BFH: Anlaufhemmung bei Abgabe einer Schenkungsteuererklärung nach Anzeigeerstattung – Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob die beim Finanzamt eingegangene Anzeige einer Schenkung nach § 30 ErbStG oder erst die angeforderte und abgegebene Schenkungsteuererklärung nach § 31 ErbStG die Beendigung der Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO bewirkt (Az. II R 1/23).

BFH, Urteil II R 1/23 vom 27.08.2025

Leitsatz

  1. Verlangt das Finanzamt nach einer Anzeige des Steuerpflichtigen gemäß § 30 Abs. 1 und 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) die Abgabe einer Schenkungsteuererklärung, endet die Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Steuerentstehung (Bestätigung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 27.08.2008 – II R 36/06, BFHE 222, 83, BStBl II 2009 S. 232).
  2. Erhält ein Gesellschafter einer GmbH von einem Dritten eine Zuwendung, die er auflagegemäß in das Vermögen der GmbH einzuzahlen hat, um dieser den Erwerb eines Grundstücks zu ermöglichen, liegt schenkungsteuerrechtlich eine Leistung des Dritten an die GmbH vor, die zu einer steuerbaren Werterhöhung der Anteile des Gesellschafters im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG führen kann.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Bayerischer Anwaltsgerichtshof entscheidet zu Fremdbesitzverbot

Der Widerruf der Zulassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft, weil sie einen reinen Finanzinvestor aufgenommen hatte, war zulässig. Das befand der BayAGH unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH, der Ende 2024 das sog. Fremdbesitzverbot im anwaltlichen Berufsrecht für mit Unionsrecht vereinbar erklärt hatte.

BRAK, Mitteilung vom 26.11.2025

Der Widerruf der Zulassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft, weil sie einen reinen Finanzinvestor aufgenommen hatte, war zulässig. Das befand der Bayerische Anwaltsgerichtshof am 25.11.2025 unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, der Ende 2024 das sog. Fremdbesitzverbot im anwaltlichen Berufsrecht für mit Unionsrecht vereinbar erklärt hatte (Rs. C-295/23).

Das Verbot der Beteiligung reiner Finanzinvestoren an einer Rechtsanwaltsgesellschaft ist unionsrechtlich zulässig und gerechtfertigt, um die anwaltliche Unabhängigkeit zu gewährleisten. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 19.12.2024 auf eine Vorlage des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs (BayAGH). Die Frage war im deutschen Berufsrecht seit Langem umstritten; das Verfahren hatte daher für viel mediales Aufsehen gesorgt. Knapp ein Jahr später entschied nunmehr der BayAGH in der Sache.

Im Ausgangsverfahren hatte eine österreichische, nicht-anwaltliche Gesellschaft Anteile an einer deutschen Rechtsanwaltsgesellschaft erworben. Die Rechtsanwaltskammer München hatte der Rechtsanwaltsgesellschaft daraufhin die Zulassung entzogen, weil das damals geltende anwaltliche Berufsrecht (§ 59e BRAO a. F.) keine nicht-anwaltlichen Gesellschafter zuließ. Vielmehr durften nur Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Angehörige sozietätsfähiger Berufe i. S. v. § 59a BRAO a. F. Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein, die in der Gesellschaft beruflich tätig sind.

Unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH wies der BayAGH in der mündlichen Verhandlung am 25.11.2025 die Klage ab und bestätigte damit den Widerruf der Zulassung wegen Verstoßes gegen das Fremdbesitzverbot. Er ließ jedoch die Berufung gegen seine Entscheidung zu; sie ist damit noch nicht rechtskräftig.

Die Rechtsanwaltskammer München wertet die Entscheidung dennoch als klares Signal, dass das Fremdbesitzverbot ein tragendes Element der anwaltlichen Unabhängigkeit sei. Dieses habe durch die Entscheidung des EuGH eine starke europarechtliche Absicherung erfahren. Ihr Prozessbevollmächtigter, Prof. Dr. Christian Wolf, betont, der Kammer komme das große Verdienst zu, diese für das Verständnis des anwaltlichen Berufsrechts grundlegende Entscheidung entgegen lautstarker, interessengeleiteter Stimmen im Schrifttum erstritten zu haben.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Tarifvertragliche Mehrarbeitszuschläge – Diskriminierung wegen Teilzeitbeschäftigung

Eine tarifvertragliche Bestimmung, nach der Mehrarbeitszuschläge unabhängig von der individuellen Arbeitszeit ab der 41. Wochenstunde zu zahlen sind, verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter (§ 4 Abs. 1 TzBfG). So das BAG (Az. 5 AZR 118/23).

BAG, Pressemitteilung vom 26.11.2025 zum Urteil 5 AZR 118/23 vom 26.11.2025

Eine tarifvertragliche Bestimmung, nach der Mehrarbeitszuschläge unabhängig von der individuellen Arbeitszeit ab der 41. Wochenstunde zu zahlen sind, verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter (§ 4 Abs. 1 TzBfG). Die Benachteiligung kann für die Vergangenheit nur dadurch beseitigt werden, dass die Grenze für die Gewährung von Mehrarbeitszuschlägen bei Teilzeitbeschäftigten im Verhältnis ihrer individuellen Wochenarbeitszeit zur Wochenarbeitszeit Vollzeitbeschäftigter abgesenkt wird. Teilzeitbeschäftigten steht unter dieser Voraussetzung ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge zu, ohne dass den Tarifvertragsparteien zuvor die Möglichkeit zur Korrektur ihrer diskriminierenden Regelung einzuräumen ist.

Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gilt der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer/innen in den Unternehmen des bayerischen Groß- und Außenhandels vom 23. Juni 1997 (MTV). Dieser sieht für Vollzeitbeschäftigte eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 37,5 Stunden vor. Nach § 9 Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2 MTV ist bis „einschließlich der 40. Wochenstunde kein Mehrarbeitszuschlag zu zahlen, danach sind 25 % zusätzlich zu vergüten.“ Der Kläger ist bei der Beklagten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30,8 Stunden beschäftigt.

Der Kläger hat geltend gemacht, § 9 Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2 MTV benachteilige ihn wegen seiner Teilzeitarbeit unzulässig gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten. Unter Beachtung des Pro-rata-temporis-Grundsatzes aus § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG könne er einen Mehrarbeitszuschlag beanspruchen, sobald er seine vertragliche Wochenarbeitszeit von 30,8 Stunden um 1,2 Stunden überschreite. Die Vorinstanzen haben seine Klage auf Zahlung von Mehrarbeitszuschlägen abgewiesen.

Die Revision des Klägers hatte vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Der Senat hat entschieden, dass § 9 Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2 MTV Teilzeitbeschäftigte i. S. v. § 4 Abs. 1 TzBfG benachteiligt und insoweit gemäß § 134 BGB nichtig ist, als er für diese keine – der vertraglichen Arbeitszeit entsprechende – anteilige Absenkung der Grenze für die Gewährung eines Mehrarbeitszuschlags vorsieht. Ein sachlicher Grund für die Benachteiligung ist nicht gegeben. Bei dessen Prüfung haben die Gerichte für Arbeitssachen aufgrund des Unionsrechtsbezugs von § 4 Abs. 1 TzBfG nicht lediglich eine Willkürkontrolle vorzunehmen, sondern die vom Gerichtshof der Europäischen Union vorgegebenen Anforderungen zu beachten. Danach lässt sich die Zuschlagsregelung nicht damit rechtfertigen, dass eine wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 40 Stunden zu einer besonderen Belastung führt und daher im Interesse des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer vermieden werden soll. Diese Betrachtung trägt den Belastungen, mit denen die Mehrarbeit auch bei Teilzeitarbeitnehmern typischerweise verbunden ist, nicht hinreichend Rechnung.

Teilzeitbeschäftigten steht deshalb nach § 612 Abs. 2 BGB i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG der tarifvertragliche Mehrarbeitszuschlag zu, wenn sie ihre individuelle wöchentliche Arbeitszeit proportional zur Zuschlagsgrenze für Vollzeitbeschäftigte in § 9 Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2 MTV überschreiten. Das konnte der Senat entscheiden, ohne den Tarifvertragsparteien zuvor Gelegenheit zur Beseitigung der Diskriminierung zu gewähren. Im Anwendungsbereich unionsrechtlich überformter Diskriminierungsverbote ist den Tarifvertragsparteien keine primäre Korrekturmöglichkeit einzuräumen.

Da das Landesarbeitsgericht keine Feststellungen zu der vom Kläger geleisteten Mehrarbeit getroffen hat, hat der Senat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Hinweis: Der Fünfte Senat hat am heutigen Tag ein ähnlich gelagertes Verfahren – 5 AZR 155/22 – entschieden.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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EU-Entwaldungsgesetz: Parlament unterstützt Vereinfachungsmaßnahmen

Das EU-Parlament hat der Vereinfachung des EU-Entwaldungsgesetzes zugestimmt. Das 2023 erlassene Gesetz stellt sicher, dass in der EU verkaufte Produkte nicht von entwaldeten Flächen stammen. Unternehmen erhalten somit ein zusätzliches Jahr, um die neuen EU-Vorschriften gegen Entwaldung umzusetzen. Große Marktteilnehmer und Händler müssen die Verpflichtungen der Verordnung nun ab dem 30. Dezember 2026 einhalten; Kleinst- und kleine Unternehmen ab dem 30. Juni 2027.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 26.11.2025

  • Alle Unternehmen sollten ein zusätzliches Jahr Zeit haben zur Umsetzung der neuen Regeln
  • Vereinfachte Sorgfaltspflichten für bestimmte Marktteilnehmer und Händler
  • Überprüfung der Vereinfachung des EU-Entwaldungsgesetzes bis 30. April 2026

Das Parlament hat der Vereinfachung des EU-Entwaldungsgesetzes zugestimmt. Das 2023 erlassene Gesetz stellt sicher, dass in der EU verkaufte Produkte nicht von entwaldeten Flächen stammen.

Am Mittwoch stimmten die Abgeordneten dafür, Unternehmen, globalen Akteuren sowie EU- und Nicht-EU-Ländern die Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung zu erleichtern. Dies folgt auf die Entscheidung in der letzten Plenarsitzung, einen neuen Vorschlag der Kommission im Eilverfahren zu behandeln.

Einjähriger Aufschub für alle Unternehmen

Gemäß der Position des Parlaments erhalten Unternehmen ein zusätzliches Jahr, um die neuen EU-Vorschriften gegen Entwaldung umzusetzen. Große Marktteilnehmer und Händler müssen die Verpflichtungen der Verordnung nun ab dem 30. Dezember 2026 einhalten; Kleinst- und kleine Unternehmen ab dem 30. Juni 2027. Diese zusätzliche Zeit soll für einen reibungslosen Übergang sorgen und ermöglichen, dass Maßnahmen zur Stärkung des IT-Systems umgesetzt werden, das Unternehmen und ihre Vertreter für elektronische Sorgfaltserklärungen nutzen.

Vereinfachung der Sorgfaltspflichten

Nach Auffassung der Abgeordneten sollte die Verantwortung für die Abgabe einer Sorgfaltserklärung bei den Unternehmen liegen, die das betreffende Produkt erstmals auf den EU-Markt bringen, und nicht bei jenen, die es anschließend weiter vertreiben.

Die Änderungen der Abgeordneten verringern zudem die Verpflichtungen für kleine und Kleinst-Primärerzeuger, die künftig nur noch eine einmalige vereinfachte Erklärung abgeben müssen.

Das Parlament fordert außerdem eine Überprüfung der Vereinfachungsmaßnahmen bis 30. April 2026, um die Auswirkungen und die Verwaltungslast.

Nächste Schritte

Der Text wurde mit 402 Stimmen bei 250 Gegenstimmen und 8 Enthaltungen angenommen.

Das Parlament ist nun bereit, die Verhandlungen mit den Mitgliedstaaten über die endgültige Fassung des Gesetzes aufzunehmen. Diese muss von Parlament und Rat gebilligt und vor Ende 2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden, damit der einjährige Aufschub in Kraft treten kann.

Quelle: Europäisches Parlament

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Warnung vor Betrugsversuchen

Die OFD Baden-Württemberg warnt aktuell wieder vor möglichen Betrugsversuchen in Form von betrügerischen E-Mails, SMS oder Briefen im Namen der Finanzverwaltung.

OFD Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 26.11.2025

Es kommt immer wieder vor, dass Betrüger an persönliche Informationen von Bürgerinnen und Bürgern gelangen wollen, z. B. indem betrügerische E-Mails, SMS oder Briefe im Namen der Finanzverwaltung versandt werden. Als Absender wird zum Beispiel ELSTER (Sicherheitshinweise ELSTER), das Finanzamt oder das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vorgetäuscht. In diesen Nachrichten werden die Empfängerinnen und Empfänger meist aufgefordert, eine im Anhang befindliche Datei zu öffnen, bei der es sich angeblich um einen Steuerbescheid oder eine Rechnung handelt. Details zu den einzelnen Schreiben finden Sie u. a. auf der Webseite des BZSt – Warnung vor Betrugsversuchen.

Bitte beachten Sie:

  • Die Steuerverwaltung sendet Ihnen grundsätzlich nur Benachrichtigungen, aber niemals die eigentlichen Steuerdaten oder Rechnungen in Form eines E-Mail-Anhangs.
  • Derzeit versuchen Betrüger insbesondere per E-Mail oder mit gefälschten Webseiten mit ELSTER-Bezug an Informationen von Bürgerinnen und Bürgern zu gelangen. Sie versenden E-Mails im Namen von ELSTER mit Titeln wie z. B. „Mahnverfahren eingeleitet“, „Meldung Ihrer aktuellen Krypto-Bestände“, „Rückzahlung Einkommensteuer“, „Rückerstattung zur Auszahlung bereit“, „Amtliche Mitteilung zur Einkommensteuer“.
  • Öffnen Sie niemals Anhänge, von denen Sie nicht sicher sind, dass sie aus einer vertrauenswürdigen Quelle stammen.
  • Die Steuerverwaltung wird in einer E-Mail niemals Informationen, wie die Steuernummer, Kontoverbindungen, Kreditkartennummern, PIN oder die Antwort auf Ihre Sicherheitsabfrage, anfordern.
  • Klicken Sie nicht auf einen eingebetteten Link in einer E-Mail, wenn Sie Zweifel daran haben, dass die E-Mail von der Finanzverwaltung stammt.
  • Allgemeine Tipps für den Umgang im Internet, sowie aktuelle Warnungen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI).

Quelle: Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg

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Strom- und Schifffahrtsrechtliche Genehmigung für Unterwasserkraftwerke

Das öffentliche Interesse an dem Ausbau erneuerbarer Energien rechtfertigt die Zulassung von Wasserkraftanlagen am Rhein, wenn die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht erheblich beeinträchtigt werden. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des VG Koblenz (Az. 1 K 170/25.KO).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 26.11.2025 zum Urteil 1 K 170/25.KO vom 21.10.2025

Das öffentliche Interesse an dem Ausbau erneuerbarer Energien rechtfertigt die Zulassung von Wasserkraftanlagen am Rhein, wenn die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht erheblich beeinträchtigt werden. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.

Der Kläger beantragte im Januar 2024 eine strom- und schifffahrtsrechtliche Genehmigung zur Nutzung des Rheins für die Errichtung von 55 Unterwasserkraftwerken zur Stromerzeugung. Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Rhein lehnte die Genehmigung ab, weil das Vorhaben die Sicherheit und Leichtigkeit des Schifffahrtsverkehrs beeinträchtige. Dagegen erhob der Kläger zunächst Widerspruch und in der Folge Klage.

Die Klage hatte Erfolg. Der Kläger, so die Koblenzer Richter, habe Anspruch auf die Erteilung der beantragten Genehmigung für die Errichtung der 55 Unterwasserkraftwerke zur Stromerzeugung. Nach der maßgeblichen Vorschrift im Wasserstraßengesetz dürfe die Genehmigung nur versagt werden, wenn durch die beabsichtigte Maßnahme eine Beeinträchtigung des für die Schifffahrt erforderlichen Zustandes der Bundeswasserstraße oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten sei, die durch Bedingungen und Auflagen weder verhütet noch ausgeglichen würden. Seien diese Bedingungen und Auflagen nicht möglich, dürfe die Genehmigung aus Gründen des Allgemeinwohls gleichwohl erteilt werden. Letzteres sei vorliegend der Fall. Durch das Vorhaben sei allenfalls eine geringfügige Beeinträchtigung der Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten. Eine erwartbare Beeinträchtigung der Sicherheit des Schifffahrtsverkehrs sei demgegenüber ausgeschlossen, zumal ein Teil der Anlage über die Wasseroberfläche rage, der Installationsbereich mit Schifffahrtszeichen markiert werde und den Kleinstfahrzeugen für die Fahrt außerhalb der Fahrrinne weiterhin eine Breite von 30 Metern zur Verfügung stehe. Die Genehmigungserteilung sei vorliegend allerdings aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit gerechtfertigt. Das öffentliche Interesse an der Errichtung und dem Betrieb der geplanten Anlage sei von solchem Gewicht, dass die allenfalls festgestellte Beeinträchtigung der Leichtigkeit des Schifffahrtsverkehrs zurückzustehen habe und die Erteilung der Genehmigung geboten erscheine. Dies folge aus der gesetzlichen Wertung des § 2 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien. Danach lägen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse. Besondere atypische Umstände, die ein abweichendes Ergebnis der Abwägung nach sich zögen, wie beispielsweise eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung des Schifffahrtsverkehrs auf dem Rhein, seien im konkreten Einzelfall nicht feststellbar.

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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Erfolgloser Eilantrag gegen die Untersagung der Haltung eines gefährlichen Hundes

Das VG Trier hat den Eilantrag eines Hundehalters gegen eine von der Verbandsgemeinde Prüm verfügte Haltungsuntersagung sowie die angeordnete Sicherstellung des Hundes abgelehnt (Az. 8 L 7404/25.TR).

VG Trier, Pressemitteilung vom 26.11.2025 zum Beschluss 8 L 7404/25.TR vom 20.11.2025

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat den Eilantrag eines Hundehalters gegen eine von der Verbandsgemeinde Prüm verfügte Haltungsuntersagung sowie die angeordnete Sicherstellung des Hundes abgelehnt.

Der Antragsteller ist Halter eines Hundes, bei dem es sich nach den Feststellungen der Verbandsgemeinde Prüm um einen Staffordshire Bullterrier-Mischling handelt. Anfang August 2025 verließ der Hund das zur Wohnung des Antragstellers gehörende Grundstück, indem er über den – teilweise nur knapp 90 cm hohen – Zaun sprang, und griff den Hund einer Spaziergängerin an. Nach Angaben der Spaziergängerin habe der Hund des Antragstellers ihren Hund gebissen und herumgeschleudert und diesen dadurch erheblich verletzt. Daraufhin stufte die als Ordnungsbehörde zuständige Verbandsgemeinde Prüm den Hund des Antragstellers als gefährlichen Hund im Sinne der einschlägigen Vorschriften ein und ordnete an, dass dieser nach den Vorgaben des Landeshundegesetzes zu halten und zu führen sei, welche unter anderem vorsehen, dass ein gefährlicher Hund in sicherem Gewahrsam zu halten ist. Im Nachgang hierzu führte die Polizeiinspektion Prüm Befragungen in der Nachbarschaft des Antragstellers durch, die ergaben, dass der Hund des Antragstellers auch vor dem Vorfall im August 2025 bereits mehrfach unbeaufsichtigt im Dorf umhergelaufen sei. Nachdem der Hund des Antragstellers im September 2025 erneut frei herumlaufend gesichtet worden war, untersagte die Verbandsgemeinde Prüm dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie Androhung eines Zwangsgeldes die Haltung des Hundes, ordnete dessen Sicherstellung an und forderte den Antragsteller zur Abgabe des Hundes auf.

Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und suchte beim Verwaltungsgericht um Eilrechtsschutz nach. Zur Begründung wandte er sich einerseits gegen die Feststellung der Gefährlichkeit seines Hundes und trug andererseits im Wesentlichen vor, dass er jedenfalls die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes erfülle.

Dieser Auffassung vermochten sich die Richter der 8. Kammer nicht anzuschließen. Da die Einstufung des Hundes des Antragstellers als gefährlich im Sinne des Landeshundegesetzes bestandskräftig geworden sei, könne der Antragsteller Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Gefährlichkeitsfeststellung im Rahmen der nunmehr streitgegenständlichen Anordnungen nicht mehr geltend machen. Die Haltungsuntersagung und die Sicherstellungsanordnung seien auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden, da dem Antragsteller nach der im Eilverfahren gebotenen Prüfung die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes nach dem Landeshundegesetz nicht erteilt werden könne. Dem Antragsteller fehle insbesondere die insoweit erforderliche Zuverlässigkeit. Aus den Gesamtumständen werde deutlich, dass der Antragsteller nicht bereit sei, den mit der Haltung eines solchen Hundes einhergehenden Verpflichtungen vollumfänglich nachzukommen. Dies belege insbesondere der Umstand, dass der Antragsteller weder die wiederholten Ausbrüche des Hundes noch den Beißvorfall Anfang August 2025 zum Anlass genommen habe, wirksame Vorkehrungen gegen ein erneutes Ausbrechen zu treffen.

Gegen die Entscheidung steht dem Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu

Quelle: Verwaltungsgericht Trier

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Nachhaltigkeits-Reporting: DStV im Gespräch mit der EU-Kommission

DStV-Vizepräsident WP/StB Gero Hagemeister tauschte sich in Brüssel mit dem Referatsleiter der EU-Kommission für Audit und Nachhaltigkeits-Reporting aus. Im Fokus des Gesprächs: Der aktuelle Stand beim sog. Omnibus-Paket 1 und die Auswirkungen auf den Berufsstand.

DStV, Mitteilung vom 25.11.2025

DStV-Vizepräsident WP/StB Gero Hagemeister tauschte sich in Brüssel mit dem Referatsleiter der EU-Kommission für Audit und Nachhaltigkeits-Reporting aus. Im Fokus des Gesprächs: Der aktuelle Stand beim sog. Omnibus-Paket 1 und die Auswirkungen auf den Berufsstand.

Die Berichtspflichten von Unternehmen zur Nachhaltigkeit standen im Mittelpunkt des Gesprächs zwischen DStV-Vizepräsident StB/WP Gero Hagemeister und Sven Gentner, dem Referatsleiter der Generaldirektion DG DFISMA der EU-Kommission, zuständig u.a. für Audit und Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Erst vor einigen Tagen haben die abschließenden Verhandlungen zwischen dem Rat der EU, dem EU-Parlament und der EU-Kommission zum sog. Omnibus 1-Paket zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitspflichten von Unternehmen, begonnen. Nach Einschätzung von Gentner könnte im Trilog im Schnelldurchlauf bereits am 08.12.2025 eine Einigung erzielt werden.

Eine gute Nachricht. Schließlich brauchen Unternehmen, Prüfer und Berater vor allen Dingen Rechts- und Planungssicherheit.

Für Unternehmen würde die Einigung der EU-Gesetzgeber einen Neustart des vereinfachten Nachhaltigkeits-Reportings bedeuten. Dieses soll spätestens für das Geschäftsjahr 2027 europaweit verpflichtend werden. Dabei sollen die einzelnen Mitgliedstaaten die Option erhalten, die Nachhaltigkeitspflichten bereits für 2026 in Kraft treten zu lassen. Inwieweit die Bundesregierung von einer solchen Vorverlegung des Startschusses Gebrauch machen wird, bleibt abzuwarten.

Arbeitsgrundlage für Unternehmen, Prüfer und Berater sind die bisher erarbeiteten und teils noch zu vereinfachenden Standards. Für kleine- und mittlere Unternehmen gelten die freiwilligen KMU-Standards (VSME), die die EU-Kommission im Sommer als unverbindliche Empfehlung veröffentlichte. Diese sollen nun als verbindlicher Rechtsakt eine Aufwertung erfahren. Damit würde die Beschränkung der Datenlieferung von KMU an verpflichtete Großunternehmen weiter gestärkt und zusätzliche Bürokratie vermieden.

Eigene Standards für sog. Small Mid-Caps, der neuen EU-Unternehmenskategorie, wie im Frühjahr noch geplant, wird es dagegen nicht geben.

Während des Gesprächs wurden zudem Ansätze zur Weiterentwicklung der Nachhaltigkeitsberichterstattung besprochen. Etwa durch die Bewertung von Naturkapital, bei der natürlichen Ressourcen wie Pflanzen, Tiere, Wasser, Luft und Boden sowie die damit verbundenen Ökosystem-Leistungen einem Geldwert zugeordnet werden.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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KfW Research prognostiziert für 2026 Wachstum von 1,5 Prozent für Deutschland

Das deutsche Bruttoinlandsprodukt hat im dritten Quartal stagniert. Noch ist der Aufschwung in Deutschland nicht sichtbar, die Frühindikatoren zeigen in der Gesamtschau kein eindeutig positives Bild. KfW Research rechnet aber damit, dass die Wirtschaftsleistung im Schlussquartal 2025 leicht zulegt. Für 2026 bleiben sie bei ihrer Prognose von plus 1,5 Prozent.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 26.11.2025

  • Ökonomen der KfW behalten Prognose für kommendes Jahr unverändert bei
  • Perspektiven für die Binnennachfrage sind aufgrund der Anschubwirkung des Fiskalpakets gut
  • Für die Eurozone revidiert KfW Research die Erwartungen nach oben

Das deutsche Bruttoinlandsprodukt (BIP) hat im dritten Quartal stagniert. Noch ist der Aufschwung in Deutschland nicht sichtbar, die Frühindikatoren zeigen in der Gesamtschau kein eindeutig positives Bild. KfW Research rechnet aber damit, dass die Wirtschaftsleistung im Schlussquartal 2025 leicht zulegt. Nach zwei Jahren Rezession prognostizieren die Ökonomen der KfW für das Gesamtjahr 2025 unverändert ein leichtes Wachstum von 0,2 Prozent. Für 2026 bleiben sie bei ihrer Prognose von plus 1,5 Prozent.

„Während der US-Protektionismus und der in den vergangenen Jahren erlittene Verlust an Wettbewerbsfähigkeit die Wachstumsaussichten belasten, sind die Perspektiven für die Binnennachfrage durch die geplante massive Ausweitung der Staatsausgaben gut“, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.

„Wir rechnen damit, dass das Bruttoinlandsprodukt Anfang des Jahres 2026 noch eher gemächlich expandieren, in der zweiten Jahreshälfte aber an Fahrt aufnehmen wird. Dann sollten die staatlichen Investitions- und Verteidigungsausgaben auf die Straße kommen und zu einer Wachstumsbeschleunigung führen.“

Auch die Unternehmensinvestitionen dürften im kommenden Jahr bei einer anziehenden Kapazitätsauslastung wieder signifikant expandieren. Dafür spielt die Aussicht auf staatliche Aufträge in der Verteidigungsindustrie und im Baugewerbe eine große Rolle.

Abgesehen von Konjunkturtreibern wie dem fiskalpolitischen Impuls wird das Wachstum im nächsten Jahr durch ungewöhnlich viele Arbeitstage angetrieben. Der Kalendereffekt allein erklärt 0,3 Prozentpunkte des von KfW Research erwarteten BIP-Anstiegs.

Die Inflationsrate in Deutschland ist seit dem Sommer wieder leicht gestiegen, auch weil die Preise im Dienstleistungssektor weiterhin treibend wirken. Das macht eine leichte Anpassung der Inflationsprognose von KfW Research um 0,1 Prozentpunkte auf 2,2 Prozent für 2025 erforderlich. Für das Gesamtjahr 2026 bleibt die Prognose bei 2,0 Prozent. Im ersten Quartal 2026 dürfte die Inflation deutlich unter zwei Prozent rutschen, dann jedoch wieder an Fahrt gewinnen.

Für die Eurozone revidiert KfW Research seine Wachstumsprognose für 2025 leicht um 0,2 Prozentpunkte auf 1,4 Prozent nach oben. Die Wirtschaft vieler Länder zeigte sich zuletzt robust, insbesondere Frankreich wies mit plus 0,5 Prozent im dritten Quartal ein überraschend solides Wachstum aus. Für 2026 rechnet KfW Research mit einem Wachstum in der Eurozone um 1,3 Prozent, was eine Revision um 0,2 Prozentpunkte nach oben darstellt. Vor allem der private Konsum dürfte Treiber sein, die positive Reallohndynamik in der Eurozone hält weiterhin an.

Quelle: KfW, KfW Research

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Reformvorschläge der EU-Kommission zur Offenlegungsverordnung

Die EU-Kommission hat Änderungen an der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor vorgeschlagen. Die Änderungsvorschläge sollen die Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Finanzprodukte vereinfachen. Das berichtet die WPK.

WPK, Mitteilung vom 25.11.2025

Die Europäische Kommission hat am 20. November 2025 Änderungen an der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Sustainable Finance Disclosure Regulation – SFDR) vorgeschlagen. Die Änderungsvorschläge sollen die Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Finanzprodukte vereinfachen.

Vereinfachungen für Unternehmen

Auf Unternehmensebene sollen insbesondere die Pflicht zur Erklärung der wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Principal Adverse Impacts – PAIs) entfallen und Überschneidungen mit der CSRD beseitigt werden. Auch die Offenlegungspflichten auf Produktebene sollen deutlich reduziert und auf verfügbare, vergleichbare und aussagekräftige Daten beschränkt werden.

Kategorisierungssystem für Finanzprodukte

Zudem schlägt die Kommission ein neues, dreistufiges Kategorisierungssystem für Finanzprodukte mit ESG-Angaben vor: „Nachhaltige Kategorie“, „Übergangskategorie“ und „ESG-Grundlagenkategorie“. Produkte müssen mindestens 70 % ihres Portfolios entsprechend der gewählten Strategie ausrichten und bestimmte „schädliche“ Investitionen – zum Beispiel in Unternehmen, die gegen Menschenrechtsstandards verstoßen – ausschließen. ESG-Bezeichnungen in Produktnamen und Marketingunterlagen sollen künftig ausschließlich den kategorisierten Produkten vorbehalten sein.

Die Vorschläge der Europäischen Kommission werden nun dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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