Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Kammergerichts für 2026 veröffentlicht

Die Familiensenate des KG Berlin haben ihre unterhaltsrechtlichen Leitlinien für die Zeit ab dem 1. Januar 2026 veröffentlicht. Die Leitlinien dienen der Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts für die Berliner unterhaltsrechtliche Praxis.

KG Berlin, Pressemitteilung vom 23.12.2025

Die Familiensenate des Kammergerichts haben ihre unterhaltsrechtlichen Leitlinien für die Zeit ab dem 1. Januar 2026 veröffentlicht. Die Leitlinien dienen der Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts für die Berliner unterhaltsrechtliche Praxis. Sie konkretisieren unbestimmte Rechtsbegriffe des Unterhaltsrechts, pauschalieren bestimmte unterhaltsrelevante Beträge und legen den Geldbetrag fest, der in den verschiedenen Unterhaltsverhältnissen dem jeweiligen Unterhaltspflichtigen für den eigenen, notwendigen oder angemessenen Bedarf jeweils zu belassen ist.

Die neuen Leitlinien sind verfügbar unter:
https://www.berlin.de/gerichte/was-moechten-sie-erledigen/familiensachen/artikel.1348178.php

Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien werden von den Familiensenaten des Kammergerichts in der Regel im Jahresturnus, jeweils im Nachgang zur Bekanntgabe einer neuen „Düsseldorfer Tabelle“ beschlossen, um den Berliner Familiengerichten, aber auch der unterhaltsrechtlichen Praxis der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, den Berliner Jugendämtern und den Unterhaltsvorschusskassen sowie den Berliner Sozialbehörden in Fragen des Unterhaltsrechts eine erste Orientierungshilfe zu geben. Die Leitlinien ersetzen für den Bezirk des Kammergerichts die Anmerkungen zur „Düsseldorfer Tabelle“. Sie binden die unterhaltsrechtliche Rechtsprechung und Praxis nicht. Aber sie stellen eine Orientierungshilfe dar, deren Ergebnisse jedoch stets auf Angemessenheit und Ausgewogenheit im konkreten Einzelfall hin zu überprüfen sind.

Die Änderungen in den diesjährigen Leitlinien fallen von ihrer Anzahl her erneut eher moderat aus: Die wichtigste Änderung ist die Übernahme des Zahlenwerkes der „Düsseldorfer Tabelle“ für 2026 und die dort vorgesehene, geringfügige Anhebung der Bedarfssätze beim Kindesunterhalt von vier Euro in den ersten drei Altersstufen bzw. um fünf Euro in der vierten Altersstufe. Aufgrund der gleichzeitigen Erhöhung des Kindergeldes auf nunmehr 259 Euro/Monat steigen die Unterhaltszahlbeträge lediglich um zwei bzw. in der vierten Altersstufe um einen Euro im Monat. Erstmals seit dem Jahr 2020 sehen die Leitlinien in Ziff. 21.3.3 wieder einen bezifferten Selbstbehalt des volljährigen Kindes gegenüber den Unterhaltsansprüchen eines alt gewordenen Elternteils vor. In Anlehnung an die „Düsseldorfer Tabelle“ beträgt der Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Kindes beim Elternunterhalt mindestens 2.650 Euro monatlich. Von dem darüberhinausgehenden Einkommen des Kindes bleiben – entsprechend einer Vorgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 23.Oktober 2024 – XII ZB 6/24, BGHZ 242, 123, Rz. 52) – 70 % anrechnungsfrei. Neu in die Leitlinien aufgenommen wurde eine Regelung des angemessenen Selbstbehalts, der Großeltern gegenüber Unterhaltsansprüchen ihrer Enkelkinder zu belassen ist (Ziff. 21.3.4). Einem Großelternteil sind ebenfalls mindestens 2.650 Euro/Monat anrechnungsfrei zu belassen zuzüglich von 50 % des darüberhinausgehenden Einkommens. Bei den weiteren Änderungen, etwa in Ziff. 2.2, 2.8 oder Ziff. 21.5, handelt es sich um überwiegend redaktionelle Klarstellungen und sprachliche Präzisierungen ohne inhaltliche Auswirkungen.

Für den Herbst 2026 wird eine Anpassung der Mindestunterhaltsverordnung nach § 1612a Abs. 4 BGB erwartet, die sich auf den ab dem 1. Januar 2027 geltenden Mindestunterhalt und die Unterhaltsbedarfssätze nach der neuen, ab Januar 2027 geltenden „Düsseldorfer Tabelle“ auswirken wird. Für die künftige Höhe der Selbstbehaltssätze wird es dagegen ganz entscheidend auf die weitere Entwicklung des sozialhilferechtlichen Regelbedarfs ankommen.

Quelle: berlin.de, Kammergericht Berlin

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Stimmung im Mittelstand fällt zum Jahresende

Zum Jahresende hat sich im deutschen Mittelstand keine frohe Weihnachtsstimmung eingestellt. Das Geschäftsklima der kleinen und mittleren Unternehmen ist im Dezember erneut leicht gefallen. Damit verharrt die Stimmung in den Unternehmen weiterhin deutlich unter der Nulllinie, die für den langfristigen Durchschnitt steht.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 29.12.2025

  • KfW-ifo-Geschäftsklimaindex gibt nach
  • Einzelhandel offenbar enttäuscht vom Weihnachtsgeschäft
  • KfW Research bleibt optimistisch für 2026

Zum Jahresende hat sich im deutschen Mittelstand keine frohe Weihnachtsstimmung eingestellt. Das Geschäftsklima der kleinen und mittleren Unternehmen ist im Dezember erneut leicht gefallen – um 0,5 Zähler auf nun minus 15,0 Punkte. Damit verharrt die Stimmung in den Unternehmen weiterhin deutlich unter der Nulllinie, die für den langfristigen Durchschnitt steht.

Das mittelständische Geschäftsklima sank im Dezember in fast allen Wirtschaftsbereichen, besonders stark allerdings im Dienstleistungssektor. Hier trübten sich die Geschäftserwartungen auf Sicht von sechs Monaten erheblich ein, während sich die Bewertung der aktuellen Lage leicht verbesserte. Im Einzelhandel verschlechterte sich die Stimmung ebenfalls, vor allem bedingt durch die Lageurteile. Das könnte darauf hinweisen, dass das Weihnachtsgeschäft enttäuschend verlaufen ist.

Das sind Ergebnisse des KfW-ifo-Mittelstandsbarometers. Dafür wertet KfW Research Ergebnisse der Konjunkturumfragen des ifo Instituts aus, unterteilt nach Größenklassen der Unternehmen und Hauptwirtschaftsbereichen.

„Schon seit dem Spätsommer ist die zu Jahresanfang begonnene Aufhellung der Geschäftserwartungen im Mittelstand ins Stocken geraten. Seit dem Herbst macht sich große Ernüchterung in der Wirtschaft breit. Zu groß sind die Probleme, wie allen voran der China-Schock, in weiten Teilen der Industrie“, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.

„Wir erwarten dennoch ein leicht positives Wachstum für Deutschland im vierten Quartal 2025 und eine deutliche Konjunkturerholung im Jahr 2026.“

Wie im Mittelstand ist das Geschäftsklima im Dezember auch in den Großunternehmen gefallen. Auch hier war der Stimmungsabfall besonders unter den Dienstleistern signifikant, ebenso in der Industrie. Im Bauhauptgewerbe dagegen ging es auch in den Großunternehmen aufwärts.

Die Erwartungen für die Beschäftigung bewegen sich in den Großunternehmen weiter ins Negative. Viele Unternehmen rechnen offenbar mit dem Abbau von Jobs. Im Mittelstand dagegen sind die Beschäftigungserwartungen grundsätzlich stabiler, im Dezember ist der Rückgang der Beschäftigungserwartungen hier jedoch etwas größer ausgefallen.

Quelle: KfW, KfW Research

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Offenlegung: Ordnungsgeldverfahren für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2024

Das Bundesamt für Justiz hat mitgeteilt, dass es gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2024 am 31. Dezember 2025 endet, vor Mitte März 2026 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten wird. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 30.12.2025

Das Bundesamt für Justiz hat mitgeteilt, dass es gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2024 am 31. Dezember 2025 endet, vor Mitte März 2026 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten wird.

Dies ist mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz abgestimmt und soll angesichts der Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie letztmalig die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigen. Dementsprechend ist es die letzte Verschiebung.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Schwarzarbeit: Neun von zehn Haushaltshilfen nicht angemeldet

Nur jede zehnte Haushaltshilfe in Deutschland ist angemeldet, zeigt eine neue Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW). Viele Haushalte sind sich keiner Schuld bewusst – oder verweisen auf zu hohe Kosten einer legalen Beschäftigung.

IW Köln, Pressemitteilung vom 30.12.2025

Nur jede zehnte Haushaltshilfe in Deutschland ist angemeldet, zeigt eine neue Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW). Viele Haushalte sind sich keiner Schuld bewusst – oder verweisen auf zu hohe Kosten einer legalen Beschäftigung.

Über vier Millionen Haushalte beschäftigen eine Haushaltshilfe unangemeldet. Das belegen Berechnungen, für die das IW Zahlen aus dem Sozio-oekonomischen Panel (SOEP) aus dem Jahr 2023 ausgewertet hat. Rund 4,4 Millionen Haushalte nehmen beim Putzen oder Einkaufen Hilfe in Anspruch. Bei der Minijobzentrale waren zu der Zeit jedoch nur 275.000 Hilfen angemeldet. Damit arbeiten knapp 92 Prozent der Kräfte schwarz. Im vergangenen Jahr erwirtschafteten sie einen Umsatz von etwa 8,6 Milliarden Euro.

Nachbarschaftshilfe oder Schwarzarbeit?

Warum Haushalte auf die Anmeldung verzichten, hat das IW in einer repräsentativen Befragung untersucht. Mehr als ein Drittel derjenigen, die eine Haushaltshilfe beschäftigen, ist überzeugt, keine Schwarzarbeit zu betreiben. Ihr Argument: Es handle sich um Nachbarschaftshilfe. In der Tat kann gelegentliche Unterstützung im Haushalt unversteuert vergütet werden. Bei regelmäßiger, bezahlter Unterstützung geht das Gesetz von einer Gewinnabsicht aus – dann handelt es sich um eine illegale Beschäftigung. Angesichts durchschnittlicher Gehälter von knapp 180 Euro im Monat bei Stundenlöhnen von 15 bis 25 Euro dürfte das auf die meisten Fälle zutreffen.

Etwa ein Viertel der Befragten gibt an, dass die Haushaltshilfe keine Anmeldung will. Weitere 15 Prozent halten eine legale Beschäftigung für zu teuer – obwohl sie bei Anmeldung bei der Minijobzentrale dank Steuererleichterungen oft weniger zahlen als bei Schwarzarbeit. Denn Haushalte können Kosten für Putzen, Einkaufen, Gartenarbeit oder Kinderbetreuung von der Steuer abziehen. Nur acht Prozent klagen über Bürokratie.

Boom von Schwarzarbeit bei Abschaffung von Minijobs

Aus der Unions-Bundestagsfraktion kamen zuletzt Forderungen, Minijobs abzuschaffen. IW-Experte Dominik Enste warnt jedoch vor einem solchen Schritt: „Wer Minijobs abschafft, sorgt für einen massiven Zuwachs an Schwarzarbeit.“ Wichtig sei es stattdessen, Haushaltshilfen in den legalen Arbeitsmarkt zu integrieren. „Minijobs eröffnen vielen den Zugang zu regulärer Arbeit und erleichtern die Integration“, so der Studienautor. Ein Gutscheinmodell wie in Schweden könne den Zugang zu legaler Beschäftigung erleichtern und illegale Geldströme verhindern.

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft (IW Köln)

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Übergangsvorschrift nach Aufhebung von § 4 Nummer 4a UStG

Das BMF hat ausführlich zur Übergangsvorschrift im Zusammenhang mit der Aufhebung der Umsatzsteuerlagerregelung zum 01.01.2026 Stellung genommen und darüber hinaus den UStAE angepasst (Az. III C 3 – S 7157/00010/002/077).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S 7157/00010/002/077 vom 29.12.2025

Durch Artikel 26 des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 387 S. 1, BStBl I S. 1484) wurden § 4 Nummer 4a UStG – Umsatzsteuerlagerregelung – nebst Anlage 1 zu § 4 Nummer 4a UStG sowie die hierzu ergangenen Regelungen in § 4 Nummer 19 Buchstabe a und den §§ 5, 10, 13, 13a, 15, 18e und 22 UStG zum 1. Januar 2026 aufgehoben.

Die bis zum 31. Dezember 2025 geltende „Umsatzsteuerlagerregelung“ des § 4 Nummer 4a UStG sah für die Umsätze von Gegenständen, mit denen diese bis zum 31. Dezember 2025 in ein bis zu diesem Zeitpunkt als Umsatzsteuerlager bewilligtes Lager (im Folgenden: bewilligtes Lager) eingelagert werden, sowie für Lieferungen von Gegenständen, bei denen diese körperlich in einem solchen Lager verblieben oder in ein anderes vorgenanntes Lager im Inland gelangt sind, und für Leistungen, die mit der Lagerung, der Erhaltung, der Verbesserung der Aufmachung und Handelsgüte oder der Vorbereitung des Vertriebs oder Weiterverkaufs der eingelagerten Gegenstände unmittelbar zusammenhängen, eine Befreiung von der Umsatzsteuer vor.

Mit Artikel 4 des Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I 2025 Nr. 369) wurde § 27 Absatz 40a UStG als Übergangsregelung mit Wirkung zum 1. Januar 2026 neu eingeführt.

In dem Schreiben geht das BMF auf die folgenden Punkte näher ein:

  • I. Regelung ab 1. Januar 2026
    • Wegfall der Steuerbefreiung für den der Auslagerung vorangegangenen Umsatz
    • Leistungen im Zusammenhang mit den bis zum 31. Dezember 2025 befreiten Umsätzen
    • Auslagerung
    • Auslagerer
    • Besteuerung des der Auslagerung vorangegangenen Umsatzes
    • Bemessungsgrundlage für den der Auslagerung vorangegangenen Umsatz
    • Steuersatz für den der Auslagerung vorangegangenen Umsatz
    • Entstehung der Steuer für die Auslagerung des Gegenstandes aus dem Umsatzsteuerlager
    • Steuerschuldner für den der Auslagerung vorangegangenen Umsatz
    • Vorsteuerabzug für die vom Auslagerer geschuldete Steuer
    • Behandlung des Gelangens eines ausgelagerten Gegenstandes in das Drittlandsgebiet oder einen anderen EU-Mitgliedstaat
    • Vorhaltung der Nachweise der Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 4a UStG in der bis zum 31. Dezember 2025 gültigen Fassung über den 31. Dezember 2025 hinaus
    • Aufzeichnungspflichten
    • Bestätigung der USt-IdNr. des Auslagerers
  • II. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Anwendungsregelung

Diese Regelung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 bewirkt werden.

Die Randnummern 1 bis 51 des BMF-Schreibens vom 28. Januar 2004 – IV D 1 – S 7157 – 01/04 – / – IV D 1 – S 7157a – 01/04 – (BStBl I S. 242), dessen Anlage 1 und die Beispiele 1 bis 26 sowie 31 und 32 in dessen Anlage 2 werden mit Wirkung zum 1. Januar 2026 aufgehoben.

Schlussbestimmungen

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Ordnungsgeldverfahren für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2024

Das Bundesamt für Justiz teilte mit, dass es gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2024 am 31.12.2025 endet, vor Mitte März 2026 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten wird. Hierauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 30.12.2025

Das Bundesamt für Justiz hat mitgeteilt, dass es gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2024 am 31. Dezember 2025 endet, vor Mitte März 2026 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten wird.

Dies ist mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz abgestimmt und soll angesichts der Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie letztmalig die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigen. Dementsprechend ist es die letzte Verschiebung.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Auslegung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Das BMF hat ein Schreiben zur Veröffentlichung des BFH-Urteils I R 42/20 vom 05.12.2023 bekannt gegeben, in dem es zur Auslegung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Stellung nimmt (Az. IV B 2 – S 1301/01508/004/038).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 2 – S 1301/01508/004/038 vom 24.12.2025

BMF-Schreiben vom 24.12.2025 zur Veröffentlichung des Urteils des BFH vom 05.12.2023 – I R 42/20

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei der Auslegung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) Folgendes:

  1. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass DBA als völkerrechtliche Verträge nach Artikel 31 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23.05.1969 (WÜRV), BGBl. II 1985 S. 926, nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, ihren Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung im Lichte ihrer Ziele und Zwecke auszulegen sind (vgl. BFH, Urteil I R 42/20 vom 05.12.2023, BStBl II 2026 S. …). Dabei stellt der Wortlaut einer Bestimmung eines DBA die Grenze der Auslegung dar.
  2. Ist der Wortlaut einer auszulegenden Bestimmung eines DBA zwischen OECD-Mitgliedsstaaten mit einer Bestimmung des OECD-Musterabkommens (OECD-MA) identisch oder zumindest vergleichbar, ist der OECD-Musterkommentar (OECD-MK) zu dieser Bestimmung – unter Berücksichtigung der enthaltenen Bemerkungen („observations“) der OECD-Mitgliedsstaaten – in seiner bei der Umsetzung des DBA in deutsches Recht durch das nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz erforderliche Zustimmungsgesetz geltenden Fassung als ein widerlegliches Indiz für die Staatenpraxis der OECD-Mitgliedsstaaten bei der Auslegung der dem OECD-MA entsprechenden Vorschriften ihrer DBA anzusehen.
  3. Der OECD-MK beinhaltet in seiner jeweils zum Anwendungszeitpunkt geltenden Fassung das Verständnis der OECD-Mitgliedsstaaten zur Auslegung der Bestimmungen des OECD-MA. Er stellt keine gesetzliche Norm dar, verfolgt aber das Ziel, Auslegungskonflikte zu vermeiden und Entscheidungsharmonie zu fördern. Innerhalb der Grenze des Wortlauts der auszulegenden Abkommensbestimmung ist daher auch die jeweils zum Anwendungszeitpunkt geltende Fassung des OECD-MK für die Auslegung heranzuziehen, soweit es sich gegenüber früheren Fassungen des OECD-MK insbesondere um Klarstellungen und Präzisierungen handelt.
  4. Ist der Wortlaut einer auszulegenden Bestimmung eines DBA zwischen OECD-Mitgliedsstaaten mit einer Bestimmung des OECD-MA nicht identisch oder nicht zumindest vergleichbar, scheidet eine Auslegung unter Heranziehung des OECD-MK aus (vgl. BFH, Urteil I R 42/20 vom 05.12.2023, BStBl II 2026 S. …).
  5. Soweit sich aus anderen Verwaltungsanweisungen (dazu zählt auch die Veröffentlichung von Entscheidungen des BFH im BStBl. Teil II) ein anderes Abkommensverständnis ergibt, geht dieses demjenigen des OECD-MK vor.

Das Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 19.04.2023 – IV B 2 – S 1301/22/10002 :004 (2022/1218103).

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Gesetzliche Neuregelungen im Januar 2026

Die Energiekosten sinken, die Kfz-Steuerbefreiung für Elektroautos wird verlängert und die Pendlerpauschale sowie der Mindestlohn werden erhöht. Das Rentenniveau bleibt stabil und die Aktivrente erlaubt einen steuerfreien Hinzuverdienst. Über diese und weitere gesetzliche Änderungen im Januar 2026 informiert die Bundesregierung.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 29.12.2025

Die Energiekosten sinken, die Pendlerpauschale sowie der Mindestlohn werden erhöht. Der Bundeshaushalt 2026 ermöglicht Rekordinvestitionen. Der Wehrdienst wird modernisiert. Das Rentenniveau bleibt stabil und die Aktivrente erlaubt einen steuerfreien Hinzuverdienst.

Energie

Entlastung beim Gaspreis

Die Gasspeicherumlage entfällt ab dem 1. Januar 2026. Die Weitergabe der Entlastungen an die Endkundinnen und -kunden wird überwacht. Damit wird sichergestellt, dass sie direkt mit einer niedrigeren Gasrechnung profitieren.

Weitere Informationen zur Gasspeicherumlage

Sinkende Stromkosten

Die Bundesregierung entlastet private Haushalte und Unternehmen ab 2026 bei den Stromkosten mit einem Bundeszuschuss. Der Zuschuss wird von den Netzbetreibern bei der Kalkulation der Netzentgelte für 2026 berücksichtigt. Die Kostendämpfung erreicht die Verbraucherinnen und Verbraucher über die Stromlieferanten. Zudem bleibt für produzierende Unternehmen und Landwirte die Stromsteuer dauerhaft niedrig. Zusammen mit der Abschaffung der Gasspeicherumlage werden Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen im nächsten Jahr so um etwa zehn Milliarden Euro bei den Energiekosten entlastet.

Weitere Informationen zu niedrigeren Netzentgelten

Verteidigung

Wehrdienst wird modernisiert

Alle 18-jährigen Frauen und Männer sollen ab 2026 einen Fragebogen ausfüllen, um die Motivation und Eignung für den Einsatz in der Bundeswehr zu erfragen. Männer müssen den Fragebogen ausfüllen, für die Frauen ist die Beantwortung freiwillig. Bei allen Interessierten wird die Eignung für den Einsatz in der Bundeswehr anschließend in einem Assessment festgestellt.
Die Regelung muss noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Weitere Informationen zum Wehrdienst

Finanzen

Bundeshaushalt 2026: Investieren in die Zukunft Deutschlands

Mit dem Bundeshaushalt 2026 führt die Bundesregierung ihre Investitionsoffensive fort: mit Rekordinvestitionen von über 128 Milliarden Euro für eine verlässliche Verkehrsinfrastruktur, gute Bildung, eine umfassende Digitalisierung, neuen Wohnraum sowie die innere und äußere Sicherheit. Dabei leiten die Bundesregierung drei finanzpolitische Prioritäten: Investitionen, Strukturreformen und Konsolidierung.

Weitere Informationen zum Bundeshaushalt 2026

Mehr Investitionen in Forschung ermöglichen

Über die Forschungszulage profitieren Unternehmen, die in Forschung und Entwicklung investieren. Ab 2026 wird diese steuerliche Förderung ausgebaut: Die Obergrenze zur Bemessung der Forschungszulage steigt von zehn auf zwölf Millionen Euro. Außerdem zählen dann mehr Kosten als vorher zu den förderfähigen Aufwendungen. Pauschale Abschläge machen Verfahren einfacher und bürokratieärmer.

Weitere Informationen zum Wachstumsbooster

Kfz-Steuerbefreiung für Elektroautos verlängert

Die Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge wird um fünf Jahre verlängert – neuer Stichtag: 31. Dezember 2030. So profitieren auch ab 2026 neu zugelassene Elektrofahrzeuge von der bis zu zehnjährigen Steuerbefreiung.

Weitere Informationen zur Kfz-Steuerbefreiung

Höhere Pendlerpauschale, sieben Prozent Umsatzsteuer in Gastronomie

Die Bundesregierung hat ein Steuerentlastungspaket geschnürt: Ab 1. Januar 2026 werden die Pendlerpauschale dauerhaft auf 38 Cent erhöht, die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie auf sieben Prozent reduziert und Gewerkschaftsbeiträge sowie Parteispenden steuerlich vergünstigt. Zudem wird das Ehrenamt mit einer Reihe an steuerlichen Verbesserungen – unter anderem mit der Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale – deutlich gestärkt.

Weitere Informationen zum Steueränderungsgesetz

Härtere Gangart gegen Schwarzarbeit

Die Bundesregierung geht verstärkt gegen Steuerhinterziehung und Schwarzarbeit vor, indem sie Ermittlungen weiter intensiviert, Menschen vor Ausbeutung schützt und staatliche Einnahmen sichert. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) beim Zoll wird dafür deutlich gestärkt. So wird der Datenaustausch der FKS mit anderen Sicherheitsbehörden verbessert und große Datenmengen können systematisch – auch unter Einsatz von Künstlicher Intelligenz – ausgewertet werden. Zudem werden die Mitwirkungspflichten für risikobehaftete Unternehmen und ihre Beschäftigten verschärft.
Die Regelung muss noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Weitere Informationen zum Gesetz gegen Schwarzarbeit

Staatsmodernisierung

Bundesregierung startet digitales Bürokratiemeldeportal

Für einen modernen, schlanken und handlungsfähigen Staat müssen bürokratische Hürden verschwinden. Wo diese Hindernisse lauern, kann seit 12. Dezember über das neue Portal „EinfachMachen“ gemeldet werden – um so mitzuhelfen, die Verwaltung zu modernisieren.

Weitere Informationen zum digitalen Bürokratiemeldeportal

Arbeit

Mindestlohn steigt

Ab Januar 2026 liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 13,90 Euro brutto in der Stunde. Ein Jahr später steigt er auf 14,60 Euro. Mehr als sechs Millionen Menschen werden profitieren.

Zudem erhöht sich die Verdienstgrenze im Minijob auf 603 Euro monatlich im Jahresdurchschnitt. Damit steigt auch die Untergrenze für Verdienste aus Beschäftigungen im sogenannten Übergangsbereich (Midi-Job) auf 603,01 Euro.

Weitere Informationen zum Mindestlohn

Sozialer Schutz für Paketboten

Das Paketboten-Schutzgesetz regelt die Nachunternehmerhaftung in der Kurier-, Express- und Paketbranche. Wer einen Auftrag an einen Subunternehmer weiter vergibt, haftet für die abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge. Das vorerst befristete Gesetz führte zu weniger Scheinselbstständigkeit sowie mehr sozialversicherungspflichtige Beschäftigung und hat damit die Arbeitsbedingungen in der Paketbranche verbessert. Die Bundesregierung hat das Gesetz nun entfristet.

Weitere Informationen zum Paketboten-Schutzgesetz

Mindestausbildungsvergütung steigt

Zum 01. Januar 2026 steigt die Mindestausbildungsvergütung: Auszubildende, die im Jahr 2026 eine duale Ausbildung beginnen, müssen im ersten Lehrjahr von ihrem Arbeitgeber mindestens 724 Euro Bruttolohn pro Monat gezahlt bekommen. Das ist eine Erhöhung um knapp 6,2 Prozent im Vergleich zur aktuellen Mindestausbildungsvergütung von 682 Euro.

Weitere Informationen zur Mindestausbildungsvergütung

Kurzarbeitergeld: Maximale Bezugsdauer gilt weiter

Die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld beträgt weiterhin 24 Monate. Das hat die Bundesregierung beschlossen. Betroffene Unternehmen haben damit Planungssicherheit bis zum Ende des kommenden Jahres.

Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld

Soziales

Regelsätze bei Bürgergeld und Sozialhilfe unverändert

Die Regelsätze im Bürgergeld und der Sozialhilfe bleiben auch im Jahr 2026 unverändert. Alleinstehende etwa erhalten weiterhin 563 Euro im Monat.

Fragen und Antworten zu Regelsätze im Überblick

Rechengrößen in der Sozialversicherung

Zum 1. Januar 2026 erhöhen sich die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Grund sind die gestiegenen Löhne und Gehälter. Zum Beispiel steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung von 5.512,50 Euro auf 5.812,50 Euro im Monat.

Wie sich Beitragsbemessungsgrenzen genau ändern, hier im Überblick

Künstlersozialversicherung – Beiträge sinken

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung sinkt im Jahr 2026 von derzeit 5,0 Prozent auf dann 4,9 Prozent. Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit mehr als 190.000 selbstständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen.

Weitere Informationen zur Künstlersozialversicherung

Pflege

Qualifikationen von Pflegekräften besser nutzen

Pflegefachpersonen sollen künftig – gemäß ihren Qualifikationen – mehr Befugnisse bekommen und mehr eigenständige Entscheidungen treffen können, die bisher Ärztinnen und Ärzten vorbehalten waren, beispielsweise beim Management chronischer Erkrankungen. Zudem werden gezielt alternative Wohnformen zum betreuten Wohnen und zu klassischen Pflegeheimen gestärkt.
Die Regelung muss noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Weitere Informationen zu den Pflegekräften

Rente

Damit die Rente stabil, verlässlich und gerecht bleibt

Mit dem Rentenpaket 2025 setzt die Bundesregierung drei wichtige Vorhaben des Koalitionsvertrags um. Das Rentenniveau wird bis 2031 bei 48 Prozent stabilisiert. Auch für vor 1992 geborene Kinder sollen drei Jahre Kindererziehungszeit angerechnet werden. Die Aufhebung des Anschlussverbots ermöglicht die freiwillige Weiterarbeit nach der Regelaltersgrenze und bildet eine arbeitsmarktrechtliche Grundlage für die Aktivrente.

Weitere Informationen zum Rentenpaket 2025

Mit Aktivrente bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen

Ab 2026 können Menschen, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind und bereits die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben, mit der Aktivrente bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen.

Weitere Informationen zur Aktivrente

Betriebliche Altersvorsorge wird gestärkt

Künftig sollen mehr Menschen von einer guten Betriebsrente profitieren können – vor allem Beschäftigte in kleinen und mittleren Unternehmen sowie mit geringem Einkommen. Zum Beispiel können Anwartschaften auf eine Betriebsrente leichter mitgenommen oder in der Versorgungseinrichtung belassen werden.
Die Regelung muss noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Weitere Informationen zur Betriebsrente

Erwerbsminderungsrente: Hinzuverdienstgrenzen steigen

Wer eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezieht, kann ab Januar 2026 mehr hinzuverdienen. Bei voller Erwerbsminderung ergibt sich eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von rund 20.700 Euro. Bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Mindesthinzuverdienst-Grenze rund 41.500 Euro. Zudem erhöht sich die Zurechnungszeit bei Erwerbsunfähigkeit um einen Monat, wodurch die Rente höher ausfällt.

Weitere Informationen zur Erwerbsminderungsrente

Altersgrenze für Renteneintritt steigt auf 66 Jahre und sechs Monate

Seit 2012 wird das Renteneintrittsalter schrittweise angehoben („Rente mit 67“) – bis 2031 auf das 67. Lebensjahr. Aktuell erreicht der Jahrgang 1960 seine reguläre Altersgrenze mit 66 Jahren und sechs Monaten. Für Menschen, die später geboren wurden, erhöht sich das Renteneintrittsalter in Zwei-Monats-Schritten weiter. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt das 67. Lebensjahr als Altersgrenze.

Bei der abschlagsfreien Rente für besonders langjährig Versicherte (ursprünglich „Rente mit 63“) steigt die Altersgrenze schrittweise vom 63. auf das 65. Lebensjahr. 1961 Geborene können diese Altersrente ab einem Alter von 64 Jahren und acht Monaten erhalten. Für später Geborene erhöht sich die Altersgrenze pro Jahrgang um zwei Monate. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt einheitlich das 65. Lebensjahr als Altersgrenze.

Weitere Informationen zur Altersgrenze für Renteneintritt

Erhöhung der Beiträge in der freiwilligen Versicherung und des Steueranteils für Neurentner

Für freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung steigt der Mindestbeitrag von 103,42 Euro auf 112,16 Euro, der Höchstbeitrag von 1.497,30 Euro auf 1.571,70 Euro. Für Neurentner steigt der steuerpflichtige Anteil der Rente auf 84 Prozent.

Weitere Informationen zur Beitragserhöhung in der freiwilligen Versicherung

Familie

Kindergeld erhöht sich

Ab Januar 2026 steigt das Kindergeld einheitlich für jedes Kind um vier Euro auf 259 Euro pro Monat. Die Familienkasse passt die Beträge automatisch an und zahlt sie ab Januar in der neuen Höhe aus. Die mehr als zehn Millionen Kindergeld-Berechtigten, die bereits Kindergeld erhalten oder beantragt haben, müssen von sich aus nicht aktiv werden.

Weitere Informationen zum Kindergeld

Verkehr

Neue Sicherheitsstandards im Verkehr verpflichtend

Ab dem 7. Januar 2026 gilt für alle neuen Fahrzeugtypen von Bussen und schweren Nutzfahrzeugen: Sie müssen mit einem ereignisbezogenen Datenspeicher zur Unfallforschung ausgerüstet sein. Es gelten strengere Anforderungen an den unmittelbaren Sichtbereich von Bussen und Lkw, um tote Winkel vor und seitlich des Fahrzeugs so weit wie möglich zu verringern.

Weitere Informationen zu neuen Sicherheitsstandards im Verkehr

Deutschlandticket für 63 Euro

Das Deutschlandticket kostet ab Januar 2026 monatlich 63 Euro. Bund und Länder beteiligen sich mit jeweils 1,5 Milliarden Euro jährlich an den Kosten bis 2030.

Weitere Informationen zum Deutschlandticket

Diese Führerscheine müssen umgetauscht werden

Führerscheine, die 1999 bis 2001 ausgestellt wurden, müssen bis zum 19. Januar 2026 umgetauscht werden. Der neu ausgestellte Führerschein wird auf 15 Jahre befristet. Mit der Befristung der neuen Führerscheine sollen Fälschungen erschwert werden, da Passfoto und Personendaten regelmäßig aktualisiert werden.

Mehr zu den Fristen, benötigten Unterlagen und Folgen bei verspätetem Umtausch hier im Überblick

Justiz

Mehr Geld für Betreuung und Vormundschaft

Betreuerinnen und Betreuer, Vormundinnen und Vormünder und im Familienrecht tätige Pflegerinnen und Pfleger bekommen ab Januar 2026 mehr Geld.

Weitere Informationen zum Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung

Höhere Geldwertgrenzen bei Streitfällen in höherer Instanz

Die Rechtsmittelstreitwerte bei Berufungen und Beschwerden in vermögensrechtlichen Angelegenheiten wie etwa in Familien- und Betreuungssachen oder in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden angehoben. Mit den höheren Wertgrenzen soll unter anderem der Inflation Rechnung getragen werden.

Weitere Informationen zu Geldwertgrenzen bei Streitfällen

Gerichte erproben Online-Verfahren

Die Bundesregierung hat die Grundlagen geschaffen, damit zukünftig Bürgerinnen und Bürger ihre Zahlungsansprüche vor den Amtsgerichten in einem digitalen Gerichtsverfahren geltend machen können. Durch eine durchgehende Digitalisierung und stärkere Nutzung von Daten soll der Zugang zur Justiz einfacher und Arbeitsprozesse an den Gerichten effizienter werden.

Weitere Informationen zum digitalen Gerichtsverfahren

Innen

Mehr digitale Sicherheit für Unternehmen und Verwaltung

Mit der Umsetzung der NIS-2-Richtlinie werden mehr Unternehmen und Branchen zu einheitlich europäischen Sicherheitsstandards verpflichtet. Insbesondere Unternehmen aus den Bereichen Gesundheit, Energie und Infrastruktur müssen künftig unter anderem klare Meldefristen bei Sicherheitsvorfällen und Maßnahmen zum Schutz ihrer Systeme einhalten. Auch Einrichtungen der Bundesverwaltung müssen künftig unter der Aufsicht des BSI weitreichende Anforderungen zur IT-Sicherheit erfüllen.

Weitere Informationen zur NIS-2-Richtlinie

Landwirtschaft

Agrardiesel-Subvention kommt zurück

Betriebe der Land- und Forstwirtschaft bekommen ab 1. Januar 2026 wieder Zuschüsse für den Einsatz von Diesel-Kraftstoff. Künftig können sich land- und forstwirtschaftliche Betriebe wieder 21,48 Cent pro Liter von der Energiesteuer für Diesel erstatten lassen. Das entlastet die Branche dauerhaft um rund 430 Millionen Euro jährlich und stärkt ihre Wettbewerbsfähigkeit.

Weitere Informationen zur Agrardiesel-Subvention

Umwelt und Klimaschutz

E-Schrott richtig und leichter entsorgen

Mit dem Beginn des neuen Jahres 2026 wird es einfacher und sicherer, ausgediente Elektrogeräte zu entsorgen. Zum Beispiel können Verbraucherinnen und Verbraucher E-Zigaretten überall dort unentgeltlich zurückgeben, wo sie verkauft werden. Wertvolle Bestandteile werden wiederverwertet. Das schützt die Umwelt, schont die Ressourcen und reduziert die Brandgefahr.

Weitere Informationen zur Entsorgung von Elektroschrott

CO2-Steuer – Preisentwicklung gebremst

Die CO2-Steuer für Brennstoffe wie Benzin, Diesel, Öl und Gas steigt moderater als in den vergangenen Jahren. Der Preis für eine Tonne ausgestoßenes Kohlendioxid lag 2025 stabil bei 55 Euro. Ab 1. Januar 2026 bewegt er sich in einem Korridor zwischen 55 und 65 Euro.

1. Information zur CO2-Steuer
2. Information zur CO2-Steuer

90 Prozent der Unternehmen von CO2-Grenzausgleich (CBAM) befreit

Der Europäische CO2-Grenzausgleich (Carbon Border Adjustment Mechanism, kurz CBAM) wird ab 1. Januar 2026 deutlich vereinfacht. Der Mechanismus wird auf große Importmengen wichtiger energie- und emissionsintensiver Grundstoffe – wie Stahl und Aluminium – begrenzt, die außerhalb der EU hergestellt werden. Kleinimporteure sind bis zu einem Schwellenwert von 50 Tonnen pro Jahr von den Pflichten ausgenommen. Damit entfällt für kleine Unternehmen künftig die Pflicht zur Teilnahme am CBAM und der damit verbundene bürokratische Aufwand.

Weitere Informationen zum CO2-Grenzausgleich

Verbraucherschutz

Risiken früh erkennen mit dem neuen Vergiftungsregister

Das Vergiftungsregister startet: Beim Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) werden sämtliche Anfragen zu Vergiftungen, die bei den Informationszentren für Vergiftungen der Länder eingehen, gesammelt und ausgewertet. Die Erkenntnisse dienen der Risikobewertung unterschiedlicher Verbraucherprodukte, wie z. B. Wasch- und Reinigungsmittel, Haushaltschemikalien oder kosmetische Mittel. Vergiftungsrisiken können so frühzeitig erkannt und produktbezogene Regulierungen sowie die Vergiftungsberatung verbessert werden.

Zum neuen deutschen Vergiftungsregister

Quelle: Bundesregierung

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Konjunktur: Viele Wirtschaftsverbände rechnen mit Stellenabbau im neuen Jahr

Auch 2026 bringt kein umfassendes Ende der Wirtschaftskrise, zeigt die traditionelle Verbandsumfrage des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW). Vor allem in der Industrie bleibt die Lage schlecht. Positives gibt es von der Bauwirtschaft und den Dienstleistern.

IW Köln, Pressemitteilung vom 29.12.2025

Auch 2026 bringt kein umfassendes Ende der Wirtschaftskrise, zeigt die traditionelle Verbandsumfrage des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW). Vor allem in der Industrie bleibt die Lage schlecht. Positives gibt es von der Bauwirtschaft und den Dienstleistern.

Die Probleme am Arbeitsmarkt setzen sich auch 2026 fort: 22 von 46 Wirtschaftsverbänden rechnen 2026 mit einem Stellenabbau. Nur neun Verbände erwarten mehr Mitarbeiter in ihrer Branche, 15 gehen von einer stabilen Beschäftigung aus. Das zeigt die IW-Verbandsumfrage, für die das Institut traditionell Branchenverbände nach der aktuellen Lage, den Aussichten, geplanten Investitionen und Jobchancen befragt.

Hinter den schlechten Ergebnissen stehen altbekannte Ursachen: Die deutsche Wirtschaft leidet unter weltweit zunehmendem Protektionismus und einer anhaltenden Exportschwäche. Hohe Standortkosten verschlechtern zusätzlich die preisliche Wettbewerbsfähigkeit. Davon ist vor allem die Industrie betroffen: Unter anderem rechnen Automobilindustrie, Papierindustrie und Textilindustrie mit Produktionsrückgängen im neuen Jahr.

Investitionen bleiben schwach

Insgesamt haben sich aber die Geschäftsaussichten gegenüber 2025 verbessert: 19 von 46 Verbänden erwarten im neuen Jahr eine höhere Produktion als 2025, nur neun rechnen mit einem Rückgang. Der Erwartungssaldo ist damit erstmals seit Jahren positiv.

Unsicherheit und wirtschaftliche Schwäche zeigt sich aber weiterhin an den Investitionen. Nur elf Branchenverbände rechnen mit steigenden Investitionen, 14 erwarten dagegen einen Rückgang. 21 Verbände gehen von stagnierenden Investitionen aus – oftmals auf niedrigem Niveau.

Manche Branchen profitieren vom Sondervermögen

Zu den Aufsteigern im neuen Jahr gehören vor allem Branchen, die vom Sondervermögen oder dem Anstieg der Verteidigungsausgaben profitieren. Dazu gehören etwa die Luft- und Raumfahrt, der Schiffbau oder Teile des Baugewerbes. Auch der Dienstleistungssektor meldet eine bessere Lage als im Vorjahr.

„Wer auf ein baldiges und umfassendes Ende der Wirtschaftskrise gehofft hat, wird auch 2026 enttäuscht“, sagt IW-Direktor Michael Hüther. Hinter der teilweisen Aufhellung stecke häufig keine wirtschaftliche Dynamik. „Die deutsche Wirtschaft stabilisiert sich auf niedrigerem Niveau. Wenn wir wieder auf Wachstumskurs zurückkehren wollen, hat die Politik noch viel Arbeit vor sich“.

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft (IW Köln)

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Deutsche China-Exporte um zwölf Prozent eingebrochen

Die deutschen Exporte in die USA und nach China sind 2025 deutlich gesunken. Dass die Gesamtausfuhren dennoch leicht zugelegt haben, liegt vor allem an steigenden Exporten nach Europa, zeigt eine Studie des IW Köln.

IW Köln, Pressemitteilung vom 23.12.2025

Die deutschen Exporte in die USA und nach China sind 2025 deutlich gesunken. Dass die Gesamtausfuhren dennoch leicht zugelegt haben, liegt vor allem an steigenden Exporten nach Europa, zeigt eine Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW).

Die deutschen Warenexporte in zwei seiner wichtigsten Absatzmärkte sind 2025 deutlich eingebrochen. In den ersten drei Quartalen sanken die Ausfuhren in die USA gegenüber dem gleichen Vorjahreszeitraum um fast acht Prozent, nach China sogar um mehr als zwölf Prozent. Seit 2022 sind die Exporte nach China damit um nahezu ein Viertel zurückgegangen. China ist inzwischen nur noch der sechstgrößte deutsche Exportpartner – 2022 lag das Land noch auf Rang zwei.

Zölle und Wettbewerbsverzerrungen belasten

Der Rückgang der Exporte in die USA hängt vor allem mit der aggressiven Zollpolitik der Trump-Administration zusammen. Hohe Zölle verteuern deutsche Produkte und drücken die Nachfrage. In China wirken mehrere Faktoren gleichzeitig: Chinesische Anbieter haben in wichtigen Industriezweigen aufgeholt, hinzu kommen staatliche Subventionen und ein gegenüber dem Euro unterbewerteter Yuan. Diese Wettbewerbsverzerrungen verschlechtern die Absatzchancen deutscher Unternehmen spürbar.

Allein die Exporteinbrüche in die USA und nach China zogen die Veränderungsrate der gesamten deutschen Ausfuhren in den ersten drei Quartalen 2025 um mehr als 1,5 Prozentpunkte nach unten.

Europa trägt den Außenhandel

Dass die nominalen Gesamtexporte dennoch leicht um 0,25 Prozent zulegten, liegt vor allem an Europa. Die dortigen Handelspartner stehen inzwischen für fast 70 Prozent der deutschen Exporte. Deshalb reicht schon ein moderater Zuwachs von knapp drei Prozent, um deutliche Verluste in Übersee auszugleichen. Besonders Polen, die Schweiz und Spanien kompensierten mit ihren Zuwächsen jeweils einen großen Teil der Rückgänge in den USA oder in China.

„Es spricht nur wenig dafür, dass sich der Wind in Washington oder Peking bald wieder dreht“, sagt IW-Handelsexperte Jürgen Matthes. Das vergangene Jahr zeige aber, dass die Export-Abhängigkeit von den beiden Riesen nicht so groß sei wie teils befürchtet. „Europa bleibt der Stabilisator für die deutsche Exportwirtschaft“, so Matthes. Um die Möglichkeiten stärker zu nutzen, brauche es einen noch stärkeren Abbau von Handelsbarrieren im EU-Binnenmarkt und Reformen für mehr Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum.

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft (IW Köln)

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