Beschäftigungsaussichten im Handel und im Dienstleistungssektor haben sich abermals eingetrübt. Die Zahl der bei der Bundesagentur gemeldeten Stellen hat sich im Vorjahresvergleich zwar stabilisiert, die Zugänge an neuen Stellen fallen jedoch weiterhin sehr gering aus. Neben der schwachen Arbeitskräftenachfrage und hoher geopolitischer Unsicherheit prägen strukturelle Anpassungsprozesse infolge der zunehmenden Bedeutung künstlicher Intelligenz und den Folgen des demografischen Wandels die Arbeitsmarktentwicklung. Auch wenn sich die Dynamik von Beschäftigungsverlusten und Arbeitslosigkeit zuletzt verringert hat, deutet sich noch keine Verbesserung der Perspektiven am Arbeitsmarkt an.

Unternehmensinsolvenzen weiterhin auf hohem Niveau

Laut amtlicher Statistik wurden seit Mai 2025 bis April 2026 insgesamt 24.599 Unternehmensinsolvenzen gemeldet (Anstieg um 8,3 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum). Im April 2026 ist die Zahl der Unternehmensinsolvenzen gegenüber dem Vormonat um 1,4 Prozent auf 2.276 Fälle gesunken; verglichen mit April 2025 ist sie um 7,1 Prozent gestiegen.

Dem um zwei Monate aktuelleren IWH-Insolvenztrend zufolge wurden seit Juli 2025 bis Juni 2026 18.368 Insolvenzen von Personen- und Kapitalgesellschaften gemeldet (Anstieg um 8,8 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum). Es lag ein Anstieg von 12,1 Prozent auf 1.702 Fälle gegenüber dem Vormonat, sowie ein Anstieg von 20,3 Prozent gegenüber Juni 2025 vor. Das IWH kommt für den Monat Juni zu dem Ergebnis, dass die Insolvenzen von Personen- und Kapitalgesellschaften weiterhin auf einem außergewöhnlich hohen Niveau liegen und geht auf der Basis eigener Frühindikatoren davon aus, dass für das dritte Quartal 2026 weiterhin mit höheren Insolvenzzahlen als im Vorjahr zu rechnen ist.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

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Stilllegung einer Baustelle in Hannover-Nordstadt

Das VG Hannover hat zwei gegen eine gewerberechtliche Stilllegung einer Baustelle gerichtete Eilanträge der Eigentümerinnen des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks in Hannover-Nordstadt abgelehnt (Az. 11 B 2758/26, 11 B 2760/26).

VG Hannover, Pressemitteilung vom 14.07.2026 zu den Beschlüssen 11 B 2758/26 und 11 B 2760/26 vom 13.07.2026 (nrkr)

11. Kammer lehnt Eilanträge der Eigentümerinnen ab

Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Beschlüssen vom 13.07.2026 zwei gegen eine gewerberechtliche Stilllegung einer Baustelle gerichtete Eilanträge abgelehnt. Antragstellerinnen waren zwei der Eigentümerinnen des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks in Hannover-Nordstadt.

Das staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hannover führte am 17.04.2026 nach Beschwerden aus der Nachbarschaft eine Baukontrolle durch und stellte fest, dass auf dem Grundstück umfangreiche, aus behördlicher Sicht nicht sachgemäße Sanierungs- und Abbrucharbeiten stattfanden, bei denen Abrissmaterial unsortiert und ungesichert im Innenhof aufbewahrt wurde. Auch einfache Schutzvorkehrungen wie Staubabdichtungen oder geschlossene Türen sind nicht getroffen worden. Mit Ausnahme einer Wohnung war das Gebäude zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bewohnt.

Der Außendienst fand zudem vor Ort Abbruchmaterialien vor, die im Verdacht standen, Asbest zu enthalten und entnahm diesen drei Proben. Noch am gleichen Tage untersagte die Behörde im Wege einer Allgemeinverfügung unter Hinweis auf die Gefahrstoffverordnung das Betreten des Baustellenbereichs und die Fortsetzung der Bauarbeiten. Ausgenommen hiervon sind Asbestsachverständige und SchadstoffgutachterInnen. Zur Begründung verwies das Gewerbeaufsichtsamt auf die Kontamination der Sanierungsbereiche mit mutmaßlich krebserregenden Materialien. Am 20.04.2026 bestätigte ein Labor nach Untersuchung der Proben den Verdacht.

Zwei Eigentümerinnen haben gegen die Entscheidung Klage erhoben und zugleich um Eilrechtsschutz ersucht. Zur Begründung verwiesen sie – neben diversen formalen Beanstandungen – darauf, dass die Verfügung auf eine reine Mutmaßung gestützt worden sei. Bei den bisherigen Arbeiten sei man nicht auf asbestbelastete Baustoffe gestoßen und aufgrund der Bauhistorie des in der Gründerzeit errichteten Hauses seien solche auch nicht zu erwarten. Die positiven Proben wiesen lediglich auf einen ungefährlichen Asbestzementkanal in einer einzelnen Wohnung hin. Ein Sachverständiger habe bei der Begehung der Baustelle keine Beanstandungen geäußert. Die Eigentümerinnen treffe daher auch keine rechtliche Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts, etwa im Wege eines Gefahrstoffgutachtens.

Das Gericht hält die Verfügung demgegenüber für rechtmäßig. Es handele sich um eine auf das Chemikaliengesetz, die Gefahrstoffverordnung und das Niedersächsische Polizeigesetz gestützte Gefahrenabwehrmaßnahmen. Die Behörde habe zutreffend aus der auf der Baustelle vorgefundenen Gesamtsituation auf eine konkrete Gesundheitsgefahr für die sich auf der Baustelle aufhaltenden Personen durch eine mögliche Asbestbelastung geschlossen und das Betreten und Arbeiten auf der Baustelle untersagt. Insbesondere rechtfertige der bestätigte Asbestfund – auch wegen der fehlenden Schutzmaßnahmen – die Befürchtung, dass auch andere Stellen des Gebäudes belastet seien. Infolgedessen sei das Verbot nicht nur auf den Fundort im dritten Obergeschoss des Gebäudes zu beschränken gewesen. Das erhebliche Gesundheitsrisiko, die von der Exposition mit Asbest ausgehe, rechtfertige auch die Annahme einer Gefahr im Verzug und die sofortige Wirkung der ausgesprochenen Verbote. Die Eigentümerinnen hätten jederzeit die Gelegenheit, die Annahme der Gesundheitsgefahr durch die Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu entkräften. Die schlichte Begehung der Baustelle durch einen Sachverständigen sei jedoch nicht geeignet, ein solches zu ersetzen.

Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Den Antragstellerinnen steht das Rechtsmittel der Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zu.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover

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Digitaler Euro: EU-Parlament legt Verhandlungsmandat fest

Am 09.07.2026 hat das EU-Parlament sein Verhandlungsmandat zur Verordnung über den digitalen Euro im Plenum formell angenommen. Damit ist der Weg für die Trilogverhandlungen geebnet.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 14.07.2026

Am 09.07.2026 hat das EU-Parlament sein Verhandlungsmandat zur Verordnung über den digitalen Euro im Plenum formell angenommen. Damit ist der Weg für die Trilogverhandlungen geebnet – der Rat hatte bereits vergangenen Dezember seine Verhandlungsposition festgelegt.

Digitaler Euro soll von Beginn an vollständig eingeführt werden

Das EU-Parlament bekräftigt das Ziel, den digitalen Euro als digitales Zentralbankgeld für den alltäglichen Zahlungsverkehr einzuführen. Anders als in früheren Debatten diskutiert, soll die Einführung nicht schrittweise erfolgen. Online- und Offline-Funktionalitäten sollen bereits mit der ersten Ausgabe verfügbar sein. Der digitale Euro wird ausdrücklich als Ergänzung zum Bargeld verstanden und erhält den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels.

Gesetzlicher Annahmezwang mit Ausnahmen für kleinere Akteure

Zudem bestätigt wird der Grundsatz, dass Zahlungsempfänger:innen digitale Euro-Zahlungen grundsätzlich akzeptieren müssen. Ausgenommen wären insbesondere kleine und Kleinstunternehmen sowie Selbstständige, sofern sie keine anderen digitalen Zahlungsmittel akzeptieren. Unternehmen, die bereits digitale Zahlungen anbieten, sollen den digitalen Euro dagegen grundsätzlich annehmen müssen. Darüber hinaus seien vorübergehende Ablehnungen aus technischen Gründen möglich.

PSD-Rahmen gilt – mit Ausnahme von Zahlungsauslösediensten

Das EU-Parlament sieht vor, dass PSD2 bzw. PSD3 und die Payment Services Regulation grundsätzlich auch für digitale-Euro-Zahlungen gelten. Ausdrücklich ausgenommen werden jedoch die Vorschriften zu Zahlungsauslösediensten (Payment Initiation Services). Damit folgt das EU-Parlament im Ergebnis einer Linie, die bereits im Rat diskutiert wurde. Ob und in welcher Form Drittanbieter künftig Zahlungen von digitalen-Euro-Konten auslösen können, bleibt damit eine offene Frage für die weiteren Verhandlungen.

Haltelimits werden stärker kontrolliert

Zur Wahrung der Finanzstabilität sollen individuelle Haltelimits für natürliche Personen eingeführt werden. Dabei relevant ist ein zweistufiges Verfahren: Die EZB soll eine technische Empfehlung vorlegen, während die EU-Kommission eine Obergrenze per delegiertem Rechtsakt festlegt. Diese Obergrenze solle mindestens alle zwei Jahre überprüft werden. Unternehmen sollen digitale Euro grundsätzlich nicht dauerhaft halten dürfen; eingehende Zahlungen dürfen lediglich vorübergehend für bis zu 24 Stunden gehalten werden.

Gebührenmodell soll Nutzung fördern

Das EU-Parlament spricht sich für weitgehend kostenfreie Basisdienste für Privatpersonen aus. Für Händler und Zahlungsdienstleister sollen europaweit einheitliche Obergrenzen für Gebühren gelten. Dabei wird ausdrücklich ein „No-Worse-Off“-Prinzip eingeführt. So sollen Händler für digitale-Euro-Zahlungen keine höheren Gebühren zahlen als für vergleichbare digitale Zahlungsmittel. Eine spätere Umstellung auf ein kostenbasiertes Vergütungsmodell bliebe grundsätzlich möglich.

Datenschutz wird als zentrales Gestaltungsprinzip verankert

Das EU-Parlament stärkt die Datenschutzanforderungen im Vergleich zum ursprünglichen Vorschlag. Der digitale Euro solle nach den Prinzipien „Privacy by Design“ und „Privacy by Default“ ausgestaltet werden. Weder die EZB noch die nationalen Zentralbanken sollen einzelne Nutzer:innen identifizieren können. Für Offline-Zahlungen wäre vorgesehen, dass Transaktionsdaten grundsätzlich weder von Zahlungsdienstleistern noch von Zentralbanken gespeichert werden.

EZB erhält zusätzliche Pflichten vor einer Einführung

Vor der ersten Ausgabe des digitalen Euro muss die EZB umfangreiche Vorarbeiten abschließen. Dazu gehören die Fertigstellung des Regelwerks, der Aufbau der Infrastruktur sowie Pilotprojekte unter Realbedingungen. Nach einer Freigabe soll zudem eine mindestens 24-Monate-lange Einführungsphase folgen. Die erste Ausgabe dürfe frühestens zwei Jahre nach ihrer offiziellen Ankündigung erfolgen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Inkrafttreten der Beschlüsse der 5. Sitzung der 8. Satzungsversammlung der BRAK

Das BMJV hat der BRAK mitgeteilt, dass gegen die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse der 5. Sitzung der 8. Satzungsversammlung vom 01.06.2026 zur Änderung der FAO keine Bedenken bestehen. Sie treten daher am 01.10.2026 in Kraft.

BRAK, Mitteilung vom 14.07.2026

Die Änderungen der Fachanwaltsordnung treten zum 01.10.2026 in Kraft.

Mit Schreiben vom 09.07.2026 – eingegangen bei der BRAK am 13.07.2026 – hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz der Bundesrechtsanwaltskammer mitgeteilt, dass gegen die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse der 5. Sitzung der 8. Satzungsversammlung vom 01.06.2026 zur Änderung der FAO keine Bedenken bestehen. Die Beschlüsse wurden am 14.07.2026 auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer veröffentlicht und werden am 01.10.2026 in Kraft treten.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Verpachtete Ackerflächen zählen nicht zum Verwaltungsvermögen

Im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft befindliche, zur landwirtschaftlichen Nutzung überlassene Grundstücke gehören lt. FG Düsseldorf auch dann nicht zum Verwaltungsvermögen, wenn die Überlassung im Rahmen einer Betriebsverpachtung im Ganzen erfolgt (Az. 4 K 384/24 F).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 14.07.2026 zum Urteil 4 K 384/24 F vom 02.06.2026 (nrkr)

Im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft befindliche, zur landwirtschaftlichen Nutzung überlassene Grundstücke gehören auch dann nicht zum Verwaltungsvermögen, wenn die Überlassung im Rahmen einer Betriebsverpachtung im Ganzen erfolgt.

Der 4. Senat hatte darüber zu entscheiden, ob zur landwirtschaftlichen Nutzung überlassene Grundstücke von einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft zum sog. Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 4 ErbStG gehören.

Im Streitfall wurden Anteile an einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG schenkweise übertragen. Die KG war an einer US-amerikanischen Inc. beteiligt, die Ackerflächen nebst Betriebsmitteln und Wirtschaftsgebäuden entgeltlich an ortsansässige „Farmer“ überließ.

Das beklagte Finanzamt sah die Ackerflächen der Inc. als sog. Verwaltungsvermögen an, da bei einer Betriebsverpachtung im Ganzen nur die Rückausnahme des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG greife und die Anwendung der Rückausnahme des Buchst. f (Überlassung zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung) dann ausgeschlossen sei (vgl. Erbschaftsteuer-Richtlinien R E 13b.19 Abs. 2 Sätze 4 und 5). Ferner scheide die Rückausnahme nach Buchst. f aus, da es sich bei der Inc. um Betriebsvermögen handele.

Das Finanzgericht gab der Klage mit Urteil vom 2. Juni 2026 statt (Az. 4 K 384/24 F) und stellte klar, dass die Rückausnahme nach Buchst. f auch bei landwirtschaftlich genutzten Flächen im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft greife – unabhängig davon, ob eine Betriebsverpachtung im Ganzen vorliege. Die Vorschrift enthalte keine Einschränkung nach der Art des begünstigungsfähigen Vermögens.

Entgegen der Verwaltungsvorschriften sei es ferner ohne Bedeutung, ob die Ackerflächen im Rahmen einer Betriebsverpachtung im Ganzen überlassen worden seien – was der Senat ausdrücklich offen ließ. Dies lasse sich weder dem Wortlaut der streitgegenständlichen Vorschriften, der Entstehungsgeschichte, noch der systematischen Auslegung der Regelungen, die jeweils unterschiedliche Begünstigungszwecke verfolgten, entnehmen.

Die Entscheidung, zu der der Senat die Revision zugelassen hat, war bei Redaktionsschluss nicht rechtskräftig.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Newsletter Juli 2026

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Großhandelspreise im Juni 2026: +4,9 % gegenüber Juni 2025

Die Verkaufspreise im Großhandel waren im Juni 2026 um 4,9 % höher als im Juni 2025. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, fielen die Großhandelspreise im Juni 2026 gegenüber Mai 2026 hingegen um 0,7 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 14.07.2026

Großhandelsverkaufspreise, Juni 2026
+4,9 % zum Vorjahresmonat
-0,7 % zum Vormonat

Die Verkaufspreise im Großhandel waren im Juni 2026 um 4,9 % höher als im Juni 2025. Im Mai 2026 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +5,9 % gelegen, im April 2026 bei +6,3 %. Ausschlaggebend für den Preisanstieg im Juni 2026 waren die Kriegshandlungen im Iran und im Nahen Osten, in deren Folge sich insbesondere die Großhandelspreise für Energieprodukte und Rohstoffe erhöhten. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, fielen die Großhandelspreise im Juni 2026 gegenüber Mai 2026 hingegen um 0,7 %.

Deutliche Preisanstiege bei Mineralölerzeugnissen sowie Nicht-Eisen-Erzen, -Metallen und -Metallhalbzeug

Hauptursächlich für den Anstieg der Großhandelspreise insgesamt gegenüber dem Vorjahresmonat war im Juni 2026 der Preisanstieg bei Mineralölerzeugnissen. Die Preise lagen hier im Durchschnitt 21,7 % über denen von Juni 2025. Gegenüber dem Vormonat Mai 2026 fielen sie um 6,8 %.

Ebenfalls bedeutend für die Entwicklung im Vorjahresvergleich war der Preisanstieg im Großhandel mit Nicht-Eisen-Erzen, -Metallen und -Metallhalbzeug (+31,0 % gegenüber Juni 2025, aber -2,7 % gegenüber Mai 2026). Zudem stiegen unter anderem die Preise im Großhandel für chemische Erzeugnisse gegenüber Juni 2025 um 14,9 % (+0,5 % gegenüber Mai 2026). Eisen, Stahl und Halbzeug daraus waren auf Großhandelsebene 8,2 % teurer als im Vorjahresmonat (+0,5 % gegenüber Mai 2026).

Preisrückgänge im Juni 2026 gab es dagegen insbesondere im Großhandel mit lebenden Tieren (-16,0 % gegenüber Juni 2025 und -3,9 % gegenüber Mai 2026). Niedrigere Preise als im Vorjahresmonat wurden auf Großhandelsebene im Schnitt auch bei Kaffee, Tee, Kakao und Gewürzen (-10,0 % gegenüber Juni 2025 und -3,7 % gegenüber Mai 2026) sowie bei Milch, Milcherzeugnissen, Eiern, Speiseölen und Nahrungsfetten (-8,5 % gegenüber Juni 2025 und -0,8 % gegenüber Mai 2026) bezahlt.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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