Arbeitsunfall bei Nachsuche nach Wild bestätigt – Sozialgericht gibt Klage statt

Das SG Hannover hat entschieden, dass ein Unfall, den ein Jagdscheininhaber im August 2021 während einer Nachsuche nach einem verletzten Reh erlitt, als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen ist (Az. S 58 U 250/22).

SG Hannover, Pressemitteilung vom 24.11.2025 zum Urteil S 58 U 250/22 vom 10.11.2025 (nrkr)

Das Sozialgericht (SG) Hannover hat entschieden, dass ein Unfall, den ein Jagdscheininhaber im August 2021 während einer Nachsuche nach einem verletzten Reh erlitt, als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen ist. Damit hob die Kammer die ablehnende Entscheidung der zuständigen Berufsgenossenschaft (BG) auf.

Der Kläger war von einem Jagdpächter gebeten worden, an einer Unfallstelle ein nach einem Wildunfall verletztes Reh zu suchen und gegebenenfalls zu erlösen. Da niemand aus der Pächtergemeinschaft verfügbar war, übernahm der Kläger diese Aufgabe. Beim Abstieg einer steilen Böschung stürzte der Kläger und zog sich eine Ruptur der rechten Achillessehne zu.

Die BG lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Der Kläger habe nicht unter Versicherungsschutz gestanden, weil er weder als Jagdunternehmer noch als Beschäftigter tätig gewesen sei. Auch eine arbeitnehmerähnliche (Wie-Beschäftigung) Tätigkeit liege nicht vor, da die Nachsuche eine typische jagdliche Verrichtung sei und der Kläger nicht dem Weisungsrecht eines Jagdunternehmers unterlegen habe.

Das SG folgte dieser Auffassung nicht. Es stellte fest, dass zwar kein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe, der Kläger aber wie ein Beschäftigter für die Jagdpächter gehandelt habe. Die Voraussetzungen einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit seien erfüllt. Der Kläger habe nicht nur eine dem Jagdunternehmen dienende, wirtschaftlich wertvolle Tätigkeit ausgeübt, die auch üblicherweise von Beschäftigten ausgeübt werde. Insbesondere habe er auch den Anweisungen des verantwortlichen Jagdpächters unterlegen. Seine Weisungsgebundenheit habe darin gelegen, dass er habe Rücksprache halten müssen über das weitere Vorgehen während der Nachsuche, ob das flüchtende Tier abgefangen oder die Suche abgebrochen werde. Die Kammer hob hervor, dass der gesamte Aufenthalt des Klägers an der Unfallstelle durch die ihm übertragenen Aufgaben für die Jagdgemeinschaft geprägt war. Die ausdrückliche Bitte des verantwortlichen Jagdpächters, diese Aufgabe zu übernehmen und Rücksprache zu nehmen, ob und wie die Nachsuche fortgesetzt werde, habe der Tätigkeit ein beschäftigungsähnliches Gepräge gegeben.

Quelle: Sozialgericht Hannover

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Marktstrukturanalyse 2024: Wachsende Dynamik im Wirtschaftsprüfungsmarkt

Die Ergebnisse der Marktstrukturanalyse der Wirtschaftsprüferkammer für das Jahr 2024 zeigen eine zunehmend dynamische Entwicklung im deutschen Prüfungsmarkt.

WPK, Pressemitteilung vom 24.11.2025

Exklusive Untersuchung der Wirtschaftsprüferkammer

Die Ergebnisse der Marktstrukturanalyse der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) für das Jahr 2024 (www.wpk.de/marktstrukturanalyse/) zeigen eine zunehmend dynamische Entwicklung im deutschen Prüfungsmarkt.

Die WPK hat zwischen 2023 und 2024 84 Prüferwechsel bei kapitalmarktorientierten Unternehmen im Sinne des § 264d Handelsgesetzbuch (HGB) ermittelt. Das entspricht einem gegenüber den Vorjahren auffallend erhöhten Anteil von 20,4 %. In 34 Fällen blieb das jeweilige Prüfungsmandat innerhalb der Gruppe der „Big Four“-Gesellschaften Deloitte, EY, KPMG und PricewaterhouseCoopers. 13 Mandate blieben innerhalb der Gruppe von Gesellschaften mittlerer Größe, weitere 16 innerhalb der Gruppe kleinerer Praxen. Bei den gruppenübergreifenden Prüferwechseln haben – wie bereits in den Vorjahren – insgesamt mehr Abschlussprüfungen von einer größeren zu einer kleineren Wirtschaftsprüferpraxis gewechselt als umgekehrt.

Hinsichtlich der Anzahl der Prüfungsmandate sowie der zugehörigen Prüfungs- und Gesamthonorare ist im Segment der kapitalmarktorientierten Unternehmen zwar weiterhin eine sehr hohe Konzentration auf die vier großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften festzustellen. Jedoch ist ebenfalls erkennbar, dass deren relative Anteile in allen drei untersuchten Bereichen im Jahresvergleich rückläufig sind. Es haben Verschiebungen zugunsten der Anteile kleinerer und insbesondere mittlerer Wirtschaftsprüferpraxen stattgefunden.

Von den Abschlussprüfungen bei dem Kapitalmarkt nahestehenden sonstigen Unternehmen, die keine Unternehmen von öffentlichem Interesse sind, wurden 55,1 % von Wirtschaftsprüferpraxen durchgeführt, die weder den großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften noch den Next 12-Netzwerken angehören (2023: 54,7 %; 2022: 51,9 %). Anders als bei der Prüfung kapitalmarktorientierter Unternehmen war in diesem Marktsegment bereits in den Vorjahren ein Mehrheitsanteil der kleineren Wirtschaftsprüferpraxen zu verzeichnen. Dieser hat sich im Berichtszeitraum stetig erhöht.

Diese Ergebnisse aus den Untersuchungen in den verschiedenen Marktsegmenten unterstreichen die Bedeutung und den wesentlichen Beitrag, den auch die kleineren und mittleren Wirtschaftsprüferpraxen zum Funktionieren des Kapitalmarktes leisten.

Weitere Untersuchungsergebnisse:

  • Bei der Entwicklung des durchschnittlichen Anteils der Nicht-Abschlussprüfungsleistungen an den bei kapitalmarktorientierten Unternehmen erzielten Gesamthonoraren setzt sich der Trend der Vorjahre fort: In diesem Marktsegment werden zunehmend weniger Nicht-Abschlussprüfungsleistungen erbracht. Die Gesamthonorare der Wirtschaftsprüferpraxen, die kapitalmarktorientierte Unternehmen prüften, betrugen im Jahr 2024 rund 886 Mio. Euro. Davon entfielen rund 129 Mio. Euro auf Nicht-Abschlussprüfungsleistungen, was einem Anteil von 14,6 % entspricht (2023: 15,4 %; 2022: 19,8 %).
  • Der Anteil der in großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften tätigen Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer (WP/vBP) an der Gesamtzahl der WP/vBP beträgt im Jahresvergleich nahezu konstant 19,6 %. Der Anteil der in Next 12-Netzwerken tätigen WP/vBP liegt bei 14,3 % und der Anteil der in kleineren Wirtschaftsprüferpraxen tätigen WP/vBP bei 66,1 %.
  • Der Trend zu einer stärkeren Vernetzung von Wirtschaftsprüferpraxen und zur Gründung größerer Einheiten hält weiter an. Ende 2024 waren 501 Netzwerke (2023: 488; 2022: 480) im Berufsregister der WPK registriert. Diesen waren 929 Wirtschaftsprüferpraxen (2023: 918; 2022: 921) angeschlossenen.
  • Insgesamt prüften 51 Wirtschaftsprüferpraxen 912 Mandate von Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne des § 316a HGB (2023: 51 WP-Praxen und 938 Mandate; 2022: 53 WP-Praxen und 964 Mandate).

Die Analyse der WPK bietet Einblicke in die Struktur des Wirtschaftsprüfungsmarktes in Deutschland. Grundlage bilden Daten aus dem Berufsregister, die in dieser Form exklusiv der WPK vorliegen. Sie werden um weitere empirisch ermittelte Daten ergänzt. Als Quellen dienen dabei die Veröffentlichungen im Bundesanzeiger und Unternehmensregister, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bereitgestellten Unternehmenslisten sowie die Transparenzberichte der Prüfer der Unternehmen von öffentlichem Interesse.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Rat aktualisiert Abkommen über Zusammenarbeit mit der Schweiz, Liechtenstein, Andorra, Monaco und San Marino

Der Rat der EU hat aktualisierte EU-Abkommen über Zusammenarbeit und Transparenz im Steuerbereich mit fünf Drittländern – der Schweiz, Liechtenstein, Andorra, Monaco und San Marino – gebilligt. Sie treten am 1. Januar 2026 in Kraft.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 20.11.2025

Der Rat hat heute aktualisierte EU-Abkommen über Zusammenarbeit und Transparenz im Steuerbereich mit fünf Drittländern – der Schweiz, Liechtenstein, Andorra, Monaco und San Marino – gebilligt.

Die aktualisierten Abkommen spiegeln neue internationale Standards in diesem Bereich wider, wie sie von der OECD entwickelt wurden. Sie erweitern den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zwischen der EU und diesen Ländern auf E-Geld-Produkte und digitale Währungen.

Mit den neuen Protokollen wird auch ein neuer Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen den Partnern bei der Beitreibung der Mehrwertsteuer (MwSt.) und bei der Verhinderung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung geschaffen.

Darüber hinaus werden die Sorgfaltspflichten und Meldepflichten verschärft, sodass die Steuerbehörden schneller und wirksamer auf die Informationen reagieren können, die sie erhalten.

Nächste Schritte

Die aktualisierten Abkommen werden nun am 1. Januar 2026 in Kraft treten. Die EU wird sich ferner bemühen, die Zusammenarbeit in Steuerfragen mit der Schweiz weiter zu vertiefen.

Quelle: Rat der Europäischen Union

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Jedes zweite Unternehmen nutzt kostenpflichtige Cloud-Services

Etwas mehr als die Hälfte (54 %) der Unternehmen in Deutschland mit mindestens 10 Beschäftigten nutzen im Jahr 2025 kostenpflichtige IT-Dienste über Cloud Computing über das Internet. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, verwenden Großunternehmen ab 250 Beschäftigten deutlich häufiger Cloud-Services als mittlere und kleine Unternehmen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 24.11.2025

  • Großunternehmen nutzen Cloud-Services deutlich häufiger als kleine und mittlere Unternehmen
  • Cloud-Services werden am häufigsten für E-Mails, zur Speicherung von Daten und für Office-Anwendungen eingesetzt

Etwas mehr als die Hälfte (54 %) der Unternehmen in Deutschland mit mindestens 10 Beschäftigten nutzen im Jahr 2025 kostenpflichtige IT-Dienste über Cloud Computing (sog. Cloud-Services) über das Internet. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, verwenden Großunternehmen ab 250 Beschäftigten deutlich häufiger Cloud-Services als mittlere und kleine Unternehmen. So nutzen 86 % der Großunternehmen Cloud-Services, aber nur 65 % der mittleren Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten und 51 % der kleinen Unternehmen mit 10 bis 49 Beschäftigten.

Die Bedeutung von Cloud-Services variiert in den verschiedenen Wirtschaftsbereichen. Besonders häufig eingesetzt werden sie im Bereich Information und Kommunikation. Hier nutzen 88 % der Unternehmen Cloud-Services. Vergleichsweise selten kommen Cloud-Services im Gastgewerbe (45 %) und im Bereich Verkehr und Lagerei (43 %) zum Einsatz.

Unternehmen, die Cloud-Services verwenden, nutzen diese am häufigsten für E-Mails (76 %), zur Speicherung von Daten (71 %) und für Office-Anwendungen wie Textverarbeitungsprogramme oder Tabellenkalkulation (68 %). Vergleichsweise selten werden Softwareanwendungen wie ERP (Enterprise Resource Planning) und CRM (Customer Relationship Management) als Cloud-Services genutzt (jeweils 23 % der Unternehmen).

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Ausschluss von Schwangerschaft in Versicherungsbedingungen ist Geschlechtsdiskriminierung

Das LG Hannover hat einer Kosmetikerin 6.000 Euro Entschädigung zugesprochen, weil der Ausschluss schwangerschaftsbedingter Arbeitsunfähigkeit in einer Inhaberausfallversicherung eine unzulässige Diskriminierung wegen des Geschlechts darstellt (Az. 6 O 103/24).

LG Hannover, Pressemitteilung vom 21.11.2025 zum Urteil 6 O 103/24 vom 13.11.2025 (nrkr)

Das Landgericht Hannover hat im Verfahren 6 O 103/24 einer selbstständigen Kosmetikerin einen Anspruch auf eine Entschädigung wegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gegen einen Versicherer zugesprochen. Die Klägerin wollte in Planung ihrer zweiten Schwangerschaft bei dem beklagten Versicherungsunternehmen eine Inhaberausfallversicherung abschließen. In den Versicherungsbedingungen der Beklagten heißt es, dass kein Versicherungsschutz bestehe bei „Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Schwangerschaft, Schwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt und Entbindung“.

Die 6. Zivilkammer erkannte darin eine Benachteiligung der Klägerin im Sinne der §§ 3, 19 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Indem die Beklagte in ihrer Inhaberausfallversicherung den Leistungsumfang für den Versicherungsfall „Krankheit“ dahin einschränkt, dass Arbeitsunfähigkeiten aufgrund von Schwangerschaft, Schwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt und Entbindung ausgenommen sind, werde, so die Kammer in ihrem Urteil, der Leistungsumfang der konkreten Versicherung allein für Frauen, eingeschränkt. Für eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts genüge es, wenn bereits der wesentliche Grund für die Schlechterstellung ausschließlich für Personen eines der beiden Geschlechter gelte. Dies sei etwa bei der Schwangerschaft der Fall, da diese ausschließlich mit dem weiblichen Geschlecht verbunden sei. Es handele sich damit um eine Diskriminierung wegen des Geschlechts, die einer Rechtfertigung nicht zugänglich sei.

Aufgrund der erfahrenen Diskriminierung sprach die Kammer der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 6.000 Euro zu.

Das Urteil ist am 13. November 2025 verkündet worden. Es ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Hannover

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Landesrechtliches Verbot einer kommunalen Übernachtungsteuer mit der Bayerischen Verfassung vereinbar

Der BayVerfGH hat eine Popularklage der Landeshauptstadt München und zweier weiterer bayerischer Städte gegen das landesrechtliche Verbot einer kommunalen Übernachtungsteuer in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 KAG als unbegründet abgewiesen (Az. Vf. 3-VII-23).

BayVerfGH, Pressemitteilung vom 21.11.2025 zur Entscheidung Vf. 3-VII-23 vom 14.11.2025

Mit Entscheidung vom 14. November 2025 hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof eine Popularklage der Landeshauptstadt München und zweier weiterer bayerischer Städte gegen das landesrechtliche Verbot einer kommunalen Übernachtungsteuer in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 KAG als unbegründet abgewiesen. In der im März 2023 vom Landesgesetzgeber vorgenommenen Erweiterung des Katalogs der unzulässigen Verbrauch- und Aufwandsteuern um diese Steuerart liegt keine verfassungswidrige Einschränkung der kommunalen Finanzhoheit als Ausprägung des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden (Art. 11 Abs. 2 Satz 2, Art. 83 Abs. 2 Satz 2 BV). Das Verbot der Erhebung einer Übernachtungsteuer berührt weder eine originäre Besteuerungskompetenz der Gemeinden, noch wird dadurch der Kernbereich der gemeindlichen Finanzautonomie verletzt.

Der gesetzliche Ausschluss dieser Form einer örtlichen Aufwandsteuer ist auch nicht unverhältnismäßig.

Quelle: Bayerischer Verfassungsgerichtshof

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EUDR: Rat schlägt weitere Vereinfachungen und Verschiebung der Erstanwendung vor

Der Rat der EU hat am 19.11.2025 sein Verhandlungsmandat zur Vereinfachung der Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR) angenommen. Das EU-Parlament wird kommende Woche seine Position festlegen. Danach kann rechtzeitig vor dem ursprünglich geplanten Geltungsbeginn am 30.12.2025 eine endgültige Einigung erzielt werden.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 21.11.2025

Der Rat der EU hat am 19.11.2025 sein Verhandlungsmandat zur Vereinfachung der Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR) angenommen. Das EU-Parlament wird kommende Woche seine Position festlegen. Anschließend können beide EU-Institutionen mit informellen Beratungen beginnen, um – rechtzeitig vor dem Geltungsbeginn der aktuellen EUDR am 30.12.2025 – eine endgültige Einigung zu erzielen.

Der Rat unterstützt den Kommissionsvorschlag im Hinblick auf die Vereinfachung der Sorgfaltspflichten für nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler als auch Kleinst- und kleine Primärerzeuger, schlägt aber weitere Vereinfachungen für sie vor. So soll laut Rat zukünftig nur der erste nachgelagerte Marktteilnehmer zur Sammlung und Aufbewahrung von Referenznummern verpflichtet werden. Um Kleinst- und kleine Primärerzeuger weiter zu entlasten, ist vorgesehen, dass sie einmalig eine vereinfachte Sorgfaltserklärung im Informationssystem abgeben, die nur bei grundlegenden Änderungen angepasst werden muss. Zudem wird es ihnen die freie Wahl gelassen, ob sie in der Erklärung Geolokalisierungsdaten aller Grundstücke oder die Postadresse der Betriebsfläche, auf der relevante Erzeugnisse hergestellt werden, angeben.

Verschiebung der Erstanwendung um ein weiteres Jahr

Außerdem spricht sich der Rat für eine generelle Verschiebung der Erstanwendung der Verordnung um ein Jahr aus, damit Unternehmen ausreichend Zeit haben, sich darauf vorzubereiten. Demnach müssten mittlere und große Unternehmen die Verordnung ab dem 30.12.2026 und Kleinst- und kleine Unternehmen ab dem 30.06.2027 anwenden. Die von der EU-Kommission vorgeschlagene „Schonfristklausel“ wonach bei mittleren und großen Unternehmen in einem Übergangzeitraum von sechs Monaten keine Kontrollen durch die zuständigen Behörden stattfinden, wird gestrichen.

Überprüfungsklausel

Die EU-Kommission wird aufgefordert, die EUDR bis Ende April 2026 auf mögliche weitere Vereinfachungen zu überprüfen und ggf. einen Überarbeitungsvorschlag vorzulegen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Mehr digitale Sicherheit: Umsetzung der NIS-2-Richtlinie im Bundesrat beschlossen

Die Bundesregierung will neue europäische Sicherheitsstandards für Wirtschaft und Verwaltung in deutsches Recht umsetzen. Der Bundesrat hat am 21. November 2025 einen entsprechenden Entwurf eines Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung der Bundesregierung gebilligt.

Bundesregierung, Mitteilung vom 21.11.2025

Die Bundesregierung will neue europäische Sicherheitsstandards für Wirtschaft und Verwaltung in deutsches Recht umsetzen. Der Bundesrat hat einen entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung gebilligt. Ein Überblick.

Die sicherheitspolitische Lage in Europa und darüber hinaus hat sich in den letzten Jahren deutlich verschärft. Der russische Angriffskrieg auf die Ukraine und der Terrorangriff der Hamas auf Israel zeigen, wie anfällig die Gesellschaft ist – auch im digitalen Raum. Wirtschaft und Verwaltung sehen sich zunehmend Angriffen durch Desinformation, Hacktivismus, Spionage und Sabotage ausgesetzt.

Höhere Anforderungen an Cybersicherheit

Mit einem Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung, will die Bundesregierung einheitliche europäische Sicherheitsstandards in deutsches Recht umsetzen. Das Ziel ist es, wichtige Einrichtungen und den europäischen Binnenmarkt zu schützen und deren Abwehrfähigkeit zu stärken. Der Bundesrat hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung gebilligt.

Erweiterte Vorgaben für mehr Sicherheit

Die NIS-2-Richtlinie verpflichtet mehr Unternehmen und Branchen zu einheitlich europäischen Sicherheitsstandards und setzt strengere Sicherheitsanforderungen voraus. Sie sieht zudem umfangreiche Meldepflichten bei Sicherheitsvorfällen vor sowie schärfere Sanktionen bei Verstößen. Außerdem soll die Zusammenarbeit zwischen den EU-Staaten bei der Abwehr von Cyberangriffen verbessert werden.

Zentrale Versorgungsbereiche stärken

Insbesondere Unternehmen, die für die Grundversorgung der Bevölkerung wichtig sind – etwa in den Bereichen Gesundheit, Energie und Infrastruktur – müssen künftig strengere Regeln zur IT-Sicherheit einhalten. Dazu zählen unter anderem klare Meldefristen bei Sicherheitsvorfällen und Maßnahmen zum Schutz ihrer Systeme.

Einheitliche Standards für die Bundesverwaltung

Auch die Behörden der Bundesverwaltung müssen künftig verbindliche IT-Sicherheitsstandards treffen. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) wird dabei wesentlich unterstützen. Einrichtungen der Bundesverwaltung müssen künftig unter der Aufsicht des BSI weitreichende Anforderungen zur IT-Sicherheit erfüllen. Die Behörden müssen unter anderem auf Vorfälle fristgerecht reagieren, Meldepflichten einhalten und Maßnahmen entsprechend dem IT-Grundschutz umsetzen.

Mehr Schutz für die Gesellschaft

Mit dem neuen Gesetz wird die digitale Infrastruktur widerstandfähiger. Eine stabile Energieversorgung, funktionierende Kommunikation im Krisenfall und der Schutz persönlicher Daten stärkt nicht nur Unternehmen und Behörden, sondern auch die Menschen, die auf deren Leistungen angewiesen sind.

Änderungen am Gesetzentwurf

Der Deutsche Bundestag hat in seiner zweiten und dritten Lesung noch Änderungen am Gesetzentwurf der Bundesregierung beschlossen. Nachstehend die wichtigsten Änderungen am Gesetzentwurf:

Dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) wird ermöglicht, gegenüber bisher von der Regelung nicht erfassten Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten mit 100.000 oder weniger Kunden Anordnungen zur Abwehr erheblicher Gefahren auszusprechen. Ohne diese Erweiterung würden eine Vielzahl von Nutzern, denen über kleinere (etwa regionale) Anbieter Telekommunikationsdienstleistungen zur Verfügung gestellt werden, nicht entsprechend geschützt werden.

Des Weiteren ist unter anderem vorgesehen, dass das Bundesinnenministerium gegenüber dem Betreiber kritischer Anlagen den Einsatz von kritischen Komponenten eines Herstellers im Benehmen mit den für den jeweiligen Sektor genannten Bundesministerien sowie dem Auswärtigen Amt untersagen oder Anordnungen erlassen kann, wenn der Einsatz die öffentlicher Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt.

Quelle: Bundesregierung

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Energiepreise: Entlastungen für alle

Die Finanzierung der Entlastungen hat die Regierung in den Haushalten für 2025 und 2026 verankert. Die ebenfalls erforderlichen Änderungen im Energiewirtschaftsrecht zur Abschaffung der Gasspeicherumlage und zum Netzentgelte-Zuschuss hat der Bundesrat am 21. November abschließend gebilligt.

Bundesregierung, Mitteilung vom 21.11.2025

Die Energiepreise sollen ab dem 1. Januar 2026 spürbar sinken. Die Bundesregierung will die Gasspeicherumlage abschaffen, die Strom-Netzentgelte bezuschussen und die Stromsteuer für produzierende Unternehmen dauerhaft niedrig halten. Das Wichtigste im Überblick.

Die Bundesregierung hat sich im Koalitionsvertrag zum Ziel gesetzt, die Energiepreise zu senken und damit private Haushalte und Wirtschaft zu entlasten. Mit drei ersten konkreten Maßnahmen sollen die Kosten ab Januar 2026 für alle deutlich verringert werden.

Diese ersten Schritte für niedrigere Energiekosten sollen die Wirtschaft in Deutschland stärken und helfen, Arbeitsplätze zu sichern. „Wir senken jetzt die Energiepreise, damit Arbeitsplätze in diesem Land gesichert werden”, sagte Bundesfinanzminister Lars Klingbeil. „Oberste Priorität für uns hat, Deutschland wieder auf Wachstumskurs zu bringen.”

Die Finanzierung der Entlastungen hat die Regierung in den Haushalten für 2025 und 2026 verankert. Die ebenfalls erforderlichen Änderungen im Energiewirtschaftsrecht zur Abschaffung der Gasspeicherumlage und zum Netzentgelte-Zuschuss hat der Bundesrat am 21. November abschließend gebilligt. Die Änderungen im Stromsteuergesetz hat der Bundestag am 13. November beschlossen. Der Bundesrat muss sie noch abschließend beraten.

10 Milliarden Euro Entlastung

Insgesamt werden die Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen um etwa 10 Milliarden Euro im Jahr bei den Energiekosten entlastet – zusätzlich zur bereits bestehenden Entlastung von 17 Milliarden Euro durch die Übernahme der damaligen EEG-Umlage für erneuerbare Energien. Haushalte, die Strom und Gas beziehen, können 2026 durchschnittlich etwa 160 Euro sparen (bei 20.000 kWh Jahresverbrauch).

Gleichzeitig muss die Bundesregierung solide und verantwortungsvoll wirtschaften. „Wir können nur das Geld ausgeben, das wir haben”, betonte Bundeskanzler Friedrich Merz am Rande der bankenwirtschaftlichen Tagung Anfang Juli in Berlin. Das Ziel, die Energiepreise zu senken, bleibe aber bestehen: „Wir wollen die Stromkosten weiter senken, wenn wir die finanziellen Spielräume dazu haben”, so der Kanzler. „Diese Bundesregierung wird mit Ehrlichkeit handeln.”

So funktionieren die Entlastungen für Verbraucherinnen und Verbraucher:

  • Die Gasspeicherumlage soll zum 1. Januar 2026 abgeschafft werden. Für alle Gaskundinnen und -kunden wird ab Januar die Gasspeicherumlage ab 2026 nicht mehr erhoben und der Gaspreis sinkt. Die niedrigeren Gaspreise sorgen außerdem für eine günstigere Stromproduktion von Gaskraftwerken. Die Strompreise am Markt dürften sich ebenfalls reduzieren, da sie sich nach den teuersten Energien ausrichten – das ist oft Gas.
  • Der Bund will außerdem im Jahr 2026 die Übertragungsnetzentgelte mit 6,5 Milliarden Euro bezuschussen. Die niedrigeren Netzentgelte sollen ebenfalls zum 1. Januar 2026 allen Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie allen Unternehmen zugutekommen.
  • Die Senkung der Stromsteuer soll ab 2026 weiter und auf Dauer gelten. Damit werden mehr als 600.000 produzierende Unternehmen sowie die Land- und Forstwirtschaft entlastet, also auch mittelständische Betriebe – angefangen von der Fleischerei, der Bäckerei über energieintensive Unternehmen bis hin zum Baugewerbe. Diese Maßnahme belastet den Haushalt mit etwa drei Milliarden Euro jährlich.

Quelle: Bundesregierung

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Im Bundesrat gebilligt: Niedrigere Netzentgelte für Strom

Die Bundesregierung will private Haushalte und Unternehmen bei den Stromkosten entlasten: Ein Zuschuss von 6,5 Milliarden Euro soll 2026 die Netzentgelte senken. Für produzierende Unternehmen soll die Stromsteuer dauerhaft niedrig bleiben. Der Bundesrat hat die Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz am 21. November 2025 abschließend gebilligt.

Bundesregierung, Mitteilung vom 21.11.2025

Die Bundesregierung will private Haushalte und Unternehmen bei den Stromkosten entlasten: Ein Zuschuss von 6,5 Milliarden Euro soll 2026 die Netzentgelte senken. Für produzierende Unternehmen soll die Stromsteuer dauerhaft niedrig bleiben. Das Wichtigste im Überblick.

Die vier großen Übertragungsnetzbetreiber sollen 2026 einen Bundeszuschuss von 6,5 Milliarden Euro aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) erhalten. Der Zuschuss soll die Netzentgelte und damit die Stromkosten für private Haushalte und Unternehmen dämpfen.

Nach dem Beschluss des Bundestags am 13. November hat der Bundesrat die Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz am 21. November abschließend gebilligt. Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt kann es in Kraft treten.

Stromsteuersenkung für Unternehmen

Zudem will die Bundesregierung den EU-Mindeststeuersatz für Strom für das Produzierende Gewerbe und die Land- und Forstwirtschaft ab 2026 verstetigen. Der Bundestag hat die Änderung des Stromsteuergesetzes am 13. November beschlossen. Der Bundesrat muss darüber noch abschließend beraten.

Insgesamt werden Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen – zusammen mit der Abschaffung der Gasspeicherumlage – im nächsten Jahr um etwa 10 Milliarden Euro entlastet. Mit diesen ersten Schritten für niedrigere Energiekosten will die Bundesregierung die Wirtschaft in Deutschland stärken und helfen, Arbeitsplätze zu sichern.

Quelle: Bundesregierung

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