Flächenbeitragspflicht für Windenergie in Hessen noch nicht erfüllt

Der für die Landesplanung für Windenergieanlagen zuständige 11. Senat des VGH Hessen hat die Beschlüsse der Regionalversammlung Südhessen, des Regionalverbands FrankfurtRheinMain und des Hessischen Wirtschaftsministeriums, mit welchen jeweils das Erreichen der Flächenbeitragswerte für Windenergie festgestellt worden ist, aufgehoben (Az. 11 C 205/25.T und 11 C 633/25.T).

VGH Hessen, Pressemitteilung vom 09.02.2026 zu den Urteilen 11 C 205/25.T und 11 C 633/25.T vom 09.02.2026 (nrkr)

Der für die Landesplanung für Windenergieanlagen zuständige 11. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tag die Beschlüsse der Regionalversammlung Südhessen, des Regionalverbands FrankfurtRheinMain und des Hessischen Wirtschaftsministeriums, mit welchen jeweils das Erreichen der Flächenbeitragswerte für Windenergie festgestellt worden ist, aufgehoben.

Die Klägerin, eine kommunale Windenergiebetreibergesellschaft, beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb von zehn Windenergieanlagen auf dem Taunuskamm.

Zwischenzeitlich ist das Windenergieflächenbedarfsgesetz in Kraft getreten, mit welchem der Bund die Länder zur Ausweisung von Flächen für die Windenergie in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Landesfläche in zwei Stufen verpflichtet. Das Land Hessen hat bis zum 31. Dezember 2027 einen Anteil von 1,8 Prozent und bis zum 31. Dezember 2032 einen Anteil von 2,2 Prozent der Landesfläche als Windenergiegebiete auszuweisen. Nach dem Hessischen Energiegesetz sind in den Regionalplänen anteilig Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie in Höhe der für das Land Hessen festgelegten Flächenbeitragswerte auszuweisen.

Mit den von der Klägerin angegriffenen Beschlüssen der Regionalversammlung Südhessen vom 8. Dezember 2023 und des Regionalverbands FrankfurtRheinMain vom 13. Dezember 2023 sowie des Hessischen Wirtschaftsministeriums vom 13. März 2024 wurde jeweils festgestellt, dass die erste Stufe der Flächenbeitragswerte aufgrund der vorhandenen Teilregionalpläne erfüllt werde. Zum Stichtag 2. Oktober 2023 seien im Teilregionalplan Nordhessen 2,0 Prozent, im Teilregionalplan Mittelhessen 2,2 Prozent und im Teilregionalplan Südhessen 1,5 Prozent der jeweiligen Planungsregion als Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie festgelegt. In Summe ergebe dies 1,89 Prozent der hessischen Landesfläche.

Durch diese Feststellung des Erreichens der Flächenbeitragswerte wird die Genehmigungsfähigkeit von Windenergieanlagen außerhalb von Windenergiegebieten stark eingeschränkt.

Die Klägerin macht daher geltend, dass in der Planungsregion Südhessen die erste Stufe der Flächenbeitragswerte nicht erreicht sei, weil dort nur 1,5 Prozent der Gesamtfläche als Vorrangfläche für die Windenergie ausgewiesen seien.

Der Senat hat den Klagen stattgegeben. In der mündlichen Urteilsbegründung wurde ausgeführt, dass nach der in Hessen geltenden Gesetzeslage die Flächenbeitragswerte in jeder einzelnen Planungsregion zu gleichen Prozentsätzen erfüllt werden müssten. Von der Möglichkeit, in den Planungsregionen ausdrücklich unterschiedliche Teilflächenziele zu bestimmen, habe der hessische Landesgesetzgeber keinen Gebrauch gemacht. Zur Erfüllung der ersten Stufe der Flächenbeitragswerte hätten auch in der Planungsregion Südhessen 1,8 Prozent der Gesamtfläche für die Windenergie ausgewiesen werden müssen.

Bei der Abfassung der Pressemitteilung lag eine schriftliche Urteilsbegründung noch nicht vor.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision gegen die Urteile zugelassen.

Erläuterungen

§ 3 Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG)

(1) 1In jedem Bundesland ist ein prozentualer Anteil der Landesfläche nach Maßgabe der Anlage (Flächenbeitragswert) für die Windenergie an Land auszuweisen. (…)

(2) 1Die Länder erfüllen die Pflicht nach Absatz 1, indem sie

1. die zur Erreichung der Flächenbeitragswerte notwendigen Flächen selbst in landesweiten oder regionalen Raumordnungsplänen ausweisen oder

2. eine Ausweisung der zur Erreichung der Flächenbeitragswerte notwendigen Flächen durch von ihnen abweichende regionale oder kommunale Planungsträger sicherstellen; dabei legt das jeweilige Land hierzu regionale oder kommunale Teilflächenziele fest, die in Summe den Flächenbeitragswert erreichen, und macht diese durch ein Landesgesetz oder als Ziele der Raumordnung verbindlich.

2Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 kann das Land durch ein Landesgesetz oder als Ziele der Raumordnung regionale Teilflächenziele für eigene regionale Raumordnungspläne festlegen, die in Summe die Flächenbeitragswerte erreichen.

(…)

§ 1 Hessisches Energiegesetz (HEG)

(…)

(3) In den Regionalplänen sind anteilig Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie in Höhe der in § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes des Bundes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) für das Land Hessen festgelegten Flächenbeitragswerte auszuweisen.

(…)

Quelle: Verwaltungsgerichtsbarkeit Hessen | Hessischer Verwaltungsgerichtshof

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Referentenentwurf: VwGO soll grundlegend reformiert werden

Das BMJV hat einen Referentenentwurf veröffentlicht, nach dem das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten grundlegend modernisiert werden soll. Dazu gibt die BRAK einen Überblick.

BRAK, Mitteilung vom 06.02.2026

Das BMJV hat einen Referentenentwurf veröffentlicht, nach dem das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten grundlegend modernisiert werden soll.

Die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) soll grundlegend modernisiert werden. Das sieht ein Referentenentwurf vor, den das Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) am 2. Februar 2026 veröffentlicht hat. Verwaltungsgerichte sollen so entlastet und Gerichtsverfahren beschleunigt werden: Sie sollen mit gleichem Aufwand schneller zu ihren Entscheidungen kommen können. Außerdem sollen Verwaltungsgerichte wirkungsvollere Instrumente bekommen, um Entscheidungen gegenüber dem Staat durchzusetzen. Zudem sollen die formellen Anforderungen an Widersprüche gegen behördliche Entscheidungen abgesenkt werden.

Das Verfahrensrecht für die Verwaltungsgerichte wurde zuletzt 2001 reformiert. Seitdem hat sich das rechtliche und tatsächliche Umfeld weitreichend verändert, das für die Tätigkeit der Verwaltungsgerichte maßgeblich ist. Daher bedürfe die VwGO einer Modernisierung, so die Begründung des BMJV. Der Entwurf sieht insbesondere folgende Änderungen vor:

Verwaltungsgerichtliches Verfahren

Das richterliche Personal an den Verwaltungsgerichten soll effizienter eingesetzt werden. Gerichte aller Instanzen sollen häufiger in kleinerer Besetzung entscheiden können – etwa drei statt fünf Richterinnen und Richter am BVerwG. Insbesondere sollen mehr Entscheidungen an Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichten durch Einzelrichterinnen und -richter getroffen werden können.

Verspätetem Vorbringen sollen Verwaltungsgerichte besser begegnen können: Trägt eine Partei in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren Tatsachen verspätet vor, also erst nach Ablauf einer vom Gericht gesetzten Frist, soll das Gericht den Vortrag leichter als bisher zurückweisen können.

Auch „querulatorische Klagen“ – also offensichtlich aussichtslose und rechtsmissbräuchliche Gerichtsverfahren – sollen Verwaltungsgerichte künftig erst nach Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses bearbeiten müssen.

Verwaltungsgerichte sollen sich stärker darauf konzentrieren können, die eigentliche rechtliche Prüfung durchzuführen. Zwar sollen sie weiterhin für die Aufklärung des Sachverhalts zuständig bleiben (sog. Amtsermittlungsgrundsatz). Aber sie sollen künftig stärker den vorgebrachten Parteivortrag in den Mittelpunkt ihrer Tatsachenermittlung rücken können.

In Eilverfahren sollen die (schon heute üblichen) sog. Hängebeschlüsse ausdrücklich gesetzlich geregelt werden. Das sind Entscheidungen, die den aktuellen Zustand solange rechtlich sichern, bis über das Verfahren entschieden werden kann. Das kann etwa die Entscheidung sein, dass eine Person nicht abgeschoben werden darf, bis das Gericht im Eilverfahren über die Rechtmäßigkeit der Abschiebung entschieden hat.

Rechtsmittel, Widerspruch und Durchsetzung von Entscheidungen

Auch in Bezug auf Rechtsmittel soll das Verfahren vereinfacht werden. Es soll sprachlich vereinheitlicht werden, wann ein Rechtsmittel eingelegt werden kann, nachdem ein Gericht von Entscheidungen des übergeordneten Gerichts in ähnlich gelagerten Fällen abweicht (sog. Divergenz). Bislang ist das in den verschiedenen Verfahrensordnungen sprachlich uneinheitlich geregelt. Zudem soll klargestellt werden, dass Rechtsmittel zugelassen werden, wenn ein Zulassungsgrund offensichtlich vorliegt, auch wenn dieser nicht (ausreichend) dargelegt wurde. Damit soll die bisherige Rechtspraxis auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden. Rechtsmittel, über die das Gericht der Ausgangsentscheidung nicht entscheiden kann, sollen zukünftig direkt beim Rechtsmittelgericht eingelegt werden und nicht mehr, wie bisher beim Ausgangsgericht, welches das Rechtsmittel dann an das Rechtsmittelgericht weiterleitet.

Zukünftig soll auch der Widerspruch gegen eine behördliche Entscheidung per E-Mail eingelegt werden können. Derzeit geht das elektronisch nur auf qualifizierte Weise (etwa mit qualifizierter elektronischer Signatur).

Verwaltungsgerichte sollen zudem effektivere Möglichkeiten bekommen, Entscheidungen gegen Hoheitsträger durchzusetzen. Wirkt ein Hoheitsträger, also beispielsweise eine Stadt oder ein Bundesland, bei der Vollstreckung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht wie erforderlich mit, soll das maximal mögliche Zwangsgeld von 10.000 Euro auf 25.000 Euro angehoben werden. Das Zwangsgeld soll außerdem von vorneherein für mehrere Termine angeordnet werden können, beispielsweise pro Tag, Woche oder Monat der Nichterfüllung. Es soll zudem nicht demjenigen Hoheitsträger zufließen, gegen den sich die Vollstreckung richtet (Ausschluss „linke Tasche, rechte Tasche“). Diese Änderungen sollen die Wehrhaftigkeit des Rechtsstaates stärken.

Pakt für den Rechtsstaat

Der Referentenentwurf wurde am Tag der Veröffentlichung an die Länder und Verbände versandt. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 6. März 2026 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen der Verbände werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Anschließend muss der Entwurf noch in der Regierung abgestimmt und im Gesetzgebungsverfahren beschlossen werden.

Die geplante VwGO-Reform ist Teil des Paktes für den Rechtsstaat. Neben einer Stärkung der personellen Ausstattung der Justiz und einer Entwicklung neuer digitaler Tools sieht der Pakt für den Rechtsstaat auch eine umfassende Modernisierung der Regeln für gerichtliche Verfahren vor. Bei den Verwaltungsgerichten wolle man nun anfangen, so die Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig. Allerdings sollen die neuen Regelungen auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren auf die Verfahren vor den Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichten übertragen werden, soweit dies sachdienlich ist.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Zur Verantwortung eines Handwerkers für fremdverursachte Werkmängel

Es gehört zu den grundlegenden Rechtsprinzipien, dass nur derjenige, dem ein Fehler zuzurechnen ist, hierfür rechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Wie schnell ein Handwerker für einen Werkmangel haftbar gemacht werden kann, obwohl er seine eigene Leistung fachlich einwandfrei ausgeführt hat, zeigt ein nun vom LG Coburg entschiedener Fall (Az. 33 S 62/23).

LG Coburg, Pressemitteilung vom 06.02.2026 zum Urteil 33 S 62/23 vom 06.02.2026 (rkr)

Das Ach unterm Dach

Es gehört zu den grundlegenden Rechtsprinzipien, dass nur derjenige, dem ein Fehler zuzurechnen ist, hierfür rechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Wie schnell ein Handwerker für einen Werkmangel haftbar gemacht werden kann, obwohl er seine eigene Leistung fachlich einwandfrei ausgeführt hat, zeigt ein nun vom Landgericht Coburg entschiedener Fall.

Die Eigentümer eines Wohnhauses beauftragten das beklagte Dachdeckerunternehmen mit dem Austausch von Holzbrettern am Ortgang des Gebäudes, also am seitlichen Abschluss des Dachs. Die Arbeiten wurden zunächst zur Zufriedenheit der Kunden ausgeführt. Es zeigte sich aber in der Folge, dass Regenwasser auf den neuen, eigentlich wettergeschützten Ortgangbrettern ablief, was die Eigentümer dann auch bemängelten. Weitere Feststellungen ergaben, dass nicht die Arbeiten des Dachdeckers Grund für den unerwünschten Auftritt der Feuchtigkeit waren. Vielmehr war das Dach bei seiner Erstellung vor langer Zeit durch ein anderes Unternehmen falsch eingedeckt worden, sodass Regen durch die Dachziegel eintrat. Die klagenden Auftraggeber stiegen dem verklagten Handwerksunternehmen nun sprichwörtlich aufs Dach, indem sie meinten, dieses hätte die Ziegeleindeckung auf die vorbestehenden Mängel untersuchen müssen. Bei entsprechendem Hinweis hätten die Kläger den Auftrag gar nicht erst erteilt, sondern dass Dach komplett erneuern lassen. Sie verlangten den bereits gezahlten Werklohn zurück, immerhin rund 3.000 Euro. Der Gegner verwies hingegen auf seine für sich genommen fehlerfreie Leistung.

Das Landgericht gab den Klägern im rechtlichen Ausgangspunkt recht, wies die Klage aber trotzdem ab. Eine Überprüfung der Vorleistung eines Drittunternehmens müsse zwar erfolgen, wenn die vorbestehenden Mängel Folgen für die Verwendbarkeit der neu beauftragten Werkleistung hätten. Denn unabhängig von der Tatsache, ob der Handwerker die Regeln der Technik für „seine“ Arbeit eingehalten habe, schulde dieser ein insgesamt funktionierendes Werk. Dies sei dann nicht gegeben, wenn Mängel eines Drittunternehmers sich auch auf die Verwendbarkeit der später beauftragten Leistung auswirkten, vorliegend die Feuchtigkeit der neu angebrachten Bretter.

Dieser Grundsatz gelte aber nicht grenzenlos. Eine Haftung des Handwerkers scheide nämlich dann aus, wenn er den vorbestehenden Mangel des anderen Fachbetriebs nicht habe erkennen können.

Nach dieser Maßgabe stellte das Gericht mit sachverständiger Hilfe fest, dass der verklagte Handwerker das undichte Dach nicht habe erkennen müssen. Die Wasserspuren an der Holzschalung hätten aus Sicht eines Fachmanns darauf hingedeutet, dass der Regen nur aus einer ungeschützten Stelle am Ortgang eingedrungen sei, also eben jener Stelle, die das verklagte Unternehmen bei den Arbeiten mit einem Blech verschlossen hatte. Dass die Ziegel überdies nicht ausreichend dicht verlegt waren, habe es aufgrund der zum Zeitpunkt der Arbeiten klar eingrenzbaren Ursache nicht bemerken müssen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Coburg

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Stadt Kassel: Förderung einer Waldorf-Kindertagesstätte

Der VGH Hessen hat die Stadt Kassel verpflichtet, über die Förderung einer Waldorf-Kindertagesstätte für die Jahre 2015 bis 2017 neu zu entscheiden (Az. 10 A 1925/22, 10 A 1926/22 und 10 A 1927/22).

VGH Hessen, Pressemitteilung vom 06.02.2026 zu den Beschlüssen 10 A 1925/22, 10 A 1926/22 und 10 A 1927/22 vom 05.02.2026

Der 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat die Stadt Kassel mit Beschlüssen vom 5. Februar 2026 verpflichtet, über die Förderung einer Waldorf-Kindertagesstätte für die Jahre 2015 bis 2017 neu zu entscheiden.

Die von dem Kläger betriebene Waldorf-Kindertagesstätte erhält von der Stadt Kassel jährlich eine Förderung in Form eines Betriebskostenzuschusses für die tatsächlich mit Kindern aus dem Stadtgebiet Kassel belegten Plätze. Bei dieser Förderung werden betreute Kinder, deren Wohnort außerhalb der Stadt Kassel liegt, in Abzug gebracht. Dies betraf in den Jahren 2015 bis 2017 einen Abzug in Höhe von insgesamt fast 200.000 Euro.

Der Kläger wandte sich gegen diesen Abzug und begehrt eine Förderung seiner Kindertagesstätte unter Berücksichtigung der auswärtigen Kinder. Einen solchen Anspruch verneinte das Verwaltungsgericht Kassel und wies die Klagen mit Urteilen vom 9. März 2020 (Az. 5 K 805/17.KS, 5 K 824/17.KS und 5 K 4390/17.KS) ab.

Der für das Kindergartenrecht zuständige 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat diese Entscheidungen nunmehr abgeändert und die Stadt Kassel zu einer erneuten Entscheidung verpflichtet.

Der Senat begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Kläger den Anspruch auf Förderung entgegen der Auffassung der Stadt Kassel gegen diese als Anspruchsgegnerin richten könne. Das Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch treffe insofern zwar keine Regelung darüber, ob die Gemeinde des Wohnsitzes des Kindes oder diejenige des Standortes der geförderten Einrichtung zuständig sei. Es enthalte jedoch eine Regelung, nach welcher die Wohnsitzgemeinde der Standortgemeinde einen angemessenen Kostenausgleich zu leisten habe. Dies zeige, dass der Gesetzgeber gerade nicht davon ausgegangen ist, dass eine Förderung ausschließlich durch die Wohnsitzgemeinde gewährt werde.

Dies wird die Stadt Kassel neben weiteren Gesichtspunkten bei einer erneuten Entscheidung zu berücksichtigen haben.

Die Verfahren hinsichtlich der Förderung für die Jahre seit 2018 ruhen derzeit im behördlichen Widerspruchsverfahren.

Die Revision gegen die Beschlüsse wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.

Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof

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RWI/ISL-Containerumschlag-Index: Welthandel legt zu

Zum Jahresende nahm der Welthandel – gemessen am Containerumschlag – trotz der Unsicherheiten durch die US-Zollpolitik wieder zu. Laut aktueller Schnellschätzung ist der Containerumschlag-Index des RWI Essen im Dezember auf 143,2 Punkte gestiegen.

RWI Essen, Pressemitteilung vom 06.02.2026

Zum Jahresende nahm der Welthandel – gemessen am Containerumschlag – trotz der Unsicherheiten durch die US-Zollpolitik wieder zu. Laut aktueller Schnellschätzung ist der Containerumschlag-Index des RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung und des Instituts für Seeverkehrswirtschaft und Logistik (ISL) im Dezember auf 143,2 Punkte gestiegen. Gegenüber dem Vormonat erhöhte sich der Gesamtindex leicht um 1,2 Indexpunkte. Der Index für die nordeuropäischen Häfen ist hingegen um 1,4 Indexpunkte gesunken. Die Streiks in den Häfen Antwerpen und Rotterdam zum Ende des vergangenen Jahres belasten deren Containerumschläge nach wie vor.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Containerumschlag-Index des RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung und des Instituts für Seeverkehrswirtschaft und Logistik (ISL) ist saisonbereinigt im Dezember auf 143,2 Punkte gestiegen – gegenüber 142,0 Punkten (revidiert) im Vormonat.
  • Der Nordrange-Index, der Hinweise auf die wirtschaftliche Entwicklung im nördlichen Euroraum und in Deutschland gibt, ist von 124,6 Punkten (revidiert) auf 123,2 Punkte im Dezember leicht zurückgegangen.
  • In den chinesischen Häfen ist der Containerumschlag deutlich gestiegen – von 159,7 Punkten im Vormonat (revidiert) auf 163,8 Punkte.
  • Der RWI/ISL-Containerumschlag-Index für Januar 2026 wird am 27. Februar 2026 veröffentlicht.

Zur Entwicklung des Containerumschlag-Index sagt RWI-Konjunkturchef Torsten Schmidt: „Im vergangenen Jahr hat der Welthandel trotz der erratischen US-Zollpolitik zugenommen. Sowohl Europa als auch China verzeichnen Zuwächse im Warenumschlag. Die USA hingegen fallen im Vergleich zum Vorjahr zurück. Die geplante Freihandelszone zwischen der EU und Indien wird ein Viertel der Weltwirtschaft abdecken. Diese Marktöffnung kann erheblich zu Wohlstand, Resilienz und Verlässlichkeit für alle Beteiligten beitragen.“

Quelle: RWI Essen – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung

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Arbeitgeberseitige Weisungen an den Chefarzt eines Klinikums im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen sind teilweise rechtsunwirksam

Das LAG Hamm hat entschieden, dass die arbeitgeberseitige Weisung, dem Chefarzt Schwangerschaftsabbrüche im Klinikum zu untersagen, wirksam ist, die gleichzeitige vollständige Untersagung entsprechender Schwangerschaftsabbrüche im Rahmen seiner Nebentätigkeit jedoch rechtsunwirksam ist (Az. 18 SLa 685/25).

LAG Hamm, Pressemitteilung vom 05.02.2026 zum Urteil 18 SLa 685/25 vom 05.02.2026

Der Kläger hat sich gegen zwei ihm arbeitgeberseitig erteilte Weisungen im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen gewendet. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Seine Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Hamm war teilweise erfolgreich.

Der Kläger ist bei der Beklagten und zuvor bei ihrer Rechtsvorgängerin als Chefarzt der Frauenklinik eines Krankenhauses beschäftigt. Das Krankenhaus befand sich in evangelischer Trägerschaft. Dem Kläger wurden Nebentätigkeitsgenehmigungen für ärztliche Tätigkeiten in und außerhalb des Krankenhauses erteilt.

Die jetzige Beklagte übernahm die Klinik am 1. Februar 2025 und das Arbeitsverhältnis des Klägers ging auf sie über. Die Klinik befindet sich nun zu je 50 % in evangelischer und katholischer Trägerschaft. Im Gesellschaftsvertrag der Beklagten ist geregelt, dass die katholischen Belange hinsichtlich der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen beachtet werden.

Zur Umsetzung des Gesellschaftsvertrags untersagte noch die ursprüngliche Arbeitgeberin dem Kläger mit Dienstanweisung vom 15. Januar 2025, in der Klinik als angestellter Arzt Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen. Eine Ausnahme bildet die Situation, dass Leib und Leben der Mutter beziehungsweise des ungeborenen Kindes akut bedroht sind und es keine medizinisch mögliche Alternative gibt, mit der das Leben des ungeborenen Kindes gerettet werden könnte. Diese Dienstanweisung trat zum 1. Februar 2025 in Kraft.

Ebenfalls am 15. Januar 2025 konkretisierte und beschränkte sie die Nebentätigkeitserlaubnis mit Wirkung zum 1. Februar 2025 dahingehend, dass die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen davon nicht umfasst ist.

Das Arbeitsgericht Hamm (Gerichtstag Lippstadt) hat beide Weisungen für rechtmäßig erachtet und die Klage mit Urteil vom 8. August 2025, Az. 2 Ca 182/25, insgesamt abgewiesen. Dagegen hat sich die Berufung des Klägers gerichtet.

Die Berufung des Klägers vor dem Landesarbeitsgericht Hamm hatte teilweise Erfolg. Nach dem am 5. Februar 2026 verkündeten Urteil ist die Dienstanweisung, die sich auf die Tätigkeit des Klägers als angestellter Arzt in der Klinik bezieht, rechtmäßig. Der Kläger hat keinen der Weisung entgegenstehenden vertraglichen Anspruch, Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen. Die Weisung verstößt auch nicht gegen Gesetze und entspricht billigem Ermessen. Die Beklagte kann als Arbeitgeberin aufgrund ihrer unternehmerischen Entscheidungsfreiheit festlegen, welche Leistungen sie im Klinikum anbietet und welche nicht. Die Dienstanweisung ist daher vom arbeitgeberseitigen Weisungsrecht gedeckt.

Die Konkretisierung und Einschränkung der Nebentätigkeit ist jedoch unwirksam. Die vollständige Untersagung der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen ohne Ausnahmeregelung ist von den Regelungen in den erteilten Nebentätigkeitsgenehmigungen nicht gedeckt. Die Einschränkung der Nebentätigkeit im Hinblick auf Schwangerschaftsabbrüche darf aufgrund der vertraglichen Regelungen der Parteien jedenfalls nicht weiterreichen als die Einschränkung für solche Tätigkeiten als angestellter Arzt in der Klinik, die eine entsprechende Ausnahmeregelung ausdrücklich vorsieht.

Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die auf die wesentlichen vertraglichen Regelungen der Parteien abstellt. Fragen des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts spielen keine entscheidende Rolle. Daher ist die Revision nicht zugelassen worden.

Das Urteil ist im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 5. Februar 2026 verkündet worden. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Das Urteil bezieht sich lediglich auf die Wirksamkeit der beiden streitgegenständlichen Weisungen. Eine abschließende Aussage dahingehend, welche Tätigkeiten der Kläger im Rahmen seiner Nebentätigkeit verrichten darf, ist damit nicht getroffen worden

Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm

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Exporte im Dezember 2025: +4,0 % zum November 2025

Im Dezember 2025 sind die deutschen Exporte gegenüber November 2025 kalender- und saisonbereinigt um 4,0 % und die Importe um 1,4 % gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Dezember 2024 nahmen die Exporte um 2,7 % und die Importe um 5,6 % zu, wie das Statistische Bundesamt anhand vorläufiger Ergebnisse mitteilt.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 06.02.2026

Exporte (kalender- und saisonbereinigte Warenausfuhren):
Dezember 2025
133,3 Milliarden Euro
+4,0 % zum Vormonat
+2,7 % zum Vorjahresmonat

Jahr 2025
1.569,6 Milliarden Euro
+1,0 % zum Vorjahr

Importe (kalender- und saisonbereinigte Wareneinfuhren):
Dezember 2025
116,2 Milliarden Euro
+1,4 % zum Vormonat
+5,6 % zum Vorjahresmonat

Jahr 2025
1.366,9 Milliarden Euro
+4,4 % zum Vorjahr

Außenhandelsbilanz (kalender- und saisonbereinigt):
Dezember 2025
17,1 Milliarden Euro

Jahr 2025
202,8 Milliarden Euro

Im Dezember 2025 sind die deutschen Exporte gegenüber November 2025 kalender- und saisonbereinigt um 4,0 % und die Importe um 1,4 % gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Dezember 2024 nahmen die Exporte um 2,7 % und die Importe um 5,6 % zu, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anhand vorläufiger Ergebnisse weiter mitteilt. Im Gesamtjahr 2025 stiegen die Exporte gegenüber dem Vorjahr kalender- und saisonbereinigt um 1,0 % und die Importe um 4,4 %.

Im Dezember 2025 wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 133,3 Milliarden Euro aus Deutschland exportiert und Waren im Wert von 116,2 Milliarden Euro nach Deutschland importiert. Die Außenhandelsbilanz schloss damit im Dezember 2025 mit einem Überschuss von 17,1 Milliarden Euro ab. Im November 2025 hatte der kalender- und saisonbereinigte Außenhandelssaldo +13,6 Milliarden Euro betragen. Im Dezember 2024 hatte er bei +19,8 Milliarden Euro gelegen.

Außenhandel mit EU-Staaten

In die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) wurden im Dezember 2025 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 75,3 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 59,4 Milliarden Euro von dort importiert. Gegenüber November 2025 stiegen die kalender- und saisonbereinigten Exporte in die EU-Staaten um 3,1 % und die Importe aus diesen Staaten um 1,7 %. In die Staaten der Eurozone wurden Waren im Wert von 52,7 Milliarden Euro (+3,6 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 39,5 Milliarden Euro (+1,6 %) aus diesen Staaten importiert. In die EU-Staaten, die nicht der Eurozone angehören, wurden Waren im Wert von 22,6 Milliarden Euro (+2,1 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 19,9 Milliarden Euro (+1,8 %) von dort importiert.

Außenhandel mit Nicht-EU-Staaten

In die Staaten außerhalb der EU (Drittstaaten) wurden im Dezember 2025 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 58,0 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 56,8 Milliarden Euro aus diesen Staaten importiert. Gegenüber November 2025 stiegen die Exporte in Drittstaaten um 5,0 % und die Importe von dort um 1,2 %.

Die meisten deutschen Exporte gingen im Dezember 2025 in die Vereinigten Staaten. Dorthin wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 11,8 Milliarden Euro exportiert, das waren 8,9 % mehr als im November 2025. Gegenüber dem Vorjahresmonat Dezember 2024 waren die Exporte in die Vereinigten Staaten kalender- und saisonbereinigt um 12,9 % geringer. Die Exporte in die Volksrepublik China stiegen im Dezember 2025 im Vergleich zum November 2025 um 10,7 % auf 7,2 Milliarden Euro. Die Exporte in das Vereinigte Königreich nahmen im Vergleich zum Vormonat um 14,6 % auf 6,9 Milliarden Euro zu.

Die meisten Importe kamen im Dezember 2025 aus der Volksrepublik China. Von dort wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 15,5 Milliarden Euro eingeführt. Das waren 4,1 % mehr als im Vormonat. Die Importe aus den Vereinigten Staaten stiegen im Dezember 2025 im Vergleich zum Vormonat um 3,0 % auf 7,9 Milliarden Euro. Die Importe aus dem Vereinigten Königreich nahmen im gleichen Zeitraum um 14,8 % auf 2,9 Milliarden Euro ab.

Die Exporte in die Russische Föderation stiegen im Dezember 2025 gegenüber November 2025 kalender- und saisonbereinigt um 1,8 % auf 0,6 Milliarden Euro. Gegenüber Dezember 2024 nahmen sie um 0,2 % zu. Die Importe aus Russland stiegen im Dezember 2025 gegenüber November 2025 um 6,0 % auf 0,1 Milliarden Euro, gegenüber Dezember 2024 nahmen sie um 7,6 % ab.

Originalwerte für den Außenhandel (nicht kalender- und saisonbereinigt)

Nominal (nicht kalender- und saisonbereinigt) wurden im Dezember 2025 Waren im Wert von 118,6 Milliarden Euro aus Deutschland exportiert und Waren im Wert von 105,0 Milliarden Euro nach Deutschland importiert. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Dezember 2024 stiegen die Exporte damit um 6,0 % und die Importe um 8,4 %. Die unbereinigte Außenhandelsbilanz schloss im Dezember 2025 mit einem Überschuss von 13,6 Milliarden Euro ab. Im Dezember 2024 hatte der Saldo +15,0 Milliarden Euro betragen.

Außenhandelsergebnisse (nicht kalender- und saisonbereinigt) für das Jahr 2025

Im Jahr 2025 wurden von Deutschland Waren im Wert von 1 562,9 Milliarden Euro exportiert und Waren im Wert von 1 362,5 Milliarden Euro importiert. Damit stiegen die Exporte um 0,9 % und die Importe um 4,3 % gegenüber dem Jahr 2024. Die Außenhandelsbilanz schloss im Jahr 2025 mit einem Exportüberschuss von 200,4 Milliarden Euro ab. Im Jahr 2024 hatte der Saldo +242,9 Milliarden Euro betragen. Im Jahr 2025 war die Volksrepublik China mit einem Außenhandelsumsatz (Exporte + Importe) von 251,8 Milliarden Euro Deutschlands wichtigster Handelspartner vor den Vereinigten Staaten mit einem Außenhandelsumsatz von 240,5 Milliarden Euro. Im Jahr 2024 hatten in der Rangfolge der wichtigsten Handelspartner die Vereinigten Staaten vor China gelegen.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Produktion im Dezember 2025: -1,9 % zum Vormonat

Die reale (preisbereinigte) Produktion im Produzierenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im Dezember 2025 gegenüber November 2025 saison- und kalenderbereinigt um 1,9 % gesunken.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 06.02.2026

Produktion im Jahr 2025 um 1,1 % gesunken

Produktion im Produzierenden Gewerbe
Dezember 2025 (real, vorläufig):
-1,9 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-0,6 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

November 2025 (real, revidiert):
+0,2 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
+0,5 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Die reale (preisbereinigte) Produktion im Produzierenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Dezember 2025 gegenüber November 2025 saison- und kalenderbereinigt um 1,9 % gesunken. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich war die Produktion von Oktober 2025 bis Dezember 2025 um 0,9 % höher als in den drei Monaten zuvor. Im November 2025 stieg die Produktion gegenüber Oktober 2025 nach Revision der vorläufigen Ergebnisse um 0,2 % (vorläufiger Wert: +0,8 %). Im Vergleich zum Vorjahresmonat Dezember 2024 war die Produktion im Dezember 2025 kalenderbereinigt 0,6 % niedriger.

Rückgänge in der Automobilindustrie und im Maschinenbau

Der Rückgang im Dezember 2025 ist vor allem auf die niedrigere Produktion in der Automobilindustrie (-8,9 %), im Maschinenbau (-6,8 %) sowie bei der Wartung und Montage von Maschinen (-17,6 %) zurückzuführen. Dahingegen wirkten sich Produktionsanstiege in einer Reihe von Wirtschaftszweigen positiv auf das Gesamtergebnis aus, vor allem bei der Herstellung von Metallerzeugnissen (+3,2 %) und im Sonstigen Fahrzeugbau (Flugzeuge, Schiffe, Züge, Militärfahrzeuge +10,5 %). Ebenso ist die Produktion im Baugewerbe leicht angestiegen (spezialisierte Bautätigkeiten und Ausbaugewerbe +2,5 %, Hochbau +8,4 %). Insgesamt stieg die Bauproduktion um 3,0 %.

Die Industrieproduktion (Produzierendes Gewerbe ohne Energie und Baugewerbe) sank im Dezember 2025 gegenüber November 2025 saison- und kalenderbereinigt um 3,0 %. Dabei stieg die Produktion von Konsumgütern um 0,5 %, die Produktion von Investitionsgütern sank um 5,3 % und die Produktion von Vorleistungsgütern um 1,2 %. Außerhalb der Industrie sank die Energieerzeugung um 1,8 %.

Im Vergleich zum Vorjahresmonat Dezember 2024 sank die Industrieproduktion kalenderbereinigt um 0,2 %.

Produktion in energieintensiven Industriezweigen gesunken

In den energieintensiven Industriezweigen ist die Produktion im Dezember 2025 gegenüber November 2025 saison- und kalenderbereinigt um 0,9 % gesunken. Im Dreimonatsvergleich war die Produktion in den energieintensiven Industriezweigen von Oktober 2025 bis Dezember 2025 um 0,5 % niedriger als in den drei Monaten zuvor. Verglichen mit dem Vorjahresmonat Dezember 2024 war die energieintensive Produktion im Dezember 2025 kalenderbereinigt um 2,6 % niedriger. Eine Analyse zum Produktionsindex für energieintensive Industriezweige ist auf der Themenseite „Industrie, Verarbeitendes Gewerbe“ im Internetangebot des Statistischen Bundesamtes verfügbar.

Produktion im Jahr 2025 um 1,1 % gesunken

In Gesamtjahr 2025 lag die Produktion im Produzierenden Gewerbe kalenderbereinigt 1,1 % niedriger als im Vorjahr.

Dabei war die Produktion im Jahr 2025 in der Industrie (-1,3 %) und im Baugewerbe (-1,7 %) niedriger als im Vorjahr. Die Energieerzeugung stieg hingegen um 1,6 %.

In der Industrie ist der Rückgang maßgeblich auf die Entwicklung in der Automobilindustrie (-1,7 % gegenüber dem Vorjahr), im Maschinenbau (-2,6 %) und in den energieintensiven Industriezweigen zurückzuführen.

In den energieintensiven Industriezweigen lag die Produktion kalenderbereinigt um 2,6 % niedriger als im Jahr 2024. In den Jahren 2022 und 2023 war sie jeweils stark zurückgegangen. Gegenüber 2021 lag sie im Jahr 2025 kalenderbereinigt um 17,8 % niedriger.

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Aktivrente, Kasse, Grunderwerbsteuer: DStV bei BMF-Steuerabteilungsleiterin

Der DStV fordert gegenüber dem BMF mehr Praktikabilität und frühzeitige Rechtssicherheit bei Aktivrente, Kassenpflichten und Grunderwerbsteuerreformen und mahnte insbesondere realistische Übergangsregelungen sowie eine stärkere Einbindung der Praxis an.

DStV, Mitteilung vom 05.02.2026

2026 ist steuerlich einiges zu erwarten. In wertschätzender und von Verständnis geprägter Atmosphäre gingen MDin Anette Wagner, Leiterin der BMF-Steuerabteilung, und DStV-Präsident StB Torsten Lüth frühzeitig in medias res. Die Anliegen von Lüth: Praktikabilität und Rechtssicherheit.

Die Aktivrente ist in der Beratungspraxis angekommen. Lüth unterstützte deren Zielrichtung zwar grundsätzlich, monierte aber das Gesetzgebungsverfahren. Die Verbände erhielten vom BMF nur 27 Stunden, um eine Stellungnahme zum Referentenentwurf abzugeben. Dies vermittle den Eindruck, dass der Gesetzgeber kein Interesse an einer fundierten Einschätzung der Praxis habe – so Lüth. Er drang eindringlich darauf, dass sich dies in 2026 ändern muss. Umso wichtiger sei es, dass die vom BMF in Aussicht gestellten FAQ zur Aktivrente zeitnah veröffentlicht und die Fragen des DStV geklärt würden (DStV-Info vom 12.01.2026).

Rund um die Kasse

Der Koalitionsvertrag von Union und SPD enthält drei Neuerungen im Kontext von Kasse und Zahlungsverkehr:

  • eine Registrierkassenpflicht ab 01.01.2027 bei einem jährlichen Umsatz von mehr als 100.000 Euro,
  • die Abschaffung der Belegausgabepflicht,
  • eine Pflicht für eine digitale Zahlungsoption.

Diese Planungen flankierend veröffentlichte das BMF Anfang 2026 den Bericht zur Evaluierung des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen.

Lüth betonte, dass der DStV die drei von der Koalition geplanten Maßnahmen als Paket verstehe. So müsse der Gesetzgeber die Bonpflicht zwingend abschaffen, wenn er die Registrierkassenpflicht und die Pflicht für eine digitale Zahlungsoption einführt. Dies sei ein Gebot der Verhältnismäßigkeit: Der BMF-Evaluationsbericht zeige, dass die Belegausgabepflicht bei den Unternehmen viel höhere Kosten verursache, als es im Gesetzgebungsverfahren geschätzt worden sei.

Der DStV-Präsident gab darüber hinaus zu bedenken, dass der Evaluationsbericht den Mehrwert einer Registrierkassenpflicht offen lasse. Um die Praxis nicht zu überfordern, müsse es daher begründete Ausnahmen geben. Zudem müsse der Gesetzgeber die Umsatzgrenze praktikabel ausgestalten. Darüber hinaus zeige sich, dass der Markt noch keine Kassen anbiete, die E-Rechnungs-tauglich sind. So bestehe das Risiko, dass mit der E-Rechnungspflicht für alle ab 2028 eine weitere neue Registrierkasse angeschafft werden muss. Dies würde insbesondere kleine Unternehmen über Gebühr belasten. Der DStV erwarte hier vom BMF eine angemessene Übergangsregelung.

Frühzeitig Rechtssicherheit

Der Regierungsentwurf des Neunten Steuerberatungsänderungsgesetzes (BR-Drs. 40/26) enthält zwei Neuerungen im Grunderwerbsteuergesetz: eine Verlängerung der Anzeigepflicht und die Vermeidung von doppelter Grunderwerbsteuer bei „Signing“ und „Closing“. Der DStV hatte dies im Zuge des Steueränderungsgesetzes 2025 angeregt (DStV-Info vom 12.11.2025). Daher begrüßt er diese Entwicklung, sieht aber weiteren Reformbedarf.

Offen ist, was für die Steuervergünstigungen für Immobilientransaktionen bei Personengesellschaften nach Auslaufen der Übergangsregelung (Ende 2026) gilt. Lüth warb dafür, diese Frage frühzeitig in 2026 zu klären. Die kleinen und mittleren Kanzleien sowie Unternehmen bräuchten gerade in diesen wirtschaftlich belastenden Zeiten Planungssicherheit.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. –

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Abmahnungen und Kündigung gegenüber einer Strahlenschutzbeauftragten unwirksam

Das LAG Hamburg hat festgestellt, dass zwei Abmahnungen und eine fristlose Kündigung gegenüber einer Strahlenschutzbeauftragten unwirksam sind (Az. 1 SLa 18/25 und 1 SLa 19/25).

LAG Hamburg, Pressemitteilung vom 05.02.2026 zu den Urteilen 1 SLa 18/25 und 1 SLa 19/25 vom 05.02.2026

Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat am 5. Februar 2026 festgestellt, dass zwei Abmahnungen und eine fristlose Kündigung gegenüber einer Strahlenschutzbeauftragten unwirksam sind.

Die Klägerin ist seit 2012 in einem Bundesamt der Beklagten als Diplom-Chemikerin tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung.

Seit 2014 ist die Klägerin als stellvertretende Strahlenschutzbeauftragte und seit 2023 als erste Strahlenschutzbeauftragte bei dem Bundesamt bestellt. Die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen werden vom Präsidenten des Bundesamtes wahrgenommen.

Das Bundesamt erteilte der Klägerin zwei Abmahnungen und sprach schließlich eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist aus, weil die Klägerin eine von ihr entworfene Strahlenschutzanweisung entgegen den Aufforderungen ihrer Vorgesetzten nicht vollständig genderte und an einer Stelle eine Konkretisierung nicht in den Entwurf einarbeitete.

Das Arbeitsgericht Hamburg hatte in seinen Urteilen vom 17. Juli 2025 die Beklagte zum einen dazu verurteilt, die Abmahnungen aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen (Az. 4 Ca 62/25) und zum anderen festgestellt, dass die Kündigung unwirksam ist (Az. 4 Ca 53/25). Gegen diese Urteile hat die Beklagte jeweils Berufung beim Landesarbeitsgericht Hamburg eingelegt.

Das Landesarbeitsgericht hat die Urteile des Arbeitsgerichts heute bestätigt.

Die Klägerin ist nicht dazu verpflichtet gewesen, Anpassungen in der Strahlenschutzanweisung auf Anordnung ihrer Führungskräfte vorzunehmen. Eine solche Verpflichtung folgt weder aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit der ihrem Arbeitsplatz zugrundeliegenden Stellendokumentation, noch hat ihr der Strahlenschutzverantwortliche des Bundeamtes diese Verpflichtung wirksam nach § 70 Abs. 2 Strahlenschutzgesetz i. V. m. § 43 Strahlenschutzverordnung übertragen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Hamburg

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