Krankenkasse muss Transport mit Rettungshubschrauber nicht erstatten

Das LSG Hessen hat entschieden, dass eine Krankenkasse ihrer Versicherten nicht die Kosten eines Hubschrauberfluges erstatten muss, die im Urlaub in Österreich aufgrund eines Transports zwischen Unfallort und Krankenhaus entstanden sind (Az. L 8 KR 213/23).

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 15.07.2026 zum Urteil L 8 KR 213/23 vom 25.06.2026 (nrkr)

Das Hessische Landessozialgericht hat entschieden, dass eine Krankenkasse ihrer Versicherten nicht die Kosten eines Hubschrauberfluges erstatten muss, die im Urlaub in Österreich aufgrund eines Transports zwischen Unfallort und Krankenhaus entstanden sind.

Klägerin: Hubschrauberflug ist als Rettungstransport von der Krankenkasse zu zahlen

Als die an Osteoporose leidende Klägerin im Urlaub in Österreich versuchte, ein Fahrzeug anzuschieben, brach sie sich einen Lendenwirbelkörper. Nachdem ein Rettungswagen mit Arzt eingetroffen war, wurde ein Hubschrauber angefordert, der die Klägerin in ein Krankenhaus beförderte. Am nächsten Tag wurde die Klägerin aus dem Krankenhaus entlassen. Sie zahlte für den Einsatz des Rettungshubschraubers ca. 6.200 Euro und forderte von der beklagten gesetzlichen Krankenkasse entsprechende Erstattung. Der Hubschrauberflug sei medizinisch notwendig gewesen. Bei einem Transport mit dem Rettungswagen in unwegsamem Gelände hätte sie eine Querschnittslähmung riskiert. Die Krankenkasse lehnte die Erstattung ab. Die Klage vor dem Sozialgericht blieb erfolglos.

Hessisches Landessozialgericht: Kein Erstattungsanspruch gegen die Krankenkasse

Auch das Hessische Landessozialgericht lehnte einen Anspruch der Klägerin gegen die Krankenkasse ab. Aufgrund von Vorschriften der Europäischen Union bestehe ein solcher Anspruch, wenn und soweit das Recht des Aufenthaltsstaates, hier Österreich, einen Anspruch auf entsprechende Leistungen vorsehe oder wenn die Voraussetzungen nach deutschem Recht erfüllt seien.

Nach diesen Grundsätzen könne die Klägerin von der Krankenkasse keine Erstattung beanspruchen. Nach österreichischem Recht würden Bergungskosten und die Kosten der Beförderung ins Tal bei Unfällen in Ausübung von Sport und Touristik nicht ersetzt. Allenfalls bei lebensbedrohlichen Verletzungen bestünde ein Anspruch auf eine (geringe) Pauschale. Eine lebensbedrohliche Situation habe nach dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten und der Dokumentation des Vorfalls nicht vorgelegen. Auch die Anspruchsvoraussetzungen des deutschen Rechts seien nicht erfüllt. Das Gericht habe sich nicht davon überzeugen können, dass der Transport mittels Rettungshubschrauber medizinisch notwendig gewesen sei. Vielmehr ergäben sich aus dem vom Gericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten und der Dokumentation des Vorfalls, dass ein Transport mittels Rettungswagen mit entsprechenden Sicherungsmaßnahmen möglich und ausreichend gewesen wäre. Über etwaige Ansprüche der Klägerin gegen andere Leistungsträger oder vermeintlich fehlerhaft handelnde Personen habe das Gericht im vorliegenden Verfahren gegen die Krankenkasse nicht zu entscheiden.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Hinweise zur Rechtslage

§ 60 SGB V

(1) 1Die Krankenkasse übernimmt nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. 2Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall.

[…]

Art. 19 VO (EG) Nr. 883/2004

(1) Sofern in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, haben ein Versicherter und seine Familienangehörigen, die sich in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat aufhalten, Anspruch auf die Sachleistungen, die sich während ihres Aufenthalts als medizinisch notwendig erweisen, wobei die Art der Leistungen und die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts zu berücksichtigen sind. Diese Leistungen werden vom Träger des Aufenthaltsorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht, als ob die betreffenden Personen nach diesen Rechtsvorschriften versichert wären.

Art. 25 VO (EU) Nr. 887/2009

(3) Sachleistungen […] sind diejenigen, die im Aufenthaltsmitgliedstaat nach dessen Rechtsvorschriften erbracht werden und sich als medizinisch notwendig erweisen, damit der Versicherte nicht vorzeitig in den zuständigen Mitgliedstaat zurückkehren muss, um die erforderlichen medizinischen Leistungen zu erhalten.

[…]

(5) Wurde die Erstattung dieser Kosten nicht unmittelbar beim Träger des Aufenthaltsorts beantragt, so werden sie der betreffenden Person vom zuständigen Träger nach den für den Träger des Aufenthaltsorts geltenden Erstattungssätzen […] erstattet […].

(6) Abweichend von Absatz 5 kann der zuständige Träger die entstandenen Kosten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der in seinen Rechtvorschriften niedergelegten Erstattungssätze erstatten, sofern sich der Versicherte mit der Anwendung dieser Bestimmung einverstanden erklärt hat.

Quelle: Hessisches Landessozialgericht Darmstadt

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Erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Hessischen Grundsteuergesetzes hinsichtlich übergroßer Grundstücke im Außenbereich

Das im Zuge der Neuregelung des Hessischen Grundsteuergesetzes eingeführte Flächen-Faktor-Modell begegnet bei der Anwendung auf übergroße Grundstücke im Außenbereich erheblichen verfassungsrechtlichen Zweifeln. Dies hat das FG Hessen entschieden und im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine (teilweise) Aussetzung der Vollziehung gewährt (Az. 3 V 1420/24).

FG Hessen, Pressemitteilung vom 15.07.2026 zum Beschluss 3 V 1420/24 vom 21.05.2026

Das im Zuge der Neuregelung des Hessischen Grundsteuergesetzes (HGrStG) eingeführte Flächen-Faktor-Modell begegnet bei der Anwendung auf übergroße Grundstücke im Außenbereich erheblichen verfassungsrechtlichen Zweifeln.

Dies hat das Hessische Finanzgericht durch Beschluss vom 21. Mai 2026 (Az. 3 V 1420/24) entschieden und gewährte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine (teilweise) Aussetzung der Vollziehung.

Gegenstand des Rechtsstreits war die Frage, ob die Ausgestaltung des hessischen Grundsteuermodells für im baurechtlichen Außenbereich belegene Grundstücke, insbesondere der Ansatz und die Ermittlung des Bodenrichtwerts, den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes entspricht. Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines verpachteten Grundstücks, auf dem sich ein Golfplatz befindet. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wandte sie sich gegen die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags auf den 1. Januar 2022, da sie den angesetzten Bodenrichtwert für deutlich überhöht hielt und machte den Ansatz eines niedrigeren Wertes geltend. Der Antragsgegner vertrat dagegen die Auffassung, dass das hessische Flächen-Faktor-Modell ein wertunabhängiges Besteuerungssystem darstelle, welches den Nachweis eines niedrigeren Grundstückswerts nicht zulasse. Insoweit sei das System auch verfassungskonform.

Der 3. Senat des Hessischen Finanzgerichts hielt es für ernstlich zweifelhaft, ob § 7 Abs. 2 Sätze 1 und 5 HGrStG mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sowie der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar sind. Der Gesetzgeber verfüge zwar bei der Ausgestaltung eines wertunabhängigen Flächen-Faktor-Modells über einen weiten Gestaltungs- und Typisierungsspielraum. Allerdings reiche die pauschale Halbierung des Flächenbetrags bei übergroßen, im baurechtlichen Außenbereich belegenen Grundstücken nicht aus, um deren eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit kommunaler Infrastruktur angemessen zu berücksichtigen. Der Senat erachtete es insbesondere als problematisch, dass die Neuregelung weder eine weitere Flächendegression noch eine spezielle Härtefallregelung für atypische Grundstücke vorsehe. Insoweit drohe – nach der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung – eine verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigende Übermaßbesteuerung, da Eigentümer übergroßer, im Außenbereich gelegener Grundstücke insoweit nicht in demselben Maße von kommunaler Infrastruktur profitieren könnten wie Eigentümer von Grundstücken im Innenbereich. Nach Auffassung des 3. Senats überwog daher im zu entscheidenden Einzelfall das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Vollzugsinteresse des Fiskus. Insbesondere betreffe die Entscheidung nur eine kleine Fallgruppe, die keine erheblichen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte erwarten ließe.

Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Hintergrundinformation

Im Zuge der Grundsteuerreform hat Hessen von der Länderöffnungsklausel des Grundgesetzes Gebrauch gemacht und ein eigenes Flächen-Faktor-Modell eingeführt. Im Gegensatz zum Bundesmodell knüpft das HGrStG nicht an den Grundstückswert an, sondern leitet den Grundsteuermessbetrag im Wesentlichen aus den Grundstücks- und Gebäudeflächen ab. Die Neuregelung des HGrStG orientiert sich hierbei am Äquivalenzprinzip, welches die Möglichkeit der Inanspruchnahme kommunaler Infrastruktur besteuern soll und nicht den Verkehrswert eines Grundstücks.

Bei übergroßen Grundstücken im Außenbereich – wie z. B. Golfplätzen, Freizeit- oder anderen großflächigen Anlagen – kann die lineare Anknüpfung des HGrStG an die Grundstücksfläche zu einer erheblichen Steuerbelastung führen. Aus diesem Grund enthält § 7 Abs. 2 Satz 5 HGrStG für im Außenbereich belegene Grundstücke eine typisierende Sonderregelung, nach der für Grundstücke im Außenbereich zehn Prozent des durchschnittlichen Bodenrichtwerts anzusetzen sind. Durch diesen Ansatz soll berücksichtigt werden, dass Grundstücke im Außenbereich regelmäßig in geringerem Maße von kommunaler Infrastruktur profitieren im Gegensatz zu im Innenbereich belegenen Grundstücken.

Nach Auffassung des 3. Senats des Hessischen Finanzgerichts bildet das hessische Grundsteuermodell in vorstehenden Fällen die – aufgrund des Äquivalenzprinzips geforderte – tatsächliche Möglichkeit der Inanspruchnahme kommunaler Infrastruktur jedoch nicht mehr realitätsgerecht ab. Anders als Eigentümer großer Grundstücke im Innenbereich könnten Eigentümer derartiger Außenbereichsflächen ihre Nutzung regelmäßig auch nicht durch eine intensivere Bebauung oder Nutzung beeinflussen, da sie insoweit den bauplanungsrechtlichen Beschränkungen des baurechtlichen Außenbereichs unterliegen.

Im Gegensatz zur vorstehenden Sonderkonstellation übergroßer, im baurechtlichen Außenbereich gelegener Grundstücke erachtete der 3. Senat des Hessischen Finanzgerichts die Neuregelung des HGrStG hingegen bereits im Januar 2025 im Grundsatz für verfassungsgemäß (siehe Pressemitteilung vom 20.02.2025).

Quelle: Hessisches Finanzgericht Kassel

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Klage gegen Nutzungsuntersagung einer Monteurunterkunft erfolglos

Das VG Neustadt/Weinstraße hat die Klage einer Grundstückseigentümerin abgewiesen, die sich gegen eine behördliche Nutzungsuntersagung einer Monteurunterkunft wandte. Die Nutzung stelle einen genehmigungspflichtigen Beherbergungsbetrieb dar, der nicht von der Baugenehmigung gedeckt sei (Az. 4 K 8/26.NW).

VG Neustadt, Pressemitteilung vom 15.07.2026 zum Urteil 4 K 8/26.NW vom 09.07.2026

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt/Weinstraße hat die Klage einer Grundstückseigentümerin abgewiesen, die sich gegen eine behördliche Nutzungsuntersagung einer Monteurunterkunft wandte.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines im Jahr 1960 als Zweifamilienhaus genehmigten Wohngebäudes. Nachdem der beklagten Stadt bereits im Jahr 2020 Hinweise auf eine Nutzung als Monteurunterkunft vorlagen, wurde das Gebäude im Dezember 2021 kontrolliert. Dabei traf die Bauaufsicht insgesamt 13 Personen an, die als Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen vorübergehend in dem Anwesen untergebracht waren. Die Zimmer waren überwiegend mit zwei Betten ausgestattet; Gemeinschaftsküchen und Gemeinschaftsbäder wurden gemeinsam genutzt. Nach den Angaben der Bewohner wurde die Unterkunft regelmäßig gereinigt und die Bettwäsche gewechselt. Die Stadt untersagte daraufhin die Nutzung des Gebäudes als Monteurunterkunft.

Die Klägerin machte geltend, eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung habe nicht stattgefunden. Das Gebäude werde nicht als Monteurunterkunft betrieben; vielmehr seien die Wohnungen lediglich an zwei Unternehmen vermietet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung der Kammer durfte die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung untersagen, weil das Gebäude ohne die erforderliche Baugenehmigung als Monteurunterkunft beziehungsweise Beherbergungsbetrieb genutzt worden sei. Für eine Nutzungsuntersagung genüge regelmäßig bereits die formelle Baurechtswidrigkeit einer genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung, d. h. die Nutzung ohne entsprechende Baugenehmigung.

Genehmigt sei eine Wohnnutzung, diese finde nach den Feststellungen des Gerichts tatsächlich hier jedoch nicht statt, denn eine solche zeichne sich durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit und die Möglichkeit aus, das private Leben eigenständig zu gestalten. Davon unterscheide sich eine bloße Unterbringung zum vorübergehenden Aufenthalt. Die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort sprächen eindeutig gegen eine Nutzung zu Wohnzwecken. Darüber hinaus habe sich in den Verwaltungsakten eine von der Klägerin selbst geschaltete Internetanzeige gefunden, in der explizit Monteurzimmer angeboten worden seien. Auch eine Hausordnung, ein Schlüsselkasten mit Zahlencode und Hinweise auf ein von dem Vermieter zur Verfügung gestelltes WLAN belegten nach Auffassung des Gerichts, dass die Unterkunft auf eine Belegung durch wechselnde Nutzer ausgerichtet gewesen sei.

Die Nutzung stelle daher einen genehmigungspflichtigen Beherbergungsbetrieb dar, der nicht von der Baugenehmigung gedeckt sei. Das Gericht sah auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig gewesen wäre oder ausnahmsweise besondere Umstände gegen eine Nutzungsuntersagung gesprochen hätten. Vielmehr spreche vieles dafür, dass eine Unterkunft für bis zu 13 Personen in einem Wohngebiet bauplanungsrechtlich nicht ohne Weiteres zulässig wäre.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingereicht werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße

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Digitalisierung und Bürokratieabbau modernisieren die Arbeitsverwaltung

Das Bundeskabinett hat am 15.07.2026 das „Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung“ beschlossen. Mit diesem Gesetz werden Arbeitslosenversicherung und Arbeitsförderung bürgerfreundlicher, transparenter, effizienter und unbürokratischer ausgestaltet. Die Elemente der Digitalisierung und Entbürokratisierung ermöglichen eine weitere Modernisierung der Arbeitsverwaltung. Arbeitsmarktpolitische Instrumente werden geschärft und neu geschaffen.

BMAS, Pressemitteilung vom 15.07.2026

Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung wurde beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 15. Juli 2026 das „Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung“ beschlossen. Mit diesem Gesetz werden Arbeitslosenversicherung und Arbeitsförderung bürgerfreundlicher, transparenter, effizienter und unbürokratischer ausgestaltet. Die Elemente der Digitalisierung und Entbürokratisierung ermöglichen eine weitere Modernisierung der Arbeitsverwaltung. Arbeitsmarktpolitische Instrumente werden geschärft und neu geschaffen.

Wir stehen an der Seite der Beschäftigten in wirtschaftlich schwierigen Zeiten. Wenn Unternehmen Arbeitsplätze abbauen müssen, kommt es darauf an, dass die Fachkräfte schnell und unkompliziert in Branchen wechseln, in denen sie gebraucht werden. Ein nahtloser Übergang verhindert Arbeitslosigkeit für die Beschäftigten und ihre Familien und fördert Wirtschaftswachstum. Mit der Job-to-Job-Erprobung stärken wir die Arbeitsmarktdrehscheiben und bauen Brücken in zukunftsfeste Arbeit. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Betriebe in der Krise sind, können bei neuen Arbeitgebern probemäßig arbeiten, sich kennenlernen und so Hürden für den unkomplizierten Wechsel abbauen. Das ist aktive Arbeitsmarktpolitik im Sinne der Beschäftigten.

Bärbel Bas, Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Digital und unbürokratisch, effizient und zielgerichtet

Arbeitsagenturen werden noch besser digital erreichbar sein, auch per Videotelefonie. Dies ermöglicht ein breiteres Terminangebot, insbesondere auch für Arbeitsuchende, die sich noch in einem Beschäftigungsverhältnis befinden. „Digital First“ soll bei der digitalen Antragsstellung zum Regelfall werden. Anträge auf Leistungen der Arbeitsförderung sollen vorrangig elektronisch gestellt werden. Für diejenigen, die die digitalen Wege nicht nutzen können oder wollen, bleiben die bekannten Wege aber geöffnet. Zusätzlich wird die elektronische Arbeitslosmeldung vereinfacht und das Erreichbarkeitsrecht modernisiert.

Mit dem Kooperationsplan, der die bisherige Eingliederungsvereinbarung ersetzt, wird ein stärker kooperationsorientierter und unbürokratischer Ansatz in der Zusammenarbeit zwischen Agentur für Arbeit und Arbeitsuchenden verfolgt, ohne dabei auf gesetzliche Mitwirkungspflichten zu verzichten. Auch die Regelungen des Kurzarbeitergeldes werden vereinfacht. Zudem werden die rechtlichen Grundlagen für die weitere Digitalisierung und Automatisierung der Verfahren beim Kurzarbeitergeld geschaffen.

All diese Maßnahmen zusammen entlasten wirkungsvoll sowohl Bürgerinnen und Bürger als auch die Wirtschaft.

Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung

Das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung macht die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitsförderung bürgerfreundlicher, effizienter und unbürokratischer. Die digitalen Möglichkeiten der Arbeitsagenturen werden weiter ausgebaut und machen so die Zusammenarbeit zwischen den Menschen, den Arbeitgebern und der Arbeitsagentur einfach und unkomplizierter.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Messebesucher haftet für Sturz vom Balance Board selbst

Das LG München I hat die Klage auf Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen eines Sturzes von einem Balance Board auf einer Sportmesse rechtskräftig abgewiesen (Az. 32 O 10198/25).

LG München I, Pressemitteilung vom 15.07.2026 zum Urteil 32 O 10198/25 vom 26.05.2026 (rkr)

Die Gefährlichkeit eines Balance Boards

Die 32. Zivilkammer hat mit Urteil vom 26.05.2026 (Az. 32 O 10198/25) eine Klage auf Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen eines Sturzes von einem Balance Board auf einer Sportmesse rechtskräftig abgewiesen.

Die Beklagte betrieb auf einer Freizeitmesse im Jahr 2024 in München einen Stand, auf dem sie ein von ihr produziertes und vertriebenes Balance Board vorstellte. Dabei handelt es sich um ein Sportgerät, bei dem der Anwender durch ein Balancieren auf einem auf einer Korkhalbkugel oder auf losen Rollen aufliegendem Brett Gleichgewicht und Kraft trainieren kann. Vor dem Messestand waren mehrere mit einem Balance Board ausgestattete Matten für Interessenten zum Ausprobieren ausgelegt. Daneben standen für Fragen der Kaufinteressenten Informationsmaterialien und Mitarbeiter bereit.

Der Kläger entschloss sich ohne vorherige Ansprache mit einem Mitarbeiter dazu, ein eher abgelegenes Balance Board auf einer der hinteren Matten auszuprobieren. Er stürzte und zog sich schwere Verletzungen zu, die auch zwei Notoperationen erforderten. In der Folge war er sechs Wochen arbeitsunfähig und musste sich einer ambulanten Reha unterziehen. Bis heute ist die Beweglichkeit seines rechten Ellenbogens als Folge des Unfalls eingeschränkt.

Der Kläger hat gegen die Beklagte beim Landgericht München I unter anderem Klage auf ein angemessenes Schmerzensgeld sowie Schadenersatz für Haushaltsführungs- und Pflegemehrbedarfsschaden erhoben. Er ist der Auffassung, aufgrund der Gefährlichkeit des Sportgeräts wäre eine individuelle Einweisung und kontinuierliche Überwachung durch fachkundiges Personal erforderlich gewesen. Zudem wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, durch geeignete Warnhinweise auf die Sturzgefahr gut sichtbar hinzuweisen. Die ausgelegte Matte sei viel zu dünn gewesen und habe daher die Verletzungen nicht verhindern können. Die Beklagte habe daher ihre Verkehrssicherheitspflicht in erheblicher Weise verletzt und dadurch die Verletzung des Klägers herbeigeführt. Bis heute seien die Folgen des Unfalls für den Kläger spürbar.

Die Beklagte trägt dagegen vor, dass der Kläger sich ohne weiteres vor dem Ausprobieren des Boards an die anwesenden Mitarbeiter hätte wenden können. Diese hätten ihn – hätte er daran Interesse gezeigt – in die Nutzung des Balance Boards eingewiesen. Das vom Kläger verwendete Balance Board sei zudem nicht innerhalb der von der Beklagten intendierten Testzone gelegen; der Kläger habe dieses vielmehr eigenverantwortlich und ohne Wissen und Zustimmung des Beklagten verwendet. Eine Haftung der Beklagten könne sich daraus nicht ergeben.

Das Landgericht konnte keine Pflichtverletzung der Beklagten feststellen und hat die Klage daher abgewiesen. Zwar bestehe grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht von Messeanbietern, von den Besuchern vermeidbare Gefahren nach Möglichkeit fernzuhalten; bei ausgestellten Sportgeräten sei jedoch ausnahmsweise die Rechtsprechung zu den Verkehrssicherungspflichten bei Sportveranstaltungen heranzuziehen. In diesem konkreten Bereich konzentriere sich die Verkehrssicherungspflicht auf den Schutz der Sporttreibenden vor heimtückischen Objekten und atypischen Gefahren, die sie kaum erkennen und denen sie daher auch nicht adäquat selbst begegnen können.

Gemessen an diesen Maßstäben habe der Kläger keine Pflichtverletzung nachgewiesen: Für den unbefangenen Betrachter sei zweifellos erkennbar gewesen, dass die Nutzung des Boards für einen ungeübten Nutzer erhebliche Gefahren bergen könne. Die Sturzgefahr sei bei einem so konstruierten Board immanent, offensichtlich und im Grundsatz auch allgemein bekannt. Damit könne ein Veranstalter zunächst erwarten, dass jeder Teilnehmer seine eigene Konstitution und Fitness selbst realistisch einschätzt und seine Teilnahme davon abhängig macht. Der Kläger hätte zudem ohne weiteres eine Einarbeitung durch die Mitarbeiter der Beklagten abwarten können. Er habe daher jedenfalls eigenverantwortlich gehandelt, was einer Schadenszurechnung entgegenstehe.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht München I

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Umsetzung der NOCLAR-Regelungen des IESBA Code of Ethics

Die WPK hat im Rahmen der Umfrage des International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) zur Umsetzung der Regelungen „Reaktion auf die Nichteinhaltung von Gesetzen und Vorschriften“ (NOCLAR) des IESBA Code of Ethics Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 15.07.2026

Am 15. Juli 2026 hat die WPK im Rahmen der Umfrage des International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) zur Umsetzung der Regelungen „Reaktion auf die Nichteinhaltung von Gesetzen und Vorschriften“ (NOCLAR) des IESBA Code of Ethics Stellung genommen.

Die WPK stellt fest, dass die deutschen berufsrechtlichen Vorschriften in Verbindung mit der EU-Abschlussprüferverordnung den wesentlichen Inhalt der NOCLAR-Vorschriften des Codes in einer prinzipienbasierten Form abdecken. Zudem zeigt die WPK die von ihr ergriffenen Maßnahmen auf, um das Verständnis des deutschen Berufsstandes für NOCLAR beziehungsweise die entsprechenden deutschen Regelungen zu optimieren.

WPK sieht weitere Regelungen oder Umsetzungshilfen seitens des IESBA als nicht erforderlich an

Die WPK weist darauf hin, dass grundsätzlich kein Bedarf für zusätzliche Regelungen oder ergänzende Materialien des IESBA zu NOCLAR besteht.

Zudem nimmt die WPK die Umfrage zum Anlass, das IESBA nochmals dafür zu sensibilisieren, dass die zunehmende Ausweitung des Codes in den letzten Jahren seine Komplexität erheblich erhöht hat. Dies führt insbesondere zu steigendem Compliance-Aufwand, erschwert die praktische Anwendung und fördert eine formale „Box-Ticking“-Mentalität zulasten ethischer Entscheidungsfindung und berufsüblichen Urteilsvermögens.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Landesbeamte scheitern mit Klagen auf Nachzahlung von kinderbezogenen Familienzuschlägen

Landesbeamte mit drei oder mehr Kindern können nicht verlangen, dass das Land NRW ihnen Nachzahlungen von kinderbezogenen Familienzuschlägen gewährt, wenn sie ihren Anspruch für die Jahre 2011 bis 2020 nicht jährlich geltend gemacht haben. Das hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden und anderslautende Urteile von fünf nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichten geändert (Az. 3 A 892/23 u. a.).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 15.07.2026 zum Urteil 3 A 892/23 u. a. vom 15.07.2026

Landesbeamte mit drei oder mehr Kindern können nicht verlangen, dass das Land NRW ihnen Nachzahlungen von kinderbezogenen Familienzuschlägen gewährt, wenn sie ihren Anspruch für die Jahre 2011 bis 2020 nicht jährlich geltend gemacht haben. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute in mehreren Verfahren durch Urteil entschieden und anderslautende Urteile von fünf nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichten geändert.

Die Kläger machten Nachzahlungen nach dem Gesetz vom 14.09.2021 zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien für die Jahre 2011 bis 2020 (KireiAliG NRW) geltend. Die Widersprüche gegen ihre amtsangemessene Besoldung im Hinblick auf den kinderbezogenen Familienzuschlag lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV) für diejenigen Haushaltsjahre ab, in denen die Kläger nicht Widerspruch eingelegt hatten. Die Verwaltungsgerichte Aachen, Düsseldorf, Gelsenkirchen, Minden und Münster hatten den hiergegen gerichteten Klagen stattgegeben. Die Berufungen des Landes hatten nun beim Oberverwaltungsgericht Erfolg.

Zur Begründung der Entscheidungen hat der Vorsitzende des 3. Senats des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen ausgeführt: Der Anspruch auf Nachzahlung des erhöhten Kinderanteils im Familienzuschlag für das dritte und weitere Kinder ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KireiAliG NRW ausgeschlossen, wenn der Beamte diesen Anspruch auf Besoldung für das dritte Kind und weitere Kinder nicht „in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird“, geltend gemacht hat. § 2 Abs. 1 Satz 2 KireiAliG NRW erfordert nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck der Regelung für die Nachzahlung des Familienzuschlags eine auf das jeweilige Haushaltsjahr bezogene und auch erfolgte Antragstellung in dem betreffenden Jahr durch die berechtigte Person. Fehlt es hieran, ist der Nachzahlungsanspruch ausgeschlossen. Bei Anträgen auf Leistungen für mehrere Jahre bedeutet dies zwangsläufig, dass für jedes einzelne Jahr (wiederkehrend) jeweils ein Antrag im Verlauf eben dieses Jahres gestellt werden musste. Der Wortlaut des Ausschlusstatbestands § 2 Abs. 1 Satz 2 KireiAliG NRW ist eindeutig. Muss ein Anspruch „in“ einem Haushaltsjahr geltend gemacht worden sein, muss der Anspruchsteller zeitlich gesehen in diesem Haushaltsjahr gehandelt haben. Andernfalls hätte der Gesetzgeber formulieren müssen, dass es ausreicht, wenn der Beamte „für“ ein näher bezeichnetes Jahr seinen Anspruch geltend gemacht hat.

Dass die vom Landesgesetzgeber selbst festgestellte verfassungswidrige Unteralimentation von Beamten mit drei oder mehr Kindern nach dieser Auslegung weiterhin für diejenigen von ihnen bestehen bleibt, die den Besoldungsanspruch nicht jährlich geltend gemacht haben, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Es fehlt an einer eindeutigen anderweitigen gesetzlichen Regelung, die im Bereich des Besoldungsrechts nach höchstrichterlicher Rechtsprechung jedoch erforderlich gewesen wäre.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 3 A 892/23 (I. Instanz: VG Münster 5 K 2476/22), 3 A 332/24 (VG Düsseldorf 26 K 5923/22), 3 A 1184/23 (VG Gelsenkirchen, 1 K 3419/22), 3 A 32/24 (VG Aachen, 1 K 2118/23), 3 A 1772/24 (VG Minden, 4 K 2445/22)

Quelle: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen

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Krankenversicherung muss Kosten einer Hautstraffung nach Fettabsaugung erstatten

Nach einer medizinisch indizierten Fettabsaugung können unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände auch die Kosten der anschließenden Hautstraffung als medizinisch notwendige Heilbehandlung ersatzfähig sein. Das OLG Frankfurt hat die beklagte Versicherung zur Übernahme der Kosten verurteilt (Az. 3 U 99/25).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 15.07.2026 zum Urteil 3 U 99/25 vom 13.02.2026

Nach einer medizinisch indizierten Fettabsaugung können unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände auch die Kosten der anschließenden Hautstraffung als medizinisch notwendige Heilbehandlung ersatzfähig sein. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung die beklagte Versicherung zur Übernahme von Kosten einer Hautstraffung verurteilt.

Die Klägerin nimmt die beklagte Krankenversicherung auf Erstattung von Behandlungskosten für eine Liposuktion (Fettabsaugung) sowie eine Hauptlappenreduktion in Anspruch. Die Beklagte lehnte vor der Behandlung die Kostenerstattung vollständig ab und verwies darauf, dass es sich lediglich um eine kosmetische Operation handele. Die Klägerin ließ die Behandlung dennoch in einer Privatklinik vornehmen. Von den der Klägerin in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von rund 9.800 Euro übernahm die Beklagte – unter Berücksichtigung gebührenrechtlicher Einwendungen – Teile der Kosten der Fettabsaugung in Höhe von rund 1.400 Euro. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Zahlung der verbleibenden Kosten insbesondere auch für die Hautstraffung in Höhe von rund 8.400 Euro. Das Landgericht gab der Klage unter Abweisung im Übrigen in Höhe weiterer rund 440 Euro statt (LG Frankfurt, Urteil vom 22.07.2025, Az. 2-30 O 3/22).

Auf die hiergegen gerichtete Berufung verurteilte der zuständige 3. Zivilsenat des OLG die Beklagte zur Zahlung von rund 1.400 Euro (neben den vorprozessual gezahlten 1.400 Euro). Die Beklagte habe als Versicherin die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlungen wegen einer Krankheit zu erstatten, führte er zur Begründung aus. Bei der Klägerin habe eine Krankheit im Sinne der Versicherungsbedingungen in Form eines Lipödems vorgelegen. Unstreitig habe es sich bei der Fettabsaugung auch um eine medizinisch notwendige Heilbehandlung gehandelt. Aber auch die erfolgte Hautstraffung sei hier als medizinisch notwendig anzusehen. Maßgeblich sei dabei nicht die Ansicht des Versicherungsnehmers oder des behandelnden Arztes. Es gelte allein ein objektiver Maßstab. Eine medizinisch notwendige Heilbehandlung liege demnach jedenfalls dann vor, wenn es „nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen im Zeitpunkt der Behandlung vertretbar gewesen sei, sie als medizinisch notwendig anzusehen“, vertiefte der Senat. Hier habe der Sachverständige unter Berücksichtigung der Bilder der Klägerin und ihrer spezifischen Situation überzeugend und in sich stimmig diese Notwendigkeit bejaht. Dabei habe er u. a. berücksichtigt, dass die Klägerin auf den Rollator bzw. auf den Rollstuhl angewiesen sei. Beides seien Fortbewegungen, bei denen man gezwungen sei, die Arme eng am Körper zu führen. Es komme in diesen Fällen leicht zu Reizungen der Falten, die sich am Ellenbogengelenk innen und im Bereich der Achsel bildeten. Auch ohne konkrete Feststellung von Reizungen – in Ermangelung einer Dokumentation – liege damit eine medizinische Indikation vor.

Der Höhe nach seien einige abgerechnete Positionen indes nicht zu erstatten, da sie nicht mit dem Operationsbericht in Übereinstimmung stünden. Teilweise sei auch die Faktorerhöhung nicht nachvollziehbar.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Im Kabinett beschlossen: Schwerpunkt Bürokratierückbau

Der eingeschlagene Kurs beim Bürokratierückbau wirkt: Das zeigt die Bilanz des zweiten Entlastungskabinetts. In den letzten Monaten hat die Bundesregierung Entlastungen von etwa zehn Milliarden Euro auf den Weg gebracht. Weitere wurden jetzt beschlossen.

Bundesregierung, Mitteilung vom 15.07.2026

Spürbare und sichtbare Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger   

Der eingeschlagene Kurs beim Bürokratierückbau wirkt: Das zeigt die Bilanz des zweiten Entlastungskabinetts. In den letzten Monaten hat die Bundesregierung Entlastungen von etwa zehn Milliarden Euro auf den Weg gebracht. Weitere wurden jetzt beschlossen.

Weniger Behördengänge, schnellere Verfahren, mehr digitale Lösungen: Hohe Priorität der Bundesregierung ist es, den Alltag der Bürgerinnen und Bürger einfacher zu machen und die Wirtschaft zu stärken. Konkret geht es darum, Staat und Verwaltung in Deutschland grundlegend zu modernisieren, unnötige Bürokratie zu vermeiden sowie Verfahren zu beschleunigen.

Dass der eingeschlagene Weg erfolgreich ist, zeigt die Bilanz des zweiten Entlastungskabinetts. Seit dem ersten Entlastungskabinett am 5. November 2025 hat die Bundesregierung mehr als 40 konkrete Maßnahmen beschlossen, die zu einer jährlichen Entlastung von etwa zehn Milliarden Euro führen. Davon profitieren unmittelbar Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung.

Dazu gehört, dass künftig umfassend Berichts- und Dokumentationspflichten abgeschafft werden sollen. Und Anträge gelten als genehmigt, wenn eine Behörde nicht in einer bestimmten Frist widerspricht.

Wichtige Beschlüsse der vergangenen Wochen

Allein in den letzten Wochen hat die Bundesregierung wichtige Maßnahmen mit einer Entlastungswirkung von etwa 1,5 Milliarden Euro auf den Weg gebracht. Dazu gehören beispielsweise:

  • weniger Hürden beim Ausbau von Telekommunikationsnetzen und Glasfaser
  • geringere Kosten für den Erwerb des Führerscheins
  • eine größere Energieeffizienz und weniger Bürokratie für Unternehmen
  • ein schnellerer und einfacherer Wohnungsbau
  • sowie ein Modernisierungsschub für die Verwaltungsgerichte hin zu schnelleren Verfahren

Gemeinsames Ziel der Gesetzesvorhaben sind spürbare Entlastungen im Alltag, schnellere Verfahren, eine konsequente Digitalisierung und bessere Rahmenbedingungen für Investitionen, Innovationen und wirtschaftliches Wachstum. Ziel ist mehr Tempo für einen modernen Staat.

Weitere Entlastungen beschlossen

Die Bundesregierung führt ihren Kurs für weniger Bürokratie und mehr Tempo konsequent fort. Im Rahmen des zweiten Entlastungskabinetts am Mittwoch wurden jetzt weitere Maßnahmen auf den Weg gebracht – mit einem Entlastungsvolumen von weiteren rund 600 Millionen Euro:

Moderneres Gesundheitswesen: digitaler Überweisungsschein

Ein Schwerpunkt des zweiten Entlastungskabinett ist die Digitalisierung im Gesundheitswesen. Die jährlichen Entlastungen belaufen sich auf rund 445 Millionen Euro. Was sich unter anderem ändert: Die Überweisung vom Hausarzt zum Facharzt soll künftig digital erfolgen. Der bisherige Überweisungsschein, den man mitnehmen und beim Facharzt vorlegen muss, gehört der Vergangenheit an. Mit der elektronischen Überweisung wird einer der letzten papierbasierten Prozesse im Gesundheitswesen digitalisiert. Über die ePA-App können Versicherte künftig Ersteinschätzung, Überweisung und Terminvermittlung aus einer Hand nutzen, wobei die digitale Terminvergabe diskriminierungsfrei und fair gestaltet wird. Auch wird ein einheitlicher, digitaler Medikationsplan eingeführt, der laufend von Ärztinnen und Ärzten sowie Apotheken aktualisiert wird und so die Arzneimitteltherapiesicherheit spürbar erhöht. Weiterer Vorteil: Praxen und Kliniken werden verpflichtet, sich gegenseitig Befunde und Arztbriefe nur noch über einen sicheren digitalen Kommunikationsweg zuzuschicken. Das spart Kosten und Zeit und ermöglicht digitale Arbeitsabläufe. Das Gesetz verbessert den Informationsaustausch zwischen den Beteiligten und macht die Versorgung schneller, digitaler und effizienter.

Vereinfachungen im Verkehrsbereich

Die Bundesregierung baut Bürokratie im Verkehrsbereich deutlich zurück. Mit dem Gesetz und der Verordnung zum Bürokratierückbau im Verkehrsbereich werden Verwaltungsverfahren vereinfacht und stärker digitalisiert. Zudem werden bestehende Regelungen modernisiert, beispielsweise durch die Aufhebung des Lkw-Fahrverbots an bundesuneinheitlichen gesetzlichen Feiertagen. Dadurch werden Abläufe für Unternehmen, Verwaltung und Verkehr effizienter gestaltet und bürokratische Belastungen reduziert. Die Bundesregierung beendet damit den bisherigen bürokratischen Flickenteppich und schafft Planungssicherheit.

Wer ein reines Elektroauto fährt, muss künftig keine grüne Plakette mehr kaufen und auf die Windschutzscheibe kleben, um in eine Umweltzone einzufahren. Das E-Kennzeichen selbst gilt als Nachweis.

Digitale Arbeitsförderung

Das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung soll die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitsförderung bürgerfreundlicher, effizienter und unbürokratischer machen. Wer etwa Leistungen beantragt oder Änderungen mitteilen muss, soll das einfacher digital erledigen können. Beratungs- und Meldetermine können künftig per Videoschalte von zu Hause stattfinden. Auch die sog. tägliche Briefkastenpflicht entfällt, solange Bürgerinnen und Bürger digital erreichbar bleiben.

Stärkung der beruflichen Fortbildung und des Aufstiegs

Die Bundesregierung stärkt Fortbildungen für den beruflichen Aufstieg. Die Attraktivität beruflicher Aufstiegsmöglichkeiten wird erhöht und mögliche Einstiegshürden werden abgebaut. Dafür werden Kosten für geförderte Fortbildungsmaßnahmen für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit einem Paket von Maßnahmen deutlich gesenkt. Wenn beispielsweise eine Meisterprüfung oder andere Fortbildung gemacht und dafür vom Arbeitgeber unterstützt wird, fällt nunmehr die Anrechnung beim Aufstiegs-BAföG weg. Unterstützung durch den Arbeitgeber soll sich lohnen.

Vereinfachungen in der Landwirtschaft: Wegfall von Meldepflichten

Mit einem breiten Maßnahmenbündel werden landwirtschaftliche Betriebe und die Verwaltung von überflüssiger Bürokratie entlastet, Verwaltungsprozesse werden optimiert. Einige Beispiele: Statt alle drei Jahre müssen zukünftig Landwirte und Gärtner die verpflichtende Fortbildung zum Pflanzenschutz nur noch alle sechs Jahre machen. Meldepflichten nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch werden gestrichen. Für den Nutzhanf-Anbau sowie die Tierärzteschaft gibt es bürokratische Vereinfachungen. Zudem werden bis 2028 keine neuen Öko-Regelungen eingeführt, um neuen Aufbau von Bürokratie zu vermeiden.

Weitere Entlastungsmaßnahmen

Im zweiten Entlastungskabinett wurden überdies weitere Maßnahmen beschlossen, die das Ziel einer konsequenten Entlastung für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung verfolgen:

  • Modernisierung des Strahlenschutzrechts, unter anderem beim Röntgen
  • Firmenkäufe vereinfachen: weniger Anmeldungen, schnellere Verfahren bei Fusionen
  • Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform: Gründen und Arbeiten wird digitaler
  • Hochschulrecht: veraltete Regeln entfallen

Was in Zukunft beschlossen werden soll

Staatsmodernisierung ist eine langfristige Aufgabe, die die Bundesregierung entschlossen angegangen ist – und die dauerhaft fortgesetzt wird. Konkret plant die Bundesregierung weitere wichtige Gesetzesvorhaben, die den Bürokratierückbau erheblich voranbringen:

Mit der Abschaffung von Berichts- und Dokumentationspflichten soll übermäßige Bürokratie und Kontrolle durch den Staat abgebaut werden. Künftig gilt der Grundsatz, Berichtspflichten werden gestrichen. Nur solche, die wirklich unverzichtbar sind, sollen bestehen bleiben. Gleichzeitig sollen Genehmigungsverfahren gegenüber dem Staat beschleunigt werden. Künftig sollen vollständige Anträge nach vier Monaten als genehmigt gelten, sofern sich die Behörde nicht meldet. Auch das Bauen soll einfacher, günstiger und schneller werden. Dafür wir das Bauvertragsrecht durch den Gebäudetyp E angepasst, sodass von gesetzlich nicht zwingenden Baustandards leichter abgewichen werden kann.

Bereits das erste Entlastungskabinett Anfang November 2025 umfasste zahlreiche Vorhaben, die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft von Bürokratie befreien. Über 80 konkrete Maßnahmen für weniger Bürokratie und einen schnellen, digitalen Staat finden sich zudem in der Modernisierungsagenda Bund. Gemeinsam mit den Ländern hat sich der Bund darüber hinaus in der Föderalen Modernisierungsagenda auf mehr als 200 Vorhaben unter anderem für schnellere Verfahren und leistungsfähige Strukturen verständigt. Erste Maßnahmen wirken bereits: Mehr Informationen und Beispiele zu dem Programm von Bund und Ländern zur Staatsmodernisierung und zum Bürokratierückbau finden Sie hier.

Quelle: Bundesregierung

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Aufstiegs-BAföG im Kabinett beschlossen: Mehr Geld für berufliche Fortbildungen

Wer sich beispielsweise zum Handwerks- oder Industriemeister, zur Technikerin, zum Betriebswirt oder zur staatlich geprüften Erzieherin weiterqualifizieren möchte, soll künftig noch stärker gefördert werden. Grundlage dafür ist die Reform des Aufstiegs-BAföG. Das Bundeskabinett hat am 15.07.2026 die Reform des Aufstiegs-BAföG beschlossen.

Bundesregierung, Mitteilung vom 15.07.2026

Wer sich beispielsweise zum Handwerks- oder Industriemeister, zur Technikerin, zum Betriebswirt oder zur staatlich geprüften Erzieherin weiterqualifizieren möchte, soll künftig noch stärker gefördert werden. Grundlage dafür ist die Reform des Aufstiegs-BAföG.

Lehrgänge, Prüfungen, Materialien, Lebensunterhalt – berufliche Fort- und Weiterbildungen können mir erheblichen Kosten verbunden sein. Mit dem sog. Aufstiegs-BAföG bieten Bund und Länder hier finanzielle Unterstützung. Das Bundeskabinett hat nun eine Reform des seit 1996 bestehenden Förderangebots beschlossen.

Das Aufstiegs-BAföG richtet sich an Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung. Typische Aufstiegsfortbildungen sind etwa Meisterkurse oder Erzieher- und Technikerschulen. Anspruchsberechtigt sind alle, die sich mit einem Lehrgang oder an einer Fachschule auf eine anspruchsvolle berufliche Fortbildungsprüfung vorbereiten – unabhängig vom Alter.

Ausbau der Förderleistungen

Nun will die Bundesregierung das Aufstiegs-BAföG noch attraktiver machen und die Förderleistungen ausbauen. Demnach bekommt – wer sich nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung weiterbildet – künftig mehr Geld.

Die wichtigsten geplanten Verbesserungen:

  • Der maximale Gesamtbetrag der geförderten Lehrgangs- und Prüfungsgebühren wird von bisher 15.000 Euro auf 18.000 Euro angehoben.
  • Auch der maximale Gesamtbetrag der Förderung für die Erstellung des handwerklichen Meisterstücks oder vergleichbarer Arbeiten wird angehoben: von bisher 2.000 Euro auf 4.000 Euro.
  • Bei erfolgreichem Abschluss der Fortbildungsprüfung werden statt bisher 50 Prozent künftig 60 Prozent des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen.
  • Wenn Arbeitgeber Zuschüsse zu den Kosten der Fortbildungsmaßnahme ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter leisten, werden diese bei der Förderung nicht mehr angerechnet und kommen so den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zugute.
  • Der Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende in Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen wird von 150 Euro auf 160 Euro pro Monat je Kind erhöht.

Mit der Reform will die Bundesregierung die höherqualifizierende Berufsbildung und damit eine erfolgreiche Fachkräftegewinnung stärken. Durch gesetzliche Klarstellungen sowie die Streichung der Anrechnung von Arbeitgeberleistungen auf den Maßnahmenbeitrag des Aufstiegs-BAföG wird zudem der Vollzug spürbar entlastet.

Das Gesetz soll zum 1. August 2027 in Kraft treten.

Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG, auch „Aufstiegs-BAföG“, früher „Meister-BAföG“ genannt) unterstützt die Vorbereitung auf inzwischen mehr als 700 Fortbildungsabschlüsse. Die Förderung wird teilweise als Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss, teilweise als zinsgünstiges Darlehen gewährt. Die Kosten des Aufstiegs-BAföG tragen zu 78 Prozent der Bund und zu 22 Prozent die Länder.

Quelle: Bundesregierung

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