Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Absatz 4 Investmentsteuergesetz (InvStG) – Basiszins zum 2. Januar 2026

Das BMF gibt den Basiszins zum 2. Januar 2026 bekannt, der für die Berechnung der Vorabpauschale für 2026 gemäß § 18 Investmentsteuergesetz erforderlich ist (Az. IV C 1 – S 1980/00230/012/001).

BMF, Schreiben IV C 1 – S 1980/00230/012/001 vom 13.01.2026

Der Anleger eines Investmentfonds hat als Investmentertrag unter anderem die Vorabpauschale nach § 18 InvStG zu versteuern (§ 16 Absatz 1 Nummer 2 InvStG). Die Vorabpauschale für 2026 gilt gemäß § 18 Absatz 3 InvStG beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres – also am 4. Januar 2027 – zugeflossen.

Die Vorabpauschale für 2026 ist unter Anwendung des Basiszinses vom 2. Januar 2026 zu ermitteln.

Der Basiszins ist gemäß § 18 Absatz 4 InvStG aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Das Bundesministerium der Finanzen hat den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.

Hiermit gebe ich gemäß § 18 Absatz 4 Satz 3 InvStG den Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale bekannt, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet ist. Die Deutsche Bundesbank hat hierfür auf den 2. Januar 2026 anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von 3,20 Prozent für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren errechnet.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Kein markenrechtlicher Schutz für Ritter SPORT gegen Verpackung von Mannheimer Haferriegel

Das LG Stuttgart hat die auf eine deutsche Formmarke gestützte Klage von Ritter SPORT gegen die Verpackung der Haferriegel „MONNEMer QUADRAT“ eines Unternehmens aus Mannheim abgewiesen (Az. 17 O 192/25).

LG Stuttgart, Pressemitteilung vom 13.01.2026 zum Urteil 17 O 192/25 vom 13.01.2026 (nrkr)

Die 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart hat mit Urteil von heute die auf eine deutsche Formmarke gestützte Klage von Ritter SPORT gegen die Verpackung der Haferriegel „MONNEMer QUADRAT“ eines Unternehmens aus Mannheim abgewiesen.

Mit der Klage macht die Klägerin markenrechtliche Unterlassungs- und Folgeansprüche (Auskunft, Schadensersatzfeststellung, Rückruf, Kostenersatz) geltend.

Die Klägerin ist ein mit dem Hersteller der Tafelschokolade „Ritter SPORT“ verbundenes Unternehmen und Inhaberin zahlreicher Marken. Die Klagemarke schützt einen dreidimensionalen Verpackungskörper mit einer quadratischen Grundfläche. Dieser weist seitlich zwei flache Verschlusslaschen mit feinem Zick-Zack-Muster an der Außenkante auf. In der Mitte sind drei etwas größere Zacken angeordnet.

Die Beklagte mit Sitz in Mannheim stellt u. a. Snacks ohne künstliche Zusätze her (sog. clean food). Seit November 2024 vertreibt sie den streitgegenständlichen Haferriegel „MONNEMer QUADRAT“ in den Varianten Kakao-Haselnuss und Kokos-Mandel in der angegriffenen Verpackung.

Die Klägerin stützt sich auf Verwechslungsgefahr und auf Bekanntheitsschutz. Sie ist der Ansicht, dass die Klagemarke weder eine im Handel übliche noch eine technisch bedingte Form sei. Tafelschokolade und Hafer- sowie Müsliriegel seien hochgradig ähnliche Waren. Auch sei von nahezu identischen Zeichen auszugehen. Ein Blick auf die Verpackungen der Beklagten zeige einen dreidimensionalen quadratischen Verpackungskörper und keinen rechteckigen. Die Unterschiede seien gering. Die beteiligten Verkehrskreise würden in den angegriffenen Verpackungen der Beklagten die Klagemarke sehen und erkennen.

Die Kammer hat entschieden, dass der Klägerin die Ansprüche nicht zustehen.

Zwischen der Klagemarke und der angegriffenen Verpackung der Beklagten besteht bei einer Gesamtschau keine Verwechslungsgefahr. Tafelschokolade und Hafer- bzw. Müsliriegel sind nicht identische Waren. Es liegt auch keine solche Warenähnlichkeit vor, dass von Verwechslungsgefahr auszugehen wäre. Der Durchschnittsverbraucher, zu dem auch die Kammermitglieder gehören, nimmt Tafelschokolade (Nachtisch/Süßigkeit) und Müsliriegel (Energiespender mit Ruf des „Gesunden“) als unterschiedliche Snacks wahr. Sie werden im Supermarkt nicht an der gleichen Stelle angeboten und enthalten unterschiedliche Hauptzutaten.

Es liegt auch keine Zeichenähnlichkeit vor, die zu einer Verwechslungsgefahr führt. Auch unter Berücksichtigung des maßgeblichen undeutlichen Erinnerungseindrucks des angesprochenen Verbrauchers unterscheidet sich die angegriffene Verpackung optisch von der Klagemarke. Dabei ist ausschließlich auf die reine (Schlauchbeutel-)Verpackung ohne Aufdruck abzustellen. Die angegriffene Verpackung erscheint rein optisch als Rechteck. Sie ist höher bzw. dicker und insgesamt luftiger. Ihre Verschlusslaschen sind breiter. Die Prägung (Rillen) der seitlichen Verschlusslaschen ist längs bzw. vertikal angeordnet. Das im Verhältnis zur Klagemarke gröbere Zick-Zack-Muster der seitlichen Verschlusslaschen ist einheitlich ausgestaltet. Nicht außer Acht gelassen werden darf zudem, dass andere, auch Süßwarenprodukte in Quadratform vorhanden sind, so dass der Verkehr nicht bei jedem Quadrat auf die Klägerin geführt wird.

Der Anspruch folgt auch nicht aus Bekanntheitsschutz. Die Benutzung der angegriffenen Verpackung ist nicht geeignet, die Unterscheidungskraft sowie die Wertschätzung der Klagemarke in Deutschland ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen. Es ist nicht von einer Rufausbeutung auszugehen, da die maßgeblichen Verkehrskreise aus oben genannten Gründen keine gedankliche Verknüpfung zur Klagemarke herstellen werden. Insoweit kommt es auch nicht auf den von der Beklagten verwendeten Werbeslogan „Quadratisch. Kokos. Klar.“ an, da er vom Streitgegenstand nicht umfasst ist.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Stuttgart

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Nachhaltigkeit gewinnt bei Kreditverhandlungen mit größeren Mittelständlern an Bedeutung

Die Themen Klimaschutz und Nachhaltigkeit mögen in den vergangenen Monaten etwas aus dem öffentlichen Fokus gerückt sein. Die deutschen Banken beachten klimabedingte Risiken aus regulatorischen Gründen jedoch immer stärker bei ihrer Kreditvergabe an Unternehmen. Im deutschen Mittelstand bekommen das lt. einer Sonderauswertung des KfW-Mittelstandspanels 2025 vor allem größere Unternehmen mit 50 und mehr Beschäftigten zu spüren.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 13.01.2026

  • In 37 Prozent der Kreditgespräche von großen Mittelständlern wurden Nachhaltigkeitsaspekte angesprochen
  • Insbesondere relevant für das Verarbeitende Gewerbe
  • Bedeutung des Themas wird weiter zunehmen

Die Themen Klimaschutz und Nachhaltigkeit mögen in den vergangenen Monaten etwas aus dem öffentlichen Fokus gerückt sein. Die deutschen Banken beachten klimabedingte Risiken aus regulatorischen Gründen jedoch immer stärker bei ihrer Kreditvergabe an Unternehmen. Im deutschen Mittelstand bekommen das vor allem größere Unternehmen mit 50 und mehr Beschäftigten zu spüren. So berichteten 37 Prozent der großen Mittelständler, die 2024 in Kreditverhandlungen waren, dass Nachhaltigkeit in den Gesprächen mit Banken und Sparkassen thematisiert wurde. Das waren drei Prozentpunkte mehr als ein Jahr zuvor. Auch 24 Prozent der Unternehmen mit zehn bis 49 Beschäftigten berichteten darüber, im Jahr 2023 waren es 21 Prozent.

Das sind Ergebnisse einer Sonderauswertung des KfW-Mittelstandspanels 2025. An der repräsentativen Befragung nahmen zwischen Februar und Juni 2025 insgesamt gut 13.000 mittelständische Unternehmen sämtlicher Wirtschaftszweige teil.

Besonders häufig befragten die Banken und Sparkassen demnach Unternehmen aus dem Verarbeitenden Gewerbe zu Nachhaltigkeitsthemen. 24 Prozent der kleinen und mittleren Unternehmen dieser Branche, die Kreditverhandlungen führten, gaben das an, nach 20 Prozent im Vorjahr. Im Baugewerbe waren es 15 Prozent, drei Prozentpunkte mehr als 2023. Im Handel 13 Prozent, das waren sogar fünf Prozentpunkte mehr als ein Jahr zuvor.

Insgesamt berichteten 15 Prozent der Mittelständler, die 2024 in Kreditgesprächen waren, dass Nachhaltigkeitsaspekte von Banken und Sparkassen thematisiert wurden – das waren in etwa so viele wie 2023. Grund für die Konstanz ist, dass der Großteil der 3,84 Millionen Mittelständler sehr kleine Unternehmen sind. Von den Unternehmen mit weniger als fünf Beschäftigten wurden nur zwölf Prozent in Kreditverhandlungen zu Nachhaltigkeitsthemen befragt, ein Jahr zuvor waren es 13 Prozent.

„Es ist davon auszugehen, dass Banken und Sparkassen aufgrund regulatorischer Anforderungen künftig bei Kreditverhandlungen noch stärker auf Nachhaltigkeitsaspekte schauen werden. Für mittelständische Unternehmen aller Größenklassen ist es daher unerlässlich, sich intensiv mit ihrem Nachhaltigkeitsprofil auseinanderzusetzen und Nachhaltigkeitsdaten strukturiert zu erfassen“, sagt Dr. Juliane Gerstenberger, Mittelstandsexpertin bei KfW Research.

„Insbesondere für kleine Unternehmen ist es nicht leicht, alle Nachhaltigkeitsanforderungen zu durchdringen und zu erfüllen. Hier braucht es mehr Klarheit und mehr Unterstützung sowie einheitliche und branchenübergreifende Standards, die die speziellen Belange kleiner Unternehmen angemessen berücksichtigen.“

Quelle: KfW, KfW Research

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EU-Kommission kündigt European Digital Ecosystem Strategy an

Die EU-Kommission hat eine Initiative angekündigt, die Open Source Technologie als relevanten Faktor für die technologische Souveränität, Sicherheit und Wettbewerbsfähigkeit der EU stärken soll.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 13.01.2026

Die EU-Kommission hat eine Initiative angekündigt, die Open Source Technologie als relevanten Faktor für die technologische Souveränität, Sicherheit und Wettbewerbsfähigkeit der EU stärken soll. Die EU-Kommission betont die Bedeutung von Open-Source-Technologie. Diese bilde die Basis für viele Software-Anwendungen und sei vor dem Hintergrund steigender Relevanz von KI-Anwendungen zunehmend bedeutsamer. Ein großes Problem für europäische Open-Source-Akteure sei der erschwerte Marktzugang aufgrund von Eintrittsbarrieren und Netzwerkeffekten dominanter Akteure, die u. a. zu eingeschränktem Zugang zu öffentlichen Aufträgen und verringertem Wachstumskapital führen. Der Fokus der Initiative liegt auf der Weiterentwicklung des europäischen Open-Source Sektors, dadurch sollen Standardisierung, Wettbewerbsfähigkeit, Unabhängigkeit und Resilienz der digitalen Infrastruktur gestärkt werden. Zudem sollen Innovationen gefördert werden.

Konkrete Maßnahmen der Initiative

Die Weiterentwicklung hochwertiger und sicherer europäischer Open-Source Technologie soll gefördert werden. Außerdem soll die Sichtbarkeit der Technologie und ihres Mehrwerts gesteigert werden. Die Initiative soll Fragen in der Bereitstellung, Nutzerfreundlichkeit, Sicherheit und Governance der Software-Lieferkette, Code-Wartung und Nachhaltigkeit der Projekte adressieren, um die Einführung und Verbreitung der Technologie zu garantieren. Aufstrebende Open-Source-Unternehmen und Nachhaltigkeitsmodelle für Open-Source-Unternehmen und Stiftungen sollen gefördert werden u. a. durch öffentlich private Partnerschaften.  Best Practices sollen gefördert werden und der öffentliche Sektor, spezialisierte Wirtschaftsbereiche sowie große Kunden sollen motiviert werden zu Open-Source-Technologie beizutragen und diese anzuwenden. Die Markintegration soll verbessert werden, insbesondere mit Altsystemen und politischer Angleichung.

Ausblick

Die Initiative befindet sich aktuell in Vorbereitung und die EU-Kommission hat eine Konsultation veranlasst. Die geplante Annahme durch die EU-Kommission ist für das erste Quartal 2026 terminiert und soll den geplanten Cloud and AI Development Act ergänzen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Posttraumatische Belastungsstörung eines Rettungssanitäters ist Berufskrankheit

Die Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) eines Rettungssanitäters, der in seinem Berufsleben wiederholt schwerwiegenden Ereignissen ausgesetzt gewesen ist, ist wie eine Berufskrankheit anzuerkennen. Dies hat das LSG Baden-Württemberg entschieden (Az. L 8 U 3211/23 ZVW).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 12.01.2026 zum Urteil L 8 U 3211/23 ZVW vom 14.11.2025

Der Kläger war fast drei Jahrzehnte als Rettungssanitäter in der Region Stuttgart tätig. In dieser Zeit war er u. a. in der Versorgung von Opfern beim Amoklauf von Winnenden, nach Auseinandersetzungen im Bandenkrieg der „Black Jackets“ in Esslingen, bei Suiziden (auch von Kollegen), bei Bahnunglücken und anderen schweren Unfällen sowie bei teilweise stundenlangen Babyreanimationen mit negativem Ausgang eingesetzt. Ab 2016 wurde er wegen einer PTBS behandelt und musste im Weiteren seine Tätigkeit aufgeben.

Die beklagte gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Anerkennung der PTBS als Berufskrankheit ab, da diese nicht zu den in der Berufskrankheiten-Liste genannten Erkrankungen gehöre (sog. Listenprinzip). Auch eine Anerkennung wie eine Berufskrankheit (sog. Wie-BK) komme nicht in Betracht, da seit der letzten Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung keine neuen Erkenntnisse zur Bedeutung von psychischen Belastungsstörungen für bestimmte Berufsgruppen (hier: im Rettungsdienst) vorlägen. Vor Gericht blieb der Kläger zunächst – auch vor dem Landessozialgericht – erfolglos. Das Bundessozialgericht sah dagegen eine Wie-BK als möglich an und verwies den Rechtsstreit an das LSG Baden-Württemberg zurück. Rettungssanitäter seien während ihrer Arbeitszeit einem erhöhten Risiko der Konfrontation mit traumatisierenden Ereignissen ausgesetzt, welche Ursache einer PTBS sein könnten. Ob dies beim Kläger tatsächlich der Fall sei, bedürfe noch weiterer Feststellungen.

Nach Durchführung medizinischer Ermittlungen hat der 8. Senat des Landessozialgerichts die Beklagte nun verurteilt, die PTBS des Klägers als Wie-BK anzuerkennen. Der Kläger sei im Rahmen seiner Tätigkeit als Rettungssanitäter mehreren traumatisierenden Ereignissen ausgesetzt gewesen und habe im Anschluss an einzelne Einsätze jeweils akute Belastungsreaktionen entwickelt. Da sich der schädliche gesundheitliche Effekt dieser einzelnen Belastungsreaktionen zu einer zunehmenden seelischen Labilisierung und Schwächung der seelischen Abwehrstrukturen aufaddiert habe (sog. Building-Block-Effekt), sei die fortgesetzte Traumatisierung schließlich in Gänze nicht mehr kompensierbar gewesen. Die PTBS sei dann ab April 2016 in klinisch schwerer Ausprägung zu Tage getreten. Der Kläger leide insbesondere unter sich aufdrängenden Erinnerungen mit ausgeprägter innerer Bedrängnis und benötige im Anschluss daran bisweilen mehrere Stunden, um seinen Alltag wieder gelassener bewältigen zu können oder gleite in tagelang währende Stimmungstiefs ab. Andere Auslöser der PTBS als die berufliche Tätigkeit seien nicht ersichtlich, so der Senat.

Hinweise zur Rechtslage

§ 9 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)

(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; […]

[…]

(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.

[…]

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg

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Aus dem Bürgergeld wird das Grundsicherungsgeld

Die Bundesregierung will zahlreiche Regeln des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch grundlegend ändern. Den entsprechenden Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/3541) hat die Regierung nun dem Bundestag zugeleitet.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 12.01.2026

Die Bundesregierung will zahlreiche Regeln des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch grundlegend ändern, unter anderem soll diese soziale Mindestsicherung nicht mehr „Bürgergeld“ sondern „Grundsicherungsgeld“ heißen. Das ist das Ziel eines entsprechenden Gesetzentwurfes (21/3541), den die Regierung nun dem Bundestag zugeleitet hat und mit dem sie ein zentrales Ziel des Koalitionsvertrages umsetzen möchte. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 15/2026

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Personen mit Einwanderungsgeschichte empfinden Gründerimage in Deutschland häufig als problematisch

Menschen mit Einwanderungsgeschichte haben im Vergleich zur Gesamtbevölkerung häufiger das Gefühl, dass die Selbstständigkeit in Deutschland ein im Vergleich zu einer Festanstellung geringeres Ansehen hat. Diese Wahrnehmung hält sie entsprechend stärker davon ab, mit der Umsetzung ihres Gründungswunsches zu beginnen. Das ist ein zentrales Ergebnis einer neuen Kurzstudie von KfW Research.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 09.01.2026

  • Gesellschaftliches Ansehen der Selbstständigkeit ist insbesondere für Menschen mit Einwanderungsgeschichte ein Gründungshindernis
  • Grundsätzlich hat diese Bevölkerungsgruppe ein überproportional großes Interesse daran, zu gründen
  • 30 Prozent der Gründerinnen und Gründer hatten 2024 eine Einwanderungsgeschichte

Menschen mit Einwanderungsgeschichte haben im Vergleich zur Gesamtbevölkerung häufiger das Gefühl, dass die Selbstständigkeit in Deutschland ein im Vergleich zu einer Festanstellung geringeres Ansehen hat. Diese Wahrnehmung hält sie entsprechend stärker davon ab, mit der Umsetzung ihres Gründungswunsches zu beginnen.

Das ist ein zentrales Ergebnis einer neuen Kurzstudie von KfW Research. Demnach haben Menschen mit Einwanderungsgeschichte in Deutschland tendenziell eine höhere Präferenz für die Selbstständigkeit als die Restbevölkerung. Unter all jenen Menschen in Deutschland, die noch nie selbständig waren und zuletzt auch keine Gründungspläne hatten, können sich im langjährigen Durchschnitt 30 Prozent vorstellen, sich selbstständig zu machen. Bei Menschen mit Einwanderungsgeschichte sind es 44 Prozent. Dazu zählen alle Personen, die selbst oder deren beide Elternteile seit 1950 nach Deutschland eingewandert sind.

Viele andere Hürden, wie das finanzielle Risiko, die Bürokratiebelastung oder die Arbeitsplatzsicherheit werden von Menschen mit wie ohne Einwanderungsgeschichte zwar als gewichtigere Gründe gegen die Selbstständigkeit angesehen. Das Gründerimage ist aber das Hemmnis, das bei Personen mit Einwanderungsgeschichte im Vergleich zur Gesamtbevölkerung besonders häufig eine Rolle spielt (37 Prozent im Vergleich zu 24 Prozent sehen das Gründerimage als Hürde an).

„Das Gründerimage ist sicher nicht das entscheidende Hindernis, wieso Menschen von einer Existenzgründung absehen. Es gibt für Personen mit wie ohne Einwanderungsgeschichte viele andere wahrgenommene Gründungshemmnisse. Klar ist aber, dass das Interesse zu gründen gerade bei Menschen mit Einwanderungsgeschichte hoch ist und dieses Potenzial noch besser ausgeschöpft werden kann“, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.

„Es wäre wichtig, das gesellschaftliche Ansehen von Selbstständigkeit zu verbessern. Schon in der Schule sollte die berufliche Selbstständigkeit als gleichberechtige Erwerbsform gegenüber der abhängigen Beschäftigung behandelt werden.“

Laut KfW-Gründungsmonitor haben in der erwerbsfähigen Bevölkerung zwischen 18 und 64 Jahren in Deutschland etwa 27 Prozent eine Einwanderungsgeschichte in erster oder zweiter Generation. Unter Gründerinnen und Gründern ist der Anteil mit 30 Prozent im Jahr 2024 etwas höher, liegt damit aber nur knapp über dem langjährigen Durchschnitt von 29 Prozent. Bei 585.000 Existenzgründungen im Jahr 2024 entspricht das rund 178.000 Gründerinnen und Gründern mit Einwanderungsgeschichte.

Quelle: KfW, KfW Research

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Verordnungsvorschlag für saubere Unternehmensflotten

Die EU-Kommission hat einen Verordnungsvorschlag für saubere Unternehmensflotten vorgelegt. Ziel ist es, die Einführung emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge in Unternehmensflotten zu beschleunigen und den Übergang zu klimafreundlicher Mobilität voranzutreiben.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 12.01.2026

Die EU-Kommission hat am 16.12.2025 einen Verordnungsvorschlag für saubere Unternehmensflotten vorgelegt. Ziel ist es, die Einführung emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge in Unternehmensflotten zu beschleunigen und den Übergang zu klimafreundlicher Mobilität voranzutreiben.

Firmenwagen werden laut EU-Kommission intensiver genutzt und gelangen früher in den Gebrauchtwagenmarkt. Dadurch steigt die Verfügbarkeit von erschwinglichen emissionsfreien bzw. -armen Fahrzeugen und gleichzeitig sinken die verkehrsbedingten Gesamtemissionen.

Mit der Verordnung werden verbindliche Zielvorgaben pro EU-Mitgliedstaat für den Anteil emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge von großen Unternehmen festgesetzt. Laut Anhang I beträgt für Deutschland:

  • ab 2030 der Mindestanteil von emissionsfreien neu zugelassenen Firmenwagen 54 % (95 % ab 2035).
  • ab 2030 die Zielvorgabe für den kombinierten Anteil von neu zugelassenen emissionsfreien und emissionsarmen Firmenwagen 83 % und 95 % ab 2035.

Zukünftig sollen Unternehmensfahrzeuge nur dann finanziell gefördert werden (z. B. beim Leasing, Kauf, Miete etc.), wenn sie emissionsfrei oder emissionsarm sind oder das Kriterium „Made in the EU“ erfüllen. Die EU-Kommission wird delegierte Rechtsakte zur Methodik vorlegen, nach der Kriterien für „Made in the EU“ festgelegt werden.

Zur Überwachung der Verordnung soll jeder EU-Mitgliedstaat der EU-Kommission bis 28.02.2028 (und anschließend alle zwei Jahre) einen nationalen Maßnahmenplan zum Erreichen der im Anhang festgesetzten nationalen Zielvorgaben vorlegen. So ist der EU-Kommission ab 28.02.2031 und anschließend jährlich die Anzahl der von großen Unternehmen neu zugelassenen Fahrzeugen sowie der Anteil der emissionsfreien und emissionsarmen Fahrzeuge zu melden. Die EU-Kommission soll in 2032 die Verordnung überprüfen und ggf. einen Überarbeitungsvorschlag (unter Berücksichtigung der Markt- und Technologieentwicklung) mit Zielvorgaben für den Zeitraum nach 2035 vorlegen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Delegierter Rechtsakt zur Taxonomie-Verordnung im Amtsblatt der EU

Der Rechtsakt wurde als Delegierte Verordnung (EU) 2026/73 am 8. Januar 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt damit 20 Tage danach in Kraft. Das berichtet die WPK.

WPK, Mitteilung vom 12.01.2026

Am 4. Juli 2025 hatte die Europäische Kommission den Delegierten Rechtsakt zur Vereinfachung der Berichterstattung nach der EU-Taxonomie-Verordnung verabschiedet. Da sich weder das Europäische Parlament noch der Rat der Europäischen Union innerhalb der Widerspruchsfrist von vier Monaten dazu geäußert haben, wurde der Rechtsakt als Delegierte Verordnung (EU) 2026/73 am 8. Januar 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt damit 20 Tage danach in Kraft.

Vereinfachungen

Wie berichtet („Neu auf WPK.de“ vom 11. Juli 2025), betreffen die vorgesehenen Vereinfachungen unter anderem

  • die Einführung eines Wesentlichkeitskonzepts,
  • eine deutliche Reduktion der zu meldenden Datenpunkte – um ca. 64 % bei Nicht-Finanzunternehmen beziehungsweise ca. 89 % bei Finanzunternehmen,
  • die Vereinfachung der sog. Do No Significant Harm-Kriterien sowie
  • Anpassungen bestimmter Kennzahlen (KPI) für Finanzunternehmen.

Anwendungszeitpunkt

Die neuen Regelungen sollen erstmals auf die Berichterstattung ab dem 1. Januar 2026 über das Geschäftsjahr 2025 anzuwenden sein. Unternehmen haben jedoch das Wahlrecht, die Erstanwendung auf das Geschäftsjahr 2026 zu verschieben.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Energiepreispauschale auch für Rentner einkommensteuerpflichtig

Die im Jahr 2022 einmalig ausgezahlte Energiepreispauschale ist auch für Rentenbeziehende einkommensteuerpflichtig. Dies hat der 2. Senat des Sächsischen Finanzgerichts mit drei Urteilen entschieden (Az. 2 K 1149/23, 2 K 1150/23 und 2 K 1140/23).

FG Sachsen, Pressemitteilung vom 09.01.2026 zu den Urteilen 2 K 1149/23, 2 K 1150/23 und 2 K 1140/23 vom 11.11.2022 (nrkr)

Sächsisches Finanzgericht entscheidet über Klagen von Rentenbeziehern

Die im Jahr 2022 einmalig ausgezahlte Energiepreispauschale ist auch für Rentenbeziehende einkommensteuerpflichtig. Dies hat der 2. Senat des Sächsischen Finanzgerichts mit drei Urteilen vom 11. November 2022 entschieden (Az. 2 K 1149/23, 2 K 1150/23 und 2 K 1140/23). Das Gericht hat die Klagen der Steuerpflichtigen abgewiesen. Hiergegen haben die Kläger Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt (Az. X R 24/25, X R 25/25 und X R 27/25). Die Urteile sind damit noch nicht rechtskräftig.

Das Gericht hält die Neuregelung im Einkommensteuergesetz für verfassungsgemäß, mit der auch für Rentenbeziehende die Energiepreispauschale der Einkommensteuer unterworfen wird, wenn sie nach dem „Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz“ ausgezahlt wurde. Dem Gesetzgeber stehe ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu, den er nutzen konnte, um die Energiepreispauschale durch ihre Besteuerung sozial gerecht zu verteilen. Rentner würden damit ebenso behandelt wie Arbeitnehmer, Versorgungsempfänger und Selbstständige, sodass ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes nicht vorliege.

Quelle: Sächsisches Finanzgericht

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