BFH zur Grundsteuer: Bodenrichtwert bei Entwicklungszustand „Land- und Forstwirtschaft“

Der BFH hat u. a. entschieden, dass Unterschiede zwischen den Entwicklungszuständen des Bodenrichtwertgrundstücks und des zu bewertenden Grundstücks (§ 247 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG) nur dann zu berücksichtigen sind, wenn kein gültiger Bodenrichtwert gemäß § 247 Abs. 1 Satz 1 BewG existiert. Liegt ein Bodenrichtwert für den relevanten Entwicklungszustand vor, ist dieser maßgeblich (Az. II B 50/25).

BFH, Beschluss II B 50/25 vom 20.01.2026

Leitsatz

  1. Unterschiede zwischen den Entwicklungszuständen des Bodenrichtwertgrundstücks und des zu bewertenden Grundstücks (§ 247 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes – BewG ‑) sind nur dann zu berücksichtigen, wenn kein gültiger Bodenrichtwert gemäß § 247 Abs. 1 Satz 1 BewG existiert. Liegt ein Bodenrichtwert für den relevanten Entwicklungszustand vor, ist dieser maßgeblich.
  2. Bei Festlegung eines Bodenrichtwerts für den Entwicklungszustand „Land- und Forstwirtschaft“ in sich deckungsgleich überlagernden Bodenrichtwertzonen durch den Gutachterausschuss ist § 3 Abs. 1 der Immobilienwertermittlungsverordnung zu beachten. Danach sind Flächen der Land- oder Forstwirtschaft solche Flächen, die, ohne Bauerwartungsland, Rohbauland oder baureifes Land zu sein, land- oder forstwirtschaftlich nutzbar sind. Es kommt nur auf eine Nutzungsmöglichkeit für land- und forstwirtschaftliche Zwecke an, nicht aber darauf, ob das Grundstück tatsächlich für die Land- und Forstwirtschaft genutzt wird.
  3. § 232 Abs. 1 BewG enthält eine allgemeine Definition des Begriffs Land- und Forstwirtschaft für die Bewertung land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Die Vorschrift betrifft nicht den Entwicklungszustand von Flächen hinsichtlich der Bestimmung von Bodenrichtwerten bei der Bewertung unbebauter Grundstücke.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 22.05.2025 – 11 K 2040/24 Gr,BG wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) sind Eigentümer des Flurstücks Nr. 213 (Gemarkung … Flur …) mit einer Fläche von 1 020 m2. Auf diesem Flurstück befinden sich Baumbestände. Das Flurstück liegt am Stichtag 01.01.2022 in einer weitläufigen Bodenrichtwertzone, die für eine landwirtschaftliche Nutzung 5,50 €/m2 und für baureifes Land im Außenbereich einen Bodenrichtwert in Höhe von 90 €/m2 aufweist.

2

Der Beklagte und Beschwerdeführer (Finanzamt –FA–) stellte mit Bescheid vom 03.07.2023 auf den 01.01.2022 den Grundsteuerwert für das Flurstück Nr. 213 in Höhe von 91.800 € fest. Dabei ging das FA von einem Bodenrichtwert in Höhe von 90 €/m2 aus. Die Kläger legten hiergegen Einspruch ein. Zur Begründung führten sie an, bei dem Flurstück handele es sich am Stichtag 01.01.2022 nicht um baureifes Land. Auf Anhörung des FA legten die Kläger eine Stellungnahme des Gutachterausschusses vor, nach der der Bodenrichtwert für baureifes Land nicht anwendbar sei.

3

Nachdem der Einspruch nicht verbeschieden wurde, erhoben die Kläger Untätigkeitsklage vor dem Finanzgericht (FG). Das FG sah die Klage als begründet an. Zur Begründung führte das FG im Wesentlichen aus, das FA habe für das Flurstück nicht den Bodenrichtwert für baureifes Land in Höhe von 90 €/m2 heranziehen dürfen. Befinde sich das zu bewertende Grundstück in einer Bodenrichtwertzone, für die verschiedene Bodenrichtwerte ausgewiesen seien, erlaube § 247 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) die Auswahl zwischen diesen Bodenrichtwerten. Voraussetzung für eine Überlagerung von zwei Bodenrichtwertzonen sei gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV), dass grundsätzlich eine eindeutige Zuordnung der Grundstücke zum jeweiligen Bodenrichtwertgrundstück gewährleistet bleibe. Es finde keine Anpassung eines Bodenrichtwerts aufgrund eines abweichenden Entwicklungszustands statt, sondern die Auswahl zwischen zwei Bodenrichtwerten für jeweils unterschiedliche Entwicklungszustände. Eine Anpassung für unterschiedliche Entwicklungszustände des Grundstücks nach § 247 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG komme –entgegen der Auffassung des FA– nur in Betracht, wenn für den Entwicklungszustand des Grundstücks kein Bodenrichtwert festgestellt worden sei (§ 247 Abs. 3 BewG). Im Streitfall habe der Gutachterausschuss für die Bodenrichtwertzone mit dem Flurstück Nr. 213 zwei unterschiedliche Bodenrichtwerte für die Entwicklungszustände „baureifes Land im Außenbereich“ und „Land- und Forstwirtschaft“ festgestellt. Flächen der Land- oder Forstwirtschaft seien gemäß § 3 Abs. 1 ImmoWertV solche, die, ohne Bauerwartungsland, Rohbauland oder baureifes Land zu sein, land- oder forstwirtschaftlich nutzbar seien. Sonstige Flächen gemäß § 3 Abs. 5 ImmoWertV seien Flächen, die nicht dem Entwicklungszustand „Land- oder Forstwirtschaft“ zuzuordnen seien. Danach scheide die Einordnung des Flurstücks als „sonstige Fläche“ aus, da es sich um eine Fläche handele, die sich als Fläche der Land- oder Forstwirtschaft einstufen lasse. § 3 Abs. 1 ImmoWertV verlange nach seinem Wortlaut nur, dass eine Fläche land- oder forstwirtschaftlich „nutzbar“ sei. Es sollten dadurch lediglich Flächen ausgeschlossen werden, auf denen eine landwirtschaftliche Nutzung ausgeschlossen sei (wie zum Beispiel bei Naturschutzgebieten, Trocken- oder Feuchtbiotopen). Ob die Fläche tatsächlich land- oder forstwirtschaftlich genutzt werde, sei unerheblich. Entgegen der Auffassung des FA ändere § 232 BewG an dieser Auslegung nichts. Diese Vorschrift sei maßgeblich, um bei der gemäß § 219 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 BewG vorgesehenen Feststellung der Vermögensart zwischen dem Grundvermögen und dem Vermögen der Land- und Forstwirtschaft zu unterscheiden, um bestimmen zu können, welcher Hebesatz gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 des Grundsteuergesetzes anwendbar sei. Auswirkungen auf den Entwicklungszustand eines bestimmten Grundstücks nach § 196 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) bzw. § 3 ImmoWertV habe die Vorschrift aber nicht. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus A 247.2 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes zur Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 01.01.2022, die hinsichtlich des Entwicklungszustands „Flächen der Land- oder Forstwirtschaft“ in einem Klammerzusatz auf die §§ 232 bis 242 BewG Bezug nehme. Die einschlägige gesetzliche Vorschrift des § 3 Abs. 1 ImmoWertV enthalte eine solche Voraussetzung nicht.

4

Das FG hat die Revision nicht zugelassen.

5

Hiergegen wendet sich das FA mit seiner Beschwerde. Die Rechtsfrage, ob „bei der pauschalierten Grundsteuerbewertung im Grundvermögen für ein unbebautes Grundstück unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 ImmoWertV ein Bodenrichtwert des Entwicklungszustands Land- oder Forstwirtschaft anzusetzen ist, auch wenn eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung dieser Fläche tatsächlich nicht stattfindet, sondern nur möglich ist“ habe grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Rechtsfrage besitze grundsätzliche Bedeutung, da sie weitreichende Auswirkungen auf die Bewertungspraxis bei der Grundsteuer habe. Sie betreffe die Bewertung zahlreicher unbebauter Flächen, für die eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung nicht aktuell erfolge, die jedoch rechtlich als potenziell nutzbar gelten würden. Die aufgezeigte Rechtsfrage besitze allgemeine Bedeutung, weil sie eine Vielzahl von Fällen betreffe, in denen Grundstücke weder Bauerwartungsland noch Rohbauland oder baureifes Land seien, aber dennoch als land- oder forstwirtschaftlich nutzbar gelten und damit nach § 3 Abs. 1 ImmoWertV dem Entwicklungszustand Land- oder Forstwirtschaft zugeordnet würden. Dieses Problem sei nicht auf den Einzelfall beschränkt, sondern betreffe zahlreiche unbebaute Grundstücke im Geltungsbereich der Grundsteuerreform, weshalb eine einheitliche Rechtsauffassung von grundsätzlicher Bedeutung sei. Die bestehende Rechtsprechung lasse eine eindeutige Zuordnung der Bewertungsgrundlage bei unbebauten Flächen ohne tatsächliche Nutzung als land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 232 BewG) vermissen. In der Fachliteratur und Verwaltungspraxis bestünden hierzu divergierende Auffassungen.

II.

6

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

7

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen.

8

a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten –abstrakt beantwortbaren– Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar/klärungsfähig (entscheidungserheblich) und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer mit der einschlägigen Rechtsprechung sowie den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen. Dabei sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 23.10.2025 –  IX B 71/25, Rz 4).

9

b) Im Streitfall ist die Rechtsfrage so zu beantworten, wie es das FG getan hat.

10

aa) Nach § 247 Abs. 1 Satz 1 BewG ermittelt sich der Grundsteuerwert unbebauter Grundstücke regelmäßig durch Multiplikation ihrer Fläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert (§ 196 BauGB). Soweit in den §§ 243 bis 262 BewG sowie in den Anlagen 36 bis 43 zum BewG nichts anderes bestimmt ist, werden nach § 247 Abs. 1 Satz 2 BewG Abweichungen zwischen den Grundstücksmerkmalen des Bodenrichtwertgrundstücks und des zu bewertenden Grundstücks mit Ausnahme unterschiedlicher Entwicklungszustände (§ 247 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG) und Arten der Nutzung bei überlagernden Bodenrichtwertzonen (§ 247 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BewG) nicht berücksichtigt. Nur wenn von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. BauGB kein Bodenrichtwert ermittelt wird, ist der Wert des unbebauten Grundstücks aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten (§ 247 Abs. 3 BauGB).

11

Bodenrichtwertzonen können sich in begründeten Fällen deckungsgleich überlagern; dies gilt insbesondere, wenn sich aufgrund der unregelmäßigen Verteilung von Grundstücken mit unterschiedlichen Nutzungen oder anderen erheblichen Unterschieden in wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmalen keine eigenen Bodenrichtwertzonen abgrenzen lassen. Bei der Bildung von sich deckungsgleich überlagernden Bodenrichtwertzonen muss eine eindeutige Zuordnung der Grundstücke zu einem Bodenrichtwertgrundstück möglich sein (§ 15 Abs. 3 ImmoWertV). § 247 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BewG greift nur ein, wenn tatsächlich zwei oder mehr gültige Bodenrichtwerte gelten. In solchen Fällen ist der Bodenrichtwert heranzuziehen, dessen Art der Nutzung der des zu bewertenden Grundstücks am nächsten kommt (vgl. Marquardt in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, Stand: 02.2025, § 247 BewG Rz 33).

12

Unterschiede zwischen den Entwicklungszuständen des Bodenrichtwertgrundstücks und des zu bewertenden Grundstücks (§ 247 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG) sind nur dann zu berücksichtigen, wenn kein gültiger Bodenrichtwert gemäß § 247 Abs. 1 Satz 1 BewG existiert. Liegt ein Bodenrichtwert für den relevanten Entwicklungszustand vor, ist dieser maßgeblich (Krumm/Paeßens, BewG, 2. Aufl., § 247 Rz 17; Marquardt in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, Stand: 02.2025, § 247 BewG Rz 32).

13

Hat der Gutachterausschuss in sich deckungsgleich überlagernden Bodenrichtwertzonen einen Bodenrichtwert für den Entwicklungszustand „Land- oder Forstwirtschaft“ festgelegt, ist § 3 Abs. 1 ImmoWertV zu beachten. Flächen der Land- oder Forstwirtschaft sind Flächen, die, ohne Bauerwartungsland, Rohbauland oder baureifes Land zu sein, land- oder forstwirtschaftlich nutzbar sind. Bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es nur auf eine Nutzungsmöglichkeit für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke an, nicht aber darauf, ob das Grundstück tatsächlich für die Land- und Forstwirtschaft genutzt wird (Kleiber, Marktwertermittlung nach ImmoWertV, 10. Aufl., § 3 Rz 24). Bauerwartungsland sind Flächen, die nach ihren weiteren Grundstücksmerkmalen eine bauliche Nutzung aufgrund konkreter Tatsachen, insbesondere nach dem Stand der Bauleitplanung und nach der sonstigen städtebaulichen Entwicklung des Gebiets, mit hinreichender Sicherheit erwarten lassen (§ 3 Abs. 2 ImmoWertV). Rohbauland sind Flächen, die nach den §§ 30, 33 oder 34 BauGB für eine bauliche Nutzung bestimmt sind, deren Erschließung aber noch nicht gesichert ist oder die nach Lage, Form oder Größe für eine bauliche Nutzung unzureichend gestaltet sind (§ 3 Abs. 3 ImmoWertV). Baureifes Land sind Flächen, die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften und nach den tatsächlichen Gegebenheiten baulich nutzbar sind (§ 3 Abs. 4 ImmoWertV). Sonstige Flächen sind Flächen, die sich keinem der Entwicklungszustände nach den Absätzen 1 bis 4 zuordnen lassen (§ 3 Abs. 5 ImmoWertV).

14

bb) Diese Rechtsgrundsätze hat das FG auf den Streitfall angewendet. Soweit sich das FA auf § 232 Abs. 1 BewG beruft, betrifft diese Vorschrift eine allgemeine Definition des Begriffs Land- und Forstwirtschaft für die Bewertung land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, jedoch nicht den Entwicklungszustand von Flächen hinsichtlich der Bestimmung von Bodenrichtwerten bei der Bewertung unbebauter Grundstücke. Der Beschwerdebegründung ist im Übrigen nicht zu entnehmen, inwieweit die Auslegung von § 247 Abs. 1 Satz 2 BewG und § 3 Abs. 1 ImmoWertV in der Literatur umstritten ist.

15

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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BFH: Kein ermäßigter Steuersatz bei Auszahlung einer Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung, die auf der Ausübung eines freien Kapitalwahlrechts des früheren Arbeitnehmers beruht

Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Auszahlung einer Direktversicherung, deren Beiträge als nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei behandelt wurden, nach Ausübung eines vertraglich eingeräumten Kapitalwahlrechts als steuerpflichtige Rente nach § 22 Nr. 5 EStG mit dem regulären Steuersatz zu versteuern oder der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 1 EStG anzuwenden ist (Az. X R 25/23).

BFH, Urteil X R 25/23 vom 30.10.2025

Leitsatz

Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, die auf der Ausübung eines freien Kapitalwahlrechts des Steuerpflichtigen beruhen, sind keine „außerordentlichen Einkünfte“ nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten).

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 24.10.2023 – 1 K 1990/22 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

I.

1

ahr 2005 schloss der Arbeitgeber der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) als Versicherungsnehmer für die Klägerin als versicherte Person eine Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (§ 1b Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes –BetrAVG–) ab. Die aus einer Entgeltumwandlung stammenden Beiträge wurden nach § 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei belassen. Nach den Versicherungsbedingungen hatte die Klägerin einen Anspruch auf eine lebenslange monatliche Rente ab dem 01.04.2019. Stattdessen konnte sie auch die Auszahlung in Form einer einmaligen Kapitalleistung wählen. Dieses Kapitalwahlrecht war abgesehen vom Erreichen des vertraglich vereinbarten Termins an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Die Klägerin übte das Kapitalwahlrecht aus. Daraufhin wurde ihr im Streitjahr 2019 ein Betrag von 44.529 € ausgezahlt.

2

Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2019 unterwarf der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) die Kapitalzahlung in voller Höhe als Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG mit dem Regelsteuersatz (§ 32a EStG) der Einkommensteuer.

3

Im Einspruchs- und Klageverfahren begehrte die Klägerin die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG (außerordentliche Einkünfte aus Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten). Sie vertrat die Auffassung, alle im Wortlaut dieser Norm genannten Tatbestandsmerkmale seien gegeben. Die vom Bundesfinanzhof (BFH) zusätzlich geforderte Voraussetzung der Atypik sei weder im Gesetz enthalten noch werde sie auf die anderen Tatbestände des § 34 Abs. 2 EStG angewendet. Die Außerordentlichkeit der Einkünfte werde richtigerweise vielmehr bereits durch die Aufzählung des § 34 Abs. 2 EStG definiert.

4

Der BFH stelle in seiner neueren Rechtsprechung zur Konkretisierung dessen, was in Bezug auf Kapitalabfindungen von Leistungen, die eigentlich der Altersversorgung dienen sollen, als atypisch anzusehen sei, auf statistische Daten ab (Senatsurteil vom 11.06.2019 –  X R 7/18, BFHE 265, 175, BStBl II 2019, 583). Das Ergebnis dieser Erhebungen –und damit die Besteuerung– sei für den Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Ausübung des Kapitalwahlrechts aber nicht vorhersehbar. Dies widerspreche dem verfassungsrechtlichen Gebot der Normenklarheit. Zudem wäre ein durch statistische Daten auszufüllendes Tatbestandsmerkmal im Laufe der Zeit wandelbar, was bei steuerrechtlichen Normen jedoch unüblich sei. Vor allem im ersten zu beurteilenden Fall sei es nicht möglich, auf der Grundlage von –zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht vorhandenem– statistischem Material eine Rechtsfolge zu finden.

5

Die vom Gesetzgeber gewollte Förderung der betrieblichen Altersversorgung werde in ihr Gegenteil verkehrt, wenn auf Kapitalabfindungen der volle Steuersatz angewendet werde und zusätzlich noch Krankenversicherungsbeiträge anfielen.

6

Daher müsse die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes allein davon abhängig sein, dass dem Steuerpflichtigen Einkünfte aus dem der Altersvorsorge dienenden Vertrag zusammengeballt zuflössen. Dies sei hier der Fall gewesen.

7

Einspruch und Klage (Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 2024, 153) blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte aus, die Rechtsprechung habe den Anwendungsbereich des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG seit jeher auf solche Einkünfte beschränkt, die von den übrigen laufenden Einkünften abgrenzbar und daher als außerordentlich anzusehen seien. Der BFH sei zunächst davon ausgegangen, dass Kapitalabfindungen eigentlich laufend zu erfüllender Rentenansprüche in der betrieblichen Altersversorgung nicht atypisch seien (Senatsurteil vom 20.09.2016 –  X R 23/15, BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347). In späteren Entscheidungen habe der BFH die vertragliche Vereinbarung eines Kapitalwahlrechts jedoch nur noch als Indiz gegen die Außerordentlichkeit der Einkünfte angesehen, hingegen nicht mehr als entscheidendes Merkmal. Maßgebend sei vielmehr, ob das Kapitalwahlrecht nur in atypischen Einzelfällen tatsächlich ausgeübt werde, wofür statistisches Material heranzuziehen sei (Senatsurteil vom 11.06.2019 –  X R 7/18, BFHE 265, 175, BStBl II 2019, 583). Nachfolgend hätten die Instanzgerichte allerdings keine ausreichenden Informationen erlangen können.

8

Der Senat habe daher Bedenken, ob es noch bei den in der neueren BFH-Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für die Feststellung der Atypik bleiben könne. Dies könne hier aber dahinstehen, da die Klage sowohl bei Anwendung der früheren als auch der neueren BFH-Rechtsprechung unbegründet sei. Nach der früheren Rechtsprechung wäre die Kapitalabfindung schon deshalb nicht als atypisch anzusehen, weil sie auf einem voraussetzungslos ausübbaren vertraglichen Wahlrecht der Klägerin beruhe. Auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung könne ebenfalls keine Atypik festgestellt werden, da es hierfür an statistischen Daten fehle und dies zu Lasten der Klägerin gehe, die die Feststellungslast für die Voraussetzungen der ihr günstigen Norm des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG trage.

9

Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Ergänzend führt sie aus, der Aspekt der Dispositionsfreiheit dürfe nicht zu Lasten der Klägerin überdehnt werden. Die Klägerin habe ihre Gestaltungsfreiheit nicht missbraucht. Im Übrigen widerspreche es dem Grundsatz der Individualbesteuerung, wenn der BFH für die Besteuerung des einzelnen Steuerpflichtigen auch solche Merkmale heranziehen wolle, die andere Steuerpflichtige verwirklicht hätten. Die Außerordentlichkeit müsse sich vielmehr aus der individuellen Entwicklung der Einkünfte des jeweiligen Steuerpflichtigen ableiten. Vorliegend sei das Einkommen der Klägerin im Streitjahr 2019 deutlich höher gewesen als in den Vorjahren. Damit sei genau die Progressionswirkung eingetreten, deren Abmilderung § 34 EStG diene.

10

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil und die Einspruchsentscheidung vom 14.07.2022 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2019 vom 20.08.2020 dahingehend zu ändern, dass auf die Kapitalzahlung aus der Direktversicherung in Höhe von 44.529 € der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 1 EStG angewendet werde.

11

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

12

Es schließt sich der vorinstanzlichen Entscheidung an und führt ergänzend aus, das Merkmal der Außerordentlichkeit ergebe sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut. Schon aus diesem Merkmal folge die Notwendigkeit eines Vergleichs mit dem typischen Sachverhalt. Einem solchen Vergleich sei immanent, dass hierfür auch die Verhältnisse Dritter herangezogen werden. Aber selbst wenn man die neuere BFH-Rechtsprechung für unzutreffend halte, könne hieraus für die Klägerin nichts Günstigeres folgen. Auch nach den Kriterien der früheren Rechtsprechung (Heranziehung allein des Vertragsinhalts) sei der ermäßigte Steuersatz nicht zu gewähren.

II.

13

Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.

14

Die Kapitalzahlung aus der für die Klägerin abgeschlossenen Direktversicherung, die dem Grunde nach unstreitig gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG in vollem Umfang steuerpflichtig ist, erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 EStG. Zwar liegen alle Tatbestandsmerkmale vor, die unmittelbar in § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG genannt sind (dazu unten 1.). Allerdings gehört nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, an der mit dem FG ungeachtet der Einwendungen der Klägerin festzuhalten ist, auch die in § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Halbsatz 1 EStG genannte Außerordentlichkeit der Einkünfte zu den Voraussetzungen des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG (unten 2.). Im Streitfall sind die Anforderungen an die Außerordentlichkeit nicht erfüllt (unten 3.). Dieses Ergebnis verletzt Verfassungsrecht nicht (unten 4.).

15

1. Dass die unmittelbar in § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG enthaltenen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und vom FG zu Recht bejaht worden.

16

Die Kapitalzahlung stellt eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit dar. „Vergütungen“ sind alle Vorteile von wirtschaftlichem Wert, die der Steuerpflichtige im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart erzielt (BFH-Urteile vom 25.02.2014 –  X R 10/12, BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668, Rz 47, und vom 30.08.2023 –  X R 2/22, BFHE 281, 365, BStBl II 2024, 630, Rz 16). Die „Tätigkeit“ ist bei Einnahmen, die der Altersversorgung dienen, in der Leistung der entsprechenden Beiträge zu sehen (BFH-Urteile vom 23.10.2013 –  X R 3/12, BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, Rz 70; vom 20.09.2016 –  X R 23/15, BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347, Rz 21, und vom 06.05.2020 –  X R 24/19, BFHE 269, 265, BStBl II 2021, 141, Rz 13). Eine Tätigkeit ist „mehrjährig“, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 EStG). Dies ist hier angesichts der Zahlung laufender Beiträge über einen Zeitraum von 14 Jahren der Fall.

17

2. Die Anwendung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG setzt darüber hinaus allerdings auch die Außerordentlichkeit der Einkünfte voraus.

18

a) Dies folgt bereits aus dem Wortlaut sowohl des § 34 Abs. 1 EStG als auch des Einleitungssatzes des § 34 Abs. 2 EStG, wo jeweils der Begriff „außerordentliche“ verwendet wird (BFH-Urteil vom 20.09.2016 –  X R 23/15, BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347, Rz 23). Darüber hinaus zeigt auch die Formulierung „kommen nur in Betracht“, dass die ermäßigte Besteuerung nicht bereits dann eingreift, wenn die in den nachfolgenden Nummern 1 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, sondern dass sich die betreffenden Einkünfte zusätzlich durch das allen Fallgruppen übergeordnete Merkmal „außerordentlich“ qualifizieren müssen. Andernfalls liefe dieses gesetzliche Merkmal ohne erkennbaren Grund leer.

19

b) Das Erfordernis der Außerordentlichkeit dient nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung als Korrektiv zur weiten Fassung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG, insbesondere zur weiten Auslegung des Begriffs der „Vergütung“ (z.B. BFH-Urteile vom 25.02.2014 –  X R 10/12, BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668, Rz 33, 48; vom 06.05.2020 –  X R 24/19, BFHE 269, 265, BStBl II 2021, 141, Rz 17, und vom 30.08.2023 –  X R 2/22, BFHE 281, 365, BStBl II 2024, 630, Rz 26). Lediglich beim Bezug von Arbeitslohn ist die zusätzliche Feststellung der Außerordentlichkeit nicht erforderlich, weil Arbeitnehmer in ihren Dispositionen nicht so frei sind wie die Bezieher von Einkünften aus anderen Einkunftsarten (BFH-Urteil vom 07.05.2015 –  VI R 44/13, BFHE 249, 523, BStBl II 2015, 890, Rz 13 ff.).

20

c) Anders als die Klägerin meint, ist die Progressionswirkung eines bestimmten Teilbetrags der Einkünfte nicht die alleinige Voraussetzung für die Bejahung der Außerordentlichkeit dieser Einkünfte. Vielmehr stellt eine typischerweise eintretende Progressionswirkung –neben anderen Voraussetzungen– lediglich eines der Merkmale dar, ohne deren Vorliegen außerordentliche Einkünfte nicht angenommen werden können (vgl. BFH-Urteil vom 25.02.2014 –  X R 10/12, BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668, Rz 48). Es reicht daher nicht aus, mit der Klägerin ausschließlich auf einen Vergleich der Höhe des zu versteuernden Einkommens im Jahr des maßgebenden Zuflusses der Einmalzahlung einerseits und in den Vorjahren andererseits abzustellen. Das FG hat die Höhe des zu versteuernden Einkommens der Klägerin in den Vorjahren –zu Recht-auch nicht festgestellt.

21

Ebenfalls entgegen der Auffassung der Klägerin gilt das Erfordernis der atypischen Zusammenballung von Einkünften nicht nur bei § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG, sondern bei allen Tatbeständen des § 34 Abs. 2 EStG (Senatsurteil vom 23.10.2013 –  X R 3/12, BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, Rz 71), so dass insoweit keine Ungleichbehandlung vorliegt.

22

3. Im Streitfall sind die Voraussetzungen, unter denen eine Kapitalzahlung, die anstelle von eigentlich der Altersversorgung dienenden Ansprüchen auf lebenslange laufende Rentenleistungen erbracht wird, als außerordentlich im Sinne des § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG angesehen werden kann, nicht erfüllt. Eine solche Begünstigung lässt sich weder auf gesetzliche Sonderregelungen (dazu unten a) noch auf die frühere BFH-Rechtsprechung zu diesem Problembereich (unten b), auf einen von der neueren Senatsrechtsprechung in den Vordergrund der Betrachtung gerückten statistischen Nachweis einer Atypik der Kapitalisierung laufender Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung (unten c), auf systematische Gesichtspunkte (unten d) oder auf Fördernotwendigkeiten (unten e) stützen.

23

a) Nach der gesetzlichen Sonderregelung des § 22 Nr. 5 Satz 13 EStG ist § 34 Abs. 1 EStG für Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen nach § 93 Abs. 3 EStG entsprechend anzuwenden. Danach gilt der ermäßigte Steuersatz seit dem 01.01.2018 (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 9 Nr. 5 Buchst. b des Betriebsrentenstärkungsgesetzes vom 17.08.2017, BGBl I 2017, 3214) für die Abfindung von Kleinbetragsrenten. Dabei handelt es sich um Renten, die 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen (§ 93 Abs. 3 Satz 2 EStG). Diese Bezugsgröße belief sich im Streitjahr 2019 auf 3.115 € monatlich (§ 2 Abs. 1 der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2019 vom 27.11.2018, BGBl I 2018, 2024). Danach waren Renten mit einem Monatsbetrag von höchstens 31,15 € als abfindungs-fähige Kleinbetragsrenten zu beurteilen.

24

Diese Regelung ist im Streitfall allerdings zum einen deshalb nicht anwendbar, weil es sich bei der für die Klägerin abgeschlossenen Direktversicherung nicht um einen unter §§ 79 ff. EStG fallenden Altersvorsorgevertrag handelt. Zum anderen überstieg der monatliche Rentenanspruch der Klägerin auch die Kleinbetragsgrenze von monatlich 31,15 €. Denn nach den vom FG in Bezug genommenen Vertragsunterlagen war der Klägerin –schon ohne die Berücksichtigung von Erhöhungen aus der Abrufphase und der Dynamik– eine lebenslange Monatsrente von 95,30 € garantiert.

25

Weil danach schon die Kleinbetragsgrenze überschritten ist, braucht der Senat nicht dazu Stellung zu nehmen, ob die tatbestandliche Beschränkung des § 22 Nr. 5 Satz 13 EStG auf Altersvorsorgeverträge sachlich gerechtfertigt ist.

26

b) Bereits auf der Grundlage der früheren Senatsrechtsprechung wäre die Begünstigung nicht zu gewähren gewesen.

27

aa) Außerhalb des Anwendungsbereichs gesetzlicher Sonderregelungen hat der Senat Kapitalzahlungen, die anstelle laufender Rentenleistungen erbracht werden, nur dann als außerordentlich angesehen, wenn die Zusammenballung der Einkünfte nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkunftserzielung entsprach (BFH-Urteile vom 23.10.2013 –  X R 3/12, BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, Rz 74, und vom 20.09.2016 –  X R 23/15, BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347, Rz 23). Auf dieser Grundlage hat er die Anwendbarkeit des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG verneint, wenn eine Pensionskasse in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen die freie Wahl zwischen Rentenleistungen oder einer Kapitalzahlung ermöglichte, selbst wenn für die Wahl der Kapitalzahlung die Einhaltung bestimmter Modalitäten –wie ein Zusammenwirken des Versicherungsnehmers (Arbeitgebers) und der versicherten Person (Arbeitnehmer) sowie die Einhaltung einer Frist– erforderlich war (BFH-Urteil vom 20.09.2016 –  X R 23/15, BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347, Rz 24). Darüber hinaus hat der Senat ausgeführt, im Bereich der betrieblichen Altersversorgung seien solche Kapitalwahlrechte, die schon im Zeitpunkt der Zusage der Altersversorgung vereinbart worden seien, unbeschränkt zulässig. Dies zeige, dass Kapitalwahlrechte in der betrieblichen Altersversorgung –anders als in der Basisversorgung– nicht atypisch seien und Einkünfte aus dem Zufluss solcher Einmalzahlungen daher nicht als „außerordentlich“ im Sinne des § 34 Abs. 1, 2 EStG angesehen werden könnten (BFH-Urteil vom 20.09.2016 –  X R 23/15, BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347, Rz 33).

28

Demgegenüber hat der Senat Kapitalabfindungen von berufsständischen Versorgungswerken, die auf vor 2005 (Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes) geleisteten Beiträgen beruhen, als atypisch angesehen. Eine solche Kapitalzahlung sei zwar vertragsgemäß, wenn die Satzung diese Möglichkeit vorsehe. Sie sei aber atypisch, da wesentliches Charakteristikum der Alterseinkünfte aus der Basisversorgung sei, dass sie in Form laufender Renten gezahlt würden und nicht kapitalisierbar seien, um grundsätzlich sicherzustellen, dass die Leistungen der Sicherung des Lebensunterhalts im Alter zugutekämen. Bei der Kapitalisierungsmöglichkeit für vor 2005 geleistete Beiträge handele es sich um eine eng begrenzte und auslaufende Ausnahmeregelung (Senatsurteile vom 23.10.2013 –  X R 3/12, BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, Rz 74 ff., und vom 23.10.2013 –  X R 21/12, BFH/NV 2014, 330, Rz 38 ff.).

29

bb) Auf der Grundlage dieser früheren Rechtsprechung könnte –was das FG zutreffend gesehen hat– die der Klägerin im Streitfall zugeflossene Kapitalzahlung nicht nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG begünstigt werden. Denn der Klägerin stand von Anfang an ein Kapitalwahlrecht zu, dessen Ausübung nicht von weiteren Voraussetzungen abhängig war. Damit war die Klägerin in ihrer Entscheidung über die Inanspruchnahme des Kapitalwahlrechts „unabhängig und frei“; ihr stand die volle Dispositionsbefugnis zu. Dies steht der Anwendbarkeit des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG entgegen (vgl. auch Senatsurteil vom 25.02.2014 –  X R 10/12, BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668, Rz 34). Die Kapitalisierung war auch nicht atypisch. Insbesondere beruhte sie ersichtlich nicht auf einer eng begrenzten und auslaufenden Ausnahmeregelung.

30

c) Auch aus der neueren Rechtsprechung des Senats folgt nichts der Klägerin Günstigeres.

31

aa) Um die Behandlung der Kapitalabfindung von Rentenansprüchen im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG an diejenige von zusammengeballt zufließenden Einnahmen oder zusammengeballt zu aktivierenden Erträgen bei anderen Einkunftsarten anzugleichen, hat der Senat in seiner neueren Rechtsprechung verstärkt das Merkmal der tatsächlichen Atypik herangezogen. Danach ist von entscheidender Bedeutung für die Anwendung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG, ob die eingetretene Zusammenballung von Einkünften –hier: die Kapitalzahlung anstelle laufender Leistungen– für den betreffenden Lebens-, Wirtschafts- und Regelungsbereich atypisch ist. Die bereits im Vertrag vorgesehene Möglichkeit einer Kapitalabfindung stellt sich danach nur als ein gegen die Atypik sprechendes Indiz dar (Senatsurteile vom 11.06.2019 –  X R 7/18, BFHE 265, 175, BStBl II 2019, 583, Rz 24 ff., und vom 06.11.2019 –  X R 39/17, BFHE 266, 230, BStBl II 2020, 217, Rz 49; ebenso für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb Senatsurteil vom 30.08.2023 –  X R 2/22, BFHE 281, 365, BStBl II 2024, 630, Rz 26). Dies gilt auch für die vorzeitige Auszahlung des Rückkaufwerts von Ansprüchen aus der betrieblichen Altersversorgung (Senatsurteile vom 06.05.2020 –  X R 24/19, BFHE 269, 265, BStBl II 2021, 141, Rz 18 f., und vom 06.05.2020 –  X R 7/19, BFH/NV 2021, 298, Rz 16 ff.).

32

Der Senat hatte infolge dieser Neujustierung seiner Rechtsprechung den Vorinstanzen aufgegeben, Feststellungen dazu zu treffen, ob es beim jeweiligen Altersvorsorgeprodukt nur in atypischen Einzelfällen tatsächlich zur Wahl der Kapitalabfindung kommt. Hierfür seien auch Anfragen bei Organisationen denkbar, die –aus der damaligen Sicht des Senats– über entsprechendes statistisches Material verfügen dürften, zum Beispiel die zentrale Stelle nach § 81 EStG, Verbraucherschutzorganisationen sowie Verbände der Anbieter (Senatsurteile vom 11.06.2019 –  X R 7/18, BFHE 265, 175, BStBl II 2019, 583, Rz 31; vom 06.05.2020 –  X R 24/19, BFHE 269, 265, BStBl II 2021, 141, Rz 36, und vom 06.05.2020 –  X R 7/19, BFH/NV 2021, 298, Rz 37; unter Bezugnahme darauf auch Senatsurteile vom 11.06.2019 –  X R 24/18, BFH/NV 2019, 1337, Rz 20, und vom 06.11.2019 –  X R 39/17, BFHE 266, 230, BStBl II 2020, 217, Rz 50).

33

bb) In Umsetzung dieser Rechtsprechung hat das FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 26.10.2020 – 7 K 7032/16, EFG 2021, 275, rechtskräftig; zweiter Rechtsgang zum Senatsurteil vom 11.06.2019 –  X R 7/18, BFHE 265, 175, BStBl II 2019, 583) die Deutsche Rentenversicherung Bund (ergebnislos) sowie die „größten Anbieter“ von Altersvorsorgeverträgen befragt. Hieraus ergab sich, dass (Teil-)Kapitalisierungen nicht nur im Einzelfall vorkommen, sondern in einer Vielzahl von Altersvorsorgeverträgen. Auf dieser Grundlage hat das FG Berlin-Brandenburg die Anwendbarkeit des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG in dem dortigen Fall verneint.

34

Schon zuvor war das FG Köln (Urteil vom 12.08.2020 – 5 K 3136/16, DStR kurzgefasst 2021, 18, rechtskräftig; zweiter Rechtsgang zum Senatsurteil vom 06.11.2019 –  X R 39/17, BFHE 266, 230, BStBl II 2020, 217), das erfolglos Anfragen an mehrere Verbände und öffentliche Stellen gerichtet hatte, dem aber auch die Ergebnisse der vom FG Berlin-Brandenburg durchgeführten Anfragen bei den größten Anbietern vorlagen, zu dem Ergebnis gekommen, dass (Teil-)Kapitalisierungen nicht nur im Einzelfall, sondern in einer Vielzahl von Altersvorsorgeverträgen vorkommen.

35

Ein anderer Senat des FG Köln (Urteil vom 30.09.2021 – 15 K 855/18, EFG 2022, 166, rechtskräftig; zweiter Rechtsgang zum Senatsurteil vom 06.05.2020 –  X R 7/19, BFH/NV 2021, 298) hat ebenfalls umfangreiche Ermittlungen durch Anfragen bei zahlreichen Verbänden und öffentlichen Stellen durchgeführt. Diese hatten zum Ergebnis, dass die vom BFH für erheblich gehaltenen Daten keiner der angefragten Stellen vorlagen. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. teilte allerdings einige Daten mit und äußerte die Einschätzung, dass Kapitalzahlungen bei Erreichen einer Altersgrenze oder durch Rückkauf durchaus einen hohen Anteil einnähmen, also nicht atypisch seien. Die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. erklärte, von den rund 18 Millionen in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Personen im Alter über 65 Jahren hätten rund 11 % eine Einmalzahlung aus einer privaten Lebensversicherung oder betrieblichen Altersversorgung erhalten. Auf dieser Grundlage hat das FG Köln nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Kapitalisierung entsprechender laufender Ansprüche atypisch sei, was nach den Grundsätzen über die Verteilung der Feststellungslast zu Lasten der dortigen Klägerin ging.

36

Ein weiterer Senat des FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 14.09.2022 – 3 K 3058/19, rechtskräftig; zweiter Rechtsgang zum Senatsurteil vom 06.05.2020 –  X R 24/19, BFHE 269, 265, BStBl II 2021, 141) hat die im Urteil des FG Köln vom 30.09.2021 – 15 K 855/18 (EFG 2022, 166, rechtskräftig) mitgeteilten Auskünfte verwertet und ist nach den Grundsätzen der Feststellungslast ebenfalls zu einer Verneinung der Außerordentlichkeit gekommen.

37

cc) Diese Ergebnisse deuten, auch wenn sie aufgrund des Fehlens entsprechender Datengrundlagen nicht den Kriterien genügen, die an repräsentative statistische Erhebungen zu stellen sind, jedenfalls in keiner Weise darauf hin, dass ein bestehendes Kapitalwahlrecht bei Altersvorsorgeprodukten, die mit demjenigen der Klägerin vergleichbar sind, nur in sehr seltenen und daher atypischen Einzelfällen ausgeübt würde. Im Gegenteil sprechen die –wenn auch nur bruchstückhaften– Zahlen, die die einzelnen Finanzgerichte haben ermitteln können, allesamt dafür, dass von bestehenden Kapitalwahlrechten bei Altersvorsorgeverträgen sowie im Bereich der betrieblichen Altersversorgung häufig Gebrauch gemacht wird. Zu Recht ist daher nicht nur von denjenigen Tatsachengerichten, die die in der Senatsrechtsprechung für denkbar gehaltenen Maßnahmen der Sachaufklärung durchgeführt haben, sondern auch von der Vorinstanz im vorliegenden Verfahren eine Außergewöhnlichkeit des zusammengeballten Zuflusses der Kapitalzahlung verneint worden.

38

Hinzu kommt im Streitfall, dass bereits das Bestehen eines nicht an weitere Voraussetzungen geknüpften vertraglichen Kapitalwahlrechts auch nach der neueren Senatsrechtsprechung nicht etwa ohne jede Bedeutung ist, sondern weiterhin zumindest als Indiz dafür gewertet werden darf, dass derartige Kapitalzahlungen im betreffenden Lebens-, Wirtschafts- und Regelungsbereich typisch sind. Auch § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG zeigt, dass die Kapitalisierung kein atypischer Fremdkörper in dieser Einkunftsart ist, denn Buchst. b und c setzen –anders als Buchst. a– die Auszahlungsform als wiederkehrende Rente nicht voraus.

39

dd) Der Senat hält das Abstellen auf empirische Daten ungeachtet der von der Klägerin –und tendenziell auch von der Vorinstanz– geäußerten Kritik (vermeintlicher Verstoß gegen den Grundsatz der Individualbesteuerung, fehlende Vorhersehbarkeit der Ergebnisse, Unlösbarkeit des „ersten Falls“, Wandelbarkeit der Anschauungen im Zeitablauf) für zulässig. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angeführten verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz.

40

(1) Hiernach ist der Gesetzgeber gehalten, Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Die Betroffenen müssen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten können. Die Entscheidung über die Grenzen der Freiheit des Bürgers darf nicht einseitig in das Ermessen der Verwaltung oder gar Privater gestellt sein. Dabei sind die Anforderungen an den Grad der Klarheit und Bestimmtheit umso strenger, je intensiver der Grundrechtseingriff ist, den eine Norm rechtfertigen soll. Grundsätzlich fehlt es an der notwendigen Bestimmtheit nicht schon deshalb, weil eine Norm auslegungsbedürftig ist, da der Gesetzgeber in der Lage sein muss, der Vielgestaltigkeit des Lebens Herr zu werden. Gegen die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe bestehen keine Bedenken, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt. Die Rechtsprechung ist zudem gehalten, verbleibende Unklarheiten über den Anwendungsbereich einer Norm durch Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung nach Möglichkeit auszuräumen (zum Ganzen ausführlich und mit zahlreichen weiteren Nachweisen Urteil des Bundesverfassungsgerichts –BVerfG– vom 24.07.2018 – 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16, BVerfGE 149, 293, Rz 77 ff.).

41

(2) Nach diesen Maßstäben ist die Heranziehung statistischer Daten zur näheren Konkretisierung des Merkmals der „Außerordentlichkeit“ zulässig. Dieses Merkmal ist geradezu darauf angelegt, den außerordentlichen Fall durch einen Vergleich mit den Normalfällen zu identifizieren. Dass statistische Daten eine starke Indizwirkung zur Konkretisierung dessen haben, was als „Normalfall“ anzusehen ist, liegt auf der Hand.

42

Die Vornahme von Wertungen, die sich an der Häufigkeit bestimmter Ereignisse oder Verhaltensweisen im Vergleich zum überwiegenden Normalfall orientieren, ist dem Einkommensteuergesetz im Übrigen nicht fremd. So sind die außergewöhnlichen Belastungen dadurch definiert, dass einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen erwachsen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (§ 33 Abs. 1 EStG). Das für Zwecke des § 34 Abs. 1 EStG zu beachtende Tatbestandsmerkmal der „Außerordentlichkeit“ unterscheidet sich strukturell im Hinblick auf die Notwendigkeit der Vornahme eines Vergleichs mit den steuerlichen Verhältnissen Dritter, die Vorhersehbarkeit der Ergebnisse, etwaige Schwierigkeiten bei der Lösung des „ersten Falls“ und die Wandelbarkeit der Anschauungen im Zeitablauf nicht von dem in § 33 EStG –in verfassungsrechtlich bisher nicht beanstandeter und nach Ansicht des Senats zulässiger Weise– verwendeten Tatbestandsmerkmal der „Außergewöhnlichkeit“.

43

d) Auch die Grundsystematik der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Alterseinkünften gebietet im Streitfall nicht die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes.

44

aa) Der seit 2005 geltenden Systematik der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Alterseinkünften liegt das sogenannte Drei-Schichten-Modell zugrunde (vgl. Bericht der Sachverständigenkommission zur Neuordnung der steuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen, Schriftenreihe des Bundesministeriums der Finanzen –BMF–, Bd. 74, S. 13; Senatsurteil vom 14.07.2010 –  X R 37/08, BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628, Rz 25). Die erste Schicht dient der Basisversorgung. Zu ihr gehören Leibrenten, die aus einem durch Beiträge erworbenen Anspruch gegen einen gesetzlichen oder privaten Vermögensträger auf lebenslängliche Versorgung frühestens ab dem 60. Lebensjahr gezahlt werden, wobei die Anwartschaften nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein dürfen. Zur zweiten Schicht gehören sowohl die Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung als auch die einkommensteuerrechtlich geförderten privaten Altersvorsorgeverträge nach § 10a, §§ 79 ff. EStG. Zur dritten Schicht zählen Kapitalanlageprodukte, die zwar der Altersvorsorge dienen können, es aber nicht müssen.

45

bb) Finanzprodukte wie die für die Klägerin im Streitfall im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossene Direktversicherung werden im Drei-Schichten-Modell zwar formal der zweiten Schicht zugeordnet. Im Ergebnis weisen sie aufgrund des freien Kapitalwahlrechts aber eine starke Nähe zu den Produkten der dritten Schicht auf, die der Altersvorsorge zwar dienen können, aber nicht müssen. Im Gegensatz zu einer Leibrente ist bei einer Kapitalabfindung gerade nicht sichergestellt, dass sie der Altersvorsorge dient. Sie kann vielmehr auch sofort nach ihrer Auszahlung vollständig für Konsumzwecke verwendet werden und steht dann nicht mehr für die dauerhafte und laufende Sicherung des Lebensunterhalts bis zum Lebensende zur Verfügung. Der Zweck als Altersvorsorge wird damit in Frage gestellt (vgl. zu diesem Aspekt bereits Senatsurteile vom 11.06.2019 –  X R 7/18, BFHE 265, 175, BStBl II 2019, 583, Rz 30, und vom 06.05.2020 –  X R 24/19, BFHE 269, 265, BStBl II 2021, 141, Rz 28).

46

(1) Gleichwohl werden derartige Finanzprodukte der zweiten Schicht –im Gegensatz zu Produkten der dritten Schicht– durch ihre Einordnung in das System der nachgelagerten Besteuerung dem Grunde nach einkommensteuerrechtlich begünstigt, da dieses System im Fall der Rentenzahlung mit erheblichen positiven Zins- und Progressionseffekten und im Fall der Kapitalzahlung zumindest noch mit erheblichen positiven Zinseffekten verbunden ist. Der Klägerin ist zwar insoweit recht zu geben, als die von ihr gewählte Kapitalisierung nicht nur gegenüber der Verrentung, sondern auch gegenüber der vorgelagerten Besteuerung zu einem Progressionsnachteil führen kann. Das allein füllt die Voraussetzungen des § 34 EStG aber nicht aus. Eine aus der Zugehörigkeit zur zweiten Schicht abgeleitete Notwendigkeit, derartige Finanzprodukte steuerrechtlich noch darüber hinaus zu fördern, sieht der Senat nicht.

47

(2) Soweit die Klägerin hierzu einwendet, Kapitalanlageprodukte der dritten Schicht, deren Erträge unter § 20 EStG fielen, seien bereits durch den niedrigen Abgeltungsteuersatz und die damit fehlende Progressionswirkung begünstigt, macht sie in der Sache geltend, Kapitalauszahlungen der zweiten Schicht würden gegenüber den Kapitalanlageprodukten der dritten Schicht ungerechtfertigt höher besteuert. Das trifft so nicht zu. Die in der Abgeltungswirkung des § 43 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG liegende eventuelle Begünstigung der Kapitalerträge beschränkt sich auch bei Auszahlungen der dritten Schicht auf die jeweiligen Erträge. Die in der Ansparphase geleisteten Beiträge hingegen werden bei den Produkten der dritten Schicht aus bereits versteuerten Mitteln erbracht und somit vorgelagert besteuert, während sie bei den Produkten der zweiten Schicht in der Ansparphase steuerfrei gestellt und nachgelagert besteuert werden. Der darin liegende Zinsvorteil fehlt den Produkten der dritten Schicht. Sollte sich im Einzelfall gleichwohl das Besteuerungsregime eines Finanzproduktes der zweiten Schicht ungünstiger darstellen als eines solchen der dritten Schicht, ist dies eine Folge der grundsätzlich zulässigen Typisierung.

48

(3) Anders als die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, unterscheidet der Senat nicht etwa zwischen „zulässigem“ und „unzulässigem“ Konsum. Er stellt vielmehr für seine Überlegung, dass eine Direktversicherung mit freiem Kapitalwahlrecht eine Nähe zur dritten Schicht aufweist, darauf ab, dass das Vermögen nicht durch rechtliche Regelungen gebunden ist. Es kann zwar in Form einer lebenslangen Rente ausgezahlt werden, muss dies aber nicht. Deshalb kann es ebenso wie die Produkte der dritten Schicht zwar der Altersvorsorge dienen, muss dies aber nicht.

49

cc) Soweit auch Kapitalleistungen Teil der betrieblichen Altersversorgung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG sind (vgl. BFH-Urteile vom 15.06.1994 –  II R 77/91, BFHE 175, 130, BStBl II 1995, 21, unter II.1.c, und vom 14.05.2013 –  I R 6/12, BFH/NV 2013, 1817, Rz 17; Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.01.2023 – 3 AZR 501/21, Betriebs-Berater 2023, 1401, Rz 35, m.w.N.) und deshalb die Beiträge in der Ansparphase nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei bleiben, bedeutet dies nicht, dass deshalb zusätzlich bei Auszahlung die Begünstigung nach § 34 EStG zu gewähren ist.

50

e) Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus der von der Klägerin hervorgehobenen Notwendigkeit einer einkommensteuerrechtlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung. Dieser Gesichtspunkt ist vorrangig an den Gesetzgeber und nicht den BFH gerichtet, da er rechtspolitischer Natur ist.

51

Angesichts der –grundsätzlich vorteilhaften– Anwendung der nachgelagerten Besteuerung im Streitfall, die Produkten der dritten Schicht, die eine vergleichbare Kapitalansammlung bewirken, nicht zugutekommt, trifft die Wertung der Klägerin, die Förderung der Altersvorsorge werde in ihr „Gegenteil“ verkehrt, wenn der tarifliche Steuersatz angewendet werde, nicht zu (vgl. auch Senatsurteil vom 20.09.2016 –  X R 23/15, BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347, Rz 29, das sich mit einem vergleichbaren rechtspolitischen Einwand befasst hat). Dem möglichen Progressionsnachteil steht jedenfalls der Zinsvorteil gegenüber (s. oben unter II.3.d bb (1)).

52

Soweit die Klägerin darüber hinaus noch –jedenfalls im Einspruchsverfahren-bemängelt hat, auf die Auszahlung würden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung erhoben, beruht dies nicht auf der –dem Senat allein zur Überprüfung zugewiesenen– Anwendung von einkommensteuerrechtlichen Normen. Das FG hat zu einer eventuellen Verbeitragung der Kapitalzahlung in der gesetzlichen Krankenversicherung –zu Recht– auch keine Feststellungen getroffen.

53

4. Die damit möglicherweise eintretende Differenzierung hinsichtlich der Anwendung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG auf als Arbeitslohn anzusehende Kapitalzahlungen einerseits und auf unter § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG fallende Kapitalzahlungen andererseits verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes –GG–).

54

a) Einige Literaturstimmen vertreten unter Berufung auf gesetzessystematische und verfassungsrechtliche Überlegungen die Auffassung, Kapitalzahlungen seien in allen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung gleichermaßen als außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG zu behandeln, und zwar unabhängig davon, welcher Einkunftsart die Kapitalzahlung zugeordnet werde (vgl. ausführlich –auch zum Folgenden-Briese, Deutsches Steuerrecht 2017, 2347; Briese, Finanz-Rundschau –FR–2019, 893; Briese, FR 2021, 984; Briese in Briese/Horlemann, Staatliche Förderung der Altersvorsorge und Vermögensbildung, Kz. 200, § 34 EStG Anm. 98; Selig-Kraft/Bahr, Unternehmensteuern und Bilanzen 2024, 464; ferner Intemann, FR 2017, 439; Dommermuth/Veh, Betriebliche Altersversorgung 2017, 226).

55

Führe eine Kapitalzahlung zu Arbeitslohn (was bei Wahl eines der internen Durchführungswege der Fall sei), werde der ermäßigte Steuersatz gewährt (zu Direktzusagen BFH-Urteile vom 12.04.2007 –  VI R 6/02, BFHE 217, 547, BStBl II 2007, 581, und vom 23.04.2021 –  IX R 3/20, BFHE 273, 169, BStBl II 2021, 692; sowohl zu Direktzusagen als auch zu Unterstützungskassen für das Streitjahr 2019 BMF-Schreiben vom 24.07.2013, BStBl I 2013, 1022, Rz 371; ebenso das nach dem Streitjahr ergangene BMF-Schreiben vom 12.08.2021, BStBl I 2021, 1050, Rz 147). Sei die Auszahlung hingegen unter § 22 Nr. 5 EStG einzuordnen, versage der erkennende Senat die Begünstigung.

56

Eine Gleichbehandlung sei auch deshalb geboten, weil ein Wechsel zwischen den Durchführungswegen –und damit in bestimmten Fällen auch zwischen den Einkunftsarten– zulässig sei. So stelle § 3 Nr. 66 EStG die Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds bei entsprechender Antragstellung steuerfrei. Damit würden Ansprüche aus den internen Durchführungswegen (Direktzusage, Unterstützungskasse) auf einen externen Durchführungsweg (Pensionsfonds) übertragen. Bei einer Insolvenz des Arbeitgebers, der eine Direktzusage erteilt habe, könne der Arbeitnehmer –nach § 3 Nr. 65 Satz 1 Buchst. d EStG steuerfrei– die Ansprüche aus der vom Arbeitgeber abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung erwerben, was gemäß § 3 Nr. 65 Satz 5 EStG dazu führe, dass die künftigen Leistungen unter § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG fielen. Zudem stehe der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann –subsidiär– ein, wenn die betriebliche Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn durchgeführt werde (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG), also einer der externen Durchführungswege gewählt werde. Realisiere sich diese Einstandspflicht, handele es sich um Arbeitslohn, obwohl die ausgefallenen Leistungen nach § 22 Nr. 5 EStG besteuert worden wären. Für eine Gleichbehandlung spreche ferner der Umstand, dass auch eine unter § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG fallende Kapitalzahlung mit Beiträgen aufgebaut werde, die aus dem Arbeitsverhältnis stammten.

57

b) Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG gebietet der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht nur dem Gesetzgeber, sondern auch der Rechtsprechung, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, der Natur der Sache nach gebotener oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung nicht finden lässt. Eine strengere Bindung kann sich insbesondere ergeben, wenn und soweit sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für Einzelne verfügbar sind (zum Ganzen BVerfG-Beschluss vom 08.12.2021 – 2 BvL 1/13, BVerfGE 160, 41, Rz 51 ff., mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

58

c) Nach diesen Maßstäben ist die Versagung des ermäßigten Steuersatzes im Streitfall verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

59

aa) Vorliegend sind keine Anforderungen zu stellen, die über ein bloßes Willkürverbot hinausgehen. Zum einen wirkt sich die Differenzierung zwischen Arbeitslohn und anderen Einkunftsarten nicht auf spezielle grundrechtliche Freiheiten aus. Zum anderen unterliegt die Entscheidung, die Kapitalzahlung statt der –dem Leitbild jeder Altersversorgung entsprechenden– lebenslangen Rentenzahlungen zu wählen, der freien und alleinigen Disposition des Steuerpflichtigen.

60

bb) Zwar kann eine einkommensteuerrechtliche Ungleichbehandlung nicht allein darauf gestützt werden, dass bestimmte Einkünfte unterschiedlichen Einkunftsarten zugeordnet werden (BVerfG-Beschlüsse vom 21.06.2006 – 2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164, unter C.I.2., m.w.N., und vom 08.12.2021 – 2 BvL 1/13, BVerfGE 160, 41, Rz 58, beide betreffend Differenzierungen beim Einkommensteuertarif). Die in der BFH-Rechtsprechung zu § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG hinsichtlich des Merkmals der Außerordentlichkeit vorgenommene Differenzierung beruht aber nicht lediglich auf der bloß formalen Zuordnung zu einer Einkunftsart. Vielmehr hat der VI. Senat seine Auffassung, die im Vergleich zur Rechtsprechung derjenigen Senate, die für die anderen Einkunftsarten zuständig sind, günstiger für die Steuerpflichtigen ist, damit begründet, dass Arbeitnehmer in ihren finanziellen und wirtschaftlichen Dispositionen typischerweise nicht so frei und unabhängig sind wie die Bezieher anderer Einkunftsarten (BFH-Urteil vom 07.05.2015 –  VI R 44/13, BFHE 249, 523, BStBl II 2015, 890, Rz 15). Dem tritt der erkennende Senat bei.

61

Bei dem Kriterium der –typischerweise bestehenden oder fehlenden– Dispositionsfreiheit handelt es sich um ein grundsätzlich sachgerechtes Differenzierungsmerkmal. Es beruht auf inhaltlichen Unterschieden zwischen den typischen Situationen, in denen sich Bezieher bestimmter Einkunftsarten befinden, nicht aber allein auf einer formalen Zuordnung zu einer Einkunftsart.

62

Den Gesichtspunkt im Einzelfall fehlender Dispositionsmöglichkeiten hat auch der erkennende Senat in seiner Rechtsprechung zu § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG immer wieder tragend herangezogen, um die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Bezieher anderer Einkunftsarten als Arbeitslohn –trotz dort im Allgemeinen bestehender erheblicher Dispositionsmöglichkeiten des Steuerpflichtigen– in atypischen Ausnahmefällen zu rechtfertigen und zu begründen (Senatsurteil vom 25.02.2014 –  X R 10/12, BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668, insbesondere Rz 34: erst nach einem langjährigen Rechtsstreit realisierte erhebliche Umsatzsteuer-Erstattungsansprüche für mehrere Jahre bei einem bilanzierenden Gewerbetreibenden; ebenso für zusammengeballt realisierte Erstattungszinsen auf eine derartige Steuererstattung Senatsurteil vom 30.08.2023 –  X R 2/22, BFHE 281, 365, BStBl II 2024, 630). Auch auf die Kapitalisierung von Altersvorsorgeansprüchen kann der ermäßigte Steuersatz zu gewähren sein, wenn eine solche Kapitalisierung für den jeweiligen Lebens-, Wirtschafts- und Regelungsbereich atypisch ist (zu einem solchen Fall Senatsurteil vom 23.10.2013 –  X R 3/12, BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, Rz 68 ff.). Die BFH-Rechtsprechung knüpft daher im Kern nicht an die Einkunftsart, sondern an den Grad der –typischen oder einzelfallbezogenen-Dispositionsmöglichkeit des Steuerpflichtigen an.

63

cc) Im Streitfall zeigt sich, dass die Klägerin hinsichtlich ihrer Dispositionsmöglichkeiten über die Art und Weise der von ihr aus der Direktversicherung zu beanspruchenden Auszahlungen gerade nicht in einer mit dem typischen Arbeitnehmer vergleichbaren Weise eingeschränkt und von Entscheidungen eines Dritten (Arbeitgebers) abhängig war. Sie war vielmehr –ebenso wie der typische Selbständige oder Gewerbetreibende– vollkommen frei in ihrer Entscheidung, laufende Rentenzahlungen oder eine einmalige Kapitalleistung zu verlangen. Es besteht daher –auch bei Beachtung der aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Vorgaben– kein Anlass, auf diese Kapitalleistungen die Maßstäbe einer Rechtsprechung anzuwenden, die für ganz andere Lebenssachverhalte entwickelt worden ist. Dabei geht es nicht darum, der Klägerin einen wie auch immer gearteten Missbrauch ihrer Dispositionsmöglichkeit vorzuhalten, für den nichts ersichtlich ist. Entscheidend ist vielmehr zum einen, dass der Bezieher sonstiger Einkünfte typischerweise über eine Dispositionsfreiheit verfügt, über die typischerweise der Bezieher der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nicht verfügt, zum anderen, dass auch die Klägerin tatsächlich diese Dispositionsfreiheit besaß.

64

Zudem hat der Gesetzgeber durch die Regelung des § 22 Nr. 5 Satz 13 EStG gezeigt, dass er einmalige Kapitalleistungen, die zur Ablösung von Ansprüchen auf Zahlung laufender Altersbezüge der zweiten Schicht erbracht werden, im Anwendungsbereich des § 22 Nr. 5 EStG nur in engen und ausdrücklich normierten Ausnahmefällen durch Gewährung des ermäßigten Steuersatzes begünstigen will. Diese Entscheidung hat der Senat zu respektieren.

65

Zwar gewährt der VI. Senat des BFH für Kapitalabfindungen, die als Arbeitslohn zu behandeln sind, ungeachtet einer gegebenenfalls auch dort im Einzelfall bestehenden Dispositionsmöglichkeit des Steuerpflichtigen den ermäßigten Steuersatz. Dies beruht jedoch auf der Befugnis der Rechtsprechung zur bereichsspezifischen Typisierung und Vereinfachung, die sich hier dahingehend auswirkt, bei Arbeitnehmern typischerweise eine fehlende Dispositionsmöglichkeit anzunehmen. Im Übrigen bestand gerade im Fall des BFH-Urteils vom 12.04.2007 –  VI R 6/02 (BFHE 217, 547, BStBl II 2007, 581), das von der Gegenauffassung als Beleg angeführt wird, keine Dispositionsmöglichkeit für den dortigen Steuerpflichtigen, weil der Erwerber der GmbH-Anteile nicht bereit war, die von der GmbH erteilte Pensionszusage fortzuführen, sie also abgefunden oder übertragen werden musste. Insofern unterscheidet sich der dortige Sachverhalt deutlich von dem vorliegenden.

66

Aus dem Umstand, dass ein Wechsel zwischen den Durchführungswegen möglich ist, kann nicht hergeleitet werden, dass deshalb die Besteuerung beider Durchführungswege denselben Grundsätzen folgen müsste. Allein die Möglichkeit, die der Besteuerung zugrunde zu legenden Verhältnisse zu ändern, führt nicht dazu, dass die Änderung keine Rechtswirkung haben dürfte.

67

Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung Fälle angeführt hat, in denen das Wahlrecht auf Renten- oder Kapitalzahlung dem Arbeitgeber zustehe oder ein Wechsel des Durchführungswegs ohne Zustimmung des Arbeitnehmers vorgenommen worden sein soll, ist über derartige Sachverhalte im Streitfall nicht zu entscheiden.

68

dd) Darüber hinaus träten durch die von der Klägerin erstrebte Begünstigung neue Ungleichbehandlungen ein, und zwar im Verhältnis zu Kapitalanlageprodukten der dritten Schicht (zur einkommensteuerrechtlichen Systematik der Altersvorsorgeprodukte s. oben unter 3.d aa), die der Altersvorsorge zwar dienen können, aber nicht müssen. Wirtschaftlich entspricht die von der Klägerin gewählte Kapitalzahlung dem, was auch Ergebnis einer Anlageentscheidung für ein Produkt der dritten Schicht hätte sein können. Derartige Kapitalanlagen müssen aus versteuertem Einkommen finanziert werden, so dass der erhebliche Zinsvorteil der nachgelagerten Besteuerung dort nicht zum Tragen kommt.

69

Die hälftige Steuerbefreiung für bestimmte kapitalbildende Lebensversicherungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG, auf die in diesem Zusammenhang mitunter hingewiesen wird, betrifft zum einen nicht die –hier allein streitentscheidende– Norm des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG und kann daher deren Auslegung nicht beeinflussen. Zum anderen hat auch der Gesetzgeber erkannt, dass bei der Kapitallebensversicherung gegen laufende Beitragsleistungen mit Sparanteil „der Charakter einer (frei verfügbaren) Kapitalanlage deutlich überwiegt“ und die entsprechenden Kapitalerträge im Interesse der Steuergerechtigkeit steuerlich erfasst werden sollten (Gesetzentwurf der damaligen regierungstragenden Fraktionen zum Alterseinkünftegesetz vom 09.12.2003, BTDrucks 15/2150, S. 39, der so auch zunächst vom Finanzausschuss und vom Deutschen Bundestag beschlossen worden ist; die heutige Steuerfreistellung der Hälfte der Erträge ist erst durch den Vermittlungsausschuss eingefügt worden [BTDrucks 15/3230 vom 27.05.2004], der seinen Beschlussempfehlungen regelmäßig keine Begründung beifügt). Eine solche systemwidrige punktuelle Steuerbefreiung für ein bestimmtes Kapitalanlageprodukt bewirkt keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Ausdehnung der Privilegierung auf andere Produkte.

70

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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BFH zur Betriebsaufgabe im Insolvenzverfahren

Der BFH hatte zu klären, ob die Besteuerungsgrundlagen einer Schlussbilanz und einer Aufgabebilanz aufgrund einer Betriebsaufgabe dann, wenn der betreffende Gewerbebetrieb gemäß § 35 Abs. 2 InsO zuvor durch den Insolvenzverwalter freigegeben worden war und der Insolvenzschuldner danach die Betriebsaufgabe bewirkt, für Zwecke der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer ausschließlich dem freigegebenen Vermögensbereich zuzuordnen sind (Az. X R 29/21).

BFH, Urteil X R 29/21 vom 30.07.2025

Leitsatz

  1. Nach Insolvenzeröffnung ist die Einkommensteuerschuld zunächst nach einkommensteuerrechtlichen Kriterien einheitlich zu ermitteln, sodann nach insolvenzrechtlichen Kriterien im Verhältnis der jeweiligen Einkünfte auf die verschiedenen insolvenzrechtlichen Vermögensbereiche aufzuteilen.
  2. Die Freigabe einer selbstständigen Tätigkeit gemäß § 35 Abs. 2 der Insolvenzordnung erfasst kein Vermögen, das dem Schuldner bei Wirksamwerden der Freigabeerklärung bereits gehörte (Anschluss an Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.02.2019 – IX ZR 246/17, BGHZ 221, 212, Rz. 21).
  3. Führt der Schuldner aufgrund der Freigabe einen Betrieb fort, können die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens deshalb unterschiedlichen insolvenzrechtlichen Bereichen zuzuordnen sein.
  4. Der im Rahmen einer freigegebenen selbstständigen Tätigkeit fortgeführte Betrieb kann unter den allgemeinen steuerrechtlichen Voraussetzungen aufgegeben werden.
  5. Auch Übergangs- und Aufgabegewinne sind nach einkommensteuerrechtlichen Kriterien zu ermitteln und nach insolvenzrechtlichen Kriterien auf die insolvenzrechtlichen Vermögensbereiche zu verteilen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 11.11.2020 – 2 K 546/20 aufgehoben.

Die Sache wird an das Sächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 20.02.2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners (I) eröffnet und der Kläger und Revisionskläger (Kläger) zum Insolvenzverwalter bestellt.

2

I ist Dachdeckermeister und hatte seit 2003 einen Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer geführt; den Gewinn ermittelte er nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). In seinem Gutachten im Insolvenzeröffnungsverfahren vom 12.02.2014 stellte der Kläger fest, dass I seit 2005 unfallbedingt arbeitsunfähig gewesen sei und seitdem die Leistungen durch Angestellte erbracht habe. Der letzte Angestellte sei zum 31.12.2013 abgemeldet worden. I verfüge aktuell noch über zwei auch im Rahmen des Dachdeckerbetriebs genutzte Fahrzeuge, über verschiedene Kleinwerkzeuge, über Betriebs- und Geschäftsausstattung in Form von Büromöbeln sowie Gerüst von etwa 100 m2.

3

Mit Schreiben vom 12.03.2014 gab der Kläger folgende dem  I am 20.03.2014 zugestellte und am 01.04.2014 öffentlich bekannt gemachte Erklärung ab:

„Gemäß § 35 Absatz 2 InsO erklärt der Unterzeichnende in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über Ihr Vermögen, dass das Vermögen aus Ihrer selbstständigen Tätigkeit nicht vom Insolvenzbeschlag erfasst wird und Ansprüche aus derselben Tätigkeit nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können.“

4

Mit Bescheid des Landratsamtes vom 07.08.2015 wurde I die weitere Ausübung aller gewerblichen Tätigkeiten untersagt. Zum 30.09.2015 meldete I sein Gewerbe ab.

5

Für das Streitjahr 2015 reichte der Kläger keine Steuererklärung für die Insolvenzmasse ein. Am 14.05.2018 beantragte er die Berücksichtigung eines Verlustes (./. 271.766,21 €) wegen des Übergangs zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich. I habe seinen Betrieb zum 30.09.2015 aufgegeben. Die Übergangsgewinnermittlung des Klägers enthielt einen Gewinn von 0,25 € sowie „Sonstige Forderungen“ von 3.066,47 €, bei denen es sich um „2016/2017 vereinnahmte Zinsen auf Anfechtungsbeträge“ handeln sollte. Die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, Steuern, gegenüber Sozialversicherungsträgern sowie sonstige Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 214.882,93 € waren als „Insolvenzforderung laut Tabelle“ bezeichnet. Von den Rückstellungen über insgesamt 59.950 € entfielen 42.030 € auf „Steuerberaterkosten, Ermittlung/Durchsetzung Anfechtung“, die verbleibenden 17.920 € auf betriebliche Anteile der „Vergütung Auslagen Insolvenzverwalter“ sowie der „Gerichtskosten Insolvenzverfahren“. Der Kläger erläuterte weiter, er habe aufgrund von Anfechtungen nach §§ 129 ff. der Insolvenzordnung (InsO) in den Jahren 2016 bis 2018 insgesamt 148.568,76 € vereinnahmt und verfolge weitere Ansprüche. Er habe die Zahlungseingänge nicht in der Übergangsgewinnermittlung berücksichtigt, da sie zu einem Wiederaufleben der auch in der Aufgabebilanz zu erfassenden Verbindlichkeiten führten.

6

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) setzte die Einkommensteuer für das Streitjahr 2015 mit zwei gleichlautenden Bescheiden vom 12.11.2018 zum einen gegenüber dem Kläger („für die Masse“), zum anderen gegenüber I („für den Neuerwerb“) auf jeweils 1.932 € fest. Er schätzte den Gewinn des freigegebenen Gewerbebetriebs („Neuerwerb“) mit 17.000 €, ging für die Masse von einem Gewinn von 0 € aus und berücksichtigte den geltend gemachten Verlust nicht.

7

Mit gleichlautenden Bescheiden vom 04.06.2019 setzte das FA sowohl gegenüber dem Kläger für die Masse als auch gegenüber I für den Neuerwerb den Gewerbesteuermessbetrag auf 0 € fest. Es zog von dem Gewinn aus Gewerbebetrieb im Jahre 2015 von 17.000 € den auf den 31.12.2014 festgestellten vortragsfähigen Gewerbeverlust von 4.626 € ab. Eine Verlustfeststellung auf den 31.12.2015 erging daher nicht mehr.

8

Mit Einspruchsentscheidung vom 30.04.2020 wies das FA die Einsprüche des Klägers gegen den Einkommensteuer- und den Gewerbesteuermessbetragsbescheid zurück. Es liege keine Betriebsaufgabe vor, infolge derer ein Übergangsverlust zu ermitteln wäre. Der Kläger habe den Betrieb im Rahmen des Insolvenzverfahrens abgewickelt, aber nicht aufgegeben. I habe im Zuge der Gewerbeabmeldung allenfalls seine werbende Tätigkeit eingestellt, aber nicht die wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert oder in sein Privatvermögen überführt. Im Übrigen hätte eine Betriebsaufgabe durch I einkommensteuerrechtliche Konsequenzen nur für die Ermittlung der insolvenzfreien Einkünfte, nicht für die Insolvenzmasse.

9

Im anschließenden Klageverfahren setzte das FA mit Änderungsbescheid vom 04.11.2020 die Einkommensteuer 2015 gegenüber dem Kläger auf 0 € fest. Es ermittelte die Einkommensteuerschuld 2015 mit einheitlich 1.932 € und teilte sie in der Weise auf, dass auf die Masse ein Anteil von 0 €, auf das insolvenzfreie Vermögen ein Anteil von 1.932 € entfiel.

10

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 2022, 1593). Es sei schon zweifelhaft, ob I im Jahre 2015 noch einen Betrieb geführt habe. Er sei selbst seit 2005 unfallbedingt arbeitsunfähig gewesen und habe ab 2014 keine Angestellten mehr gehabt. Die Insolvenzakte gebe keinen Aufschluss. Es sei zudem nicht erkennbar, durch welches Handeln I im Jahre 2015 einen etwaigen Betrieb im Sinne von § 16 Abs. 3 EStG aufgegeben haben sollte. Alleiniger Anhaltspunkt sei die Gewerbeabmeldung zum 30.09.2015 nach Gewerbeuntersagung. Weder die Insolvenzeröffnung noch eine allmähliche Betriebsabwicklung über einen längeren Zeitraum stellten eine Betriebsaufgabe dar. Jedenfalls aber wäre eine Einstellung des Geschäftsbetriebs durch  I zum 30.09.2015 steuerlich für die Masse unerheblich. Nach Freigabe des Betriebsvermögens durch den Kläger im März 2014 habe kein ausgeübter Geschäftsbetrieb im Dachdeckerhandwerk zur Masse gehört. Wenn die das freigegebene Vermögen betreffende Einkommensteuer keine Masseverbindlichkeit sei, gelte Entsprechendes für den diesbezüglichen Aufgabegewinn. Im Übrigen habe der Kläger auch keinen Aufgabegewinn nach § 16 Abs. 2 EStG ermittelt, da er weder Veräußerungspreis noch Veräußerungskosten angegeben habe. Ob die Schätzung des Gewinns für den Neuerwerb zutreffend gewesen sei, könne angesichts des für die Masse angesetzten Gewinns von 0 € dahinstehen.

11

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts und einen Verfahrensfehler. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus:

12

I habe den Betrieb 2015 aufgegeben. Für das Revisionsverfahren stehe fest, dass I das Gewerbe noch 2015 geführt haben müsse, da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit Voraussetzung einer Gewerbeuntersagungsverfügung und von ihrer Rechtskraft umfasst sei. Die abweichende Würdigung des FG sei zudem in sich widersprüchlich. Die Betriebsaufgabe durch I betreffe einkommensteuerrechtlich auch die Masse. Der rechtliche Ansatz des FG, bereits die unselbständigen Besteuerungsgrundlagen den verschiedenen Vermögensbereichen zuzuordnen, widerspreche § 251 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) und §§ 38, 55 InsO in der vom Bundesfinanzhof (BFH) vertretenen Auslegung dieser Vorschriften. Danach müsse zunächst die Einkommensteuer für das Jahr unter Berücksichtigung sämtlicher Einkünfte einheitlich ermittelt und erst im Anschluss daran nach dem Verhältnis der auf die jeweiligen Vermögensbereiche entfallenden Einkünfte aufgeteilt werden. Der Übergangsverlust sei der Insolvenzmasse zuzuordnen, da die Realisation der stillen Reserven, die durch die Gewinnkorrektur beim Übergang zum Bestandsvergleich aufgrund der Betriebsaufgabe bewirkt werde, erst nach Insolvenzeröffnung erfolgt sei. Die Freigabe der selbständigen Tätigkeit durch den Kläger gemäß § 35 Abs. 2 InsO lasse die Zuordnung schon entstandener Verbindlichkeiten oder Forderungen unberührt. Die Entstehung der negativen Einkünfte habe ihre Ursache somit in dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen.

13

Darüber hinaus beruhe das angefochtene Urteil auch auf einem Verstoß gegen § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), da I notwendig zum Klageverfahren hätte beigeladen werden müssen.

14

Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Bescheid über Einkommensteuer für 2015 vom 04.11.2020 und den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 2015 vom 04.06.2019 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 30.04.2020 jeweils dahingehend zu ändern, dass ein Verlust aus dem Übergang der Gewinnermittlung von der Einnahmenüberschussrechnung zum Betriebsvermögensvergleich aufgrund einer Betriebsaufgabe in Höhe von 271.766,46 € berücksichtigt wird und die sich daraus ergebenden negativen Einkünfte dem Vermögensbereich Insolvenzmasse zugeordnet werden.

15

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

16

Es hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend und führt ergänzend aus, dass der Kläger die Feststellungslast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Betriebsaufgabe trage. Unstreitig habe I im Streitjahr 2015 noch gewerbliche Einkünfte aus dem Dachdeckerbetrieb erzielt und noch bis einschließlich Dezember 2015 Lohnsteuer-Anmeldungen eingereicht. Auch im Falle einer ordnungswidrigen Fortsetzung des Dachdeckerbetriebs fehle der Aufgabewille. Zudem sei nicht erkennbar, ob und wann I die wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert oder entnommen haben könnte.

II.

17

Die Revision ist begründet. Die Vorentscheidung ist aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Der Senat stellt klar, dass die Entscheidung nicht den Solidaritätszuschlag erfasst. Soweit das FG-Urteil diesen noch im Rubrum führt, handelt es sich nach der diesbezüglichen Rücknahme erkennbar um einen Schreibfehler.

18

Die Klage ist zulässig (dazu 1.). Sowohl die Einkommensteuerschuld als auch der Gewerbesteuermessbetrag sind für das Streitjahr 2015 einheitlich zu ermitteln und sodann auf die insolvenzrechtlichen Vermögensbereiche aufzuteilen (dazu 2.). Erklärt der Insolvenzverwalter die Freigabe einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners, können gleichwohl Steueransprüche, die mit dieser Tätigkeit zusammenhängen, als Insolvenz- oder Masseforderung zu qualifizieren sein (dazu 3.). Das gilt auch für einen Steueranspruch, der auf einem wegen einer Betriebsaufgabe nach Freigabe entstehenden Übergangs- und Aufgabegewinn beruht (dazu 4.). Der Senat vermag jedoch über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nicht abschließend zu entscheiden, da die dafür erforderlichen Feststellungen fehlen (dazu 5.). Über die Frage der Beiladung ist im zweiten Rechtsgang zu entscheiden (dazu 6.).

19

1. Dem Erfolg der Revision steht nicht entgegen, dass sich der Kläger gegen Nullfestsetzungen gewandt hat. Aufgrund der Bindungswirkung der diesen Festsetzungen zugrunde liegenden Besteuerungsgrundlagen für die Verlustfeststellungen ist die Klage zulässig (vgl. für die Einkommensteuer BFH-Urteil vom 30.06.2020 –  IX R 3/19, BFHE 269, 314, BStBl II 2021, 859, Rz 17 f., und für den Gewerbesteuermessbetrag BFH-Urteil vom 17.07.2024 –  XI R 18/22, BFH/NV 2024, 1358, Rz 15).

20

2. Auch nach Insolvenzeröffnung ist die Einkommensteuerschuld zunächst nach steuerrechtlichen Kriterien einheitlich zu ermitteln (dazu a), sodann nach insolvenzrechtlichen Kriterien auf die verschiedenen Vermögensbereiche aufzuteilen (dazu b), getrennt festzusetzen und geltend zu machen (dazu c). Für den Gewerbesteuermessbetrag gilt Entsprechendes (dazu d).

21

a) Während eines Insolvenzverfahrens ist in einem ersten Schritt die Jahreseinkommensteuer für alle im jeweiligen Veranlagungszeitraum angefallenen Einkünfte, deren materiell-rechtlicher Rechtsträger der Schuldner ist, nach steuerrechtlichen Kriterien einheitlich zu ermitteln. Auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens richten sich die Entstehung der Steueransprüche, die Art der Einkünfte und die Berechnung ihrer Höhe unverändert nach steuerrechtlichen Grundsätzen. Der Grund für die einheitliche Ermittlung liegt darin, dass alle Einkünfte ununterscheidbar zur Einkommensteuer beitragen, unabhängig davon, ob sie noch vor der Insolvenzeröffnung, nach der Insolvenzeröffnung von der Masse (§ 55 InsO), während des Insolvenzverfahrens vom Schuldner oder nach Beendigung des Insolvenzverfahrens erzielt wurden. Der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners gemäß § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter hat seine Ursache ausschließlich im Insolvenzrecht und keinen Einfluss auf das materielle Einkommensteuerrecht, weshalb der Schuldner nach materiellem Steuerrecht Ein-kommensteuerpflichtiger und -schuldner bleibt (eingehend BFH-Urteil vom 19.01.2023 –  III R 44/20, BFHE 279, 433, BStBl II 2024, 559, Rz 18 ff., m.w.N.).

22

b) Die einheitlich ermittelte Einkommensteuerschuld ist sodann in einem zweiten Schritt nach insolvenzrechtlichen Kriterien aufzuteilen.

23

aa) Es entstehen –außer im Falle einer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Zwangsverwaltung (vgl. BFH-Urteil vom 10.02.2015 –  IX R 23/14, BFHE 249, 202, BStBl II 2017, 367, Rz 11 und 40; BFH-Beschluss vom 07.01.2019 –  IX B 79/18, BFH/NV 2019, 257, Rz 11)– bis zu drei Teilbeträge, eine Insolvenzforderung, eine Masseforderung und eine insolvenzfreie Forderung (vgl. Senatsurteile vom 05.03.2008 –  X R 60/04, BFHE 220, 299, BStBl II 2008, 787, unter II.1. [noch zur Konkursordnung]; vom 18.05.2010 –  X R 60/08, BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429, Rz 35, und vom 07.07.2020 –  X R 13/19, BFHE 270, 24, BStBl II 2021, 174, Rz 22). Ist der anteilige Steueranspruch zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet im Sinne von § 38 InsO, handelt es sich um eine Insolvenzforderung. Beruht er auf einem der in § 55 InsO genannten Vorgänge, handelt es sich um eine Masseforderung. Im Übrigen liegt eine insolvenzfreie Forderung vor (vgl. für die Abgrenzung zwischen Insolvenz- und Masseforderung Senatsurteil vom 10.07.2019 –  X R 31/16, BFHE 265, 300, BStBl II 2022, 488, Rz 26 ff.; für die Abgrenzung zwischen Masseforderung und insolvenzfreier Forderung BFH-Urteile vom 16.04.2015 –  III R 21/11, BFHE 250, 7, BStBl II 2016, 29, Rz 13 ff., und vom 18.12.2019 –  XI R 10/19, BFHE 267, 217, BStBl II 2020, 480, Rz 14 ff.).

24

bb) Die Aufteilung erfolgt grundsätzlich nach dem Verhältnis der auf die jeweiligen Vermögensbereiche entfallenden Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 EStG zueinander (vgl. Senatsurteil vom 10.07.2019 –  X R 31/16, BFHE 265, 300, BStBl II 2022, 488, Rz 63; BFH-Urteile vom 27.10.2020 –  VIII R 19/18, BFHE 271, 15, BStBl II 2021, 819, Rz 46, und vom 19.01.2023 –  III R 44/20, BFHE 279, 433, BStBl II 2024, 559, Rz 21). Sind alle Einkünfte positiv und ist außerdem eine Einkommensteuer von mehr als 0 € festgesetzt, bereitet die Aufteilung der Steuerschuld im Wege der Verhältnisrechnung keine Schwierigkeiten. Beträgt die festgesetzte einheitliche Gesamt-Einkommensteuer 0 € oder ist ein Teil der Einkünfte negativ, wäre diese Rechnung sinnwidrig. Bei einer festgesetzten Steuer von 0 € gibt es keine Steuerschuld, die aufgeteilt werden könnte. Ist zwar eine Gesamt-Einkommensteuer von über 0 € festgesetzt, sind aber die Einkünfte aus einem der drei Vermögensbereiche negativ, kann die übliche Verhältnisrechnung nicht durchgeführt werden. Dem Vermögensbereich mit negativen Einkünften kann dann nur ein Anteil von 0 € an der Gesamt-Einkommensteuer zugeordnet werden, da er zur Entstehung der positiven Gesamt-Einkommensteuer nichts beigetragen hat.

25

cc) Ist eine Verhältnisrechnung in den oben unter II.2.b bb genannten Konstellationen nicht sinnvoll durchzuführen, müssen die Besteuerungsgrundlagen in dem Einkommensteuerbescheid dennoch mit Rücksicht auf die Bindungswirkung der Einkommensteuerfestsetzung für die Verlustfeststellung (s. oben, unter II.1.) den verschiedenen Vermögensbereichen zugeordnet werden. Falls zum 31.12. desselben Jahres noch eine Verlustfeststellung stattzufinden hat, setzt sich die Aufteilung dort entsprechend fort. Ob und wie positive und negative Einkünfte verschiedener Vermögensbereiche für die Zwecke der Verlustfeststellung zu saldieren sind, ist dort zu entscheiden.

26

c) Die jeweiligen Steueransprüche sind nach Maßgabe des Insolvenzrechts getrennt geltend zu machen (vgl. zum Vorrang des Insolvenzrechts nach § 251 Abs. 2 Satz 1 AO BFH-Urteil vom 17.12.1998 –  VII R 47/98, BFHE 188, 149, BStBl II 1999, 423, unter II.2., noch zur damaligen Konkursordnung). Insolvenzforderungen sind zur Tabelle anzumelden. Masseforderungen sind gegenüber dem Insolvenzverwalter und insolvenzfreie Forderungen gegenüber dem Schuldner festzusetzen (vgl. BFH-Urteile vom 27.10.2020 –  VIII R 19/18, BFHE 271, 15, BStBl II 2021, 819, Rz 37, und vom 19.01.2023 –  III R 44/20, BFHE 279, 433, BStBl II 2024, 559, Rz 18, m.w.N.). Die Beitreibung folgt den jeweiligen insolvenzrechtlichen Vorgaben.

27

d) Diese Grundsätze gelten für den Gewerbesteuermessbetrag entsprechend. Weder dessen Funktion als Grundlagenbescheid noch Besonderheiten der Gewerbesteuer rechtfertigen eine abweichende Behandlung.

28

3. Gibt der Insolvenzverwalter dem Schuldner nach Insolvenzeröffnung eine selbständige Tätigkeit frei (dazu a), die von der „echten Freigabe“ einzelner Vermögenswerte unterschieden werden muss (dazu b), richtet sich die Zuordnung der Steueransprüche nach denselben Grundsätzen (dazu c).

29

a) Übt der Schuldner nach Insolvenzeröffnung weiterhin eine selbständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können (§ 35 Abs. 2 Satz 1 InsO).

30

aa) Es handelt sich um eine Art Freigabe des Vermögens, welches der gewerblichen Tätigkeit gewidmet ist, einschließlich der dazu gehörenden Vertragsverhältnisse. Der Neuerwerb aus dieser selbständigen Tätigkeit haftet dann nur noch den Neugläubigern, nicht den (Alt-)Insolvenzgläubigern. Die Freigabe erfasst aber kein Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit des Schuldners, das dem Schuldner bei Wirksamwerden der Freigabeerklärung bereits gehörte. Solches Vermögen steht der Masse zu. Dies gilt insbesondere für Forderungen und Verbindlichkeiten aus der vor der Freigabeerklärung ausgeübten selbständigen Tätigkeit des Schuldners. Diese bleiben Bestandteil der Masse und unterliegen der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters. Ob Forderungen und Verbindlichkeiten aus der selbständigen Tätigkeit des Schuldners bei Wirksamwerden der Freigabeerklärung nach § 35 Abs. 2 InsO schon entstanden waren, richtet sich nach den gleichen Maßstäben, welche der in § 35 Abs. 1 InsO getroffenen Unterscheidung zwischen dem Vermögen zugrunde liegen, das dem Schuldner bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits gehört, und dem Vermögen, das er während des Verfahrens erlangt (vgl. zu alledem Urteil des Bundesgerichtshofs –BGH– vom 21.02.2019 –  IX ZR 246/17, BGHZ 221, 212, Rz 19 ff., m.w.N.; BFH-Urteil vom 18.12.2019 –  XI R 10/19, BFHE 267, 217, BStBl II 2020, 480, Rz 20 ff.). Die Abgrenzung zwischen Insolvenz- und Masseverbindlichkeiten bleibt davon unberührt. Eine Freigabe kann nicht eine Insolvenzverbindlichkeit in eine Masseverbindlichkeit umqualifizieren.

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bb) Eine Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO kann somit zur Folge haben, dass die aktiven und passiven Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens und damit der Betrieb in seiner Gesamtheit –mit obengenannter Ausnahme der Zwangsverwaltung– bis zu drei unterschiedlichen insolvenzrechtlichen Vermögensbereichen zuzuordnen sind. Die Formulierung, es werde ein Betrieb freigegeben, greift daher eigentlich zu weit. Sie findet sich tatsächlich so auch nicht in der Insolvenzordnung.

32

b) Daneben besteht die Möglichkeit der echten Freigabe einzelner Vermögenswerte. Sie wird in § 32 Abs. 3 Satz 1 InsO vorausgesetzt und hat zur Folge, dass der Insolvenzbeschlag erlischt. Die Freigabe der selbständigen Tätigkeit nach § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO knüpft zwar an die allgemeine Freigabebefugnis an, ist jedoch auf den Neuerwerb ab Freigabeerklärung beschränkt (BGH-Urteil vom 18.04.2013 –  IX ZR 165/12, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2013, 1181, Rz 22 f.). Will der Insolvenzverwalter weitere Vermögenswerte aus der Masse freigeben, muss er gesondert die echte Freigabe erklären (vgl. BGH-Urteil vom 21.02.2019 –  IX ZR 246/17, BGHZ 221, 212, Rz 24).

33

c) Danach können trotz Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners Steuerforderungen, die mit dieser Tätigkeit im Zusammenhang stehen, als Insolvenz- oder Masseforderung zu qualifizieren sein. War bereits vor Insolvenzeröffnung eine Einkommensteuerforderung „begründet“ im Sinne von § 38 InsO, bleibt sie Insolvenzforderung. War sie bis zum Wirksamwerden der Freigabeerklärung „begründet“, bleibt sie Masseforderung im Sinne des § 55 InsO (s. oben, unter II.3.a aa).

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4. Der im Rahmen der freigegebenen selbständigen Tätigkeit fortgeführte Betrieb (dazu a) kann unter den allgemeinen steuerrechtlichen Voraussetzungen aufgegeben werden (dazu b). Übergangs- und Aufgabegewinn sind zunächst nach einkommensteuerrechtlichen Kriterien zu ermitteln (dazu c) und sodann nach insolvenzrechtlichen Kriterien auf die drei insolvenzrechtlichen Vermögensbereiche zu verteilen (dazu d). Beim Gewerbesteuermessbetrag gilt dies für den Übergangsgewinn (dazu e).

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a) Ebenso wenig wie die Insolvenzeröffnung berührt die Freigabe die Identität des Betriebs, sie führt vor allem nicht zu einer Teilung in zwei Betriebe. Der Schuldner kann zwar während des Insolvenzverfahrens einen weiteren Betrieb eröffnen. Die durch die Freigabeerklärung bewirkte Zuordnung des aktiven und passiven Betriebsvermögens in bis zu drei insolvenzrechtliche Vermögensbereiche hat auf den ertragsteuerrechtlichen Betriebsbegriff aber keinen Einfluss. Soweit umsatzsteuerrechtlich ein Unternehmen durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in mehrere Unternehmensteile zerfällt (vgl. BFH-Urteil vom 09.12.2010 –  V R 22/10, BFHE 232, 301, BStBl II 2011, 996, Rz 28 f.), ist das den Besonderheiten der Umsatzsteuer geschuldet, die eine Verrechnung über die Grenzen der Vermögensbereiche hinaus nicht kennt.

36

b) Ob ein Betrieb aufgegeben wird und welche steuerrechtlichen Folgen daraus zu ziehen sind, ist eine Frage der Einkünfteermittlung, die nach den auch sonst geltenden steuerrechtlichen Kriterien vorzunehmen ist, auch wenn die tatsächlichen Besonderheiten des laufenden Insolvenzverfahrens beachtet werden müssen.

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aa) Eine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn die bisher in dem Betrieb entfaltete Tätigkeit aufgrund eines Entschlusses des Steuerpflichtigen, den Betrieb aufzugeben, endgültig eingestellt wird, alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang, das heißt innerhalb kurzer Zeit, entweder insgesamt klar und eindeutig, äußerlich erkennbar in das Privatvermögen überführt beziehungsweise anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt oder insgesamt einzeln an verschiedene Erwerber veräußert oder teilweise veräußert und teilweise in das Privatvermögen überführt werden und dadurch der Betrieb als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufhört (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Urteil vom 12.06.2025 –  IV R 28/22, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 32, m.w.N.).

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bb) Wegen der fortbestehenden Betriebsidentität bewirken weder die Insolvenzeröffnung (vgl. Senatsbeschluss vom 01.10.2015 –  X B 71/15, BFH/NV 2016, 34, Rz 20 ff.) noch die Freigabe für sich genommen eine Betriebsaufgabe. Auch nach einer Freigabe gehört zur Betriebsaufgabe nicht nur die Einstellung der Tätigkeit, sondern auch die Entstrickung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen, unabhängig davon, welchem insolvenzrechtlichen Vermögensbereich sie zugeordnet sind. Dabei sind die beschränkte Reichweite der Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO (s. oben, unter II.3.a aa) sowie die Regelungen über den Umfang des Insolvenzbeschlags nach § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO i.V.m. § 811 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b der Zivilprozessordnung, begrenzt durch § 36 Abs. 2 Nr. 2 InsO, zu beachten.

39

c) Wurde der Betrieb aufgegeben, muss zunächst nach den allgemeinen steuerrechtlichen Maßstäben gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 EStG mittels Betriebsvermögensvergleichs ein Aufgabegewinn und, falls bisher lediglich Einnahmenüberschussrechnungen nach § 4 Abs. 3 EStG erstellt wurden, vorgeschaltet ein Übergangsgewinn ermittelt werden. Dabei ist das gesamte aktive und passive Betriebsvermögen einzubeziehen, wiederum ungeachtet der Frage, welchem insolvenzrechtlichen Vermögensbereich es zugeordnet ist.

40

d) Für die Aufteilung der Jahressteuerschuld sind die Übergangs- und die Aufgabegewinnermittlung in bis zu drei Teilermittlungen für die insolvenzrechtlichen Vermögensbereiche aufzuspalten. Die auf der Betriebsaufgabe beruhende Einkommensteuerschuld ist, anders als das FA und das FG dies beurteilen, nicht schon dann insgesamt dem insolvenzfreien Bereich zuzuordnen, wenn die Betriebsaufgabe auf einen Stichtag nach der Freigabe datiert. Die Zuordnung des Aufgabegewinns zu einem oder mehreren Vermögensbereichen folgt vielmehr der Zuordnung der Bilanzpositionen, auf deren Grundlage für jeden der angesprochenen Vermögensbereiche ein entsprechender Teil-Betriebsvermögensvergleich durchzuführen ist.

41

Das beruht auf der Überlegung, dass Veräußerungs- und Aufgabegewinne die in den betreffenden Wirtschaftsgütern verhafteten stillen Reserven realisieren. Deshalb sind Gewinne, die aus der Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter entstehen, demjenigen Vermögensbereich zuzuordnen, in dem sich der veräußerte Gegenstand zum Zeitpunkt der Veräußerung befunden hatte (vgl. Senatsurteil vom 14.12.2022 –  X R 9/20, BFHE 279, 491, BStBl II 2024, 227, Rz 43). Es gibt keinen Grund, dies für die Veräußerung oder die Aufgabe eines gesamten Betriebs anders zu beurteilen.

42

e) Diese Grundsätze sind bei der Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags entsprechend zu berücksichtigen. Zwar unterliegen Aufgabegewinne außerhalb von § 7 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes nicht der Gewerbesteuer (Senatsurteile vom 20.03.2017 –  X R 11/16, BFHE 258, 272, BStBl II 2017, 992, Rz 22, und vom 31.08.2022 –  X R 17/21, BFHE 278, 327, BStBl II 2023, 396, Rz 12, 16, 37, 45, 48). Übergangsgewinne sind jedoch gewerbesteuerpflichtig. Sie sind Teil des laufenden Gewerbeertrags (vgl. BFH-Urteil vom 24.10.1972 –  VIII R 32/67, BFHE 108, 39, BStBl II 1973, 233). Das gilt auch, wenn sie entstehen, weil eine Betriebsveräußerung oder -aufgabe den Wechsel zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich erfordert (vgl. Geiermann in GewStG – eKomm, § 7 GewStG, Rz 19, 138, Stand 27.02.2020). Sie gewährleisten die Gleichheit des (laufenden) Totalgewinns unabhängig von der Gewinnermittlungsart.

43

5. Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich, da das FG, auf Grundlage seiner Rechtsauffassung zu Recht, die dafür erforderlichen Feststellungen nicht getroffen hat. Das FG hat bezweifelt und letztlich offengelassen, ob im Streitjahr 2015 der Dachdeckerbetrieb aufgegeben worden ist. Feststellungen dazu sind weder entbehrlich, weil die Betriebsaufgabe feststünde oder ausgeschlossen wäre (dazu a), noch weil feststünde, dass ein etwaiger Übergangs- oder Aufgabeverlust höchstens in einer Höhe entstanden sein könnte, die nach Saldierung mit positiven, auch insolvenzfreien Einkünften eine Verlustfeststellung ausgeschlossen hätte (dazu b).

44

a) Es ist offen, ob eine Betriebsaufgabe vorlag.

45

aa) Soweit es die Frage betrifft, ob I im Jahre 2015 zunächst noch sein Gewerbe ausgeübt hat, sind die Überlegungen des Klägers zu der Bedeutung einer bestandskräftigen Gewerbeuntersagung unschlüssig. Die Voraussetzung, dass das untersagte Gewerbe tatsächlich ausgeübt sein müsse, gilt gerade nicht ausnahmslos (vgl. BVerwG-Urteil vom 14.07.2003 – 6 C 10.03, Deutsches Verwaltungsblatt 2004, 129). Im Übrigen bedürfte es für die seitens des Klägers angenommene Bindungswirkung eines Begründungsteils der Gewerbeuntersagungsverfügung einer gesetzlichen Grundlage (vgl. dazu BFH-Urteil vom 17.05.2022 –  VII R 4/19, BFHE 278, 281, Rz 35 ff.). Das FG wird den Sachverhalt daher erneut unter Einbeziehung aller aus den Akten ersichtlichen Umstände eigenständig zu würdigen haben.

46

bb) Entsprechendes gilt für die Frage, ob der Betrieb, falls I ihn zunächst noch geführt haben sollte, 2015 aufgegeben wurde. Allerdings erbringt die Verpflichtung, ein Gewerbe einzustellen, noch keinen Beweis dafür, dass der Adressat es tatsächlich eingestellt hat. Im Übrigen erschöpfen sich die Voraussetzungen der Betriebsaufgabe nicht in der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit. Vielmehr gehört dazu auch die Entäußerung der wesentlichen Betriebsgrundlagen. Dazu ist nichts festgestellt.

47

b) Zu der Höhe eines etwaigen Übergangs- und Aufgabegewinns liegen ebenfalls keine Feststellungen vor, erst recht nicht zu dessen Aufteilung auf die verschiedenen Vermögensbereiche. Nach Aktenlage ist es für den Senat nicht einsichtig, warum die Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 214.882,93 €, die der Kläger selbst mit „Insolvenzforderung laut Tabelle“ beschreibt, als Masseverbindlichkeiten zu behandeln und entsprechend zuzuordnen sein sollten. Ob in dieser Summe bereits Verbindlichkeiten enthalten sind, die erst nach Insolvenzanfechtung und Rückgewähr nach § 144 Abs. 1 InsO wieder aufgelebt sind, ist dem Senat im Übrigen nicht klar geworden. Im derzeitigen Stand des Verfahrens besteht daher kein Anlass zu erörtern, wie insolvenzrechtliche Rückgewähransprüche, die spätere Rückgewähr sowie das Wiederaufleben der ursprünglichen Insolvenzverbindlichkeiten zu behandeln sind (zur Rückgewähr FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2023 – 8 K 1180/21, EFG 2024, 467, Revision anhängig unter  X R 4/24; demgegenüber Sächsisches FG, Beschluss vom 03.08.2020 – 1 V 1497/19).

48

Schließlich hat das FG zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger bisher zwar die Berechnung eines Übergangsgewinns, nicht aber eines Aufgabegewinns vorgelegt hat. Der Kläger hat indes vorgetragen, ein Aufgabeergebnis gebe es mangels stiller Reserven oder stiller Lasten nicht. Verbleiben insoweit Ungewissheiten, könnte der Ansatz eines Aufgabegewinns nicht gänzlich unterbleiben, sondern es wäre zu schätzen.

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6. Im zweiten Rechtsgang wird das FG zu prüfen haben, ob I gemäß § 60 Abs. 3 FGO notwendig zum Klageverfahren jedenfalls betreffend die Einkommensteuer beizuladen ist. Für das Revisionsverfahren braucht der erkennende Senat dieser Frage nicht weiter nachzugehen, weil er das ihm nach § 123 Abs. 1 Satz 2 FGO eingeräumte Ermessen jedenfalls in der Weise ausübt, die notwendige Beiladung im Revisionsverfahren nicht nachzuholen. Denn der Rechtsstreit muss ohnehin zur Nachholung tatsächlicher Feststellungen zurückverwiesen werden. Bei der Entscheidung wird das FG zu bedenken haben, dass ein etwaiger Übergangs- und Aufgabegewinn in die Berechnung der Gesamt-Einkommensteuer einzubeziehen wäre. Ein Verlust im Bereich der Insolvenzmasse hätte auch eine Minderung des dem I zuzurechnenden Anteils an der Einkommensteuer zur Folge.

50

7. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

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Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe im Dezember 2025: +7,8 % zum Vormonat

Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im Dezember 2025 gegenüber November 2025 saison- und kalenderbereinigt um 7,8 % gestiegen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 05.02.2026

Auftragseingang ohne Großaufträge: +0,9 %

Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe
Dezember 2025 (real, vorläufig):
+7,8 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
+13,0 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

November 2025 (real, revidiert):
+5,7 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
+10,6 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Dezember 2025 gegenüber November 2025 saison- und kalenderbereinigt um 7,8 % gestiegen. Ohne die Berücksichtigung von Großaufträgen war der Auftragseingang um 0,9 % höher als im Vormonat. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich lag der Auftragseingang im 4. Quartal 2025 um 9,5 % höher als im 3. Quartal, ohne Großaufträge stieg er im gleichen Zeitraum um 2,5 %. Im November 2025 stieg der Auftragseingang nach Revision der vorläufigen Ergebnisse gegenüber Oktober 2025 um 5,7 % (vorläufiger Wert +5,6 %).

Die positive Entwicklung des Auftragseingangs im Verarbeitenden Gewerbe im Dezember 2025 ist zu einem großen Teil auf die deutlichen Anstiege bei der Herstellung von Metallerzeugnissen (saison- und kalenderbereinigt +30,2 % zum Vormonat) und im gewichtigen Maschinenbau (+11,5 %) zurückzuführen. In diesen beiden Wirtschaftszweigen meldete eine Reihe von Betrieben aus unterschiedlichen Bereichen Großaufträge. Auch die Zuwächse in der Herstellung von elektrischer Ausrüstung (+9,8 %) sowie in der Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen (+5,7 %) wirkten sich positiv auf das Gesamtergebnis aus. In der Automobilindustrie ging der Auftragseingang hingegen um 6,3 % zurück. Im Sonstigen Fahrzeugbau (Flugzeuge, Schiffe, Züge, Militärfahrzeuge) sanken die Auftragseingänge um 18,7 % gegenüber dem hohen Niveau des Vormonats. Dennoch gab es auch hier wieder umfangreiche Großaufträge.

Bei den Investitionsgütern stieg der Auftragseingang im Dezember 2025 um 10,5 % gegenüber dem Vormonat. Bei den Vorleistungsgütern lag er um 5,7 % höher und bei den Konsumgütern um 5,3 % niedriger.

Die Auslandsaufträge stiegen im Dezember 2025 um 5,6 %. Dabei fielen die Aufträge aus der Eurozone um 0,6 % und die Aufträge von außerhalb der Eurozone nahmen um 9,7 % zu. Die Inlandsaufträge stiegen um 10,7 %.

Umsatz im Dezember 2025 um 1,4 % niedriger als im Vormonat

Der reale Umsatz im Verarbeitenden Gewerbe war nach vorläufigen Angaben im Dezember 2025 saison- und kalenderbereinigt 1,4 % niedriger als im Vormonat. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Dezember 2024 war der Umsatz kalenderbereinigt 1,9 % niedriger. Für November 2025 ergab sich nach Revision der vorläufigen Ergebnisse ein Anstieg von 2,9 % gegenüber Oktober 2025 (vorläufiges Ergebnis: +2,7 %).

Im Gesamtjahr 2025 war der reale Umsatz im Verarbeitenden Gewerbe kalenderbereinigt um 1,3 % niedriger als im Vorjahr.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Digitalisierung der Zwangsvollstreckung: BMJV passt Formulare an – BRAK fordert bessere Abstimmung

Das BMJV will mit einem Referentenentwurf die Zwangsvollstreckungsformulare an die fortschreitende Digitalisierung anpassen. Die BRAK begrüßt das Ziel, warnt jedoch vor praxisfernen Inkrafttretenszeitpunkten.

BRAK, Mitteilung vom 04.02.2026

Das Bundesjustizministerium will mit einem Referentenentwurf die Zwangsvollstreckungsformulare an die fortschreitende Digitalisierung anpassen. Die BRAK begrüßt das Ziel, warnt jedoch vor praxisfernen Inkrafttretenszeitpunkten.

Mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV) legt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) einen Referentenentwurf zur Anpassung amtlicher Vollstreckungsformulare vor. Hintergrund ist das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung, das Änderungen in der Zivilprozessordnung (ZPO) vorsieht. Ziel ist, die Zwangsvollstreckung in Deutschland konsequent zu digitalisieren und bürokratische Hürden abzubauen.

Die bestehenden Formulare – insbesondere für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher:innen und Pfändungsbeschlüsse – sollen an die neue Rechtslage angepasst werden. Betroffen sind vor allem die Anlagen 1, 2 und 4 der Verordnung.

Entlastung für Praxis und Verwaltung

Die Neuregelung bezweckt, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Gläubiger von der bislang notwendigen eigenständigen Anpassung der Formulare zu entlasten. Nach Einschätzung des BMJV entstehen für Bürger:innen keine zusätzlichen Kosten. Für 2026 rechnet das Ministerium mit einmaligen Umstellungskosten von rund 500 Euro beim Bund sowie etwa 88.000 Euro bei Ländern und Kommunen.

BRAK unterstützt Ziel und kritisiert Umsetzung

Die Bundesrechtsanwaltskammer begrüßt grundsätzlich die Anpassung der Formulare an die digitalisierte Zwangsvollstreckung. Sie sieht jedoch erhebliche Risiken in den vorgesehenen Inkrafttretenszeitpunkten. Diese seien nicht ausreichend mit dem Release-Zyklus für den Datenaustausch-Standard XJustiz abgestimmt und könnten zu Medienbrüchen und Umstellungsproblemen führen.

Kritisch bewertet die BRAK zudem das Fehlen klarer Vorgaben zur Nutzung strukturierter, maschinenlesbarer oder zumindest durchsuchbarer PDF-Formate sowie zur Abgrenzung zwischen PDF-Formularen und XJustiz-Datensätzen.

BRAK fordert zeitliche Verschiebung

Die BRAK fordert eine enge Synchronisierung der Formulargültigkeit mit den verbindlichen XJustiz-Versionen. Konkret schlägt sie vor, das Inkrafttreten der Änderungen auf den 30.04.2027 zu verschieben und die bisherigen Formulare bis dahin fortgelten zu lassen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 3/2026

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Regierungsentwurf zum Schutz vor SLAPP-Verfahren

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes „zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1069 über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren“ (BT-Drs. 21/3942) vorgelegt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 04.02.2026

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes „zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1069 über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren“ (21/3942) vorgelegt. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, Personen, die sich am öffentlichen Meinungsbildungsprozess beteiligen, besser vor solchen Verfahren zu schützen, die als sog. SLAPP-Verfahren bezeichnet werden.

Die Frist zur Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinie läuft nach Angaben der Bundesregierung bis zum 7. Mai 2026.(…)

Das Kabinett hatte den Gesetzentwurf am 10. Dezember 2025 beschlossen. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 30. Januar 2026 entschieden, gegen den Entwurf keine Einwendungen zu erheben.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 91/2026

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Meta-Konzern zu Schadensersatz und Unterlassung verurteilt

Das OLG Dresden hat in den ersten vier Parallelverfahren zu den sog. Business-Tools den Meta-Konzern zur Zahlung von immateriellem Schadensersatz in Höhe von jeweils 1.500 Euro sowie zur Unterlassung der Weiterverarbeitung hiermit gewonnener personenbezogener Daten an Nutzer des sozialen Netzwerks „Instagram“ verurteilt (Az. 4 U 196/25, 4 U 292/25, 4 U 293/25, 4 U 296/25).

OLG Dresden, Pressemitteilung vom 04.02.2026 zu den Urteilen 4 U 196/25, 4 U 292/25, 4 U 293/25, 4 U 296/25 vom 03.02.2026 (rkr)

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat am 03.02.2026 in den ersten vier Parallelverfahren zu den sog. Business-Tools den Meta-Konzern zur Zahlung von immateriellem Schadensersatz in Höhe von jeweils 1.500 Euro sowie zur Unterlassung der Weiterverarbeitung hiermit gewonnener personenbezogener Daten an Nutzer des sozialen Netzwerks „Instagram“ verurteilt.

Bei diesen „Business-Tools“ handelt sich um Programmschnittstellen, die der Meta-Konzern Unternehmen zur Installation auf deren Webseiten anbietet. Sie dienen dazu, personenbezogene Daten der Webseitennutzer zu sammeln, die die Unternehmen dann mit dem Meta-Konzern teilen. Der 4. Zivilsenat hat sich in den entschiedenen Verfahren die Überzeugung verschafft, dass hierzu die zu einer Datenverarbeitung erforderlichen Einwilligungserklärungen der Nutzer nicht vorgelegen haben und sich die Beklagte hierfür auch nicht auf einen weiteren der nach der Datenschutzgrundverordnung möglichen Rechtfertigungsgründe berufen könne. Durch eine solche Verarbeitung personenbezogener Daten entstehe ein Kontrollverlust, der bei betroffenen Nutzern ein Gefühl der umfassenden Überwachung hervorrufen könne. Dies rechtfertige es, einen immateriellen Schadensersatz auf der Grundlage von Art. 82 DSGVO auch dann zuzusprechen, wenn der einzelne Nutzer hierdurch keine psychische Beeinträchtigung erlitten habe. Nicht erforderlich sei es hierfür, dass der Nutzer nachweist, Webseiten besucht zu haben, die seine personenbezogenen Daten mit Hilfe dieser Business Tools an den Meta-Konzern weiterleiten.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Urteile sind damit rechtskräftig.

Quelle: Oberlandesgericht Dresden

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Tausalz auf Berliner Straßen bleibt verboten

Auf Berliner Straßen darf nach einer Eilentscheidung des VG Berlin weiter kein Tausalz zur Glättebekämpfung eingesetzt werden. Das Gericht hat damit dem Antrag des Berliner Landesverbands des NABU stattgegeben (Az. VG 1 L 49/26).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 04.02.2026 zum Beschluss VG 1 L 49/26 vom 03.02.2026

Auf Berliner Straßen darf nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin weiter kein Tausalz zur Glättebekämpfung eingesetzt werden.

Nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) ist die Verwendung von Auftaumitteln zur Bekämpfung der Winterglätte grundsätzlich verboten. Am 30. Januar 2026 erlaubte die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt den zum Winterdienst verpflichteten Anliegern und den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) mittels einer sofort vollziehbaren Allgemeinverfügung die Verwendung von Tausalz und weiterer Auftaumittel auf Fahrbahnen und Gehwegen. Die Senatsverwaltung begründete die Entscheidung mit einer akuten Notlage infolge gegenwärtiger, außergewöhnlicher und flächendeckender extremer Glätte. Hiergegen wandte sich der Berliner Landesverband des NABU als anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigung mit seinem Eilantrag.

Die 1. Kammer hat diesem Antrag stattgegeben. Die von der Senatsverwaltung erlassene Allgemeinverfügung entbehre einer rechtlichen Grundlage. Ausnahmen vom Verbot des flächendeckenden Einsatzes von Tausalz seien nur in den im Gesetz besonders geregelten Fällen möglich. Eine behördliche Befreiungsmöglichkeit sehe das StrReinG demgegenüber nicht vor. Von dem gesetzlichen Verbot könne daher nicht durch eine Allgemeinverfügung abgewichen werden. Im Übrigen habe die Senatsverwaltung versäumt, die sofortige Vollziehbarkeit der Allgemeinverfügung schriftlich zu begründen. Eine Nachholung der Begründung komme nicht in Betracht, da dies dem Zweck des Begründungserfordernisses – der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen zu führen – zuwiderlaufe.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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Unternehmer darf Teile seiner Reitanlage nicht weiter nutzen

Das VG Sigmaringen hat die Klage eines Unternehmers gegen eine Nutzungsuntersagung für Teilbereiche seiner Reitanlage abgewiesen (Az. 10 K 3438/24).

VG Sigmaringen, Pressemitteilung vom 03.02.2026 zum Urteil 10 K 3438/24 vom 27.01.2026 (nrkr)

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat mit heute bekannt gegebenem Urteil vom 27.01.2026 (Az. 10 K 3438/24) die Klage eines Unternehmers gegen eine Nutzungsuntersagung für Teilbereiche seiner Reitanlage abgewiesen.

Der Kläger betreibt eine Reitanlage, die sowohl Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans als auch im unbeplanten Außenbereich umfasst. Zwischen 2011 und 2021 erweiterte er die Anlage durch die Vergrößerung eines Sandplatzes, die Errichtung einer Pferdelongierhalle sowie den Bau weiterer Sand- und Abreitplätze mit entsprechenden Aufschüttungen für Zuschauer- und Richterwagen. Die hierfür erforderlichen Baugenehmigungen holte er zuvor nicht ein.

Nach einer im April 2021 durchgeführten Baukontrolle ordnete das Landratsamt die Einstellung der Bauarbeiten an und forderte den Kläger auf, für die bereits verwirklichten Vorhaben entsprechende Bauantragsunterlagen einzureichen. In der Folge stellte der Kläger für einige der streitgegenständlichen Anlagen Bauanträge und bemühte sich gemeinsam mit dem zuständigen Zweckverband der örtlichen Gemeinden um eine Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans, um die errichteten Anlagen nachträglich legalisieren zu können.

Nachdem dies bis zum Jahr 2023 nicht gelungen war, untersagte das Landratsamt dem Kläger mit Bescheid vom 08.08.2023 die Nutzung der streitgegenständlichen Anlagen und ordnete den Sofortvollzug an. Auf den hiergegen gerichteten Eilantrag des Klägers ordnete das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Beschluss vom 30.08.2023 angesichts eines im September 2023 unmittelbar bevorstehenden Reitturniers sowie der in diesem Zusammenhang vom Kläger bereits getroffenen Dispositionen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Nutzungsuntersagung bis zum 20.09.2023 an und lehnte den Antrag im Übrigen ab (Az. 10 K 2197/23). Anschließend wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch des Klägers gegen die Nutzungsuntersagung zurück. Hiergegen wandte sich der Kläger an das Verwaltungsgericht. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 27.01.2026 hat die 10. Kammer die Klage abgewiesen. Nunmehr liegen die Urteilsgründe vor.

Ausgangsbescheid und Widerspruchsbescheid sind zur Überzeugung der Kammer rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die streitgegenständlichen Teile der Reitanlage wurden ohne die hierfür erforderliche Baugenehmigung errichtet und genutzt. Unter diesen Voraussetzungen war das Landratsamt gemäß § 65 Absatz 1 Satz 2 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) befugt, dem Kläger die Nutzung der betroffenen Anlagenteile zu untersagen. Die ausgesprochene Nutzungsuntersagung leidet nach Auffassung der Kammer auch nicht an Ermessensfehlern. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die streitgegenständlichen Anlagenteile insbesondere nicht offensichtlich genehmigungsfähig.

Die vom Kläger in Zusammenarbeit mit dem Zweckverband angestrebte Änderung und Erweiterung des maßgeblichen Bebauungsplans ist nach Einschätzung der Kammer trotz eines entsprechenden Satzungsbeschlusses bislang nicht wirksam geworden, da es an der erforderlichen Genehmigung und öffentlichen Bekanntmachung fehlt. Die streitgegenständlichen Anlagen widersprechen daher, soweit sie sich im Geltungsbereich des bisherigen Bebauungsplans befinden, weiterhin dessen Festsetzungen. Soweit sie im Außenbereich liegen, handelt es sich nicht um privilegierte landwirtschaftliche Nutzungen; vielmehr beeinträchtigen sie öffentliche Belange, insbesondere wegen ihres Widerspruchs zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 Baugesetzbuch) sowie wegen der Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft (§ 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Baugesetzbuch). Mangels Abstimmung der vom Zweckverband beschlossenen Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans mit dem zugrundeliegenden Flächennutzungsplan, der im maßgeblichen Gebiet weiterhin Flächen für die Landwirtschaft vorsieht, scheidet eine Genehmigung der Anlagen des Klägers im Vorgriff auf das Inkrafttreten des Bebauungsplans nach § 33 Baugesetzbuch aus (Fehlen der sog. materiellen Planreife).

Die Kammer war auch nicht davon überzeugt, dass das Landratsamt einen Vertrauenstatbestand zugunsten des Klägers dahingehend geschaffen hätte, bis zum Abschluss des Verfahrens zur Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans von einer Nutzungsuntersagung abzusehen. Auch im Übrigen erweist sich die Nutzungsuntersagung nach Einschätzung der Kammer trotz des für den Kläger damit einhergehenden wirtschaftlichen Schadens als verhältnismäßig. Die Nutzung der Reitanlage als solcher (Stallungen, Reithalle, Koppeln) zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken bleibt weiterhin zulässig, auch wenn die vom Kläger auf der Reitanlage etablierte Turnierreihe in dieser Form nicht fortgeführt werden kann. Der hierdurch unter anderem zu erwartende erhebliche wirtschaftliche Schaden beruht nach Auffassung der Kammer maßgeblich auf der eigenen Entscheidung des Klägers, in erheblichem Umfang bauliche Anlagen ohne Einholung der hierfür erforderlichen Genehmigung zu errichten und zu nutzen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Sigmaringen

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EU-Kommission legt Single Market Report 2026 vor

Der am 30.01.2026 veröffentlichte Single Market Report 2026 zeigt, dass der europäische Binnenmarkt in einer Phase struktureller Stagnation angekommen ist. Während einzelne Kennzahlen Verbesserungen anzeigen, bleibt der Gesamttrend verhalten. Zugleich verweist die EU-Kommission auf eine Vielzahl laufender oder geplanter Vereinfachungsinitiativen, insbesondere die Omnibus-Vorschläge und die European Business Wallet.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 03.02.2026

Der am 30.01.2026 veröffentlichte Single Market Report 2026 zeigt, dass der europäische Binnenmarkt in einer Phase struktureller Stagnation angekommen ist. Während einzelne Kennzahlen Verbesserungen anzeigen, bleibt der Gesamttrend verhalten: Die Integration im Binnenmarkt hat ein Plateau erreicht, Produktivitäts- und Investitionslücken bestehen fort, und insbesondere im Dienstleistungssektor wirken nationale Regulierungsunterschiede weiterhin als strukturelle Barriere.

Dienstleistungen: Integration kommt nur langsam voran

Die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen innerhalb des Binnenmarkts wachse zwar weiter, allerdings deutlich langsamer als noch vor einigen Jahren. Die regulatorische Restriktivität in vielen Dienstleistungssektoren bleibe hoch und habe sich in den letzten Jahren kaum verringert. Der Bericht stellt fest, dass Dienstleistungen in den Mitgliedstaaten nach wie vor sehr unterschiedlich, teilweise mit nationalen Sonderregelungen, reguliert sind. Die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen bleibe kompliziert.

Auch die Entsendung von Arbeitnehmern sei weiterhin mit erheblichem administrativem Aufwand verbunden. Zwar seien Meldepflichten und Kontrollen unionsrechtlich zulässig, sie würden in der Praxis jedoch häufig sehr komplex ausgestaltet. Auch dort, wo die tatsächlichen Risiken gering sind, etwa bei hochqualifizierten Fachkräften. Die EU-Kommission verweist hierbei auf bestehende Best Practices, sieht deren Umsetzung aber primär in der Verantwortung der Mitgliedstaaten.

Anerkennung von Berufsqualifikationen bleibt Engpass

Ein zentrales Hindernis für einen funktionierenden (Dienstleistungs-)Binnenmarkt bleibe die Anerkennung beruflicher Qualifikationen. Trotz einzelner Verbesserungen stagniert die Quote positiver Anerkennungsentscheidungen seit Jahren. Verfahren seien oft langwierig, papierbasiert und wenig transparent. Das hemme die Mobilität von Fachkräften, verschärfe Fachkräftemangel und wirke sich negativ auf wissensintensive Dienstleistungen aus. Der Bericht unterstreicht, dass eine konsequente Digitalisierung der Anerkennungsverfahren erhebliche Effizienzgewinne bringen könnte, Fortschritte sind hier bislang jedoch begrenzt.

Nationale Fragmentierung belastet Unternehmen weiterhin

Darüber hinaus zeigt der Report, dass die regulatorische Fragmentierung im Binnenmarkt ein strukturelles Problem bleibt. Die fehlerhafte oder uneinheitliche Umsetzung von EU-Recht durch die Mitgliedstaaten nehme sogar wieder zu. Für Unternehmen bedeute dies konkret Rechtsunsicherheit und zusätzliche Kosten, insbesondere bei grenzüberschreitender Tätigkeit. Auch die wahrgenommene Einfachheit der regulatorischen Compliance habe sich in den vergangenen Jahren kaum verbessert – die Gründung und der Betrieb von Niederlassungen in anderen Mitgliedstaaten bleibe komplex.

Digitalisierung, Produktivität und Fachkräfte

Der Bericht bestätigt zudem bekannte Schwächen: Die Produktivitätslücke zu den USA bleibt erheblich und ist eng mit der vergleichsweise langsamen Verbreitung digitaler Technologien verbunden. Gerade KMU würden Cloud-Dienste, Datenanalyse oder KI deutlich seltener als in anderen Wirtschaftsräumen nutzen. Gleichzeitig verschärfen Fachkräfte- und Kompetenzengpässe die Situation, insbesondere bei digitalen und spezialisierten Qualifikationen.

Entlastung durch Vereinfachung

Zugleich verweist die EU-Kommission auf eine Vielzahl laufender oder geplanter Vereinfachungsinitiativen, insbesondere die Omnibus-Vorschläge und die European Business Wallet. Deren Wirkung wird bislang jedoch ausschließlich auf Grundlage von Projektionen eingeschätzt; belastbare Zahlen liegen noch nicht vor. So sollen dank der Omnibus-Pakete Einsparungen von jährlich bis zu 11,9 Milliarden Euro erzielt werden, und durch den European Business Wallet könnten sogar bis zu 13,5 Milliarden Euro zusätzlich an Entlastungen möglich sein.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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