Warnung vor Betrugsversuchen

Die OFD Baden-Württemberg warnt aktuell wieder vor möglichen Betrugsversuchen in Form von betrügerischen E-Mails, SMS oder Briefen im Namen der Finanzverwaltung.

OFD Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 26.11.2025

Es kommt immer wieder vor, dass Betrüger an persönliche Informationen von Bürgerinnen und Bürgern gelangen wollen, z. B. indem betrügerische E-Mails, SMS oder Briefe im Namen der Finanzverwaltung versandt werden. Als Absender wird zum Beispiel ELSTER (Sicherheitshinweise ELSTER), das Finanzamt oder das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vorgetäuscht. In diesen Nachrichten werden die Empfängerinnen und Empfänger meist aufgefordert, eine im Anhang befindliche Datei zu öffnen, bei der es sich angeblich um einen Steuerbescheid oder eine Rechnung handelt. Details zu den einzelnen Schreiben finden Sie u. a. auf der Webseite des BZSt – Warnung vor Betrugsversuchen.

Bitte beachten Sie:

  • Die Steuerverwaltung sendet Ihnen grundsätzlich nur Benachrichtigungen, aber niemals die eigentlichen Steuerdaten oder Rechnungen in Form eines E-Mail-Anhangs.
  • Derzeit versuchen Betrüger insbesondere per E-Mail oder mit gefälschten Webseiten mit ELSTER-Bezug an Informationen von Bürgerinnen und Bürgern zu gelangen. Sie versenden E-Mails im Namen von ELSTER mit Titeln wie z. B. „Mahnverfahren eingeleitet“, „Meldung Ihrer aktuellen Krypto-Bestände“, „Rückzahlung Einkommensteuer“, „Rückerstattung zur Auszahlung bereit“, „Amtliche Mitteilung zur Einkommensteuer“.
  • Öffnen Sie niemals Anhänge, von denen Sie nicht sicher sind, dass sie aus einer vertrauenswürdigen Quelle stammen.
  • Die Steuerverwaltung wird in einer E-Mail niemals Informationen, wie die Steuernummer, Kontoverbindungen, Kreditkartennummern, PIN oder die Antwort auf Ihre Sicherheitsabfrage, anfordern.
  • Klicken Sie nicht auf einen eingebetteten Link in einer E-Mail, wenn Sie Zweifel daran haben, dass die E-Mail von der Finanzverwaltung stammt.
  • Allgemeine Tipps für den Umgang im Internet, sowie aktuelle Warnungen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI).

Quelle: Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg

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Strom- und Schifffahrtsrechtliche Genehmigung für Unterwasserkraftwerke

Das öffentliche Interesse an dem Ausbau erneuerbarer Energien rechtfertigt die Zulassung von Wasserkraftanlagen am Rhein, wenn die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht erheblich beeinträchtigt werden. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des VG Koblenz (Az. 1 K 170/25.KO).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 26.11.2025 zum Urteil 1 K 170/25.KO vom 21.10.2025

Das öffentliche Interesse an dem Ausbau erneuerbarer Energien rechtfertigt die Zulassung von Wasserkraftanlagen am Rhein, wenn die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht erheblich beeinträchtigt werden. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.

Der Kläger beantragte im Januar 2024 eine strom- und schifffahrtsrechtliche Genehmigung zur Nutzung des Rheins für die Errichtung von 55 Unterwasserkraftwerken zur Stromerzeugung. Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Rhein lehnte die Genehmigung ab, weil das Vorhaben die Sicherheit und Leichtigkeit des Schifffahrtsverkehrs beeinträchtige. Dagegen erhob der Kläger zunächst Widerspruch und in der Folge Klage.

Die Klage hatte Erfolg. Der Kläger, so die Koblenzer Richter, habe Anspruch auf die Erteilung der beantragten Genehmigung für die Errichtung der 55 Unterwasserkraftwerke zur Stromerzeugung. Nach der maßgeblichen Vorschrift im Wasserstraßengesetz dürfe die Genehmigung nur versagt werden, wenn durch die beabsichtigte Maßnahme eine Beeinträchtigung des für die Schifffahrt erforderlichen Zustandes der Bundeswasserstraße oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten sei, die durch Bedingungen und Auflagen weder verhütet noch ausgeglichen würden. Seien diese Bedingungen und Auflagen nicht möglich, dürfe die Genehmigung aus Gründen des Allgemeinwohls gleichwohl erteilt werden. Letzteres sei vorliegend der Fall. Durch das Vorhaben sei allenfalls eine geringfügige Beeinträchtigung der Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten. Eine erwartbare Beeinträchtigung der Sicherheit des Schifffahrtsverkehrs sei demgegenüber ausgeschlossen, zumal ein Teil der Anlage über die Wasseroberfläche rage, der Installationsbereich mit Schifffahrtszeichen markiert werde und den Kleinstfahrzeugen für die Fahrt außerhalb der Fahrrinne weiterhin eine Breite von 30 Metern zur Verfügung stehe. Die Genehmigungserteilung sei vorliegend allerdings aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit gerechtfertigt. Das öffentliche Interesse an der Errichtung und dem Betrieb der geplanten Anlage sei von solchem Gewicht, dass die allenfalls festgestellte Beeinträchtigung der Leichtigkeit des Schifffahrtsverkehrs zurückzustehen habe und die Erteilung der Genehmigung geboten erscheine. Dies folge aus der gesetzlichen Wertung des § 2 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien. Danach lägen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse. Besondere atypische Umstände, die ein abweichendes Ergebnis der Abwägung nach sich zögen, wie beispielsweise eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung des Schifffahrtsverkehrs auf dem Rhein, seien im konkreten Einzelfall nicht feststellbar.

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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Erfolgloser Eilantrag gegen die Untersagung der Haltung eines gefährlichen Hundes

Das VG Trier hat den Eilantrag eines Hundehalters gegen eine von der Verbandsgemeinde Prüm verfügte Haltungsuntersagung sowie die angeordnete Sicherstellung des Hundes abgelehnt (Az. 8 L 7404/25.TR).

VG Trier, Pressemitteilung vom 26.11.2025 zum Beschluss 8 L 7404/25.TR vom 20.11.2025

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat den Eilantrag eines Hundehalters gegen eine von der Verbandsgemeinde Prüm verfügte Haltungsuntersagung sowie die angeordnete Sicherstellung des Hundes abgelehnt.

Der Antragsteller ist Halter eines Hundes, bei dem es sich nach den Feststellungen der Verbandsgemeinde Prüm um einen Staffordshire Bullterrier-Mischling handelt. Anfang August 2025 verließ der Hund das zur Wohnung des Antragstellers gehörende Grundstück, indem er über den – teilweise nur knapp 90 cm hohen – Zaun sprang, und griff den Hund einer Spaziergängerin an. Nach Angaben der Spaziergängerin habe der Hund des Antragstellers ihren Hund gebissen und herumgeschleudert und diesen dadurch erheblich verletzt. Daraufhin stufte die als Ordnungsbehörde zuständige Verbandsgemeinde Prüm den Hund des Antragstellers als gefährlichen Hund im Sinne der einschlägigen Vorschriften ein und ordnete an, dass dieser nach den Vorgaben des Landeshundegesetzes zu halten und zu führen sei, welche unter anderem vorsehen, dass ein gefährlicher Hund in sicherem Gewahrsam zu halten ist. Im Nachgang hierzu führte die Polizeiinspektion Prüm Befragungen in der Nachbarschaft des Antragstellers durch, die ergaben, dass der Hund des Antragstellers auch vor dem Vorfall im August 2025 bereits mehrfach unbeaufsichtigt im Dorf umhergelaufen sei. Nachdem der Hund des Antragstellers im September 2025 erneut frei herumlaufend gesichtet worden war, untersagte die Verbandsgemeinde Prüm dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie Androhung eines Zwangsgeldes die Haltung des Hundes, ordnete dessen Sicherstellung an und forderte den Antragsteller zur Abgabe des Hundes auf.

Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und suchte beim Verwaltungsgericht um Eilrechtsschutz nach. Zur Begründung wandte er sich einerseits gegen die Feststellung der Gefährlichkeit seines Hundes und trug andererseits im Wesentlichen vor, dass er jedenfalls die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes erfülle.

Dieser Auffassung vermochten sich die Richter der 8. Kammer nicht anzuschließen. Da die Einstufung des Hundes des Antragstellers als gefährlich im Sinne des Landeshundegesetzes bestandskräftig geworden sei, könne der Antragsteller Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Gefährlichkeitsfeststellung im Rahmen der nunmehr streitgegenständlichen Anordnungen nicht mehr geltend machen. Die Haltungsuntersagung und die Sicherstellungsanordnung seien auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden, da dem Antragsteller nach der im Eilverfahren gebotenen Prüfung die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes nach dem Landeshundegesetz nicht erteilt werden könne. Dem Antragsteller fehle insbesondere die insoweit erforderliche Zuverlässigkeit. Aus den Gesamtumständen werde deutlich, dass der Antragsteller nicht bereit sei, den mit der Haltung eines solchen Hundes einhergehenden Verpflichtungen vollumfänglich nachzukommen. Dies belege insbesondere der Umstand, dass der Antragsteller weder die wiederholten Ausbrüche des Hundes noch den Beißvorfall Anfang August 2025 zum Anlass genommen habe, wirksame Vorkehrungen gegen ein erneutes Ausbrechen zu treffen.

Gegen die Entscheidung steht dem Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu

Quelle: Verwaltungsgericht Trier

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Nachhaltigkeits-Reporting: DStV im Gespräch mit der EU-Kommission

DStV-Vizepräsident WP/StB Gero Hagemeister tauschte sich in Brüssel mit dem Referatsleiter der EU-Kommission für Audit und Nachhaltigkeits-Reporting aus. Im Fokus des Gesprächs: Der aktuelle Stand beim sog. Omnibus-Paket 1 und die Auswirkungen auf den Berufsstand.

DStV, Mitteilung vom 25.11.2025

DStV-Vizepräsident WP/StB Gero Hagemeister tauschte sich in Brüssel mit dem Referatsleiter der EU-Kommission für Audit und Nachhaltigkeits-Reporting aus. Im Fokus des Gesprächs: Der aktuelle Stand beim sog. Omnibus-Paket 1 und die Auswirkungen auf den Berufsstand.

Die Berichtspflichten von Unternehmen zur Nachhaltigkeit standen im Mittelpunkt des Gesprächs zwischen DStV-Vizepräsident StB/WP Gero Hagemeister und Sven Gentner, dem Referatsleiter der Generaldirektion DG DFISMA der EU-Kommission, zuständig u.a. für Audit und Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Erst vor einigen Tagen haben die abschließenden Verhandlungen zwischen dem Rat der EU, dem EU-Parlament und der EU-Kommission zum sog. Omnibus 1-Paket zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitspflichten von Unternehmen, begonnen. Nach Einschätzung von Gentner könnte im Trilog im Schnelldurchlauf bereits am 08.12.2025 eine Einigung erzielt werden.

Eine gute Nachricht. Schließlich brauchen Unternehmen, Prüfer und Berater vor allen Dingen Rechts- und Planungssicherheit.

Für Unternehmen würde die Einigung der EU-Gesetzgeber einen Neustart des vereinfachten Nachhaltigkeits-Reportings bedeuten. Dieses soll spätestens für das Geschäftsjahr 2027 europaweit verpflichtend werden. Dabei sollen die einzelnen Mitgliedstaaten die Option erhalten, die Nachhaltigkeitspflichten bereits für 2026 in Kraft treten zu lassen. Inwieweit die Bundesregierung von einer solchen Vorverlegung des Startschusses Gebrauch machen wird, bleibt abzuwarten.

Arbeitsgrundlage für Unternehmen, Prüfer und Berater sind die bisher erarbeiteten und teils noch zu vereinfachenden Standards. Für kleine- und mittlere Unternehmen gelten die freiwilligen KMU-Standards (VSME), die die EU-Kommission im Sommer als unverbindliche Empfehlung veröffentlichte. Diese sollen nun als verbindlicher Rechtsakt eine Aufwertung erfahren. Damit würde die Beschränkung der Datenlieferung von KMU an verpflichtete Großunternehmen weiter gestärkt und zusätzliche Bürokratie vermieden.

Eigene Standards für sog. Small Mid-Caps, der neuen EU-Unternehmenskategorie, wie im Frühjahr noch geplant, wird es dagegen nicht geben.

Während des Gesprächs wurden zudem Ansätze zur Weiterentwicklung der Nachhaltigkeitsberichterstattung besprochen. Etwa durch die Bewertung von Naturkapital, bei der natürlichen Ressourcen wie Pflanzen, Tiere, Wasser, Luft und Boden sowie die damit verbundenen Ökosystem-Leistungen einem Geldwert zugeordnet werden.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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KfW Research prognostiziert für 2026 Wachstum von 1,5 Prozent für Deutschland

Das deutsche Bruttoinlandsprodukt hat im dritten Quartal stagniert. Noch ist der Aufschwung in Deutschland nicht sichtbar, die Frühindikatoren zeigen in der Gesamtschau kein eindeutig positives Bild. KfW Research rechnet aber damit, dass die Wirtschaftsleistung im Schlussquartal 2025 leicht zulegt. Für 2026 bleiben sie bei ihrer Prognose von plus 1,5 Prozent.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 26.11.2025

  • Ökonomen der KfW behalten Prognose für kommendes Jahr unverändert bei
  • Perspektiven für die Binnennachfrage sind aufgrund der Anschubwirkung des Fiskalpakets gut
  • Für die Eurozone revidiert KfW Research die Erwartungen nach oben

Das deutsche Bruttoinlandsprodukt (BIP) hat im dritten Quartal stagniert. Noch ist der Aufschwung in Deutschland nicht sichtbar, die Frühindikatoren zeigen in der Gesamtschau kein eindeutig positives Bild. KfW Research rechnet aber damit, dass die Wirtschaftsleistung im Schlussquartal 2025 leicht zulegt. Nach zwei Jahren Rezession prognostizieren die Ökonomen der KfW für das Gesamtjahr 2025 unverändert ein leichtes Wachstum von 0,2 Prozent. Für 2026 bleiben sie bei ihrer Prognose von plus 1,5 Prozent.

„Während der US-Protektionismus und der in den vergangenen Jahren erlittene Verlust an Wettbewerbsfähigkeit die Wachstumsaussichten belasten, sind die Perspektiven für die Binnennachfrage durch die geplante massive Ausweitung der Staatsausgaben gut“, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW.

„Wir rechnen damit, dass das Bruttoinlandsprodukt Anfang des Jahres 2026 noch eher gemächlich expandieren, in der zweiten Jahreshälfte aber an Fahrt aufnehmen wird. Dann sollten die staatlichen Investitions- und Verteidigungsausgaben auf die Straße kommen und zu einer Wachstumsbeschleunigung führen.“

Auch die Unternehmensinvestitionen dürften im kommenden Jahr bei einer anziehenden Kapazitätsauslastung wieder signifikant expandieren. Dafür spielt die Aussicht auf staatliche Aufträge in der Verteidigungsindustrie und im Baugewerbe eine große Rolle.

Abgesehen von Konjunkturtreibern wie dem fiskalpolitischen Impuls wird das Wachstum im nächsten Jahr durch ungewöhnlich viele Arbeitstage angetrieben. Der Kalendereffekt allein erklärt 0,3 Prozentpunkte des von KfW Research erwarteten BIP-Anstiegs.

Die Inflationsrate in Deutschland ist seit dem Sommer wieder leicht gestiegen, auch weil die Preise im Dienstleistungssektor weiterhin treibend wirken. Das macht eine leichte Anpassung der Inflationsprognose von KfW Research um 0,1 Prozentpunkte auf 2,2 Prozent für 2025 erforderlich. Für das Gesamtjahr 2026 bleibt die Prognose bei 2,0 Prozent. Im ersten Quartal 2026 dürfte die Inflation deutlich unter zwei Prozent rutschen, dann jedoch wieder an Fahrt gewinnen.

Für die Eurozone revidiert KfW Research seine Wachstumsprognose für 2025 leicht um 0,2 Prozentpunkte auf 1,4 Prozent nach oben. Die Wirtschaft vieler Länder zeigte sich zuletzt robust, insbesondere Frankreich wies mit plus 0,5 Prozent im dritten Quartal ein überraschend solides Wachstum aus. Für 2026 rechnet KfW Research mit einem Wachstum in der Eurozone um 1,3 Prozent, was eine Revision um 0,2 Prozentpunkte nach oben darstellt. Vor allem der private Konsum dürfte Treiber sein, die positive Reallohndynamik in der Eurozone hält weiterhin an.

Quelle: KfW, KfW Research

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Reformvorschläge der EU-Kommission zur Offenlegungsverordnung

Die EU-Kommission hat Änderungen an der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor vorgeschlagen. Die Änderungsvorschläge sollen die Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Finanzprodukte vereinfachen. Das berichtet die WPK.

WPK, Mitteilung vom 25.11.2025

Die Europäische Kommission hat am 20. November 2025 Änderungen an der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Sustainable Finance Disclosure Regulation – SFDR) vorgeschlagen. Die Änderungsvorschläge sollen die Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Finanzprodukte vereinfachen.

Vereinfachungen für Unternehmen

Auf Unternehmensebene sollen insbesondere die Pflicht zur Erklärung der wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Principal Adverse Impacts – PAIs) entfallen und Überschneidungen mit der CSRD beseitigt werden. Auch die Offenlegungspflichten auf Produktebene sollen deutlich reduziert und auf verfügbare, vergleichbare und aussagekräftige Daten beschränkt werden.

Kategorisierungssystem für Finanzprodukte

Zudem schlägt die Kommission ein neues, dreistufiges Kategorisierungssystem für Finanzprodukte mit ESG-Angaben vor: „Nachhaltige Kategorie“, „Übergangskategorie“ und „ESG-Grundlagenkategorie“. Produkte müssen mindestens 70 % ihres Portfolios entsprechend der gewählten Strategie ausrichten und bestimmte „schädliche“ Investitionen – zum Beispiel in Unternehmen, die gegen Menschenrechtsstandards verstoßen – ausschließen. ESG-Bezeichnungen in Produktnamen und Marketingunterlagen sollen künftig ausschließlich den kategorisierten Produkten vorbehalten sein.

Die Vorschläge der Europäischen Kommission werden nun dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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BMWE vereinfacht exist-Gründungsförderung deutlich: Mehr Effizienz, weniger Bürokratie, höhere Transparenz durch neue IP-Dealdatenbank

Das BMWE hat die Förderung innovativer Gründungsvorhaben im exist-Programm spürbar entbürokratisiert. Mit den aktuellen Anpassungen und der neuen IP-Dealdatenbank setzt das Ministerium wichtige Impulse für eine zeitgemäße, praxisnahe und gründungsfreundliche Förderlandschaft.

BMWE, Pressemitteilung vom 25.11.2025

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat die Förderung innovativer Gründungsvorhaben im exist-Programm spürbar entbürokratisiert. Mit den aktuellen Anpassungen und der heute veröffentlichten IP-Dealdatenbank setzt das Ministerium wichtige Impulse für eine zeitgemäße, praxisnahe und gründungsfreundliche Förderlandschaft.

Gründerinnen und Gründer brauchen keine komplizierten Formulare und Antragsverfahren, sondern klare Prozesse und schnelle Entscheidungen. Wir wollen mit schlankeren Verfahren bei exist Maßstäbe für eine moderne, digitale Förderpolitik setzen. Unser Ziel ist es, ein Umfeld zu schaffen, in welchem innovative Teams noch schneller ihre Geschäftsideen zur Marktreife bringen können.

Parlamentarische Staatssekretärin und Mittelstandsbeauftragte Gitta Connemann MdB

Die konkreten Verbesserungen im Überblick:

  • Digitalisierung: Mit dem Wegfall des Schriftformerfordernisses kann die Antragstellung nun vollständig digital erfolgen. Auch Bescheide werden digital ausgestellt und übermittelt. Dies spart Zeit und beschleunigt die Bearbeitung durch die zuständigen Stellen.
  • Weniger Antragsunterlagen: Beim exist-Gründungsstipendium wurde die Anzahl der Antragsformulare halbiert. Der notwendige Umfang des Ideenpapiers wurde deutlich reduziert. Dies vereinfacht den Aufwand bei den Gründerinnen und Gründern und ermöglicht einen niederschwelligeren Zugang zum Programm.
  • Mehr Pauschalen: Sachmittel können im exist-Gründungsstipendium und bei exist Women pauschal beantragt und abgerechnet werden. Einzelne Ausgabenbelege müssen nicht mehr eingereicht werden. Dies vereinfacht den administrativen Aufwand bei der Umsetzung der Projekte.
  • Vereinfachte Projektdurchführung: Die Auflagen und Meilensteine während der Projektlaufzeit wurden in den Förderlinien exist-Gründungsstipendium und exist-Forschungstransfer reduziert. Bei den Hochschulen und Gründungsteams verringert sich dadurch der Dokumentationsaufwand erheblich.
  • Transparente Kommunikation: Eine neue, benutzerfreundliche Webseite und eine klare Kommunikation der Anforderungen tragen dazu bei, dass Gründerinnen und Gründer die notwendigen Schritte zum Erhalt der Förderung schneller verstehen.
  • Neue IP-Dealdatenbank: Viele wissenschaftsbasierte Gründungen benötigen den Zugriff auf z. B. Patente, die bei Hochschulen liegen. Eine vom BMWE beauftragte und von der Technischen Universität Berlin umgesetzte IP-Dealdatenbank soll zur Transparenz in der Bewertung von Schutzrechten und Know-how beitragen. Auf diese Weise entsteht bereits in einer frühen Phase ein besseres Verständnis für den Wert geistigen Eigentums, was Verhandlungen effizienter gestaltet und den Weg für eine schnellere Anschlussfinanzierung ebnet. Der bisher zeitaufwändige Prozess der IP-Übertragung soll durch die Datenbank beschleunigt werden.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

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Aufteilung eines einheitlichen Sozialversicherungsbeitrags (Globalbeitrag) – Anpassung der Aufteilungsmaßstäbe für den VZ 2026

Das BMF hat die Aufteilung der an ausländische Sozialversicherungsträger geleisteten Globalbeiträge zur Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen im Rahmen des Sonderausgabenabzugs für den Veranlagungszeitraum 2026 angepasst (Az. IV C 4 – S 2221/00348/007/007).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 4 – S 2221/00348/007/007 vom 25.11.2025

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind zur Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen die vom Steuerpflichtigen geleisteten einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge) staatenbezogen für die Länder Belgien, Irland, Lettland, Malta, Norwegen, Portugal, Spanien und Zypern wie im Schreiben dargestellt aufzuteilen.

Eine entsprechende Aufteilung ist hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2026 vorzunehmen (s. Abschnitt I Tz. 15 Buchstabe a des für Kalenderjahre ab 2025 maßgeblichen BMF-Schreibens vom 5. September 2024 [BStBl I S. 1255]).

Die Tabellen sind für den Veranlagungszeitraum 2026 anzuwenden. Sie gelten für den gesamten Veranlagungszeitraum.

Die Aufteilung von Globalbeiträgen, die an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Mindestlöhne in der Altenpflege sollen erneut steigen

Am 19. November 2025 hat sich die Pflegekommission einstimmig auf höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege geeinigt: Bis zum 1. Juli 2027 sollen die Mindestlöhne für Pflegekräfte in Deutschland in zwei Schritten steigen. Das BMAS gibt einen Überblick.

BMAS, Pressemitteilung vom 25.11.2025

Am 19. November 2025 hat sich die Pflegekommission einstimmig auf höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege geeinigt: Bis zum 1. Juli 2027 sollen die Mindestlöhne für Pflegekräfte in Deutschland in zwei Schritten steigen. Die Pflegemindestlöhne werden hierbei wie schon bei den letzten Beschlüssen dieser und früherer Pflegekommissionen, nach Qualifikationsstufe gestaffelt. Für Pflegehilfskräfte empfiehlt die Pflegekommission eine Anhebung auf 16,95 Euro pro Stunde, für qualifizierte Pflegehilfskräfte eine Anhebung auf 18,26 Euro pro Stunde und für Pflegefachkräfte auf 21,58 Euro pro Stunde. Sie gelten einheitlich im gesamten Bundesgebiet.

Für Beschäftigte in der Altenpflege empfiehlt die Pflegekommission weiterhin einen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus. Dieser soll weiterhin neun Tage pro Kalenderjahr (bei einer 5-Tage-Woche) betragen. Die Pflegekommission hat sich bei ihrer Empfehlung für eine Laufzeit bis zum 30. September 2028 ausgesprochen.

Jeden Tag, jede Nacht, jedes Wochenende leisten unsere Pflegekräfte Herausragendes. Für dieses Anpacken und Dabeibleiben sind gute Löhne zentral – damit sich auch in Zukunft Menschen gern für den Pflegeberuf entscheiden, und die Versorgung von Pflegebedürftigen sichergestellt ist. Ich begrüße die aktuelle und einstimmig beschlossene Empfehlung der Pflegekommission: Sie bringt spürbare Lohnsteigerungen für unsere Pflegekräfte. Das ist ein starkes Zeichen und eine gute Nachricht für alle Pflegebedürftigen, Angehörigen und die ganze Pflegebranche.

Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas

Es ist ein gutes Signal, dass sich die Pflegekommission für die kommenden beiden Jahre auf höhere Mindestlöhne in der Pflege verständigt hat. Unabhängig von dieser Entscheidung haben sich die Löhne für Pflege- und Betreuungskräfte in den vergangenen Jahren bereits spürbar verbessert: Sie erhalten in den Pflegeeinrichtungen für ihre anspruchsvolle berufliche Tätigkeit durchschnittlich bereits wesentlich höhere Löhne auf Tarifniveau als von der Pflegekommission nun festgelegt. Neben der finanziellen Komponente wollen wir die Berufe in der Pflege durch mehr Befugnisse und weniger Bürokratie stärken, um die Attraktivität dieser Berufsbilder weiter zu erhöhen.

Bundesgesundheitsministerin Nina Warken

Auch in diesem Jahr hat sich die Pflegekommission einstimmig auf höhere Mindestlöhne in der Pflegebranche geeinigt. Das ist in schwierigen wirtschaftlichen Zeiten für die Pflegebranche keine Selbstverständlichkeit. Der Pflegemindestlohn ist weiterhin wichtig als einziger individuell einklagbarer Rechtsanspruch der Beschäftigten in der Pflege. Gleichzeitig gibt der Beschluss den Pflegeeinrichtungen im Hinblick auf die Mindestentgelte Planungssicherheit für die nächsten Jahre.

Beauftragte des BMAS für die Pflegekommission und ehemalige Hamburger Gesundheitssenatorin, Cornelia Prüfer-Storcks

Die nach der neuen Empfehlung der Kommission geplanten Erhöhungsschritte der Pflegemindestlöhne lauten im Einzelnen wie folgt:

(1) Für Pflegehilfskräfte:

Datum Höhe
Aktuell 16,10 Euro
ab 01.07.2026 16,52 Euro
ab 01.07.2027 16,95 Euro

(2) Für qualifizierte Pflegehilfskräfte (Pflegekräfte mit einer mindestens 1-jährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit):

Datum Höhe
Aktuell 17,35 Euro
ab 01.07.2026 17,80 Euro
ab 01.07.2027 18,26 Euro

(3) Für Pflegefachkräfte:

Datum Höhe
Aktuell 20,50 Euro
ab 01.07.2026 21,03 Euro
ab 01.07.2027 21,58 Euro

Rund 1,3 Millionen Beschäftigte arbeiten in Einrichtungen, die unter den Pflegemindestlohn fallen. Die aktuell gültige Pflegemindestlohn-Verordnung ist noch bis 30. Juni 2026 gültig und sieht vor, dass die Mindestlöhne für Pflegehilfskräfte derzeit 16,10 Euro, für qualifizierte Pflegehilfskräfte 17,35 Euro und für Pflegefachkräfte 20,50 Euro betragen. Dort, wo der spezielle Pflegemindestlohn nicht zur Anwendung kommt (zum Beispiel in Privathaushalten), gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von aktuell 12,82 Euro pro Stunde.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales strebt an, auf Grundlage der Empfehlung der Pflegekommission die neuen Pflegemindestlöhne auf dem Weg einer Verordnung festzusetzen. Damit werden die empfohlenen Pflegemindestlöhne wie auch der Anspruch auf Mehrurlaub allgemein verbindlich – ungeachtet etwaiger höherer Ansprüche aus Arbeits- oder Tarifvertrag.

Der Pflegekommission nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz gehören Vertreterinnen und Vertreter von privaten, freigemeinnützigen sowie kirchlichen Pflegeeinrichtungen an. Arbeitgeber bzw. Dienstgeber und Arbeitnehmer bzw. Dienstnehmer sind paritätisch vertreten. Die fünfte Pflegekommission hat ihre Arbeit unter dem Vorsitz der ehemaligen Gesundheitssenatorin Cornelia Prüfer-Storcks im Dezember 2021 aufgenommen und amtiert für fünf Jahre.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Update zu digitalen Steuerbescheiden – Was ab 2026 wirklich gilt

Ab 2026 treten bei der Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Datenabruf neue Vorgaben in Kraft. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten digitale Bescheide zur Regel werden – Papier zur Ausnahme. Doch: Der Gesetzgeber verschiebt den Start – aber nur teilweise. Der DStV fasst die Neuerungen zusammen und zeigt, worauf Sie achten sollten.

DStV, Mitteilung vom 25.11.2025

Ab 2026 treten bei der Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Datenabruf neue Vorgaben in Kraft. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten digitale Bescheide zur Regel werden – Papier zur Ausnahme. Doch: Der Gesetzgeber verschiebt den Start – aber nur teilweise. Der DStV fasst die Neuerungen zusammen und zeigt, worauf Sie achten sollten.

Bereits im Herbst 2024 verabschiedete der Deutsche Bundestag Neuerungen bei der Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf. Hierüber informierte der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV, vgl. DStV-Info vom 13.10.2025). Kurz vor Beginn der Neuregelung justierte der Deutsche Bundestag am 13.11.2025 still und leise im Rahmen des Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes nach. Der Bundesrat dürfte dem Gesetzentwurf noch in diesem Jahr zustimmen.

Zumindest für die Finanzbehörden verschiebt der Gesetzgeber die flächendeckende Bereitstellung digitaler Steuerbescheide um ein Jahr nach hinten. Offiziell sollen Steuerpflichtigen dadurch mehr Zeit erhalten, sich auf die neuen Regelungen einzustellen (vgl. BT-Drs. 21/2751, Artikel 8, S. 76). Aber auch technische Herausforderungen bei der digitalen Umsetzung der Neuregelungen dürften hier eine Rolle spielen.

Digitale Bescheide ohne Einwilligung

Die Neufassung von § 122a AO sieht vor, dass Finanzbehörden Verwaltungsakte grundsätzlich durch die Bereitstellung zum Datenabruf bekannt geben. Im Gegensatz zur jetzigen Rechtslage ist hierfür keine Einwilligung der Steuerpflichtigen mehr erforderlich. Daran ändern auch die aktuell beschlossenen Anpassungen nichts.

Aber: Ursprünglich sollten Steuerbescheide, die Finanzbehörden auf Grundlage elektronisch eingereichter Steuererklärung erlassen, bereits ab 2026 grundsätzlich elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden (§ 122a Abs. 1 Satz 2 AO). Wie der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages zum Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes zu entnehmen ist, soll das jetzt erst ab 2027 gelten (vgl. BT-Drs. 21/2751, Artikel 8, S. 65).

Dieses Vorgehen scheint sehr einseitig zu Gunsten der Finanzbehörden zu erfolgen. Aus Sicht des DStV stellt sich die neue Rechtslage nun so dar, dass die Finanzbehörden Steuerbescheide ab 2026 digital zum Datenabruf bereitstellen können, wo es ihnen möglich erscheint. Dies – aufgrund der Neuregelung – ohne Einwilligung der Steuerpflichtigen. Erst ab 2027 sind die Finanzbehörden stets dazu angehalten, digitale Bescheide bereitzustellen, wenn die zugrunde liegende Steuererklärung elektronisch übermittelt wurde.

Für die Steuerpflichtigen und die steuerlichen Berater bedeutet dies nach Einschätzung des DStV, dass sie die Bekanntgabe von Steuerbescheiden im Jahr 2026 sowohl durch die Bereitstellung zum Datenabruf als auch in Papierform akzeptieren müssen. Ob und inwieweit die Finanzbehörden von ihrem Recht, Steuerbescheide digital ohne Einwilligung des Steuerpflichtigen per Datenabruf bekannt zu geben, Gebrauch machen werden, ist unklar.

Widerspruchsmöglichkeit bleibt

Die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden soll spätestens ab 2027 der Regelfall sein. Dennoch bleibt die Papierform weiterhin möglich. Die neue Rechtslage räumt ein Antragsrecht ein. Damit kann der elektronischen Bekanntgabe widersprochen und eine einmalige oder dauerhafte Zusendung von Bescheiden per Post verlangt werden. Der Antrag ist formlos, ohne Begründung und ab sofort möglich. Wichtig ist jedoch: Er gilt nur für die Zukunft.

Wie geht es weiter?

Der DStV empfiehlt, sich jetzt für die moderne, digitale Zustellungsform bereit zu machen.

Offen ist derzeit, wie lange eine Einwilligung zum Erhalt eines digitalen Steuerbescheids technisch noch möglich sein und von der Finanzverwaltung entsprechend anerkannt wird. Der DStV wird die Entwicklungen hierzu weiter beobachten und über Neuigkeiten berichten. Wer jetzt sichergehen möchte, die Daten ab 2026 digital abrufen zu können, sollte sich mit seinem Finanzamt über die Möglichkeit einer Einwilligung abstimmen. Zu den Auswirkungen auf die Einspruchsfrist und die Anpassung Ihrer Kanzleiprozesse verweisen wir auf die DStV-Info vom 13.10.2025, die insoweit weiterhin gültig ist.

Quelle: Deutsche Steuerberaterverband e.V. – 

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