Zusatzrenten: Empfehlung der EU-Kommission zu Trackingsystemen, Renten-Dashboards und zur automatischen Mitgliedschaft

Die EU-Kommission hat am 20.11.2025 ein Maßnahmenpaket zur Stärkung von Zusatzrenten vorgelegt, um Angebot und Nachfrage in diesem Bereich zu stärken.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 24.11.2025

Vor dem Hintergrund des demographischen Wandels und den Entwicklungen in der Wirtschaft und auf dem Arbeitsmarkt gewinnen Zusatzrenten (betriebliche als auch private Rentensysteme) für die Diversifizierung des Renteneinkommens an Bedeutung. Die EU-Kommission hat am 20.11.2025 ein Maßnahmenpaket zur Stärkung von Zusatzrenten vorgelegt, um Angebot und Nachfrage in diesem Bereich zu stärken. Es enthält neben einer Mitteilung, zwei Gesetzesvorschläge als auch eine Empfehlung an die EU-Mitgliedstaaten zu Trackingsystemen mit Informationen über die individuellen Rentenansprüche, zu Übersichten über die Altersversorgung und zur automatischen Mitgliedschaft.

Da die Organisation der Rentensysteme in die Zuständigkeit der EU-Mitgliedstaaten fällt, soll die an die EU-Mitgliedstaaten gerichtete Empfehlung als Leitfaden gesehen werden. Ziel ist es, das Bewusstsein von Einzelpersonen für ihr zu erwartendes gesamtes Ruhestandseinkommen zu steigern und eine bessere Vorbereitung auf den Ruhestand zu unterstützen. Ferner sollen die EU-Mitgliedstaaten bei der Prüfung und Überarbeitung der Tragfähigkeit und Angemessenheit ihrer Rentensysteme unterstützt werden.

Die EU-Kommission empfiehlt den EU-Mitgliedstaaten:

  • Einrichtung von Renten-Tracking-Systemen mit Informationen über die individuellen Rentenansprüche: Laut EU-Kommission verfügen die meisten EU-Mitgliedstaaten über eine eigene Online-Plattform für Rentenansprüche, jedoch fokussieren sich diese auf staatliche Renten und decken Zusatzrenten nicht ausreichend ab. Daher wird den EU-Mitgliedstaaten empfohlen, nationale Renten-Tracking-Systeme mit allen Informationen über individuelle Rentenansprüche  aus allen Rentensystemen (gesetzliche Rente, betriebliche Altersversorge und ggf. private Vorsorgeprodukte) kostenlos für alle Einzelpersonen einzurichten bzw. bestehende Systeme zu erweitern. Damit das künftige Ruhestandeinkommen besser eingeschätzt werden kann bzw. fundierte Entscheidung bei der Finanzplanung getroffen werden können, sollte der Dienst idealerweise auch eine Prognose der Ansprüche aus allen Quellen enthalten. Des Weiteren wird auf eine nutzerfreundliche Gestaltung verwiesen, d. h. klare und verständliche Darstellung der Informationen und eine einfache Sprache. Den unterschiedlichen digitalen Kompetenzen verschiedener Bevölkerungsgruppen ist Rechnung zu tragen. So sollen ggf. nichtdigitale Informationen und persönliche Dienstleistungen bereitgestellt werden, um u. a. sicherzustellen, dass Personen mit Behinderungen Zugang zu zentralen Renteninformationen haben.

Die EU-Kommission unterstützt ferner die Einführung eines EU-Aufzeichnungsdienstes für Renten- und Pensionsansprüche (ETS), der bestehende nationale Renten-Tracking-Systeme verknüpft, um mobilen Arbeitnehmern einen Überblick über ihre Ansprüche in der EU zur Verfügung zu stellen. Bei der Konzeption ist daher von den EU-Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die nationalen Tracking-Systeme im Hinblick auf die technische Infrastruktur und den Datenaustausch mit dem ETS kompatibel sind.

  • Übersichten über die Altersversorgung (Pension Dashboards): Ziel ist, die EU-Mitgliedstaaten bei der Beobachtung von Veränderungen der Rentendeckung sowie der Angemessenheit und Tragfähigkeit der Renten in allen Systemen zu unterstützen. Zudem soll das Dashboard vertrauenswürdige Daten liefern, auf deren Grundlage die EU-Mitgliedstaaten eine umfassende Renten- und Sozialreform konzipieren können. Daher fordert die EU-Kommission die EU-Mitgliedstaaten auf, umfassende nationale Übersichten über die Altersversorgung einzurichten. Sie sollen aggregierte Daten aus staatliche Renten und Zusatzrenten, die einen Beitrag zur Angemessenheit und Tragfähigkeit des Rentensystems leisten, erfassen und öffentlich zugänglich machen. Die EU-Kommission ruft dazu auf, auf Daten zurückzugreifen, die bereits an öffentliche Stellen, z. B. von Pensionsfonds an Aufsichts- oder Statistikbehörden, gemeldet wurden. Die nationalen Dashboards könnten in ein EU-Renten-Dashboard (Einrichtung innerhalb von fünf Jahren) einfließen, um u. a. länderübergreifende Vergleiche, einen Erfahrungsaustausch und die Entwicklung von Reformstrategien zu fördern.
  • Automatische Mitgliedschaft: Um die Beteiligung an Zusatzrentensystemen zu erhöhen, schlägt die EU-Kommission vor, dass EU-Mitgliedstaaten ohne obligatorische betriebliche Altersversorgung die automatische Mitgliedschaft im Einklang mit den nationalen Gegebenheiten einführen, wobei die Möglichkeit besteht, die Mitgliedschaft abzulehnen (sog. Opt-out).  Laut EU-Kommission haben gesammelte Erfahrungen gezeigt, dass gut konzipierte Systeme der automatischen Mitgliedschaft – mit bezahlbaren Beiträgen, niedrigen Gebühren und flexiblen Opt-out Optionen – dazu beitragen, dass Arbeitnehmer im Laufe der Zeit eine angemessene Altersversorgung aufbauen. So plant Irland z. B. die Einführung in 2026.

Die EU-Mitgliedstaaten sollen die erforderlichen Rahmenbedingungen für eine automatische Mitgliedschaft schaffen, wie z. B. festlegen, welche Bevölkerungsgruppen für eine automatische Mitgliedschaft in Frage kommen, Entscheidungen über Zeitfenster für die Ablehnung und für deren Wiederaufnahme treffen, die zulässigen Rentensysteme festlegen und einen Standard-Rentenplan entwerfen. Zudem sollen Regeln für die Übertragbarkeit der Ansprüche eingeführt werden, sodass z. B. bei einem Arbeitsplatzwechsel die Ansprüche in ein neues betriebliches System übertragen bzw. vom Arbeitnehmer die Beiträge weiterhin im bisherigen System entrichtet werden können. Die EU-Mitgliedstaaten werden aufgefordert, steuerliche und sonstige Anreize einzuführen, um eine breite Teilnahme an Zusatzrentenprodukten zu fördern. Steuerliche Anreize könnten laut Empfehlung u. a. darin bestehen, dass Teilnehmende die Beiträge zu einem zulässigen Rentenprodukt bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von ihrem zu versteuernden Einkommen absetzen. Arbeitgebern wird auch die Möglichkeit eingeräumt, die für ihre Arbeitnehmer geleisteten Beiträge zu förderfähigen Rentenprodukten bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von ihrem steuerpflichtigen Einkommen abzusetzen. Arbeitgeber, insb. kleine Unternehmen, die eine automatische Mitgliedschaft einführen wollen oder müssen, sollen in der Einführungsphase – ggf. in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern – administrative Unterstützung erhalten.

Die EU-Mitgliedstaaten werden aufgefordert, Erfahrungen und bewährte Verfahren auszutauschen und die Wirksamkeit der in der Empfehlung aufgezeigten Maßnahmen auszuwerten. Die EU-Kommission wird die Umsetzung der Empfehlung im Rahmen der Halbzeitüberprüfung der Strategie für die Spar- und Investitionsunion überwachen (Veröffentlichung in 2027 geplant).

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Streit um Strom- und Gasliefervertrag: Schadensersatz nach Verstoß gegen Preisbindung

Das AG München entschied, dass der Energielieferant die vereinbarte 12-monatige Preisbindung verletzt hat und daher der Kundin Schadensersatz für die durch den vorzeitigen Vertragsbruch entstandenen Mehrkosten leisten muss (Az. 172 C 17424/23).

AG München, Pressemitteilung vom 24.11.2025 zum Urteil 172 C 17424/23 vom 12.04.2024 (rkr)

Die Klägerin aus Nordrhein-Westfalen schloss mit einem im Landkreis München ansässigen Energielieferanten am 23. bzw. 24.09.2021 Verträge über die Lieferung von Strom und Gas. Die Verträge sahen eine Lieferung ab dem 01.01.2022 vor. Vereinbart war eine Preisgarantie von 12 Monaten.

Im Januar 2022 erhöhte der beklagte Energielieferant einseitig den Strompreis zum 28.02.2022, im März 2022 den Gaspreis zum 01.05.2022. Die Kundin widersprach beiden Preiserhöhungen. Der Energielieferant kündigte daraufhin das Vertragsverhältnis.

Die Klägerin sah sich in der Folge veranlasst, neue Strom- und Gaslieferverträge zu einem höheren Preis bei einem anderen Energielieferanten abzuschließen und verlangte die Mehrkosten in Höhe von insgesamt 596,85 Euro im Wege des Schadensersatzes von der Beklagten. Da der Energielieferant eine Zahlung verweigerte, erhob die Kundin Klage vor dem Amtsgericht München.

Das Amtsgericht München gab der Klägerin weitgehend Recht und verurteilte den Anbieter mit Urteil vom 12.04.2024 zur Zahlung von 515,87 Euro. In seinem Urteil führte das Gericht u. a. aus:

„Das Gericht geht davon aus, dass im Vertrag zwischen den Parteien eine Preisbindung für 12 Monate […] „ab Vertragsschluss“ […] zugesichert und vereinbart worden ist. Dies resultiert aus dem eindeutigen Wortlaut der Auftragsbestätigungen […], die den Vertragsinhalt dokumentieren, und eine Preisbindung ab Vertragsschluss ausweisen.

Nach Auffassung des Gerichts ist entlang der Wortlautgrenze [jedoch] keine Auslegung oder Umdeutung dahingehend [zulässig], dass für 12 Monate „ab Lieferbeginn“ ein Preis zugesichert würde. […] Als „Kompensation“ für die ab Vertragsschluss (und nicht ab Lieferbeginn) geltende Preisbindung erhält der Kunde auch eine korrespondierende feste Vertragslaufzeit „ab Vertragsschluss“, sodass er sich gegebenenfalls auch unmittelbar ab Beendigung der 12-monatigen Preisbindung 12 Monate nach Vertragsschluss und nicht 12 Monate nach Lieferbeginn wieder vom Vertrag hätte lösen können.

[…] Eine Preiserhöhung war damit vertraglich vor dem 22./23.09.2022 nicht gerechtfertigt, sodass der Kläger in zulässiger Weise der Preiserhöhung im Januar/März 2022 widersprochen hat. […] Mangels weiterer Belieferung mit Energie entsprechend der vertraglich vereinbarten Preise konnte der Kläger damit wegen Vertragsverletzungen der Beklagten die Mehrkosten, die der Kläger dann bis 22./23.09.2022 tragen musste, als Schadensersatz verlangen.“

Soweit die Klägerin jedoch darüber hinaus bis 31.12.2022 Schadensersatz verlangte, wies das Amtsgericht die Klage aus o. g. Gründen ab.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Erwerbstätigkeit von Müttern: Bessere Bedingungen entscheidend

Viele Mütter in Deutschland arbeiten in Teilzeit. Unter besseren betrieblichen Voraussetzungen würden viele gerne ihre Arbeitszeit erhöhen. Das zeigt eine aktuelle Untersuchung, auf die der DIHK hinweist.

DIHK, Mitteilung vom 24.11.2025

Viele Mütter in Deutschland arbeiten in Teilzeit. Unter besseren betrieblichen Voraussetzungen würden viele gerne ihre Arbeitszeit erhöhen. Das zeigt eine aktuelle Untersuchung der Prognos AG im Auftrag des Unternehmensprogramms „Erfolgsfaktor Familie“, für die rund 1.500 teilzeitbeschäftigte Mütter befragt wurden. Die Ergebnisse liefern wichtige Impulse für Unternehmen, um dieses Fachkräftepotenzial gezielter zu erschließen.

Teilzeit bleibt oft dauerhaft – trotz Qualifikation

Die Erwerbstätigkeit von Frauen mit Kindern kann einen wichtigen Beitrag zur Fachkräftesicherung in den Betrieben leisten. Viele Mütter sind gut qualifiziert und berufserfahren, bleiben jedoch langfristig in Teilzeit – oft mit niedriger Stundenzahl. Hauptgründe für die Verkürzung ihrer Arbeitszeit sind laut Studie unzureichende Betreuungsangebote und der Wunsch, genügend Zeit mit den Kindern und für den Haushalt zu haben.

Betriebliche Rahmenbedingungen sind ausschlaggebend

Damit Mütter ihre Arbeitszeit ausweiten können, sind vor allem Maßnahmen gefragt, die sie unterstützen und zeitlich entlasten. Neben einer besseren öffentlichen Betreuungsinfrastruktur spielt eine familienfreundliche Unternehmenskultur dabei eine erhebliche Rolle. Fast die Hälfte der teilzeitbeschäftigten Frauen mit Kindern (45 Prozent) würde mehr arbeiten, wenn betriebliche Rahmenbedingungen wie Flexibilität, Kommunikation und Karriereperspektiven verbessert würden. Das Potenzial ist enorm: Eine Erhöhung der Müttererwerbstätigkeit könnte rund 14 Millionen zusätzliche Wochenstunden generieren – das entspricht etwa 350.000 Vollzeitäquivalenten.

Vielfältige Ansätze

Folgende Handlungsempfehlungen liefern den Unternehmen konkrete Ansätze, wie sie Mütter wirksam unterstützen und fördern können:

  • Teilzeitarbeitende Mütter regelmäßig und aktiv auf ihre Arbeitszeitwünsche ansprechen
  • Probephasen für verlängerte Arbeitszeiten ermöglichen
  • Führungskräfte für individuelle Arbeitszeitmodelle sensibilisieren
  • Homeoffice als Option zur Arbeitszeiterweiterung prüfen
  • Entwicklungsmöglichkeiten unabhängig vom Arbeitszeitumfang bieten
  • Präsenzkultur hinterfragen – Vorbildfunktion der Führungsebene nutzen
  • Jobsharing und reduzierte Vollzeit als flexible Modelle etablieren
  • Wenig genutzte Angebote gegebenenfalls in Zuschüsse zur Kinderbetreuung umwandeln

Um das Fachkräftepotenzial dieser Zielgruppe zu nutzen, sollte die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zur Chefsache werden. Wenn es gelingt, Eltern – insbesondere Müttern – den schrittweisen Wiedereinstieg und die Ausweitung ihrer Arbeitszeit zu erleichtern, profitieren alle: Familien, Unternehmen und der Arbeitsmarkt. Mehr Vereinbarkeit ermöglicht mehr Erwerbsarbeit. Und mehr Erwerbsarbeit führt zu mehr Wohlstand.

Aber auch der größere Rahmen zählt

Damit diese betrieblichen Aktivitäten ihre volle Kraft entfalten können, sind die richtigen Rahmenbedingungen wichtig. Dazu gehört an erster Stelle ein flächendeckendes und flexibles Kinderbetreuungsangebot sowohl für Kinder unter drei Jahren als auch für Grundschulkinder. Hier besteht nach wie vor Nachholbedarf.

Betriebe brauchen zudem die nötige Flexibilität, um gute Angebote machen zu können, etwa mit Blick auf die Arbeitszeitgestaltung. Die Einführung einer wöchentlichen statt einer täglichen Höchstarbeitszeit wäre ein wichtiger Schritt, um für die Beteiligten die Vereinbarkeit zu erleichtern und damit auch umfangreichere Arbeitszeiten zu ermöglichen.

Und schließlich gehören Regelungen auf den Prüfstand, die eine Ausweitung der Arbeitszeiten konkret behindern. So sollte die beitragsfreie Mitversicherung für nicht erwerbstätige Ehepartner abgeschafft werden. Nur mit passenden politischen Rahmenbedingungen entsteht die Grundlage, auf der Betriebe verlässlich bessere Voraussetzungen für die Erwerbstätigkeit von Müttern schaffen können.

Quelle: DIHK

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EU-Kommission veröffentlicht Whistleblower-Tool für KI-Gesetz

Die Europäische Kommission hat ein Whistleblower-Tool für das Gesetz über künstliche Intelligenz (KI) veröffentlicht. Es bietet Einzelpersonen einen sicheren und vertraulichen Kanal, um mutmaßliche Verstöße gegen das KI-Gesetz direkt an das Europäisches Büro für künstliche Intelligenz (KI-Büro) zu melden.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 24.11.2025

Die Europäische Kommission hat ein Whistleblower-Tool für das Gesetz über künstliche Intelligenz (KI) veröffentlicht. Das Tool bietet Einzelpersonen einen sicheren und vertraulichen Kanal, um mutmaßliche Verstöße gegen das KI-Gesetz direkt an das Europäisches Büro für künstliche Intelligenz (KI-Büro) zu melden.

Verschlüsselung und Schutz

Whistleblower können relevante Informationen in jeder Amtssprache der EU und in jedem relevanten Format bereitstellen. Das Tool bietet eine sichere Möglichkeit, potenzielle Verstöße gegen das Gesetz zu melden, die Grundrechte, Gesundheit oder öffentliches Vertrauen gefährden könnten.

Zertifizierte Verschlüsselungsmechanismen gewährleisten ein Höchstmaß an Vertraulichkeit und Datenschutz. Dieses System ermöglicht eine sichere Bearbeitung, sodass Whistleblower über den Status ihrer Meldung auf dem Laufenden gehalten werden und auf zusätzliche Fragen des KI-Büros antworten können, ohne ihre Anonymität zu gefährden.

Quelle: Europäische Kommission, Vertretung in Deutschland

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Arbeitsunfall bei Nachsuche nach Wild bestätigt – Sozialgericht gibt Klage statt

Das SG Hannover hat entschieden, dass ein Unfall, den ein Jagdscheininhaber im August 2021 während einer Nachsuche nach einem verletzten Reh erlitt, als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen ist (Az. S 58 U 250/22).

SG Hannover, Pressemitteilung vom 24.11.2025 zum Urteil S 58 U 250/22 vom 10.11.2025 (nrkr)

Das Sozialgericht (SG) Hannover hat entschieden, dass ein Unfall, den ein Jagdscheininhaber im August 2021 während einer Nachsuche nach einem verletzten Reh erlitt, als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen ist. Damit hob die Kammer die ablehnende Entscheidung der zuständigen Berufsgenossenschaft (BG) auf.

Der Kläger war von einem Jagdpächter gebeten worden, an einer Unfallstelle ein nach einem Wildunfall verletztes Reh zu suchen und gegebenenfalls zu erlösen. Da niemand aus der Pächtergemeinschaft verfügbar war, übernahm der Kläger diese Aufgabe. Beim Abstieg einer steilen Böschung stürzte der Kläger und zog sich eine Ruptur der rechten Achillessehne zu.

Die BG lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Der Kläger habe nicht unter Versicherungsschutz gestanden, weil er weder als Jagdunternehmer noch als Beschäftigter tätig gewesen sei. Auch eine arbeitnehmerähnliche (Wie-Beschäftigung) Tätigkeit liege nicht vor, da die Nachsuche eine typische jagdliche Verrichtung sei und der Kläger nicht dem Weisungsrecht eines Jagdunternehmers unterlegen habe.

Das SG folgte dieser Auffassung nicht. Es stellte fest, dass zwar kein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe, der Kläger aber wie ein Beschäftigter für die Jagdpächter gehandelt habe. Die Voraussetzungen einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit seien erfüllt. Der Kläger habe nicht nur eine dem Jagdunternehmen dienende, wirtschaftlich wertvolle Tätigkeit ausgeübt, die auch üblicherweise von Beschäftigten ausgeübt werde. Insbesondere habe er auch den Anweisungen des verantwortlichen Jagdpächters unterlegen. Seine Weisungsgebundenheit habe darin gelegen, dass er habe Rücksprache halten müssen über das weitere Vorgehen während der Nachsuche, ob das flüchtende Tier abgefangen oder die Suche abgebrochen werde. Die Kammer hob hervor, dass der gesamte Aufenthalt des Klägers an der Unfallstelle durch die ihm übertragenen Aufgaben für die Jagdgemeinschaft geprägt war. Die ausdrückliche Bitte des verantwortlichen Jagdpächters, diese Aufgabe zu übernehmen und Rücksprache zu nehmen, ob und wie die Nachsuche fortgesetzt werde, habe der Tätigkeit ein beschäftigungsähnliches Gepräge gegeben.

Quelle: Sozialgericht Hannover

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Marktstrukturanalyse 2024: Wachsende Dynamik im Wirtschaftsprüfungsmarkt

Die Ergebnisse der Marktstrukturanalyse der Wirtschaftsprüferkammer für das Jahr 2024 zeigen eine zunehmend dynamische Entwicklung im deutschen Prüfungsmarkt.

WPK, Pressemitteilung vom 24.11.2025

Exklusive Untersuchung der Wirtschaftsprüferkammer

Die Ergebnisse der Marktstrukturanalyse der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) für das Jahr 2024 (www.wpk.de/marktstrukturanalyse/) zeigen eine zunehmend dynamische Entwicklung im deutschen Prüfungsmarkt.

Die WPK hat zwischen 2023 und 2024 84 Prüferwechsel bei kapitalmarktorientierten Unternehmen im Sinne des § 264d Handelsgesetzbuch (HGB) ermittelt. Das entspricht einem gegenüber den Vorjahren auffallend erhöhten Anteil von 20,4 %. In 34 Fällen blieb das jeweilige Prüfungsmandat innerhalb der Gruppe der „Big Four“-Gesellschaften Deloitte, EY, KPMG und PricewaterhouseCoopers. 13 Mandate blieben innerhalb der Gruppe von Gesellschaften mittlerer Größe, weitere 16 innerhalb der Gruppe kleinerer Praxen. Bei den gruppenübergreifenden Prüferwechseln haben – wie bereits in den Vorjahren – insgesamt mehr Abschlussprüfungen von einer größeren zu einer kleineren Wirtschaftsprüferpraxis gewechselt als umgekehrt.

Hinsichtlich der Anzahl der Prüfungsmandate sowie der zugehörigen Prüfungs- und Gesamthonorare ist im Segment der kapitalmarktorientierten Unternehmen zwar weiterhin eine sehr hohe Konzentration auf die vier großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften festzustellen. Jedoch ist ebenfalls erkennbar, dass deren relative Anteile in allen drei untersuchten Bereichen im Jahresvergleich rückläufig sind. Es haben Verschiebungen zugunsten der Anteile kleinerer und insbesondere mittlerer Wirtschaftsprüferpraxen stattgefunden.

Von den Abschlussprüfungen bei dem Kapitalmarkt nahestehenden sonstigen Unternehmen, die keine Unternehmen von öffentlichem Interesse sind, wurden 55,1 % von Wirtschaftsprüferpraxen durchgeführt, die weder den großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften noch den Next 12-Netzwerken angehören (2023: 54,7 %; 2022: 51,9 %). Anders als bei der Prüfung kapitalmarktorientierter Unternehmen war in diesem Marktsegment bereits in den Vorjahren ein Mehrheitsanteil der kleineren Wirtschaftsprüferpraxen zu verzeichnen. Dieser hat sich im Berichtszeitraum stetig erhöht.

Diese Ergebnisse aus den Untersuchungen in den verschiedenen Marktsegmenten unterstreichen die Bedeutung und den wesentlichen Beitrag, den auch die kleineren und mittleren Wirtschaftsprüferpraxen zum Funktionieren des Kapitalmarktes leisten.

Weitere Untersuchungsergebnisse:

  • Bei der Entwicklung des durchschnittlichen Anteils der Nicht-Abschlussprüfungsleistungen an den bei kapitalmarktorientierten Unternehmen erzielten Gesamthonoraren setzt sich der Trend der Vorjahre fort: In diesem Marktsegment werden zunehmend weniger Nicht-Abschlussprüfungsleistungen erbracht. Die Gesamthonorare der Wirtschaftsprüferpraxen, die kapitalmarktorientierte Unternehmen prüften, betrugen im Jahr 2024 rund 886 Mio. Euro. Davon entfielen rund 129 Mio. Euro auf Nicht-Abschlussprüfungsleistungen, was einem Anteil von 14,6 % entspricht (2023: 15,4 %; 2022: 19,8 %).
  • Der Anteil der in großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften tätigen Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer (WP/vBP) an der Gesamtzahl der WP/vBP beträgt im Jahresvergleich nahezu konstant 19,6 %. Der Anteil der in Next 12-Netzwerken tätigen WP/vBP liegt bei 14,3 % und der Anteil der in kleineren Wirtschaftsprüferpraxen tätigen WP/vBP bei 66,1 %.
  • Der Trend zu einer stärkeren Vernetzung von Wirtschaftsprüferpraxen und zur Gründung größerer Einheiten hält weiter an. Ende 2024 waren 501 Netzwerke (2023: 488; 2022: 480) im Berufsregister der WPK registriert. Diesen waren 929 Wirtschaftsprüferpraxen (2023: 918; 2022: 921) angeschlossenen.
  • Insgesamt prüften 51 Wirtschaftsprüferpraxen 912 Mandate von Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne des § 316a HGB (2023: 51 WP-Praxen und 938 Mandate; 2022: 53 WP-Praxen und 964 Mandate).

Die Analyse der WPK bietet Einblicke in die Struktur des Wirtschaftsprüfungsmarktes in Deutschland. Grundlage bilden Daten aus dem Berufsregister, die in dieser Form exklusiv der WPK vorliegen. Sie werden um weitere empirisch ermittelte Daten ergänzt. Als Quellen dienen dabei die Veröffentlichungen im Bundesanzeiger und Unternehmensregister, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bereitgestellten Unternehmenslisten sowie die Transparenzberichte der Prüfer der Unternehmen von öffentlichem Interesse.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Rat aktualisiert Abkommen über Zusammenarbeit mit der Schweiz, Liechtenstein, Andorra, Monaco und San Marino

Der Rat der EU hat aktualisierte EU-Abkommen über Zusammenarbeit und Transparenz im Steuerbereich mit fünf Drittländern – der Schweiz, Liechtenstein, Andorra, Monaco und San Marino – gebilligt. Sie treten am 1. Januar 2026 in Kraft.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 20.11.2025

Der Rat hat heute aktualisierte EU-Abkommen über Zusammenarbeit und Transparenz im Steuerbereich mit fünf Drittländern – der Schweiz, Liechtenstein, Andorra, Monaco und San Marino – gebilligt.

Die aktualisierten Abkommen spiegeln neue internationale Standards in diesem Bereich wider, wie sie von der OECD entwickelt wurden. Sie erweitern den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zwischen der EU und diesen Ländern auf E-Geld-Produkte und digitale Währungen.

Mit den neuen Protokollen wird auch ein neuer Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen den Partnern bei der Beitreibung der Mehrwertsteuer (MwSt.) und bei der Verhinderung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung geschaffen.

Darüber hinaus werden die Sorgfaltspflichten und Meldepflichten verschärft, sodass die Steuerbehörden schneller und wirksamer auf die Informationen reagieren können, die sie erhalten.

Nächste Schritte

Die aktualisierten Abkommen werden nun am 1. Januar 2026 in Kraft treten. Die EU wird sich ferner bemühen, die Zusammenarbeit in Steuerfragen mit der Schweiz weiter zu vertiefen.

Quelle: Rat der Europäischen Union

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Jedes zweite Unternehmen nutzt kostenpflichtige Cloud-Services

Etwas mehr als die Hälfte (54 %) der Unternehmen in Deutschland mit mindestens 10 Beschäftigten nutzen im Jahr 2025 kostenpflichtige IT-Dienste über Cloud Computing über das Internet. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, verwenden Großunternehmen ab 250 Beschäftigten deutlich häufiger Cloud-Services als mittlere und kleine Unternehmen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 24.11.2025

  • Großunternehmen nutzen Cloud-Services deutlich häufiger als kleine und mittlere Unternehmen
  • Cloud-Services werden am häufigsten für E-Mails, zur Speicherung von Daten und für Office-Anwendungen eingesetzt

Etwas mehr als die Hälfte (54 %) der Unternehmen in Deutschland mit mindestens 10 Beschäftigten nutzen im Jahr 2025 kostenpflichtige IT-Dienste über Cloud Computing (sog. Cloud-Services) über das Internet. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, verwenden Großunternehmen ab 250 Beschäftigten deutlich häufiger Cloud-Services als mittlere und kleine Unternehmen. So nutzen 86 % der Großunternehmen Cloud-Services, aber nur 65 % der mittleren Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten und 51 % der kleinen Unternehmen mit 10 bis 49 Beschäftigten.

Die Bedeutung von Cloud-Services variiert in den verschiedenen Wirtschaftsbereichen. Besonders häufig eingesetzt werden sie im Bereich Information und Kommunikation. Hier nutzen 88 % der Unternehmen Cloud-Services. Vergleichsweise selten kommen Cloud-Services im Gastgewerbe (45 %) und im Bereich Verkehr und Lagerei (43 %) zum Einsatz.

Unternehmen, die Cloud-Services verwenden, nutzen diese am häufigsten für E-Mails (76 %), zur Speicherung von Daten (71 %) und für Office-Anwendungen wie Textverarbeitungsprogramme oder Tabellenkalkulation (68 %). Vergleichsweise selten werden Softwareanwendungen wie ERP (Enterprise Resource Planning) und CRM (Customer Relationship Management) als Cloud-Services genutzt (jeweils 23 % der Unternehmen).

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Ausschluss von Schwangerschaft in Versicherungsbedingungen ist Geschlechtsdiskriminierung

Das LG Hannover hat einer Kosmetikerin 6.000 Euro Entschädigung zugesprochen, weil der Ausschluss schwangerschaftsbedingter Arbeitsunfähigkeit in einer Inhaberausfallversicherung eine unzulässige Diskriminierung wegen des Geschlechts darstellt (Az. 6 O 103/24).

LG Hannover, Pressemitteilung vom 21.11.2025 zum Urteil 6 O 103/24 vom 13.11.2025 (nrkr)

Das Landgericht Hannover hat im Verfahren 6 O 103/24 einer selbstständigen Kosmetikerin einen Anspruch auf eine Entschädigung wegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gegen einen Versicherer zugesprochen. Die Klägerin wollte in Planung ihrer zweiten Schwangerschaft bei dem beklagten Versicherungsunternehmen eine Inhaberausfallversicherung abschließen. In den Versicherungsbedingungen der Beklagten heißt es, dass kein Versicherungsschutz bestehe bei „Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Schwangerschaft, Schwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt und Entbindung“.

Die 6. Zivilkammer erkannte darin eine Benachteiligung der Klägerin im Sinne der §§ 3, 19 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Indem die Beklagte in ihrer Inhaberausfallversicherung den Leistungsumfang für den Versicherungsfall „Krankheit“ dahin einschränkt, dass Arbeitsunfähigkeiten aufgrund von Schwangerschaft, Schwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt und Entbindung ausgenommen sind, werde, so die Kammer in ihrem Urteil, der Leistungsumfang der konkreten Versicherung allein für Frauen, eingeschränkt. Für eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts genüge es, wenn bereits der wesentliche Grund für die Schlechterstellung ausschließlich für Personen eines der beiden Geschlechter gelte. Dies sei etwa bei der Schwangerschaft der Fall, da diese ausschließlich mit dem weiblichen Geschlecht verbunden sei. Es handele sich damit um eine Diskriminierung wegen des Geschlechts, die einer Rechtfertigung nicht zugänglich sei.

Aufgrund der erfahrenen Diskriminierung sprach die Kammer der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 6.000 Euro zu.

Das Urteil ist am 13. November 2025 verkündet worden. Es ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Hannover

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Landesrechtliches Verbot einer kommunalen Übernachtungsteuer mit der Bayerischen Verfassung vereinbar

Der BayVerfGH hat eine Popularklage der Landeshauptstadt München und zweier weiterer bayerischer Städte gegen das landesrechtliche Verbot einer kommunalen Übernachtungsteuer in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 KAG als unbegründet abgewiesen (Az. Vf. 3-VII-23).

BayVerfGH, Pressemitteilung vom 21.11.2025 zur Entscheidung Vf. 3-VII-23 vom 14.11.2025

Mit Entscheidung vom 14. November 2025 hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof eine Popularklage der Landeshauptstadt München und zweier weiterer bayerischer Städte gegen das landesrechtliche Verbot einer kommunalen Übernachtungsteuer in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 KAG als unbegründet abgewiesen. In der im März 2023 vom Landesgesetzgeber vorgenommenen Erweiterung des Katalogs der unzulässigen Verbrauch- und Aufwandsteuern um diese Steuerart liegt keine verfassungswidrige Einschränkung der kommunalen Finanzhoheit als Ausprägung des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden (Art. 11 Abs. 2 Satz 2, Art. 83 Abs. 2 Satz 2 BV). Das Verbot der Erhebung einer Übernachtungsteuer berührt weder eine originäre Besteuerungskompetenz der Gemeinden, noch wird dadurch der Kernbereich der gemeindlichen Finanzautonomie verletzt.

Der gesetzliche Ausschluss dieser Form einer örtlichen Aufwandsteuer ist auch nicht unverhältnismäßig.

Quelle: Bayerischer Verfassungsgerichtshof

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