BFH zum Spendenabzug bei Zuwendungen an eine in der Schweiz ansässige Stiftung

Der BFH hatte u. a. zu klären, ob die Regelung des § 10b Abs. 1 Sätze 3 bis 5 EStG, wonach der Abzug von Spenden an nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger voraussetzt, dass der Ansässigkeitsstaat kumulativ Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung leistet, mit Unionsrecht vereinbar ist (Az. X R 20/22).

BFH, Urteil X R 20/22 vom 01.10.2025

Leitsatz

  1. Die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird nicht dadurch verletzt, dass die steuerliche Berücksichtigung einer Spende an eine in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ansässige Stiftung den im Mitgliedstaat des Spenders geltenden nationalen Anforderungen unterworfen wird.
  2. Die Nachweispflicht, dass die sich aus diesen Anforderungen ergebenden Voraussetzungen erfüllt sind, trifft bei Zuwendungen an eine ausländische Körperschaft den inländischen Spender.
  3. Der nationale Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, einen Gemeinnützigkeitsstatus nach ausländischem Recht anzuerkennen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 31.03.2022 – 10 K 1766/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung einer Spende an eine in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Schweiz) ansässige Stiftung gemäß § 10b des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Sonderausgabe.

2

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist alleiniger Gesamtrechtsnachfolger der im Jahr 2018 verstorbenen E. Diese hatte im Streitjahr 2017 an eine in der Schweiz ansässige Stiftung (S) umgerechnet … € gezahlt. Zweck der S ist die Unterstützung von Kindern und jungen Erwachsenen in … und im … Sie ist nach einer schriftlichen Bestätigung des Steueramts des Kantons X nach schweizerischen Vorschriften steuerbefreit, da der Stiftungszweck ausschließlich auf das Wohl Dritter ausgerichtet sei und S gemeinnützige Zwecke verfolge. In einem Schreiben der S vom 03.08.2017 bedankte sich der Stiftungsratspräsident der S bei E dafür, dass diese die Stiftung mit ihrer Spende unterstützt habe.

3

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) lehnte eine Berücksichtigung der Spende an S als Sonderausgabe im Einkommensteuerbescheid 2017 für E (zuletzt) vom 17.12.2019 ab und begründete dies damit, dass zwar ein Abzug von Spenden an eine Organisation im Ausland innerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) grundsätzlich möglich sei, nicht jedoch im Fall der Schweiz.

4

Im Einspruchsverfahren bat das FA den Kläger zum Nachweis, dass S die deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben erfülle, um Vorlage der Satzung der S, des Tätigkeitsberichts, einer Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, des Kassenberichts, einer Vermögensübersicht mit Nachweisen über die Bildung und Entwicklung von Rücklagen, von Aufzeichnungen über die Vereinnahmung von Zuwendungen und deren zweckgebundene Verwendung sowie der Vorstandsprotokolle. Eine Bescheinigung über die Zuwendung reiche im Fall einer nicht im Inland steuerpflichtigen Organisation als alleiniger Nachweis nicht aus.

5

Der Kläger legte daraufhin die Gründungsurkunde der S vom 26.04.2001, eine Urkunde über die Namensänderung vom 13.11.2002, einen Auszug aus dem Handelsregister des Kantons X, einen Bescheid des Steueramts des Kantons X über die Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit vom 24.08.2004 und den Geschäftsbericht 2017 vor. Des Weiteren teilte er mit, die angeforderten internen Unterlagen der S könnten von dieser nicht an ihn herausgegeben werden. Sollten diese benötigt werden, möge das FA die Unterlagen im Wege des Informationsaustauschs bei der eidgenössischen Steuerverwaltung anfordern.

6

Das FA wies den Einspruch mit Entscheidung vom 08.07.2020 zurück, da Spenden an gemeinnützige Drittlandsorganisationen nach § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG steuerrechtlich nicht begünstigt seien.

7

Die Klage hatte keinen Erfolg (DStR Entscheidungsdienst 2023, 522). Das FG führte aus, zwar erstrecke sich die im Streitfall betroffene Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union –AEUV–) auch auf Drittstaaten und somit auch auf die Schweiz. Allerdings sei der Spendenabzug zu versagen, da sich die Schweiz im Streitjahr gegenüber der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) nicht kumulativ zur Gewährung von Amtshilfe und Beitreibungshilfe gemäß § 10b Abs. 1 Satz 3 bis 5 EStG verpflichtet habe. Ob der Kläger mit der Vorlage von Unterlagen, die die S beträfen, die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Spendenabzug in ausreichendem Maße nachgewiesen habe, könne offenbleiben.

8

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision. Er trägt vor, zwar stehe der Wortlaut des § 10b Abs. 1 Satz 3 bis 5 EStG einer Berücksichtigung der streitigen Spende entgegen. Jedoch verstießen diese Regelungen gegen Art. 63 Abs. 1 AEUV; denn die Kapitalverkehrsfreiheit schließe alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs nicht nur zwischen den Mitgliedstaaten, sondern auch zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern aus. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) fielen auch Spenden in den Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit (Hinweis auf EuGH-Urteil Persche vom 27.01.2009 – C-318/07, EU:C:2009:33). Folglich müsste § 10b Abs. 1 Satz 3 bis 5 EStG unionsrechtskonform im Wege der sogenannten geltungserhaltenden Reduktion so ausgelegt werden, dass einem Steuerpflichtigen der Sonderausgabenabzug auch dann gewährt werde, wenn es sich um eine Spende an eine Körperschaft in einem Drittstaat handle. Es müsse genügen, wenn der Steuerpflichtige im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht sämtliche Nachweise erbringe, die es den deutschen Finanzbehörden ermöglichten, die tatbestandlichen Voraussetzungen des Spendenabzugs und die tatsächliche zweckentsprechende Verwendung der Spende zu prüfen, so dass die Entstehung eines Haftungsfalls im Sinne des § 10b Abs. 4 EStG und damit einhergehend die Notwendigkeit einer Beitreibungshilfe des Drittstaats ausgeschlossen erscheine.

9

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil und die Einspruchsentscheidung vom 08.07.2020 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2017 vom 17.12.2019 dahingehend zu ändern, dass die Steuer unter Berücksichtigung einer Spende in Höhe von 484.386 € bei den Sonderausgaben herabgesetzt wird.

10

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

11

Es erwidert, § 51 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) setze voraus, dass entweder natürliche Personen gefördert würden, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, oder dass die Tätigkeit der Körperschaft neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland beitragen könne (sogenannter struktureller Inlandsbezug). Keine dieser Voraussetzungen sei im Streitfall erfüllt. Zum einen fördere S ausschließlich Kinder und junge Erwachsene in … und im mittelamerikanischen Raum, also keine Inländer. Zum andern habe die Tätigkeit der S keinen erkennbaren Bezug zu Deutschland und könne folglich keinen unmittelbaren Beitrag zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland leisten. Auch eine mittelbare Zurechnung des Ansehens über den Spender scheide aus, weil die konkreten Spenden, die S erhalte, der Öffentlichkeit nicht bekannt geworden seien.

12

Ungeachtet dessen leiste die Schweiz keine Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen. Die Beitreibungsrichtlinie gelte im Verhältnis zur Schweiz als Drittstaat nicht. Die Schweiz gewähre auch keine dem Beitreibungsniveau der Beitreibungsrichtlinie entsprechende Vollstreckungshilfe auf Grundlage eines völkerrechtlichen Vertrags.

13

Die Beschränkungen des § 10b Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG verstießen auch nicht gegen Unionsrecht, da sie nach Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV zulässig seien. Die aus § 10b Abs. 1 Satz 3 und 5 EStG folgende Ungleichbehandlung von inländischen und ausländischen Zuwendungsempfängern betreffe Situationen, die objektiv nicht miteinander vergleichbar seien. Die Unterstützung bei der Beitreibung durch den ausländischen Staat sei wegen der möglichen Haftungsinanspruchnahme nach § 10b Abs. 4 Satz 2 ff. EStG notwendig; andernfalls liefe der Haftungsanspruch in Auslandsfällen leer. Das Erfordernis der Unterstützungsleistung bei der Beitreibung nach § 10b Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Satz 5 EStG führe gerade zu einer Gleichbehandlung von Spendenempfängern mit Sitz im Inland und im Drittstaat und entspreche damit zugleich dem auf die Verhinderung von Diskriminierungen gerichteten Charakter der Kapitalverkehrsfreiheit (Hinweis auf Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 17.09.2013 –  I R 16/12, BFHE 243, 319, BStBl II 2014, 440, Rz 17, zu den formellen Satzungsanforderungen nach § 61 AO).

II.

14

Die Revision ist unbegründet.

15

Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Kläger die für den Spendenabzug nach § 10b Abs. 1 EStG i.V.m. § 50 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung erforderlichen Voraussetzungen (unter 1.) nicht erfüllt hat. Denn der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass es sich bei der S um eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse handelt, die steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielte (unter 2.). Ob der Kläger einen ausreichenden Zuwendungsnachweis erbracht hat und welche Anforderungen an einen solchen Nachweis im Fall einer Auslandsspende im Streitjahr zu stellen sind, braucht hier nicht entschieden zu werden (unter 3.). Ebenso kommt es auf die Frage, ob die in § 10b Abs. 1 Satz 3 bis 6 EStG genannten weiteren Voraussetzungen mit der Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 Abs. 1 AEUV vereinbar sind oder nicht, im Streitfall nicht an (unter 4.).

16

1. Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO können gemäß § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG bis zu den dort genannten Höchstbeträgen als Sonderausgaben abgezogen werden.

17

a) Voraussetzung für den Abzug ist, dass die Spenden an einen der in § 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 EStG genannten Empfänger geleistet werden. Als mögliche Empfänger werden genannt: eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle, die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet (Nr. 1), eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse (Nr. 2) und eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat belegen ist, auf den das EWR-Abkommen Anwendung findet, und die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz KStG steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde (Nr. 3).

18

Für nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger nach § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG ist gemäß § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG weitere Voraussetzung, dass durch diese Staaten Amtshilfe (§ 10b Abs. 1 Satz 4 EStG) und Unterstützung bei der Beitreibung (§ 10b Abs. 1 Satz 5 EStG) geleistet werden.

19

Werden die steuerbegünstigten Zwecke des Zuwendungsempfängers im Sinne von § 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG nur im Ausland verwirklicht, ist gemäß § 10b Abs. 1 Satz 6 EStG für den Sonderausgabenabzug zudem Voraussetzung, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder dass die Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann.

20

b) Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass auch im Fall einer Spende an eine im EU-/EWR-Ausland ansässige Stiftung geprüft werden muss, ob die Voraussetzungen des Spendenabzugs nach den einschlägigen nationalen Regelungen erfüllt sind.

21

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sowie des BFH stellt es insbesondere keine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV dar, wenn der Spendenabzug auch im Fall der Zuwendung an eine im EU-/EWR-Ausland ansässige Einrichtung den im Mitgliedstaat des Spenders geltenden nationalen Anforderungen unterworfen wird. Denn den Mitgliedstaaten steht es, sofern sie das Unionsrecht beachten, frei zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen sie bestimmte Interessen der Allgemeinheit dadurch fördern wollen, dass sie entweder Einrichtungen, die selbstlos mit diesen Interessen zusammenhängende Ziele verfolgen, Vergünstigungen gewähren oder Zuwendungen an diese Einrichtungen beim Zuwendenden steuerwirksam berücksichtigen (s. Senatsurteil vom 21.01.2015 –  X R 7/13, BFHE 248, 543, BStBl II 2015, 588, Rz 22, m.w.N.). Der nationale Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, auch nicht aus Gründen des Unionsrechts und insbesondere der Grundfreiheiten, einen Gemeinnützigkeitsstatus nach ausländischem Recht anzuerkennen (BFH-Urteile vom 25.10.2016 –  I R 54/14, BFHE 256, 66, BStBl II 2017, 1216, Rz 20; vom 18.08.2022 –  V R 15/20, BFHE 277, 67, BStBl II 2023, 302, Rz 15).

22

Aus diesem Grund ist Art. 63 AEUV insbesondere auch nicht dadurch verletzt, dass die steuerliche Abziehbarkeit einer Spende an einen ausländischen Empfänger sich nach nationalem Recht richtet (s. Senatsurteil vom 21.01.2015 –  X R 7/13, BFHE 248, 543, BStBl II 2015, 588, Rz 22 ff., in Bezug auf die Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung des Empfängers gemäß § 63 Abs. 1 AO; vgl. auch BFH-Urteile vom 25.10.2016 –  I R 54/14, BFHE 256, 66, BStBl II 2017, 1216, Rz 20; vom 18.08.2022 –  V R 15/20, BFHE 277, 67, BStBl II 2023, 302, Rz 15).

23

c) Für die Überprüfung der steuerlichen Abziehbarkeit einer Spende an eine in einem Drittland ansässige Stiftung muss dies gleichermaßen gelten, und zwar ungeachtet der Frage, ob die in § 10b Abs. 1 Satz 3 bis 6 EStG genannten weiteren Voraussetzungen mit der Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 Abs. 1 AEUV vereinbar sind oder nicht.

24

2. Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen ist im Streitfall der Spendenabzug nach § 10b EStG schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger nicht hat nachweisen können, dass es sich bei S um eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse handelt, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 KStG steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielte.

25

a) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG sind von der Körperschaftsteuer solche Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen befreit, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 AO).

26

aa) Gemäß § 59 Halbsatz 1 AO wird die Steuervergünstigung nur gewährt, wenn sich aus der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung ergibt, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt, dass dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 AO entspricht und dass er ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird. Dazu müssen die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung so genau bestimmt sein, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuervergünstigung gegeben sind (§ 60 Abs. 1 Satz 1 AO – sogenannte formelle Satzungsmäßigkeit).

27

Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung sind, soweit ihnen kein jedermann bekanntes, begrifflich fest umrissenes gedankliches Konzept zugrunde liegt, so weit wie möglich zu konkretisieren. Zwar genügt es, dass diese Voraussetzungen auf Grund einer Auslegung der (gesamten) Satzungsbestimmungen als gegeben angesehen werden können. Jedoch muss die Satzung zweifelsfrei erkennen lassen, dass die betreffende Körperschaft ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt. Unklarheiten, die sich auch nicht im Wege der Auslegung beseitigen lassen, gehen zu Lasten dessen, der sich auf die Steuervergünstigung beruft (BFH-Urteil vom 15.11.2017 –  I R 39/15, BFH/NV 2018, 611, Rz 23, m.w.N.; vgl. auch BFH-Beschluss vom 07.02.2018 –  V B 119/17, BFH/NV 2018, 544, Rz 8).

28

Dient eine Stiftung gleichzeitig begünstigten und nichtbegünstigten Zwecken, ist die Steuervergünstigung insgesamt zu versagen. Die Tätigkeit der Stiftung kann nicht in eine steuerfreie und eine steuerpflichtige Betätigung aufgeteilt werden (sogenanntes Totalitätsprinzip, s. BFH-Urteil vom 20.12.1978 –  I R 21/76, BFHE 127, 360, BStBl II 1979, 496, unter 2.; vgl. auch BFH-Urteil vom 17.05.2017 –  V R 52/15, BFHE 258, 124, BStBl II 2018, 218, Rz 33, m.w.N.).

29

bb) Nach § 59 Halbsatz 2 AO i.V.m. § 63 Abs. 1 AO muss zudem die tatsächliche Geschäftsführung der gemeinnützigen Körperschaft auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung über die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen enthält (sogenannte materielle Satzungsmäßigkeit, vgl. etwa EuGH-Vorlage des BFH vom 22.05.2025 –  V R 22/23, Deutsches Steuerrecht 2025, 1681, Rz 148). Der Nachweis, dass die tatsächliche Geschäftsführung den Erfordernissen des Abs. 1 entspricht, ist gemäß § 63 Abs. 3 AO durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben zu führen. Die Nachweispflicht trifft bei Zuwendungen an eine ausländische Körperschaft mangels rechtlicher Verpflichtung nicht, wie in Inlandsfällen, den Zuwendungsempfänger, sondern den inländischen Spender (Senatsurteil vom 21.01.2015 –  X R 7/13, BFHE 248, 543, BStBl II 2015, 588, Rz 24 und, zur Form des Nachweises, Rz 27, m.w.N.).

30

Dies ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar verfügt der Spender im Gegensatz zu der begünstigten Einrichtung in der Regel nicht selbst über alle notwendigen Informationen, die die Finanzbehörden für die Überprüfung benötigen, ob diese Einrichtung die nach nationalem Recht vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Gewährung von Steuervergünstigungen erfüllt. Dies gilt insbesondere für alle Belege, aus denen sich ergibt, auf welche Art und Weise mit den Spendengeldern verfahren wurde. Doch hat der EuGH selbst darauf hingewiesen, dass es einem Spender normalerweise möglich sein wird, von der betreffenden Einrichtung Unterlagen zu erhalten, aus denen der Betrag und die Art der Spende, die von der Einrichtung verfolgten Ziele und ihr ordnungsgemäßer Umgang mit den Spenden, die sie in den Vorjahren erhalten habe, hervorgehen (EuGH-Urteil Persche vom 27.01.2009 – C-318/07, EU:C:2009:33, Rz 57; s.a. Senatsurteil vom 21.01.2015 –  X R 7/13, BFHE 248, 543, BStBl II 2015, 588, Rz 25).

31

b) Im Streitfall erfüllt die von dem Kläger im Einspruchsverfahren vorgelegte Stiftungsurkunde der S nicht die Voraussetzungen des § 51 AO.

32

aa) Zweifel ergeben sich zunächst im Hinblick auf die Zwecke der S. Diese werden in Art. 2 der Stiftungsurkunde wie folgt beschrieben: „Zweck der Stiftung ist die …“

33

Nach dieser Bestimmung verfolgt die S neben den gemeinnützigen Zwecken der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO) und der Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO) wohl grundsätzlich auch mildtätige Zwecke im Sinne von § 53 AO; denn es sollen auch … begünstigt werden. Allerdings fehlt es in Bezug auf diesen mildtätigen Zweck an einer § 53 Nr. 1 und 2 AO vergleichbaren Festlegung sowohl des persönlich oder wirtschaftlich hilfebedürftigen Personenkreises als auch eines Maßstabs, an dem die Unterstützung der Begünstigten ausgerichtet ist. Das wirft die Frage auf, ob damit der mildtätige Zweck hinreichend konkretisiert worden ist.

34

Käme man zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall ist, verfolgte die Satzung neben einem begünstigten gemeinnützigen Zweck auch einen –mangels entsprechender Konkretisierung– nicht begünstigten mildtätigen Zweck und verstieße folglich gegen das Gebot der Ausschließlichkeit im Sinne von § 51 Abs. 1 Satz 1, § 56 AO (vgl. insoweit auch BFH-Urteil vom 18.08.2022 –  V R 15/20, BFHE 277, 67, BStBl II 2023, 302, Rz 21). Dies muss hier allerdings nicht abschließend entschieden werden.

35

bb) Denn jedenfalls lässt sich den Satzungsbestimmungen nicht entnehmen, dass die dort genannten Zwecke „ausschließlich und unmittelbar“ gefördert werden sollen. Auch im Wege der Auslegung ist dies nicht möglich. Nach Art. 5 Satz 1 der Satzung können sämtliche Bestimmungen der Stiftungsurkunde in einem „Reglement“ näher ausgeführt werden. Ein solches hat der Kläger nicht vorgelegt, so dass es nicht zur Bestimmung des Satzungszwecks herangezogen werden kann.

36

c) Ungeachtet dessen hat der Kläger auch nicht nachgewiesen, dass S die Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung gemäß § 63 AO erfüllt. Entsprechende Unterlagen hat das FA zwar im Einspruchsverfahren angefordert. Der Kläger hat jedoch nichts vorgelegt, was eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der S zur Verfügung stehenden Mittel ermöglichen würde. Das in dem vom Kläger vorgelegten Jahresbericht 2017 (auf S. 8) enthaltene Kreisdiagramm mit prozentualen Angaben zum „Mitteleinsatz 2017“ ist jedenfalls kein hinreichender Nachweis.

37

Das FA war auch nicht verpflichtet, der Anregung des Klägers zu folgen, weitere Unterlagen im Wege des Informationsaustauschs bei der eidgenössischen Steuerverwaltung anzufordern (s. Senatsurteil vom 21.01.2015 –  X R 7/13, BFHE 248, 543, BStBl II 2015, 588, Rz 37 ff., m.w.N.).

38

3. Welche Anforderungen im Fall einer Spende an einen nicht im Inland ansässigen Zuwendungsempfänger hinsichtlich des Zuwendungsnachweises im Streitjahr 2017 zu stellen sind und ob das Schreiben des Stiftungspräsidenten der S vom 03.08.2017 diesen Anforderungen –gegebenenfalls– gerecht wird, braucht hier nicht entschieden zu werden.

39

4. Auf die von dem Kläger aufgeworfene –und vom FA und vom FG bejahte– Frage, ob die in § 10b Abs. 1 Satz 3 bis 6 EStG genannten weiteren Voraussetzungen mit der Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 Abs. 1 AEUV vereinbar sind oder nicht, kommt es im Streitfall ebenfalls nicht an.

40

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Verspätungszuschlag und Corona-Krise

Die im Zuge der Corona-Pandemie für das Jahr 2019 gesetzlich verlängerten Fristen des § 149 Abs. 3 AO sind auch für die Festsetzung von Verspätungszuschlägen nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO zu beachten. So entschied der BFH (Az. X R 7/23).

BFH, Pressemitteilung Nr. 5/26 vom 29.01.2026 zum Urteil X R 7/23 vom 30.07.2025

Mit der Verlängerung der Steuererklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2019 hatte der Gesetzgeber Rücksicht auf Erschwernisse genommen, die durch die Corona-Pandemie verursacht waren. Versäumte der Steuerpflichtige allerdings auch diese Fristen, waren zwingend Verspätungszuschläge festzusetzen. Ein Ermessen bestand nicht.

Da der steuerlich beratene Kläger seine Gewerbesteuererklärung für 2019 erst am 28.12.2021 abgegeben hatte, setzte das Finanzamt (FA) für die vier angefangenen Monate seit September 2021 einen Verspätungszuschlag fest. Hiergegen wandte sich der Kläger und machte geltend, dass das FA ermessensfehlerhaft gehandelt habe. Schon aufgrund der FAQ Corona Steuern des Bundesfinanzministeriums der Finanzen (FAQ Corona) wäre eine solche Festsetzung nicht zwingend gewesen. Zudem liege ein Fall der Fristverlängerung durch eine Finanzbehörde i. S. d. § 152 Abs. 3 der Abgabenordnung vor.

Der X. Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Urteil vom 30.07.2025 – X R 7/23 – klargestellt, dass die Abgabefristen durch Gesetz und nicht durch Verwaltungsentscheidung verlängert wurden. Also waren Verspätungszuschläge festzusetzen. Aus den FAQ Corona ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die FAQ Corona entfalten weder unmittelbare Bindungswirkung gegenüber dem FA noch führen sie zu einer Selbstbindung der Verwaltung in der Weise, dass der Verspätungszuschlag im Ermessen stünde. Es konnte offenbleiben, ob die FAQ Corona grundsätzlich Vertrauensschutz begründen. Die vom Kläger herangezogene Fassung vom 14.12.2021 wurde erst drei Monate nach Ablauf der Abgabefrist veröffentlicht.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zum Besitz im Kaffeesteuerrecht

Der BFH hatte zu klären, wie für die Frage nach dem Steuerschuldner der Begriff des Versenders und der Begriff des in Besitz halten nach § 17 Abs. 2 Kaffeesteuergesetz auszulegen ist (Az. VII R 13/23).

BFH, Urteil VII R 13/23 vom 14.10.2025

Leitsatz

Im Fall der Durchfuhr von Röstkaffee durch das Steuergebiet hält derjenige den Kaffee in Besitz und wird Steuerschuldner nach § 17 Abs. 2 Satz 3 des Kaffeesteuergesetzes in der bis 31.10.2022 geltenden Fassung, der die unmittelbare Sachherrschaft über den Kaffee ausübt.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zum Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten: Verfassungsmäßigkeit des Kriteriums der Haushaltszugehörigkeit

Der BFH hat erneut zur Verfassungsmäßigkeit des Kriteriums der Haushaltszugehörigkeit beim Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten entschieden (Az. III R 8/23).

BFH, Pressemitteilung Nr. 6/26 vom 29.01.2026 zum Urteil III R 8/23 vom 27.11.2025

Kinderbetreuungskosten können bei der Einkommensteuer unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben nach § 10 des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigt werden. Abzugsfähig sind insbesondere Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren, wenn das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG), dieser für die Betreuungsaufwendungen eine Rechnung erhalten hat und keine Barzahlung, sondern eine Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG). Der Sonderausgabenabzug beträgt derzeit 80 % der Kinderbetreuungskosten und höchstens 4.800 Euro pro Jahr; bis zum Veranlagungszeitraum 2024 betrug er zwei Drittel der Aufwendungen und höchstens 4.000 Euro pro Jahr.

Bereits mit Urteil vom 11.05.2023 – III R 9/22 (BFHE 280, 465, BStBl II 2023 S. 861) – hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit in § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG auf einer verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung beruht und die Vorschrift jedenfalls dann nicht gegen die Steuerfreiheit des Existenzminimums und den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, wenn die Betreuungsaufwendungen desjenigen Elternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, durch den ihm gewährten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (sog. BEA-Freibetrag, im damaligen Streitjahr 2020 1.320 Euro und heute 1.464 Euro pro Jahr) abgedeckt werden. Die gegen dieses Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.

Durch das aktuelle Urteil vom 27.11.2025 – I R 8/23 – zum Streitjahr 2018 hat der BFH seine Rechtsprechung bestätigt. Er hat ferner entschieden, dass er in der bisher offen gelassenen Fallkonstellation ebenfalls nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG überzeugt ist. Als verfassungsrechtlich zweifelhaft sieht der BFH die Vorschrift insofern an, als das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit im Einzelfall dazu führen kann, dass über die BEA-Freibeträge hinausgehende, von den Eltern tatsächlich getragene und im Übrigen abzugsfähige Kinderbetreuungskosten bei keinem Elternteil als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden können. Die für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erforderliche Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit hat der BFH dennoch verneint. Es gebe nach wie vor gute Gründe, bei der Abzugsfähigkeit der Betreuungskosten an das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit anzuknüpfen, weil sich die Frage externer Kinderbetreuung in erster Linie für den betreuenden Elternteil stelle, in dessen Haushalt das Kind lebe.

Im Ergebnis wies der BFH die Revision des Klägers gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil als unbegründet zurück. Der fachgerichtliche Rechtsweg ist damit erschöpft, sodass der Kläger Verfassungsbeschwerde erheben kann, um die angestrebte verfassungsgerichtliche Klärung herbeizuführen.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zur Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO im Fall der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe

Der BFH hat Stellung zu der Frage bezogen, ob das Ehegattenwahlrecht aufgrund einer rückwirkenden Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe auch rückwirkend zu gewähren ist (Az. III R 18/23).

BFH, Urteil III R 18/23 vom 16.10.2025

Leitsatz

  1. Die durch § 20a des Lebenspartnerschaftsgesetzes ermöglichte Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) dar.
  2. Nach Art. 97 § 9 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) kommt eine auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO gestützte Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids zum Zwecke der Zusammenveranlagung dann nicht mehr in Betracht, wenn die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in die Ehe nach dem 31.12.2019 erfolgt ist oder der Antrag auf Änderung des Bescheids erst nach dem 31.12.2020 gestellt wurde.
  3. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Übergangsvorschrift des Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO bestehen nicht.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Eingeschränkte Anwendung der investmentrechtlichen Teilfreistellung auf Veräußerungsverluste im Anwendungsbereich von § 56 InvStG (I)

Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Regelungen des § 56 Abs. 2 und Abs. 3 InvStG im Zusammenwirken mit der Teilfreistellung nach § 20 Abs. 1 InvStG verfassungswidrig sind, soweit die steuerliche Belastung des An- und Verkaufs von Fondsanteilen das damit erzielte Einkommen übersteigen, sodass auch in Verlustfällen eine Steuerbelastung rechtmäßig erscheint (Az. VIII R 22/23).

BFH, Urteil VIII R 22/23 vom 25.11.2025

Leitsatz

§ 20 Abs. 1 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes ‑ InvStG ‑ (Teilfreistellung bei Aktienfonds) ist nicht anzuwenden, soweit ein für die Zeit vom 01.01.2018 bis zur Veräußerung der Investmentanteile nach neuem Recht ermittelter Veräußerungsverlust von vor dem 01.01.2018 angeschafften Investmentanteilen (ausgenommen bestandsgeschützte, vor dem 01.01.2009 angeschaffte Alt-Anteile) darauf beruht, dass die fiktiven Anschaffungskosten zum 01.01.2018 die historischen Anschaffungskosten der veräußerten Anteile übersteigen.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Eingeschränkte Anwendung der investmentrechtlichen Teilfreistellung auf Veräußerungsverluste im Anwendungsbereich von § 56 InvStG (II)

Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Regelungen des § 56 Abs. 2 und Abs. 3 InvStG im Zusammenwirken mit der Teilfreistellung nach § 20 Abs. 1 InvStG verfassungswidrig sind, auch soweit die Steuerlast den tatsächlich erzielten Veräußerungsgewinn übersteigt (Az. VIII R 15/22).

BFH, Urteil VIII R 15/22 vom 25.11.2025

Leitsatz

§ 20 Abs. 1 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes ‑ InvStG ‑ (Teilfreistellung bei Aktienfonds) ist nicht anzuwenden, soweit ein für die Zeit vom 01.01.2018 bis zur Veräußerung der Investmentanteile nach neuem Recht ermittelter Veräußerungsverlust von vor dem 01.01.2018 angeschafften Investmentanteilen (ausgenommen bestandsgeschützte, vor dem 01.01.2009 angeschaffte Alt-Anteile) darauf beruht, dass die fiktiven Anschaffungskosten zum 01.01.2018 die historischen Anschaffungskosten der veräußerten Anteile übersteigen.

Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil VIII R 22/23 vom 25.11.2025.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Wohnungsmakler schuldet Schadensersatz wegen Benachteiligung einer Mietinteressentin aus ethnischen Gründen

Der BGH hat entschieden, dass ein Immobilienmakler, der eine Mietinteressentin bei der Wohnungssuche aufgrund ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt hat, auf Schadensersatz haftet (Az. I ZR 129/25).

BGH, Pressemitteilung vom 29.01.2026 zum Urteil I ZR 129/25 vom 29.01.2026

Der unter anderem für Maklerrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Immobilienmakler, der eine Mietinteressentin bei der Wohnungssuche aufgrund ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt hat, auf Schadensersatz haftet.

Sachverhalt

Der Beklagte betreibt ein Maklerbüro. Im November 2022 bewarb sich die Klägerin unter Nennung ihres pakistanischen Vor- und Nachnamens mehrfach per Internetformular um einen Besichtigungstermin für eine der von dem Beklagten vermakelten Wohnungen. Auf sämtliche Anfragen erhielt die Klägerin eine Absage. Weitere von der Klägerin selbst oder auf ihre Veranlassung hin getätigte Besichtigungsanfragen unter ausländisch klingenden Namen blieben ebenfalls ohne Erfolg. Von der Klägerin initiierte Anfragen mit identischen Angaben zu Einkommen, Berufstätigkeit und Haushaltsgröße unter den Namen „Schneider“, „Schmidt“ und „Spieß“ hatten hingegen Erfolg und führten jeweils zum Angebot eines Besichtigungstermins.

Die Klägerin meint, sie habe allein wegen ihrer ethnischen Herkunft keinen Besichtigungstermin erhalten und macht einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend. Sie nimmt den Beklagten auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung sowie auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und den Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 3.000 Euro sowie zur Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt.

Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. Er schuldet der Klägerin wegen eines Verstoßes gegen das in § 19 Abs. 2 AGG vorgesehene Verbot der Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft den Ersatz immateriellen Schadens in Höhe von 3.000 Euro sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Die über das Internetangebot des Beklagten abrufbaren, an die Öffentlichkeit gerichteten Wohnungsvermittlungsangebote fallen in den Anwendungsbereich des zivilrechtlichen Verbots der Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 AGG). Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Ablehnung der unter nichtdeutschen Namen gestellten Gesuche in Zusammenschau mit dem Erfolg der unter deutschen Namen gestellten Gesuche ein hinreichendes Indiz für eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft darstellt. Es unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, dass die Klägerin diese Beweislage nicht nur unter Verwendung ihres wirklichen Namens, sondern auch unter falschem Namen sowie durch von Hilfspersonen gestellte Gesuche herbeigeführt hat. Für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Klägerin, wie etwa eine nicht ernsthafte Bewerbung mit dem Ziel, lediglich den formalen Status als Bewerberin zu erlangen, um Ansprüche nach § 21 AGG geltend zu machen, ist im Streitfall nichts ersichtlich.

Der Beklagte ist als mit der Auswahl potenzieller Mieter betrauter Makler Adressat des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots gemäß § 19 Abs. 2 AGG und schuldet deshalb bei einer Verletzung dieser Norm den Ersatz materiellen und immateriellen Schadens nach § 21 Abs. 2 AGG. Die Erstreckung der Haftung auf den Makler als Hilfsperson des Vermieters ist mit dem Wortlaut und der Systematik der Vorschriften vereinbar und entspricht dem Ziel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, Benachteiligungen etwa wegen der ethnischen Herkunft wirkungsvoll zu verhindern oder zu beseitigen. Der Umstand, dass sich der Vermieter möglicherweise das Verhalten des Maklers zurechnen lassen muss und dann ebenfalls haftet, steht der Eigenhaftung des Maklers nicht entgegen.

Auf die Frage, ob für den Anspruch auf Schadensersatz nach § 21 Abs. 2 Satz 1 AGG ein Verschulden erforderlich ist, kam es im Streitfall nicht an, weil das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ein Verschulden in Form fahrlässigen Handelns angenommen hat.

Die vom Berufungsgericht wegen erheblicher Schwere des Verstoßes zugesprochene Höhe des immateriellen Schadensersatzes von 3.000 Euro ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 1 AGG

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

§ 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG

(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf: (…)

8. den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.

§ 19 Abs. 2 AGG

Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft ist darüber hinaus auch bei der Begründung, Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 unzulässig.

§ 21 Abs. 2 AGG

Bei einer Verletzung des Benachteiligungsverbots ist der Benachteiligende verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Benachteiligende die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Benachteiligte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

§ 22 AGG

Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Anfechtung einer Betriebsratswahl – Betrieb(steil)

Das BAG hat entschieden, dass in sog. Remote-Cities von plattformbasierten Lieferdiensten mangels eigener organisatorischer Leitung oder ausreichender organisatorischer Selbstständigkeit kein eigenständiger Betriebsrat gewählt werden kann, sodass die angefochtenen Betriebsratswahlen unwirksam sind (Az. 7 ABR 23/24, 7 ABR 26/24, 7 ABR 40/24).

BAG, Pressemitteilung vom 28.01.2026 zu den Beschlüssen 7 ABR 23/24, 7 ABR 26/24 und 7 ABR 40/24 vom 28.01.2026

Auch bei im Wesentlichen mit Hilfe einer App durchgeführter sog. Plattformarbeit kann für eine räumliche Einheit nur dann ein eigener Betriebsrat gewählt werden, wenn diese einen Betrieb oder selbstständigen Betriebsteil i. S. d. Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) darstellt. Das setzt eine eigene organisatorische Leitung oder ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit voraus.

Die Arbeitgeberin bietet plattformbasierte Dienstleistungen im Bereich der Bestellung und Lieferung von Speisen an. Neben dem am Unternehmenssitz angesiedelten Personalbereich bestehen bundesweit sog. Hub-Cities (Hauptumschlagbasen) und sog. Remote-Cities (Liefergebiete). In den Remote-Cities werden ausschließlich Auslieferungsfahrer, die überwiegend mittels einer App mit der Arbeitgeberin kommunizieren, beschäftigt. In den Hub-Cities sind darüber hinaus Mitarbeiter mit Verwaltungs- und Backoffice-Tätigkeiten betraut. In den Jahren 2022 und 2023 wurde in mehreren Remote-Cities, u. a. in Braunschweig, Kiel und Bremen, jeweils ein Betriebsrat gewählt. Die Arbeitgeberin hat diese Wahlen in drei Verfahren angefochten und die Auffassung vertreten, diese seien wegen Verkennung des Betriebsbegriffs unwirksam. Die jeweiligen Landesarbeitsgerichte haben die Betriebsratswahlen mit der Begründung für unwirksam erklärt, die Remote-Cities seien weder Betriebe noch selbstständige Betriebsteile i. S. d. BetrVG.

Die hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerden der Betriebsräte hatten insoweit vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Betriebsräte werden nach § 1 BetrVG in Betrieben gewählt. Als Betriebe gelten unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auch selbstständige Betriebsteile. Eine organisatorische Einheit ist ein Betrieb, wenn sie in den wesentlichen personellen und sozialen Angelegenheiten von einer einheitlichen, für diese Einheit bestehenden Leitung gesteuert wird. Für das Vorliegen eines Betriebsteils genügt ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb. Diese Maßgaben gelten auch, wenn die Arbeitsverhältnisse im Wesentlichen „digital“ mit Hilfe einer App gesteuert werden. Danach sind die Landesarbeitsgerichte zutreffend davon ausgegangen, bei den einzelnen Remote-Cities handele es sich nicht um betriebsratsfähige Organisationseinheiten. Die Zusammenfassung zu einem Liefergebiet mit eigenem Dienstplan ist hierfür nicht ausreichend. Den Remote-Cities fehlt es bereits an einem Mindestmaß organisatorischer Selbstständigkeit, welches sich nicht allein durch die dort beschäftigten Auslieferungsfahrer als Interessengemeinschaft vermittelt.

Hinweise: Im Hinblick auf verfahrensrechtliche Besonderheiten konnte nicht in allen Verfahren eine endgültige Entscheidung durch den Senat ergehen. Insoweit sind die Verfahren an das jeweilige Landesarbeitsgericht zurückverwiesen worden.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Jahreswirtschaftsbericht 2026: Investitionen und Reformen für Wirtschaftswachstum

Das Kabinett hat den Jahreswirtschaftsbericht beschlossen. Er zeigt zentrale Investitionen und Entlastungen der Bundesregierung, welche Reformen geplant sind sowie die Wachstumsprojektion für das laufende Jahr. Das Ziel der Bundesregierung ist es, die deutsche Wirtschaft und den Standort Deutschland wieder auf Wachstumskurs bringen. Dazu bedarf es vor allem entschiedener struktureller Reformen.

Bundesregierung, Mitteilung vom 28.01.2026

Damit die deutsche Wirtschaft wieder stärker wächst, will die Bundesregierung ihren Reformkurs fortsetzen. Mit Investitionen und ersten Entlastungen zeichnet sich eine leichte Erholung ab. Lesen Sie hier die wichtigsten Informationen aus dem Jahreswirtschaftsbericht.

Das Kabinett hat den Jahreswirtschaftsbericht beschlossen. Er zeigt zentrale Investitionen und Entlastungen der Bundesregierung, welche Reformen geplant sind sowie die Wachstumsprojektion für das laufende Jahr. Das Ziel der Bundesregierung ist es, die deutsche Wirtschaft und den Standort Deutschland wieder auf Wachstumskurs bringen. Dazu bedarf es vor allem entschiedener struktureller Reformen.

Mit dem Jahreswirtschaftsbericht stellt die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat im Januar die gesamtwirtschaftlichen Orientierungsdaten für das laufende Jahr zur Verfügung – gemäß § 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft.

Wirtschaft nimmt langsam wieder Fahrt auf

2025 stieg das Wirtschaftswachstum erstmals nach seit zwei Jahren wieder leicht um 0,2 Prozent. Für 2026 geht die Bundesregierung von einem Wachstum von 1,0 Prozent des realen BIPs aus. Das ist ein wichtiges Signal nach der Stagnation der vergangenen Jahre, aber noch keine durchgreifende Trendwende. Denn dieses Wachstum wird vor allem getragen von den staatlichen Investitionen in die Modernisierung der Infrastruktur. Dazu kommen deutliche Entlastungen, etwa durch bessere Unternehmensabschreibungen und sinkende Energiekosten.

Dagegen werden vom deutschen Außenhandel weiterhin keine Wachstumsimpulse erwartet. Denn die wichtigen exportorientierten deutschen Wirtschaftsbranchen stehen angesichts der schwierigen geopolitischen Lage und handelspolitischen Unsicherheiten weiter unter erheblichen Druck. Um im verschärften internationalen Wettbewerb wieder stark zu werden, braucht die deutsche Exportwirtschaft dringend Reformen am Standort Deutschland.

Reformen für Wettbewerbsfähigkeit und nachhaltiges Wachstum

Die Bundesregierung setzt ihren Reformkurs fort, um Wachstum, Beschäftigung und Wohlstand zu sichern:

  • Geplant ist überbordende Bürokratie zurückbauen: mit einem konkreten Plan für Bürokratieentlastungen in Milliardenhöhe, mit der Modernisierungsagenda und der Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren.
  • Mit der Hightech Agenda Deutschland fördert die Bundesregierung zentrale Zukunftsinnovationen. Mit dem Deutschlandfonds sollen private Investitionen mobilisiert werden.
  • Energiekosten sollen weiter sinken. Für strom- und handelsintensive Wirtschaftsbranchen soll dies mit einem Industriestrompreis und der Ausweitung der Strompreiskompensation geschehen.
  • Die Aktivrente, die reformierte Grundsicherung und eine erleichterte reguläre Fachkräfteeinwanderung sollen das Arbeitsangebot ausweiten.
  • Mit den geplanten Reformen der Sozialsysteme sollen höhere Belastungen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern begrenzt werden.

Internationale Handelsbeziehungen stärken

Um die deutsche und europäische Wirtschaft zu stärken, wird die Bundesregierung zudem die Diversifizierung der Handelsbeziehungen weiter vorantreiben.

Die Europäische Union hat das Freihandelsabkommen mit den Mercosur-Staaten unterzeichnet. Sie hat sich mit Indien auf ein weiteres Abkommen geeinigt. Beide Vereinbarungen leisten einen wichtigen Beitrag zur Erschließung neuer Märkte und zur Vertiefung verlässlicher Partnerschaften.

Quelle: Bundesregierung

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