Messebesucher haftet für Sturz vom Balance Board selbst

Das LG München I hat die Klage auf Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen eines Sturzes von einem Balance Board auf einer Sportmesse rechtskräftig abgewiesen (Az. 32 O 10198/25).

LG München I, Pressemitteilung vom 15.07.2026 zum Urteil 32 O 10198/25 vom 26.05.2026 (rkr)

Die Gefährlichkeit eines Balance Boards

Die 32. Zivilkammer hat mit Urteil vom 26.05.2026 (Az. 32 O 10198/25) eine Klage auf Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen eines Sturzes von einem Balance Board auf einer Sportmesse rechtskräftig abgewiesen.

Die Beklagte betrieb auf einer Freizeitmesse im Jahr 2024 in München einen Stand, auf dem sie ein von ihr produziertes und vertriebenes Balance Board vorstellte. Dabei handelt es sich um ein Sportgerät, bei dem der Anwender durch ein Balancieren auf einem auf einer Korkhalbkugel oder auf losen Rollen aufliegendem Brett Gleichgewicht und Kraft trainieren kann. Vor dem Messestand waren mehrere mit einem Balance Board ausgestattete Matten für Interessenten zum Ausprobieren ausgelegt. Daneben standen für Fragen der Kaufinteressenten Informationsmaterialien und Mitarbeiter bereit.

Der Kläger entschloss sich ohne vorherige Ansprache mit einem Mitarbeiter dazu, ein eher abgelegenes Balance Board auf einer der hinteren Matten auszuprobieren. Er stürzte und zog sich schwere Verletzungen zu, die auch zwei Notoperationen erforderten. In der Folge war er sechs Wochen arbeitsunfähig und musste sich einer ambulanten Reha unterziehen. Bis heute ist die Beweglichkeit seines rechten Ellenbogens als Folge des Unfalls eingeschränkt.

Der Kläger hat gegen die Beklagte beim Landgericht München I unter anderem Klage auf ein angemessenes Schmerzensgeld sowie Schadenersatz für Haushaltsführungs- und Pflegemehrbedarfsschaden erhoben. Er ist der Auffassung, aufgrund der Gefährlichkeit des Sportgeräts wäre eine individuelle Einweisung und kontinuierliche Überwachung durch fachkundiges Personal erforderlich gewesen. Zudem wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, durch geeignete Warnhinweise auf die Sturzgefahr gut sichtbar hinzuweisen. Die ausgelegte Matte sei viel zu dünn gewesen und habe daher die Verletzungen nicht verhindern können. Die Beklagte habe daher ihre Verkehrssicherheitspflicht in erheblicher Weise verletzt und dadurch die Verletzung des Klägers herbeigeführt. Bis heute seien die Folgen des Unfalls für den Kläger spürbar.

Die Beklagte trägt dagegen vor, dass der Kläger sich ohne weiteres vor dem Ausprobieren des Boards an die anwesenden Mitarbeiter hätte wenden können. Diese hätten ihn – hätte er daran Interesse gezeigt – in die Nutzung des Balance Boards eingewiesen. Das vom Kläger verwendete Balance Board sei zudem nicht innerhalb der von der Beklagten intendierten Testzone gelegen; der Kläger habe dieses vielmehr eigenverantwortlich und ohne Wissen und Zustimmung des Beklagten verwendet. Eine Haftung der Beklagten könne sich daraus nicht ergeben.

Das Landgericht konnte keine Pflichtverletzung der Beklagten feststellen und hat die Klage daher abgewiesen. Zwar bestehe grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht von Messeanbietern, von den Besuchern vermeidbare Gefahren nach Möglichkeit fernzuhalten; bei ausgestellten Sportgeräten sei jedoch ausnahmsweise die Rechtsprechung zu den Verkehrssicherungspflichten bei Sportveranstaltungen heranzuziehen. In diesem konkreten Bereich konzentriere sich die Verkehrssicherungspflicht auf den Schutz der Sporttreibenden vor heimtückischen Objekten und atypischen Gefahren, die sie kaum erkennen und denen sie daher auch nicht adäquat selbst begegnen können.

Gemessen an diesen Maßstäben habe der Kläger keine Pflichtverletzung nachgewiesen: Für den unbefangenen Betrachter sei zweifellos erkennbar gewesen, dass die Nutzung des Boards für einen ungeübten Nutzer erhebliche Gefahren bergen könne. Die Sturzgefahr sei bei einem so konstruierten Board immanent, offensichtlich und im Grundsatz auch allgemein bekannt. Damit könne ein Veranstalter zunächst erwarten, dass jeder Teilnehmer seine eigene Konstitution und Fitness selbst realistisch einschätzt und seine Teilnahme davon abhängig macht. Der Kläger hätte zudem ohne weiteres eine Einarbeitung durch die Mitarbeiter der Beklagten abwarten können. Er habe daher jedenfalls eigenverantwortlich gehandelt, was einer Schadenszurechnung entgegenstehe.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht München I

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Umsetzung der NOCLAR-Regelungen des IESBA Code of Ethics

Die WPK hat im Rahmen der Umfrage des International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) zur Umsetzung der Regelungen „Reaktion auf die Nichteinhaltung von Gesetzen und Vorschriften“ (NOCLAR) des IESBA Code of Ethics Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 15.07.2026

Am 15. Juli 2026 hat die WPK im Rahmen der Umfrage des International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) zur Umsetzung der Regelungen „Reaktion auf die Nichteinhaltung von Gesetzen und Vorschriften“ (NOCLAR) des IESBA Code of Ethics Stellung genommen.

Die WPK stellt fest, dass die deutschen berufsrechtlichen Vorschriften in Verbindung mit der EU-Abschlussprüferverordnung den wesentlichen Inhalt der NOCLAR-Vorschriften des Codes in einer prinzipienbasierten Form abdecken. Zudem zeigt die WPK die von ihr ergriffenen Maßnahmen auf, um das Verständnis des deutschen Berufsstandes für NOCLAR beziehungsweise die entsprechenden deutschen Regelungen zu optimieren.

WPK sieht weitere Regelungen oder Umsetzungshilfen seitens des IESBA als nicht erforderlich an

Die WPK weist darauf hin, dass grundsätzlich kein Bedarf für zusätzliche Regelungen oder ergänzende Materialien des IESBA zu NOCLAR besteht.

Zudem nimmt die WPK die Umfrage zum Anlass, das IESBA nochmals dafür zu sensibilisieren, dass die zunehmende Ausweitung des Codes in den letzten Jahren seine Komplexität erheblich erhöht hat. Dies führt insbesondere zu steigendem Compliance-Aufwand, erschwert die praktische Anwendung und fördert eine formale „Box-Ticking“-Mentalität zulasten ethischer Entscheidungsfindung und berufsüblichen Urteilsvermögens.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Landesbeamte scheitern mit Klagen auf Nachzahlung von kinderbezogenen Familienzuschlägen

Landesbeamte mit drei oder mehr Kindern können nicht verlangen, dass das Land NRW ihnen Nachzahlungen von kinderbezogenen Familienzuschlägen gewährt, wenn sie ihren Anspruch für die Jahre 2011 bis 2020 nicht jährlich geltend gemacht haben. Das hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden und anderslautende Urteile von fünf nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichten geändert (Az. 3 A 892/23 u. a.).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 15.07.2026 zum Urteil 3 A 892/23 u. a. vom 15.07.2026

Landesbeamte mit drei oder mehr Kindern können nicht verlangen, dass das Land NRW ihnen Nachzahlungen von kinderbezogenen Familienzuschlägen gewährt, wenn sie ihren Anspruch für die Jahre 2011 bis 2020 nicht jährlich geltend gemacht haben. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute in mehreren Verfahren durch Urteil entschieden und anderslautende Urteile von fünf nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichten geändert.

Die Kläger machten Nachzahlungen nach dem Gesetz vom 14.09.2021 zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien für die Jahre 2011 bis 2020 (KireiAliG NRW) geltend. Die Widersprüche gegen ihre amtsangemessene Besoldung im Hinblick auf den kinderbezogenen Familienzuschlag lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV) für diejenigen Haushaltsjahre ab, in denen die Kläger nicht Widerspruch eingelegt hatten. Die Verwaltungsgerichte Aachen, Düsseldorf, Gelsenkirchen, Minden und Münster hatten den hiergegen gerichteten Klagen stattgegeben. Die Berufungen des Landes hatten nun beim Oberverwaltungsgericht Erfolg.

Zur Begründung der Entscheidungen hat der Vorsitzende des 3. Senats des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen ausgeführt: Der Anspruch auf Nachzahlung des erhöhten Kinderanteils im Familienzuschlag für das dritte und weitere Kinder ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KireiAliG NRW ausgeschlossen, wenn der Beamte diesen Anspruch auf Besoldung für das dritte Kind und weitere Kinder nicht „in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird“, geltend gemacht hat. § 2 Abs. 1 Satz 2 KireiAliG NRW erfordert nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck der Regelung für die Nachzahlung des Familienzuschlags eine auf das jeweilige Haushaltsjahr bezogene und auch erfolgte Antragstellung in dem betreffenden Jahr durch die berechtigte Person. Fehlt es hieran, ist der Nachzahlungsanspruch ausgeschlossen. Bei Anträgen auf Leistungen für mehrere Jahre bedeutet dies zwangsläufig, dass für jedes einzelne Jahr (wiederkehrend) jeweils ein Antrag im Verlauf eben dieses Jahres gestellt werden musste. Der Wortlaut des Ausschlusstatbestands § 2 Abs. 1 Satz 2 KireiAliG NRW ist eindeutig. Muss ein Anspruch „in“ einem Haushaltsjahr geltend gemacht worden sein, muss der Anspruchsteller zeitlich gesehen in diesem Haushaltsjahr gehandelt haben. Andernfalls hätte der Gesetzgeber formulieren müssen, dass es ausreicht, wenn der Beamte „für“ ein näher bezeichnetes Jahr seinen Anspruch geltend gemacht hat.

Dass die vom Landesgesetzgeber selbst festgestellte verfassungswidrige Unteralimentation von Beamten mit drei oder mehr Kindern nach dieser Auslegung weiterhin für diejenigen von ihnen bestehen bleibt, die den Besoldungsanspruch nicht jährlich geltend gemacht haben, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Es fehlt an einer eindeutigen anderweitigen gesetzlichen Regelung, die im Bereich des Besoldungsrechts nach höchstrichterlicher Rechtsprechung jedoch erforderlich gewesen wäre.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 3 A 892/23 (I. Instanz: VG Münster 5 K 2476/22), 3 A 332/24 (VG Düsseldorf 26 K 5923/22), 3 A 1184/23 (VG Gelsenkirchen, 1 K 3419/22), 3 A 32/24 (VG Aachen, 1 K 2118/23), 3 A 1772/24 (VG Minden, 4 K 2445/22)

Quelle: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen

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Krankenversicherung muss Kosten einer Hautstraffung nach Fettabsaugung erstatten

Nach einer medizinisch indizierten Fettabsaugung können unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände auch die Kosten der anschließenden Hautstraffung als medizinisch notwendige Heilbehandlung ersatzfähig sein. Das OLG Frankfurt hat die beklagte Versicherung zur Übernahme der Kosten verurteilt (Az. 3 U 99/25).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 15.07.2026 zum Urteil 3 U 99/25 vom 13.02.2026

Nach einer medizinisch indizierten Fettabsaugung können unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände auch die Kosten der anschließenden Hautstraffung als medizinisch notwendige Heilbehandlung ersatzfähig sein. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung die beklagte Versicherung zur Übernahme von Kosten einer Hautstraffung verurteilt.

Die Klägerin nimmt die beklagte Krankenversicherung auf Erstattung von Behandlungskosten für eine Liposuktion (Fettabsaugung) sowie eine Hauptlappenreduktion in Anspruch. Die Beklagte lehnte vor der Behandlung die Kostenerstattung vollständig ab und verwies darauf, dass es sich lediglich um eine kosmetische Operation handele. Die Klägerin ließ die Behandlung dennoch in einer Privatklinik vornehmen. Von den der Klägerin in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von rund 9.800 Euro übernahm die Beklagte – unter Berücksichtigung gebührenrechtlicher Einwendungen – Teile der Kosten der Fettabsaugung in Höhe von rund 1.400 Euro. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Zahlung der verbleibenden Kosten insbesondere auch für die Hautstraffung in Höhe von rund 8.400 Euro. Das Landgericht gab der Klage unter Abweisung im Übrigen in Höhe weiterer rund 440 Euro statt (LG Frankfurt, Urteil vom 22.07.2025, Az. 2-30 O 3/22).

Auf die hiergegen gerichtete Berufung verurteilte der zuständige 3. Zivilsenat des OLG die Beklagte zur Zahlung von rund 1.400 Euro (neben den vorprozessual gezahlten 1.400 Euro). Die Beklagte habe als Versicherin die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlungen wegen einer Krankheit zu erstatten, führte er zur Begründung aus. Bei der Klägerin habe eine Krankheit im Sinne der Versicherungsbedingungen in Form eines Lipödems vorgelegen. Unstreitig habe es sich bei der Fettabsaugung auch um eine medizinisch notwendige Heilbehandlung gehandelt. Aber auch die erfolgte Hautstraffung sei hier als medizinisch notwendig anzusehen. Maßgeblich sei dabei nicht die Ansicht des Versicherungsnehmers oder des behandelnden Arztes. Es gelte allein ein objektiver Maßstab. Eine medizinisch notwendige Heilbehandlung liege demnach jedenfalls dann vor, wenn es „nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen im Zeitpunkt der Behandlung vertretbar gewesen sei, sie als medizinisch notwendig anzusehen“, vertiefte der Senat. Hier habe der Sachverständige unter Berücksichtigung der Bilder der Klägerin und ihrer spezifischen Situation überzeugend und in sich stimmig diese Notwendigkeit bejaht. Dabei habe er u. a. berücksichtigt, dass die Klägerin auf den Rollator bzw. auf den Rollstuhl angewiesen sei. Beides seien Fortbewegungen, bei denen man gezwungen sei, die Arme eng am Körper zu führen. Es komme in diesen Fällen leicht zu Reizungen der Falten, die sich am Ellenbogengelenk innen und im Bereich der Achsel bildeten. Auch ohne konkrete Feststellung von Reizungen – in Ermangelung einer Dokumentation – liege damit eine medizinische Indikation vor.

Der Höhe nach seien einige abgerechnete Positionen indes nicht zu erstatten, da sie nicht mit dem Operationsbericht in Übereinstimmung stünden. Teilweise sei auch die Faktorerhöhung nicht nachvollziehbar.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Im Kabinett beschlossen: Schwerpunkt Bürokratierückbau

Der eingeschlagene Kurs beim Bürokratierückbau wirkt: Das zeigt die Bilanz des zweiten Entlastungskabinetts. In den letzten Monaten hat die Bundesregierung Entlastungen von etwa zehn Milliarden Euro auf den Weg gebracht. Weitere wurden jetzt beschlossen.

Bundesregierung, Mitteilung vom 15.07.2026

Spürbare und sichtbare Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger   

Der eingeschlagene Kurs beim Bürokratierückbau wirkt: Das zeigt die Bilanz des zweiten Entlastungskabinetts. In den letzten Monaten hat die Bundesregierung Entlastungen von etwa zehn Milliarden Euro auf den Weg gebracht. Weitere wurden jetzt beschlossen.

Weniger Behördengänge, schnellere Verfahren, mehr digitale Lösungen: Hohe Priorität der Bundesregierung ist es, den Alltag der Bürgerinnen und Bürger einfacher zu machen und die Wirtschaft zu stärken. Konkret geht es darum, Staat und Verwaltung in Deutschland grundlegend zu modernisieren, unnötige Bürokratie zu vermeiden sowie Verfahren zu beschleunigen.

Dass der eingeschlagene Weg erfolgreich ist, zeigt die Bilanz des zweiten Entlastungskabinetts. Seit dem ersten Entlastungskabinett am 5. November 2025 hat die Bundesregierung mehr als 40 konkrete Maßnahmen beschlossen, die zu einer jährlichen Entlastung von etwa zehn Milliarden Euro führen. Davon profitieren unmittelbar Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung.

Dazu gehört, dass künftig umfassend Berichts- und Dokumentationspflichten abgeschafft werden sollen. Und Anträge gelten als genehmigt, wenn eine Behörde nicht in einer bestimmten Frist widerspricht.

Wichtige Beschlüsse der vergangenen Wochen

Allein in den letzten Wochen hat die Bundesregierung wichtige Maßnahmen mit einer Entlastungswirkung von etwa 1,5 Milliarden Euro auf den Weg gebracht. Dazu gehören beispielsweise:

  • weniger Hürden beim Ausbau von Telekommunikationsnetzen und Glasfaser
  • geringere Kosten für den Erwerb des Führerscheins
  • eine größere Energieeffizienz und weniger Bürokratie für Unternehmen
  • ein schnellerer und einfacherer Wohnungsbau
  • sowie ein Modernisierungsschub für die Verwaltungsgerichte hin zu schnelleren Verfahren

Gemeinsames Ziel der Gesetzesvorhaben sind spürbare Entlastungen im Alltag, schnellere Verfahren, eine konsequente Digitalisierung und bessere Rahmenbedingungen für Investitionen, Innovationen und wirtschaftliches Wachstum. Ziel ist mehr Tempo für einen modernen Staat.

Weitere Entlastungen beschlossen

Die Bundesregierung führt ihren Kurs für weniger Bürokratie und mehr Tempo konsequent fort. Im Rahmen des zweiten Entlastungskabinetts am Mittwoch wurden jetzt weitere Maßnahmen auf den Weg gebracht – mit einem Entlastungsvolumen von weiteren rund 600 Millionen Euro:

Moderneres Gesundheitswesen: digitaler Überweisungsschein

Ein Schwerpunkt des zweiten Entlastungskabinett ist die Digitalisierung im Gesundheitswesen. Die jährlichen Entlastungen belaufen sich auf rund 445 Millionen Euro. Was sich unter anderem ändert: Die Überweisung vom Hausarzt zum Facharzt soll künftig digital erfolgen. Der bisherige Überweisungsschein, den man mitnehmen und beim Facharzt vorlegen muss, gehört der Vergangenheit an. Mit der elektronischen Überweisung wird einer der letzten papierbasierten Prozesse im Gesundheitswesen digitalisiert. Über die ePA-App können Versicherte künftig Ersteinschätzung, Überweisung und Terminvermittlung aus einer Hand nutzen, wobei die digitale Terminvergabe diskriminierungsfrei und fair gestaltet wird. Auch wird ein einheitlicher, digitaler Medikationsplan eingeführt, der laufend von Ärztinnen und Ärzten sowie Apotheken aktualisiert wird und so die Arzneimitteltherapiesicherheit spürbar erhöht. Weiterer Vorteil: Praxen und Kliniken werden verpflichtet, sich gegenseitig Befunde und Arztbriefe nur noch über einen sicheren digitalen Kommunikationsweg zuzuschicken. Das spart Kosten und Zeit und ermöglicht digitale Arbeitsabläufe. Das Gesetz verbessert den Informationsaustausch zwischen den Beteiligten und macht die Versorgung schneller, digitaler und effizienter.

Vereinfachungen im Verkehrsbereich

Die Bundesregierung baut Bürokratie im Verkehrsbereich deutlich zurück. Mit dem Gesetz und der Verordnung zum Bürokratierückbau im Verkehrsbereich werden Verwaltungsverfahren vereinfacht und stärker digitalisiert. Zudem werden bestehende Regelungen modernisiert, beispielsweise durch die Aufhebung des Lkw-Fahrverbots an bundesuneinheitlichen gesetzlichen Feiertagen. Dadurch werden Abläufe für Unternehmen, Verwaltung und Verkehr effizienter gestaltet und bürokratische Belastungen reduziert. Die Bundesregierung beendet damit den bisherigen bürokratischen Flickenteppich und schafft Planungssicherheit.

Wer ein reines Elektroauto fährt, muss künftig keine grüne Plakette mehr kaufen und auf die Windschutzscheibe kleben, um in eine Umweltzone einzufahren. Das E-Kennzeichen selbst gilt als Nachweis.

Digitale Arbeitsförderung

Das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung soll die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitsförderung bürgerfreundlicher, effizienter und unbürokratischer machen. Wer etwa Leistungen beantragt oder Änderungen mitteilen muss, soll das einfacher digital erledigen können. Beratungs- und Meldetermine können künftig per Videoschalte von zu Hause stattfinden. Auch die sog. tägliche Briefkastenpflicht entfällt, solange Bürgerinnen und Bürger digital erreichbar bleiben.

Stärkung der beruflichen Fortbildung und des Aufstiegs

Die Bundesregierung stärkt Fortbildungen für den beruflichen Aufstieg. Die Attraktivität beruflicher Aufstiegsmöglichkeiten wird erhöht und mögliche Einstiegshürden werden abgebaut. Dafür werden Kosten für geförderte Fortbildungsmaßnahmen für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit einem Paket von Maßnahmen deutlich gesenkt. Wenn beispielsweise eine Meisterprüfung oder andere Fortbildung gemacht und dafür vom Arbeitgeber unterstützt wird, fällt nunmehr die Anrechnung beim Aufstiegs-BAföG weg. Unterstützung durch den Arbeitgeber soll sich lohnen.

Vereinfachungen in der Landwirtschaft: Wegfall von Meldepflichten

Mit einem breiten Maßnahmenbündel werden landwirtschaftliche Betriebe und die Verwaltung von überflüssiger Bürokratie entlastet, Verwaltungsprozesse werden optimiert. Einige Beispiele: Statt alle drei Jahre müssen zukünftig Landwirte und Gärtner die verpflichtende Fortbildung zum Pflanzenschutz nur noch alle sechs Jahre machen. Meldepflichten nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch werden gestrichen. Für den Nutzhanf-Anbau sowie die Tierärzteschaft gibt es bürokratische Vereinfachungen. Zudem werden bis 2028 keine neuen Öko-Regelungen eingeführt, um neuen Aufbau von Bürokratie zu vermeiden.

Weitere Entlastungsmaßnahmen

Im zweiten Entlastungskabinett wurden überdies weitere Maßnahmen beschlossen, die das Ziel einer konsequenten Entlastung für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung verfolgen:

  • Modernisierung des Strahlenschutzrechts, unter anderem beim Röntgen
  • Firmenkäufe vereinfachen: weniger Anmeldungen, schnellere Verfahren bei Fusionen
  • Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform: Gründen und Arbeiten wird digitaler
  • Hochschulrecht: veraltete Regeln entfallen

Was in Zukunft beschlossen werden soll

Staatsmodernisierung ist eine langfristige Aufgabe, die die Bundesregierung entschlossen angegangen ist – und die dauerhaft fortgesetzt wird. Konkret plant die Bundesregierung weitere wichtige Gesetzesvorhaben, die den Bürokratierückbau erheblich voranbringen:

Mit der Abschaffung von Berichts- und Dokumentationspflichten soll übermäßige Bürokratie und Kontrolle durch den Staat abgebaut werden. Künftig gilt der Grundsatz, Berichtspflichten werden gestrichen. Nur solche, die wirklich unverzichtbar sind, sollen bestehen bleiben. Gleichzeitig sollen Genehmigungsverfahren gegenüber dem Staat beschleunigt werden. Künftig sollen vollständige Anträge nach vier Monaten als genehmigt gelten, sofern sich die Behörde nicht meldet. Auch das Bauen soll einfacher, günstiger und schneller werden. Dafür wir das Bauvertragsrecht durch den Gebäudetyp E angepasst, sodass von gesetzlich nicht zwingenden Baustandards leichter abgewichen werden kann.

Bereits das erste Entlastungskabinett Anfang November 2025 umfasste zahlreiche Vorhaben, die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft von Bürokratie befreien. Über 80 konkrete Maßnahmen für weniger Bürokratie und einen schnellen, digitalen Staat finden sich zudem in der Modernisierungsagenda Bund. Gemeinsam mit den Ländern hat sich der Bund darüber hinaus in der Föderalen Modernisierungsagenda auf mehr als 200 Vorhaben unter anderem für schnellere Verfahren und leistungsfähige Strukturen verständigt. Erste Maßnahmen wirken bereits: Mehr Informationen und Beispiele zu dem Programm von Bund und Ländern zur Staatsmodernisierung und zum Bürokratierückbau finden Sie hier.

Quelle: Bundesregierung

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Aufstiegs-BAföG im Kabinett beschlossen: Mehr Geld für berufliche Fortbildungen

Wer sich beispielsweise zum Handwerks- oder Industriemeister, zur Technikerin, zum Betriebswirt oder zur staatlich geprüften Erzieherin weiterqualifizieren möchte, soll künftig noch stärker gefördert werden. Grundlage dafür ist die Reform des Aufstiegs-BAföG. Das Bundeskabinett hat am 15.07.2026 die Reform des Aufstiegs-BAföG beschlossen.

Bundesregierung, Mitteilung vom 15.07.2026

Wer sich beispielsweise zum Handwerks- oder Industriemeister, zur Technikerin, zum Betriebswirt oder zur staatlich geprüften Erzieherin weiterqualifizieren möchte, soll künftig noch stärker gefördert werden. Grundlage dafür ist die Reform des Aufstiegs-BAföG.

Lehrgänge, Prüfungen, Materialien, Lebensunterhalt – berufliche Fort- und Weiterbildungen können mir erheblichen Kosten verbunden sein. Mit dem sog. Aufstiegs-BAföG bieten Bund und Länder hier finanzielle Unterstützung. Das Bundeskabinett hat nun eine Reform des seit 1996 bestehenden Förderangebots beschlossen.

Das Aufstiegs-BAföG richtet sich an Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung. Typische Aufstiegsfortbildungen sind etwa Meisterkurse oder Erzieher- und Technikerschulen. Anspruchsberechtigt sind alle, die sich mit einem Lehrgang oder an einer Fachschule auf eine anspruchsvolle berufliche Fortbildungsprüfung vorbereiten – unabhängig vom Alter.

Ausbau der Förderleistungen

Nun will die Bundesregierung das Aufstiegs-BAföG noch attraktiver machen und die Förderleistungen ausbauen. Demnach bekommt – wer sich nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung weiterbildet – künftig mehr Geld.

Die wichtigsten geplanten Verbesserungen:

  • Der maximale Gesamtbetrag der geförderten Lehrgangs- und Prüfungsgebühren wird von bisher 15.000 Euro auf 18.000 Euro angehoben.
  • Auch der maximale Gesamtbetrag der Förderung für die Erstellung des handwerklichen Meisterstücks oder vergleichbarer Arbeiten wird angehoben: von bisher 2.000 Euro auf 4.000 Euro.
  • Bei erfolgreichem Abschluss der Fortbildungsprüfung werden statt bisher 50 Prozent künftig 60 Prozent des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen.
  • Wenn Arbeitgeber Zuschüsse zu den Kosten der Fortbildungsmaßnahme ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter leisten, werden diese bei der Förderung nicht mehr angerechnet und kommen so den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zugute.
  • Der Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende in Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen wird von 150 Euro auf 160 Euro pro Monat je Kind erhöht.

Mit der Reform will die Bundesregierung die höherqualifizierende Berufsbildung und damit eine erfolgreiche Fachkräftegewinnung stärken. Durch gesetzliche Klarstellungen sowie die Streichung der Anrechnung von Arbeitgeberleistungen auf den Maßnahmenbeitrag des Aufstiegs-BAföG wird zudem der Vollzug spürbar entlastet.

Das Gesetz soll zum 1. August 2027 in Kraft treten.

Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG, auch „Aufstiegs-BAföG“, früher „Meister-BAföG“ genannt) unterstützt die Vorbereitung auf inzwischen mehr als 700 Fortbildungsabschlüsse. Die Förderung wird teilweise als Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss, teilweise als zinsgünstiges Darlehen gewährt. Die Kosten des Aufstiegs-BAföG tragen zu 78 Prozent der Bund und zu 22 Prozent die Länder.

Quelle: Bundesregierung

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Modernisierungsschub für das Recht der Genossenschaften: Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf

Das Recht der Genossenschaften soll modernisiert werden. Das sieht ein am 15.07.2026 beschlossener Gesetzentwurf der Bundesregierung vor. Mit den neuen Regelungen soll die Gründung von Genossenschaften beschleunigt und die Digitalisierung weiter gefördert werden. Das BMJV hat den Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform veröffentlicht.

BMJV, Pressemitteilung vom 15.07.2026

Das Recht der Genossenschaften soll modernisiert werden. Das sieht ein heute beschlossener Gesetzentwurf der Bundesregierung vor. Mit den neuen Regelungen soll die Gründung von Genossenschaften beschleunigt und die Digitalisierung weiter gefördert werden. Nicht erforderliche Schriftformerfordernisse sollen wegfallen. Zugleich sind neue Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften vorgesehen.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„Genossenschaften sind ein zentraler Pfeiler der deutschen Wirtschaft. Sie schaffen bezahlbaren Wohnraum, sichern regionale Landwirtschaft, halten Bankdienstleistungen auch im ländlichen Raum verfügbar und treiben die Energiewende voran. Damit Genossenschaften auch zukünftig attraktiv bleiben, führen wir für Neugründungen eine 20-Tage-Gründungsgarantie ein. Zusätzlich befreien wir Genossenschaften von unnötigen bürokratischen Lasten. Aufwändige Papiervorgänge und umständlich analoge Mitgliederbeteiligung gehören bald der Vergangenheit an. Genossenschaften können künftig frei entscheiden, ob sie sich digital, hybrid oder vor Ort organisieren. Wir schaffen damit einen modernen und flexiblen Rechtsrahmen, der Genossenschaften fit für die Zukunft macht.“

Zur Modernisierung und Entlastung der Genossenschaften sieht der Gesetzentwurf folgende Maßnahmen vor:

Förderung der Digitalisierung bei Genossenschaften

Zur Förderung der Digitalisierung soll im Genossenschaftsgesetz die Textform anstelle der Schriftform verankert werden. Insbesondere die Information der Mitglieder durch die Genossenschaft soll künftig grundsätzlich digital erfolgen können. Es soll zudem klargestellt werden, dass die Gründungsversammlung, Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat sowie Vertreterwahlen auch digital stattfinden können.

Beschleunigung des Verfahrens der Gründung von Genossenschaften

Die Gründung einer Genossenschaft soll zukünftig regelmäßig innerhalb von 20 Werktagen nach Eingang der vollständigen Gründungsunterlagen erfolgen. Der Gesetzentwurf sieht eine entsprechende Eintragungsfrist für die Registergerichte vor. Durch Verbesserung einer Datenbank der zum Zweck einer Gründung zu beteiligenden Prüfungsverbände soll die Suche nach einem passenden Prüfungsverband erleichtert werden. Zugleich soll durch Konkretisierungen des Inhalts der Gründungsbegutachtung durch die Prüfungsverbände die Prüfung durch die Registergerichte beschleunigt werden.

Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften

Die missbräuchliche Verwendung der genossenschaftlichen Rechtsform soll künftig noch besser verhindert werden. So sollen vor allem die Mitglieder der Genossenschaften vor finanziellen Risiken geschützt werden. Gesetzesänderungen in den Jahren 2017 und 2020 haben bereits Wirkung gezeigt. Sie sollen nun durch weitere Regelungen ergänzt werden. Vorgesehen ist unter anderem eine Ausweitung der Rechte und Pflichten der genossenschaftlichen Prüfungsverbände sowie eine engere staatliche Aufsicht über die Prüfungsverbände.

Der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf wird nun für das parlamentarische Verfahren an den Bundestag und den Bundesrat übersandt.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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IMK Konjunkturindikator: Unsicherheit bleibt bestehen

Die konjunkturelle Lage bleibt weiterhin unsicher. Das signalisiert der monatliche Konjunkturindikator des IMK der Hans-Böckler-Stiftung, der die neuesten verfügbaren Daten zu den wichtigsten wirtschaftlichen Kenngrößen bündelt.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 15.07.2026

Die konjunkturelle Lage bleibt weiterhin unsicher. Das signalisiert der monatliche Konjunkturindikator des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung, der die neuesten verfügbaren Daten zu den wichtigsten wirtschaftlichen Kenngrößen bündelt. Für den Zeitraum von Juli bis September 2026 weist der Indikator eine Rezessionswahrscheinlichkeit von 26,8 Prozent aus. Anfang Juni betrug sie für die folgenden drei Monate noch 24,7 Prozent. Gleichzeitig ist die statistische Streuung im Indikator, die eine Verunsicherung von Wirtschaftsakteuren widerspiegelt, zurückgegangen. Der nach dem Ampelsystem arbeitende Indikator bleibt bei „gelb-rot“. Diese Phase markiert eine erhöhte konjunkturelle Unsicherheit. Zwar besteht einerseits die Hoffnung, dass der private Verbrauch bei allmählich rückläufiger Inflation das gesamtwirtschaftliche Wachstum anregen könnte. Andererseits lassen die jüngsten gegenseitigen Angriffe der USA und des Iran befürchten, dass sich das Konsum- und Wohnungsbauklima erneut eintrüben.

Für den leichten Anstieg der Rezessionswahrscheinlichkeit am aktuellen Rand sind vor allem zwei Finanzmarktindikatoren maßgeblich. Den größten Beitrag leisten dabei die gestiegenen Geldmarktzinsen, gemessen am Drei-Monats-Euribor, in denen sich zum Teil auch die Erwartung einer weiteren Leitzinserhöhung der Europäischen Zentralbank widerspiegelt. Zudem trägt der IMK-Finanzmarktstressindex, der eine Vielzahl derzeit volatiler Kapitalmarktdaten bündelt, zur höheren Rezessionswahrscheinlichkeit bei. Dass diese nicht noch stärker steigt, liegt an der leichten Aufhellung der Stimmungsindikatoren im Juni sowie den Produktionsdaten und Auftragseingängen im Verarbeitenden Gewerbe im Mai.

„Bei näherer Betrachtung der Auftragseingangs- und der Produktionsdaten wichtiger deutscher Schlüsselindustrien stellt sich die Lage nicht so schlecht dar“, erklärt IMK-Konjunkturexperte Dr. Thomas Theobald. Beim Maschinenbau und bei der Herstellung chemischer Erzeugnisse zeichnet sich inzwischen eine leichte Erholung ab. Bereits seit 2025 entwickelt sich die Herstellung elektronischer Erzeugnisse und elektrischer Ausrüstungen aufwärts. Der Aufbau von Datenzentren im Zuge des KI-Booms, insbesondere in den USA, dürfte zu einer Verbesserung der Auftragslage beitragen. Allein im Fahrzeugbau bleiben Produktion und Auftragslage tendenziell rückläufig.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Geldwäscheprävention: CCBE macht sich für anwaltliche Sammelanderkonten stark

Zur Umsetzung des EU-Geldwäschepakets, das ab 10.07.2027 gilt, bereitet die europäische Anti Money Laundering Authority (AMLA) derzeit eine größere Zahl an delegierten Rechtsakten – sog. Regulatory Technical Standards (RTS) – vor. Die BRAK und andere europäische Spitzenorganisationen der Anwaltschaft kritisieren an der Mehrzahl der RTS-Entwürfe, dass sie die Besonderheiten des Nichtfinanzsektors und insbesondere das anwaltliche Berufsgeheimnis ignorieren.

BRAK, Mitteilung vom 15.07.2026

Zur Umsetzung des EU-Geldwäschepakets entwirft die Anti Money Laundering Authority derzeit technische Regulierungsstandards. Einer von ihnen bringt anwaltliche Sammelanderkonten durch überzogene Prüfpflichten für Banken in Gefahr. Der Rat der Europäischen Anwaltschaften protestiert – und fordert die Wahrung der Verschwiegenheitspflicht und bestehender Aufsichtsstrukturen.

Zur Umsetzung des EU-Geldwäschepakets, das ab 10.07.2027 gilt, bereitet die europäische Anti Money Laundering Authority (AMLA) derzeit eine größere Zahl an delegierten Rechtsakten – sog. Regulatory Technical Standards (RTS) – vor. Die BRAK und andere europäische Spitzenorganisationen der Anwaltschaft kritisieren an der Mehrzahl der RTS-Entwürfe, dass sie die Besonderheiten des Nichtfinanzsektors und insbesondere das anwaltliche Berufsgeheimnis ignorieren.

Prüfpflicht allein der Banken unterläuft Verschwiegenheitspflicht

Einer der RTS-Entwürfe betrifft die Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gem. Art. 28 I Gw-VO, d. h. die Informationen, die Verpflichtete über ihre Kunden zu erheben haben. Besonders relevant für die Anwaltschaft ist Art. 22 des RTS-Entwurfs. Er weist die Prüfung von Sammelkonten allein den Banken zu – und zwingt Anwältinnen und Anwälte damit, gegenüber Banken Informationen zu offenbaren, die der anwaltlichen Verschwiegenheit unterliegen, damit diese ihre Prüfpflichten erfüllen können. Diese Pflichten sollen auch für alle Transaktionen auf Sammelkonten gelten, und zwar zusätzlich zu den bereits nach Art. 20 Gw-VO bestehenden Sorgfaltspflichten.

Damit steht der RTS-Entwurf in Konflikt zur berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht. Zudem wird die geldwäscherechtliche Aufsicht über Sammelkonten von Anwältinnen und Anwälten durch die Rechtsanwaltskammern ausgeübt – einer zusätzlichen Kontrolle durch Banken bedarf es nicht. Hinzu kommt, dass nicht jede über ein anwaltliches Sammelkonto laufende Transaktion eine Verpflichtetenstellung des Anwalts bzw. der Anwältin nach der Gw-VO auslöst.

Neue Gefahr für Sammelanderkonten

Um steuerrechtliche Prüfpflichten für Sammelkonten abzubilden, gibt es in einigen Mitgliedstaaten bereits automatisierte Prüfsysteme der Kammern. Ein solches System hat die BRAK in mühsamen Gesprächen mit dem Bundesfinanz- und -justizministerium sowie der Kreditwirtschaft auch als Lösung für Deutschland erarbeitet; seine Umsetzung steht in den Startlöchern. Damit wäre eine lange bestehende Gefahr für Sammelanderkonten dauerhaft abgewendet.

Doch die scharfen geldwäscherechtlichen Prüfpflichten, die Art. 22 des RTS-Entwurfs allein den Banken auferlegen will, könnten dazu führen, dass diese schlicht keine Sammelkonten mehr anbieten. Erste Zeichen in diese Richtung waren von Bankenseite bereits zu vernehmen.

Diese Punkte hat der Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) – ebenso wie die BRAK – in seiner Stellungnahme zu dem RTS-Entwurf kritisiert. Der CCBE hat in seiner Stellungnahme ausführlich dargelegt, weshalb Sammelkonten für die anwaltliche Berufsausübung unabdingbar sind. Die BRAK fordert eine Ergänzung von Art. 22 des RTS, welche die Prüfung von Sammelkonten durch die Rechtsanwaltskammern ausreichen lässt.

Protest auf europäischer EbeneCCBE-Präsident Roman Završek betont in einem Schreiben an die AMLA die Bedeutung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht. Er kritisiert, dass die RTS offenkundig auf den Finanzsektor zugeschnitten sind und für kleinere Unternehmen bzw. Kanzleien unerfüllbare Pflichten vorsehen. Er fordert, die Regelungen so zu gestalten, dass sie den Mitgliedstaaten erlauben, ihre bestehenden Aufsichtssysteme weiter zu nutzen, anstatt den Banken allein die Prüfpflichten aufzuerlegen – damit die für die Anwaltschaft so wichtigen Sammelkonten dauerhaft auf dem Markt bleiben können.

Der CCBE fordert eine Formulierung von Art. 22 des RTS zu Kundensorgfaltspflichten, die das anwaltliche Berufsgeheimnis respektiert und die eine Prüfung von Sammelkonten durch die anwaltliche Berufsaufsicht genügen lässt.

Mit eben diesem Anliegen hat sich zudem BRAK-Schatzmeisterin Leonora Holling an die EU-Kommission gewandt.

Zuvor hatte die BRAK auch den Bundesfinanzminister und die Bundesjustizministerin eindringlich um Unterstützung gebeten, um anwaltliche Sammelanderkonten dauerhaft zu sichern.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Hinzurechnung fiktiver Betriebsausgaben auch bei Steuerfreistellung durch DBA

Das FG Münster hat entschieden, dass eine Hinzurechnung nach § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 KStG auch dann zu erfolgen hat, wenn die fiktiven nicht abziehbaren Betriebsausgaben funktional bei einer ausländischen Betriebsstätte angefallen wären, die nach einem DBA freigestellt ist (Az. 9 K 552/22 K).

FG Münster, Mitteilung vom 15.07.2026 zum Urteil 9 K 552/22 K vom 23.06.2026

Der 9. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 23. Juni 2026 (Az. 9 K 552/22 K) entschieden, dass eine Hinzurechnung nach § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 KStG auch dann zu erfolgen hat, wenn die fiktiven nicht abziehbaren Betriebsausgaben funktional bei einer ausländischen Betriebsstätte angefallen wären, die nach einem DBA freigestellt ist.

Die Klägerin ist eine inländische Kapitalgesellschaft, die an einer Vielzahl von Private-Equity-Gesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung in verschiedenen ausländischen Staaten beteiligt ist. Streitbefangen sind diejenigen Gesellschaften, an denen die Klägerin die einzige inländische Gesellschafterin ist. Hierbei handelt es sich nach einer von den Beteiligten getroffenen tatsächlichen Verständigung um Personengesellschaften, von denen 25 % vermögensverwaltend und 75 % gewerblich über ausländische Betriebsstätten tätig sind. Im Rahmen einer Außenprüfung gelangte das Finanzamt zu der Erkenntnis, dass fiktive Betriebsausgaben hinzuzurechnen seien, soweit nach § 8b Abs. 1 und 2 KStG steuerfreie Dividenden, Wertaufholungen und Veräußerungsgewinne angefallen seien.

Gegen die entsprechend geänderten Körperschaftsteuerbescheide wandte sich die Klägerin im Wesentlichen mit dem Argument, dass eine Hinzurechnung nur dann erfolgen dürfe, wenn der fingierte betriebliche Aufwand, falls er tatsächlich entstanden wäre, dem Besteuerungszugriff des deutschen Fiskus unterliegen würde. Dies sei aufgrund der Steuerfreistellung nach DBA nicht der Fall.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Auch soweit die Einkünfte nach den einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen ausländischen Betriebsstätten originär gewerblich tätiger Private-Equity-Gesellschaften zuzuordnen seien, seien 5 % der Dividenden, Wertaufholungen und Veräußerungsgewinne als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu fingieren. Dass § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG dem Grunde nach anwendbar ist, war unstreitig. Denn die Vorschrift unterscheidet nicht danach, aus welchem Grund die Bezüge außer Ansatz bleiben. Tragend für die Abweisung war vielmehr, dass der fingierte Aufwand bei tatsächlichem Anfall in einer dem deutschen Besteuerungszugriff unterliegenden Gewinnermittlung zu berücksichtigen wäre. Dieser Zugriff meine nicht das abkommensrechtliche Besteuerungsrecht, sondern die innerstaatliche Entscheidung, einen Sachverhalt der Besteuerung zu unterwerfen. Die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 KStG stelle den hinreichenden Inlandsbezug her, den die DBA-Freistellung dem Grunde nach unberührt lasse. Auf die funktionale Zuordnung des Aufwands zu den ausländischen Betriebsstätten komme es darüber hinaus nicht an, weil § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 KStG pauschalieren und den Nachweis geringerer Aufwendungen ausschließen.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Juli 2026

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