Bericht über die WPK-Sitzung am 10. Juli 2026

Der Vorstand der WPK informiert über die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 10. Juli 2026.

WPK, Mitteilung vom 13.07.2026

Der Vorstand der WPK unterrichtet regelmäßig über seine Tätigkeit. Nachfolgend sind Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 10. Juli 2026 zusammengefasst.

Nachlese zur Beiratswahl

Der Vorstand hält eine Modernisierung des Wahlverfahrens durch eine zukünftig elektronisch gestützte Wahl für zeitgemäß, möchte dem zukünftigen Vorstand aber nicht vorgreifen. Allerdings verlangt die WPO in ihrem derzeitigen Wortlaut eine Briefwahl. Der Vorstand beauftragt die Geschäftsstelle, die notwendige Anpassung der WPO vorzubereiten, um dem neuen Vorstand die Option zu eröffnen.

Regulatorische Maßnahmen von Berufsgesellschaften zur Sicherung der verantwortlichen Führung, der zentralen Berufspflichten und der Qualität bei mittelbarer Beteiligung von Finanzinvestoren

Im Nachgang zur Vorstandssitzung am 23. April 2026 („Neu auf WPK.de“ vom 24. April 2026) hatte die Vorstandsabteilung „Bestellungen und Widerruf, Register- und Beitragsangelegenheiten“ Anforderungen an den Gesellschaftsvertrag einer Berufsgesellschaft in mittelbarem Fremdbesitz abgeleitet. Hieraus wurden Ergänzungen für das Merkblatt für die Anerkennung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sowie ein Mustervertrag entwickelt. Der Vorstand hat über die Unterlagen diskutiert und deren Veröffentlichung auf der Internetseite der WPK beschlossen („Neu auf WPK.de“ vom 13. Juli 2026).

Wirtschaftsprüferexamen

Der Vorstand hat sich mit Anrechnungsmöglichkeiten von Studienleistungen auf das Wirtschaftsprüferexamen befasst.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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DStV warnt vor Risiken der geplanten EU Inc.

Mit Einführung der Kapitalgesellschaft EU Inc. will die EU-Kommission Gründung, Betrieb und Beendigung grenzüberschreitend tätiger Unternehmen vereinfachen. Zwar unterstützt der DStV das Ziel, Investitionen in Start-Ups zu erleichtern und Unternehmen ohne großen Aufwand zu gründen. Der vorgelegte Verordnungsentwurf wirft jedoch zahlreiche Fragen hinsichtlich Rechtssicherheit, Geldwäscheprävention, Steuervermeidung und Gläubigerschutz auf.

DStV, Mitteilung vom 13.07.2026

Mit Einführung der Kapitalgesellschaft EU Inc. will die EU-Kommission Gründung, Betrieb und Beendigung grenzüberschreitend tätiger Unternehmen vereinfachen. Zwar unterstützt der DStV das Ziel, Investitionen in Start-Ups zu erleichtern und Unternehmen ohne großen Aufwand zu gründen. Der vorgelegte Verordnungsentwurf wirft jedoch zahlreiche Fragen hinsichtlich Rechtssicherheit, Geldwäscheprävention, Steuervermeidung und Gläubigerschutz auf.

Unternehmensgründer sollen in der EU künftig die Wahl haben zwischen einer bestehenden Gesellschaftsform nach nationalem Recht oder einer EU Inc., für die zumindest teilweise ein einheitlicher europäischer Rechtsrahmen gelten soll. Die EU Inc. soll als Kapitalgesellschaft ohne Mindestkapital eingeführt werden. Vorgesehen sind vollständig digitale Verfahren, die den Verwaltungsaufwand reduzieren und die grenzüberschreitende wirtschaftliche Tätigkeit fördern.

Risiken bei der Gründung der EU Inc.

In seiner Stellungnahme zum Vorschlag der EU-Kommission begrüßt der DStV zunächst den konsequenten Ansatz des „Once-only“-Prinzips. Unternehmensdaten sollen danach bei Gründung der EU Inc. nur einmal erfasst und anschließend automatisiert an weitere Behörden, etwa zum Erhalt der Steuernummer, weitergeleitet werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch eine sorgfältige Datenkontrolle der Once-only-Prüfung. Eine solche kann bei einer vorgesehene Registrierungsfrist von lediglich 48 Stunden, einschließlich Sonn- und Feiertagen, kaum gewährleistet werden. Dies kann dazu führen, dass Gesellschaften faktisch automatisiert und ohne ausreichende Kontrolle registriert werden. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben werden dann ungeprüft weiterverarbeitet. Es drohen erhebliche Risiken für Rechtssicherheit, Compliance und die Verlässlichkeit öffentlicher Register.

Der DStV plädiert daher dafür, anstelle einer starren 48-Stunden-Frist den etablierten Rechtsbegriff „unverzüglich“ zu verwenden oder die vorgeschlagene Frist zumindest auf Werktage zu beziehen.

Risiken bei der Geldwäscheprävention

Der Verordnungsentwurf sieht nicht allein begrenzte Kontrollmechanismen bei der Gründung, sondern auch bei der späteren Übertragung von Gesellschaftsanteilen vor. Diese können nach dem Vorschlag vollständig online und ohne notarielle Mitwirkung übertragen werden.

Insbesondere sog. Layering-Strukturen zur Verschleierung wirtschaftlicher Eigentümer könnten dadurch erleichtert werden. Der DStV fordert deshalb wirksame geldwäscherechtliche Kontrollen über den gesamten Lebenszyklus einer EU Inc. Ansonsten kann der Berufsstand seine Compliance-Verpflichtungen nicht mehr, oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand, nachkommen. Steuerberater sollten aber nicht die Leidtragenden einer allzu sorglosen Gesetzgebung werden.

Da der Entwurf zudem keine substanziellen Anforderungen an Kapitalausstattung oder wirtschaftliche Tätigkeit vorsieht, könnte die Gesellschaftsform leicht als Briefkasten- oder Mantelgesellschaft missbraucht werden. Der DStV spricht sich daher für rechtssichere Anforderungen an die wirtschaftliche Substanz sowie für eine stärkere Verknüpfung zwischen Unternehmenssitz und tatsächlicher Geschäftstätigkeit aus. Ansonsten fürchtet der DStV, dass dem Berufsstand in absehbarer Zeit weitere Berichtspflichten drohen.

Risiken beim vereinfachten Insolvenzverfahren

Auch die geplanten Sonderregelungen im Insolvenzverfahren für innovative Start-ups bergen nach Ansicht des DStV erhebliche Risiken. Zwar ist das Ziel schneller und kostengünstiger Verfahren grundsätzlich zu begrüßen. Die vorgesehene Ausgestaltung wirft jedoch Fragen zum Gläubigerschutz und zur Verfahrenssicherheit auf.

Unabhängig davon, ob der Mandant Gläubiger oder Schuldner ist, könnte sich die vorgesehene Möglichkeit, auf einen Insolvenzverwalter zu verzichten, für die Beraterschaft als nerven- und zeitraubende Angelegenheit erweisen.

Deshalb spricht sich der DStV für eine unabhängige fachliche Aufsicht aus und fordert zugleich eine stärkere Plausibilisierung der Angaben zu Vermögenswerten und Verbindlichkeiten.

Mehr Rechtssicherheit statt zusätzlicher Bürokratie

In der Vergangenheit haben sich gerade technische Rechtsakte, die nach Verabschiedung der eigentlichen EU-Gesetze ergänzend von der EU-Kommission festgelegt werden, als bürokratische Einfallstore erwiesen. Deshalb kritisiert der DStV beim vorliegenden Vorschlag die Vielzahl geplanter Durchführungsrechtsakte der EU-Kommission. Wesentliche Regelungen sollen nach Ansicht des DStV bereits im Verordnungstext selbst enthalten sein, um Transparenz und Akzeptanz zu fördern.

Der DStV unterstützt das Ziel, Unternehmensgründungen innerhalb Europas zu erleichtern. Dazu sind die weitere Digitalisierung und Harmonisierung gesellschafts- und handelsrechtlicher Regeln unerlässlich.

Voraussetzung für den Erfolg einer „EU Inc.“ sind jedoch verlässliche Kontrollmechanismen, wirksame Maßnahmen gegen Missbrauch und ein hohes Maß an Rechtssicherheit. Nur so kann eine neue Gesellschaftsform das Vertrauen von Unternehmen, Beratern und Behörden gleichermaßen gewinnen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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EU-Entwaldungsverordnung: Kommissions-Maßnahmen unterstützen die Umsetzung

Die EU-Kommission hat zwei Maßnahmen zur Unterstützung der Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) angenommen, die ab Ende Dezember gelten wird. Die Liste der unter die Verordnung fallenden Produkte wird aktualisiert und vereinfacht, zudem wird die Funktionsweise des Informationssystems für die Vorlage von Sorgfaltserklärungen und vereinfachten Erklärungen festgelegt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 13.07.2026

Die Kommission hat zwei Maßnahmen zur Unterstützung der Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) angenommen, die ab Ende Dezember gelten wird. Mit einem delegierten Rechtsakt wird die Liste der unter die Verordnung fallenden Produkte aktualisiert und vereinfacht; in einem Durchführungsrechtsakt wird die Funktionsweise des Informationssystems für die Vorlage von Sorgfaltserklärungen und vereinfachten Erklärungen festgelegt.

Mehr Rechtssicherheit für Unternehmen, Mitgliedstaaten und Partnerländern

Diese Maßnahmen bauen auf der im Dezember 2025 vereinbarten Gesetzesänderung auf. Sie sind Teil des im Mai 2026 vorgelegten Vereinfachungspakets. Zusammen bieten sie Unternehmen, Mitgliedstaaten und Partnerländern im Vorfeld der Anwendung der Verordnung mehr Rechtssicherheit.

Die für Umwelt, Wasserresilienz und eine wettbewerbsfähige Kreislaufwirtschaft zuständige EU-Kommissarin Jessika Roswall sagte: „Mit diesem Paket schaffen wir die Klarheit und Vorhersehbarkeit, die Unternehmen, Mitgliedstaaten und unsere internationalen Partner benötigen, um sich auf die Anwendung der EU-Entwaldungsverordnung Ende 2026 vorzubereiten. Nach der zwischen den Co-Gesetzgebern erzielte Einigung haben wir die Überprüfung im Hinblick auf die Vereinfachung abgeschlossen und die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um eine reibungslose und wirksame Umsetzung der Verordnung zu gewährleisten.“

Quelle: Europäische Kommission, Vertretung in Deutschland

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Stärkere Fluggastrechte: Rat erteilt endgültige Zustimmung

Der Rat der EU hat am 13.07.2026 endgültig grünes Licht für neue Rechtsvorschriften gegeben, mit denen die Fluggastrechte vereinfacht, präzisiert und gestärkt werden sollen.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 13.07.2026

Der Rat hat heute endgültig grünes Licht für neue Rechtsvorschriften gegeben, mit denen die Fluggastrechte vereinfacht, präzisiert und gestärkt werden sollen. Der neue Rahmen stärkt den Schutz von Fluggästen und gewährleistet gleichzeitig ein ausgewogenes Verhältnis zwischen ihren Rechten und der betrieblichen Realität der Luftfahrtunternehmen. Er trägt auch dazu bei, die Verkehrsanbindungen in der gesamten EU sowie gleiche Wettbewerbsbedingungen für Luftfahrtunternehmen zu erhalten.

Mit den neuen Vorschriften werden die Fluggastrechte gestärkt, indem Verbesserungen in Bezug auf Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen, Information, Kommunikation mit den Luftfahrtunternehmen und anderweitige Beförderung bei Annullierungen und Verspätungen vorgenommen werden. Ferner wird mit den Vorschriften der Begriff „außergewöhnliche Umstände“ klar definiert und den Fluggästen die Ausübung ihrer Rechte erleichtert.

Es werden auch eine Reihe neuer Rechte eingeführt, darunter

  • das Verbot der Nichtbeförderung bei einem Rückflug mit der Begründung, dass ein Fluggast den Hinflug nicht angetreten hat („No-show“),
  • mehr Preistransparenz, indem Flugpreise, einschließlich des zulässigen Handgepäcks, vor Beginn eines Buchungsvorgangs angezeigt werden, um den Preisvergleich zwischen Luftfahrtunternehmen zu erleichtern, und
  • spezifische und gestärkte Rechte für Personen mit besonderen Bedürfnissen, etwa Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität, Kinder, alleinreisende Minderjährige und Schwangere.

Nächste Schritte

Die aktualisierten Vorschriften über Fluggastrechte treten 12 Monate und 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Quelle: Rat der Europäischen Union

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Private Equity: Begriff der verantwortlichen Führung von Berufsgesellschaften präzisiert – Mustervertrag

Der Vorstand der WPK hat den Begriff der verantwortlichen Führung ausgearbeitet, Eckpunkte für die Anerkennung festgelegt sowie Anforderungen an den Gesellschaftsvertrag einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in mittelbarem Fremdbesitz bestimmt.

WPK, Mitteilung vom 13.07.2026

Mit seiner Verlautbarung zur Sicherung der verantwortlichen Führung bei mittelbarer Beteiligung von Finanzinvestoren an Berufsgesellschaften vom 23. April 2026 („Neu auf WPK.de“ vom 23. April 2026) hat der Vorstand der WPK den Begriff der verantwortlichen Führung ausgearbeitet, Eckpunkte für die Anerkennung festgelegt sowie Anforderungen an den Gesellschaftsvertrag einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in mittelbarem Fremdbesitz bestimmt.

In seiner Sitzung am 10. Juli 2026 hat der Vorstand die Voraussetzungen nun präzisiert und eine Aktualisierung des Merkblattes für die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für Fälle mittelbaren Fremdbesitzes sowie einen entsprechenden Mustervertrag beschlossen. Beides steht ab sofort im Mitgliederbereich „Meine WPK“ unter „Anträge/Mitteilungen“ zur Verfügung.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Keine rückwirkende Gewährung eines Ehrensolds

Das VG Mainz entschied, dass die 2024 aufgehobene Ruhensregelung für den Ehrensold nicht rückwirkend entfällt und der ehrenamtliche Bürgermeister einen Ehrensold daher erst ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung beanspruchen kann, nicht aber für frühere Zeiträume (Az. 1 K 335/25.MZ).

VG Mainz, Pressemitteilung vom 13.07.2026 zum Urteil 1 K 335/25.MZ vom 21.05.2026 (rkr)

Der Kläger war von bis August 2019 ehrenamtlicher Ortsbürgermeister. Bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand zum 1. Dezember 2024 war er hauptberuflich im öffentlichen Dienst beschäftigt. Seit Dezember 2024 erhält er einen Ehrensold. Der Ehrensold ist eine lebenslange, aus öffentlichen Mitteln finanzierte Versorgung unter anderem für ehrenamtliche Kommunalpolitiker nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt.

Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Zahlung eines Ehrensolds auch für den Zeitraum vom September 2019 bis November 2024. Zur Begründung verwies er auf eine Ende 2024 in Kraft getretene Änderung des Ehrensoldgesetzes, mit der das zuvor gesetzlich geregelte Ruhen des Ehrensoldanspruchs für hauptberuflich im öffentlichen Dienst Beschäftigte aufgehoben worden war. Die fehlende rückwirkende Anwendung der Neuregelung verstoße seiner Auffassung nach gegen den Gleichheitssatz, da sie zu einer Ungleichbehandlung der Ehrensoldberechtigten führe. Die Regelung sei daher auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.

Das Verwaltungsgericht Mainz wies die Klage ab. Nach der gesetzlichen Übergangsregelung (vgl. Art. 2 des Dritten Landesgesetzes zur Änderung des Ehrensoldgesetzes vom 26. November 2024) werde ein Ehrensold aufgrund der Gesetzesänderung frühestens ab deren Inkrafttreten gewährt. Eine Rückwirkung sei nicht vorgesehen. Die vom Gesetzgeber getroffene Stichtagsregelung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Diesem sei es auch mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringe. Zudem sei auch die frühere Rechtslage, wonach der Ehrensoldanspruch während einer hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst ruhte, nach der Rechtsprechung rechtmäßig gewesen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz

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Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts

Die Reform des Versorgungsausgleichsrechts soll eine gerechte Teilhabe an dem in der Ehe erworbenen Vorsorgevermögen gewährleisten. Zugleich sollen mit dem Gesetzentwurf des BMJV einige Regelungen des Versorgungsausgleichsrechts anwenderfreundlich weiterentwickelt werden.

BMJV, Mitteilung vom 09.07.2026

Wird eine Ehe geschieden, sind die gemeinschaftlich in der Ehe erworbenen Vorsorgeanrechte zwischen den Eheleuten gerecht zu teilen, insbesondere die Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung und aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge. Dabei sind die Versorgungsträger so wenig wie möglich zu belasten. Das geltende Versorgungsausgleichsrecht wird diesen Anforderungen in einigen Punkten nicht gerecht.

Die Reform des Versorgungsausgleichsrechts soll daher eine gerechte Teilhabe an dem in der Ehe erworbenen Vorsorgevermögen gewährleisten. Zugleich sollen einige Regelungen des Versorgungsausgleichsrechts anwenderfreundlich weiterentwickelt werden:

  • Für übergangene Anrechte soll der schuldrechtliche Ausgleich eröffnet werden.
  • Betriebliche Anrechte insbesondere eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers, die auf eine Kapitalleistung gerichtet sind, werden in den Versorgungsausgleich einbezogen.
  • Das Entstehen von Splitteranrechte wird durch eine Änderung der Regelungen zu den geringfügigen Anrechten vermieden.
  • Weitere Anpassungen und Ergänzungen im Versorgungsgleichrecht und im Verfahrensrecht sorgen für mehr Klarheit und Anwenderfreundlichkeit.
  • Im Verfahrensrecht wird der frühestmögliche Zeitpunkt für einen Antrag auf Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung praxisgerecht vorverlegt.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Gesetz zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete

Der vorliegende Referentenentwurf des BMJV schlägt Maßnahmen vor, mit denen den weiterhin bestehenden großen Herausforderungen auf dem Mietwohnungsmarkt begegnet werden soll.

BMJV, Mitteilung vom 09.07.2026

Der vorliegende Referentenentwurf schlägt Maßnahmen vor, mit denen den weiterhin bestehenden großen Herausforderungen auf dem Mietwohnungsmarkt begegnet werden soll.

Um der Mietpreisbremse mehr Geltung zu verschaffen, den Markt für langfristig anzumietende Wohnungen zu erweitern und so Mietende finanziell zu entlasten, soll die Ausnahme von Mieterschutzvorschriften bei der Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch durch eine klare zeitliche Grenze von sechs Monaten rechtssicherer ausgestaltet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen soll diese auf insgesamt acht Monate verlängert werden können. Zudem soll künftig ausdrücklich geregelt werden, dass grundsätzlich nur ein am Zeitwert der Möbel orientierter Möblierungszuschlag verlangt werden kann. Hierfür soll eine klare Berechnungsmethode vorgesehen werden. Darüber hinaus soll für voll möblierte Wohnungen grundsätzlich eine Pauschale von 10 Prozent der Nettokaltmiete angesetzt werden können. Über diesen Zuschlag sollen Vermietende künftig verpflichtend Auskunft erteilen. Erfolgt dies nicht, soll die Wohnung jedenfalls vorübergehend als unmöbliert vermietet gelten.

Um im Fall starker Preissteigerungen Mietende mit Indexmietverträgen besser vor finanzieller Überforderung zu schützen, sollen in angespannten Wohnlagen Indexmietsteigerungen begrenzt werden. Oberhalb einer Grenze von 3,0 Prozent jährlich sollen sie nur noch zur Hälfte mieterhöhend geltend gemacht werden können werden.

Wenn die Mietforderungen der Vermieterin oder des Vermieters durch Nachzahlung vollständig beglichen werden, sollen Mietende künftig auch bei einer ordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs ihre Wohnung behalten können. Daher werden die mieterschützenden Regelungen, die für die außerordentliche fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs gelten, insbesondere die sogenannte Schonfrist, einmalig auf die ordentliche Kündigung übertragen.

Um gerade auch private Kleinvermietende zu entlasten und zu gewährleisten, dass das in § 559c des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehene vereinfachte Verfahren auch in Zukunft in Fällen kleinerer Modernisierungsmaßnahmen zur Anwendung kommen kann, soll eine deutliche Anhebung der Wertgrenze auf 20.000 Euro erfolgen.

Zudem sind Anpassungen im Nachgang zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz und zur Novelle des Gebäudeenergiegesetzes vorgesehen. Letztlich sollen Unsicherheiten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Erstellung von Mietspiegeln und bei der mietrechtlichen Bewertung der Veräußerung von Eigentumsanteilen an eine Miteigentümerin oder einen Miteigentümer beseitigt werden.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Bundesrat billigt Reform der gesetzlichen Krankenkassen

Nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat am 10. Juli 2026 das Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gebilligt. Ein Antrag, den Vermittlungsausschuss anzurufen, fand keine Mehrheit.

Bundesrat, Mitteilung vom 10.07.2026

Wenige Stunden nach Verabschiedung im Bundestag hat der Bundesrat am 10. Juli 2026 das Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gebilligt. Ein Antrag, den Vermittlungsausschuss anzurufen, fand keine Mehrheit. Das Gesetz enthält zahlreiche Maßnahmen, die laut Bundesregierung eine Grundlage für stabile Finanzen in der gesetzlichen Krankenversicherung schaffen sollen.

Ausgaben reduzieren

Die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung seien in den vergangenen Jahren stark gewachsen, was zu einem erheblichen Anstieg der Beitragssätze geführt habe, begründet die Bundesregierung ihr Gesetz. Bereits 2027 sei von einer Deckungslücke in Höhe von 15,3 Milliarden Euro auszugehen. Bis 2030 könne die Lücke auf rund 40 Milliarden Euro ansteigen. Um die Beiträge zu stabilisieren, müssten die Ausgaben reduziert werden, um sie in Einklang mit den Einnahmen zu bringen.

Finanzierungsbeitrag für Grundsicherungsempfänger

Das Gesetz sieht nun vor, dass der Bund seinen Finanzierungsbeitrag für die Gesundheitsversorgung der Grundsicherungsempfänger dauerhaft um 750 Mio. Euro pro Jahr erhöht. So beträgt der Anteil im Jahr 2027 eine Milliarde Euro und steigt danach jährlich. Im Jahr 2031 liegt der Finanzierungsbeitrag dann bei 2,75 Milliarden Euro. Die im Regierungsentwurf vorgesehene Absenkung des Bundeszuschusses wurde im Bundestag reduziert. Statt wie ursprünglich geplant zwei Milliarden Euro jährlich beträgt die Absenkung für 2027 1,35 Milliarden Euro, ab 2028 dann 1,55 Milliarden Euro.

Obergrenze für Kostenanstieg in Krankenhäusern

Für die Jahre 2027 bis 2029 gilt für die Krankenhäuser die gleiche Obergrenze für den Kostenanstieg wie für andere Leistungsbereiche (Grundlohnrate minus 1 Prozentpunkt). Ab 2030 soll der Orientierungswert oder, wenn sie darunter liegt, die Grundlohnrate maßgeblich sein.

Entwicklung der Personalbemessung im Krankenhaus

Die Krankenhäuser werden über eine sogenannte Generalnorm gesetzlich verpflichtet, in allen Bereichen für eine Personalbesetzung zu sorgen, die für eine gute Qualität der Leistungen erforderlich ist. Im parlamentarischen Verfahren wurde jedoch von einer verpflichtenden Anwendung der Personalbemessungsinstrumente für die Pflege sowie für den ärztlichen Bereich Abstand genommen.

Änderungen bei der Familienversicherung

Bei der Familienversicherung wird für mitversicherte Partner ab dem Jahr 2028 ein zusätzlicher Beitrag in Höhe von 2,5 Prozent des Einkommens des erwerbstätigen Partners erhoben. Dies betrifft allerdings nicht Kinder und Eltern von Kindern unter zwölf Jahren. Darüber hinaus bleiben Ehegatten und Lebenspartner mit Pflegegrad 3, 4 oder 5 sowie mit einem Rentenanspruch wegen voller Erwerbsminderung oder als nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Grundsicherung beziehen, beitragsfrei mitversichert.

Abschlagserhöhungen bei Arzneimitteln

Im Arzneimittelbereich wird der Herstellerabschlag, also der Rabatt, den Pharmaunternehmen bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente an gesetzlich Versicherte gewähren müssen, erhöht.

Kieferorthopädische Leistungen

Um eine regionale Unterversorgung in der kieferorthopädischen Versorgung zu vermeiden, sollen künftig Zahnärzte, die einen mit der Fachzahnarztqualifikation gleichwertigen Abschluss vorweisen können oder über anerkannte praktische Erfahrung in der kieferorthopädischen Behandlung verfügen, weiterhin kieferorthopädische Leistungen durchführen und abrechnen können. Eine genaue Definition der gleichwertigen Qualifikationen wird von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen festgelegt.

Keine Leistungen für Homöopathie

Ausgaben müssen künftig einen für Versicherte nachweisbaren Nutzen haben. Kosten für homöopathische und anthroposophische Mittel sowie Cannabis-Blüten werden nicht mehr übernommen.

Wie es weitergeht

Das parlamentarische Verfahren ist nun abgeschlossen. Das Gesetz tritt zu einem großen Teil am Tag nach der Verkündung in Kraft. Für einzelne Punkte gelten hingegen andere Zeitpunkte des Inkrafttretens.

Quelle: Bundesrat

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Bundestag beschließt Heizungsgesetz-Novelle

Der Deutsche Bundestag hat am 10.07.2026 in 2./3. Lesung die Novelle des Heizungsgesetzes beschlossen, mit der u. a. der Weiterbetrieb und Neueinbau von Öl- und Gasheizungen langfristig möglich bleiben soll.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 10.07.2026

Der Bundestag hat am Freitag, 10. Juli 2026, die Novelle des Heizungsgesetzes beschlossen, mit der unter anderem der Weiterbetrieb und Neueinbau von Öl- und Gasheizungen langfristig möglich bleiben soll.

In namentlicher Abstimmung votierten 322 Abgeordnete für den entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich (21/6278, 21/6565, 21/7010). 272 Parlamentarier stimmten gegen das Gesetz. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hatte im parlamentarischen Verfahren noch Änderungen am Ursprungsentwurf vorgenommen (21/7009).

Entschließung angenommen

Angenommen wurde zudem eine Entschließung, mit der die Bundesregierung aufgefordert wird, sich auf europäischer Ebene für eine „grundlegende Vereinfachung“ der EU-Gebäuderichtlinie einzusetzen. Die Richtlinie soll zu Verbesserungen der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden führen, ziehe aber neue Bürokratie nach sich, so der Entschließungstext.

Ein Entschließungsantrag (21/7071), den die AfD-Fraktion zur dritten Lesung vorgelegt hatte, fand gegen die Stimmen aller übrigen Fraktionen des Hauses keine Mehrheit. Die Fraktion drang auf die Aufhebung des Gebäudeenergiegesetzes und des Gebäudemodernisierungsgesetzes.

Anträge von Grünen und Linken abgelehnt

Abgelehnt mit den Stimmen von CDU/CSU, AfD und SPD wurden hingegen Anträge der Fraktion Die Linke mit den Titeln „Für das Recht auf Heizen – Bezahlbar und erneuerbar“ (21/3910) und „Heizkostendeckel sofort einführen und Gasausstieg ermöglichen“ (21/6019) sowie ein Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit dem Titel „Heizkostenfalle verhindern – Klima und Mieterinnen und Mieter schützen, Energieunabhängigkeit stärken“ (21/6006).

Für den letztgenannten Antrag stimmte auch Die Linke. Die Grünen enthielten wiederum sich bei den Abstimmungen über die Linken-Anträge. Auch hierzu hatte der Wirtschaftsausschuss Beschlussempfehlungen abgegeben (21/7009, 21/7008).

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz will die Bundesregierung das Heizungsgesetz der Vorgängerregierung (Gebäudeenergiegesetz, 20/6875) grundlegend verändern. Zwar soll der Weiterbetrieb und Neueinbau von Öl- und Gasheizungen langfristig möglich bleiben. Allerdings müssen Brennstoffe für Heizungen ab 2045 komplett klimaneutral sein. Die eingesetzten Brennstoffe sollen sukzessive klimafreundlicher werden. Ab 2029 soll dem Gas oder Öl ein verbindlicher Bioanteil beigemischt werden (sog. Biotreppe).

Gleichzeitig soll der Hochlauf von Biomethan, biogenem Flüssiggas, Bioöl und Wasserstoff ab dem Jahr 2028 durch eine moderate Grüngas-/Grünheizöl-Quote unterstützt werden. Die zentralen Vorgaben des Gebäudemodernisierungsgesetzes sollen im Jahr 2030 im Hinblick auf ihren Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele für den Gebäudesektor evaluiert werden.

Um das zu ermöglichen, will die Bundesregierung bis Ende dieses Jahres ein weiteres Gesetz vorlegen. Als Ausgleich sollen neu eingebaute Gas- und Ölheizungen ab 2029 zu steigenden Anteilen mit Biogas oder Bioöl (Biotreppe) betrieben werden.

(…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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