Deutscher Markt für Wagniskapital 2025 trotz wirtschaftlicher Unsicherheit stabil

Der deutsche Markt für Wagniskapital erreicht 2025 mit einem Investitionsvolumen von 7,2 Mrd. Euro trotz anhaltender gesamtwirtschaftlicher Unsicherheit das Niveau der Vorjahre. 2024 lag das Volumen bei 7,4 Mrd. Euro, 2023 bei 7,1 Mrd. Euro. Das Abschlussquartal des Jahres war mit zwei Milliarden Euro das zweitstärkste Quartal. Das sind die Ergebnisse des KfW-Venture-Capital-Dashboards.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 08.01.2026

  • KfW-Venture-Capital-Dashboard verzeichnet 2025 7,2 Milliarden Euro Investitionen in deutsche Start-ups
  • KI-Deals mit Rekordjahr
  • Erneut Anstieg bei der Anzahl der Exits

Der deutsche Markt für Wagniskapital erreicht 2025 mit einem Investitionsvolumen von 7,2 Milliarden Euro trotz anhaltender gesamtwirtschaftlicher Unsicherheit das Niveau der Vorjahre. 2024 lag das Volumen bei 7,4 Milliarden Euro, 2023 bei 7,1 Milliarden Euro. Das Abschlussquartal des Jahres war mit zwei Milliarden Euro das zweitstärkste Quartal.

Das sind die Ergebnisse des KfW-Venture-Capital-Dashboards, in dem KfW Research quartalsweise Daten zum deutschen Venture-Capital-Markt (VC-Markt) veröffentlicht.

Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW, erklärt:

„Die Investitionsaktivität auf dem deutschen VC-Markt war 2025 zwar solide. Im internationalen Vergleich bleibt Deutschland jedoch hinter der Dynamik in anderen Ländern wie Großbritannien, Frankreich und insbesondere den USA zurück. In der jeweiligen Entwicklung der VC-Märkte kommt also auch die unterschiedliche konjunkturelle Dynamik in diesen Ländern zum Ausdruck.“

Im Segment künstliche Intelligenz (KI) verzeichnet Deutschland ein Rekordjahr: Das Gesamtvolumen erreichte rund 2,9 Milliarden Euro – das entspricht etwa zwei Fünfteln des gesamten Investitionsvolumens auf dem deutschen VC-Markt. KI-Start-ups bleiben ein zentraler Wachstumstreiber.

Der Bereich Sicherheit gehört 2025 mit 17 Prozent des deutschen Investitionsvolumens ebenfalls zu den Gewinnern. Dazu zählen unter anderem Cybersicherheit sowie Technologien zur Abwehr physischer Bedrohungen. Start-ups und ihre Investoren adressieren also zusehends die neuen Bedarfe nach innovativen Sicherheitstechnologien im Zuge geopolitischer Herausforderungen.

2025 erfolgten in Deutschland 164 Ausstiege aus VC-Beteiligungen (Exits), erneut mehr als im Vorjahr (2024: 154). Die Bewertungen der veräußerten Unternehmen und damit der Exiterlöse ziehen seit zwei Jahren aber nur langsam an. Eine zentrale Stütze für einen positiven Aufschwung auf dem VC-Markt in den kommenden Jahren wäre eine Belebung der Exit-Märkte mit entsprechenden Rückflüssen an die Investoren.

Der deutsche VC-Markt präsentiert sich weiterhin selektiver als während der Hochphasen in den Jahren 2021 und 2022. Die Zahl der Finanzierungsrunden deutscher Start-ups sank 2025 im Vergleich zum Vorjahr leicht auf 1.444 (2024: 1.540). Zugleich hat sich die Situation der aussichtsreichsten Start-ups gegenüber 2024 verbessert, denn die durchschnittliche Größe der eingeworbenen Finanzierungsrunden stieg erneut an. Finanzierungen von Scale-ups nahmen mit einem Anteil von 49 Prozent weiter an Bedeutung zu. Rund ein Drittel des Dealvolumens wurde von inländischen Investoren getragen.

Quelle: KfW, KfW Research

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BFH: Behandlung von GmbH-Anteilen des Mitunternehmers als Sonderbetriebsvermögen II bei der Mitunternehmerschaft

Eine Tochter-Kapitalgesellschaft erfüllt eine wesentliche wirtschaftliche Funktion ihrer Mutter-Personengesellschaft zur Qualifizierung von Kapitalbeteiligungen als notwendiges Sonderbetriebsvermögen II nicht bereits dadurch, dass sie der Muttergesellschaft allein aufgrund deren finanzieller Beteiligung die Teilhabe an den von ihr erzielten Vermögensmehrungen ermöglicht. So der BFH (Az. IV R 12/23).

BFH, Urteil IV R 12/23 vom 25.09.2025

Leitsatz

  1. Eine Tochter-Kapitalgesellschaft erfüllt eine wesentliche wirtschaftliche Funktion ihrer Mutter-Personengesellschaft im Sinne der Rechtsprechung zur Qualifizierung von Kapitalbeteiligungen als notwendiges Sonderbetriebsvermögen II nicht bereits dadurch, dass sie der Muttergesellschaft allein aufgrund deren finanzieller Beteiligung die Teilhabe an den von ihr erzielten Vermögensmehrungen ermöglicht (Bestätigung von Urteil des Bundesfinanzhofs ‑ BFH ‑ vom 07.03.1996 – IV R 12/95, BFH/NV 1996, 736).
  2. Beteiligt sich der Kommanditist einer GmbH & Co. KG an einer GmbH, deren Anteile bislang die GmbH & Co. KG allein gehalten hat, führt die bestehende Beteiligung der GmbH & Co. KG an der GmbH allein nicht dazu, dass die neu erworbene Kapitalbeteiligung des Kommanditisten für das Unternehmen der Personengesellschaft als wirtschaftlich vorteilhaft und damit als notwendiges Sonderbetriebsvermögen II anzusehen ist.
  3. Die Annahme von Sonderbetriebsvermögen II setzt neben der wirtschaftlichen Verflechtung zwischen der Personengesellschaft und der Kapitalgesellschaft kumulativ voraus, dass der Mitunternehmer die Kapitalgesellschaft beherrscht. Er muss seine bei der Kapitalgesellschaft bestehende Machtstellung in den Dienst des Unternehmens der Personengesellschaft stellen (Bestätigung von BFH-Urteil vom 20.09.2018 – IV R 39/11, BFHE 262, 393, BStBl II 2019 S. 131).
  4. Ein „verlustgeneigtes“ Wirtschaftsgut, das nicht dem gewillkürten (Sonder-)Betriebsvermögen zugeordnet werden kann, liegt nicht nur vor, wenn der „innere Wert“ des Wirtschaftsguts im Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung herabgesetzt ist, sondern auch dann, wenn die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts seinen Verkehrswert erheblich übersteigen, sodass eine Vermutung dafür spricht, dass es dem Betrieb keinen Nutzen, sondern Verluste bringen wird.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 06.02.2023 – 10 K 1285/20 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Streitig ist die steuerliche Behandlung eines im Rahmen einer Kapitalerhöhung geleisteten Aufgelds für einen GmbH-Anteil und des aus der nachfolgenden Veräußerung des Anteils resultierenden (Sonderbetriebs-)Verlusts.

2

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Personengesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG. Gegenstand des Unternehmens ist …

3

Der Beigeladene ist Kommanditist der Klägerin, an deren Festkapital er zu 100 % beteiligt ist. Geschäftsführende Komplementärin der Klägerin ist die V GmbH. Alleiniger Gesellschafter der V GmbH ist ebenfalls der Beigeladene.

4

Die Klägerin hielt 100 % der Anteile an der A GmbH, deren Stammkapital sich zunächst auf 25.000 € belief. Die A GmbH ist an einer Vielzahl inländischer Tochtergesellschaften beteiligt. Im Jahr 2012 (Streitjahr) war der Beigeladene alleiniger Geschäftsführer der A GmbH.

5

Um den Liquiditätsbedarf der A GmbH zu decken, bewilligte der Beigeladene der A GmbH am 20.12.2006 ein Darlehen in Höhe von ursprünglich … € mit unbefristeter Laufzeit und einem Zinssatz von 0,5 % jährlich. Aufgrund von Kompensationszahlungen für Dividenden der X AG für die Jahre 2008, 2009 und 2010 sowie entsprechender Nachträge zum Darlehensvertrag erhöhte sich das Darlehen auf … €. Bei der Klägerin wurde das Darlehen als Sonderbetriebsvermögen des Beigeladenen behandelt.

6

Am 20.05.2011 erfolgte eine Erhöhung des Stammkapitals der A GmbH um 1.000 € auf 26.000 €. Den neuen Geschäftsanteil in Höhe von 1.000 € (3,8 % des Stammkapitals) übernahm der Beigeladene gegen eine Sacheinlage. Diese erbrachte er dadurch, dass er das Darlehen von … € gemäß Einbringungsvertrag vom 20.05.2011 in die A GmbH einbrachte und gleichzeitig an die A GmbH abtrat. Das im Zeitpunkt der Einbringung voll werthaltige Darlehen erlosch infolge von Konfusion. Die Differenz zwischen dem Einbringungswert des Darlehens und dem Nennbetrag des neuen Geschäftsanteils wurde –wie im Beschluss über die Kapitalerhöhung und Übernahme für die A GmbH vorgesehen– in die Kapitalrücklage der A GmbH eingestellt. Der neu erworbene Geschäftsanteil von 1.000 € wurde als Sonderbetriebsvermögen des Beigeladenen bei der Klägerin behandelt und mit … € aktiviert. Der Verkehrswert des Anteils von 3,8 % an der A GmbH belief sich auf circa … € (inklusive des Anteils an der im Zuge der Kapitalerhöhung neu gebildeten Kapitalrücklage).

7

Mit Vertrag vom 18.09.2012 veräußerte der Beigeladene den Anteil von 3,8 % an der A GmbH zum Kaufpreis von … € an die J GmbH, deren Anteilseigner die beiden Söhne des Beigeladenen mit je 12 375 Geschäftsanteilen (je 49,5 %) sowie der Beigeladene mit 250 Geschäftsanteilen (1 %) sind. In der Urkunde schlossen die Klägerin und der Beigeladene zugleich eine Poolvereinbarung über die Anteile an der A GmbH. Danach dürfen die Stimmrechte nur einheitlich ausgeübt werden und die Veräußerung von Anteilen kann nur unter der Bedingung erfolgen, dass der Erwerber in den Poolvertrag eintritt. Die Kündigung des Vertrags war erstmalig zum 31.12.2019 möglich. Mit dem Erwerb des Anteils an der A GmbH trat die J GmbH in den Poolvertrag ein.

8

Die Klägerin ging davon aus, dass die Veräußerung des Anteils von 3,8 % an der A GmbH im Sonderbetriebsvermögen des Beigeladenen bei der Klägerin zu einem –dem Teileinkünfteverfahren unterliegenden– Verlust in Höhe von … € (Veräußerungserlös in Höhe von … € abzüglich Anschaffungskosten in Höhe von … €) geführt habe, der entsprechend ausgewiesen wurde.

9

Nach einem Gutachten der steuerlichen Berater der Klägerin vom 19.07.2010, das die im Streitfall durchgeführte Gestaltung beschreibt, liegen wirtschaftliche Gründe für die gewählte Gestaltung vor, da durch den Darlehensverzicht die Eigenkapitalquote der spekulativ tätigen A GmbH langfristig habe gestärkt werden sollen. Außerdem sei die anschließende Veräußerung des neuen Anteils an den (seinerzeit noch einzigen) Sohn des Beigeladenen vorgesehen, um diesen an den unternehmerischen Tätigkeiten wirtschaftlich zu beteiligen.

10

Am 28.03.2014 erließ der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) einen erklärungsgemäßen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheid) und des verrechenbaren Verlusts nach § 15a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für das Streitjahr. Der Bescheid stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

11

Im Rahmen einer in den Jahren 2015 und 2016 bei der Klägerin durchgeführten steuerlichen Außenprüfung für die Jahre 2009 bis 2012 vertrat die Betriebsprüfung die Auffassung, dass die Sonderbetriebsausgaben aus dem sogenannten Kapitalerhöhungsmodell im Streitjahr nicht abgezogen werden könnten. Der Anteil an der A GmbH sei kein Sonderbetriebsvermögen bei der Klägerin gewesen, weil von vornherein festgestanden habe, dass die Beteiligung nur Verluste bringen könne. Ein Nichtgesellschafter hätte der A GmbH den Vermögenswert der Einzahlung in die Kapitalrücklage in Höhe des 9,75-Fachen des gemeinen Werts des erhaltenen Anteils nicht zugewendet. Der den Verkehrswert des neuen Anteils übersteigende Betrag sei eine freiwillige Zuzahlung in das Gesellschaftsvermögen, ein Zusammenhang mit dem Erwerb von Gesellschaftsrechten bestehe nicht. Vielmehr liege eine verdeckte Einlage des Gesellschafters vor, die zur Folge habe, dass sich insoweit die Anschaffungskosten der Alt- und Neuanteile entsprechend erhöhten (§ 6 Abs. 6 Satz 2 EStG i.V.m. R 8.9 der Körperschaftsteuer-Richtlinien 2015). Im Übrigen stelle die hier gewählte Gestaltung (Realisierung eines Veräußerungsverlusts durch die Veräußerung des neu geschaffenen Anteils an der A GmbH) einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 der Abgabenordnung (AO) dar.

12

Auf der Grundlage der Prüfungsfeststellungen erließ das FA am 29.03.2018 einen entsprechend geänderten Gewinnfeststellungsbescheid für das Streitjahr.

13

Nachdem das FA der Sprungklage der Klägerin nicht zugestimmt hatte, wies es den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 20.04.2020 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, dass die Berücksichtigung des Veräußerungsverlusts im Hinblick auf das der Gestaltung zugrunde liegende Gesamtkonzept nach § 42 AO zu versagen sei. Die A GmbH habe gezielt eine Überpari-Emission durchgeführt, die das 9,75-Fache des Verkehrswerts des neu geschaffenen Anteils übersteige. Einen derart überhöhten Kaufpreis für den Erwerb des Anteils an der A GmbH von 3,8 % hätte ein fremder Dritter nicht bezahlt. Außerdem seien die Kapitalerhöhung am 20.05.2011 und die Veräußerung des Anteils am 18.09.2012 an eine dem Beigeladenen nahestehende Person zeitlich miteinander verknüpft. Das spreche dafür, dass gemäß dem vom Beigeladenen in Auftrag gegebenen Gutachten gezielt ein Veräußerungsverlust durch Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten habe herbeigeführt werden sollen. Die von der Klägerin genannten wirtschaftlichen Gründe führten zu keiner anderen Beurteilung. In Anwendung des § 42 AO sei der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt der Besteuerung zu unterwerfen. Demzufolge lägen in Höhe von … € Anschaffungskosten auf den neuen Geschäftsanteil vor. Im Übrigen habe die Abtretung ihre Grundlage in der missbräuchlichen Festlegung eines Aufgelds, so dass in Höhe von circa … € eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung und damit eine verdeckte Einlage vorliege.

14

Auf die nachfolgende Klage änderte das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg den Gewinnfeststellungsbescheid für das Streitjahr mit Urteil vom 06.02.2023 – 10 K 1285/20 dahingehend, dass der Verlust aus der Veräußerung des Geschäftsanteils des Beigeladenen an der A GmbH in Höhe von … € als Sonderbetriebsausgaben, die unter § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG fallen, behandelt wird.

15

Dagegen richtet sich die Revision des FA, mit der eine Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird.

16

Das FA beantragt, das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 06.02.2023 – 10 K 1285/20 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

17

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

18

Der Beigeladene beantragt, die Revision zurückzuweisen.

19

Das Bundesministerium der Finanzen ist dem Verfahren beigetreten. Es hat keinen Antrag gestellt.

II.

20

Die Revision des FA ist begründet. Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der im Jahr 2011 erworbene Anteil des Beigeladenen an der A GmbH zu dessen Sonderbetriebsvermögen bei der Klägerin gehörte. Dessen Veräußerung im Streitjahr konnte somit keinen Sonderbetriebsverlust auslösen. Daher ist das angefochtene Urteil aufzuheben (dazu 1.). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Die Klage ist als unbegründet abzuweisen (dazu 2.).

21

1. Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Anteil des Beigeladenen an der A GmbH zu dessen Sonderbetriebsvermögen bei der Klägerin gehörte.

22

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gehören zum Betriebsvermögen einer gewerblich tätigen Personengesellschaft nicht nur die im Gesamthandsvermögen (Gesellschaftsvermögen) der Mitunternehmer stehenden Wirtschaftsgüter. Vielmehr zählen hierzu nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 EStG auch Wirtschaftsgüter, die einem Mitunternehmer gehören, die jedoch dazu geeignet und bestimmt sind, dem Betrieb der Personengesellschaft zu dienen (Sonderbetriebsvermögen I), oder die zur Begründung oder Stärkung der Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft eingesetzt werden (Sonderbetriebsvermögen II; vgl. nur BFH-Urteil vom 19.09.2024 – IV R 5/20, Rz 61, m.w.N.).

23

aa) Zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen I rechnen Wirtschaftsgüter, welche objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb der Personengesellschaft selbst bestimmt sind. Hierzu gehören insbesondere solche Wirtschaftsgüter, die ein Gesellschafter der Personengesellschaft zur Nutzung für ihre Tätigkeit überlässt (vgl. nur BFH-Urteil vom 21.12.2021 – IV R 15/19, BFHE 275, 206, BStBl II 2022, 651, Rz 25).

24

bb) Notwendiges Sonderbetriebsvermögen II ist dagegen anzunehmen, wenn die dem Mitunternehmer gehörenden Wirtschaftsgüter unmittelbar zur Begründung oder Stärkung seiner Beteiligung eingesetzt werden. Ein solches Wirtschaftsgut kann auch die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft sein (BFH-Urteil vom 21.12.2021 –  IV R 15/19, BFHE 275, 206, BStBl II 2022, 651, Rz 30).

25

aaa) Für die Zuordnung von Wirtschaftsgütern und damit auch von Kapitalbeteiligungen zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II ist der Veranlassungszusammenhang maßgebend. Wird ein Wirtschaftsgut nicht ausschließlich zur Begründung oder Stärkung der mitunternehmerischen Beteiligung an der Personengesellschaft eingesetzt, kann auch eine außerhalb dieser Sphäre begründete Veranlassung vorliegen. So ist es gerade bei Kapitalbeteiligungen vorstellbar, dass diese nicht ausschließlich im Interesse der Personengesellschaft gehalten werden. In diesem Fall ist es für die Zuordnung der Kapitalbeteiligung zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II erforderlich, dass ein ganz überwiegender Veranlassungszusammenhang mit der Beteiligung an der Personengesellschaft besteht (BFH-Urteil vom 21.12.2021 – IV R 15/19, BFHE 275, 206, BStBl II 2022, 651, Rz 31 f., m.w.N.).

26

bbb) Nach ständiger Rechtsprechung kann die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft die Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft sowohl dadurch stärken, dass sie für das Unternehmen der Personengesellschaft wirtschaftlich vorteilhaft ist (erste Alternative), als auch dadurch, dass sie der Mitunternehmerstellung selbst dient, weil durch die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft der Einfluss des Gesellschafters in der Personengesellschaft steigt beziehungsweise gestärkt wird (zweite Alternative). Die zweite Alternative kann insbesondere dann gegeben sein, wenn sich der Kommanditist einer GmbH & Co. KG an der Komplementär-GmbH beteiligt und über seine Beteiligung an der Komplementär-GmbH Einfluss auf die Geschäftsführung in der KG gewinnt (BFH-Urteil vom 21.12.2021 –  IV R 15/19, BFHE 275, 206, BStBl II 2022, 651, Rz 33, m.w.N.).

27

ccc) Eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist für das Unternehmen der Personengesellschaft wirtschaftlich vorteilhaft, wenn zwischen dem Unternehmen der Personengesellschaft und der Kapitalgesellschaft eine enge wirtschaftliche Verflechtung besteht und der Mitunternehmer –gegebenenfalls zusammen mit anderen Mitunternehmern– die Kapitalgesellschaft beherrscht (vgl. nur BFH-Urteil vom 19.09.2024 –  IV R 5/20, Rz 62, m.w.N.).

28

ddd) Ausgehend von dem Veranlassungszusammenhang als Zuordnungskriterium wertet der BFH in den vorstehend genannten Alternativen die Kapitalbeteiligung –auch wenn die weiteren Voraussetzungen für die Annahme von notwendigem Sonderbetriebsvermögen II (wie zum Beispiel das Erreichen einer bestimmten Beteiligungsquote des Gesellschafters an der Kapitalgesellschaft) gegeben sein sollten– in der Regel nicht als notwendiges Sonderbetriebsvermögen II, wenn die Kapitalgesellschaft neben ihren geschäftlichen Beziehungen zur KG oder neben ihrer Geschäftsführertätigkeit für die KG einen eigenen Geschäftsbetrieb von nicht ganz untergeordneter Bedeutung unterhält. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass bei einem derartigen eigenen Geschäftsbetrieb der Kapitalgesellschaft grundsätzlich von einer Gleichrangigkeit der beiden Gesellschaften und damit auch der Interessensbereiche der daran beteiligten Gesellschafter auszugehen ist. In einem solchen Fall kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass das Halten der Kapitalbeteiligung im überwiegenden Interesse der mitunternehmerischen Beteiligung erfolgt und damit überwiegend durch den Betrieb der Personengesellschaft veranlasst ist (BFH-Urteil vom 21.12.2021 –  IV R 15/19, BFHE 275, 206, BStBl II 2022, 651, Rz 34, m.w.N.).

29

Verwaltet die Kapitalgesellschaft weitere Beteiligungen, unterhält sie hierdurch ebenfalls einen eigenen Geschäftsbetrieb. Daher gehört die Beteiligung des Kommanditisten an der Kapitalgesellschaft in der Regel auch dann nicht zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II, wenn die Kapitalgesellschaft neben ihrer Tätigkeit im Interesse der Personengesellschaft oder neben ihrer Geschäftsführertätigkeit für die Personengesellschaft noch weitere Beteiligungen von nicht ganz untergeordneter Bedeutung verwaltet. Dabei ist es unerheblich, ob die Kapitalgesellschaft mit der Beteiligungsverwaltung eine originär gewerbliche Tätigkeit (§ 15 Abs. 2 Satz 1 EStG) oder nur eine originär vermögensverwaltende Tätigkeit ausübt. Denn die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft ist stets als gewerblich anzusehen (§ 8 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes). Ebenso ist unerheblich, ob es sich um Beteiligungen an Kapitalgesellschaften oder um Beteiligungen an Personengesellschaften handelt. Entscheidend ist, ob die Kapitalgesellschaft einen eigenen Geschäftsbetrieb von nicht ganz untergeordneter Bedeutung besitzt. Denn wenn dies der Fall ist, hält der Kommanditist seine Kapitalbeteiligung grundsätzlich nicht im überwiegenden Interesse seiner mitunternehmerischen Beteiligung (BFH-Urteil vom 21.12.2021 –  IV R 15/19, BFHE 275, 206, BStBl II 2022, 651, Rz 35).

30

eee) Ob der Gesellschafter die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft im konkreten Einzelfall vor allem mit Rücksicht auf die Belange der Personengesellschaft hält oder ob daneben zugleich andere Gesichtspunkte eine bedeutsame Rolle spielen, ist Tatfrage und vom FG anhand der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Abzustellen ist insoweit nicht auf die Sicht der Personengesellschaft, sondern auf die des Gesellschafters, der sowohl an der Kapitalgesellschaft als auch an der Personengesellschaft beteiligt ist. Die für die Zuordnung des Wirtschaftsguts maßgeblichen Kriterien müssen zudem objektiv erkennbar zu Tage treten. An die danach erforderliche Würdigung tatsächlicher Art ist der BFH revisionsrechtlich gebunden, soweit diese frei von Rechtsfehlern ist, insbesondere nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (BFH-Urteil vom 21.12.2021 –  IV R 15/19, BFHE 275, 206, BStBl II 2022, 651, Rz 39).

31

b) In Anwendung dieser Grundsätze ist das FG zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beteiligung des Beigeladenen an der A GmbH zu dessen notwendigem Sonderbetriebsvermögen II bei der Klägerin gehörte.

32

aa) Das FG hat in diesem Zusammenhang maßgebend darauf abgestellt, dass der Beigeladene einziger Kommanditist der Klägerin und Alleingesellschafter ihrer Komplementär-GmbH ist. Wirtschaftlich betrachtet habe er damit hinter der Klägerin gestanden. Seine Beteiligung an der A GmbH habe er im Interesse der Klägerin gehalten, die –vor der Beteiligung des Beigeladenen an der A GmbH– als Holdinggesellschaft sämtliche Anteile an der A GmbH und damit mittelbar auch die Anteile an ihren Tochtergesellschaften gehalten habe. Da die Beteiligung an der A GmbH die einzige Beteiligung der Klägerin gewesen sei, habe sie für diese auch eine wesentliche wirtschaftliche Funktion erfüllt. Die Klägerin habe ihren Geschäftszweck über die A GmbH ausgeübt. Der Geschäftsbetrieb der Klägerin sei mit dem der A GmbH identisch gewesen. Es habe ein einheitlicher Betätigungswille vorgelegen.

33

bb) Dies hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Zwar ist dem FG darin beizupflichten, dass sowohl die Klägerin als auch die A GmbH nach den Feststellungen des FG ausschließlich im Bereich der Beteiligungsverwaltung tätig geworden sind. Dass die Klägerin 96,2 % der Anteile an der A GmbH gehalten hat, reicht für eine enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen der Personengesellschaft und der Kapitalgesellschaft indes nicht aus. Vielmehr hat der erkennende Senat bereits entschieden, dass sich die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der (nicht aktiv gewerblich tätigen) Personengesellschaft und der Kapitalgesellschaft nicht auf die bloße Beteiligung beschränken dürfen. Daher erfüllt eine Tochter-Kapitalgesellschaft eine wesentliche wirtschaftliche Funktion der Mutter-Personengesellschaft im Sinne der Rechtsprechung zur Qualifizierung von Kapitalbeteiligungen als notwendiges Sonderbetriebsvermögen II nicht bereits dadurch, dass sie der Muttergesellschaft allein aufgrund deren finanzieller Beteiligung die Teilhabe an den von ihr erzielten Vermögensmehrungen ermöglicht (BFH-Urteil vom 07.03.1996 – IV R 12/95, BFH/NV 1996, 736, unter 2.a [Rz 13]). Dies hat die Vorinstanz verkannt.

34

Hinzu kommt, dass die Annahme von Sonderbetriebsvermögen II –wie ausgeführt– neben der wirtschaftlichen Verflechtung kumulativ voraussetzt, dass der Mitunternehmer die Kapitalgesellschaft beherrscht. Er muss seine bei der Kapitalgesellschaft bestehende Machtstellung in den Dienst des Unternehmens der Personengesellschaft stellen (BFH-Urteil vom 20.09.2018 –  IV R 39/11, BFHE 262, 393, BStBl II 2019, 131, Rz 29). Daran fehlt es vorliegend. Denn es ist allein die Klägerin, die die A GmbH beherrscht. Ihre Machtstellung ist durch die Beteiligung des Beigeladenen an der A GmbH nicht gestärkt worden, ihr Anteil hat sich im Gegenteil von 100 % auf 96,2 % vermindert. Hingegen hat die unmittelbare Kapitalbeteiligung an der A GmbH von 3,8 % dem Beigeladenen keine Beherrschung vermittelt. Er beherrscht die A GmbH allenfalls mittelbar als alleiniger Kommanditist der Klägerin.

35

Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Feststellungen zum „Geschäftsmodell“ der Klägerin und der A GmbH im Bereich des „Venture Capital“ (durch Zurückverweisung an das FG). Zwar deuten die Ausführungen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vor dem BFH auf eine gewisse „Tätigkeitsverschränkung“ zwischen dem Beigeladenen, der Klägerin und der A GmbH hin. Es fehlt indes jedenfalls an einer durch die Kapitalbeteiligung vermittelten Beherrschungssituation.

36

Angesichts dieser fehlenden wirtschaftlichen Vorteilhaftigkeit der Beteiligung des Beigeladenen an der A GmbH für die Klägerin im Sinne der Rechtsprechung kann dahinstehen, ob die im Streitfall gewählte Gestaltung angesichts des mit ihr angestrebten erheblichen Sonderbetriebsverlusts des Mitunternehmers nicht ohnehin nahelegt, dass auch der Gesichtspunkt der „privaten Vermögensanlage“ des Mitunternehmers eine bedeutende Rolle gespielt hat (vgl. dazu BFH-Urteil vom 19.12.2019 –  IV R 53/16, BFHE 267, 299, BStBl II 2020, 534, Rz 37).

37

cc) Die Vorentscheidung erweist sich auch nicht deshalb als ergebnisrichtig (§ 126 Abs. 4 FGO), weil die Kapitalbeteiligung des Beigeladenen als gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen II anzusehen ist.

38

aaa) Die Annahme von gewillkürtem Sonderbetriebsvermögen II setzt einen entsprechenden Widmungsakt voraus, etwa –wie hier– durch Ausweis des Wirtschaftsguts in der Sonderbilanz. Ungeachtet der Frage, ob eine Kapitalbeteiligung überhaupt dem gewillkürten Sonderbetriebsvermögen II zugeordnet werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 19.12.2019 –  IV R 53/16, BFHE 267, 299, BStBl II 2020, 534, Rz 47; vom 28.05.2020 –  IV R 17/17, BFHE 269, 158, BStBl II 2023, 607, Rz 18; vom 21.12.2021 –  IV R 15/19, BFHE 275, 206, BStBl II 2022, 651, Rz 51), ist eine solche Zuordnung nach ständiger Rechtsprechung des BFH indes dann nicht (mehr) möglich, wenn erkennbar ist, dass das Wirtschaftsgut dem Betrieb keinen Nutzen, sondern Verluste bringen wird (BFH-Urteil vom 17.11.2011 –  IV R 51/08, Rz 38, m.w.N.).

39

bbb) Das FA macht zu Recht geltend, dass eine solche –die Widmung der Kapitalbeteiligung des Beigeladenen ausschließende– Ausnahmesituation auch unter den spezifischen Umständen des Streitfalls anzunehmen ist.

40

(1) Zwar betrifft die vorgenannte Rechtsprechung zuvörderst Wirtschaftsgüter, deren „innerer Wert“ herabgesetzt war (vgl. etwa zu Wertpapieren eines Einzelunternehmers BFH-Urteil vom 19.02.1997 –  XI R 1/96, BFHE 182, 567, BStBl II 1997, 399, unter II.2.d [Rz 36], m.w.N.). Darum geht es hier indes nicht. Es bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass der Wert des Anteils des Beigeladenen an der A GmbH in irgendeiner Form gemindert war. Zudem hätte die Beteiligung auch Dividendenerträge abwerfen können.

41

(2) Die Sonderbetriebsvermögen einschränkende Rechtsprechung ist jedoch nicht auf diese Situation beschränkt. So hat der erkennende Senat etwa die Einlage von Gemälden, deren Wert erheblich unter ihrem Anschaffungswert lag, für ausgeschlossen gehalten (BFH-Urteil vom 25.02.1982 –  IV R 25/78, BFHE 135, 316, BStBl II 1982, 461). Eine Zuordnung zum gewillkürten Sonderbetriebsvermögen II ist mithin dann nicht (mehr) möglich, wenn die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts seinen Verkehrswert erheblich übersteigen, so dass damit gerechnet werden muss, dass es dem Betrieb keinen Nutzen, sondern Verluste bringen wird. Das ist hier der Fall. Während der 3,8%ige Anteil des Beigeladenen an der A GmbH nach den Feststellungen des FG im Zeitpunkt des Erwerbs nur einen Verkehrswert von circa … € hatte, wendete der Beigeladene dafür –in der Sonderbilanz als Buchwert ausgewiesene– Anschaffungskosten in Höhe von … € auf. Der Senat kann die Richtigkeit dieser Anschaffungskosten hier unterstellen; unter Zugrundelegung der vom FA für richtig befundenen Anschaffungskosten würde sich schon kein Veräußerungsverlust ergeben. Angesichts dieser hohen Anschaffungskosten bestand bereits im Zeitpunkt des Erwerbs der Kapitalbeteiligung eine Vermutung dafür, dass sie dem Betrieb keinen Nutzen, sondern Verluste bringen wird. So ist es dann auch gekommen, als der Beigeladene die Beteiligung wenig später zum Marktwert veräußerte. Daher handelt es sich bei der Kapitalbeteiligung –mit Blick auf das Sonderbetriebsvermögen des Beigeladenen bei der Klägerin– um ein verlustgeneigtes („betriebsschädliches“) Wirtschaftsgut.

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(3) Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sich der Wert der von ihr gehaltenen Anteile an der A GmbH durch die Einstellung der Differenz zwischen dem Einbringungswert des Darlehens und dem Nennbetrag des neuen Geschäftsanteils in die Kapitalrücklage der A GmbH reflexartig erhöht habe (Wertverschiebung). Denn die Wertverschiebung betrifft ein anderes Wirtschaftsgut, das die Klägerin in ihrem Gesamthandsvermögen hält. Es ist von dem nach den Maßstäben der „Betriebsschädlichkeit“ zu beurteilenden Wirtschaftsgut –der im Sonderbetriebsvermögen ausgewiesenen Kapitalbeteiligung des Beigeladenen– zu unterscheiden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hält der erkennende Senat eine „Gesamtschau“ auch bei Mitunternehmerschaften nicht für angezeigt. Der Umstand, dass die Gewinnerzielungsabsicht sowohl auf der Ebene der Personengesellschaft als auch auf der Ebene des Gesellschafters bestehen muss (BFH-Beschluss vom 10.12.2013 –  IV B 63/13, Rz 18), rechtfertigt eine solche nicht.

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ccc) An dieser Beurteilung ändert sich entgegen der Ansicht der Klägerin nichts dadurch, dass der Beigeladene bereits die eingebrachte Darlehensforderung gegenüber der A GmbH als Sonderbetriebsvermögen bei der Klägerin behandelt hatte. Selbst wenn diese Behandlung zutreffend gewesen sein sollte, kann daraus nicht hergeleitet werden, dass der im Gegenzug ausgegebene Anteil an der A GmbH –jedenfalls für eine juristische Sekunde– ebenfalls als Sonderbetriebsvermögen anzusehen war. Vielmehr sind die Voraussetzungen für die Annahme von Sonderbetriebsvermögen mit Blick auf jedes Wirtschaftsgut eigenständig zu beurteilen. Eine irgendwie geartete „Surrogation“ von Sonderbetriebsvermögen oder Rechtsnachfolge in die Sonderbetriebsvermögenseigenschaft findet nicht statt.

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ddd) Die Klägerin kann sich für ihre Auffassung auch nicht mit Erfolg auf den Abschluss des Poolvertrags berufen. Ungeachtet dessen, dass der Vertrag nicht bereits bei Erwerb der Beteiligung durch den Beigeladenen (im Jahr 2011), sondern erst im Zeitpunkt der Veräußerung (im Jahr 2012) geschlossen wurde, bezwecken die Parteien mit der Poolung, ihren gemeinsamen Einfluss auf die A GmbH im Wege der Stimmrechtsbündelung und wechselseitiger schuldrechtlicher Verfügungsbeschränkungen zu sichern. Dies betrifft den Geschäftsbetrieb der Kapitalgesellschaft. Inwiefern sich hierdurch eine Verschränkung der Interessensbereiche der Klägerin und der A GmbH ergeben soll, ist für den erkennenden Senat nicht ersichtlich.

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2. Die Sache ist spruchreif. Der Senat kann daher in der Sache selbst entscheiden (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Die Klage ist unbegründet. Die Beteiligung des Beigeladenen an der A GmbH gehörte nicht zu dessen Sonderbetriebsvermögen (I oder II). Das FA hat den geltend gemachten Sonderbetriebsverlust zu Recht nicht berücksichtigt.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Dem Beigeladenen waren Kosten nicht nach § 135 Abs. 3 FGO aufzuerlegen, weil sein Antrag mit dem der unterlegenen Klägerin übereinstimmt und nicht zu Mehrkosten geführt hat (BFH-Urteil vom 23.01.2020 –  IV R 48/16, Rz 38), beziehungsweise weil sein Antrag einen reinen Formalantrag darstellt (BFH-Urteil vom 23.01.1985 –  II R 2/83, BFHE 143, 119, BStBl II 1985, 368 [Rz 22]; Brandis in Tipke/Kruse, § 135 FGO Rz 20). Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig im Sinne des § 139 Abs. 4 FGO, wenn der Beigeladene –wie hier– den unterliegenden Beteiligten unterstützt hat (BFH-Urteil vom 23.01.1985 –  II R 2/83, BFHE 143, 119, BStBl II 1985, 368 [Rz 23]).

Quelle: Bundesfinanzhof

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BRAO-Reform: Regierung beschließt Gesetzentwurf zu Kammeraufsicht und Kanzleiabwicklung

Die Reform der aufsichtsrechtlichen Verfahren von Rechtsanwaltskammern wird weiter vorangetrieben. Kurz vor Weihnachten beschloss das Bundeskabinett den Regierungsentwurf. Er greift an einigen Stellen von der BRAK geäußerte Kritikpunkte und Anregungen auf, unterscheidet sich aber nicht maßgeblich vom Referentenentwurf.

BRAK, Mitteilung vom 07.01.2026

Die Reform der aufsichtsrechtlichen Verfahren von Rechtsanwaltskammern wird weiter vorangetrieben. Kurz vor Weihnachten beschloss das Bundeskabinett den Regierungsentwurf. Er greift an einigen Stellen Anregungen und Kritik der BRAK auf.

Ein Mitte Dezember vorgelegter Gesetzentwurf der Bundesregierung soll das Berufsrecht der rechts- und steuerberatenden Berufe umfassend neu regeln. Im Fokus stehen dabei besonders die aufsichtsrechtlichen Instrumente der Kammern und Rechtsbehelfe hiergegen sowie die Abwicklung von Kanzleien nach Berufsaufgabe einer Anwältin bzw. eines Anwalts.

Die BRAK hatte zu dem im September veröffentlichten Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz für ein Gesetz zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren des Rechts der rechtsberatenden Berufe sowie zur Änderung weiterer Vorschriften umfassend Stellung genommen. Für die Abwicklung von Kanzleien schlägt sie ein komplett neues Regelungskonzept vor.

Der Regierungsentwurf greift an einigen Stellen von der BRAK geäußerte Kritikpunkte und Anregungen auf, unterscheidet sich aber nicht maßgeblich vom Referentenentwurf.

Aufsichtsrechtliche Instrumente und Rechtsbehelfe gegen sie

Der Entwurf ordnet die aufsichtsrechtlichen Instrumente neu und führt insbesondere den sog. rechtlichen Hinweis als Präventivmaßnahme ein. Die von der BRAK als unklar kritisierte Legaldefinition wurde im Regierungsentwurf nachjustiert.

Anders als der Referentenentwurf sieht der Entwurf der Bundesregierung vor, dass bei einem rechtlichen Hinweis eine Revision zum Bundesgerichtshof möglich sein soll. Damit soll gewährleistet werden, dass auch zukünftig bundesweit für Rechtsklarheit gesorgt werden kann. Diese Änderung begrüßten die Präsidentinnen und Präsidenten der Rechtsanwaltskammern anlässlich ihrer Präsidentenkonferenz Ende November 2025 ausdrücklich.

Abwicklung von Kanzleien

Bei der Abwicklung von Kanzleien hält die Bundesregierung im Wesentlichen am Konzept des Regierungsentwurfs fest. Dieser hält an dem Grundprinzip fest, dass der Abwickler die laufenden Mandate fortführt; er reagiert aber auf die aktuell bestehenden immensen Haftungsrisiken der Rechtsanwaltskammern mit einer Haftungsbegrenzung auf 10.000 Euro.

Hieran war aus Kreisen der Kammern u.a. kritisiert worden, dass die praktische Handhabung der Begrenzung in verschiedenen Punkten unklar sei. Der Wortlaut wurde dahingehend modifiziert, dass nunmehr von einer drohenden Bürgenhaftung der Kammer von insgesamt mehr als 10.000 Euro die Rede ist.

Die BRAK hat das damit verfolgte Ziel begrüßt, die Bürgenhaftung der Kammern zu begrenzen. Allerdings hält sie eine grundlegendere Lösung für angezeigt. Sie hat einen eigenen Regelungsvorschlag vorgelegt, wonach dem Abwickler künftig die Beendigung aller noch laufenden Mandate eines ausgeschiedenen Anwalts innerhalb eines halben Jahres obliegen soll. Damit wäre die Mandantschaft hinreichend geschützt und könne neue anwaltliche Vertretung beauftragen.

Einer Anregung des Abwicklerausschusses der BRAK folgend sollen nach dem Regierungsentwurf zukünftig „sonstige Personen mit Befähigung zum Richteramt“ nicht mehr zum Abwickler einer Kanzlei bestellt werden können.

Nachjustierung bei Berufsausübungsgesellschaften

Der Regierungsentwurf hält daran fest, dass künftig alle „Angehörigen von Notarberufen aus anderen Staaten“ sozietätsfähig sind. Dies hatte die BRAK in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf kritisiert.

Auch die von der BRAK kritisierte Erweiterung des Gesellschafterkreises auf Angehörige freier Berufe aus anderen Staaten wird festgehalten. Widerhall fand die Kritik der BRAK an der praktischen Umsetzbarkeit der Regelung jedoch insoweit, als die zuständige Rechtsanwaltskammer künftig die Vorlage von Belegen dafür verlangen kann, dass der Beruf als freier Beruf im Sinne des § 1 II des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes anzusehen ist.

Zustellungsbevollmächtigte und Vertretung

Die Bundesregierung hat den Vorschlag der BRAK aufgegriffen, dass neben Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten künftig auch Berufsausübungsgesellschaften als Zustellungsbevollmächtigte bzw. als Vertretung bestellt werden können.

Anwaltsgerichtsbarkeit

Auf Anregung der Präsidentinnen und Präsidenten der Anwaltsgerichtshöfe hat die Bundesregierung die Vorschriften über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ergänzt. Künftig sollen auch ehrenamtliche Richterinnen und Richter in der Anwaltsgerichtsbarkeit auf Antrag ein beA erhalten können. Damit wird dem Bedürfnis nach einer Vereinheitlichung und Vereinfachung der praktischen Abläufe an den Anwaltsgerichten und -gerichtshöfen Rechnung getragen.

Gegenüber dem Referentenentwurf eingeschränkt wurden die Regelungen zu den Kosten der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter. Der Referentenentwurf sah noch die Erstattung von Kosten vor, die in ihrer richterlichen Tätigkeit begründet sind und die über den gewöhnlichen Kanzleibetrieb hinaus-gehen – vergleichbar wie bei hauptberuflichen Richterinnen und Richtern. Nach dem Regierungsentwurf sollen nur noch die Kosten für berufsrechtliche Fortbildungen erstattet werden.

Weitere Entwicklung

Die BRAK wird sich mit dem Regierungsentwurf intensiv auseinandersetzen und sich gegebenenfalls mit einer weiteren Stellungnahme dazu äußern.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 1/2026

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Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe im November 2025: +5,6 % zum Vormonat

Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im November 2025 gegenüber Oktober 2025 saison- und kalenderbereinigt um 5,6 % gestiegen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 08.01.2026

Auftragseingang ohne Großaufträge: +0,7 %

Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe
November 2025 (real, vorläufig):
+5,6 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
+10,5 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Oktober 2025 (real, revidiert):
+1,6 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
-0,7 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im November 2025 gegenüber Oktober 2025 saison- und kalenderbereinigt um 5,6 % gestiegen. Ohne die Berücksichtigung von Großaufträgen war der Auftragseingang um 0,7 % höher als im Vormonat. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich lag der Auftragseingang von September 2025 bis November 2025 um 4,0 % höher als in den drei Monaten zuvor, ohne Großaufträge stieg er im gleichen Zeitraum um 2,1 %. Im Oktober 2025 stieg der Auftragseingang nach Revision der vorläufigen Ergebnisse gegenüber September 2025 um 1,6 % (vorläufiger Wert +1,5 %).

Die positive Entwicklung der Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe im November 2025 ist auf die deutlichen Anstiege bei der Herstellung von Metallerzeugnissen (+25,3 %) und im Sonstigen Fahrzeugbau (Flugzeuge, Schiffe, Züge, Militärfahrzeuge; +12,3 %) zurückzuführen. In diesen Bereichen wurde ein hohes Volumen an Großaufträgen verzeichnet. Darüber hinaus hatten moderate Zuwächse in mehreren weiteren Bereichen, unter anderem der Herstellung von elektrischen Ausrüstungen, dem Maschinenbau und der Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen, einen positiven Einfluss auf das Gesamtergebnis.

Bei den Investitionsgütern stieg der Auftragseingang im November 2025 um 7,9 % gegenüber dem Vormonat. Bei den Vorleistungsgütern lag er um 1,0 % und bei den Konsumgütern um 8,2 % höher.

Die Auslandsaufträge stiegen im November 2025 um 4,9 %. Dabei nahmen die Aufträge aus der Eurozone um 8,2 % und die Aufträge von außerhalb der Eurozone um 2,9 % zu. Die Inlandsaufträge stiegen um 6,5 %.

Umsatz im November 2025 um 2,7 % höher als im Vormonat

Der reale Umsatz im Verarbeitenden Gewerbe war nach vorläufigen Angaben im November 2025 saison- und kalenderbereinigt 2,7 % höher als im Vormonat. Im Vergleich zum Vorjahresmonat November 2024 war der Umsatz kalenderbereinigt 0,1 % höher. Für Oktober 2025 ergab sich nach Revision der vorläufigen Ergebnisse ein Anstieg von 0,4 % gegenüber September 2025 (vorläufiges Ergebnis: +0,3 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Wirtschaftspolitik 2026: Deutschlands industriellen Kern erhalten, Verunsicherung vermeiden als zentrale Aufgaben

Zwar dürfte das BIP nach mehreren Jahren der Schwäche 2026 wieder nennenswert wachsen – um 1,2 Prozent, so die aktuelle Prognose der Hans-Böckler-Stiftung. Zugleich stellt sich die wirtschaftliche Lage jedoch noch düsterer dar als vor einem Jahr geahnt.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 07.01.2026

Die deutsche Wirtschaft befindet sich an einem kritischen Punkt. Zwar dürfte das Bruttoinlandsprodukt (BIP) nach mehreren Jahren der Schwäche 2026 wieder nennenswert wachsen – um 1,2 Prozent, so die aktuelle Prognose des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung.

Das ist vor allem auf Impulse durch das Sondervermögen Infrastruktur, Ausgaben für Verteidigung, Entlastungen durch das Investitionssofortprogramm für Unternehmen und den Industriestrompreis zurückzuführen. „Zugleich stellt sich die wirtschaftliche Lage jedoch noch düsterer dar als vor einem Jahr geahnt“, heißt es in der neuen IMK-Analyse zu den aktuellen wirtschafspolitischen Herausforderungen zum Jahresbeginn. Grund dafür seien vor allem geoökonomische Verschiebungen wie die wachsende Rivalität zwischen den USA und China sowie die offensive Handels- und Industriepolitik der beiden Großmächte, unter der die deutsche Industrie zunehmend leidet. „Zügiges und strategisches Handeln ist erforderlich“, folgern die IMK-Forscher*innen.

Um den künftigen Wohlstand des Landes zu sichern, muss die Bundesregierung nach Ansicht der Ökonom*innen mehrere Herausforderungen gleichzeitig meistern: Erstens drohen irreparable Schäden am Kern der deutschen Wirtschaft, wenn die Industrieproduktion weiter zurückgeht. Zweitens muss sich Deutschland einem internationalen Wettbewerb stellen, in dem Sicherheits- und Machtinteressen höchste Priorität haben. Während die USA und China die Handelspolitik strategisch einsetzen und bei wichtigen Technologien nach Vorherrschaft streben, könnten Deutschland und die EU abgehängt werden. Drittens muss die sozial-ökologische Transformation weiter vorangetrieben werden. Ohne staatliche Unterstützung werde es kaum möglich sein, Fortschritte beim Klimaschutz zu erreichen und gleichzeitig bezahlbare Energie bereitzustellen. Viertens wirke sich der hohe Veränderungsdruck bei gleichzeitig geringem Wachstum zwangsläufig auf den Arbeitsmarkt aus. Auch mit Blick auf die demografische Entwicklung ist es laut IMK wichtig, die Erwerbsbeteiligung zu steigern, gute Arbeitsplätze zu schaffen und ein umfassendes System der lebenslangen Weiterbildung zu etablieren.

„Bisher hat es die Bundesregierung versäumt, in der Bevölkerung und bei den Unternehmen eine Aufbruchstimmung zu erzeugen. Stattdessen haben die ständigen Forderungen nach Einschnitten im Sozialstaat in Kombination mit dem Aufschieben zuvor versprochener Entlastungen für Verunsicherung gesorgt und die Konsumfreude gedämpft. Damit hat die schwarz-rote Koalition die wichtigen Fortschritte bei Schuldenbremse und Investitionen erheblich konterkariert“, umreißt Prof. Dr. Sebastian Dullien, wissenschaftlicher Direktor des IMK, die aktuelle Situation. „In einer zugespitzten geoökonomischen Situation, in der es auf die Binnennachfrage ankommt, weil vom Außenhandel erstmal keine großen Impulse kommen können, ist das ein besonders großes Problem.“

In ihrer Analyse leuchten Dullien und seine Forscherkolleginnen die Problemlagen detailliert aus: Zunächst seien die Haushalte bei der Förderung der Elektromobilität übergangen und dann zusätzlich enttäuscht worden, da die in Aussicht gestellte Senkung der Stromsteuer nur für Teile der Unternehmenslandschaft gilt. Anstatt die Pendlerpauschale zu erhöhen und die Mehrwertsteuer in der Gastronomie zu reduzieren – Maßnahmen, von denen einkommensstarke Haushalte stärker profitieren –, hätte die Bundesregierung die Stromsteuer für private Haushalte senken sollen, so das IMK. Die privaten Haushalte durch „eine völlig überflüssige Rentendebatte zu verunsichern“, sei ein weiterer schwerer Fehler gewesen, analysieren die Expertinnen. Das deutsche Rentensystem sei stabil, zeige bei systematischer Betrachtung keine Generationenungerechtigkeit und habe bereits in der Vergangenheit größere Alterungsschübe verkraftet. Außerdem zeigt ein Blick in die aktuellen Statistiken zum Sozialstaat: Die Gesamtausgaben für soziale Sicherung sind in Deutschland nicht auffällig groß und nicht auffällig gestiegen. Gemessen an der gesamtwirtschaftlich relevanten Größe, der Wirtschaftsleistung, sind die Ausgaben in zentralen Bereichen wie Rente, Grundsicherung und Arbeitslosenversicherung sogar unverändert bzw. niedriger als vor 15 oder vor 20 Jahren.

Insgesamt seien die öffentlichen Debatten stark von irreführenden Annahmen geprägt. Während vor allem über angeblich erdrückende Bürokratie, hohe Steuern und übermäßige Sozialausgaben diskutiert werde, bleibe der wahre Grund für die Stagnation unterbelichtet – nämlich, dass die Wirtschaft aufgrund rückläufiger Exporte und verhaltener privater Konsum- und Investitionsausgaben an einer zu geringen gesamtwirtschaftlichen Nachfrage leidet.

Da die Konjunktur auch im Euroraum insgesamt verhalten ist, sollte die Europäische Zentralbank ihren geldpolitischen Spielraum nutzen und stützend wirken. Insbesondere sei aber die Bundesregierung in der Verantwortung:

Aufgabe 1: Industrie erhalten und Binnennachfrage stärken

Je länger die wirtschaftliche Stagnation und insbesondere der Rückgang der Industrieproduktion andauern, desto stärker seien bestehende und durchaus produktive Strukturen gefährdet, warnt das IMK. Zum Beispiel, wenn Fachkräfte in die Arbeitslosigkeit oder den Vorruhestand entlassen werden. Um den Abbau industrieller Kapazitäten aufzuhalten, muss nach Ansicht der Forscher*innen die Binnennachfrage gestärkt werden. Denn anders als in den frühen 2000er-Jahren ist nicht mit einem starken globalen Aufschwung zu rechnen, der der deutschen Industrie ein exportgetragenes Wachstum ermöglicht.

Wichtig sei deshalb eine schnelle Erhöhung der staatlichen Investitionen in die Infrastruktur – von Schienen und Straßen über Breitband- und Stromnetze bis hin zu Bildungseinrichtungen. Diese Investitionen könnten einen doppelten Nutzen bringen: Zum einen würden sie die Binnennachfrage anregen, zum anderen die Standortbedingungen verbessern.

Mit dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaschutz in Höhe von 500 Milliarden Euro wurden dafür laut den Forschenden Voraussetzungen geschaffen. Allerdings bleibe das Programm hinter den Erfordernissen zurück. Zum einen wäre in den kommenden zehn Jahren eine deutlich höhere Summe für öffentliche Investitionen nötig. Zum anderen müsste es sich dabei um zusätzliche Ausgaben handeln. Ein erster Blick des IMK auf die Haushaltsplanung für 2026 zeigt, dass das nur zum Teil der Fall ist: Manchen Ausgaben aus dem Sondervermögen stehen Rückgänge im Kernhaushalt und in anderen Sondervermögen – insbesondere beim Klima- und Transformationsfonds – gegenüber. Das IMK fordert verbindliche Regeln, die sicherstellen, dass das Sondervermögen zusätzlich investiert und nicht mit anderen Posten verrechnet wird.

Die massive Lockerung der Schuldenbremse ermöglicht Bund und Ländern eine strukturelle Verschuldung von insgesamt rund 4 Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP) während der Laufzeit des Sondervermögens für Infrastruktur und Klimaneutralität. Dass dabei aber die Spielräume für höhere Verteidigungsausgaben durch praktisch unbegrenzte Kredite im Rahmen einer „Bereichsausnahme“ deutlich größer sind als für Investitionen, die auch längerfristig für mehr Wirtschaftsleistung sorgen, ist aus Sicht der Forschenden problematisch. Um das NATO-Ziel bei den Verteidigungsausgaben zu erreichen, wäre allein für die Bereichsausnahme eine jährliche Neuverschuldung von über 2,5 Prozent des BIP erforderlich. Simulationen des IMK zeigen, dass vor allem die dauerhafte Kreditaufnahme für Verteidigung in diesem Umfang den Schuldenstand des Staates sowie die Zinszahlungen permanent ansteigen lassen. Bis zum Jahr 2040 könnte die Schuldenquote auf rund 90 Prozent des BIP steigen. Auf die Dauer wäre das nicht tragfähig.

„Es wird deutlich, dass die hastigen Schuldenbremsenreformen des Frühjahrs 2025 nicht unverändert bestehen bleiben können“, heißt es in dem Report. „An Steuererhöhungen zur Finanzierung der Verteidigungsausgaben führt kein Weg vorbei. Diese sollten von allen Mitgliedern der Gesellschaft nach ihrer Leistungsfähigkeit getragen werden, was bedeutet, dass ein substanzieller Anteil durch eine progressive Besteuerung von Einkommen und Vermögen aufgebracht werden sollte.“

Aufgabe 2: Interessen durchsetzen und Abhängigkeiten verringern

Eine expansive Ausrichtung der Fiskalpolitik und gezielte staatliche Investitionen sind wichtig, sie allein reichten aber nicht aus, betonen die Forschenden. Deutschland brauche zusätzlich eine Industriepolitik für zentrale Zukunfts- und Schlüsselbranchen. Schließlich haben sich die Rahmenbedingungen für das exportorientierte Geschäftsmodell Deutschlands in den vergangenen Jahren drastisch verändert. Die beiden wichtigsten Handelspartner außerhalb Europas – die USA und China – nutzten Abhängigkeiten gezielt aus, um ihren Einfluss auszuweiten. Beispiele dafür sind Chinas verschärfte Ausfuhrkontrollen für Seltene Erden oder Magnete, aber auch das Handelsabkommen zwischen den USA und der EU, das einseitig zugunsten der Vereinigten Staaten ausgefallen sei.

China hat in Branchen, die den Kern der deutschen Industrie bilden, Kompetenzen und enorme Produktionskapazitäten aufgebaut und wird dauerhaft weniger dieser Güter aus Deutschland importieren. Gleichzeitig konkurrieren chinesische Firmen stärker mit deutschen Unternehmen auf Drittmärkten. Und die hohen US-Einfuhrzölle gepaart mit einer schwachen Binnennachfrage in China haben dazu geführt, dass chinesische Hersteller verstärkt auf den europäischen Markt drängen, wo sie deutsche Produzenten zusätzlich unter Druck setzen.

„In einer Welt, in der China und die USA nach eigenen Regeln spielen, muss die EU einseitige Abhängigkeiten reduzieren, und zwar in jeglicher Hinsicht: wirtschaftlich, technologisch, militärisch und bei der Energieversorgung“, schreiben die IMK-Expert*innen. In Ansätzen sei bereits eine industriepolitische Strategie in den Bereichen Elektromobilität, Batterieproduktion und Halbleiterfertigung erkennbar. Es sind nach Analyse des IMK jedoch weitere Maßnahmen erforderlich, um den Fortbestand strategisch wichtiger Branchen, wie beispielsweise der europäischen Stahlindustrie, zu sichern und gleichzeitig die richtigen Anreize für Investitionen zu schaffen. Diese Investitionen sollten eine zukunftsfähige Produktion von innovativen Gütern und Dienstleistungen in Europa ermöglichen – vorzugsweise in Bereichen, die dazu beitragen, das übergeordnete Ziel der Klimaneutralität zu erreichen.

Aufgabe 3: Erneuerbare Energien und Klimaschutz ausbauen

Die Energieversorgung muss sicher und bezahlbar sein. Schon heute ist absehbar, dass der Strombedarf in den kommenden Jahren stark steigen wird und fossile Brennstoffe sich aufgrund der CO₂-Bepreisung verteuern werden. Deshalb müssten Europa und insbesondere Deutschland den Ausbau erneuerbarer Energien vorantreiben, so die Wissenschaftler*innen. Um Versorgungssicherheit zu gewährleisten, müsse zudem massiv in das Stromnetz investiert werden. Während Wind- und Solarenergie durch geringe Gestehungskosten mittel- bis langfristig die Strompreise senken, können Netzausbauinvestitionen die Preise erhöhen.

Die Klimaschutzziele und -maßnahmen infrage zu stellen, wie es im Moment teilweise geschieht, halten die Ökonom*innen für völlig falsch: „Es wäre ein Fehler, das Tempo der wirtschaftlichen Transformation zur Klimaneutralität zu verlangsamen, und zwar nicht nur mit Blick auf die Erderwärmung, sondern auch auf die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen.“ Investitionen in veraltete Technologien würden das Land nicht nach vorne bringen. Europa drohe zudem von China abgehängt zu werden, das sich auch im Bereich der klimafreundlichen Technologien zu einem Marktführer entwickelt.

Von entscheidender Bedeutung ist für das IMK, dass die Regierung den Ausbau erneuerbarer Energien weiterhin fördert. Dabei sei es teilweise günstiger, eine staatliche Beteiligung an Strom- und Wasserstoffnetzen einzugehen oder auszuweiten statt private Investoren – mit erheblichen Renditeerwartungen – zu fördern. In der Übergangsphase seien Maßnahmen zur Senkung der Energiekosten sinnvoll, wie etwa Zuschüsse zu den Übertragungsnetzentgelten, der Industriestrompreis und eine allgemeine Senkung der Stromsteuer. Wichtig sei dabei eine längere Planungssicherheit beim Industriestrompreis. Den Import von Flüssigerdgas, insbesondere aus den USA, bewerten die Forschenden als falschen Weg, da es das Klima stärker belaste als Kohle und die EU sich damit ohne Not bei der Energieversorgung von den USA abhängig mache.

Daneben müsse die Nachfrage nach grünen Produkten aus Deutschland und der EU stimuliert werden, beispielsweise durch eine sozial gestaffelte Förderung von Wärmepumpen und Elektroautos oder durch verbindliche Vorgaben für Gebäude und den Verkehrssektor. Um den Absatz grüner Produkte zu sichern, sollten die öffentliche Beschaffung auf klimafreundliche Güter umgestellt und Subventionen an den Einsatz grüner Materialien gekoppelt werden.

Aufgabe 4: Erwerbsbeteiligung steigern und Weiterbildung ausbauen

Dem Arbeitsmarkt fehlen positive konjunkturelle Impulse. Dadurch ist die Arbeitslosigkeit weiter angestiegen und auch die Erwerbstätigkeit war in der zweiten Jahreshälfte 2025 rückläufig. Seit Längerem wachsen allein die Teilzeitbeschäftigung – getragen von einem Anstieg in den Dienstleistungsbereichen – und die geringfügige Beschäftigung in Nebenjobs. Die Zahl der sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigten ist seit dem Höchststand Mitte 2023 – auch infolge des anhaltenden Stellenabbaus in der Industrie – um rund 250.000 zurückgegangen. Hinzu kommt, dass es aufgrund der Alterung der Gesellschaft in den kommenden Jahren deutlich weniger Erwerbspersonen geben wird. „Angesichts dieser demografischen Entwicklung und der weiterhin sinkenden Geburtenrate kann es sich Deutschland nicht leisten, auf ausländische Fachkräfte zu verzichten“, so die IMK-Expert*innen. „Daher braucht es ein klares Bekenntnis zu einer gezielten und gesteuerten Arbeitsmigration“.

Darüber hinaus müssten die vorhandenen einheimischen Arbeitskräftepotenziale viel besser erschlossen werden. Es gilt, so das IMK, Jugendliche ohne Schulabschluss sowie Personen ohne Berufsausbildung in den Arbeitsmarkt zu integrieren, die Erwerbsbeteiligung von Frauen – insbesondere solche ohne deutsche Staatsbürgerschaft – und älteren Menschen zu erhöhen sowie die Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten in Richtung einer vollzeitnahen Teilzeit auszuweiten. Dazu ist unter anderem eine verlässliche und flächendeckende Kinderbetreuung für alle Kinder bis zur weiterführenden Schule notwendig. Der Ausbau der Tagespflege könnte pflegende Angehörige – überwiegend Frauen – spürbar entlasten und somit die Teilnahme am Arbeitsmarkt erleichtern. Es müssten außerdem Fehlanreize im Steuer- und Abgabensystem beseitigt werden, die einer Ausweitung des Arbeitsvolumens im Wege stehen, wie Minijobs oder das Ehegattensplitting.

Eine weitere Anhebung der Regelaltersgrenze wird aktuell vor allem von Arbeitgeberseite gefordert. Das sei zu kurz gesprungen, kritisiert das IMK. Entscheidend sei, möglichst viele Menschen lange und produktiv in guter Arbeit zu halten, um die Lücke zwischen dem tatsächlichen Renteneintritt und der Regelaltersgrenze zu verringern. Dies erfordert verbesserte Arbeits- und Rahmenbedingungen, damit möglichst viele Beschäftigte die Regelaltersgrenze bei guter Gesundheit erreichen können.

Gleichzeitig müsse verhindert werden, dass ältere Beschäftigte, die ihren Arbeitsplatz über Altersteilzeit- und Abfindungsprogramme verlieren, dem Arbeitsmarkt dauerhaft entzogen sind. „Aus gesamtwirtschaftlicher Sicht können wir es uns nicht leisten, auf diese Arbeitskräfte vorzeitig zu verzichten”, schreiben die Autor*innen. Aus ihrer Sicht sind die aktuellen Maßnahmen der Bundesregierung, wie die geplante Steuerbefreiung von Überstundenzuschlägen oder die Aktivrente, nicht geeignet, Fachkräfte zu sichern oder dafür zu sorgen, dass insgesamt mehr gearbeitet wird. Sie sind kostenintensiv und kommen nur begrenzten Personengruppen zugute. Es wäre effektiver und kostengünstiger, das freiwillige Weiterarbeiten im Alter zu erleichtern.

Die geplante Neugestaltung des Bürgergelds basiere auf der falschen Annahme, dass anhaltende Arbeitslosigkeit vor allem auf mangelnde Einsatzbereitschaft zurückzuführen ist, so die kritische Analyse der Ökonom*innen. Der eigentliche Grund sei jedoch die unzureichende gesamtwirtschaftliche Nachfrage. Ein immer häufiges auftretendes Problem ist, dass die verfügbaren Jobs nicht zum Qualifikationsniveau der Arbeitslosen passen. Qualifizierung und Weiterbildung müssten daher breiter und flexibler gedacht werden. Gerade für ältere Menschen und Personen ohne Berufsausbildung ist Weiterbildung von entscheidender Bedeutung, um ihre Chancen auf nachhaltige Beschäftigung zu erhöhen.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Eng gefasste Änderungen von IAASB-Standards infolge des IESBA-Projekts zur Nutzung der Tätigkeit von externen Sachverständigen

Das International Auditing and Assurance Board hat die eng gefassten Änderungen von einigen Standards infolge des Projekts des International Ethics Standards Board for Accountants zur Nutzung der Tätigkeit von externen Sachverständigen veröffentlicht. Das berichtet die WPK.

WPK, Mitteilung vom 07.01.2026

Das International Auditing and Assurance Board (IAASB) hat am 5. Januar 2026, nach Bestätigung durch das Public Interest Oversight Board (PIOB), die eng gefassten Änderungen von einigen Standards infolge des Projekts des International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) zur Nutzung der Tätigkeit von externen Sachverständigen veröffentlicht. Die WPK hatte zu dem Entwurf der Änderungen Stellung genommen („Neu auf WPK.de“ vom 24. Juli 2025).

Änderungsbereiche

  • ISA 620, Using the Work of an Auditor’s Expert
  • ISRE 2400 (Revised), Engagements to Review Historical Financial Statements
  • ISAE 3000 (Revised), Assurance Engagements Other than Audits or Reviews of Historical Financial Information
  • ISRS 4400 (Revised), Agreed-upon Procedures Engagements

Anwendungszeitpunkt

Die eng gefassten Änderungen sind anzuwenden für Prüfungen beziehungsweise prüferische Durchsichten von Abschlüssen für Zeiträume, die am oder nach dem 15. Dezember 2026 beginnen, sowie für Aufträge für Bestätigungsleistungen oder ähnliche Leistungen, die am oder nach dem 15. Dezember 2026 begonnen werden.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Steuersätze in Europa gleichen sich an

Das Update des Mannheim Tax Index 2025 zeigt: Die relative steuerliche Standortattraktivität verändert sich bei Niedrig- und Hochsteuerstandorten nur wenig. Jedoch steigen in mehreren mittel- und osteuropäischen Staaten die Körperschaftsteuersätze und nähern sich dem EU-Durchschnitt an. Gleichzeitig gewinnt die Frage an Bedeutung, wie Staaten Investitionen nicht nur über Steuersätze, sondern auch über gezielte steuerliche Anreize stimulieren können.

ZEW, Mitteilung vom 05.01.2026

Mannheim Tax Index 2025: Deutschland braucht Investitionsanreize

Das Update des Mannheim Tax Index 2025 zeigt: Die relative steuerliche Standortattraktivität verändert sich bei Niedrig- und Hochsteuerstandorten nur wenig. Gemessen an der effektiven Durchschnittssteuerbelastung (EATR) steigen jedoch in mehreren mittel- und osteuropäischen Staaten die Körperschaftsteuersätze und nähern sich dem EU-Durchschnitt an. Gleichzeitig gewinnt die Frage an Bedeutung, wie Staaten Investitionen nicht nur über Steuersätze, sondern auch über gezielte steuerliche Anreize stimulieren können.

Körperschaftsteuer: Weniger „Race to the Bottom“

In einigen Ländern steigen die Steuersätze spürbar: Estland erhöht den allgemeinen Körperschaftsteuersatz von 20 auf 22 Prozent und schafft den reduzierten Satz von 14 Prozent ab, Litauen hebt ihn von 15 auf 16 Prozent und die Slowakei sogar von 21 auf 24 Prozent. Bereits im Vorjahr ihre Steuersätze erhöht hatten Slowenien (von 19 auf 22 Prozent) und Tschechien (von 19 auf 21 Prozent). Treiber dieses Trends sind die Belastungen durch die multiplen Krisen der letzten Jahre – und damit der gestiegene Bedarf für stabilisierte Staatseinnahmen.

„Derzeit beobachten wir in der EU die Abkehr von einer aggressiven Steuerpolitik, bei der Standortvorteile vor allem durch sinkende Steuersätze geschaffen werden. Vor diesem Hintergrund ist die geplante Senkung des kombinierten Unternehmenssteuersatzes bis 2032 von rund 30 auf 25 Prozent in Deutschland ein sinnvoller Schritt. Damit nähert sich Deutschland wieder einem konkurrenzfähigen Steuerniveau an, ohne direkt in einen europäischen Unterbietungswettbewerb einzusteigen. Entscheidend wird allerdings sein, Investitionen stärker über die steuerliche Bemessungsgrundlage zu fördern, denn hier liegen die größten Hebel, um die Kapitalkosten wirksam zu senken und zusätzliche Investitionsanreize zu setzen“, erklärt Julia Spix, Wissenschaftlerin im ZEW-Forschungsbereich „Unternehmensbesteuerung und Öffentliche Finanzwirtschaft“.

Investitionsanreize wirken über Kapitalkosten

Während Steuersatzänderungen die EATR deutlich beeinflussen, wirken sich indirekte Steueranreize (z.B. Abschreibungsregeln) insbesondere auf die Kapitalkosten aus – also auf die Rendite, die eine Investition vor Steuern mindestens erzielen muss, damit sie nach Steuern im Vergleich zu einer alternativen Geldanlage am Finanzmarkt noch attraktiv ist. In Hochsteuerländern ist die Spannbreite groß: In den letzten zehn Jahren lagen die Kapitalkosten in Italien und Portugal bei durchschnittlich 4,6 Prozent (Patente) bzw. 4,1 Prozent (Maschinen). Das Vereinigte Königreich hingegen senkte trotz Anhebung des Körperschaftsteuersatzes auf 25 Prozent im Jahr 2023 die Kapitalkosten für Maschinen durch vollständige Sofortabschreibung auf 4,7 Prozent. Deutschland bietet großen Unternehmen derzeit deutlich weniger Anreize: Kapitalkosten von 5,7 Prozent (Patente) bzw. 6,4 Prozent (Maschinen) liegen klar über dem angenommenen Marktzins der Geldanlage von fünf Prozent.

Der Mannheim Tax Index
Der Mannheim Tax Index ist ein Indikator für das effektive Steuerniveau von Unternehmen. Hierbei vergleicht er Länder und Regionen aus steuerlicher Sicht und berücksichtigt dabei alle Steuern auf Gewinne und investiertes Kapital sowie die wichtigsten Regelungen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage. Somit wird ein umfassendes Bild der Besteuerung gezeichnet, indem zwei generelle Stränge verfolgt werden: die Besteuerung inländischer Unternehmen mitsamt ihren Anteilseignern und grenzüberschreitende Unternehmensinvestitionen. Der Mannheim Tax Index basiert auf dem investitionstheoretischen Ansatz von Devereux und Griffith (1999, 2003).

Quelle: ZEW

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Zukunftspanel Mittelstand 2025: Fachkräftemangel, aber auch Personalkosten belasten die Unternehmen

Das Thema „Fachkräfte/demografische Entwicklung“ stellte lt. IfM Bonn auch im Jahr 2025 für die Unternehmerinnen und Unternehmer die größte Herausforderung dar. Zudem werden steigende Personalkosten befürchtet, was die wirtschaftlich schwierigen Zeiten zusätzlich belastet.

IfM Bonn, Pressemitteilung vom 05.01.2026

Digitalisierung bleibt Schlüsselthema für die wirtschaftliche Erholung

Das Thema „Fachkräfte/demografische Entwicklung“ stellte in 2025 wie in den vergangenen vier Jahren für die Unternehmerinnen und Unternehmer die größte Herausforderung dar: Demnach fällt es vier von zehn Unternehmen schwer, trotz konjunktureller Schwäche qualifiziertes Personal zu finden. Zugleich gehen die Verantwortlichen in den Unternehmen davon aus, dass die steigenden Personalkosten künftig ein Thema sein werden, dass sie in wirtschaftlich schwierigen Zeiten zusätzlich belastet.

Neben den Themen „Fachkräfte/demografische Entwicklung“, „Erhöhter Wettbewerbsdruck“, „Digitalisierung/KI“ und „Bürokratie“, die seit drei Jahren an der Spitze der Herausforderungen stehen, sorgen sich die Unternehmerinnen und Unternehmer insbesondere im Produzierenden Gewerbe um die Standortbedingungen in Deutschland.

Verbesserung der Standortbedingungen entscheidend

Grundlegend für die Einschätzung, welche Themen in den kommenden 2 Jahren zur Herausforderung werden, ist nach Ansicht der Unternehmerinnen und Unternehmer, wie sich die Standortbedingungen in Deutschland entwickeln: Diejenigen, die von einer weiteren Verschlechterung ausgehen, sehen die Herausforderungen „Fachkräfte/demografische Entwicklung“ und „Steigenden Wettbewerbsdruck“ als besonders relevant an. Diejenigen, die eine Verbesserung erwarten, sehen in der digitalen Transformation die größte Herausforderung.

„Alle Herausforderungen, die von den befragten Unternehmerinnen und Unternehmer genannt wurden, stehen in enger Verbindung zueinander. Wir haben daher erstmals in Ergänzung zur Befragung, Nachrichtendaten zu den am häufigsten genannten Handlungsfeldern mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz ausgewertet“, berichtet IfM-Wissenschaftlerin Dr. Siegrun Brink. Dabei zeigte sich, dass die digitale Transformation und der Einsatz digitaler Technologien inklusive Künstlicher Intelligenz hilfreich sein können, um den Bürokratierückbau voranzutreiben und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu stärken. Im Hinblick auf den Fachkräftemangel spielt zwar auch der Einsatz von digitalen Technologien eine wichtige Rolle – zugleich bremst aber auch der Mangel an entsprechend ausgebildeten Fachkräften die digitale Transformation. Insgesamt zeigt die Analyse, dass die Politik durch die Verbesserung der Standortbedingungen, zu denen nicht nur eine stabile und leistungsstarke digitale Infrastruktur, sondern auch eine leistungsfähige Verkehrs-, Energie- und Bildungsinfrastruktur gehören, maßgeblich die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen vorantreiben kann.

Quelle: Institut für Mittelstandsforschung (IfM Bonn)

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KfW-Kreditmarktausblick Dezember 2025

Von der erwarteten Konjunkturbelebung in Deutschland werden lt. KfW Research auch positive Impulse auf den Kreditmarkt ausgehen. Im dritten Quartal beschleunigte sich das jährliche Wachstum des Kreditneugeschäfts mit Unternehmen bereits leicht auf 1,9 %, die Dynamik ist aber noch schwach.

KfW/KfW Research, Mitteilung vom 07.01.2026

2026 verspricht mehr Schwung für das Unternehmenskreditgeschäft

Von der erwarteten Konjunkturbelebung in Deutschland werden auch positive Impulse auf den Kreditmarkt ausgehen. Im dritten Quartal beschleunigte sich das jährliche Wachstum des Kreditneugeschäfts mit Unternehmen bereits leicht auf 1,9 %. Aber noch ist die Dynamik schwach: Preisbereinigt war die Vergabe neuer Darlehen rückläufig.

Erhöhte Ausfallrisiken tragen dazu bei, dass Banken weiter strenge Maßstäbe bei der Kreditvergabe angelegt haben und der Rückgang der Kreditzinsen kommt zum Ende. 2026 könnte der Knoten am Kreditmarkt trotzdem platzen. Aufgrund des Ausgabenpakets der Bundesregierung rechnen wir nicht nur mit mehr Wirtschaftswachstum, sondern auch mit einer Belebung der Investitionstätigkeit. Damit einher gehen steigende Finanzierungsbedarfe der Unternehmen und für die Banken dürften die mit der Kreditvergabe verbundenen Risiken wieder sinken. Für den Jahresbeginn sehen wir daher ein Kreditwachstum von rund 3 % – mit Potenzial für mehr im Jahresverlauf.

Quelle: KfW, KfW Research

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Inflationsrate im Dezember 2025 voraussichtlich +1,8 %

Die Inflationsrate in Deutschland wird lt. Statistischem Bundesamt im Dezember 2025 voraussichtlich +1,8 % betragen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 06.01.2026

Inflationsrate im Jahresdurchschnitt 2025 voraussichtlich +2,2 %

Verbraucherpreisindex, Dezember 2025:
+1,8 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
0,0 % zum Vormonat (vorläufig)
+2,2 % im Jahresdurchschnitt 2025 gegenüber 2024 (vorläufig)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Dezember 2025:
+2,0 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
+0,2 % zum Vormonat (vorläufig)
+2,3 % im Jahresdurchschnitt 2025 gegenüber 2024 (vorläufig)

Die Inflationsrate in Deutschland wird im Dezember 2025 voraussichtlich +1,8 % betragen. Gemessen wird sie als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach bisher vorliegenden Ergebnissen weiter mitteilt, bleiben die Verbraucherpreise gegenüber November 2025 unverändert (0,0 %). Im Jahresdurchschnitt 2025 wird die Inflationsrate voraussichtlich bei +2,2 % liegen. Die Inflationsrate ohne Nahrungsmittel und Energie, oftmals auch als Kerninflation bezeichnet, beträgt im Dezember 2025 voraussichtlich +2,4 %.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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