Neue Regeln zur E-Rechnungspflicht

Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF-Schreiben) vom 15.10.2025 (Az. III C 2 – S-7287-a/00019/007/243) stellt Änderungen und Ergänzungen zum BMF-Schreiben vom 15.10. 2024 zur Einführung der obligatorischen E-Rechnung für B2B-Umsätze zwischen inländischen Unternehmern ab dem 01.01.2025 dar.

Diese Anpassungen präzisieren und erweitern die Anforderungen an die E-Rechnung und behandeln insbesondere die technischen Vorgaben sowie die Folgen von Formatfehlern.

Grundsätzliches zur Rechnungsstellung

Rechnungsstellungspflicht besteht?

Wenn ein Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung ausführt, ist er grundsätzlich berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Eine Rechnung muss ausgestellt werden, wenn die Leistung nicht nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei ist und eine der folgenden Fallgruppen zutrifft:

  • Die Leistung wird an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht.
  • Die Leistung wird an eine juristische Person erbracht, auch wenn diese nicht Unternehmer ist.
  • Im Zusammenhang mit einem Grundstück wird eine steuerpflichtige Leistung (Werklieferung oder sonstige Leistung) an einen Empfänger erbracht, der nicht bereits unter die Punkte 1 oder 2 fällt.

Frist für die Ausstellung:

Eine Rechnung muss regelmäßig innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung ausgestellt werden. Bei Voraus- oder Anzahlungsrechnungen muss die Rechnung innerhalb von sechs Monaten nach Vereinnahmung des Entgelts oder Teilentgelts ausgestellt werden.

Verpflichtung zur E-Rechnung:

Bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern muss regelmäßig eine E-Rechnung verwendet werden.

Wer kann die Rechnung ausstellen?

Eine Rechnung kann ausgestellt werden:

  • Durch den leistenden Unternehmer selbst,
  • Durch einen beauftragten Dritten, der im Namen und für Rechnung des Unternehmers abrechnet (§ 14 Abs. 2 Satz 7 UStG),
  • Durch den Leistungsempfänger (Gutschrift gemäß § 14 Abs. 2 Satz 5 UStG),

Änderungen und Ergänzungen im BMF-Schreiben vom 15.10.2025

  1. Formatfehler und deren Auswirkungen
  • Formatfehler:

Eine E-Rechnung, die nicht den technischen Vorgaben des § 14 Abs. 1 Satz 6 UStG entspricht, wird nicht als gültige E-Rechnung anerkannt, sondern als sonstige Rechnung unter den Vorgaben des § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG behandelt. Formatfehler können vorliegen, wenn die Rechnung entweder nicht den zulässigen Syntaxen entspricht oder keine vollständige und richtige Datenextraktion ermöglicht.

  • Technische Anforderungen:

Die Datei muss einem strukturierten Format wie XRechnung oder ZUGFeRD entsprechen. Ein bloßes PDF reicht nicht aus, wenn es keine entsprechende XML-Datenstruktur enthält.

  1. Verpflichtende E-Rechnung für Gutschriften und Rechnungen (§ 14 Abs. 2 Satz 5 UStG)
  • Gültigkeit der E-Rechnungspflicht für Gutschriften:

Die Regelungen zur verpflichtenden Verwendung von E-Rechnungen gelten nicht nur für die Rechnungsausstellung, sondern auch für Gutschriften gemäß § 14 Abs. 2 Satz 5 UStG. D. h., dass auch Gutschriften, die als Rechnungen behandelt werden, in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt werden müssen, um den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 6 UStG gerecht zu werden.

  1. Kleinbetragsrechnungen, Kleinunternehmer und Fahrausweise
  • Abweichende Regelungen:

Rechnungen, deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht übersteigt (Kleinbetragsrechnungen), Rechnungen von Kleinunternehmern sowie Fahrausweise, die für die Beförderung von Personen ausgestellt werden, können abweichend von der Verpflichtung in § 14 Abs. 2 Satz 2 Nummer 1, 2. Halbsatz UStG immer als sonstige Rechnung ausgestellt und übermittelt werden. Dies gilt gemäß den Regelungen in § 33 Satz 4, § 34 Abs. 1 Satz 2 und § 34a
Satz 4 UStDV.

 

 

  1. Validierung von E-Rechnungen
  • Eine Validierung der E-Rechnung prüft, ob die Rechnung den technischen Anforderungen entspricht und korrekt formatiert ist. Diese Validierung unterstützt den Empfänger bei der Prüfung, ersetzt jedoch nicht die ihm obliegende Pflicht, die Rechnung auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.
    • Gemäß Abschnitt 15.2a Abs. 6 und 11 Abs. 3 UStAE bleibt es die Verantwortung des Empfängers, sicherzustellen, dass alle relevanten Informationen (z. B. Steuersatz, Betrag, Leistungsbeschreibung) korrekt sind und die Rechnungen den erforderlichen steuerrechtlichen Vorgaben entsprechen.
  1. Rechtliche Konsequenzen von Formatfehlern
  • Keine steuerlichen Vorteile:

Wird ein Formatfehler festgestellt, gilt die Rechnung als sonstige Rechnung unter den Vorgaben des § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG und erfüllt nicht die Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 6 UStG. Diese Rechnungen sind von den steuerlichen Erleichterungen der E-Rechnung (wie z. B. dem Vorsteuerabzug) ausgeschlossen.

  1. Praktische Umsetzung
  • Unternehmen sollten sicherstellen, dass ihre Rechnungsstellungssysteme und Archivierungslösungen die neuen technischen Anforderungen erfüllen. Dies kann durch die Implementierung einer geeigneten Validierungssoftware zur Prüfung der Rechnungen vor deren Versand erfolgen.

Hinweis

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Meldepflichten: Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sollen bestimmte Transaktionen an die Finanzbehörden melden

Der Gesetzgeber will eine stärkere Regulierung bei Kryptowerten. Künftig sollen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bestimmte Transaktionen an die Finanzbehörden melden.

Der Bundestag hat am 06.11.2025 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2226 (BT-Drs. 21/1937, sog. DAC-8-Richtlinie) beschlossen. Damit wird eine Meldepflicht für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen eingeführt, den Finanzbehörden Informationen über bestimmte Transaktionen von Kryptowerte-Nutzern zu melden. Gleichzeitig werden die in Bezug auf Finanzkonten bereits bestehenden Meldepflichten auf bestimmte digitale Zahlungsinstrumente (elektronisches Geld (E-Geld) und digitales Zentralbankgeld) ausgeweitet. Der Gesetzentwurf bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats. Das Gesetz soll am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten.

Hinweis

Bemerkenswert ist der Umstand, dass der Rat der EU die Richtlinie zur Änderung der EU-Vorschriften über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (DAC 8) bereits am 17.10.2023 angenommen hat. Mit dieser Änderung wird der automatische Informationsaustausch auf Kryptowerte und auf Vorbescheide für vermögende Einzelpersonen ausgeweitet. Das Ziel der Richtlinie ist demnach, durch die Ausweitung der Anwendungsbereiche der Registrierungs- und Meldepflichten sowie die allgemeine Zusammenarbeit der Steuerbehörden insbesondere die „Nachverfolgungslücke“ bei Kryptowerten zu schließen.

Oft nicht bekannt ist, dass darüber hinaus der bisherige automatische Informationsaustausch von Steuerdaten auch auf grenzüberschreitende Vorbescheide von vermögenden Privatpersonen sowie über Dividenden von Unternehmen, deren Anteile nicht in einem Bankdepot verwahrt werden, ausgeweitet wurden.

Vorstand der WPK: Bericht über die Sitzung am 27. November 2025

Der Vorstand der WPK informiert über die wichtigsten Beratungsergebnisse aus der Sitzung am 27. November 2025.

WPK, Mitteilung vom 28.11.2025

Der Vorstand der WPK informiert regelmäßig über seine Tätigkeit. Nachfolgend sind Informationen zu den wichtigsten Beratungsergebnissen aus der Sitzung am 27. November 2025 zusammengefasst.

Austausch mit Regierungsvertretern zu aktuellen Gesetzgebungsverfahren

Vertreter des Vorstandes haben sich mit verschiedenen Regierungsvertretern zum Stand der aktuellen Gesetzgebungsverfahren zur Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer (WPO-Novelle) sowie zum CSRD-Umsetzungsgesetz ausgetauscht. Der Vorstand bekräftigte in diesen Gesprächen sein Interesse an einer alsbaldigen Umsetzung der Gesetze. Der Vorstand der WPK wird weiterhin mit Regierungsvertretern im Gespräch bleiben.

Nominierung deutscher Kandidaten für die IFAC-Gremien und die unabhängigen Standardsetzer IESBA und IAASB

Der Vorstand hat sich zur Nominierung deutscher Kandidaten für die IFAC-Gremien und die unabhängigen Standardsetzer IAASB und IESBA für eine Amtszeit ab 2027 beraten.

Zusätzliche Prüfung zum Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte

Der aktuelle Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der CSRD sieht in § 13c Abs. 1 WPO-E vor, dass Personen, die das Wirtschaftsprüferexamen bestanden haben und nicht die sog. Grandfather-Regelung in Anspruch nehmen können, als Voraussetzung für die Registrierung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte ergänzend eine Prüfung ablegen müssen. Der Vorstand hat über Maßnahmen zur Durchführung dieser Prüfung beraten. Diese betreffen unter anderem die Berufung von Experten oder Expertinnen in die Aufgaben- und die Widerspruchskommission sowie in die Prüfungskommission.

Registrierung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte nach Ablegung der zusätzlichen Prüfung nach § 13c Abs. 1 WPO-E

Der Vorstand erörterte die Registrierungsvoraussetzungen für Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte nach Ablegung der zusätzlichen Prüfung nach § 13c Abs. 1 WPO-E. Diese umfassen auch den Nachweis einer mindestens achtmonatigen praktischen Ausbildung. Durch das verspätete Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes – verbunden mit der Reduzierung der betroffenen Unternehmen – regt der Vorstand an, die Voraussetzungen für die Anerkennung der praktischen Ausbildung eher weit auszulegen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Anwendung der Vorsorgepauschale gemäß § 39b Absatz 2 Satz 5 EStG nach dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) – Rückwirkende Korrektur der Beiträge zur Pflegeversicherung für die Jahre 2023 bis 2025 im Lohnsteuerverfahren

Das BMF-Schreiben regelt die rückwirkende Korrektur der Beiträge zur Pflegeversicherung nach dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) ab dem Jahr 2023 (Az. IV C 5 – S 2379/00005/001/018).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S 2379/00005/001/018 vom 28.11.2025

Anwendungsregelung

Dieses Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die lohnsteuerliche Behandlung rückwirkender Beitragskorrekturen in der sozialen Pflegeversicherung nach dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) Folgendes:

Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) vom 8. Juni 2023 (BGBl. I S. 1408) wurde § 55 Absatz 3 SGB XI neu gefasst. Seit dem 1. Juli 2023 erfolgt eine Beitragsdifferenzierung nach der Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder. Eltern erhalten ab dem zweiten Kind einen Abschlag von 0,25 Prozentpunkten je Kind auf den Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung, höchstens 1,0 Prozentpunkte.

Zur lohnsteuerlichen Umsetzung wurde § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe c EStG ab dem 1. Januar 2024 angepasst, um bei der Ermittlung der Vorsorgepauschale den verminderten Beitragssatz zu berücksichtigen.

Seit dem 1. Juli 2025 steht nach § 55 Absatz 3c SGB XI ein digitales Datenaustauschverfahren (DaBPV) zur Verfügung, das die automatische Ermittlung der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder und die Anwendung der zutreffenden Beitragssätze in der Pflegeversicherung sicherstellt.

Arbeitgeber müssen den Initialabruf über das DaBPV für Beschäftigte, die schon vor dem 1. Juli 2025 bei ihnen beschäftigt waren, spätestens bis zum 31. Dezember 2025 vornehmen.

Hat der Arbeitgeber bislang eine unzutreffende Anzahl der Kinder bei der Ermittlung des Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung berücksichtigt, wird er vom Sozialversicherungsträger gegebenenfalls zu einer rückwirkenden Korrektur des Pflegeversicherungsbeitrags nach dem PUEG ab dem Jahr 2023 verpflichtet.

In diesen Fällen sind für die Jahre 2023 und 2024 keine Änderungen im Lohnsteuerabzugsverfahren vorzunehmen. Eine Anzeigepflicht des Arbeitgebers nach § 41c Absatz 4 EStG besteht insoweit nicht. Entsprechendes gilt für das Jahr 2025, wenn eine Änderung des Lohnsteuerabzugs auf Grund der Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr zulässig ist.

Die im Rahmen einer rückwirkenden Korrektur verrechneten bzw. erstatteten Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung sind im Kalenderjahr der Verrechnung bzw. Erstattung von den in Zeile 26 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung bzw. Besonderen Lohnsteuerbescheinigung einzutragenden Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung abzuziehen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Inflationsrate im November 2025 voraussichtlich +2,3 %

Die Inflationsrate in Deutschland wird lt. Statistischem Bundesamt im November 2025 voraussichtlich +2,3 % betragen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 28.11.2025

Verbraucherpreisindex, November 2025:
+2,3 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
-0,2 % zum Vormonat (vorläufig)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, November 2025:
+2,6 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
-0,5 % zum Vormonat (vorläufig)

Die Inflationsrate in Deutschland wird im November 2025 voraussichtlich +2,3 % betragen. Gemessen wird sie als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach bisher vorliegenden Ergebnissen weiter mitteilt, sinken die Verbraucherpreise gegenüber Oktober 2025 um 0,2 %. Die Inflationsrate ohne Nahrungsmittel und Energie, oftmals auch als Kerninflation bezeichnet, beträgt im November 2025 voraussichtlich +2,7 %.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Frist zur Offenlegung von Jahresabschlüssen 2024 verlängern!

Steuerberater sollten mehr entlastet werden! Deshalb fordert der Bund der Steuerzahler von der Politik, dass die Offenlegungspflicht für Jahresabschlüsse 2024 von kleineren und mittleren Kapitalgesellschaften (nach §§ 325 ff. HGB) verlängert wird.

BdSt, Pressemitteilung vom 28.11.2025

BdSt-Präsident schreibt an Bundesjustizministerin

Steuerberater sollten mehr entlastet werden! Deshalb fordert der Bund der Steuerzahler (BdSt) von der Politik, dass die Offenlegungspflicht für Jahresabschlüsse 2024 von kleineren und mittleren Kapitalgesellschaften (nach §§ 325 ff. HGB) verlängert wird.

Zum Vergleich zieht der BdSt die Frist-Verlängerungen für die Abgabe von Steuererklärungen an die Finanzämter heran. Auch wenn dies für Steuerberatungskanzleien nach wie vor hilfreich sei, macht BdSt-Präsident Reiner Holznagel in einem Brief an Bundesjustizministerin Stefanie Hubig deutlich, „dass trotz aller Bemühungen und Mehrstunden, die in den Unternehmen und Kanzleien geleistet wurden, die verlängerten Erklärungsfristen nach der Abgabenordnung allein nicht reichen“. Schließlich sei die Belastung immer noch zu hoch, so Holznagel mit Blick auf die zahlreichen Beratungen zur Grundsteuer oder zu Endabrechnungen von Coronahilfen, den Fachkräftemangel sowie die zunehmende Zahl von Menschen, die zur Abgabe verpflichtet sind und teils kurzfristige Unterstützung benötigen.

In seinem Schreiben an die Ministerin macht BdSt-Präsident Holznagel auf die Problematik der unterschiedlichen Fristenregelungen aufmerksam. „Damit auch künftig die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden, wäre gleichlaufend mit der verlängerten Steuererklärungsfrist ein erneuter Zeitnachlass bei der Offenlegung nach HGB sinnvoll.“ Die Frist für das Geschäftsjahr 2024 endet bereits am 31. Dezember 2025. Eine verspätete Offenlegung von Jahresberichten sollte nicht sanktioniert werden, so der BdSt, wenn die Offenlegung zumindest bis April 2026 erfolgt.

Quelle: Bund der Steuerzahler

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Stimmung im Mittelstand stagniert

Die Stimmung im deutschen Mittelstand ist momentan eingefroren. Im Oktober hatte sich das Geschäftsklima noch weiter erholt. Im November nun gab es eine Stagnation. Der KfW/ifo-Geschäftsklimaindex des Mittelstands lag bei minus 14,5 Punkten, nach minus 14,6 Punkten im Vormonat. Damit ist die Laune weiterhin deutlich schlechter als im langjährigen Durchschnitt.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 28.11.2025

  • KfW-ifo-Geschäftsklimaindex tritt auf der Stelle
  • Mittelstand erwartet auf Sicht von sechs Monaten aber bessere Geschäfte als noch im Vormonat
  • Großunternehmen dagegen blicken etwas pessimistischer in die Zukunft als zuvor

Die Stimmung im deutschen Mittelstand ist momentan eingefroren. Im Oktober hatte sich das Geschäftsklima noch weiter erholt. Im November nun gab es eine Stagnation. Der Geschäftsklimaindex des Mittelstands lag bei minus 14,5 Punkten, nach minus 14,6 Punkten im Vormonat. Damit ist die Laune weiterhin deutlich schlechter als im langjährigen Durchschnitt, der durch die Nulllinie markiert wird.

„Der erhoffte spürbare Aufschwung lässt weiter auf sich warten. Seit dem Sommer hat die Aufwärtsdynamik des mittelständischen Geschäftsklimas insgesamt nachgelassen. Wir sehen aber auch, dass der Mittelstand nach wie vor an eine Verbesserung der Wirtschaftslage glaubt. Die Geschäftserwartungen auf Sicht von sechs Monaten bewegen sich weiterhin in die richtige Richtung, wenn auch nur langsam“, sagt Dr. Dirk Schumacher, Chefvolkswirt der KfW. Die Erwartungen stiegen um 0,4 auf nun minus 9,6 Punkte. Ihre aktuelle wirtschaftliche Lage bewerteten die Mittelständler etwas schlechter als im Vormonat, der Index fiel um 0,3 Zähler auf minus 19,8 Punkte.

Das sind Ergebnisse des KfW-ifo-Mittelstandsbarometers. Dafür wertet KfW Research Ergebnisse der Konjunkturumfragen des ifo Instituts aus, unterteilt nach Größenklassen der Unternehmen und Hauptwirtschaftsbereichen.

Anders als im Mittelstand haben die Geschäftserwartungen in den Großunternehmen im November einen ordentlichen Dämpfer erlitten. Sie fielen um 5,5 Zähler auf nun minus 9,1 Punkte. Ihre aktuelle Lage schätzten die Großunternehmen dagegen leicht besser ein als noch im Vormonat. Das Geschäftsklima der Großunternehmen sank leicht auf minus 17,3 Punkte.

„Die Erwartungen der Großunternehmen schwanken seit Monaten sehr stark. Das liegt auch daran, dass die Großunternehmen – viel mehr als der deutsche Mittelstand – vom Export abhängig sind. Angesichts der unsicheren geo- und handelspolitischen Lage schwanken auch die Exporterwartungen der Großunternehmen derzeit deutlich“, sagt Dr. Dirk Schumacher.

Quelle: KfW, KfW Research

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Streit um Kosten für eine Operation: Arzt muss nicht über Kostenerstattung durch Privatversicherung aufklären

Mit der Pflicht eines Arztes, seinen Patienten über die Kosten einer geplanten Operation aufzuklären, hat sich das LG Frankenthal befasst. Danach besteht eine solche Aufklärungspflicht nur, wenn dem Behandler bekannt ist oder zumindest gewichtige Anhaltpunkte dafür bestehen, dass die Krankenkasse die Rechnung nicht vollständig übernehmen wird (Az. 2 S 75/25).

LG Frankenthal, Mitteilung vom 28.11.2025 zum Beschluss 2 S 75/25 vom 23.07.2025

Mit der Pflicht eines Arztes, seinen Patienten über die Kosten einer geplanten Operation aufzuklären, hat sich die 2. Zivilkammer des Landgerichts in einem Berufungsverfahren befasst. Danach besteht eine solche Aufklärungspflicht nur, wenn dem Behandler bekannt ist oder zumindest gewichtige Anhaltpunkte dafür bestehen, dass die Krankenkasse die Rechnung nicht vollständig übernehmen wird. Bei Privatpatienten gilt zudem der Grundsatz, dass diese sich vorrangig selbst über den Umfang des Versicherungsschutzes und der Kostenübernahme erkundigen müssen, so die Kammer.

Im konkreten Fall ging es um eine Arztrechnung in Höhe von etwas mehr als 2.000 Euro für eine Operation an der Nasenschleimhaut. Der Patient hatte sich wegen Problemen bei der Nasenatmung in ärztliche Behandlung begeben, worauf der Arzt ihm den medizinischen Eingriff empfohlen hatte. Über die voraussichtlichen Kosten für die OP wurde er nicht informiert. Nach der Operation weigerte er sich, die Rechnung zu bezahlen. Die OP sei medizinisch nicht notwendig gewesen, außerdem sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass er sich um die Kostenübernahme selbst kümmern müsse. Im Gegenteil sei ihm von Mitarbeiterinnen der Praxis bestätigt worden, dass seine Privatversicherung die Rechnung vollständig erstatten werde.

Bereits das Amtsgericht Ludwigshafen hatte nach Beweisaufnahme den Patienten verurteilt, die Arztrechnung vollständig zu bezahlen, unabhängig von der Höhe der Erstattung durch die Privatversicherung. Dieses Ergebnis hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts nunmehr bestätigt. Zwar gebe es eine gesetzliche Pflicht der Ärzte nicht nur zur medizinischen, sondern auch zur wirtschaftlichen Aufklärung ihrer Patientinnen und Patienten. Diese solle die Patienten aber nur vor finanziellen Überraschungen schützen und ihnen die wirtschaftlichen Folgen der Behandlung vor Augen führen. Bei Privatpatienten müsse man davon ausgehen, dass diese sich selbst über den Umfang ihres Versicherungsschutzes informieren, denn alleine der Patient kenne die mit seiner Versicherung ausgehandelten Bedingungen und die dementsprechende Regulierungspraxis. Der Arzt dagegen sei auf medizinischem Gebiet bewandert, nicht im Recht der privaten Krankenversicherungen. Dass dem Patienten im vorliegenden Fall von Mitarbeiterinnen der Praxis eine Kostenübernahme bestätigt worden sei, habe dieser nicht beweisen können. Die medizinische Notwendigkeit der Behandlung sei zudem durch ein entsprechendes Gutachten nachgewiesen.

Die Berufung ist mittlerweile zurückgenommen; die Entscheidung des Amtsgerichts somit rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz)

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Verwaltungsgericht gibt Klage der Mercedes-Benz AG gegen Rückrufbescheide des KBA statt

Das VG Schleswig-Holstein hat auf eine Klage der Mercedes-Benz AG gegen sog. Rückrufbescheide des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) die angefochtenen Bescheide aufgehoben (Az. 3 A 51/21).

OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 27.11.2025 zum Urteil 3 A 51/21 vom 27.11.2025 (nrkr)

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts hat heute auf eine Klage der Mercedes-Benz AG gegen sog. Rückrufbescheide des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) die angefochtenen Bescheide aufgehoben.

Streitgegenständlich war ursprünglich vor allem die Frage, ob die Verwendung einer sog. Kühlmittelsolltemperaturregelung (KSR) eine unzulässige Abschalteinrichtung in Dieselmotoren des Typs OM651 Euro 5 und OM640 Euro 5 darstellt, weil dadurch die Emissionsminderung von Stickoxiden in einer Weise verringert werde, die nicht mit Gründen des Motorschutzes gerechtfertigt sei. Zur Beantwortung dieser Frage kam die Kammer allerdings inhaltlich nicht mehr, weil sie die Rückrufbescheide des KBA bereits aus anderen Gründen für rechtswidrig hielt.

Nach Auffassung der Kammer beruhten die angefochtenen Bescheide aufgrund einer im Verwaltungsverfahren eingetretenen Rechtsänderung nicht mehr auf der richtigen Rechtsgrundlage. Die vom KBA angewandte Rechtsgrundlage des § 25 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung sei durch den seit dem 1. September 2020 vorrangig geltenden Artikel 52 der EU-Verordnung über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen (Verordnung (EU) 2018/858) abgelöst worden. Auch ein Austausch der Rechtsgrundlage komme nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil sich § 25 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung und Artikel 52 Verordnung (EU) 2018/858 in ihrem normspezifischen Zuschnitt unterscheiden würden und damit keine Wesensgleichheit vorliege.

Das Urteil (Az. 3 A 51/21) ist noch nicht rechtskräftig. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Das KBA kann binnen eines Monats nach Zustellung der Urteilsgründe die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht beantragen.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

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Gesetzliche Neuregelungen im Dezember 2025

Die Bundesregierung gibt einen Überblick über neue Regelungen ab dem 01.12.2025. Erstmals können Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr ferngelenkt werden und der Fahrzeugschein ist nun per App abrufbar. Außerdem werden Zuschläge bei Erwerbsminderungsrenten neu berechnet und zusammen mit der Rente ausgezahlt.

Bundesregierung, Mitteilung vom 27.11.2025

Erstmals können Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr ferngelenkt werden und der Fahrzeugschein ist nun per App abrufbar. Außerdem: Zuschläge bei Erwerbsminderungsrenten werden neu berechnet und zusammen mit der Rente ausgezahlt.

Fernlenkung von Fahrzeugen startet

Ab dem 1. Dezember 2025 gilt in Deutschland erstmals eine gesetzliche Grundlage für das rechtssichere Fernsteuern von Autos. In einer fünfjährigen Testphase dürfen Fahrzeuge aus zentralen Leitstellen ferngesteuert werden – um zum Beispiel Carsharing-Autos zum nächsten Nutzer zu bewegen oder fahrerlose Taxis flexibel einzusetzen.

Fahrzeugschein auf dem Smartphone: i-kfz-App gestartet

Mit der neuen i-kfz-App können Fahrzeugdokumente, wie zunächst der Fahrzeugschein, bequem auf dem Smartphone mitgeführt werden. Der Fahrzeugschein ist somit jederzeit griffbereit. Ein Abbild lässt sich auch teilen, wenn man sich beispielsweise das Auto der Eltern, Verwandten oder Freunde leiht. Die App erinnert Nutzerinnen und Nutzer zudem an wichtige Termine rund um die Fahrzeugverwaltung – wie zum Beispiel die regelmäßige Hauptuntersuchung.

Erwerbsminderungsrente: Zuschlag wird neu berechnet

Bestimmte Erwerbsminderungsrenten erhalten seit Juli 2024 einen Zuschlag. Ab Dezember wird der Zuschlag neu berechnet. Außerdem ändert sich das Auszahlungsverfahren: Der Zuschlag wird als ein Bestandteil der Rente ausgezahlt und nicht mehr in der Monatsmitte separat überwiesen.

Ende der Bar-Rentenauszahlung

Die Deutsche Bank wird als Nachfolgerin der Postbank ab Dezember 2025 keine Renten mehr in bar auszahlen. Betroffene Rentnerinnen und Rentner müssen ein Giro- oder Basiskonto eröffnen, um ihre Rente weiterhin zu erhalten.

Quelle: Bundesregierung

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