Artikel 344 und 345 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) – Sonderregelung für Anlagegold – Verzeichnis der befreiten Goldmünzen 2026

Das BMF gibt die Liste der Goldmünzen, die für das Jahr 2026 die Kriterien des Artikels 344 Absatz 1 Nummer 2 MwStSystRL erfüllen, ergänzend zu der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU bekannt (Az. III C 1 – S 7068/00017/009/012).

BMF, Schreiben III C 1 – S 7068/00017/009/012 vom 27.11.2025

Die Liste der Goldmünzen, die für das Jahr 2026 die Kriterien des Artikels 344 Absatz 1 Nummer 2 MwStSystRL erfüllen, wurde von der Europäischen Kommission am 14. November 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. C/2025/5923) veröffentlicht. Mit dem BMF-Schreiben wird diese Liste ergänzend zu der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU bekannt gemacht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

Zahlungsdienste: Rat und Parlament einigen sich auf verstärkte Betrugsbekämpfung und mehr Transparenz

Der Rat der EU und das EU-Parlament haben eine vorläufige politische Einigung erzielt, um die EU-Rechtsvorschriften über Zahlungsdienste zu stärken. Dies ist ein wichtiger Schritt bei der Bekämpfung des Zahlungsbetrugs in der EU.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 27.11.2025

Der Rat und das Europäische Parlament haben heute eine vorläufige politische Einigung erzielt, um die EU-Rechtsvorschriften über Zahlungsdienste zu stärken.

Die heutige Einigung ist ein wichtiger Schritt bei der Bekämpfung des Zahlungsbetrugs in der EU. Durch die Verbesserung des Verbraucherschutzes und der Transparenz sowie die Förderung von Innovationen ebnen wir den Weg für eine sicherere, effizientere und verbraucherfreundlichere Zahlungslandschaft für alle Europäerinnen und Europäer.

Morten Bødskov, dänischer Minister für Industrie, Unternehmen und Finanzfragen

Ziel der neuen Vorschriften ist es, den Betrug im Zahlungsverkehr besser zu bekämpfen, die Transparenz bei Gebühren zu erhöhen und den Verbraucherschutz im Zahlungsdienstleistungssektor zu verbessern. Die aktualisierten Vorschriften werden auch dazu beitragen, technologische Innovationen in diesem Bereich zu fördern.

Mit der heutigen Einigung werden eine neue Verordnung über Zahlungsdienste geschaffen und die bestehende Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) geändert, um einen modernen Rahmen für Zahlungen zu schaffen.

Bekämpfung von Zahlungsbetrug und Verbesserung des Verbraucherschutzes

Die Vorschläge zielen darauf ab, einen umfassenden Rahmen für die Betrugsbekämpfung zu schaffen, der dazu beitragen wird, immer häufigere neue Formen von Zahlungsbetrug wie den sogenannten „Spoofing-Betrug“ zu bekämpfen. Dabei täuschen Betrüger vor, Zahlungsdienstleister eines Kunden zu sein, um so das Vertrauen der Nutzer zu gewinnen und sie zur Durchführung von betrügerischen Finanztransaktionen zu verleiten.

Unter anderem müssen Zahlungsdienstleister Informationen in Bezug auf Betrug untereinander austauschen. Bevor eine Überweisung erfolgen kann, müssen die IBAN-Nummern des Zahlungskontos mit einem entsprechenden Namen des Kontoinhabers abgeglichen werden, wie dies bereits bei Sofortzahlungen in Euro der Fall ist. Um die Verbraucher weiter zu schützen, werden Zahlungsdienstleister haftbar gemacht, wenn sie ihren Verpflichtungen in Bezug auf den Einsatz einiger präventiver Instrumente nicht nachkommen.

Schließlich dürfen große Online-Plattformen und Suchmaschinen nur dann bei Verbrauchern in einem bestimmten Mitgliedstaat für Finanzdienstleistungen werben, wenn das Unternehmen, das diese Dienstleistungen erbringt, in diesem Mitgliedstaat ordnungsgemäß reguliert und zugelassen ist.

Erhöhung der Transparenz und Verbesserung des Zugangs zu Bargeld

Die neuen Vorschriften sorgen für mehr Transparenz bei Zahlungsvorgängen an Geldautomaten. Die Anbieter sind rechtlich verpflichtet, dem Nutzer alle angewandten Gebühren und Wechselkurse anzugeben, bevor eine Transaktion stattfinden kann.

Ebenso müssen Unternehmen, die Händlern Kartenzahlungssysteme anbieten, die für ihre Dienstleistungen geltenden Gebühren klar angeben. Insgesamt werden die Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen in der EU einen besseren Überblick über die geltenden Gebühren haben und somit in der Lage sein, bessere Entscheidungen zu treffen.

Der Zugang zu Bargeld wird insbesondere für Menschen in ländlichen Gebieten, die möglicherweise Schwierigkeiten beim Zugang zu Geldautomaten haben, verbessert. Nach dem neuen Rahmen können Einzelhändler Bargeldabhebungen ohne Kauf anbieten. Um Missbrauch zu verhindern, werden solche Abhebungen auf einer Chip-und-PIN-Technologie basieren und es soll eine Obergrenze von 150 € bzw. dem Gegenwert in den Landeswährungen gelten.

Schließlich müssen die Händler sicherstellen, dass ihr üblicher Handelsname mit dem auf den Kontoauszügen der Kunden angegebenen Namen übereinstimmt. Dies wird den Verbrauchern helfen, Abbuchungen von ihren Konten leicht zuzuordnen, wodurch Verwirrungen vermieden werden können.

Technologische Innovation

Der neue Rahmen wird auch dazu beitragen, die Landschaft der Zahlungsdienste in der EU an neue und innovative Zahlungsarten anzupassen. Innovative Dienstleistungs- und Informationsanbieter werden in der Lage sein, den Kunden durch einen verbesserten Zugang zu Bankkontoinformationen nützlichere und modernere Zahlungsdienste anzubieten.

Nächste Schritte

Der Rat und das Europäische Parlament werden die Arbeit an den technischen Elementen des Pakets fortsetzen, bevor es von den beiden gesetzgebenden Organen endgültig angenommen wird.

Quelle: Rat der Europäischen Union

Powered by WPeMatico

Keine Räum- und Streupflicht bei vereinzelten Glättestellen auf Betriebsgelände

Das AG München wies die Klage eines Lkw-Fahrers, der gestürzt war, ab, weil er keine Verletzung der Räum- und Streupflichten des Unternehmens nachweisen konnte. Dieser müsse lediglich im Rahmen des ihm Zumutbaren die von winterlichen Verhältnissen ausgehende Gefährdung begrenzen (Az. 173 C 24363/24).

AG München, Pressemitteilung vom 01.12.2025 zum Urteil 173 C 24363/24 vom 25.02.2025 (rkr)

Ein Lkw-Fahrer aus dem Münchner Umland lieferte am 16.01.2024 auf dem Betriebsgelände eines Unternehmens im Münchner Umland Waren an. Beim Öffnen der Plane sei er nach eigenen Angaben auf einer nicht erkennbaren Eisplatte gestürzt, wodurch er einen Bruch des Handgelenks erlitten habe. Er verlangte daher von dem Unternehmen Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 3.500 Euro. Da dieses eine Haftung verweigerte, erhob der Lkw-Fahrer Klage vor dem Amtsgericht München auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 25.02.2025 ab. In seinem Urteil nahm das Gericht Bezug auf Maßstäbe des Oberlandesgerichts München zu Räum- und Streupflichten auf Parkplätzen und führte u. a. aus:

„Der Kläger konnte keine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten nachweisen. [..]

Das Oberlandesgericht München hat zur Streupflicht von Parkplätzen folgendes ausgeführt: „An die Räum- und Streupflicht auf Parkplätzen dürfen nicht dieselben Anforderungen angelegt werden, die für Fußgängergehwege gelten. Ein Parkplatz ist in erster Linie zur Aufnahme des ruhenden Kfz-Verkehrs bestimmt. Da ein Parkplatz aber auch von den Fahrzeuginsassen als Fußgänger benutzt werden muss, darf ein Parkplatz andererseits rechtlich nicht einfach wie eine Fahrbahn behandelt werden. Deshalb muss der Verkehrssicherungspflichtige auch auf einem Parkplatz, jedenfalls wenn dieser belebt ist, in gewissem Umfang für die Sicherheit der Fußgänger sorgen. Die Situation des Fußgängers auf einem Parkplatz ist sach- und rechtsähnlich wie das Überqueren der Fahrbahn durch Fußgänger gelagert. Der Verkehrssicherungspflichtige muss deshalb jedenfalls für eine Möglichkeit zum gefahrlosen Verlassen des Parkplatzes bzw. zum gefahrlosen Wiedererreichen des geparkten Fahrzeuges sorgen. [..]

Der Verkehrssicherungspflichtige schuldet, dies gilt erst recht für einen Parkplatz, keine perfekten Lösungen, sondern er muss lediglich im Rahmen des ihm Zumutbaren die von winterlichen Verhältnissen ausgehende Gefährdung einhegen. Im Übrigen muss sich der Nutzer selbst vorsehen. [..]

Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es bereits an einer allgemeinen Glättebildung, da das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen nicht ausreicht. Nach dem klägerischen Vortrag waren mehrere Eisplatten vorhanden, von allgemeiner Glättebildung ist nicht die Rede. Auch begründet die Tatsache, dass der Kläger gestürzt ist, für sich allein nicht den Beweis des ersten Anscheins für die Verletzung der Streupflicht durch die Beklagte. Die Beklagte war nicht verpflichtet, ihr gesamtes Betriebsgelände flächendeckend zu streuen. Auch muss nicht dafür gesorgt werden, dass der Kläger beim Aussteigen oder unmittelbar neben dem Fahrzeug auf gestreuten Boden tritt.

Auch wenn der Sturz für den Kläger tragisch war, hat er einen Verstoß gegen die Räum- und Streupflicht der Beklagten nicht ausreichend nachgewiesen.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

Powered by WPeMatico

Senat äußert sich zur Preisgestaltung bei vorzeitiger Ausstattung mit intelligenten Messsystemen

In einem vor dem OLG Dresden geführten Verfahren der Verbraucherzentrale gegen die Stadtwerke Olbernhau über einen möglichen Verstoß gegen das Messstellenbetriebsgesetz haben sich die Parteien gütlich verständigt (Az. 9 UKL 1/25).

OLG Dresden, Pressemitteilung vom 01.12.2025 zum Beschluss 9 UKL 1/25 vom 13.11.2025

In einem vor dem Oberlandesgericht Dresden in erster Instanz geführten Verfahren der Verbraucherzentrale gegen die Stadtwerke Olbernhau (Az. 9 UKL 1/25) haben sich die Parteien gütlich verständigt. Die Klägerin hatte von der Beklagten die Abgabe einer Unterlassungserklärung verlangt. Hintergrund war, dass die Beklagte in ihrem Preisblatt für die vorzeitige Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem einen Preis von 217,53 Euro festgesetzt hatte. Die Klägerin war der Auffassung, dies verstoße gegen § 35 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG); es sei ein Preis von höchstens 100,00 Euro zulässig.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung der Auffassung, ein höherer Betrag als 100,00 Euro dürfe nicht verlangt werden, eine Absage erteilt. Vielmehr dürfe der Messstellenbetreiber – hier die Beklagte – einen angemessenen Preis festsetzen. Bis zu einem Preis von 100,00 Euro werde die Angemessenheit gesetzlich vermutet. Lege er einen höheren Preis fest, müsse der Messstellenbetreiber im Streitfalle die Angemessenheit beweisen. Dies entspreche dem klaren Wortlaut von § 35 MsbG.

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung angekündigt, ihre Kalkulation vorzulegen. Um eine Beweisaufnahme zu vermeiden und weil sie ohnehin ihr Preisblatt bereits geändert hatte, gab sie in der Verhandlung gleichwohl die gewünschte Unterlassungsklärung zu Protokoll ab. Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Anschluss hat der Senat beschlossen, dass die Parteien die Gerichtskosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen haben (sog. Kostenaufhebung). Denn der Ausgang des Verfahrens war offen und wäre vermutlich durch ein Sachverständigengutachten zu klären gewesen. Was die Stadtwerke Olbernhau für die vorzeitige Ausstattung mit intelligenten Messsystemen konkret in Rechnung stellen kann, ist damit weiterhin nicht gerichtlich entschieden.

Quelle: Oberlandesgericht Dresden

Powered by WPeMatico

Trotz demografischem Wandel stagnieren die Nachfolgezahlen

Für insgesamt rund 186.000 Unternehmen steht nach Schätzungen des IfM Bonn in den kommenden fünf Jahren eine Nachfolge an, weil die Eigentümerinnen und Eigentümer aufgrund von Alter, Krankheit oder Tod aus der Geschäftsführung ausscheiden. Dies sind jährlich rund 800 Unternehmen weniger als im vorherigen Schätzzeitraum für 2022 bis 2026. Grund für die Stagnation der Übergaben trotz einer steigenden Anzahl an Übergabewilligen ist die schlechtere Ertragslage, mit der viele Unternehmen in den vergangenen Jahren konfrontiert waren.

IfM Bonn, Pressemitteilung vom 01.12.2025

Nach Schätzungen des IfM Bonn stehen bis 2030 jährlich rund 37.200 Übergaben an

Für insgesamt rund 186.000 Unternehmen steht nach Schätzungen des IfM Bonn in den kommenden fünf Jahren eine Nachfolge an, weil die Eigentümerinnen und Eigentümer aufgrund von Alter, Krankheit oder Tod aus der Geschäftsführung ausscheiden. Trotz der zunehmenden Alterung der Unternehmerinnen und Unternehmer sind dies jährlich rund 800 Unternehmen weniger als im vorherigen Schätzzeitraum des IfM Bonn für 2022 bis 2026. „Grund für die Stagnation der Übergaben trotz einer steigenden Anzahl an Übergabewilligen ist die schlechtere Ertragslage, mit der viele Unternehmen in den vergangenen Jahren konfrontiert waren. Dies führt dazu, dass sich eine Übernahme aus Sicht von Nachfolgerinteressierten seltener lohnt“, berichtet Dr. Markus Rieger-Fels. Von dieser Entwicklung besonders betroffen, sind Unternehmen im Bereich der Unternehmensbezogenen Dienstleistungen mit Jahresumsätzen unter 500.000 Euro.

Unternehmensgröße begünstigt Nachfolgen

Die IfM-Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler erwarten, dass rund 30 % aller Übergaben jeweils im Produzierenden Gewerbe und im Bereich der Unternehmensbezogenen Dienstleistungen stattfinden. Aus dem Handel kommt hingegen nur gut jedes 6. der im Schätzzeitraum übertragenen Unternehmen. Die meisten Übergaben je 1.000 Unternehmen werden in Niedersachsen (61), Schleswig-Holstein (55) und Bremen (55) erwartet. Niedersachsen profitiert ebenso wie Bremen von einer größeren Anzahl an Unternehmen in den mittleren Umsatzgrößenklassen, die im Allgemeinen häufiger übergeben werden.

Im Vergleich zum vorangegangenen Schätzzeitraum 2022 bis 2026 werden vor allem in Sachsen-Anhalt (53) und Mecklenburg-Vorpommern (54) mehr Alteigentümerinnen und Alteigentümer ihr Unternehmen übertragen. Weiterhin niedrig bleibt dagegen die Zahl der Übergaben in Berlin (44). Grund hierfür ist, dass es in der Bundeshauptstadt nur wenige Unternehmen im Produzierenden Gewerbe und überproportional viele Unternehmen im Bereich der Dienstleistungen gibt. Letztere zählen zudem überwiegend zu den kleinsten Umsatzgrößenklassen, in denen sich eine Übernahme nur selten lohnt.

Wegen fehlender amtlicher Daten schätzen die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler des IfM Bonn mittels eines speziell hierfür entwickelten Verfahrens seit Mitte der 1990er Jahre in regelmäßigen Abständen die Anzahl der anstehenden Unternehmensübertragungen in Deutschland. Anders als andere Institutionen verfolgen sie dabei einen marktbasierten Ansatz: Sie betrachten nicht nur den Wunsch der Eigentümer und Eigentümerinnen, das Familienunternehmen zu übertragen, sondern auch die Frage, bei welchen Familienunternehmen sich eine Übernahme überhaupt aus Sicht der Nachfolgeinteressierten wirtschaftlich lohnt.

Quelle: Institut für Mittelstandsforschung, IfM Bonn

Powered by WPeMatico

Gründerlandschaft stärken: KfW erhöht ERP-Gründerkredit – StartGeld

Gute Nachrichten für Unternehmerinnen und Unternehmer: Die KfW verstärkt ihr Engagement und hebt den Förderhöchstbetrag beim ERP-Gründerkredit – StartGeld an.

KfW, Pressemitteilung vom 01.12.2025

  • Betrag von 125.000 auf bis zu 200.000 Euro erhöht
  • Inlandsvorständin Melanie Kehr: Starkes Zeichen für Gründerinnen und Gründer
  • Antragsberechtigt sind kleine gewerbliche Unternehmen im Haupt- oder Nebenerwerb

Gute Nachrichten für Unternehmerinnen und Unternehmer: Die KfW verstärkt ihr Engagement und hebt den Förderhöchstbetrag beim ERP-Gründerkredit – StartGeld an. Ab dem 1. Dezember können sie eine Förderung von bis zu 200.000 Euro erhalten. Gleichzeitig erhöht die KfW den maximal möglichen Betrag für Betriebsmittelfinanzierungen von 50.000 auf 80.000 Euro.

„Gründungen sind Treiber unserer Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft. Mit der Anhebung des Höchstbetrags unterstützen wir Gründerinnen und Gründer in Deutschland mit finanziellen Mitteln, die sie benötigen, um ihre Ideen erfolgreich umzusetzen“, sagt Melanie Kehr, für Inländische Förderung zuständige Vorständin der KfW.

„Den Zugang zum Förderkredit erleichtern wir durch eine Übernahme des Kreditausfallrisikos in Höhe von 80 Prozent. Damit leisten wir einen sichtbaren Beitrag zur Belebung des Gründungsgeschehens und zeigen: Die KfW steht fest an der Seite der Unternehmerinnen und Unternehmer. Jetzt ist die Zeit für mutige Schritte!“

Der Kredit richtet sich an Gründerinnen und Gründer, Freiberuflerinnen und Freiberufler sowie junge Unternehmen, die nicht älter als fünf Jahre sind. Zur Stärkung des Mittelstandes steht der Kredit auch im Rahmen einer Unternehmensnachfolge offen.

Antragsberechtigt sind kleine gewerbliche Unternehmen im Haupt- oder Nebenerwerb. Alle Berechtigten können den Kredit über ihre Hausbank beantragen. Hervorzuheben ist, dass die KfW 80 Prozent des Ausfallrisikos für die Hausbank übernimmt. Dies erleichtert den Unternehmen den Zugang zum Kredit.

Quelle: KfW

Powered by WPeMatico

Dringlichkeitswiderlegung: Ausschöpfung der Berufungsbegründungsfrist

Schöpft der Prozessbevollmächtigte eines Klägers im Eilverfahren die Berufungsbegründungsfrist vollständig aus, kann dies die Dringlichkeit des Antrags widerlegen. Dies gelte jedenfalls, wenn kein Sachverhalt dargelegt werde, der die Fristausschöpfung nachvollziehbar erscheinen ließ, hat das OLG Frankfurt entschieden (Az. 3 U 97/25).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 01.12.2025 zum Beschluss 3 U 97/25 vom 03.11.2025

Schöpft der Prozessbevollmächtigte eines Klägers im Eilverfahren die Berufungsbegründungsfrist vollständig aus, kann dies die Dringlichkeit des Antrags widerlegen. Dies gelte jedenfalls, wenn kein Sachverhalt dargelegt werde, der die Fristausschöpfung nachvollziehbar erscheinen ließ, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden.

Beide Parteien sind in der Fitnessbranche tätig. Im Rahmen eines Webinars am 11.07.2025 äußerte sich der Beklagte u. a. über sein eigenes Unternehmen und sein Verhältnis zum Kläger. Dabei erklärte der Beklagte nach einer Vorstellung seiner neuen Geschäftspartner zu der beendeten Zusammenarbeit mit dem Kläger u. a., dass er das Verhalten des Klägers als „kriminell“ empfinde. Das Landgericht hatte den hinsichtlich dieser Aussage im Eilverfahren durch den Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruch zurückgewiesen.

Die hiergegen eingelegte Berufung hatte vor dem zuständigen 3. Zivilsenat des OLG keinen Erfolg. Dabei könne offenbleiben, so der Senat, ob dem Kläger der Sache nach ein Anspruch auf Unterlassung zustehe. Der Kläger habe diesen Anspruch jedenfalls nicht mit der für ein Eilverfahren gebotenen Dringlichkeit verfolgt. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Partei das Verfahren mit dem nötigen Nachdruck verfolge und damit ihr Interesse an einer dringlichen Rechtsdurchsetzung in einem Eilverfahren dokumentiert habe, sei ihr gesamtes prozessuales und vorprozessuales Verhalten in den Blick zu nehmen.

Hier habe der Kläger das Berufungsverfahren „zögerlich“ betrieben. Er habe zwar den zurückweisenden Beschluss des Landgerichts zeitnah innerhalb von acht Tagen angegriffen. Er habe aber „noch ganze 7 Wochen mit der Erstellung bzw. der Einreichung der Berufungsbegründung zugewartet“, betonte der Senat heraus. Zwar sei es prozessual grundsätzlich nicht zu beanstanden, eine Frist – wie hier – nahezu vollständig auszuschöpfen. Die Frage, innerhalb welcher prozessualen Fristen ein Rechtsmittel eingelegt und begründet werden müsse, sei jedoch von der Frage zu trennen, innerhalb welcher Zeit ein Kläger im Verfügungsverfahren tätig werden müsse, um nicht durch sein eigenes Verhalten die Vermutung der Dringlichkeit zu widerlegen. Beides habe unmittelbar nichts miteinander zu tun.

Der Kläger habe hier „jegliche Grenzen in Bezug auf Verfahrensverzögerungen, die schädlich zur Bejahung der besonderen Eilbedürftigkeit seien, überschritten“. Das Eilverfahren kennzeichne seine besondere Eilbedürftigkeit. Deshalb könne „eine entsprechende Priorisierung gegenüber jeglichen sonstigen Aufgaben und Angelegenheiten von allen Verfahrensbeteiligten erwartet werden“, führte der Senat weiter aus. Dieser Erwartung habe das Vorgehen des Prozessbevollmächtigten hier nicht entsprochen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das vorliegende Verfahren keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufgewiesen habe. Mit 100 Seiten sei der Aktenumfang eher unterdurchschnittlich und vom Sachverhalt her überschaubar. Mit sechs Seiten sei auch das erstinstanzliche Urteil ausgesprochen kurz. Die Hauptargumentation des Klägers finde sich zudem bereits in der Antragsschrift. Allein der Verweis des Prozessbevollmächtigten auf „Arbeitsüberlastung“, „Koordination von Mandanten“ und „sorgfältige Prüfung rechtlicher Argumente“ genüge nicht. Es fehle an einer nachvollziehbaren Darstellung, warum die Erstellung der Berufungsbegründung hier sieben Wochen gedauert habe.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Powered by WPeMatico

„Brautstylistin“ scheitert mit ihrer Klage vor dem Verwaltungsgericht

Das VG Trier hat die Klage einer „Brautstylistin“ abgewiesen und entschieden, dass sie sowohl für ihre Tätigkeit als „Hair Artist“ der Eintragungspflicht in die Handwerksrolle unterliegt, keinen Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung für Hochsteckfrisuren hat und rechtmäßig als „Make-up Artist“ im Gewerbeverzeichnis geführt wird (Az. 2 K 5830/25.TR).

VG Trier, Pressemitteilung vom 28.11.2025 zum Urteil 2 K 5830/25.TR vom 10.11.2025

Die Klägerin bietet seit 2014 die Erstellung von Make-up an und wurde daher als „Make-up Artist“ in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Gewerke eingetragen. Mittlerweile bietet sie zusätzlich die Erstellung von Hochsteck- bzw. Brautfrisuren an. Nachdem die Handwerkskammer Trier ihr mitgeteilt hatte, dass sie wegen ihrer Tätigkeiten aus dem Friseur-Handwerk (Hairstyling bzw. Hochsteckfrisuren) einer Eintragung in die Handwerksrolle bedürfe, beantragte sie die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Handwerksordnung. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid aus Februar 2025 ab und führte begründend aus, es lasse sich nicht feststellen, dass ihr das zur Eintragung in die Handwerksrolle grundsätzlich erforderliche Ablegen einer Meisterprüfung unzumutbar sei. Ihr hiergegen eingelegter Widerspruch, mit dem sie zugleich um die Neubewertung ihrer Tätigkeit als Hair- und Make-up Artist bat, blieb erfolglos.

Mit ihrer beim erkennenden Gericht erhobenen Klage beantragte die Klägerin die Feststellung, dass ihre Tätigkeit als „Hair Stylist“ nicht eintragungspflichtig sei, hilfsweise die Verpflichtung zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung, sowie die Verpflichtung zur Löschung des Eintrags als Kosmetikerin im Gewerbeverzeichnis der Handwerkskammer. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, bei ihrer Tätigkeit als Hairstylistin gehe es allein um das Aussehen der Haare, sodass es sich nicht um wesentliche Tätigkeiten des eintragungspflichtigen Friseur-Handwerks handele. Unbeschadet dessen habe sie jedoch einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Erstellung von Hochsteckfrisuren. Auch habe sie nie als Kosmetikerin, sondern nur als nicht eintragungspflichtige Visagistin gearbeitet.

Dieser Auffassung schloss sich die zuständige Einzelrichterin der 2. Kammer nicht an und wies die Klage nach Durchführung der mündlichen Verhandlung ab.

Die Klägerin unterliege im Hinblick auf ihre Tätigkeit als „Hair Artist“ der Eintragungspflicht in die Handwerksrolle, da sie ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe betreibe. Sie sei zunächst nicht künstlerisch, sondern gewerblich tätig, da es sich um eine erlernbare Tätigkeit handele, die Grundkenntnisse unter anderem aus dem Bereich der Haarbeschaffenheit und der Anwendung der zur Verfügung stehenden Hilfsmittel, wie etwa dem (fachgerechten) Einsatz von Lockenstab und Glätteisen, voraussetze. Auch übe sie mit der Erstellung von Hochsteckfrisuren Tätigkeiten aus, die für das Friseur-Handwerk wesentlich seien. Denn das Gestalten von Frisuren mache einen Kernbereich des Friseurberufs aus und verleihe diesem sein essenzielles Gepräge. Die Erstellung von Hochsteckfrisuren könne in ihrem Fall auch nicht als reiner Annex zu ihrer Tätigkeit als „Make-up Artist“ betrachtet werden.

Die Klägerin habe hinsichtlich der Erstellung von Hochsteckfrisuren weiter keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Handwerksordnung. Eine solche setze u. a. voraus, dass die Ablegung der Meisterprüfung für die Klägerin eine unzumutbare Belastung darstellen würde, d. h. sie hierdurch stärker als die Vielzahl anderer Bewerber belastet wäre. Dies lasse sich in ihrem konkreten Einzelfall jedoch nicht feststellen.

Schließlich habe die Klägerin in Bezug auf ihre Tätigkeit als „Make-up Artist“ auch keinen Anspruch auf Löschung aus dem Gewerbeverzeichnis der Handwerkskammer aus § 20 i. V. m. § 13 Handwerksordnung, denn die Voraussetzungen für die Eintragung lägen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin vor. Bei der dekorativen Kosmetik des Gesichts handele es sich um eine für eine Kosmetikerin wesentliche Tätigkeit, die dem Kosmetik-Gewerbe zuzuordnen und ebenfalls nicht künstlerisch sei. Indem sie das Make-up auf individuellen Auftrag unter Einsatz der hierfür erforderlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten selbst erstelle, sei sie auch handwerksmäßig und nicht industriell tätig.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier

Powered by WPeMatico

Grundsätze zur Vermietung von Ferienwohnungen konkretisiert

Im Streitfall besaß die Steuerpflichtige eine Wohnung in einem bekannten Tourismusort, die sie ab dem Jahr 2016 als Ferienwohnung vermietete. Die Steuerpflichtige erzielte durchgängig Verluste aus der Vermietung. Mit dem Finanzamt kam es zum Streit darüber, ob die Voraussetzungen erfüllt waren, die für die steuerliche Anerkennung der Vermietung einer Ferienwohnung gelten. Das Finanzamt und das Finanzgericht hatten die Grenze von 25 % für jedes Jahr einzeln geprüft. Daher hatten sie für ein Jahr die Vermietungsverluste steuerlich berücksichtigt, für andere Jahre hingegen nicht.

Der Bundesfinanzhof hat mit seiner Entscheidung die bisherigen Grundsätze bestätigt, nach denen bei einer ausschließlich an Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung Verluste ohne weitere Voraussetzungen steuerlich anzuerkennen und damit mit anderen Einkünften verrechnet werden können (Az. IX R 23/24). Dafür sei erforderlich, dass die ortsübliche Vermietungszeit über einen längeren Zeitraum nicht erheblich (d. h. um mindestens 25 %) unterschritten werde. Für die Ermittlung der durchschnittlichen Auslastung der Ferienwohnung sei auf einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren abzustellen. Der Bundesfinanzhof hat demzufolge die Entscheidung aufgehoben und das Verfahren an das Finanzgericht zurückverwiesen. Das Finanzgericht hat nunmehr die Auslastung der Ferienwohnung über einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren zu prüfen

Kann der Alleingesellschafter einer gGmbH Zahlungen an diese als Spende geltend machen, die er als Mietzahlungen für ein Grundstück zurückerhält?

Die (damals zusammen veranlagten) Kläger erzielten u. a. Einkünfte aus einem Besitz-Einzelunternehmen. Der Kläger gründete 2014 eine gemeinnützige gGmbH zur Förderung von Kunst und Kultur und vermietete ihr ab 2016 Museumsflächen im eigenen Gebäude. Parallel gab er eine Patronatserklärung ab: monatliche Spenden mindestens in Miethöhe zur finanziellen Ausstattung der gGmbH. Die gGmbH zahlte die vertragliche Miete per Dauerauftrag, der Kläger spendete regelmäßig an die gGmbH (Spendenquittungen lagen vor). Nach einer Betriebsprüfung kürzte das Finanzamt die als Sonderausgaben anerkannten Spenden um den auf die Miete entfallenden Teil, u. a. wegen fehlender Unentgeltlichkeit – „Geldkreislauf“ und stellte zudem die Gewinnerzielungsabsicht des Besitz-Einzelunternehmens in Frage. Der Einspruch blieb erfolglos. Daraufhin erhob der Unternehmer Klage.

Das Finanzgericht Münster hielt die Klage für begründet (Az. 1 K 102/23). Es handele sich bei den Zahlungen um Spenden, da die in der Patronatserklärung eingegangene Spendenzusage freiwillig sei. Daran ändere deren Zweck, die Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit der gGmbH, nichts. Unentgeltlichkeit/keine Gegenleistung: Der Mietvertrag und die Spenden seien zwei getrennte Rechtsverhältnisse. Der Mietvertrag sei zivilrechtlich wirksam, wie unter fremden Dritten üblich abgeschlossen, die Hauptpflichten seien klar und die Miethöhe im Rahmen. Dass Spendenmittel der gGmbH (auch) die Miete ermöglichten, nehme den Spenden nicht die Unentgeltlichkeit. Es liege daher kein schädlicher „Kreislauf“ vor. Die Zuwendungen würden in den ideellen Bereich der gGmbH fließen, unterlägen der gemeinnützigkeitsrechtlichen Bindung und erhöhten nicht den Wert der Beteiligung. Ein Gestaltungsmissbrauch oder eine verdeckte Einlage sei daher nicht zu erkennen. Die Vermietung sei zudem auf Dauer angelegt, eine negative Totalgewinnprognose stehe nicht fest und es gäbe keine Anzeichen, dass die Tätigkeit aus privaten Neigungen betrieben werde, weshalb auch eine Gewinnerzielungsabsicht des Besitzunternehmens zu bejahen sei