Inflationsrate im November 2025 voraussichtlich +2,3 %

Die Inflationsrate in Deutschland wird lt. Statistischem Bundesamt im November 2025 voraussichtlich +2,3 % betragen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 28.11.2025

Verbraucherpreisindex, November 2025:
+2,3 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
-0,2 % zum Vormonat (vorläufig)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, November 2025:
+2,6 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
-0,5 % zum Vormonat (vorläufig)

Die Inflationsrate in Deutschland wird im November 2025 voraussichtlich +2,3 % betragen. Gemessen wird sie als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach bisher vorliegenden Ergebnissen weiter mitteilt, sinken die Verbraucherpreise gegenüber Oktober 2025 um 0,2 %. Die Inflationsrate ohne Nahrungsmittel und Energie, oftmals auch als Kerninflation bezeichnet, beträgt im November 2025 voraussichtlich +2,7 %.

Quelle: Statistisches Bundesamt

Powered by WPeMatico

Frist zur Offenlegung von Jahresabschlüssen 2024 verlängern!

Steuerberater sollten mehr entlastet werden! Deshalb fordert der Bund der Steuerzahler von der Politik, dass die Offenlegungspflicht für Jahresabschlüsse 2024 von kleineren und mittleren Kapitalgesellschaften (nach §§ 325 ff. HGB) verlängert wird.

BdSt, Pressemitteilung vom 28.11.2025

BdSt-Präsident schreibt an Bundesjustizministerin

Steuerberater sollten mehr entlastet werden! Deshalb fordert der Bund der Steuerzahler (BdSt) von der Politik, dass die Offenlegungspflicht für Jahresabschlüsse 2024 von kleineren und mittleren Kapitalgesellschaften (nach §§ 325 ff. HGB) verlängert wird.

Zum Vergleich zieht der BdSt die Frist-Verlängerungen für die Abgabe von Steuererklärungen an die Finanzämter heran. Auch wenn dies für Steuerberatungskanzleien nach wie vor hilfreich sei, macht BdSt-Präsident Reiner Holznagel in einem Brief an Bundesjustizministerin Stefanie Hubig deutlich, „dass trotz aller Bemühungen und Mehrstunden, die in den Unternehmen und Kanzleien geleistet wurden, die verlängerten Erklärungsfristen nach der Abgabenordnung allein nicht reichen“. Schließlich sei die Belastung immer noch zu hoch, so Holznagel mit Blick auf die zahlreichen Beratungen zur Grundsteuer oder zu Endabrechnungen von Coronahilfen, den Fachkräftemangel sowie die zunehmende Zahl von Menschen, die zur Abgabe verpflichtet sind und teils kurzfristige Unterstützung benötigen.

In seinem Schreiben an die Ministerin macht BdSt-Präsident Holznagel auf die Problematik der unterschiedlichen Fristenregelungen aufmerksam. „Damit auch künftig die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden, wäre gleichlaufend mit der verlängerten Steuererklärungsfrist ein erneuter Zeitnachlass bei der Offenlegung nach HGB sinnvoll.“ Die Frist für das Geschäftsjahr 2024 endet bereits am 31. Dezember 2025. Eine verspätete Offenlegung von Jahresberichten sollte nicht sanktioniert werden, so der BdSt, wenn die Offenlegung zumindest bis April 2026 erfolgt.

Quelle: Bund der Steuerzahler

Powered by WPeMatico

Stimmung im Mittelstand stagniert

Die Stimmung im deutschen Mittelstand ist momentan eingefroren. Im Oktober hatte sich das Geschäftsklima noch weiter erholt. Im November nun gab es eine Stagnation. Der KfW/ifo-Geschäftsklimaindex des Mittelstands lag bei minus 14,5 Punkten, nach minus 14,6 Punkten im Vormonat. Damit ist die Laune weiterhin deutlich schlechter als im langjährigen Durchschnitt.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 28.11.2025

  • KfW-ifo-Geschäftsklimaindex tritt auf der Stelle
  • Mittelstand erwartet auf Sicht von sechs Monaten aber bessere Geschäfte als noch im Vormonat
  • Großunternehmen dagegen blicken etwas pessimistischer in die Zukunft als zuvor

Die Stimmung im deutschen Mittelstand ist momentan eingefroren. Im Oktober hatte sich das Geschäftsklima noch weiter erholt. Im November nun gab es eine Stagnation. Der Geschäftsklimaindex des Mittelstands lag bei minus 14,5 Punkten, nach minus 14,6 Punkten im Vormonat. Damit ist die Laune weiterhin deutlich schlechter als im langjährigen Durchschnitt, der durch die Nulllinie markiert wird.

„Der erhoffte spürbare Aufschwung lässt weiter auf sich warten. Seit dem Sommer hat die Aufwärtsdynamik des mittelständischen Geschäftsklimas insgesamt nachgelassen. Wir sehen aber auch, dass der Mittelstand nach wie vor an eine Verbesserung der Wirtschaftslage glaubt. Die Geschäftserwartungen auf Sicht von sechs Monaten bewegen sich weiterhin in die richtige Richtung, wenn auch nur langsam“, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW. Die Erwartungen stiegen um 0,4 auf nun minus 9,6 Punkte. Ihre aktuelle wirtschaftliche Lage bewerteten die Mittelständler etwas schlechter als im Vormonat, der Index fiel um 0,3 Zähler auf minus 19,8 Punkte.

Das sind Ergebnisse des KfW-ifo-Mittelstandsbarometers. Dafür wertet KfW Research Ergebnisse der Konjunkturumfragen des ifo Instituts aus, unterteilt nach Größenklassen der Unternehmen und Hauptwirtschaftsbereichen.

Anders als im Mittelstand haben die Geschäftserwartungen in den Großunternehmen im November einen ordentlichen Dämpfer erlitten. Sie fielen um 5,5 Zähler auf nun minus 9,1 Punkte. Ihre aktuelle Lage schätzten die Großunternehmen dagegen leicht besser ein als noch im Vormonat. Das Geschäftsklima der Großunternehmen sank leicht auf minus 17,3 Punkte.

„Die Erwartungen der Großunternehmen schwanken seit Monaten sehr stark. Das liegt auch daran, dass die Großunternehmen – viel mehr als der deutsche Mittelstand – vom Export abhängig sind. Angesichts der unsicheren geo- und handelspolitischen Lage schwanken auch die Exporterwartungen der Großunternehmen derzeit deutlich“, sagt Dr. Dirk Schumacher.

Quelle: KfW, KfW Research

Powered by WPeMatico

Streit um Kosten für eine Operation: Arzt muss nicht über Kostenerstattung durch Privatversicherung aufklären

Mit der Pflicht eines Arztes, seinen Patienten über die Kosten einer geplanten Operation aufzuklären, hat sich das LG Frankenthal befasst. Danach besteht eine solche Aufklärungspflicht nur, wenn dem Behandler bekannt ist oder zumindest gewichtige Anhaltpunkte dafür bestehen, dass die Krankenkasse die Rechnung nicht vollständig übernehmen wird (Az. 2 S 75/25).

LG Frankenthal, Mitteilung vom 28.11.2025 zum Beschluss 2 S 75/25 vom 23.07.2025

Mit der Pflicht eines Arztes, seinen Patienten über die Kosten einer geplanten Operation aufzuklären, hat sich die 2. Zivilkammer des Landgerichts in einem Berufungsverfahren befasst. Danach besteht eine solche Aufklärungspflicht nur, wenn dem Behandler bekannt ist oder zumindest gewichtige Anhaltpunkte dafür bestehen, dass die Krankenkasse die Rechnung nicht vollständig übernehmen wird. Bei Privatpatienten gilt zudem der Grundsatz, dass diese sich vorrangig selbst über den Umfang des Versicherungsschutzes und der Kostenübernahme erkundigen müssen, so die Kammer.

Im konkreten Fall ging es um eine Arztrechnung in Höhe von etwas mehr als 2.000 Euro für eine Operation an der Nasenschleimhaut. Der Patient hatte sich wegen Problemen bei der Nasenatmung in ärztliche Behandlung begeben, worauf der Arzt ihm den medizinischen Eingriff empfohlen hatte. Über die voraussichtlichen Kosten für die OP wurde er nicht informiert. Nach der Operation weigerte er sich, die Rechnung zu bezahlen. Die OP sei medizinisch nicht notwendig gewesen, außerdem sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass er sich um die Kostenübernahme selbst kümmern müsse. Im Gegenteil sei ihm von Mitarbeiterinnen der Praxis bestätigt worden, dass seine Privatversicherung die Rechnung vollständig erstatten werde.

Bereits das Amtsgericht Ludwigshafen hatte nach Beweisaufnahme den Patienten verurteilt, die Arztrechnung vollständig zu bezahlen, unabhängig von der Höhe der Erstattung durch die Privatversicherung. Dieses Ergebnis hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts nunmehr bestätigt. Zwar gebe es eine gesetzliche Pflicht der Ärzte nicht nur zur medizinischen, sondern auch zur wirtschaftlichen Aufklärung ihrer Patientinnen und Patienten. Diese solle die Patienten aber nur vor finanziellen Überraschungen schützen und ihnen die wirtschaftlichen Folgen der Behandlung vor Augen führen. Bei Privatpatienten müsse man davon ausgehen, dass diese sich selbst über den Umfang ihres Versicherungsschutzes informieren, denn alleine der Patient kenne die mit seiner Versicherung ausgehandelten Bedingungen und die dementsprechende Regulierungspraxis. Der Arzt dagegen sei auf medizinischem Gebiet bewandert, nicht im Recht der privaten Krankenversicherungen. Dass dem Patienten im vorliegenden Fall von Mitarbeiterinnen der Praxis eine Kostenübernahme bestätigt worden sei, habe dieser nicht beweisen können. Die medizinische Notwendigkeit der Behandlung sei zudem durch ein entsprechendes Gutachten nachgewiesen.

Die Berufung ist mittlerweile zurückgenommen; die Entscheidung des Amtsgerichts somit rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz)

Powered by WPeMatico

Verwaltungsgericht gibt Klage der Mercedes-Benz AG gegen Rückrufbescheide des KBA statt

Das VG Schleswig-Holstein hat auf eine Klage der Mercedes-Benz AG gegen sog. Rückrufbescheide des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) die angefochtenen Bescheide aufgehoben (Az. 3 A 51/21).

OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 27.11.2025 zum Urteil 3 A 51/21 vom 27.11.2025 (nrkr)

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts hat heute auf eine Klage der Mercedes-Benz AG gegen sog. Rückrufbescheide des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) die angefochtenen Bescheide aufgehoben.

Streitgegenständlich war ursprünglich vor allem die Frage, ob die Verwendung einer sog. Kühlmittelsolltemperaturregelung (KSR) eine unzulässige Abschalteinrichtung in Dieselmotoren des Typs OM651 Euro 5 und OM640 Euro 5 darstellt, weil dadurch die Emissionsminderung von Stickoxiden in einer Weise verringert werde, die nicht mit Gründen des Motorschutzes gerechtfertigt sei. Zur Beantwortung dieser Frage kam die Kammer allerdings inhaltlich nicht mehr, weil sie die Rückrufbescheide des KBA bereits aus anderen Gründen für rechtswidrig hielt.

Nach Auffassung der Kammer beruhten die angefochtenen Bescheide aufgrund einer im Verwaltungsverfahren eingetretenen Rechtsänderung nicht mehr auf der richtigen Rechtsgrundlage. Die vom KBA angewandte Rechtsgrundlage des § 25 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung sei durch den seit dem 1. September 2020 vorrangig geltenden Artikel 52 der EU-Verordnung über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen (Verordnung (EU) 2018/858) abgelöst worden. Auch ein Austausch der Rechtsgrundlage komme nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil sich § 25 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung und Artikel 52 Verordnung (EU) 2018/858 in ihrem normspezifischen Zuschnitt unterscheiden würden und damit keine Wesensgleichheit vorliege.

Das Urteil (Az. 3 A 51/21) ist noch nicht rechtskräftig. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Das KBA kann binnen eines Monats nach Zustellung der Urteilsgründe die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht beantragen.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

Powered by WPeMatico

Gesetzliche Neuregelungen im Dezember 2025

Die Bundesregierung gibt einen Überblick über neue Regelungen ab dem 01.12.2025. Erstmals können Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr ferngelenkt werden und der Fahrzeugschein ist nun per App abrufbar. Außerdem werden Zuschläge bei Erwerbsminderungsrenten neu berechnet und zusammen mit der Rente ausgezahlt.

Bundesregierung, Mitteilung vom 27.11.2025

Erstmals können Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr ferngelenkt werden und der Fahrzeugschein ist nun per App abrufbar. Außerdem: Zuschläge bei Erwerbsminderungsrenten werden neu berechnet und zusammen mit der Rente ausgezahlt.

Fernlenkung von Fahrzeugen startet

Ab dem 1. Dezember 2025 gilt in Deutschland erstmals eine gesetzliche Grundlage für das rechtssichere Fernsteuern von Autos. In einer fünfjährigen Testphase dürfen Fahrzeuge aus zentralen Leitstellen ferngesteuert werden – um zum Beispiel Carsharing-Autos zum nächsten Nutzer zu bewegen oder fahrerlose Taxis flexibel einzusetzen.

Fahrzeugschein auf dem Smartphone: i-kfz-App gestartet

Mit der neuen i-kfz-App können Fahrzeugdokumente, wie zunächst der Fahrzeugschein, bequem auf dem Smartphone mitgeführt werden. Der Fahrzeugschein ist somit jederzeit griffbereit. Ein Abbild lässt sich auch teilen, wenn man sich beispielsweise das Auto der Eltern, Verwandten oder Freunde leiht. Die App erinnert Nutzerinnen und Nutzer zudem an wichtige Termine rund um die Fahrzeugverwaltung – wie zum Beispiel die regelmäßige Hauptuntersuchung.

Erwerbsminderungsrente: Zuschlag wird neu berechnet

Bestimmte Erwerbsminderungsrenten erhalten seit Juli 2024 einen Zuschlag. Ab Dezember wird der Zuschlag neu berechnet. Außerdem ändert sich das Auszahlungsverfahren: Der Zuschlag wird als ein Bestandteil der Rente ausgezahlt und nicht mehr in der Monatsmitte separat überwiesen.

Ende der Bar-Rentenauszahlung

Die Deutsche Bank wird als Nachfolgerin der Postbank ab Dezember 2025 keine Renten mehr in bar auszahlen. Betroffene Rentnerinnen und Rentner müssen ein Giro- oder Basiskonto eröffnen, um ihre Rente weiterhin zu erhalten.

Quelle: Bundesregierung

Powered by WPeMatico

KfW Research zum Industriestandort: Deutschland muss mehr Neues wagen

KfW Research stellte eine umfassende Studie zum Industriestandort Deutschland und zusätzlich eine Kurzstudie speziell zu hiesigen Start-ups vor. Ein Ergebnis: Wagniskapital (Venture Capital, VC) kurbelt die Beschäftigung in jungen innovativen Unternehmen an.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 27.11.2025

  • Privates Kapital von großer Bedeutung: Wagniskapital ist in jungen innovativen Unternehmen ein Beschäftigungsbooster und stärkt den Gründungsstandort
  • Die Verbesserung traditioneller Standortfaktoren würde deutsche Industrieunternehmen stärken. Zudem sollte der Einsatz von Zöllen fester Bestandteil des wirtschaftspolitischen Instrumentenkastens sein
  • Ein weiterer Ausbau der Energieinfrastruktur, insbesondere der Erneuerbaren Energien, kann mittelfristig zu Erleichterung in Form sinkender Energiepreise führen

Deutschland muss mehr wagen und in Neues investieren. Dafür muss privates Kapital gewonnen werden.

„Deutschland muss sich neue Wirtschaftszweige erschließen. Das geht nur, wenn auch private Investoren hierzulande mehr investieren. Für junge innovative Unternehmen ist dabei Wagniskapital wichtig, um ihr Wachstum zu beschleunigen“, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.

Schumacher stellte am Donnerstag im Rahmen eines Pressegesprächs eine umfassende Studie von KfW Research zum Industriestandort Deutschland vor und zusätzlich eine Kurzstudie speziell zu hiesigen Start-ups. Ein Ergebnis: Wagniskapital (Venture Capital, VC) kurbelt die Beschäftigung in jungen innovativen Unternehmen an. Während deutsche Start-ups, die kein Wagniskapital erhalten, in den ersten neun Jahren im Durchschnitt etwa 1,2 Beschäftigte pro Jahr aufbauen, wachsen Start-ups, die mindestens einmal durch VC finanziert wurden, um durchschnittlich 2,5 Beschäftigte pro Jahr. Dagegen wachsen „normale“, nicht auf starkes Wachstum fokussierte Mittelständler in Deutschland im Schnitt nur um 0,6 Beschäftigte im Jahr. VC-finanzierte Start-ups wachsen im Mitarbeiterbereich also im Schnitt mehr als viermal so schnell wie der deutsche Mittelstand und mehr als doppelt so schnell wie nicht VC-finanzierte Start-ups.

Allerdings bietet der deutsche Markt für Investoren bislang oft keine optimalen Bedingungen, um aus den Unternehmen wieder auszusteigen. Daher führen die „Exit-Wege“ vieler erfolgreicher deutscher Start-ups ins Ausland. So wurden seit 2005 insgesamt 986 Transaktionen erfasst, bei denen VC-Investoren aus ihren Beteiligungen in Deutschland wieder ausgestiegen sind. Der bei weitem wichtigste Exit-Kanal war dabei die Übernahme durch ein anderes Unternehmen: Hier gab es 899 Transaktionen und nur bei 43 Prozent davon war der Käufer in Deutschland beheimatet.

„Die regulatorischen und steuerlichen Rahmenbedingungen für Start-ups sollten in Deutschland so verbessert werden, dass innovative Unternehmen nicht ins Ausland abwandern. Der Gründungs- und Innovationsstandort Deutschland muss stärker gefördert werden“, sagt Dr. Dirk Schumacher.

In der Studie zum Industriestandort Deutschland machen die Autoren von KfW Research weitere Vorschläge, wie die Wirtschaft des Landes gestärkt werden könnte. Alle Daten sprechen dafür, dass die industrielle Wertschöpfung in Deutschland zunächst im Trend weiter schrumpfen wird. Dabei durchläuft die Industrie nicht nur einen normalen Anpassungsprozess, wie es auch früher bereits einige gab. Vielmehr gibt es etliche geopolitische Faktoren, die die Abwärtsdynamik massiv verstärken.

„Das Schicksal der deutschen Industrie hängt, mehr als in der Vergangenheit, von Faktoren ab, die sich der direkten Einflussnahme der Unternehmen und der Bundesregierung entziehen. Die Schlussfolgerung daraus sollte aber nicht Resignation oder Untätigkeit sein. Deutschland muss alle Anstrengungen unternehmen, an den Stellschrauben zu drehen, die wir selbst kontrollieren können“, sagt Dr. Dirk Schumacher.

KfW Research kommt dabei zu folgenden Haupterkenntnissen, zusätzlich zu der Notwendigkeit, den Gründungsstandort Deutschland zu stärken:

Deutschland muss seiner Industrie eine Atempause verschaffen: Der Gegenwind, dem sich die deutsche Industrie ausgesetzt sieht, basiert auch stark auf staatlichen wirtschaftspolitischen Interventionen in anderen Ländern, allen zuvorderst, aber nicht alleine in China. Mit einem reinen „Laissez-faire“ gibt Deutschland implizit den wirtschaftspolitischen Entscheidungen anderer Länder Gestaltungsmacht über die deutsche Industrie. „Solange China an seiner merkantilistischen Politik festhält und die USA eine erratische America-First-Politik verfolgen, sollten Zölle Teil des wirtschaftspolitischen Werkzeugkastens sein“, sagt Dr. Dirk Schumacher. Zudem muss Deutschland seine starken wirtschaftlichen Abhängigkeiten gegenüber einzelnen Ländern reduzieren.

„Die Sicherstellung der Lieferketten etwa für wichtige Rohstoffe ist sowohl eine staatliche als selbstverständlich auch eine unternehmerische Aufgabe. Beide Akteure sind hier gefragt“, sagt Dr. Dirk Schumacher.

Traditionelle Standortfaktoren sollten wieder in den Fokus rücken: Hohe Arbeitskosten, ein in Teilen wenig flexibler Arbeitsmarkt, die überbordende Bürokratie und vor allem eine im internationalen Vergleich sehr hohe Steuerlast der Unternehmen belasten Deutschlands Wettbewerbsfähigkeit enorm. Hier gilt es, wirtschaftspolitisch anzusetzen.

„Wie stark die Reformanstrengungen an dieser Stelle sein müssen, hängt auch immer von dem Tempo ab, das andere Länder vorgeben. Und zumindest das Tempo von China und den USA ist sehr hoch!“, sagt Dr. Dirk Schumacher.

Die Energiekosten müssen sinken: Deutschland leidet an deutlich zu hohen Energiekosten und einer mangelnden Energieinfrastruktur. Ein weiterer Ausbau dieser Energieinfrastruktur, insbesondere der erneuerbaren Energien, kann mittelfristig zu Erleichterung in Form sinkender Energiepreise führen. Vorerst kann eine staatliche Subventionierung der Energiepreise geboten sein.

„Auf diese Weise erhöhen wir unsere Chancen, energieintensive Industrieunternehmen in Deutschland zu halten. Wenn gleichzeitig die erneuerbaren Energien ausgebaut werden, ist diese Subvention dann hoffentlich nur eine vorübergehende“, sagt Dr. Dirk Schumacher.

Quelle: KfW, KfW Research

Powered by WPeMatico

Importpreise im Oktober 2025: -1,4 % gegenüber Oktober 2024

Die Importpreise waren im Oktober 2025 um 1,4 % niedriger als im Oktober 2024. Im September 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei -1,0 % gelegen, im August 2025 bei -1,5 %. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, stiegen die Einfuhrpreise im Oktober 2025 gegenüber dem Vormonat September 2025 um 0,2 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 28.11.2025

Importpreise, Oktober 2025
-1,4 % zum Vorjahresmonat
+0,2 % zum Vormonat

Exportpreise, Oktober 2025
+0,5 % zum Vorjahresmonat
+0,2 % zum Vormonat

Die Importpreise waren im Oktober 2025 um 1,4 % niedriger als im Oktober 2024. Im September 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei -1,0 % gelegen, im August 2025 bei -1,5 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Einfuhrpreise im Oktober 2025 gegenüber dem Vormonat September 2025 um 0,2 %.

Die Exportpreise lagen im Oktober 2025 um 0,5 % höher als im Oktober 2024. Im September 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +0,6 % gelegen, im August 2025 bei +0,5 %. Gegenüber September 2025 stiegen die Ausfuhrpreise im Durchschnitt um 0,2 %.

Energie mit größtem Einfluss auf Rückgang der Importpreise im Vorjahresvergleich

Den größten Einfluss auf die Gesamtentwicklung der Importpreise im Oktober 2025 hatte erneut der Rückgang der Preise für Energie mit -15,1 % gegenüber Oktober 2024. Gegenüber September 2025 fielen die Energiepreise im Durchschnitt um 1,5 %.

Alle Energieträger waren im Oktober 2025 günstiger als im Oktober 2024: Steinkohle mit -22,1 % (-2,0 % gegenüber September 2025), rohes Erdöl mit -21,1 % (-4,1 % gegenüber September 2025), Erdgas mit -13,7 % (-0,6 % gegenüber September 2025), Mineralölerzeugnisse mit -9,2 % (-1,3 % gegenüber September 2025) sowie elektrischer Strom mit -3,7 % (aber +12,3 % gegenüber September 2025).

Ohne Berücksichtigung der Energiepreise veränderten sich die Importpreise im Oktober 2025 gegenüber dem Vorjahresmonat nicht (0,0 %). Gegenüber dem Vormonat stiegen sie um 0,3 %. Lässt man nur Erdöl und Mineralölerzeugnisse außer Betracht, lag der Importpreisindex 0,6 % unter dem Stand von Oktober 2024, aber 0,4 % über dem Stand von September 2025.

Preissenkungen auch bei Investitionsgütern und landwirtschaftlichen Gütern

Die Importpreise für Investitionsgüter lagen 0,5 % unter denen des Vorjahresmonats (+0,1 % gegenüber September 2025).

Importierte landwirtschaftliche Güter waren im Oktober 2025 um 0,9 % billiger als im Vorjahresmonat (-0,9 % gegenüber September 2025). Die Preise für lebende Schweine lagen um 22,9 % unter denen des Vorjahresmonats (-19,4 % gegenüber September 2025), Rohkakao war 10,0 % günstiger als im Oktober 2024 und wurde auch gegenüber dem Vormonat deutlich billiger (-6,6 %). Die Getreidepreise waren ebenfalls niedriger als im Vorjahresmonat und im Vormonat (-7,7 % gegenüber Oktober 2024 und -2,1 % gegenüber September 2025). Dagegen war insbesondere Rohkaffee deutlich teurer als vor einem Jahr (+42,6 % gegenüber Oktober 2024 und +0,8 % gegenüber September 2025). Mehr als vor einem Jahr kosteten auch Speisezwiebeln (+26,6 %). Im Vormonatsvergleich wurden sie aber um 8,4 % billiger.

Preissteigerungen bei Vorleistungs- und Konsumgütern

Die Importpreise für Vorleistungsgüter lagen knapp über denen des Vorjahresmonats (+0,1 %), gegenüber September 2025 stiegen sie im Durchschnitt um 0,9 %.

Importierte Konsumgüter (Ge- und Verbrauchsgüter) waren im Oktober 2025 um 0,6 % teurer als im Vorjahr. Gegenüber dem Vormonat verbilligten sie sich um 0,1 %. Verbrauchsgüter waren 0,9 % teurer als im Oktober 2024, wurden aber gegenüber dem Vormonat um 0,3 % preiswerter, während sich Gebrauchsgüter im Vorjahresvergleich um 1,0 % verbilligten, aber gegenüber September 2025 um 0,5 % teurer wurden.

Bei den Verbrauchsgütern musste im Oktober 2025 insbesondere für Nahrungsmittel mit +5,4 % deutlich mehr bezahlt werden als im Oktober 2024. Gegenüber September 2025 fielen die Preise hier aber um 1,1 %. Mehr als im Oktober 2024 kosteten vor allem geschälte Haselnüsse (+68,7 %), Kaffee (geröstet oder entkoffeiniert; +37,9 %), Rindfleisch (+34,3 %), Geflügelfleisch (+26,6 %) und geschälte Mandeln (+23,3 %). Die Preise für importierten Orangensaft lagen um 16,4 % über denen von Oktober 2024, fielen aber gegenüber September deutlich um 8,8 %.

Billiger als im Oktober 2024 waren unter anderem Zucker (-23,8 %), Olivenöl (-21,7 %) und Schweinefleisch (-11,2 %).

Konsum- und Vorleistungsgüter mit größtem Einfluss auf Anstieg der Exportpreise im Vorjahresvergleich

Bei der Ausfuhr hatten im Oktober 2025 die Preissteigerungen bei Konsum- und Vorleistungsgütern den größten Einfluss auf die Preisentwicklung insgesamt.

Exportierte Konsumgüter waren 0,9 % teurer als im Oktober 2024, aber 0,3 % billiger als im September 2025. Die Preise für Gebrauchsgüter lagen um 1,8 % über denen des Vorjahres (+0,2 % gegenüber September 2025), Verbrauchsgüter waren 0,8 % teurer als im Oktober 2024 (-0,4 % gegenüber September 2025). Wie auch bei den Einfuhren, waren bei den exportierten Verbrauchsgütern Nahrungsmittel im Durchschnitt deutlich teurer (+2,7 %) als im Vorjahresmonat (-1,4 % gegenüber dem Vormonat). Insbesondere Kaffee (entkoffeiniert oder geröstet) wurde zu 47,0 % höheren Preisen exportiert als im Oktober 2024 (+0,9 % gegenüber September 2025). Dagegen waren Butter und andere Fettstoffe aus Milch deutlich billiger als vor einem Jahr (-29,6 % gegenüber Oktober 2024 und -18,3 % gegenüber September 2025). Preiswerter gegenüber Vorjahr und Vormonat waren im Oktober 2025 auch Kakaomasse, Kakaobutter, Kakaofett, Kakaoöl und Kakaopulver. Im Vergleich zum Vorjahresmonat fielen die Preise um 19,3 %, im Vergleich zum Vormonat um 3,5 %. Für Zucker musste 14,7 % weniger bezahlt werden als im Oktober 2024 (-7,0 % gegenüber September 2025).

Die Preise für ausgeführte Vorleistungsgüter lagen im Oktober 2025 um 0,7 % über denen von Oktober 2024. Gegenüber dem Vormonat wurden Vorleistungsgüter 0,4 % teurer. Das Preisniveau bei Investitionsgütern lag um 0,4 % über dem von Oktober 2024 (+0,1 % gegenüber September 2025).

Dagegen war der Export landwirtschaftlicher Güter im Vorjahresvergleich 0,6 % preiswerter. Gegenüber September 2025 fielen die Preise hier um 0,9 %.

Auch Energie wurde preiswerter exportiert als im Vorjahresmonat (-5,0 %). Gegenüber September 2025 stiegen die Preise aber um 1,9 %. Mineralölerzeugnisse waren 5,8 % billiger als im Vorjahr (-0,8 % gegenüber September 2025), die Erdgaspreise lagen 4,3 % unter denen des Vorjahresmonats (aber +2,5 % gegenüber September 2025).

Quelle: Statistisches Bundesamt

Powered by WPeMatico

Einzelhandelsumsatz im Oktober 2025 real um 0,3 % niedriger als im Vormonat

Der Umsatz der Einzelhandelsunternehmen in Deutschland ist nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes im Oktober 2025 gegenüber September 2025 kalender- und saisonbereinigt real (preisbereinigt) um 0,3 % und nominal (nicht preisbereinigt) um 0,1 % gesunken.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 28.11.2025

Einzelhandelsumsatz, Oktober 2025 (vorläufig, kalender- und saisonbereinigt)
-0,3 % zum Vormonat (real)
-0,1 % zum Vormonat (nominal)
+0,9 % zum Vorjahresmonat (real)
+2,2 % zum Vorjahresmonat (nominal)

September 2025 (revidiert, kalender- und saisonbereinigt)
+0,3 % zum Vormonat (real)
+0,1 % zum Vormonat (nominal)
+0,8 % zum Vorjahresmonat (real)
+2,4 % zum Vorjahresmonat (nominal)

Der Umsatz der Einzelhandelsunternehmen in Deutschland ist nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Oktober 2025 gegenüber September 2025 kalender- und saisonbereinigt real (preisbereinigt) um 0,3 % und nominal (nicht preisbereinigt) um 0,1 % gesunken. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Oktober 2024 stieg der Umsatz real um 0,9 % und nominal um 2,2 %. Im September 2025 verzeichnete der Einzelhandelsumsatz gegenüber August 2025 nach Revision der vorläufigen Ergebnisse einen Anstieg von real 0,3 % (vorläufiger Wert: +0,2 %) und nominal 0,1 % (vorläufiger Wert bestätigt).

Der Umsatz im Einzelhandel mit Lebensmitteln stieg im Oktober 2025 gegenüber dem Vormonat kalender- und saisonbereinigt real um 1,2 % und nominal um 1,0 %. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Oktober 2024 verzeichnete der Umsatz im Lebensmitteleinzelhandel einen Anstieg von real 1,8 % und nominal 3,7 %.

Im Einzelhandel mit Nicht-Lebensmitteln sank der kalender- und saisonbereinigte Umsatz im Oktober 2025 gegenüber dem Vormonat real um 0,7 % und nominal um 0,6 %. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Oktober 2024 wuchsen die Umsätze real um 1,0 % und nominal um 1,9 %.

Im Internet- und Versandhandel verzeichnete der Umsatz im Oktober 2025 gegenüber dem Vormonat ein Umsatzminus von real 0,6 % und nominal 0,4 %. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Oktober 2024 wuchs der Umsatz im Internet- und Versandhandel real um 4,0 % und nominal 4,6 %.

Quelle: Statistisches Bundesamt

Powered by WPeMatico

Kraftfahrzeughilfe – Wert alter Autos wird auch bei kreditfinanzierten Fahrzeugen angerechnet

Der 5. Senat des BSG hat entschieden, dass der Wert eines Altwagens auch dann vom Förderbetrag der Kraftfahrzeug-hilfe abzuziehen ist, wenn der Altwagen mit einem Kredit finanziert wurde und deswegen der finanzierenden Bank gehörte (Az. B 5 R 11/24 R).

BSG, Pressemitteilung vom 28.11.2025 zum Urteil B 5 R 11/24 R vom 27.11.2025

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. November 2025 entschieden, dass der Wert eines Altwagens auch dann vom Förderbetrag der Kraftfahrzeug-hilfe abzuziehen ist, wenn der Altwagen mit einem Kredit finanziert wurde und deswegen der finanzierenden Bank gehörte (Az. B 5 R 11/24 R).

Im konkreten Fall hatte die Klägerin ihr früheres Fahrzeug über ein Bankdarlehen finanziert und es zur Sicherung des Kredits an eine Autobank übereignet. Beim Kauf eines neuen Autos verkaufte sie ihr altes Fahrzeug und tilgte mit dem Verkaufserlös den noch auf den Altwagen lastenden Kredit.

Der Rentenversicherungsträger war der Auffassung, dass sich die Klägerin den Verkehrswert des Altwagens bei der Neubeschaffung anrechnen lassen muss, obwohl der Altwagen Eigentum der Autobank war. Das Bundessozialgericht hat diese Rechtsauffassung bestätigt. Als Altwagen gilt jedes Fahrzeug, das vor dem Erwerb eines Neufahrzeugs dem behinderten Menschen zur Benutzung zur Verfügung stand. Nicht notwendig ist, dass er Eigentümer des Wagens ist. Vielmehr ist bei einer Neuanschaffung eines Fahrzeugs das vorher genutzte Fahrzeug auch dann ein Altwagen, wenn es sich um ein darlehensfinanziertes, sicherungsübereignetes Fahrzeug handelt. Eine Differenzierung zwischen einem eigen- und einem fremdfinanzierten Altwagen sieht die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung bei der Anrechnung des Verkehrswerts auf den Förderbetrag nicht vor.

Hinweise zur Rechtslage

§ 5 Kraftfahrzeughilfe-Verordnung in der vom 1. Januar 2002 bis zum 9. Juni 2021 geltenden Fassung

(1) Die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs wird bis zu einem Betrag in Höhe des Kaufpreises, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 9.500 Euro gefördert. Die Kosten einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung bleiben bei der Ermittlung unberücksichtigt.

(2) (…)

(3) Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen zu dem Kraftfahrzeug, auf die ein vorrangiger Anspruch besteht oder die vorrangig nach pflichtgemäßem Ermessen zu leisten sind, und der Verkehrswert eines Altwagens sind von dem Betrag nach Absatz 1 oder 2 abzusetzen.

Quelle: Bundessozialgericht

Powered by WPeMatico