Steuerfreiheit für E-Autos verlängert

Neu zugelassene Elektroautos sollen weiterhin von der Kfz-Steuer befreit werden. Einen entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 21/2672) hat der Finanzausschuss am 03.12.2025 gebilligt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 03.12.2025

Neu zugelassene Elektroautos sollen weiterhin von der Kfz-Steuer befreit werden. Einen entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung (21/2672) hat der Finanzausschuss am Mittwoch mit den Stimmen der Fraktionen von CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen gebilligt. Dagegen stimmte die AfD-Fraktion, die Fraktion Die Linke enthielt sich.

Die Steuerfreiheit soll für alle bis zum Jahr 2030 neu zugelassenen Fahrzeuge gelten, allerdings längstens bis 2035. Ohne das Gesetz wären nur noch Fahrzeuge befreit, die vor dem 1. Januar 2026 zugelassen werden.

Über den Gesetzentwurf soll am Donnerstagnachmittag im Plenum entschieden werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 662/2025

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BaFin: Lagebericht im Fokus der Bilanzkontrolle 2026

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat angekündigt, dass sie im Rahmen der Bilanzkontrolle 2026 schwerpunktmäßig prüfen wird, wie Unternehmen die Folgen makroökonomischer Veränderungen im Lagebericht darstellen. Darauf macht die WPK aufmerksam.

WPK, Mitteilung vom 02.12.2025

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 27. November 2025 angekündigt, dass sie im Rahmen der Bilanzkontrolle 2026 schwerpunktmäßig prüfen wird, wie Unternehmen die Folgen makroökonomischer Veränderungen im Lagebericht darstellen.

Vielfältige Unsicherheiten in der wirtschaftlichen Lage

Als Begründung für die Auswahl dieses Prüfungsschwerpunktes führt die BaFin aus, dass die wirtschaftliche Lage derzeit von vielfältigen Unsicherheiten geprägt ist. Dazu zählen unter anderem Handelsbeschränkungen, schwankende Rohstoff- und Energiepreise, strukturelle Anpassungsprozesse sowie technologische Veränderungen, einschließlich des zunehmenden Einsatzes von künstlicher Intelligenz. Vor diesem Hintergrund erwartet die BaFin, dass Unternehmen diese Entwicklungen angemessen würdigen und die makroökonomischen Einflussfaktoren ausgewogen und umfassend analysieren.

Typische Fehlerquellen sieht die BaFin in unzureichenden Datengrundlagen, zu optimistischen Prognoseannahmen und in der Tendenz, mögliche negative Entwicklungen nicht deutlich genug darzustellen. Zudem seien Widersprüche zwischen interner Steuerungslogik und externer Berichterstattung zu vermeiden.

Objektivierter Maßstab in der Unternehmensberichterstattung

Die Unternehmen sind aufgefordert, in ihrer Berichterstattung einen objektivierten Maßstab anzulegen und sich nicht auf subjektive Einschätzungen der Unternehmensleitung oder auf interne Steuerungsgrößen zu beschränken.

Bereits im Oktober 2025 hatte die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) gemeinsam mit den Enforcement-Behörden der Mitgliedstaaten ihre Prüfungsschwerpunkte festgelegt und dabei für IFRS-Abschlüsse insbesondere die Auswirkungen von geopolitischen Risiken und Unsicherheiten sowie die Segmentberichterstattung hervorgehoben („Neu auf WPK.de“ vom 15. Oktober 2025).

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Höhe des Arbeitslosengeldes II 2022 verfassungsgemäß

Das BSG hat entschieden, dass die Höhe der Regelbedarfe für das Jahr 2022 nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen worden ist. Ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums liegt nicht vor (Az. B 7 AS 20/24 R, B 7 AS 30/24 R und B 7 AS 6/25 R).

BSG, Pressemitteilung vom 02.12.2025 zu den Urteilen B 7 AS 20/24 R, B 7 AS 30/24 R und B 7 AS 6/25 R vom 02.12.2025

Der 7. Senat des Bundessozialgerichts hat heute in drei Verfahren (B 7 AS 20/24 R, B 7 AS 30/24 R und B 7 AS 6/25 R) entschieden, dass die Höhe der Regelbedarfe für das Jahr 2022 nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen worden ist. Ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums liegt nicht vor. Der Senat hat daher die Verfahren nicht ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Die Kläger sind mit ihren Revisionen ohne Erfolg geblieben.

Die Höhe der Leistungen war auch unter Berücksichtigung des Kaufkraftverlusts im Jahr 2022 nicht evident unzureichend. Zwar sind im Laufe des Jahres 2022 die regelbedarfsrelevanten Preise insgesamt um rund 12 % angestiegen, während die Regelbedarfe zum 1. Januar 2022 lediglich in Höhe von 0,76 % angepasst worden sind. Sie waren damit jedoch noch nicht evident zu niedrig. Im Übrigen ist für die Frage einer Unterdeckung des Existenzminimums nicht allein auf die Höhe der Regelbedarfe, sondern auch auf weitere Leistungen des SGB II abzustellen. Auf die erst im Laufe des Jahres 2022 unvermittelt aufgetretenen, extremen Preissteigerungen insbesondere infolge der wirtschaftlichen Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine, hat der Gesetzgeber zeitnah mit einer Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro für Juli 2022 reagiert. Er hat damit den für die Bestimmung des Regelbedarfs maßgeblichen Kaufkraftverlust, ausgehend von der Regelbedarfsstufe 1 für das erste Halbjahr 2022 in Höhe von rund 85 Euro, ausgeglichen. Auf die Entwicklungen im zweiten Halbjahr 2022 hat der Gesetzgeber frühzeitig mit der Einführung eines veränderten Fortschreibungsmechanismus reagiert, der zum 1. Januar 2023 zu einer Erhöhung der Regelbedarfe in Regelbedarfsstufe 1 um 11,8 % geführt hat.

Hinweise zur Rechtslage

Art. 1 Abs. 1 GG

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Art. 20 Abs. 1 GG

Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

§ 28 Abs. 1 und 2 SGB XII

Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.

Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen … sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.

§ 28a Abs 1 und 2 SGB XII

In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 erfolgt, werden die Regelbedarfsstufen jeweils zum 1. Januar mit der sich nach Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate fortgeschrieben. …..

Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen erfolgt aufgrund der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (Mischindex). Maßgeblich ist jeweils die Veränderungsrate, die sich aus der Veränderung in dem Zwölfmonatszeitraum, der mit dem 1. Juli des Vorvorjahres beginnt und mit dem 30. Juni des Vorjahres endet, gegenüber dem davorliegenden Zwölfmonatszeitraum ergibt. Für die Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate des Mischindexes wird die sich aus der Entwicklung der Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 70 vom Hundert und die sich aus der Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 30 vom Hundert berücksichtigt.

§ 73 SGB II

Leistungsberechtigte, die für den Monat Juli 2022 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben und deren Bedarf sich nach der Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet, erhalten für diesen Monat zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro.

Quelle: Bundessozialgericht

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Ortsübliche Bezahlung für Pflegekräfte im Rahmen des „Persönlichen Budgets“

Wenn Menschen mit Behinderung ihren Assistenzkräften einen ortsüblichen Lohn zahlen, muss dieser grundsätzlich auch bei der Bemessung ihrer Leistungen im Rahmen des sog. Persönlichen Budgets berücksichtigt werden. Das hat das LSG Sachsen-Anhalt in einem Eilverfahren betont (Az. L 8 SO 16/25 B ER).

LSG Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 02.12.2025 zum Beschluss L 8 SO 16/25 B ER vom 10.11.2025 (rkr)

Wenn Menschen mit Behinderung ihren Assistenzkräften einen ortsüblichen Lohn zahlen, muss dieser grundsätzlich auch bei der Bemessung ihrer Leistungen im Rahmen des sog. Persönlichen Budgets berücksichtigt werden. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in einem Eilverfahren betont.

Der 35 Jahre alte Antragsteller war aufgrund eines Fahrradunfalls an Armen und Beinen gelähmt; außerdem litt er unter einer Verhaltens- und Persönlichkeitsstörung. Deshalb benötigte er rund um die Uhr Hilfe. Er entschied sich allerdings gegen ein Pflegeheim; stattdessen stellte er mehrere Assistenzkräfte ein. Dafür erhielt er vom Träger der Eingliederungshilfe monatlich rund 17.600 Euro im Rahmen des Persönlichen Budgets. Seine Schwester organisierte die Arbeitseinsätze und erhielt hierfür ein geringes Entgelt.

Nachdem eine seiner Assistenzkräfte gekündigt hatte, hatte der Antragsteller Probleme, eine neue Kraft für den vom Träger bei der Leistungsberechnung akzeptierten Stundenlohn von 16,50 Euro zu finden. Zuletzt stellte er eine Assistentin mit einem Stundenlohn von 19,04 Euro ein. Vor Gericht begehrte er deshalb eine einstweilige Anordnung, mit der der Leistungsträger vorläufig verpflichtet werden sollte, ihm höhere Leistungen zu zahlen. Diese benötige er, weil er neuen Arbeitskräften und (aus Gründen der Gleichbehandlung) auch den bisherigen Beschäftigten höhere Löhne zahlen müsse.

Das LSG betonte, dass das Persönliche Budget so zu bemessen sei, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt werden kann. Es befand deshalb, dass durchaus ein Anspruch auf eine vollständige Refinanzierung der Löhne bestehen könnte, falls die angekündigte Lohnerhöhung durchgeführt werden sollte. In diesem Fall müsse auf die ortsübliche Vergütung für solche Beschäftigungen abgestellt werden. Dabei sei nicht fernliegend, auf die einschlägigen Tariflöhne Bezug zu nehmen, da diese vom Gesetzgeber in vielen sozialrechtlichen Normen ausdrücklich zugrunde gelegt würden. Daher könnte auch ein Anspruch auf Erstattung des Lohns für die neu eingestellte Assistenzkraft bestehen.

Ob die Voraussetzungen dafür tatsächlich vorlagen, hat das Gericht aber letztlich offengelassen. Der begehrten einstweiligen Anordnung stehe nämlich entgegen, dass die Sache nicht eilbedürftig sei. Auf seinem eigens für die Leistungserbringung eingerichteten Budgetkonto habe der Antragsteller noch über ausreichende Rücklagen (zeitweise bis zu 60.000 Euro) verfügt, um seine Arbeitskräfte vorerst weiter bezahlen zu können. Eine Klärung müsse ggf. im Klageverfahren erfolgen.

Ebenfalls offengelassen hat das LSG, ob der Antragsteller einen Anspruch darauf hat, dass die Kosten für die Beschäftigung seiner Schwester als „Budgetassistenz“ berücksichtigt werden. Es hat aber betont, dass eine Refinanzierung – entgegen der Auffassung des Leistungsträgers – nicht schon wegen des Verwandtschaftsverhältnisses grundsätzlich ausscheide. Die Beschäftigung naher Angehöriger sei nur für Pflegeleistungen ausgeschlossen, nicht aber für deren Organisation. Insoweit sei die Arbeit zu refinanzieren, wenn sie im konkreten Einzelfall notwendig sei. Ob dies vorliegend der Fall sei, habe im Eilverfahren nicht abschließend geprüft werden können.

Hintergrund

Das Neunte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) regelt Leistungen zur Rehabilitation und zur Teilhabe von Menschen mit Behinderung. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB IX werden die Leistungen zur Teilhabe auf Antrag des Leistungsberechtigten durch die Leistungsform eines Persönlichen Budgets ausgeführt, um ihm in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. In einem solchen persönlichen Budget können mehrere Leistungen (ggf. verschiedener Träger) zusammengefasst und in Geld erbracht werden, sodass der Berechtigte seine notwendigen Leistungen selbst einkaufen kann, anstatt Sach- oder Dienstleistungen zu erhalten (also z. B. anstelle der Bereitstellung von Pflegekräften durch die Kranken- oder Pflegekasse oder den Träger der Sozialhilfe).

Dem vorliegenden Verfahren lag ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zugrunde. Dabei handelt es sich um ein Eilverfahren, das dazu dient, Ansprüche oder Rechte des Antragstellers vorläufig zu sichern, bis es zu einer abschließenden Klärung (z. B. in einem Klageverfahren) kommt. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt in der Regel voraus, dass der Antragsteller sowohl das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs als auch die Eilbedürftigkeit der Sache glaubhaft macht.

Quelle: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt

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Online-Marktplatzbetreiber sind für personenbezogene Daten in Anzeigen verantwortlich

Der Betreiber einer Online-Marktplatz-Website ist für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich, die in den auf seiner Plattform veröffentlichten Anzeigen enthalten sind. So entschied der EuGH (Rs. C-492/23).

EuGH, Pressemitteilung vom 02.12.2025 zum Urteil C-492/23 vom 02.12.2025

Der Betreiber einer Online-Marktplatz-Website ist für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich, die in den auf seiner Plattform veröffentlichten Anzeigen enthalten sind.

In diesem Zusammenhang muss er insbesondere vor der Veröffentlichung die Anzeigen identifizieren, die sensible Daten enthalten, und überprüfen, ob der Inserent tatsächlich die Person ist, deren Daten in einer solchen Anzeige enthalten sind, oder ob er über die ausdrückliche Einwilligung dieser Person verfügt.

Das Unionsrecht verpflichtet den Betreiber einer Online-Marktplatz-Website, im Einklang mit der DSGVO1 die Verantwortung für die personenbezogenen Daten zu übernehmen, die in den auf seiner Plattform veröffentlichten Anzeigen enthalten sind. Er muss insbesondere geeignete technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um vor der Veröffentlichung diejenigen Anzeigen zu identifizieren, die sensible Daten enthalten, und überprüfen, ob der Inserent tatsächlich die Person ist, deren Daten in einer solchen Anzeige enthalten sind. Ist dies nicht der Fall, hat der Betreiber die Veröffentlichung der Anzeige zu verweigern, es sei denn, der Inserent kann nachweisen, dass die betroffene Person ausdrücklich in diese Veröffentlichung eingewilligt hat oder dass die Veröffentlichung unter eine der anderen nach der DSGVO vorgesehenen Ausnahmen fällt2. Außerdem muss der Betreiber Maßnahmen durchführen, um zu verhindern, dass solche Anzeigen, wenn sie auf seiner Plattform veröffentlicht werden, kopiert und auf anderen Websites unrechtmäßig veröffentlicht werden. Im Übrigen kann er sich diesen Verpflichtungen auch nicht unter Berufung auf die Richtlinie 2000/31/EG3 entziehen, die u. a. Artikel4 enthält, die sich auf Sachlagen beziehen, in denen Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft nicht verantwortlich gemacht werden können.

Russmedia Digital, eine Gesellschaft rumänischen Rechts, ist Eigentümerin der Website www.publi24.ro. Diese Website ist ein Online-Marktplatz, auf dem Anzeigen kostenlos oder kostenpflichtig veröffentlicht werden können. Diese Anzeigen betreffen u. a. den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen in Rumänien. Am 1. August 2018 veröffentlichte eine nicht identifizierte Person auf dieser Website eine Nachricht, in der behauptet wurde, dass eine Frau sexuelle Dienstleistungen anbiete. Die Anzeige enthielt Fotos von ihr, die ohne ihre Einwilligung verwendet wurden, sowie ihre Telefonnummer. Die Frau hielt die Anzeige für irreführend und schadensstiftend; sie forderte daher den Eigentümer der Website auf, sie zu entfernen. Innerhalb einer Stunde nach dieser Aufforderung entfernte Russmedia Digital die Veröffentlichung. Die betreffende Anzeige war jedoch bereits auf anderen Websites verbreitet worden, auf denen sie verfügbar blieb.

Unter diesen Umständen ging die Frau, die der Ansicht war, dass die Anzeige ihre Rechte am eigenen Bild, auf Schutz der Ehre, des guten Rufs und des Privatlebens verletze sowie gegen die Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten verstoße, in Rumänien vor Gericht. Das Gericht erster Instanz Cluj-Napoca (Klausenburg) gab ihr Recht und verurteilte Russmedia Digital zur Zahlung von 7.000 Euro als immateriellem Schadensersatz. In der Berufungsinstanz sprach das Fachgericht Cluj das Unternehmen jedoch von seiner Verantwortlichkeit frei und stufte es als einen bloßen Hosting-Anbieter ein, der nicht für den von seinen Nutzern veröffentlichten Inhalt verantwortlich sei.

Das Opfer legte daraufhin ein Rechtsmittel beim Berufungsgericht Cluj ein. Dieses Gericht beschloss, den Gerichtshof anzurufen, um Klarheit über die Auslegung des Unionsrechts zu erhalten, insbesondere zu den Verpflichtungen, die einem Betreiber eines Online-Marktplatzes nach der DSGVO obliegen, sowie zu der Frage, ob dieser sich aufgrund der in der Richtlinie 2000/31 vorgesehenen Haftungsbefreiung5 für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft diesen Verpflichtungen entziehen kann.

In seinem heutigen Urteil entscheidet der Gerichtshof, dass der Betreiber eines Online-Marktplatzes wie Russmedia Digital im Sinne der DSGVO6 für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich ist, die in Anzeigen enthalten sind, die auf seinem Online-Marktplatz veröffentlicht werden. Denn auch wenn die Anzeige von einem Nutzer platziert wird, wird sie nur dank dem Online-Marktplatz im Internet veröffentlicht und den Internetnutzern somit zugänglich gemacht.

Daher muss der Betreiber eines Online-Marktplatzes vor der Veröffentlichung dieser Anzeigen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen diejenigen Anzeigen identifizieren, die sensible Daten enthalten, wie jene, um die es sich in der vorliegenden Rechtssache handelt, und überprüfen, ob der Nutzer, der im Begriff ist, eine solche Anzeige zu platzieren, die Person ist, deren sensible Daten darin enthalten sind.

Ist dies nicht der Fall, muss er überprüfen, ob die Person, deren Daten veröffentlicht werden, in die Veröffentlichung ausdrücklich eingewilligt hat. Ohne diese Einwilligung hat der Betreiber eines Online-Marktplatzes die Veröffentlichung der fraglichen Anzeige zu verweigern, es sei denn, diese fällt unter eine der anderen nach der DSGVO vorgesehenen Ausnahmen. Außerdem muss sich der Betreiber eines Online-Marktplatzes bemühen zu verhindern, dass Anzeigen mit sensiblen Daten, die auf seiner Website veröffentlicht werden, kopiert und auf anderen Websites unrechtmäßig veröffentlicht werden. Zu diesem Zweck muss er geeignete technische und organisatorische Schutzmaßnahmen treffen.

Schließlich stellt der Gerichtshof klar, dass sich der Betreiber eines Online-Marktplatzes nicht unter Berufung auf die in der Richtlinie 2000/31 vorgesehene Haftungsbefreiung diesen Verpflichtungen, die ihm gemäß der DSGVO obliegen, entziehen kann.

Fußnoten

1Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).
2Siehe Art. 9 DSGVO, der eine besondere Schutzregelung für sensible Daten vorsieht, worunter Daten zum Sexualleben oder zu der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person fallen. Gemäß diesem Artikel ist die Verarbeitung solcher Daten grundsätzlich verboten, es sei denn, sie fällt unter eine der dort aufgeführten Ausnahmen.
3Richtlinie 00/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“).
4Siehe Art. 12 bis 15 der Richtlinie 2000/31.
5Siehe Art. 14 bis 1 der Richtlinie 2000/31.
6Siehe Art. 4 Nr. 7 DSGVO.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Kein Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlagen bei mehr als nur geringfügiger Stromproduktion

Gründet ein Steuerpflichtiger einen Gewerbebetrieb mit dem Geschäftszweck, den selbsterzeugten Strom aus einer häuslichen Photovoltaikanlage zu verkaufen, wird dann aber tatsächlich ein nicht nur geringfügiger Teil des mit dieser PV-Anlage produzierten Stroms privat verbraucht, ist das Finanzamt lt. FG Hessen berechtigt, einen in Bezug auf die Anschaffung der Anlage gebildeten Investitionsabzugsbetrag zu versagen (Az. 10 K 162/24).

FG Hessen, Pressemitteilung vom 02.12.2025 zum Urteil 10 K 162/24 vom 22.10.2025 (nrkr – BFH-Az.: III R 39/25)

Gründet ein Steuerpflichtiger einen Gewerbebetrieb mit dem Geschäftszweck, den selbsterzeugten Strom aus einer häuslichen Photovoltaikanlage zu verkaufen, wird dann aber tatsächlich ein nicht nur geringfügiger Teil des mit der Photovoltaikanlage produzierten Stroms privat verbraucht, ist das Finanzamt berechtigt, einen in Bezug auf die Anschaffung der Anlage gebildeten Investitionsabzugsbetrag zu versagen.

Dies hat das Hessische Finanzgericht mit Urteil vom 22.10.2025 (Az. 10 K 162/24) entschieden.

Im Streitfall bildete der Kläger im Jahr 2021 für die geplante und im Jahr 2022 erfolgte Anschaffung einer Photovoltaikanlage auf seinem Einfamilienhaus einen steuermindernden Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 50 Prozent des Kaufpreises. Den mit der Photovoltaikanlage produzierten Strom verbrauchte die Familie in den Jahren 2022 und 2023 zu über 90 Prozent im eigenen Haushalt. Weitere Investitionen fanden nicht statt. Das Finanzamt versagte die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags mit Blick auf die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 72 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und Zweifeln an der Gewinnerzielungsabsicht des Klägers.

Der 10. Senat des Hessischen Finanzgerichts hat sich im Ergebnis der Ansicht des Finanzamts angeschlossen und den Investitionsabzugsbetrag im Streitfall versagt. Der Kläger nutze seine Photovoltaikanlage nicht (fast) ausschließlich betrieblich, sodass kein begünstigtes Wirtschaftsgut vorliege, für dessen geplante Anschaffung ein Investitionsabzugsbetrag hätte berücksichtigt werden können. Dabei bestimme sich die Nutzung des Wirtschaftsguts „Photovoltaikanlage“ nach dem Verbrauch des produzierten Stroms. Werde dieser nicht (fast) ausschließlich, nämlich zu mindestens 90 Prozent, in das Versorgernetz eingespeist oder anderweitig veräußert, so liege keine hinreichende betriebliche Nutzung vor, die zum Abzug eines Investitionsabzugsbetrages berechtige.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen und ist zwischenzeitlich auch eingelegt worden (Az. BFH III R 39/25).

Hintergrundinformation

Einen Investitionsabzugsbetrag können Unternehmer (wozu auch der Betreiber einer Photovoltaikanlage zählen können) nach § 7g Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unter bestimmten Voraussetzungen für bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts bereits vor dem tatsächlichen Kauf steuermindernd geltend machen.

Die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für den Betrieb einer häuslichen Photovoltaikanlage, die Strom auch für den privaten Verbrauch produziert, ist dabei seit Jahren streitanfällig.

Besondere Brisanz hat diese Diskussion durch das Jahressteuergesetz 2022 vom 16.12.2022 (BGBl I 2022, 2294) erhalten, welches die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG eingeführt hat. Seit der Einführung des § 3 Nr. 72 EStG ist umstritten, welche Folge die Steuerbefreiung für zuvor gebildete, aber noch nicht abgewickelte Investitionsabzugsbeträge zur Anschaffung von nunmehr steuerbefreiten Photovoltaikanlagen hat und ob dies mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an rückwirkende Gesetze vereinbar ist.

Auf diese Fragen kam es im entschiedenen Fall des Hessischen Finanzgerichts nicht an, da der Senat bereits das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags verneint hat.

Quelle: Hessisches Finanzgericht Kassel

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Streit um Zwergspitz: LG Köln bestätigt amtsgerichtliche Zurückweisung einer Klage auf Herausgabe eines Hundes

Nicht selten geht es vor Gericht um das geliebte Haustier und so hatte sich auch das LG Köln zuletzt mit der begehrten Herausgabe eines Zwergspitzes zu befassen (Az. 6 S 117/25).

LG Köln, Pressemitteilung vom 01.12.2025 zum Beschluss 6 S 117/25 vom 25.09.2025

Nicht selten geht es vor Gericht um das geliebte Haustier und so hatte sich auch das Landgericht Köln zuletzt mit der begehrten Herausgabe eines Zwergspitzes zu befassen. Mit Beschluss vom 25.09.2025 hat die für Berufungssachen zuständige 6. Zivilkammer (Az. 6 S 117/25) im Rahmen vorab beantragter Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer Berufung das vorangegangene amtsgerichtliche Urteil inhaltlich bestätigt und insbesondere einen Anspruch auf Herausgabe des Hundes verneint.

Die Klägerin war im Besitz eines Zwergspitzes der Rasse Pomeranian mit dem Namen Bella (Anmerkung: Name geändert) geboren im September 2019. Als die Klägerin im Sommer 2022 aufgrund einer Risikoschwangerschaft gesundheitlich eingeschränkt war, vereinbarte sie mit der Beklagten die Übernahme des Hundes. Da sich die Beklagte, trotz des Wunsches nach einem Hund, nicht sicher war, ob sie mit dem Hund zurechtkommen würde und sie genügend Zeit für die Pflege des Tieres aufbringen könnte, einigten sich die Parteien zunächst auf eine probeweise Übernahme des Hundes durch die Beklagte. Ende August 2022 übergab die Klägerin der Beklagten daraufhin den Hund. Seitdem befindet sich Bella im Besitz der Beklagten. Lediglich während einer Urlaubsabwesenheit der Beklagten im August/September 2023 befand sich Bella für eine Woche in der Obhut der Klägerin und im Anschluss wieder bei der Beklagten. Die Klägerin übergab den Hundepass und händigte der Beklagten im Oktober 2022 den Impfpass zum Nachweis von erfolgten Impfungen des Tieres aus. Dagegen behielt die Klägerin die Zuchtpapiere, da sie nicht wollte, dass Bella zur Zucht genutzt wird.

Die Freundschaft der Parteien kriselte nach Übergabe des Hundes. Sie blieben aber in Kontakt. Ab März 2023 meldete die Beklagte den Hund bei der Stadt auf ihren Namen um und zahlte die Hundesteuer.

Nachdem die Klägerin die Beklagte durch anwaltliche Schreiben ab Juni 2024 außergerichtlich mehrfach erfolglos zur Herausgabe des Hundes auffordern ließ, erhob sie im Dezember 2024 Klage vor dem Amtsgericht Leverkusen. Sie stützte sich dabei insbesondere darauf, dass sie den Hund nur vorübergehend an die Beklagte übergeben habe und diese den Hund zurückgeben sollte, sobald sich der gesundheitliche Zustand der Klägerin nach der Geburt stabilisiert hätte. Eine Eigentumsübertragung an die Beklagte habe nicht stattgefunden.

Das Amtsgericht Leverkusen folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klage nach umfangreicher Beweisaufnahme durch Vernehmung wechselseitig benannter Zeugen mit Urteil vom 15.07.2025 (Az. 21 C 2/25) als unbegründet ab. Es stützte sich dabei in seiner Begründung insbesondere darauf, dass der Klägerin kein Anspruch auf Herausgabe des Hundes gegen die Beklagte zustehe; ein solcher sich insbesondere nicht aus einem Eigentum der Klägerin ergebe (§ 985 BGB). Die Klägerin sei zwar Eigentümerin des Hundes gewesen. Ihr Eigentum sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts jedoch auf die Beklagte übergegangen.

Dagegen wollte sich die Klägerin mit dem Rechtsmittel der sog. Berufung wenden und eine Überprüfung des amtsgerichtlichen Urteils vor dem Landgericht Köln beantragen. Da sie sich aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse jedoch nicht in der Lage sah, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen, beantragte sie für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens vor dem Landgericht vorab die Gewährung sog. Prozesskostenhilfe. Das Landgericht Köln hat daraufhin die begehrte Prozesskostenhilfe geprüft und am 25.09.2025 durch schriftlichen Beschluss zurückgewiesen.

In der Begründung führt die Berufungszivilkammer dabei im Wesentlichen aus, dass die beabsichtigte Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe. Vielmehr sei das Amtsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin ihr ursprüngliches Eigentum an dem streitgegenständlichen Hund in der Folge verloren habe.

Zwar sei die Übernahme des Hundes durch die Beklagte Ende August 2022 zunächst nur probeweise erfolgt, weil sich die Beklagte nicht sicher gewesen sei, ob sie mit dem Hund zurechtkommen würde und sie genügend Zeit für die Pflege des Tieres aufbringen könne. Das Amtsgericht sei jedoch verfahrensfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, dass die Parteien zumindest aufgrund schlüssigen Verhaltens darüber einig geworden seien, dass der Hund unentgeltlich dauerhaft bei der Beklagten verbleiben soll. Denn nachdem die Beklagte nahezu zwei Jahre lang die Pflege des Hundes nach Übergabe übernommen hatte, könne ein rein probeweises Übernehmen nicht mehr angenommen werden. Hierfür spreche aus Sicht des Landgerichts Köln auch, dass die Klägerin nach Februar 2023 die Hundesteuer nicht mehr getragen hatte, sondern diese – nach Ummeldung des Tieres auf die Beklagte – von der Beklagten getragen wurde. Ab 2023 hatte die Klägerin zudem keine sonstigen Kosten mehr für das Tier getragen, was aus Sicht der Kammer belege, dass die Parteien spätestens im Jahr 2023 jedenfalls konkludent – also im Sinne eines Verhaltens, das eindeutig auf einen bestimmten Willen schließen lässt, auch wenn dieser nicht ausdrücklich verbalisiert wird – Einvernehmen darüber erzielt hatten, dass der Hund dauerhaft bei der Beklagten verbleiben soll, die Beklagte also ihren Vorbehalt nicht mehr aufrechterhalten wird.

Aus Sicht des Landgerichts – so die weitere Begründung – habe das Amtsgericht darin dann auch rechtsfehlerfrei eine Einigung der Parteien hinsichtlich der Übereignung des Hundes an die Beklagte gesehen. Die Überzeugungsbildung des Amtsgerichts sei dabei aus Sicht der Kammer insgesamt nicht zu beanstanden.

Quelle: Landgericht Köln

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Keine Einwände gegen Steuerfreiheit für E-Autos

Der Bundesrat erhebt keine Einwände gegen den Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes. Das geht aus einer Unterrichtung der Bundesregierung hervor (BT-Drs. 21/2966).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 02.12.2025

Der Bundesrat erhebt keine Einwände gegen den Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes. Das geht aus einer Unterrichtung der Bundesregierung hervor (21/2966).

Der Gesetzentwurf (21/2672) sieht vor, dass bis zum Jahr 2030 neu zugelassene Elektroautos weiterhin zehn Jahre von der Kfz-Steuer befreit bleiben, allerdings längstens bis 2035. Ohne das Gesetz wären nur noch Fahrzeuge befreit, die vor dem 1. Januar 2026 zugelassen werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 657/2025

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Grundsteuer: Wer trägt die Kosten eines Verkehrswertgutachtens?

Die Bewertung des Finanzamts habe lt. FG Baden-Württemberg wegen der eingeschränkten Bebaubarkeit des Grund und Bodens zu einer erheblichen Überbewertung geführt, sodass das Finanzamt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Sachverständigenkosten zu tragen habe (Az. 8 K 626/24).

FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 02.12.2025 zum Beschluss 8 K 626/24 vom 16.10.2025

Der 8. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg hat die Kosten des Verfahrens nach einer Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache dem beklagten Finanzamt auferlegt. Im Streitfall hat sich das Klageverfahren erledigt, weil der Kläger während des gerichtlichen Verfahrens ein Verkehrswertgutachten des zuständigen Gutachterausschusses vorgelegt und das Finanzamt den Grundsteuerwertbescheid zugunsten des Klägers geändert hatte. Streitig blieb, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Der Kläger ist Eigentümer eines bebauten Grundstücks. Ein großer Teil des Grundstücks ist baurechtlich als private Grünfläche ausgewiesen und darf nicht bebaut werden. Das Finanzamt hatte jedoch zunächst die gesamte Fläche des Grundstücks mit dem Bodenrichtwert der maßgeblichen Bodenrichtwertzone multipliziert.

Erst während des Klageverfahrens beauftragte der Kläger den Gutachterausschuss mit der Erstellung eines Verkehrswertgutachtens. Das Gutachten ergab allein aufgrund der Neubewertung der nicht bebaubaren privaten Grünfläche einen um 41 Prozent geringeren Verkehrswert des Grund und Bodens und führte zu einer Änderung des Grundsteuerwertbescheids zugunsten des Klägers. Der Kläger und das Finanzamt erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

Der 8. Senat hatte zu entscheiden, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Er beschloss, dass das Finanzamt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Sachverständigenkosten zu tragen habe. Die Bewertung des Finanzamts habe wegen der eingeschränkten Bebaubarkeit des Grund und Bodens zu einer erheblichen Überbewertung geführt. Diese sei für das Finanzamt auch ohne das Gutachten offenkundig gewesen.

Der Kläger habe nunmehr jährlich 606,63 Euro weniger Grundsteuer zu bezahlen. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass das Gutachten 1.514,28 Euro gekostet habe. Müsste ein Steuerpflichtiger stets die Kosten eines Gutachtens tragen, könnte dies dazu führen, ihn davon abzuhalten, von seinem Recht auf einen Nachweis eines geringeren Wertes Gebrauch zu machen. Dies sei mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz und dem verfassungsrechtlich garantierten Recht auf effektiven Rechtsschutz nicht vereinbar. Der 8. Senat hat darauf hingewiesen, dass andere Gutachterausschüsse vereinfachte und wesentlich kostengünstigere Gutachten erstellen und zudem differenziertere Bodenrichtwerte ausweisen, die zu genaueren Bewertungsergebnissen führen und daher Verkehrswertgutachten nicht erforderlich seien.

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg

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MwSt-Betrugsbekämpfung: Zentraler Zugang zu MwSt-Informationen auf EU-Ebene für Europäische Staatsanwaltschaft und Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung

Die EU-Kommission hat einen Verordnungsvorschlag vorgelegt, um der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) Zugang zu mehrwertsteuerrelevanten Informationen auf EU-Ebene zu geben.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 01.12.2025

Die EU-Kommission hat am 14.11.2025 einen Verordnungsvorschlag vorgelegt, um der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) Zugang zu mehrwertsteuerrelevanten Informationen auf EU-Ebene zu geben.

Laut EU-Kommission werden die entstandenen MwSt-Ausfälle im Jahr 2023 durch innergemeinschaftlichen Missing Trader-Mehrwertsteuerbetrug auf einen jährlichen Betrag zwischen 12,5 Milliarden Euro und 32,8 Milliarden Euro geschätzt. Ziel ist, den innergemeinschaftlichen Mehrwertsteuerbetrug zu bekämpfen und die Zusammenarbeit zwischen EUStA, OLAF und den EU-Mitgliedstaaten zu verbessern. Zudem werden im Gegensatz zur heutigen Praxis, bei der Informationen durch bilaterale Kontakte eingeholt werden, Effizienzgewinne erwartet, da Informationen schneller abgerufen werden können.

Der Vorschlag sieht eine Änderung des derzeitigen Rechtsrahmens (Verordnung (EU) Nr. 904/2010) für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer vor, um der EUStA und OLAF direkten Zugang zu Mehrwertsteuerinformationen zu ermöglichen, die zwischen den EU-Mitgliedstaaten ausgetauscht werden. Dazu übermittelt Eurofisc der EUStA und OLAF alle Informationen über grenzüberschreitenden MwSt-Betrug. Ab 01.09.2026 gewähren die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten EUStA und OLAF über die IT-Systeme der EU zentralen Zugang für gezielte Abfragen mehrwertsteuerrelevanter Informationen. Konkret geht es um:

  • MIAS – Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem: Möglichkeit des Abrufens von Informationen über die MwSt-Registrierung und innergemeinschaftliche Umsätze
  • IOSS – einzige Anlaufstelle für Einfuhrdaten: Möglichkeit der Einsichtnahme in die Registrierungsdaten von IOSS-Händlern
  • CESOP – zentrales elektronisches Zahlungsinformationssystem: Ermöglichung des Zugangs zu Daten bezüglich grenzüberschreitender Zahlungen
  • Überwachungsberichte zum IOSS-Verfahren und zum Zollverfahren 42: Bereitstellung von Analyse- und Umsatzinformationen hinsichtlich der Nutzung beider Verfahren
  • TNA – Transaction Network Analysis: Möglichkeit für Eurofisc, bestimmte im TNA-System gespeicherte Informationen über direkte Abfragen weiterzugeben

Die EU-Kommission legt Durchführungsrechtsakte vor, in den u. a. die technischen Einzelheiten und praktische Modalitäten, einschließlich eines Zugangskontrollmechanismus und der Nutzerprofile und -kennungen, festgelegt werden.

Die Rechtsvorschriften werden zum 01.07.2030 angepasst, da das zentrale MIAS zu diesem Zeitpunkt in Betrieb geht.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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