Einbenennung: Namensänderung zum Wohl des Kindes

Das OLG Frankfurt hatte über einen Antrag auf Einbenennung eines Kindes zu entscheiden, der noch vor Inkrafttreten der gegenwärtigen Regelungen gestellt worden war. Es hat beschlossen, dass auch auf diesen Antrag die neuen, zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Regelungen anzuwenden seien. Der neue großzügigere Maßstab der Kindeswohldienlichkeit könne ohne Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot angewandt werden (Az. 2 WF 115/25).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 05.01.2026 zum Beschluss 2 WF 115/25 vom 28.11.2025

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hatte über einen Antrag auf Einbenennung eines Kindes zu entscheiden, der noch vor Inkrafttreten der gegenwärtigen Regelungen gestellt worden war. Es hat beschlossen, dass auch auf diesen Antrag die neuen, zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Regelungen anzuwenden seien. Der neue großzügigere Maßstab der Kindeswohldienlichkeit könne ohne Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot angewandt werden.

Die Eltern des betroffenen Kindes hatten sich bereits vor dessen Geburt getrennt. Als Familiennamen erhielt das Kind die Geburtsnamen der Mutter und des portugiesischen Vaters. Die Tochter lebte von Anfang an bei ihrer Mutter, die auch das alleinige Sorgerecht hatte. Gegen den Vater wurden mehrfach Gewaltschutzanordnungen erlassen, Kontakte zwischen Vater und Tochter fanden höchst selten statt. Im Rahmen der Eheschließung mit dem Vater ihres zweiten Kindes nahm die Mutter dessen Nachnamen an, den auch der gemeinsame Sohn trägt. Im Zusammenhang mit ihrer Heirat nahm die Mutter den Nachnamen ihres neuen Ehemanns an, den auch ihr Sohn aus dieser Beziehung trägt. Sie möchte, dass auch die Tochter aus der ersten Beziehung diesen gemeinsamen Nachnamen erhält. Dem stimmte der Vater des Kindes nicht zu. Die Mutter beantragte deshalb, die Einwilligung des Vaters in die Einbenennung der Tochter familiengerichtlich zu ersetzen.

Diesem Antrag hat das Familiengericht nach Anhörung der Eltern und der Tochter sowie der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der psychischen Auswirkungen der Namensungleichheit stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Vaters hatte auch vor dem zuständigen 2. Familiensenat des OLG keinen Erfolg. Das Familiengericht könne nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechtslage die hier erforderliche Zustimmung des Vaters ersetzen, wenn die Einbenennung „dem Wohl des Kindes dient“ (§ 1617e BGB), führte der Senat aus. Diese Regelung sei auch auf Anträge anzuwenden, die – wie hier – vor Inkrafttreten der Norm gestellt worden seien. Soweit zwar nach der alten Gesetzeslage ein strengerer Maßstab gegolten habe, der forderte, dass die Namensänderung „zum Wohl des Kindes erforderlich ist“, verstoße es nicht gegen das Rückwirkungsverbot, nunmehr den großzügigeren Maßstab anzuwenden. Die Einbenennung wirke nur in die Zukunft. Selbst bei Zurückweisung des hier noch unter der alten Gesetzeslage gestellten Antrags wäre jederzeit ein neuer Antrag zulässig.

Aus der gerichtlichen Anhörung und den Ausführungen des Sachverständigen ergebe sich hier, dass die Einbenennung dem Wohl der Tochter diene. Der leibliche Vater sei für die Tochter letztlich eine fremde Person. Für die fast achtjährige Tochter erlange zukünftig ihr Nachname zunehmend an Bedeutung. Damit überwiege hier das Interesse des Kindes an der Namensänderung das Interesse an der Beibehaltung des vom Kind faktisch niemals angenommenen Namens.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Erläuterungen

§ 1617e BGB Einbenennung, Rückbenennung

(1) 1Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt einen der folgenden Namen als Geburtsnamen erteilen (Einbenennung):

  1. ihren Ehenamen oder
  2. einen aus ihrem Ehenamen und dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Geburtsnamen gebildeten Doppelnamen.

2Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 gilt § 1617 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nummer 2 entsprechend.

(2) 1Die Einbenennung bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn das Kind dessen Namen führt oder diesem Elternteil die elterliche Sorge gemeinsam mit dem einbenennenden Elternteil zusteht. 2Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Einbenennung dem Wohl des Kindes dient. 3Wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, bedarf die Einbenennung auch seiner Einwilligung.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Verschulden des zweiten Anwalts unterbricht nicht Haftung des ersten

Das OLG München hat in einem Anwaltshaftungsprozess klargestellt, dass der erste Anwalt in einem Regressverfahren weiterhin haftbar bleibt, auch wenn zusätzlich ein weiteres Verschulden des zweiten Prozessvertreters zu einem Schaden für die Mandantin (hier: ein ungünstiger Prozessvergleich) geführt hat (Az. 9 U 863/25 Bau e). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 05.01.2026 zum Urteil 9 U 863/25 Bau e vom 11.11.2025

OLG München: Patzt der erste Anwalt und nutzt der Nachfolger Rettungswege nicht, bleibt der erste haftbar – aber gekürzt wegen Mitverschuldens.

Das OLG München hat in einem Anwaltshaftungsprozess klargestellt, dass der erste Anwalt in einem Regressverfahren weiterhin haftbar bleibt, auch wenn zusätzlich ein weiteres Verschulden des zweiten Prozessvertreters zu einem Schaden für die Mandantin (hier: ein ungünstiger Prozessvergleich) geführt hat. Dies zumindest dann, wenn der ungünstige Vergleich maßgeblich davon beeinflusst war, eine wegen der unzureichenden Prozessführung des Erstanwalts drohende endgültige Klageabweisung zu verhindern. Allerdings seien Versäumnisse des nachfolgenden Anwalts im Rahmen der Schadensminderungspflicht anspruchsmindernd im Rahmen des Mitverschuldens gem. § 254 BGB zu berücksichtigen. Diese müsse – notfalls gegen den Willen seiner Mandantin – eine „Flucht in die Säumnis“ in Betracht ziehen oder auch an eine Klagerücknahme und erneute Klageerhebung denken, um somit noch einmal schlüssig vortragen zu können (Urteil vom 11.11.2025, Az. 9 U 863/25 Bau e).

Bauprozess und Vergleich

Eine Mandantin verklagte zunächst ein Bauunternehmen und dessen Gesellschafter wegen mangelhafter Werkleistungen. In einem selbstständigen Beweisverfahren hatte der Sachverständige bereits Minderleistungen festgestellt und die Mängelbeseitigungskosten auf rund 19.000 Euro beziffert – die Klagesumme im Vorprozess. Im anschließenden Hauptsacheverfahren führte zunächst ein erster Anwalt (der Beklagte im hiesigen Prozess) das Verfahren. Dabei machte er bereits – so die Feststellungen des OLG München im Anwaltshaftungsprozess – zahlreiche Fehler. Insbesondere trug er trotz gerichtlicher Hinweise nicht ausreichend substanziiert vor.

In der mündlichen Verhandlung hatte die Mandantin bereits einen neuen Rechtsanwalt als Prozessvertreter. Nach einem gerichtlichen Hinweis, dass die Klage „derzeit nicht schlüssig“ sei, schlossen die Parteien einen unwiderruflichen Vergleich in Höhe von lediglich 3.000 Euro. Damit waren sämtliche wechselseitigen Forderungen aus dem Auftrag erledigt. Zudem sei eine weit überwiegende Kostentragung der Mandantin vereinbart worden. Hintergrund für den ungünstigen Vergleich war zum einen, dass die Mandantin nicht „in die Säumnis“ flüchten wollte, da sie wegen einer Auflösung der GbR des beklagten Unternehmens und dem anstehenden Umzug der Gesellschafter ins Ausland zumindest diese Summe „retten“ wollte.

In einem Anwaltshaftungsprozess nahm sie anschließend ihren ersten Rechtsanwalt auf Schadensersatz in Anspruch und verlangte mit ca. 16.000 Euro die Differenz zwischen ursprünglicher Klageforderung und dem niedrigeren Vergleichsbetrag als Schaden.

Zurechnung und Mitverschulden

Nach einer Niederlage in der ersten Instanz gab ihr das OLG München nun zumindest dem Grunde nach Recht: Ein Anspruch gegen den ersten Anwalt bestehe, jedoch nicht in voller Höhe. Ein weiteres Mitverschulden ihres zweiten Anwalts in Höhe von 2/3 müsse sich die Mandantin im Rahmen von § 254 BGB zurechnen lassen. Damit bezifferte es den Anspruch auf ca. 5.300 Euro – 1/3 der geforderten Summe.

Der Senat prüfte die Klage des ursprünglichen Bauprozesses und kam zu dem Ergebnis, dass sie bei ordnungsgemäßer Prozessführung in vollem Umfang Erfolg gehabt hätte, der Frau also ca. 19.000 Euro gegen die Baufirma zugestanden hätten. Auch sah das OLG, dass bereits der erste Anwalt zahlreiche Pflichtverletzungen begangen hatte: Er hatte gerichtliche Hinweise nicht beachtet sowie entscheidenden Sachvortrag nicht rechtzeitig und nicht hinreichend substanziiert angebracht.

Der später geschlossene, „der Höhe nach unangemessene“, Vergleich unter Mitwirkung des zweiten Anwalts habe nach Auffassung des Gerichts den haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang nicht entfallen lassen. Der Vergleichsabschluss sei ersichtlich als Reaktion auf die durch seine vorangegangenen Prozessfehler geschaffene ungünstige Lage erfolgt. Die Mandantin habe sich durch die Fehler ihres ersten Anwalts in einer ungünstigen Lage gesehen und einer drohenden Klageabweisung entgehen wollen.

Allerdings sei der Mandantin das Mitverschulden ihres zweiten Prozessvertreters über § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB i. V. m. § 278 BGB zuzurechnen gewesen. Der neue Prozessbevollmächtigte habe schließlich prozessuale Möglichkeiten zur Schadensabwendung nicht genutzt: In Betracht gekommen sei insbesondere die „Flucht in die Säumnis“, um nach Einspruch gegen ein Versäumnisurteil innerhalb der Einspruchsfrist ergänzend vorzutragen und die Klage wieder schlüssig zu gestalten. Dies sei im konkreten Fall sogar gegen den Willen der Mandantin geboten gewesen. Alternativ hätte der neue Rechtsanwalt eine Klagerücknahme mit anschließender erneuter Klageerhebung ernsthaft erwägen müssen. Die Kosten für diese Möglichkeiten wären immer noch geringer gewesen als der Verzicht auf fast 16.000 Euro begründeter Forderung.

Vor diesem Hintergrund nahm das OLG eine Haftungsquote von einem Drittel zulasten des zuerst tätigen Rechtsanwalts und zwei Dritteln als anspruchsminderndes Mitverschulden der Mandantin an.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Unterstützung für Betroffene des Stromausfalls im Südwesten der Stadt: Land Berlin verzichtet aus Gründen der Notlage auf City Tax bei Hotelübernachtungen

Das Land Berlin unterstützt die vom Stromausfall im Südwesten der Stadt betroffenen Menschen durch einen gezielten Verzicht auf die Erhebung der Übernachtungsteuer. Für die Dauer der bestehenden Notlage wird bei erforderlichen Hotelübernachtungen keine City Tax erhoben. Das teilt die Senatsverwaltung für Finanzen mit.

SenFin Berlin, Pressemitteilung vom 05.01.2026

Das Land Berlin unterstützt die vom Stromausfall im Südwesten der Stadt betroffenen Menschen durch einen gezielten Verzicht auf die Erhebung der Übernachtungsteuer (City Tax). Für die Dauer der bestehenden Notlage wird bei erforderlichen Hotelübernachtungen keine City Tax erhoben.

Mit dieser Maßnahme trägt das Land Berlin der außergewöhnlichen Situation Rechnung, in der viele Betroffene ihre Wohnungen vorübergehend nicht nutzen können und auf eine Unterbringung in Hotels angewiesen sind. Zusätzliche finanzielle Belastungen sollen in dieser Notsituation ausdrücklich vermieden werden.

Ein entsprechendes Informationsschreiben hat die Finanzverwaltung heute an den Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband für das Gastgewerbe (DEHOGA Berlin) übermittelt.

Rechtsgrundlage für den Steuerverzicht ist der Leitfaden Übernachtungsteuer (Tz. 5.2). Dieser stellt klar, dass Übernachtungen, die aufgrund der Unbewohnbarkeit der eigenen Wohnung erforderlich werden, der grundlegenden Daseinsvorsorge – dem Wohnen – dienen. Solche Übernachtungsaufwendungen sind daher nicht steuerpflichtig.

Zuständig für die Verwaltung der City Tax ist in Berlin zentral das Finanzamt Marzahn-Hellersdorf. Der reguläre Steuersatz beträgt seit dem 1. Januar 2025 7,5 Prozent. Im vorliegenden Notfall findet dieser Steuersatz jedoch keine Anwendung.

Quelle: Senatsverwaltung für Finanzen Berlin

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Unbeschränkter Betriebsausgabenabzug von Sponsorengeldern

Das FG Hamburg hat entschieden, dass Sponsoringzahlungen an einen gemeinnützigen Verein bei vertraglich vereinbarter werblicher Gegenleistung unbeschränkt als Betriebsausgaben abzugsfähig sind und weder Spenden noch verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen (Az. 2 K 67/23).

FG Hamburg, Mitteilung vom 05.01.2026 zum Urteil 2 K 67/23 vom 13.11.2025

  1. Ein gemeinnütziger Verein, der seinem Sponsor in einem Sponsoringvertrag das Recht einräumt, die Sponsoringmaßnahme im Rahmen von dessen Werbung zu vermarkten und auf dessen Produkten auf die Förderung des Vereins hinzuweisen, erbringt eine Gegenleistung für die empfangenen Sponsorengelder. Damit liegen (unbeschränkt) abzugsfähige Betriebsausgaben und keine Spenden vor.
  2. Es ist betriebswirtschaftlich nachvollziehbar, dass die Gegenleistung für diese Leistung des Vereins nach der Anzahl der verkauften Produkte (Absatzmenge) bemessen wird.
  3. Die Vereinbarung, dass die Sponsorengelder auch nach Fälligkeit erst auf Anforderung durch den gemeinnützigen Verein vom Sponsor zu zahlen und bis dahin lediglich zu einem geringen Zinssatz zu verzinsen sind, führt nicht zu einer vGA. Die Verhandlungssituation des gemeinnützigen Vereins ist bei der Vereinbarung der Höhe der Verzinsung fälliger Beträge aufgrund des Gebots der zeitnahen Mittelverwendung geschwächt. Die Vereinbarung einer geringen Verzinsung der fälligen, aber noch nicht abgerufenen Beträge ist daher nicht zu beanstanden; dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt des Margenteilungsgrundsatzes.

Die Beteiligten stritten über die steuerliche Berücksichtigung von Sponsoring-Aufwendungen. Klägerin war eine GmbH. 2011 schloss die Klägerin mit einem als gemeinnützig anerkannten Verein einen Sponsoringvertrag. Die Klägerin verpflichtete sich darin, den Verein u. a. durch einen Mindestbetrag pro veräußertem Produkt zu unterstützen. Im Gegenzug gestattete der Verein der Klägerin die Nutzung des Vereinsnamens sowie der Vereinsembleme und -logos in allen Medien, um auf ihre Förderung des Vereins hinzuweisen. Ab 2017 wurde dem Verein von der Klägerin erlaubt, ihre Vertragsmarken unentgeltlich zu nutzen.

Das Finanzamt gelangte zu der Auffassung, dass die geltend gemachten Aufwendungen aus dem Sponsoringvertrag nicht als sonstige Betriebsausgaben unbeschränkt abzugsfähig seien, sondern es sich vielmehr um Betriebsausgaben in Form von Spenden handele, die vorliegend als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu qualifizieren seien, da sie durch ein besonderes Näheverhältnis zu dem Spendenempfänger veranlasst seien.

Die Klägerin machte demgegenüber geltend, dass die Gegenleistung des Vereins insbesondere darin zu sehen sei, dass ihr, der Klägerin, das Recht eingeräumt werde, das Sponsoring als solches zu Werbezwecken öffentlichkeitswirksam darzustellen, insbesondere also mit den (gemeinnützigen) Projekten des Vereins zu werben. Im Gegenzug weise der Verein u. a. auf Plakaten, durch Berichterstattung (in Zeitung, Rundfunk, Internet und /oder TV) auf die Unterstützung durch sie hin.

Das Gericht gab der Klägerin recht. Nach Ansicht des Senats hat der Beklagte zu Unrecht die geltend gemachten Sponsoringaufwendungen als Spenden qualifiziert und den unbeschränkten Betriebsausgabenabzug versagt, denn die Klägerin habe die Sponsoringaufwendungen getätigt, um daraus eigenen betrieblichen Nutzen zu ziehen. Der Senat sah als auslösendes Moment für das Sponsoringengagement der Klägerin die von ihr vorgetragenen kaufmännischen Gründe. Es sei der Klägerin um die Entwicklung einer „Fördermarke“ gegangen, um auf Seiten der Konsumenten Kaufanreize zu schaffen und eine erhöhte Preisbereitschaft zu erreichen sowie um von Seiten der Großkunden Unterstützung bei Werbemaßnahmen und Produktplatzierungen zu erhalten. Durch das Sponsoring des in den Anbauländern der Grundstoffe tätigen Vereins gelinge es der Klägerin, eine thematische Verknüpfung zu ihren Produkten herzustellen. Indem die Klägerin für jedes verkaufte Produkt dem Verein einen Sponsoringbetrag zur Verfügung stelle, erfülle sie das dem Konsumenten gegebene Markenversprechen, dass der Konsum „hilft“. Dadurch trage die Klägerin nicht zuletzt auch der zunehmenden gesellschaftlichen Erwartungshaltung Rechnung, wonach Unternehmen im Rahmen einer Corporate Social Responsibility gemeinnützige Projekte zum Wohle der Allgemeinheit förderten. Die Gegenleistung liege darin, dass der Verein dulde, dass die Klägerin auf ihren Produkten und den entsprechenden Internetseiten öffentlichkeitswirksam auf die Förderung und die Produkte der Klägerin hinweise. Der Klägerin stehe auch der geltend gemachte Vorsteuerabzug aus den Rechnungen des Vereins zu, da der Verein sonstige Leistungen erbracht habe. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liege nicht vor, da Vertragsinhalt und Vertragsdurchführung einem Fremdvergleich standhielten.

Quelle: Finanzgericht Hamburg, Newsletter 4/2025

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Zur Schadensersatzforderung wegen einer Verletzung im Streichelgehege

Das LG Stralsund hat entschieden, dass ein Tierpark nicht für einen durch ein Tier (hier: eine Ziege) verursachten Schaden im Streichelgehege haftet, wenn dieser alle zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat (Az. 2 O 77/25).

LG Stralsund, Pressemitteilung vom 23.12.2025 zum Urteil 2 O 77/25 vom 23.12.2025

Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund hat heute entschieden, dass ein Tierpark nicht für einen durch ein Tier verursachten Schaden im Streichelgehege haftet, wenn dieser alle zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat.

Eine bei der klagenden Krankenversicherung versicherte Person besuchte im Sommer 2023 den beklagten Tierpark und betrat dort das Streichelgehege.

Die Klägerin behauptet, dass sie dort von einem kleinen, aber sehr kräftigen Ziegenbock angegriffen, mit den Hörnern in die Kniekehlen gestoßen und umgerannt worden sei, sodass sie zu Boden fiel und sich das rechte Knie verletzte.

Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass das entsprechende Tier nicht für den Streichelzoo habe ausgewählt werden dürfen. Die Tiere seien ausgehungert und aggressiv gewesen.

Die Beklagte behauptete, dass die Ziegen stets gesättigt auf die Anlage gelassen würden. Einen entsprechenden Vorfall habe es bislang nicht gegeben. Die Beklagte habe alles Erforderliche und Zumutbare getan, um die Sicherheit der Besucher des Streichelzoos zu gewährleisten. Auch habe die Versicherte das Gehege auf eigene Gefahr betreten.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen.

Ein Tierpark halte Ziegen zu Erwerbszwecken, also als Nutztiere. Daher haftet er für einen Personen- oder Sachschaden nicht, wenn er bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. Die beklagte Partei habe alle zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen. Einen Pflichtverstoß habe sie ausreichend widerlegt.

Das Gericht ist zwar überzeugt, dass die Klägerin durch einen Zusammenstoß mit einer Ziege zu Schaden kam. Dies beruhe aber nicht auf einem Fehlverhalten der beklagten Partei.

Diese habe auf der Anlage eine in vielen Streichelgehegen geläufige Ziegenrasse eingesetzt.

Dass diese Rasse sowohl bei weiblichen als auch männlichen Tieren Hörner aufweist, führt im konkreten Fall nicht zu einer Haftung des Tierparks. Anhand der Zeugenaussagen konnte nicht festgestellt werden, ob die Ziege die Geschädigte mit den Hörnern oder einem anderen Körperteil gestoßen habe. Für den Schaden habe es daher keine Rolle gespielt, dass die beklagte Partei diese Rasse für ihr Streichelgehege auswählte.

Es habe sich auch nicht bestätigt, dass die Ziege besonders aggressiv gewesen sei. Übereinstimmend berichteten die Zeugen von einem aufdringlichen Verhalten der Ziegen. Den Geschehensablauf selbst schilderten diese indessen unterschiedlich. Das Gericht vermochte nicht festzustellen, ob es sich um einen gezielten Angriff einer Ziege handelte oder diese sich schlicht mit der Herde durch das Gehege bewegte, als es zum Zusammenstoß kam. Dass es schon zuvor ähnliche Fälle auf der Anlage gegeben habe, hat die Klägerin nicht behauptet. Auch sei kein einzelnes aggressives Tier bekannt, vor welchem hätte gewarnt oder welches aus der Herde hätte entfernt werden müssen.

Auch ein ausgehungerter Zustand der Ziegen sei jedenfalls nicht ursächlich. Die Klägerin habe im Gegensatz zu anderen Personen innerhalb des Streichelgeheges kein Futter dabei gehabt. Aus den Zeugenaussagen ergebe sich, dass die Ziege im Anschluss auch nicht bei der Klägerin geblieben sei, um nach Futter zu suchen.

Jedem vernünftigen Besucher sei bewusst, dass bei einem Kontakt mit Tieren auch den Kontakt mit tierischem Verhalten bedeutet, welches spontan, willkürlich und zuweilen auch unerwartet sein könne und damit unter Umständen und in bestimmten Grenzen auch zu Gefahren für die Menschen im Gehege führen könne. Ob man diesen Kontakt wünsche, könne jeder Besucher nach seiner persönlichen Konstitution, Vorlieben und auch Tagesform frei entscheiden und andernfalls schlicht nicht das Gehege betreten. Sinn und Zweck sei es gerade den Tieren in einem Streichelgehege nahe zu kommen. Dass eine der Ziegen einen „anrempelt“, ob allein oder in der Gruppe, könne dabei durchaus vorkommen und sei eine Möglichkeit, auf die sich ein Besucher eines solchen Streicheltierzoos auch einstellen sollte. Ein derartiges Vorkommnis sei durch einen Tierpark auch bei aller Sorgfalt nicht zu verhindern.

Quelle: Justiz Online in Mecklenburg-Vorpommern, Landgericht Stralsund

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Informationen zur Umsatzsteuerbefreiung von Vorträgen, Kursen und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art

Nach § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG sind Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei. Veranstaltungen in diesem Sinne sind solche, die als Erziehung von Kindern und Jugendlichen, als Schul- oder Hochschulunterricht, als Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung zu qualifizieren sind. Mit einem Informationsblatt des Bundesministeriums der Finanzen sollen Unternehmer über die Kriterien informiert werden, die für das Vorliegen von begünstigten Leistungen im Rahmen von Schul- oder Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder beruflicher Umschulung maßgeblich sind. Auch Unterricht im Bereich der Erwachsenenbildung kann Schul- und Hochschulunterricht sein (Az. III C 3 – S 7180/00032/001/065). Auf den Bereich der Erziehung von Kindern und Jugendlichen sind die im Informationsblatt aufgeführten Kriterien nicht anzuwenden.

Das Informationsblatt nennt die maßgeblichen Kriterien der Bereiche

  • Inhalt der Veranstaltung,
  • Zielsetzung der Veranstaltung,
  • Objektive Eignung der Lehrkraft,

die für das Vorliegen einer Veranstaltung im Sinne des § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG insgesamt erfüllt sein müssen.

Allgemeine Hinweise zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

Das Bundesministerium der Finanzen hat das geltende Schreiben zu den allgemeinen Grundsätzen für die steuerliche Behandlung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung (§ 33a Absatz 1 EStG) in einem aktuellen Schreiben überarbeitet (Az. IV C 3 – S 2285/00031/001/025).

Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde § 33a Absatz 1 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2025 um einen Satz 12 erweitert, wonach der Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG in Form von Geldzuwendungen nur noch dann möglich ist, wenn die Zahlung des Unterhalts durch Banküberweisung auf ein Konto des Unterhaltsempfängers erfolgt.

Das überarbeitete Schreiben ist ab dem Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden und ersetzt ab dem Veranlagungszeitraum 2025 das Schreiben vom 06.04.2022.

Abziehbarkeit von Beiträgen zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung als Sonderausgaben?

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Beiträge zu einer privaten Pflegezusatzversicherung auch künftig nicht steuerlich als Sonderausgaben abgezogen werden dürfen, selbst wenn sie nur das sozialhilfegleiche Niveau sichern sollen. Die Richter sehen darin keinen Verstoß gegen das Grundgesetz (Az. X R 10/20).

Der Sonderausgabenabzug von Beiträgen für eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung, die der (teilweisen) Absicherung von nicht durch die Pflege-Pflichtversicherung gedeckten Kosten wegen dauernder Pflegebedürftigkeit dient, sei verfassungsrechtlich nicht geboten, da der Gesetzgeber sich bewusst für ein Teilleistungssystem entschieden hat.

Nach der ab 2010 geltenden Rechtslage sind Beiträge zur Basis-Krankenversicherung, die zur Erlangung eines sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich ist, und zur gesetzlichen Pflegeversicherung in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar. Demgegenüber werden Aufwendungen für einen darüber hinausgehenden Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz und sonstige Vorsorgeaufwendungen mit Ausnahme von Altersvorsorgebeiträgen (also z. B. Arbeitslosen-, Unfall-, Erwerbsunfähigkeits-, Haftpflicht- und Risikoversicherungen) nur im Rahmen eines gemeinsamen Höchstbetrags steuerlich berücksichtigt, der allerdings regelmäßig bereits durch die Beiträge zur Basisabsicherung ausgeschöpft wird. Dies hat der Bundesfinanzhof nun klargestellt.

Im Streitfall hatten die Kläger jeweils eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen, mithilfe derer sie die finanziellen Lücken schließen wollten, die sich im Falle dauernder Pflegebedürftigkeit vor allem bei höheren Pflegegraden aufgrund der den tatsächlichen Bedarf nicht abdeckenden Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung ergäben. Die hierfür aufgewendeten Beiträge blieben im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wegen der anderweitigen Ausschöpfung des Höchstbetrags ohne steuerliche Auswirkung. Die Kläger waren der Ansicht: So, wie der Sozialhilfeträger die Heimpflegekosten des Sozialhilfeempfängers übernehme, müssten auch die Beiträge für ihre Zusatzversicherungen, die lediglich das sozialhilfegleiche Versorgungsniveau im Bereich der Pflege gewährleisteten, zur Wahrung der Steuerfreiheit des Existenzminimums einkommensteuerrechtlich berücksichtigt werden. Der Bundesfinanzhof hat die gesetzliche Beschränkung des Sonderausgabenabzugs für verfassungsgemäß erachtet und von einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht abgesehen.

Verbesserungen für Verbraucher bei Kreditverträgen

Künftig werden auch Kleinkredite bis 200 Euro, zins- und gebührenfreie Kredite, Kredite mit einer Laufzeit bis zu drei Monaten sowie „Buy now, pay later“-Modelle in die verbraucherschützenden Regelungen für Kreditverträge einbezogen. So müssen beispielsweise Kreditinstitute die Kreditwürdigkeit (sog. Bonität) strenger prüfen. Ziel ist der bessere Schutz von Verbrauchern vor Überschuldung. Möglich macht dies die Umsetzung der neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie, die am 20.11.2025 in Kraft trat

Steueränderungsgesetz 2025 vom Bundesrat verabschiedet

Der Bundesrat hat am 19.12.2025 das Steueränderungsgesetzes beschlossen. Es kann nun vom Bundespräsidenten ausgefertigt werden. Anschließend wird es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es tritt überwiegend zum 01.01.2026 in Kraft.

Das Gesetz enthält u. a. folgende steuerrechtliche Maßnahmen:

  • Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie wird ab dem 01.01.2026 dauerhaft auf 7 % reduziert werden.
  • Durch die Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent wird die Entlastung für Fernpendler verstetigt werden. Aus Gründen der Gleichbehandlung sollen ab dem ersten Entfernungskilometer 38 Cent für alle Steuerpflichtigen gewährt werden. Gleiches gelte auch für diejenigen Steuerpflichtigen, bei denen eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung anzuerkennen ist.
  • Mit der Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie werden zudem Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie erhalten.
  • Vorgesehen ist außerdem die Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale. Die Steuerpauschale für Übungsleiter wird von 3.000 auf 3.300 Euro angehoben werden, die für ehrenamtlich Tätige von 840 auf 960 Euro. So viel wird man künftig durch sein Engagement einnehmen dürfen, ohne darauf Steuern zahlen zu müssen. Das betrifft z. B. Chorleiter, Trainer in Sportvereinen oder ehrenamtliche Pfleger.
  • Prämien für Medaillengewinne bei Olympischen Spielen werden steuerfrei gestellt.
  • Des Weiteren werden Gewerkschaftsmitglieder ihren Beitrag künftig zusätzlich zu bestehenden Pauschbeträgen und Werbungskosten vom zu versteuernden Einkommen abziehen können.
  • Außerdem verdoppelte der Finanzausschuss die Höchstbeträge für Spenden an politische Parteien, die steuerlich geltend gemacht werden können (3.300 Euro, bei Zusammenveranlagung 6.600 Euro, im Falle einer Steuerermäßigung nach § 34g EStG 1.650 Euro bzw. bei Zusammenveranlagung 3.300 Euro).
  • Zudem werden sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins künftig steuerbegünstigt behandelt, wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer 50.000 Euro im Jahr nicht übersteigen. Bisher lag die Grenze bei 45.000 Euro.
  • Darüber hinaus wird die Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50.000 Euro angehoben.
  • Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100.000 Euro.
  • Weitere Änderungen betreffen u. a. die Typisierung der Unterkunftskosten bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland; den Verlustabzug bei der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32c EStG; die steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen; die Durchschnittssatzgrenze bei der Umsatzsteuer (§ 23a Abs. 2 UStG); die Gemeinnützigkeit des E-Sports; sowie der Verzicht auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen bei Körperschaften mit Einnahmen unter 50.000 Euro.