Im Bundesrat beschlossen: Höhere Pendlerpauschale, weniger Umsatzsteuer in Gastronomie

Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen von Kosten zu entlasten und das Ehrenamt stärken, ist prioritäres Ziel der Bundesregierung. Sie hat deshalb eine ganze Reihe steuerlicher Verbesserungen beschlossen. Diese sollen überwiegend zum 1. Januar 2026 in Kraft treten.

Bundesregierung, Mitteilung vom 19.12.2025

Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen von Kosten zu entlasten und das Ehrenamt stärken, ist prioritäres Ziel der Bundesregierung. Sie hat deshalb eine ganze Reihe steuerlicher Verbesserungen beschlossen.

Das Steueränderungsgesetz 2025 enthält mehrere wichtige Einzelmaßnahmen, mit denen die Bürgerinnen und Bürger finanziell entlastet und die Gastronomie und das Ehrenamt gestärkt werden sollen.

Die Bundesregierung hat das Steueränderungsgesetz 2025 am 10. September auf den Weg gebracht. Am 4. Dezember hat der Bundestag den Gesetzentwurf beschlossen. Am 19. Dezember hat der Bundesrat zugestimmt. Die steuerlichen Verbesserungen sollen überwiegend zum 1. Januar 2026 in Kraft treten.

Pendlerpauschale auf 38 Cent erhöht

Zum 1. Januar 2026 wird die Pendlerpauschale dauerhaft auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer erhöht. Wer täglich pendelt, profitiert damit deutlich stärker als zuvor – das sorgt auch für mehr Gerechtigkeit zwischen Stadt und Land. Und es bedeutet eine spürbare Entlastung gerade für Leistungsträger im ländlichen Raum.

Unter der Voraussetzung, dass die übrigen Werbungskosten bereits den Arbeitnehmer-Pauschbetrag überschreiten, wirkt sich die Pendlerpauschale wie folgt aus: Bei einem Arbeitsweg von zehn Kilometern und einer Fünf-Tage-Woche ergeben sich jährlich bereits 176 Euro zusätzliche Werbungskosten – bei 20 Kilometern sind es sogar 352 Euro. Wer lediglich fünf Kilometer vom Wohnort zum Arbeitsort zurücklegen muss, kann eine Pauschale von 418 Euro ansetzen – ein Plus von 88 Euro.

Außerdem erhalten Steuerpflichtige mit geringen Einkünften auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie. Die Entlastungen gelten also für alle – unabhängig vom Verkehrsmittel –, die jeden Tag durch ihre Arbeit das Land am Laufen halten.

Umsatzsteuer für Speisen auf sieben Prozent reduziert

Zudem wird die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie – mit Ausnahme der Abgabe von Getränken – ab dem 1. Januar 2026 von derzeit 19 Prozent auf sieben Prozent reduziert. Damit soll die Gastronomiebranche gestärkt werden.

Von der Senkung der Umsatzsteuer profitieren Restaurants, Bäckereien, Metzgereien, der Lebensmitteleinzelhandel, Catering-Anbieter sowie Kita-, Schul- und Krankenhausverpflegung.

Ehrenamt und bürgerschaftliches Engagement stärken

In Deutschland engagieren sich Millionen Menschen ehrenamtlich: Bürgerschaftliches Engagement ist ein wichtiges Fundament unserer Gesellschaft. Die Bundesregierung hat nun eine Reihe an Änderungen zum Gemeinnützigkeitsrecht umgesetzt. Damit will sie das Ehrenamt weiter stärken und Anreize schaffen, sich stärker bürgerschaftlich zu engagieren. Die Maßnahmen bringen insbesondere Vereinfachungen für Steuerpflichtige und Verwaltung mit sich. Vorgesehen sind unter anderem:

  • Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50.000 Euro
  • Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auf 3.300 Euro bzw. 960 Euro
  • Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100.000 Euro
  • Verzicht auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen, bei Körperschaften mit Einnahmen unter 50.000 Euro
  • E-Sport bezeichnet den organisierten, wettbewerbsorientierten Wettkampf mit Computerspielen. Dieser wird nun als gemeinnützig behandelt.

Weitere Informationen zur Stärkung des Ehrenamtes lesen Sie beim Bundesfinanzministerium.

Vergünstigungen für Gewerkschaftsbeiträge und Parteispenden

Künftig können Beiträge an Gewerkschaften neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag als eigenständige Werbungskosten abgesetzt werden. Darüber hinaus wurde beschlossen, die Höchstbeträge für die Abzugsfähigkeit von Parteispenden anzuheben.

Quelle: Bundesregierung

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Entlastung bei Energiekosten: Niedrigere Stromkosten

Mit 6,5 Milliarden Euro-Bundeszuschuss sinken die Strom-Netzentgelte 2026 für alle. Für produzierende Unternehmen und Landwirte bleibt die Stromsteuer dauerhaft niedrig. Das Gesetz hat am 19. Dezember den Bundesrat passiert.

Bundesregierung, Mitteilung vom 19.12.2025

Mit 6,5 Milliarden Euro-Bundeszuschuss sinken die Strom-Netzentgelte 2026 für alle. Für produzierende Unternehmen und Landwirte bleibt die Stromsteuer dauerhaft niedrig. Das Gesetz hat nun den Bundesrat passiert. Das Wichtigste im Überblick.

Die vier großen Übertragungsnetzbetreiber erhalten 2026 einen Bundeszuschuss von 6,5 Milliarden Euro aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF). Der Zuschuss dämpft die Netzentgelte und damit die Stromkosten für private Haushalte und Unternehmen.

Das Gesetz für den Bundeszuschuss zu den Übertragungsnetzkosten ist am 12. Dezember 2025 in Kraft getreten.

Insgesamt werden Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen – zusammen mit der Abschaffung der Gasspeicherumlage – im nächsten Jahr um etwa 10 Milliarden Euro entlastet. Mit diesen ersten Schritten für niedrigere Energiekosten will die Bundesregierung die Wirtschaft in Deutschland stärken und helfen, Arbeitsplätze zu sichern.

Stromsteuersenkung für Unternehmen

Zudem will die Bundesregierung den EU-Mindeststeuersatz für Strom für das Produzierende Gewerbe und die Land- und Forstwirtschaft ab 2026 verstetigen. Die Änderung des Stromsteuergesetzes hat der Bundestag am 13. November beschlossen. Der Bundesrat hat es nun ebenfalls abschließend gebilligt. Bevor es in Kraft treten kann, muss es im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Um wie viel wird ein privater Haushalt bei den Stromkosten entlastet?

Für einen Haushalt mit einem Stromverbrauch von 3.500 Kilowattstunden (kWh) im Jahr kann die Entlastung durch das niedrigere Netzentgelt rechnerisch etwa 100 Euro betragen.

Das Vergleichsportal Verivox rechnet mit bis zu rund neun Prozent niedrigeren Strompreisen bei vielen Grundversorgern.

Wie hoch die Entlastung im Einzelfall ist, hängt von etlichen Faktoren ab: beispielsweise davon, in welchem Verteilernetz der Haushalt angeschlossen ist, wie und wann Strom verbraucht wird, wie groß die Wohnung und wie gut gedämmt das Wohngebäude ist sowie davon, wie viel Strom etwa die Wärmepumpe verbraucht.

Lohnt sich ein Wechsel des Energieversorgers? Gerade in der Grundversorgung kann Energie teuer sein. Mit einem Wechsel in günstigere Strom- und Gastarife sind zwei- bis dreistellige Einsparungen möglich. Informationen bieten die Verbraucherzentralen und die Bundesnetzagentur.

Müssen Netzbetreiber die Entlastungen an die Stromkundinnen und -kunden weitergeben?

Der Bundeszuschuss wird von den Netzbetreibern bei der Kalkulation der Netzentgelte für 2026 berücksichtigt. Die Kostendämpfung erreicht die Verbraucherinnen und Verbraucher letztlich über die Stromlieferanten.

Die Betreiber sowohl der großen Übertragungsnetze als auch der regionalen Verteilnetze müssen transparent machen, wie sich der Bundeszuschuss auf die Höhe der Netzentgelte auswirkt.

Wer sind die Übertragungsnetzbetreiber?

In Deutschland gibt es vier große Unternehmen, die das Höchstspannungsnetz – die „Stromautobahnen” – Deutschlands betreiben: Amprion, 50Hertz Transmission, TenneT TSO und Transnet BW. Informationen, etwa zu Strompreisen oder zum Ausbau der Stromnetze finden Sie bei der Bundesnetzagentur.

Warum gibt es den Bundeszuschuss für die Netzentgelte nur 2026, nicht auch danach?

Die Bundesregierung hat mit ihrem Zuschuss zu den Netzentgelten und der Abschaffung der Gasspeicherumlage erste Schritte zur Energiekostenentlastung auch für private Haushalte eingeleitet. Ihr Ziel ist eine mittel- und langfristig bezahlbare und sichere Energieversorgung für alle. Daher prüft sie über das Jahr 2026 hinaus weitere zielgerichtete Entlastungen.

Die Finanzierung der Entlastungen ab dem 1. Januar 2026 hat sie im Haushalt verankert.

Wie viele Unternehmen werden durch die niedrigere Stromsteuer entlastet?

Die niedrigere Stromsteuer für rund 600.000 produzierende Unternehmen, Land- und Forstwirte soll ab 2026 auf Dauer gelten, um das Wirtschaftswachstum zu stärken und Arbeitsplätze zu sichern. Entlastet werden große, aber vor allem auch die vielen mittelständischen Betriebe – angefangen von der Fleischerei, der Bäckerei über energieintensive Industrieunternehmen bis hin zum Baugewerbe.

Der befristete EU-Mindeststeuersatz würde ansonsten Ende 2025 auslaufen. Damit würden sich die Strompreise für die Unternehmen wieder erhöhen und die Rahmenbedingungen für Investitionen verschlechtern. Dies gilt es zu vermeiden. Daher hat die Bundesregierung die dauerhafte Stromsteuersenkung für Unternehmen entschieden. Die Entlastung belastet den Bundeshaushalt mit etwa drei Milliarden Euro jährlich.

Wann senkt die Bundesregierung die Stromsteuer für alle?

Die Bundesregierung will die Energiepreise weiter senken, muss aber auch den Haushalt konsolidieren. Um die Stromsteuer ebenfalls für private Haushalte zu senken, wären also entsprechende Spielräume im Haushalt erforderlich.

2026 werden alle Verbraucherinnen und Verbraucher bei den Energiekosten um insgesamt rund 10 Milliarden Euro pro Jahr entlastet. Private Haushalte können durch den Wegfall der Gasspeicherumlage und niedrigere Netzentgelte im Schnitt bis zu 160 Euro im Jahr sparen.

Quelle: Bundesregierung

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Bundesrat für mehr Elterngeld und Ausweitung auf Pflegeeltern

In seiner am 19. Dezember 2025 gefassten Entschließung begrüßt der Bundesrat die Pläne der Bundesregierung, die Einkommensgrenze sowie den Mindest- und Höchstbetrag des Elterngeldes spürbar anzuheben. Er fordert in diesem Zusammenhang die Bundesregierung auf, die allgemeine Preisentwicklung zu berücksichtigen und zu prüfen, ob die Elterngeldbeträge künftig regelmäßig an die Preisentwicklung angepasst werden können.

Bundesrat, Mitteilung vom 19.12.2025

Auf Initiative von Rheinland-Pfalz und Hamburg fordert der Bundesrat, das Elterngeld zu erhöhen und die Rolle von Pflegeeltern zu stärken.

Anpassung an Preisentwicklung

In seiner am 19. Dezember 2025 gefassten Entschließung begrüßt der Bundesrat die Pläne der Bundesregierung, die Einkommensgrenze sowie den Mindest- und Höchstbetrag des Elterngeldes spürbar anzuheben. Er fordert in diesem Zusammenhang die Bundesregierung auf, die allgemeine Preisentwicklung zu berücksichtigen und zu prüfen, ob die Elterngeldbeträge künftig regelmäßig an die Preisentwicklung angepasst werden können.

Eine Anpassung des Mindest- und Höchstsatzes sei überfällig, da diese seit fast 20 Jahren unverändert geblieben seien, begründet der Bundesrat sein Anliegen. Damit das Elterngeld weiterhin eine echte Einkommensersatzleistung sein könne, müsse es dringend angehoben werden. Seine Höhe müsse sich stets an der Preisentwicklung orientieren, um auch in Zukunft junge Familien trotz steigender Lebenshaltungskosten angemessen zu unterstützen.

Gleichstellung von Eltern und Pflegeeltern

Darüber hinaus begrüßen die Länder Pläne der Bundesregierung, auch für Pflegeeltern ein Elterngeld einzuführen. Es sei unverständlich, warum dies noch nicht der Fall sei. Elterngeld unterstützt Eltern, die ihre Arbeitszeit reduzieren, um sich um ihr Kind zu kümmern. Dies träfe gleichermaßen auf Pflegeeltern zu, die ein Pflegekind aufnehmen. Daher dürften diese nicht länger benachteiligt werden. Pflegeeltern leisteten einen unschätzbaren gesellschaftlichen Beitrag. Dennoch seien immer weniger Menschen bereit, diese Rolle zu übernehmen – auch aus wirtschaftlichen Gründen. Bereits im Oktober 2024 hatte der Bundesrat daher ein Elterngeld für Pflegeeltern gefordert.

Antragsverfahren verschlanken

In einer weiteren Entschließung setzt sich der Bundesrat für eine gemeinsame Reform des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes durch Bund und Länder ein. Das Elterngeld sei inzwischen so komplex, dass es sowohl Eltern als auch Behörden vor große Herausforderungen stelle. Antragstellung und Bearbeitung müssten einfacher werden.

Wie es weitergeht

Die Entschließungen werden der Bundesregierung zugestellt. Gesetzliche Vorgaben, wie und wann diese darauf reagieren muss, existieren nicht.

Quelle: Bundesrat

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EuGH zu Mindestgebühren für die Lieferung von Büchern

Die Festlegung von Mindestgebühren für die Lieferung von Büchern nach Hause durch eine nationale Maßnahme ist lt. EuGH im Licht der Vorschriften über den freien Warenverkehr zu prüfen. Eine solche Regelung betrifft keine „Verkaufsmodalität“ (Rs. C-366/24).

EuGH, Pressemitteilung vom 18.12.2025 zum Urteil C-66/24 vom 18.12.2025

Die Festlegung von Mindestgebühren für die Lieferung von Büchern nach Hause durch eine nationale Maßnahme ist im Licht der Vorschriften über den freien Warenverkehr zu prüfen.

Eine solche Regelung betrifft keine „Verkaufsmodalität“.

Die in Luxemburg ansässige Gesellschaft Amazon EU ficht vor dem französischen Staatsrat eine Ministerialverordnung vom 4. April 2023 an, mit der eine Mindestgebühr für die Dienstleistung der Lieferung neuer Bücher nach Hause festgelegt wird1: Bei jeder Bestellung mit einem Kaufwert von weniger als 35 Euro müssen Einzelhändler mindestens 3 Euro für die Lieferung der Bücher in Rechnung stellen. Liegt dieser Wert darüber, darf praktisch gratis geliefert werden.

Amazon EU beantragt die Nichtigerklärung dieser Regelung, da damit gegen die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr2 und gegen die Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt3 sowie gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs verstoßen werde. Dagegen macht die französische Regierung geltend, diese Vorschriften seien gerechtfertigt, da sie der Erhaltung der verlegerischen sowie kulturellen Vielfalt dienten, und somit nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinien fielen.

Da der französische Staatsrat davon ausgeht, dass die Regelung der Förderung der kulturellen Vielfalt dient, ersucht er den Gerichtshof, die Folgen dieser Einstufung für die Vereinbarkeit der Regelung mit der „Dienstleistungsrichtlinie“ zu erläutern. Außerdem möchte er wissen, in welcher Weise er die Regelung anhand des Primärrechts der Union zu prüfen hat, je nachdem, ob es sich um eine Frage des freien Warenverkehrs oder des freien Dienstleistungsverkehrs handelt.

In seinem Urteil entscheidet der Gerichtshof, dass die Vereinbarkeit der streitigen Maßnahme mit dem Unionsrecht – soweit diese Maßnahme der Erhaltung der kulturellen Vielfalt dient – anhand keiner der beiden in Rede stehenden Richtlinien zu prüfen ist. Der Unionsgesetzgeber wollte es nämlich ausschließen, dass die „Dienstleistungsrichtlinie“ Auswirkungen auf Maßnahmen der Mitgliedstaaten zum Schutz oder zur Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Medienpluralismus haben kann. Gleiches gilt für die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr.

Dies erübrigt es jedoch nicht, zu prüfen, ob die streitige Maßnahme mit dem Primärrecht der Union, insbesondere mit den Vorschriften über den freien Warenverkehr und über den freien Dienstleistungsverkehr vereinbar, ist. Da die in Rede stehende nationale Maßnahme insofern, als sie sich auf den Gesamtverkaufspreis von Büchern – d. h. Waren – auswirkt, ganz speziell Bucheinzelhändler betrifft, ist sie ausschließlich im Hinblick auf den freien Warenverkehr zu prüfen.

In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof darauf hin, dass grundsätzlich alle Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen und somit alle Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die geeignet sind, den Handel innerhalb der Union unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, verboten sind.

Er gelangt zu dem Ergebnis, dass die in Rede stehende nationale Maßnahme keine „Verkaufsmodalität“ betrifft und somit nicht von vornherein von der Einstufung als Maßnahme gleicher Wirkung ausgenommen sein kann4.

Vorschriften über die Lieferung von Waren betreffen nämlich keine Verkaufsmodalitäten. Darüber hinaus wirkt sich die Festlegung von Mindestgebühren für die Lieferung von Büchern, die nicht in einem Bucheinzelhandelsgeschäft abgeholt werden, durch eine nationale Maßnahme – obwohl sie für alle Bucheinzelhändler gilt – ganz speziell auf den Fernabsatz aus. Sie ist daher geeignet, Wirtschaftsteilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten stärker zu beeinträchtigen sowie den Marktzugang für Bücher aus anderen Mitgliedstaaten stärker zu behindern, und stellt daher eine Maßnahme gleicher Wirkung dar.

Zu der Frage, ob die in Rede stehende Maßnahme trotz ihrer Einstufung als Maßnahme gleicher Wirkung gerechtfertigt werden kann, äußert sich der Gerichtshof nicht.

Fußnoten

1Diese Verordnung wurde zur Durchführung des Gesetzes über die Buchwirtschaft vom 30. Dezember 2021, der sog. Loi Darcos, erlassen. Diesem Gesetz zufolge darf die Lieferung neuer Bücher „unter keinen Umständen“ kostenlos sein, es sei denn, das Buch wird in einem Bucheinzelhandelsgeschäft abgeholt.

2Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft.

3Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt.

4Vgl. Urteil vom 18. Juni 2019, Österreich/Deutschland, C-591/17 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 75/19), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass der Begriff „Verkaufsmodalitäten“ nur nationale Vorschriften erfasst, die die Art und Weise regeln, in der Waren vermarktet werden können, während Regelungen betreffend die Art und Weise, in der Waren befördert werden können, nicht unter diesen Begriff fallen.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Bundesrat stimmt für Entlastung von Pendlern und Gastwirten

Der Bundesrat hat am 19. Dezember 2025 dem Steueränderungsgesetz zugestimmt. Das Gesetzespaket umfasst zahlreiche Einzelmaßnahmen, mit denen die Bundesregierung Bürgerinnen und Bürger steuerlich entlasten möchte.

Bundesrat, Mitteilung vom 19.12.2025

Nach einer Debatte mit Reden mehrerer Ministerpräsidenten hat der Bundesrat am 19. Dezember 2025 dem Steueränderungsgesetz zugestimmt. Das Gesetzespaket umfasst zahlreiche Einzelmaßnahmen, mit denen die Bundesregierung Bürgerinnen und Bürger steuerlich entlasten möchte.

Umsatzsteuer für Speisen sinkt

So sinkt der Umsatzsteuersatz für die Gastronomie, mit Ausnahme des Getränkeausschanks, ab dem 1. Januar 2026 von derzeit 19 Prozent auf sieben Prozent. Damit möchte die Bundesregierung die Branche stärken und zur Stabilisierung der Preise beitragen. Von dem reduzierten Steuersatz sollen nicht nur klassische Restaurants und Hotels profitieren, sondern auch Bäckereien, Metzgereien, Catering-Unternehmen sowie Anbieter im Bereich Kita-, Schul- und Krankenhausverpflegung. Insgesamt erwartet die Bundesregierung eine jährliche Entlastung von rund 3,6 Milliarden Euro für Gastronomiebetriebe sowie Verbraucherinnen und Verbraucher.

Pendlerpauschale steigt

Ebenfalls zum 1. Januar 2026 wird die Pendlerpauschale auf 38 Cent pro Kilometer ab dem ersten gefahrenen Kilometer angehoben. Bislang galt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer. Dies bedeute im kommenden Jahr eine Entlastung in Höhe von rund 1,1 Milliarden Euro. Außerdem wird die zeitliche Befristung der Mobilitätsprämie aufgehoben, sodass Steuerpflichtige mit geringem Einkommen die Prämie über das Jahr 2026 hinaus in Anspruch nehmen können.

Stärkung von Ehrenamt und bürgerschaftlichem Engagement

Das Gesetz sieht auch vor, im Vereinsrecht die Haftungsprivilegien für Ehrenamtler zu erweitern. Ziel sei es, das Ehrenamt rechtlich abzusichern, die gesellschaftliche Anerkennung zu stärken und mehr Menschen für ein Engagement in Vereinen zu gewinnen, so die Gesetzesbegründung.

Darüber hinaus wird die Übungsleiterpauschale auf 3.300 Euro und die Ehrenamtspauschale auf 960 Euro erhöht. Außerdem wird E-Sport künftig als gemeinnützig anerkannt. Schließlich können Gewerkschaftsmitglieder ihren Beitrag zusätzlich zu bestehenden Pauschbeträgen und Werbungskosten vom zu versteuernden Einkommen absetzen.

Wie es weitergeht

Das Gesetz kann nun vom Bundespräsidenten ausgefertigt werden. Anschließend wird es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es tritt überwiegend zum 1. Januar 2026 in Kraft.

Quelle: Bundesrat

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Mehr Investitionen für gute Arbeitsplätze und Wachstum

Die Bundesregierung will weitere Impulse für mehr private Investitionen setzen: Ein entsprechendes Gesetz hat der Bundestag verabschiedet. Ein Fokus liegt auf besseren Bedingungen für neue Investitionen von innovativen Unternehmen und Start-ups.

Bundesregierung, Mitteilung vom 19.12.2025

Die Bundesregierung will weitere Impulse für mehr private Investitionen setzen: Ein entsprechendes Gesetz hat der Bundestag verabschiedet. Ein Fokus liegt auf besseren Bedingungen für neue Investitionen von innovativen Unternehmen und Start-ups.

Deutschland wieder stark machen – das ist das Ziel der Bundesregierung. Einer der Bausteine dafür ist das Sofortprogramm der Bundesregierung. Durch das 500 Milliarden Euro große Sondervermögen für Investitionen sind bereits die ersten Schritte unternommen worden, etwa in Form des Wachstumsboosters oder des Bauturbos.

Das im Kabinett beschlossene Standortfördergesetz ist ein weiterer Schritt in Richtung eines starken und wettbewerbsfähigen Landes. Es soll klare Impulse für mehr private Investitionen in den Wirtschaftsstandort Deutschland setzen. Die Bundesregierung möchte es jungen und innovativen Unternehmen erleichtern, zu investieren und gleichzeitig Anreize schaffen, dies überhaupt zu tun. Ein solches Mehr an Investitionen erhöht die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Deutschland.

Die Bundesregierung hat das Standortfördergesetz am 10. September auf den Weg gebracht. Am 19. Dezember hat der Bundestag den Gesetzesentwurf beschlossen.

Drei inhaltliche Schwerpunkte des Gesetzentwurfs:

  • Für kleine Unternehmen und Start-ups soll der Kapitalmarktzugang erleichtert werden. Der Fondsmarkt soll gefördert werden.
  • Die steuerlichen Rahmenbedingungen sollen verbessert werden. Dadurch werden Anreize geschaffen etwa in Infrastruktur und Erneuerbare Energien zu investieren.
  • Überflüssige Bürokratie wird abgeschafft. So sollen etwa Prüf-, Melde- und Anzeigepflichten verschlankt oder ganz gestrichen werden.

Anreize für private Investitionen

Vor allem kleine, junge und innovative Unternehmen sollen von dem neuen Gesetz profitieren, indem die Finanzierungsbedingungen verbessert werden. Konkret sollen die Rahmenbedingungen für private Investitionen, insbesondere in Infrastruktur und Erneuerbare Energien sowie in Wagnis- und Wachstumskapital (Venture Capital) verbessert werden. So sollen etwa Anpassungen bei der Besteuerung von Investitionen in gewerbliche Personengesellschaften durch Fonds, die unter das Investmentsteuergesetz fallen, vorgenommen werden.

Die vorgeschlagenen Neuregelungen im Investmentsteuergesetz und im Kapitalanlagengesetzbuch sollen dafür sorgen, dass für den Abbau dieser Investitions-Hemmnisse ein rechtssicherer Rahmen geschaffen wird.

„Wir schaffen Anreize für mehr private Investitionen, vor allem in Infrastruktur und erneuerbare Energien“, sagte Bundesfinanzminister Lars Klingbeil zu dem Gesetzentwurf. „In Fonds angelegtes Geld soll noch stärker dort ankommen, wo wir es brauchen: bei Investitionen in den Wirtschaftsstandort Deutschland.“

Vereinfachung von Prozessen

Neben den Anreizen für Investitionen soll mit dem Gesetzentwurf auch die Entbürokratisierung im Finanzmarktbereich vorangebracht werden. Dazu gehören unter anderem die Streichung einer Vielzahl an Prüf-, Melde- und Anzeigenpflichten, die Einstellung des Millionenkreditmeldewesens und Erleichterungen bei der Eröffnung von Konten für Minderjährige.

Quelle: Bundesregierung

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Verspätete Offenlegung der Jahresabschlüsse bis Mitte März 2026 sanktionsfrei

Vor Mitte März 2026 wird kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB gegen Unternehmen eingeleitet, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2024 am 31. Dezember 2025 endet. Das kommt einer faktischen Fristverlängerung gleich. Das teilt die BStBK mit.

BStBK, Mitteilung vom 19.12.2025

Vor Mitte März 2026 wird kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB gegen Unternehmen eingeleitet, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2024 am 31. Dezember 2025 endet. Das kommt einer faktischen Fristverlängerung gleich.

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) weist gleichzeitig darauf hin, dass die leichte Verschiebung des Beginns der Einleitung der Ordnungsgeldverfahren letztmalig in Betracht kommt.

Die BStBK hatte sich schon vor einiger Zeit beim BMJV und dem Bundesamt für Justiz für eine „Fristverlängerung“ eingesetzt. Auch wenn der von der BStBK geforderte (längere) Zeitraum nun nicht realisiert wird, ist das ein Erfolg. Denn die faktische Fristverlängerung bei der Offenlegung der Jahresabschlüsse 2024 verschafft dem Berufsstand mehr Luft und Planungssicherheit.

Quelle: Bundessteuerberaterkammer

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Gesetz für stabiles Rentenniveau und Mütterrente III kann in Kraft treten

Das Anfang Dezember vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten hat am 19. Dezember 2025 den Bundesrat passiert. Das Gesetz umfasst die Verlängerung der Haltelinie für das Rentenniveau, die Vollendung der sog. Mütterrente und die Aufhebung des Anschlussverbots.

Bundesrat, Mitteilung vom 19.12.2025

Das Anfang Dezember vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten hat am 19. Dezember 2025 den Bundesrat passiert. Das Gesetz umfasst die Verlängerung der Haltelinie für das Rentenniveau, die Vollendung der sog. Mütterrente und die Aufhebung des Anschlussverbots.

Gleichbleibendes Rentenniveau

Bis zur Rentenanpassung im Juli 2025 lag die Haltelinie für das Rentenniveau bei 48 Prozent. Diese Haltelinie wird nun bis zum Jahr 2031 verlängert. Damit sollen ein Absinken des Rentenniveaus und die Abkopplung der Renten von den Löhnen verhindert werden.

Mütterrente III

Mit der Mütterrente werden Kindererziehungszeiten angerechnet, die in die Berechnung der Rente einfließen. Aktuell unterscheidet sich die Anerkennung von Erziehungsleistungen in der Rente nach dem Zeitpunkt der Geburt der Kinder. Künftig sollen mit der Mütterrente III die Erziehungszeiten für alle Kinder auf bis zu drei Jahre ausgeweitet werden. Ziel ist es, alle Mütter vollständig rentenrechtlich gleichzustellen. Diese Regelungen sollen 2027 in Kraft treten. Sofern das technisch erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist, sollen sie rückwirkend ausgezahlt werden.

Wegfall des Anschlussverbots

Der Wegfall des Anschlussverbots ist eine arbeitsmarktrechtliche Voraussetzung für die Aktivrente (TOP 4c). Damit möchte die Bundesregierung Anreize schaffen, dass Ältere über das Renteneintrittsalter hinaus freiwillig weiterarbeiten. In Zukunft sollen sie befristet beim selben Arbeitgeber weiterbeschäftigt werden können, ohne dass dafür ein Sachgrund notwendig ist. Damit soll ein Beitrag zur Fachkräftesicherung geleistet werden.

Inkrafttreten

Der Bundespräsident kann das Gesetz nun ausfertigen. Anschließend wird es im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt zum überwiegenden Teil zum 1. Januar 2026 in Kraft.

Weitere Gesetze aus dem Rentenpaket

Neben der Rentenstabilisierung und der Mütterrente gab der Bundesrat auch grünes Licht für das Gesetz zur Aktivrente (TOP 4c) und das zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz (TOP 4b), das die betriebliche Altersvorsorge weiter fördern soll. Vorgesehen sind hier Verbesserungen im Arbeits-, Finanzaufsichts- und Steuerrecht.

Quelle: Bundesrat

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Teuerung bei 7 von 9 Haushaltstypen leicht über EZB-Ziel, Familien mit niedrigen Einkommen im Langfrist-Vergleich nicht mehr vorne

Die Inflationsrate in Deutschland lag im November wie im Oktober bei 2,3 Prozent und damit etwas über dem Inflationsziel der Europäischen Zentralbank von 2,0 Prozent. Von neun verschiedenen Haushaltstypen, die sich nach Einkommen und Personenzahl unterscheiden, hatten im November lt. Inflationsmonitor der Hans-Böckler-Stiftung sieben eine haushaltsspezifische Teuerung leicht oberhalb des EZB-Zielwerts.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 18.12.2025

Die Inflationsrate in Deutschland lag im November wie im Oktober bei 2,3 Prozent und damit etwas über dem Inflationsziel der Europäischen Zentralbank (EZB) von 2,0 Prozent. Von neun verschiedenen Haushaltstypen, die sich nach Einkommen und Personenzahl unterscheiden, hatten im November sieben eine haushaltsspezifische Teuerung leicht oberhalb des EZB-Zielwerts. Alleinlebende sowie Paarfamilien mit jeweils geringen Einkommen lagen dagegen mit je 1,9 Prozent haushaltsspezifischer Teuerungsrate geringfügig darunter, zeigt der neue Inflationsmonitor des IMK.

Insgesamt reichte die Spannbreite der haushaltsspezifischen Inflationsraten im November von 1,9 bis 2,4 Prozent, der Unterschied lag also bei relativ geringen 0,5 Prozentpunkten. Zum Vergleich: Auf dem Höhepunkt der Inflationswelle im Herbst 2022 betrug die Spanne 3,1 Prozentpunkte. Während Haushalte mit niedrigen Einkommen, insbesondere Familien, während des akuten Teuerungsschubs der Jahre 2022 und 2023 eine deutlich höhere Inflation schultern mussten als Haushalte mit mehr Einkommen, ist ihre Inflationsrate seit einiger Zeit unterdurchschnittlich. Ein wichtiger Grund ist, dass sich seit einiger Zeit Dienstleistungen stärker verteuert haben als Lebensmittel und Energie, die in der Hochinflationsphase die stärksten Preistreiber waren. Diese Basisgüter haben im schmalen Budget ärmerer Haushalte ein besonders hohes Gewicht, während Dienstleistungen wie beispielsweise Urlaubsreisen, Versicherungen oder auch soziale Dienstleistungen stärker von Haushalten mit mittleren oder höheren Einkommen nachgefragt werden.

Im langfristigen Vergleich über die vergangenen sechs Jahre hatten einkommensschwache Familien im November daher erstmals nicht mehr die höchste haushaltsspezifische Inflationsrate. Mit zusammengenommen 22,9 Prozent seit November 2019 lagen sie hinter Paaren ohne Kinder mit mittleren Einkommen (23,5 Prozent), Paaren mit Kindern und mittleren Einkommen (23,1 Prozent), Paaren mit Kindern und hohen Einkommen (23,1 Prozent) und gleichauf mit Alleinerziehenden mit mittleren Einkommen. Langfristig am niedrigsten war die Inflation weiterhin für Alleinlebende mit sehr hohen Einkommen, deren Warenkorb sich um 21,6 Prozent im Gesamtzeitraum seit November 2019 verteuert hat, während die Teuerung im November 2025 mit 2,4 Prozent etwas höher lag als bei den anderen Haushalten.

Paarfamilien mit hohen Einkommen verzeichneten im November eine Inflationsrate von 2,3 Prozent. Paare ohne Kinder mit mittleren Einkommen und Alleinlebende mit höheren Einkommen folgten mit je 2,2 Prozent. Bei Paaren mit Kindern und mittleren Einkommen sowie Alleinerziehenden und Alleinlebenden mit ebenfalls mittleren Einkommen verteuerte sich der jeweilige Warenkorb um je 2,1 Prozent.

Inflationslage entspannt, EZB nutzt Spielraum zur Entlastung der Konjunktur nicht

Auch wenn sich bei Dienstleistungen weiterhin ein kräftiger Preisauftrieb zeige, sei insgesamt „die Inflation unter Kontrolle“, betont Dr. Silke Tober, IMK-Expertin für Geldpolitik und Autorin des Inflationsmonitors. Die Teuerung in Deutschland und im Euroraum werde nahe am EZB-Inflationsziel von 2,0 Prozent bleiben und im Euroraum 2026 sogar im Durchschnitt etwas darunter liegen, erwartet die Ökonomin. Dabei spiele neben einer bei steigender Produktivität sich abschwächenden Lohnentwicklung auch eine Rolle, dass durch die US-Einfuhrzölle Warenexporte aus China nach Europa umgelenkt und besonders günstig angeboten würden.

Gleichzeitig belasteten ebenjene US-Zölle, weiterhin hohe Energiepreise und die starke Aufwertung des Euro gegenüber dem Dollar die Konjunktur – im ganzen Euroraum, aber insbesondere in Deutschland. Die EZB habe seit spätestens Anfang Juli einen geldpolitischen Spielraum, um die Zinsen noch einmal zu senken und damit für etwas Entlastung zu sorgen, diesen aber nicht genutzt. Angesichts der „schwerwiegenden Abwärtsrisiken für die Konjunktur“ sei das ein Fehler, warnt die Expertin des IMK

Langzeitvergleich: Lebensmittel um gut 39 Prozent, Energie um 37 Prozent teurer als im November 2019

Das IMK berechnet seit Anfang 2022 monatlich spezifische Teuerungsraten für neun repräsentative Haushaltstypen, die sich nach Zahl und Alter der Mitglieder sowie nach dem Einkommen unterscheiden (mehr zu den Typen und zur Methode unten). In einer Datenbank liefert der IMK Inflationsmonitor zudem ein erweitertes Datenangebot: Online lassen sich Trends der Inflation für alle sowie für ausgewählte einzelne Haushalte im Zeitverlauf in interaktiven Grafiken abrufen (Link unten).

Zwar dürfte die in den Jahren 2022 und 2023 entstandene Kaufkraftlücke bei den meisten Haushalten mittlerweile durch Lohnsteigerungen und wirtschaftspolitische Entlastungen weitgehend geschlossen sein, analysiert Tober. Unabhängig davon dokumentiert der längerfristige Vergleich von Preisen, den die Forscherin ebenfalls anstellt, die seitdem stark erhöhten Preisniveaus gerade von Waren des Grundbedarfs: Die Preise für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke lagen im November 2025 um 39,2 Prozent höher als im November 2019, also vor Pandemie und Ukrainekrieg. Damit war die Teuerung hier mehr als dreimal so stark wie mit der EZB-Zielinflation von kumuliert 12,6 Prozent in diesem Zeitraum vereinbar. Energie war trotz zwischenzeitlicher Preisrückgänge um 37,0 Prozent teurer als 2019, darunter Haushaltsenergie um 46,0 Prozent und Kraftstoffe um 25,2 Prozent.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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(Wieder-)Einführung des ermäßigten Steuersatzes auf Kunstgegenstände und Sammlungsstücke zum 1. Januar 2025

Das BMF hat die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Kunstgegenstände und Sammlungsstücke neu geregelt und ändert das Schreiben vom 5. August 2004 sowie den Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010 (Az. III C 2 – S 7229/00011/002/010).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S 7229/00011/002/010 vom 18.12.2025

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Kunstgegenstände und Sammlungsstücke Folgendes:

I. Allgemeines

Durch das Jahressteuergesetz 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 387, BStBl I 2024 S. 1484) hat der Gesetzgeber den ermäßigten Steuersatz auf die Lieferung, den innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken (wieder) eingeführt. Die Regelung entspricht hinsichtlich des anzuwenden Steuersatzes im Bereich der Kunstgegenstände und Sammlungsstücke – mit Ausnahme der Vermietung – dem bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Rechtszustand.

Außerdem wurde in Nummer 54 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc der Anlage 2 zum UStG der Verweis auf die Position 7118 des Zolltarifs gestrichen. Denn die Nummer 54 der Anlage 2 erfordert für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes, dass es sich bei den Münzen um Sammlungsstücke handelt. Die Position 7118 des Zolltarifs enthält aber keine Sammlungsstücke. Damit ging der Verweis auf Position 7118 in Nummer 54 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc ins Leere.

Ebenfalls wurde § 25a UStG dahingehend geändert, dass die Differenzbesteuerung auf Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten nicht angewendet werden kann, wenn der Eingangsumsatz des Wiederverkäufers einem ermäßigten Steuersatz unterlegen hat (§ 25a Absatz 7 Nummer 1 Buchstabe c UStG). Hierbei handelt es sich um die Umsetzung von Artikel 316 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der Fassung der Richtlinie 2022/542 vom 5. April 2022 (ABl. L 107 vom 06.04.2022, S. 1).

II. Änderung des BMF-Schreibens vom 5. August 2004, IV B 7 – S 7220 – 46/04, BStBl I S. 638

(…)

III. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2025 – III C 2 – S 7124/00010/002/173 (COO.7005.100.3.13665284), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird erneut geändert.

(…)

Anwendungsregelungen

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle Umsätze ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden.

Das BMF-Schreiben vom 7. Januar 2005, BStBl I S. 75, wird aufgehoben. Es wird nicht beanstandet, wenn sich der leistende Unternehmer für bis einschließlich 31. Dezember 2025 ausgeführte Umsätze auf die Grundsätze dieses BMF-Schreibens beruft.

Die in Abschnitt I. dargestellten Regelungen des BMF-Schreibens vom 18.12.2014, BStBl I 2015 S. 44, sind auf nach dem 31. Dezember 2024 ausgeführte Umsätze nicht mehr anzuwenden.

Schlussbestimmung

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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