Tätigkeitsbericht 2025 der Schlichtungsstelle: 50 % mehr Anträge als im Vorjahr

Erheblich mehr Streitigkeiten zwischen Mandantschaft und Anwältin oder Anwalt landeten im Jahr 2025 bei der unabhängigen Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft. Ihre Einigungsvorschläge finden auch weiterhin große Akzeptanz und werden in fast zwei Dritteln der Fälle angenommen. Hinter dem Anstieg der Zahlen stecken die Streichung der Wertobergrenze für die Zuständigkeit sowie KI-Tools, die die Mandantschaft unterstützen.

BRAK, Mitteilung vom 04.02.2026

Erheblich mehr Streitigkeiten zwischen Mandantschaft und Anwältin oder Anwalt landeten im Jahr 2025 bei der unabhängigen Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft. Ihre Einigungsvorschläge finden auch weiterhin große Akzeptanz und werden in fast zwei Dritteln der Fälle angenommen. Hinter dem Anstieg der Zahlen stecken die Streichung der Wertobergrenze für die Zuständigkeit sowie KI-Tools, die Mandant:innen unterstützen.

Der zum 01.02.2026 veröffentlichte Tätigkeitsbericht der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft dokumentiert wie in den Vorjahren hohe Akzeptanz der Schlichtungsstelle in der Anwaltschaft. Aufgabe der unabhängigen Schlichtungsstelle ist es, in vermögensrechtlichen Streitigkeiten zwischen Anwältinnen und Anwälten und ihrer Mandantschaft zu schlichten.

Die Zahl der Schlichtungsanträge nahm um fast 50 % zu. Zugleich verzeichnete die Schlichtungsstelle immer komplexere Sachverhalte und zum Teil deutlich höhere Streitwerte. Letzteres ist darauf zurückzuführen, dass zum 01.01.2025 die bislang geltende Beschränkung der Zuständigkeit der Schlichtungsstelle auf Streitwerte bis maximal 50.000 Euro entfiel. Die starke Zunahme der Anträge führt die Schlichtungsstelle u. a. auf KI-basierte Plattformen zurück, die für Sachverhalte die passende Schlichtungsstelle identifizieren und beim Formulieren von Schlichtungsanträgen unterstützen.

Im Vergleich zum Vorjahr konnte die Schlichtungsstelle etwa 11 % mehr Einigungsvorschläge unterbreiten. Insgesamt fast zwei Drittel der Fälle konnte die Schlichtungsstelle erfolgreich befrieden. Die Bereitschaft der Antragsgegner, am freiwilligen Schlichtungsverfahren teilzunehmen, ist im Berichtsjahr erneut gestiegen und lag bei ca. 92 %.

Von den erledigten Fällen betrafen etwas mehr als die Hälfte Streitigkeiten um anwaltliches Honorar, die andere knappe Hälfte betrafen auch oder ausschließlich Schadensersatzforderungen gegen die Anwältin bzw. den Anwalt.

Weiterhin sehr gering ist die durchschnittliche Verfahrensdauer: Vom Vorliegen der vollständigen Schlichtungsakte bis zum Versenden des Schlichtungsvorschlags dauerte ein Schlichtungsverfahren im vergangenen Jahr durchschnittlich 62 Tage. Die vom Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vorgegebene Maximaldauer von 90 Tagen konnte damit erneut deutlich unterschritten werden.

Der Tätigkeitsbericht informiert zudem im Detail über den Ablauf und die Gegenstände der Schlichtungsverfahren, die betroffenen Rechtsgebiete sowie Anzahl, Inhalt und Ergebnis der Schlichtungsvorschläge bzw. über die Art der Verfahrenserledigung. Er enthält außerdem Informationen zum organisatorischen Aufbau der Schlichtungsstelle sowie statistische Aufstellungen und beispielhafte, anonymisierte Schlichtungsfälle.

Als Hauptgründe für die Entstehung von Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis identifiziert die Schlichtungsstelle unzureichende Kommunikation unter den Parteien und fehlende Transparenz bei der Vergütungsabrechnung. In Aufklärung und klarer Kommunikation sieht sie zugleich den Schlüssel, um das Entstehen von Streitigkeiten zu vermeiden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Statement zum Fremdbesitzverbot und dem Meinungsbildungsprozess der Steuerberaterkammern

Die Debatte um das Fremdbesitzverbot wird weiterhin intensiv geführt. Die maßgeblichen Positionen sind ausgetauscht und werden in fachlichen sowie kammerinternen Diskussionen vertieft. Die BStBK hat sich gemeinsam mit der Steuerberaterkammer Sachsen auf ein Vorgehen verständigt. Damit wird zweierlei sichergestellt: die Einbindung der Steuerberaterkammern in den Abstimmungsprozess und der klare Ausschluss von Interessenkollisionen beim Fremdbesitzverbot.

BStBK, Mitteilung vom 04.02.2026

Die Debatte um das Fremdbesitzverbot wird weiterhin intensiv geführt. Die maßgeblichen Positionen sind ausgetauscht und werden in fachlichen sowie kammerinternen Diskussionen vertieft. Vor diesem Hintergrund hatten die Delegierten der 112. Bundeskammerversammlung im September 2025 den Erhalt des Fremdbesitzverbots mit einer einstimmigen Resolution bekräftigt. Entgegen diesem eindeutigen Votum des Spitzengremiums der Bundessteuerberaterkammer hat der Gesetzgeber bei den Kabinettsabtimmungen zum neunten Steuerberatungsänderungsgesetzes bislang nicht die notwendige Rechtssicherheit geschaffen. Aus der einstimmigen Resolution der Bundeskammerversammlung folgt ein klarer Auftrag an das Präsidium, weiter alle Anstrengungen zu unternehmen, um das Fremdbesitzverbot zu schützen. Das weitere Vorgehen muss entsprechend eng mit den Steuerberaterkammern abgestimmt werden, um so gemeinsames Handeln zu koordinieren.

Das Präsidium der Bundessteuerberaterkammer steht nun bei den bevorstehenden Sitzungen vor der Herausforderung, den Steuerberaterkammern Vorschläge zum weiteren Vorgehen vorzustellen und eine offene Diskussion über strategische Optionen zu ermöglichen. Obwohl es um Klarheit in der Sache geht, steht Dialog immer im Vordergrund. Ein offener Austausch, in dem auch andere Meinungen auftauchen können. Gleichzeitig gilt es sicherzustellen, dass bereits der bloße Anschein von Interessenkollisionen ausgeschlossen wird.

Diese Situation hat vor dem Hintergrund, dass der Präsident der Steuerberaterkammer Sachsen und frühere Vizepräsident der Bundessteuerberaterkammer, Dirk Rose, seinen Kanzleianteil an das Private-Equity-geführte Kanzleinetzwerk Afileon verkauft hat und dort im Partners Council tätig ist, eine besondere Bedeutung. Er legte sein Amt bereits vor dem Verkauf nieder, um einer möglichen Interessenkollision vorzubeugen.

Gesprächsformate, die der unbefangenen strategischen Willensbildung zum Fremdbesitzverbot dienen, können daher in dieser Konstellation nicht unter Beteiligung eines Vertreters des Afileon-Councils stattfinden. Das ist der Unabhängigkeit des Meinungsbildungsprozesses geschuldet.

Die Bundessteuerberaterkammer hat sich daher, gemeinsam mit der Steuerberaterkammer Sachsen, auf ein Vorgehen im Hinblick auf die bevorstehende Sitzungsteilnahme verständigt. Dieses Vorgehen stellt zweierlei sicher: die Einbindung der Steuerberaterkammern in den Abstimmungsprozess und zugleich den klaren Ausschluss von Interessenkollisionen beim Fremdbesitzverbot.

Quelle: Bundessteuerberaterkammer

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Betriebsprüfung in Privathaushalten aufgrund von Schwarzarbeit

Das LSG Bayern entschied, dass die Deutsche Rentenversicherung keine anlassbezogenen Betriebsprüfungen in Privathaushalten durchführen und daher keine Sozialversicherungsbeiträge nachfordern darf, weil hierfür ausschließlich die Einzugsstellen der Krankenkassen zuständig sind (Az. L 7 BA 71/24).

LSG Bayern, Pressemitteilung vom 04.02.2026 zum Urteil L 7 BA 71/24 vom 26.01.2026

Schwarzarbeit führt in Betrieben regelmäßig dazu, dass infolge von Ermittlungen der Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden die Rentenversicherung eine anlassbezogene Betriebsprüfung durchführt und Sozialversicherungsbeiträge nachfordert. Ob eine Betriebsprüfung auch in Privathaushalten durchgeführt werden darf, ist allerdings umstritten.

Der Sachverhalt

Die Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörden stellten nach dem Tod eines Pflegebedürftigen, der zu Hause gepflegt worden war, fest, dass dessen Pflegekraft nicht sozialversichert war, obwohl es sich bei der Pflege im Privathaushalt des Verstorbenen um eine abhängige Beschäftigung handelte. Gegenüber den Erben erließ die Rentenversicherung aufgrund einer anlassbezogenen Betriebsprüfung einen Nachforderungsbescheid über Sozialversicherungsbeiträge. Die Erben klagten gegen den Nachforderungsbescheid, da die Rentenversicherung für die Nachforderung nicht die zuständige Behörde sei.

Das Sozialgericht Regensburg hob den Nachforderungsbescheid wegen Unzuständigkeit des Rentenversicherungsträgers auf (Gerichtsbescheid S 4 BA 26/23 vom 18. Juli 2024). Die Sondervorschrift des § 28p Absatz 10 SGB IV verbiete Betriebsprüfungen in Privathaushalten, sodass ein Rentenversicherungsträger keinen Nachforderungsbescheid aufgrund einer Betriebsprüfung erlassen dürfe. Für Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen seien bei Tätigkeiten in Privathaushalten allein die Einzugsstellen der Krankenkassen zuständig.

Die Entscheidung

Das Landessozialgericht bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts. Zwar sei rechtlich umstritten, ob anlassbezogene Betriebsprüfungen in Privathaushalten zulässig seien. Die entsprechenden Rechtsvorschriften würden aber nicht zwischen regelmäßigen und anlassbezogenen Betriebsprüfungen unterschieden, so dass die Verbotsvorschrift für Betriebsprüfung in Privathaushalten jede Art von Betriebsprüfung umfasse. Auch handle es sich bei der Pflege zu Hause um eine haushaltsnahe Dienstleistung, auf die die Verbotsvorschrift abziele. Zuständig für Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen seien bei Schwarzarbeit in Privathaushalten allein die Einzugsstellen der Krankenkassen.

Nachdem allerdings die Rechtslage bei Privathaushalten bislang höchstrichterlich ungeklärt ist, hat das Landessozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

Quelle: Bayerisches Landessozialgericht

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Ausgleich von Rentenansprüchen nach einer Scheidung: Gesetzentwurf zur Anpassung des Versorgungsausgleichs vorgelegt

Das Recht des Versorgungsausgleichs soll punktuell angepasst werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das BMJV veröffentlicht hat. Die darin vorgeschlagenen Änderungen sollen zu mehr finanzieller Gerechtigkeit im Alter führen.

BMJV, Pressemitteilung vom 05.02.2026

Das Recht des Versorgungsausgleichs soll punktuell angepasst werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht hat. Die darin vorgeschlagenen Änderungen sollen zu mehr finanzieller Gerechtigkeit im Alter führen. Konkret geht es bei dem Gesetzentwurf um die Aufteilung von Rentenansprüchen aus der Zeit der Ehe. Bereits nach geltendem Recht werden Rentenansprüche aus der Zeit der Ehe bei einer Scheidung hälftig zwischen den Ex-Ehegatten aufgeteilt. Besondere Probleme bereiten bislang vergessene oder verschwiegene Ansprüche. Wird ein Rentenanspruch beim Versorgungsausgleich vergessen, verschwiegen oder übersehen, geht das bisher zulasten eines Ex-Ehegatten. Künftig sollen solche Rentenanrechte nachträglich zwischen den Ex-Ehegatten ausgeglichen werden können.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„Der Versorgungsausgleich hat sich insgesamt bewährt – muss aber an wenigen Stellen nachgebessert werden. Hat ein Ex-Partner einzelne Rentenansprüche vergessen – ob versehentlich oder absichtlich –, geht das bisher zulasten des anderen Ex-Partners. Diese Gerechtigkeitslücke schließen wir nun: Künftig sollen vergessene Rentenansprüche auch nach der Scheidung noch ausgeglichen werden können. Bei einer Scheidung stellt der Versorgungsausgleich sicher, dass die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche gerecht zwischen beiden Ehepartnern aufgeteilt werden. Das verringert das Risiko von Altersarmut gerade für Frauen. Denn Beiträge zum Familienunterhalt sind gleichwertig, egal ob die Arbeit in den Beruf oder die Familie geflossen ist.“

Der Versorgungsausgleich ist grundsätzlich Bestandteil jeder Scheidung. Er regelt, wie das Vermögen von Ehepaaren in Bezug auf die Altersversorgung aufgeteilt wird. Im Versorgungsausgleich wird jeder Rentenanspruch, der während der Ehe erworben wird, hälftig aufgeteilt. Das gilt für gesetzliche, betriebliche und private Renten und Pensionsansprüche gleichermaßen. Der Grund für den Versorgungsausgleich ist: Arbeitsleistungen von Ehepartnern sind gleichwertig, egal ob sie im Beruf oder in der Familie erbracht werden. In der Praxis hat der Versorgungsausgleich insbesondere für die Alterssicherung geschiedener Frauen eine hohe Bedeutung.

Die nun vorgeschlagenen punktuellen Änderungen sollen die Teilhabegerechtigkeit verbessern und die Altersversorgung stärken. Zugleich sollen sie das Recht vereinfachen. Folgende Änderungen werden vorgeschlagen:

1. Vergessene, verschwiegene oder übersehene Rentenansprüche

Beide Ex-Ehegatten sollen im Alter die Hälfte des in der Ehezeit gemeinsam Erwirtschafteten zur Verfügung haben. Daher sollen Rentenansprüche, die bei der Scheidung vergessen, verschwiegen oder übersehen wurden, künftig nachträglich ausgeglichen werden können. Das bedeutet, dass der eine Ex-Ehegatte gegen den anderen Ex-Ehegatten einen Zahlungsanspruch erlangt. Im Alter muss dann monatlich die Hälfte der vergessenen Rente überwiesen werden. Bislang hat der benachteiligte Ex-Ehegatte in einem solchen Fall keinen Anspruch darauf, die Hälfte des Rentenanspruchs zu bekommen.

2. Rentenansprüche von Unternehmern

Rentenansprüche von Unternehmern, die auf eine Kapitalleistung gerichtet sind, sollen künftig im Rahmen des Versorgungsausgleichs berücksichtigt werden. Solche Ansprüche werden derzeit nicht im Versorgungsausgleich ausgeglichen. Die Änderung spielt insbesondere bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern eine Rolle. Das dient nicht nur der gerechten Teilhabe der Ex-Ehegatten, sondern sorgt auch für eine Gleichbehandlung betrieblicher Altersversorgungen von Arbeitnehmern und Unternehmern. Denn bei Arbeitnehmern werden solche Rentenansprüche schon jetzt ausgeglichen.

3. Weitere Änderungen für die Praxis

Einige Regelungen des Versorgungsausgleichsrechts sollen praxisgerecht weiterentwickelt werden:

  • Keine Splitteranrechte mehr: Bei der Scheidung werden grundsätzlich alle Rentenansprüche hälftig aufgeteilt. Künftig soll noch mehr als derzeit vermieden werden, dass dadurch Kleinstanrechte entstehen, die zu einer zersplitterten Altersversorgung führen. Dadurch werden auch die Verwaltungskosten verringert, was im Ergebnis der gesamten Versichertengemeinschaft zugutekommt.
  • Klarstellung zur Witwenrente: Stirbt ein Ex-Ehegatte, nachdem er erneut geheiratet hat, kann der neue Ehegatte eine Witwenrente bekommen. Diese Rente ist um den Versorgungsausgleich aus erster Ehe gekürzt, wenn der Versorgungsträger, also beispielsweise die betriebliche Altersversorgung, gleichzeitig eine Rente an den Ex-Ehegatten des Verstorbenen zahlt. Es soll nun gesetzlich klargestellt werden, dass die Witwenrente auch dann gekürzt bleibt, wenn der Ex-Ehegatte des Verstorbenen verstirbt. Damit soll sichergestellt werden, dass der Versorgungsausgleich für den Versorgungsträger kostenneutral ist.
  • Verbessertes Verfahren: Haben sich seit der Scheidung Änderungen ergeben, kann der Versorgungsausgleich in manchen Fällen gerichtlich überprüft werden. Bislang geht das erst ein Jahr vor dem Renteneintritt. Künftig soll es bereits zwei Jahre vor Renteneintritt möglich sein. Das ist praxisgerecht und soll dafür sorgen, dass Gerichtsverfahren in der Regel bis zum Renteneintritt abgeschlossen sind.

Der Gesetzentwurf basiert auf Vorschlägen der interdisziplinär besetzten Versorgungsausgleichskommission des Deutschen Familiengerichtstages, die aus Vertreterinnen und Vertretern der Gerichte, der Anwaltschaft, der Rentenberatung und der Versorgungsträger, darunter auch diejenigen der betrieblichen Altersversorgung, besteht.

Die Regelungen zu den vergessenen Anrechten sowie die Verfahrensverbesserungen waren bereits in der letzten Legislaturperiode Gegenstand eines Gesetzgebungsverfahrens und wurden von der Praxis positiv bewertet. Wegen des vorzeitigen Endes der Legislaturperiode konnte das Gesetzgebungsvorhaben jedoch nicht abgeschlossen werden.

Der nunmehr vorgelegte Referentenentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 6. März 2026 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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BFH: Nießbrauchrecht als grunderwerbsteuerliche Gegenleistung

Der BFH nimmt u. a.. Stellung zu der Frage, ob der Wert eines Nießbrauchrechts bei der Veräußerung eines Erbbaurechts als Gegenleistung in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen ist, wenn der Nießbrauch bereits wirksam bestellt war und die Eintragung von dem Grundstückseigentümer und dem bisherigen Erbbauberechtigten bewilligt und beantragt wurde (Az. II R 5/22).

BFH, Urteil II R 5/22 vom 22.10.2025

Leitsatz

Ein im Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht im Grundbuch eingetragenes Nießbrauchrecht ist als Gegenleistung für den Verkauf eines Erbbaurechts in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 04.03.2021 – 12 K 12271/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 26.03.2015 ein Erbbaurecht an näher bezeichneten Grundstücken von der X-GmbH & Co. KG (Veräußerin). Der Kaufpreis für das Erbbaurecht betrug … €. Neben der Zahlung des Kaufpreises verpflichtete sich die Klägerin zur Zahlung des jährlichen Erbbauzinses in Höhe von … €.

2

Bereits mit notariellen Urkunden vom 31.01.1996 sowie vom 17.02.2000 hatte sich die Veräußerin verpflichtet, zugunsten der Grundstückseigentümerin für die Dauer des Erbbaurechts ein Nießbrauchrecht an näher bezeichneten, auf dem Erbbaugrundstück errichteten Wohnungen zu bestellen. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags vom 26.03.2015 war das Nießbrauchrecht noch nicht im Grundbuch eingetragen. In dem Vertrag verpflichtete sich die Klägerin gegenüber der Veräußerin, das Nießbrauchrecht zugunsten der Grundstückseigentümerin in das Grundbuch einzutragen (IV.A.2. des Kaufvertrags). Das Nießbrauchrecht wurde nach dem Erwerb des Erbbaurechts erstmals im Grundbuch eingetragen.

3

Mit Bescheid vom 03.07.2015 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) Grunderwerbsteuer in Höhe von … € fest. Die Bemessungsgrundlage in Höhe von … € setzte sich aus dem Kaufpreis (… €), dem kapitalisierten Jahreswert des Erbbauzinses (… €) und dem kapitalisierten Jahreswert des Nießbrauchrechts (… €) zusammen. Bei der Berechnung des Erbbauzinses unterlief dem FA ein Übertragungsfehler. Es setzte statt eines Jahreswerts in Höhe von zutreffend … € einen solchen in Höhe von … € an.

4

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage vor dem Finanzgericht (FG) führte zunächst zu einer Herabsetzung der Grunderwerbsteuer um … € auf … €. Aufgrund eines Zahlendrehers beim Vervielfältiger korrigierte das FG durch Beschluss nach § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die im Tenor festgesetzte Grunderwerbsteuer auf … €. Seiner Auffassung nach hatte das FA die Jahreswerte des Erbbaurechts und des Nießbrauchrechts jeweils geringfügig zu hoch angesetzt. Im Übrigen wies das FG die Klage ab. Zu Recht habe das FA die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer um die Jahreswerte des Nießbrauchrechts und des Erbbaurechts jeweils bis zum Ende des Erbbaurechts erhöht. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 1559 veröffentlicht.

5

Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin. Sie wendet sich allein noch gegen die Einbeziehung des kapitalisierten Jahreswerts des Nießbrauchs in die Bemessungsgrundlage. Diese beruhe auf einem Verstoß gegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG).

6

Rechtsfehlerhaft gehe das FG davon aus, dass die Übernahme des Nießbrauchrechts als „sonstige Leistung“ im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG zu beurteilen sei. Es habe dabei verkannt, dass der Nießbrauch lange vor Abschluss des hier gegenständlichen Kaufvertrags bereits zwischen der Veräußerin und der Grundstückseigentümerin bestellt und tatsächlich durchgeführt worden sei. Er stehe der Grundstückseigentümerin für die gesamte Dauer des Bestands des Erbbaurechts zu. Die Eintragung des Nießbrauchs in das Grundbuch sei bereits im Jahr 2000 beantragt worden, jedoch in der Folge unterblieben. Die Veräußerin habe mit der Bestellung des Erbbaurechts die Nutzung des dem Erbbaurecht unterliegenden Grundbesitzes von Beginn an unter Ausschluss der Nutzungen an den Gegenständen, die dem Nießbrauch unterliegen, erworben. Es fehle daher an einer Verbindlichkeit, von der die Klägerin die Veräußerin befreit oder die die Klägerin zusätzlich übernommen habe.

7

Anders als das FG meine, stehe § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GrEStG dem nicht entgegen. Träfe die Auffassung des FG zu, würde bei jeder weiteren Veräußerung des Erbbaurechts ohne eingetragenen Nießbrauch der jeweilige Erwerber „auf den Nießbrauch“ Grunderwerbsteuer zahlen müssen. Wäre das Nießbrauchrecht jedoch eingetragen, müsse jeder weitere Erwerber darauf keine Grunderwerbsteuer zahlen. Beide Erwerber könnten jedoch die Gebäude, die mit dem Nießbrauchrecht belastet seien, nicht selbst nutzen. Ein solches Ergebnis stünde im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass wesentlich Gleiches gleich zu behandeln sei (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes –GG–), der auch im Grunderwerbsteuerrecht Anwendung finden müsse.

8

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung und den Grunderwerbsteuerbescheid vom 03.07.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.09.2019 insoweit aufzuheben, als die Grunderwerbsteuer höher als … € festgesetzt wurde.

9

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

10

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 i.V.m. § 121 Satz 1 FGO).

II.

11

Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat zutreffend entschieden, dass der Erwerb des Erbbaurechts der Grunderwerbsteuer unterliegt und sowohl der Erbbauzins als auch das Nießbrauchrecht mit dem kapitalisierten Jahreswert in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen sind.

12

1. Der Erwerb des Erbbaurechts durch die Klägerin durch notariell beurkundeten Vertrag vom 26.03.2015 unterliegt der Grunderwerbsteuer.

13

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG unterliegen der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen. § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG stellt die Erbbaurechte ausdrücklich den Grundstücken gleich.

Der Erwerb eines bestehenden Erbbaurechts unterliegt daher als Rechtsgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer (Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 14.11.2007 –  II R 64/06, BFHE 220, 534, BStBl II 2008, 486, unter II.1.; Viskorf in Viskorf, Grunderwerbsteuergesetz, 21. Aufl., § 2 Rz 182; Pahlke, Grunderwerbsteuergesetz, 8. Aufl., § 2 Rz 74; Lieber in Behrens/Wachter, Grunderwerbsteuergesetz, 2. Aufl., § 2 Rz 48).

14

2. Zutreffend –und zwischen den Beteiligten im Revisionsverfahren unstreitig– hat das FG den kapitalisierten Jahreswert des Erbbauzinses neben dem Kaufpreis für das Erbbaurecht zur Bemessungsgrundlage nach § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG für die Grunderwerbsteuer hinzugerechnet.

15

a) Bei einem nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG steuerbaren Rechtsgeschäft bemisst sich die Grunderwerbsteuer gemäß § 8 Abs. 1 GrEStG nach dem Wert der Gegenleistung. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG gilt als Gegenleistung unter anderem der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen.

16

b) Ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs ein Erbbaurecht, dem eine Erbbauzinsverpflichtung im Sinne des § 9 Abs. 1 des Erbbaurechtsgesetzes gegenübersteht, erhöht sich die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer neben dem Kaufpreis für das Erbbaurecht um die auf die vereinbarte Laufzeit des Erbbaurechts kapitalisierte Erbbauzinsverpflichtung (vgl. BFH-Beschluss vom 23.04.2020 –  II B 80/19, BFH/NV 2020, 925, Rz 8). Bei dem Anspruch des Erbbauverpflichteten auf Zahlung des Erbbauzinses handelt es sich um ein auf bestimmte Zeit beschränktes Recht auf wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes, das mit seinem Kapitalwert anzusetzen ist (vgl. BFH-Urteil vom 10.07.2024 –  II R 3/22, BStBl II 2025, 161, Rz 13, m.w.N.; Loose in Viskorf, Grunderwerbsteuergesetz, 21. Aufl., § 9 Rz 537; Pahlke, Grunderwerbsteuergesetz, 8. Aufl., § 9 Rz 169; Konrad in Behrens/Wachter, Grunderwerbsteuergesetz, 2. Aufl., § 9 Rz 227).

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3. Ebenfalls zutreffend hat das FG den kapitalisierten Jahreswert des Nießbrauchrechts als sonstige Leistung der Klägerin gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer hinzugerechnet.

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a) Als sonstige Leistungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG sind alle Verpflichtungen des Käufers anzusehen, die zwar nicht unmittelbar Kaufpreis für das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne, aber gleichwohl Entgelt für den Erwerb des Grundstücks sind. Dabei ist nicht ausschlaggebend, was die Vertragschließenden als Gegenleistung bezeichnen, sondern zu welchen Leistungen sie sich verpflichtet haben. Danach gehören alle Leistungen des Käufers zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage), die dieser als Entgelt für die Veräußerung des Grundstücks oder grundstücksgleichen Erbbaurechts gewährt (vgl. BFH-Urteil vom 23.11.2022 –  II R 26/21, BFH/NV 2023, 387, Rz 12, m.w.N.). Zu den „sonstigen Leistungen“ gehört auch die Übernahme von Verpflichtungen des Veräußerers durch den Erwerber. Voraussetzung ist allerdings, dass die Verpflichtung bereits in der Person des Veräußerers entstanden ist (BFH-Urteil vom 23.11.2022 –  II R 26/21, BFH/NV 2023, 387, Rz 13, m.w.N.).

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b) Zur Gegenleistung gehören nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 GrEStG ausdrücklich auch die Belastungen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen. Eine Ausnahme gilt für auf dem Grundstück ruhende dauernde Lasten (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GrEStG). Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung bezieht sich dieses Merkmal nur auf solche Belastungen, die bereits beim Abschluss des Grundstücksgeschäfts auf dem Grundstück ruhen und mit dinglicher Wirkung ohne besondere Abrede kraft Gesetzes auf den Erwerber übergehen (BFH-Urteil vom 08.06.2005 –  II R 26/03, BFHE 210, 372, BStBl II 2005, 613, unter II.3.a [Rz 14], m.w.N.).

20

c) Der dem Grunderwerbsteuerrecht eigene Begriff der „dauernden Last“ ist aus der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs entwickelt (BFH-Urteil vom 22.06.1966 – II 74/63, BFHE 86, 428, BStBl III 1966, 550, unter 2.). Der Nichtzurechnung einer dauernden Last zur Gegenleistung nach der Vorgängervorschrift zu § 9 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG, dem § 11 Abs. 2 Ziff. 2 Satz 2 GrEStG 1940, liegt der Gedanke zugrunde, dass solche Lasten, mit deren Wegfall der jeweilige Grundstückseigentümer in absehbarer Zeit nicht rechnen kann, im rechtsgeschäftlichen Verkehr als eine dauernde wertmindernde Eigenschaft des Grundstücks selbst empfunden werden, wie zum Beispiel Grunddienstbarkeiten (BFH-Urteile vom 22.06.1966 – II 74/63, BFHE 86, 428, BStBl III 1966, 550, unter 2., m.w.N.; vom 15.07.2015 –  II R 11/14, BFH/NV 2015, 1602, Rz 21). Dagegen ist der nicht übertragbare, unvererbliche, nur zugunsten einer bestimmten natürlichen Person bestellte Nießbrauch (§§ 1030, 1059, 1061 des Bürgerlichen Gesetzbuchs –BGB–) keine dauernde Last (BFH-Urteile vom 22.06.1966 – II 74/63, BFHE 86, 428, BStBl III 1966, 550, unter 2., m.w.N.; vom 15.07.2015 –  II R 11/14, BFH/NV 2015, 1602, Rz 22).

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d) Ausgehend hiervon hat das FG zutreffend entschieden, dass die vertraglich vereinbarte Verpflichtung, der Grundstückseigentümerin das Nießbrauchrecht einzuräumen, als sonstige Leistung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nach § 8 Abs. 1 GrEStG erhöht. Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GrEStG liegen nicht vor, da der Nießbrauch nicht auf dem Grundstück ruhte, da er zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags über das Erbbaurecht noch nicht dinglich bestellt war.

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aa) Die Veräußerin des Erbbaurechts war zwar schuldrechtlich verpflichtet, der Grundstückseigentümerin das Nießbrauchrecht an den näher bezeichneten Wohneinheiten für die gesamte Dauer des Erbbaurechts einzuräumen. Es kann dahinstehen und bedarf keiner Entscheidung, ob das Nießbrauchrecht in dieser besonderen Konstellation eine dauernde Last im Sinne des Grunderwerbsteuerrechts darstellt, weil es das grundstücksähnliche Erbbaurecht für die gesamte Dauer des Bestehens belastet und die Vertragsparteien ihm daher beim Erwerb des Erbbaurechts möglicherweise keinen gesonderten Wert beigemessen haben.

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bb) In jedem Fall ruhte das Nießbrauchrecht jedoch nicht auf dem Erbbaurecht im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GrEStG. Denn das Nießbrauchrecht war im Zeitpunkt des Erwerbs des Erbbaurechts am 26.03.2015 noch nicht entstanden, da es noch nicht im Grundbuch eingetragen war (§ 873 Abs. 1 BGB).

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(1) Privatrechtliche Belastungen eines Grundstücks entstehen nicht bereits mit der Einigung der Vertragsparteien, sondern erst mit der Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch (§ 873 Abs. 1 BGB; BFH-Urteil vom 08.06.2005 –  II R 26/03, BFHE 210, 372, BStBl II 2005, 613, unter II.2.a [Rz 15]; Loose in Viskorf, Grunderwerbsteuergesetz, 21. Aufl., § 9 Rz 562; Pahlke, Grunderwerbsteuergesetz, 8. Aufl., § 9 Rz 213; Konrad in Behrens/Wachter, Grunderwerbsteuergesetz, 2. Aufl., § 9 Rz 266). Dass die Beteiligten bereits die Eintragung bewilligt hatten, es nur noch nicht zur Eintragung gekommen war, ändert nichts an der fehlenden Wirksamkeit des dinglichen Nießbrauchrechts (vgl. Grüneberg/Herrler, Bürgerliches Gesetzbuch, 85. Aufl., § 873 Rz 9) zum Zeitpunkt des Abschlusses des notariell beurkundeten Kaufvertrags über das Erbbaurecht am 26.03.2015.

25

(2) Unerheblich ist, dass die Veräußerin und die Grundstückseigentümerin den Nießbrauch in der Vergangenheit tatsächlich durchgeführt haben. Solange das Nießbrauchrecht nicht wirksam bestellt worden ist, bestand lediglich eine entsprechende schuldrechtliche Verpflichtung der Veräußerin, die die Klägerin zusätzlich zum Kaufpreis für das bis zur Eintragung des Nießbrauchs unbelastete Erbbaurecht übernommen hat. Es handelt sich hierbei um eine sonstige Leistung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG.

26

4. Anders als die Klägerin meint, führt die Entscheidung nicht zu Wertungswidersprüchen und somit zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG im Vergleich zu den Fällen, in denen das zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Erbbauberechtigten wirksam bestellte Nießbrauchrecht zum Zeitpunkt des Abschlusses des Veräußerungsvertrags zwischen dem Erbbauberechtigten und dem Erwerber bereits im Grundbuch eingetragen worden ist. Das Grunderwerbsteuerrecht behandelt jeden auf ein Grundstück oder –wie hier– auf ein Erbbaurecht bezogenen Erwerbsvorgang als eigenen Erwerbstatbestand. Maßgeblich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestands. Der Gesetzgeber hat in § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GrEStG ausdrücklich entschieden, dass nur solche dauernden Lasten nicht zur Bemessungsgrundlage gehören, die auf dem Grundstück (oder Erbbaurecht) ruhen. Dies kann auch dazu führen, dass eine versehentlich oder absichtlich unterbliebene Eintragung eines Nießbrauchrechts in das Grundbuch zu einer steuerlichen Mehrbelastung führt, da das Nießbrauchrecht nicht auf dem Grundstück „ruht“.

27

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Die Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung beruht auf § 90 Abs. 2, § 121 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bei übernommenem Wohnungsrecht

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob der Wert des Wohnungs- und Nießbrauchsrechts eine dauernde Last i. S. von § 9 Abs 2 Nr. 2 Satz 2 GrEStG und danach keine Gegenleistung i. S. von § 8 Abs 1 GrEStG darstellt (Az. II R 32/22).

BFH, Urteil II R 32/22 vom 22.10.2025

Leitsatz

Übernimmt der Käufer eines Grundstücks ein persönliches Wohnungsrecht, erhöht sich die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer um den kapitalisierten Wert des Wohnungsrechts. Bei dem persönlichen Wohnungsrecht handelt es sich nicht um eine dauernde Last im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 07.03.2023 – 6 K 780/21 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Nürnberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Gründe

I.

1

Streitig sind der Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind mit Behinderung in den Monaten Februar 2021 bis Mai 2021 (Streitzeitraum) und die für die Beurteilung entscheidungserhebliche Frage, ob ein behinderungsbedingter Mehrbedarf für eine der konkreten Behinderung entsprechende Mietwohnung anzuerkennen ist.

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die leibliche Mutter des S, der am XX.XX.1968 geboren wurde und dessen Grad der Behinderung 100 beträgt (Merkzeichen G, aG, RF und B). S lebte im Streitzeitraum in einer Wohnung in A, er bezog Arbeitslosengeld II (ALG II) sowie Pflegegeld. Die monatlichen Mietzahlungen (Warmmiete 793,64 €) erbrachte in voller Höhe das Jobcenter.

3

Mit Bescheid vom 17.03.2021 lehnte die ursprünglich zuständige Familienkasse Bayern Nord den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Kindergeld für S für die Zeit ab Februar 2021 ab. Der hiergegen erhobene Einspruch der Klägerin blieb erfolglos, weil die Familienkasse Bayern Nord den geltend gemachten behinderungsbedingten Mehrbedarf für die Wohnung des S nicht anerkannte.

4

Das Finanzgericht (FG) Nürnberg wies mit Urteil vom 07.03.2023 – 6 K 780/21 die Klage als unbegründet zurück, ohne die Revision zuzulassen. Es bestätigte die Berechnung der Familienkasse Bayern Nord, nach der die Einkünfte und Bezüge den Lebensbedarf des S geringfügig überschritten und S im Streitzeitraum nicht außerstande war, sich selbst zu unterhalten. Für den Zeitraum Februar 2021 bis Dezember 2021 ging das FG von finanziellen Mitteln des S von insgesamt 16.793 € aus und stellte ihnen einen Gesamtbedarf des S in diesem Zeitraum in Höhe von 16.533 € gegenüber. Einen behinderungsbedingten Mehrbedarf für die Wohnung des S erkannte auch das FG nicht an. Hinsichtlich der Berechnung des FG im Einzelnen wird auf dessen Urteil Bezug genommen.

5

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hin ließ der Senat durch Beschluss vom 12.04.2024 –  III B 45/23 die Revision zu. Mit ihr rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts in Gestalt des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Ferner rügt sie einen Verfahrensfehler, da das FG zu Unrecht ihren Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum behinderungsbedingten Mehrbedarf als Ausforschungsbeweis bewertet habe.

6

Nach Hinweis auf den schon im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens eingetretenen gesetzlichen Beteiligtenwechsel (s. dazu unter II.) erklärte die für den Streitfall zuständig gewordene Beklagte und Revisionsbeklagte, die Familienkasse Zentraler Kindergeldservice (Familienkasse ZKGS), dass sie der bisherigen Prozessführung durch die Familienkasse Bayern Nord zustimme und die Prozessführung im Revisionsverfahren übernehme.

7

Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG Nürnberg vom 07.03.2023 – 6 K 780/21 und den Bescheid vom 17.03.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.05.2021 aufzuheben und die Familienkasse ZKGS zu verpflichten, Kindergeld für S für die Monate Februar 2021 bis Mai 2021 festzusetzen, hilfsweise das Urteil des FG Nürnberg vom 07.03.2023 – 6 K 780/21 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

8

Die Familienkasse ZKGS beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

9

Die Familienkasse ZKGS wurde mit Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 12/2022 vom 27.01.2022 (Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit –ANBA–, Nr. 5/2022, S. 5 ff.) bei der Agentur für Arbeit Sachsen-Anhalt Nord als neue Familienkasse wirksam errichtet und mit diesem Beschluss sowie dem Beschluss Nr. 129/2022 vom 03.11.2022 (ANBA, Nr. 12/2022, S. 11 ff., ANBA, Nr. 4/2023, S. 10 ff.) jedenfalls wirksam mit der Zuständigkeit für die Bearbeitung von Kindergeldverfahren betraut, bei denen Daten von Kindern mit Behinderung verarbeitet werden (Senatsurteile vom 17.10.2024 –  III R 11/23, BStBl II 2025, 207, Rz 20; vom 21.05.2025 –  III R 30/24, BFH/NV 2025, 1185, Rz 18). Aufgrund dieses Organisationsakts trat mit Wirkung vom 01.02.2022 schon während des FG-Verfahrens ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel ein (Senatsurteile vom 17.10.2024 –  III R 11/23, BStBl II 2025, 207, Rz 19; vom 25.09.2025 –  III R 20/23, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).

10

Das FG-Urteil vom 07.03.2023 – 6 K 780/21 ist aus diesem Grund gegen die Familienkasse Bayern Nord als falsche Beklagte ergangen. Die fehlende Prozessführungsbefugnis wurde jedoch durch die im Revisionsverfahren erklärte Übernahme der Prozessführung durch die Familienkasse ZKGS sowie deren Zustimmung zur bisherigen Prozessführung durch die Familienkasse Bayern Nord geheilt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 03.04.2008 –  IV R 54/04, BFHE 220, 495, BStBl II 2008, 742, unter II.1.d; vom 13.12.2022 –  VIII R 33/20, BFHE 278, 422, BStBl II 2023, 663, Rz 22).

III.

11

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des FG-Urteils und gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Zurückverweisung der nicht spruchreifen Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Das FG ist auf Basis seiner bisherigen tatsächlichen Feststellungen zu Unrecht davon ausgegangen, dass S im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG imstande war, sich selbst zu unterhalten.

12

1. Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, sofern nicht aufgrund der Übergangsregelung des § 52 Abs. 40 Satz 5 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.2006 (BGBl I 2006, 1652), inzwischen § 52 Abs. 32 Satz 1 EStG, die vorherige Altersgrenze (Vollendung des 27. Lebensjahres) maßgeblich geblieben ist.

13

a) Das Tatbestandsmerkmal „außerstande […], sich selbst zu unterhalten“ wird im Gesetz nicht näher umschrieben. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist ein Kind mit Behinderung dann außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann. Die Fähigkeit zum Selbstunterhalt ist anhand eines Vergleichs zweier Bezugsgrößen zu prüfen, nämlich des gesamten existenziellen Lebensbedarfs des Kindes einerseits und seiner finanziellen Mittel andererseits (Senatsurteile vom 15.12.2021 –  III R 48/20, BFHE 275, 169, BStBl II 2022, 444, Rz 14 f., m.w.N.; vom 20.04.2023 –  III R 7/21, BFHE 280, 223, BStBl II 2023, 911, Rz 15; vom 10.07.2024 –  III R 2/23, BStBl II 2024, 908, Rz 18 f.). Der existenzielle Lebensbedarf des Kindes setzt sich typischerweise aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen (Senatsurteile vom 27.11.2019 –  III R 28/17, BFHE 268, 13, BStBl II 2021, 807, Rz 16; vom 20.04.2023 –  III R 7/21, BFHE 280, 223, BStBl II 2023, 911, Rz 15; vom 10.07.2024 –  III R 2/23, BStBl II 2024, 908, Rz 19). Die Prüfung der Selbstunterhaltsfähigkeit hat für jeden Monat gesondert zu erfolgen (Senatsurteile vom 20.10.2022 –  III R 13/21, BFHE 278, 444, BStBl II 2023, 655, Rz 12; vom 20.04.2023 –  III R 7/21, BFHE 280, 223, BStBl II 2023, 911, Rz 15; vom 17.10.2024 –  III R 11/23, BStBl II 2025, 207, Rz 42).

14

b) Als monatlicher Grundbedarf für das Existenzminimum ist ein Zwölftel des Grundfreibetrags gemäß § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG für den jeweiligen Veranlagungszeitraum anzusetzen (vgl. Senatsurteile vom 13.04.2016 –  III R 28/15, BFHE 253, 249, BStBl II 2016, 648, Rz 12; vom 27.10.2021 –  III R 19/19, BFHE 275, 44, BStBl II 2022, 469, Rz 15). Der behinderungsbedingte Mehrbedarf ist individuell zu bestimmen und umfasst solche Aufwendungen, die Kinder ohne Behinderung nicht haben. Dazu gehören alle mit der Behinderung zusammenhängenden außergewöhnlichen Belastungen, insbesondere Aufwendungen für Hilfen bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens und für die Pflege (vgl. Senatsurteile vom 31.08.2006 –  III R 71/05, BFHE 214, 544, BStBl II 2010, 1054, unter II.2.; vom 27.11.2019 –  III R 28/17, BFHE 268, 13, BStBl II 2021, 807, Rz 19; vom 20.04.2023 –  III R 7/21, BFHE 280, 223, BStBl II 2023, 911, Rz 16).

15

c) Die behinderungsbedingten Mehraufwendungen können entweder mit dem Behinderten-Pauschbetrag gemäß § 33b Abs. 1 bis 3 EStG angesetzt oder einzeln nachgewiesen werden (Senatsurteile vom 20.04.2023 –  III R 7/21, BFHE 280, 223, BStBl II 2023, 911, Rz 16; vom 10.07.2024 –  III R 2/23, BStBl II 2024, 908, Rz 20). Der Einzelnachweis kann durch Belege über die jeweiligen Aufwendungen (zum Beispiel Arzt- oder Arzneikosten), aber auch durch den Nachweis des Bezugs von behinderungsbedingt gewährten Sozialleistungen geführt werden (BFH-Urteil vom 24.08.2004 –  VIII R 50/03, BFHE 207, 250, BStBl II 2010, 1052, zum Pflegegeld und zur Eingliederungshilfe; Senatsurteil vom 31.08.2006 –  III R 71/05, BFHE 214, 544, BStBl II 2010, 1054, zum Blindengeld; Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz 2025, BStBl I 2025, 1018, A 19.4 Abs. 4). Werden die Mehraufwendungen nicht im Einzelnen nachgewiesen, können neben dem Behinderten-Pauschbetrag nicht zusätzlich solche Aufwendungen angesetzt werden, die bereits durch diesen oder durch den Pauschbetrag für den Grundbedarf (Grundfreibetrag) abgegolten werden (vgl. Senatsurteil vom 10.07.2024 –  III R 2/23, BStBl II 2024, 908, Rz 21; vgl. auch BFH-Urteil vom 24.08.2004 –  VIII R 50/03, BFHE 207, 250, BStBl II 2010, 1052, unter 2.b, und Leitsatz 2, zum Verhältnis von Pauschbetrag und Pflegegeld).

16

d) Stehen bestimmte behinderungsbedingte Mehraufwendungen eines Kindes zur Überzeugung des Gerichts zwar dem Grunde nach fest, lässt sich die Höhe des für erwiesen erachteten Mehrbedarfs aber nicht exakt ermitteln, ist sie gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO) zu schätzen (vgl. Senatsurteile vom 09.02.2012 –  III R 53/10, BFHE 236, 417, BStBl II 2014, 391, Rz 16 f., und vom 10.07.2024 –  III R 2/23, BStBl II 2024, 908, Rz 22; BFH-Urteile vom 24.08.2004 –  VIII R 50/03, BFHE 207, 250, BStBl II 2010, 1052, unter 2.c aa, und vom 12.12.2012 –  VI R 101/10, BFHE 240, 50, BStBl II 2015, 651, Rz 14). Lässt sich hingegen das Vorliegen eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs schon dem Grunde nach nicht feststellen, geht der fehlende Nachweis nach den Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu Lasten des Kindergeldberechtigten (vgl. zum fehlenden Nachweis der behinderungsbedingten Unfähigkeit zum Selbstunterhalt die Senatsurteile vom 09.06.2011 –  III R 61/08, BFHE 234, 143, BStBl II 2012, 141, unter II.2.c, und vom 19.11.2008 –  III R 105/07, BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057, unter II.1.c).

17

2. Als behinderungsbedingter Mehrbedarf abzugsfähig sind bei der Prüfung der Selbstunterhaltsfähigkeit gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG auch Mehraufwendungen für die Unterkunft, die ihre Ursache in der Behinderung des volljährigen Kindes haben. Für ihre Abzugsfähigkeit sprechen die Vorschriften des Sozialrechts, die einen durch eine Behinderung verursachten zusätzlichen Unterkunftsbedarf regeln. Die ihnen zugrundeliegende Wertung des Gesetzgebers ist auch im Kontext des Einkommensteuerrechts von Bedeutung.

18

a) Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II) in der bis zum 31.12.2022 anwendbaren Fassung (SGB II a.F.) erhielten erwerbsfähige Leistungsberechtigte ALG II (seit 01.01.2023 durch das Bürgergeld ersetzt). Das ALG II umfasste nach § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II a.F. den Regelbedarf (§ 20 SGB II), Mehrbedarfe (§ 21 SGB II) und den Bedarf für Unterkunft und Heizung (§§ 22 ff. SGB II). Das primär maßgebliche Kriterium für die Anerkennung eines Bedarfs für Unterkunft und Heizung war und ist nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II die Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen (vgl. zur Unterscheidung von „abstrakter“ und „konkreter“ Angemessenheit die Urteile des Bundessozialgerichts –BSG– vom 16.04.2013 – B 14 AS 28/12 R, SozR 4-4200 § 22 Nr 67, und vom 05.08.2021 – B 4 AS 82/20 R, SozR 4-4200 § 22 Nr 119, Rz 18). Gemäß § 22a Abs. 1 Satz 1 SGB II können die Bundesländer die Kreise und kreisfreien Städte durch Gesetz ermächtigen oder verpflichten, durch Satzung zu bestimmen, in welcher Höhe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet angemessen sind (vgl. zu den Ländern Berlin und Hamburg § 22a Abs. 1 Satz 3 SGB II, s. dazu in Berlin die „Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII (AV-Wohnen)“). § 22b SGB II konkretisiert den Inhalt der Satzung.

19

Nach § 22b Abs. 3 Satz 1 SGB II soll für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung eine Sonderregelung getroffen werden (vgl. BSG-Urteil vom 11.12.2012 – B 4 AS 44/12 R, Neue Zeitschrift für Sozialrecht 2013, 389, Rz 15). Das gilt gemäß § 22b Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II insbesondere für Personen, die wegen einer Behinderung einen erhöhten Raumbedarf haben. In dieser Vorschrift bringt der (Sozial-)Gesetzgeber anschaulich zum Ausdruck, dass der Raumbedarf eines Menschen mit Behinderung aufgrund der Behinderung erhöht sein kann (vgl. BSG-Urteil vom 22.08.2012 – B 14 AS 13/12 R, SozR 4-4200 § 22 Nr 64, Rz 22 f., sowie Lauterbach in Anmerkung zum BSG-Urteil vom 16.04.2013 – B 14 AS 28/12 R, Die Sozialgerichtsbarkeit 2014, 523, 525: „So wird bei einem behinderten Menschen, der voraussichtlich immer auf einen Rollstuhl angewiesen ist, konkret auf Dauer ein höherer als der abstrakt angemessene Raumbedarf anzuerkennen sein.“).

20

b) Diese tatsächliche Annahme des Gesetzgebers ist nicht nur im Sozialrecht, sondern auch im Steuerrecht zutreffend. Mehraufwendungen eines volljährigen Kindes für eine unter Berücksichtigung seiner außergewöhnlichen Gehbehinderung angemessene Wohnung sind im Rahmen von § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG als behinderungsbedingter Mehrbedarf in Abzug zu bringen.

21

aa) Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein behinderungsbedingter Mehrbedarf für Unterkunftskosten vorliegt, ist eine Gesamtschau aller Einzelfallumstände. Soweit die konkreten Mietaufwendungen nicht höher sind als diejenigen eines Menschen ohne Behinderung, fehlt es an einem Mehrbedarf. Allein der Umstand, dass dem Kind das Merkzeichen aG zuerkannt ist, rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass dem Grunde nach ein behinderungsbedingter Mehrbedarf vorliegt. Wenn hingegen aufgrund der Behinderung (zum Beispiel wegen des durch sie verursachten Angewiesenseins auf die Rollstuhlnutzung) zusätzliche Beträge für die Unterkunft aufgewendet werden müssen, ist insoweit ein behinderungsbedingter Mehrbedarf gegeben. Denkbar sind solche Mehraufwendungen beispielsweise für die Barrierefreiheit einer Wohnung, für deren besondere Ausstattung oder Größe im Hinblick auf die Eignung der Wohnung für die erforderliche Rollstuhlnutzung oder auch für die aufgrund der Behinderung notwendige besondere Lage der Wohnung, ihre Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr oder das Vorhandensein eines hinreichend großen Stellplatzes.

22

bb) Soweit aufgrund einer Behinderung sozialrechtlich ein erhöhter Raumbedarf anerkannt wird, ist regelmäßig auch im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ein behinderungsbedingter Mehrbedarf anzuerkennen. Geht mit einem erhöhten Raumbedarf eine höhere Miete einher, handelt es sich bei den Mehrkosten um behinderungsbedingte Mehraufwendungen, die auch bei der Prüfung der Selbstunterhaltsfähigkeit eines volljährigen Kindes mit Behinderung zu berücksichtigen sind (vgl. z.B. zur Abzugsfähigkeit von Mehraufwendungen für den behindertengerechten Um- oder Neubau eines Hauses oder einer Wohnung als außergewöhnliche Belastungen die BFH-Urteile vom 24.02.2011 –  VI R 16/10, BFHE 232, 518, BStBl II 2011, 1012, Rz 10 f.; vom 17.07.2014 –  VI R 42/13, BFHE 246, 360, BStBl II 2014, 931, Rz 10 f.; vom 17.06.2025 –  VI R 15/23, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 28 ff.).

23

cc) Entgegen der Auffassung der Familienkasse ist die Anerkennung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs für die Unterkunft nicht von einer voll- oder teilstationären Unterbringung abhängig. Für die Anerkennung ist es ebenfalls unerheblich, nach welchem Buch des Sozialgesetzbuchs die Sozialleistungen für die Unterkunft gewährt werden. Auch bei der Kostenübernahme für die Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch können behinderungsbedingte Mehrkosten enthalten sein. Ein tragfähiger Differenzierungsgrund –zum Beispiel zwischen dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch und dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)– liegt nicht vor (vgl. dazu die einheitlichen Ausführungsvorschriften zu § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII in der AV-Wohnen in Berlin, s. dort Ziff. 3.5.2 Abs. 3 Satz 3 der im Streitzeitraum anwendbaren Fassung: „Der Anspruch auf eine rollstuhlgerechte Wohnung ist anzuerkennen, wenn der Rollstuhl aktuell oder in absehbarer Zeit nicht nur vorübergehend auch innerhalb der Wohnung benötigt wird.“).

24

3. Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist das FG im Streitfall auf Basis seiner tatsächlichen Feststellungen zu Unrecht davon ausgegangen, dass in den von S bezogenen ALG II-Leistungen keine behinderungsbedingt gewährten Leistungsbestandteile enthalten sind. Entsprechend hat es die Prüfung unterlassen, ob in den auf der Bezügeseite angesetzten ALG II-Leistungen Teilbeträge enthalten sind, die auch auf der Bedarfsseite als behinderungsbedingter Mehrbedarf angesetzt werden müssen. Dies stellt einen materiellen Fehler der Entscheidung dar (vgl. z.B. Senatsurteil vom 22.02.2017 –  III R 20/15, BFHE 257, 274, BStBl II 2017, 913, Rz 19, m.w.N.).

25

a) In den Urteilsgründen unter II.2. führt das FG aus, dass das Gesetz den Ansatz von höheren Kosten für Unterkunft und Heizung bei Vorliegen des Merkzeichens aG nicht vorsehe (Hinweis auf den Behinderten-Pauschbetrag gemäß § 33b EStG) und „der Kläger“ Mehraufwendungen gegebenenfalls im Rahmen des § 33 EStG einzeln hätte nachweisen und glaubhaft machen können (Wahlrecht). Im Streitfall sei das den Behinderten-Pauschbetrag übersteigende, tatsächlich gezahlte Pflegegeld als konkreter Mehrbedarf anerkannt worden. Sodann verweist das FG auf den Bewilligungsbescheid des Jobcenters vom 02.01.2020 für den –nicht die Streitmonate betreffenden– Zeitraum vom 01.12.2019 bis zum 30.11.2020 (vgl. Kindergeld-Akte –KG-Akte– S. 77 ff., 131 ff.) und führt aus, dass die tatsächlichen monatlichen Mietaufwendungen weder substantiiert dargelegt noch durch Vorlage des Mietvertrags sowie der Nebenkostenabrechnungen nachgewiesen worden seien (FG-Urteil S. 9 f.).

26

Insoweit berücksichtigt das FG nicht, dass der Nachweis eines behinderungsbedingten Mehraufwands auch durch den Bezug von behinderungsbedingt gewährten Sozialleistungen belegt werden kann. Die Klägerin hat im Streitfall Bewilligungsbescheide des ALG II-Trägers vorgelegt und hinsichtlich des Nachweises der darin enthaltenen behinderungsbedingten Leistungen mit Schriftsatz vom 09.12.2021 die Beiziehung der Verfahrensakten des Leistungsträgers beantragt. Das FG hat dagegen ohne Beiziehung der Verfahrensakten und ohne weitere tatsächliche Feststellungen unterstellt, dass in den ALG II-Leistungen keine behinderungsbedingt gewährten Leistungsbestandteile enthalten sind.

27

b) Die Sache ist nicht spruchreif. Da das FG den relevanten Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt hat, kann nicht entschieden werden, ob und in welcher Höhe im Streitzeitraum behinderungsbedingte Mehraufwendungen hinsichtlich der Mietwohnung des S vorlagen und ob er deshalb in den Streitmonaten zum Selbstunterhalt außerstande war. Entgegen der Auffassung des FG kommen ein behinderungsbedingter Mehrbedarf für eine nach Größe, Ausstattung und Lage rollstuhlgerechte Wohnung und infolgedessen auch eine Klagestattgabe ernsthaft in Betracht. Nachdem nach den bisherigen Feststellungen des FG die Bezüge des S dessen Grundbedarf und behinderungsbedingten Mehrbedarf für Fahrtkosten und Pflegeaufwendungen in allen Streitmonaten lediglich um rund 24 € übersteigen, könnte der Ansatz zusätzlicher Aufwendungen als behinderungsbedingter Mehrbedarf dazu führen, dass die Selbstunterhaltsfähigkeit des S zu verneinen ist.

28

Das FG hat lediglich festgestellt, dass S in einer eigenen Wohnung in A lebe, die Warmmiete 793,64 €, sein Grad der Behinderung 100 betrage und dass er ALG II beziehe. Es hat hingegen weder festgestellt, seit wann welche konkrete Behinderung des S bestand, noch hat es die in den Streitmonaten vorliegende Behinderung über die bloßen Merkzeichen G, aG, RF und B hinaus beschrieben. Ferner enthält das FG-Urteil keine Feststellungen zur Beschaffenheit der im Streitzeitraum von S angemieteten Wohnung sowie zu der Frage, ob bestimmte Merkmale wie etwa die Barrierefreiheit, Ausstattung, Größe oder Lage der Wohnung zu behinderungsbedingten Mietmehraufwendungen des S geführt haben. Vom zuständigen Jobcenter hat das FG insoweit keine weitergehenden Informationen eingeholt, obgleich es die Vorschrift des § 22 SGB II bei der Klagebegründung erwähnt hat und die Klägerin die Beiziehung der Akte und eine Auskunft des Jobcenters beantragt hat, das die Mietkosten übernommen und die Miete unmittelbar an die Vermieterin gezahlt hat.

29

4. Mit Blick auf den zweiten Rechtsgang weist der Senat ohne Bindungswirkung nach § 126 Abs. 5 FGO in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf Folgendes hin:

30

a) Aus den Akten geht hervor, dass bei S seit seiner Geburt eine Querschnittslähmung vorliegt und er deshalb dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Dies erklärt den Grad seiner Behinderung von 100 und die im Merkzeichen aG zum Ausdruck kommende außergewöhnliche Gehbehinderung. Dass S von Geburt an querschnittsgelähmt ist, dürfte zwischen den Beteiligten ebenso unstreitig sein wie die Barrierefreiheit der von ihm bewohnten Wohnung in A.

31

b) Nach derzeitigem Verfahrensstand nicht zu folgen vermag der Senat der Auffassung, dass der mindestens zu berücksichtigende behinderungsbedingte Mehrbedarf an Unterkunftskosten dadurch zu ermitteln sei, dass die –nach sozialrechtlichen Maßstäben– abstrakt angemessene Wohnungsgröße auf einen Haushalt mit einer weiteren Person bezogen wird (60 qm statt 50 qm, das heißt Mehrbedarf infolge der Behinderung von 10 qm), denn der Flächenmehrbedarf eines Menschen mit Behinderung beruht nicht in jedem Fall auf der Notwendigkeit, eine weitere (Pflege-)Person in der Wohnung unterzubringen. Bei S liegt ein Flächenmehrbedarf aufgrund der für den Rollstuhl erforderlichen Bewegungsflächen nahe. Eine Größenordnung von 10 qm, die auch hinsichtlich der anteiligen Heizkosten und der flächenbezogen zu ermittelnden weiteren Nebenkosten als Mehrbedarf zu berücksichtigen wäre, dürfte in einem realistischen Bereich liegen (vgl. die Ziff. B 2.1.2 Buchst. e der Hamburger „Fachanweisung Bedarfe für Unterkunft und Heizung“ i.V.m. Ziff. B 2.2 und DIN-Norm 18040-2 zu „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 2: Wohnungen“, s. dort „R“-Standard für Rollstuhlfahrer). Für die konkrete Anerkennung im Streitfall bedarf es jedoch weiterer Feststellungen des FG als Tatsacheninstanz, und zwar insbesondere zur Beschaffenheit der Wohnung und zu einem etwaigen vom Jobcenter anerkannten besonderen Bedarf des S für Unterkunft und Heizung. An diesen Feststellungen fehlt es bisher.

32

c) Ausweislich der Akten hat das Jobcenter die monatlichen Mieten für die Wohnung des S unmittelbar an die Vermieterin bezahlt. Aus den Bewilligungsbescheiden gehen der monatliche Zahlbetrag für die Unterkunft (793,64 €) sowie die Verteilung auf Grundmiete (514,93 €), Heizkosten (99,54 €) und Nebenkosten (179,17 €) hervor. Ob und inwieweit Mehraufwendungen durch die Behinderung des S veranlasst waren, lässt sich aus den Bescheiden des Jobcenters nicht ersehen. Für die Entscheidung des FG, ob und in welcher Höhe in den Streitmonaten ein behinderungsbedingter Mehrbedarf des S für die Unterkunftskosten anzuerkennen ist, kommt daher in Betracht, eine diesbezügliche Auskunft des Jobcenters einzuholen und dessen für S geführte Akte beizuziehen. Beides hatte die Klägerin im Klageverfahren ausdrücklich beantragt, das FG hat diesen Antrag jedoch weder im Laufe des Verfahrens noch im Urteil aufgegriffen oder beschieden. Dies hat das FG im zweiten Rechtsgang nachzuholen, sofern es sich bei der gebotenen umfassenden Würdigung aller Einzelfallumstände nicht auf anderem Wege hinreichende Klarheit über Art und Umfang der etwaigen behinderungsbedingten Mehraufwendungen des S für seine Unterkunft zu verschaffen vermag.

33

d) Unzutreffend ist die Auffassung der Familienkasse, dass eine Schätzung der konkreten Mehraufwendungen im Streitfall nicht in Betracht komme. Diese Annahme steht im Widerspruch zur Senatsrechtsprechung. Zwar ist ein behinderungsbedingter Mehrbedarf grundsätzlich substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen. Steht er zur Überzeugung des Gerichts dem Grunde nach fest –was im Streitfall naheliegend erscheint (vgl. z.B. das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14.06.2023 – L 2 SO 2864/21, Rz 129 zum SGB XII: „Ein Wohnflächenmehrbedarf oder besonderer unterkunftsbezogener Bedarf hinsichtlich der Wohnungsausstattung ist bei Gehbehinderungen mit Rollstuhlgebrauch naheliegend, trifft jedoch nicht auf jede Behinderung zu.“)–, ist er jedoch bei fehlendem Nachweis der Höhe nach gegebenenfalls gemäß § 162 AO zu schätzen (Senatsurteil vom 10.07.2024 –  III R 2/23, BStBl II 2024, 908, Rz 22, m.w.N.). Dass aufgrund einer Behinderung ein höherer Unterkunftsbedarf in Gestalt einer größeren Wohnfläche bestehen kann, ist auch in der Rechtsprechung des BSG anerkannt (vgl. die BSG-Urteile vom 04.04.2019 – B 8 SO 12/17 R, BSGE 128, 43, SozR 4-3500 § 53 Nr 9, Rz 29; vom 08.05.2024 – B 8 SO 18/22 R, SozR 4-3500 § 35 Nr 7, Rz 16 ff.). Die Verhältnisse im Einzelfall bedürfen der Aufklärung durch die Tatsacheninstanz. Jedenfalls mit der bisherigen Begründung darf das FG im zweiten Rechtsgang einem durch die Behinderung des S veranlassten Mehrbedarf nicht von vornherein die Anerkennung versagen.

34

e) In rechtlicher Hinsicht ist ferner anzumerken, dass das FG zutreffend auf das Monatsprinzip hingewiesen hat (vgl. Senatsurteile vom 05.02.2015 –  III R 31/13, BFHE 249, 144, BStBl II 2015, 1017, Rz 13; vom 20.04.2023 –  III R 7/21, BFHE 280, 223, BStBl II 2023, 911, Rz 15, 29; vom 10.07.2024 –  III R 2/23, BStBl II 2024, 908, Rz 19; vom 16.01.2025 –  III R 9/23, BStBl II 2025, 927, Rz 22). Die Berechnung entspricht dem Monatsprinzip aber nicht in vollem Umfang. Das FG hat sie für den Zeitraum Februar 2021 bis Dezember 2021 vorgenommen, der hinsichtlich der sieben Monate ab Juni 2021 nicht mehr zum lediglich viermonatigen Streitzeitraum des Klageverfahrens gehört. Das FG hat hierbei die Berechnung der Familienkasse übernommen, deren Einspruchsentscheidung bereits vom 19.05.2021 datierte und deren Berechnung sich nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse der Streitmonate beschränkte, sondern einen in die Zukunft reichenden Betrachtungszeitraum bis zum Jahresende 2021 zugrunde gelegt hat. Soweit ersichtlich, resultierte hieraus allerdings insofern kein Berechnungsfehler, als aus den Sachverhaltsfeststellungen des FG keine Unterschiede zwischen den einzelnen Monaten des Jahres 2021 erkennbar sind; eine Ergebnisrelevanz der fehlerhaften Berechnung ist daher bislang nicht ersichtlich.

35

f) Ob eine bisher nicht erfasste Verringerung der Heiz- und Nebenkosten und damit zugleich der monatlichen Gesamt-Unterkunftskosten bereits in den Streitmonaten zu niedrigeren Bezügen des S geführt hat, bedarf noch der Überprüfung durch das FG. Mit umgekehrtem Vorzeichen nicht erfasst wurde bisher die mit Wirkung vom 01.01.2021 erfolgte Anhebung des Regelsatzes von 432 € auf 446 €. Sie wäre, falls der gestiegene Monatsbetrag schon in den Streitmonaten an S ausbezahlt wurde, mit der Folge erhöhter Einnahmen von monatlich 14 € zu berücksichtigen. Maßgeblich sind die gegebenenfalls geänderten Bewilligungsbescheide des Jobcenters für den Streitzeitraum und die jeweiligen tatsächlichen Einnahmen des S in den Streitmonaten unter Berücksichtigung der Senatsrechtsprechung zum Monatsprinzip bezüglich des Zu- und Abflusses von (Nach-)Zahlungen.

36

g) Im zweiten Rechtsgang ebenfalls noch zu prüfen ist die Ursächlichkeit der Behinderung für ein etwaiges Außerstandesein des S zum Selbstunterhalt in den Streitmonaten. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG setzt voraus, dass das Kind wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Die Behinderung muss nach den Gesamtumständen des Einzelfalls für die fehlende Fähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt ursächlich sein (Senatsurteile vom 30.01.2024 –  III R 42/22, BFHE 284, 41, BStBl II 2025, 16, Rz 20; vom 16.01.2025 –  III R 9/23, BStBl II 2025, 927, Rz 22). Diese Kausalität liegt aufgrund der Querschnittslähmung des S zwar nahe, die Familienkasse hatte aber zumindest in einer früheren Einspruchsentscheidung vom 20.01.2021 (für die Zeit ab Mai 2020) erklärt, auf die Prüfung der Ursächlichkeit verzichtet zu haben; einerseits liege ein ärztliches Attest vor, das eine Erwerbstätigkeit aufgrund der Behinderung ausschließe, andererseits habe die Klägerin selbst ausgeführt, die Behinderung sei nicht ursächlich für die Unfähigkeit, eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

37

Der Senat weist darauf hin, dass eine Behinderung (mittelbar) ursächlich für die Fähigkeit zum Selbstunterhalt bleibt, wenn sie dazu geführt hat, dass ein Mensch wegen einer Behinderung als Hochrisiko-Patient eingestuft wurde und deshalb in der Corona-Pandemie vorübergehend nicht arbeiten konnte. Sollte S aus diesem Grund in den Streitmonaten außerstande gewesen sein, sich selbst zu unterhalten, wäre die für § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG erforderliche Ursächlichkeit zu bejahen.

38

h) Hingewiesen sei schließlich noch darauf, dass ein im ersten Rechtsgang erklärtes Einverständnis der Beteiligten mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats (§ 79a Abs. 3, 4 FGO) für das weitere FG-Verfahren nach einer Zurückverweisung durch den BFH im zweiten Rechtsgang nicht fortbesteht (BFH-Beschluss vom 18.06.2025 –  II B 27/24, BFH/NV 2025, 1187, Rz 8). Dasselbe gilt für ein im ersten Rechtsgang erklärtes Einverständnis mit einer Entscheidung des FG ohne mündliche Verhandlung; auch insoweit bedarf es im zweiten Rechtsgang einer erneuten Einverständniserklärung der Beteiligten (Senatsbeschluss vom 27.10.2003 –  III B 19/03, BFH/NV 2004, 504; Brandis in Tipke/Kruse, § 90 FGO Rz 6; Wendl in Gosch, FGO § 90 Rz 30).

39

5. Soweit ein Verfahrensmangel wegen eines Verstoßes gegen eine dem FG obliegende Ermittlungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO geltend gemacht wurde, kommt es hierauf nicht an, weil das FG-Urteil bereits aus materiell-rechtlichen Gründen –hier wegen des die Vorschrift des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG betreffenden Rechtsfehlers– aufzuheben ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12.03.2024 –  IX R 35/21, BFHE 283, 266, BStBl II 2024, 682, Rz 46; vom 11.03.2025 –  IX R 23/22, BFH/NV 2025, 841, Rz 59).

40

6. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG folgt aus § 143 Abs. 2 FGO.

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BFH zur Selbstunterhaltsfähigkeit eines volljährigen Kindes mit Behinderung im Kindergeldrecht

Der BFH hatte zu klären, ob die nach dem SGB II gewährten Kosten für Unterkunft anteilig als behinderungsbedingter Mehrbedarf zu qualifizieren sind, wenn aufgrund einer unstreitig vorliegenden Behinderung ein barrierefreier Wohnraum notwendig ist (Az. III R 11/24).

BFH, Urteil III R 11/24 vom 30.10.2025

Leitsatz

  1. Mehraufwendungen für eine rollstuhlgerechte Wohnung sind bei der Prüfung, ob ein volljähriges Kind aufgrund seiner Gehbehinderung gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes zum Selbstunterhalt außerstande ist, als behinderungsbedingter Mehrbedarf in Abzug zu bringen.
  2. Stehen behinderungsbedingte Mehraufwendungen zur Überzeugung des Gerichts zwar dem Grunde nach fest, lässt sich ihre Höhe aber nicht exakt ermitteln, ist sie gemäß § 162 der Abgabenordnung zu schätzen (Bestätigung der Rechtsprechung, z. B. Senatsurteil vom 10.07.2024 – III R 2/23, BStBl II 2024 S. 908, Rz. 22).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 07.03.2023 – 6 K 780/21 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Nürnberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Gründe

I.

1

Streitig sind der Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind mit Behinderung in den Monaten Februar 2021 bis Mai 2021 (Streitzeitraum) und die für die Beurteilung entscheidungserhebliche Frage, ob ein behinderungsbedingter Mehrbedarf für eine der konkreten Behinderung entsprechende Mietwohnung anzuerkennen ist.

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die leibliche Mutter des S, der am XX.XX.1968 geboren wurde und dessen Grad der Behinderung 100 beträgt (Merkzeichen G, aG, RF und B). S lebte im Streitzeitraum in einer Wohnung in A, er bezog Arbeitslosengeld II (ALG II) sowie Pflegegeld. Die monatlichen Mietzahlungen (Warmmiete 793,64 €) erbrachte in voller Höhe das Jobcenter.

3

Mit Bescheid vom 17.03.2021 lehnte die ursprünglich zuständige Familienkasse Bayern Nord den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Kindergeld für S für die Zeit ab Februar 2021 ab. Der hiergegen erhobene Einspruch der Klägerin blieb erfolglos, weil die Familienkasse Bayern Nord den geltend gemachten behinderungsbedingten Mehrbedarf für die Wohnung des S nicht anerkannte.

4

Das Finanzgericht (FG) Nürnberg wies mit Urteil vom 07.03.2023 – 6 K 780/21 die Klage als unbegründet zurück, ohne die Revision zuzulassen. Es bestätigte die Berechnung der Familienkasse Bayern Nord, nach der die Einkünfte und Bezüge den Lebensbedarf des S geringfügig überschritten und S im Streitzeitraum nicht außerstande war, sich selbst zu unterhalten. Für den Zeitraum Februar 2021 bis Dezember 2021 ging das FG von finanziellen Mitteln des S von insgesamt 16.793 € aus und stellte ihnen einen Gesamtbedarf des S in diesem Zeitraum in Höhe von 16.533 € gegenüber. Einen behinderungsbedingten Mehrbedarf für die Wohnung des S erkannte auch das FG nicht an. Hinsichtlich der Berechnung des FG im Einzelnen wird auf dessen Urteil Bezug genommen.

5

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hin ließ der Senat durch Beschluss vom 12.04.2024 –  III B 45/23 die Revision zu. Mit ihr rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts in Gestalt des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Ferner rügt sie einen Verfahrensfehler, da das FG zu Unrecht ihren Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum behinderungsbedingten Mehrbedarf als Ausforschungsbeweis bewertet habe.

6

Nach Hinweis auf den schon im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens eingetretenen gesetzlichen Beteiligtenwechsel (s. dazu unter II.) erklärte die für den Streitfall zuständig gewordene Beklagte und Revisionsbeklagte, die Familienkasse Zentraler Kindergeldservice (Familienkasse ZKGS), dass sie der bisherigen Prozessführung durch die Familienkasse Bayern Nord zustimme und die Prozessführung im Revisionsverfahren übernehme.

7

Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG Nürnberg vom 07.03.2023 – 6 K 780/21 und den Bescheid vom 17.03.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.05.2021 aufzuheben und die Familienkasse ZKGS zu verpflichten, Kindergeld für S für die Monate Februar 2021 bis Mai 2021 festzusetzen, hilfsweise das Urteil des FG Nürnberg vom 07.03.2023 – 6 K 780/21 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

8

Die Familienkasse ZKGS beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

9

Die Familienkasse ZKGS wurde mit Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 12/2022 vom 27.01.2022 (Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit –ANBA–, Nr. 5/2022, S. 5 ff.) bei der Agentur für Arbeit Sachsen-Anhalt Nord als neue Familienkasse wirksam errichtet und mit diesem Beschluss sowie dem Beschluss Nr. 129/2022 vom 03.11.2022 (ANBA, Nr. 12/2022, S. 11 ff., ANBA, Nr. 4/2023, S. 10 ff.) jedenfalls wirksam mit der Zuständigkeit für die Bearbeitung von Kindergeldverfahren betraut, bei denen Daten von Kindern mit Behinderung verarbeitet werden (Senatsurteile vom 17.10.2024 –  III R 11/23, BStBl II 2025, 207, Rz 20; vom 21.05.2025 –  III R 30/24, BFH/NV 2025, 1185, Rz 18). Aufgrund dieses Organisationsakts trat mit Wirkung vom 01.02.2022 schon während des FG-Verfahrens ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel ein (Senatsurteile vom 17.10.2024 –  III R 11/23, BStBl II 2025, 207, Rz 19; vom 25.09.2025 –  III R 20/23, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).

10

Das FG-Urteil vom 07.03.2023 – 6 K 780/21 ist aus diesem Grund gegen die Familienkasse Bayern Nord als falsche Beklagte ergangen. Die fehlende Prozessführungsbefugnis wurde jedoch durch die im Revisionsverfahren erklärte Übernahme der Prozessführung durch die Familienkasse ZKGS sowie deren Zustimmung zur bisherigen Prozessführung durch die Familienkasse Bayern Nord geheilt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 03.04.2008 –  IV R 54/04, BFHE 220, 495, BStBl II 2008, 742, unter II.1.d; vom 13.12.2022 –  VIII R 33/20, BFHE 278, 422, BStBl II 2023, 663, Rz 22).

III.

11

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des FG-Urteils und gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Zurückverweisung der nicht spruchreifen Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Das FG ist auf Basis seiner bisherigen tatsächlichen Feststellungen zu Unrecht davon ausgegangen, dass S im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG imstande war, sich selbst zu unterhalten.

12

1. Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, sofern nicht aufgrund der Übergangsregelung des § 52 Abs. 40 Satz 5 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.2006 (BGBl I 2006, 1652), inzwischen § 52 Abs. 32 Satz 1 EStG, die vorherige Altersgrenze (Vollendung des 27. Lebensjahres) maßgeblich geblieben ist.

13

a) Das Tatbestandsmerkmal „außerstande […], sich selbst zu unterhalten“ wird im Gesetz nicht näher umschrieben. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist ein Kind mit Behinderung dann außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann. Die Fähigkeit zum Selbstunterhalt ist anhand eines Vergleichs zweier Bezugsgrößen zu prüfen, nämlich des gesamten existenziellen Lebensbedarfs des Kindes einerseits und seiner finanziellen Mittel andererseits (Senatsurteile vom 15.12.2021 –  III R 48/20, BFHE 275, 169, BStBl II 2022, 444, Rz 14 f., m.w.N.; vom 20.04.2023 –  III R 7/21, BFHE 280, 223, BStBl II 2023, 911, Rz 15; vom 10.07.2024 –  III R 2/23, BStBl II 2024, 908, Rz 18 f.). Der existenzielle Lebensbedarf des Kindes setzt sich typischerweise aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen (Senatsurteile vom 27.11.2019 –  III R 28/17, BFHE 268, 13, BStBl II 2021, 807, Rz 16; vom 20.04.2023 –  III R 7/21, BFHE 280, 223, BStBl II 2023, 911, Rz 15; vom 10.07.2024 –  III R 2/23, BStBl II 2024, 908, Rz 19). Die Prüfung der Selbstunterhaltsfähigkeit hat für jeden Monat gesondert zu erfolgen (Senatsurteile vom 20.10.2022 –  III R 13/21, BFHE 278, 444, BStBl II 2023, 655, Rz 12; vom 20.04.2023 –  III R 7/21, BFHE 280, 223, BStBl II 2023, 911, Rz 15; vom 17.10.2024 –  III R 11/23, BStBl II 2025, 207, Rz 42).

14

b) Als monatlicher Grundbedarf für das Existenzminimum ist ein Zwölftel des Grundfreibetrags gemäß § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG für den jeweiligen Veranlagungszeitraum anzusetzen (vgl. Senatsurteile vom 13.04.2016 –  III R 28/15, BFHE 253, 249, BStBl II 2016, 648, Rz 12; vom 27.10.2021 –  III R 19/19, BFHE 275, 44, BStBl II 2022, 469, Rz 15). Der behinderungsbedingte Mehrbedarf ist individuell zu bestimmen und umfasst solche Aufwendungen, die Kinder ohne Behinderung nicht haben. Dazu gehören alle mit der Behinderung zusammenhängenden außergewöhnlichen Belastungen, insbesondere Aufwendungen für Hilfen bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens und für die Pflege (vgl. Senatsurteile vom 31.08.2006 –  III R 71/05, BFHE 214, 544, BStBl II 2010, 1054, unter II.2.; vom 27.11.2019 –  III R 28/17, BFHE 268, 13, BStBl II 2021, 807, Rz 19; vom 20.04.2023 –  III R 7/21, BFHE 280, 223, BStBl II 2023, 911, Rz 16).

15

c) Die behinderungsbedingten Mehraufwendungen können entweder mit dem Behinderten-Pauschbetrag gemäß § 33b Abs. 1 bis 3 EStG angesetzt oder einzeln nachgewiesen werden (Senatsurteile vom 20.04.2023 –  III R 7/21, BFHE 280, 223, BStBl II 2023, 911, Rz 16; vom 10.07.2024 –  III R 2/23, BStBl II 2024, 908, Rz 20). Der Einzelnachweis kann durch Belege über die jeweiligen Aufwendungen (zum Beispiel Arzt- oder Arzneikosten), aber auch durch den Nachweis des Bezugs von behinderungsbedingt gewährten Sozialleistungen geführt werden (BFH-Urteil vom 24.08.2004 –  VIII R 50/03, BFHE 207, 250, BStBl II 2010, 1052, zum Pflegegeld und zur Eingliederungshilfe; Senatsurteil vom 31.08.2006 –  III R 71/05, BFHE 214, 544, BStBl II 2010, 1054, zum Blindengeld; Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz 2025, BStBl I 2025, 1018, A 19.4 Abs. 4). Werden die Mehraufwendungen nicht im Einzelnen nachgewiesen, können neben dem Behinderten-Pauschbetrag nicht zusätzlich solche Aufwendungen angesetzt werden, die bereits durch diesen oder durch den Pauschbetrag für den Grundbedarf (Grundfreibetrag) abgegolten werden (vgl. Senatsurteil vom 10.07.2024 –  III R 2/23, BStBl II 2024, 908, Rz 21; vgl. auch BFH-Urteil vom 24.08.2004 –  VIII R 50/03, BFHE 207, 250, BStBl II 2010, 1052, unter 2.b, und Leitsatz 2, zum Verhältnis von Pauschbetrag und Pflegegeld).

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d) Stehen bestimmte behinderungsbedingte Mehraufwendungen eines Kindes zur Überzeugung des Gerichts zwar dem Grunde nach fest, lässt sich die Höhe des für erwiesen erachteten Mehrbedarfs aber nicht exakt ermitteln, ist sie gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO) zu schätzen (vgl. Senatsurteile vom 09.02.2012 –  III R 53/10, BFHE 236, 417, BStBl II 2014, 391, Rz 16 f., und vom 10.07.2024 –  III R 2/23, BStBl II 2024, 908, Rz 22; BFH-Urteile vom 24.08.2004 –  VIII R 50/03, BFHE 207, 250, BStBl II 2010, 1052, unter 2.c aa, und vom 12.12.2012 –  VI R 101/10, BFHE 240, 50, BStBl II 2015, 651, Rz 14). Lässt sich hingegen das Vorliegen eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs schon dem Grunde nach nicht feststellen, geht der fehlende Nachweis nach den Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu Lasten des Kindergeldberechtigten (vgl. zum fehlenden Nachweis der behinderungsbedingten Unfähigkeit zum Selbstunterhalt die Senatsurteile vom 09.06.2011 –  III R 61/08, BFHE 234, 143, BStBl II 2012, 141, unter II.2.c, und vom 19.11.2008 –  III R 105/07, BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057, unter II.1.c).

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2. Als behinderungsbedingter Mehrbedarf abzugsfähig sind bei der Prüfung der Selbstunterhaltsfähigkeit gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG auch Mehraufwendungen für die Unterkunft, die ihre Ursache in der Behinderung des volljährigen Kindes haben. Für ihre Abzugsfähigkeit sprechen die Vorschriften des Sozialrechts, die einen durch eine Behinderung verursachten zusätzlichen Unterkunftsbedarf regeln. Die ihnen zugrundeliegende Wertung des Gesetzgebers ist auch im Kontext des Einkommensteuerrechts von Bedeutung.

18

a) Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II) in der bis zum 31.12.2022 anwendbaren Fassung (SGB II a.F.) erhielten erwerbsfähige Leistungsberechtigte ALG II (seit 01.01.2023 durch das Bürgergeld ersetzt). Das ALG II umfasste nach § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II a.F. den Regelbedarf (§ 20 SGB II), Mehrbedarfe (§ 21 SGB II) und den Bedarf für Unterkunft und Heizung (§§ 22 ff. SGB II). Das primär maßgebliche Kriterium für die Anerkennung eines Bedarfs für Unterkunft und Heizung war und ist nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II die Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen (vgl. zur Unterscheidung von „abstrakter“ und „konkreter“ Angemessenheit die Urteile des Bundessozialgerichts –BSG– vom 16.04.2013 – B 14 AS 28/12 R, SozR 4-4200 § 22 Nr 67, und vom 05.08.2021 – B 4 AS 82/20 R, SozR 4-4200 § 22 Nr 119, Rz 18). Gemäß § 22a Abs. 1 Satz 1 SGB II können die Bundesländer die Kreise und kreisfreien Städte durch Gesetz ermächtigen oder verpflichten, durch Satzung zu bestimmen, in welcher Höhe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet angemessen sind (vgl. zu den Ländern Berlin und Hamburg § 22a Abs. 1 Satz 3 SGB II, s. dazu in Berlin die „Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII (AV-Wohnen)“). § 22b SGB II konkretisiert den Inhalt der Satzung.

19

Nach § 22b Abs. 3 Satz 1 SGB II soll für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung eine Sonderregelung getroffen werden (vgl. BSG-Urteil vom 11.12.2012 – B 4 AS 44/12 R, Neue Zeitschrift für Sozialrecht 2013, 389, Rz 15). Das gilt gemäß § 22b Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II insbesondere für Personen, die wegen einer Behinderung einen erhöhten Raumbedarf haben. In dieser Vorschrift bringt der (Sozial-)Gesetzgeber anschaulich zum Ausdruck, dass der Raumbedarf eines Menschen mit Behinderung aufgrund der Behinderung erhöht sein kann (vgl. BSG-Urteil vom 22.08.2012 – B 14 AS 13/12 R, SozR 4-4200 § 22 Nr 64, Rz 22 f., sowie Lauterbach in Anmerkung zum BSG-Urteil vom 16.04.2013 – B 14 AS 28/12 R, Die Sozialgerichtsbarkeit 2014, 523, 525: „So wird bei einem behinderten Menschen, der voraussichtlich immer auf einen Rollstuhl angewiesen ist, konkret auf Dauer ein höherer als der abstrakt angemessene Raumbedarf anzuerkennen sein.“).

20

b) Diese tatsächliche Annahme des Gesetzgebers ist nicht nur im Sozialrecht, sondern auch im Steuerrecht zutreffend. Mehraufwendungen eines volljährigen Kindes für eine unter Berücksichtigung seiner außergewöhnlichen Gehbehinderung angemessene Wohnung sind im Rahmen von § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG als behinderungsbedingter Mehrbedarf in Abzug zu bringen.

21

aa) Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein behinderungsbedingter Mehrbedarf für Unterkunftskosten vorliegt, ist eine Gesamtschau aller Einzelfallumstände. Soweit die konkreten Mietaufwendungen nicht höher sind als diejenigen eines Menschen ohne Behinderung, fehlt es an einem Mehrbedarf. Allein der Umstand, dass dem Kind das Merkzeichen aG zuerkannt ist, rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass dem Grunde nach ein behinderungsbedingter Mehrbedarf vorliegt. Wenn hingegen aufgrund der Behinderung (zum Beispiel wegen des durch sie verursachten Angewiesenseins auf die Rollstuhlnutzung) zusätzliche Beträge für die Unterkunft aufgewendet werden müssen, ist insoweit ein behinderungsbedingter Mehrbedarf gegeben. Denkbar sind solche Mehraufwendungen beispielsweise für die Barrierefreiheit einer Wohnung, für deren besondere Ausstattung oder Größe im Hinblick auf die Eignung der Wohnung für die erforderliche Rollstuhlnutzung oder auch für die aufgrund der Behinderung notwendige besondere Lage der Wohnung, ihre Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr oder das Vorhandensein eines hinreichend großen Stellplatzes.

22

bb) Soweit aufgrund einer Behinderung sozialrechtlich ein erhöhter Raumbedarf anerkannt wird, ist regelmäßig auch im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ein behinderungsbedingter Mehrbedarf anzuerkennen. Geht mit einem erhöhten Raumbedarf eine höhere Miete einher, handelt es sich bei den Mehrkosten um behinderungsbedingte Mehraufwendungen, die auch bei der Prüfung der Selbstunterhaltsfähigkeit eines volljährigen Kindes mit Behinderung zu berücksichtigen sind (vgl. z.B. zur Abzugsfähigkeit von Mehraufwendungen für den behindertengerechten Um- oder Neubau eines Hauses oder einer Wohnung als außergewöhnliche Belastungen die BFH-Urteile vom 24.02.2011 –  VI R 16/10, BFHE 232, 518, BStBl II 2011, 1012, Rz 10 f.; vom 17.07.2014 –  VI R 42/13, BFHE 246, 360, BStBl II 2014, 931, Rz 10 f.; vom 17.06.2025 –  VI R 15/23, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 28 ff.).

23

cc) Entgegen der Auffassung der Familienkasse ist die Anerkennung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs für die Unterkunft nicht von einer voll- oder teilstationären Unterbringung abhängig. Für die Anerkennung ist es ebenfalls unerheblich, nach welchem Buch des Sozialgesetzbuchs die Sozialleistungen für die Unterkunft gewährt werden. Auch bei der Kostenübernahme für die Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch können behinderungsbedingte Mehrkosten enthalten sein. Ein tragfähiger Differenzierungsgrund –zum Beispiel zwischen dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch und dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)– liegt nicht vor (vgl. dazu die einheitlichen Ausführungsvorschriften zu § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII in der AV-Wohnen in Berlin, s. dort Ziff. 3.5.2 Abs. 3 Satz 3 der im Streitzeitraum anwendbaren Fassung: „Der Anspruch auf eine rollstuhlgerechte Wohnung ist anzuerkennen, wenn der Rollstuhl aktuell oder in absehbarer Zeit nicht nur vorübergehend auch innerhalb der Wohnung benötigt wird.“).

24

3. Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist das FG im Streitfall auf Basis seiner tatsächlichen Feststellungen zu Unrecht davon ausgegangen, dass in den von S bezogenen ALG II-Leistungen keine behinderungsbedingt gewährten Leistungsbestandteile enthalten sind. Entsprechend hat es die Prüfung unterlassen, ob in den auf der Bezügeseite angesetzten ALG II-Leistungen Teilbeträge enthalten sind, die auch auf der Bedarfsseite als behinderungsbedingter Mehrbedarf angesetzt werden müssen. Dies stellt einen materiellen Fehler der Entscheidung dar (vgl. z.B. Senatsurteil vom 22.02.2017 –  III R 20/15, BFHE 257, 274, BStBl II 2017, 913, Rz 19, m.w.N.).

25

a) In den Urteilsgründen unter II.2. führt das FG aus, dass das Gesetz den Ansatz von höheren Kosten für Unterkunft und Heizung bei Vorliegen des Merkzeichens aG nicht vorsehe (Hinweis auf den Behinderten-Pauschbetrag gemäß § 33b EStG) und „der Kläger“ Mehraufwendungen gegebenenfalls im Rahmen des § 33 EStG einzeln hätte nachweisen und glaubhaft machen können (Wahlrecht). Im Streitfall sei das den Behinderten-Pauschbetrag übersteigende, tatsächlich gezahlte Pflegegeld als konkreter Mehrbedarf anerkannt worden. Sodann verweist das FG auf den Bewilligungsbescheid des Jobcenters vom 02.01.2020 für den –nicht die Streitmonate betreffenden– Zeitraum vom 01.12.2019 bis zum 30.11.2020 (vgl. Kindergeld-Akte –KG-Akte– S. 77 ff., 131 ff.) und führt aus, dass die tatsächlichen monatlichen Mietaufwendungen weder substantiiert dargelegt noch durch Vorlage des Mietvertrags sowie der Nebenkostenabrechnungen nachgewiesen worden seien (FG-Urteil S. 9 f.).

26

Insoweit berücksichtigt das FG nicht, dass der Nachweis eines behinderungsbedingten Mehraufwands auch durch den Bezug von behinderungsbedingt gewährten Sozialleistungen belegt werden kann. Die Klägerin hat im Streitfall Bewilligungsbescheide des ALG II-Trägers vorgelegt und hinsichtlich des Nachweises der darin enthaltenen behinderungsbedingten Leistungen mit Schriftsatz vom 09.12.2021 die Beiziehung der Verfahrensakten des Leistungsträgers beantragt. Das FG hat dagegen ohne Beiziehung der Verfahrensakten und ohne weitere tatsächliche Feststellungen unterstellt, dass in den ALG II-Leistungen keine behinderungsbedingt gewährten Leistungsbestandteile enthalten sind.

27

b) Die Sache ist nicht spruchreif. Da das FG den relevanten Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt hat, kann nicht entschieden werden, ob und in welcher Höhe im Streitzeitraum behinderungsbedingte Mehraufwendungen hinsichtlich der Mietwohnung des S vorlagen und ob er deshalb in den Streitmonaten zum Selbstunterhalt außerstande war. Entgegen der Auffassung des FG kommen ein behinderungsbedingter Mehrbedarf für eine nach Größe, Ausstattung und Lage rollstuhlgerechte Wohnung und infolgedessen auch eine Klagestattgabe ernsthaft in Betracht. Nachdem nach den bisherigen Feststellungen des FG die Bezüge des S dessen Grundbedarf und behinderungsbedingten Mehrbedarf für Fahrtkosten und Pflegeaufwendungen in allen Streitmonaten lediglich um rund 24 € übersteigen, könnte der Ansatz zusätzlicher Aufwendungen als behinderungsbedingter Mehrbedarf dazu führen, dass die Selbstunterhaltsfähigkeit des S zu verneinen ist.

28

Das FG hat lediglich festgestellt, dass S in einer eigenen Wohnung in A lebe, die Warmmiete 793,64 €, sein Grad der Behinderung 100 betrage und dass er ALG II beziehe. Es hat hingegen weder festgestellt, seit wann welche konkrete Behinderung des S bestand, noch hat es die in den Streitmonaten vorliegende Behinderung über die bloßen Merkzeichen G, aG, RF und B hinaus beschrieben. Ferner enthält das FG-Urteil keine Feststellungen zur Beschaffenheit der im Streitzeitraum von S angemieteten Wohnung sowie zu der Frage, ob bestimmte Merkmale wie etwa die Barrierefreiheit, Ausstattung, Größe oder Lage der Wohnung zu behinderungsbedingten Mietmehraufwendungen des S geführt haben. Vom zuständigen Jobcenter hat das FG insoweit keine weitergehenden Informationen eingeholt, obgleich es die Vorschrift des § 22 SGB II bei der Klagebegründung erwähnt hat und die Klägerin die Beiziehung der Akte und eine Auskunft des Jobcenters beantragt hat, das die Mietkosten übernommen und die Miete unmittelbar an die Vermieterin gezahlt hat.

29

4. Mit Blick auf den zweiten Rechtsgang weist der Senat ohne Bindungswirkung nach § 126 Abs. 5 FGO in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf Folgendes hin:

30

a) Aus den Akten geht hervor, dass bei S seit seiner Geburt eine Querschnittslähmung vorliegt und er deshalb dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Dies erklärt den Grad seiner Behinderung von 100 und die im Merkzeichen aG zum Ausdruck kommende außergewöhnliche Gehbehinderung. Dass S von Geburt an querschnittsgelähmt ist, dürfte zwischen den Beteiligten ebenso unstreitig sein wie die Barrierefreiheit der von ihm bewohnten Wohnung in A.

31

b) Nach derzeitigem Verfahrensstand nicht zu folgen vermag der Senat der Auffassung, dass der mindestens zu berücksichtigende behinderungsbedingte Mehrbedarf an Unterkunftskosten dadurch zu ermitteln sei, dass die –nach sozialrechtlichen Maßstäben– abstrakt angemessene Wohnungsgröße auf einen Haushalt mit einer weiteren Person bezogen wird (60 qm statt 50 qm, das heißt Mehrbedarf infolge der Behinderung von 10 qm), denn der Flächenmehrbedarf eines Menschen mit Behinderung beruht nicht in jedem Fall auf der Notwendigkeit, eine weitere (Pflege-)Person in der Wohnung unterzubringen. Bei S liegt ein Flächenmehrbedarf aufgrund der für den Rollstuhl erforderlichen Bewegungsflächen nahe. Eine Größenordnung von 10 qm, die auch hinsichtlich der anteiligen Heizkosten und der flächenbezogen zu ermittelnden weiteren Nebenkosten als Mehrbedarf zu berücksichtigen wäre, dürfte in einem realistischen Bereich liegen (vgl. die Ziff. B 2.1.2 Buchst. e der Hamburger „Fachanweisung Bedarfe für Unterkunft und Heizung“ i.V.m. Ziff. B 2.2 und DIN-Norm 18040-2 zu „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 2: Wohnungen“, s. dort „R“-Standard für Rollstuhlfahrer). Für die konkrete Anerkennung im Streitfall bedarf es jedoch weiterer Feststellungen des FG als Tatsacheninstanz, und zwar insbesondere zur Beschaffenheit der Wohnung und zu einem etwaigen vom Jobcenter anerkannten besonderen Bedarf des S für Unterkunft und Heizung. An diesen Feststellungen fehlt es bisher.

32

c) Ausweislich der Akten hat das Jobcenter die monatlichen Mieten für die Wohnung des S unmittelbar an die Vermieterin bezahlt. Aus den Bewilligungsbescheiden gehen der monatliche Zahlbetrag für die Unterkunft (793,64 €) sowie die Verteilung auf Grundmiete (514,93 €), Heizkosten (99,54 €) und Nebenkosten (179,17 €) hervor. Ob und inwieweit Mehraufwendungen durch die Behinderung des S veranlasst waren, lässt sich aus den Bescheiden des Jobcenters nicht ersehen. Für die Entscheidung des FG, ob und in welcher Höhe in den Streitmonaten ein behinderungsbedingter Mehrbedarf des S für die Unterkunftskosten anzuerkennen ist, kommt daher in Betracht, eine diesbezügliche Auskunft des Jobcenters einzuholen und dessen für S geführte Akte beizuziehen. Beides hatte die Klägerin im Klageverfahren ausdrücklich beantragt, das FG hat diesen Antrag jedoch weder im Laufe des Verfahrens noch im Urteil aufgegriffen oder beschieden. Dies hat das FG im zweiten Rechtsgang nachzuholen, sofern es sich bei der gebotenen umfassenden Würdigung aller Einzelfallumstände nicht auf anderem Wege hinreichende Klarheit über Art und Umfang der etwaigen behinderungsbedingten Mehraufwendungen des S für seine Unterkunft zu verschaffen vermag.

33

d) Unzutreffend ist die Auffassung der Familienkasse, dass eine Schätzung der konkreten Mehraufwendungen im Streitfall nicht in Betracht komme. Diese Annahme steht im Widerspruch zur Senatsrechtsprechung. Zwar ist ein behinderungsbedingter Mehrbedarf grundsätzlich substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen. Steht er zur Überzeugung des Gerichts dem Grunde nach fest –was im Streitfall naheliegend erscheint (vgl. z.B. das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14.06.2023 – L 2 SO 2864/21, Rz 129 zum SGB XII: „Ein Wohnflächenmehrbedarf oder besonderer unterkunftsbezogener Bedarf hinsichtlich der Wohnungsausstattung ist bei Gehbehinderungen mit Rollstuhlgebrauch naheliegend, trifft jedoch nicht auf jede Behinderung zu.“)–, ist er jedoch bei fehlendem Nachweis der Höhe nach gegebenenfalls gemäß § 162 AO zu schätzen (Senatsurteil vom 10.07.2024 –  III R 2/23, BStBl II 2024, 908, Rz 22, m.w.N.). Dass aufgrund einer Behinderung ein höherer Unterkunftsbedarf in Gestalt einer größeren Wohnfläche bestehen kann, ist auch in der Rechtsprechung des BSG anerkannt (vgl. die BSG-Urteile vom 04.04.2019 – B 8 SO 12/17 R, BSGE 128, 43, SozR 4-3500 § 53 Nr 9, Rz 29; vom 08.05.2024 – B 8 SO 18/22 R, SozR 4-3500 § 35 Nr 7, Rz 16 ff.). Die Verhältnisse im Einzelfall bedürfen der Aufklärung durch die Tatsacheninstanz. Jedenfalls mit der bisherigen Begründung darf das FG im zweiten Rechtsgang einem durch die Behinderung des S veranlassten Mehrbedarf nicht von vornherein die Anerkennung versagen.

34

e) In rechtlicher Hinsicht ist ferner anzumerken, dass das FG zutreffend auf das Monatsprinzip hingewiesen hat (vgl. Senatsurteile vom 05.02.2015 –  III R 31/13, BFHE 249, 144, BStBl II 2015, 1017, Rz 13; vom 20.04.2023 –  III R 7/21, BFHE 280, 223, BStBl II 2023, 911, Rz 15, 29; vom 10.07.2024 –  III R 2/23, BStBl II 2024, 908, Rz 19; vom 16.01.2025 –  III R 9/23, BStBl II 2025, 927, Rz 22). Die Berechnung entspricht dem Monatsprinzip aber nicht in vollem Umfang. Das FG hat sie für den Zeitraum Februar 2021 bis Dezember 2021 vorgenommen, der hinsichtlich der sieben Monate ab Juni 2021 nicht mehr zum lediglich viermonatigen Streitzeitraum des Klageverfahrens gehört. Das FG hat hierbei die Berechnung der Familienkasse übernommen, deren Einspruchsentscheidung bereits vom 19.05.2021 datierte und deren Berechnung sich nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse der Streitmonate beschränkte, sondern einen in die Zukunft reichenden Betrachtungszeitraum bis zum Jahresende 2021 zugrunde gelegt hat. Soweit ersichtlich, resultierte hieraus allerdings insofern kein Berechnungsfehler, als aus den Sachverhaltsfeststellungen des FG keine Unterschiede zwischen den einzelnen Monaten des Jahres 2021 erkennbar sind; eine Ergebnisrelevanz der fehlerhaften Berechnung ist daher bislang nicht ersichtlich.

35

f) Ob eine bisher nicht erfasste Verringerung der Heiz- und Nebenkosten und damit zugleich der monatlichen Gesamt-Unterkunftskosten bereits in den Streitmonaten zu niedrigeren Bezügen des S geführt hat, bedarf noch der Überprüfung durch das FG. Mit umgekehrtem Vorzeichen nicht erfasst wurde bisher die mit Wirkung vom 01.01.2021 erfolgte Anhebung des Regelsatzes von 432 € auf 446 €. Sie wäre, falls der gestiegene Monatsbetrag schon in den Streitmonaten an S ausbezahlt wurde, mit der Folge erhöhter Einnahmen von monatlich 14 € zu berücksichtigen. Maßgeblich sind die gegebenenfalls geänderten Bewilligungsbescheide des Jobcenters für den Streitzeitraum und die jeweiligen tatsächlichen Einnahmen des S in den Streitmonaten unter Berücksichtigung der Senatsrechtsprechung zum Monatsprinzip bezüglich des Zu- und Abflusses von (Nach-)Zahlungen.

36

g) Im zweiten Rechtsgang ebenfalls noch zu prüfen ist die Ursächlichkeit der Behinderung für ein etwaiges Außerstandesein des S zum Selbstunterhalt in den Streitmonaten. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG setzt voraus, dass das Kind wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Die Behinderung muss nach den Gesamtumständen des Einzelfalls für die fehlende Fähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt ursächlich sein (Senatsurteile vom 30.01.2024 –  III R 42/22, BFHE 284, 41, BStBl II 2025, 16, Rz 20; vom 16.01.2025 –  III R 9/23, BStBl II 2025, 927, Rz 22). Diese Kausalität liegt aufgrund der Querschnittslähmung des S zwar nahe, die Familienkasse hatte aber zumindest in einer früheren Einspruchsentscheidung vom 20.01.2021 (für die Zeit ab Mai 2020) erklärt, auf die Prüfung der Ursächlichkeit verzichtet zu haben; einerseits liege ein ärztliches Attest vor, das eine Erwerbstätigkeit aufgrund der Behinderung ausschließe, andererseits habe die Klägerin selbst ausgeführt, die Behinderung sei nicht ursächlich für die Unfähigkeit, eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

37

Der Senat weist darauf hin, dass eine Behinderung (mittelbar) ursächlich für die Fähigkeit zum Selbstunterhalt bleibt, wenn sie dazu geführt hat, dass ein Mensch wegen einer Behinderung als Hochrisiko-Patient eingestuft wurde und deshalb in der Corona-Pandemie vorübergehend nicht arbeiten konnte. Sollte S aus diesem Grund in den Streitmonaten außerstande gewesen sein, sich selbst zu unterhalten, wäre die für § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG erforderliche Ursächlichkeit zu bejahen.

38

h) Hingewiesen sei schließlich noch darauf, dass ein im ersten Rechtsgang erklärtes Einverständnis der Beteiligten mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats (§ 79a Abs. 3, 4 FGO) für das weitere FG-Verfahren nach einer Zurückverweisung durch den BFH im zweiten Rechtsgang nicht fortbesteht (BFH-Beschluss vom 18.06.2025 –  II B 27/24, BFH/NV 2025, 1187, Rz 8). Dasselbe gilt für ein im ersten Rechtsgang erklärtes Einverständnis mit einer Entscheidung des FG ohne mündliche Verhandlung; auch insoweit bedarf es im zweiten Rechtsgang einer erneuten Einverständniserklärung der Beteiligten (Senatsbeschluss vom 27.10.2003 –  III B 19/03, BFH/NV 2004, 504; Brandis in Tipke/Kruse, § 90 FGO Rz 6; Wendl in Gosch, FGO § 90 Rz 30).

39

5. Soweit ein Verfahrensmangel wegen eines Verstoßes gegen eine dem FG obliegende Ermittlungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO geltend gemacht wurde, kommt es hierauf nicht an, weil das FG-Urteil bereits aus materiell-rechtlichen Gründen –hier wegen des die Vorschrift des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG betreffenden Rechtsfehlers– aufzuheben ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12.03.2024 –  IX R 35/21, BFHE 283, 266, BStBl II 2024, 682, Rz 46; vom 11.03.2025 –  IX R 23/22, BFH/NV 2025, 841, Rz 59).

40

6. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG folgt aus § 143 Abs. 2 FGO.

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BFH: Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen

Der BFH hatte zu entscheiden, ob es sich bei Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer um steuerpflichtige Betriebseinnahmen handelt (Az. IV R 16/23).

BFH, Urteil vom 26.09.2025

Leitsatz

  1. Die Zinsen für eine Erstattung von Gewerbesteuer nach § 233a der Abgabenordnung (AO) sind bei der steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebseinnahme zu erfassen.
  2. Die Behandlung der Zinsen nach § 233a AO, die als Nachzahlungszinsen gemäß § 4 Abs. 5b des Einkommensteuergesetzes nicht abziehbar, aber als Erstattungszinsen zu versteuern sind, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 04.05.2023 – 9 K 1987/21 G,F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob Erstattungszinsen für Gewerbesteuer steuerpflichtige Betriebseinnahmen darstellen.

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist als GbR im Bereich der Unternehmensberatung und der Insolvenzverwaltung tätig. Sie erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb und ermittelt den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Im Rahmen ihrer Gewinnermittlung erfasste sie für den Streitzeitraum 2013 bis 2015 Zinserträge für erstattete Gewerbesteuer, die sie unter Verweis auf § 4 Abs. 5b des Einkommensteuergesetzes (EStG) außerbilanziell wieder abzog (für 2013 in Höhe von … €, für 2014 in Höhe von … € und für 2015 in Höhe von … €).

3

Die Gewerbesteuermessbescheide und die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheide) für die Jahre 2013 und 2014 ergingen zunächst antragsgemäß, während der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) den Gewinn beziehungsweise Gewerbeertrag in dem Gewerbesteuermessbescheid und dem Gewinnfeststellungsbescheid für 2015 bereits um die Zinserträge erhöhte. Alle Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO).

4

Nach Durchführung von Außenprüfungen bei der Klägerin beanstandete das FA unter anderem die vorgenommenen außerbilanziellen Kürzungen der Zinserträge. Die Betriebseinnahmen seien, soweit noch nicht erfolgt, entsprechend zu erhöhen. Dies dürfe nur insoweit unterbleiben, als die Zinserträge in einem Zusammenhang mit Nachforderungszinsen stünden, die die Klägerin nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht habe. Zur Umsetzung der Ergebnisse der Außenprüfungen erließ das FA gemäß § 164 Abs. 2 AO unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung geänderte Gewinnfeststellungsbescheide (für 2013 vom 02.06.2016, für 2014 und für 2015 jeweils vom 15.09.2020) und geänderte Gewerbesteuermessbescheide (für 2013 vom 15.08.2016 und für 2014 und 2015 jeweils vom 15.09.2020). Es erhöhte darin die Betriebseinnahmen der Klägerin wegen der streitigen Erstattungszinsen um … € (2013) und um … € (2014); für 2015 blieb es hinsichtlich der streitigen Zinserträge bei der Gewinnerhöhung um … €.

5

Die Klägerin erhob nach erfolgloser Durchführung von Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidungen vom 19.07.2021) Klage zum Finanzgericht (FG) Düsseldorf, mit der sie eine Minderung des Gewinns beziehungsweise des Gewerbeertrags um die erstatteten Zinserträge begehrte. Das FG wies die Klage mit Urteil vom 04.05.2023 – 9 K 1987/21 G,F ab.

6

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung materiellen Bundesrechts in Gestalt von § 4 Abs. 5b EStG.

7

Der Gesetzgeber habe mit Einführung des § 4 Abs. 5b EStG die Gewerbesteuer und die darauf bezogenen Nebenleistungen dem nichtsteuerbaren Bereich zugeordnet. Dies strahle auf den umgekehrten Vorgang aus, das heißt auf die Erstattung von Gewerbesteuer und darauf entfallende Erstattungszinsen. Es bewirke, dass dort eine nichtsteuerbare Vermögensmehrung eintrete.

8

Das FG habe zwar erkannt, dass der unmissverständliche Wortlaut des § 4 Abs. 5b EStG den vorliegenden Sachverhalt nicht erfasse; es habe aber dem Gesetzgeber einen abweichenden Regelungswillen unterstellt und angenommen, dass nur ein Betriebsausgaben-Abzugsverbot angeordnet worden sei. Dies lasse sich jedoch den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen.

9

Für die Gesetzesauslegung, wonach § 4 Abs. 5b EStG die Gewerbesteuer und darauf entfallende Nebenleistungen dem nichtsteuerbaren Bereich zuordne, spreche neben dem unmissverständlichen Gesetzeswortlaut („sind keine Betriebsausgaben“) die Entstehungsgeschichte der Vorschrift in einer Gesamtschau. Das FG überschreite die Grenzen zulässiger Auslegung dadurch, dass es seine Auslegung auf einen nicht erkennbaren Willen des Gesetzgebers stütze. Es könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er den steuersystematischen Unterschied zwischen einem Betriebsausgaben-Abzugsverbot (geregelt beispielsweise in § 4 Abs. 5 EStG) und einer Zuordnung zu dem nichtsteuerbaren Bereich (geregelt etwa in § 12, § 4 Abs. 6 EStG) nicht kenne. Es sei deshalb plausibel, –zumal angesichts des an § 4 Abs. 6 EStG angelehnten Wortlauts– anzunehmen, dass der Wortlaut des § 4 Abs. 5b EStG bewusst gewählt worden sei. Die Bundesregierung habe schließlich eine Prüfbitte des Bundesrates zurückgewiesen, die Regelung in den Katalog der Betriebsausgaben-Abzugsverbote des § 4 Abs. 5 EStG einzugliedern, und darauf hingewiesen, dass Aufwendungen für die Gewerbesteuer keine Betriebsausgaben seien (Verweis auf BTDrucks 16/6739, S. 6, 32).

10

Aus den Gesetzesmaterialien zum Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912, BStBl I 2007, 630) lasse sich nicht ausdrücklich entnehmen, ob der Gesetzgeber die bis dahin geltende Symmetrie des vollständigen Abzugs von Gewerbesteueraufwand und Nebenleistungen und der vollständigen Erfassung von Gewerbesteuererstattungen und Nebenleistungen beibehalten oder diese aufgeben wollte. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Regelung nicht in den Kanon des § 4 Abs. 5 EStG als Betriebsausgaben-Abzugsverbot zu verschieben, ergebe wenig Sinn, wenn nicht angenommen werde, dass er damit gerade die Zuordnung zu dem nichtsteuerbaren Bereich verfolgt habe und die genannte Symmetrie von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen habe aufrechterhalten wollen.

11

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des FG vom 04.05.2023 – 9 K 1987/21 G,F und die Einspruchsentscheidungen vom 19.07.2021 aufzuheben und den Gewinnfeststellungsbescheid für 2013 vom 02.06.2016, die Gewinnfeststellungsbescheide für 2014 und 2015 vom 15.09.2020 sowie den Gewerbesteuermessbescheid für 2013 vom 15.08.2016 und die Gewerbesteuermessbescheide für 2014 und 2015 vom 15.09.2020 dahingehend zu ändern, dass der laufende Gesamthandsgewinn beziehungsweise der Gewerbeertrag um … € (2013), um … € (2014) und um … € (2015) gemindert werden.

12

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

13

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

II.

14

Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat die Klage, die darauf gerichtet ist, den laufenden Gesamthandsgewinn in den Gewinnfeststellungsbescheiden sowie den Gewinn als Ausgangsgröße des Gewerbeertrags in den Gewerbesteuermessbescheiden um Erstattungszinsen für Gewerbesteuer zu mindern (dazu unter 1.), zu Recht abgewiesen. Es handelt sich bei diesen Erstattungszinsen um Betriebseinnahmen (dazu unter 2.). Die Zinserträge sind nicht aus der steuerlichen Gewinnermittlung auszunehmen (dazu unter 3.). Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen sind die Zinsen für die Erstattung von Gewerbesteuer nicht der Besteuerung entzogen (dazu unter 4.).

15

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens –wie bereits des Klageverfahrens– ist neben den Gewerbesteuermessbescheiden für 2013 bis 2015 die Feststellung der Höhe des laufenden Gesamthandsgewinns in den Gewinnfeststellungsbescheiden für 2013 bis 2015.

16

Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Gewinnfeststellungsbescheid eine Vielzahl selbständiger und damit auch selbständig anfechtbarer Feststellungen enthalten, die eigenständig in Bestandskraft erwachsen können. Solche selbständig anfechtbaren Feststellungen (Streitgegenstände) sind zum Beispiel das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Mitunternehmerstellung, die Höhe des laufenden Gesamthandsgewinns, das Vorliegen eines Veräußerungs-/Aufgabegewinns der Gesamthand, die Qualifikation des Veräußerungs-/Aufgabegewinns als außerordentlich im Sinne des § 34 EStG und die auf Ebene der Gesamthand vorzunehmende Gewinnverteilung (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 20.03.2025 –  IV R 12/21, Rz 31).

17

Die im Streitfall angegriffene Erhöhung der Betriebseinnahmen um Erstattungszinsen für Gewerbesteuer betrifft hinsichtlich der Gewinnfeststellungsbescheide die Feststellung der Höhe des laufenden Gesamthandsgewinns.

18

2. Bei den auf die Erstattung von Gewerbesteuer gezahlten Zinsen handelt es sich um Betriebseinnahmen der Klägerin. Betriebseinnahmen sind in Anlehnung an § 8 Abs. 1 und § 4 Abs. 4 EStG alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Eine Einnahme ist betrieblich veranlasst, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb gegeben ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 21.11.2018 –  VI R 54/16, BFHE 263, 191, BStBl II 2019, 311, Rz 14).

19

Erstattungszinsen nach § 233a Abs. 1 Satz 1 AO für zu viel gezahlte Gewerbesteuer sind betrieblich veranlasst. Der notwendige sachliche Zusammenhang der Zinszahlung mit dem Betrieb ist gegeben, da die Verzinsung auf der Grundlage der Erstattung der Gewerbesteuer als einer Betriebssteuer erfolgt. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und bedarf deshalb keiner weiteren Ausführungen.

20

3. Die Zinsen auf eine Erstattung von Gewerbesteuer nach § 233a AO sind bei der steuerlichen Gewinnermittlung zu erfassen. Anders als geschuldete Gewerbesteuer und ein darauf bezogener Nachzahlungszins (dazu unter a) und erstattete Gewerbesteuer selbst (dazu unter b) sind die Zinsen für erstattete Gewerbesteuer bei der steuerlichen Gewinnermittlung nicht zu neutralisieren (dazu unter c).

21

a) Geschuldete Gewerbesteuer und die darauf bezogenen Nachzahlungszinsen sind bei der steuerlichen Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen.

22

§ 4 Abs. 5b EStG versagt den Betriebsausgabenabzug für die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen bei der steuerlichen Gewinnermittlung. Zu den Nebenleistungen gehören gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 4 AO auch Zinsen nach § 233a AO.

23

Nach der durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 in das Einkommensteuergesetz eingefügten Regelung des § 4 Abs. 5b EStG sind die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben. Diese Regelung verletzt kein Verfassungsrecht (BFH-Urteil vom 16.01.2014 –  I R 21/12, BFHE 244, 347, BStBl II 2014, 531, dazu Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts –BVerfG– vom 12.07.2016 – 2 BvR 1559/14; BFH-Urteile vom 22.10.2014 –  X R 19/12; vom 10.09.2015 –  IV R 8/13, BFHE 251, 25, BStBl II 2015, 1046, Rz 12 ff.).

24

Trotz des Wortlauts des § 4 Abs. 5b EStG handelt es sich –wie der BFH bereits entschieden hat– bei der Belastung eines Gewerbebetriebs mit Gewerbesteuer und den darauf entfallenden Nebenleistungen in der Sache um betrieblich veranlasste Aufwendungen im Sinne von § 4 Abs. 4 EStG. Die Norm des § 4 Abs. 5b EStG wirkt, vergleichbar den Tatbeständen des § 4 Abs. 5 EStG, als steuerliches Abzugsverbot für die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe (BFH-Urteil vom 10.09.2015 –  IV R 8/13, BFHE 251, 25, BStBl II 2015, 1046, Rz 17). Zu diesem Zweck wird die bei der Gewinnermittlung zunächst abgezogene Gewerbesteuer außerbilanziell wieder hinzugerechnet und damit neutralisiert (s. BFH-Urteil vom 30.11.2023 –  IV R 13/21, Rz 29).

25

b) Auch erstattete Gewerbesteuer ist bei der steuerlichen Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen.

26

Ist die betrieblich veranlasste Belastung mit einer Steuer bei der steuerlichen Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen, so ist auch der gegenteilige Akt –die Erstattung dieser Steuer– nicht zu berücksichtigen (so bereits die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 4 Abs. 5b EStG, BTDrucks 16/4841, S. 47; so auch Brandis/Heuermann/Drüen, § 4 EStG Rz 923; Spilker in Kirchhof/Kube/Mellinghoff, EStG, § 4 Rz U 13; Bode in Kirchhof/Seer, EStG, 24. Aufl., § 4 Rz 237; Tiede in Herrmann/Heuer/Raupach –HHR–, § 4 EStG Rz 1985; Maetz in Bordewin/Brandt/Bode, § 4 EStG Rz 3189; eingehend Thiemann, FinanzRundschau –FR– 2012, 673, 676). Anderenfalls würde die (nicht abziehbare) Überzahlung der Steuer bewirken, dass ihre spätere Erstattung zu einer Gewinnerhöhung führte und sich allein daraus eine Steuerbelastung ergäbe (vgl. zu § 10 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes –KStG– BFH-Urteil vom 04.12.1991 –  I R 26/91, BFHE 167, 32, BStBl II 1992, 686, unter 1.1.1.4.; BFH-Beschlüsse vom 15.02.2012 –  I B 97/11, BFHE 236, 458, BStBl II 2012, 697, Rz 5; vom 21.10.2010 –  IV R 6/08, Rz 15). Der Korrektureffekt der gegenläufigen Steuererstattung würde zuungunsten des Steuerpflichtigen nicht erreicht (Thiemann, FR 2012, 673, 676).

27

c) Demgegenüber sind die Zinsen für erstattete Gewerbesteuer bei der steuerlichen Gewinnermittlung zu berücksichtigen.

28

aa) Aus der Gesetzgebungsgeschichte ergibt sich, dass der Gesetzgeber sich bewusst dafür entschieden hat, Zinsen auf erstattete nichtabziehbare Steuern der Besteuerung zu unterwerfen (s. zum Ganzen auch Thiemann, FR 2012, 673, 678 ff.). So sah der Entwurf eines Steuerreformgesetzes 1990, durch das unter anderem die Verzinsung nach § 233a AO eingeführt wurde, in § 3 Nr. 55 EStG eine Steuerbefreiung für Zinsen auf nichtabziehbare Steuern im Sinne von § 12 Nr. 3 EStG und § 10 Nr. 2 KStG mit der Begründung vor, die Befreiung der Zinsen auf die Erstattung von Personensteuern solle der Tatsache Rechnung tragen, dass Zinsen auf geschuldete Steuern dieser Art nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden könnten (BTDrucks 11/2157, S. 5, 138). Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags sah eine solche Befreiung für Erstattungszinsen jedoch als nicht gerechtfertigt an; sie sollten nach den allgemeinen Grundsätzen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen erfasst werden (Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags vom 21.06.1988, BTDrucks 11/2536, S. 76). In dem Steuerreformgesetz 1990 vom 25.07.1988 (BGBl I 1988, 1093) war die Steuerbefreiung dann auch nicht enthalten.

29

Für Kapitaleinkünfte hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2010 vom 08.12.2010 (BGBl I 2010, 1768) mit Einführung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG ausdrücklich geregelt, dass Erstattungszinsen im Sinne von § 233a AO als Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen der Besteuerung unterliegen.

30

Die Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG war durch den Finanzausschuss des Deutschen Bundestags in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht worden. Zur Begründung führte der Ausschuss an, dass ohne eine entsprechende Steuerpflicht von Erstattungszinsen der Steuerpflichtige, der eine Steuererstattung nach Ablauf der Karenzfrist verzinst erhalte, gegenüber demjenigen, der seine Steuererstattung schon vor Ablauf der Frist erhalten und sie bei einer Bank zinsbringend und steuerpflichtig angelegt habe, steuerlich begünstigt werde. Der Ausschuss führte aus, die Regelung sei klarstellender Natur, da die Entstehungsgeschichte des § 233a AO zeige, dass der Gesetzgeber Erstattungszinsen nach den allgemeinen Grundsätzen als Einkünfte erfassen wolle. Die Regelung sei jedoch erforderlich, da der BFH mit Urteil vom 15.06.2010 –  VIII R 33/07 (BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503) seine Rechtsprechung zur Steuerpflicht von Erstattungszinsen geändert habe (BTDrucks 17/3549, S. 17).

31

Der VIII. Senat des BFH hat an dieser Entscheidung nach Inkrafttreten des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG nicht mehr festgehalten; der Gesetzgeber habe deutlich gemacht, dass Erstattungszinsen zu besteuern seien (BFH-Urteil vom 12.11.2013 –  VIII R 1/11, Rz 20).

32

bb) Abweichendes ergibt sich nicht aus § 12 Nr. 3 EStG, wonach die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen nicht bei der Einkünfteermittlung abziehbar sind.

33

Diese Regelung betrifft zum einen nur die Abzugsfähigkeit von Steuernachzahlungen und darauf bezogenen Zinsen, nicht aber auch die Besteuerung von Steuererstattungen und darauf bezogenen Zinsen. Im Streitfall kommt ihr auch deshalb keine Bedeutung zu, da die in § 12 Nr. 3 EStG genannten Steuern nicht Sach- und Realsteuern wie die –vorliegend betroffene– Gewerbesteuer umfassen (HHR/Fissenewert, § 12 EStG Rz 128; Seiler in Kirchhof/Seer, EStG, 24. Aufl., § 12 Rz 10; Brandis/Heuermann/Thürmer, § 12 EStG Rz 198; Brandis/Heuermann/Drüen, § 4 EStG Rz 923).

34

cc) Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind als Betriebseinnahmen zu erfassen, auch wenn Nachzahlungszinsen für Gewerbesteuer vom Abzug als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5b EStG ausgenommen sind (so auch Schmidt/Loschelder, EStG, 44. Aufl., § 4 Rz 651; HHR/Tiede, § 4 EStG Rz 1985; Thiemann, FR 2012, 673; anderer Ansicht wohl Spilker in Kirchhof/Kube/Mellinghoff, EStG, § 4 Rz U 13). Denn anders als im Verhältnis von gezahlter und erstatteter Gewerbesteuer handelt es sich bei Zinsen auf erstattete Gewerbesteuer nicht um den gegenläufigen Akt zu Nachzahlungszinsen auf gezahlte Gewerbesteuer. Erstattungszinsen beruhen nicht darauf, dass damit eine zuvor (an den Fiskus) erbrachte Leistung in Gestalt eines Nachzahlungszinses in gegenläufiger Weise zurückgewährt wird; vielmehr gewähren Erstattungszinsen einen Ausgleich dafür, dass dem Steuerschuldner aufgrund überhöhter Steuerzahlungen die Möglichkeit zur Kapitalnutzung verwehrt wurde (BFH-Beschluss vom 15.02.2012 –  I B 97/11, BFHE 236, 458, BStBl II 2012, 697, Rz 5; Thiemann, FR 2012, 673, 676; vgl. auch BFH-Urteil vom 18.02.1975 –  VIII R 104/70, BFHE 115, 216, BStBl II 1975, 568).

35

d) Nicht durchzugreifen vermögen auch die weiteren Einwände der Klägerin.

36

aa) Aus der Formulierung in § 4 Abs. 5b EStG „Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben“ und der Formulierung in § 4 Abs. 6 EStG „Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben“ ergibt sich nicht, dass die Gewerbesteuer und darauf entfallende Nebenleistungen nicht steuerbar sind. Der BFH hat vielmehr für § 4 Abs. 5b EStG ausdrücklich entschieden, dass die Gewerbesteuer eine betrieblich veranlasste Aufwendung darstellt, für die ein Abzugsverbot gilt (s. oben II.3.a). Hingegen ist für die in § 4 Abs. 6 EStG genannten Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke eine etwaige betriebliche Veranlassung nicht von einem privaten Veranlassungszusammenhang zu trennen (s. HHR/Schober, § 4 EStG Rz 2000); ihre Abzugsfähigkeit hat der Gesetzgeber in § 10b EStG dem privaten Bereich der Sonderausgaben zugeordnet.

37

bb) Das von der Klägerin herangezogene BFH-Urteil vom 03.08.2017 –  IV R 12/14 (BFHE 259, 104, BStBl II 2018, 20) ist auf den Streitfall nicht übertragbar. Dort ging es um die Regelung des § 12 des Investitionszulagengesetzes 2007, wonach die Investitionszulage nicht zu den Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes gehört und die Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht mindert, aber –so der BFH in dem genannten Urteil– bei der Bemessung der Betriebsgröße nach § 7g Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. einzubeziehen ist. Im Streitfall besteht indes gerade keine Regelung, die eine Zuordnung der Erstattungszinsen für die Gewerbesteuer zu den Einkünften verbietet.

38

4. Die Besteuerung der Erstattungszinsen für die Gewerbesteuer verletzt nicht den Gleichheitssatz.

39

a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Zwar ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselben Rechtsfolgen knüpft und die er so als rechtlich gleich qualifiziert. Diese Auswahl muss er jedoch sachgerecht treffen. Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen. Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (z.B. BVerfG-Beschluss vom 23.07.2025 – 2 BvL 19/14, Rz 69 f., m.w.N.). Sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes und des Steuermaßes hat der Gesetzgeber einen weit reichenden Entscheidungsspielraum (z.B. BVerfG-Beschluss vom 04.02.2009 – 1 BvL 8/05, BVerfGE 123, 1, Rz 55).

40

b) Danach verstößt die Besteuerung von Erstattungszinsen für Gewerbesteuer nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.

41

aa) Soweit es darum geht, dass Nachzahlungszinsen als Nebenleistungen zur Gewerbesteuer nach § 4 Abs. 5b EStG steuerlich nicht zu berücksichtigen sind, während Erstattungszinsen für erstattete Gewerbesteuer der Besteuerung unterliegen, fehlt es schon an der Vergleichbarkeit der Sachverhalte. Es gibt auch kein allgemeines Prinzip, dass Einnahmen nicht der Besteuerung unterliegen, sofern aus dem betreffenden Lebenssachverhalt resultierende Ausgaben nicht abziehbar sind (vgl. BFH-Beschluss vom 15.02.2012 –  I B 97/11, BFHE 236, 458, BStBl II 2012, 697, Rz 14, m.w.N.; HHR/Tiede, § 4 EStG Rz 1985). So sind etwa entstandene Aufwendungen für Geschenke, Bewirtungs- und Verpflegungskosten nach Maßgabe von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 EStG nicht zum Abzug bei der steuerlichen Gewinnermittlung zugelassen. Erhält der Steuerpflichtige indes betrieblich oder beruflich bedingt solche Geschenke und Verpflegung, so ist ein entsprechender Vermögenszugang als Geld oder Naturalleistung zu versteuern (s. § 8 EStG).

42

bb) Unterlägen Erstattungszinsen für erstattete Gewerbesteuer nicht der Besteuerung, käme es hingegen zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem. Erstattungszinsen gleichen den vorübergehenden Entzug von Kapital aus. Insoweit besteht eine vergleichbare Situation wie bei Ausreichung eines Darlehens. Wird für ein solches Darlehen ein Zins gezahlt, unterliegt dieser der Besteuerung. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb Erstattungszinsen für erstattete Gewerbesteuer dann gleichwohl von der Besteuerung ausgenommen sein sollten (vgl. BFH-Beschluss vom 15.02.2012 –  I B 97/11, BFHE 236, 458, BStBl II 2012, 697, Rz 5).

43

5. Wegen der Höhe der erfassten Erstattungszinsen besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.

44

Keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob es rechtlich geboten ist, Erstattungszinsen nur insoweit steuerlich zu erfassen, als sie die Höhe von (im selben Jahr) angefallenen Nachzahlungszinsen übersteigen. Einer anderen Handhabung steht im Streitfall bereits das finanzgerichtliche Verböserungsverbot entgegen (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO).

45

6. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 90 Abs. 2, § 121 Satz 1 FGO). Die Beratung und Abstimmung wurde im Einverständnis aller zur Entscheidung berufenen Richter durch Bild- und Tonübertragung durchgeführt (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 193 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der durch das Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024 –BGBl. 2024 I Nr. 237– geänderten Fassung).

46

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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BFH zur nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts bei unterbliebenem Wechsel der ehrenamtlichen Richter nach Vertagung der mündlichen Verhandlung

Der BFH entschied zum Verfahrensmangel der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts im Sinne des § 119 Nr. 1 FGO (Az. II B 7/25).

BFH, Beschluss II B 7/25 vom 14.01.2026

Leitsatz

Ergeht nach Schluss der mündlichen Verhandlung der Beschluss, dass die Verhandlung vertagt und ein neuer Termin von Gerichts wegen bestimmt wird, kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass das Finanzgericht die Absicht hatte, die mündliche Verhandlung lediglich zu unterbrechen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 19.11.2024 – 3 K 100/20 aufgehoben.

Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Gründe

I.

1

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Steuerberater. Er wird beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt –FA–) zusammen mit seiner Ehefrau, der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), zwecks Veranlagung zur Einkommensteuer unter einer Steuernummer und für seine eigenen betrieblichen Steuern unter einer anderen Steuernummer geführt. Der Kläger übermittelte der Finanzverwaltung über die Vollmachtsdatenbank (VDB) der DATEV e.G. am 28.08.2019 eine Vollmacht für seine Person sowie am 20.09.2019 eine solche für die Klägerin. Mit Bescheid vom 10.10.2019 wies das FA die am 28.08.2019 übermittelte Vollmacht zurück, da der Kläger sich nicht selbst bevollmächtigen könne. Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg.

2

Die Klage, mit der die Kläger beantragten, das FA zu verpflichten, ihnen die Steuerkontoabfrage für die beiden Steuerkonten über die Eintragung einer Vollmacht in die VDB zu ermöglichen, hilfsweise, das FA zu verpflichten, ihnen die Steuerkontoabfrage für beide Steuerkonten über das ELSTER-Verfahren technisch zu ermöglichen, verwarf das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 02.06.2021 – 3 K 100/20 als unzulässig. Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision hob der Bundesfinanzhof (BFH) das FG-Urteil mit Beschluss vom 30.03.2022 – II B 45/21 auf und verwies die Sache an das FG zurück.

3

Im zweiten Rechtsgang führte der 3. Senat des FG am 15.10.2024 eine mündliche Verhandlung durch, an der neben den drei hauptamtlichen Berufsrichtern die ehrenamtlichen Richter A und B teilnahmen. Die mündliche Verhandlung wurde ausweislich des Sitzungsprotokolls jeweils von 10:15 bis 10:30 Uhr und von 11:20 bis 11:47 Uhr „unterbrochen“. Am Schluss der mündlichen Verhandlung verkündete der Vorsitzende den Beschluss: „Die mündliche Verhandlung wird vertagt. Ein neuer Termin ergeht von gerichtswegen.“

4

Am 19.11.2024 führte das FG eine weitere mündliche Verhandlung zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2024 durch. An dieser Verhandlung nahmen neben den drei schon ursprünglich tätigen hauptamtlichen Berufsrichtern erneut die ehrenamtlichen Richter A und B teil. Ausweislich des Sitzungsprotokolls erhob der Kläger eine Besetzungsrüge mit der Begründung, die Besetzung der ehrenamtlichen Richter mit denselben Personen wie in der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2024 verstoße gegen den Geschäftsverteilungsplan des Gerichts. Nach einer Unterbrechung der mündlichen Verhandlung nahm der Kläger die Rüge der fehlerhaften Besetzung der Richterbank zurück.

5

Mit nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündetem Urteil wies das FG die Klage als unbegründet ab. Die Revision ließ das FG nicht zu.

6

Hiergegen wenden sich die Kläger mit der Beschwerde. Sie machen unter anderem geltend, das FG sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, da das FG in der Sitzung vom 19.11.2024 nicht in derselben Besetzung hätte entscheiden dürfen wie in der Sitzung vom 15.10.2024. Die ehrenamtlichen Richter hätten nach Vertagung der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2024 in der im Geschäftsverteilungsplan des FG für das Jahr 2024 listenmäßig festgelegten Reihenfolge wechseln müssen. Das angefochtene Urteil leide daher an einem unverzichtbaren Besetzungsmangel.

7

Als Anlage zu ihrer Beschwerde haben die Kläger den Geschäftsverteilungsplan des FG für das Jahr 2024 vorgelegt. Darin wird in Teil A unter Abschn. V Nr. 2. geregelt, dass die ehrenamtlichen Richter nach den Hauptlisten der Senate in der dort bestimmten Reihenfolge zu den Sitzungen herangezogen werden, wobei in Abschn. V Nr. 1. für jeden Senat eine Hauptliste mit zwölf Namen und eine Hilfsliste mit drei beziehungsweise vier Namen aufgestellt wird. In der Hauptliste für den 3. Senat des FG werden die ehrenamtlichen Richter A und B unter Nr. x und y aufgeführt. In Teil A Abschn. V Nr. 3. des Geschäftsverteilungsplans des FG für das Jahr 2024 heißt es:

„Wird eine Verhandlung vertagt, dann sind zu einem neuen Termin diejenigen ehrenamtlichen Richter zu laden, die zu diesem Termin turnusmäßig an der Reihe sind. Dies gilt nicht, wenn der Senat beschlossen hat, dass eine Verhandlung lediglich unterbrochen wird, um sie an einem anderen Tag in gleicher Besetzung fortzusetzen.“

8

Das FA tritt der Beschwerde der Kläger entgegen. Der Kläger habe seine Besetzungsrüge in der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2024 zurückgenommen, weshalb den Klägern die Rüge eines Verfahrensmangels in Gestalt der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts nunmehr verwehrt sei. Der Präsident des FG habe in der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2024 erklärt, dass es nach Auffassung des Gerichts sinnvoll sei, diejenigen ehrenamtlichen Richter einzusetzen, die bereits mit der Sache befasst gewesen seien. Eine greifbar gesetzeswidrige, zu einer Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter führende oder gar willkürliche Handhabung lasse sich dieser Würdigung nicht entnehmen.

II.

9

Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

10

1. Das angefochtene Urteil leidet an dem von den Klägern geltend gemachten Verfahrensmangel der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts im Sinne des § 119 Nr. 1 FGO.

11

a) § 119 Nr. 1 FGO erfasst auch diejenigen Fälle, in denen über die Rechtsstreitigkeit andere Richter entscheiden als die gesetzlich berufenen. Aus dem in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes festgelegten Verbot der Entziehung des gesetzlichen Richters folgt, dass die Rechtsprechungsorgane nicht anders besetzt werden dürfen, als dies in den allgemeinen Normen der Gesetze und der Geschäftsverteilungspläne vorgesehen ist. Ein Verstoß gegen diese Vorgabe führt zu einer unvorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts im Sinne des § 119 Nr. 1 FGO, die als Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gerügt werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30.01.2004 –  II B 111/02, BFH/NV 2004, 661; vom 15.07.2005 –  I B 19/05, BFH/NV 2006, 68).

12

b) Welche Berufsrichter und ehrenamtlichen Richter an einer vom FG zu treffenden Entscheidung mitwirken, richtet sich nach den Geschäftsverteilungsplänen des FG (§ 21e Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes –GVG–) und des jeweiligen Senats (§ 21g Abs. 1 GVG). Sehen diese die Mitwirkung der einzelnen Richter an bestimmten Sitzungstagen oder in einer bestimmten Reihenfolge vor, so ist dies grundsätzlich unabhängig davon maßgeblich, ob in einem früheren Stadium des Verfahrens bereits Entscheidungen getroffen wurden und welche Richter an ihnen mitgewirkt haben.

13

Das gilt namentlich dann, wenn aufgrund einer mündlichen Verhandlung die Sache vertagt wird oder eine anderweitige Zwischenentscheidung (zum Beispiel ein Beweis- oder Beiladungsbeschluss) ergeht. In einem solchen Fall endet die Zuständigkeit derjenigen Richter, die zur Mitwirkung an der mündlichen Verhandlung berufen sind, mit dieser Entscheidung; welche Richter an nachfolgenden Entscheidungen in demselben Verfahren mitwirken, richtet sich allein nach denjenigen Regeln, die gleichermaßen ohne vorausgegangene mündliche Verhandlung gelten (BFH-Beschluss vom 01.08.1997 –  IX R 15/97, BFH/NV 1998, 67, m.w.N.).

14

Etwas anderes gilt in den Fällen einer lediglich unterbrochenen, sich über mehrere Sitzungstage erstreckenden mündlichen Verhandlung. In einem solchen Fall hat der Senat in identischer Besetzung weiter zu verhandeln; ein Wechsel der Richter, insbesondere auch der ehrenamtlichen Richter, ist dann nicht zulässig (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15.07.2005 –  I B 19/05, BFH/NV 2006, 68; vom 09.03.1994 –  II R 41/92, BFH/NV 1994, 880, m.w.N.).

15

c) Ob das Gericht die mündliche Verhandlung lediglich zur Fortsetzung unterbrochen oder aber vertagt hat, ergibt sich grundsätzlich aus dem zu protokollierenden Beschluss. Kann anhand des Sitzungsprotokolls nicht eindeutig festgestellt werden, ob das Gericht eine Unterbrechung oder eine Vertagung beschlossen hat, ist die Abgrenzung anhand der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Gewicht kommt dabei insbesondere dem zeitlichen Abstand zwischen den Sitzungsterminen zu, wobei umso eher von einer Vertagung auszugehen ist, je länger der zeitliche Abstand ist (vgl. BFH-Beschluss vom 13.01.2010 –  I B 83/09, BFH/NV 2010, 913; BFH-Urteile vom 23.04.1996 –  VIII R 70/93, BFH/NV 1997, 31; vom 15.03.1977 –  VII R 122/73, BFHE 121, 392, BStBl II 1977, 431; vgl. auch Wendl in Gosch, FGO § 93 Rz 48, zur analogen Anwendung der Dreiwochenfrist des § 229 Abs. 1 der Strafprozessordnung; BeckOK FGO/Münch, 1. Ed. 15.08.2025, FGO § 27 Rz 12.1; Hennigfeld in Hennigfeld/Rosenke, eKomm Ab 01.01.2017, § 103 FGO Rz 5 (Aktualisierung v. 25.09.2024)).

16

d) Danach ist im Streitfall von einer Vertagung der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2024 auszugehen. Der am Schluss der mündlichen Verhandlung protokollierte Beschluss besagt ausdrücklich, dass die mündliche Verhandlung „vertagt“ werde. Anhaltspunkte für eine irrtümliche Wortwahl durch das FG liegen im Streitfall nicht vor. Denn ausweislich des Sitzungsprotokolls wurde die mündliche Verhandlung am 15.10.2024 sowohl in der Zeit von 10:15 bis 10:30 Uhr als auch in der Zeit von 11:20 bis 11:47 Uhr „unterbrochen“, während sie nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung „vertagt“ wurde. Dieser eindeutige Wortlaut und die bewusste Verwendung der Begriffe „unterbrochen“ einerseits und „vertagt“ andererseits lässt keinen Raum für die Auslegung, dass das FG die Absicht hatte, die mündliche Verhandlung lediglich zu unterbrechen (vgl. BFH-Beschluss vom 01.10.1998 –  VII R 1/98, BFH/NV 1999, 933). Hieran ändert auch nichts die offenkundige Annahme des FG, im Falle einer Vertagung die am 15.10.2024 begonnene mündliche Verhandlung in dem Termin am 19.11.2024 fortsetzen zu können (vgl. das Sitzungsprotokoll über die mündliche Verhandlung am 19.11.2024).

17

e) Aufgrund der Vertagung der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2024 hätte für die mündliche Verhandlung vom 19.11.2024 die vom Präsidium des FG gemäß § 27 FGO aufgestellte Liste über die Reihenfolge der Heranziehung der ehrenamtlichen Richter beachtet werden müssen (vgl. Teil A Abschn. V. Nr. 2. und 3. des Geschäftsverteilungsplans des FG für das Jahr 2024). Es hätten daher zum Termin am 19.11.2024 diejenigen ehrenamtlichen Richter herangezogen werden müssen, die zu diesem Termin turnusmäßig an der Reihe waren. Dies waren nicht die ehrenamtlichen Richter A und B, da diese bereits an der mündlichen Verhandlung am 15.10.2024 teilgenommen hatten. Diese von der Reihenfolge im Geschäftsverteilungsplan des FG für das Jahr 2024 abweichende Durchführung der mündlichen Verhandlung am 19.11.2024 in derselben Besetzung wie im früheren Termin am 15.10.2024 stellt eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Spruchkörpers im Sinne des § 119 Nr. 1 FGO dar. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Vorbringen des FA, dass die Heranziehung derjenigen ehrenamtlichen Richter, die bereits in einem früheren Termin mit der Sache befasst gewesen seien, nicht auf eine greifbar gesetzeswidrige oder willkürliche Handhabung durch das Gericht schließen lasse. Das erkennende Gericht ist nur dann vorschriftsmäßig im Sinne des § 119 Nr. 1 FGO besetzt, wenn die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter den im Voraus bestimmten abstrakt-generellen Maßstäben entspricht, die sich aus dem Geschäftsverteilungsplan des FG und der darin für jeden Senat aufgestellten Liste, in welcher die Reihenfolge der dem Senat zugeteilten ehrenamtlichen Richter bestimmt wird, ergeben (vgl. BFH-Beschluss vom 01.10.1998 –  VII R 1/98, BFH/NV 1999, 933, unter II.2.; BFH-Urteil vom 11.12.1968 –  I R 138/67, BFHE 95, 24, BStBl II 1969, 297).

18

f) Die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts ist unverzichtbar, so dass die Rücknahme der Besetzungsrüge durch den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 19.11.2024 nichts an deren Erfolg im Beschwerdeverfahren ändert. Der Verfassungsgrundsatz des gesetzlichen Richters ist der Disposition der Beteiligten entzogen (BFH-Beschluss vom 30.01.2024 – II B 111/02, BFH/NV 2004, 661; BFH-Urteile vom 15.12.1998 –  VIII R 74/97, BFHE 187, 404, BStBl II 1999, 300; vom 11.12.1968 –  I R 138/67, BFHE 95, 24, BStBl II 1969, 297).

19

2. Im Ergebnis war das FG bei Erlass der angefochtenen Entscheidung mithin nicht ordnungsgemäß besetzt. Nach § 119 Nr. 1 FGO wird vermutet, dass das Urteil auf dem Besetzungsfehler beruht. Deshalb kann es keinen Bestand haben. Der Senat hält es für zweckmäßig, den Rechtsstreit an das FG zurückzuverweisen, da es auf die weiteren von den Klägern erhobenen Rügen nicht mehr ankommt (§ 116 Abs. 6 FGO).

20

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Rückwirkender Widerruf eines Bewilligungsbescheides kein rückwirkendes Ereignis

Der BFH hatte die Frage zu klären, ob die Gewährung einer Corona-Soforthilfe, die unter einer (bedingten) Rückzahlungsverpflichtung steht, im Zeitpunkt der Zahlung eine Betriebseinnahme bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG darstellt (Az. VIII R 4/25).

BFH, Urteil VIII R 4/25 vom 16.12.2025

Leitsatz

  1. Die Niedersachsen-Soforthilfe Corona (mit finanzieller Unterstützung des Bundes) für die Monate April, Mai und Juni 2020 ist eine steuerbare und steuerpflichtige Betriebseinnahme.
  2. Wird ein Bewilligungsbescheid für einen als Betriebseinnahme anzusetzenden Liquiditäts- beziehungsweise Aufwandszuschuss mit Ex-tunc-Wirkung zum Gewährungstag widerrufen und der Zuschuss zurückgezahlt, liegt hierin bei der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes kein rückwirkendes Ereignis (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung) für das Jahr der Bewilligung und Vereinnahmung.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 13.02.2024 – 12 K 20/24 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

I.

1

Streitig ist, ob eine Corona-Soforthilfe eine steuerpflichtige Betriebseinnahme bei den Einkünften des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) aus freiberuflicher Tätigkeit ist.

2

Der Kläger wird im Jahr 2020 (Streitjahr) einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte als … Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Seinen Gewinn ermittelte er nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr anzuwendenden Fassung (EStG) durch Einnahme-Überschuss-Rechnung.

3

Der Kläger beantragte im Streitjahr die Gewährung der „Niedersachsen-Soforthilfe Corona (mit finanzieller Unterstützung des Bundes)“ (Corona-Soforthilfe) für die Monate April, Mai und Juni 2020.

4

Antragsberechtigt waren unter anderem Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder im Haupterwerb als Freiberufler oder Selbständige tätig waren, ihre Tätigkeit von einer niedersächsischen Betriebsstätte ausführten und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet waren.

5

Berechnungsgrundlage der beantragten Corona-Soforthilfe war der vom Kläger prognostizierte monatliche Überschuss des fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzierungsaufwands (10.509 €) über die geschätzten Betriebseinnahmen (7.000 €) in Höhe von 3.509 €. Für die drei Fördermonate (April bis Juni 2020) ergab sich hieraus ein beantragter Förderbetrag von 10.527 €, der im Streitjahr nach Ergehen des Bewilligungsbescheides vom 03.06.2020 (Bewilligungsbescheid) auf dem Bankkonto des Klägers gutgeschrieben wurde.

6

Im Rahmen der Antragstellung gab er unter anderem folgende Erklärung ab:

„Ich nehme zur Kenntnis, dass die Soforthilfe als Einnahme zu versteuern ist und kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Soforthilfe besteht.

Ich nehme zur Kenntnis, dass im Fall einer Überkompensation die zu viel erhaltene Soforthilfe zurückzuzahlen ist.“

7

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erfasste der Kläger die Corona-Soforthilfe in Höhe von 10.527 € als Betriebseinnahme bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit. Gegen die erklärungsgemäße Veranlagung für das Streitjahr (Einkommensteuerbescheid vom 15.07.2022) legte er mit der Begründung Einspruch ein, er müsse mit der Rückforderung der bewilligten Beträge in Höhe von 9.750 € rechnen. In Höhe des zurückzuzahlenden Betrags handele es sich im Streitjahr um eine nicht als Betriebseinnahme zu erfassende Darlehensgewährung. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 26.10.2022).

8

Während des Klageverfahrens erging am 12.05.2023 gegenüber dem Kläger ein Widerrufs- und Rückforderungsbescheid (Widerrufs- und Rückforderungsbescheid), mit welchem er zur teilweisen Rückzahlung der Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.242,35 € verpflichtet wurde. Der Bewilligungsbescheid wurde mit Wirkung zum Gewährungstag in Höhe des Rückforderungsbetrags widerrufen. In den Gründen des Widerrufs- und Rückforderungsbescheides ist ausgeführt:

„Die Soforthilfe ist für Zwecke des Unternehmens und insoweit für die Regulierung fortlaufender erwerbsmäßiger Verbindlichkeiten […] zweckbestimmt (vgl. Seite 1 des Bescheides). Sofern Ihnen z. B. aufgrund […] oder […] im Ergebnis mehr an Mitteln zur Verfügung standen als tatsächlich zur Deckung der Verbindlichkeiten erforderlich war (Überkompensation), kann die insoweit faktisch nicht benötigte Soforthilfe nicht zweckentsprechend verwendet worden sein. Ihre Angaben im Berechnungstool haben ergeben, dass Sie die Leistung nicht in voller Höhe zur Deckung der ansetzbaren Fixkosten benötigt haben. […]“

9

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit Urteil vom 13.02.2024 als unbegründet ab. Die Begründung des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2025, 1353 wiedergegeben.

10

Mit seiner Revision macht der Kläger die Verletzung materiellen Bundesrechts in Gestalt von § 11 Abs. 1, § 4 Abs. 3 EStG geltend. Da die Gewährung der Corona-Soforthilfe unter dem Vorbehalt der Überkompensation gestanden habe, sei sie ihm nicht zugeflossen. Die Mittel seien ihm darlehensähnlich nur vorübergehend zur Nutzung überlassen worden.

11

Der Kläger beantragt, das Urteil des Niedersächsischen FG vom 13.02.2024 – 12 K 20/24 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2020 vom 15.07.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.10.2022 mit der Maßgabe zu ändern, dass die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit um 10.527 € vermindert werden.

12

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt) beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

13

Die Revision ist hinsichtlich der begehrten Gewinnminderung in Höhe von (10.527 € ./. 9.242,35 € =) 1.284,65 € unzulässig.

14

Der Kläger hat im Revisionsverfahren beantragt, die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit um 10.527 € zu mindern. Dagegen lautete sein Klageantrag vor dem FG, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit um 9.242,35 € zu mindern.

15

Eine Erweiterung des Antrags, die –wie im Streitfall– darin liegen kann, dass der Kläger die Festsetzung der Steuer auf einen niedrigeren Betrag als beim FG beantragt begehrt, ist im Revisionsverfahren ausgeschlossen. Insoweit ist die Revision mangels formeller Beschwer unzulässig (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 01.06.2016 –  X R 43/14, BFHE 254, 536, BStBl II 2017, 55, Rz 14, m.w.N.; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 123 Rz 2).

16

Da die Revision im Übrigen zulässig ist (unter III.), ist über sie einheitlich durch Urteil zu entscheiden (vgl. nur BFH-Urteil vom 01.06.2016 –  X R 43/14, BFHE 254, 536, BStBl II 2017, 55, Rz 10).

III.

17

Soweit sie zulässig ist, ist die Revision des Klägers unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat zutreffend entschieden, dass die dem Kläger im Streitjahr zugeflossene Corona-Soforthilfe eine steuerpflichtige Betriebseinnahme aus der freiberuflichen Tätigkeit des Klägers ist.

18

1. a) Betriebseinnahmen im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG sind in Anlehnung an § 8 Abs. 1 und § 4 Abs. 4 EStG alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Ein Vermögenszuwachs ist betrieblich veranlasst, wenn insoweit ein nicht nur äußerlicher, sondern sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben ist. Für die Beurteilung des Veranlassungszusammenhangs kommt es nicht auf die Rechtsgrundlage der Leistung an. Als betrieblich veranlasst sind nicht nur solche Einnahmen zu werten, die aus der maßgeblichen Sicht des Unternehmers Entgelt für betriebliche Leistungen darstellen. Es ist weder erforderlich, dass der Vermögenszuwachs im Betrieb erwirtschaftet wurde, noch, dass der Steuerpflichtige einen Rechtsanspruch auf die Einnahme hat. Erforderlich ist nur ein wirtschaftlicher Bezug der Einnahme zum Betrieb (vgl. BFH-Beschluss vom 13.08.2024 –  VIII B 59/23, BFH/NV 2024, 1327, Rz 8; BFH-Urteile vom 28.09.2022 –  VIII R 39/19, BFHE 278, 221, Rz 16; vom 30.11.2016 –  VIII R 41/14, BFH/NV 2017, 1180, Rz 17, m.w.N.). Dies gilt auch für Aufwandszuschüsse wie die dem Kläger gewährte Corona-Soforthilfe, welche dem Zweck diente, den fortlaufenden Sach- und Finanzierungsaufwand des Klägers während der Pandemie zu mildern.

19

b) Das FG hat auf Grundlage seiner Feststellungen ohne Rechtsfehler das Vorliegen einer Betriebseinnahme bejaht. Die vom Kläger gegen die Einordnung der Zahlung als Betriebseinnahme und den Zufluss im Streitjahr vorgebrachten Argumente greifen nicht durch.

20

aa) Der wirtschaftliche Bezug der vereinnahmten Corona-Soforthilfe zur freiberuflichen Tätigkeit des Klägers ergibt sich daraus, dass sowohl die Anspruchsberechtigung hierfür als auch deren Umfang von dessen freiberuflicher Tätigkeit und dessen betrieblichen Kennzahlen (Umsatz, Betriebsausgaben) abhingen.

21

bb) Der Kläger hat auch die für eine Betriebseinnahme notwendige wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Corona-Soforthilfe erlangt, indem er sie –zwischen den Beteiligten unstreitig– auf seinem Konto vereinnahmt hat (vgl. BFH-Urteil vom 29.09.2020 –  VIII R 14/17, BFHE 270, 442, BStBl II 2021, 431, Rz 18, m.w.N.).

22

Soweit der Kläger vorbringt, der Zufluss der Corona-Soforthilfe sei mit der Begründung zu verneinen, dass ihre Gewährung unter dem Vorbehalt der sogenannten Überkompensation stehe, verfängt dies nicht. Das endgültige „Behaltendürfen“ eines vereinnahmten Betrags ist nicht Merkmal des Zuflusses einer Betriebseinnahme (vgl. BFH-Urteile vom 29.09.2020 –  VIII R 14/17, BFHE 270, 442, BStBl II 2021, 431, Rz 34; vom 02.08.2016 –  VIII R 4/14, BFHE 255, 422, BStBl II 2017, 310, Rz 21, m.w.N.). Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige bereits im Zuflusszeitpunkt einer drohenden Rückzahlungsverpflichtung unterliegt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 22.11.1962 – IV 179/59 U, BFHE 76, 358, BStBl III 1963, 132; vom 30.01.1975 –  IV R 190/71, BFHE 115, 559, BStBl II 1975, 776).

23

cc) Die Corona-Soforthilfe ist auch nicht deshalb aus den Betriebseinnahmen auszuscheiden, weil ihre Auszahlung auf der Gewährung eines Darlehens an den Kläger beruht. Auf Grundlage der Feststellungen des FG handelte es sich bei der Corona-Soforthilfe um einen Liquiditäts- beziehungsweise Aufwandszuschuss aus öffentlichen Mitteln (vgl. BFH-Urteil vom 17.09.1987 –  III R 225/83, BFHE 151, 373, BStBl II 1988, 324). Die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe war allein für den Fall vorgesehen, dass der zunächst aufgrund von prognostizierten Berechnungsgrundlagen ermittelte Anspruch den endgültigen Anspruch auf Grundlage der nachträglich ermittelten tatsächlichen Werte überstieg. Danach lag weder eine Darlehensgewährung noch eine einer Darlehensgewährung vergleichbare Situation vor.

24

dd) Der Erfassung der zugeflossenen Corona-Soforthilfe als Betriebseinnahme steht auch nicht § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG entgegen, der durchlaufende Posten von den Betriebseinnahmen ausnimmt. Soweit der Kläger insoweit auf das BFH-Urteil vom 16.12.2014 –  VIII R 19/12 (BFHE 249, 74, BStBl II 2015, 643, Rz 21) verweist und geltend macht, dass für den Zufluss ein wirtschaftlich endgültiger Geldzugang erforderlich sei, spielt dies im Streitfall keine Rolle. Bei einem durchlaufenden Posten werden Gelder vom Steuerpflichtigen im fremden Namen und für fremde Rechnung mit einer Verpflichtung zur Weiterleitung an den Berechtigten vereinnahmt. Hinzutreten muss eine Verklammerung des zugeflossenen Betrags mit dem späteren Abfluss des weiterzuleitenden Betrags in der Weise, dass zwischen dem Zahlungsverpflichteten (dem Steuerpflichtigen) und dem Zahlungsberechtigten durchgehend eine unmittelbare, nach außen erkennbare Rechtsbeziehung besteht, nach der der Steuerpflichtige zur Weiterleitung des Fremdgelds schuldrechtlich verpflichtet ist, und er bis zur Verausgabung an den Berechtigten den Willen zur Weiterleitung des Geldes nicht nach außen erkennbar aufgibt (vgl. BFH-Urteil vom 29.09.2020 –  VIII R 14/17, BFHE 270, 442, BStBl II 2021, 431, Rz 25, 29). Im Streitfall hat der Kläger trotz der sachlichen und verwaltungsrechtlichen Verknüpfung des Bewilligungsbescheides mit dem Widerrufs- und Rückforderungsbescheid die Corona-Soforthilfe im eigenen Namen und für eigene Rechnung und ohne eine von vornherein feststehende Rückzahlungsverpflichtung vereinnahmt. Dies genügt für die Annahme eines durchlaufenden Postens nicht.

25

2. Die dem Kläger im Streitjahr zugeflossene Corona-Soforthilfe ist nicht steuerfrei, sondern steuerpflichtig.

26

Das FG hat zu Recht entschieden, dass § 3 Nr. 2 Buchst. d EStG weder seinem Wortlaut nach noch entsprechend anzuwenden ist.

27

Ob die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 Satz 1 EStG aufgrund wirtschaftlicher Hilfsbedürftigkeit bei betrieblichen Aufwandszuschüssen dem Grunde nach in Betracht kommt (so BFH-Urteil vom 03.07.1986 –  IV R 109/84, BFHE 147, 157, BStBl II 1986, 806), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn der Corona-Soforthilfe lag keine Notlage im Sinne einer typisierend angenommenen Existenzgefährdung zugrunde (vgl. BFH-Urteile vom 19.04.2021 –  VI R 8/19, BFHE 273, 113, BStBl II 2021, 909, Rz 26; vom 27.04.1973 –  VI R 154/69, BFHE 109, 242, BStBl II 1973, 588). Sie knüpft lediglich an eine typisierte ungünstige wirtschaftliche Lage der Begünstigten an, die der Beihilfengeber am Überhang der Betriebsausgaben über die Betriebseinnahmen festmachte. Betriebsausgabenüberhänge können Ausdruck einer Existenzgefährdung sein, müssen es aber nicht.

28

3. Das FG hat schließlich das Vorliegen eines rückwirkenden Ereignisses zutreffend verneint. Weder der im Jahr 2023 ergangene Widerrufs- und Rückforderungsbescheid noch eine –vom FG nicht festgestellte– geleistete Rückzahlung der Corona-Soforthilfe ist im Streitjahr als rückwirkendes Ereignis zu berücksichtigen.

29

a) Gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis). Es reicht nicht aus, dass das spätere Ereignis den nach dem Steuertatbestand rechtserheblichen Sachverhalt anders gestaltet. Die Änderung muss sich darüber hinaus –ungeachtet der zivil- oder verwaltungsrechtlichen Wirkungen-steuerlich in die Vergangenheit auswirken, und zwar in der Weise, dass nunmehr der veränderte anstelle des zuvor verwirklichten Sachverhalts der Besteuerung zugrunde zu legen ist (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19.07.1993 – GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C.II.1.b). Ob ein Ereignis steuerlich in die Vergangenheit zurückwirkt, richtet sich allein nach den Normen des jeweils einschlägigen materiellen Steuerrechts. Aus dem Sinn und Zweck der Norm ergibt sich, dass das Ereignis den Sachverhalt verändern und dabei derart in die Vergangenheit zurückwirken muss, dass ein Bedürfnis besteht, eine schon endgültige (bestandskräftig getroffene) Regelung an die Sachverhaltsänderung anzupassen (vgl. BFH-Urteile vom 03.06.2025 –  IX R 18/24, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2025, 1409, Rz 28, m.w.N.; vom 26.09.2023 –  VIII R 10/21, BFH/NV 2024, 5, Rz 17).

30

b) Danach liegt kein rückwirkendes Ereignis vor.

31

Zwar wurde der Bewilligungsbescheid durch den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid in Höhe des Rückforderungsbetrags mit Ex-tunc-Wirkung zum Gewährungstag widerrufen. Dieser Widerruf gestaltet aber den nach dem Steuertatbestand rechtserheblichen Sachverhalt nicht anders. Denn das Vorliegen eines Rechtsgrundes (hier: des ursprünglichen Bewilligungsbescheides) ist nicht Voraussetzung für eine betrieblich veranlasste Einnahme; ausreichend ist deren tatsächliche betriebliche Veranlassung (für die Rückzahlung von rechtsgrundlos gezahltem Arbeitslohn BFH-Urteil vom 04.05.2006 –  VI R 17/03, BFHE 213, 383, BStBl II 2006, 830, unter II.1., m.w.N.).

32

Materiell-rechtlich besteht ebenfalls kein Bedürfnis, der Rückforderung beziehungsweise -zahlung der Corona-Soforthilfe in einem späteren Veranlagungszeitraum Rückwirkung für das Streitjahr beizumessen.

33

Für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sind die tatsächlichen Zu- und Abflüsse von Einnahmen und Ausgaben materiell-rechtlich erheblich. Diese tatsächlichen Vorgänge können nicht durch später bewirkte Rückzahlungen und erst recht nicht durch später geltend gemachte Rückforderungen ungeschehen gemacht werden (vgl. BFH-Urteil vom 04.05.2006 –  VI R 17/03, BFHE 213, 383, BStBl II 2006, 830, unter II.2.c, zur Rückzahlung von Arbeitslohn).

34

Der Betriebsausgabenabzug ist bei der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG im Regelfall mit Eintritt der (wirtschaftlichen) Belastungswirkung zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 20.03.2025 –  IV R 27/22, BStBl II 2025, 697, Rz 45). Die wirtschaftliche Belastung aufgrund der Rückzahlung der Corona-Soforthilfe, welche als negative Einnahme oder Betriebsausgabe des Klägers zu berücksichtigen ist, tritt daher erst mit dem Abfluss des Rückzahlungsbetrags ein. Ein materiell-rechtliches Bedürfnis, diese Zahlung schon vor Eintritt der wirtschaftlichen Belastung bereits im Streitjahr einkünftemindernd zu berücksichtigen, ist nicht ersichtlich.

35

Zudem liegt der Normzweck von § 4 Abs. 3 EStG in der Vereinfachung der Gewinnermittlung für Steuerpflichtige, die nicht buchführungspflichtig sind (vgl. BFH-Urteil vom 17.05.2022 –  VIII R 38/18, BFHE 277, 183, BStBl II 2022, 662, Rz 19). Das Zu- und Abflussprinzip ist prägender Bestandteil der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG; Abweichungen hiervon sind als eng auszulegende Ausnahmetatbestände konzipiert (vgl. BFH-Urteil vom 13.12.2022 – VIII R 1/20, BFH/NV 2023, 375, Rz 13). Auch die tatsächliche Rückzahlung einer zuvor vereinnahmten Zahlung ist nach diesem Grundprinzip erst im Jahr des Abflusses einkünftemindernd zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteile vom 29.09.2020 –  VIII R 14/17, BFHE 270, 442, BStBl II 2021, 431, Rz 34; vom 04.05.2006 –  VI R 17/03, BFHE 213, 383, BStBl II 2006, 830, unter II.2.c).

36

Dass die mit dem Zu- und Abflussprinzip verbundene zeitabschnittsbezogene Steuerermittlung typischerweise bei progressiven Steuersätzen Unterschiede der Steuerbelastung zwischen den verschiedenen Abschnitten bewirken kann und sich auch im Vergleich zu bilanzierenden Steuerpflichtigen Belastungsunterschiede ergeben können, die eine Rückzahlungsverpflichtung für die Corona-Soforthilfe gegebenenfalls schon für das Jahr der Bewilligung und Vereinnahmung einkünftemindernd erfassen können, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BFH-Urteil vom 04.05.2006 –  VI R 17/03, BFHE 213, 383, BStBl II 2006, 830, unter II.2.b, m.w.N.).

37

4. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO).

38

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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