Auskunftspflicht: Schufa muss Auskunft über Scorewert erteilen

Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI) muss mit aufsichtlichen Mitteln gegenüber der Wirtschaftsauskunftei Schufa Holding AG einschreiten, damit diese ihrer Auskunftspflicht gemäß der DSGVO nachkommt. Dies hat das VG Wiesbaden entschieden (Az. 6 K 788/20.WI).

VG Wiesbaden, Pressemitteilung vom 19.12.2025 zum Urteil 6 K 788/20.WI vom 19.11.2025

Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI) muss mit aufsichtlichen Mitteln gegenüber der Wirtschaftsauskunftei Schufa Holding AG einschreiten, damit diese ihrer Auskunftspflicht gemäß der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nachkommt. Dies hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden mit Urteil vom 19.11.2025 entschieden.

Die Klägerin beantragte im Jahr 2018 einen Kredit, der abgelehnt wurde. Zuvor hatte die Schufa der betreffenden Bank einen Bonitätsscore von rund 86 % zur Klägerin übermittelt und ihren Fall als „deutlich erhöhtes bis hohes Risiko“ eingestuft. Die Klägerin begehrte daraufhin von der Schufa eine Erläuterung zum Zustandekommen des Scores und der Risikoeinschätzung.

Obwohl die Klägerin mehrere Antwortschreiben von der Schufa erhielt, erhob sie Beschwerde bei dem HBDI, in der sie rügte, dass die ihr von der Schufa erteilte Auskunft unzureichend sei, weil das Zustandekommen des Scores weiterhin nicht nachvollziehbar sei. Der HBDI lehnte ein aufsichtliches Einschreiten gegenüber der Schufa ab. Nach Auffassung des HBDI habe die Schufa die Fragen zur Berechnung des Scorewerts ausreichend und entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung beantwortet.

Da das in Rede stehende Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO nach Auffassung der Kammer davon abhängt, ob eine „automatisierte Entscheidung im Einzelfall“ im Sinne von Art. 22 Abs. 1 DSGVO vorliege, legte die Kammer das Verfahren zunächst dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Vorabentscheidung hinsichtlich der Auslegung von Art. 22 Abs. 1 DSGVO vor (vgl. Pressemitteilung des VG Wiesbaden Nr. 15/2021 vom 25.10.2021).

Der EuGH entschied mit Urteil vom 07.12.2023 (Rs. C-634/21), „dass eine ‚automatisierte Entscheidung im Einzelfall‘ im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, wenn ein auf personenbezogene Daten zu einer Person gestützter Wahrscheinlichkeitswert in Bezug auf deren Fähigkeit zur Erfüllung künftiger Zahlungsverpflichtungen durch eine Wirtschaftsauskunftei automatisiert erstellt wird, sofern von diesem Wahrscheinlichkeitswert maßgeblich abhängt, ob ein Dritter, dem dieser Wahrscheinlichkeitswert übermittelt wird, ein Vertragsverhältnis mit dieser Person begründet, durchführt oder beendet.“

Wie die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden nun entschied, handele es sich bei der Erstellung des Scorewerts, um eine ausschließlich auf einer „automatisierten Verarbeitung“ beruhenden Tätigkeit in diesem Sinne. Daher könne die Klägerin von der Schufa gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO „aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung“ verlangen.

Nach den vom EuGH mit Urteil vom 27.02.2025 (Rs. C-203/22) aufgestellten Grundsätzen, denen die Kammer folgte, bedeute dies, dass die relevanten Informationen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form sowie in klarer und einfacher Sprache zur Verfügung gestellt werden müssten. Die Schufa sei zwar nicht zur Offenlegung ihres Algorithmus verpflichtet. Allerdings müsse sie das Verfahren und die Grundsätze, die sie konkret bei der Erstellung des Scorewerts verwendet habe, so beschreiben, dass man nachvollziehen könne, welche personenbezogenen Daten auf welche Art verwendet worden seien. Abstrakte oder allgemein gehaltene Informationen genügten insofern nicht. Erforderlich sei eine individualisierte Darlegung der Verfahren und Grundsätze, die bei der Erstellung des Bonitätsprofils konkret angewandt worden seien.

Nach Auffassung der Kammer genüge die von der Schufa der Klägerin erteilte Auskunft diesen Anforderungen nicht. Die Schufa habe ihre Auskunft daher nachzubessern. Hierzu hat die Kammer konkrete Vorgaben dazu gemacht, was der Klägerin noch von der Schufa mitzuteilen ist, nämlich:

  • welche personenbezogenen Daten der Klägerin sie für die Erstellung des Scorewerts konkret genutzt hat und welche sie zwar erhoben, aber nicht verwertet hat,
  • in welcher Gewichtung die Daten Eingang in die Berechnung des Scorewerts hatten und
  • warum der im Falle der Klägerin errechnete Scorewert als „deutlich erhöhtes bis hohes Risiko“ bewertet worden ist.

Der HBDI sei insoweit verpflichtet, gegenüber der Schufa einzuschreiten. Welches aufsichtsrechtliche Mittel der HBDI dabei anwende, stehe aber in seinem Ermessen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat die Berufung und die Sprungrevision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Berufung, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden hätte, kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt werden. Innerhalb derselben Frist kann alternativ auch die Revision an das Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden, wenn der Rechtsmittelgegner der Einlegung der Sprungrevision zustimmt; die Berufungsinstanz würde dann übersprungen.

Weitere Informationen

Die u. a. für das Datenschutzrecht zuständige 6. Kammer hat außerdem im Jahr 2025 mehrere Verfahren zur Erledigung gebracht, die zu Vorlagen an den EuGH mit Bezug zum Thema „Restschuldbefreiung“ geführt hatten:

In der Sache 6 K 1052/21.WI hatte der Kläger einen Anspruch auf Einschreiten des HBDI gegen die Schufa – die Beigeladene – geltend gemacht. Dem Kläger war mit Beschluss eines Amtsgerichts eine vorzeitige Restschuldbefreiung erteilt worden, die nach der Insolvenzbekanntmachungsverordnung für sechs Monate auf www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht wurde. Danach wurde die Bekanntmachung gelöscht. Die Beigeladene hingegen speicherte die Tatsache der Restschuldbefreiung nach ihren internen Maßgaben für drei Jahre. Der HBDI hatte keinen Grund für ein Einschreiten gegen die Schufa, die eine Löschung ablehnte, gesehen, weil diese ein berechtigtes Interesse an der Speicherung der Tatsache der Restschuldbefreiung habe. Hiergegen richtete sich die Klage. Auf den Vorlagebeschluss der 6. Kammer vom 31. Januar 2022 beantwortete der EuGH die Vorlagefragen mit Urteil vom 7. Dezember 2023 (C-64/22). Mit Beschluss vom 5. Mai 2025 stellte das Gericht das Verfahren aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen der Beteiligten ein, wobei die Beigeladene die Kostenübernahme erklärte.

Das gleichgelagerte Verfahren 6 K 441/21.WI, in dem der EuGH unter dem Aktenzeichen C-26/22 die Vorlagefragen mit Urteil vom 7. Dezember 2023 beantwortete, hat das Gericht ebenfalls mit Beschluss vom 5. Mai 2025 bei Kostenübernahme durch die Beigeladene eingestellt.

Das gleichgelagerte Verfahren 6 K 219/20.WI, das die Kammer im Einverständnis der Beteiligten wegen der vorgenannten Vorabentscheidungsverfahren zum Ruhen gebracht hatte, hat die Kammer mit klageabweisendem Urteil vom 17. Juli 2025 entschieden. In diesem Verfahren urteilte die Kammer, dass nach Löschung der Tatsache der Restschuldbefreiung nach regulärem Ablauf der Löschfrist der Beigeladenen Erledigung eingetreten sei und kein anerkennenswertes Feststellungsinteresse des Klägers bestehe, auch nach Löschung noch über die Rechtmäßigkeit des Handelns des HBDI zu entscheiden. Eine das Feststellungsinteresse begründende Stigmatisierung des Klägers sei jedenfalls in dem Verzicht des HBDI auf Einschreiten gegen die Beigeladene nicht zu sehen.

Anhang

Art. 15 DSGVO – Auskunftsrecht der betroffenen Person

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:

[…]

h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden

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Zu viele Überstunden: Arbeitszeiterfassung gilt auch für Großkanzlei-Associates

Eine internationale Großkanzlei muss die Arbeitszeiten ihrer (Senior) Associates erfassen – und die Höchstarbeitszeiten einhalten. Die BRAK berichtet über diese Entscheidung des VG Hamburg (Az. 21 K 1202/25).

BRAK, Mitteilung vom 22.12.2025 zum Urteil 21 K 1202/25 des VG Hamburg vom 18.11.2025

Eine internationale Großkanzlei muss die Arbeitszeiten ihrer (Senior) Associates erfassen – und die Höchstarbeitszeiten einhalten, so das VG Hamburg.

  • Anonymer Hinweis: In Großkanzlei wird regelmäßig zu lange gearbeitet
  • Kanzlei argumentiert gegen Arbeitszeiterfassung und Höchstarbeitszeit für Anwälte
  • VG Hamburg: Doch, das gilt auch für Großkanzlei-Associates
  • VG: Wer „billable hours“ für Mandanten dokumentiert, kann auch Arbeitszeit erfassen
  • VG: Dann müssen sich die Kanzleien eben besser organisieren

Die Hamburger Arbeitsschutzbehörde durfte einer internationalen Großkanzlei die Pflicht auferlegen, die Arbeitszeiten ihrer (Senior) Associates (also der angestellten Anwältinnen und Anwälte ohne Leitungsfunktion) zu erfassen. Das hat das VG Hamburg entschieden. Die sich aus einem EuGH- und einem BAG-Urteil ergebende Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gelte auch für Rechtsanwältinnen und -anwälte. Dementsprechend müsse die Großkanzlei diese Berufsgruppe im Unternehmen auch über diese Pflicht aufklären. Denn es bestehe der begründete Verdacht einer regelmäßigen Überschreitung der gesetzlich zulässigen Höchstarbeits- sowie Pausenzeiten – die ebenfalls für Großkanzlei-Associates gälten (Urteil vom 18.11.2025, Az. 21 K 1202/25).

Anonymer Hinweis: In Großkanzlei wird regelmäßig zu lange gearbeitet

Zwei anonyme Hinweisgeber hatten der Behörde in den Jahren 2020 und 2021 mitgeteilt, dass in einer internationale Wirtschaftskanzlei am Standort Hamburg das Arbeitszeitschutzgesetz regelmäßig „massiv überschritten und missachtet“ werde. Anwesenheiten von täglich 9-10 Uhr bis 23-24 Uhr kämen regelmäßig täglich vor und würden den Mandanten entsprechend in Rechnung gestellt. Die Behörde kündigte bei der Kanzlei eine Vor-Ort-Besichtigung an – die Kanzlei teilte ihr bereits vorab mit, dass es keine Dokumentation der Arbeitszeiten gebe.

Daraufhin erließ die Behörde drei Anordnungen:

  1. Die Pflicht zur Erfassung von Arbeitsbeginn, -ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit für alle angestellten Rechtsanwältinnen und -anwälte, die dem Arbeitszeitgesetz unterliegen.
  2. Eine Unterweisung besagter Mitarbeitender über die Notwendigkeit dieser Aufzeichnungen nebst der Pflicht, die Belege für diese Unterweisung der Behörde zuzusenden.
  3. Eine Pflicht zur Mitteilung, wie die Kanzlei dafür sorgen will, dass die disziplinarisch verantwortlichen Partner ihrer Verantwortung als Führungskraft bei Gestaltung und Kontrolle der Arbeitszeiten durch deren regelmäßige Prüfung nachkommen.

Kanzlei argumentiert gegen Arbeitszeiterfassung und Höchstarbeitszeit für Anwälte

Nach erfolglosem Widerspruch klagte die Kanzlei gegen die Anordnung – insbesondere mit folgenden Argumenten:

  • Es gebe weiterhin keine allgemeine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung in Deutschland. Diese könne sich weder aus dem ArbSchG noch aus dem ArbZG ableiten lassen. Die Entscheidung des EuGH, der aus der Arbeitszeit-RL (RL 2003/88/EG) erstmals eine Pflicht zur systematischen Arbeitszeiterfassung abgeleitet hatte (v. 14.04.2019, Rs. C-55/18), gelte nicht direkt in Deutschland, die deutschen Gesetze seien auch nicht richtlinienkonform auszulegen. Die Entscheidung des BAG, das diese Pflicht bereits jetzt für Deutschland explizit bestätigt hatte (v. 13.09.2022, Az. 1 ABR 22/21), sei verfassungsrechtlich bedenklich.
  • Die deutschen Arbeitsschutzgesetze würden nicht gelten, wenn ein Arbeitnehmer die Arbeit – wie bei internationalen Großkanzleien üblich – im Ausland erbringe und nur von einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber entsendet worden sei.
  • Die Anordnung zur Arbeitszeiterfassung sei unverhältnismäßig. Es würde ausreichen, die Überstunden zu erfassen.
  • Angestellte Anwältinnen und Anwälte seien in ihrer Berufsausübung als Organe der Rechtspflege unabhängig. Eine Erfassung ihrer Arbeitszeit würde zu einem Spannungsverhältnis mit der Treuepflicht gegenüber ihren Mandanten führen. In der Konsequenz ergebe sich die Gefahr, dass die Anwälte ihre Mandanten „im Stich lassen“ müssten, weil sie wegen des Erreichens der Höchstarbeitszeit unverzichtbare Handlungen nicht mehr vornehmen könnten. Ein angestellter Anwalt sei innerhalb eines bestehenden Mandatsverhältnisses nicht beliebig austauschbar.
  • Die Anwaltschaft müsse Chefärztinnen und -ärzten sowie Wirtschaftsprüferinnen und -prüfern gleichgestellt werden. Hier gelte auch keine Höchstarbeitszeit. Die dortige Interessenlage (Wahrnehmung eines öffentlichen Interesses durch angestellte Wirtschaftsprüfer) sei mit jener bei angestellten Rechtsanwälten (Organe der Rechtspflege) vergleichbar.
  • Der Krankenstand in der Kanzlei sei sehr niedrig – daran zeige sich, dass keine Gesundheitsgefahr bei Mehrarbeit bestehe.

VG Hamburg: Doch, das gilt auch für Großkanzlei-Associates

Das VG Hamburg bestätigte nun die ersten zwei Anordnungen der Arbeitsschutzbehörde. Die Hamburger Behörde hätte diese auch auf Grundlage von § 17 Abs. 2 ArbZG treffen dürfen. Nur die dritte erachtete sie angesichts der ersten zwei Anordnungen als überflüssig und damit nicht verhältnismäßig.

Es habe die konkrete Gefahr bestanden, dass in der Kanzlei regelmäßig gegen die tägliche Höchstarbeitszeit in § 3 ArbZG (8 Stunden, nur in Ausnahmefällen und bei entsprechendem Ausgleich 10) und gegen die Mindestruhezeiten von 11 Stunden gem. § 5 Abs. 1 ArbZG verstoßen wird. Die Hinweise wiesen auf tägliche Arbeitszeiten von 11-14 Stunden hin, und dies ohne Einhaltung der Ruhezeiten. Diesen Verdacht habe die Kanzlei nicht durch Vorlage von erfassten Arbeitszeiten ausräumen können.

Der Verweis auf die Eigenverantwortung der angestellten Anwältinnen und Anwälte trage hier nicht. Denn das Gesetz differenziere gerade nicht danach, ob eine Überschreitung der Höchstarbeitszeit und eine Unterschreitung der Ruhezeiten freiwillig oder auf Anweisung des Arbeitgebers erfolge.

Angestellte Rechtsanwälte seien auch nicht vom Anwendungsbereich der § 3, 5 Abs. 1 ArbZG ausgenommen. Eine Ausnahme ergebe sich nicht aus § 18 ArbZG, da Associates regelmäßig keine leitenden Angestellten seien und auch nicht mit Chefärztinnen und -ärzten vergleichbar seien. Associates seien regelmäßig nicht Teil der Leitungsebene und nicht mit betriebslenkenden Entscheidungen befasst, sondern beschränkten ihre Tätigkeit in der Regel auf die Bearbeitung konkreter Mandate. Eine analoge Anwendung des § 45 Satz 2 WPO scheidet ebenfalls aus, denn es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke – die BRAO sei bewusst nicht entsprechend geändert worden.

VG: Wer „billable hours“ für Mandanten dokumentiert, kann auch Arbeitszeit erfassen

Das Territorialprinzip, also dass angestellte Rechtsanwältinnen und -anwälte auch Tätigkeiten im Ausland ausübten, sei kein tragendes Argument: Mit der Anordnung der Arbeitszeiterfassung auf der Grundlage des bundesrechtlichen ArbZG werde weder hoheitlich noch in sonstiger Weise in die Rechtsordnung anderer Staaten eingegriffen.

Die Anordnung sei auch ansonsten verhältnismäßig: Sie diene dem Zweck, Verstöße gegen die gesetzliche Höchstarbeitszeit aufzuklären. Diese Höchstarbeitszeit diene wiederum sowohl dem gesundheitlichen Schutz der Mitarbeitenden als auch dem Interesse der Allgemeinheit, nicht für die Krankheitskosten einstehen zu müssen, die durch übermäßige Arbeitszeiten entstünden. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Krankenstand in der Kanzlei nach eigenen Angaben erheblich unter dem Durchschnitt liege. Zum einen sage dies nichts über die Einhaltung von Arbeitszeiten aus, zum anderen könne diese Information auch auf einen derart hohen Arbeitsdruck hindeuten, dass die Beschäftigten trotz Krankheit ihrer Arbeitstätigkeit nachgingen.

Besonders belastend sei die Anordnung für die Kanzlei auch nicht – schließlich habe sie ja bereits ein System zur Erfassung der „billable hours“ für die Mandantschaft. So hätten EuGH und BAG auch kein konkretes System zur Arbeitszeiterfassung festgeschrieben, sondern ließen Freiheiten bei der Ausgestaltung der Erfassung. Eine Erfassung lediglich der über die Höchstarbeitszeit hinausgehenden Stunden wäre laut BAG nicht gleich geeignet. Denn aus einer solchen Aufzeichnung ließe sich jedenfalls nicht die genaue Lage der Arbeitsstunden im Tagesverlauf und damit die Einhaltung der Ruhepausen entnehmen.

VG: Dann müssen sich die Kanzleien eben besser organisieren

Das Gericht berücksichtigte die besonderen Berufspflichten von Rechtsanwältinnen und -anwälten wie etwa das Verbot der Mandatsniederlegung zur Unzeit gemäß § 43 BRAO i. V. m. § 671 Abs. 2 BGB. Deshalb sehe das Arbeitszeitgesetz auch Ausnahmen vor und erlaube vorübergehend Überstunden für Notfälle – wenn diese in angemessener Zeit wieder ausgeglichen werden. Wenn es aber regelmäßig zu solchen „Notfällen“ komme und dies für die Geschäftsleitung vorhersehbar sei, müsse sie hier organisatorisch vorausplanen.

Auch sieht das Gericht, dass einem Mandat regelmäßig ein besonderes Vertrauensverhältnis zugrunde liege und eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt daher nicht beliebig austauschbar sei. Dann aber müsse die Kanzlei die Mandatsbearbeitung eben besser organisieren und etwa bei umfangreichen Mandaten von Anfang an mehr Rechtsanwälte pro Mandat einsetzen, die sich gegenseitig ersetzen können.

Das VG hat die Berufung zugelassen. Die Rechtsfrage, ob, eine Anordnung der Erfassung von Arbeitszeiten auf der Grundlage von § 17 Abs. 2 ArbZG ergehen kann, habe grundsätzliche Bedeutung, da die Frage in der Rechtsprechung bislang nicht abschließend geklärt sei und für eine Vielzahl von Fällen Bedeutung habe.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Änderung des BMF-Schreibens zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen vom 12. Dezember 2023

Das BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2023 wird geändert und ist größtenteils ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden (Az. IV B 2 – S 1300/00510/012/002).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 2 – S 1300/00510/012/002 vom 19.12.2025

Anlage „Arbeitgeberbescheinigung über die Kostentragung zur Vorlage beim Wohnsitzfinanzamt“

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2023, BStBl I S. 2179 an folgenden Stellen geändert:

  1. Die Randnummer 164 wird neu gefasst.
  2. Die Randnummer 167 wird neu gefasst.
  3. Nach der Textziffer 5.6 wird folgende Textziffer 5.7 „Arbeitslohn für Zeiten der widerruflichen und unwiderruflichen Arbeitsfreistellung“ eingefügt.
  4. Die Randnummer 361 wird neu gefasst.
  5. Die Randnummer 362 wird ersatzlos aufgehoben.
  6. Die Randnummern 404 bis 406 werden neu gefasst.
  7. Die Randnummer 421 wird ersatzlos aufgehoben.
  8. Dem BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2023 wird die diesem Schreiben beigefügte Anlage „Arbeitgeberbescheinigung über die Kostentragung zur Vorlage beim Wohnsitzfinanzamt“ als Anlage angefügt.
  9. Anwendungszeitpunkte

Das BMF-Schreiben ist ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden.

Die Textziffer 5.7 sowie die Änderungen der Randnummer 361 und 362 sind ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden.

Die geänderten Randnummern 404 bis 406 sind ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden.

Die Aufhebung der Randnummer 421 ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Auf Antrag des Steuerpflichtigen können die vorgenannten Regelungen in allen offenen Fällen angewendet werden, sofern gesetzliche Regelungen dem nicht entgegenstehen.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Änderung des UStAE zum 31. Dezember 2025

Das BMF teilt mit, dass der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 18. Dezember 2025 geändert worden ist, erneut geändert wird (Az. III C 3 – S 7015/00054/001/110).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S 7015/00054/001/110 vom 19.12.2025

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass berücksichtigt zum Teil noch nicht die seit dem BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2024 – III C 3 – S 7015/22/10004 :001 (2024/1000328) -, BStBl I S. 1682, ergangene Rechtsprechung, soweit diese im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht worden ist. Außerdem enthält der Umsatzsteuer-Anwendungserlass redaktionelle Unschärfen, die beseitigt werden müssen. Da dieses Schreiben somit lediglich redaktionelle Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses ohne materiell-rechtliche Auswirkungen beinhaltet, bedarf es keiner Anwendungsregelung.

Die Anpassungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses, die aus dem Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness vom 27. März 2024 (Wachstumschancengesetz), BGBl. I Nr. 108, dem Vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie vom 23. Oktober 2024 (BEG IV), BGBl. I Nr. 323, und dem Jahressteuergesetz 2024 vom 2. Dezember 2024 (JStG 2024), BGBl. I Nr. 387, resultieren, sind mit BMF-Schreiben vom 8. Juli 2025 – III C 2 – S 7295/00005/003/080 (COO.7005.100.4.12398827) -, BStBl I S. 1479, bereits vorgenommen worden.

I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 18. Dezember 2025 – III C 2 – S 7229/00011/002/010 (COO.7005.100.4.13157593), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, erneut geändert.

(…)

II. Weitere redaktionelle Änderungen, die im Jahre 2025 bzw. seit dem BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2024 – III C 3 – S 7015/22/10004 :001 (2024/1000328) -, BStBl I S. 1682, unterjährig in der laufenden Aktualisierung des UStAE vorgenommen wurden.

(…)

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Mittelstand ist die tragende Säule des dualen Ausbildungssystems

Der Mittelstand bleibt die tragende Säule des deutschen dualen Ausbildungssystems. Im Jahr 2024 wurden rund 1,1 Millionen Menschen in mittelständischen Unternehmen ausgebildet – das waren mehr als 90 Prozent aller Auszubildenden in Deutschland. Das sind Ergebnisse einer Studie von KfW Research.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 22.12.2025

  • Mehr als 90 Prozent aller Azubis arbeiten in kleinen und mittleren Unternehmen – ein höherer Anteil als noch vor 15 Jahren
  • Ausbildungsgeschehen konzentriert sich immer stärker
  • Azubi-Spitzenreiter unter den Bundesländern ist Bremen, gefolgt von Schleswig-Holstein und Niedersachsen

Der Mittelstand bleibt die tragende Säule des deutschen dualen Ausbildungssystems. Im Jahr 2024 wurden rund 1,1 Millionen Menschen in mittelständischen Unternehmen ausgebildet – das waren mehr als 90 Prozent aller Auszubildenden in Deutschland. In den vergangenen Jahren haben kleine und mittlere Unternehmen sogar noch deutlich an Bedeutung für das Ausbildungssystem gewonnen: So lag der Anteil im Jahr 2010 noch bei 84 Prozent und ist somit seitdem gestiegen.

Das sind Ergebnisse einer Studie von KfW Research zur Lage der dualen Ausbildung in Deutschland. Insgesamt befanden sich im vergangenen Jahr in Deutschland rund 1,2 Millionen Menschen in einer dualen Ausbildung, das waren rund 19,3 Prozent weniger als noch 2010. Ursachen für den Rückgang sind vor allem sinkende Bewerberzahlen aufgrund des demografischen Wandels sowie einer erhöhten Studienneigung junger Menschen.

Obwohl der Mittelstand weiterhin Ausbildungsmotor der deutschen Wirtschaft ist, ist der Anteil der ausbildenden mittelständischen Unternehmen spätestens seit 2022 deutlich gesunken. Während im Durchschnitt der Jahre 2010 bis 2018 noch rund zwölf Prozent der Unternehmen mindestens einen Auszubildenden hatten, lag dieser Anteil 2024 nur noch bei 9,1 Prozent. Ein wesentlicher Grund hierfür war zunächst die Zurückhaltung vieler Unternehmen auf dem Ausbildungsmarkt nach Ausbruch der Corona-Pandemie 2020, gefolgt von weiteren Rückschlägen durch die Energiepreiskrise, die steigende Inflation und die schwierige konjunkturelle Lage. Zugleich ist die Zahl der Auszubildenden im gleichen Zeitraum jedoch nicht im selben Maße zurückgegangen wie die Anzahl der ausbildenden Unternehmen. Dadurch konzentriert sich die duale Ausbildung zunehmend auf jene Unternehmen, die weiterhin ausbilden.

Faustregel ist: Je größer ein Betrieb, umso eher bildet er aus. Während Kleinstunternehmen mit weniger als fünf Beschäftigten – die den Löwenanteil der mittelständischen Unternehmen ausmachen – nur selten Azubis haben (drei Prozent), sind es bei Mittelständlern mit zehn bis 49 Angestellten 42 Prozent und bei jenen mit mehr als 50 Beschäftigten 72 Prozent.

„Die duale Ausbildung bleibt für Unternehmen ein unverzichtbarer Baustein zur Sicherung des Fachkräftenachwuchses. Unsere Daten zeigen jedoch, dass sich kleine und mittlere Unternehmen in den vergangenen Jahren zunehmend aus der Ausbildung zurückgezogen haben. Um diesem Trend entgegenzuwirken wäre es wichtig, gezielt Anreize zu setzen und passgenaue Unterstützungsangebote bereitzustellen – gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten“, sagt Kathrin Schmidt, Mitautorin der Studie bei KfW Research.

„Außerdem gilt es, mit gezielten bildungspolitischen Maßnahmen die Kompetenzen junger Menschen zu stärken, denn aktuell verfügen viele Schülerinnen und Schüler der neunten Jahrgangsstufe nicht über die erforderlichen Mindestanforderungen für den mittleren Schulabschluss. Gezielte Förderprogramme, umfassende Beratungsangebote sowie die Vereinfachung bürokratischer Abläufe können dazu beitragen, die Ausbildungsbereitschaft der Betriebe nachhaltig zu erhöhen.“

Azubi-Spitzenreiter unter den Bundesländern ist Bremen. Im Zeitraum von 2021 bis 2024 hatten dort 19,1 Prozent der Unternehmen mindestens einen Azubi. Auf Platz 2 liegt Schleswig-Holstein mit 14,1 Prozent, gefolgt von Niedersachsen mit 14,0 Prozent. Die Schlussgruppe bilden Berlin mit 8,3 Prozent, Brandenburg mit 7,7 Prozent und Hamburg mit 6,5 Prozent. Die Unterschiede lassen sich zum Teil mit den Strukturen des Mittelstands in den einzelnen Bundesländern erklären: in Stadtstaaten dominieren häufig Dienstleistungsunternehmen, die seltener ausbilden als etwa das Verarbeitende Gewerbe oder die Baubranche. In Ostdeutschland gibt es zudem mehr Kleinstunternehmen.

Die Studie basiert auf dem KfW-Mittelstandspanel, der einzigen repräsentativen Befragung für den gesamten deutschen Mittelstand. An der Befragung nahmen zwischen Februar bis Juni 2025 mehr als 13.000 Unternehmen teil.

Die KfW unterstützt im Auftrag des Bundes den Mittelstand mit zahlreichen Förderprogrammen. Weitere Informationen unter „Wir stärken den Mittelstand“.

Quelle: KfW, KfW Research

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Entwurf eines neuen FAQ-Dokuments zur Anwendung der EU-Taxonomie-Verordnung veröffentlicht

Am 17. Dezember 2025 veröffentlichte die EU-Kommission einen Entwurf von neuen Fragen und Antworten (Draft Commission Notice) zur Anwendung der EU-Taxonomie-Verordnung. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 19.12.2025

Am 17. Dezember 2025 veröffentlichte die Europäische Kommission einen Entwurf von neuen Fragen und Antworten (Draft Commission Notice) zur Anwendung der EU-Taxonomie-Verordnung.

Der Entwurf enthält unter anderem Ausführungen zur erstmaligen Anwendung der neuen Delegierten Verordnung zur EU-Taxonomie-Verordnung (siehe „Neu auf WPK.de“ vom 11. Juli 2025), zum neu eingeführten Wesentlichkeitsansatz sowie Fragen und Antworten im Zusammenhang mit der Offenlegung von Finanzunternehmen im Hinblick auf Special Purpose Vehicles (SPVs).

Die insgesamt 17 Fragen und Antworten dienen der Klarstellung und praktischen Unterstützung bei der Anwendung der einschlägigen Vorschriften. Zusätzliche Anforderungen werden mit den Verlautbarungen nicht geschaffen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Beschwerde zurückgewiesen – Meta muss Facebook vorerst transparenter machen

Das OVG Schleswig-Holstein hat in einem Eilverfahren die Beschwerde von Meta Platforms Ireland Limited gegen einen Beschluss des VG Schleswig-Holstein zurückgewiesen (Az. 6 MB 24/25). Darin ging es um die Frage, ob die Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein einen Verstoß gegen sog. Transparenzpflichten durch den Dienst „Facebook“ feststellen und vorerst deren Einhaltung fordern darf.

OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 19.12.2025 zum Beschluss 6 MB 24/25 vom 18.12.2025

Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat am Donnerstag (18. Dezember 2025) in einem Eilverfahren die Beschwerde von Meta Platforms Ireland Limited gegen einen Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts zurückgewiesen (Az. 6 MB 24/25). Darin ging es um die Frage, ob die Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein einen Verstoß gegen sog. Transparenzpflichten durch den Dienst „Facebook“ feststellen und vorerst deren Einhaltung fordern darf.

Die im Medienstaatsvertrag der Länder vorgeschriebenen Transparenzinformationen sichern die Meinungsvielfalt. Sie sollen den Nutzerinnen und Nutzern von Angeboten wie „Facebook“ in Grundzügen erklären, wie Inhalte zusammengestellt werden. Dies basiert zumeist auf Algorithmen. So sollen Nutzende sensibilisiert werden.

Das Gericht hat in seinem ausführlich begründeten Beschluss für einen Verstoß gegen diese Transparenzpflichten gewichtige Indizien gesehen. So seien die zum Zeitpunkt der Beanstandung auf der „Facebook“-Seite abrufbaren Transparenzinformationen weder leicht wahrnehmbar noch unmittelbar erreichbar gewesen. Dies betraf zum Beispiel das „Transparency Center“. Auch die unter der Funktion „Warum sehe ich diesen Beitrag?“ abgelegten Transparenzinformationen seien weder unmittelbar erreichbar noch ständig verfügbar gewesen, denn diese Funktion sei auf die App-Anwendung beschränkt. Außerdem sei die inhaltliche Ausgestaltung der Funktion als oberflächlich und phrasenhaft zu beschreiben.

Besonders schwierig waren allerdings die europarechtlichen Fragestellungen. Meta hatte argumentiert, dass die im Streit stehende Regelung im Medienstaatsvertrag gegen Europarecht verstoße und daher gar nicht anwendbar sei. Konkret macht Meta Verstöße gegen die E‑Commerce-Richtlinie, den Digital Services Act und die Platform-to-Business-Verordnung geltend. Dem ist das Gericht im Ergebnis nicht gefolgt. Zwar hat es ausführlich begründet, dass die Frage, ob § 93 des Medienstaatsvertrages mit Europarecht vereinbar ist, eine „höchst umstrittene und hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage“ darstellt. Es hat die Klärung dieser Frage aber dem gerichtlichen Hauptsacheverfahren überlassen. Nur von dort aus könne eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof erfolgen. Im Eilverfahren hat das Gericht stattdessen eine sog. Folgenabwägung vorgenommen, die wie schon beim Verwaltungsgericht zulasten von Meta ausgegangen ist.

Hierbei hat es vor allem berücksichtigt, dass Diensten wie „Facebook“ bei der Bereitstellung von Inhalten im Internet immer mehr eine zentrale Rolle als sog. Gatekeeper zukomme. Vor allem durch Angebote, wie dem „Facebook Newsfeed“, sei das soziale Netzwerk für die öffentliche Meinungsbildung wichtig. Der steigende Einfluss sei dabei im Wesentlichen auf das werbefinanzierte Geschäftsmodell zurückzuführen, das auf eine möglichst schnell wachsende Nutzerreichweite angewiesen sei. Aufgrund der bei der Inhaltsauswahl verwendeten Algorithmen seien die Transparenzziele besonders wichtig, um der Gefahr verengender und verzerrender Inhaltsauswahl zu begegnen, etwa infolge sog. Filterblasen und Echokammern. Im Eilverfahren hat das Gericht dieses öffentliche Interesse höher als die wirtschaftlichen Interessen von Meta gewichtet.

Das darüber hinaus erforderliche besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergebe sich aus der herausragenden Bedeutung von „Facebook“ und dessen Reichweite am Markt.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht

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Bildberichterstattung: Veröffentlichung von Fotos – Abgrenzung von Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz

Das OLG Frankfurt hat anhand von zwei angegriffenen Bildern einer Berichterstattung über den Urlaub des ehemaligen Profi-Tennisspielers Boris Becker und seiner Ehefrau die Grenzen zwischen noch zulässiger, die Privatsphäre berührender Bebilderungen, und unzulässiger Bebilderungen herausgestellt (Az. 16 U 156/24).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 19.12.2025 zum Urteil 16 U 156/24 vom 06.11.2025 (nrkr)

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung anhand von zwei angegriffenen Bildern einer Berichterstattung über den Urlaub des ehemaligen Profi-Tennisspielers Boris Becker und seiner Ehefrau die Grenzen zwischen noch zulässiger, die Privatsphäre berührender Bebilderungen, und unzulässiger Bebilderungen herausgestellt.

Die klagende Ehefrau des ehemaligen Profi-Tennisspielers Boris Becker wendet sich gegen Bildberichterstattung der beklagten bundesweiten Tageszeitung im Sommer 2023. Gegenstand ist zum einen ein Foto, welches die Klägerin und Boris Becker auf dem Balkon ihres Hotels im Urlaub in Italien zeigt, zum anderen ein Bild des Ehepaars beim Tanken an einer Tankstelle in Italien. Das Landgericht hatte die Beklagte antragsgemäß verurteilt, die Veröffentlichung beider Bilder zu unterlassen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte vor dem zuständigen 16. Zivilsenat des OLG (Pressesenat) hinsichtlich des sog. Tankstellenfotos Erfolg.

Zutreffend habe das Landgericht die Veröffentlichung des Fotos der Klägerin und Boris Becker auf dem Balkon ihres Hotels untersagt, führte der Senat aus. Das Foto diene nicht der Bebilderung von Berichterstattung über ein Ereignis der Zeitgeschichte. Der Presseartikel befasse sich zwar mit dem Hotel, dessen Preisen und Essen und betone die auf dem Bild ersichtliche „Rauchpause“ des Paares. Zwar dürfte sich das Interesse eines nicht unerheblichen Teils der Öffentlichkeit auf den im Bericht „angedeuteten (vermeintlichen) Kontrast zwischen dem Insolvenzverfahren von Boris Becker einerseits und dem „Luxus-Urlaub“ des Paares andererseits erstrecken“, erläuterte der Senat. Dies erfasse aber bereits nicht die Klägerin als Ehefrau von Boris Becker. Zu bewerten sei zudem, dass die Bildberichterstattung ihre Privatsphäre betreffe. Das Foto zeige die Klägerin in einem Erholungsurlaub und dabei in einer Situation, „in der die Klägerin nach den Umständen typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden“. Unabhängig von der Frage der Einsehbarkeit des Balkons habe sie die berechtigte Erwartung haben dürfen, in diesem Moment der Entspannung außerhalb der Pflichten des Berufs und Alltags nicht fotografiert zu werden. Sie habe den zum Hotelzimmer gehörenden Balkon mit einem Bademantel bekleidet aufgesucht, um dort mit ihrem Partner zu verweilen. Es handele sich ersichtlich um eine private Situation.

Zu Unrecht habe das Landgericht dagegen auch das sog. Tankstellenfoto untersagt. Hier handele es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Gezeigt werde eine alltägliche Situation im Urlaub. Es zeige die Klägerin im öffentlichen Raum und zudem in einer weniger privaten Situation als im Bademantel auf dem Balkon. Soweit das Foto dennoch in den Randbereich ihrer Privatsphäre eingreife, sei zu berücksichtigen, dass die zugrundeliegende Wortberichterstattung einen Beitrag zu einer Diskussion allgemeinen Interesses leiste. Der Bericht befasse sich mit dem Kontrast zwischen dem Insolvenzverfahren von Boris Becker und dem luxuriösen Lebensstil des Paares. Das Foto, auf dem auch ein Porsche Cayenne zu sehen sei, mache dies sichtbar und diene zugleich als Beleg. Damit sei es kontextgerecht.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde können beide Parteien die Zulassung der Revision beim BGH begehren.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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RWI/ISL-Containerumschlag-Index: Welthandel trotzt Handelskriegen – Europa hinkt hinterher

Der Welthandel erweist sich im laufenden Jahr stabiler als erwartet. Der Containerumschlag-Index des RWI Essen und des ISL ist im November nur leicht auf 137,5 Punkte gesunken. Der Gesamtindex ist damit gegenüber dem Jahresanfang nahezu unverändert. Europa kämpft mit strukturellen Problemen. Die europäischen Häfen hinken dem weltweiten Umschlag hinterher. Die Lücke zu anderen Weltregionen schließt sich nicht.

RWI Essen, Pressemitteilung vom 19.12.2025

Der Welthandel erweist sich im laufenden Jahr stabiler als erwartet. Der Containerumschlag-Index des RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung und des Instituts für Seeverkehrswirtschaft und Logistik (ISL) ist laut aktueller Schnellschätzung im November nur leicht auf 137,5 Punkte gesunken. Der Gesamtindex ist damit gegenüber dem Jahresanfang nahezu unverändert. Europa kämpft mit strukturellen Problemen. Zwar ist in den Häfen des nördlichen Euroraums der Containerumschlag gegenüber dem Vormonat saisonbereinigt um 6,8 Indexpunkte gestiegen. Die Zunahme geht allerdings auf das Streikende in Antwerpen zurück. Somit gilt weiter: Die europäischen Häfen hinken dem weltweiten Umschlag hinterher. Die Lücke zu anderen Weltregionen schließt sich nicht.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Der Containerumschlag-Index des RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung und des Instituts für Seeverkehrswirtschaft und Logistik (ISL) ist saisonbereinigt im November auf 137,5 Punkte gesunken – gegenüber 138,1 Punkten (revidiert) im Vormonat.
  • Der Nordrange-Index, der Hinweise auf die wirtschaftliche Entwicklung im nördlichen Euroraum und in Deutschland gibt, ist von 111,2 Punkten (revidiert) auf 118,0 Punkte im November kräftig gestiegen.
  • In den chinesischen Häfen ist der Containerumschlag ebenfalls zurückgegangen – von 152,3 Punkten im Vormonat (revidiert) auf 150,2 Punkte.
  • Der RWI/ISL-Containerumschlag-Index für Dezember 2025 wird am 30. Januar 2026 veröffentlicht.

Zur Entwicklung des Containerumschlag-Index sagt RWI-Konjunkturchef Torsten Schmidt: „Der weltweite Containerumschlag beweist eine bemerkenswerte Resistenz gegen die handelspolitischen Turbulenzen. Für Europa ist das kein Grund zur Entwarnung. Während wir stagnieren, festigen andere ihre Positionen auf dem Weltmarkt. Die Globalisierungs-Dividende ist aufgebraucht. Wer jetzt noch auf Exporte setzt statt auf Strukturreformen, spielt russisches Roulette mit der Zukunft. Lösungen für die heimische Wachstumsschwäche müssen daher in Deutschland gefunden werden.“

Quelle: RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung

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Fragen und Antworten zum Einsatz von künstlicher Intelligenz in der WP-Praxis (Stand: 17. November 2025)

Der Vorstandsausschuss Künstliche Intelligenz der WPK (VKI) hat den Katalog der „Fragen und Antworten zum Einsatz von künstlicher Intelligenz in der WP-Praxis“ aktualisiert.

WPK, Mitteilung vom 19.12.2025

Der Vorstandsausschuss Künstliche Intelligenz der WPK (VKI) hat in seiner Sitzung am 17. November 2025 den Katalog der „Fragen und Antworten zum Einsatz von künstlicher Intelligenz in der WP-Praxis“ aktualisiert. Der Vorstand der WPK hat der Überarbeitung zugestimmt.

Der VKI hat sich unter anderem mit der beruflichen Verschwiegenheitspflicht bei der Nutzung von KI-Anwendungen befasst, die von externen Dritten angeboten werden. Erörtert wurde auch, welche Aspekte das Qualitätssicherungssystem in Abhängigkeit von Art, Umfang und Komplexität der KI abdecken sollte. Diese Anpassungen in Frage 2.2. betreffen konkret

  • die Inanspruchnahme von Dienstleistungen (§ 50a WPO),
  • das Verbot der Verwertung von Berufsgeheimnissen (§ 323 Abs. 1 Satz 2 HGB, § 11 BS WP/vBP),
  • die Dokumentation (§ 51b WPO, unter anderem §§ 39 und 58 Berufssatzung WP/vBP) und
  • die Qualitätssicherung (§ 55b WPO, § 50 ff. Berufssatzung WP/vBP).

Darüber hinaus wurden punktuelle Aktualisierungen oder Klarstellungen vorgenommen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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