Innovationen durch KI fördern

Das Bundeskabinett hat beschlossen, wie die Vorgaben aus der europäischen KI-Verordnung umgesetzt werden sollen. Die Bundesregierung schafft damit einen innovationsfreundlichen und verlässlichen Rechtsrahmen für Künstliche Intelligenz in Deutschland.

Bundesregierung, Mitteilung vom 11.02.2026

Das Bundeskabinett hat beschlossen, wie die Vorgaben aus der europäischen KI-Verordnung umgesetzt werden sollen. Die Bundesregierung schafft damit einen innovationsfreundlichen und verlässlichen Rechtsrahmen für Künstliche Intelligenz in Deutschland.

Die Bundesregierung will dafür sorgen, dass der Standort Deutschland die Chancen Künstlicher Intelligenz voll ausschöpfen kann. Das Kabinett hat heute den Gesetzentwurf zur Durchführung der europäischen KI-Verordnung beschlossen. Diesen hatte der Bundesminister für Digitales und Staatsmodernisierung, Karsten Wildberger, vorgelegt.

Die KI-Verordnung vom Juni 2024 schafft einen unionsweit geltenden Rechtsrahmen für die Entwicklung, Bereitstellung und Nutzung von KI-Systemen. Sie soll Innovation fördern, Grundrechte schützen und Vertrauen in KI stärken.

Zur Umsetzung der KI-Verordnung muss jeder Mitgliedsstaat der Europäischen Union die national zuständigen Behörden festlegen. Mit dem heute beschlossenen Gesetzentwurf stellt die Bundesregierung sicher, dass die nationale Umsetzung der EU-Vorgaben innovationsfreundlich und bürokratiearm erfolgt.

Orientierung für Unternehmen, Bündelung von Expertise

Der Gesetzentwurf legt fest, welche nationalen Behörden des Bundes und der Länder für die Marktüberwachung und Notifizierung von KI-Systemen zuständig sind. Er regelt deren Zusammenarbeit und schafft klare Ansprechpartner für Unternehmen. Dabei wird auf bestehende Strukturen und behördliche Expertise zurückgegriffen, um Doppelarbeit zu vermeiden und bewährte Fachkompetenz zu nutzen.

Kernelement des Entwurfs ist die zentrale Rolle der Bundesnetzagentur. Dort entsteht ein Koordinierungs- und Kompetenzzentrum. Dieses bündelt KI-Expertise zentral, stellt sie anderen Behörden zur Verfügung und bietet Informationen für Unternehmen.

Reallabore zur Erprobung neuer Technologien

Die Bundesnetzagentur wird auch Aufgaben bei der Innovationsförderung erhalten: Insbesondere soll sie mindestens ein KI-Reallabor einrichten, um dort innovative KI-Systeme testen zu können.

Quelle: Bundesregierung

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Künstliche Intelligenz kommt im Mittelstand immer häufiger zum Einsatz

Der Anteil mittelständischer Unternehmen in Deutschland, die Künstliche Intelligenz (KI) nutzen, ist lt. KfW/KfW Research in den vergangenen Jahren stark angestiegen. Während zwischen 2016 und 2018 nur vier Prozent der kleinen und mittleren Firmen KI einsetzten, waren es zwischen 2022 und 2024 bereits 20 Prozent.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 11.02.2026

  • 20 Prozent der mittelständischen Unternehmen nutzen Künstliche Intelligenz (KI)
  • Vor allem größere und international tätige Unternehmen wenden KI an
  • Unternehmen mit eigener Forschung und Entwicklung sind in dem Bereich am aktivsten

Der Anteil mittelständischer Unternehmen in Deutschland, die Künstliche Intelligenz (KI) nutzen, ist in den vergangenen Jahren stark angestiegen. Während zwischen 2016 und 2018 nur vier Prozent der kleinen und mittleren Firmen KI einsetzten, waren es zwischen 2022 und 2024 bereits 20 Prozent. In absoluten Zahlen sind das knapp 780.000 Unternehmen. Dabei schreiten vor allem große Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitenden voran: Hier hatten zuletzt 36 Prozent KI im Einsatz, nach nur sechs Prozent zwischen 2016 und 2018. Aber auch bei kleinen Unternehmen mit unter fünf Beschäftigten nutzten in den Jahren 2022 bis 2024 immerhin 19 Prozent KI.

Das sind Ergebnisse einer Sonderauswertung des KfW-Mittelstandspanels, einer jährlich durchgeführten repräsentativen Befragung mittelständischer Unternehmen in Deutschland. Unter dem Begriff KI werden hier Computersysteme oder Softwareprogramme gefasst, die in der Lage sind, selbstständig zu handeln und sich selbstständig zu verbessern.

„Immer mehr mittelständische Unternehmen erkennen, dass sie sich mit dem Thema Künstliche Intelligenz beschäftigen müssen, um in Zukunft nicht abgehängt zu werden. Das ist eine positive Entwicklung“, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.

„Alleine schon der demografische Wandel und der damit verbundene Schwund an Arbeitskräften macht es erforderlich, dass die Unternehmen sich mit den Möglichkeiten, die KI bietet, vertraut machen.“

Bezogen auf die verschiedenen Wirtschaftszweige weisen die wissensbasierten Dienstleistungen mit 28 Prozent die höchste KI-Nutzerquote auf. Ein hoher KI-Einsatz zeigt sich dabei etwa in der Werbung und Marktforschung, den Informationsdienstleistungen und in der Unternehmensberatung. Auch im Verarbeitenden Gewerbe mit intensiver Forschung und Entwicklung setzen mit 23 Prozent relativ viele Unternehmen KI-Anwendungen ein. Am seltensten kommt die KI-Nutzung im Baugewerbe zum Einsatz – bei nur acht Prozent der Unternehmen.

Insgesamt nutzen Unternehmen, die Forschung und Entwicklung (FuE) treiben, KI mit 53 Prozent nahezu dreimal häufiger als Unternehmen ohne FuE. Zudem spielt es auch eine Rolle, wie intensiv und systematisch ein Unternehmen die Digitalisierung angeht die Wahrscheinlichkeit der KI-Nutzung steigt, wenn ein Unternehmen eine Digitalisierungsstrategie verfolgt.

Ebenfalls relevant ist, ob ein Unternehmen international tätig ist oder nicht. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein international agierendes Unternehmen KI nutzt, liegt um knapp das Doppelte höher als in Unternehmen, die ihren Absatzmarkt ausschließlich in einer Region von 50 Kilometern um ihren Standort haben.

„Unternehmen, die international tätig sind, stehen häufig unter einem größeren Wettbewerbsdruck als regional tätige Unternehmen. Die frühzeitige Übernahme neuer Technologien ist für sie besonders wichtig, um im Wettbewerb zu bestehen“, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.

Quelle: KfW, KfW Research

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KI in der Steuerberatung: Neuer FAQ-Katalog der BStBK veröffentlicht

Die Bundessteuerberaterkammer bündelt in einem neuen FAQ-Katalog praxisorientierte Fragen und Antworten zum Einsatz Künstlicher Intelligenz (KI) in steuerberatenden Kanzleien.

BStBK, Mitteilung vom 11.02.2026

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) bündelt in einem neuen FAQ-Katalog praxisorientierte Fragen und Antworten zum Einsatz Künstlicher Intelligenz (KI) in steuerberatenden Kanzleien.

KI hält in Kanzleien zunehmend Einzug – gleichzeitig steigen Anforderungen an Verantwortung, Qualität und Rechtssicherheit. Der neue FAQ-Katalog der BStBK unterstützt Kanzleiinhaber sowie Mitarbeitende beim strukturierten Einstieg und bei der sicheren Anwendung von KI.

Quelle: Bundessteuerberaterkammer

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Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes: Weniger Barrieren – mehr Teilhabe und Selbstbestimmung

Menschen mit Behinderungen stoßen in ihrem Alltag weiterhin auf zahlreiche Hürden. Mit der Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes, das das Bundeskabinett am 11.02.2026 beschlossen hat, will die Bundesregierung insbesondere in der Privatwirtschaft mehr Barrierefreiheit schaffen und den Zugang zu Angeboten verbessern.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 11.02.2026

Menschen mit Behinderungen stoßen in ihrem Alltag weiterhin auf zahlreiche Hürden. Mit der Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes will die Bundesregierung insbesondere in der Privatwirtschaft mehr Barrierefreiheit schaffen und den Zugang zu Angeboten verbessern.

In Deutschland leben rund 13 Millionen Menschen mit einer Beeinträchtigung. Nach wie vor erschweren Hindernisse ihren Alltag: im öffentlichen Nah- und Fernverkehr, beim Zugang zu Gebäuden oder beim Ausfüllen eines Antragsformulars. Für Menschen mit Behinderungen ist der Abbau von Barrieren jedoch die grundlegende Voraussetzung für eine gleichberechtigte Teilhabe und ein selbstbestimmtes Leben. Von Barrierefreiheit profitieren auch ältere Menschen oder Eltern mit Kinderwagen.

Mit der Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes will die Bundesregierung die Barrierefreiheit im öffentlichen Bereich weiter verbessern und in der Privatwirtschaft auf mehr Barrierefreiheit hinwirken. Das Bundeskabinett hat dazu einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen.

Lücke in Privatwirtschaft schließen

Seit mehr als 20 Jahren verpflichtet das Behindertengleichstellungsgesetz Bundesbehörden und andere öffentliche Stellen des Bundes zur räumlichen und kommunikativen Barrierefreiheit. Es enthält etwa Regelungen zur Barrierefreiheit in Bundesbauten oder zur Verwendung von Leichter Sprache und Deutscher Gebärdensprache.

Weitgehend ungeregelt blieb bisher der private Bereich. Kern des neuen Gesetzes ist es, diese Lücke zu schließen und den Zugang zu gewerblich angebotenen Gütern und Dienstleistungen spürbar zu verbessern.

Einfache und praktikable Lösungen vor Ort

Der Gesetzentwurf setzt dabei auf das Konzept der „angemessenen Vorkehrungen“. Das heißt: Private Anbieter sollen bei Bedarf im Einzelfall durch eine einfache und praktikable Lösung vor Ort den Zugang zu ihren Angeboten sicherstellen. Das kann etwa eine einfache mobile Rampe vor einem Geschäft sein oder das Vorlesen der Speisekarte im Restaurant. Das Konzept baut damit auf Eigenverantwortung und den Dialog der Beteiligten statt auf detaillierte Vorschriften.

Wenn ein privater Anbieter eine „angemessene Vorkehrung“ verweigert, können Menschen mit Behinderungen ein für sie kostenloses Schlichtungsverfahren beantragen. Bleibt die Schlichtung erfolglos, kommt eine Klage auf Beseitigung und Unterlassung in Betracht, bei öffentlichen Stellen auch auf Schadensersatz. Die „angemessene Vorkehrung“ darf das Unternehmen jedoch nicht unverhältnismäßig belasten.

Weitere Verbesserungen im öffentlichen Raum

Das Gesetz sieht außerdem vor, die Barrierefreiheit im öffentlichen Bereich weiter zu verbessern. Folgende Änderungen sind unter anderem geplant:

  • Letzte bauliche Barrieren beseitigen: Öffentlich zugängliche Gebäudeteile von Bestandsbauten des Bundes müssen bis 2045 barrierefrei ausgebaut werden.
  • Bei der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit soll ein Bundeskompetenzzentrum für Leichte Sprache und Deutsche Gebärdensprache eingerichtet werden. Es soll die Bundesministerien und ihre nachgeordneten Behörden dabei beraten, Informationen in Gebärdensprache und Leichter Sprache zur Verfügung zu stellen.
  • Alle relevanten Dokumente im Verwaltungsverfahren wie etwa Anträge sollen künftig barrierefrei sein.
  • Das Amt der bzw. des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen soll gestärkt werden.

Quelle: Bundesregierung

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Bundesregierung beschließt Durchführungsgesetz zur KI-Verordnung

Das Bundeskabinett hat am 11.02.2026 das Durchführungsgesetz zur KI-Verordnung der Europäischen Union beschlossen.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 11.02.2026

Staatsminister Weimer: „Gesetzestext stellt staatsferne Medienordnung in Deutschland klar“

Das Bundeskabinett hat heute das Durchführungsgesetz zur KI-Verordnung der Europäischen Union beschlossen. Das Gesetz benennt die nationalen Behörden zur Umsetzung der Verpflichtungen aus der KI-Verordnung. Auf frühzeitiges Betreiben von Staatsminister für Kultur und Medien, Wolfram Weimer, enthält der Gesetzestext zudem grundlegende Klarstellungen zur staatsfernen Medienaufsicht in Deutschland sowie der diesbezüglichen Zuständigkeit der Länder im Presse- und Rundfunkbereich. Dies betrifft insbesondere die Frage nach den Aufsichtsstrukturen zur Einhaltung der Transparenzpflichten, zum Beispiel bei der Kennzeichnung von Deepfakes und KI-generierten Nachrichtentexten.

Staatsminister für Kultur und Medien, Wolfram Weimer: „KI-Regulierung berührt immer auch Fragen der Medienregulierung, gerade hier in Deutschland. Bei der Umsetzung der KI-Verordnung der EU ist es deshalb wichtig, die Besonderheiten unserer föderalen und vor allem staatsfernen Medienordnung im Durchführungsgesetz zu berücksichtigen. Dafür habe ich mich intensiv – auch im Sinne der Länder – eingesetzt und begrüße sehr, dass dies gelungen ist.“

Der Staatsminister weiter: „Insgesamt ist das Durchführungsgesetz nur einer von vielen Bausteinen hin zu einem abgestimmten, europäischen Ordnungsrahmen für KI. Grundsätzlich gilt: Wer KI einsetzt, muss Verantwortung übernehmen. Genau dafür brauchen wir ein gemeinsames Verständnis und müssen diese Plattformverantwortlichkeit auch konsequent einfordern. Aktuelle Vorfälle rund um KI-Tools wie Grok zeigen deutlich, dass wir hierfür klare Regeln und regelmäßige Risikobewertungen brauchen.“

Der Schutz der digitalen Identität ist ein zentrales Anliegen der Medienpolitik der Bundesregierung. Ziel ist ein fairer und transparenter digitaler Informationsraum im KI-Zeitalter, der technologische Entwicklung ermöglicht und zugleich Meinungsvielfalt, kulturelle Leistung und demokratische Öffentlichkeit schützt. Staatsminister Weimer unterstützt daher ausdrücklich die Bestrebungen auf EU-Ebene, den Schutz vor Medienmanipulation, insbesondere digitaler sexualisierter Gewalt zu verbessern und die rechtlichen Möglichkeiten gegen Deepfakes zu verschärfen.

Quelle: Bundesregierung

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Keine Extrakosten für den Kostenbescheid – Gebührenpraxis der Stadt Dortmund bei Abschleppmaßnahmen rechtswidrig

Setzen die Ordnungsbehörden Gebühren für das Abschleppen eines Fahrzeugs nach Anhörung des Betroffenen durch Kostenbescheid fest, dürfen sie die Verwaltungsgebühren nicht wegen des Aufwandes für die Erstellung dieses Bescheides erhöhen. Dies hat das VG Gelsenkirchen entschieden (Az. 17 K 2960/23).

VG Gelsenkirchen, Pressemitteilung vom 10.02.2026 zum Urteil 17 K 2960/23 vom 10.02.2026 (nrkr)

Setzen die Ordnungsbehörden Gebühren für das Abschleppen eines Fahrzeugs nach Anhörung des Betroffenen durch Kostenbescheid fest, dürfen sie die Verwaltungsgebühren nicht wegen des Aufwandes für die Erstellung dieses Bescheides erhöhen. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch Urteil am 10. Februar 2026 entschieden.

Die beklagte Stadt Dortmund verfolgt bei Abschleppmaßnahmen seit Jahren die Praxis, im Anhörungsschreiben zum Kostenbescheid mitzuteilen, die (regelmäßig) mit einem Betrag von 97 Euro angegebenen Gebühren erhöhten sich aufgrund von Mehraufwand, wenn sie einen Kostenbescheid erlasse. In einem folgenden Kostenbescheid setzt sie Gebühren in Höhe von 139 Euro fest. Gegen einen solchen Kostenbescheid ging der Kläger vor. Seine Klage hatte teilweise Erfolg.

Die Verwaltungspraxis der Stadt, für den Kostenbescheid erhöhte Verwaltungsgebühren zu verlangen, ist rechtswidrig, hat die 17. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen entschieden. Nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen wird eine Gebühr für die Kostenentscheidung nicht erhoben. Dies meint, Gebühren für den Aufwand bei der Erstellung eines Kostenbescheides, wie hier wegen der Abschleppmaßnahme, dürfen nicht geltend gemacht werden. Der Gesetzgeber misst der Entscheidung über die Kosten untergeordnete Bedeutung gegenüber der Sachentscheidung zu. Das Gericht hat die von der Stadt Dortmund festgesetzte Verwaltungsgebühr aufgehoben, soweit sie den Mindestbetrag der Rahmengebühr (30 Euro) überstieg.

Im Übrigen hat das Gericht die Klage abgewiesen. Die Stadt Dortmund durfte von dem Kläger neben der Mindestgebühr auch die Auslagen für die Abschleppmaßnahme fordern. Er hatte sein Fahrzeug unter Verstoß gegen die Fünf-Meter-Regelung im Einmündungsbereich einer Straße im Bereich der Dortmunder Innenstadt geparkt und damit gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen. Das Fahrzeug durfte abgeschleppt werden. Mit dem Parkverstoß waren Gefährdungen insbesondere für Fußgänger verbunden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Den Beteiligten steht der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

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BMF greift Anregungen des DStV auf: FAQ zur Aktivrente veröffentlicht

Seit Jahresbeginn können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rentenalter bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei verdienen. Kurz vor Ablauf der Frist für die erste Lohnsteuer-Anmeldung 2026 veröffentlichte das BMF dazu wichtige Fragen und Antworten. Darin greift sie Anregungen des DStV auf und klärt wichtige Praxisfragen.

DStV, Mitteilung vom 10.02.2026

Seit Jahresbeginn können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rentenalter bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei verdienen. Kurz vor Ablauf der Frist für die erste Lohnsteuer-Anmeldung 2026 veröffentlichte die oberste deutsche Finanzbehörde dazu wichtige Fragen und Antworten. Darin greift sie Anregungen des DStV auf und klärt wichtige Praxisfragen.

Angesichts der sehr kurzen Umsetzungszeit bei der Aktivrente brachte sich der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) frühzeitig ein und übermittelte dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) in seiner Stellungnahme S 10/25 zahlreiche praxisrelevante Hinweise. Kürzlich veröffentlichte das BMF einen FAQ-Katalog zur Aktivrente. Dieser greift – wenn auch rechtlich unverbindlich – relevante Anwendungsfragen der Steuerfreiheit auf.

Begünstigter Personenkreis und Lohnarten

Die FAQ stellen klar: Entscheidend für die Steuerfreiheit ist allein die aktuelle Beschäftigung. Liegt ein abhängiges Arbeitsverhältnis vor, kann der Freibetrag genutzt werden – unabhängig davon, ob die Person zuvor selbstständig oder verbeamtet war. Wie vom DStV angeregt, ergänzt das BMF eine Klarstellung für geschäftsführende Gesellschafter. Bei ihnen hängt die Steuerfreiheit davon ab, ob Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen.

Zudem stellt das BMF – wie vom DStV vorgeschlagen – klar, dass Sonderzahlungen (z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, Boni) grundsätzlich steuerfrei sind. Aber: Nur soweit sie zusammen mit dem laufenden Lohn den monatlichen Freibetrag von 2.000 Euro nicht überschreiten und auf Zeiträume entfallen, in denen die Voraussetzungen der Aktivrente erfüllt waren.

Mehrere Dienstverhältnisse

Auch die vom DStV aufgeworfene Frage nach der Umsetzung der Steuerbefreiung bei mehreren Dienstverhältnissen hat das BMF geklärt. Da die Steuerbefreiung beim Lohnsteuerabzugsverfahren auf ein Dienstverhältnis beschränkt ist, können nicht ausgeschöpfte Freibetragsanteile nachträglich im Rahmen der Einkommensteuererklärung ausgeschöpft werden.

Technische Umsetzung

Für den Ausweis in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung kündigt das BMF ein neues Datenfeld an, jedoch erst ab 2027. Für 2026 ist die Eintragung in einer frei belegbaren Zeile mit der Bezeichnung „SteuerfreibetragAktivrente“ vorzunehmen. Außerdem weist das BMF darauf hin, dass die Aktivrente im maschinellen Programmablaufplan nicht enthalten ist.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. –

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Telekom Deutschland GmbH kann von Meta-Tochterunternehmen Entgelt für Telekom-Leistungen verlangen

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Deutsche Telekom zu Recht von der Edge Network Services Ltd. („Edge Network“), einem Meta-Tochterunternehmen, mehr als 30 Mio. Euro Vergütung für von ihr erbrachte Leistungen verlangt (Az. VI-6 U 3/24 [Kart]).

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 10.02.2026 zum Urteil VI-6 U 3/24 [Kart] vom 10.02.2026 (nrkr)

Der 6. Kartellsenat hat heute (10.02.2026) entschieden, dass die Telekom Deutschland GmbH („Deutsche Telekom“) zu Recht von der Edge Network Services Ltd. („Edge Network“), einem Meta-Tochterunternehmen, mehr als 30 Mio. Euro Vergütung für von ihr erbrachte Leistungen verlangt.

Die Deutsche Telekom macht gegenüber der Edge-Network für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren Vergütungsansprüche in Millionenhöhe auf Grundlage der von ihr erstellten Abrechnungen geltend. Diese Ansprüche beziehen sich auf von ihr behauptete Leistungen im Zusammenhang mit dem Austausch von IP-Datenverkehr zwischen den Netzwerken, der bei der Nutzung der Meta-Anwendungen Facebook, WhatsApp und Instagram anfällt (vgl. Pressemitteilung vom 23.10.2025). Die Parteien streiten darüber, ob und in welcher Höhe der Deutschen Telekom Zahlungsansprüche auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage zustehen.

Das Landgericht Köln hatte mit Urteil vom 14.05.2024, Az. 33 O 178/23, einen vertraglichen Anspruch in Höhe von über 20 Mio. Euro bejaht (vgl. Pressemitteilung vom 14.05.2024). Es hatte angenommen, dass ein entgeltlicher Vertrag zustande gekommen sei, da Edge Network die Privaten Interconnect-Verbindungen zur Herstellung der Zusammenschaltung der beiden Netzwerke (sog. Peering) nach Beendigung eines früheren Vertrages weiterhin in Anspruch genommen habe, wodurch zwischen den Parteien konkludent ein neuer Vertrag geschlossen worden sei. Der Vertrag sei auch nicht wegen Verstoßes gegen das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung nichtig. Die Deutsche Telekom habe zwar eine marktbeherrschende Stellung im Hinblick auf ihre Endnutzer. Jedoch bestehe eine solche Gegenmacht von Edge Network, dass die Deutsche Telekom ihre Marktmacht dieser gegenüber nicht habe ausüben können.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts Köln hatte sich Edge Network mit der Berufung gewandt. Die Deutsche Telekom hatte ihrerseits Anschlussberufung eingelegt und über die bereits eingeforderten 20 Mio. Euro hinaus eine weitere Vergütung von mehr als 10 Mio. Euro für den Zeitraum bis zum 11. August 2024 gefordert.

Die Deutsche Telekom macht geltend, Edge Network habe nach Ablauf des ursprünglichen Vertrags auf Grundlage eines neuen Vertragsangebots die Private Interconnect-Verbindungen zwischen den Parteien weiter genutzt und große Mengen an Daten in das Telekomnetz eingespeist. Dadurch sei ein neuer entgeltlicher Vertrag durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen. Es sei unerheblich, dass die Beklagte wiederholt erklärt habe, sie wolle keinen entgeltlichen Vertrag. Denn durch ihr tatsächliches Verhalten habe sie das Gegenteil gezeigt.

Edge Network hat jegliche Zahlung abgelehnt und das Bestehen einer Zahlungspflicht verneint. Zwischen den Parteien sei nunmehr ein sog. Settlement-free-Peering gegeben, nach dem keine Partei von der anderen eine Zahlung verlangen könne. Die Pflicht zur Zahlung einer Vergütung sei bei einer Zusammenschaltung von Netzwerken zweier Anbieter nicht üblich. Daher könne ihr tatsächliches Verhalten auch nicht entgegen der Verkehrssitte und ihrer eigenen entgegenstehenden Erklärungen als konkludente Annahme eines Angebots angesehen werden. Im Übrigen erbringe die Deutsche Telekom ihr gegenüber auch keine Leistung. Edge Network stelle die Daten an der Schnittstelle zwischen den beiden Netzen lediglich zur Weiterleitung durch Deutsche Telekom zur Verfügung. Überdies werde die Datenübermittlung durch die Endkunden veranlasst. Die Deutsche Telekom erfülle durch die Weiterleitung der Daten an ihre Endkunden lediglich ihre vertraglichen Pflichten, für die sie von den Endkunden eine gesonderte Vergütung erhalte. Zudem seien die von der Deutschen Telekom geforderten Beträge nicht marktüblich und überhöht.

Die Parteien halten die jeweils andere Seite für marktbeherrschend und werfen sich gegenseitig vor, ihre marktbeherrschende Stellung kartellrechtswidrig missbraucht zu haben.

Der Senat hat in seiner heutigen Entscheidung das Urteil des Landgerichts bestätigt. Edge Network habe das Angebot der Deutschen Telekom zum Abschluss einer Interimsvereinbarung zur einstweiligen vertraglichen Regelung des Datenaustauschs angenommen, indem die Private Interconnect‑Verbindungen nach dem Auslaufen des ursprünglichen schriftlichen Vertrages für den Datenaustausch von ihr weiter genutzt und die von der Deutschen Telekom ihr angebotenen Leistungen im Zusammenhang mit dem Peering weiterhin in Anspruch genommen worden sind. Das Verhalten von Edge Network sei aus Sicht eines verständigen objektiven Vertragspartners als Annahme des wenige Tage zuvor unterbreiteten schriftlichen Angebots zu werten. Die von Edge Network erklärten Vorbehalte gegen den Abschluss eines entgeltlichen Vertrags seien angesichts des eindeutigen Erklärungswerts des tatsächlichen Verhaltens unbeachtlich. Dabei sei es Edge Network auch möglich gewesen, die angebotenen Leistungen nicht in Anspruch zu nehmen.

Der Senat sieht in dem Verhalten der Deutschen Telekom auch keinen kartellrechtswidrigen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Der Vertrag sei daher auch nicht nichtig. Edge Network verfüge über erhebliche Gegenmacht, die ein Ausnutzen einer marktbeherrschenden Stellung im vorliegenden Fall ausschließe. So habe – wie die spätere Entwicklung in dem Fall gezeigt habe – Edge Network die Möglichkeit gehabt, den direkten bilateralen Datenaustausch zwischen den beiden Netzwerken zu beenden, indem die Daten nunmehr über einen Drittanbieter ausgetauscht werden. Zudem beträfen die Meta-Dienste beinahe alle Verbraucher und damit auch die Endkunden der Deutschen Telekom. Diese stehe daher gegenüber ihren Kunden unter dem Druck, dass die Meta-Dienste mit ausreichender Qualität verfügbar sind.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen kann Edge Network Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof binnen eines Monats ab Zustellung des Urteils erheben.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf

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Aldi Süd darf Kaffee unter den Herstellungskosten anbieten

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Aldi Süd Gruppe Kaffeeprodukte, die in Kaffeeröstereien der eigenen Unternehmensgruppen produziert werden, – jedenfalls in den Aktionswochen – unter den Herstellungskosten anbieten darf (Az. VI-6 U 1/25 [Kart]).

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 10.02.2026 zum Urteil VI-6 U 1/25 [Kart] vom 10.02.2026 (nrkr)

Der 6. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute (10.02.2026) entschieden, dass die Aldi Süd Gruppe Kaffeeprodukte, die in Kaffeeröstereien der eigenen Unternehmensgruppen produziert werden, – jedenfalls in den Aktionswochen – unter den Herstellungskosten anbieten darf.

Aldi Süd hatte in den Jahren 2023 und 2024 mehrfach einige Röstkaffeeprodukte für jeweils einen Zeitraum von einer Woche unter den Herstellungskosten angeboten. Die Tchibo GmbH („Tchibo“, Klägerin) verlangte von zwei Aldi Süd-Tochtergesellschaften („Aldi Süd“, Discounter, Beklagten), dies zu unterlassen. Der Discounter nutze seine überlegene Marktmacht kartellrechtswidrig aus. Auch wenn Aldi Süd den Kaffee in eigenen Werken selbst herstelle und daher ein „Einstandspreis“ fehle, sei das Anbieten der Kaffeeprodukte zu Preisen unterhalb der Herstellungskosten kartellrechtswidrig. Der Discounter hatte eine überlegene Marktmacht bestritten und sah keinen Kartell- oder Wettbewerbsverstoß. Ein generelles Verbot des Unter-Kosten-Verkaufs habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Die Klägerin sei als Unternehmen mit Milliardenumsatz auch kein „kleines oder mittleres“ Unternehmen, das dem Schutz des § 20 Abs. 3 GWB unterfalle.

Das Landgericht Düsseldorf hatte die Klage mit Urteil vom 10.01.2025, Az. 14d O 14/24, abgewiesen. Der 6. Kartellsenat hat die Entscheidung des Landgerichts heute bestätigt. Zur Begründung führt der Senat aus, § 20 Abs. 3 GWB verbiete die unbillige Behinderung kleinerer und mittlerer Unternehmen aufgrund überlegener Marktmacht. Offenbleiben könne insoweit, ob Aldi-Süd gegenüber Tchibo über eine überlegene Marktmacht verfüge und ob letztere als kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Vorschrift des § 20 Abs. 3 GWB anzusehen sei. Denn jedenfalls liege in dem Verhalten des Discounters, bei Rabattaktionen Röstkaffeeprodukte unter Herstellungskosten anzubieten, kein unbilliges Verhalten im Sinne dieser Vorschrift. § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GWB verbiete den Warenverkauf unter dem Einstandspreis, also dem Preis, der zwischen dem Unternehmen mit überlegener Marktmacht und seinem Lieferanten für die Beschaffung der Ware vereinbart worden ist. Aldi Süd errichte jedoch keinen Einstandspreis für ein unverändert weiterzuverkaufendes Produkt, sondern verarbeite den Rohkaffee vor dem Weiterverkauf durch einen zu ihrem Konzern gehörenden Kaffeeröster. Auf diesen Fall sei die Regelung des § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GWB nicht anwendbar. Auch die kartellrechtliche Generalklausel (§ 20 Abs. 3 Satz 1 GWB) stehe im konkreten Fall nicht dem Verkauf der Produkte unter den Herstellungskosten entgegen. Aus dem Verbot des Verkaufs von Lebensmitteln unter Einstandspreis (§ 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GWB) sei nicht zu folgern, dass der Verkauf von Lebensmitteln unter Herstellungskosten nach der Generalklausel des § 20 Abs. 3 Satz 1 GWB generell verboten sei.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zugelassen, die die Klägerin binnen eines Monats ab Zustellung des Urteils beim Bundesgerichtshof einlegen kann.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf

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Stimmungseinbruch bei Venture-Capital-Investoren in Deutschland

Die Stimmung der Investoren auf dem deutschen Markt für Wagniskapital hat sich im Schlussquartal 2025 lt. KfW Research verschlechtert. Das Geschäftsklima sackte auf minus 32,4 Punkte ab, nachdem es im Vorquartal auf seinem langjährigen Durchschnitt lag, der durch die Nulllinie markiert wird.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 10.02.2026

  • Globale wirtschafts- und geopolitische Unsicherheiten belasten Venture-Capital-Geschäftsklima 2025
  • Investoren beurteilen Ausstiegsmöglichkeiten aus Start-ups anhaltend pessimistisch
  • Konjunkturaufschwung kann Exitmarkt beflügeln

Die Stimmung der Investoren auf dem deutschen Markt für Wagniskapital hat sich im Schlussquartal 2025 verschlechtert. Das Geschäftsklima sackte auf minus 32,4 Punkte ab, nachdem es im Vorquartal auf seinem langjährigen Durchschnitt lag, der durch die Nulllinie markiert wird. Das Geschäftsklima berechnet sich als Durchschnitt der Beurteilung der aktuellen Geschäftslage und der Geschäftserwartungen der Investoren von Venture Capital (VC) auf Sicht von sechs Monaten – im vierten Quartal 2025 gaben beide nach.

Das VC-Geschäftsklima im Jahr 2025 zeigte sich äußerst wechselhaft. Nach einer fast stetigen Erholung zwischen 2022 und 2024 ging die Stimmung der Wagniskapitalinvestoren 2025 deutlich zurück. Das hat zum einen mit den internationalen wirtschafts- und geopolitischen Unsicherheiten zu tun. Zum anderen sind die Investoren aber auch unzufrieden mit den Exitmöglichkeiten in Deutschland – also den Optionen, aus ihren Beteiligungen an jungen innovativen Unternehmen wieder auszusteigen. Das Exitklima blieb zum Jahresende mit minus 44,9 Punkten weiterhin auf ausgesprochen niedrigem Niveau. Die guten Wachstumserwartungen für die deutsche Wirtschaft insgesamt sind allerdings auch für das Exitklima ein Silberstreif am Horizont, denn Konjunkturklima und Exitklima sind stark positiv miteinander korreliert.

Das geht aus dem gemeinsam von KfW Research und dem Bundesverband Beteiligungskapital (BVK) vierteljährlich erstellten Barometer zur Stimmung von Venture-Capital-Investoren in Deutschland hervor.

Auch die Investorenstimmung zum Fundraisingumfeld in Deutschland – also zu den Möglichkeiten, Kapital einzusammeln – schwankte 2025 stark. Im Schlussquartal verlor das Fundraisingklima 28,7 Zähler auf minus 34,2 Punkte.

„Der Dämpfer für das Geschäftsklima auf dem deutschen Venture-Capital-Markt zum Jahresende 2025 ist nicht nur überraschend, sondern auch überraschend stark“, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW. Dabei sei das Investitionsvolumen auf dem deutschen Markt für Wagniskapital 2025 mit insgesamt 7,2 Milliarden Euro äußerst solide gewesen.

„Das anhaltend schwache Exitumfeld schlägt aber offenbar stark auf die Gemüter. Ich halte für 2026 allerdings ein deutliches Wachstumsplus in Deutschland für wahrscheinlich. Das zieht hoffentlich auch das Exitklima mit nach oben.“

Auch für die Vorstandssprecherin des BVK, Ulrike Hinrichs, kam der Stimmungsknick zum Jahresende unerwartet, „insbesondere nach dem optimistisch machenden Vorquartal. Aber die Investoren reagieren sensibel auf weltpolitische Unsicherheiten und anhaltende Marktherausforderungen.“ Wie sich der Markt 2026 entwickeln wird, „wird maßgeblich davon abhängen, wann sich Exit- und Fundraisingumfeld endlich erholen“, so Hinrichs.

Quelle: KfW, KfW Research

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