Bruttoinlandsprodukt im 4. Quartal 2025 um 0,3 % höher als im Vorquartal

Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, nimmt die Wirtschaftsleistung in Deutschland nach zwei Rezessionsjahren wieder leicht zu.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 30.01.2026

Wirtschaftsleistung in Deutschland nimmt nach zwei Rezessionsjahren wieder leicht zu

Bruttoinlandsprodukt (BIP), 4. Quartal 2025
0,3 % zum Vorquartal (preis-, saison- und kalenderbereinigt)
0,6 % zum Vorjahresquartal (preisbereinigt)
0,4 % zum Vorjahresquartal (preis- und kalenderbereinigt)

Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) ist im 4. Quartal 2025 gegenüber dem 3. Quartal 2025 – preis-, saison- und kalenderbereinigt – um 0,3 % gestiegen. Vor allem die privaten und die staatlichen Konsumausgaben nahmen zu. Damit beendete die deutsche Wirtschaft das insbesondere für den Außenhandel turbulente Jahr 2025 im Plus. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stieg das preisbereinigte BIP im Jahr 2025 insgesamt um 0,2 %, preis- und kalenderbereinigt betrug der Anstieg 0,3 %. Damit bestätigt das Statistische Bundesamt seine erste Schätzung für das Jahresergebnis vom 15. Januar 2026 (siehe Pressemitteilung Nr. 17/2026).

Bruttoinlandsprodukt auch im Vorjahresvergleich gestiegen

Im Vorjahresvergleich war das BIP im 4. Quartal 2025 preisbereinigt um 0,6 % höher als im 4. Quartal 2024. Preis- und kalenderbereinigt war der Anstieg geringer (+0,4 %), da 0,7 Arbeitstage mehr zur Verfügung standen als im Vorjahreszeitraum.

Revision der bisherigen Ergebnisse

Neben der Berechnung des 4. Quartals 2025 hat das Statistische Bundesamt wie üblich auch die bisher veröffentlichten Ergebnisse überarbeitet und neu verfügbare statistische Informationen in die Berechnungen der übrigen Quartale des Jahres 2025 einbezogen. Dabei erhöhte sich das vierteljährliche preisbereinigte BIP in den ersten beiden Quartalen gegenüber den bisherigen Ergebnissen um 0,1 Prozentpunkte, das dritte Quartal blieb unverändert.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Ökologische Transformation: Weniger Regulierungen bringen mehr

Überwiegend herrscht in den Familienunternehmen in Deutschland Konsens darüber, dass es der ökologischen Transformation bedarf. Aktuell stellt sich jedoch aus Sicht des Mittelstands lt. IfM Bonn die Frage, wie die Unternehmen den klimafreundlichen Umbau erreichen – und trotzdem wettbewerbsfähig bleiben können.

IfM Bonn, Pressemitteilung vom 29.01.2026

Ökologische Transformation kann nur mit mittelstandsfreundlichen Rahmenbedingungen gelingen

Überwiegend herrscht in den Familienunternehmen in Deutschland Konsens darüber, dass es der ökologischen Transformation bedarf. Aktuell stellt sich jedoch aus Sicht des Mittelstands die Frage, wie die Unternehmen den klimafreundlichen Umbau erreichen – und trotzdem wettbewerbsfähig bleiben können.

„Der Mittelstand wird die ökologische Transformation umso erfolgreicher umsetzen, je besser die Politik diese ganzheitlich durchdenkt. Nur so können die Familienunternehmen ihre spezifischen Vorteile wie Flexibilität und Kreativität einbringen, um die gewünschten Ziele zu erreichen. Derzeit gibt es jedoch ein Sammelsurium von unterschiedlichen und nicht aufeinander abgestimmten Maßnahmen: Neben umweltökonomischen Elementen wie dem CO2-Zertifikatehandel gibt es eine Vielzahl an ordnungsrechtlichen Vorgaben, Berichtspflichten und Förderungen“, erläutert IfM-Projektleiter Hans-Jürgen Wolter. Gemeinsam mit seinem Team hat er in der Studie „Ordnungspolitische Rahmenbedingungen für eine zukunftsorientierte Mittelstandspolitik“ die Frage untersucht, wie die gesetzlichen Vorgaben in Deutschland so gestaltet werden können, dass sie den Herausforderungen der Dekarbonisierung gerecht werden – und zugleich dem Mittelstand die Möglichkeit geben, seine originären Stärken auszuspielen. Dabei stellten sie fest, dass die in Deutschland und der Europäischen Union immer noch weit verbreiteten Ge- und Verbote und umfassenden Informationspflichten zu enormen bürokratischen Belastungen für die mittelständischen Unternehmen führen. Zugleich verhindern die Vorgaben kreative, unternehmensindividuelle Lösungen.

„Die Wirtschaftspolitik muss den mittelständischen Unternehmen Planungssicherheit bieten, damit sie sich auf ihr unternehmerisches Kerngeschäft konzentrieren können“, appelliert Hans-Jürgen Wolter. „Zugleich muss sie auf eine Verhältnismäßigkeit der Vorgaben achten. Oder anders ausgedrückt: Eine Klimapolitik, die mögliche Wohlstands- und Arbeitsplatzverluste sowie soziale Umverteilungswirkungen in Deutschland nicht berücksichtigt, läuft Gefahr, aufgrund mangelnder Akzeptanz zu scheitern. Ebenso stößt eine Klimapolitik auf wenig Verständnis, die zu De-Industrialisierung, Verlagerung der Produktion in Staaten mit geringeren Standards und anschließendem Re-Import der Güter von dort führt.“

Um die mittelständischen Unternehmen in Deutschland im Zuge des EU Emissions Trading System nicht gegenüber ihren Mitbewerbern in anderen Staaten zu benachteiligen, empfehlen die IfM-Wissenschaftler beispielsweise, die Einnahmen aus der einheitlichen Bepreisung von Treibhausgasemissionen pauschal an alle Unternehmen zurückzugeben, die am jeweiligen Emissionshandel teilnehmen. Alternativ könnten aber auch den Marktteilnehmern CO2-Zertifikate im Rahmen von Emissionshandelssystemen kostenfrei zugeteilt werden. Im Hinblick auf die beabsichtigten Lenkungswirkungen ist es schließlich irrelevant, ob den Unternehmen reale Kosten oder Opportunitätskosten in Form entgangener Gewinne entstehen. Die aktuell für die EU vorgesehene Einführung eines Grenzausgleichsmechanismus ist hingegen aus Mittelstandsperspektive zu kompliziert und bürokratisch. Insgesamt würden es die IfM-Wissenschaftler befürworten, wenn der Zeitraum für die Umsetzung der ökologischen Transformation gestreckt würde, damit die mittelständischen Unternehmen in der Lage sind, alle notwendigen Investitionen umzusetzen. Schließlich müssen auch die Wertschöpfungsketten und Geschäftsmodelle, die oft über viele Jahrzehnte entwickelt wurden, mit großem Aufwand und unter erheblichen Risiken neu aufgebaut werden.

Quelle: Institut für Mittelstandsforschung (IfM Bonn)

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Importpreise im Dezember 2025: -2,3 % gegenüber Dezember 2024

Die Importpreise waren im Dezember 2025 um 2,3 % niedriger als im Dezember 2024. Dies war der stärkste Rückgang gegenüber dem Vorjahresmonat seit März 2024 (-3,6 % gegenüber März 2023). Im November 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei -1,9 % gelegen, im Oktober 2025 bei -1,4 %. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, fielen die Einfuhrpreise im Dezember 2025 gegenüber dem Vormonat November 2025 um 0,1 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 30.01.2026

Importpreise, Dezember und Jahr 2025
-2,3 % zum Vorjahresmonat
-0,1 % zum Vormonat
-0,3 % Jahresdurchschnitt 2025 gegenüber 2024

Exportpreise, Dezember und Jahr 2025
+0,0 % zum Vorjahresmonat
-0,1 % zum Vormonat
+1,0 % Jahresdurchschnitt 2025 gegenüber 2024

Die Importpreise waren im Dezember 2025 um 2,3 % niedriger als im Dezember 2024. Dies war der stärkste Rückgang gegenüber dem Vorjahresmonat seit März 2024 (-3,6 % gegenüber März 2023). Im November 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei -1,9 % gelegen, im Oktober 2025 bei -1,4 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, fielen die Einfuhrpreise im Dezember 2025 gegenüber dem Vormonat November 2025 um 0,1 %.

Die Exportpreise veränderten sich im Dezember 2025 im Durchschnitt gegenüber Dezember 2024 nicht (0,0 %). Im November 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat noch bei +0,3 % gelegen, im Oktober 2025 bei +0,5 %. Gegenüber November 2025 fielen die Ausfuhrpreise um 0,1 %.

Energie mit größtem Einfluss auf Rückgang der Importpreise im Vorjahresvergleich

Den größten Einfluss auf die Gesamtentwicklung der Importpreise im Dezember 2025 hatte erneut der Rückgang der Preise für Energie mit -20,6 % gegenüber Dezember 2024. Gegenüber November 2025 fielen die Energiepreise im Durchschnitt um 4,6 %.

Alle Energieträger waren im Dezember 2025 günstiger als im Dezember 2024: Erdgas mit -23,4 % (-5,0 % gegenüber November 2025), rohes Erdöl mit -23,2 % (-3,0 % gegenüber November 2025), Steinkohle mit -20,9 % (-1,3 % gegenüber November 2025), elektrischer Strom mit -14,0 % (-8,3 % gegenüber November 2025) sowie Mineralölerzeugnisse mit -13,1 % (-6,0 % gegenüber November 2025).

Ohne Berücksichtigung der Energiepreise fielen die Importpreise im Dezember 2025 gegenüber dem Vorjahresmonat um 0,3 %. Gegenüber dem Vormonat stiegen sie um 0,3 %. Lässt man nur Erdöl und Mineralölerzeugnisse außer Betracht, lag der Importpreisindex 1,4 % unter dem Stand von Dezember 2024 und 0,1 % über dem Stand von November 2025.

Preissenkungen auch bei landwirtschaftlichen Gütern, Konsum- und Investitionsgütern

Importierte landwirtschaftliche Güter waren im Dezember 2025 um 2,8 % billiger als im Vorjahresmonat (+0,7 % gegenüber November 2025). Die Preise für Rohkakao lagen 35,4 % unter denen von Dezember 2024 und 0,4 % unter denen von November 2025. Lebende Schweine waren 24,1 % günstiger als im Dezember 2024 (-3,3 % gegenüber November 2025). Für importiertes Getreide wurde ebenfalls weniger bezahlt als im Vorjahresmonat (-8,1 % gegenüber Dezember 2024, -0,1 % gegenüber November 2025).

Dagegen waren insbesondere Geflügel und Eier deutlich teurer als vor einem Jahr (+15,9 % gegenüber Dezember 2024 und +1,1 % gegenüber November 2025). Mehr als im Vorjahresmonat kostete auch Rohkaffee (+12,9 % gegenüber Dezember 2024). Gegenüber November 2025 verbilligte er sich aber um 6,0 %.

Importierte Konsumgüter (Ge- und Verbrauchsgüter) waren im Dezember 2025 um 1,4 % preiswerter als im Vorjahr (-0,5 % gegenüber November 2025). Die Preise für Gebrauchsgüter lagen 2,5 % unter denen des Vorjahresmonats (-0,4 % gegenüber November 2025), Verbrauchsgüter waren im Vorjahresvergleich 1,1 % billiger (-0,5 % gegenüber November 2025). Weniger als im Dezember 2024 kosteten unter anderem Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl (-33,3 %), Zucker (-16,8 %), Olivenöl (-16,0 %), Schweinefleisch (-14,9 %) sowie Milch und Milcherzeugnisse (-8,2 %). Für Nahrungsmittel allgemein musste 0,8 % mehr bezahlt werden als im Dezember 2024 (-1,1 % gegenüber November 2025). Teurer als im Dezember 2024 waren hier vor allem geschälte Haselnüsse (+55,8 %), Kaffee (geröstet oder entkoffeiniert; +36,5 %), Rindfleisch (+24,1 %) und Geflügelfleisch (+14,9 %).

Die Importpreise für Investitionsgüter lagen im Dezember 2025 um 0,5 % unter denen des Vorjahresmonats (aber +0,2 % gegenüber November 2025).

Allein Vorleistungsgüter waren teurer als im Dezember 2024 (+1,2 %), gegenüber November 2025 stiegen die Preise hier im Durchschnitt um 1,0 %.

Jahresdurchschnitt 2025: Rückgang der Importpreise durch niedrigere Energiepreise

Im Jahresdurchschnitt 2025 waren die Importpreise 0,3 % niedriger als im Vorjahr. 2024 hatten sie um 1,2 %, 2023 um 6,5 % unter denen des Vorjahres gelegen.

Vor allem die Preisentwicklung bei importierten Energieträgern beeinflusste mit einem Minus von 9,4 % gegenüber 2024 die Veränderungsrate der Importpreise. Die Preise für Steinkohle waren 19,5 % und die Preise für rohes Erdöl 18,1 % niedriger als 2024. Auch Mineralölerzeugnisse waren im Durchschnitt billiger (-10,8 %), darunter Motorenbenzin (-14,0 %) sowie Dieselkraftstoff und leichtes Heizöl (-9,9 %). Dagegen verteuerte sich elektrischer Strom um 12,0 % und Erdgas um 0,5 %. Der Importpreisindex ohne Energie lag im Jahresdurchschnitt 2025 um 0,7 % über dem Stand des Vorjahres. Lässt man nur Erdöl und Mineralölerzeugnisse außer Betracht, waren die Importpreise 0,6 % höher als 2024.

Unter dem Niveau von 2024 lagen 2025 auch die Preise für Investitionsgüter (-0,2 %). Dagegen waren landwirtschaftliche Güter mit +4,3 %, Konsumgüter mit +1,9 % und Vorleistungsgüter mit +0,3 % im Durchschnitt teurer als im Vorjahr.

Die Preise importierter Konsumgüter (Ge- und Verbrauchsgüter) entwickelten sich unterschiedlich: Während Gebrauchsgüter 0,3 % billiger waren als 2024, lagen die Preise für Verbrauchsgüter 2,5 % höher als im Vorjahr (darunter Nahrungsmittel: +8,0 %).

Keine Veränderung der Exportpreise im Vergleich zu Dezember 2024

Preissteigerungen bei exportierten Vorleistungs- und Investitionsgütern glichen im Dezember 2025 Preissenkungen bei Konsumgütern, Energie und landwirtschaftlichen Gütern aus.

Die Preise für ausgeführte Vorleistungsgüter waren 1,0 % höher als im Dezember 2024 (+0,4 % gegenüber November 2025). Bei Investitionsgütern lag das Preisniveau 0,3 % über dem von Dezember 2024 (+0,1 % gegenüber November 2025). Zusammen decken beide Gütergruppen fast 75 % der ausgeführten Waren ab.

Dagegen waren Konsumgüter (Exportanteil etwa 21 %) 0,4 % preiswerter als im Dezember 2024 (-0,3 % gegenüber November 2025). Während die Preise für Gebrauchsgüter 1,7 % über denen des Vorjahres lagen (0,0 % gegenüber November 2025), waren die Preise für Verbrauchsgüter 0,8 % niedriger als im Dezember 2024 (-0,3 % gegenüber November 2025). Bei den exportierten Verbrauchsgütern waren insbesondere Butter und andere Fettstoffe aus Milch deutlich billiger als vor einem Jahr (-41,8 % gegenüber Dezember 2024), ebenso Kakaomasse, Kakaobutter, Kakaofett, Kakaoöl und Kakaopulver (-29,5 % gegenüber Dezember 2024). Dagegen wurde Kaffee (entkoffeiniert oder geröstet) zu 26,4 % höheren Preisen exportiert als im Dezember 2024.

Deutlich preiswerter als im Dezember 2024 waren Energieexporte (-13,1 %). Gegenüber November 2025 fielen die Preise um 5,8 %. Erdgas war 14,5 % billiger als im Vorjahresmonat (-2,8 % gegenüber November 2025), die Preise für Mineralölerzeugnisse lagen 11,9 % unter denen von Dezember 2024 (-7,6 % gegenüber November 2025).

Auch landwirtschaftliche Güter wurden preiswerter exportiert als im Vorjahresmonat (-5,3 %). Gegenüber November 2025 fielen die Preise hier um 0,7 %.

Jahresdurchschnitt 2025: Anstieg der Exportpreise vor allem durch höhere Preise für exportierte Konsumgüter

Im Jahresdurchschnitt 2025 waren die Exportpreise um 1,0 % höher als im Vorjahr. 2024 hatten sie um 0,3 %, 2023 um 0,6 % über denen des Vorjahres gelegen.

Vor allem der Preisanstieg bei Konsumgütern (Ge- und Verbrauchsgüter) um 1,6 % beeinflusste die Jahresveränderungsrate. Hier verlief die Entwicklung nahezu gleich: Gebrauchsgüter waren 1,6 %, Verbrauchsgüter 1,7 % teurer als vor einem Jahr (darunter Nahrungsmittel: +5,5 %).

Landwirtschaftliche Güter waren mit +1,2 %, Investitionsgüter mit +0,8 % und Vorleistungsgüter mit +0,7 % ebenfalls teurer als 2024.

Preiswerter war im Vorjahresvergleich dagegen nur Energie (-0,2 %), zurückzuführen auf gesunkene Mineralölpreise (-9,6 %). Elektrischer Strom war mit +12,0 % und Erdgas mit +9,9 % im Durchschnitt deutlich teurer als vor einem Jahr.

Berechnung der Außenhandelspreisindizes ohne Steuern und Zölle

Berechnungsgrundlage für die Indizes der Außenhandelspreise sind ausschließlich die in Verträgen vereinbarten Preise, zu denen inländische Unternehmen Waren aus dem Ausland einkaufen beziehungsweise ins Ausland verkaufen. Steuern und Zölle fließen demnach nicht in die Berechnung der Indizes ein.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Konsultation zur Whistleblower-Richtlinie

Die EU-Kommission führt zur Whistleblower-Richtlinie eine Konsultation durch. Damit sollen Wirksamkeit, Effizienz und Mehrwert der Richtlinie, die Arbeitskräfte vor Repressalien bei Meldungen von Verstößen schützt, überprüft werden.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 29.01.2026

Die EU-Kommission hat im Rahmen der Evaluierung der Whistleblower-Richtlinie (EU) 2019/1937 eine bis zum 22.04.2026 andauernde Konsultation eingeleitet. Insbesondere möchte sie Feedback einholen, ob die Richtlinie die beabsichtigte Wirkung erzielt und ihre Ziele, Hinweisgeber wirksam zu schützen als auch eine verbesserte Durchsetzung des EU-Rechts, erreicht hat. Die Rückmeldungen werden in die Bewertung der Richtlinie einfließen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Sicherheitskontrolle am Flughafen mit Kopftuch?

Eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin an der Passagier- und Gepäckkontrolle eines Flughafens darf grundsätzlich mit einem religiösen Kopftuch erbracht werden. Lehnt der Arbeitgeber eine Bewerbung ab, weil die Bewerberin ein solches Kopftuch trägt, liegt lt. BAG darin eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung aufgrund der Religion (Az. 8 AZR 49/25).

BAG, Pressemitteilung vom 29.01.2026 zum Urteil 8 AZR 49/25 vom 29.01.2026

Eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin an der Passagier- und Gepäckkontrolle eines Flughafens darf grundsätzlich mit einem religiösen Kopftuch erbracht werden. Lehnt der Arbeitgeber eine Bewerbung ab, weil die Bewerberin ein solches Kopftuch trägt, liegt darin eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung aufgrund der Religion.

Die Beklagte verantwortet als von der Bundespolizei beliehenes Unternehmen die Passagier- und Gepäckkontrolle am Flughafen Hamburg. Die Klägerin hat sich auf eine dortige Stelle als Luftsicherheitsassistentin beworben. Aufgrund ihres muslimischen Glaubens trägt sie in der Öffentlichkeit ausnahmslos ein Kopftuch.

Ein von der Beklagten mit dem Auswahlprozess beauftragtes Unternehmen lehnte die Bewerbung der Klägerin ab, nachdem diese im Bewerbungsverfahren ein Lichtbild mit Kopftuch vorgelegt hatte. Die Klägerin sah darin eine Benachteiligung aufgrund ihrer Religion und verlangte von der Beklagten eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.

Die Beklagte hat sich darauf berufen, die Klägerin sei nicht wegen ihres Kopftuchs, sondern wegen Lücken im Lebenslauf abgelehnt worden. Im Übrigen seien nach einer bei der Beklagten geltenden Konzernbetriebsvereinbarung Kopfbedeckungen aller Art untersagt. Luftsicherheitsassistentinnen unterlägen als von der Bundespolizei Beliehene einem staatlichen Neutralitätsgebot. Dies rechtfertige das Verbot, bei der Arbeit ein religiöses Kopftuch zu tragen.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben und der Klägerin eine Entschädigung i. H. v. 3.500 Euro zugesprochen. Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte beim Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Klägerin hat – unter Berücksichtigung der Gesamtumstände – ausreichende Indizien i. S. v. § 22 AGG vorgetragen, die eine Benachteiligung wegen der Religion vermuten lassen. Diese Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt. Das Nichttragen eines Kopftuchs ist keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung i. S. v. § 8 Abs. 1 AGG für eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, eine häufig konfliktreiche Situation an den Kontrollstellen im Flughafen dürfe nicht durch religiöse Symbole verschärft werden. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass es im Bereich der Passagierkontrolle aufgrund des Tragens von Kopftüchern durch Luftsicherheitsassistentinnen vermehrt zu Konfliktsituationen kommt, sind nicht ersichtlich.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Verkehrsunfall durch Tesla-Kamera aufgeklärt: Landgericht lässt Video als Beweismittel zu

Die Rekonstruktion eines Verkehrsunfalls ist für die Schuldfrage und damit für die Haftung der am Unfall Beteiligten oft entscheidend. Das LG Frankenthal hat sich in einem aktuellen Urteil mit der Frage befasst, ob dabei Filmsequenzen von Rundum-Kameras, die in modernen Fahrzeugen verbaut sind, als Beweismittel zugelassen sind (Az. 5 O 4/25).

LG Frankenthal, Mitteilung vom 29.01.2026 zum Urteil 5 O 4/25 vom 07.07.2025 (nrkr)

Die Rekonstruktion eines Verkehrsunfalls ist für die Schuldfrage und damit für die Haftung der am Unfall Beteiligten oft entscheidend. Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal hat sich in einem aktuellen Urteil mit der Frage befasst, ob dabei Filmsequenzen von Rundum-Kameras, die in modernen Fahrzeugen verbaut sind, als Beweismittel zugelassen sind. Die im konkreten Fall von einem geparkten Tesla aufgezeichnete Videoaufnahme durfte zur Aufklärung des Verkehrsunfalls herangezogen werden, so die Kammer. Die Frage, ob ein Verstoß gegen den Datenschutz vorliegt, könne dabei offenbleiben. Das Video half dabei, den Unfallhergang eindeutig zu klären und den Unfallverursacher zur Verantwortung zu ziehen.

Im konkreten Fall parkte der Teslafahrer sein Fahrzeug in Maxdorf in einer Parkbucht am Straßenrand. Er stieg aus und öffnete die hintere Tür auf der Fahrerseite, um seine zweijährige Tochter aus dem Auto zu holen. Ein vorbeifahrender Opel fuhr gegen die geöffnete Tür des Teslas und verursachte einen Gesamtschaden von mehr als 8.000 Euro. Der Opelfahrer behauptete, die Tür sei plötzlich und unvermittelt geöffnet worden, er habe deshalb den Unfall nicht vermeiden können. Eine im Tesla verbaute Kamera hat das Geschehen vollständig aufgezeichnet.

Die Richterin sah die Kameraaufnahme ein und gab dem Teslafahrer überwiegend Recht. Sie verurteilte den Opelfahrer und dessen Versicherung, 70 Prozent des entstandenen Schadens zu tragen. Durch das Video sei nachgewiesen, dass der Fahrer des vorbeifahrenden Opel die bereits geöffnete Tür des Tesla hätte erkennen und unfallfrei daran vorbeifahren können. Belange des Datenschutzes stehen der Verwertung des Videos hier nicht entgegen, so das Gericht. Selbst wenn ein Datenschutzverstoß vorliege, habe das nicht automatisch zur Folge, dass die Verwertung der Videoaufnahme verboten sei. Solche Aufnahmen seien jedenfalls dann verwertbar, wenn nur neutrale Verkehrsvorgänge dokumentiert würden und das Beweisinteresse des Geschädigten im Einzelfall höher zu bewerten sei als das Datenschutzrecht des gefilmten Unfallgegners. Die gebotene Abwägung gehe im konkreten Fall überwiegend zugunsten des Teslafahrers aus. Dieser muss allerdings 30 Prozent seines Schadens selbst tragen, weil er die Tür über längere Zeit weit geöffnet stehen ließ.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es wurde Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz)

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Kita-Kind muss ohne Masernschutz-Nachweis zu Hause bleiben

Das VG Mainz hat einen Eilantrag abgelehnt, mit dem sich ein nicht gegen Masern geimpftes Kind gegen ein Betretungsverbot für seine Kindertagesstätte wendete (Az. 1 L 733/25.MZ).

VG Mainz, Pressemitteilung vom 29.01.2026 zum Beschluss 1 L 733/25.MZ vom 16.01.2026 (nrkr)

Das Verwaltungsgericht Mainz hat einen Eilantrag abgelehnt, mit dem sich ein nicht gegen Masern geimpftes Kind gegen ein Betretungsverbot für seine Kindertagesstätte wendete.

Der dreijährige Antragsteller besuchte bis zu der Anordnung des streitgegenständlichen Betretungsverbots eine Kindertagesstätte. Er ist nicht gegen Masern geimpft. Ob er eine anderweitige Immunität gegen Masern nachweisen kann, ist zwischen den Beteiligten streitig.

Gemäß § 20 Abs. 9 des Infektionsschutzgesetzes müssen Kinder, die in Kindertageseinrichtungen betreut werden, einen Nachweis über ihre Immunität gegen Masern vorlegen: Dies kann insbesondere eine Impfdokumentation oder ein ärztliches Zeugnis über einen Impfschutz gegen Masern oder eine sonstige Immunität – etwa aufgrund früherer Masernerkrankung – sein. Anderenfalls kann auch ein ärztliches Zeugnis darüber vorgelegt werden, dass eine Impfung aufgrund des Vorliegens einer medizinischen Kontraindikation nicht möglich ist.

Hier hatte der Antragsteller zwar ein ärztliches Zeugnis vorgelegt, wonach aufgrund eines Labornachweises mit Trockenblut seine Immunität gegen Masern nachgewiesen sei. Dieses Zeugnis ließ die zuständige Behörde jedoch nicht gelten.

Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht Mainz entschied: Ein Arzt könne die Immunität einer Person gegen Masern nur bestätigen, wenn ihm entweder ihre frühere Masernerkrankung bekannt sei oder wenn eine serologische Titerbestimmung einen ausreichenden Schutz ergeben habe. Ob der hier vorgelegte Trockenblutnachweis hierfür geeignet sei, hielt das Gericht für zweifelhaft, weil für einen serologischen Titernachweis üblicherweise Blutserum – und kein Trockenblut – verwendet werde. Diese Frage könne jedoch offenbleiben, weil das hier untersuchte Trockenblut von einer externen Naturheilpraxis entnommen wurde und damit nicht aus dem Einfluss- und Augenscheinbereich des Arztes stamme, der das medizinische Attest ausgestellt hatte. Der Arzt könne deshalb nicht bezeugen, dass es sich bei dem in einer anderen, von ihm unabhängigen Praxis getesteten (Trocken-)Blut tatsächlich um das Blut des Antragstellers (und nicht etwa eines anderen) handelte und dass bei der Testung keine Fehler passiert sind, die sich auf die Aussagekraft bzw. Richtigkeit des Labornachweises ausgewirkt haben (etwa Verunreinigungen o. ä.). Das Gericht erachtete das Betretungsverbot auch als verhältnismäßig, da es dem Schutz vulnerabler Personen vor einer für sie gefährlichen Masernerkrankung diene.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz

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Teltow-Fläming: Satzung über Rettungsdienstgebühren unwirksam

Die Satzung des Landkreises Teltow-Fläming über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Rettungsdienstleistungen ist unwirksam. Das hat das OVG Berlin-Brandenburg entschieden (Az. OVG 6 A 13/25).

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 28.01.2026 zum Urteil OVG 6 A 13/25 vom 28.01.2026

Die Satzung des Landkreises Teltow-Fläming über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Rettungsdienstleistungen ist unwirksam. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom heutigen Tage entschieden.

Die Antragstellerinnen, insgesamt elf Kranken- bzw. Ersatzkassen, wenden sich mit ihren Normenkontrollanträgen gegen die zum Januar 2020 in Kraft getretene Rettungsdienstgebührensatzung des Landkreises Teltow-Fläming. Die Satzung sieht für unterschiedliche Formen einer Inanspruchnahme des Rettungsdienstes, dessen Träger der Landkreis ist, jeweils gesonderte Gebührentatbestände und Gebührensätze vor. Die Antragstellerinnen rügen neben anderen Aspekten der Gebührenkalkulation insbesondere, dass bei der Ermittlung der Gebührensätze durch Aufteilung der voraussichtlichen Kosten des Rettungsdienstes auf die prognostizierte Gesamtzahl der Einsatzfahrten sog. Fehlfahrten und Fehleinsätze nicht berücksichtigt worden seien. Im Ergebnis führe dies zu einer Querfinanzierung der Fehlfahrten und Fehleinsätze durch die Gebührenschuldner, die letztlich von den gesetzlichen Krankenversicherern zu finanzieren sei.

Damit hatten die Antragstellerin vor dem 6. Senat Erfolg, der die Satzung aus diesem Grund für unwirksam erklärt hat. Es gibt keine gebührenrechtliche Rechtfertigung dafür, in Gebühren Bestandteile für Leistungen zu berücksichtigen, die der Gebührenschuldner weder bestellt noch in Anspruch genommen hat. Eine dem widersprechende Regelung steht nicht im Einklang mit dem gesetzlich verankerten allgemeinen Grundsatz der Leistungs- und Kostenproportionalität. Dieser Fehler erweist sich auch nicht als unbeachtlich, weil er die insoweit anerkannte Fehlertoleranzgrenze überschreitet. Dass der Antragsgegner damit dem Anliegen der Kostendeckung Rechnung tragen wollte, steht dem nicht entgegen.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Der Antragsgegner kann die Zulassung der Revision bei dem Bundesverwaltungsgericht beantragen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

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Gesetzliche Neuregelungen im Februar 2026

Die Bundesregierung kann sichere Herkunftsstaaten per Rechtsverordnung bestimmen. Nach Großbritannien ist die Einreise nur noch mit elektronischer Genehmigung möglich. Hecken dürfen nur bis Monatsende geschnitten werden. Diese Neuregelungen treten im Februar 2026 in Kraft.

Bundesregierung, Mitteilung vom 29.01.2026

Die Bundesregierung kann sichere Herkunftsstaaten per Rechtsverordnung bestimmen. Nach Großbritannien ist die Einreise nur noch mit elektronischer Genehmigung möglich. Hecken dürfen nur bis Monatsende geschnitten werden. Diese Neuregelungen treten in Kraft.

Sichere Herkunftsstaaten

Ab Februar 2026 kann die Bundesregierung sichere Herkunftsstaaten per Rechtsverordnung bestimmen. Ab Juni 2026 entfällt die Pflicht, bei Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam einen Anwalt zu bestellen. Bereits seit Ende Dezember 2025 gilt die neue Regelung zur Einbürgerung: Wer seine Einbürgerung durch falsche Angaben – etwa durch Arglist, Drohung oder Bestechung – erlangt hat und diese rechtskräftig zurückgenommen wurde, kann für zehn Jahre nicht eingebürgert werden.

Reisen nach Großbritannien mit Electronic Travel Authorisation (ETA)-System

Seit dem 2. April 2025 wird für die Einreise in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (GBR) eine elektronische Einreisegenehmigung (Electronic Travel Authorisation/ETA) benötigt. Die Genehmigung muss vorab beantragt werden. ETA gilt für zwei Jahre mit beliebig vielen Einreisen und ist an den Pass geknüpft. Ab dem 25. Februar 2026 wird diese Regelung konsequent umgesetzt. Beförderungsunternehmen sind dann angehalten, Passagiere, die keine gültige ETA vorweisen können, nicht mehr zu befördern.

Heckenschnitt nur noch bis Ende Februar

Ein radikaler Schnitt oder die Beseitigung von Bäumen, Hecken, Gebüschen und anderen Gehölzen ist nur noch bis Ende Februar möglich. Vom 1. März bis zum 30. September sind lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte erlaubt, um brütende Vögel und ihren Nachwuchs zu schützen. Das regelt Paragraf 39 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes.

Bereits im Januar in Kraft getreten:

Trinkwasserleitungen: nur noch bleifrei

Seit dem 12. Januar 2026 dürfen Wasserleitungen nicht mehr aus Blei bestehen – auch nicht nur teilweise. Das sieht die Trinkwasserverordnung vor. Denn der bereits seit Ende 2013 geltende Grenzwert von 0,01 Milligramm pro Liter ist nur ohne Bleileitungen zu erreichen. Bis Anfang dieses Jahres hatten Gebäudeeigentümer und Versorgungsunternehmen Zeit zum Umrüsten.

Digitalisierung in der Justiz: elektronische Beurkundungen

Beurkundungen, die bei vielen bedeutsamen Rechtsgeschäften notwendig sind, können seit dem 1. Januar 2026 auch in elektronischer Form errichtet werden. Das entlastet die Justiz, konkret Notarinnen und Notare und andere Urkundenstellen.

Härtere Strafen für Geldautomatensprengungen

Immer häufiger werden Geldautomaten gesprengt, um Geld zu stehlen. Verbunden ist das mit hohen Sachschäden, aber auch erheblichen Gefahren für unbeteiligte Personen. Deswegen hat die Bundesregierung die Straftatbestände im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen angepasst und verschärft.

CO2-Emissionen bei Pkw und leichten Nutzfahrzeugen

Ab 2026 muss angezeigt werden, wie, wann und unter welchen Bedingungen die Emissionsmengen von Fahrzeugen gemessen wurden. Dies gilt zunächst nur für die neuen Typengenehmigungen von Personen- und leichten Nutzfahrzeugen. Ein Jahr später soll diese zweite Stufe der EU-Abgasnorm 6e für alle Neuzulassungen greifen. Ziel ist es zu verhindern, dass die zulässigen Emissionsmengen im realen Betrieb überschritten werden.

Einsatz von Antibiotika in der Tierhaltung wird effizienter

Seit dem 1. Januar 2026 müssen Antibiotika-Anwendungen bei lebensmittelliefernden Tierarten in einer Datenbank erfasst werden. Die Regelung setzt die EU-Vorgaben zur Antibiotika-Datenerfassung um. Damit wird der Einsatz bakteriell wirksamer Arzneimittel in der Tierhaltung effizienter kontrolliert.

Quelle: Bundesregierung

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Bankenregulierung: Eigenkapitalregeln blockieren Milliarden für die Transformation

Für den klimaneutralen Umbau der Wirtschaft müssen private Unternehmen bis 2045 hohe Milliardensummen investieren. Doch in einer Studie warnen Wissenschaftler am IW Köln: Die Finanzierung droht an den Eigenkapitalgrenzen der Banken zu scheitern.

IW Köln, Pressemitteilung vom 29.01.2026

Für den klimaneutralen Umbau der Wirtschaft müssen private Unternehmen bis 2045 hohe Milliardensummen investieren. Doch in einer Studie warnen Wissenschaftler am Institut der deutschen Wirtschaft (IW): Die Finanzierung droht an den Eigenkapitalgrenzen der Banken zu scheitern.

Um die zusätzliche Kreditnachfrage für den klimaneutralen Umbau der Wirtschaft abzusichern, müssten europäische Kreditinstitute nach geltenden Regeln bis 2045 zusätzlich 867 Milliarden Euro Eigenkapital aufbauen. Das entspricht einem Anstieg um rund 44 Prozent, wie eine IW-Studie im Auftrag des Verbands deutscher Pfandbriefbanken (VDP) zeigt. Bliebe das Eigenkapital auf dem heutigen Niveau, würde die Eigenkapitalquote von 19,3 Prozent im Jahr 2024 auf 13,5 Prozent im Jahr 2045 sinken.

Enorme Investitionsbedarfe im Gebäudesektor

Hintergrund sind die enormen Investitionsanforderungen der kommenden Jahre: Für Industrie, Verkehr und Energie geht das IW von einer jährlichen Summe von rund 819 Milliarden Euro aus. Allein im Gebäudesektor sind bis 2045 zusätzliche Investitionen in Höhe von jährlich 435 Milliarden Euro notwendig, etwa für energetische Sanierungen und den Wohnungsneubau. Der Großteil davon wird über Kredite finanziert. Die Kreditinstitute müssten ihre Risikoaktiva nur in diesem Bereich dann um jährlich 214 Milliarden Euro ausweiten.

Zusätzlich verschärft die Bankenregulierung die Lage. Durch die Umsetzung des europäischen Bankenpakets entsteht ein weiterer Eigenkapitalbedarf von 129 bis 135 Milliarden Euro. Diese zusätzlichen Anforderungen sollen die Robustheit des Finanzsystems erhöhen. Allerdings bestätigen Politik und Aufsicht selbst, dass die europäischen Banken bereits heute stabil sind.

EU muss richtige Balance finden

„Die EU steht vor einem Drahtseilakt“, kommentiert IW-Finanzmarktexperte Markus Demary die Ergebnisse. Die strenge Eigenkapitalregulierung habe sich in den Krisen der vergangenen Jahre grundsätzlich bewährt, die Banken seien gut kapitalisiert. „Wenn die Dekarbonisierung der Wirtschaft nicht scheitern soll, sind dennoch Reformen nötig“, so Demary. Schon heute weichen Kreditnehmer zunehmend auf alternative Finanzierungsanbieter im Nichtbankensektor aus. Weil diese Anbieter weniger reguliert sind, erhöht das die Risiken für die Finanzstabilität. Möglich wären etwa eine Überprüfung einzelner Kapitalpuffer, der Verzicht auf verschärfende Elemente der Basel III-Umsetzung oder ein Abbau von Bürokratie in der Nachhaltigkeitsregulierung.

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft (IW Köln)

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