Zustimmung zur Finanzierung des Deutschlandtickets bis 2030

Die Finanzierung des Deutschlandtickets für die nächsten Jahre ist gesichert: Der Bundesrat stimmte am 21. November 2025 der elften Änderung des Regionalisierungsgesetzes zu. Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft.

Bundesrat, Mitteilung vom 21.11.2025

Die Finanzierung des Deutschlandtickets für die nächsten Jahre ist gesichert: Der Bundesrat stimmte am 21. November 2025 der elften Änderung des Regionalisierungsgesetzes zu.

Finanzierung bis zum Jahr 2030

Das Gesetz regelt die weitere finanzielle Absicherung des Deutschlandtickets bis zum Jahr 2030 – bislang war diese nur für die Jahre 2023 bis 2025 gesetzlich festgeschrieben. Der Bund beteiligt sich auch in den kommenden Jahren mit einem Betrag in Höhe von 1,5 Milliarden Euro am Ausgleich der durch das Deutschlandticket entstehenden Mindereinnahmen. Die Länder, die ebenfalls 1,5 Milliarden beisteuern, reichen diese Gelder an die Aufgabenträger für den öffentlichen Personennahverkehr und diese wiederum an die Verkehrsunternehmen weiter. Das Gesetz enthält einen Schlüssel, wie die Bundesmittel konkret auf die 16 Länder zu verteilen sind. Diese weisen dem Bund jährlich nach, dass die Gelder zweckentsprechend verwendet wurden.

Mit dem Gesetz wird eine Vereinbarung der Regierungsparteien aus dem Koalitionsvertrag sowie ein Beschluss der Verkehrsministerkonferenz vom September dieses Jahres umgesetzt.

Forderungen des Bundesrates berücksichtigt

Der Bundesrat hatte am 26. September 2025 zu dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung Stellung genommen und unter anderem kritisiert, dass dieser eine Finanzierung lediglich für das Jahr 2026 vorsah. Neben der dauerhaften Absicherung des Deutschlandtickets forderte der Bundesrat, auch die anderen Regionalisierungsmittel zu erhöhen, um für die Bürgerinnen und Bürger ein attraktives Nahverkehrsangebot aufrechterhalten zu können. Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf am 7. November 2025 auf Grundlage des Beschlusses seines Verkehrsausschusses in geänderter Fassung angenommen und damit einige Forderungen des Bundesrates umgesetzt.

Inkrafttreten

Mit der Zustimmung des Bundesrates kann das Gesetz nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft.

Quelle: Bundesrat

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EU-Kommission schlägt Verordnungsentwurf zur European Business Wallet vor

Am 19.11.2025 hat die EU-Kommission ihren Gesetzesvorschlag zur European Business Wallet (EUBW) vorgestellt. Die EUBW soll künftig die digitale Identität und Interaktion von Wirtschaftsteilnehmern in der EU grundlegend vereinfachen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 20.11.2025

Am 19.11.2025 hat die EU-Kommission ihren lang erwarteten Gesetzesvorschlag zur European Business Wallet (EUBW) vorgestellt. Die EUBW soll künftig die digitale Identität und Interaktion von Wirtschaftsteilnehmern in der EU grundlegend vereinfachen. Der Vorschlag erfolgt in Form einer eigenständigen Verordnung, die zugleich auch die bestehende eIDAS-Verordnung anpasst.

Der Gesetzentwurf schafft Klarheit bezüglich der europäischen Wallet-Kategorien. Demnach gibt es die EUDI-Wallet für natürliche Personen (nach der eIDAS-Verordnung) sowie die EUBW für Wirtschaftsteilnehmer (nach der neuen Verordnung). Eine EUDI-Wallet für juristische Personen (nach der eIDAS-Verordnung) wird es nicht mehr geben.

Die EUBW richtet sich an Wirtschaftsteilnehmer (economic operators) – ein bewusst weit gefasster Begriff, welcher auch Selbstständige (insb. Steuerberater) und Einzelunternehmen umfasst.

Die Nutzung der EUBW ist nicht verpflichtend. Besonders Selbstständige und Einzelunternehmer können weiterhin die EUDI-Wallet für natürliche Personen verwenden.

Allerdings kennt der Entwurf kein ausdrückliches Diskriminierungsverbot bei Nichtnutzung der EUBW. Damit bleibt Spielraum für mitgliedstaatliche Nutzungspflichten, z. B. für bestimmte Verwaltungsverfahren oder vertragliche Nutzungspflichten, insbesondere im B2B-Bereich.

Die EUBW soll vom Markt bereitgestellt werden, sodass es viele verschiedene EUBW nebeneinander geben kann. Der Verordnungsentwurf legt einen verbindlichen Mindestfunktionsumfang der EUBW fest. Gleichzeitig bleibt es den Anbietern unbenommen, zusätzliche Funktionen und Services zu integrieren – ein ausdrücklicher Impuls für innovationsgetriebene Geschäftsmodelle im Wallet-Ökosystem.

Die EUBW ermöglicht Wirtschaftsteilnehmern insbesondere:

  • Elektronische Identifizierung und Authentifizierung
  • Speichern, Verwalten und Verwenden elektronischer Attributsbescheinigungen (Nachweise)
  • Sichere Interaktion mit öffentlichen Stellen und anderen Wirtschaftsteilnehmern: Die EUBW dient als sicherer, qualifizierter und EU-weit interoperabler Kommunikationskanal.

Dieser Dienst wird perspektivisch eine zentrale Rolle einnehmen – insbesondere in der B2B- und B2G-Kommunikation. Wirtschaftsteilnehmer können Nachrichten, Bescheide, Anträge oder Meldepflichten zuverlässig und rechtssicher über ihre Wallet abwickeln.

  • Bevollmächtigung und Mandatierung: Ein zentrales Element der EUBW ist das integrierte mandats- und rollenbasierte Autorisierungssystem.

Die Verordnung definiert den europaweit einheitlichen Identifizierungsdatensatz für Wirtschaftsteilnehmer und öffentliche Stellen. Zentral ist dabei die EUID – European Unique Identifier, die in das deutsche Unternehmensbasisdatenregister integriert werden soll (wir berichteten). Wirtschaftsteilnehmer und öffentlichen Stellen ohne EUID erhalten eine vergleichbare Kennung, deren Ausgestaltung ein späterer Durchführungsrechtsakt regelt – auch Selbstständige können davon betroffen sein.

Alle öffentlichen Stellen in der EU müssen spätestens 24 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung die EUBW akzeptieren, alle Kernfunktionen unterstützen und selbst eine EUBW nutzen.

Mit der EUBW ausgeführte Handlungen sollen dieselbe Rechtswirkung entfalten wie persönliche Vorsprachen, papierbasierte Verfahren oder andere digitale Prozesse. Damit schafft der Verordnungsentwurf die rechtliche Grundlage für vollständig digitale und medienbruchfreie Geschäftsprozesse. Auch für gesetzliche Meldepflichten soll die EUBW künftig eingesetzt werden können, wodurch Wirtschaftsteilnehmer administrative Abläufe deutlich effizienter gestalten können.

Ein besonders wegweisender Aspekt des Entwurfs ist das neue Prinzip „Wallet-by-design“. Künftige gesetzgeberische und verwaltungsrechtliche Maßnahmen der EU sollen darauf ausgerichtet sein, Wallet-basierte Interaktionen von Anfang an mitzudenken und zu ermöglichen. Damit wird die EUBW zu einem zentralen Baustein künftiger digitaler Regelsetzung und Verwaltungsprozesse in Europa.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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EU-Kommission stellt digitales Omnibuspaket vor

Die EU-Kommission hat am 19.11.2025 ein digitales Omnibuspaket vorgestellt. Das Paket enthält v. a. Änderungen am AI Act und am Data Act. Die umfangreichsten Anpassungsvorschläge betreffen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 20.11.2025

Die EU-Kommission hat am 19. November 2025 ein digitales Omnibuspaket vorgestellt, um das digitale Regelwerk der EU so zu vereinfachen und zu harmonisieren, dass Unternehmen – insbesondere im Bereich Daten, KI und digitale Dienste – effizienter agieren können. Das Paket enthält v. a. Änderungen am AI Act und am Data Act. Die umfangreichsten und zugleich umstrittensten Anpassungsvorschläge betreffen jedoch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

AI Omnibus

Das erste Omnibuspaket adressiert den AI Act. Die meisten Änderungen betreffen den Hochrisiko-Bereich. Die folgenden vorgeschlagenen Änderungen sind berichtenswert:

  • Die Schulungspflicht aus Artikel 4 wird grundsätzlich geändert. Es gibt nun keine Schulungspflicht für Unternehmen mehr.
  • Für die Verpflichtung gemäß Artikel 50 Absatz 2 AI Act ist eine „Grace Period“ vorgesehen, sodass die Marktüberwachungsbehörden erst ab dem 2. Februar 2027 Sanktionen verhängen können. Dies betrifft Anbieter von KI-Systemen, einschließlich KI-Systemen für allgemeine Zwecke, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen und sicherstellen müssen, dass die Ausgaben des KI-Systems in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet sind und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkannt werden können.
  • Der Gesetzentwurf erlaubt es Anbietern und Betreibern von KI-Systemen ausnahmsweise, besonders sensible personenbezogene Daten zu verarbeiten, wenn dies zur Erkennung und Korrektur von Bias erforderlich ist und bestimmte Bedingungen eingehalten werden.
  • Die Ausnahmen für KMU z. B. zu Technical Documentation und Quality Management System) werden teilweise auf Small Mid-Caps erweitert .
  • Der Start der Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme wird an die Verfügbarkeit unterstützender Maßnahmen wie Standards oder Leitlinien gekoppelt. Sobald die Kommission deren Bereitstellung bestätigt, gelten die Regeln nach einer Übergangsfrist. Diese Flexibilität ist zeitlich begrenzt, weshalb ein fixes Enddatum (02.12.2027 bzw. 02.08.2028) vorgesehen wird.

Digitaler Omnibus

Der digitale Omnibus besteht aus drei Bereichen: Der Neustrukturierung des Data Act, Anpassungen an der DSGVO und die Einführung eines Single-Entry Point für Meldepflichten.

Data Act

Die EU-Kommission schlägt vor, die Open-Data-Richtlinie (2019), den Data Governance Act (2022) und die Verordnung über den freien Verkehr nicht-personenbezogener Daten (2018) in den Data Act zu formal sowie inhaltlich zu integrieren (Harmonisierung & Klarstellungen). Darüber hinaus sieht der Vorschlag punktuelle Änderungen am Data Act selbst vor. Im Detail werden folgende Änderungen vorgeschlagen:

  • Für Cloud-Dienste, die ohne Anpassung durch den Anbieter nicht nutzbar wären und auf einem Vertrag beruhen, der vor oder am 12. September 2025 geschlossen wurde, gelten die Data-Act-Pflichten zum Anbieterwechsel und zur Interoperabilität (außer der Abschaffung der Switching Charges) nicht.
  • Künftig soll ein B2G-Datenzugriff nur noch in Fällen öffentlicher Notlagen zulässig sein. Damit wird das Kapitel V des Data Act, das öffentlichen Stellen bislang einen sehr weitreichenden Zugriff auf Daten des Privatsektors ermöglicht, deutlich abgeschwächt.
  • Das bislang in der Verordnung über den freien Verkehr nicht-personenbezogener Daten geregelte Verbot von Lokalisierungsanforderungen für nicht-personenbezogene Daten innerhalb der Europäischen Union werden in den Data Act übernommen.
  • Die Regelungen zu Datenvermittlungsdiensten, die ursprünglich aus dem Data Governance Act stammen, sollen flexibler ausgestaltet werden, um das Wachstum dieses Marktes zu fördern. Zum einen soll das Regime für Anbieter von Datenvermittlungsdiensten künftig auf freiwilliger Basis gelten. Zum anderen soll die bislang zentrale Verpflichtung, Datenvermittlungsdienste rechtlich von anderen angebotenen Dienstleistungen eines Unternehmens zu trennen, durch die weniger strikte Pflicht einer funktionalen Trennung ersetzt werden.

DSGVO

Mit Änderungen an der DSGVO war ursprünglich erst im nächsten Jahr zu rechnen. Vor allem auf Druck der Bundesregierung ist die EU-Kommission kurzfristig umgeschwenkt. Die Änderungsvorschläge an der DSGVO sind im gesamten Omnibus-Pakte die weitreichendsten und umstrittensten. Die EU-Kommission schlägt folgende Anpassungen vor:

Verarbeitung personenbezogener Daten und KI-Systeme

  • Die EU-Kommission schlägt vor, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Entwicklung und den Betrieb von KI-Systemen oder Modellen unter Umständen auf 6 Abs. 1 lit. f DSGVO („berechtigtes Interesse“) gestützt werden kann, außer wenn andere EU- oder nationale Gesetze ausdrücklich eine Einwilligung verlangen. Das bedeutet: Unternehmen könnten personenbezogene Daten verwenden, um KI-Systeme oder Modelle zu trainieren oder zu betreiben, wenn dies in ihrem berechtigten Interesse liegt – sofern die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Personen nicht überwiegen. Es bräuchte also keine gesonderte Einwilligung mehr.
  • Darüber hinaus soll die Verarbeitung sensibler Daten (z. B. zu Gesundheit, Ethnie, politischer Meinung, …) im Rahmen der Entwicklung und des Betriebs von KI-Systemen ausdrücklich zugelassen werden, sofern strenge technische und organisatorische Schutzmaßnahmen bestehen (Art. 9 Abs. 2 (k) neu). Dies ist als Verschiebung der DSGVO hin zu mehr Innovationsfreundlichkeit zu verstehen.

Schärfung der Definition von personenbezogenen Daten

  • Informationen gelten nicht automatisch personenbezogene Daten für jeden Datenverarbeiter, nur weil theoretisch eine Identifizierung möglich wäre. Entscheidend ist, ob der jeweilige Verantwortliche anhand der Mittel, die ihm vernünftigerweise zur Verfügung stehen, tatsächlich die Person identifizieren kann.
  • Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakt festlegen, nach welchen Kriterien pseudonymisierte Daten für bestimmte Stellen nicht mehr als personenbezogene Daten gelten.

Änderungen bei Auskunfts- und Informationspflichten (Art. 12, 13)

  • Der Entwurf sieht vor, dass Verantwortliche bei offensichtlich unbegründeten oder exzessiven Anfragen (z. B. wiederholte oder missbräuchliche Auskunftsersuchen) eine Gebühr verlangen oder die Ausführung verweigern können. Die Beweislast dafür, dass die Anfrage unbegründet oder exzessiv ist, liegt beim Verantwortlichen. Damit wird auf die zunehmende Praxis teils automatisierter Auskunftsanfragen ohne echten Informationsbedarf (z. B. als Druckmittel in Streitfällen) reagiert.
  • Eine Ausnahme von den Informationspflicht soll für Daten gelten, die in einem klar umrissenen Verhältnis zwischen Betroffenem und Verantwortlichem im Rahmen einer nicht datenintensiven Tätigkeit gesammelt wurden und bei denen davon auszugehen ist, dass der Betroffene bereits die wesentlichen Informationen besitzt

Risikobasierte Meldepflichten (Artikel 33)

  • Bisher musste jede Datenschutzverletzung mit Risiko binnen 72 Stunden gemeldet werden. Künftig muss nur noch eine Verletzung mit hohem Risiko binnen 96 Stunden gemeldet werden, und zwar über einen zentralen Meldekanal.

Automatisierte Entscheidungen (Artikel 22)

  • Die EU-Kommission stellt klar, dass rein automatisierte Entscheidungen mit erheblichen Folgen für Personen nur noch bei Vertragserfüllung, gesetzlicher Erlaubnis oder ausdrücklicher Einwilligung zulässig sind.

ePrivacy

Teile der ePrivacy-Richtlinie werden in die DSGVO überführt. Die ePrivacy Richtline wird dementsprechend angepasst.

  • Die Regeln zur Datennutzung auf Geräten wie Smartphones oder Computern sollen vereinfacht und modernisiert werden. Künftig soll die Verarbeitung ohne Einwilligung möglich sein, wenn sie technisch notwendig ist; für alle anderen Zwecke gelten die allgemeinen DSGVO-Grundlagen.
  • Einwilligungen sollen mit einem Klick möglich und über Browser- oder Systemeinstellungen zentral steuerbar sein.

Single-Entry Point für Meldepflichten

  • Es ist vorgesehen, dass ENISA einen zentralen Single-Entry Point entwickelt, über den Unternehmen ihre Meldepflichten aus mehreren Rechtsakten (NIS2 Richtlinie, die DSGVO, die DORA, die eIDAS und die CER-Richtlinie) gleichzeitig erfüllen können – nach dem Prinzip „report once, share many“.
  • Genutzt werden soll die die Single Reporting Platform, die ENISA im Rahmen des Cyber Resilience Act (CRA) entwickelt.

Überwiegende Aufhebung der Plattform-to-Business (P2B)-Verordnung

Die P2B-Verordnung wird überwiegend aufgehoben, insbesondere die Pflichten im Zusammenhang mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), Informationen zum Ranking und zur Mediation.

Die vorläufige Überprüfung in 2023 war zu dem Schluss gekommen, dass das volle Potenzial der Verordnung (EU) 2019/1150 (P2B-Verordnung) gegenwärtig nicht ausgeschöpft wurde, zudem traten zwischenzeitlich Digital Markets Act (DMA) und Digital Services Act (DSA) vollständig in Kraft, welche die Regelungen der P2B-Verordnung weitgehend überholt haben. Bis 31.12.2032 bestehen bleiben die Verpflichtung für ein internes Beschwerdemanagementsystem sowie die Verpflichtungen im Zusammenhang mit einer möglichen Aussetzung oder Beendigung der Bereitstellung der Online-Vermittlungsdienste für einen bestimmten gewerblichen Nutzer.

Ausblick

Wichtig ist, dass es sich bei dem Paket nur um Gesetzentwürfe handelt. Spannend wird nun der beginnende Gesetzgebungsprozess in EU-Parlament und Rat. Es ist mit größeren Änderungen am Text zu rechnen. Vor allem im Hinblick auf die DSGVO wird mit einer großen Lobbyschlacht gerechnet. Bei Omnibus-Gesetzen ist es unüblich, dass weitere Artikel im Gesetzgebungsprozess hinzugefügt werden.

Parallel zum präsentierten Gesetzgebungspaket hat die EU-Kommission zudem einen sog. Fitness Check gestartet, der den digitalen Rechtsrahmen der EU überprüfen soll. Dieser Fitness Check soll in einen zweiten Digitalen Omnibus münden, der auch u. a. grundsätzlichere Anpassungen der DSGVO beinhalten wird.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Einkommensungleichheit seit 2018 weiter angestiegen – Vertrauen in staatliche Institutionen sinkt mit Einkommen

Seit 2010 ist die Ungleichheit der Einkommen in Deutschland deutlich gestiegen, ab 2018 hat sich der Zuwachs an Ungleichheit noch einmal spürbar beschleunigt und nach den aktuellsten verfügbaren Daten des Sozio-ökonomischen Panels einen neuen Höchststand erreicht. So die Ergebnisse des neuen Verteilungsberichts des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 20.11.2025

Seit 2010 ist die Ungleichheit der Einkommen in Deutschland deutlich gestiegen, ab 2018 hat sich der Zuwachs an Ungleichheit noch einmal spürbar beschleunigt und nach den aktuellsten verfügbaren Daten des Sozio-ökonomischen Panels einen neuen Höchststand erreicht. Die Quote der Menschen, die in Armut leben, liegt ebenfalls bei einem Höchstwert. Einen erheblichen Einfluss hatte, dass die ausgleichende Umverteilungswirkung durch Steuern und Sozialtransfers seit 2010 tendenziell abgenommen hat. Insgesamt haben somit Personen mit niedrigen Einkommen von der relativ positiven Wirtschafts- und Einkommensentwicklung im vergangenen Jahrzehnt oft nur vergleichsweise wenig abbekommen – auch wenn der gesetzliche Mindestlohn durchaus einen positiven Einfluss bei den Erwerbs- und damit auch bei den verfügbaren Einkommen hatte. Zudem sind solche Menschen von den Krisen seit 2020 am stärksten betroffen. Zu diesen Ergebnissen kommt der neue Verteilungsbericht des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung.

Parallel zur wachsenden wirtschaftlichen Ungleichheit nimmt laut der Studie die gesellschaftliche Polarisierung zu. Dabei zeigen sich deutliche Zusammenhänge auf mehreren Ebenen: Je niedriger das Einkommen ist, desto geringer fällt etwa das Vertrauen in staatliche und demokratische Institutionen aus. So vertraut knapp ein Viertel bzw. knapp ein Drittel der Erwerbspersonen unterhalb der Armutsgrenze Polizei oder Gerichten nicht oder nur in geringem Maße. Auch bei Angehörigen der unteren Mittelschicht ist die Skepsis erheblich (siehe auch Abbildung 1 im Anhang). Und obwohl die Beteiligung bei der Bundestagswahl 2025 in allen Einkommensgruppen deutlich höher war als bei den Bundestagswahlen davor, lag sie auch dieses Mal mit sinkendem Einkommen niedriger. Schaut man auf die konkrete Wahlentscheidung, haben Erwerbspersonen, die in Armut leben, ihre Stimme überdurchschnittlich oft der AfD oder der Linken gegeben (Abbildung 2 im Anhang).

„Steigt die Ungleichheit der Einkommen, steigt gleichzeitig auch die Ungleichverteilung der Teilhabemöglichkeiten. Die Frage, wie sich die Konzentration der Einkommen entwickelt, hat somit eine eminent gesellschaftspolitische Bedeutung“, interpretiert Dr. Dorothee Spannagel, WSI-Verteilungsexpertin und Studienautorin, die Befunde. Das gelte gerade für die jüngste Entwicklung: Allein zwischen 2018 und 2022, dem aktuellsten Jahr, für das im Sozio-oekonomischen Panel (SOEP) Einkommensdaten vorliegen, ist der Gini-Koeffizient, der bekannteste statistische Indikator für Einkommensungleichheit, um gut sechs Prozent gestiegen (siehe auch Abbildung 3). „Das ist eine starke Zunahme, und dieser Trend wird durch Ergebnisse anderer Indikatoren unterstrichen“, sagt die WSI-Forscherin. Im Ergebnis hat die statistisch gemessene Einkommensungleichheit in Deutschland den höchsten Stand erreicht, seitdem das SOEP 1984 eingeführt wurde. Diese jährlich vom DIW Berlin durchgeführte Panelbefragung in 22.000 Haushalten ist eine maßgebliche Datenquelle für die Einkommenserhebung in Deutschland und den neuen Verteilungsbericht. Zudem stützt sich Spannagel auf die Erwerbspersonenbefragung der Hans-Böckler-Stiftung, für die seit 2020 regelmäßig 5.000 bis 7.500 Erwerbstätige und Arbeitsuchende befragt werden – zuletzt nach der Bundestagswahl im März 2025.

„Der Nobelpreisträger Joseph Stiglitz spricht von einer globalen Ungleichheitskrise. Eine Variante sehen wir zunehmend deutlich auch bei uns in Deutschland. Wenn es eine soziale Marktwirtschaft nicht schafft, ihr Teilhabe- und Fairnessversprechen einzuhalten, ist das hoch problematisch für ihre Akzeptanz – und auch für die Akzeptanz unserer Demokratie“, ordnet Prof. Dr. Bettina Kohlrausch, die wissenschaftliche Direktorin des WSI, die Studienergebnisse ein. „Geradezu fatal ist es, wenn wirtschaftlich Mächtige und politisch Verantwortliche daraus die genau falschen Schlüsse ziehen. Mehr Einzelkämpfertum statt Miteinander, neue Hürden für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie durch deregulierte Arbeitszeiten, Abbau sozialer Rechte und sozialer Sicherung, Erleichterungen vor allem für Wohlhabende – das wird die Probleme unserer Gesellschaft nicht lösen, sondern verschärfen“, sagt die Soziologin. „Stattdessen sollten wir uns auf unsere Stärken besinnen und bewährte Arrangements erneuern, die leider erodiert sind. Dazu zählen Tarifverträge als praxisnahe, fair verhandelte und verbindliche Regeln im Arbeitsleben. Dazu zählt ein tragfähiges soziales Netz, das auch Mut dazu macht, sich auf Wandel und Transformation einzulassen, und eine leistungsfähige öffentliche Infrastruktur, von funktionierenden Verkehrswegen und bezahlbarer Energie bis zum Bildungs- und dem Gesundheitssystem. Und dazu zählt eine fairere Steuerpolitik, die Privilegierungen für sehr hohe Vermögen abbaut. Etwa durch weniger Schlupflöcher für Superreiche bei der Erbschaftsteuer und die Wiedereinführung der Vermögensteuer.“

In den Mittelpunkt des Verteilungsberichts 2025 stellt WSI-Expertin Spannagel die Einkommensentwicklung und insbesondere die Trends bei „armen“ und „reichen“ Haushalten. Dabei orientiert sie sich an in der Wissenschaft etablierten Maßstäben: Haushalte in Armut sind die mit Einkommen unterhalb von 60 Prozent des mittleren (Median-)Einkommens, was beispielsweise einem jährlichen Nettoeinkommen von weniger als 25.732 Euro für eine alleinlebende Person entspricht; Haushalte, die über weniger als 50 Prozent des Medianeinkommens verfügen, leben in „strenger Armut“. Auf der anderen Seite der Verteilungsskala finden sich Haushalte mit mehr als 200 Prozent des Medianeinkommens. Ab dieser Grenze, die aktuell bei knapp 51.500 Euro netto für einen Single liegt, gilt ein Haushalt als einkommensreich. Sind es mehr als 300 Prozent, spricht man von großem Einkommensreichtum. Haushalte mit Einkommen oberhalb von 60 bis unterhalb von 200 Euro des Medians werden zur Mittelschicht gezählt. Dabei geht es jeweils um das verfügbare Haushaltsnettoeinkommen, das heißt nach Abrechnung von Steuern und Abgaben und Hinzurechnung von Transfers. Haushalte unterschiedlicher Größe werden über eine sog. Äquivalenzgewichtung auf Basis einer OECD-Skala vergleichbar gemacht.

Die Ergebnisse im Einzelnen:

⇒ Ungleichheit der Einkommen auf Höchststand

Wie gleich oder ungleich die Einkommen verteilt sind, lässt sich über mehrere statistische Maße ermitteln. Das in der Wissenschaft am häufigsten verwendete ist der sog. Gini-Koeffizient. Der „Gini“ reicht theoretisch von null bis eins: Beim Wert null hätten alle Menschen in Deutschland das gleiche Einkommen, bei eins würde das gesamte Einkommen im Land auf eine einzige Person entfallen. Diese Bandbreite macht deutlich, dass auch vermeintlich kleine Änderungen des Koeffizienten erhebliche Bedeutung haben. In den späten 1990er und frühen 2000er Jahren gab es bereits einen deutlichen Zuwachs der Einkommensungleichheit in Deutschland, der auch im internationalen Vergleich enorm stark ausfiel. Danach verharrte der Wert einige Zeit auf dem erhöhten Niveau. Die Auswertung der neuesten verfügbaren SOEP-Daten im Verteilungsbericht zeigt, dass sich der Anstieg der Ungleichheit ab 2010 dann weiter fortgesetzt hat – in leichten Wellenbewegungen, aber insgesamt mit eindeutiger Tendenz und ab 2018 deutlich beschleunigt: 2010 lag der Gini-Wert noch bei 0,282. Bis 2022 kletterte er auf einen neuen Höchststand von 0,310 (Abbildung 3 im Anhang).

Der Trend zu mehr Ungleichheit zeigt sich unabhängig von der Fluchtmigration im letzten Jahrzehnt, er fällt allerdings schwächer aus, wenn man die Einkommensdaten geflüchteter Menschen bei der statistischen Analyse ausklammert. Tut man das, zeigt sich auf niedrigerem Niveau ebenfalls ein deutlicher Anstieg des Gini-Wertes.

Der sog. Theil-Index reagiert insbesondere auf Veränderungen am unteren Rand der Einkommensverteilung. Dagegen bildet der Palma-Index, das dritte statistische Maß, das WSI-Forscherin Spannagel berechnet hat, die Entwicklung am oberen Rand stärker ab. Auch diese beiden Indizes signalisieren von 2010 bis 2022, dass die Ungleichheit zugenommen und einen neuen Spitzenwert erreicht hat (Abbildung 4). Dabei ist der Theil-Index relativ stärker gestiegen als der Palma Index. Das deutet darauf hin, dass das vor allem an einer schwächeren Entwicklung niedriger Einkommen lag, die gegenüber den übrigen zurückgeblieben sind.

⇒ Armut gewachsen, Reichtum relativ stabil, untere Mitte bröckelt

Deutlich zugenommen hat seit 2010 auch die Einkommensarmut. Die Quote armer Haushalte stieg bis 2022, ebenfalls mit einzelnen Schwankungen, von 14,4 auf 17,7 Prozent (Abbildung 5). Auch bei der Armutsentwicklung war Fluchtmigration ein bedeutender Faktor, aber der Trend nach oben zeigt sich auch hier unabhängig davon, betont Forscherin Spannagel.  Relativ noch stärker breitete sich „strenge“ Armut aus: 2010 waren 7,9 Prozent aller Haushalte davon betroffen, 2022 bereits 11,8 Prozent.

Weniger hat sich hingegen beim Anteil der einkommensreichen Haushalte in Deutschland verändert: Deren Quote stieg von 7,6 Prozent 2010 zwischenzeitlich leicht auf gut acht Prozent und sank dann, mit einigen Schwankungen, auf 7,2 Prozent im Jahr 2022. Der Anteil der sehr einkommensreichen Haushalte blieb stabil, er lag 2010 bei 1,9 und 2022 bei 2,0 Prozent.

Auch bei einem genaueren Blick auf die Mittelschicht zeigt sich „oben“ mehr Konstanz als „unten“: Ein Einkommen von 100 bis knapp unter 200 Prozent des Medians hatten über den gesamten Untersuchungszeitraum rund 42 Prozent der Haushalte. Dagegen wurde die „untere Mitte“ (über 60 bis unter 100 Prozent) etwas kleiner – der Anteil sank von 35,6 auf 32,3 Prozent. „Damit legen die Daten nahe, dass sich die untere Mitte vor allem verkleinert hat, weil Menschen in Armut abgerutscht sind, weniger, weil sie in die obere Mitte aufgestiegen sind“, schreibt Verteilungsexpertin Spannagel.

⇒ Arme sind häufiger kritisch gegenüber Institutionen, gehen seltener zur Wahl

Eine schwierige finanzielle Situation geht häufig einher mit Frustrationen und Verunsicherung. Das wiederum spiegelt sich auch in der Identifikation mit staatlichen und demokratischen Institutionen, in der politischen Beteiligung und bei Wahlentscheidungen wider. Bei allen drei Punkten, für die die Erwerbspersonenbefragung Daten aus dem März 2025 liefert, zeigen sich „deutliche Bruchlinien zwischen den Einkommensgruppen“, so die Forscherin.

Ein klarer Zusammenhang zur wirtschaftlichen Situation zeigt sich etwa beim Misstrauen gegenüber der Polizei, das zwischen knapp 24 Prozent unter Menschen in Armut und knapp neun Prozent unter Menschen in einkommensreichen Haushalten variiert – die übrigen Einkommensgruppen liegen zwischen diesen Werten. Sogar knapp 32 Prozent der Armen setzen kein oder nur geringes Vertrauen in Gerichte, unter den Reichen gilt das für gut elf Prozent. Misstrauisch gegenüber den öffentlich-rechtlichen Medien sind gut die Hälfte (51 Prozent) der Armen und gut 31 Prozent der Reichen. Gegenüber der Bundesregierung äußerten im März 61 bzw. 32 Prozent kein oder nur wenig Vertrauen.

Grundsätzlich ähnlich ist das Muster bei der Wahlbeteiligung: Sie sinkt ebenfalls mit dem Einkommen. Allerdings hat sich die Lücke bei der Bundestagswahl 2025 gegenüber dem Urnengang 2021 deutlich verkleinert. Dabei kam die laut der Erwerbspersonenbefragung erheblich gestiegene Beteiligung von ärmeren Menschen vor allem AfD und Linken zu Gute. Die beiden Parteien werden generell von Wähler*innen mit niedrigen Einkommen stärker gewählt als von Wähler*innen mit mehr Geld. Ein ähnliches Muster, aber weit weniger deutlich ausgeprägt, lässt sich noch bei SPD und BSW beobachten, während der Zusammenhang bei Union, Grünen und FDP in die andere Richtung geht.

⇒ Drei Schwerpunkte gegen die materielle und politische Spaltung

Die Daten zeigten, dass bei beschleunigt wachsender Ungleichheit „gesellschaftliche Spannungslinien stärker hervortreten“, warnt Spannagel. Auch andere Studien machten deutlich, dass „objektive Benachteiligungen, vor allem aber die Wahrnehmung politischer Deprivation“, also das Gefühl, von politischen Akteuren marginalisiert zu werden, systematisch mit antidemokratischen Einstellungen und geringem politischen Vertrauen zusammenhängen.“ Um wachsender Ungleichheit, Armut und politischer Polarisierung gegenzusteuern, hebt die Wissenschaftlerin drei Maßnahmenkomplexe hervor:

Stärkung guter Erwerbsarbeit: Eine gut bezahlte, sichere Integration in den Arbeitsmarkt, wo gewünscht in Vollzeit, sei einer der Schlüssel, um die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen zu sichern, betont die Expertin. Die Rahmenbedingungen dafür gebe es längst: sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze mit Tarifvertrag. Eine passgenaue Qualifizierung und maßgeschneiderte Beratung von Menschen an den prekären Rändern des Arbeitsmarktes wäre ein weiterer Baustein – und würde dazu beitragen, in Zeiten des demografischen Wandels dringend benötigte Arbeitskräftepotenziale zu heben. Das gelte auch für alle Maßnahmen, die der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf dienen. Denn sie erleichtern Alleinerziehenden den Zugang zu angemessener Beschäftigung und ermöglichen Paarhausalten, vor allem mit Kindern, den Arbeitsumfang auszuweiten – für zahlreiche Haushalte ein Weg aus der Armut.

Stärkung der materiellen Teilhabe: Eine bessere Integration in den Arbeitsmarkt und eine verlässliche soziale Sicherung seien keine Gegensätze, sondern sie ergänzten einander, betont die Verteilungsexpertin. Sowohl die Rentenzahlungen als auch die Leistungen der (neuen) Grundsicherung müssten Menschen eine grundlegende gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen. In die falsche Richtung führten vor diesem Hintergrund die geplanten Nullrunden bei den Regelbedarfsleistungen und das Regierungsvorhaben, den „Vermittlungsvorrang“ wieder einzuführen, also das Prinzip: Die schnelle Vermittlung in womöglich nur kurzzeitige Erwerbstätigkeit hat Vorrang vor der nachhaltigen Sicherung einer angemessenen Erwerbstätigkeit, etwa durch Qualifizierung.

Stärkere Besteuerung höchster Einkommen und Vermögen: Eine Erhöhung der Steuern für Top-Verdiener*innen, vor allem aber für Menschen mit Topvermögen, ist nach Spannagels Analyse gleich aus zwei Gründen relevant: zum einen als Einnahmequelle für die öffentliche Hand, zum anderen, um dem Ungerechtigkeitsempfinden vieler Menschen entgegenzutreten. Zu den sinnvollen Instrumenten zählt Spannagel, den Spitzensteuersatz anzuheben und die derzeitige pauschale Abgeltungssteuer von 25 Prozent in die progressive Einkommenssteuer einzugliedern. In Zeiten knapper Kassen müssten Superreiche mehr zur Finanzierung des Gemeinwohls beitragen. „Dazu gehört auch die angemessene Besteuerung sehr hoher Erbschaften – wobei `Omas Häuschen´ selbstverständlich weiterhin steuerfrei zu übertragen sein muss“, betont Spannagel – und die Wiederaufnahme der Vermögenssteuer.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Abhilfeklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz gegen GmbH-Geschäftsführer unzulässig

Das OLG Koblenz hatte zu entscheiden, ob eine Abhilfeklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) nicht nur gegen eine GmbH, sondern auch gegen deren Geschäftsführer persönlich erhoben werden kann (Az. 9 VKl 1/24).

OLG Koblenz, Pressemitteilung vom 20.11.2025 zum Teilurteil 9 VKl 1/24 vom 18.11.2025

Das Oberlandesgericht Koblenz hatte zu entscheiden, ob eine Abhilfeklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) nicht nur gegen eine GmbH, sondern auch gegen deren Geschäftsführer persönlich erhoben werden kann.

Der 9. Zivilsenat hat diese Frage verneint und eine vom Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv) gegen einen Geschäftsführer persönlich gerichtete Klage durch Teilurteil als unzulässig abgewiesen.

Der Beklagte war alleiniger Geschäftsführer der ebenfalls verklagten S-GmbH. Diese bot im Internet verschiedene Formulare rund um den Rundfunkbeitrag an – etwa zur Anmeldung, Ummeldung oder Abmeldung einer Wohnung beim Beitragsservice des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Während diese Dienstleistungen auf der Website des Beitragsservice kostenlos erhältlich sind, verlangte die S-GmbH für die Weiterleitung der eingegebenen Daten ein Entgelt von 29,99 Euro. Der vzbv sah darin ein unlauteres geschäftliches Verhalten und erhob eine Abhilfeklage nach dem VDuG. Dieses Gesetz aus dem Jahr 2023 ermöglicht es qualifizierten Einrichtungen, Ansprüche von Verbrauchern gebündelt geltend zu machen. Hierzu können sich Verbraucher durch Eintragung in ein Klageregister am Verfahren beteiligen. Mit ihrer sowohl gegen die S-GmbH als auch gegen deren Geschäftsführer gerichteten Klage verfolgte die Verbraucherzentrale das Ziel, beide zur Zahlung von Schadensersatz an die teilnehmenden Verbraucher zu verpflichten.

Das Oberlandesgericht hatte daher darüber zu befinden, ob diese gebündelte Anspruchsdurchsetzung nach dem VDuG auch gegenüber einem Geschäftsführer persönlich zulässig ist.

In seinem am 18. November 2025 verkündeten Teilurteil hat der 9. Zivilsenat dies verneint. Das Gericht führt aus, dass das Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz eine persönliche Haftung eines GmbH-Geschäftsführers nicht vorsehe, sondern ausschließlich Klagen gegen „Unternehmer“ eröffne. Unternehmer im Sinne des VDuG seien jedoch nur diejenigen, die selbstständig gewerblich ober beruflich tätig seien. Der Geschäftsführer handle hier aber nur für die Gesellschaft und sei daher nicht persönlich Unternehmer. Die sich wechselseitig ausschließenden Begriffe „Unternehmer“ und „Verbraucher“ seien wie im Bürgerlichen Gesetzbuch und nach Maßgabe des Verbraucherbegriffs der Zivilprozessordnung abzugrenzen. Diese Bewertung stehe auch nicht im Widerspruch zu der europäischen Verbandsklagerichtlinie.

Hinsichtlich der S-GmbH ist das Verfahren derzeit unterbrochen, da über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Der Senat entschied daher im Wege eines Teilurteils nur über den gegen den Geschäftsführer gerichteten Anspruch.

Das Teilurteil ist nicht rechtskräftig. Es kann noch Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt werden.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz

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Skiausflug war keine Dienstreise: Sozialgericht lehnt Anerkennung als Arbeitsunfall ab

Das SG Hannover hat die Klage eines Geschäftsführers abgewiesen, der die Anerkennung eines Skiunfalls als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung begehrte. Der Kläger war bei einer von einem anderen Unternehmen organisierten viertätigen „Skitour 2023“ in Österreich verunfallt (Az. S 22 U 203/23).

SG Hannover, Pressemitteilung vom 20.11.2025 zum Gerichtsbescheid S 22 U 203/23 vom 14.11.2025 (nrkr)

Das Sozialgericht (SG) Hannover hat die Klage eines Geschäftsführers abgewiesen, der die Anerkennung eines Skiunfalls als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung begehrte. Der Kläger war bei einer von einem anderen Unternehmen organisierten viertätigen „Skitour 2023“ in Österreich verunfallt.

Der Geschäftsführer war als einziger Mitarbeiter seines Unternehmens zu der Veranstaltung eingeladen worden. Das Programm war mit „Skitour 2023“ überschrieben und versprach, „ein paar erholsame Tage“. Die noch im Programm an drei Vormittagen vorgesehenen Fachvorträge fielen sämtlich aus. Die insgesamt 14 Teilnehmenden gestalteten daraufhin auch ihre Vormittage in unterschiedlichen Gruppen eigenständig; der Kläger schloss sich einer Skigruppe an. Während einer Abfahrt kam es zum Unfall, bei dem sich der Kläger eine Beinfraktur zuzog.

Die beklagte Unfallversicherung lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Bei der Reise hätten die Freizeitaktivitäten im Vordergrund gestanden. Ein betrieblicher Zusammenhang zur Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer sei nicht erkennbar. Weder habe eine Dienstreise vorgelegen noch eine Betriebsgemeinschaftsveranstaltung, da der Kläger als einziger Betriebsangehöriger seines Unternehmens teilnahm.

Das SG folgte den Argumenten des Klägers nicht, die Reise habe dem Aufbau von Geschäftsbeziehungen und dem beruflichen Austausch gedient. Versicherungsschutz bestehe nur, wenn die im konkreten Unfallzeitpunkt verrichtete Tätigkeit in einem inneren, sachlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehe. Das Skifahren sei eine eigenwirtschaftliche, private Tätigkeit ohne Bezug zu den Pflichten eines Geschäftsführers. Auch ein lediglich erwarteter oder mittelbarer Nutzen für das Unternehmen könne diesen fehlenden Zusammenhang nicht herstellen. Der Freizeit- und Erholungscharakter der Veranstaltung sei bereits durch die Einladung deutlich geworden. Eine Intensivierung von Geschäftsbeziehungen hätte unabhängig vom Skifahren in Arbeitssitzungen erfolgen können. Der Kläger habe im Unfallzeitpunkt keine arbeitsbezogene Pflicht erfüllt.

Quelle: Sozialgericht Hannover

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Angemessenes Einkommen im Ruhestand: Kommission schlägt Stärkung von Zusatzrenten vor

Staatliche Renten werden in vielen europäischen Mitgliedsstaaten nicht ausreichen, um ein angemessenes Einkommen im Ruhestand zu sichern. Deshalb hat die EU-Kommission einen Vorschlag zur Stärkung von Zusatzrenten beschlossen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 20.11.2025

Staatliche Renten werden in vielen europäischen Mitgliedsstaaten nicht ausreichen, um ein angemessenes Einkommen im Ruhestand zu sichern. Deshalb hat die Kommission einen Vorschlag zur Stärkung von Zusatzrenten beschlossen. Maria Luís Albuquerque, Kommissarin für Finanzdienstleistungen sowie die Spar- und Investitionsunion sagte: „Unser Ziel ist klar: jeder sollte in der Lage sein, im Ruhestand einen guten Lebensstandard aufrechtzuerhalten. Aus diesem Grund haben wir einen umfassenden Ansatz zur Stärkung der Zusatzrenten angenommen, um die staatlichen Renten zu ergänzen und nicht zu ersetzen.“

Das Paket ist Teil der Kommissions-Strategie für eine Spar- und Investitionsunion. Sie soll mehr Möglichkeiten für Haushalte schaffen, ihr Vermögen über die Kapitalmärkte aufzubauen, und gleichzeitig das Wirtschaftswachstum und die Wettbewerbsfähigkeit der EU fördern.

Nationale Umsetzung entscheidend

Kommissarin Albuquerque sagte: „Unsere Maßnahmen werden den Europäerinnen und Europäern bessere Instrumente an die Hand geben, um vertrauensvoll für das Alter zu planen, und gleichzeitig neue Finanzierungsquellen erschließen, um die EU-Wirtschaft anzukurbeln. Ich fordere alle Interessenträger, einschließlich die Mitgliedstaaten, nachdrücklich auf, sich unseren Bemühungen anzuschließen. Eine wirksame Umsetzung auf nationaler Ebene wird von entscheidender Bedeutung sein, um diese gemeinsamen Ziele zu erreichen.“

Frauen können besonders profitieren

Angesichts des demografischen Wandels und der Arbeitsmarktdynamik, die eine Anpassung der Rentensysteme erfordern, können Zusatzrenten – sowohl betriebliche als auch private – den Bürgerinnen und Bürgern dabei helfen, ein diversifizierteres Ruhestandseinkommen zu erzielen. Dadurch wird die finanzielle Sicherheit und Stabilität beim Eintritt in den Ruhestand verbessert. In vielen Fällen werden die Leistungen der staatlichen Renten nicht ausreichen, um einen angemessenen Lebensstandard aufrechtzuerhalten. Das gilt insbesondere bei schutzbedürftigen Menschen und Frauen, wo das geschlechtsspezifische Rentengefälle zwischen Männern und Frauen derzeit bei 24,5 Prozent liegt.

Stärkere und effizientere Zusatzrentensysteme können auch zum Wirtschaftswachstum und zur Wettbewerbsfähigkeit Europas beitragen, indem sie langfristige Ersparnisse für produktive Investitionen mobilisieren.

Angebot und Nachfrage an Zusatzrenten sollen steigen

Ziel der vorgeschlagenen Maßnahmen ist es, sowohl die Nachfrage nach als auch das Angebot an Zusatzrenten zu stärken. Die Initiativen achten uneingeschränkt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Organisation und Gestaltung ihrer nationalen Rentensysteme sowie die Autonomie der Sozialpartner, wenn sie für die Einrichtung und Verwaltung von Rentensystemen zuständig sind.

Vorgeschlagene Maßnahmen

Die Kommission empfiehlt den Mitgliedsstaaten folgende Maßnahmen:

  • Eine automatische Mitgliedschaft in Zusatzrentensystemen, mit der uneingeschränkten Möglichkeit, sich gegen diese Mitgliedschaft zu entscheiden
  • Weiterentwicklung umfassender Renten-Tracking-Systeme, um den Bürgerinnen und Bürgern einen klaren Überblick über ihre Rentenansprüche und die voraussichtlichen Leistungen in allen Rentensystemen zu geben
  • Entwicklung nationaler Renten-Dashboards, damit die politischen Entscheidungsträger der Mitgliedstaaten einen besseren Überblick über die Abdeckung, Nachhaltigkeit und Angemessenheit ihres Mehrsäulen-Altersversorgungssystems haben

Nächste Schritte

Der heute vorgelegte Vorschlag umfasst Änderungen der EbAV-II-Richtlinie und der PEPP-Verordnung. Diese müssen nun vom Europäischen Parlament und vom Rat ausgehandelt und gebilligt werden.

Die Kommission wird die Umsetzung der Empfehlung auf nationaler Ebene über mehrere Mechanismen, einschließlich des Europäischen Semesters, überwachen. Sie wird den Austausch von Erfahrungen und Best Practices zwischen den Mitgliedstaaten fördern.

Quelle: Europäische Kommission, Vertretung in Deutschland

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Konsultation zur elektronischen Rechnungsstellung bei der öffentlichen Auftragsvergabe

Die EU-Kommission hat angekündigt, im vierten Quartal 2026 die Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen zu überarbeiten. Nun hat sie eine Aufforderung zur Stellungnahme veröffentlicht, zu der bis 17.12.2025 Rückmeldung gegeben werden kann.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 20.11.2025

Die EU-Kommission hat angekündigt, im vierten Quartal 2026 die Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen zu überarbeiten. Nun hat sie eine Aufforderung zur Stellungnahme veröffentlicht, zu der bis 17.12.2025 Rückmeldung gegeben werden kann.

Die EU-Kommission hat bei der Bewertung der Richtlinie festgestellt, dass die Nutzung der elektronischen Rechnungsstellung bei B2G- und B2B-Transaktionen nur langsam zunimmt, wobei es insb. bei B2G-Transaktionen große Unterschiede in den EU-Mitgliedstaaten gibt. Nur die EU-Mitgliedstaaten, die Zulieferer verpflichtet haben, ausschließlich elektronische Rechnungen an die Verwaltungen zu übermitteln, haben ein hohes Niveau der elektronischen Rechnungsstellung erreicht. Des Weiteren bemängelt die EU-Kommission, dass sich einige Mitgliedstaaten – trotz Einführung der europäischen Norm für eInvoicing – hauptsächlich auf ihre bereits bestehenden nationalen Normen stützen, was zu einer fragmentierten eInvoicing-Landschaft führt. Gleichzeitig stellt dies auch ein Hindernis für die Interoperabilität dar, da Unternehmen nicht auf EU-übergreifend kompatible Systeme zurückgreifen können.

Ziel der Überarbeitung der Richtlinie ist, die Vorschriften für die elektronische Rechnungsstellung EU-weit stärker zu harmonisieren, um eine einheitlichere Nutzung durch die EU-Unternehmen zu erreichen. Die obligatorische elektronische Rechnungsstellung im Rahmen des Pakets zur Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter (ViDA) bis 2030 soll in den Überarbeitungsszenarien ebenfalls mit berücksichtigt werden. Ferner soll das Potenzial der elektronischen Rechnungsstellung auch durch die Weiterverwendung von eInvoicing-Daten genutzt werden, um automatisierte Meldungen zu unterstützen und den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu verringern. So kann laut EU-Kommission eInvoicing Unternehmen dabei unterstützen, ihren Berichtspflichten, z. B. bei der MwSt oder der Nachhaltigkeitsberichterstattung, wirksamer und effizienter nachzukommen.

Die EU-Kommission sieht als mögliche politische Optionen – unter Berücksichtigung der ViDA – folgendes vor:

  • Festlegung einheitlicher und harmonisierter Vorschriften für die elektronische Rechnungsstellung in der EU, d. h. Einführung einer Verpflichtung für Zulieferer zur Nutzung der elektronischen Rechnungsstellung gemäß der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung bei B2G-Transaktionen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
  • Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie auf B2G-Transaktionen unterhalb der EU-Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Aufträge
  • Einführung gemeinsamer Übermittlungsverfahren für das eInvoicing auf Basis des eDelivery-Bausteins (kein direkter Datenaustausch, sondern Austausch über Zugangspunkte) und harmonisierte Anforderungen an bestehende nationale Zertifizierungssysteme für die elektronische Rechnungsstellung

Die EU-Kommission wird vor Veröffentlichung des Überarbeitungsvorschlages eine Folgenabschätzung durchführen, die durch eine Studie, die bis Ende 2025 eingeleitet werden soll, flankiert wird.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Einfaches Bauen nach dem Gebäudetyp E: BMJV und BMWSB legen Eckpunkte vor

Bauen in Deutschland soll einfacher, günstiger und schneller werden. Dazu kann der Gebäudetyp E einen wichtigen Beitrag leisten. Beim Gebäudetyp E wird auf zahlreiche Baustandards verzichtet, die gesetzlich nicht zwingend sind. Dadurch reduzieren sich die Baukosten. Zukünftig soll es für Vertragsparteien einfach und rechtssicher möglich sein, einen Gebäudetyp E zu vereinbaren. Zugleich soll der Gebäudetyp E in der Praxis etabliert werden. Das sieht ein Eckpunktepapier vor, das das BMJV und das BMWSB gemeinsam vorgelegt haben.

BMJV, Pressemitteilung vom 20.11.2025

Bauen in Deutschland soll einfacher, günstiger und schneller werden. Dazu kann der Gebäudetyp E einen wichtigen Beitrag leisten. Beim Gebäudetyp E wird auf zahlreiche Baustandards verzichtet, die gesetzlich nicht zwingend sind. Dadurch reduzieren sich die Baukosten. Zukünftig soll es für Vertragsparteien einfach und rechtssicher möglich sein, einen Gebäudetyp E zu vereinbaren. Zugleich soll der Gebäudetyp E in der Praxis etabliert werden. Das sieht ein Eckpunktepapier vor, das das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen heute gemeinsam vorgelegt haben.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„Der Gebäudetyp E ist ein bisschen wie Baupreisbremse und Bauturbo in einem. Denn einfaches Bauen kostet weniger und geht schneller. Genau dafür steht der Gebäudetyp E. Bislang wird in Deutschland fast immer nach dem Goldstandard gebaut. Dabei geht gutes und sicheres Wohnen oft auch günstiger. Nicht jeder braucht die fünfte Steckdose im Wohnzimmer. Auch auf den Handtuchheizkörper im Bad legt nicht jeder Wert, wenn es ohnehin eine Fußbodenheizung gibt. Mit dem Gebäudetyp-E-Vertrag wollen wir einen praktikablen Weg eröffnen, auf hohe Baustandards zu verzichten – wenn alle Vertragsparteien das wollen. Fachleute sind überzeugt: Dadurch lassen sich beim Bauen erhebliche Kosten sparen. Das ist wichtig in Zeiten, in denen bezahlbarer Wohnraum knapp ist. Wir unterstützen damit private Bauherren bei der Verwirklichung ihres Traums vom Eigenheim. Und auch Mieterinnen und Mieter werden profitieren, wenn der Neubau von Wohnungen einfacher wird. Der Gebäudetyp E ist Teil unserer Offensive für bezahlbares Wohnen.“

Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen Verena Hubertz erklärt dazu:

„Wir wollen mehr bezahlbaren Wohnraum schaffen. Dazu müssen wir anders bauen und das ist der Gebäudetyp E. Gebäudetyp E heißt: Wir bauen einfacher, schneller und günstiger, ohne an Qualität zu sparen. Das geht, wenn wir uns auf das Wesentliche konzentrieren: kompakte Grundrisse, robuste Materialien und weg von Schnick Schnack, der den Bau verteuert. Die Pilotprojekte zeigen es längst: Fensterlüftung statt komplizierter Anlagen, weniger massive Wände, serielle Bauweise mit schlanken Konstruktionen. Auf Standards, die nicht unbedingt notwendig sind, kann verzichtet werden, um allen Beteiligten das Planen und Bauen zu erleichtern. Das gibt mehr Freiheit und sinkende Kosten für alle.“

Derzeit muss die Baupraxis einen hohen Baustandard und zahlreiche anerkannte Regeln der Technik einhalten, wenn nicht Gegenteiliges gesondert vereinbart wird. Das kann dazu führen, dass eine Planung und Bauausführung gewählt wird, die über den eigentlichen Bedarf hinausgeht. Hier setzt der Gebäudetyp E an: Ist zum Beispiel bei den Fenstern die Dreifachverglasung oder im Badezimmer der Handtuchheizkörper zusätzlich zur Fußbodenheizung nicht erforderlich, soll hier künftig eingespart werden können.

Der Gebäudetyp E steht für einfaches bedarfsgerechtes Bauen. Zumeist werden mit diesem Schlagwort Neubauprojekte bezeichnet, bei denen durch einfaches und innovatives Bauen Kosteneinsparungen erzielt werden, ohne dass dabei die Wohnqualität leidet. Das kann beispielsweise die Konstruktion und Technik betreffen, aber auch den Verzicht auf Komfortstandards bei der Ausstattung bedeuten. Ein konkreter Gebäudetyp mit spezifizierten baulichen Eigenschaften ist hingegen nicht gemeint. Der Gebäudetyp E ist sowohl beim Neubau als auch beim Bauen im Gebäudebestand möglich.

Im Einzelnen sehen die Eckpunkte zum Gebäudetyp E Folgendes vor:

1. Schaffung eines Gebäudetyp-E-Vertrags

Es soll eine einfache und bürokratiearme Möglichkeit eröffnet werden, einen Gebäudetyp-E-Vertrag zu schließen. Der Vertrag soll ermöglichen, rechtssicher einfachere Baustandards zu vereinbaren. Dabei soll an die technischen Baubestimmungen der Länder angeknüpft werden. In den Bereichen, in denen die technischen Baubestimmungen der Länder keine Regelungen vorsehen, soll nur ein einfacher Standard geschuldet sein. Eine Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik soll nicht mehr stets zu einem Mangel führen. Der Verbraucherschutz soll dabei gewährleistet bleiben. Wenn die Bauparteien keinen Gebäudetyp-E-Vertrag schließen, bleibt es bei den üblichen Standards.

2. Etablierung des Gebäudetyps E in der Praxis

Der Gebäudetyp E soll in der Planungs- und Baupraxis etabliert werden. Dazu sollen die geplanten zivilrechtlichen Regelungen mit einer Vielzahl von Maßnahmen begleitet werden. Insbesondere sollen vorhandene Erkenntnisse nutzbar gemacht und das Wissen über den Gebäudetyp E noch weiter verbreitet werden. Beispielsweise sollen Ergebnisse bisheriger Pilotprojekte ausgewertet und der Fachöffentlichkeit zugänglich gemacht, und es soll eine Best-Practice-Sammlung, einschließlich Verträgen, erarbeitet werden.

In einem nächsten Schritt soll ein Austausch über die Eckpunkte mit Ländern, Fachkreisen und Verbänden stattfinden. Auf der Grundlage dieser Gespräche sollen anschließend praxistaugliche gesetzliche Regelungen zum Gebäudetyp-E-Vertrag erarbeitet werden.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Vulgäre Kritik an der Schichtführung rechtfertigt Kündigung nicht

Das LAG Düsseldorf entschied, dass eine vulgäre, aber nicht persönlich gemeinte Kritik an der Schichtführung keine schwerwiegende Beleidigung darstellt und daher die Kündigung des Mitarbeiters unverhältnismäßig sei (Az. 3 SLa 699/24).

LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 19.11.2025 zum Urteil 3 SLa 699/24 vom 18.11.2025

Der Kläger arbeitete seit dem Jahr 2020 bei der Beklagten, die als Teil einer Handelsgruppe ein Verteilzentrum betreibt, zuletzt als „Sortation Associate“ in Dauernachtschicht. Mit Schreiben vom 09.04.2024 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung mit dem Vorwurf, seinen Arbeitsplatz verlassen zu haben, sowie eine Abmahnung mit dem Vorwurf, Vorgesetzte beleidigt zu haben.

Am 24.08.2024 kam es zu Differenzen mit der neuen Vorgesetzten des Klägers. Die Beklagte behauptet, die Anweisung der Vorgesetzten andere Mitarbeiter zu unterstützen, habe der Kläger ignoriert. Er habe zu dieser gesagt, dass sie ihm nichts sagen könne. Sie sei noch ein Kind. Als diese ihn gebeten habe, die Halle zu verlassen, um sich zu beruhigen, habe der Kläger aufbrausend reagiert und auf Türkisch gesagt: „Du hast die Mutter der Schicht gefickt“. Dem widerspricht der Kläger. Er habe in türkischer Sprache gesagt „Du hast die Schichtmutter weinen lassen“. Dies bedeute im Deutschen sinngemäß, es werde in der Schicht viel Druck ausgeübt. Der türkische Ausdruck könne leicht missverstanden und mit der unanständigen Version der Beklagten verwechselt werden. Wegen der Entfernung und Lautstärke sei er falsch verstanden worden. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 18.09.2024 ordentlich zum 31.10.2024.

Nachdem seine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht (Urteil 1 Ca 1201/24 vom 14.11.2024) abgewiesen wurde, hatte der Kläger mit seiner Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Erfolg. Die Kammer hat über das Geschehen vom 24.08.2024 Beweis erhoben durch Vernehmung der Vorgesetzten, eines bei dem Gespräch anwesenden Kollegen und des Shift Managers, der mit den Beteiligten nach dem Vorfall gesprochen hatte. Danach hielt die Kammer es zwar für erwiesen, dass der Kläger die Äußerungen im Wesentlichen so, wie von der Beklagten geschildert, getätigt hat. Aus den Aussagen der Zeugen ergab sich aber, dass die Äußerungen nicht als schwerwiegende, persönlich herabwürdigende Beleidigungen gemeint und zu verstehen waren. Es handelte sich danach um eine in vulgärer Sprache geäußerte Kritik, die sich auf die Art und Weise der Schichtführung als solche bezog. Angesichts der besonderen Umstände einer Konfliktsituation einerseits sowie unter Abwägung der wechselseitigen Interessen andererseits hielt die Kammer den Ausspruch einer Kündigung für unverhältnismäßig.

Die Kammer hat die Revision nicht zugelassen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf

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