Aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz

Die BStBK hat die Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (GWG) überarbeitet.

BStBK, Mitteilung vom 09.02.2026

Die BStBK hat die Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (GWG) überarbeitet. Diese enthalten wichtige Erläuterungen für die Praxis und unterstützen Steuerberater dabei, ihren Pflichten nach dem GwG korrekt nachzukommen.

Inhaltlich passte die BStBK die Hinweise insbesondere an die zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen sowie die aktuelle Rechtsprechung an.

Quelle: Bundessteuerberaterkammer

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Schutzrechte für Technologien, die zwingend zur Einhaltung technischer Standards erforderlich sind

Das LG München I hat die aus seiner Sicht geltenden Grundsätze für den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand (sog. FRAND-Einwand) bei standardessenziellen Patenten konkretisiert (Az. 7 O 5007/25).

LG München I, Pressemitteilung vom 09.02.2026 zum Urteil 7 O 5007/25 vom 08.01.2026 (nrkr)

Entscheidung der 7. Zivilkammer für Kriterien zur Überprüfung der Verhandlungswilligkeit von Patentinhaber und Herstellern der Endgeräte

Die 7. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit Urteil vom 8.Januar 2026 die aus ihrer Sicht geltenden Grundsätze für den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand (sog. FRAND-Einwand) bei standardessenziellen Patenten konkretisiert (Az. 7 O 5007/25).

Mit der Entscheidung hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts München I dabei der Klägerin gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch in Bezug auf den Vertrieb von Wifi-6-fähigen Endgeräten zugesprochen.

Wenn die Beklagte nun keine Lizenz mit der Klägerin abschließt, kann die Beklagte bis auf Weiteres keine Wifi-6-fähigen Endgeräte in Deutschland mehr verkaufen, sofern die Klägerin vorläufig aus dem Urteil vollstreckt.

Zum Hintergrund/Verständnis

Um insbesondere im Mobilfunkbereich sicherzustellen, dass alle Hersteller von Endgeräten die gleiche Technik (z. B. 5G-Standard, Wi-Fi, Videokodierung etc.) verwenden, besteht die Möglichkeit, Patente als „standardessenziell“ zu erklären. Diese Standards werden von den Herstellern dann in ihren Endgeräten umgesetzt. Dies führt allerdings zu einem potenziellen Ungleichgewicht, da die Patentinhaber damit die Möglichkeit hätten, einzelne Hersteller vom Markt zu verdrängen, indem sie ihnen die Standards nicht lizenzieren.

Liegt ein derartiger Marktmissbrauch seitens der Patentinhaber vor, müssen die lizenzsuchenden Hersteller vor Patentverletzungsklagen geschützt werden. Gleichzeitig müssen auch die Patentinhaber davor geschützt werden, dass Hersteller die Standards ohne Lizenzvereinbarung umsetzen, d. h. ohne angemessene Lizenzgebühren zu zahlen. Der Europäische Gerichtshof hat im Jahr 2015 (Urteil vom 16. Juli 2015, Az. C-170/13) dazu entschieden, dass die Inhaber standardessenzieller Patente weiterhin Patentverletzungsklagen erfolgreich geltend machen können, wenn sie selbst den Hersteller auf die Patentverletzung hingewiesen haben und dazu bereit sind, eine Lizenz zu fairen, zumutbaren und diskriminierungsfreien Bedingungen („fair, reasonable and non-discriminatory“ – kurz FRAND) zu gewähren.

Seit diesem Grundsatzurteil ist die deutsche Rechtsprechung um eine Konkretisierung der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs bemüht.

Zur Entscheidung der 7. Zivilkammer

Die 7. Zivilkammer hat mit der Entscheidung vom 8. Januar 2026, deren Gründe nunmehr veröffentlicht wurden, weitere Kriterien für die Bewertung der FRAND-Gemäßheit des Verhaltens der Parteien aufgestellt. Die 7. Zivilkammer hat dabei konkretisiert, dass die Patentverletzer (= i. d. R. Hersteller der Endgeräte) nur dann als lizenzwillig anzusehen sein sollen, wenn sie

(1) den Betrag, den sie selbst für den Lizenzvertrag als angemessen erachten, bereits vor Abschluss des Lizenzvertrags an den Patentinhaber auszahlen,

(2) im Falle einer großen Differenz zwischen ihrem eigenen und dem Angebot des Patentinhabers Sicherheit in Höhe der Lizenzgebühr leisten, die nach dem klägerischen Angebot auf ein Jahr des angebotenen Lizenzzeitraums entfiele und

(3) für den Fall, dass sie vor einem ausländischen Gericht ein Ratenfestsetzungsverfahren betreiben und dieses Gericht bereits einen angemessenen Betrag als Lizenzgebühr vorgeschlagen hat – in dieser Höhe Sicherheit leisten.

Außerdem hat die 7. Zivilkammer hinsichtlich der konkreten Bewertung der Angemessenheit eines Angebots des Patentinhabers Kriterien aufgestellt: Ausgangspunkt sollen dabei bestehende Vergleichslizenzen sein, wobei es dem Patentinhaber obliegt, welche Lizenzverträge er zur Begründung seines Angebots vorlegt. Gleichzeitig nimmt die 7. Zivilkammer eine Kontrollberechnung zur Überprüfung bestehender Angebote anhand eines sog. Top-Down-Ansatzes vor. Dieser geht in zwei Schritten vor: zunächst wird der wirtschaftliche Wert der insgesamt erforderlichen Lizenzen für jedes Endgerät geschätzt. Sodann wird ausgehend von diesem Wert ein konkreter Lizenzbetrag für die verletzten Patente berechnet. Die Kontrollberechnung setzt voraus, dass der Patentinhaber über einen erheblichen Anteil aller für einen konkreten Standard relevanten Patente verfügt. Es hängt vom konkreten Standard ab, wie hoch dieser Anteil ist. Bei Mobilfunkstandards dürfte ein Prozent ausreichen, bei kleineren Standards ist ggf. ein höherer Anteil erforderlich.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Justiz | Landgericht München I

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Neue FAQ der BStBK: Allgemeine digitale Aufbewahrung

Der neue FAQ-Katalog der BStBK zur allgemeinen digitalen Aufbewahrung bündelt häufige Fragen zu handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten (inkl. GoBD), zur digitalen Archivierung von Dokumenten sowie zu ausgewählten DSGVO-Aspekten.

BStBK, Mitteilung vom 09.02.2026

Die BStBK veröffentlicht einen neuen FAQ-Katalog zur allgemeinen digitalen Aufbewahrung. Er bündelt häufige Fragen zu handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten (inkl. GoBD), zur digitalen Archivierung von Dokumenten sowie zu ausgewählten DSGVO-Aspekten.

Digitale Aufbewahrung ist längst Standard – zugleich bleiben Detailfragen in der Praxis anspruchsvoll: Welche Unterlagen sind wie lange aufzubewahren? Welche Anforderungen stellen Handelsrecht und GoBD an Ordnung, Unveränderbarkeit und Nachvollziehbarkeit? Wie ist mit E-Mails, Vorsystemen, Konvertierung, Systemmigration oder den Zugriffsarten im Prüfungsfall umzugehen?

Der neue FAQ-Katalog der BStBK bietet hierzu eine strukturierte Übersicht und behandelt u. a. Fragen zur digitalen Aufbewahrung von Jahresabschlüssen, zu Signaturen/Freigaben, zur Archivierung von Entgeltunterlagen sowie zu Lösch- und Auslagerungsthemen im DSGVO-Kontext.

Quelle: Bundessteuerberaterkammer

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Raufende Hunde: Klage einer verletzten Hundehalterin teilweise erfolgreich

Das AG München hat eine Hundehalterin nach § 833 BGB unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 2/3 zu Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt und die Klage im Übrigen wegen eines der Klägerin anzulastenden Mitverursachungsanteils von 1/3 abgewiesen (Az. 223 C 5188/25).

AG München, Pressemitteilung vom 09.02.2026 zum Urteil 223 C 5188/25 vom 20.11.2025 (rkr)

Die Münchener Klägerin befand sich am 20.04.2024 mit ihrem Hund der Rasse Beauceron in einem Park in München. Der Hund war nicht angeleint. In dem Park befand sich zeitgleich auch die Beklagte aus München, die ihre beiden Hunde der Rasse Rhodesian Ridgeback zunächst an der Leine führte. Bevor es zu der Rauferei zwischen den Hunden kam, ließ auch die Beklagte aus nicht aufklärbaren Gründen die Leine ihrer Hunde los.

Die Klägerin versuchte die Hunde zu trennen. Dabei erlitt sie Verletzungen am Knie, am kleinen Finger der rechten Hand und musste auch eine gebuchte Urlaubsreise stornieren. Sie verlangte daher von der Beklagten unter anderem Ersatz der Storno-Kosten in Höhe von 2.122 Euro sowie Schmerzensgeld in angemessener Höhe. Der Hund der Klägerin erlitt Verletzungen und musste operiert werden.

Die Beklagte und deren Haftpflichtversicherung verwiesen auf die Verantwortlichkeit der Klägerin und verweigerten eine Zahlung.

Das Amtsgericht gab der Klage mit Urteil vom 20.11.2025 teilweise statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.467,84 Euro sowie Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 Euro. Die Haftungsquote sah das Gericht bei der Klägerin zu 1/3 und bei der Beklagten zu 2/3 und führte u. a. aus:

„Die Beklagte haftet als Tierhalterin gemäß § 833 BGB unabhängig davon, ob die Klägerin unmittelbar durch ihren oder durch einen der Hunde der Beklagten verletzt worden ist […] Denn § 833 BGB […] begründet eine Gefährdungshaftung, die bereits dann eingreift, wenn die Rechtsgutsverletzung ihre Ursache zumindest auch in der Verwirklichung spezifischer oder typischer Gefahren der Natur des Tieres hat bzw. insoweit ein auch nur mittelbarer ursächlicher Zusammenhang besteht. […]

Eine solche Tiergefahr hat sich hier verwirklicht, denn unstreitig fand zwischen den Hunden der Parteien zum fraglichen Zeitpunkt eine Rangelei statt. Diese stellt eine Interaktion zwischen den Tieren dar, die ihrer tierischen Natur entsprechend aufeinander eingewirkt haben, bis es zur Schädigung der Klägerin kam […].

Zu sehen ist jedoch auch, dass an der Auseinandersetzung der Hunde, bei dem die Klägerin und ihr Hund verletzt worden sind, auch der Hund der Klägerin beteiligt war und die Klägerin selbst in die Rangelei eingegriffen hat. […]

Der tatsächliche Verursachungsbeitrag der beteiligten Hunde ist streitig und ließ sich auch im Rahmen der informatorischen Anhörung der Parteien nicht weiter aufklären. Während die Klägerin vortrug, dass die Hunde der Beklagten an der Leine gepöbelt hätten, während ihr Hund ruhig geblieben ist, behauptete die Beklagte, der Hund der Klägerin sei plötzlich von hinten aus dem Gebüsch aufgetaucht und auf ihre beiden Hunde zugekommen. Das Gericht sieht sich außer Stande einer der beiden Parteidarstellungen den Vorzug zu geben. Keine der Parteien machte auf das Gericht einen unglaubwürdigen Eindruck, auch sind beide Darstellungen an sich glaubhaft und nachvollziehbar. […]

Das Gericht bewertet bei Abwägung der bekannten Gesamtumstände, insbesondere, der Tatsache, dass die Beklagte Halterin von zwei an der Auseinandersetzung beteiligten Hunde war, die Mithaftung der Klägerin mit 1/3. Da durch das gleichzeitige Führen von zwei großen Hunden eine gesteigerte Rudeldynamik besteht, überwiegt die spezifische Tiergefahr der Beklagten. Die Tiergefahr des Hundes der Klägerin ist nicht dadurch erhöht, dass dieser ohne Leine war, denn als es zum letztendlichen Aufeinandertreffen der Hunde kam, waren auch die Hunde der Beklagten ohne Leine, sodass sich hier dieselben Gefahren gegenüberstanden.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Flächenbeitragspflicht für Windenergie in Hessen noch nicht erfüllt

Der für die Landesplanung für Windenergieanlagen zuständige 11. Senat des VGH Hessen hat die Beschlüsse der Regionalversammlung Südhessen, des Regionalverbands FrankfurtRheinMain und des Hessischen Wirtschaftsministeriums, mit welchen jeweils das Erreichen der Flächenbeitragswerte für Windenergie festgestellt worden ist, aufgehoben (Az. 11 C 205/25.T und 11 C 633/25.T).

VGH Hessen, Pressemitteilung vom 09.02.2026 zu den Urteilen 11 C 205/25.T und 11 C 633/25.T vom 09.02.2026 (nrkr)

Der für die Landesplanung für Windenergieanlagen zuständige 11. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tag die Beschlüsse der Regionalversammlung Südhessen, des Regionalverbands FrankfurtRheinMain und des Hessischen Wirtschaftsministeriums, mit welchen jeweils das Erreichen der Flächenbeitragswerte für Windenergie festgestellt worden ist, aufgehoben.

Die Klägerin, eine kommunale Windenergiebetreibergesellschaft, beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb von zehn Windenergieanlagen auf dem Taunuskamm.

Zwischenzeitlich ist das Windenergieflächenbedarfsgesetz in Kraft getreten, mit welchem der Bund die Länder zur Ausweisung von Flächen für die Windenergie in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Landesfläche in zwei Stufen verpflichtet. Das Land Hessen hat bis zum 31. Dezember 2027 einen Anteil von 1,8 Prozent und bis zum 31. Dezember 2032 einen Anteil von 2,2 Prozent der Landesfläche als Windenergiegebiete auszuweisen. Nach dem Hessischen Energiegesetz sind in den Regionalplänen anteilig Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie in Höhe der für das Land Hessen festgelegten Flächenbeitragswerte auszuweisen.

Mit den von der Klägerin angegriffenen Beschlüssen der Regionalversammlung Südhessen vom 8. Dezember 2023 und des Regionalverbands FrankfurtRheinMain vom 13. Dezember 2023 sowie des Hessischen Wirtschaftsministeriums vom 13. März 2024 wurde jeweils festgestellt, dass die erste Stufe der Flächenbeitragswerte aufgrund der vorhandenen Teilregionalpläne erfüllt werde. Zum Stichtag 2. Oktober 2023 seien im Teilregionalplan Nordhessen 2,0 Prozent, im Teilregionalplan Mittelhessen 2,2 Prozent und im Teilregionalplan Südhessen 1,5 Prozent der jeweiligen Planungsregion als Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie festgelegt. In Summe ergebe dies 1,89 Prozent der hessischen Landesfläche.

Durch diese Feststellung des Erreichens der Flächenbeitragswerte wird die Genehmigungsfähigkeit von Windenergieanlagen außerhalb von Windenergiegebieten stark eingeschränkt.

Die Klägerin macht daher geltend, dass in der Planungsregion Südhessen die erste Stufe der Flächenbeitragswerte nicht erreicht sei, weil dort nur 1,5 Prozent der Gesamtfläche als Vorrangfläche für die Windenergie ausgewiesen seien.

Der Senat hat den Klagen stattgegeben. In der mündlichen Urteilsbegründung wurde ausgeführt, dass nach der in Hessen geltenden Gesetzeslage die Flächenbeitragswerte in jeder einzelnen Planungsregion zu gleichen Prozentsätzen erfüllt werden müssten. Von der Möglichkeit, in den Planungsregionen ausdrücklich unterschiedliche Teilflächenziele zu bestimmen, habe der hessische Landesgesetzgeber keinen Gebrauch gemacht. Zur Erfüllung der ersten Stufe der Flächenbeitragswerte hätten auch in der Planungsregion Südhessen 1,8 Prozent der Gesamtfläche für die Windenergie ausgewiesen werden müssen.

Bei der Abfassung der Pressemitteilung lag eine schriftliche Urteilsbegründung noch nicht vor.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision gegen die Urteile zugelassen.

Erläuterungen

§ 3 Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG)

(1) 1In jedem Bundesland ist ein prozentualer Anteil der Landesfläche nach Maßgabe der Anlage (Flächenbeitragswert) für die Windenergie an Land auszuweisen. (…)

(2) 1Die Länder erfüllen die Pflicht nach Absatz 1, indem sie

1. die zur Erreichung der Flächenbeitragswerte notwendigen Flächen selbst in landesweiten oder regionalen Raumordnungsplänen ausweisen oder

2. eine Ausweisung der zur Erreichung der Flächenbeitragswerte notwendigen Flächen durch von ihnen abweichende regionale oder kommunale Planungsträger sicherstellen; dabei legt das jeweilige Land hierzu regionale oder kommunale Teilflächenziele fest, die in Summe den Flächenbeitragswert erreichen, und macht diese durch ein Landesgesetz oder als Ziele der Raumordnung verbindlich.

2Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 kann das Land durch ein Landesgesetz oder als Ziele der Raumordnung regionale Teilflächenziele für eigene regionale Raumordnungspläne festlegen, die in Summe die Flächenbeitragswerte erreichen.

(…)

§ 1 Hessisches Energiegesetz (HEG)

(…)

(3) In den Regionalplänen sind anteilig Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie in Höhe der in § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes des Bundes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) für das Land Hessen festgelegten Flächenbeitragswerte auszuweisen.

(…)

Quelle: Verwaltungsgerichtsbarkeit Hessen | Hessischer Verwaltungsgerichtshof

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Referentenentwurf: VwGO soll grundlegend reformiert werden

Das BMJV hat einen Referentenentwurf veröffentlicht, nach dem das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten grundlegend modernisiert werden soll. Dazu gibt die BRAK einen Überblick.

BRAK, Mitteilung vom 06.02.2026

Das BMJV hat einen Referentenentwurf veröffentlicht, nach dem das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten grundlegend modernisiert werden soll.

Die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) soll grundlegend modernisiert werden. Das sieht ein Referentenentwurf vor, den das Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) am 2. Februar 2026 veröffentlicht hat. Verwaltungsgerichte sollen so entlastet und Gerichtsverfahren beschleunigt werden: Sie sollen mit gleichem Aufwand schneller zu ihren Entscheidungen kommen können. Außerdem sollen Verwaltungsgerichte wirkungsvollere Instrumente bekommen, um Entscheidungen gegenüber dem Staat durchzusetzen. Zudem sollen die formellen Anforderungen an Widersprüche gegen behördliche Entscheidungen abgesenkt werden.

Das Verfahrensrecht für die Verwaltungsgerichte wurde zuletzt 2001 reformiert. Seitdem hat sich das rechtliche und tatsächliche Umfeld weitreichend verändert, das für die Tätigkeit der Verwaltungsgerichte maßgeblich ist. Daher bedürfe die VwGO einer Modernisierung, so die Begründung des BMJV. Der Entwurf sieht insbesondere folgende Änderungen vor:

Verwaltungsgerichtliches Verfahren

Das richterliche Personal an den Verwaltungsgerichten soll effizienter eingesetzt werden. Gerichte aller Instanzen sollen häufiger in kleinerer Besetzung entscheiden können – etwa drei statt fünf Richterinnen und Richter am BVerwG. Insbesondere sollen mehr Entscheidungen an Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichten durch Einzelrichterinnen und -richter getroffen werden können.

Verspätetem Vorbringen sollen Verwaltungsgerichte besser begegnen können: Trägt eine Partei in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren Tatsachen verspätet vor, also erst nach Ablauf einer vom Gericht gesetzten Frist, soll das Gericht den Vortrag leichter als bisher zurückweisen können.

Auch „querulatorische Klagen“ – also offensichtlich aussichtslose und rechtsmissbräuchliche Gerichtsverfahren – sollen Verwaltungsgerichte künftig erst nach Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses bearbeiten müssen.

Verwaltungsgerichte sollen sich stärker darauf konzentrieren können, die eigentliche rechtliche Prüfung durchzuführen. Zwar sollen sie weiterhin für die Aufklärung des Sachverhalts zuständig bleiben (sog. Amtsermittlungsgrundsatz). Aber sie sollen künftig stärker den vorgebrachten Parteivortrag in den Mittelpunkt ihrer Tatsachenermittlung rücken können.

In Eilverfahren sollen die (schon heute üblichen) sog. Hängebeschlüsse ausdrücklich gesetzlich geregelt werden. Das sind Entscheidungen, die den aktuellen Zustand solange rechtlich sichern, bis über das Verfahren entschieden werden kann. Das kann etwa die Entscheidung sein, dass eine Person nicht abgeschoben werden darf, bis das Gericht im Eilverfahren über die Rechtmäßigkeit der Abschiebung entschieden hat.

Rechtsmittel, Widerspruch und Durchsetzung von Entscheidungen

Auch in Bezug auf Rechtsmittel soll das Verfahren vereinfacht werden. Es soll sprachlich vereinheitlicht werden, wann ein Rechtsmittel eingelegt werden kann, nachdem ein Gericht von Entscheidungen des übergeordneten Gerichts in ähnlich gelagerten Fällen abweicht (sog. Divergenz). Bislang ist das in den verschiedenen Verfahrensordnungen sprachlich uneinheitlich geregelt. Zudem soll klargestellt werden, dass Rechtsmittel zugelassen werden, wenn ein Zulassungsgrund offensichtlich vorliegt, auch wenn dieser nicht (ausreichend) dargelegt wurde. Damit soll die bisherige Rechtspraxis auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden. Rechtsmittel, über die das Gericht der Ausgangsentscheidung nicht entscheiden kann, sollen zukünftig direkt beim Rechtsmittelgericht eingelegt werden und nicht mehr, wie bisher beim Ausgangsgericht, welches das Rechtsmittel dann an das Rechtsmittelgericht weiterleitet.

Zukünftig soll auch der Widerspruch gegen eine behördliche Entscheidung per E-Mail eingelegt werden können. Derzeit geht das elektronisch nur auf qualifizierte Weise (etwa mit qualifizierter elektronischer Signatur).

Verwaltungsgerichte sollen zudem effektivere Möglichkeiten bekommen, Entscheidungen gegen Hoheitsträger durchzusetzen. Wirkt ein Hoheitsträger, also beispielsweise eine Stadt oder ein Bundesland, bei der Vollstreckung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht wie erforderlich mit, soll das maximal mögliche Zwangsgeld von 10.000 Euro auf 25.000 Euro angehoben werden. Das Zwangsgeld soll außerdem von vorneherein für mehrere Termine angeordnet werden können, beispielsweise pro Tag, Woche oder Monat der Nichterfüllung. Es soll zudem nicht demjenigen Hoheitsträger zufließen, gegen den sich die Vollstreckung richtet (Ausschluss „linke Tasche, rechte Tasche“). Diese Änderungen sollen die Wehrhaftigkeit des Rechtsstaates stärken.

Pakt für den Rechtsstaat

Der Referentenentwurf wurde am Tag der Veröffentlichung an die Länder und Verbände versandt. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 6. März 2026 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen der Verbände werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Anschließend muss der Entwurf noch in der Regierung abgestimmt und im Gesetzgebungsverfahren beschlossen werden.

Die geplante VwGO-Reform ist Teil des Paktes für den Rechtsstaat. Neben einer Stärkung der personellen Ausstattung der Justiz und einer Entwicklung neuer digitaler Tools sieht der Pakt für den Rechtsstaat auch eine umfassende Modernisierung der Regeln für gerichtliche Verfahren vor. Bei den Verwaltungsgerichten wolle man nun anfangen, so die Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig. Allerdings sollen die neuen Regelungen auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren auf die Verfahren vor den Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichten übertragen werden, soweit dies sachdienlich ist.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Zur Verantwortung eines Handwerkers für fremdverursachte Werkmängel

Es gehört zu den grundlegenden Rechtsprinzipien, dass nur derjenige, dem ein Fehler zuzurechnen ist, hierfür rechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Wie schnell ein Handwerker für einen Werkmangel haftbar gemacht werden kann, obwohl er seine eigene Leistung fachlich einwandfrei ausgeführt hat, zeigt ein nun vom LG Coburg entschiedener Fall (Az. 33 S 62/23).

LG Coburg, Pressemitteilung vom 06.02.2026 zum Urteil 33 S 62/23 vom 06.02.2026 (rkr)

Das Ach unterm Dach

Es gehört zu den grundlegenden Rechtsprinzipien, dass nur derjenige, dem ein Fehler zuzurechnen ist, hierfür rechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Wie schnell ein Handwerker für einen Werkmangel haftbar gemacht werden kann, obwohl er seine eigene Leistung fachlich einwandfrei ausgeführt hat, zeigt ein nun vom Landgericht Coburg entschiedener Fall.

Die Eigentümer eines Wohnhauses beauftragten das beklagte Dachdeckerunternehmen mit dem Austausch von Holzbrettern am Ortgang des Gebäudes, also am seitlichen Abschluss des Dachs. Die Arbeiten wurden zunächst zur Zufriedenheit der Kunden ausgeführt. Es zeigte sich aber in der Folge, dass Regenwasser auf den neuen, eigentlich wettergeschützten Ortgangbrettern ablief, was die Eigentümer dann auch bemängelten. Weitere Feststellungen ergaben, dass nicht die Arbeiten des Dachdeckers Grund für den unerwünschten Auftritt der Feuchtigkeit waren. Vielmehr war das Dach bei seiner Erstellung vor langer Zeit durch ein anderes Unternehmen falsch eingedeckt worden, sodass Regen durch die Dachziegel eintrat. Die klagenden Auftraggeber stiegen dem verklagten Handwerksunternehmen nun sprichwörtlich aufs Dach, indem sie meinten, dieses hätte die Ziegeleindeckung auf die vorbestehenden Mängel untersuchen müssen. Bei entsprechendem Hinweis hätten die Kläger den Auftrag gar nicht erst erteilt, sondern dass Dach komplett erneuern lassen. Sie verlangten den bereits gezahlten Werklohn zurück, immerhin rund 3.000 Euro. Der Gegner verwies hingegen auf seine für sich genommen fehlerfreie Leistung.

Das Landgericht gab den Klägern im rechtlichen Ausgangspunkt recht, wies die Klage aber trotzdem ab. Eine Überprüfung der Vorleistung eines Drittunternehmens müsse zwar erfolgen, wenn die vorbestehenden Mängel Folgen für die Verwendbarkeit der neu beauftragten Werkleistung hätten. Denn unabhängig von der Tatsache, ob der Handwerker die Regeln der Technik für „seine“ Arbeit eingehalten habe, schulde dieser ein insgesamt funktionierendes Werk. Dies sei dann nicht gegeben, wenn Mängel eines Drittunternehmers sich auch auf die Verwendbarkeit der später beauftragten Leistung auswirkten, vorliegend die Feuchtigkeit der neu angebrachten Bretter.

Dieser Grundsatz gelte aber nicht grenzenlos. Eine Haftung des Handwerkers scheide nämlich dann aus, wenn er den vorbestehenden Mangel des anderen Fachbetriebs nicht habe erkennen können.

Nach dieser Maßgabe stellte das Gericht mit sachverständiger Hilfe fest, dass der verklagte Handwerker das undichte Dach nicht habe erkennen müssen. Die Wasserspuren an der Holzschalung hätten aus Sicht eines Fachmanns darauf hingedeutet, dass der Regen nur aus einer ungeschützten Stelle am Ortgang eingedrungen sei, also eben jener Stelle, die das verklagte Unternehmen bei den Arbeiten mit einem Blech verschlossen hatte. Dass die Ziegel überdies nicht ausreichend dicht verlegt waren, habe es aufgrund der zum Zeitpunkt der Arbeiten klar eingrenzbaren Ursache nicht bemerken müssen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Coburg

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Stadt Kassel: Förderung einer Waldorf-Kindertagesstätte

Der VGH Hessen hat die Stadt Kassel verpflichtet, über die Förderung einer Waldorf-Kindertagesstätte für die Jahre 2015 bis 2017 neu zu entscheiden (Az. 10 A 1925/22, 10 A 1926/22 und 10 A 1927/22).

VGH Hessen, Pressemitteilung vom 06.02.2026 zu den Beschlüssen 10 A 1925/22, 10 A 1926/22 und 10 A 1927/22 vom 05.02.2026

Der 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat die Stadt Kassel mit Beschlüssen vom 5. Februar 2026 verpflichtet, über die Förderung einer Waldorf-Kindertagesstätte für die Jahre 2015 bis 2017 neu zu entscheiden.

Die von dem Kläger betriebene Waldorf-Kindertagesstätte erhält von der Stadt Kassel jährlich eine Förderung in Form eines Betriebskostenzuschusses für die tatsächlich mit Kindern aus dem Stadtgebiet Kassel belegten Plätze. Bei dieser Förderung werden betreute Kinder, deren Wohnort außerhalb der Stadt Kassel liegt, in Abzug gebracht. Dies betraf in den Jahren 2015 bis 2017 einen Abzug in Höhe von insgesamt fast 200.000 Euro.

Der Kläger wandte sich gegen diesen Abzug und begehrt eine Förderung seiner Kindertagesstätte unter Berücksichtigung der auswärtigen Kinder. Einen solchen Anspruch verneinte das Verwaltungsgericht Kassel und wies die Klagen mit Urteilen vom 9. März 2020 (Az. 5 K 805/17.KS, 5 K 824/17.KS und 5 K 4390/17.KS) ab.

Der für das Kindergartenrecht zuständige 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat diese Entscheidungen nunmehr abgeändert und die Stadt Kassel zu einer erneuten Entscheidung verpflichtet.

Der Senat begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Kläger den Anspruch auf Förderung entgegen der Auffassung der Stadt Kassel gegen diese als Anspruchsgegnerin richten könne. Das Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch treffe insofern zwar keine Regelung darüber, ob die Gemeinde des Wohnsitzes des Kindes oder diejenige des Standortes der geförderten Einrichtung zuständig sei. Es enthalte jedoch eine Regelung, nach welcher die Wohnsitzgemeinde der Standortgemeinde einen angemessenen Kostenausgleich zu leisten habe. Dies zeige, dass der Gesetzgeber gerade nicht davon ausgegangen ist, dass eine Förderung ausschließlich durch die Wohnsitzgemeinde gewährt werde.

Dies wird die Stadt Kassel neben weiteren Gesichtspunkten bei einer erneuten Entscheidung zu berücksichtigen haben.

Die Verfahren hinsichtlich der Förderung für die Jahre seit 2018 ruhen derzeit im behördlichen Widerspruchsverfahren.

Die Revision gegen die Beschlüsse wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.

Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof

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RWI/ISL-Containerumschlag-Index: Welthandel legt zu

Zum Jahresende nahm der Welthandel – gemessen am Containerumschlag – trotz der Unsicherheiten durch die US-Zollpolitik wieder zu. Laut aktueller Schnellschätzung ist der Containerumschlag-Index des RWI Essen im Dezember auf 143,2 Punkte gestiegen.

RWI Essen, Pressemitteilung vom 06.02.2026

Zum Jahresende nahm der Welthandel – gemessen am Containerumschlag – trotz der Unsicherheiten durch die US-Zollpolitik wieder zu. Laut aktueller Schnellschätzung ist der Containerumschlag-Index des RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung und des Instituts für Seeverkehrswirtschaft und Logistik (ISL) im Dezember auf 143,2 Punkte gestiegen. Gegenüber dem Vormonat erhöhte sich der Gesamtindex leicht um 1,2 Indexpunkte. Der Index für die nordeuropäischen Häfen ist hingegen um 1,4 Indexpunkte gesunken. Die Streiks in den Häfen Antwerpen und Rotterdam zum Ende des vergangenen Jahres belasten deren Containerumschläge nach wie vor.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Containerumschlag-Index des RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung und des Instituts für Seeverkehrswirtschaft und Logistik (ISL) ist saisonbereinigt im Dezember auf 143,2 Punkte gestiegen – gegenüber 142,0 Punkten (revidiert) im Vormonat.
  • Der Nordrange-Index, der Hinweise auf die wirtschaftliche Entwicklung im nördlichen Euroraum und in Deutschland gibt, ist von 124,6 Punkten (revidiert) auf 123,2 Punkte im Dezember leicht zurückgegangen.
  • In den chinesischen Häfen ist der Containerumschlag deutlich gestiegen – von 159,7 Punkten im Vormonat (revidiert) auf 163,8 Punkte.
  • Der RWI/ISL-Containerumschlag-Index für Januar 2026 wird am 27. Februar 2026 veröffentlicht.

Zur Entwicklung des Containerumschlag-Index sagt RWI-Konjunkturchef Torsten Schmidt: „Im vergangenen Jahr hat der Welthandel trotz der erratischen US-Zollpolitik zugenommen. Sowohl Europa als auch China verzeichnen Zuwächse im Warenumschlag. Die USA hingegen fallen im Vergleich zum Vorjahr zurück. Die geplante Freihandelszone zwischen der EU und Indien wird ein Viertel der Weltwirtschaft abdecken. Diese Marktöffnung kann erheblich zu Wohlstand, Resilienz und Verlässlichkeit für alle Beteiligten beitragen.“

Quelle: RWI Essen – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung

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Arbeitgeberseitige Weisungen an den Chefarzt eines Klinikums im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen sind teilweise rechtsunwirksam

Das LAG Hamm hat entschieden, dass die arbeitgeberseitige Weisung, dem Chefarzt Schwangerschaftsabbrüche im Klinikum zu untersagen, wirksam ist, die gleichzeitige vollständige Untersagung entsprechender Schwangerschaftsabbrüche im Rahmen seiner Nebentätigkeit jedoch rechtsunwirksam ist (Az. 18 SLa 685/25).

LAG Hamm, Pressemitteilung vom 05.02.2026 zum Urteil 18 SLa 685/25 vom 05.02.2026

Der Kläger hat sich gegen zwei ihm arbeitgeberseitig erteilte Weisungen im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen gewendet. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Seine Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Hamm war teilweise erfolgreich.

Der Kläger ist bei der Beklagten und zuvor bei ihrer Rechtsvorgängerin als Chefarzt der Frauenklinik eines Krankenhauses beschäftigt. Das Krankenhaus befand sich in evangelischer Trägerschaft. Dem Kläger wurden Nebentätigkeitsgenehmigungen für ärztliche Tätigkeiten in und außerhalb des Krankenhauses erteilt.

Die jetzige Beklagte übernahm die Klinik am 1. Februar 2025 und das Arbeitsverhältnis des Klägers ging auf sie über. Die Klinik befindet sich nun zu je 50 % in evangelischer und katholischer Trägerschaft. Im Gesellschaftsvertrag der Beklagten ist geregelt, dass die katholischen Belange hinsichtlich der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen beachtet werden.

Zur Umsetzung des Gesellschaftsvertrags untersagte noch die ursprüngliche Arbeitgeberin dem Kläger mit Dienstanweisung vom 15. Januar 2025, in der Klinik als angestellter Arzt Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen. Eine Ausnahme bildet die Situation, dass Leib und Leben der Mutter beziehungsweise des ungeborenen Kindes akut bedroht sind und es keine medizinisch mögliche Alternative gibt, mit der das Leben des ungeborenen Kindes gerettet werden könnte. Diese Dienstanweisung trat zum 1. Februar 2025 in Kraft.

Ebenfalls am 15. Januar 2025 konkretisierte und beschränkte sie die Nebentätigkeitserlaubnis mit Wirkung zum 1. Februar 2025 dahingehend, dass die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen davon nicht umfasst ist.

Das Arbeitsgericht Hamm (Gerichtstag Lippstadt) hat beide Weisungen für rechtmäßig erachtet und die Klage mit Urteil vom 8. August 2025, Az. 2 Ca 182/25, insgesamt abgewiesen. Dagegen hat sich die Berufung des Klägers gerichtet.

Die Berufung des Klägers vor dem Landesarbeitsgericht Hamm hatte teilweise Erfolg. Nach dem am 5. Februar 2026 verkündeten Urteil ist die Dienstanweisung, die sich auf die Tätigkeit des Klägers als angestellter Arzt in der Klinik bezieht, rechtmäßig. Der Kläger hat keinen der Weisung entgegenstehenden vertraglichen Anspruch, Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen. Die Weisung verstößt auch nicht gegen Gesetze und entspricht billigem Ermessen. Die Beklagte kann als Arbeitgeberin aufgrund ihrer unternehmerischen Entscheidungsfreiheit festlegen, welche Leistungen sie im Klinikum anbietet und welche nicht. Die Dienstanweisung ist daher vom arbeitgeberseitigen Weisungsrecht gedeckt.

Die Konkretisierung und Einschränkung der Nebentätigkeit ist jedoch unwirksam. Die vollständige Untersagung der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen ohne Ausnahmeregelung ist von den Regelungen in den erteilten Nebentätigkeitsgenehmigungen nicht gedeckt. Die Einschränkung der Nebentätigkeit im Hinblick auf Schwangerschaftsabbrüche darf aufgrund der vertraglichen Regelungen der Parteien jedenfalls nicht weiterreichen als die Einschränkung für solche Tätigkeiten als angestellter Arzt in der Klinik, die eine entsprechende Ausnahmeregelung ausdrücklich vorsieht.

Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die auf die wesentlichen vertraglichen Regelungen der Parteien abstellt. Fragen des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts spielen keine entscheidende Rolle. Daher ist die Revision nicht zugelassen worden.

Das Urteil ist im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 5. Februar 2026 verkündet worden. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Das Urteil bezieht sich lediglich auf die Wirksamkeit der beiden streitgegenständlichen Weisungen. Eine abschließende Aussage dahingehend, welche Tätigkeiten der Kläger im Rahmen seiner Nebentätigkeit verrichten darf, ist damit nicht getroffen worden

Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm

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