Scheinbarer App-Zwang: Telekom wegen Irreführung bei congstar verurteilt

Das LG Köln gab der Klage des vzbv gegen die Telekom Deutschland GmbH statt. Kunden dürfen nicht per Falschmeldung zum Download einer App gedrängt werden (Az. 33 O 490/24).

vzbv, Mitteilung vom 25.11.2025 zum Urteil 33 O 490/24 des LG Köln vom 18.09.2025

Landgericht Köln gibt Klage der Verbraucherzentrale gegen die Telekom Deutschland GmbH statt

  • Kund:innen der Telekom-Marke congstar sollten die congstar App herunterladen, weil angeblich das Online-Kundenportal im Sommer 2025 abgeschaltet werde
  • Tatsächlich war die Telekom vertraglich verpflichtet, den Kundenlogin auf der congstar-Webseite bereitzustellen
  • Landgericht Köln: Die Ankündigung über die bevorstehende Abschaltung war irreführend

Congstar sorgte im Jahr 2024 für Aufregung unter Kund:innen. Die Telekom-Marke kündigte an, das Kundenportal „meincongstar“ abzuschalten. Gleichzeitig forderte der Anbieter Kund:innen auf, die congstar-App auf dem Smartphone zu installieren. Doch das Unternehmen plante gar keine Abschaltung der Online-Accounts für Bestandskund:innen. Es wäre auch ein Bruch mit den damaligen Vertragsbedingungen gewesen. Nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands hat das Landgericht Köln der Telekom die Irreführung untersagt.

„Kundinnen und Kunden dürfen nicht per Falschmeldung zum Download einer App gedrängt werden. Gleichzeitig müssen Anbieter auch Verbraucherinnen und Verbraucher berücksichtigen, die eine Smartphone-App nicht nutzen wollen oder können. Einen App-Zwang darf es nicht geben“, sagt Ramona Pop, Vorständin beim Verbraucherzentrale Bundesverband.

Kundencenter sollte angeblich im Sommer 2025 abgeschaltet werden

„meincongstar wird ab Sommer 2025 abgeschaltet“: Diese Botschaft erhielten congstar-Kund:innen im Jahr 2024 vor dem Einloggen ins Kundenportal. Und außerdem: „Steige jetzt schon um und lade dir die congstar App herunter!“ Nach der Abschaltung, hieß es weiter, werde ein Zugriff auf das Kundenprofil nur noch über die App möglich sein.

Das war falsch. Die Geschäftsbedingungen für congstar-Tarife legten fest, dass Mobilfunk-Rechnungen zwölf Monate lang auf „meincongstar“ abrufbar sind. Die Telekom war daher vertraglich verpflichtet, Bestandskund:innen den Zugang zum Kunden-Account via Website zu ermöglichen. Vor Gericht stellte das Unternehmen außerdem klar, dass das Kundencenter gar nicht abgeschaltet, sondern für Bestandskund:innen in modifizierter Form weitergeführt werde.

Kundeninformation über Abschaltung des Portals war irreführend

Das Landgericht Köln folgte der Auffassung der Verbraucherzentrale, dass die Telekom ihre Kund:innen mit der Falschmeldung in die Irre führte und damit gegen das Wettbewerbsrecht verstieß. Die Ankündigung zur Abschaltung des bisherigen Kundenportals sei sowohl unwahr als auch zur Täuschung geeignet. Sie suggeriere den Kund:innen, sie müssten zwingend die App auf ihrem Mobiltelefon installieren, um ihren Vertrag auch künftig noch verwalten zu können. Das treffe objektiv nicht zu.

Die Umstellung von einem Kundenlogin hin zur App habe für die Betroffenen spürbare Auswirkungen. Sie könnten nicht mehr wie gewohnt auf ihre Dokumente zugreifen und den Vertrag verwalten. Viele Verbraucher:innen stünden der Installation einer Vielzahl von Apps auf ihrem Smartphone zudem aus Datenschutzgründen kritisch gegenüber, so das Gericht. Es liege auf der Hand, dass viele die App ohne die irreführende Ankündigung nicht heruntergeladen hätten.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V

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Rentenpaket ist generationengerecht

Eine Stabilisierung des Rentenniveaus, wie sie im Rentenpaket 2025 der schwarz-roten Bundesregierung vorgesehen ist, verbessert für alle gesetzlich Rentenversicherten bis zu jüngsten Jahrgängen die interne Rendite der Rente. Das ergibt eine neue Studie des IMK der Hans-Böckler-Stiftung.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 25.11.2025

Es verbessert Renten-Renditen auch für die Jüngsten, Belastung für Bundeshaushalt verkraftbar

Eine Stabilisierung des Rentenniveaus, wie sie im Rentenpaket 2025 der schwarz-roten Bundesregierung vorgesehen ist, verbessert für alle gesetzlich Rentenversicherten bis zu jüngsten Jahrgängen (konkret: berechnet wurde bis zum Geburtsjahr 2010) die interne Rendite der Rente. Das heißt: Alle heute Erwerbstätigen sowie junge Menschen, die aktuell noch vor dem Eintritt ins Berufsleben stehen, erhalten im Verhältnis zu ihren Beiträgen überproportional mehr Rente. Dasselbe gilt für einen wesentlichen Teil der heutigen Rentner*innen. Der positive Effekt zeigt sich, mit leichten Unterschieden, für Männer wie Frauen. Je nach Geburtsjahr und Geschlecht liegen bei einer Stabilisierung des Rentenniveaus die internen Renditen des Beitragsteils, der in den individuellen Rentenanspruch fließt, bei 3,1 bis 4,5 Prozent. Das ist für alle Geburtsjahre ab etwa 1960 knapp 0,1 Prozentpunkt mehr als ohne Stabilisierung, bei den Geburtsjahren davor etwas weniger. Dass alle Geburtsjahrgänge von der Stabilisierung profitieren, unterstreicht ein beispielhafter Blick auf den Effekt für die absolute Rentenzahlung: Die monatliche Rente einer*s Eckrentner*in (mit 45 Rentenpunkten) erhöht sich durch die Stabilisierung im Jahr 2032 um rund 59 Euro (51 Euro in Preisen von 2025), die Rente im Jahr 2057 (wenn ein*e heute 35-Jährige*r in Rente gehen wird) sogar um 116 Euro (61 Euro in Preisen von 2025). Das ergibt eine neue Studie des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung. Angesichts der Ergebnisse sei Kritik nicht haltbar, eine Stabilisierung des Rentenniveaus würde jüngere Generationen benachteiligen, betonen die Autor*innen João Domingues Semeano, Prof. Dr. Sebastian Dullien, Prof. Dr. Camille Logeay und Dr. Ulrike Stein. „Die umlagefinanzierte Rente wirft für alle betrachteten Jahrgänge ordentliche Renditen ab. Und durch die Niveaustabilisierung wird die Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung für junge und ältere Menschen noch einmal attraktiver.“

Im Vergleich zu dem gescheiterten Rentenpaket II der Ampel-Koalition fällt vor allem der Anstieg der Renditen der jüngsten Kohorten (ab etwa Geburtsjahr 2000) unter den aktuellen Plänen der Merz-Regierung höher aus. Das liegt daran, dass das Rentenpaket 2025 über Zuschüsse des Bundes an die Rentenversicherung finanziert wird und nicht durch höhere Beiträge für Versicherte. Das erhöht zwar den Finanzierungsbedarf aus dem Bundeshaushalt, aber nicht direkt die Einzahlungen einseitig für die jüngeren Generationen. Im Gegenteil: „Während Rentenbeiträge nur von der arbeitenden Generation getragen werden, tragen auch Rentnerinnen und Rentner zum Steueraufkommen bei“, sagt Sebastian Dullien, Ko-Autor der Studie und wissenschaftlicher Direktor des IMK. „Sie zahlen etwa Mehrwertsteuer, Energiesteuern und Tabaksteuer sowie oft auch Einkommensteuer.“

Zudem ist die Kostenbelastung für den Bundeshaushalt nach den Berechnungen der Forschenden überschaubar: Die Zahlungen des Bundes an die Rentenversicherung steigen durch das Rentenpaket um etwa 0,3 Prozentpunkte, gemessen am Bruttoinlandsprodukt (BIP) als aussagekräftigster Größe. „Dieser Anstieg ist relevant, aber im historischen Vergleich nicht dramatisch“, betonen die Forschenden. Denn auch mit diesem Aufschlag blieben die Mittel, die insgesamt vom Bund in die gesetzliche Alterssicherung fließen, im Verhältnis zur Wirtschaftsleistung unter der Quote, die schon einmal vor gut 20 Jahren erreicht wurde: 2003 steuerte der Bund Mittel in Höhe von 3,5 Prozent des BIP zu den gesamten Rentenausgaben bei, 2024 waren es lediglich 2,7 Prozent.

Bei einer langfristigen Simulation auf Basis der amtlichen Vorausschätzungen bis 2070 beziehen die Wissenschaftler*innen zusätzlich noch den Effekt des demografischen Wandels ein. Ergebnis: Ein Zuwachs der Bundeszuschüsse um insgesamt 0,7 Prozentpunkte des BIP, inklusive der Zuschüsse für das Rentenpaket. Selbst wenn man noch zusätzliche Puffer einkalkuliert, gelte: „Die gesamten Bundesmittel, die damit in den kommenden Jahrzehnten in die gesetzliche Rentenversicherung fließen werden, lägen selbst zu ihrem Höhepunkt als Quote des BIP trotz starker angenommener Alterung nicht spürbar höher als zum bisherigen Höhepunkt 2003.“

„Wenn Kritiker*innen wie die jungen Abgeordneten der Union die `Haltelinie´ beim Rentenniveau als nicht generationengerecht bezeichnen, basiert das auf einer Fehlannahme: Sie glauben, dass die längerfristige Stabilisierung vor allem den Älteren zugutekommt. Das stimmt einfach nicht. Da die Renten jeweils vom letzten Niveau aus weiter angepasst werden, bringt der Regierungsvorschlag gerade auch für spätere Generationen mehr Rente“, erklärt Sebastian Dullien. „Eine 80-Jährige heute hat von der Stabilisierung des Rentenniveaus bis zu ihrem statistisch erwarteten Lebensende noch wenige Jahre etwas, die heute 35-Jährigen bekommen aber durch die Stabilisierung nach ihrem Renteneintritt noch fast zwei Jahrzehnte höhere Rentenzahlungen als es ohne die Reform der Fall wäre.“

Wenn trotz der, wie gezeigt, lediglich moderaten Belastung die Sorge bestehe, dass der Bundeshaushalt mit den Zuschüssen an die Rentenversicherung überfordert würde, so könnte mittelfristig ein größerer Anteil der Stabilisierung durch höhere Beiträge statt durch Bundeszuschüsse finanziert werden, analysieren Dullien und seine Mitautor*innen. Auch bei Beitragsfinanzierung würde durch die Niveaustabilisierung die Renten-Rendite für alle Geburtsjahrgänge von den 1940ern bis 2005 steigen, wenn auch weniger deutlich als nach den bisherigen Regierungsplänen. Da höheren Beiträgen auch höhere Leistungen und mehr Kaufkraft in der Bevölkerung gegenüberstehen würden, hätten steigende Rentenbeiträge grundsätzlich gesamtwirtschaftlich auch keine negativen Wachstums- oder Beschäftigungseffekte. „Generell gilt: Mit einer Politik, die jetzt zu niedrigeren Rentenniveaus führt, würden sich die jungen Generationen selbst schaden – auch wenn Ihr Rentenalter noch in weiter Zukunft liegt“, betont Ökonom Dullien.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Kammergericht zu falschen Textbausteinen: „Dysfunktionale Verteidigung“

Betreibt die Verteidigung eine in sinnloser Weise automatisierte Prozessführung mit Schriftsätzen, die am Tatvorwurf weit vorbeigehende Textbausteine und zudem frei erfundene Behauptungen zum Verfahrensgeschehen enthalten, so hat sie lt. KG Berlin damit zu rechnen, dass ihr der Erfolg selbst dann zu versagen sein könnte, wenn sie einmal, gewissermaßen als Zufallstreffer, einen allein auf Verfahrensrüge zu beachtenden Rechtsfehler „aufzeigen“ sollte“ (Az. 3 ORbs 164/25).

BRAK, Mitteilung vom 25.11.2025 zum Beschluss 3 ORbs 164/25 des KG Berlin vom 25.08.2025

Ein Anwalt „verteidigt“ zum wiederholten Mal einen Mandanten mit Textbausteinen gegen den falschen Tatvorwurf. Das Kammergericht erinnert an Berufspflichten.

Das Kammergericht (KG) hat die Rechtsprechung zu KI-Schriftsätzen bzw. der anwaltlichen Arbeit mit Textbausteinen um einen Beschluss mit der Überschrift „Dysfunktionale Verteidigung“ erweitert. Der Leitsatz lautet: „Betreibt die Verteidigung eine in sinnloser Weise automatisierte Prozessführung mit Schriftsätzen, die am Tatvorwurf weit vorbeigehende Textbausteine und zudem frei erfundene Behauptungen zum Verfahrensgeschehen enthalten, so hat sie zu gewärtigen, dass ihr der Erfolg selbst dann zu versagen sein könnte, wenn sie einmal, gewissermaßen als Zufallstreffer, einen allein auf Verfahrensrüge zu beachtenden Rechtsfehler „aufzeigen“ sollte“ (Beschluss vom 25.08.2025, Az. 3 ORbs 164/25).

Den Antrag des Betroffenen, gegen ein AG-Urteil in einer Ordnungswidrigkeiten-Angelegenheit die Rechtsbeschwerde zuzulassen, verwirft das KG mit nur einem Satz und ergänzt am Ende, dass der Betroffene die Kosten des Antrags zu tragen habe. Sehr viel bemerkenswerter sind allerdings die „punktuell erläuternden Bemerkungen“ des Senats zu dem Beschluss.

Gegen falschen Tatvorwurf mit Textbausteinen verteidigt

„Ein Großteil der Beschwerdeschrift ergibt, wie bereits die zuvor eingereichten Schriftsätze und gestellten Anträge, keinen Sinn. Offenbar wurden durch das gesamte Verfahren ohne Bedacht Textbausteine verwendet, die für Geschwindigkeitsmessungen konzipiert wurden, aber keinen Bezug zu dem hier erhobenen Vorwurf haben.“ Hier war es eigentlich um einen Verstoß nach § 23 Abs. 1a StVO wegen der Nutzung elektronischer Geräte am Steuer gegangen.

Die Richterinnen und Richter heben anschließend hervor, dass die Verteidigung weder im Vorverfahren noch im Hauptverfahren (mit der Hauptverhandlung) und nicht einmal im Rechtsmittelverfahren bemerkt habe, dass es hier um den falschen Tatvorwurf ging – trotz richterlicher Hinweise.

Es war zudem nicht das erste Mal, dass der Anwalt mit einem solchen Verhalten aufgefallen war: Auch in einem Parallelverfahren hatte er seinen Mandanten mit Textbausteinen gegen einen Geschwindigkeits- bzw. Rotlichtverstoß verteidigt – obwohl der Mandant nur falsch geparkt hatte (Az. 3 ORbs 186/24). Damals hatte das Gericht ihm noch geglaubt, dass es sich um einen einmaligen Fehler gehandelt habe, den er bislang nicht realisiert hatte. Man hatte ihm zugutegehalten, dass dies „eher als gedankenlos denn als bewusst täuschend erscheinen mag“. „Daran dürfte nicht mehr festzuhalten sein“, stellte das KG nun klar.

„Die Verwaltungsbehörde und zwei gerichtliche Instanzen solcherart mit einer dysfunktionalen und gedankenlosen ‚Verteidigung‘ zu befassen“, sei unter verschiedenen Gesichtspunkten bedenklich, so der Senat weiter: Insbesondere enthalte die anwaltliche Rechtsmittelschrift eine Vielzahl unwahrer Behauptungen zum Verfahrensgeschehen. Hierzu verweist das Gericht auf § 43a Abs. 3 Satz 2 BRAO, wonach die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten als „unsachlich“ gelte, was ein Verstoß gegen die anwaltlichen Grundpflichten ist.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Sammelanderkonten: Nichtbeanstandungserlass erneut bis Ende 2026 verlängert

Die BRAK setzt sich für die Anwaltschaft beim BMF durch. Anwältinnen und Anwälte können bezüglich ihrer Sammelanderkonten zumindest bis Ende 2026 aufatmen.

BRAK, Pressemitteilung vom 24.11.2025

Bundesrechtsanwaltskammer setzt sich für Anwaltschaft durch

Nach dem Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (FKAustG) müssten Banken eigentlich anwaltliche Sammelanderkonten als meldepflichtig behandeln, d. h. sie müssten nach dem europäischen Common Reporting Standard (CRS) bestimmte Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln.

Bisher galt hier jedoch ein Nichtbeanstandungserlass des Bundeministeriums für Finanzen (BMF), der jährlich verlängert wurde, bis eine dauerhafte gesetzliche Lösung für anwaltliche Sammelanderkonten gefunden wird. Danach sollte das BZSt zunächst bis Ende 2025 nicht sanktionieren, wenn Banken anwaltliche Sammelanderkonten nicht als CRS-meldepflichtig behandelten. Erfreulicherweise hat das BMF nun die erneute Verlängerung des Erlasses bis zum 31.12.2026 beschlossen. Dies ist das vorläufige Ergebnis zahlreicher Gespräche der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) mit dem BMF und dem BMJV und der Umsetzung des Beschlusses der BRAK-Hauptversammlung vom 19.09.2025.

Eine erneute Ausnahme über 2025 hinaus wollte das BMF nämlich nur dann gewähren, wenn Deutschland die Vorgabe der OECD erfüllt, dass Rechtsanwaltskammern die Sammelanderkonten ihrer Mitglieder nach bestimmten Kriterien prüfen und ein konkretes Konzept zur Prüfung der Sammelanderkonten vorlegen. Die BRAK-Hauptversammlung hatte daher beschlossen, dass die BRAK ein Konzept für ein zentrales elektronisches System zur automatisierten Prüfung der Transaktionen auf Fremdgeldkonten erarbeitet. Die BRAK hat dem BMF einen Entwurf vorgelegt, der jetzt Grundlage für eine erneute Verlängerung des Nichtbeanstandungserlasses ist und – soweit dieser umgesetzt wird – auch eine dauerhafte Lösung zum Erhalt der Sammelanderkonten darstellen kann. Die erneute Verlängerung durch das BMF erfolgte in der Annahme, dass die in dem Konzept beschriebenen weiteren Schritte konsequent verfolgt werden, mit dem Ziel, die produktive Inbetriebnahme des Systems bis Mitte des Jahres 2027 zu gewährleisten.

Nach dem Konzeptentwurf sollen bestimmte Transaktionsdaten auf Sammelanderkonten von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten von einem elektronischen System über eine Schnittstelle der Banken abgerufen werden. Meldet das System eine Auffälligkeit, werden die Daten zur weiteren Prüfung an die regional zuständige Rechtsanwaltskammer übermittelt. Die BRAK wird sich jetzt um die rechtliche und technische Umsetzung des Konzepts kümmern, damit auch ein dauerhafter Erhalt der anwaltlichen Sammelanderkonten gewährleistet wird.

Rechtsanwältin Leonora Holling, Schatzmeisterin der BRAK, ist mit diesem Zwischenergebnis sehr zufrieden:

„Die Mühe und die unzähligen Gespräche haben sich gelohnt. Für den Moment können Anwältinnen und Anwälte bezüglich ihrer Sammelanderkonten zumindest bis Ende 2026 aufatmen. Unsere Aufgabe ist es jetzt, die Konten dauerhaft zu erhalten.“

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Bruttoinlandsprodukt: Ausführliche Ergebnisse zur Wirtschaftsleistung im 3. Quartal 2025

Das BIP stagnierte – preis-, saison- und kalenderbereinigt – im 3. Quartal 2025 (0,0 %) gegenüber dem 2. Quartal 2025. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, bestätigte sich damit das Ergebnis der Schnellmeldung vom 30. Oktober 2025. Die Konjunktur wurde im 3. Quartal von schwachen Exporten gebremst, während die Investitionen leicht zulegten.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 25.11.2025

Wirtschaftsleistung unverändert im Vergleich zum Vorquartal

Bruttoinlandsprodukt (BIP), 3. Quartal 2025
0,0 % zum Vorquartal (preis-, saison- und kalenderbereinigt)
+0,3 % zum Vorjahresquartal (preisbereinigt)
+0,3 % zum Vorjahresquartal (preis- und kalenderbereinigt)

Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) stagnierte – preis-, saison- und kalenderbereinigt – im 3. Quartal 2025 (0,0 %) gegenüber dem 2. Quartal 2025. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, bestätigte sich damit das Ergebnis der Schnellmeldung vom 30. Oktober 2025. „Die Konjunktur wurde im 3. Quartal von schwachen Exporten gebremst, während die Investitionen leicht zulegten“, sagt Ruth Brand, Präsidentin des Statistischen Bundesamtes.

Ausrüstungsinvestitionen im Vergleich zum Vorquartal gestiegen, Exporte im Minus

Nach dem Rückgang im Vorquartal nahmen die preis-, saison- und kalenderbereinigten Bruttoanlageinvestitionen im 3. Quartal 2025 wieder zu (+0,3 %). In Ausrüstungen – also vor allem in Maschinen, Geräte und Fahrzeuge – wurde dabei 1,1 % mehr investiert als im Vorquartal. Dies spiegelt sich auch in einer positiven Entwicklung der gewerblichen Pkw-Neuzulassungen wider. Die Bauinvestitionen sanken dagegen um 0,5 % im Vergleich zum Vorquartal.

Der Konsum insgesamt stagnierte im 3. Quartal 2025 gegenüber dem 2. Quartal 2025 (0,0 %). Dabei entwickelten sich private und staatliche Ausgaben unterschiedlich. Der private Konsum ging zum ersten Mal seit dem 4. Quartal 2023 zurück, um 0,3 %. Dies lag unter anderem daran, dass die Haushalte weniger für Gastronomie- und Beherbergungsdienstleistungen ausgaben. Die Konsumausgaben des Staates stiegen dagegen erneut an, um 0,8 % gegenüber dem Vorquartal.

Vom Außenhandel blieben positive Impulse aus: Exportiert wurden im 3. Quartal 2025 preis-, saison- und kalenderbereinigt insgesamt 0,7 % weniger Waren und Dienstleistungen als im 2. Quartal 2025. Während die Ausfuhr von Waren mit -0,1 % kaum zurückging, sanken die Dienstleistungsexporte, etwa Gebühren für die Nutzung von geistigem Eigentum, zum Beispiel Lizenzgebühren für den Vertrieb von Software oder Franchisegebühren sowie Instandhaltungs- und Reparaturdienstleistungen, deutlich um 2,6 %. Die Einfuhr von Waren und Dienstleistungen lag auf dem Niveau des Vorquartals (0,0 %), wobei 0,9 % mehr Waren und 1,9 % weniger Dienstleistungen importiert wurden.

Bruttowertschöpfung entwickelt sich branchenabhängig unterschiedlich

Die preis-, saison- und kalenderbereinigte Bruttowertschöpfung war mit +0,1 % im 3. Quartal 2025 insgesamt leicht höher als im 2. Quartal 2025. Dabei zeigte sich ein gemischtes Bild der Wirtschaftsbereiche. Den deutlichsten Rückgang verzeichnete das Verarbeitende Gewerbe mit -0,9 %, wo die wirtschaftliche Leistung im Vorquartalsvergleich in vielen Unterbereichen zurückging. Die Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen sowie von elektrischen Ausrüstungen konnte gegenüber dem Vorquartal dagegen leicht gesteigert werden. Im Baugewerbe ging die Produktion im 3. Quartal 2025 erneut zurück (-0,6 %). Die Dienstleistungsbereiche konnten dagegen ihre Bruttowertschöpfung im 3. Quartal 2025 steigern, mit Ausnahme der Unternehmensdienstleister (-0,1 %) und der sonstigen Dienstleister (0,0 %). Am deutlichsten war der Zuwachs gegenüber dem Vorquartal in den Bereichen Information und Kommunikation (+0,8 %) sowie Handel, Verkehr, Gastgewerbe (+0,7 %).

Bruttoinlandsprodukt im Vorjahresvergleich gestiegen

Im Vorjahresvergleich lag das BIP im 3. Quartal 2025 preisbereinigt um 0,3 % höher als im 3. Quartal 2024. Preis- und kalenderbereinigt war es ebenfalls um 0,3 % höher.

Private und staatliche Konsumausgaben höher als im Vorjahr

Wie bereits in den Vorquartalen nahmen die preisbereinigten Konsumausgaben auch im 3. Quartal 2025 im Vergleich zum Vorjahresquartal zu. Sie stiegen um 1,1 %. Darunter entwickelten sich sowohl die privaten als auch die staatlichen Konsumausgaben positiv. Der private Konsum nahm vor allem wegen höherer Ausgaben für Kraftfahrzeuge zu (+0,8 %). Der Staatskonsum wuchs um 1,7 %, unter anderem, weil mehr soziale Sachleistungen zur Verfügung gestellt wurden. Dagegen sanken die preisbereinigten Investitionen in Ausrüstungen um 1,0 % im Vergleich mit dem 3. Quartal 2024. Auch in Bauten wurde weniger investiert als im Vorjahresquartal (-0,7 %). Grund hierfür waren vor allem weiter sinkende Wohnbauinvestitionen. In Nichtwohnbauten, zum Beispiel Fabriken oder Bürogebäude, wurde dagegen mehr investiert als im Vorjahreszeitraum. Insgesamt stieg die inländische Verwendung um 1,6 % zum Vorjahr.

Der Handel mit dem Ausland zeigte im 3. Quartal 2025 ein ähnliches Bild wie in den Vorquartalen: Sinkenden Exporten standen steigende Importe entgegen. Die preisbereinigten Exporte sanken leicht um 0,1 % zum Vorjahresquartal. Während die Warenexporte zurückgingen (-0,2 %), lagen die Dienstleistungsexporte (+0,3 %) höher als im Vorjahreszeitraum. Die Importe von Waren und Dienstleistungen legten mit +3,4 % weiterhin kräftig zu. Dabei wurden deutlich mehr Waren (+5,4 %) eingeführt als noch ein Jahr zuvor. Ursächlich waren vor allem gestiegene Einfuhren von pharmazeutischen Erzeugnissen, Metallerzeugnissen und elektrischen Ausrüstungen. Die Dienstleistungsimporte sanken dagegen um 1,0 %, was unter anderem auf niedrigere Ausgaben für Fertigungsentgelte, Instandhaltungs- und Reparaturdienstleistungen sowie Transportleistungen aus dem Ausland zurückzuführen war.

Dienstleistungsbereiche zum Vorjahresquartal angestiegen, Baugewerbe mit deutlichem Rückgang

Insgesamt lag die preisbereinigte Bruttowertschöpfung im 3. Quartal 2025 um 0,3 % über dem Niveau des 3. Quartals 2024. Dabei stieg die Wirtschaftsleistung im Dienstleistungsbereich um 0,6 % an. Insbesondere in den zusammengefassten Bereichen öffentliche Dienstleister, Erziehung und Gesundheit (+1,9 %) sowie Handel, Verkehr, Gastgewerbe (+0,9 %) erhöhte sich die preisbereinigte Bruttowertschöpfung im 3. Quartal 2025. Auch im Bereich Information und Kommunikation stieg die Wirtschaftsleistung mit +1,0 % zum Vorjahresquartal an. Einen Rückgang im Vorjahresvergleich mussten dagegen die Finanz- und Versicherungsdienstleister (-3,0 %), die sonstigen Dienstleister (-0,7 %) sowie die Unternehmensdienstleister (-0,6 %) hinnehmen.

Im Verarbeitenden Gewerbe und im Baugewerbe setzte sich der Abwärtstrend weiter fort: Mit einem Rückgang der preisbereinigten Bruttowertschöpfung von 3,0 % unterschritt das Baugewerbe das Vorjahresniveau erneut deutlich. Während die Produktion im Hochbau und im Ausbaugewerbe weiter sank, konnte der Tiefbau im 3. Quartal 2025 wieder Produktionszuwächse im Vergleich zum Vorjahr verzeichnen. Auch im Verarbeitenden Gewerbe sank die Bruttowertschöpfung im Vorjahresvergleich abermals. Der Rückgang um 0,3 % war jedoch deutlich weniger stark als in den vergangenen Quartalen. Während besonders die Herstellung von chemischen Erzeugnissen sowie von Kraftwagen und Kraftwagenteilen im 3. Quartal 2025 unter dem Vorjahresniveau lag, wurden mehr elektrische Ausrüstungen produziert.

Erwerbstätigkeit nahezu unverändert

Die Wirtschaftsleistung wurde im 3. Quartal 2025 von rund 46,0 Millionen Erwerbstätigen mit Arbeitsort in Deutschland erbracht. Das waren 23 000 Personen (0,0 %) weniger als im 3. Quartal 2024. Dabei konnten die Rückgänge im Verarbeitenden Gewerbe und im Baugewerbe nicht von dem Anstieg der Erwerbstätigkeit im Dienstleistungsbereich kompensiert werden (siehe Pressemitteilung Nr. 410 vom 18. November 2025).

Im Durchschnitt wurden je Erwerbstätigen in etwa so viele Arbeitsstunden geleistet wie im 3. Quartal 2024 (0,0 %). Das gesamtwirtschaftliche Arbeitsvolumen – also das Produkt aus der Erwerbstätigenzahl und den geleisteten Stunden je erwerbstätiger Person – änderte sich ebenfalls kaum (0,0 %). Das ergaben vorläufige Berechnungen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) der Bundesagentur für Arbeit.

Die gesamtwirtschaftliche Arbeitsproduktivität – gemessen als preisbereinigtes BIP je Erwerbstätigenstunde – nahm nach vorläufigen Berechnungen gegenüber dem 3. Quartal 2024 um 0,3 % zu. Je Erwerbstätigen gerechnet war sie um 0,4 % höher als vor einem Jahr.

Konsum stieg stärker als Einkommen, Sparquote niedriger als im Vorjahr

In jeweiligen Preisen war das BIP im 3. Quartal 2025 um 3,4 % und das Bruttonationaleinkommen um 3,5 % höher als ein Jahr zuvor. Das Volkseinkommen war um 3,7 % höher als im 3. Quartal 2024. Dabei stieg nach vorläufigen Berechnungen das Arbeitnehmerentgelt insgesamt um 5,4 %. Die Unternehmens- und Vermögenseinkommen sanken hingegen um 0,7 %. Je Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer stiegen die durchschnittlichen Bruttolöhne und ‑gehälter im 3. Quartal 2025 um 5,1 % im Vergleich zum Vorjahresquartal. Netto erhöhten sich die Durchschnittsverdienste mit +4,7 % aufgrund deutlich gestiegener Sozialbeiträge der Arbeitnehmer weniger deutlich.

Da der Konsum der privaten Haushalte im Vorjahresvergleich stärker zulegte (+3,4 %) als ihr gesamtwirtschaftliches Einkommen (+2,6 %), reduzierte sich die Sparquote leicht auf 9,6 %. Im 3. Quartal 2024 hatte sie bei 10,4 % gelegen.

Die deutsche Wirtschaft im internationalen Vergleich

Zu Beginn der zweiten Jahreshälfte blieb die wirtschaftliche Entwicklung Deutschlands im internationalen Vergleich hinter der Entwicklung in vielen anderen Staaten zurück: Das preis-, saison- und kalenderbereinigte BIP stieg in Spanien mit +0,6 % unter den großen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) am deutlichsten und nahm auch in Frankreich (+0,5 %) sowie in der EU insgesamt (+0,3 %) gegenüber dem Vorquartal zu. In Italien (0,0 %) stagnierte die Wirtschaftsleistung wie in Deutschland im Vergleich zum 2. Quartal 2025. Daten zur gesamtwirtschaftlichen Entwicklung der Vereinigten Staaten (USA) im 3. Quartal 2025 liegen aufgrund des zwischenzeitlichen Regierungsstillstands noch nicht vor.

Im preis-, saison- und kalenderbereinigten Vorjahresvergleich nahm die Wirtschaftsleistung in Deutschland leicht um 0,3 % zu, während sie in der EU insgesamt deutlich um 1,6 % anstieg.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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EU-Kommission stellt Digital Justice Strategy vor

Mit dem Digital Justice Package 2030 hat die EU-Kommission einen aktualisierten Rahmen zur Digitalisierung der Justizsysteme in der EU vorgelegt. Es zielt darauf ab, den Zugang zu Rechts- und Justizdaten EU-weit zu vereinheitlichen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 24.11.2025

Mit dem Digital Justice Package 2030 hat die EU-Kommission am 20.11.2025 einen aktualisierten Rahmen zur Digitalisierung der Justizsysteme in der EU vorgelegt. Das Paket umfasst die DigitalJustice@2030-Strategie sowie die Judicial Training Strategy 2025-2030 und verfolgt das Ziel, digitale Werkzeuge, interoperable Systeme sowie eine einheitlichere Datenbasis in der europäischen Justizpraxis zu verankern.

Der Legal Data Space zielt darauf ab, den Zugang zu Rechts- und Justizdaten EU-weit zu vereinheitlichen. Derzeit existieren unterschiedliche bzw. zum Teil fragmentierte Zugangspunkte, wie EUR-Lex, N-Lex und verschiedene nationale Plattformen. Der Data Space soll diese Angebote schrittweise in eine kohärent strukturierte Datenlandschaft überführen. Dazu gehört insbesondere, dass sowohl Gesetzgebungsdokumente als auch Gerichtsentscheidungen vollständig mit den Identifikatoren ELI (European Legislation Identifier) und ECLI (European Case Law Identifier) versehen werden. Bislang erfolgt die Umsetzung dieser Standards in den Mitgliedstaaten nur teilweise. Die Strategie sieht daher vor, die vollständige Anwendung bis 2030 zu erreichen.

Neben den strukturierten Zugang zu Gesetzgebung und Rechtsprechung sollen auch geeignete, anonymisierte Justizdaten bereitgestellt werden, um die Entwicklung digitaler Werkzeuge im Rechtsbereich zu unterstützen. Der Data Space soll hierfür die Grundlage schaffen, in dem er Daten auffindbar, maschinenlesbar und interoperabel macht. Die EU-Kommission weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Zugang solcher Daten u. a. notwendig sei, um KI-gestützte Anwendungen im Rechtsbereich entwickeln und testen zu können.

Weitere Schwerpunkte

Darüber hinaus enthält die Digital Justice Strategy mehrere Maßnahmen, die auf eine stärkere technische Standardisierung und verbesserte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten abzielen:

  • Austausch von Best Practices & Aufbau einer EU-weiten IT-Toolbox: Die EU-Kommission will einen Überblick darüber schaffen, welche digitalen Werkzeuge in den Mitgliedstaaten bereits genutzt werden. Ein Verzeichnis solcher Tools soll bis Ende 2026 auf dem e-Justice-Portal entstehen. Sie will außerdem eine bessere Wiederverwendbarkeit digitaler Werkzeuge zwischen den Mitgliedstaaten ermöglichen, unter anderem über eine IT-Toolbox, die ebenfalls bis Ende 2026 aufgebaut werden soll.
  • Leitlinien für den Einsatz von KI in der Justiz: Bis Februar 2026 möchte die EU-Kommission Leitlinien für den Umgang mit hochriskanten KI-System im Justizbereich vorlegen. Zudem soll gemeinsam mit den Mitgliedstaaten geklärt werden, in welchen Einsatzbereichen KI sinnvoll und vertretbar genutzt werden könnten.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Zusatzrenten: Empfehlung der EU-Kommission zu Trackingsystemen, Renten-Dashboards und zur automatischen Mitgliedschaft

Die EU-Kommission hat am 20.11.2025 ein Maßnahmenpaket zur Stärkung von Zusatzrenten vorgelegt, um Angebot und Nachfrage in diesem Bereich zu stärken.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 24.11.2025

Vor dem Hintergrund des demographischen Wandels und den Entwicklungen in der Wirtschaft und auf dem Arbeitsmarkt gewinnen Zusatzrenten (betriebliche als auch private Rentensysteme) für die Diversifizierung des Renteneinkommens an Bedeutung. Die EU-Kommission hat am 20.11.2025 ein Maßnahmenpaket zur Stärkung von Zusatzrenten vorgelegt, um Angebot und Nachfrage in diesem Bereich zu stärken. Es enthält neben einer Mitteilung, zwei Gesetzesvorschläge als auch eine Empfehlung an die EU-Mitgliedstaaten zu Trackingsystemen mit Informationen über die individuellen Rentenansprüche, zu Übersichten über die Altersversorgung und zur automatischen Mitgliedschaft.

Da die Organisation der Rentensysteme in die Zuständigkeit der EU-Mitgliedstaaten fällt, soll die an die EU-Mitgliedstaaten gerichtete Empfehlung als Leitfaden gesehen werden. Ziel ist es, das Bewusstsein von Einzelpersonen für ihr zu erwartendes gesamtes Ruhestandseinkommen zu steigern und eine bessere Vorbereitung auf den Ruhestand zu unterstützen. Ferner sollen die EU-Mitgliedstaaten bei der Prüfung und Überarbeitung der Tragfähigkeit und Angemessenheit ihrer Rentensysteme unterstützt werden.

Die EU-Kommission empfiehlt den EU-Mitgliedstaaten:

  • Einrichtung von Renten-Tracking-Systemen mit Informationen über die individuellen Rentenansprüche: Laut EU-Kommission verfügen die meisten EU-Mitgliedstaaten über eine eigene Online-Plattform für Rentenansprüche, jedoch fokussieren sich diese auf staatliche Renten und decken Zusatzrenten nicht ausreichend ab. Daher wird den EU-Mitgliedstaaten empfohlen, nationale Renten-Tracking-Systeme mit allen Informationen über individuelle Rentenansprüche  aus allen Rentensystemen (gesetzliche Rente, betriebliche Altersversorge und ggf. private Vorsorgeprodukte) kostenlos für alle Einzelpersonen einzurichten bzw. bestehende Systeme zu erweitern. Damit das künftige Ruhestandeinkommen besser eingeschätzt werden kann bzw. fundierte Entscheidung bei der Finanzplanung getroffen werden können, sollte der Dienst idealerweise auch eine Prognose der Ansprüche aus allen Quellen enthalten. Des Weiteren wird auf eine nutzerfreundliche Gestaltung verwiesen, d. h. klare und verständliche Darstellung der Informationen und eine einfache Sprache. Den unterschiedlichen digitalen Kompetenzen verschiedener Bevölkerungsgruppen ist Rechnung zu tragen. So sollen ggf. nichtdigitale Informationen und persönliche Dienstleistungen bereitgestellt werden, um u. a. sicherzustellen, dass Personen mit Behinderungen Zugang zu zentralen Renteninformationen haben.

Die EU-Kommission unterstützt ferner die Einführung eines EU-Aufzeichnungsdienstes für Renten- und Pensionsansprüche (ETS), der bestehende nationale Renten-Tracking-Systeme verknüpft, um mobilen Arbeitnehmern einen Überblick über ihre Ansprüche in der EU zur Verfügung zu stellen. Bei der Konzeption ist daher von den EU-Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die nationalen Tracking-Systeme im Hinblick auf die technische Infrastruktur und den Datenaustausch mit dem ETS kompatibel sind.

  • Übersichten über die Altersversorgung (Pension Dashboards): Ziel ist, die EU-Mitgliedstaaten bei der Beobachtung von Veränderungen der Rentendeckung sowie der Angemessenheit und Tragfähigkeit der Renten in allen Systemen zu unterstützen. Zudem soll das Dashboard vertrauenswürdige Daten liefern, auf deren Grundlage die EU-Mitgliedstaaten eine umfassende Renten- und Sozialreform konzipieren können. Daher fordert die EU-Kommission die EU-Mitgliedstaaten auf, umfassende nationale Übersichten über die Altersversorgung einzurichten. Sie sollen aggregierte Daten aus staatliche Renten und Zusatzrenten, die einen Beitrag zur Angemessenheit und Tragfähigkeit des Rentensystems leisten, erfassen und öffentlich zugänglich machen. Die EU-Kommission ruft dazu auf, auf Daten zurückzugreifen, die bereits an öffentliche Stellen, z. B. von Pensionsfonds an Aufsichts- oder Statistikbehörden, gemeldet wurden. Die nationalen Dashboards könnten in ein EU-Renten-Dashboard (Einrichtung innerhalb von fünf Jahren) einfließen, um u. a. länderübergreifende Vergleiche, einen Erfahrungsaustausch und die Entwicklung von Reformstrategien zu fördern.
  • Automatische Mitgliedschaft: Um die Beteiligung an Zusatzrentensystemen zu erhöhen, schlägt die EU-Kommission vor, dass EU-Mitgliedstaaten ohne obligatorische betriebliche Altersversorgung die automatische Mitgliedschaft im Einklang mit den nationalen Gegebenheiten einführen, wobei die Möglichkeit besteht, die Mitgliedschaft abzulehnen (sog. Opt-out).  Laut EU-Kommission haben gesammelte Erfahrungen gezeigt, dass gut konzipierte Systeme der automatischen Mitgliedschaft – mit bezahlbaren Beiträgen, niedrigen Gebühren und flexiblen Opt-out Optionen – dazu beitragen, dass Arbeitnehmer im Laufe der Zeit eine angemessene Altersversorgung aufbauen. So plant Irland z. B. die Einführung in 2026.

Die EU-Mitgliedstaaten sollen die erforderlichen Rahmenbedingungen für eine automatische Mitgliedschaft schaffen, wie z. B. festlegen, welche Bevölkerungsgruppen für eine automatische Mitgliedschaft in Frage kommen, Entscheidungen über Zeitfenster für die Ablehnung und für deren Wiederaufnahme treffen, die zulässigen Rentensysteme festlegen und einen Standard-Rentenplan entwerfen. Zudem sollen Regeln für die Übertragbarkeit der Ansprüche eingeführt werden, sodass z. B. bei einem Arbeitsplatzwechsel die Ansprüche in ein neues betriebliches System übertragen bzw. vom Arbeitnehmer die Beiträge weiterhin im bisherigen System entrichtet werden können. Die EU-Mitgliedstaaten werden aufgefordert, steuerliche und sonstige Anreize einzuführen, um eine breite Teilnahme an Zusatzrentenprodukten zu fördern. Steuerliche Anreize könnten laut Empfehlung u. a. darin bestehen, dass Teilnehmende die Beiträge zu einem zulässigen Rentenprodukt bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von ihrem zu versteuernden Einkommen absetzen. Arbeitgebern wird auch die Möglichkeit eingeräumt, die für ihre Arbeitnehmer geleisteten Beiträge zu förderfähigen Rentenprodukten bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von ihrem steuerpflichtigen Einkommen abzusetzen. Arbeitgeber, insb. kleine Unternehmen, die eine automatische Mitgliedschaft einführen wollen oder müssen, sollen in der Einführungsphase – ggf. in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern – administrative Unterstützung erhalten.

Die EU-Mitgliedstaaten werden aufgefordert, Erfahrungen und bewährte Verfahren auszutauschen und die Wirksamkeit der in der Empfehlung aufgezeigten Maßnahmen auszuwerten. Die EU-Kommission wird die Umsetzung der Empfehlung im Rahmen der Halbzeitüberprüfung der Strategie für die Spar- und Investitionsunion überwachen (Veröffentlichung in 2027 geplant).

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Streit um Strom- und Gasliefervertrag: Schadensersatz nach Verstoß gegen Preisbindung

Das AG München entschied, dass der Energielieferant die vereinbarte 12-monatige Preisbindung verletzt hat und daher der Kundin Schadensersatz für die durch den vorzeitigen Vertragsbruch entstandenen Mehrkosten leisten muss (Az. 172 C 17424/23).

AG München, Pressemitteilung vom 24.11.2025 zum Urteil 172 C 17424/23 vom 12.04.2024 (rkr)

Die Klägerin aus Nordrhein-Westfalen schloss mit einem im Landkreis München ansässigen Energielieferanten am 23. bzw. 24.09.2021 Verträge über die Lieferung von Strom und Gas. Die Verträge sahen eine Lieferung ab dem 01.01.2022 vor. Vereinbart war eine Preisgarantie von 12 Monaten.

Im Januar 2022 erhöhte der beklagte Energielieferant einseitig den Strompreis zum 28.02.2022, im März 2022 den Gaspreis zum 01.05.2022. Die Kundin widersprach beiden Preiserhöhungen. Der Energielieferant kündigte daraufhin das Vertragsverhältnis.

Die Klägerin sah sich in der Folge veranlasst, neue Strom- und Gaslieferverträge zu einem höheren Preis bei einem anderen Energielieferanten abzuschließen und verlangte die Mehrkosten in Höhe von insgesamt 596,85 Euro im Wege des Schadensersatzes von der Beklagten. Da der Energielieferant eine Zahlung verweigerte, erhob die Kundin Klage vor dem Amtsgericht München.

Das Amtsgericht München gab der Klägerin weitgehend Recht und verurteilte den Anbieter mit Urteil vom 12.04.2024 zur Zahlung von 515,87 Euro. In seinem Urteil führte das Gericht u. a. aus:

„Das Gericht geht davon aus, dass im Vertrag zwischen den Parteien eine Preisbindung für 12 Monate […] „ab Vertragsschluss“ […] zugesichert und vereinbart worden ist. Dies resultiert aus dem eindeutigen Wortlaut der Auftragsbestätigungen […], die den Vertragsinhalt dokumentieren, und eine Preisbindung ab Vertragsschluss ausweisen.

Nach Auffassung des Gerichts ist entlang der Wortlautgrenze [jedoch] keine Auslegung oder Umdeutung dahingehend [zulässig], dass für 12 Monate „ab Lieferbeginn“ ein Preis zugesichert würde. […] Als „Kompensation“ für die ab Vertragsschluss (und nicht ab Lieferbeginn) geltende Preisbindung erhält der Kunde auch eine korrespondierende feste Vertragslaufzeit „ab Vertragsschluss“, sodass er sich gegebenenfalls auch unmittelbar ab Beendigung der 12-monatigen Preisbindung 12 Monate nach Vertragsschluss und nicht 12 Monate nach Lieferbeginn wieder vom Vertrag hätte lösen können.

[…] Eine Preiserhöhung war damit vertraglich vor dem 22./23.09.2022 nicht gerechtfertigt, sodass der Kläger in zulässiger Weise der Preiserhöhung im Januar/März 2022 widersprochen hat. […] Mangels weiterer Belieferung mit Energie entsprechend der vertraglich vereinbarten Preise konnte der Kläger damit wegen Vertragsverletzungen der Beklagten die Mehrkosten, die der Kläger dann bis 22./23.09.2022 tragen musste, als Schadensersatz verlangen.“

Soweit die Klägerin jedoch darüber hinaus bis 31.12.2022 Schadensersatz verlangte, wies das Amtsgericht die Klage aus o. g. Gründen ab.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Erwerbstätigkeit von Müttern: Bessere Bedingungen entscheidend

Viele Mütter in Deutschland arbeiten in Teilzeit. Unter besseren betrieblichen Voraussetzungen würden viele gerne ihre Arbeitszeit erhöhen. Das zeigt eine aktuelle Untersuchung, auf die der DIHK hinweist.

DIHK, Mitteilung vom 24.11.2025

Viele Mütter in Deutschland arbeiten in Teilzeit. Unter besseren betrieblichen Voraussetzungen würden viele gerne ihre Arbeitszeit erhöhen. Das zeigt eine aktuelle Untersuchung der Prognos AG im Auftrag des Unternehmensprogramms „Erfolgsfaktor Familie“, für die rund 1.500 teilzeitbeschäftigte Mütter befragt wurden. Die Ergebnisse liefern wichtige Impulse für Unternehmen, um dieses Fachkräftepotenzial gezielter zu erschließen.

Teilzeit bleibt oft dauerhaft – trotz Qualifikation

Die Erwerbstätigkeit von Frauen mit Kindern kann einen wichtigen Beitrag zur Fachkräftesicherung in den Betrieben leisten. Viele Mütter sind gut qualifiziert und berufserfahren, bleiben jedoch langfristig in Teilzeit – oft mit niedriger Stundenzahl. Hauptgründe für die Verkürzung ihrer Arbeitszeit sind laut Studie unzureichende Betreuungsangebote und der Wunsch, genügend Zeit mit den Kindern und für den Haushalt zu haben.

Betriebliche Rahmenbedingungen sind ausschlaggebend

Damit Mütter ihre Arbeitszeit ausweiten können, sind vor allem Maßnahmen gefragt, die sie unterstützen und zeitlich entlasten. Neben einer besseren öffentlichen Betreuungsinfrastruktur spielt eine familienfreundliche Unternehmenskultur dabei eine erhebliche Rolle. Fast die Hälfte der teilzeitbeschäftigten Frauen mit Kindern (45 Prozent) würde mehr arbeiten, wenn betriebliche Rahmenbedingungen wie Flexibilität, Kommunikation und Karriereperspektiven verbessert würden. Das Potenzial ist enorm: Eine Erhöhung der Müttererwerbstätigkeit könnte rund 14 Millionen zusätzliche Wochenstunden generieren – das entspricht etwa 350.000 Vollzeitäquivalenten.

Vielfältige Ansätze

Folgende Handlungsempfehlungen liefern den Unternehmen konkrete Ansätze, wie sie Mütter wirksam unterstützen und fördern können:

  • Teilzeitarbeitende Mütter regelmäßig und aktiv auf ihre Arbeitszeitwünsche ansprechen
  • Probephasen für verlängerte Arbeitszeiten ermöglichen
  • Führungskräfte für individuelle Arbeitszeitmodelle sensibilisieren
  • Homeoffice als Option zur Arbeitszeiterweiterung prüfen
  • Entwicklungsmöglichkeiten unabhängig vom Arbeitszeitumfang bieten
  • Präsenzkultur hinterfragen – Vorbildfunktion der Führungsebene nutzen
  • Jobsharing und reduzierte Vollzeit als flexible Modelle etablieren
  • Wenig genutzte Angebote gegebenenfalls in Zuschüsse zur Kinderbetreuung umwandeln

Um das Fachkräftepotenzial dieser Zielgruppe zu nutzen, sollte die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zur Chefsache werden. Wenn es gelingt, Eltern – insbesondere Müttern – den schrittweisen Wiedereinstieg und die Ausweitung ihrer Arbeitszeit zu erleichtern, profitieren alle: Familien, Unternehmen und der Arbeitsmarkt. Mehr Vereinbarkeit ermöglicht mehr Erwerbsarbeit. Und mehr Erwerbsarbeit führt zu mehr Wohlstand.

Aber auch der größere Rahmen zählt

Damit diese betrieblichen Aktivitäten ihre volle Kraft entfalten können, sind die richtigen Rahmenbedingungen wichtig. Dazu gehört an erster Stelle ein flächendeckendes und flexibles Kinderbetreuungsangebot sowohl für Kinder unter drei Jahren als auch für Grundschulkinder. Hier besteht nach wie vor Nachholbedarf.

Betriebe brauchen zudem die nötige Flexibilität, um gute Angebote machen zu können, etwa mit Blick auf die Arbeitszeitgestaltung. Die Einführung einer wöchentlichen statt einer täglichen Höchstarbeitszeit wäre ein wichtiger Schritt, um für die Beteiligten die Vereinbarkeit zu erleichtern und damit auch umfangreichere Arbeitszeiten zu ermöglichen.

Und schließlich gehören Regelungen auf den Prüfstand, die eine Ausweitung der Arbeitszeiten konkret behindern. So sollte die beitragsfreie Mitversicherung für nicht erwerbstätige Ehepartner abgeschafft werden. Nur mit passenden politischen Rahmenbedingungen entsteht die Grundlage, auf der Betriebe verlässlich bessere Voraussetzungen für die Erwerbstätigkeit von Müttern schaffen können.

Quelle: DIHK

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EU-Kommission veröffentlicht Whistleblower-Tool für KI-Gesetz

Die Europäische Kommission hat ein Whistleblower-Tool für das Gesetz über künstliche Intelligenz (KI) veröffentlicht. Es bietet Einzelpersonen einen sicheren und vertraulichen Kanal, um mutmaßliche Verstöße gegen das KI-Gesetz direkt an das Europäisches Büro für künstliche Intelligenz (KI-Büro) zu melden.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 24.11.2025

Die Europäische Kommission hat ein Whistleblower-Tool für das Gesetz über künstliche Intelligenz (KI) veröffentlicht. Das Tool bietet Einzelpersonen einen sicheren und vertraulichen Kanal, um mutmaßliche Verstöße gegen das KI-Gesetz direkt an das Europäisches Büro für künstliche Intelligenz (KI-Büro) zu melden.

Verschlüsselung und Schutz

Whistleblower können relevante Informationen in jeder Amtssprache der EU und in jedem relevanten Format bereitstellen. Das Tool bietet eine sichere Möglichkeit, potenzielle Verstöße gegen das Gesetz zu melden, die Grundrechte, Gesundheit oder öffentliches Vertrauen gefährden könnten.

Zertifizierte Verschlüsselungsmechanismen gewährleisten ein Höchstmaß an Vertraulichkeit und Datenschutz. Dieses System ermöglicht eine sichere Bearbeitung, sodass Whistleblower über den Status ihrer Meldung auf dem Laufenden gehalten werden und auf zusätzliche Fragen des KI-Büros antworten können, ohne ihre Anonymität zu gefährden.

Quelle: Europäische Kommission, Vertretung in Deutschland

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