Bundesrat stimmt für Entlastung von Pendlern und Gastwirten

Der Bundesrat hat am 19. Dezember 2025 dem Steueränderungsgesetz zugestimmt. Das Gesetzespaket umfasst zahlreiche Einzelmaßnahmen, mit denen die Bundesregierung Bürgerinnen und Bürger steuerlich entlasten möchte.

Bundesrat, Mitteilung vom 19.12.2025

Nach einer Debatte mit Reden mehrerer Ministerpräsidenten hat der Bundesrat am 19. Dezember 2025 dem Steueränderungsgesetz zugestimmt. Das Gesetzespaket umfasst zahlreiche Einzelmaßnahmen, mit denen die Bundesregierung Bürgerinnen und Bürger steuerlich entlasten möchte.

Umsatzsteuer für Speisen sinkt

So sinkt der Umsatzsteuersatz für die Gastronomie, mit Ausnahme des Getränkeausschanks, ab dem 1. Januar 2026 von derzeit 19 Prozent auf sieben Prozent. Damit möchte die Bundesregierung die Branche stärken und zur Stabilisierung der Preise beitragen. Von dem reduzierten Steuersatz sollen nicht nur klassische Restaurants und Hotels profitieren, sondern auch Bäckereien, Metzgereien, Catering-Unternehmen sowie Anbieter im Bereich Kita-, Schul- und Krankenhausverpflegung. Insgesamt erwartet die Bundesregierung eine jährliche Entlastung von rund 3,6 Milliarden Euro für Gastronomiebetriebe sowie Verbraucherinnen und Verbraucher.

Pendlerpauschale steigt

Ebenfalls zum 1. Januar 2026 wird die Pendlerpauschale auf 38 Cent pro Kilometer ab dem ersten gefahrenen Kilometer angehoben. Bislang galt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer. Dies bedeute im kommenden Jahr eine Entlastung in Höhe von rund 1,1 Milliarden Euro. Außerdem wird die zeitliche Befristung der Mobilitätsprämie aufgehoben, sodass Steuerpflichtige mit geringem Einkommen die Prämie über das Jahr 2026 hinaus in Anspruch nehmen können.

Stärkung von Ehrenamt und bürgerschaftlichem Engagement

Das Gesetz sieht auch vor, im Vereinsrecht die Haftungsprivilegien für Ehrenamtler zu erweitern. Ziel sei es, das Ehrenamt rechtlich abzusichern, die gesellschaftliche Anerkennung zu stärken und mehr Menschen für ein Engagement in Vereinen zu gewinnen, so die Gesetzesbegründung.

Darüber hinaus wird die Übungsleiterpauschale auf 3.300 Euro und die Ehrenamtspauschale auf 960 Euro erhöht. Außerdem wird E-Sport künftig als gemeinnützig anerkannt. Schließlich können Gewerkschaftsmitglieder ihren Beitrag zusätzlich zu bestehenden Pauschbeträgen und Werbungskosten vom zu versteuernden Einkommen absetzen.

Wie es weitergeht

Das Gesetz kann nun vom Bundespräsidenten ausgefertigt werden. Anschließend wird es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es tritt überwiegend zum 1. Januar 2026 in Kraft.

Quelle: Bundesrat

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Mehr Investitionen für gute Arbeitsplätze und Wachstum

Die Bundesregierung will weitere Impulse für mehr private Investitionen setzen: Ein entsprechendes Gesetz hat der Bundestag verabschiedet. Ein Fokus liegt auf besseren Bedingungen für neue Investitionen von innovativen Unternehmen und Start-ups.

Bundesregierung, Mitteilung vom 19.12.2025

Die Bundesregierung will weitere Impulse für mehr private Investitionen setzen: Ein entsprechendes Gesetz hat der Bundestag verabschiedet. Ein Fokus liegt auf besseren Bedingungen für neue Investitionen von innovativen Unternehmen und Start-ups.

Deutschland wieder stark machen – das ist das Ziel der Bundesregierung. Einer der Bausteine dafür ist das Sofortprogramm der Bundesregierung. Durch das 500 Milliarden Euro große Sondervermögen für Investitionen sind bereits die ersten Schritte unternommen worden, etwa in Form des Wachstumsboosters oder des Bauturbos.

Das im Kabinett beschlossene Standortfördergesetz ist ein weiterer Schritt in Richtung eines starken und wettbewerbsfähigen Landes. Es soll klare Impulse für mehr private Investitionen in den Wirtschaftsstandort Deutschland setzen. Die Bundesregierung möchte es jungen und innovativen Unternehmen erleichtern, zu investieren und gleichzeitig Anreize schaffen, dies überhaupt zu tun. Ein solches Mehr an Investitionen erhöht die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Deutschland.

Die Bundesregierung hat das Standortfördergesetz am 10. September auf den Weg gebracht. Am 19. Dezember hat der Bundestag den Gesetzesentwurf beschlossen.

Drei inhaltliche Schwerpunkte des Gesetzentwurfs:

  • Für kleine Unternehmen und Start-ups soll der Kapitalmarktzugang erleichtert werden. Der Fondsmarkt soll gefördert werden.
  • Die steuerlichen Rahmenbedingungen sollen verbessert werden. Dadurch werden Anreize geschaffen etwa in Infrastruktur und Erneuerbare Energien zu investieren.
  • Überflüssige Bürokratie wird abgeschafft. So sollen etwa Prüf-, Melde- und Anzeigepflichten verschlankt oder ganz gestrichen werden.

Anreize für private Investitionen

Vor allem kleine, junge und innovative Unternehmen sollen von dem neuen Gesetz profitieren, indem die Finanzierungsbedingungen verbessert werden. Konkret sollen die Rahmenbedingungen für private Investitionen, insbesondere in Infrastruktur und Erneuerbare Energien sowie in Wagnis- und Wachstumskapital (Venture Capital) verbessert werden. So sollen etwa Anpassungen bei der Besteuerung von Investitionen in gewerbliche Personengesellschaften durch Fonds, die unter das Investmentsteuergesetz fallen, vorgenommen werden.

Die vorgeschlagenen Neuregelungen im Investmentsteuergesetz und im Kapitalanlagengesetzbuch sollen dafür sorgen, dass für den Abbau dieser Investitions-Hemmnisse ein rechtssicherer Rahmen geschaffen wird.

„Wir schaffen Anreize für mehr private Investitionen, vor allem in Infrastruktur und erneuerbare Energien“, sagte Bundesfinanzminister Lars Klingbeil zu dem Gesetzentwurf. „In Fonds angelegtes Geld soll noch stärker dort ankommen, wo wir es brauchen: bei Investitionen in den Wirtschaftsstandort Deutschland.“

Vereinfachung von Prozessen

Neben den Anreizen für Investitionen soll mit dem Gesetzentwurf auch die Entbürokratisierung im Finanzmarktbereich vorangebracht werden. Dazu gehören unter anderem die Streichung einer Vielzahl an Prüf-, Melde- und Anzeigenpflichten, die Einstellung des Millionenkreditmeldewesens und Erleichterungen bei der Eröffnung von Konten für Minderjährige.

Quelle: Bundesregierung

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Verspätete Offenlegung der Jahresabschlüsse bis Mitte März 2026 sanktionsfrei

Vor Mitte März 2026 wird kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB gegen Unternehmen eingeleitet, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2024 am 31. Dezember 2025 endet. Das kommt einer faktischen Fristverlängerung gleich. Das teilt die BStBK mit.

BStBK, Mitteilung vom 19.12.2025

Vor Mitte März 2026 wird kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB gegen Unternehmen eingeleitet, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2024 am 31. Dezember 2025 endet. Das kommt einer faktischen Fristverlängerung gleich.

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) weist gleichzeitig darauf hin, dass die leichte Verschiebung des Beginns der Einleitung der Ordnungsgeldverfahren letztmalig in Betracht kommt.

Die BStBK hatte sich schon vor einiger Zeit beim BMJV und dem Bundesamt für Justiz für eine „Fristverlängerung“ eingesetzt. Auch wenn der von der BStBK geforderte (längere) Zeitraum nun nicht realisiert wird, ist das ein Erfolg. Denn die faktische Fristverlängerung bei der Offenlegung der Jahresabschlüsse 2024 verschafft dem Berufsstand mehr Luft und Planungssicherheit.

Quelle: Bundessteuerberaterkammer

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Gesetz für stabiles Rentenniveau und Mütterrente III kann in Kraft treten

Das Anfang Dezember vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten hat am 19. Dezember 2025 den Bundesrat passiert. Das Gesetz umfasst die Verlängerung der Haltelinie für das Rentenniveau, die Vollendung der sog. Mütterrente und die Aufhebung des Anschlussverbots.

Bundesrat, Mitteilung vom 19.12.2025

Das Anfang Dezember vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten hat am 19. Dezember 2025 den Bundesrat passiert. Das Gesetz umfasst die Verlängerung der Haltelinie für das Rentenniveau, die Vollendung der sog. Mütterrente und die Aufhebung des Anschlussverbots.

Gleichbleibendes Rentenniveau

Bis zur Rentenanpassung im Juli 2025 lag die Haltelinie für das Rentenniveau bei 48 Prozent. Diese Haltelinie wird nun bis zum Jahr 2031 verlängert. Damit sollen ein Absinken des Rentenniveaus und die Abkopplung der Renten von den Löhnen verhindert werden.

Mütterrente III

Mit der Mütterrente werden Kindererziehungszeiten angerechnet, die in die Berechnung der Rente einfließen. Aktuell unterscheidet sich die Anerkennung von Erziehungsleistungen in der Rente nach dem Zeitpunkt der Geburt der Kinder. Künftig sollen mit der Mütterrente III die Erziehungszeiten für alle Kinder auf bis zu drei Jahre ausgeweitet werden. Ziel ist es, alle Mütter vollständig rentenrechtlich gleichzustellen. Diese Regelungen sollen 2027 in Kraft treten. Sofern das technisch erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist, sollen sie rückwirkend ausgezahlt werden.

Wegfall des Anschlussverbots

Der Wegfall des Anschlussverbots ist eine arbeitsmarktrechtliche Voraussetzung für die Aktivrente (TOP 4c). Damit möchte die Bundesregierung Anreize schaffen, dass Ältere über das Renteneintrittsalter hinaus freiwillig weiterarbeiten. In Zukunft sollen sie befristet beim selben Arbeitgeber weiterbeschäftigt werden können, ohne dass dafür ein Sachgrund notwendig ist. Damit soll ein Beitrag zur Fachkräftesicherung geleistet werden.

Inkrafttreten

Der Bundespräsident kann das Gesetz nun ausfertigen. Anschließend wird es im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt zum überwiegenden Teil zum 1. Januar 2026 in Kraft.

Weitere Gesetze aus dem Rentenpaket

Neben der Rentenstabilisierung und der Mütterrente gab der Bundesrat auch grünes Licht für das Gesetz zur Aktivrente (TOP 4c) und das zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz (TOP 4b), das die betriebliche Altersvorsorge weiter fördern soll. Vorgesehen sind hier Verbesserungen im Arbeits-, Finanzaufsichts- und Steuerrecht.

Quelle: Bundesrat

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Teuerung bei 7 von 9 Haushaltstypen leicht über EZB-Ziel, Familien mit niedrigen Einkommen im Langfrist-Vergleich nicht mehr vorne

Die Inflationsrate in Deutschland lag im November wie im Oktober bei 2,3 Prozent und damit etwas über dem Inflationsziel der Europäischen Zentralbank von 2,0 Prozent. Von neun verschiedenen Haushaltstypen, die sich nach Einkommen und Personenzahl unterscheiden, hatten im November lt. Inflationsmonitor der Hans-Böckler-Stiftung sieben eine haushaltsspezifische Teuerung leicht oberhalb des EZB-Zielwerts.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 18.12.2025

Die Inflationsrate in Deutschland lag im November wie im Oktober bei 2,3 Prozent und damit etwas über dem Inflationsziel der Europäischen Zentralbank (EZB) von 2,0 Prozent. Von neun verschiedenen Haushaltstypen, die sich nach Einkommen und Personenzahl unterscheiden, hatten im November sieben eine haushaltsspezifische Teuerung leicht oberhalb des EZB-Zielwerts. Alleinlebende sowie Paarfamilien mit jeweils geringen Einkommen lagen dagegen mit je 1,9 Prozent haushaltsspezifischer Teuerungsrate geringfügig darunter, zeigt der neue Inflationsmonitor des IMK.

Insgesamt reichte die Spannbreite der haushaltsspezifischen Inflationsraten im November von 1,9 bis 2,4 Prozent, der Unterschied lag also bei relativ geringen 0,5 Prozentpunkten. Zum Vergleich: Auf dem Höhepunkt der Inflationswelle im Herbst 2022 betrug die Spanne 3,1 Prozentpunkte. Während Haushalte mit niedrigen Einkommen, insbesondere Familien, während des akuten Teuerungsschubs der Jahre 2022 und 2023 eine deutlich höhere Inflation schultern mussten als Haushalte mit mehr Einkommen, ist ihre Inflationsrate seit einiger Zeit unterdurchschnittlich. Ein wichtiger Grund ist, dass sich seit einiger Zeit Dienstleistungen stärker verteuert haben als Lebensmittel und Energie, die in der Hochinflationsphase die stärksten Preistreiber waren. Diese Basisgüter haben im schmalen Budget ärmerer Haushalte ein besonders hohes Gewicht, während Dienstleistungen wie beispielsweise Urlaubsreisen, Versicherungen oder auch soziale Dienstleistungen stärker von Haushalten mit mittleren oder höheren Einkommen nachgefragt werden.

Im langfristigen Vergleich über die vergangenen sechs Jahre hatten einkommensschwache Familien im November daher erstmals nicht mehr die höchste haushaltsspezifische Inflationsrate. Mit zusammengenommen 22,9 Prozent seit November 2019 lagen sie hinter Paaren ohne Kinder mit mittleren Einkommen (23,5 Prozent), Paaren mit Kindern und mittleren Einkommen (23,1 Prozent), Paaren mit Kindern und hohen Einkommen (23,1 Prozent) und gleichauf mit Alleinerziehenden mit mittleren Einkommen. Langfristig am niedrigsten war die Inflation weiterhin für Alleinlebende mit sehr hohen Einkommen, deren Warenkorb sich um 21,6 Prozent im Gesamtzeitraum seit November 2019 verteuert hat, während die Teuerung im November 2025 mit 2,4 Prozent etwas höher lag als bei den anderen Haushalten.

Paarfamilien mit hohen Einkommen verzeichneten im November eine Inflationsrate von 2,3 Prozent. Paare ohne Kinder mit mittleren Einkommen und Alleinlebende mit höheren Einkommen folgten mit je 2,2 Prozent. Bei Paaren mit Kindern und mittleren Einkommen sowie Alleinerziehenden und Alleinlebenden mit ebenfalls mittleren Einkommen verteuerte sich der jeweilige Warenkorb um je 2,1 Prozent.

Inflationslage entspannt, EZB nutzt Spielraum zur Entlastung der Konjunktur nicht

Auch wenn sich bei Dienstleistungen weiterhin ein kräftiger Preisauftrieb zeige, sei insgesamt „die Inflation unter Kontrolle“, betont Dr. Silke Tober, IMK-Expertin für Geldpolitik und Autorin des Inflationsmonitors. Die Teuerung in Deutschland und im Euroraum werde nahe am EZB-Inflationsziel von 2,0 Prozent bleiben und im Euroraum 2026 sogar im Durchschnitt etwas darunter liegen, erwartet die Ökonomin. Dabei spiele neben einer bei steigender Produktivität sich abschwächenden Lohnentwicklung auch eine Rolle, dass durch die US-Einfuhrzölle Warenexporte aus China nach Europa umgelenkt und besonders günstig angeboten würden.

Gleichzeitig belasteten ebenjene US-Zölle, weiterhin hohe Energiepreise und die starke Aufwertung des Euro gegenüber dem Dollar die Konjunktur – im ganzen Euroraum, aber insbesondere in Deutschland. Die EZB habe seit spätestens Anfang Juli einen geldpolitischen Spielraum, um die Zinsen noch einmal zu senken und damit für etwas Entlastung zu sorgen, diesen aber nicht genutzt. Angesichts der „schwerwiegenden Abwärtsrisiken für die Konjunktur“ sei das ein Fehler, warnt die Expertin des IMK

Langzeitvergleich: Lebensmittel um gut 39 Prozent, Energie um 37 Prozent teurer als im November 2019

Das IMK berechnet seit Anfang 2022 monatlich spezifische Teuerungsraten für neun repräsentative Haushaltstypen, die sich nach Zahl und Alter der Mitglieder sowie nach dem Einkommen unterscheiden (mehr zu den Typen und zur Methode unten). In einer Datenbank liefert der IMK Inflationsmonitor zudem ein erweitertes Datenangebot: Online lassen sich Trends der Inflation für alle sowie für ausgewählte einzelne Haushalte im Zeitverlauf in interaktiven Grafiken abrufen (Link unten).

Zwar dürfte die in den Jahren 2022 und 2023 entstandene Kaufkraftlücke bei den meisten Haushalten mittlerweile durch Lohnsteigerungen und wirtschaftspolitische Entlastungen weitgehend geschlossen sein, analysiert Tober. Unabhängig davon dokumentiert der längerfristige Vergleich von Preisen, den die Forscherin ebenfalls anstellt, die seitdem stark erhöhten Preisniveaus gerade von Waren des Grundbedarfs: Die Preise für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke lagen im November 2025 um 39,2 Prozent höher als im November 2019, also vor Pandemie und Ukrainekrieg. Damit war die Teuerung hier mehr als dreimal so stark wie mit der EZB-Zielinflation von kumuliert 12,6 Prozent in diesem Zeitraum vereinbar. Energie war trotz zwischenzeitlicher Preisrückgänge um 37,0 Prozent teurer als 2019, darunter Haushaltsenergie um 46,0 Prozent und Kraftstoffe um 25,2 Prozent.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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(Wieder-)Einführung des ermäßigten Steuersatzes auf Kunstgegenstände und Sammlungsstücke zum 1. Januar 2025

Das BMF hat die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Kunstgegenstände und Sammlungsstücke neu geregelt und ändert das Schreiben vom 5. August 2004 sowie den Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010 (Az. III C 2 – S 7229/00011/002/010).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S 7229/00011/002/010 vom 18.12.2025

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Kunstgegenstände und Sammlungsstücke Folgendes:

I. Allgemeines

Durch das Jahressteuergesetz 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 387, BStBl I 2024 S. 1484) hat der Gesetzgeber den ermäßigten Steuersatz auf die Lieferung, den innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken (wieder) eingeführt. Die Regelung entspricht hinsichtlich des anzuwenden Steuersatzes im Bereich der Kunstgegenstände und Sammlungsstücke – mit Ausnahme der Vermietung – dem bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Rechtszustand.

Außerdem wurde in Nummer 54 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc der Anlage 2 zum UStG der Verweis auf die Position 7118 des Zolltarifs gestrichen. Denn die Nummer 54 der Anlage 2 erfordert für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes, dass es sich bei den Münzen um Sammlungsstücke handelt. Die Position 7118 des Zolltarifs enthält aber keine Sammlungsstücke. Damit ging der Verweis auf Position 7118 in Nummer 54 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc ins Leere.

Ebenfalls wurde § 25a UStG dahingehend geändert, dass die Differenzbesteuerung auf Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten nicht angewendet werden kann, wenn der Eingangsumsatz des Wiederverkäufers einem ermäßigten Steuersatz unterlegen hat (§ 25a Absatz 7 Nummer 1 Buchstabe c UStG). Hierbei handelt es sich um die Umsetzung von Artikel 316 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der Fassung der Richtlinie 2022/542 vom 5. April 2022 (ABl. L 107 vom 06.04.2022, S. 1).

II. Änderung des BMF-Schreibens vom 5. August 2004, IV B 7 – S 7220 – 46/04, BStBl I S. 638

(…)

III. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2025 – III C 2 – S 7124/00010/002/173 (COO.7005.100.3.13665284), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird erneut geändert.

(…)

Anwendungsregelungen

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle Umsätze ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden.

Das BMF-Schreiben vom 7. Januar 2005, BStBl I S. 75, wird aufgehoben. Es wird nicht beanstandet, wenn sich der leistende Unternehmer für bis einschließlich 31. Dezember 2025 ausgeführte Umsätze auf die Grundsätze dieses BMF-Schreibens beruft.

Die in Abschnitt I. dargestellten Regelungen des BMF-Schreibens vom 18.12.2014, BStBl I 2015 S. 44, sind auf nach dem 31. Dezember 2024 ausgeführte Umsätze nicht mehr anzuwenden.

Schlussbestimmung

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Erzeugerpreise für Dienstleistungen im 3. Quartal 2025: +1,9 % zum Vorjahresquartal

Die Erzeugerpreise für Dienstleistungen in Deutschland lagen im 3. Quartal 2025 um 1,9 % höher als im 3. Quartal 2024. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, stiegen die Preise gegenüber dem 2. Quartal 2025 um 0,5 %. In vielen Dienstleistungsbereichen führten höhere Kosten für Personal, Material und Energie zu höheren Preisen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 19.12.2025

Erzeugerpreise für Dienstleistungen, 3. Quartal 2025
+1,9 % zum Vorjahresquartal
+0,5 % zum Vorquartal

Die Erzeugerpreise für Dienstleistungen in Deutschland lagen im 3. Quartal 2025 um 1,9 % höher als im 3. Quartal 2024. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, stiegen die Preise gegenüber dem 2. Quartal 2025 um 0,5 %. In vielen Dienstleistungsbereichen führten höhere Kosten für Personal, Material und Energie zu höheren Preisen.

Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei: +0,3 % gegenüber dem Vorjahresquartal

Im Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei lagen die Preise mit +0,3 % knapp über denen des 3. Quartals 2024. Mit +5,7 % stiegen hier die Preise für Post-, Kurier- und Expressdienste gegenüber dem 3. Quartal 2024 relativ stark. Auch für Lagerung und lagereiverwandte Dienstleistungen stiegen die Preise gegenüber dem Vorjahreszeitraum mit +3,0 % deutlich. Ursachen hierfür waren Preiserhöhungen zu Jahresbeginn, die unter anderem mit gestiegenen Energiekosten aufgrund der Erhöhung der CO2-Abgabe und höheren Löhnen zusammenhängen dürften. Demgegenüber gab es bei der Güterbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt mit -19,4 % zum 3. Quartal 2024 einen deutlichen Preisrückgang. Auch gegenüber dem 2. Quartal 2025 sanken die Preise hier mit -7,4 % relativ stark. Insbesondere auf den Strecken zwischen Europa und Nordamerika beziehungsweise Asien gab es aufgrund geringerer Nachfrage Überkapazitäten, was zu sinkenden Preisen geführt haben dürfte. Auch niedrigere Bunkerölzuschläge wurden von den Unternehmen als Ursache genannt. Analog zur Güterbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt sanken auch bei den Seespeditionen die Preise um 18,4 % gegenüber dem 3. Quartal 2024, wodurch bei den Speditionsleistungen insgesamt ein Preisrückgang von -2,9 % gegenüber dem Vorjahresquartal zu verzeichnen ist.

Wirtschaftsabschnitt Information und Kommunikation: +1,6 % gegenüber dem Vorjahresquartal

Im Wirtschaftsabschnitt Information und Kommunikation stiegen die Preise gegenüber dem 3. Quartal 2024 um 1,6 %. Zu Jahresbeginn vorgenommene Anpassungen an höhere Gemeinkosten sowie gestiegene Löhne und Gehälter waren hierfür mitverantwortlich. Die Preise für Software und Softwarelizenzen stiegen mit +2,2 % gegenüber dem 3. Quartal 2024 am stärksten. Auch für IT-Beratung und Support gab es mit +1,8 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum einen vergleichsweise starken Preisanstieg. Die Preise für leitungsgebundene Telekommunikation lagen um 1,6 % über denen des Vorjahresquartals, für drahtlose Telekommunikation gab es hingegen mit -0,3 % einen leichten Preisrückgang.

Wirtschaftsabschnitt Grundstücks- und Wohnungswesen: +2,0 % gegenüber dem Vorjahresquartal

Im Wirtschaftsabschnitt Grundstücks- und Wohnungswesen stiegen die Preise um 2,0 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Die Entwicklung der Mieten für Wohn- und Gewerbeimmobilien lag mit +1,9 % etwas niedriger. Etwas höher gegenüber dem 3. Quartal 2024 war mit +2,4 % der Anstieg der Preise für Vermittlung und Verwaltung von Immobilien. Als Gründe wurden beispielsweise die allgemein gestiegenen Kosten, aber auch vertraglich vereinbarte Erhöhungen unter anderem durch Kopplung der Vergütung an die Entwicklung spezieller Preisindizes genannt.

Wirtschaftsabschnitt freiberufliche, wissenschaftliche und technische Dienstleistungen: +2,8 % gegenüber dem Vorjahresquartal

Im Wirtschaftsabschnitt freiberufliche, wissenschaftliche und technische Dienstleistungen gab es mit +2,8 % einen relativ starken Anstieg der Preise gegenüber dem Vorjahresquartal. Als Ursache hierfür wurden von den Unternehmen zum Beispiel Preiserhöhungen zu Jahresbeginn als Reaktion auf gestiegene Allgemeinkosten und Löhne genannt. Des Weiteren traten Mitte des Jahres neue Vergütungsordnungen mit höheren Gebühren für Rechts- und Steuerberatungsberufe in Kraft. Diese waren mitverantwortlich dafür, dass die Preise für Rechtsberatungsleistungen um 4,8 % über denen des 3. Quartals 2024 beziehungsweise um 1,8 % über denen des Vorquartals lagen. Die Preise für Steuerberatungsleistungen stiegen um 6,9 % gegenüber dem Vorjahresquartal (+4,1 % gegenüber dem Vorquartal). Mit +3,2 % gegenüber dem Vorjahresquartal stiegen die Preise für technische, physikalische und chemische Untersuchungsleistungen ebenfalls vergleichsweise stark. Dafür sind unter anderem Preiserhöhungen für technische Überwachungsleistungen an Straßenfahrzeugen zu Jahresbeginn verantwortlich.

Wirtschaftsabschnitt Verwaltungs- und Unterstützungsleistungen: +3,2 % gegenüber dem Vorjahresquartal

Mit +3,2 % sind die Preise für Verwaltungs- und Unterstützungsleistungen im Vergleich zum Vorjahresquartal von allen Wirtschaftsabschnitten im Dienstleistungsbereich am stärksten gestiegen. Die Preise für Reinigungsleistungen stiegen dabei mit +4,9 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum besonders stark. Hier waren Tariferhöhungen zu Jahresbeginn die Hauptursache. Gegenüber dem Vorquartal gab es hingegen keine Veränderung. Überdurchschnittlich stiegen mit +3,8 % auch die Preise für die befristete Überlassung von Arbeitskräften. Als Ursachen hierfür wurden von den Unternehmen gestiegene Betriebskosten sowie die teilweise schwierige Bewerberlage bei Fachkräften genannt

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Erzeugerpreise November 2025: -2,3 % gegenüber November 2024

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im November 2025 um 2,3 % niedriger als im November 2024. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, blieben die Erzeugerpreise im November 2025 gegenüber dem Vormonat unverändert.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 19.12.2025

Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz), November 2025
-2,3 % zum Vorjahresmonat
0,0 % zum Vormonat

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im November 2025 um 2,3 % niedriger als im November 2024. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, blieben die Erzeugerpreise im November 2025 gegenüber dem Vormonat unverändert.

Hauptursächlich für den Rückgang der Erzeugerpreise gegenüber dem Vorjahresmonat waren auch im November 2025 die niedrigeren Energiepreise. Ebenfalls günstiger als vor einem Jahr waren Vorleistungsgüter. Teurer als vor einem Jahr waren hingegen Investitionsgüter sowie Verbrauchs- und Gebrauchsgüter. Ohne Berücksichtigung von Energie stiegen die Erzeugerpreise im Vergleich zum Vorjahresmonat im November 2025 um 0,8 %, gegenüber Oktober 2025 sanken sie um 0,1 %.

Rückgang der Energiepreise gegenüber dem Vorjahresmonat

Energie war im November 2025 um 9,0 % billiger als im Vorjahresmonat. Gegenüber Oktober 2025 stiegen die Energiepreise um 0,2 %. Den höchsten Einfluss auf die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei Energie hatten die Preisrückgänge bei Erdgas in der Verteilung. Über alle Abnehmergruppen betrachtet fielen die Erdgaspreise gegenüber November 2024 um 14,2 %.

Auch elektrischer Strom kostete deutlich weniger (-11,6 %) als im November 2024, Fernwärme war nur leicht günstiger (-0,2 %) als im Vorjahresmonat.

Die Preise für Mineralölerzeugnisse fielen gegenüber November 2024 um 2,6 %. Insbesondere Naphta (Rohbenzin) (-19,1 %) und schweres Heizöl (-14,4 %) kosteten deutlich weniger als ein Jahr zuvor. Dagegen lagen die Preise für leichtes Heizöl (+5,8 %) und Kraftstoffe (+3,2 %) höher als im Vorjahresmonat.

Preisanstiege bei Investitionsgütern, Verbrauchsgütern und Gebrauchsgütern

Die Preise für Investitionsgüter waren im November 2025 um 1,9 % höher als im Vorjahresmonat (0,0 % gegenüber Oktober 2025). Maschinen kosteten 1,7 % mehr als im November 2024. Die Preise für Kraftwagen und Kraftwagenteile stiegen um 1,2 % gegenüber November 2024.

Die in Deutschland produzierten und verkauften Verbrauchsgüter kosteten 1,3 % mehr als im Vorjahresmonat (-0,6 % gegenüber Oktober 2025). Darunter stiegen die Preise für Nahrungsmittel um 0,9 % gegenüber dem Vorjahr, fielen aber gegenüber Oktober 2025 um 0,9 %. Deutlich teurer im Vergleich zum Vorjahresmonat waren Rindfleisch (+25,7 %) und Kaffee (+18,7 %). Dagegen waren Butter (-28,4 %), Schweinefleisch (-8,5 %) und Zucker (-4,5 %) deutlich billiger als ein Jahr zuvor. Die Butterpreise fielen im Vormonatsvergleich um 6,3 %.

Gebrauchsgüter waren im November 2025 um 1,8 % teurer als im Vorjahresmonat (+0,1 % gegenüber Oktober 2025).

Preisrückgang bei Vorleistungsgütern gegenüber November 2024

Die Preise für Vorleistungsgüter waren im November 2025 um 0,2 % niedriger als im Vorjahresmonat (+0,1 % gegenüber Oktober 2025).

Für den Rückgang gegenüber dem Vorjahr sorgten insbesondere die niedrigeren Preise von chemischen Grundstoffen (-2,5 %) und Papier, Pappe und Waren daraus (-1,4 %). Aber auch Futtermittel für Nutztiere (-4,6 %) und Getreidemehl (-3,5 %) kosteten deutlich weniger als im November 2024.

Preisanstiege gegenüber November 2024 gab es hingegen vor allem bei den Metallen (+1,6 %). Insbesondere die Preise für die Edelmetalle (+41,5 %) stiegen gegenüber dem Vorjahresmonat deutlich an. Auch für Kupfer und Halbzeug daraus (+6,1 %) musste mehr bezahlt werden als im Vorjahr. Billiger als im Vorjahr waren dagegen Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen (-4,7 %), darunter auch Betonstahl (-1,4 %).

Holz sowie Holz- und Korkwaren (+6,1 %) waren ebenfalls teurer als im Vorjahresmonat, darunter Nadelschnittholz mit +15,0 % und Laubschnittholz mit +2,0 %. Erhebliche Preisanstiege gab es bei Pellets, Briketts und Scheiten mit +38,7 % gegenüber dem Vorjahresmonat (+7,1 % gegenüber Oktober 2025).

Die Preise für Glas und Glaswaren stiegen gegenüber dem Vorjahresmonat um 2,5 %. Darunter stiegen die Preise für veredeltes und bearbeitetes Flachglas (+5,0 %) wohingegen die Preise für Hohlglas (-5,6 %) gegenüber November 2024 sanken.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Namens-Meshing nach US-amerikanischem Recht bei deutsch-amerikanischem Ehepaar für deutschen Rechtsbereich wirksam

Das AG Frankenthal hat über die Frage entschieden, ob ein aus zwei Einzelnamen neu gebildeter Familienname, der in den USA wirksam eingetragen wurde, auch für den deutschen Rechtsbereich anzuerkennen ist (Az. 2a III 18/25).

AG Frankenthal, Pressemitteilung vom 17.12.2025 zum Beschluss 2a III 18/25 vom 09.12.2025 (nrkr)

Das Amtsgericht – Familiengericht – Frankenthal (Pfalz) hat in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 09.12.2025, Az. 2a III 18/25) über die Frage entschieden, ob ein aus zwei Einzelnamen neu gebildeter Familienname, der in den USA wirksam eingetragen wurde, auch für den deutschen Rechtsbereich anzuerkennen ist.

Leitsatz der Entscheidung

Das aus US-amerikanischem Recht stammende Namens-Meshing verstößt bei einer zulässigen Rechtswahl nicht gegen den deutschen ordre public, auch wenn das deutsche Sachrecht (§ 1355 BGB) eine solche Namensbildung weiterhin nicht vorsieht.

Zum Sachverhalt

Die Beteiligten, ein US-amerikanischer Ehemann und eine deutsch‑amerikanische Ehefrau, schlossen im Mai 2023 in New York, USA, die Ehe und haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den USA. Sie bestimmten nach dem Recht des Staates New York einen aus ihren bisherigen Familiennamen „Q.“ und „H.“ durch Silbenverschmelzung gebildeten Ehenamen „Qu.“, der im US-amerikanischen Rechtsraum zulässig ist. Das Standesamt der Stadt Neustadt a. d. Weinstr. legte die Angelegenheit dem Familiengericht im Wege der Zweifelsvorlage nach § 49 Abs. 2 PStG vor, da es einen möglichen Verstoß gegen den deutschen ordre public durch die Anerkennung eines „gemeshten“ Ehenamens für prüfungsbedürftig hielt.

Aus den Entscheidungsgründen

Für die Eintragung im deutschen Personenstandsregister bleibt das deutsche Verfahrensrecht maßgeblich. Materiellrechtlich ist hingegen das Namensrecht nach Art. 10 EGBGB anzuwenden, wonach die Ehegatten das Recht eines Staates wählen können, dem einer von ihnen angehört oder in dem einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Da beide Eheleute in den USA leben und das Recht des Staates New York gewählt haben, ist das dort zulässige Namens-Meshing für die Bestimmung des Ehenamens maßgebend.

Einen Verstoß gegen den ordre public verneint das Gericht. Die Anwendung des ausländischen Rechts ist nur dann ausgeschlossen, wenn das konkret gefundene Ergebnis mit wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung offensichtlich unvereinbar wäre. Der durch die Eheschließung erworbene Familienname gehört zum verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht; entscheidend ist daher, ob der konkret gebildete Ehename „Qu.“ unter diesem Blickwinkel zu missbilligen wäre.

Das Gericht verweist insofern auf die zum 1. Mai 2025 in Kraft getretene Reform des Namensrechts, die das deutsche Sachrecht in § 1355 BGB liberalisiert und echte Doppelnamen als Kombination vollständiger Familiennamen zulässt. Zwar hält der Gesetzgeber am Typenzwang fest und sieht ein Meshing im BGB weiterhin nicht vor, gleichwohl zeigt die Reform eine deutlich erweiterte Offenheit gegenüber unterschiedlichen Gestaltungen der Namensführung.

Vor diesem Hintergrund kann allein der Umstand, dass das deutsche Sachrecht das Meshing nicht kennt, keinen ordre-public-Verstoß begründen, wenn im Rahmen einer zulässigen Rechtswahl eine Rechtsordnung genutzt wird, die diese Namensbildung zulässt und die dortigen materiellen Voraussetzungen erfüllt. Der neu gebildete Ehename „Qu.“ stellt keine reine Phantasiebezeichnung dar, sondern ergibt sich erkennbar aus Teilen der ursprünglichen Familiennamen beider Ehegatten und wahrt damit die Zuordnungs- und Klarstellungsfunktion des Familiennamens.

Da weder ein Verstoß gegen fundamentale Grundsätze der deutschen Rechtsordnung noch gegen grundrechtlich geschützte Positionen ersichtlich ist, war die Zweifelsvorlage dahin zu entscheiden, dass das Standesamt die Erklärung der Eheleute über die Bestimmung des Ehenamens „Qu.“ für den deutschen Rechtsbereich als wirksam entgegenzunehmen und die Namensführung entsprechend festzustellen hat.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht Frankenthal (Pfalz)

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Ohne Klägeranschrift keine zulässige Klage, auch nicht bei Trauerjahr im Ausland

Die Verwendung eines Nutzerkontos nach dem Onlinezugangsgesetz (OZG) für den elektronischen Rechtsverkehr mit dem Verwaltungsgericht entbindet einen Kläger bei elektronischer Klageerhebung grundsätzlich nicht davon, seine ladungsfähige Anschrift anzugeben. Ohne diese Angabe ist die Klage unzulässig. Dies hat das VG Gelsenkirchen entschieden (Az. 15 K 2368/25).

VG Gelsenkirchen, Pressemitteilung vom 17.12.2025 zum Urteil 15 K 2368/25 vom 15.12.2025 (nrkr)

Die Verwendung eines Nutzerkontos nach dem Onlinezugangsgesetz (OZG) für den elektronischen Rechtsverkehr mit dem Verwaltungsgericht entbindet einen Kläger bei elektronischer Klageerhebung grundsätzlich nicht davon, seine ladungsfähige Anschrift anzugeben. Ohne diese Angabe ist die Klage unzulässig. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch Urteil vom 15. Dezember 2025 entschieden.

Der Kläger hatte den Rechtsträger eines Jobcenters wegen datenschutzrechtlicher Auskunfts- und Löschungsansprüche verklagt. Das Jobcenter war Hinweisen Dritter nachgegangen, der Sozialleistung beziehende Kläger wohne tatsächlich gar nicht in Deutschland, sondern halte sich auf Inseln in der Südsee auf und bewerbe dort Immobilien. Die zur Aufklärung der Vorwürfe durchgeführten Datenübermittlungen wie bspw. Abfragen bei Bankinstituten im Zusammenhang mit einer Erbschaft rügte der Kläger als rechtswidrig und verlangte deren Löschung. Die hierzu vor dem Verwaltungsgericht erhobene Klage reichte er über ein OZG-Nutzerkonto elektronisch ein und kommunizierte fortan selbst ausschließlich elektronisch mit dem Gericht. An seine angegebene Wohnanschrift übersandte Gerichtspost kam als unzustellbar zurück. Eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt ergab eine Meldeanschrift des Klägers im Vereinigten Königreich (UK). Daraufhin forderte das Gericht ihn auf, die Anschrift seines gewöhnlichen Aufenthalts anzugeben. Der Kläger teilte mit, er halte sich derzeit im Rahmen eines Trauerjahres in einem europäischen Mittelmeerland auf. Sein im Vorjahr verstorbener tiefgläubiger Vater habe einer dort ansässigen Kirche angehört. Gemäß dieser religiösen Tradition und zur Wahrung familiärer Verpflichtungen verbringe er das Trauerjahr ohne festen Wohnsitz im Herkunftsland seiner Familie. Er sei vorübergehend an verschiedenen Orten untergebracht und verteile die Asche seines Vaters an Orten, an denen dieser sich zu Lebzeiten besonders wohlgefühlt habe. Er sei für die Dauer seines Aufenthaltes unter seiner letzten Wohnanschrift in Deutschland postalisch erreichbar.

Das Gericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das OZG-Nutzerkonto stellt keine ladungsfähige Anschrift dar. Über ein OZG-Nutzerkonto können zwar grundsätzlich Zustellungen erfolgen, aber Kosten nicht vollstreckt werden (so bereits OVG NRW – Az. 4 B 740/24). Die von dem Kläger angegebene Postanschrift ist gleichfalls nicht seine ladungsfähige Anschrift. Er ist dort nicht mehr gemeldet, sondern im Vereinigten Königreich. Von ihm benannte Personen können Zustellungen an der Adresse in Deutschland auch nicht für ihn entgegennehmen. Denn er hat selbst vorgetragen, gegenwärtig seien dort keine Briefkästen angebracht.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Zulassung der Berufung beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

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