An Referendar delegierter beA-Versand setzt qualifizierte Signatur voraus

Anwälte dürfen den Versand von Schriftsätzen per beA an Referendare delegieren – aber nur, wenn sie selbst das Dokument elektronisch signiert haben. Auf diese Entscheidung des OLG München weist die BRAK hin (Az. 7 U 681/26).

BRAK, Mitteilung vom 20.07.2026 zum Beschluss 7 U 681/26 des OLG München vom 07.07.2026

Keine Wiedereinsetzung: Referendar verschickt Schriftsatz? Nur mit elektronischer Signatur

Anwälte dürfen den Versand von Schriftsätzen per beA an Referendare delegieren – aber nur, wenn sie selbst das Dokument elektronisch signiert haben.

Anwältinnen und Anwälte können den Versand von Schriftsätzen zwar an Kanzleimitarbeitende – und damit auch an Referendarinnen und Referendare – delegieren, so das OLG München. Allerdings sei die Einreichung nur wirksam, wenn der bzw. die Prozessvertretende selbst den Schriftsatz zuvor mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen habe. Bei lediglich einfacher Signatur könnten Dritte hingegen Dokumente nicht wirksam ans Gericht weiterleiten. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung müsse sich auch innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist zu diesem wesentlichen Aspekt der Signatur verhalten (Beschluss vom 07.07.2026, Az. 7 U 681/26).

In einem Schadensersatzprozess um 25.000 Euro hatte der Klägervertreter zunächst Berufung eingelegt. Die nachgereichte Begründung sollte sein Referendar, der seit einem Jahr bei ihm beschäftigt war, übernehmen. Diesem ging die Aufgabe wohl unter, jedenfalls ging der Schriftsatz trotz Versandvermerk im Fristenkalender und mündlicher Bestätigung des Referendars nicht bei Gericht ein. Nach einem entsprechenden gerichtlichen Hinweis beantragte der Anwalt Wiedereinsetzung unter Berufung auf die „stets zuverlässige“ Arbeitsweise seines Referendars sowie die ausreichende Kanzleiorganisation und Überwachung des Mitarbeiters.

Antrag auf Wiedereinsetzung muss Vortrag zur Signatur enthalten

Vor Gericht drang er mit diesem Vortrag allerdings nicht durch – denn er hatte etwas Entscheidendes vergessen: Den Vortrag, ob der Klägervertreter die Berufungsbegründung vor der beabsichtigten Versendung durch den Rechtsreferendar qualifiziert elektronisch signiert hatte. Deshalb kam es dem Gericht auf die Zuverlässigkeit des Referendars, seine Überwachung und die Kanzleiorganisation nicht mehr an. Die Berufung wurde mangels fristgemäßer Begründung als unzulässig verworfen.

Hierzu führte das OLG aus: § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO stelle zwei Wege zur rechtswirksamen Übermittlung von elektronischen Dokumenten zur Verfügung: Zum einen könne der Anwalt ihn nur einfach signieren (§ 130a Abs. 3 Satz 1 Var. 2 ZPO), müsse den Schriftsatz aber dann persönlich auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 130a Abs. 4 ZPO einreichen. Die Weiterleitung des Schriftsatzes durch den Rechtsreferendar könne bei dieser Variante jedoch nicht zu einer wirksamen Einreichung der Berufungsbegründung führen. Zum anderen könne der Anwalt den Schriftsatz mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen (§ 130a Abs. 3 Satz 1 Var. 1 ZPO). Nur in diesem Fall könne er einen Dritten mit der Versendung an das Gericht beauftragen.

Im Wiedereinsetzungsantrag hatte der Anwalt zwar umfassend zur Art und Weise der Anweisung an den Rechtsreferendar ausgeführt. Ob und in welcher Form er die Berufungsbegründung zuvor elektronisch signiert hatte, sei aber weder dargelegt noch ersichtlich gewesen, so die Münchner Richterinnen und Richter. Aus der Akte ergebe sich hier auch nichts – im Gegenteil: So sei auch die mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgereichte Berufungsbegründung nur einfach elektronisch signiert gewesen.

Ein entsprechender Vortrag, dass die ursprüngliche Berufungsbegründung qualifiziert elektronisch signiert gewesen war, erreichte das Gericht erst nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist. Das war dem Gericht jedoch zu spät. Nach der Rechtsprechung des BGH müssten gem. §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können, innerhalb der Antragsfrist vorgetragen werden. Zwar dürften erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung geboten gewesen wäre, auch noch nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden. Diese Voraussetzungen lägen hinsichtlich der Natur der elektronischen Signatur aber nicht vor, so das OLG – schließlich handele es sich hierbei um den „tragenden Grund für eine schuldlose Versäumung der Berufungsbegründungsfrist“.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Teststellenbetreiberin muss Vergütungen für Corona-Tests zurückzahlen

Das VG Koblenz hat die Klage einer Teststellenbetreiberin gegen die Rückforderung von Vergütungen nach der Coronavirus-Testverordnung durch die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz abgewiesen (Az. 5 K 508/25.KO).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 16.07.2026 zum Urteil 5 K 508/25.KO vom 07.07.2026

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage einer Teststellenbetreiberin gegen die Rückforderung von Vergütungen nach der Coronavirus-Testverordnung durch die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz abgewiesen.

Die Klägerin betrieb während der Corona-Pandemie mehrere Teststellen. Im Dezember 2022 stellte die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz Auffälligkeiten bei den Abrechnungen der Klägerin fest. Die daraufhin von der Kassenärztlichen Vereinigung unter anderem angeforderte, nach der Coronavirus-Testverordnung vorgeschriebene Auftrags- und Leistungsdokumentation für einen bestimmten Abrechnungstag konnte die Klägerin nicht vollständig vorlegen. Zur Begründung gab sie an, ihr Notebook mit den Daten sei durch einen Systemausfall irreparabel beschädigt worden.

Wegen der fehlenden Unterlagen forderte die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz mit Bescheid vom 25. September 2024 einen Betrag in Höhe von rund 700.000 Euro von der Klägerin zurück. Dagegen erhob die Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, mit der sie insbesondere geltend machte, sie habe eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Dokumentation erstellt, lediglich die spätere Datensatzvorlage sei wegen des Systemausfalls nicht vollständig möglich gewesen.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Rückforderung der Vergütung sei rechtens, so die Koblenzer Richter. Die Klägerin habe die nach der Coronavirus-Testverordnung zu beachtenden Dokumentationspflichten nicht vollständig erfüllt. Der Datenverlust entbinde die Klägerin nicht von ihren gesetzlichen Dokumentationspflichten. Vielmehr habe sie durch die Anfertigung von Sicherheitskopien die Erfüllung ihrer Dokumentationspflichten sicherstellen müssen. Der spätere Verlust einer – unterstellt – zunächst ordnungsgemäßen Dokumentation gehe daher zu Lasten der Klägerin.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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Klage gegen Bezeichnung als „dysfunktionales Familiensystem“ in behördlicher Äußerung erfolglos

Das VG Neustadt hat die Klage der Eltern eines erwachsenen Sohnes abgewiesen, mit der diese den Widerruf sowie die künftige Unterlassung einer psychologischen Einschätzung eines Verwaltungsmitarbeiters begehrten, ihre Familie stelle ein „dysfunktionales Familiensystem“ dar (Az. 3 K 1501/25.NW).

VG Neustadt, Pressemitteilung vom 16.07.2026 zum Urteil 3 K 1501/25.NW vom 13.07.2026

Mit Urteil vom 13. Juli 2026 hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße die Klage der Eltern eines erwachsenen Sohnes abgewiesen, mit der diese den Widerruf sowie die künftige Unterlassung einer psychologischen Einschätzung eines Verwaltungsmitarbeiters begehrten, ihre Familie stelle ein „dysfunktionales Familiensystem“ dar.

Der Sohn der Kläger befand sich seit Februar 2025 bei der Erziehungsberatungsstelle der beklagten Stadt in Beratung. Im Zusammenhang mit einem familiengerichtlichen Verfahren über Unterhaltsansprüche verfasste der Leiter der Erziehungsberatungsstelle auf Bitten des Sohnes eine psychologische Stellungnahme. Darin führte er unter anderem aus, der Sohn versuche, einem „dysfunktionalen Familiensystem“ zu entkommen. Der Sohn legte diese Stellungnahme im familiengerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht vor.

Die Kläger forderten die beklagte Stadt, die sich im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße befindet, erfolglos auf, diese Aussage zurückzunehmen und künftig nicht mehr zu verwenden. Zur Begründung machten sie geltend, die Bezeichnung verletze sie unter anderem in ihrem Persönlichkeitsrecht und stelle eine unzutreffende Tatsachenbehauptung dar.

Die von den Klägern daraufhin erhobene Klage hat die 3. Kammer des Gerichts mit der Begründung abgewiesen, dass diese bereits unzulässig sei.

Behördliche Äußerungen, die der Rechtverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichtsverfahren dienten, könnten in aller Regel nicht mit Ehrenschutzklagen in einem gesonderten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht abgewehrt werden. Anderenfalls würde in unzulässiger Weise in das Ausgangsverfahren eingegriffen. Ob eine derartige Stellungnahme zutreffend, erheblich oder verwertbar sei, sei ausschließlich dort zu prüfen. Ausnahmen hiervon seien allenfalls in eng begrenzten Ausnahmekonstellationen denkbar, etwa bei bewusst unwahren oder evident falschen Tatsachenbehauptungen oder im Falle reiner Schmähung oder Formalbeleidigungen. Ein solcher Fall liege im hiesigen Verfahren offensichtlich nicht vor. Die Kläger seien dadurch auch nicht rechtlos gestellt, da es ihnen möglich gewesen sei, Einwendungen gegen die Stellungnahme im Ausgangsverfahren vorzubringen.

Unabhängig hiervon hätte die Klage auch in der Sache keinen Erfolg gehabt. Bei der Bezeichnung der familiären Verhältnisse als „dysfunktionales Familiensystem“ handele es sich nicht um eine überprüfbare Tatsachenbehauptung, sondern um ein Werturteil. Dieses beruhe auf den im Beratungsverlauf gewonnenen und dokumentierten Erkenntnissen und bewege sich im Rahmen einer sachgerechten Amtsausübung. Anhaltspunkte für eine unsachliche oder willkürliche Bewertung bestünden nicht.

Zudem fehle es sowohl an einer Außenwirkung der Äußerung als auch an einer Wiederholungsgefahr. Die Stellungnahme sei lediglich Bestandteil der familiengerichtlichen Akte geworden, zu der grundsätzlich nur die Verfahrensbeteiligten Zugang hätten. Mündliche Verhandlungen in Familiensachen fänden zudem gemäß § 170 Abs. 1 Satz 1 GVG grundsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gestellt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße

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Einführung von Werbung bei Amazon Prime Video zulässig

Nach Ansicht der Verbraucherzentrale Sachsen e. V., die eine Vielzahl von Klägern vertritt, war die Einführung von Werbeunterbrechungen im Streamingdienst Prime Video vertraglich unzulässig. Das BayObLG widersprach dem und hat die Verbandsklage abgewiesen (Az. 102 VKl 1/24 e).

BayObLG, Pressemitteilung vom 17.07.2026 zum Urteil 102 VKl 1/24 e vom 17.07.2026

Die Verbraucherzentrale Sachsen e. V. hat für eine Vielzahl im Verbandsklageregister als Verbraucher angemeldeter Amazon Prime-Kunden Verbandsklage gegen Amazon (Amazon Digital Germany GmbH) erhoben und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Nach Ansicht des Klägers war die Einführung von Werbeunterbrechungen im Streamingdienst Prime Video vertraglich unzulässig.

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat mit Urteil vom 17. Juli 2026 die Verbandsklage abgewiesen: Die Einführung der Werbeunterbrechungen sei nach den Vertragsbedingungen zulässig gewesen. Weder finde sich in den Vertragsbestimmungen die Zusage der Werbefreiheit noch habe der Kläger belegen können, dass der Streamingdienst Prime Video als werbefrei vermarktet wurde. Die Verbraucher hätten deshalb aufgrund der Einführung von Werbeunterbrechungen keinen Anspruch auf Schadensersatz. Dies gelte unabhängig davon, ob Verbraucher eine Zusatzvereinbarung mit einer Extragebühr in Höhe von 2,99 Euro für Werbefreiheit abgeschlossen hätten oder nicht. Soweit die Verbandsklage für Verbraucher erhoben worden sei, die eine solche Zusatzvereinbarung abgeschlossen hätten, sei sie zudem bereits unzulässig; nach den Vorgaben des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes sei eine Abhilfeklage nur zulässig, wenn die von der Klage betroffenen Ansprüche im Wesentlichen gleichartig seien. Diese Voraussetzung sei insoweit nicht gegeben.

Gegen die Entscheidung ist die Revision zum Bundesgerichtshof statthaft.

Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht

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Zum Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Einbau eines Klima-Splitgeräts

Der BGH hat entschieden, dass ein Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer grundsätzlich die Gestattung des Einbaus eines Klima-Splitgeräts auf seinem Balkon verlangen kann (Az. V ZR 162/25).

BGH, Pressemitteilung vom 17.07.2026 zum Urteil V ZR 162/25 vom 17.07.2026

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass ein Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer grundsätzlich die Gestattung des Einbaus eines Klima-Splitgeräts auf seinem Balkon verlangen kann.

Sachverhalt

Die Kläger sind Mitglieder der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Auf einer Eigentümerversammlung vom 14. Dezember 2023 beantragten sie, ihnen den Einbau eines Klima-Splitgeräts auf dem zu ihrer Wohnung gehörenden Balkon zu gestatten. Dieser Beschlussantrag fand keine Mehrheit.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Amtsgericht hat die von den Klägern erhobene Beschlussersetzungsklage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Landgericht das Urteil abgeändert und den Gestattungsbeschluss – mit näheren Vorgaben u. a. zur Art des Klima-Splitgeräts und zum Betriebsmodus – ersetzt. Dagegen wendet sich die beklagte Gemeinschaft mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Landgerichts bestätigt. Dem liegen folgende Überlegungen zugrunde:

Bei dem mit der Durchbohrung der Fassade verbundenen Einbau eines Klima-Splitgeräts handelt es sich um eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums, die nach § 20 Abs. 1 WEG der Gestattung durch Beschluss bedarf. Gemäß § 20 Abs. 2 WEG können einzelne Wohnungseigentümer verlangen, dass ihnen näher bezeichnete angemessene bauliche Veränderungen – sogenannte privilegierte Maßnahmen, die im gesamtgesellschaftlichen Interesse etwa dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen oder dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen – gestattet werden. Obwohl Klima-Splitgeräte nicht zu diesen enumerativ aufgezählten privilegierten Maßnahmen gehören, kann ein Anspruch auf die Gestattung des Einbaus nach § 20 Abs. 3 WEG bestehen. Voraussetzung dafür ist, dass alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind oder dass es an einer Beeinträchtigung im Sinne des Gesetzes fehlt; verfolgt werden kann ein solcher Gestattungsanspruch mit der Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG.

Für den Erfolg der Beschlussersetzungsklage kommt es hier infolgedessen – mangels Einverständnisses der anderen Wohnungseigentümer – darauf an, ob der Einbau eines Klima-Splitgeräts zu einer Beeinträchtigung im Sinne von § 20 Abs. 3 WEG führt, ob also Rechte der nicht zustimmenden Wohnungseigentümer durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden. Insoweit bedarf es einer Abwägung der durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG geschützten Grundrechtspositionen sowohl der nicht zustimmenden als auch der bauwilligen Wohnungseigentümer. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass es auch größere Eingriffe in die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums – wie etwa Fassadendurchbrüche oder die Entfernung einer tragenden Wand – geben kann, die, wenn sie sachgerecht geplant und fachgerecht durchgeführt werden, die Schwelle der rechtlich erheblichen Beeinträchtigung im Sinne von § 20 Abs. 3 WEG nicht erreichen. Entscheidend ist hierbei, ob sich kein (der baulichen Veränderung nicht zustimmender) Wohnungseigentümer nach der Verkehrsanschauung verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann.

Ausgehend davon ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht einen Anspruch auf Gestattung des Einbaus eines für den heimischen Markt zugelassenen Klima-Splitgeräts auf dem Balkon der Kläger bejaht. Optische Beeinträchtigungen durch das Klima-Splitgerät macht die beklagte Gemeinschaft hier schon nicht geltend. Bedenken werden vielmehr vor allem mit Blick auf die bei (späterer) Nutzung des Klima-Splitgeräts entstehenden Geräusche erhoben. Solche bei der Nutzung voraussichtlich auftretende Geräusche stehen einem Gestattungsanspruch aber regelmäßig nicht entgegen. Anders kann es nur sein, wenn ausnahmsweise bereits feststeht, dass Immissionen nach der Verkehrsanschauung zu einer Beeinträchtigung nicht zustimmender Wohnungseigentümer führen werden.

Mit der Neufassung des WEG durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz zum 1. Dezember 2020 wollte der Gesetzgeber es den Wohnungseigentümern erleichtern, den baulichen Zustand ihrer Anlagen an die sich stetig ändernden Gebrauchsbedürfnisse anzupassen, um eine „Versteinerung“ des baulichen Zustands zu verhindern. Demgegenüber kann störenden Folgen der späteren Nutzung – insbesondere durch Immissionen – auch nach einer Gestattung gemäß § 20 Abs. 3 WEG noch begegnet werden; gerade weil Immissionen vorrangig von dem späteren Nutzungsverhalten des bauwilligen Wohnungseigentümers abhängen werden, ist es im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung sachgerecht, die tatsächliche Entwicklung abzuwarten, wenn nicht zwingend zu beseitigende spätere Störungen bereits im Vorfeld des Einbaus feststehen. Sollte die Nutzung der Klimaanlage in anderen Einheiten zu Lärmstörungen führen, die insbesondere im Hinblick auf die Richtwerte der TA Lärm nicht hinzunehmen sind, können den betroffenen Wohnungseigentümern Abwehransprüche vor allem nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG bzw. § 1004 Abs. 1 BGB i. V. m. § 906 BGB zustehen. Solche Ansprüche werden durch die Gestattung des Einbaus der Klimaanlage nicht ausgeschlossen. Sache des störenden Wohnungseigentümers wäre es dann, die Störung zu beheben, wobei allerdings die Stilllegung der Klimaanlage in aller Regel nicht verlangt werden kann und es vorrangig zu zeitlichen Nutzungsbeschränkungen kommen wird. Daneben kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, wenn es erforderlich sein sollte, auch darauf bezogene Regelungen in der Hausordnung treffen.

Danach ist der Gestattungsbeschluss zu Recht ersetzt worden. Insbesondere steht nicht fest, dass Immissionen zu einer Beeinträchtigung der nicht zustimmenden Wohnungseigentümer führen werden. Das für den heimischen Markt zugelassene Gerät ist grundsätzlich in der Lage, die TA Lärm einzuhalten. Festgestellt ist weiter, dass das nächste Schlafzimmerfenster mehrere Meter von dem Balkon der Kläger, auf dem das Außengerät installiert werden soll, entfernt ist. Deshalb bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die geplante Maßnahme wegen des Ortes der Anbringung des Außengeräts im Sinne von § 20 Abs. 3 WEG beeinträchtigend ist.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 WEG

(1) Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderungen), können beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die (…).

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass ihm eine bauliche Veränderung gestattet wird, wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind.

§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG

Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers den Beschluss fassen (Beschlussersetzungsklage).

Quelle: Bundesgerichtshof

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Vertragsverletzungsverfahren zur Umsetzung der Anti-SLAPP-Richtlinie

Die EU-Kommission hat am 15.07.2026 ein Vertragsverletzungsverfahren wegen unterbliebener Mitteilung einer vollständigen Umsetzung der sog. Anti-SLAPP-Richtlinie (EU) 2024/1069 eingeleitet. Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 16.07.2026

Die Europäische Kommission hat am 15. Juli 2026 ein Vertragsverletzungsverfahren wegen unterbliebener Mitteilung einer vollständigen Umsetzung der sog. Anti-SLAPP-Richtlinie (EU) 2024/1069 eingeleitet.

Die jeweiligen Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV richteten sich gegen insgesamt 14 Mitgliedstaaten: darunter neben Deutschland auch Bulgarien, Tschechien, Irland, Griechenland, Spanien, Italien, Luxemburg, Ungarn, die Niederlande, Österreich, Portugal, Rumänien und die Slowakei. Anlass hierfür ist die unterbliebene Mitteilung einer vollständigen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1069 zum Schutz von Personen vor missbräuchlichen strategischen Klagen gegen öffentliche Beteiligung (Strategic Lawsuits Against Public Participation – SLAPPs).

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie in das nationale Recht endete am 7. Mai 2026.

Nach Auffassung der Kommission haben die genannten Mitgliedstaaten bislang keine vollständigen Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt. Sie wurden daher in den übermittelten Aufforderungsschreiben (letters of formal notice) aufgefordert, innerhalb von zwei Monaten Stellung zu nehmen und die vollständige Umsetzung nachzuweisen. Andernfalls kann die Kommission das Verfahren durch den Erlass einer mit Gründen versehenen Stellungnahme (reasoned opinion) fortführen.

 

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel – Ausgabe 14/2026

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Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe im Mai 2026: +1,7 % zum Vormonat

Der reale (preisbereinigte) Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes im Mai 2026 gegenüber April 2026 saison- und kalenderbereinigt um 1,7 % gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Mai 2025 stieg der Auftragsbestand kalenderbereinigt um 9,5 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 17.07.2026

Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe, Mai 2026
+1,7 % real zum Vormonat (kalender- und saisonbereinigt)
+9,5 % real zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Reichweite des Auftragsbestands, Mai 2026
8,9 Monate

Der reale (preisbereinigte) Auftragsbestand im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Mai 2026 gegenüber April 2026 saison- und kalenderbereinigt um 1,7 % gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Mai 2025 stieg der Auftragsbestand kalenderbereinigt um 9,5 %.

Die Entwicklung des Auftragsbestands im Mai 2026 ist wesentlich auf den Anstieg im Maschinenbau (saison- und kalenderbereinigt +3,3 % zum Vormonat) zurückzuführen. Auch der Anstieg in der Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen (+3,0 %) wirkte sich positiv auf das Gesamtergebnis aus. In der Automobilindustrie sank der Auftragsbestand hingegen um 0,8 %.

Die offenen Aufträge aus dem Inland stiegen im Mai 2026 gegenüber April 2026 um 0,9 %, der Bestand an Aufträgen aus dem Ausland stieg um 2,0 %.

Bei den Herstellern von Investitionsgütern stieg der Auftragsbestand zum Vormonat April 2026 um 1,6 % und bei den Herstellern von Vorleistungsgütern um 1,2 %. Im Bereich der Konsumgüter stieg der Auftragsbestand um 3,6 %.

Reichweite des Auftragsbestands auf 8,9 Monate gestiegen

Im Mai 2026 stieg die Reichweite des Auftragsbestands im Vergleich zum Vormonat April 2026 auf 8,9 Monate (April 2026: 8,8 Monate). Bei den Herstellern von Vorleistungsgütern blieb die Reichweite konstant bei 4,6 Monaten. Bei den Herstellern von Investitionsgütern stieg die Reichweite auf 12,4 Monate (April 2026: 12,2 Monate) und bei den Herstellern von Konsumgütern auf 4,2 Monate (April 2026: 4,0 Monate).

Die Reichweite gibt an, wie lange die Betriebe bei gleichbleibendem Umsatz und ohne neue Auftragseingänge mit dem Abarbeiten der vorhandenen Aufträge ausgelastet wären. Sie wird als Quotient aus aktuellem Auftragsbestand und mittlerem Umsatz der vergangenen zwölf Monate im betreffenden Wirtschaftszweig berechnet.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Berechnung der Vergnügungssteuer bei Wohnungsprostitution: Treppenhausflächen sind nicht stets Veranstaltungsflächen

In einem zur Prostitution genutzten Apartmentgebäude in Köln sind Treppenhausflächen nicht in die Berechnung der Vergnügungssteuer einzubeziehen. Einen Abzug für Dachschrägenflächen musste die Stadt Köln allerdings nicht vornehmen. Das hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. 14 A 169/25).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 16.07.2026 zum Beschluss 14 A 169/25 vom 15.07.2026

In einem zur Prostitution genutzten Apartmentgebäude in Köln sind Treppenhausflächen nicht in die Berechnung der Vergnügungssteuer einzubeziehen. Einen Abzug für Dachschrägenflächen musste die Stadt Köln allerdings nicht vornehmen. Das hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 15.07.2026 entschieden und damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln (Az. 24 K 5020/22) bestätigt.

Die Stadt Köln hat den Betreiber einer gewerblichen Zimmervermietung in einem mehrgeschossigen Mehrfamilienhaus zur Vergnügungssteuer wegen der gezielten Einräumung der Gelegenheit sexueller Vergnügungen herangezogen. Jede Etage verfügt über jeweils zwei abgeschlossene Apartments, deren Wohnungseingangstüren wie auch die am Hauseingang befindliche Klingelanlage mit Nummern (1-6) versehen sind. Der Zugang zu den Apartments erfolgt über ein gewöhnliches Treppenhaus. Bei der Berechnung der Steuer, für die es nach der Satzung der Stadt Köln auf die Größe der Veranstaltungsfläche ankommt, hat die Stadt Köln sowohl ca. 2 qm große Treppenhausabsätze als auch Dachschrägenflächen vollständig in Ansatz gebracht. Auf die Klage des Betreibers hat das Verwaltungsgericht Köln diese Berechnung teilweise beanstandet und die Steuerbescheide in seinem Urteil für rechtswidrig befunden, soweit in die Berechnung Treppenhausflächen einbezogen worden sind.

Die Anträge sowohl des Betreibers als auch der Stadt Köln auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil hat der 14. Senat des Oberverwaltungsgerichts nun abgelehnt. Eine grundsätzliche Klärung der aufgeworfenen Fragen zur Einbeziehung von Treppenhaus- und Dachschrägenflächen in einem Berufungsverfahren war mit Blick auf das Vorbringen der Beteiligten nicht veranlasst. Für die Behauptung des Betreibers, unterhalb von Dachschrägen befindliche Flächen seien nicht nutzbar und bei der Berechnung der Vergnügungssteuer deshalb mit einem Abschlag zu berücksichtigen, konnte das Oberverwaltungsgericht keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennen. Auch der auf Einbeziehung der Treppenhausflächen gerichtete Antrag der Stadt Köln hatte keinen Erfolg. Da das Gebäude nur nach vorheriger Terminvereinbarung betreten werden kann, konnte der Senat die Einschätzung der Stadt nicht nachvollziehen, Kunden könnten das – folglich in die Berechnung der Vergnügungssteuer einzubeziehende – Treppenhaus nutzen, um sich über das Angebot der anderen Prostituierten zu informieren und dieses Angebot gegebenenfalls spontan wahrzunehmen.

Der Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln ist damit rechtskräftig.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

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Gründer-Mindset entscheidet, ob Start-ups Krisen überstehen

Ob junge Unternehmen eine Krise überstehen, hängt nicht nur von ihrer finanziellen Lage oder ihrer Branche ab. Auch die Persönlichkeit der Gründer/innen spielt eine entscheidende Rolle. So das Ergebnis einer aktuellen Studie des ZEW .

ZEW, Pressemitteilung vom 16.07.2026

ZEW-Studie zeigt: Eigenschaften von Gründern/-innen beeinflussen den Umgang mit Krisen

Ob junge Unternehmen eine Krise überstehen, hängt nicht nur von ihrer finanziellen Lage oder ihrer Branche ab. Auch die Persönlichkeit der Gründer/innen spielt eine entscheidende Rolle. Eine aktuelle Studie des ZEW Mannheim und der Technischen Universität München zeigt: Risikobereite Gründer/innen setzen in Krisenzeiten häufiger auf operative Innovationen und risikoaverse Gründer/innen setzen auf finanzielle Einsparungen. Positiv mit innovativen Krisenreaktionen verbunden sind zudem Offenheit, Hochschulbildung und Migrationserfahrung. Weniger innovativ reagieren verträgliche Gründer/innen. Grundlage der Studie sind Daten von 1.408 jungen Unternehmen in Deutschland.

„In Krisen müssen Unternehmen häufig unter hohem Zeitdruck und großer Unsicherheit weitreichende Entscheidungen treffen. Unsere Ergebnisse zeigen, dass Unternehmen auf den gleichen externen Schock sehr unterschiedlich reagieren und dass diese Unterschiede auch mit den Eigenschaften der Führungskräfte zusammenhängen“, erklärt Prof. Dr. Hanna Hottenrott, Leiterin des ZEW-Forschungsbereichs „Innovationsökonomik und Unternehmensdynamik“ und Professorin an der Technischen Universität München.

„Für die Politik bedeutet das: Ein und dieselbe politische Unterstützungsmaßnahme kann sich je nach Anpassungsfähigkeit und Innovationsbereitschaft der Unternehmensleitung unterschiedlich auswirken. Diese Unterschiede sollten bei der Ausgestaltung von Hilfsmaßnahmen stärker berücksichtigt werden“, ergänzt Dr. Eline Schoonjans, Wissenschaftlerin im ZEW-Forschungsbereich „Innovationsökonomik und Unternehmensdynamik“.

Risikobereitschaft fördert schnelle Innovationen

Anstatt Arbeitszeiten zu reduzieren oder andere Einschnitte vorzunehmen, passen risikobereite Gründer/innen bestehende Prozesse oder Produkte an, verändern Vertriebswege oder digitalisieren Arbeitsabläufe. Solche Maßnahmen müssen häufig schnell umgesetzt werden, um auf Lieferengpässe, Nachfrageeinbrüche oder veränderte Arbeitsbedingungen zu reagieren. Risikoaverse Gründer/innen sparen eher finanziell ein. Diese Strategien beeinflussen die Anpassung an Krisensituationen und die Innovationsfähigkeit der Unternehmen nachhaltig.

Migrationserfahrung und Offenheit stärken Strategiewechsel

Gründer/innen mit einer hohen Offenheit für neue Erfahrungen setzen in der Krise häufiger auf strategische Innovationen. Sie verändern etwa ihre Innovationsstrategie, erschließen andere geografische Märkte oder passen die Unternehmensziele an. Auch Gründer/innen mit Migrationserfahrung verfolgen häufiger solche grundlegenden Veränderungen – insbesondere, wenn sie aus unternehmerischen Motiven gründen, wie einer konkreten Geschäftsidee, dem Wunsch nach Selbstbestimmung oder einem höheren Einkommen.

Quelle: ZEW

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EuGH zur Vereinbarkeit des Regelwerks der FIFA für Vermittler mit dem Unionsrecht

Der EuGH hat entschieden, dass die Vereinbarkeit des FIFA-Regelwerks für Spielervermittler mit dem Unionsrecht vom nationalen Gericht zu prüfen ist. Einzelne Regelungen würden voraussichtlich gegen das Kartellrecht, den freien Dienstleistungsverkehr oder die DSGVO verstoßen (Az. C-209/23).

EuGH, Pressemitteilung vom 16.07.2026 zum Urteil C‑209/23 vom 16.07.2026

Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C‑209/23 | RRC Sports

Zwei Fußballspielervermittler1 erhoben bei einem deutschen Gericht2 eine Unterlassungsklage mit dem Ziel, die Anwendung mehrerer Regelungen der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) zu untersagen, die die Grenzen festlegen, innerhalb deren die Tätigkeit von Vermittlern von Fußballspielern und ‑trainern ausgeübt wird.3

Die beanstandeten Regelungen betreffen insbesondere:

  • das Verbot, gleichzeitig zwei oder drei der Parteien zu vertreten, die am Transfer eines Spielers oder Trainers beteiligt sind, nämlich den Spieler bzw. Trainer, den aufnehmenden4 und den abgebenden Rechtsträger,
  • die Vermittlervergütung, insbesondere deren prozentual an der Transfersumme oder dem Jahresgehalt des Spielers bzw. Trainers berechneten Obergrenze,5
  • bestimmte Modalitäten im Zusammenhang mit der Erteilung und der Aufrechterhaltung einer FIFA-Lizenz, die für die Tätigkeit als Vermittler erforderlich ist,6
  • die Möglichkeiten, an neue Spieler bzw. Trainer heranzutreten,7
  • und die Mitteilung bestimmter Informationen an die FIFA, an andere Vermittler, an Vereine, an Single-Entity-Leagues, an Spieler und an Trainer.8

Nach Ansicht der klagenden Vermittler verstoßen diese Regelungen gegen das Unionsrecht, nämlich das Kartellverbot, das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, den freien Dienstleistungsverkehr und die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).9

Das deutsche Gericht hat den Gerichtshof hierzu um Vorabentscheidung ersucht.

Nach Auffassung des Gerichtshofs ist es letztlich Sache des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts, zu prüfen, ob die beanstandeten FIFA-Regelungen gegen das Kartellverbot verstoßen oder ob sie als gerechtfertigt angesehen werden können. Der Gerichtshof gibt dem deutschen Gericht insoweit zahlreiche Hinweise für die Zwecke dieser Prüfung.

So erscheint es jedenfalls mit dem Kartellverbot unvereinbar, den Vermittlern zu untersagen, mit einem Auftraggeber, der bereits an einen exklusiven Vermittlungsvertrag gebunden ist, außerhalb eines Zeitfensters von zwei Monaten vor Vertragsende in Kontakt zu treten oder einen Vermittlungsvertrag zu schließen. Dieses Verbot gilt nämlich nicht für Vermittler, die bereits an einen exklusiven Vermittlungsvertrag gebunden sind, so dass diese außerhalb des geregelten Zeitfensters Vertragsbedingungen neu aushandeln oder einen neuen Vertrag schließen können, wodurch ihnen ein ungerechtfertigter Vorteil verschafft wird.

Was das Verbot des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung angeht, so kann davon ausgegangen werden, dass die FIFA eine beherrschende Stellung auf dem Markt für Vermittlerdienstleistungen zum internationalen Transfer von Profispielern und ‑trainern sowie auf dem Arbeitsmarkt für Spieler bzw. Trainer innehat, wobei sich diese Stellung aus der Regelungs‑, Kontroll‑ und Sanktionsbefugnis ergibt, die sie auf diesen Märkten ausübt.

Es ist Sache des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts, auf der Grundlage der vom Gerichtshof aufgestellten Kriterien zu prüfen, ob die beanstandeten FIFA-Regelungen einen Missbrauch dieser marktbeherrschenden Stellungen darstellen und ob dieses Verhalten gegebenenfalls gerechtfertigt sein kann.

Folgende Regelungen der FIFA behindern den freien Dienstleistungsverkehr: i) die Regelungen zur Beschränkung der Mehrfachvertretung, ii) die Regelungen über die Vermittlerlizenz, soweit diese als Voraussetzung für die Lizenzerteilung vorsehen, dass gegen die Vermittler bestimmte strafrechtliche oder disziplinarische Maßnahmen nicht verhängt wurden, und iii) die Regelungen über die Kontaktaufnahme.

Die Regelungen über die Vermittlerlizenz, die die Erteilung und die Aufrechterhaltung der Lizenz davon abhängig machen, dass sich die Vermittler dem Regelwerk der FIFA und ergänzend dem schweizerischen Recht sowie der Zuständigkeit der FIFA, der Mitgliedsverbände und des Sportschiedsgerichts (Court of Arbitration for Sport, CAS) unterwerfen, können nur dann eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs begründen, wenn die für die Vermittler somit für anwendbar erklärten Vorschriften geeignet sind, sie davon abzuhalten, ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben.

Es ist Sache des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts, zu beurteilen, ob diese Behinderungen des freien Dienstleistungsverkehrs durch ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel gerechtfertigt sein können, wie z. B. i) Interessenkonflikte zu verhindern, ii) ethische Mindeststandards festzulegen und Spieler und Trainer, insbesondere zu Beginn ihrer Karriere, vor missbräuchlichen Praktiken der Vermittler zu schützen, iii) ein höheres Schutzniveau für die Auftraggeber der Vermittler und die Vermittler selbst sicherzustellen, indem ein einheitlicher Rechtsrahmen mit einer zentralen Entscheidungsinstanz geschaffen wird, oder iv) die Integrität des Transfersystems und allgemeiner des sportlichen Wettkampfs zu gewährleisten.

Zur DSGVO weist der Gerichtshof darauf hin, dass diese nur die Verarbeitung von Daten natürlicher Personen regelt.

Es ist letztlich Sache des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts, unter Berücksichtigung der ihm vom Gerichtshof gegebenen Hinweise zu prüfen, ob die Verarbeitung personenbezogener Daten, die mit den Informationen verbunden ist, die die Vermittler der FIFA mitzuteilen haben, zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und ob nicht gegebenenfalls die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen.

Allerdings steht die DSGVO dem entgegen, dass ein Verband wie die FIFA jegliche gegen Vermittler und ihre Auftraggeber verhängten Sanktionen und Einzelheiten zu allen Transaktionen unter Beteiligung von Vermittlern offenlegt und veröffentlicht.

Fußnoten

1Einer der Kläger ist RRC Sports, eine Gesellschaft mit Sitz in Deutschland, deren Geschäftsführer der andere Kläger ist.

2Dem Landgericht Mainz.

3Dabei handelt es sich insbesondere um bestimmte Vorschriften des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern und des FIFA-Fußballvermittlerreglements, das 2023 in Kraft getreten ist. Letzteres regelt die Rahmenbedingungen für die Erbringung von Vermittlerdienstleistungen im Rahmen des internationalen Trainer- und Spielertransfersystems der FIFA. Insbesondere legt es die Modalitäten fest, nach denen Vermittler gegenüber Spielern, Trainern, Vereinen und Single-Entity-Leagues Vermittlungsdienste anbieten und erbringen und für solche Dienste Vergütungen erhalten dürfen.

4Eine Ausnahme gilt für die gemeinsame Vertretung des Spielers bzw. Trainers und des aufnehmenden Rechtsträgers, sofern beide Parteien ausdrücklich zugestimmt haben.

5Zudem ist es Dritten grundsätzlich untersagt, die im Rahmen eines Vermittlungsvertrags geschuldete Vergütung im Auftrag der Vertragspartner des Vermittlers zu zahlen. Dieses Verbot soll den Rückgriff auf bestimmte Finanzkonstruktionen zur Vergütung eines Vermittlers beschränken. Darüber hinaus wird vermutet, dass sonstige Dienstleistungen, die ein Vermittler in den 24 Monaten vor oder nach seinen Vermittlerdienstleistungen erbringt, als Teil dieser Dienstleistungen anzusehen sind.

6Die Erteilung und die Aufrechterhaltung einer FIFA-Lizenz sind davon abhängig, dass sich die Antragsteller und die Lizenzinhaber dem Regelwerk der FIFA und ergänzend dem schweizerischen Recht sowie der Zuständigkeit der FIFA, der Mitgliedsverbände und des Sportschiedsgerichts mit Sitz in der Schweiz unterwerfen. Zudem darf ein Antragsteller für die Erteilung einer FIFA-Lizenz niemals wegen bestimmter Straftaten verurteilt worden oder von irgendeiner Aufsichtsbehörde oder irgendeinem Sportverband wegen Nichteinhaltung der ethischen oder beruflichen Regeln für mindestens zwei Jahre suspendiert oder aber disqualifiziert oder ausgeschlossen worden sein.

7Der Zeitraum, in dem die Vermittler in Kontakt mit einem neuen Auftraggeber treten dürfen, der an einen exklusiven Vermittlungsvertrag gebunden ist, ist auf die zwei Monate vor Ablauf des Vertrags begrenzt. Zudem ist es den Vermittlern untersagt, außerhalb dieses Zeitraums einen Vertrag mit einem solchen Auftraggeber abzuschließen.

8Vermittler müssen bestimmte Informationen auf eine von der FIFA verwaltete digitale Plattform hochladen. Zudem werden den Vereinen, den Single-Entity-Leagues, den Spielern, den Trainern und den Vermittlern die Namen und Detailangaben für alle Vermittler, die von ihnen vertretenen Auftraggeber, die für die jeweiligen Auftraggeber erbrachten Vermittlerdienstleistungen, jegliche gegen Vermittler und Auftraggeber verhängten Sanktionen sowie die Einzelheiten zu allen Transaktionen unter Beteiligung von Vermittlern, einschließlich der Beträge der an diese gezahlten Vergütungen, offengelegt.

9Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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