Sturz nach Karnevalssitzung: LG Köln weist Schmerzensgeldklage gegen die Stadt Köln ab

Das LG Köln hat eine Schmerzensgeldklage gegen die Stadt Köln abgewiesen, weil der Kläger eine Verletzung der winterlichen Räum- und Streupflicht als Verkehrssicherungspflicht nicht ausreichend dargelegt hat (Az. 5 O 25/25).

LG Köln, Mitteilung vom 30.01.2026 zum Urteil 5 O 25/25 vom 20.01.2026 (nrkr)

Immer wieder beschäftigen Klagen das Landgericht Köln, weil jemand auf Glatteis ausrutscht. Schadensersatz und Schmerzensgeld kann der Geschädigte in der Regel aber nur dann verlangen, wenn derjenige, der für das Anwesen verantwortlich ist, seine Verkehrssicherungspflicht im Sinne der winterlichen Räum- und Streupflicht verletzt hat. Mit Urteil vom 20.01.2026 hat die unter anderem für Amtshaftungsansprüche zuständige 5. Zivilkammer (Az. 5 O 25/25) nun entschieden, dass im konkreten Fall zwar eine wirksame Freizeichnung der beklagten Stadt von der Verkehrssicherungspflicht bei Vermietung ausscheide, der Kläger aber schon eine Verletzung der Räum- und Streupflicht nicht ausreichend dargelegt habe. Die Klage, mit der unter anderem Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000 Euro begehrt wurde, wurde abgewiesen.

Die beklagte Stadt Köln ist Trägerin einer Schule im Stadtteil Holweide. Das Grundstück der Schule steht in ihrem Eigentum. Im Jahre 2023 vermietete sie Räumlichkeiten der Schule an eine Karnevalsgesellschaft zur entgeltlichen Nutzung und Durchführung von Karnevalssitzungen in der Session 2024. In § 9 des Mietvertrages („Winterdienst“) wurde dabei geregelt: „Auf dem gesamten Schulgelände wird kein Winterdienst durchgeführt. Das Betreten des Schulgeländes erfolgt auf eigene Gefahr. Insofern wird eine Haftung durch die Stadt Köln ausgeschlossen. Die Besucher einer Veranstaltung sind durch den Mieter in geeigneter Weise hierüber zu informieren.“

Der Kläger nimmt die beklagte Stadt mit seiner Klage unter anderem auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 10.000 Euro in Anspruch. Er stützt sich dabei insbesondere darauf, dass er am Unfalltag im Januar 2024 gegen 01:00 Uhr auf dem Schulgelände auf einer für ihn nicht erkennbaren Glatteisfläche gestürzt sei und sich dabei mehrere Frakturen zugezogen habe. Er habe sich nach einer Karnevalssitzung auf direktem Weg zum „Ausgang“ des Schulgeländes befunden und sei normalen Schrittes gegangen. Auf dem Schulgelände hätten sich großflächige Vereisungen befunden und es hätte zum Unfallzeitpunkt eine gefährliche allgemeine Glätte geherrscht. Der zwischen der Beklagten und der Karnevalsgesellschaft geschlossene Mietvertrag habe seiner Ansicht nach auch nicht zu einer Haftungsfreistellung der Beklagten von der Räum- und Streupflicht geführt.

Dieser Argumentation folgte das Landgericht Köln zwar teilweise, wies die Klage mit Urteil vom 20.01.2026 (Az. 5 O 25/25) im Ergebnis jedoch als unbegründet ab. Eine Verletzung der Räum- und Streupflicht als Verkehrssicherungspflicht sei nicht ersichtlich.

In der Begründung führt die 5. Zivilkammer dabei zunächst aus, dass die Beklagte entgegen ihrer Ansicht neben dem Karnevalsverein weiter verkehrssicherungspflichtig für das Schuldgelände gewesen sei. Zwar sei auch der Verein aufgrund seiner Eigenschaft als Veranstalter verkehrssicherungspflichtig geworden. Er habe Schutzpflichten zugunsten Besuchern, Teilnehmern und ggf. Zuschauern, wenn und soweit durch die Veranstaltung, auch den Zu- oder Abgang, ein gefahrträchtiges Verhalten ausgelöst oder ein besonderer Gefahrenbereich eröffnet und ein spezielles Gefahrenniveau außerhalb der üblichen, erfahrungsgemäß beherrschbaren Risiken geschaffen werde. Die beklagte Stadt Köln sei als Eigentümerin des Schulgeländes daneben jedoch weiter verkehrssicherungspflichtig. Sie habe sich nicht von der Verkehrssicherungspflicht freigezeichnet.

Die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf einen anderen bedürfe der klaren Absprache, welche die Sicherung der Gefahrenquelle zuverlässig garantiere; auch nach der Delegation der Verkehrssicherung bliebe der Eigentümer zudem zur Kontrolle und Überwachung verpflichtet. Vorliegend habe die Beklagte mit dem Karnevalsverein dagegen bereits keine Haftungsfreizeichnung vereinbart. Die Vereinbarung hätte dazu einen Hinweis darauf enthalten müssen, dass die Beklagte eine Übernahme der obliegenden Verkehrssicherungspflichten erwarte. Stattdessen werde im Mietvertrag nur erklärt, dass die Stadt nicht hafte. Zudem habe die Beklagte auch nicht beschrieben, welche konkreten Sicherungsmaßnahmen sie vom Veranstalter erwarte. Sie habe den Verein lediglich angewiesen, die Besucher einer Veranstaltung in geeigneter Weise über den Haftungsausschluss zu informieren.

Der Kläger habe allerdings – so die Kammer in der Begründung weiter – die Voraussetzungen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung seitens der Beklagten nicht dargelegt. Die winterliche Räum- und Streupflicht beruhe auf der Verantwortlichkeit durch Verkehrseröffnung und setzte eine konkrete Gefahrenlage, d. h. eine Gefährdung durch Glättebildung bzw. Schneebelag voraus. Grundvoraussetzung für die Räum- und Streupflicht auf Straßen oder Wegen sei das Vorliegen einer

„allgemeinen Glätte“ und nicht nur das Vorhandensein einzelner Glättestellen. Der Kläger behaupte vorliegend lediglich pauschal, auf dem Schulgelände hätten sich großflächige Vereisungen befunden. Er hätte dagegen vielmehr darlegen müssen, wo und in welcher Anzahl sich diese Vereisungen befunden hätten. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte aufgrund der stattfindenden Veranstaltung nicht gehalten gewesen sei, das gesamte Schulgelände abzustreuen. Der Kläger hätte also auch vortragen müssen, dass es auf dem von den Besuchern der Sitzung benutzten Gehweg mehrere glatte Stellen gegeben habe. Dies habe er nicht getan. Der Verweis auf einen Wetterbericht genüge dafür nicht.

Das am 20.01.2026 verkündete Urteil zum Az. 5 O 25/25 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Köln

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Kosten für Ersatzflüge: Haftung einer Fluglinie für fehlerhafte Auskünfte ihrer Callcenter-Mitarbeiterin

Das OLG Frankfurt bestätigte die Verurteilung der Fluglinie zur Erstattung der Kosten für selbst beschaffte Ersatzflüge, da sich die Kläger aufgrund einer fehlerhaften Auskunft einer Callcenter-Mitarbeiterin darauf verlassen durften, dass kein Ersatzflug organisiert worden sei (Az. 16 U 89/24).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 02.02.2026 zum Hinweisbeschluss 16 U 89/24 vom 27.08.2025

Eine Mitarbeiterin im Callcenter der beklagten Fluglinie informierte die Kläger, dass sie sich selbst um Ersatzflüge für einen annullierten Flug kümmern müssten. Dem klägerischen Anspruch auf Erstattung dieser Ersatzflüge hielt die Airline entgegen, dass Ersatzflüge von ihr organisiert worden seien. Das Landgericht verurteilte die Fluglinie auch aus Sicht des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) zu Recht zur Erstattung der Kosten für die Ersatzflüge.

Die Kläger hatten bei einer in Qatar ansässigen Fluggesellschaft Flüge von Shiraz, Iran, über Doha, Qatar, nach Frankfurt am Main gebucht. Am Tag des Abfluges erfuhren sie, dass der Flug bereits fünf Tage zuvor per Mail annulliert worden war. Die verspätete Information beruhte auf Internet-Restriktionen im Iran, die eine vorherige Aktualisierung verhinderten. Die Kläger verlangten Erstattung der Kosten für die Ersatzflüge in Höhe von knapp 15.000 Euro. Die Airline lehnte dies mit dem Hinweis ab, sie hätten den Passagieren einen Ersatzflug für den übernächsten Tag angeboten.

Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Der für Reiserecht zuständige 16. Zivilsenat maß der hiergegen eingelegten Berufung keinen Erfolg bei. Ob seitens der Beklagten ein Ersatzflug angeboten worden sei, könne im Ergebnis offenbleiben. Jedenfalls hätten die Kläger infolge von Unklarheiten in den Mails der Airline und einer dort enthaltenen Aufforderung, die Fluggesellschaft zu kontaktieren, berechtigten Anlass gehabt, sich an das Callcenter der Beklagten zu wenden. Durch eine Mitarbeiterin des Callcenters sei mitgeteilt worden, dass keine Ersatzflüge organisiert worden seien und die Kläger sich selbst darum kümmern müssten.

Das Landgericht habe die Aussage des Zeugen, der beim Callcenter angerufen hatte, fehlerfrei gewürdigt. Dass der Zeuge keine konkreten Erinnerungen mehr an den Namen der Mitarbeiterin des Callcenters und die Uhrzeit des Gesprächs gehabt habe, führe entgegen der Ansicht der Beklagten nicht dazu, dass das Landgericht dem Zeugen nicht habe glauben dürfen. Zwischen dem Anruf und der Zeugenvernehmung hätten mehr als 1,5 Jahre gelegen. Das Telefonat habe der Zeuge zudem als Gefallen für die Kläger durchgeführt und nicht für sich, sodass auch dies weniger intensive Erinnerungen erläutere.

Die Beklagte hat nach einem entsprechenden Hinweis des Senats auf die fehlende Erfolgsaussicht der Berufung die Berufung zurückgenommen. Damit ist das angefochtene Urteil des Landgerichts rechtskräftig. Zu diesem Urteil hatte das Landgericht Frankfurt am Main am 10.07.2024 eine Presseinformation veröffentlicht.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Verfahren vor Verwaltungsgerichten: Gesetzentwurf für grundlegende Modernisierung vorgelegt

Die Verwaltungsgerichtsordnung soll grundlegend modernisiert werden. Verwaltungsgerichte sollen so entlastet und Gerichtsverfahren beschleunigt werden. Außerdem sollen Verwaltungsgerichte wirkungsvollere Instrumente bekommen, um Entscheidungen gegenüber dem Staat durchzusetzen; und die formellen Anforderungen an Widersprüche gegen behördliche Entscheidungen sollen abgesenkt werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das BMJV veröffentlicht hat.

BMJV, Pressemitteilung vom 02.02.2026

Die Verwaltungsgerichtsordnung soll grundlegend modernisiert werden. Verwaltungsgerichte sollen so entlastet und Gerichtsverfahren beschleunigt werden: Sie sollen mit gleichem Aufwand schneller zu ihren Entscheidungen kommen können. Außerdem sollen Verwaltungsgerichte wirkungsvollere Instrumente bekommen, um Entscheidungen gegenüber dem Staat durchzusetzen; und die formellen Anforderungen an Widersprüche gegen behördliche Entscheidungen sollen abgesenkt werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht hat. Der Gesetzentwurf ist Teil des Paktes für den Rechtsstaat. Neben einer Stärkung der personellen Ausstattung der Justiz und einer Entwicklung neuer digitaler Tools sieht der Pakt für den Rechtsstaat auch eine umfassende Modernisierung der Regeln für gerichtliche Verfahren vor.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„Wir machen ernst mit der Modernisierung der Justiz. Unser Ziel: Gerichte sollen zügiger entscheiden können; die Justiz soll ihre Ressourcen effizienter einsetzen. Dafür werden wir die Regeln für gerichtliche Verfahren grundlegend reformieren. Bei den Verwaltungsgerichten fangen wir an. Wir planen eine große Reform der Verwaltungsgerichtsordnung. Die einzelne Richterin und der einzelne Richter sollen mehr Verantwortung bekommen, Prozesse sollen insgesamt straffer geführt werden können. Am Ende werden davon die Bürgerinnen und Bürger profitieren – und der Rechtsstaat insgesamt. Egal ob es um die Veranstaltung einer Demonstration geht oder um den Erhalt einer Baugenehmigung, um die Zuteilung eines Studienplatzes oder um die Erteilung eines Einreise-Visums: Verwaltungsgerichte kontrollieren behördliches Handeln und sind damit elementar für die Verwirklichung von Rechtsstaatlichkeit. Eine leistungsfähige Verwaltungsgerichtsbarkeit braucht zeitgemäße Regeln.“

Das Verfahrensrecht für die Verwaltungsgerichte wurde zuletzt 2001 reformiert. Seitdem hat sich das rechtliche und tatsächliche Umfeld weitreichend verändert, das für die Tätigkeit der Verwaltungsgerichte maßgeblich ist. Die Verwaltungsgerichtsordnung bedarf der Modernisierung.

Der Gesetzentwurf sieht insbesondere folgende Änderungen vor:

1. Änderungen in verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Das richterliche Personal an den Verwaltungsgerichten soll effizienter eingesetzt werden; Gerichte sollen häufiger in kleinerer Besetzung entscheiden können. Insbesondere sollen mehr Entscheidungen durch Einzelrichterinnen und -richter getroffen werden können. Verspätetem Vorbringen und querulatorischen Klagen sollen Verwaltungsgerichte besser begegnen können. Die Verwaltungsgerichte sollen ein offensichtlich aussichtsloses und rechtsmissbräuchliches Gerichtsverfahren erst nach Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses betreiben müssen.

Verwaltungsgerichte sollen sich stärker darauf konzentrieren können, die eigentliche rechtliche Prüfung durchzuführen. Zwar sollen sie weiterhin für die Aufklärung des Sachverhalts zuständig bleiben (sog. Amtsermittlungsgrundsatz). Aber sie sollen künftig stärker den vorgebrachten Parteivortrag in den Mittelpunkt ihrer Tatsachenermittlung rücken können.

Auch in Bezug auf Rechtsmittel soll das Verfahren vereinfacht werden. Es soll sprachlich vereinheitlicht werden, wann ein Rechtsmittel eingelegt werden kann, nachdem ein Gericht von Entscheidungen des übergeordneten Gerichts in ähnlich gelagerten Fällen abweicht. Zudem soll klargestellt werden, dass Rechtsmittel zugelassen werden, wenn ein Zulassungsgrund offensichtlich vorliegt, auch wenn dieser nicht (ausreichend) dargelegt wurde.

In Eilverfahren sollen die (schon heute üblichen) sogenannten Hängebeschlüsse ausdrücklich gesetzlich geregelt werden. Das sind Entscheidungen die den aktuellen Zustand solange rechtlich sichern, bis über das Verfahren entschieden werden kann.

Die neuen Regelungen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sollen auf die Verfahren vor den Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichten übertragen werden, soweit dies sachdienlich ist.

2. Durchsetzung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen gegenüber Hoheitsträgern

Verwaltungsgerichte sollen effektivere Möglichkeiten bekommen, Entscheidungen gegen Hoheitsträger durchzusetzen. Wirkt ein Hoheitsträger, also beispielsweise eine Stadt oder ein Bundesland, bei der Vollstreckung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht wie erforderlich mit, soll das maximal mögliche Zwangsgeld von 10.000 Euro auf 25.000 Euro angehoben werden. Das Zwangsgeld soll außerdem von vorneherein für mehrere Termine angeordnet werden können, beispielsweise pro Tag, Woche oder Monat der Nichterfüllung. Es soll zudem nicht demjenigen Hoheitsträger zufließen, gegen den sich die Vollstreckung richtet (Ausschluss „linke Tasche, rechte Tasche“). Diese Änderungen sollen die Wehrhaftigkeit des Rechtsstaates stärken.

3. Widerspruch per E-Mail gegen behördliche Entscheidungen

Zukünftig soll ein Widerspruch gegen eine behördliche Entscheidung auch per E-Mail eingelegt werden können. Derzeit geht das elektronisch nur auf qualifizierte Weise (etwa mit qualifizierter elektronischer Signatur).

Der Gesetzentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 6. März 2026 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen der Verbände werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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ADHS ist eine seelische Störung, die im Einzelfall einen Anspruch auf Eingliederungshilfe begründen kann

Das VG Hannover hat entschieden, dass eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) eine seelische Störung im Sinne von § 35a SGB VIII darstellt und im Einzelfall einen Anspruch auf Eingliederungshilfe begründen kann (Az. 3 A 9433/25).

VG Hannover, Pressemitteilung vom 30.01.2026 zum Urteil 3 A 9433/25 vom 23.01.2026 (nrkr)

Klage eines Grundschülers auf Bewilligung einer Schulassistenz gegen das Jugendamt hat Erfolg

Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Urteil vom 23. Januar 2026 entschieden, dass eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) eine seelische Störung im Sinne von § 35a SGB VIII darstellt und im Einzelfall einen Anspruch auf Eingliederungshilfe begründen kann.

Die 3. Kammer gab damit der Klage eines neunjährigen Grundschülers gegen das Jugendamt des Landkreises Hildesheim überwiegend statt.

Bei dem Kläger liegt eine fachärztlich diagnostizierte einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) mit deutlicher sozialer Beeinträchtigung vor. Seit der ersten Klasse erhielt er Eingliederungshilfe in Form einer Schulassistenz. Das Jugendamt hatte diese Hilfe zunächst bewilligt, lehnte jedoch im September 2025 eine Fortführung ab. Grundlage war eine interne Weisung, wonach ADHS für sich genommen keine seelische Störung darstelle und daher keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe begründe.

Dieser Auffassung ist das Verwaltungsgericht ausdrücklich entgegengetreten. Nach Anhörung des ärztlichen Direktors einer Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie kam die Kammer zu der Überzeugung, dass ADHS in der Fachwissenschaft einhellig als seelische Störung anerkannt ist. Die Gleichsetzung von ADHS mit umschriebenen Entwicklungsstörungen (ICD-10: F8) sei fachlich falsch. Eine ADHS-Diagnose setze vielmehr voraus, dass die seelische Gesundheit länger als sechs Monate vom altersentsprechenden Zustand abweiche. Damit seien die Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII erfüllt.

Das Gericht stellte zudem klar, dass nicht jedes Kind mit ADHS automatisch Anspruch auf eine Schulassistenz habe. Maßgeblich sei stets eine individuelle Prüfung, ob eine (drohende) Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vorliege. Im konkreten Fall bejahte die Kammer einen entsprechenden Anspruch des Klägers und verpflichtete das Jugendamt, über den Antrag auf Weiterbewilligung der Schulassistenz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Mit seiner Entscheidung stellt sich das Verwaltungsgericht Hannover ausdrücklich gegen eine bislang verbreitete Rechtsprechung, insbesondere des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, wonach ADHS (F90.0) für sich genommen keine seelische Störung sei. Das Urteil hat damit über den Einzelfall hinaus erhebliche Bedeutung für die Praxis der Jugendämter und die Gewährung von Eingliederungshilfe für Kinder mit ADHS.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache das Rechtsmittel der Berufung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zugelassen.

Hintergrund

Nach § 35a des achten Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) haben Kinder und Jugendliche im Einzelfall Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn bei ihnen eine seelische Behinderung vorliegt oder sie von einer solchen bedroht sind. Eine seelische Behinderung liegt vor, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (seelische Störung) und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Über Art und Umfang der zu gewährenden Hilfe entscheidet das Jugendamt innerhalb seines gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums. Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit ist eine fachärztliche oder psychotherapeutische Stellungnahme auf Grundlage des ICD-10 einzuholen.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover

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Einzelhandelsumsatz im Jahr 2025 real um 2,7 % höher als im Vorjahr

Der Einzelhandel in Deutschland hat nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes im Jahr 2025 real (preisbereinigt) 2,7 % und nominal (nicht preisbereinigt) 3,8 % mehr Umsatz erwirtschaftet als im Jahr 2024.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 02.02.2026

Einzelhandelsumsatz, Jahresergebnis 2025 (vorläufig)
+2,7 % im Jahr 2025 gegenüber 2024 (real, Originalwerte)
+3,8 % im Jahr 2025 gegenüber 2024 (nominal, Originalwerte)

Einzelhandelsumsatz, Dezember 2025 (vorläufig, kalender- und saisonbereinigt)
+0,1 % zum Vormonat (real)
-0,1 % zum Vormonat (nominal)
+1,5 % zum Vorjahresmonat (real)
+1,7 % zum Vorjahresmonat (nominal)
+1,3 % zum Vorjahresmonat (real)
+2,1 % zum Vorjahresmonat (nominal)

Der Einzelhandel in Deutschland hat nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Jahr 2025 real (preisbereinigt) 2,7 % und nominal (nicht preisbereinigt) 3,8 % mehr Umsatz erwirtschaftet als im Jahr 2024. Das erste vorliegende reale Jahresergebnis liegt damit 0,3 Prozentpunkte über der am 7. Januar 2026 veröffentlichten Schätzung. Nachdem die reale Umsatzentwicklung im Einzelhandel im 1. Halbjahr 2025 gegenüber dem Vorjahreszeitraum deutlich gestiegen war (+3,8 %), schwächte sich der Zuwachs im 2. Halbjahr 2025 ab (+1,7 %). Der Anstieg im 1. Halbjahr 2025 ist unter anderem auf einen Sondereffekt durch die Umstrukturierung eines größeren Unternehmens im Internet- und Versandhandel zum Berichtsmonat August 2024 zurückzuführen, wodurch bisher in Deutschland nicht erfasste Umsätze hinzugekommen waren.

Gegenüber dem Jahr 2021, als der Einzelhandel den bisher höchsten Umsatz seit Beginn der Zeitreihe im Jahr 1994 erzielt hatte, lag der Jahresumsatz 2025 nach den vorläufigen Ergebnissen real um 0,1 % niedriger und nominal um 17,3 % höher.

Umsatzzuwachs im Jahr 2025 in Teilen getrieben vom Online-Handel

Im Einzelhandel mit Lebensmitteln stieg der Umsatz im Jahr 2025 im Vergleich zum Vorjahr real um 1,1 % und nominal um 3,4 %. Im Einzelhandel mit Nicht-Lebensmitteln wurde im Jahr 2025 real 3,7 % und nominal 4,1 % mehr Umsatz erwirtschaftet als im Vorjahr. Im Versand- und Internethandel stieg der Umsatz im Vorjahresvergleich real um 10,1 % und nominal um 10,0 %, was unter anderem auf den genannten Sondereffekt durch die Umstrukturierung eines größeren Unternehmens zurückzuführen ist.

Weihnachtsgeschäft im Dezember 2025: Umsatz real 3,2 % höher als im Vorjahresmonat

Im Weihnachtsgeschäft des Dezembers 2025 setzten die Einzelhandelsunternehmen nach vorläufigen Ergebnissen real 3,2 % und nominal 3,5 % mehr um als im Dezember 2024. Kalender- und saisonbereinigt betrug der Zuwachs real 1,5 % und nominal 1,7 %. Im Vergleich zum Dezember 2021, indem der bisher höchste Umsatz in einem Dezember seit Beginn der Zeitreihe im Jahr 1994 erzielt wurde, war der reale (nicht-kalender- und saisonbereinigte) Umsatz im Dezember 2025 um 4,0 % niedriger. Im Dezember 2024 war real 7,0 % weniger Umsatz generiert worden als im Dezember 2021.

Im Vormonatsvergleich setzten die Einzelhandelsunternehmen im Dezember 2025 nach vorläufigen Ergebnissen kalender- und saisonbereinigt real 0,1 % mehr und nominal 0,1 % weniger um als im November 2025. Im November 2025 verzeichnete der Einzelhandelsumsatz gegenüber Oktober 2025 nach Revision der vorläufigen Ergebnisse einen Rückgang von real 0,5 % (vorläufiger Wert: -0,6 %) und nominal 0,9 % (vorläufiger Wert: -1,1 %).

Der Umsatz im Einzelhandel mit Lebensmitteln stieg im Dezember 2025 gegenüber dem Vorjahresmonat kalender- und saisonbereinigt real um 2,5 % und nominal um 3,5 %. Im Vergleich zum Vormonat November 2025 verzeichnete der Umsatz im Lebensmitteleinzelhandel einen Zuwachs von real 1,5 % und nominal 1,2 %.

Im Einzelhandel mit Nicht-Lebensmitteln stieg der kalender- und saisonbereinigte Umsatz im Dezember 2025 gegenüber dem Vorjahresmonat real um 0,7 % und nominal um 0,5 %. Im Vergleich zum November 2025 sanken die Umsätze real um 1,2 % und nominal um 1,6 %.

Im Internet- und Versandhandel verzeichnete der Umsatz im Dezember 2025 gegenüber dem Vorjahresmonat einen Rückgang von real 2,3 % und nominal 3,3 %. Im Vergleich zum Vormonat sank der Umsatz im Internet- und Versandhandel real um 4,2 % und nominal um 4,8 %.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Stimmung im deutschen Mittelstand – das Gute steckt im Detail

Der Geschäftsklimaindex der mittelständischen Unternehmen tritt auf der Stelle, doch der Blick in einzelne Wirtschaftsbereiche zeigt eine insgesamt positive Entwicklung. So die Ergebnisse des aktuellen KfW-ifo-Mittelstandsbarometers.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 30.01.2026

  • Geschäftsklimaindex der mittelständischen Unternehmen tritt auf der Stelle
  • Blick in einzelne Wirtschaftsbereiche zeigt insgesamt positive Entwicklung
  • Hoher Auftragseingang ermutigt

Auf den ersten Blick wirkt die Entwicklung der Stimmungsindikatoren im deutschen Mittelstand im Januar enttäuschend, wird doch auf positive Signale für die deutsche Wirtschaft gewartet. Zu Jahresanfang machte der Geschäftsklimaindex der kleinen und mittleren Unternehmen einen Seitwärtsschritt; er fiel minimal um 0,1 Zähler auf nun minus 15,0 Punkte. Damit verharrt die Stimmung in den Unternehmen weiterhin deutlich unter der Nulllinie, die für den langfristigen Durchschnitt steht.

Tatsächlich aber ist die Entwicklung im Januar eher eine positive Nachricht, die auf die Krisenfestigkeit des deutschen Mittelstands hinweist. Schließlich war der Jahresanfang durch neue geopolitische Konflikte, insbesondere die Diskussionen um Grönland, belastet.

Außerdem zeigt der Blick in einzelne mittelständische Wirtschaftsbereiche eine positive Entwicklung. Denn dort hat sich fast überall das Klima verbessert, am stärksten im Einzelhandel, gefolgt vom Großhandel. Alleine im Verarbeitenden Gewerbe gab es keine Stimmungsaufhellung, allerdings auch keine Verschlechterung. Dass das übergeordnete Geschäftsklima für den gesamten Mittelstand nicht ansteigt, ist lediglich einem technischen Effekt geschuldet, der mit der Saisonbereinigung dieser Zeitreihe zusammenhängt. Die grundsätzliche Stimmungsaufhellung im Mittelstand wird dadurch im Januar kaschiert.

„Im Mittelstand sieht es derzeit besser aus als der bloße Indexwert glauben lässt. Wir gehen weiterhin davon aus, dass die deutsche Wirtschaft in den kommenden Monaten anspringen wird und sich die Stimmung in den Unternehmen aufhellt“, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.

Mut machen auch die Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe, die im Herbst deutlich angezogen sind. Der seit langem erwartete Fiskalimpuls zeigt sich in Form von Großaufträgen. Diese erreichen zunächst zwar nur einzelne Unternehmen, werden aber nach und nach durch Folgeaufträge in die Breite der Wirtschaft durchsickern.

Bei den Großunternehmen zeigte sich im Januar eine ähnliche Stimmungsentwicklung wie im Mittelstand – das Geschäftsklima stagnierte, in dem Fall bei minus 19,4 Punkten. Während im Mittelstand die Geschäftserwartungen auf Sicht von sechs Monaten nachgaben, die Beurteilung der aktuellen Lage sich jedoch leicht verbesserte, war es bei den Großunternehmen genau andersherum.

Quelle: KfW, KfW Research

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Aufwendungen für Anmietung eines Pkw-Stellplatzes als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abziehbar

Der mit seiner Hauptwohnung in Niedersachsen ansässige Kläger unterhielt in Hamburg aus beruflichem Anlass eine angemietete Zweitwohnung. Die monatliche Wohnungsmiete inklusive Nebenkosten lag über dem Betrag von 1.000 Euro, den das Finanzamt als Höchstbetrag für die Unterkunftskosten und somit Werbungskosten anerkennt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG). Daneben mietete der Kläger einen Stellplatz in Höhe von 170 Euro monatlich an. Das Mietverhältnis für den Stellplatz war bezüglich Laufzeit und Kündigungsfrist an den Wohnungsmietvertrag gebunden. Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2020 die Stellplatzkosten neben den Wohnungsmietzinsen als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt ließ die Wohnungsmiete in Höhe von 1.000 Euro monatlich als Werbungskosten zu, versagte jedoch den Abzug der Stellplatzkosten unter Verweis auf den bereits ausgeschöpften Höchstbetrag. Das Niedersächsische Finanzgericht gab der Klage statt.

Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Finanzamtes als unbegründet zurück (Az. VI R 4/23). Zwar ist der Werbungskostenabzug für die Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung der Höhe nach auf 1.000 Euro monatlich begrenzt, die Aufwendungen für einen Stellplatz an der Zweitwohnung unterliegen nach Auffassung der Richter jedoch nicht dieser Abzugsbeschränkung. Denn diese Aufwendungen werden nicht für die Nutzung der Unterkunft, sondern für die Nutzung des Stellplatzes getätigt. Sie seien daher, soweit notwendig, als Werbungskosten abziehbar. Die Notwendigkeit der Stellplatzanmietung sei vorliegend aufgrund der angespannten Parkplatzsituation in Hamburg zu bejahen.

Die mietvertragliche Ausgestaltung für die Abzugsfähigkeit der Stellplatzkosten sei ohne Bedeutung. Es sei daher auch nicht maßgeblich, ob der Stellplatz zusammen mit der Wohnung in einem Mietvertrag oder durch einen separaten Mietvertrag, gegebenenfalls von personenverschiedenen Vermietern angemietet werde. Der Bundesfinanzhof ist damit zugunsten des Steuerpflichtigen von der Auffassung der Finanzverwaltung in dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 25.11.2020 (BStBl Teil I 2020 Seite 1228, Rz. 108) ausdrücklich abgewichen.

Kosten eines Auslandsstudiums keine außergewöhnlichen Belastungen

Das Recht auf Teilhabe am staatlichen Studienangebot begründet auch in Fällen zulassungsbeschränkter Studiengänge keinen Anspruch auf Berücksichtigung von Kosten eines Auslandsstudiums als außergewöhnliche Belastungen. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 14 K 1459/24 E).

Ein Ehepaar wollte die Kosten für das Medizinstudium ihrer Tochter in Kroatien als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzen. Die Tochter hatte in Deutschland keinen Studienplatz erhalten und studierte daher in Kroatien, wo die Eltern die Studiengebühren und weitere Kosten trugen. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab, da Studiengebühren nicht als außergewöhnliche Belastungen gelten und durch Kindergeld sowie Freibeträge abgedeckt seien.

Das Finanzgericht Düsseldorf hielt diese Entscheidung für rechtmäßig. Die Kosten für ein Auslandsstudium würden keine außergewöhnliche Belastung darstellen, da sie nicht über den üblichen Unterhaltsaufwand hinausgingen. Die Freibeträge und das Kindergeld seien ausreichend, um den Bedarf eines auswärtig untergebrachten Studenten zu decken. Ein Anspruch auf steuerliche Berücksichtigung der Studienkosten wurde abgelehnt, da der Gesetzgeber die Höhe der Freibeträge festlegt und diese als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen werden.

Erhöhung des Mindestlohns und der Minijob-Grenze sowie des Midijob-Übergangsbereichs ab 01.01.2026

Im Juni 2025 hatte die unabhängige Mindestlohnkommission ihre Vorschläge für die Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns vorgelegt. Das Bundeskabinett hat die Anpassungen per Verordnung beschlossen – damit können sie wirksam werden. Somit beträgt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn in Deutschland ab dem 01.01.2026 13,90 Euro brutto in der Stunde (2025: 12,82 Euro/Stunde). Damit verbunden steigen ab dem 01.01.2026 die Verdienstgrenzen für Minijobs und Midijobs:

 

  • Die Minijob-Grenze erhöht sich auf 603 Euro monatlich bzw. 7.236 Euro jährlich.
  • Der Midijob-Übergangsbereich startet dann bei 603,01 Euro bis weiterhin 2.000 Euro monatlich (d. h., Midijobber zahlen reduzierte Sozialversicherungsbeiträge, behalten aber vollen Sozialversicherungsschutz beispielsweise bei Rente, Krankenversicherung).

Hinweis für Midijobber: Wenn der durchschnittliche monatliche Verdienst im Jahr 2026 bis 603 Euro bleibt, verlieren Midijobber ihren Status als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte und gelten dann als Minijobber. Möchten Midijobber weiterhin sozialversicherungspflichtig beschäftigt bleiben, müssen sie ihre Arbeitszeit und ihren monatlichen Verdienst im Jahr 2026 entsprechend anpassen und über 603 Euro im Monat verdienen.

Die Anpassung des Mindestlohns lässt laufende Tarifverträge im Wesentlichen unberührt.

Gutscheine und Sachbezüge für Arbeitnehmer – aktuelle steuerliche Anforderungen

Geldleistung oder Sachbezug – der entscheidende Unterschied

Nach § 8 EStG gilt: Geldleistungen sind steuerpflichtig, wenn der Arbeitnehmer über einen Geldbetrag verfügen kann. Dazu zählen:

  • zweckgebundene Geldzahlungen,
  • nachträgliche Kostenerstattungen,
  • geldähnliche Vorteile („Geldsurrogate“),
  • Geldgutscheine.

Beispiel: Erstattet der Arbeitgeber einen vom Arbeitnehmer gekauften Gutschein, liegt steuerpflichtiger Barlohn vor.

Ein Gutschein ist nur dann steuerfrei als Sachbezug zu behandeln, wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Beschränkung auf Waren oder Dienstleistungen: Der Gutschein darf ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen – beim Arbeitgeber selbst oder bei klar definierten Drittanbietern.

Nicht zulässig: Gutscheine, mit denen andere Gutscheine (z. B. Amazon, Zalando) erworben werden können.

b) Vorgaben des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG): Der Gutschein muss unter die Ausnahme des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG fallen, d. h. er darf nur bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen oder für ein klar begrenztes Waren- oder Dienstleistungsspektrum einlösbar sein (z. B. City Cards, Einzelhandel, bestimmte Produktgruppen).

Nicht zulässig: Gutscheine, die auch für Produkte von Fremdanbietern (z. B. Marketplace) einlösbar sind.

Bei Lohnsteuer- und Sozialversicherungsprüfungen wird kontrolliert:

  • Ob Drittgutscheine erworben werden konnten,
  • ob Barauszahlung möglich war,
  • ob der Arbeitgeber dies kontrolliert und dokumentiert hat.

Fehlt eine lückenlose Dokumentation, unterstellt die Finanzverwaltung regelmäßig eine Nutzungsmöglichkeit und fordert Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nach.

 

Hinweis

  • Für jeden Gutscheinanbieter eine Lohnsteuer-Anrufungsauskunft beim Finanzamt einholen (AGB und Vertragsbedingungen vorlegen).
  • Keine Gutscheine mit Drittgutschein-Funktion einsetzen.
  • Anbieter regelmäßig auf Sortiment und Bedingungen prüfen.
  • Schriftliche Zusatzvereinbarung mit Arbeitnehmern: Keine Umwandlung in Geld, kein Erwerb weiterer Gutscheine.