BFH zum Verhältnis zwischen § 47 Abs. 2 und § 52d FGO

Der BFH nimmt in den gemeinsamen Entscheidungen Stellung zu der Frage, ob die Vorschrift des § 52d FGO auch dann Anwendung findet, wenn der Steuerberater die Klage gemäß § 47 Abs. 2 FGO beim zuständigen Finanzamt in eigenhändig unterschriebener Papierform eingereicht hat (Az. X R 11/24 und X R 12/24).

BFH, Urteil X R 11/24 und X R 12/24 vom 17.09.2025

Leitsatz

  1. Ein Steuerberater, der eine Klage nach Inkrafttreten des § 52d Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gemäß § 47 Abs. 2 FGO in Papierform bei dem Finanzamt anbringt, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, würde sich ‑ selbst wenn § 47 Abs. 2 FGO durch § 52d Satz 2 FGO suspendiert würde, was hier nicht zu entscheiden ist ‑ bis zur Veröffentlichung der ersten Entscheidungen, in denen die Möglichkeit einer Klageerhebung nach § 47 Abs. 2 FGO verneint wird, in einem unverschuldeten Rechtsirrtum befinden. Daher ist ihm ‑ bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen des § 56 FGO ‑ jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
  2. Auch bei einem fachkundigen Prozessbevollmächtigten begründet ein Irrtum über das einzuhaltende Verfahrensrecht nicht stets ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden. Zwar kann ein Rechtsirrtum im finanzgerichtlichen Verfahren eine Fristversäumnis meist nicht entschuldigen. Jedoch kommt bei Irrtümern über verfahrensrechtliche Fragen, die im Zeitpunkt der Vornahme der Verfahrenshandlung weder durch das Gesetz noch durch die (höchstrichterliche) Rechtsprechung geklärt waren, die Gewährung von Wiedereinsetzung in Betracht.

Tenor

Die Verfahren  X R 11/24 und  X R 12/24 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16.04.2024 – 13 K 114/23 aufgehoben.

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16.04.2024 – 13 K 115/23 aufgehoben.

Die Sachen werden an das Niedersächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten der Verfahren übertragen.

Gründe

I.

1

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die für die Streitjahre 2015 bis 2019 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Der Kläger betreibt eine Pizzeria und erzielt daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Anschluss an eine Außenprüfung ergingen am 12.01.2023 geänderte Steuerbescheide mit erheblichen Hinzuschätzungen zu den erklärten Erlösen aus der Pizzeria. Die Einsprüche wurden am 17.05.2023 zurückgewiesen.

2

Am 20.06.2023 warf der von den Klägern beauftragte Steuerberater (S) die von ihm unterschriebenen Klageschriften persönlich in Papierform in den Briefkasten des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt –FA–) ein. Das FA übersandte die Klagen –ebenfalls per Post– am 01.08.2023 an das Finanzgericht (FG), wo sie am 04.08.2023 eingingen.

3

In der FG-Akte ist ein auf den 31.07.2023 datiertes Schreiben der heutigen Prozessbevollmächtigten der Kläger an das FG enthalten, das im Anschriftenfeld die Angabe „per beA“ enthält. Darin nahmen die Prozessbevollmächtigten auf die durch S eingereichten Klagen Bezug und zeigten an, dass sie die Kläger vertreten. Angaben zum Eingangstag und Übermittlungsweg dieses Schreibens enthält die FG-Akte nicht.

4

In den unter dem 14.08.2023 erstellten Eingangsverfügungen wies der Vorsitzende des FG-Senats auf Zweifel an der Zulässigkeit der Klagen hin, da sie nicht über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) des S eingereicht worden seien. Die Geschäftsstelle des FG bearbeitete die Verfügungen am 17.08.2023. Den FG-Akten lässt sich nicht entnehmen, an welchem Tag und auf welchem Übermittlungsweg die Hinweise an die Kläger abgesandt wurden. Die Kläger haben erklärt, sie hätten die Hinweisschreiben am 17.08.2023 erhalten.

5

Mit Schriftsätzen ihrer Prozessbevollmächtigten, die am 30.08.2023 über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) übermittelt wurden, vertraten die Kläger die Auffassung, § 52d der Finanzgerichtsordnung (FGO) sei hier nicht anwendbar, weil die Klagen gemäß § 47 Abs. 2 FGO durch Anbringung beim FA erhoben worden seien. Hilfsweise beantragten sie die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhoben ausdrücklich erneut Klagen. S habe ohne Verschulden gehandelt, da er sich an den Wortlaut des § 47 Abs. 2 FGO gehalten habe. Es habe seinerzeit keine Rechtsprechung gegeben, die diese Möglichkeit ausgeschlossen hätte. Eine mögliche Fristversäumung würde daher ausschließlich auf einer nicht vorhersehbaren Verschärfung der Auslegung verfahrensrechtlicher Vorschriften beruhen. Außerdem habe S am 20.06.2023 noch nicht über ein empfangsbereites und freigeschaltetes beSt verfügt.

6

Das FG sah die Klagen als unzulässig an (das in Bezug auf die Betriebssteuern des Klägers ergangene Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 2024, 1420 veröffentlicht, das in Bezug auf die Einkommensteuer der Kläger ergangene Urteil in DStR Entscheidungsdienst 2025, 55). Die einmonatige Klagefrist habe am 22.06.2023 geendet; die Klagen seien aber erst am 04.08.2023 beim FG eingegangen. Zwar habe S die Klageschriften am 20.06.2023 in den Briefkasten des FA eingeworfen, allerdings damit die Klagen nicht im Sinne des § 47 Abs. 2 FGO „angebracht“. Denn auch diese Norm befreie ihn nicht von der Pflicht zur elektronischen Einreichung (§ 52d FGO). Die Behauptung des S, er habe bei Klageerhebung noch kein empfangsbereites und freigeschaltetes beSt gehabt, ändere nichts daran, dass ihm der sichere Übermittlungsweg über das beSt im Sinne des § 52d Satz 2 FGO „zur Verfügung“ gestanden habe, da die Inbetriebnahme des Systems mit dem Versand der letzten Registrierungsbriefe durch die Bundessteuerberaterkammer im März 2023 abgeschlossen worden sei.

7

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren. Es fehle bereits an schlüssigen Darlegungen zu der Behauptung, S habe das beSt nicht nutzen können. Soweit die Kläger vortragen, S habe die nunmehrige Auslegung des § 47 Abs. 2 FGO durch das FG nicht vorhersehen können, beseitige dies das Verschulden nicht. Bei einem Irrtum eines Prozessbevollmächtigten über Verfahrensfragen komme Wiedereinsetzung im Allgemeinen nicht in Betracht.

8

Mit ihrer Revision vertreten die Kläger unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 17.04.2024 – X B 68, 69/23 (BFHE 284, 237, Rz 19 ff.) in erster Linie die Auffassung, die Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (StBPPV) sei nicht wirksam geworden. Ferner sind sie der Ansicht, § 52d Satz 2 FGO sei mit Rücksicht auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) rechtsschutzgewährend dahingehend auszulegen, dass dem einzelnen Steuerberater ein sicherer Übermittlungsweg erst dann zur Verfügung stehe, wenn er ein funktionsfähiges beSt habe.

9

Darüber hinaus werde die Regelung des § 47 Abs. 2 FGO nicht durch § 52d FGO suspendiert. § 52d FGO beziehe sich, was aus dem Verweis auf § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO folge, nur auf eine Einreichung beim Gericht. In den Fällen des § 47 Abs. 2 FGO sei aber das FA der Postadressat. Hilfsweise sei den Klägern Wiedereinsetzung zu gewähren.

10

Im Verfahren  X R 11/24 beantragt der Kläger, im Verfahren  X R 12/24 beantragen die Kläger, die angefochtenen Urteile aufzuheben und die Sachen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

11

Das FA beantragt, die Revisionen zurückzuweisen.

12

Es hält die angefochtenen Urteile für zutreffend.

II.

13

1. Zu den Streitgegenständen des Verfahrens  X R 12/24 gehören nicht nur „Einkommensteuer 2015 – 2019, Zinsen“ (so das Rubrum des vorinstanzlichen Urteils), sondern darüber hinaus auch der Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer und die Kirchensteuer, jeweils für die Jahre 2015 bis 2019.

14

Diese weiteren Streitgegenstände sind sowohl im schriftsätzlich während des Klageverfahrens angekündigten Antrag der Kläger als auch in dem im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Antrag genannt. Bei dieser Sachlage kann die unvollständige Wiedergabe der Streitgegenstände im Rubrum des vorinstanzlichen Urteils nur auf einer offenbaren Unrichtigkeit (§ 107 FGO) beruhen. Auch im Rubrum der Revisionseinlegungsschrift haben die Kläger neben der Einkommensteuer und den Zinsen auch den Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer und die Kirchensteuer als weitere Streitgegenstände benannt.

15

Von einer Berichtigung dieser offenbaren Unrichtigkeit sieht der Senat ab, da er die angefochtenen Urteile aus anderen Gründen ohnehin aufhebt (s. nachfolgend unter 2.).

16

2. Die –gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 FGO wegen Gleichartigkeit zu gemeinsamer Entscheidung zu verbindenden– Revisionen sind begründet. Sie führen zur Aufhebung der angefochtenen Urteile und zur Zurückverweisung der Sachen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).

17

Es kommt in den hier zu entscheidenden Verfahren nicht darauf an, ob Steuerberater unabhängig davon, ob ihnen der für die Erstanmeldung erforderliche Registrierungsbrief bereits zugegangen war, gemäß § 52d Satz 2 i.V.m. Satz 1 FGO seit dem 01.01.2023 verpflichtet waren, das beSt zu nutzen.

18

Vor allem kann offenbleiben, ob mit Inkrafttreten des § 52d Satz 2 FGO die Anbringung der Klage beim FA nach § 47 Abs. 2 Satz 1 FGO durch einen Steuerberater ausgeschlossen ist. Denn selbst wenn die Klagefristen in den Streitfällen versäumt worden sein sollten, wäre den Klägern hierfür jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

19

a) Gemäß § 56 Abs. 1 FGO ist auf Antrag –nach § 56 Abs. 2 Satz 4 FGO auch ohne Antrag– Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO). Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind glaubhaft zu machen (§ 56 Abs. 2 Satz 2 FGO). Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (§ 56 Abs. 2 Satz 3 FGO).

20

b) Vorliegend sind die formalen Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung erfüllt. Das Hindernis –der Rechtsirrtum des S– ist mit dem Zugang der Hinweisschreiben des FG am 17.08.2023 weggefallen. Innerhalb der damit beginnenden zweiwöchigen Frist haben die Kläger mit den am 30.08.2023 über das beA an das FG übermittelten Schreiben ihrer neuen Prozessbevollmächtigten einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt, die entsprechenden Tatsachen vorgetragen und die versäumte Rechtshandlung –die Klageerhebung– in einer den gesetzlichen Formanforderungen genügenden Weise nachgeholt.

21

c) S handelte unter den besonderen Umständen des Streitfalls auch ohne Verschulden.

22

aa) Die Gewährung von Wiedereinsetzung wird grundsätzlich durch jeden Grad des Verschuldens, also auch durch einfache Fahrlässigkeit, ausgeschlossen (Senatsbeschluss vom 02.08.2024 –  X B 9/24, BFH/NV 2024, 1192, Rz 18, m.w.N.). Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten steht dem Verschulden des Beteiligten gleich (§ 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 Satz 1 FGO).

23

bb) Ein berufsmäßiger Vertreter muss in aller Regel das Verfahrensrecht kennen. Ein Rechtsirrtum im finanzgerichtlichen Verfahren kann deshalb eine Fristversäumnis meist nicht entschuldigen.

24

(1) Auf dieser Grundlage hat die höchstrichterliche Rechtsprechung ein Verschulden vor allem dann angenommen, wenn sich die verfahrensrechtliche Lage bereits eindeutig aus dem Gesetz ergibt. Dies gilt beispielsweise dann, wenn ein Rechtsmittel unter Missachtung sowohl der klaren gesetzlichen Regelung als auch der eindeutigen Rechtsmittelbelehrung nicht beim hierfür zuständigen FG, sondern beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt wird (BFH-Beschluss vom 20.08.1982 –  VIII R 58/82, BFHE 136, 348, BStBl II 1983, 63, unter 2., m.w.N.), wenn der Prozessbevollmächtigte der Auffassung ist, schon ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens genüge den Anforderungen an eine Revisionsbegründung (BFH-Beschluss vom 17.03.2010 –  III R 56/09, BFH/NV 2010, 1290, Rz 11), der Prozessbevollmächtigte nach Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels zwar einen Wiedereinsetzungsantrag stellt, aber der Auffassung ist, in derartigen Fällen bedürfe es keiner fristgerechten Einreichung einer Rechtsmittelbegründung (BFH-Beschluss vom 16.10.2003 –  XI B 95/02, BFHE 203, 407, BStBl II 2004, 26, unter II.3.), oder der Prozessbevollmächtigte eine verfahrensrechtliche Frist (im damaligen Fall die Antragsfrist des § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes –EStG–) nicht kennt (BFH-Urteil vom 28.07.2015 –  VIII R 50/14, BFHE 250, 413, BStBl II 2015, 894, Rz 27).

25

(2) Ebenso begründet es ein Verschulden, wenn die Antwort auf eine verfahrensrechtliche Frage zwar nicht unmittelbar dem Gesetz entnommen werden kann, es dazu aber bereits (höchstrichterliche) Rechtsprechung gibt. So handelt ein Prozessbevollmächtigter schuldhaft, der verkennt, dass es sich um eine Zolltarifsache –mit damals noch zulassungsfreier Revision– handelt, obwohl der BFH sich schon zuvor zur Abgrenzung der Zolltarifsachen geäußert hatte (BFH-Beschluss vom 20.02.1990 –  VII R 125/89, BFHE 159, 573, BStBl II 1990, 546, unter II.3.b). Gleiches gilt, wenn der Prozessbevollmächtigte über die Reichweite der Änderungsmöglichkeit nach § 35b des Gewerbesteuergesetzes irrt, obwohl es zu dieser Frage bereits BFH-Rechtsprechung gab (BFH-Beschluss vom 11.10.1996 –  VIII B 56/95, BFH/NV 1997, 457, unter 2.).

26

cc) Das Verschulden kann jedoch ausnahmsweise fehlen, wenn in Rechtsprechung und Schrifttum Unklarheit über das einzuschlagende Verfahren besteht (BFH-Beschlüsse vom 20.02.1990 –  VII R 125/89, BFHE 159, 573, BStBl II 1990, 546, unter II.3.b, und vom 11.10.1996 –  VIII B 56/95, BFH/NV 1997, 457, unter 2.). Jedenfalls gibt es keinen Rechtssatz, wonach im Falle eines anwaltlichen Rechtsirrtums stets von einem Verschulden auszugehen ist (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 27.05.2004 – 23/04, 6/04 EA, Neue Juristische Wochenschrift –NJW– 2004, 3259, unter B.II.2.b).

27

(1) So ist trotz eines Rechtsirrtums eines Prozessbevollmächtigten häufig ein Verschulden verneint und Wiedereinsetzung gewährt worden, wenn sich der Irrtum auf eine von der Rechtsprechung bisher nicht geklärte verfahrensrechtliche Frage bezog. Dies ist beispielsweise für Fälle entschieden worden, in denen ein gesellschaftsrechtlicher Zusammenschluss von Berufsträgern vor dem BFH auftrat, obwohl dieser Zusammenschluss dort nach damaligem Rechtsverständnis nicht postulationsfähig war, der BFH dies aber erstmals nach Einreichung der Revisionsschrift entschieden hatte (zu einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-AG BFH-Urteil vom 16.08.1979 –  I R 95/76, BFHE 129, 1, BStBl II 1980, 47, unter II.; zu einer Partnerschaftsgesellschaft BFH-Urteil vom 09.06.1999 –  I R 6/99, BFHE 189, 1, BStBl II 1999, 666, unter II.3.). Gleiches gilt, wenn ein Prozessbevollmächtigter im Einklang mit der nahezu einhelligen Literaturauffassung davon ausging, dass trotz der Änderung der maßgeblichen Norm weiterhin die Einreichung einer Faxkopie der Prozessvollmacht statt ihres Originals ausreiche, auch wenn die Rechtsprechung dies in Entscheidungen, die im Zeitpunkt der Vornahme der Prozesshandlung noch nicht veröffentlicht waren, letztlich anders gesehen hat (BFH-Urteil vom 14.03.1996 –  IV R 44/95, BFHE 179, 569, BStBl II 1996, 319, unter 3.). Ebenso ist Wiedereinsetzung gewährt worden, wenn ein Prozessbevollmächtigter über den Anwendungsbereich eines erst vor kurzer Zeit geschaffenen Rechtsmittels irrt und die Auffassung der Instanzrechtsprechung hierzu noch uneinheitlich ist (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 27.05.2004 – 23/04, 6/04 EA, NJW 2004, 3259, unter B.II.2.b) oder wenn nach einer kürzlichen Gesetzesänderung eine unklare Rechtslage über das für die Entgegennahme eines Rechtsmittels zuständige Gericht bestand (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17.07.2013 –  XII ZB 700/12, NJW 2013, 2971, Rz 13 ff.). Auch zum Verschuldensbegriff des § 137 Satz 2 FGO hat der BFH entschieden, dass eine verfahrensrechtliche Handhabung bei einer noch unklaren Rechtslage ohne Verschulden erfolge (BFH-Beschluss vom 13.05.2004 –  IV B 230/02, BFHE 206, 194, BStBl II 2004, 833, unter 2.e dd).

28

(2) Eine wesentliche Fallgruppe, in der im Einzelfall trotz eines Rechtsirrtums die Gewährung von Wiedereinsetzung in Betracht kommt, ist ein Irrtum über die Frist selbst oder die Form der Fristwahrung (BFH-Urteil vom 22.05.2006 –  VI R 51/04, BFHE 214, 145, BStBl II 2006, 833, unter II.2.a, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Vor diesem Hintergrund ist auch bei einem in eigener Sache tätigen Rechtsanwalt die Unkenntnis der früheren Antragsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG als unverschuldet angesehen worden (BFH-Urteil vom 22.05.2006 –  VI R 51/04, BFHE 214, 145, BStBl II 2006, 833, unter II.2.b).

29

dd) Bei der Entscheidung über die Gewährung von Wiedereinsetzung sind maßgebend auch die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) und des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) zu beachten.

30

So hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erst kürzlich in Bezug auf die problematische Einführungsphase des beSt und die zuvor sehr strenge überwiegende Rechtsprechungslinie der Finanzgerichtsbarkeit, in der entsprechende Klagen und Rechtsmittel auch dann als unzulässig angesehen worden waren, wenn der Steuerberater den für die Erstanmeldung am beSt erforderlichen Registrierungsbrief noch gar nicht erhalten hatte, ausgeführt, dass die Gerichte den Zugang zu den dem Rechtsuchenden eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer Weise erschweren dürfen. Daher dürfen auch die Anforderungen an die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Vorschriften nicht überspannt werden (zum Ganzen BVerfG-Beschluss vom 23.06.2025 – 1 BvR 1718/24, Deutsches Steuerrecht –DStR– 2025, 1698, Rz 16, m.w.N.; vgl. zur Auslegung des § 47 Abs. 2 FGO im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG auch BFH-Urteil vom 26.04.1995 –  I R 22/94, BFHE 177, 237, BStBl II 1995, 601, unter II.4.).

31

ee) Nach diesen Grundsätzen wäre den Klägern jedenfalls Wiedereinsetzung zu gewähren. Sollte § 47 Abs. 2 FGO durch § 52d Satz 2 FGO verdrängt werden, hätte S sich im Zeitpunkt der Anbringung der beiden Klageschriften beim FA in einer unverschuldeten Unkenntnis hierüber befunden.

32

(1) Die Antwort auf die Rechtsfrage, ob § 47 Abs. 2 FGO oder § 52d Satz 2 FGO vorrangig ist, ergibt sich nicht bereits aus dem Gesetz selbst. Der Wortlaut des § 47 Abs. 2 FGO enthält keinen Hinweis darauf, dass eine Klage nur auf elektronischem Wege beim FA „angebracht“ werden könne. Auch die vom FG herangezogene Norm des § 52d Satz 2 FGO verweist auf den sicheren Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO. Dies ist der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach §§ 31a, 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder –hier einschlägig– einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle „des Gerichts“. Dieser Gesetzeswortlaut mit seiner ausdrücklichen Beschränkung auf gerichtliche Empfänger kann leicht so verstanden werden, dass § 52d Satz 2 FGO nur für Übermittlungen an die elektronische Poststelle des Gerichts gilt, nicht aber für Übermittlungen an das FA, für die es bis heute keine Pflicht zur ausschließlichen Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs gibt.

33

(2) Es gab im Zeitpunkt der Anbringung der Klagen beim FA zudem keine veröffentlichte höchstrichterliche oder instanzgerichtliche Rechtsprechung, der man hätte entnehmen können, dass die –gerade erst wirksam gewordene– Vorschrift des § 52d Satz 2 FGO auch in den Fällen des § 47 Abs. 2 FGO zu beachten sein könnte. Die ersten instanzgerichtlichen Entscheidungen sind erst mehrere Monate später getroffen worden (vgl. neben den im vorliegenden Verfahren angegriffenen Urteilen des Niedersächsischen FG vom 16.04.2024 auch die Urteile des FG München vom 29.02.2024 – 13 K 1318/23, EFG 2024, 1695, Revision anhängig unter  IX R 7/24, und des FG Berlin-Brandenburg vom 20.03.2024 – 9 K 9108/23, EFG 2024, 1601, Revision anhängig unter  VI R 17/24.

34

(3) Die drei vom FG zitierten Fundstellen aus der Literatur in derjenigen Fassung, die bei Erhebung der vorliegend zu beurteilenden Klagen im Juni 2023 veröffentlicht waren (Finster in Ory/Weth, juris PraxisKommentar Elektronischer Rechtsverkehr, Bd. 3 Öffentlich-rechtliche Verfahren, 2. Aufl. 2022, § 47 FGO Rz 32; Brandis in Tipke/Kruse, § 52a FGO Rz 3, Stand 169. Lieferung Februar 2022; von Beckerath in Gosch, FGO § 47 Rz 164, Stand 136. Ergänzungslieferung November 2017) sind in Bezug auf die hier zu beurteilende Problematik jedenfalls bei näherer Betrachtung nicht ergiebig.

35

Zwar heißt es in diesen Kommentierungen jeweils, § 47 Abs. 2 FGO befreie nicht von der Beachtung der formalen Anforderungen des § 52a FGO. Zur Begründung dieser Aussage wird aber nur auf drei instanzgerichtliche Entscheidungen verwiesen, die zum einen lange vor Inkrafttreten des § 52d Satz 2 FGO ergangen sind und zum anderen Sachverhalte betreffen, die mit dem hier zu beurteilenden Fall nicht vergleichbar sind. Das FG Münster (Urteil vom 26.04.2017 – 7 K 2792/14 E) hat eine Klage als unzulässig angesehen, die von einem nicht vertretenen Steuerpflichtigen auf elektronischem Wege über das Elster-Portal der Finanzverwaltung ohne die in § 52a Abs. 3 FGO geforderte qualifizierte elektronische Signatur erhoben worden war. Ebenso hat das FG Hamburg (Urteil vom 22.01.2019 – 2 K 212/18) eine Klage als unzulässig angesehen, die eine Steuerberaterin mit einfacher E-Mail an das FA übermittelt hatte. Zur Begründung führte es aus, eine einfache E-Mail erfülle das Unterschriftserfordernis des § 64 FGO nicht; eine wirksame elektronische Einreichung hätte nach § 52a Abs. 3 FGO eine qualifizierte elektronische Signatur erfordert. Auch das FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 02.05.2019 – 7 K 7019/19) hat eine von einem nicht vertretenen Steuerpflichtigen mit einfacher E-Mail an das FA übermittelte Klage aus diesem Grund als unzulässig angesehen.

36

Damit sind alle drei Entscheidungen, auf die sich die vom FG zitierten Kommentarstellen beziehen, zu Klagen ergangen, die beim FA zwar elektronisch eingereicht wurden, aber nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 52a Abs. 3 FGO versehen waren. Sie genügten damit den Anforderungen an diese tatsächlich gewählte Übermittlungsform nicht. Im Streitfall geht es hingegen um Klagen, die beim FA in Papierform eingereicht worden sind, mithin um die Frage, ob diese Übermittlungsform überhaupt gewählt werden durfte. Mit einer solchen Fallgestaltung befassen sich weder die drei zitieren FG-Urteile noch die auf diese Urteile verweisenden Kommentierungen. Im Übrigen wäre im Streitfall nicht § 52a Abs. 3 FGO einschlägig, sondern allenfalls § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO mit seiner Beschränkung auf Übermittlungen an die elektronische Poststelle „des Gerichts“. Hierauf gehen die vom FG zitierten Kommentierungen nicht ein.

37

Demgegenüber heißt es in einer anderen Kommentierung, die zum damaligen Zeitpunkt vorgelegen hat, es genüge für die Wahrung der Klagefrist nach § 47 Abs. 2 FGO, dass die Klage bei der Erlassbehörde „auf welche Weise auch immer“ ankomme (so Gräber/Teller, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl. 2019, § 47 Rz 22).

38

Die Finanzverwaltung hat die Rechtsfrage, ob § 52d FGO in den Fällen des § 47 Abs. 2 FGO zu beachten ist, auch in Verfügungen, die erst nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt veröffentlicht worden sind, nicht ausdrücklich beantwortet (vgl. Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 01.11.2024, DStR 2025, 412).

39

(4) Hinzu kommt, dass das beSt gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 StBPPV nicht für die Kommunikation mit der Finanzverwaltung verwendet werden darf, soweit diese ein anderes sicheres elektronisches Verfahren für die Übermittlung von Nachrichten und Dokumenten zur Verfügung stellt (vgl. auch § 87a Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der –im Streitfall allerdings noch nicht anwendbaren– Fassung des Jahressteuergesetzes 2024 vom 02.12.2024, BGBl I 2024 Nr. 387, sowie Schmidt, Der Betrieb 2025, 1108). Auch diese Regel konnte so verstanden werden, dass S die Klage auf elektronischem Wege gar nicht in wirksamer Weise beim FA hätte anbringen können, da § 11 Abs. 2 Satz 2 StBPPV dies für das beSt ausdrücklich ausschließt und das von der Finanzverwaltung angebotene Elster-Verfahren –jedenfalls nach der veröffentlichten Instanzrechtsprechung (vgl. das vorstehend bereits zitierte Urteil des FG Münster vom 26.04.2017 – 7 K 2792/14 E)– den Anforderungen des § 52a Abs. 3 FGO nicht genügt. Die Kommunikation mit der Finanzverwaltung in Papierform war im maßgebenden Zeitpunkt für Steuerberater hingegen zulässig.

40

(5) Dem S musste sich schließlich auch nicht der Gedanke aufdrängen, der Normzweck des § 52d Satz 2 FGO –die Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs– könne nur dann verwirklicht werden, wenn in den Fällen des § 47 Abs. 2 FGO ebenfalls stets eine elektronische Übermittlung gefordert wird. Denn unzweifelhaft ermöglicht § 47 Abs. 2 FGO auch weiterhin eine Klageerhebung in der Form, dass die Klage innerhalb der Klagefrist beim FA zu Protokoll gegeben wird. Damit nimmt es der Gesetzgeber aber hin und lässt klar erkennen, dass der Normzweck des § 52d Satz 2 FGO in den Fällen des § 47 Abs. 2 FGO ohnehin nicht in reiner Form verwirklicht werden kann. Ein ausschließlicher elektronischer Rechtsverkehr bei den Finanzgerichten konnte auf der Grundlage des im hier maßgebenden Zeitpunkt geltenden Rechts schon deshalb nicht erreicht werden, weil zum einen noch nicht alle berufsmäßigen Vertreter, darunter etwa Wirtschaftsprüfer, Lohnsteuerhilfevereine und landwirtschaftliche Buchstellen, in die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs einbezogen waren und zum anderen nicht vertretene Kläger weiterhin unbeschränkt die klassischen Wege der Kommunikation mit dem Gericht nutzen können.

41

3. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2, § 121 Satz 1 FGO).

42

4. Die Übertragung der Kostenentscheidungen auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

43

Zwar fallen Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, stets dem Antragsteller zur Last (§ 136 Abs. 3 FGO). Der Senat kann gleichwohl offenlassen, ob die Klage bereits form- und fristgerecht eingereicht wurde oder „jedenfalls“ Wiedereinsetzung zu gewähren ist. Denn diese Vorschrift wirkt sich im Streitfall nicht aus. Weder im Gerichtskostengesetz noch im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sind besondere Gebührentatbestände für das Verfahren über die Wiedereinsetzung vorgesehen (vgl. insbesondere § 15 Abs. 1 RVG). Zusätzliche Kosten für die Wiedereinsetzung, die beispielsweise bei einer Beweisaufnahme anfallen können, die ausschließlich für die Entscheidung über die Wiedereinsetzung erheblich ist, sind vorliegend nicht entstanden.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Verstößt die „Switch-over“-Klausel des § 20 Abs. 2 AStG gegen die Niederlassungsfreiheit?

Der BFH hat dem EuGH eine Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Verletzt § 20 Abs. 2 AStG in der in den Jahren 2007 und 2008 geltenden Fassung die unionsrechtliche Niederlassungs- oder Kapitalverkehrsfreiheit (Az. IX R 39/21)?

BFH, Beschluss IX R 39/21 vom 03.06.2025 (EuGH-Vorlage)

Leitsatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 43 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (jetzt Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie in § 20 Abs. 2 des Außensteuergesetzes entgegensteht, die für bestimmte Einkünfte aus einer ausländischen Betriebsstätte zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung anstelle der abkommensrechtlich geltenden Freistellungsmethode unilateral die Anrechnungsmethode anordnet, ohne dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit zu eröffnen, Nachweis zu führen, dass er mit der Betriebsstätte tatsächlich im Aufnahmemitgliedstaat angesiedelt ist und dort wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgeht, aber diese Möglichkeit in der wirtschaftlich und steuerlich vergleichbaren Situation einer ausländischen Kapitalgesellschaft besteht?

Tenor

  1. Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

    Ist Art. 43 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft –EGV–(jetzt Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union –AEUV–) dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie in § 20 Abs. 2 des Außensteuergesetzes (AStG) entgegensteht, die für bestimmte Einkünfte aus einer ausländischen Betriebsstätte zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung anstelle der abkommensrechtlich geltenden Freistellungsmethode unilateral die Anrechnungsmethode anordnet, ohne dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit zu eröffnen, Nachweis zu führen, dass er mit der Betriebsstätte tatsächlich im Aufnahmemitgliedstaat angesiedelt ist und dort wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgeht, aber diese Möglichkeit in der wirtschaftlich und steuerlich vergleichbaren Situation einer ausländischen Kapitalgesellschaft besteht?

  2. Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorabentscheidungsfrage ausgesetzt.

Gründe

I.

1

Die C SE als Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Holdinggesellschaft mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) in der Rechtsform einer Europäischen Gesellschaft. Sie hielt in den Streitjahren 2007 und 2008 alle Anteile an der … GmbH (A GmbH), deren Sitz sich ebenfalls in Deutschland befindet. Aufgrund eines Gewinnabführungsvertrags bestand zwischen der Klägerin als Organträgerin und der A GmbH als Organgesellschaft ein Organschaftsverhältnis für körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Zwecke.

2

Die A GmbH wiederum gründete im Jahr 2006 als Alleingesellschafterin die … S.à.r.L. (B S.à.r.L.) mit Sitz im Großherzogtum Luxemburg (Luxemburg). Zweck der B S.à.r.L. war unter anderem das Halten von Beteiligungen jeglicher Art an luxemburgischen und ausländischen Gesellschaften sowie der Besitz, die Verwaltung sowie das Management und die Verwertung ihres Portfolios. Die B S.à.r.L. konnte sich an der Gründung und Entwicklung jeglicher Gesellschaften beteiligen und Tochtergesellschaften sowie anderen verbundenen Unternehmen durch Kredite Unterstützung geben. Die B S.à.r.L. mietete in Luxemburg eigene Büroräume an und arbeitete zur Immobilienverwaltung mit einer luxemburgischen Steuerberatungskanzlei und zwei luxemburgischen Rechtsanwaltskanzleien zusammen. Sie verfügte für die Durchführung ihrer Aktivitäten in den Streitjahren über folgendes Personal: ein Geschäftsführer, zwei Angestellte und eine Aushilfskraft.

3

In der Folge gründete die B S.à.r.L. die Tochtergesellschaften … S.à.r.L. (B 1 S.à.r.L.), … S.à.r.L. (B 2 S.à.r.L.), … S.à.r.L. (B 3 S.à.r.L.) und … S.à.r.L. (B 4 S.à.r.L.) –zusammengefasst „die vier Tochtergesellschaften“–. Der Hauptzweck dieser vier Tochtergesellschaften bestand darin, an anderen luxemburgischen Kapitalgesellschaften beteiligt zu sein und diese zu finanzieren.

4

Die vier Tochtergesellschaften hielten wiederum alle Geschäftsanteile an vier Enkelgesellschaften:

Die B 1 S.à.r.L. hielt alle Anteile an der … S.à.r.L.

Die B 2 S.à.r.L. hielt alle Anteile an der … S.à.r.L.

Die B 3 S.à.r.L. hielt alle Anteile an der … S.à.r.L.

Die B 4 S.à.r.L. hielt alle Anteile an der … S.à.r.L.

Diese Enkelgesellschaften erwarben Grundstücke in Deutschland.

5

Die B S.à.r.L. finanzierte mit ihrem Eigenkapital darlehensweise ihre vier Tochtergesellschaften und diese wiederum ihre jeweilige Enkelgesellschaft. Darüber hinaus waren die vier Tochtergesellschaften in den Streitjahren nicht weiter tätig. Das Fremdkapital der vier Enkelgesellschaften wurde durch Grundschulden und andere finanzierungsübliche Sicherheiten abgesichert. Darüber hinaus übernahm die Klägerin für die Bankfinanzierungen Garantien und gab Patronatserklärungen ab.

6

Die vier Tochtergesellschaften verfügten nicht über eigenes Personal. Die Geschäftsführung übernahm vielmehr deren Muttergesellschaft, die B S.à.r.L. Die jeweiligen, inhaltlich unter anderem auf Geschäftsführungsleistung bezogenen Dienstleistungsverträge wurden im Januar 2008 unterzeichnet und galten rückwirkend auch für das Jahr 2007. Danach erhielt die B S.à.r.L. eine Vergütung für kaufmännische und technische Verwaltungs- und Beratungsleistungen, Personalgestellung (insbesondere die Gestellung eines Geschäftsführers auch für Tochtergesellschaften) und für Büroservice. In den Streitjahren erzielte die B S.à.r.L. abgesehen von Zinserträgen und ähnlichen Erträgen aufgrund der an ihre vier Tochtergesellschaften ausgereichten Darlehen keine wesentlichen weiteren Einnahmen.

7

Im Mai 2007 schlossen die A GmbH als stille Gesellschafterin und die B S.à.r.L. als Unternehmerin einen Vertrag über die Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft. Die A GmbH beteiligte sich –rückwirkend ab dem 31.12.2006– an dem Unternehmen der B S.à.r.L. als atypisch stille Gesellschafterin.

8

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt) bezog die Gewinnbeteiligungen der A GmbH an der atypisch stillen Gesellschaft als Zwischeneinkünfte gemäß § 20 Abs. 2 in Verbindung mit (i.V.m.) § 8 Abs. 1 AStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung in die Bemessungsgrundlage für die inländische Körperschaftsteuer ein. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg.

9

Im Revisionsverfahren rügt die Klägerin, das FG habe § 20 Abs. 2 AStG unzutreffend ausgelegt. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe bereits entschieden (Urteil vom 21.10.2009 –  I R 114/08, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs –BFHE– 227, 64, Bundessteuerblatt Teil II –BStBl II– 2010, 774), dass der unionsrechtliche Entlastungsbeweis in Form eines Motivtests sowohl in 2007 als auch in 2008 zur Anwendung komme, weil die unionsrechtlichen Anforderungen in die Norm des § 20 Abs. 2 AStG hineinzulesen seien.

II.

10

Der Senat setzt das bei ihm anhängige Revisionsverfahren aus (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 74 der Finanzgerichtsordnung) und legt dem EuGH gemäß Art. 267 AEUV die in der Entscheidungsformel bezeichnete Frage zur Vorabentscheidung vor.

III.

11

Für die Entscheidung des Streitfalls kommt es auf folgende Bestimmungen des Unionsrechts und deren Auslegung an:

12

Anzuwendendes Unionsrecht in 2007 und 2008:

13

Art. 43 EGV

(1) Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Das gleiche gilt für Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind.

(2) Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr umfasst die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen.

14

Art. 48 EGV

(1) Für die Anwendung dieses Kapitels stehen die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der Mitgliedstaaten sind.

(2) Als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts einschließlich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen.

15

Anzuwendendes Doppelbesteuerungsabkommen (DBA):

16

Vorschriften des DBA-Luxemburg 1958

17

DBA-Luxemburg 1958 = Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 23.08.1958 (Bundesgesetzblatt Teil II –BGBl II– 1959, 1270)

18

Vorschriften des DBA-Luxemburg 1973

19

DBA-Luxemburg 1973 = Ergänzungsprotokoll zur Änderung des Abkommens vom 23.08.1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern sowie seines Schlußprotokolls vom 15.06.1973 (BGBl II 1978, 111)

20

Art. 5 Abs. 1 DBA-Luxemburg 1958

Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten als Unternehmer oder Mitunternehmer Einkünfte aus einem gewerblichen Unternehmen, dessen Tätigkeit sich auf das Gebiet des anderen Staates erstreckt, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte nur insoweit, als sie auf eine dort befindliche Betriebsstätte des Unternehmens entfallen.

21

Art. 20 DBA-Luxemburg 1973

(1) (…)

(2) Von der Bemessungsgrundlage für die Steuer des Wohnsitzstaates werden die Einkünfte und Vermögensteile ausgenommen, für die nach den vorhergehenden Artikeln der andere Staat ein Besteuerungsrecht hat, es sei denn, dass Absatz 3 gilt. Die Steuer für die Einkünfte oder Vermögensteile, die dem Wohnsitzstaate zur Besteuerung überlassen sind, wird jedoch nach dem Satz erhoben, der dem Gesamteinkommen oder Gesamtvermögen der steuerpflichtigen Person entspricht. Bei Dividenden gelten die Sätze 1 und 2 nur für Dividenden, die einer Kapitalgesellschaft von einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in dem anderen Staat gezahlt werden, deren stimmberechtigte Anteile zu mindestens 25 v.H. der erstgenannten Gesellschaft gehören. Von der Bemessungsgrundlage des Wohnsitzstaates werden ebenfalls Anteile ausgenommen, deren Dividende nach Satz 3 von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen sind oder bei Zahlung auszunehmen wären.

(3) Bei Dividenden, die nicht nach Absatz 2 Satz 3 von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen sind, und bei Lizenzgebühren wird auf die im Wohnsitzstaat von diesen Einkünften erhobene, nach einem durchschnittlichen Steuersatz berechnete Steuer vom Einkommen die in dem anderen Staat erhobene Abzugsteuer angerechnet.

22

Anzuwendendes nationales Recht:

23

Streitjahr 2007:

24

§ 7 AStG Steuerpflicht inländischer Gesellschafter

(1) Sind unbeschränkt Steuerpflichtige an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat und die nicht gemäß § 3 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuerpflicht ausgenommen ist (ausländische Gesellschaft), zu mehr als der Hälfte beteiligt, so sind die Einkünfte, für die diese Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, bei jedem von ihnen mit dem Teil steuerpflichtig, der auf die ihm zuzurechnende Beteiligung am Nennkapital der Gesellschaft entfällt. (…)

25

§ 8 AStG Einkünfte von Zwischengesellschaften

(1) Eine ausländische Gesellschaft ist Zwischengesellschaft für Einkünfte, die einer niedrigen Besteuerung unterliegen und nicht stammen aus:

(…)

7. der Aufnahme und darlehensweisen Vergabe von Kapital, für das der Steuerpflichtige nachweist, dass es ausschließlich auf ausländischen Kapitalmärkten und nicht bei einer ihm oder der ausländischen Gesellschaft nahestehenden Person im Sinne des § 1 Abs. 2 [AStG] aufgenommen und außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gelegenen Betrieben oder Betriebsstätten, die ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter die Nummern 1 bis 6 fallenden Tätigkeiten beziehen, oder innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gelegenen Betrieben oder Betriebsstätten zugeführt wird,

(…)

(3) Eine niedrige Besteuerung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn die Einkünfte der ausländischen Gesellschaft einer Belastung durch Ertragsteuern von weniger als 25 vom Hundert unterliegen, ohne dass dies auf einem Ausgleich mit Einkünften aus anderen Quellen beruht, oder wenn die danach in Betracht zu ziehende Steuer nach dem Recht des betreffenden Staates um Steuern gemindert wird, die die Gesellschaft, von der die Einkünfte stammen, zu tragen hat.

26

§ 20 AStG Bestimmungen über die Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

(…)

(2) Fallen Einkünfte in der ausländischen Betriebsstätte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen an und wären sie als Zwischeneinkünfte steuerpflichtig, falls diese Betriebsstätte eine ausländische Gesellschaft wäre, ist insoweit die Doppelbesteuerung nicht durch Freistellung, sondern durch Anrechnung der auf diese Einkünfte erhobenen ausländischen Steuern zu vermeiden.

27

Streitjahr 2008:

28

§ 7 AStG Steuerpflicht inländischer Gesellschafter (gleiche Fassung wie im Streitjahr 2007)

(1) Sind unbeschränkt Steuerpflichtige an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat und die nicht gemäß § 3 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuerpflicht ausgenommen ist (ausländische Gesellschaft), zu mehr als der Hälfte beteiligt, so sind die Einkünfte, für die diese Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, bei jedem von ihnen mit dem Teil steuerpflichtig, der auf die ihm zuzurechnende Beteiligung am Nennkapital der Gesellschaft entfällt. (…)

29

§ 8 AStG Einkünfte von Zwischengesellschaften

(1) Eine ausländische Gesellschaft ist Zwischengesellschaft für Einkünfte, die einer niedrigen Besteuerung unterliegen und nicht stammen aus:

(…)

7. der Aufnahme und darlehensweisen Vergabe von Kapital, für das der Steuerpflichtige nachweist, dass es ausschließlich auf ausländischen Kapitalmärkten und nicht bei einer ihm oder der ausländischen Gesellschaft nahestehenden Person im Sinne des § 1 Abs. 2 [AStG] aufgenommen und außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gelegenen Betrieben oder Betriebsstätten, die ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter die Nummern 1 bis 6 fallenden Tätigkeiten beziehen, oder innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gelegenen Betrieben oder Betriebsstätten zugeführt wird,

(…)

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 ist eine Gesellschaft, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des [Europäischen Wirtschaftsraum] EWR-Abkommens hat, nicht Zwischengesellschaft für Einkünfte, für die unbeschränkt Steuerpflichtige, die im Sinne des § 7 Abs. 2 [AStG] an der Gesellschaft beteiligt sind, nachweisen, dass die Gesellschaft insoweit einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit in diesem Staat nachgeht. Weitere Voraussetzung ist, dass zwischen der Bundesrepublik Deutschland und diesem Staat auf Grund der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer ([Amtsblatt] –ABl.– EG Nr. L 336 S. 15), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/98/EWG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 129) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder einer vergleichbaren zwei- oder mehrseitigen Vereinbarung, Auskünfte erteilt werden, die erforderlich sind, um die Besteuerung durchzuführen. Satz 1 gilt nicht für die der Gesellschaft nach § 14 [AStG] zuzurechnenden Einkünfte einer Untergesellschaft, die weder Sitz noch Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens hat. Das gilt auch für Zwischeneinkünfte, die einer Betriebsstätte der Gesellschaft außerhalb der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens zuzurechnen sind. Der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit der Gesellschaft sind nur Einkünfte der Gesellschaft zuzuordnen, die durch diese Tätigkeit erzielt werden und dies nur insoweit, als der Fremdvergleichsgrundsatz (§ 1 [AStG]) beachtet worden ist.

(3) Eine niedrige Besteuerung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn die Einkünfte der ausländischen Gesellschaft einer Belastung durch Ertragsteuern von weniger als 25 Prozent unterliegen, ohne dass dies auf einem Ausgleich mit Einkünften aus anderen Quellen beruht. Eine niedrige Besteuerung im Sinne des Absatzes 1 liegt auch dann vor, wenn Ertragsteuern von mindestens 25 Prozent zwar rechtlich geschuldet, jedoch nicht tatsächlich erhoben werden.

30

§ 20 AStG Bestimmungen über die Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

(…)

(2) Fallen Einkünfte in der ausländischen Betriebsstätte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen an und wären sie ungeachtet des § 8 Abs. 2 [AStG] als Zwischeneinkünfte steuerpflichtig, falls diese Betriebsstätte eine ausländische Gesellschaft wäre, ist insoweit die Doppelbesteuerung nicht durch Freistellung, sondern durch Anrechnung der auf diese Einkünfte erhobenen ausländischen Steuern zu vermeiden.

IV.

31

Der vorlegende Senat hat Zweifel, ob die in § 20 Abs. 2 AStG geregelte Umschaltklausel („Switch-over“) wegen des darin enthaltenen Verweises auf die fiktive Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 folgende –ff.– AStG mit der Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 EGV vereinbar ist, wenn den Steuerpflichtigen kein Entlastungsbeweis einer tatsächlichen wirtschaftlichen Betätigung (Motivtest) zugestanden wird, dieser jedoch im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung eingeräumt wird.

32

1. Da zwischen der Klägerin und der A GmbH nach den bindenden Feststellungen des FG eine körperschaftsteuerliche Organschaft bestand, ist das Einkommen der A GmbH der Klägerin als Organträgerin zuzurechnen. Die A GmbH wiederum erzielte in den Streitjahren aus der atypisch stillen Beteiligung gewerbliche Einkünfte aus einer ausländischen (luxemburgischen) Niederlassung. Gemäß dem DBA-Luxemburg 1958 beziehungsweise (bzw.) DBA-Luxemburg 1973 stellt Deutschland diese streitigen Einkünfte aus der atypisch stillen Gesellschaft frei (Freistellungsmethode).

33

2. Nach nationalem Recht kommt im Streitfall nach Maßgabe von § 20 Abs. 2 AStG i.V.m. §§ 7 ff. AStG allerdings nicht die Freistellungsmethode, sondern die Anrechnungsmethode zur Anwendung. Im Streitfall liegen alle Tatbestandsvoraussetzungen vor. Die streitigen Einkünfte aus der stillen Beteiligung sind Zwischeneinkünfte im Sinne des § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 7 AStG. Auch liegt eine niedrige Besteuerung nach § 8 Abs. 3 AStG vor. Dies wird weder von den Beteiligten bestritten, noch hat der Senat Zweifel hieran. Dies hätte zur Folge, dass das der Klägerin zuzurechnende Einkommen der A GmbH aus deren Beteiligung an der atypisch stillen Gesellschaft in die inländische körperschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage einbezogen und die in Luxemburg entrichtete Steuer angerechnet würde; dies führte zu einer höheren Steuerbelastung.

34

3. Wegen des ausdrücklichen Verweises in § 20 Abs. 2 AStG auf die Hinzurechnungsbesteuerung in den §§ 7 ff. AStG neigt der vorlegende Senat zu der Ansicht, dass die Norm insoweit gegen das Unionsrecht verstößt, als sie keinen Motivtest zulässt.

35

a) Streitjahr 2007

36

Die in §§ 7 ff. AStG in der Fassung –i.d.F.– vor dem Jahressteuergesetz 2008 vom 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150) –JStG 2008– vorausgesetzte Typisierung eines gestaltungsmissbräuchlichen Verhaltens widerspricht den Anforderungen der gemeinschaftsrechtlich verbürgten Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EGV, Art. 49 AEUV), soweit sie dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eines Gegenbeweises im Einzelfall vorenthält (vergleiche –vgl.– EuGH-Urteil Cadbury Schweppes vom 12.09.2006 – C-196/04, EU:C:2006:544). Der I. Senat des BFH hat entschieden, dass die Unionsrechtswidrigkeit der §§ 7 bis 14 AStG i.d.F. vor dem JStG 2008 auf § 20 Abs. 2 AStG durchschlägt, weil der Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode nach § 20 Abs. 2 AStG von einer fiktiven Steuerpflicht gemäß §§ 7 ff. AStG alte Fassung abhängig ist (BFH-Urteil vom 21.10.2009 –  I R 114/08, BFHE 227, 64, BStBl II 2010, 774, unter II.4.c cc).

37

Dem steht nach Ansicht des vorlegenden Senats nicht entgegen, dass der EuGH in seiner Entscheidung Columbus Container Services vom 06.12.2007 – C-298/05 (EU:C:2007:754) den in § 20 Abs. 2 AStG normierten Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode für unionsrechtlich unbedenklich gehalten hat. Denn die damalige Vorlagefrage des FG Münster bezog sich ausschließlich auf die Unionsrechtmäßigkeit des in § 20 Abs. 2 AStG angeordneten Wechsels von der Freistellungs- auf die Anrechnungsmethode. Sie betraf zudem nicht die in § 20 Abs. 2 AStG geregelte Verweisung auf die Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 ff. AStG.

38

Danach wirkt die Regelung in § 20 Abs. 2 AStG gegenüber vergleichbaren inländischen Niederlassungen nicht diskriminierend (vgl. EuGH-Urteil Columbus Container Services vom 06.12.2007 – C-298/05, EU:C:2007:754), wohl aber möglicherweise zwischen Niederlassungen in verschiedenen Mitgliedstaaten. Die Niederlassungsfreiheit verbietet auch, dass der Herkunftsmitgliedstaat die Niederlassung eines seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat behindert (vgl. EuGH-Urteil Cadbury Schweppes vom 12.09.2006 – C-196/04, EU:C:2006:544, mit weiteren Nachweisen). Als Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 EGV (Art. 49 AEUV) sind alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (vgl. EuGH-Urteile Edil Work 2 und S.T. vom 25.04.2024 – C-276/22, EU:C:2024:348, Rz 30; CaixaBank France vom 05.10.2004 – C-442/02, EU:C:2004:586, Rz 11; Polbud Wykonawstwo sp. z o.o. vom 25.10.2017 – C-106/16, EU:C:2017:804, Rz 46). Hierzu zählt nach Auffassung des vorlegenden Senats aufgrund der unterschiedlichen steuerlichen Auswirkungen auch die Anwendung der Anrechnungs- bzw. Freistellungsmethode in Abhängigkeit vom Besteuerungsniveau des Mitgliedstaats der Niederlassung.

39

b) Streitjahr 2008

40

Der nationale Gesetzgeber hat den in § 8 Abs. 2 AStG i.d.F. des JStG 2008 als Reaktion auf das EuGH-Urteil Cadbury Schweppes vom 12.09.2006 – C-196/04 (EU:C:2006:544) eingeführten Motivtest für die Umschaltklausel in § 20 Abs. 2 AStG ausdrücklich ausgeschlossen („… wären die Einkünfte ungeachtet des § 8 Absatz 2 [AStG] als Zwischeneinkünfte steuerpflichtig, …“). Gesetzes-systematisch handelt es sich bei dieser fiktiven Hinzurechnung um eine Rechtsgrundverweisung nach nationalem Recht. Somit stellt sich die Frage, ob sich diese Fiktion ausschließlich nach nationalem Recht bestimmt oder vielmehr –wozu der vorlegende Senat neigt– infolge ihrer inhaltlichen Verknüpfung mit der Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 ff. AStG unionsrechtlich überlagert wird. Dies hätte zur Folge, dass auch für das Streitjahr 2008 die oben genannten Erwägungen des EuGH zum Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 EGV (Art. 49 AEUV) gelten würden.

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BFH: Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs vor Zugang des Registrierungsbriefs

Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob allein entscheidend ist, dass die digitale Infrastruktur des beSt vollumfänglich und funktionstüchtig zur Verfügung stand (Az. X R 31/23).

BFH, Urteil X R 31/23 vom 01.10.2025

Leitsatz

  1. Der Senat verfolgt seine Auffassung, die maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen zum besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) seien dahingehend auszulegen, dass dieses Postfach dem einzelnen Steuerberater erst dann zur Verfügung stehe, wenn er den für die Erstanmeldung zu diesem Postfach erforderlichen Registrierungsbrief erhalten habe, nicht weiter.
  2. Wenn ein Steuerberater vor Zugang des Registrierungsbriefs eine Klage im Einklang mit den entsprechenden Hinweisen der Bundessteuerberaterkammer nicht über das beSt erhebt, liegt zwar grundsätzlich ein Wiedereinsetzungsgrund im Sinne von § 56 der Finanzgerichtsordnung vor (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.06.2025 – 1 BvR 1718/24, Deutsches Steuerrecht ‑ DStR ‑ 2025, 1698; Senatsurteil vom 06.08.2025 – X R 13/23, DStR 2025, 2080). Jedoch setzt auch in einem solchen Fall die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Nachholung der versäumten Rechtshandlung innerhalb der für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrags geltenden Frist voraus.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 25.04.2023 – 3 K 22/23 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 2018 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Im Einspruchsverfahren war das Besteuerungsrecht für Einkünfte des –in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen– Klägers aus einer aus den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) gezahlten Leibrente sowie die Anwendbarkeit des Progressionsvorbehalts auf zwei ebenfalls aus den USA gezahlte Versorgungsbezüge streitig.

2

Die Kläger wurden seinerzeit durch eine Steuerberatungs-GmbH (S) vertreten. S erhob am 19.02.2023 per Telefax Klage. Nachdem das Finanzgericht (FG) am 01.03.2023 auf die Vorschrift des § 52d Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen hatte, erklärte S mit einem erneut per Telefax übermittelten Schreiben vom 09.03.2023, die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) habe ihr den Registrierungsbrief für die Erstanmeldung zum besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) noch nicht übersandt. Noch am selben Tage kam es zu einem Telefongespräch zwischen dem Berichterstatter des FG und einer für S tätigen Person; dabei wies der Berichterstatter auf die Möglichkeit der „Fast Lane“ hin und vertrat die Auffassung, S habe nicht unverzüglich mitgeteilt, weshalb die Klage per Telefax erhoben worden sei.

3

Ausweislich der im Revisionsverfahren vorgelegten Unterlagen ging der von der BStBK auf den 06.04.2023 datierte Registrierungsbrief am 12.04.2023 bei S ein. Gleichwohl übermittelte S auch am 19.04.2023 nochmals per Telefax ein Schreiben an das FG, mit dem sie zur Frage der Zulässigkeit der Klage Stellung nahm.

4

Das FG sah die Klage als unzulässig an (Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 1088). Für die in § 52d Satz 2 FGO angeordnete aktive Nutzungspflicht komme es nicht darauf an, ob dem einzelnen Steuerberater bereits der persönliche Registrierungsbrief vorgelegen habe. Entscheidend sei vielmehr, dass die digitale Infrastruktur des beSt vollumfänglich und funktionstüchtig zur Verfügung gestanden hätte. Dies sei zum 01.01.2023 der Fall gewesen. Jedem Steuerberater habe zudem das vorgezogene Registrierungsverfahren („Fast Lane“) zur Verfügung gestanden. Der Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung des § 52d Satz 3 FGO sei nicht eröffnet, da es sich nicht um eine vorübergehende Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung aus technischen Gründen handele.

5

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren, da die unterbliebene Nutzung der „Fast Lane“ als Verschulden anzusehen sei. Die Äußerungen der BStBK seien nicht geeignet, das Verschulden auszuschließen, da ihnen durch den Bundesfinanzhof (BFH) und die Literatur frühzeitig widersprochen worden sei.

6

Mit ihrer Revision rügen die Kläger, das FG habe schon den Wortlaut des § 52d Satz 2 FGO unzutreffend angewendet. Danach müsse ein sicherer Übermittlungsweg „zur Verfügung stehen“. Daran fehle es hier.

7

Die Einrichtung und der Betrieb des beSt einschließlich der persönlichen Nutzerkonten falle in die Verantwortung der BStBK. Diese handele insoweit als Hoheitsträgerin, nicht aber als Erfüllungsgehilfin des einzelnen Steuerberaters. Dass die Registrierungsbriefe erst nach dem 01.01.2023 versandt worden seien, sei daher dem betroffenen Steuerberater nicht zuzurechnen. Der Verweis auf die „Fast Lane“ gefährde den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz. Denn es seien Fälle denkbar, in denen ein Steuerberater erst unmittelbar vor Fristablauf beauftragt werde, Klage zu erheben. Habe dieser Steuerberater den Registrierungsbrief zu diesem Zeitpunkt noch nicht erhalten, sei auch die „Fast Lane“ zur Fristwahrung nicht geeignet. Dies mache eine wirksame Klageerhebung –nach der vom FG vertretenen Auslegung– unmöglich, was gegen Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes verstoße.

8

Zudem habe die für S zuständige Steuerberaterkammer Köln in ihren Kammermitteilungen für das 4. Quartal 2022 erklärt: „Bitte beachten Sie, dass Sie erst mit Erhalt des Registrierungsbriefs der BStBK dazu verpflichtet sind, Ihr beSt zu nutzen. Diese Briefe werden ab Januar 2023 in mehreren Tranchen verschickt, bis April 2023 sollen alle Berufsträger angeschrieben sein.“

9

Hilfsweise sei von einer vorübergehenden technischen Unmöglichkeit (§ 52d Satz 3 FGO) auszugehen.

10

Die Kläger beantragen sinngemäß, das angefochtene Urteil und die Einspruchsentscheidung vom 17.01.2023 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2018 vom 31.03.2020 dahingehend zu ändern, dass „die sonstigen Einkünfte des Klägers aus Renten nicht dem Progressionsvorbehalt“ unterworfen werden und die Einkommensteuer auf 4.514 € herabgesetzt wird.

11

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt) beantragt, die Revision zurückzuweisen.

12

Es hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

II.

13

Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen.

14

Die Kläger haben die Klagefrist versäumt, da S verpflichtet gewesen wäre, die Klageschrift unter Beachtung des § 52d FGO zu übermitteln (dazu unten 1.). Den Klägern kann –trotz eines vorliegenden Wiedereinsetzungsgrundes– wegen unterbliebener Nachholung der versäumten Rechtshandlung auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (unten 2.).

15

1. Die Klage ist nicht innerhalb der Monatsfrist des § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO formgerecht beim FG eingegangen, weil S die Anforderungen des § 52d FGO nicht beachtet hat.

16

a) Nach der BFH-Rechtsprechung stand allen Steuerberatern das beSt seit dem 01.01.2023 im Sinne des § 52d Satz 2 FGO „zur Verfügung“, auch wenn sie den Registrierungsbrief mit den für sie bestimmten Zugangsdaten noch nicht erhalten hatten.

17

aa) Beginnend mit dem am 04.05.2023 veröffentlichten BFH-Beschluss vom 28.04.2023 –  XI B 101/22 (BFHE 279, 523, BStBl II 2023, 763) haben –soweit Entscheidungen veröffentlicht sind– jedenfalls der I., II., IV., VI., VIII., IX. und XI. Senat des BFH die Auffassung vertreten, dass allen Steuerberatern –unabhängig von einem späteren Datum des Zugangs des für sie bestimmten Registrierungsbriefs– bereits seit dem 01.01.2023 ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung gestanden habe (ebenso BFH-Beschlüsse vom 11.08.2023 –  VI B 74/22, BFH/NV 2023, 1221; vom 31.10.2023 –  IV B 77/22, BFH/NV 2024, 20; vom 16.01.2024 –  VIII B 141/22, BFH/NV 2024, 405; vom 02.02.2024 –  IX B 26/23, BFH/NV 2024, 415; vom 13.03.2024 –  I B 28/23 und vom 08.05.2024 –  II R 3/23, BFH/NV 2024, 804, Rz 16). Die BStBK sei ihrer gesetzlichen Verpflichtung durch Einrichtung der Steuerberaterplattform und der beSt-Infrastruktur fristgerecht nachgekommen. Als Reaktion auf die technischen Anlaufschwierigkeiten habe die BStBK ein sogenanntes „Fast Lane“-Verfahren eingerichtet und damit jedenfalls denjenigen Steuerberatern, die finanzgerichtliche Verfahren führten, auch tatsächlich den rechtzeitigen Zugang zum beSt eröffnet.

18

Zwar wird nicht in allen der vorstehend zitierten Entscheidungen ausdrücklich mitgeteilt, wann der Registrierungsbrief dem jeweiligen Steuerberater zugegangen war und ob dieser Zeitpunkt vor oder nach der Übermittlung des von § 52d Satz 1 FGO erfassten Schriftsatzes lag. Die genannten Senate des BFH lassen aber erkennen, dass sie Prozesserklärungen von Steuerberatern, die nach dem 31.12.2022 abgegeben wurden, auch dann als unwirksam ansehen, wenn dem jeweiligen Steuerberater der Registrierungsbrief noch nicht zugegangen sein sollte.

19

bb) Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich bisher in drei veröffentlichten Kammerentscheidungen mit dieser BFH-Rechtsprechung befasst.

20

(1) In einer nicht tragenden Erwägung des Nichtannahmebeschlusses vom 20.08.2024 – 1 BvR 1409/24 (Rz 2) hat das BVerfG zunächst Folgendes ausgeführt: „Soweit sich die Beschwerdeführer dagegen wenden, dass der Bundesfinanzhof einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 52d Satz 2 FGO ungeachtet der fehlenden individuellen Nutzungsmöglichkeit des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) bereits ab dem 1. Januar 2023 bejaht hat, ist eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht ausgeschlossen. Auch ist verfassungsrechtlich nicht unbedenklich, Wiedereinsetzungsgründe unter Verweis auf das Fast-Lane-Verfahren zu verneinen.“

21

(2) In einem weiteren Nichtannahmebeschluss vom 23.06.2025 – 1 BvR 2218/23 (Rz 5) hat das BVerfG eine etwas zurückhaltendere Formulierung gewählt: „Ob das aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende Recht der Beschwerdeführer auf effektiven Rechtsschutz dadurch verletzt ist, dass der Bundesfinanzhof einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 52d Satz 2 FGO ungeachtet der fehlenden individuellen Nutzungsmöglichkeit des beSt bereits ab dem 1. Januar 2023 bejaht und Wiedereinsetzungsgründe unter Verweis auf das ‚Fast-Lane‘-Verfahren verneint hat, braucht nicht entschieden zu werden, da die Verfassungsbeschwerde aus anderen Gründen unzulässig ist.“

22

(3) Im stattgebenden BVerfG-Beschluss vom 23.06.2025 – 1 BvR 1718/24 (Deutsches Steuerrecht –DStR– 2025, 1698) heißt es, das dortige klageabweisende Urteil verletze das Gebot effektiven Rechtsschutzes „jedenfalls deshalb“, weil das FG mit der gegebenen Begründung den Antrag auf Wiedereinsetzung nicht hätte ablehnen dürfen (Rz 14). Die Entscheidung schließt, soweit sie sich mit dem dort angegriffenen FG-Urteil befasst, mit dem Hinweis (Rz 21): „Offen bleiben kann damit, ob der Beschwerdeführer eine Verfassungswidrigkeit der von dem Finanzgericht vertretenen Auslegung von § 52d Satz 2 FGO, dass eine Nutzungspflicht (trotz fehlender flächendeckender rechtzeitiger Einrichtung der beSt für die Steuerberaterinnen und -berater) infolge der bestehenden Möglichkeit einer im Einzelfall möglichen ‚Fast Lane‘-Einrichtung mit Art. 19 Abs. 4 GG zu vereinbaren ist (vgl. bereits BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2024 – 1 BvR 1409/24, Rn. 3), hinreichend substantiiert gerügt hat.“

23

cc) Der erkennende Senat hätte sich –mit den Klägern– im Hinblick auf den Wortlaut des § 52d Satz 2 FGO („zur Verfügung steht“) und die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Ansprüche auf effektiven Rechtsschutz und Gewährung rechtlichen Gehörs auch vorstellen können, die maßgeblichen Bestimmungen dahingehend auszulegen, dass das beSt dem einzelnen Steuerberater erst dann zur Verfügung steht, wenn er den Registrierungsbrief tatsächlich erhalten hat. Im Hinblick auf die angeführten Entscheidungen zahlreicher BFH-Senate und den Umstand, dass das BVerfG bisher nicht eindeutig hat erkennen lassen, dass den verfassungsrechtlichen Anforderungen durch eine entsprechende Auslegung des § 52d Satz 2 FGO Rechnung zu tragen ist, sondern den Weg über die Wiedereinsetzungsregelung gewiesen hat, verfolgt der Senat diesen Ansatz jedoch nicht weiter.

24

b) Ebenso hat der Senat in seinem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 06.08.2025 –  X R 13/23 (DStR 2025, 2080, Rz 41) geäußert, dass er seine –in nicht entscheidungstragenden Erwägungen des Beschlusses vom 17.04.2024 – X B 68, 69/23 (BFHE 284, 237, Rz 19 ff.) vertretene– Auffassung, die Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung sei aus formellen Gründen unwirksam, nicht weiterverfolgt.

25

c) Die Kläger berufen sich darüber hinaus auf § 52d Satz 3 FGO. Danach bleibt eine Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wenn eine elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. Der BFH hat den verspäteten Versand der Registrierungsbriefe allerdings nicht als vorübergehende technische Störung angesehen, sondern als strukturellen Mangel, der keinen Rückgriff auf die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften rechtfertige (BFH-Beschluss vom 11.08.2023 –  VI B 74/22, BFH/NV 2023, 1221, Rz 24; im Ergebnis ähnlich BFH-Beschluss vom 16.01.2024 –  VIII B 141/22, BFH/NV 2024, 405, Rz 12).

26

d) Im Streitfall gilt die mit einfachem Brief übermittelte Einspruchsentscheidung vom 17.01.2023 gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung als am 20.01.2023, einem Freitag, bekanntgegeben (und trägt auch tatsächlich einen auf diesen Tag datierten Eingangsstempel der S). Davon ausgehend endete die einmonatige Klagefrist am 20.02.2023, einem Montag. Als Steuerberatungs-GmbH wird S von § 52d Satz 2 FGO erfasst (vgl. BFH-Urteil vom 25.10.2022 –  IX R 3/22, BFHE 278, 21, BStBl II 2023, 267, Rz 15 f.). Die am 19.02.2023 per Telefax übermittelte Klage konnte die Klagefrist nicht wahren, da sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form übermittelt worden ist.

27

2. Den Klägern kann wegen der Versäumung der Klagefrist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

28

a) Gemäß § 56 Abs. 1 FGO ist auf Antrag –nach § 56 Abs. 2 Satz 4 FGO auch ohne Antrag– Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten steht dem Verschulden des Beteiligten gleich (§ 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 Satz 1 FGO). Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO). Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind glaubhaft zu machen (§ 56 Abs. 2 Satz 2 FGO). Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (§ 56 Abs. 2 Satz 3 FGO).

29

b) S hat am 09.03.2023 –und damit innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist, die mit dem Zugang des gerichtlichen Hinweisschreibens am 01.03.2023 begann– geltend gemacht, sie sei wegen der bisher unterbliebenen Übersendung des für die Erstanmeldung am beSt erforderlichen Registrierungsbriefs an der elektronischen Übermittlung gehindert. Später hat sie ergänzend auf die von der BStBK herausgegebenen Mitteilungen verwiesen, nach denen eine Pflicht zur Nutzung des beSt erst mit dem Erhalt des Registrierungsbriefs beginne. Darin liegt nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 23.06.2025 – 1 BvR 1718/24, DStR 2025, 1698) und des erkennenden Senats (Urteil vom 06.08.2025 –  X R 13/23, DStR 2025, 2080) ein hinreichender Wiedereinsetzungsgrund.

30

c) Allerdings haben die Kläger die versäumte Rechtshandlung nicht innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist nachgeholt. Dies gilt auch dann, wenn der Senat den –ihm erst im Revisionsverfahren unterbreiteten und daher gemäß § 118 Abs. 2 FGO bei förmlicher Betrachtung nicht berücksichtigungsfähigen-Vortrag der Kläger zugrunde legt, der Registrierungsbrief sei S erst am 12.04.2023 zugegangen.

31

Wenn der Zeitpunkt, zu dem aus der unverschuldeten Verhinderung eine verschuldete Verhinderung wird (hier: mit Zugang des Hinweisschreibens des FG am 01.03.2023), und der Zeitpunkt, zu dem das Hindernis selbst fortfällt (hier: mit Zugang des Registrierungsbriefs am 12.04.2023), sich nicht decken, fallen auch die Fristen für die nach § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO einerseits und nach § 56 Abs. 2 Satz 3 FGO andererseits gebotenen Handlungen auseinander. Sie beginnen gesondert mit dem jeweiligen Ereignis, das deren Vornahme bisher entgegenstand. Ist die Verhinderung nicht mehr als unverschuldet zu betrachten, ist der Betroffene gehalten, innerhalb der von diesem Zeitpunkt an gerechneten Wiedereinsetzungsfrist seinen Obliegenheiten zur Beseitigung des Hindernisses nachzukommen und möglicherweise auch bereits bei dem Gericht unter entsprechender Glaubhaftmachung die Wiedereinsetzung zu beantragen. Ist schließlich das Hindernis weggefallen, ist er gehalten, die versäumte Rechtshandlung innerhalb der von diesem Zeitpunkt an gerechneten Wiedereinsetzungsfrist nachzuholen (vgl. zum Ganzen ausführlich Senatsurteil vom 06.08.2025 –  X R 13/23, DStR 2025, 2080, Rz 20 ff.).

32

Damit hätte die Erlangung von Wiedereinsetzung vorausgesetzt, dass S innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Registrierungsbriefs die versäumte Rechtshandlung –die Klageerhebung in wirksamer Form– nachgeholt hätte. Dies ist jedoch unterblieben, obwohl S sich innerhalb dieser Frist noch zwei Mal an das FG gewandt hat. Sie hat allerdings sowohl ihren Schriftsatz vom 19.04.2023 (der Rechtsausführungen zur Klage enthält) als auch das Empfangsbekenntnis vom 26.04.2023 weiterhin per Telefax an das FG übermittelt, obwohl ihr zu diesen Zeitpunkten das beSt bereits zur Verfügung stand.

33

3. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2, § 121 Satz 1 FGO).

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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BFH: Pflicht zur elektronischen Kommunikation auch bei Klageanbringung beim Finanzamt

Der BFH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) auch bei Anbringung der Klage beim Finanzamt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 FGO besteht (Az. IX R 7/24).

BFH, Urteil IX R 7/24 vom 07.10.2025

Leitsatz

Die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eröffnete Möglichkeit, die Klage fristwahrend bei der Finanzbehörde anzubringen, befreit sog. professionelle Einreicher nicht von der Pflicht, die in § 52d i. V. m. § 52a FGO geregelten Formvorgaben zu wahren.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 29.02.2024 – 13 K 1318/23 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) auch im Fall der Anbringung der Klage bei einer Finanzbehörde nach § 47 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) besteht.

2

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) legte gegen den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 2018 Einspruch ein. Die Einspruchsentscheidung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt –FA–) vom 30.05.2023 wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers, eine in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geführte Steuerberatungsgesellschaft (S), am 02.06.2023 zugestellt.

3

Hiergegen richtete sich die Klage, die S für den Kläger am 28.06.2023 durch Telefax an das FA übermittelte. Das FA leitete das Telefax per Post an das Finanzgericht (FG) München weiter. Dort ging es am 12.07.2023 ein.

4

Mit Schreiben vom 17.07.2023 wies das FG die S auf die Regelungen in § 52d Satz 2 i.V.m. § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO hin. Es führte aus, dass der Klageschriftsatz nicht elektronisch eingereicht wurde.

5

S beantragte am 25.10.2023 für den Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und machte geltend, es habe sich bei der Klageanbringung durch Telefax um eine Ersatzeinreichung gehandelt, da das Kartenlesegerät ausgefallen sei. Gleichzeitig übermittelte S die Klageschrift über das beSt.

6

Das FG wies die Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2024, 1695 veröffentlichtem Urteil ab. Die Klage sei nicht innerhalb der Klagefrist in der seit dem 01.01.2023 vorgeschriebenen Form erhoben worden und daher unzulässig.

7

Mit seiner Revision führt der Kläger an, bei Anbringung der Klage nach § 47 Abs. 2 Satz 1 FGO bestehe keine Nutzungspflicht des beSt. Jedenfalls enthalte die Rechtsbehelfsbelehrung hierzu keine gegenteilige Angabe. Zumindest sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

8

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des FG vom 29.02.2024 – 13 K 1318/23 aufzuheben und die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

9

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

10

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Die Vorentscheidung entspricht Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO).

11

Das FG hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Die Klage wurde innerhalb der Klagefrist nicht in der hierfür gesetzlich vorgeschriebenen Form erhoben (dazu unter 1.). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war nicht zu gewähren (dazu unter 2.).

12

1. Der Kläger hat die Klage innerhalb der Klagefrist nicht in der seit dem 01.01.2023 vorgeschriebenen Form erhoben. Die Klage war als elektronisches Dokument und nicht per Telefax zu übermitteln (dazu unter a). Dies gilt unbeschadet dessen, dass die Klage nicht unmittelbar beim FG erhoben, sondern beim FA angebracht wurde (dazu unter b). Auf die gesetzliche Möglichkeit, die Klage ausnahmsweise in Papier (als Telefax) einreichen zu können, kann sich der Kläger nicht berufen (dazu unter c). Mangels unrichtig erteilter Rechtsbehelfsbelehrung verlängerte sich die Klagefrist nicht (dazu unter d).

13

a) Die für den Kläger prozessual agierende S war verpflichtet, die Klage als elektronisches Dokument zu übermitteln.

14

aa) Gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 FGO ist die Klage beim Gericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Davon abweichend sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, nach § 52d Satz 1 FGO als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt nach § 52d Satz 2 FGO für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht. Gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 253 Abs. 4 der Zivilprozessordnung sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 27.04.2022 –  XI B 8/22, Rz 8, sowie vom 15.05.2024 –  VII R 26/22, Rz 16; Brandis in Tipke/Kruse, § 52d FGO Rz 5).

15

Für die in § 62 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO genannten, in das Steuerberaterverzeichnis (vgl. § 86b des Steuerberatergesetzes –StBerG–) eingetragenen Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 (i.V.m. § 49) StBerG steht seit dem 01.01.2023 ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne des § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO –das beSt– zur Verfügung. Der BFH hat bereits mehrfach entschieden, dass Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften seit dem 01.01.2023 verpflichtet sind, das beSt zu nutzen (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 28.04.2023 –  XI B 101/22, BFHE 279, 523, BStBl II 2023, 763, Rz 13 ff.; vom 11.08.2023 –  VI B 74/22, Rz 8 ff.; vom 31.10.2023 –  IV B 77/22, Rz 4 ff.; vom 23.01.2024 –  IV B 46/23, Rz 5). Diese Verpflichtung stellt das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 23.06.2025 – 1 BvR 1718/24 nicht grundsätzlich in Frage.

16

bb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze war S als eine in das bei der Bundessteuerberaterkammer nach § 86b StBerG geführte amtliche Steuerberaterverzeichnis eingetragene Berufsausübungsgesellschaft (§ 49 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StBerG) grundsätzlich verpflichtet, zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Juni 2023 das beSt zu nutzen.

17

b) Der Umstand, dass S die Klage grundsätzlich fristwahrend nach § 47 Abs. 2 Satz 1 FGO beim FA angebracht hat, entpflichtete sie nicht, die nach § 52d Satz 2 i.V.m. § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO gebotenen formalen Anforderungen einzuhalten. Dies ergibt sich zwar nicht ohne Weiteres aus dem Wortlaut des Normgefüges (dazu unter aa), allerdings aus dem Sinn und Zweck sowie dem systematischen Kontext des § 47 Abs. 2 FGO (dazu unter bb) und dem Willen des Gesetzgebers zur Förderung der verpflichtenden elektronischen Kommunikation in einem gerichtlichen Verfahren (dazu unter cc). § 11 Abs. 2 Satz 2 der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (StBPPV) steht dem nicht entgegen (dazu unter dd).

18

aa) Der Wortlaut der betroffenen Normen spricht weder eindeutig für noch gegen eine Pflicht, eine Klage, die abweichend zu § 64 Abs. 1 Satz 1 FGO durch einen Steuerberater bei einer Finanzbehörde angebracht wird, nach § 52d Satz 2, § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO elektronisch zu übermitteln.

19

Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 FGO gilt die Frist für die Erhebung der Klage als gewahrt, wenn die Klage bei der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt oder die angefochtene Entscheidung erlassen oder den Beteiligten bekannt gegeben hat oder die nachträglich für den Steuerfall zuständig geworden ist, innerhalb der Frist angebracht oder zu Protokoll gegeben wird. Formalanforderungen für die Klageanbringung enthält § 47 Abs. 2 FGO nicht. Insbesondere findet sich dort keine Bezugnahme auf § 52d Satz 2 und § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO. Dass die letztgenannte Vorschrift als sicheren Übermittlungsweg nur denjenigen zur elektronischen Poststelle „des Gerichts“ und nicht auch einen solchen zur elektronischen Poststelle „der Behörde“ benennt, ist unerheblich. § 52a FGO ist auf die elektronische Kommunikation zwischen den Beteiligten und dem Gericht zugeschnitten und verhält sich nicht zu den entsprechenden Wegen zwischen dem Kläger und der Finanzbehörde. Zudem lässt sich § 52d Satz 2 FGO keine ausdrückliche Einschränkung entnehmen, dass die Pflicht zur elektronischen Übermittlung nur bei einer Klageerhebung unmittelbar beim Finanzgericht gelten soll.

20

bb) Sinn und Zweck des § 47 Abs. 2 FGO sowie dessen systematischer Kontext sprechen eindeutig dafür, die Anbringung einer Klage bei der Finanzbehörde den formalen Anforderungen des § 52d Satz 2, § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zu unterwerfen.

21

aaa) § 47 Abs. 2 Satz 1 FGO dient allein der Fristwahrung (vgl. BFH-Urteil vom 26.04.1995 –  I R 22/94, BFHE 177, 237, BStBl II 1995, 601, unter II.3.c). Die Vorschrift will im Interesse des Klägers den Zugang zum Gericht erleichtern (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, § 47 FGO Rz 8; Gräber/Teller, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 47 Rz 19). Dem Kläger soll die Ausnutzung der Klagefrist ohne Kürzung um die Zeit der Postbeförderung zum regelmäßig auswärtigen Gericht bei gleichzeitiger Vermeidung der Risiken bei der Postbeförderung ermöglicht werden, indem er die Klage in den Briefkasten des in der Regel näher gelegenen Finanzamt einwerfen kann. Der Behörde kommt insoweit die Funktion einer Art Empfangsbevollmächtigten für das Finanzgericht zu (vgl. BFH-Urteil vom 26.04.1995 –  I R 22/94, BFHE 177, 237, BStBl II 1995, 601, unter II.3.a und e; ebenso FG Münster, Urteil vom 26.04.2017 – 7 K 2792/14 E, unter I.1.: „Quasi-Briefkasten“ des Gerichts). Der Regelungsgehalt des § 47 Abs. 2 Satz 1 FGO betrifft somit nicht die Klageerhebung, sondern beschränkt sich auf die Fristwahrung für eine erst noch zu erhebende Klage (BFH-Urteil vom 26.04.1995 –  I R 22/94, BFHE 177, 237, BStBl II 1995, 601, unter II.3.a).

22

bbb) Demzufolge ist es konsequent, dass § 47 Abs. 2 Satz 1 FGO keine zu § 64 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 FGO („schriftlich“) und § 52d Satz 1 und 2 FGO („als elektronisches Dokument“) abweichende Bestimmung über die Form der bei der Behörde anzubringenden Klageschrift enthält. Dieses Normverständnis liegt auch der bisherigen finanzgerichtlichen Rechtsprechung zugrunde, wonach die Klageanbringung beim Finanzamt nicht zur Befreiung von den Formalanforderungen des § 52a FGO führt (vgl. FG Münster, Urteil vom 26.04.2017 – 7 K 2792/14 E, unter I.1. [Anbringung über elster]; FG Hamburg, Urteil vom 22.01.2019 – 2 K 212/18, Rz 8, sowie FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.05.2019 – 7 K 7019/19, juris, Rz 7 [jeweils Anbringung durch einfache E-Mail]; ebenso Brandis in Tipke/Kruse, § 47 FGO Rz 8, § 52a FGO Rz 3; Gräber/Teller, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 47 Rz 22; Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 47 FGO Rz 159; von Beckerath in Gosch, § 47 FGO, Rz 164). Gerade die der Finanzbehörde in den Fällen des § 47 Abs. 2 FGO zukommende Funktion einer Art Empfangsbevollmächtigten für das Gericht („Quasi-Briefkasten“) muss zur Folge haben, dass für die beiden alternativen Wege der Klageerhebung (beziehungsweise -anbringung) identische Formalanforderungen gelten.

23

ccc) Daher ist die seit dem 01.01.2023 geltende Nutzungspflicht des beSt auch bei einer Klageanbringung beim Finanzamt zu befolgen. Der Zweck des § 47 Abs. 2 FGO gebietet es gerade nicht, den Berufsträger von seiner Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Klageschrift zu befreien. Vielmehr ist dieser aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden elektronischen Infrastruktur auf die bezweckte Erleichterung, die Postlaufzeit nicht berücksichtigen zu müssen, nicht mehr angewiesen.

24

cc) Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, mit § 52a, § 52d FGO die verpflichtende elektronische Kommunikation durch „professionelle Verfahrensbeteiligte“ umfassend zu regeln und nicht länger an der freiwilligen elektronischen Kommunikation festzuhalten (vgl. BTDrucks 17/12634, S. 27, 37 f.). Diesem Willen steht entgegen, § 52d FGO im Rahmen des § 47 Abs. 2 FGO nicht zu beachten. Zum einen wäre die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung leicht zu umgehen, wenn insoweit formfrei Klage erhoben werden könnte (in diesem Sinne auch Breckwoldt, EFG 2024, 1422, 1423). Zum anderen würde die mit der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs intendierte Vereinfachung des Finanzgerichtsprozesses (BTDrucks 17/12634, S. 38), die auch der Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) und Verfahrensbeschleunigung dient, in Frage gestellt. Denn ohne eine auch in Fällen des § 47 Abs. 2 FGO geltende Pflicht zur elektronischen Übermittlung ginge der Klageschriftsatz ohne den nach § 52a Abs. 2 Satz 2 FGO i.V.m. § 2 Abs. 3 der Elektronischen-Rechtsverkehr-Verordnung vorgesehenen strukturierten maschinenlesbaren Datensatz –den XJustiz-Datensatz– beim Finanzgericht ein. Die hiermit einhergehenden Vereinfachungen und Effizienzsteigerungen im gerichtlichen Verfahren durch ein maschinelles Einlesen von Metadaten (zum Beispiel Prozessbeteiligte, Anschriften, Safe-IDs, Klagegegenstand) gingen verloren. Darüber hinaus käme es zu nicht gewollten Medienbrüchen (vgl. BTDrucks 17/12634, S. 27). Dies wäre selbst dann der Fall, wenn das Finanzamt einen in Papierform eingegangenen Klageschriftsatz einscannen und auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO an das Finanzgericht weiterleiten würde.

25

dd) Gegen eine Nutzungspflicht des beSt im Fall der Klageanbringung beim Finanzamt spricht schließlich nicht die Regelung in § 11 Abs. 2 Satz 2 StBPPV. Hiernach gilt die in Satz 1 der Vorschrift genannte –über ein gerichtliches Verfahren hinausgehende– Verwendungsmöglichkeit des beSt nicht für die Kommunikation mit der Finanzverwaltung, soweit diese ein anderes sicheres elektronisches Verfahren für die Übermittlung von Nachrichten und Dokumenten zur Verfügung stellt. § 11 Abs. 2 Satz 2 StBPPV regelt lediglich den das Steuerverwaltungsverfahren betreffenden elektronischen Austausch zwischen einem Steuerberater und der Finanzverwaltung. Das finanzgerichtliche Verfahren wird davon nicht berührt.

26

ee) Nach diesen Grundsätzen verstieß die Anbringung der Klage durch das an das FA gerichtete Telefax vom 28.06.2023 gegen die Formvorgaben des § 52d Satz 1 und 2 FGO.

27

c) Der Kläger hat die Klage nicht wirksam ersatzweise in Papierform eingereicht.

28

aa) Nach § 52d Satz 3 FGO bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wenn dem nutzungsverpflichteten Einreicher eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen (§ 52d Satz 4 FGO).

29

§ 52d Satz 3 FGO greift bei technischen Problemen im Rahmen der Verwendung des vollständig eingerichteten beSt ein. In einem solchen Fall ist die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. „Unverzüglich“ bedeutet ohne schuldhaftes Zögern; der Zeitraum hierfür ist eng zu fassen. Zur Glaubhaftmachung gehört eine Schilderung der tatsächlichen Umstände, die eine vorübergehende technische Unmöglichkeit rechtfertigen können (vgl. BFH-Beschluss vom 23.01.2024 –  IV B 46/23, Rz 9).

30

bb) Diese Anforderungen werden im Streitfall nicht erfüllt. Der Senat kann offenlassen, ob S eine vorübergehende, auf technischen Gründen beruhende Unmöglichkeit einer Klageanbringung über das beSt überhaupt glaubhaft gemacht hat. Selbst wenn dies so wäre, fehlte es an einer Unverzüglichkeit. Denn das FG hat bereits mit Schreiben vom 17.07.2023 mitgeteilt, dass die Klage nicht den Erfordernissen des § 52d FGO genüge. S hat aber weder bei der Telefax-Übermittlung der Klage am 28.06.2023 noch unverzüglich danach technische Probleme bei der Nutzung des beSt glaubhaft gemacht. Das erstmalige Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag vom 25.10.2023 ist nicht unverzüglich im Sinne des § 52d Satz 4 FGO. Es überschreitet den insoweit zulässigen Zeitraum –wie das FG zutreffend erkannt hat– bei weitem.

31

d) Die Rechtsbehelfsbelehrung war nicht fehlerhaft, sodass sich die Frist zur Erhebung der Klage nicht auf ein Jahr nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung verlängerte.

32

aa) Gemäß § 55 Abs. 1 FGO beginnt die Frist für einen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der am Verfahren Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz (der Behörde oder des Gerichts) und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe im Sinne des § 54 Abs. 1 FGO zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei (§ 55 Abs. 2 Satz 1 FGO).

33

Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig erteilt, wenn sie in einer der gemäß § 55 Abs. 1 FGO wesentlichen Aussagen unzutreffend beziehungsweise derart unvollständig oder missverständlich gefasst ist, dass hierdurch –bei objektiver Betrachtung– die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint (vgl. BFH-Urteil vom 28.04.2020 –  VI R 41/17, BFHE 268, 500, BStBl II 2020, 531, Rz 16). Ob dies der Fall ist, bestimmt sich danach, wie der Erklärungsempfänger die Rechtsbehelfsbelehrung oder ergänzende Angaben nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der ihm bekannten Umstände verstehen musste (BFH-Beschluss vom 02.02.2024 –  VI B 13/23, Rz 6).

34

Das Gesetz verlangt keine Belehrung über die einzuhaltende Form der Klageerhebung. Insbesondere zählt ein Hinweis auf die für bestimmte Vertretungsberechtigte geltende Verpflichtung, eine Klage und ihre Begründung ausschließlich als elektronisches Dokument zu übermitteln (§ 52d FGO), nicht zu den nach § 55 Abs. 1 FGO zwingend vorgeschriebenen Angaben einer Rechtsbehelfsbelehrung. Enthält eine solche Belehrung (auch) nicht zwingend vorgeschriebene Angaben, müssen diese allerdings richtig, vollständig und unmissverständlich dargestellt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 02.02.2024 –  VI B 13/23, Rz 9 f.).

35

bb) Nach diesen Maßstäben hat das FG zutreffend entschieden, dass die Rechtsbehelfsbelehrung des FA vollständig, zutreffend und nicht missverständlich war.

36

aaa) Die Rechtsbehelfsbelehrung in der Einspruchsentscheidung vom 30.05.2023 enthält die Angabe, die Klage sei „schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle“ zu erklären. Ferner heißt es dort, die Frist für die Erhebung der Klage gelte als gewahrt, wenn die Klage bei dem FA innerhalb der Frist angebracht oder zu Protokoll gegeben wird. Abschließend wird ergänzt: „Die Voraussetzungen zur elektronischen Einreichung regelt § 52a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Zur verpflichtenden Übermittlung elektronischer Dokumente siehe § 52d FGO.“

37

bbb) Diese (ergänzenden) Angaben lassen die Rechtsbehelfsbelehrung bei objektiver Betrachtung nicht missverständlich erscheinen. Der dortige Hinweis zur fristwahrenden Anbringung der Klage beim FA enthält für sich betrachtet keine Aussagen zu den Formalanforderungen. Die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts des § 47 Abs. 2 Satz 1 FGO durfte S nicht dahin verstehen, dass die Klage abweichend zu § 52d FGO auch durch Telefax beim FA hätte angebracht werden können. Denn jedenfalls durch den abschließenden Hinweis auf die Verpflichtung zur elektronischen Kommunikation nach § 52a, § 52d FGO erscheint das vom Kläger behauptete (Miss-)Verständnis der in der Rechtsbehelfsbelehrung gewählten Formulierungen in dem Sinne, es habe S freigestanden, die Klage beim FA elektronisch, per Telefax oder schriftlich anzubringen, ausgeschlossen. Ein ausdrücklicher Hinweis, dass die verpflichtende elektronische Kommunikation auch bei der Anbringung der Klage beim FA gilt, war nicht erforderlich. Es besteht keine Veranlassung, bei nicht zwingenden Angaben höhere Anforderungen an die Detailliertheit der Rechtsbehelfsbelehrung zu stellen als bei solchen, die notwendiges Element der Rechtsbehelfsbelehrung sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28.04.2015 –  VI R 65/13, Rz 15, sowie vom 21.05.2021 –  II S 5/21 (PKH), Rz 20).

38

2. Dem Kläger war keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 Abs. 1 FGO zu gewähren. Dies ergibt sich bereits daraus, dass er seine hierfür bestehenden gesetzlichen Obliegenheiten nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nach Wegfall des Hindernisses (§ 56 Abs. 2 Satz 1 FGO) erfüllt hat. Spätestens mit Zugang des Schreibens des FG vom 17.07.2023 war S, dessen Verschulden sich der Kläger zurechnen lassen muss (vgl. BFH-Beschluss vom 15.05.2019 –  XI R 14/17, Rz 7), das Erfordernis, die Klage elektronisch zu übermitteln, bekannt. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde erst am 25.10.2023 und damit weit außerhalb der vorgenannten Frist beim FG beantragt. Gleiches gilt für die zum selben Zeitpunkt erstmals elektronisch übermittelte Klageschrift.

39

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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BFH: Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für eine denkmalgeschützte Immobilie in Grund- und Boden- sowie Gebäudeanteil für Zwecke der Absetzung für Abnutzung

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob im Rahmen einer Kaufpreisaufteilung eines als Baudenkmal geschützten Gebäudes der betreffende Grund und Boden mit einem Betrag von null Euro anzusetzen ist, weil das Denkmal dauerhaft erhalten werden muss (Az. IX R 26/24).

BFH, Urteil IX R 26/24 vom 07.10.2025

Leitsatz

  1. Ist für die Anschaffung einer denkmalgeschützten Immobilie ein Gesamtkaufpreis gezahlt worden, ist der Kaufpreis zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung aufzuteilen. Zunächst sind Boden- und Gebäudewert gesondert zu ermitteln und sodann die Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der beiden Wertanteile in Anschaffungskosten für den Grund- und Boden- sowie den Gebäudeanteil aufzuteilen.
  2. Das allgemeine Ertragswertverfahren (§ 28 der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14.07.2021, BGBl. I 2021 S. 2805) stellt auch bei einem unter Denkmalschutz stehenden Gebäude ein zulässiges Wertermittlungsverfahren für die Ermittlung des Boden- und Gebäudewerts dar.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 13.11.2024 – 2 K 1386/20 aufgehoben.

Die Einkommensteuer für das Jahr 2005 wird unter Änderung des Bescheids vom 12.12.2019 und der hierauf ergangenen Einspruchsentscheidung vom 15.06.2020 mit der Maßgabe festgesetzt, dass bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für das Objekt X-Straße Absetzungen für Abnutzung in Höhe von 11.514 € als Werbungskosten abgezogen werden.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu 80 % und der Beklagte zu 20 % zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Aufteilung von Anschaffungskosten auf Grund und Boden und Gebäude bei einem denkmalgeschützten Objekt.

2

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind verheiratet. Der Kläger erwarb 2003 ein mit einem denkmalgeschützten Gebäude bebautes Grundstück in der X-Straße in Z. Der Kaufpreis betrug 800.000 €. Die Anschaffungsnebenkosten beliefen sich auf 40.468,84 €.

3

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2005 ermittelten die Kläger bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die Absetzung für Abnutzung (AfA) auf der Grundlage der gesamten Anschaffungskosten. Eine teilweise Aufteilung auf den Grund und Boden erfolgte nicht. Zur Begründung führten die Kläger aus, aufgrund des Denkmalschutzes sei von einer unendlichen Restnutzungsdauer des Gebäudes auszugehen. Das Grundstück könne nicht ohne Gebäude genutzt werden. Ein Bodenwert sei in Zukunft nicht erzielbar. Unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 840.468,84 € und einer von ihnen angenommenen tatsächlichen Restnutzungsdauer für das Gebäude von 25 Jahren setzten die Kläger daher eine AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) von 4 % in Höhe von 33.619 € an.

4

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) folgte dem Ansatz der Kläger nicht und zog zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die AfA von den Anschaffungskosten einen Anteil für den Grund und Boden in Höhe von 59 % der gesamten Anschaffungskosten ab. Das FA legte für das Gebäude eine Bemessungsgrundlage in Höhe von 344.592,22 € (= 41 % von 840.468,84 €) zugrunde. Unter Anwendung eines AfA-Satzes von 2,5 % berücksichtigte es im Einkommensteuerbescheid 2005 vom 26.01.2007 bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten einen AfA-Betrag von 8.615 €.

5

Der dagegen eingelegte Einspruch blieb mit Einspruchsentscheidung vom 15.06.2020 ohne Erfolg.

6

Während des Einspruchsverfahrens erließ das FA am 12.12.2019 einen geänderten Einkommensteuerbescheid 2005. In diesem legte es einen Anteil der Anschaffungskosten für den Grund und Boden in Höhe von 57,44 % und damit eine AfA-Bemessungsgrundlage von 357.703,54 € zugrunde. Die AfA setzte es ausgehend von einem AfA-Satz von 2,5 % mit 8.943 € an.

7

Die Kläger erhoben nachfolgend Klage beim Finanzgericht (FG).

8

Im Klageverfahren holte das FG mit Beweisbeschluss vom 07.12.2021 ein Sachverständigengutachten ein. Das Gutachten wurde am 22.04.2022 erstellt. Der Sachverständige kam unter Anwendung des allgemeinen Ertragswertverfahrens (§ 27 Abs. 5 Nr. 1, § 28 der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14.07.2021, BGBl I 2021, 2805 –ImmoWertV 2021–) zu dem Ergebnis, dass auf das Gebäude 41,10 % und auf den Grund und Boden 58,90 % der Anschaffungskosten entfielen. Der Sachverständige führte aus, ein wertmindernder Einfluss der Denkmaleigenschaft des Gebäudes auf den Kaufpreisanteil für den Grund und Boden sei nicht erkennbar. Das Gebäude habe auch keine unendliche oder „ewige“ Nutzungsdauer, sondern eine Restnutzungsdauer von 30 Jahren. Der Argumentation, wonach der Bodenwert eines unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes 0 € betragen müsse, könne daher nicht gefolgt werden.

9

Die Kläger reichten im FG-Verfahren ein eigenes (Partei-)Gutachten ein. Laut diesem war auf der Grundlage des vereinfachten Ertragswertverfahrens (§ 27 Abs. 5 Nr. 2, § 29 ImmoWertV 2021) der Kaufpreisanteil für den Grund und Boden mit 0 € anzusetzen und der gesamte Kaufpreis dem Gebäude zuzuordnen. Aufgrund der Bebauung des Grundstücks mit einem Denkmalobjekt habe der Grund und Boden wegen der unendlichen Restnutzungsdauer keinen eigenen Wert. In der mündlichen Verhandlung stellten die Kläger keine Beweisanträge.

10

Das FG wies die Klage mit Urteil vom 13.11.2024 – 2 K 1386/20 (Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 2025, 560) als unbegründet ab. Das FG folgte hinsichtlich der Ermittlung des Werts von Grund und Boden dem Gutachten des von ihm beauftragten Sachverständigen.

11

Mit der Revision tragen die Kläger vor: Das FG, das FA und der vom FG beauftragte Sachverständige gingen zu Unrecht davon aus, dass die Anschaffungskosten nach dem „zweigleisigen“ allgemeinen Ertragswertverfahren nach § 28 ImmoWertV 2021 auf Grund und Boden und Gebäude aufzuteilen seien. Dieses Verfahren sei nichts anderes als die vom Bundesfinanzhof (BFH) verworfene Restwertmethode. Es sei vielmehr das vereinfachte „eingleisige“ Ertragswertverfahren nach § 29 ImmoWertV 2021 anzuwenden. Zinse man –wie im vereinfachten Ertragswertverfahren vorgesehen– den Bodenwert ab, belaufe sich der Anteil für Grund und Boden auf 0 €. Denn für das unter Denkmalschutz stehende Gebäude sei eine „ewige“ Nutzungsdauer anzusetzen. Zudem seien die Bodenrichtwerte für das Grundstück nicht nachvollziehbar, weil es keine verlässliche Datengrundlage für diese Lage gebe. Daher sei der Verkehrswert von Grund und Boden und Gebäude unzutreffend ermittelt und damit die Aufteilung falsch vorgenommen worden. Das FG sei zudem ihrem Vortrag zur Nutzbarkeit des Grundstücks nicht gefolgt, sei von unzutreffenden Feststellungen ausgegangen und habe den Sachverhalt ungenügend aufgeklärt.

12

Nach Auffassung der Kläger folgt daraus die Ermittlung der AfA mit einem Prozentsatz von 2,5 % aus der Bemessungsgrundlage in Höhe von 840.468,84 €.

13

Die Kläger beantragen, das Urteil des FG vom 13.11.2024 – 2 K 1386/20 aufzuheben und die Einkommensteuer für das Jahr 2005 unter Änderung des Bescheids vom 12.12.2019 und der hierauf ergangenen Einspruchsentscheidung vom 15.06.2020 mit der Maßgabe festzusetzen, dass bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung AfA in Höhe von 21.012 € als Werbungskosten abgezogen werden.

14

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

15

Die Revision ist teilweise begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur teilweisen Klagestattgabe (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

16

Die Revision ist nicht begründet, soweit sich die Kläger gegen die Aufteilung der Anschaffungskosten auf Grund und Boden sowie Gebäude wenden. Das FG hat zu Recht auf der Grundlage des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens die Anschaffungskosten für den Grund und Boden mit 495.036 € (58,90% von 840.468,84 €) bemessen. Ohne Rechtsfehler hat das FG seiner Bewertung das vom Sachverständigen angewandte allgemeine Ertragswertverfahren (§ 28 ImmoWertV 2021) zugrunde gelegt (dazu unter 1.). Auch der Ansatz des Werts für den Grund und Boden ist ohne Rechtsfehler erfolgt (dazu unter 2.). Die von den Klägern dagegen erhobenen Einwände greifen nicht durch (dazu unter 3.). Die von den Klägern erhobene Verfahrensrüge hat keinen Erfolg (dazu unter 4.). Die Revision ist begründet, soweit das FG auf der Grundlage von § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG den AfA-Satz rechtsfehlerhaft mit 2,5 % angesetzt hat. Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG ist ein AfA-Satz von 3,3 % anzusetzen (dazu unter 5.). Die Sache ist spruchreif (dazu unter 6.).

17

1. Das FG hat die vom gerichtlich bestellten Sachverständigen anhand des allgemeinen Ertragswertverfahrens (§ 28 ImmoWertV 2021) ermittelten Werte zutreffend seiner Aufteilung der Anschaffungskosten auf Grund und Boden und Gebäude zugrunde gelegt und letzteren als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der AfA angesetzt.

18

a) Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) abzuziehen, wenn sie durch sie veranlasst sind. Zu den bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbaren Werbungskosten gehört gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG auch die AfA für ein zur Einkünfteerzielung genutztes Gebäude. AfA-Bemessungsgrundlage sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 7 Abs. 4 und 5 EStG) des Gebäudes. Ist für die Anschaffung eines Immobilienobjekts ein Gesamtkaufpreis gezahlt worden, ist der Kaufpreis zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die AfA aufzuteilen. Zunächst sind Boden- und Gebäudewert gesondert zu ermitteln und sodann die Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der beiden Wertanteile in Anschaffungskosten für den Grund- und Boden- sowie den Gebäudeanteil aufzuteilen (vgl. Senatsurteile vom 29.10.2019 –  IX R 38/17, BFHE 267, 18, BStBl II 2021, 202, Rz 40; vom 21.07.2020 –  IX R 26/19, BFHE 270, 133, BStBl II 2021, 372, Rz 30, und vom 20.09.2022 –  IX R 12/21, BFHE 278, 169, BStBl II 2024, 61, Rz 30, jeweils m.w.N.).

19

Für die Schätzung des Werts des Grund- und Boden- sowie des Gebäudeanteils kann im Streitfall die ImmoWertV 2021 herangezogen werden. Zwar richtet sich nach der Rechtsprechung des BFH die zeitliche Anwendbarkeit der ImmoWertV 2021 danach, ob sie am Bewertungsstichtag in Kraft war (vgl. BFH-Urteil vom 16.09.2020 –  II R 1/18, BFHE 269, 406, BStBl II 2021, 594, Rz 12). § 53 Abs. 1 ImmoWertV 2021 regelt nunmehr jedoch ausdrücklich, dass bei Verkehrswertgutachten, die ab dem 01.01.2022 erstellt werden, die ImmoWertV 2021 Anwendung findet.

20

Die ImmoWertV 2021 enthält anerkannte Grundsätze für die Schätzung von Verkehrswerten von Grundstücken. Nach deren Bestimmungen sind zur Wertermittlung das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren, das Sachwertverfahren oder mehrere dieser Verfahren heranzuziehen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 ImmoWertV 2021). Die Verfahren sind nach der Art des Wertermittlungsobjekts unter Berücksichtigung der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten und der sonstigen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der zur Verfügung stehenden Daten, zu wählen; die Wahl ist zu begründen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 ImmoWertV 2021; zu der damals gültigen Immobilienwertermittlungsverordnung vom 19.05.2010, BGBl I 2010, 639 –ImmoWertV 2010–: s. Senatsurteile vom 21.07.2020 –  IX R 26/19, BFHE 270, 133, BStBl II 2021, 372, Rz 31, und vom 20.09.2022 –  IX R 12/21, BFHE 278, 169, BStBl II 2024, 61, Rz 31; Senatsbeschluss vom 15.11.2016 –  IX B 98/16, Rz 4). Im Streitfall besteht Einvernehmen zwischen den Beteiligten, dass für die Ermittlung des Verkehrswerts das Ertragswertverfahren (§ 27 ImmoWertV 2021) heranzuziehen ist. Der Senat sieht deshalb von weiteren Erläuterungen ab.

21

Zwischen den Beteiligten ist allein streitig, ob das allgemeine Ertragswertverfahren (§ 28 ImmoWertV 2021) –so das FA– oder das vereinfachte Ertragswertverfahren (§ 29 ImmoWertV 2021) –so die Kläger– der Wertermittlung für die schätzweise Aufteilung der Anschaffungskosten auf Grund und Boden und Gebäude zugrunde zu legen ist. Die grundsätzliche Richtigkeit der Berechnungen des vom Gericht beauftragten Sachverständigen als auch des von den Klägern beauftragten Gutachters sind nicht streitig.

22

b) In § 27 Abs. 5 ImmoWertV 2021 werden alle drei Varianten des Ertragswertverfahrens gleichrangig aufgezählt, darunter das allgemeine Ertragswertverfahren (§ 27 Abs. 5 Nr. 1 ImmoWertV 2021) und das vereinfachte Ertragswertverfahren (§ 27 Abs. 5 Nr. 2 ImmoWertV 2021). Aus den Bestimmungen der ImmoWertV 2021 ergibt sich kein Vorrang einer der Varianten.

23

Das allgemeine Ertragswertverfahren (§ 28 ImmoWertV 2021) ermittelt den Wert der Immobilie durch Bildung der Summe aus dem kapitalisierten jährlichen Reinertragsanteil des Gebäudes zum Wertermittlungsstichtag, der unter Abzug der Bodenwertverzinsung ermittelt wurde (vorläufiger Ertragswert der baulichen Anlage) und dem anhand der Bodenrichtwerte ermittelten Bodenwert. Das allgemeine Ertragswertverfahren wird als Standardverfahren im Rahmen der steuerlichen Bewertung angewandt (vgl. Kleiber, Marktwertermittlung nach ImmoWertV, 10. Aufl., S. 1569 f.). Es findet bei Mietwohn- und Geschäftsgrundstücken Anwendung (Jardin/Roscher, Die Immobilienwertermittlung aus steuerlichen Anlässen, 2019, Rz 1062). Es kommt für die Ermittlung des Verkehrswerts einer Immobilie vor allem zur Anwendung, wenn die Restnutzungsdauer bis zu 30 Jahre beträgt und der Liegenschaftszins hoch, das heißt über 5,5 % liegt. Bei einem niedrigeren Liegenschaftszins kommt es bis zu einer Restnutzungsdauer von circa 50 Jahren zur Anwendung (vgl. Sommer/Kröll, Lehrbuch zur Immobilienbewertung, 6. Aufl., Abschn. 9.2.3.4 und 9.4.1).

24

Das vereinfachte Ertragswertverfahren (§ 29 ImmoWertV 2021) demgegenüber ermittelt den Wert der Immobilie durch Bildung der Summe aus dem kapitalisierten jährlichen Reinertragsanteil des Gebäudes zum Wertermittlungsstichtag ohne Abzug einer Bodenwertverzinsung (Barwert des Reinertrags) und dem anhand der Bodenrichtwerte ermittelten und dem über die Restnutzungsdauer der baulichen Anlagen abgezinsten Bodenwert. Das vereinfachte Ertragswertverfahren kommt für die Ermittlung des Verkehrswerts vor allem zur Anwendung, wenn die Restnutzungsdauer länger als 30 Jahre und der Liegenschaftszins hoch, das heißt über 5,5 % liegt. Bei einem niedrigeren Liegenschaftszins kommt es ab einer Restnutzungsdauer von circa 50 Jahren zur Anwendung (vgl. Sommer/Kröll, Lehrbuch zur Immobilienbewertung, 6. Aufl., Abschn. 9.2.3.4 und 9.4.1; Jacoby, Kaufpreisaufteilung für bebaute Grundstücke – Problematik und Lösungsansatz, 2018, S. 53).

25

Sowohl das allgemeine als auch das vereinfachte Ertragswertverfahren sind darauf ausgelegt, den zutreffenden Gesamtwert zu finden. Der Unterschied der beiden Varianten liegt darin, dass beim allgemeinen Ertragswertverfahren die Bodenwertverzinsung vom Reinertrag abgezogen wird, während beim vereinfachten Ertragswertverfahren der Bodenwert abgezinst wird. In beiden Varianten entspricht die Kapitalisierungs- oder Abzinsungsdauer der Restnutzungsdauer des Gebäudes. Beide Varianten führen daher zu dem gleichen Ertragswert der Immobilie. Lediglich die Aufteilung des Ertragswerts auf Grund und Boden sowie Gebäude erfolgt unterschiedlich.

26

c) Im Hinblick auf die Wahl des Bewertungsverfahrens zur Ermittlung der Verkehrswerte von Grund und Boden sowie Gebäude hat der Senat stets betont, dass nach den tatsächlichen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden ist, welches Wertermittlungsverfahren anzuwenden ist. Die Ermittlung der Verkehrswertrelation ist Teil der Sachverhaltsfeststellung des FG, die für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend ist, wenn sie keinen Rechtsirrtum enthält, nicht gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt und nicht auf einem Verfahrensmangel beruht (§ 118 Abs. 2 FGO).

27

Der BFH als Revisionsgericht muss –bei Heranziehung der ImmoWertV 2021 durch die Vorinstanz– aber prüfen, ob dabei die (rechtlichen) Vorgaben der maßgeblichen Bestimmungen –im Streitfall der §§ 28, 29 ImmoWertV 2021– beachtet worden sind und ob seitens des FG die zutreffende Methode zugrunde gelegt worden ist (vgl. u.a. Senatsurteile vom 15.01.1985 –  IX R 81/83, BFHE 143, 61, BStBl II 1985, 252, unter 1.a; vom 10.10.2000 –  IX R 86/97, BFHE 193, 326, BStBl II 2001, 183, unter II.2.; vom 29.05.2008 –  IX R 36/06, BFH/NV 2008, 1668, unter II.2.; vom 29.10.2019 –  IX R 38/17, BFHE 267, 18, BStBl II 2021, 202, Rz 42; vom 20.09.2022 –  IX R 12/21, BFHE 278, 169, BStBl II 2024, 61, Rz 32, jeweils m.w.N.).

28

In Bezug auf das Ertragswertverfahren nach der damals jeweils gültigen Wertermittlungsverordnung vom 06.12.1988 (BGBl I 1988, 2209) beziehungsweise ImmoWertV 2010 hat der Senat bereits entschieden, dass dieses nicht mit dem von der Rechtsprechung des BFH verworfenen „Restwertverfahren“ identisch ist, bei dem vom gezahlten Kaufpreis zunächst der Grundstückswert abgezogen und lediglich der verbleibende Rest den Anschaffungskosten des Gebäudes zugerechnet wird (vgl. Senatsurteile vom 10.10.2000 –  IX R 86/97, BFHE 193, 326, BStBl II 2001, 183, unter II.2.; vom 20.09.2022 –  IX R 12/21, BFHE 278, 169, BStBl II 2024, 61, Rz 41; BFH-Beschluss vom 24.02.1999 –  IV B 73/98, BFH/NV 1999, 1201, unter 1.e cc).

29

Ebenso hat der Senat entschieden, dass für die Zwecke der Aufteilung eines Kaufpreises in Grund und Boden und Gebäude der Ertragswert des Gebäudes „nur in der Weise ermittelt werden kann, dass von dem für die Vermietung des gesamten Grundstücks erzielten Reinertrag der Verzinsungsbetrag des Bodenwerts abgezogen wird“. Insoweit „handelt es sich um eine Methode, mit der der Wert des Gebäudes als solcher ausreichend sicher geschätzt werden kann“ (so wörtlich BFH-Beschluss vom 24.02.1999 –  IV B 73/98, BFH/NV 1999, 1201, unter 1.e cc, sowie Senatsurteil vom 20.09.2022 –  IX R 12/21, BFHE 278, 169, BStBl II 2024, 61, Rz 41). Damit hat der Senat zu erkennen gegeben, dass für die Aufteilung eines Kaufpreises auf Grund und Boden und Gebäude das allgemeine Ertragswertverfahren (§ 28 ImmoWertV 2021) eine geeignete Methode darstellt (so auch Kleiber, Marktwertermittlung nach ImmoWertV, 10. Aufl., S. 1431 und 1570; Jacoby, Kaufpreisaufteilung für bebaute Grundstücke – Problematik und Lösungsansatz, 2018, S. 55).

30

d) Bei Anwendung dieser Maßstäbe hat das FG ohne Rechtsfehler die Kaufpreisaufteilung des gerichtlich bestellten Sachverständigen nach dem allgemeinen Ertragswertverfahren (§ 28 ImmoWertV 2021) herangezogen.

31

Der Sachverständige hat das allgemeine Ertragswertverfahren auf der Grundlage marktüblich erzielbarer Erträge nach § 27 Abs. 1 Satz 1, § 28 ImmoWertV 2021 angewandt. Bei diesem Verfahren wird der Ertragswert ermittelt aus dem nach § 40 ImmoWertV 2021 ermittelten Bodenwert und dem um den Betrag der angemessenen Verzinsung des Bodenwerts verminderten und sodann kapitalisierten Reinertrag nach § 31 ImmoWertV 2021. Dabei sind bei der Ermittlung des Betrags der Bodenwertverzinsung der für die Kapitalisierung nach § 33 i.V.m. § 21 ImmoWertV 2021 maßgebliche Liegenschaftszins zugrunde zu legen.

32

Der Sachverständige hat die einschlägigen Mietwerte für die Ermittlung der marktüblich erzielbaren Erträge zugrunde gelegt. Den Liegenschaftszinssatz hat er ausgehend von den Werten des örtlichen Gutachterausschusses mit 5,75 % ermittelt. Die Bewirtschaftungskosten hat er anhand von Erfahrungswerten mit rund 8 % angesetzt und die Restnutzungsdauer mit 30 Jahren. Vor diesem Hintergrund ist die Wahl des allgemeinen Ertragswertverfahrens nicht zu beanstanden.

33

Das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen berücksichtigt auch die Denkmaleigenschaft des streitigen Immobilienobjekts (zu den unterschiedlichen Modellen für die Berücksichtigung der Denkmaleigenschaft s. etwa Jardin/Roscher, Die Immobilienwertermittlung aus steuerlichen Anlässen, 2019, Rz 246 ff.; Kleiber, Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 10. Aufl., S. 1081 f.; Kleiber, Marktwertermittlung nach ImmoWertV, 10. Aufl., S. 831 f.; Huber, Immobilien & Bewerten, 2016, 16; Möckel, Grundstücksmarkt und Grundstückswert –GuG– 2002, 232; Jäpel, GuG 2001, 335; Loose, GuG 2008, 280). Der Sachverständige hat sich mit der Frage beschäftigt, ob mit Blick auf die Denkmaleigenschaft eine „ewige Restnutzungsdauer“ oder eine endliche Restnutzungsdauer anzusetzen ist. Unter Einbeziehung von Alter und Zustand des Gebäudes sowie der durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen ist er zum Ergebnis einer zeitlich begrenzten Nutzungsdauer von 30 Jahren gekommen.

34

2. Auch die unter Heranziehung der Vorschriften der ImmoWertV 2021 erfolgte Ermittlung des Bodenwerts seitens des gerichtlich bestellten Sachverständigen hat das FG ohne Rechtsfehler zugrunde gelegt.

35

a) Der Bodenwert bebauter Grundstücke ist gemäß § 40 Abs. 1 ImmoWertV 2021 grundsätzlich im Wege des Vergleichswertverfahrens nach den §§ 24 bis 26 ImmoWertV 2021 zu ermitteln (vgl. auch Senatsurteil vom 20.08.2002 –  IX R 68/00, BFH/NV 2003, 595, unter II.2.a). Der Bodenwert eines bebauten Grundstücks ist „ohne Berücksichtigung der vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Grundstück“ (vgl. § 40 Abs. 1 ImmoWertV 2021), das heißt mit dem Wert zu ermitteln, der sich für ein vergleichbares unbebautes Grundstück ergibt. Dies deckt sich mit der einschlägigen Regelung zur Festlegung der Bodenrichtwerte in § 196 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs. Danach sind in bebauten Gebieten die Bodenrichtwerte mit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre (vgl. Huber, Immobilien & Bewerten 2016, 16, 20). Neben oder anstelle von Vergleichspreisen kann zur Bodenwertermittlung ein objektspezifisch angepasster Bodenrichtwert herangezogen werden (§ 40 Abs. 2, § 24 Abs. 1 Satz 2, § 26 Abs. 2 ImmoWertV 2021). Bei der Ermittlung des Bodenwerts wird nicht danach unterschieden, ob für die Ermittlung des Gesamtwerts der Immobilie das Vergleichswert-, das (allgemeine oder vereinfachte) Ertragswert- oder das Sachwertverfahren zur Anwendung kommt.

36

b) Der gerichtlich bestellte Gutachter hat von der Ableitung des Bodenwerts aufgrund von Vergleichskaufpreisen im Vergleichswertverfahren (§ 40 Abs. 1 i.V.m. §§ 24 bis 26 ImmoWertV 2021) Abstand genommen, da keine geeigneten Vergleichsverkäufe (§ 25 ImmoWertV 2021) vorlagen. Er hat dementsprechend unter Zuhilfenahme der Bodenrichtwertkarte der Stadt Z die Bewertung von Grund und Boden als unbebautes Grundstück vorgenommen. Er hat schlüssig und nachvollziehbar geprüft, ob der Bodenrichtwert zur Wertableitung geeignet ist. Das Vorliegen einer „kaufpreisarmen Lage“ hat er berücksichtigt. Das gleiche gilt für den besonderen Zuschnitt des Grundstücks sowie die Besonderheiten des örtlichen Grundstücksmarkts.

37

Mit einer möglichen Auswirkung des Denkmalschutzes auf den Wert von Grund und Boden („Bodenwertdämpfung“) hat sich der Sachverständige ebenfalls beschäftigt. Einen wertmindernden Einfluss hat er –unter Befassung mit den dazu in Sachverständigenkreisen vertretenen unterschiedlichen Ansichten einschließlich einer umfangreichen Auswertung von Fachliteratur– aus sachverständiger Sicht verneint.

38

Zu dem in § 40 Abs. 5 Nr. 1 ImmoWertV 2021 vorgesehenen Vorbehalt einer erheblichen Abweichung der tatsächlichen von der nach § 6 Abs. 1 ImmoWertV 2021 maßgeblichen Nutzung hat der Gutachter ausgeführt, dass das Grundstück auch ohne denkmalgeschütztes Gebäude nicht besser oder höher ausnutzbar wäre. Das Grundstück ist nach seinen Erläuterungen durch die vorhandene Bebauung voll ausgenutzt. Daher ließe sich durch eine andere Bebauung kein höherer Ertrag erwirtschaften. Der durch den Denkmalschutz verursachte Erhaltungszwang für das bestehende Gebäude wirkt sich deshalb weder günstig noch ungünstig auf die bauliche Ausnutzbarkeit und damit den Wert von Grund und Boden aus.

39

3. Die von den Klägern gegen die Wertermittlung des gerichtlichen Sachverständigen erhobenen Einwände greifen nicht durch.

40

a) Soweit die Kläger eine „ewige“ oder „unbegrenzte“ Nutzungsdauer eines Denkmalobjekts zugrunde legen wollen (so auch Jäpel, GuG 2001, 335; Loose, GuG 2008, 280), geht ihre Argumentation fehl. Für die Restnutzungsdauer baulicher Anlagen gibt § 4 Abs. 3 Satz 1 ImmoWertV 2021 auch für denkmalgeschützte bauliche Anlagen vor, dass als Restnutzungsdauer die Anzahl der Jahre anzusehen ist, in denen die bauliche Anlage bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung voraussichtlich noch wirtschaftlich genutzt werden kann. Auch ein Denkmalobjekt hat eine begrenzte Nutzungsdauer. Es muss in bestimmten Zeiträumen modernisiert und instandgesetzt, in extremen Fällen abgerissen und wiederaufgebaut werden, um den Rohertrag nachhaltig erzielen zu können (so auch Huber, Immobilien & Bewerten, 2016, 16; Möckel, GuG 2002, 232). Der Denkmalschutz erfordert nicht, dass ein Gebäude ununterbrochen in seinem Bestand erhalten und wirtschaftlich permanent revitalisiert wird. Das denkmalgeschützte Gebäude unterliegt daher wie jedes andere Gebäude der Abnutzung, was sich nicht zuletzt daran zeigt, dass für das hier streitige Gebäude auch AfA vorgenommen werden. Zudem kann ein Denkmalobjekt durch Brand oder Einfluss von Naturkatastrophen untergehen, oder die Denkmaleigenschaft kann aufgehoben werden.

41

Die allgemeinen denkmalrechtlichen Erhaltungspflichten des Eigentümers wirken sich wirtschaftlich nicht über den niedrigeren Ansatz des Grund und Bodens aus, sondern dergestalt, dass Instandhaltungsaufwendungen und (nachträgliche) Herstellungskosten in höherem Umfang als bei anderen Gebäuden anfallen und deswegen auch in höherem Umfang steuerlich abzugsfähig sind. Dies zeigt nicht zuletzt die Regelung des § 7i EStG, die erhöhte Absetzungen für nach Landesrecht anerkannte Baudenkmale vorsieht.

42

b) Der von den Klägern begehrte Ansatz des Werts von Grund und Boden mit 0 € scheidet daher aus. Im Streitfall steht nach den Feststellungen des FG nur das Gebäude unter Denkmalschutz, nicht –wie bei Bodendenkmälern im Sinne der Denkmalschutzgesetze– die darunter liegende Fläche. Die Einschränkungen des Denkmalschutzes betreffen nur das Gebäude und haben grundsätzlich keinen Einfluss auf den Grund und Boden. So werden im Rahmen des Ertragswertverfahrens zur Ermittlung des Marktwerts denkmalgeschützter Immobilien die für vergleichbare Objekte marktüblich erzielbaren Erträge, die marktüblich anfallenden Bewirtschaftungskosten und –falls vorhanden– ein den Denkmalschutz berücksichtigender Liegenschaftszinssatz herangezogen (vgl. Kleiber, Marktwertermittlung nach ImmoWertV, 10. Aufl., S. 831). Folglich kann sich für die Aufteilung eines Kaufpreises auf Grund und Boden und Gebäude eine durch die Denkmaleigenschaft mögliche Wertminderung auch nur auf das Gebäude auswirken (so auch Büchter-Hole, EFG 2025, 562; Kleinmanns, Betriebs-Berater 2025, 817).

43

Der Wert von Grund und Boden drückt insbesondere die Lage aus und ist in dieser Hinsicht zum Stichtag fest und unveränderlich. Eine längere Nutzungsdauer des Gebäudes hat keinen Einfluss auf den Bodenwert. Deshalb ist die Ansicht der Kläger, dass bei einer längeren Restnutzungsdauer von einem geringeren Wert von Grund und Boden auszugehen sei als bei einer kürzeren, mit dem Grundsatz unabhängiger Wertermittlung von Grund und Boden und Gebäude nicht vereinbar. Dem entspricht auch die bisherige Senatsrechtsprechung, die bei der Bewertung von Grundstücken mit denkmalgeschützten Gebäuden den Grund und Boden stets mit einem positiven Wert versehen hat (vgl. Senatsurteile vom 20.08.2002 –  IX R 68/00, BFH/NV 2003, 595, unter II.2., und vom 29.10.2019 –  IX R 38/17, BFHE 267, 18, BStBl II 2021, 202, Rz 50).

44

4. Soweit sich die Kläger mit der Rüge mangelnder Sachaufklärung gegen die Feststellungen des FG zur Nutzbarkeit des Gebäudes wenden, hat die Verfahrensrüge keinen Erfolg. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung vor dem FG dazu keine Beweisanträge mit dem Ziel einer weiteren Sachaufklärung gestellt. Vielmehr wenden sie sich mit ihrem Vorbringen insoweit gegen die tatsächliche Würdigung seitens des FG, die im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht überprüft wird (§ 118 Abs. 2 FGO).

45

5. Die Revision ist insoweit begründet, als das FG auf der Grundlage von § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG den AfA-Satz rechtsfehlerhaft mit 2,5 % angesetzt hat. Denn aufgrund der vom gerichtlich bestellten Sachverständigen festgestellten Restnutzungsdauer von 30 Jahren ist der AfA-Satz nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG mit 3,3 % zu berücksichtigen.

46

a) Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung können anstelle der Absetzungen nach Satz 1 der Vorschrift die der tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes entsprechenden AfA vorgenommen werden. Nutzungsdauer im gesetzlichen Sinne ist der Zeitraum, in dem ein Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann (§ 11c Abs. 1 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung). § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG räumt dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht ein („können“), ob er sich mit dem typisierten festen AfA-Satz nach Satz 1 der Vorschrift zufriedengibt oder eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer geltend macht. Die kürzere Nutzungsdauer ist durch ein Sachverständigengutachten nachzuweisen. Die sachverständige Ermittlung der Restnutzungsdauer gemäß § 4 Abs. 3 ImmoWertV 2021 ist eine gutachterlich anerkannte Schätzungsmethode (vgl. dazu näher Senatsurteile vom 28.07.2021 –  IX R 25/19, Rz 17 ff., und vom 23.01.2024 –  IX R 14/23, BFHE 284, 16, Rz 18 ff., jeweils m.w.N.).

47

b) Danach ist die AfA im Streitfall nach Maßgabe der verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG zu bemessen. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat nach den Vorgaben der ImmoWertV 2021 anhand der Substanz des Gebäudes, bestehender Baumängel sowie vorgenommener Umbauten und Modernisierungen die Lebensdauer des Gebäudes ermittelt und mit 30 Jahren angesetzt. Die Kläger hatten die AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG auch bereits im Rahmen des Veranlagungsverfahrens geltend gemacht und dies in der mündlichen Verhandlung bestätigt.

48

6. Die Sache ist spruchreif. Den Feststellungen der Vorinstanz lassen sich die Anschaffungskosten der Immobilie (840.468,84 €), der Aufteilungsmaßstab (41,10 % für das Gebäude, 58,90 % auf den Grund und Boden) und die maßgebliche Restnutzungsdauer (30 Jahre) entnehmen. Der Senat kann daher in der Sache selbst entscheiden und gibt der Klage im tenorierten Umfang statt. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

49

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Verteilung der Verfahrenskosten ergibt sich aus dem Umfang, in dem das Revisionsbegehren erfolgreich war.

 

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Erzeugerpreise Oktober 2025: -1,8 % gegenüber Oktober 2024

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im Oktober 2025 um 1,8 % niedriger als im Oktober 2024. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, war dies der achte Rückgang gegenüber dem Vorjahresmonat in Folge. Gegenüber dem Vormonat stiegen die Erzeugerpreise im Oktober 2025 um 0,1 %.

Statistische Bundesamt, Pressemitteilung vom 20.11.2025

Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz), Oktober 2025
-1,8 % zum Vorjahresmonat
+0,1 % zum Vormonat

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im Oktober 2025 um 1,8 % niedriger als im Oktober 2024. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, war dies der achte Rückgang gegenüber dem Vorjahresmonat in Folge. Gegenüber dem Vormonat stiegen die Erzeugerpreise im Oktober 2025 um 0,1 %.

Hauptursächlich für den Rückgang der Erzeugerpreise gegenüber dem Vorjahresmonat waren auch im Oktober 2025 die niedrigeren Energiepreise. Ebenfalls günstiger als vor einem Jahr waren Vorleistungsgüter. Teurer als vor einem Jahr waren hingegen Investitionsgüter sowie Verbrauchs- und Gebrauchsgüter. Ohne Berücksichtigung von Energie stiegen die Erzeugerpreise im Vergleich zum Vorjahresmonat im Oktober 2025 um 0,8 %, gegenüber September 2025 sanken sie um 0,1 %.

Rückgang der Energiepreise gegenüber dem Vorjahresmonat

Energie war im Oktober 2025 um 7,5 % billiger als im Vorjahresmonat. Gegenüber September 2025 stiegen die Energiepreise um 0,4 %. Den höchsten Einfluss auf die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei Energie hatten die Preisrückgänge bei Erdgas in der Verteilung. Über alle Abnehmergruppen betrachtet fielen die Erdgaspreise gegenüber Oktober 2024 um 12,1 %.

Auch elektrischer Strom kostete deutlich weniger (-8,3 %) als im Oktober 2024, Fernwärme war nur leicht günstiger (-0,6 %) als im Vorjahresmonat.

Die Preise für Mineralölerzeugnisse fielen gegenüber Oktober 2024 um 4,3 %. Darunter kostete leichtes Heizöl 2,7 % weniger als ein Jahr zuvor. Dagegen lagen die Preise für Kraftstoffe 0,3 % höher als im Vorjahresmonat.

Preisanstiege bei Investitionsgütern, Verbrauchsgütern und Gebrauchsgütern

Die Preise für Investitionsgüter waren im Oktober 2025 um 1,9 % höher als im Vorjahresmonat (+0,2 % gegenüber September 2025). Maschinen kosteten 1,7 % mehr als im Oktober 2024. Die Preise für Kraftwagen und Kraftwagenteile stiegen um 1,1 % gegenüber Oktober 2024.

Die in Deutschland produzierten und verkauften Verbrauchsgüter kosteten 2,3 % mehr als im Vorjahresmonat (-0,7 % gegenüber September 2025). Darunter stiegen die Preise für Nahrungsmittel ebenfalls um 2,3 % gegenüber dem Vorjahr, fielen aber gegenüber September 2025 um 1,2 %. Deutlich teurer im Vergleich zum Vorjahresmonat waren Rindfleisch (+34,3 %) und Kaffee (+24,7 %). Dagegen waren Butter (-21,8 %), Zucker (-18,3 %) und Schweinefleisch (-9,2 %) deutlich billiger als ein Jahr zuvor. Die Butterpreise fielen im Vormonatsvergleich um 12,2 %.

Gebrauchsgüter waren im Oktober 2025 um 1,7 % teurer als im Vorjahresmonat (+0,1 % gegenüber September 2025).

Preisrückgang bei Vorleistungsgütern gegenüber Oktober 2024

Die Preise für Vorleistungsgüter waren im Oktober 2025 um 0,5 % niedriger als im Vorjahresmonat (+0,1 % gegenüber September 2025).

Für den Rückgang gegenüber dem Vorjahr sorgten insbesondere die niedrigeren Preise von chemischen Grundstoffen (-2,1 %) und Papier, Pappe und Waren daraus (-1,5 %). Aber auch Futtermittel für Nutztiere (-6,3 %) und Getreidemehl (-3,1 %) kosteten deutlich weniger als im Oktober 2024.

Preisanstiege gegenüber Oktober 2024 gab es hingegen vor allem bei den Metallen (+1,1 %). Insbesondere die Preise für die Edelmetalle Gold (+43,0 %), Platin (+35,4 %) und Silber (+37,7 %) stiegen gegenüber dem Vorjahresmonat deutlich. Gegenüber September 2025 stieg der Goldpreis um 13,9 %, der Platinpreis um 9,0 % und der Silberpreis um 17,6 %. Auch für Kupfer und Halbzeug daraus (+3,5 %) musste mehr bezahlt werden als im Vorjahr. Billiger als im Vorjahr waren dagegen Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen (-5,1 %), darunter auch Betonstahl (-2,0 %).

Holz sowie Holz- und Korkwaren (+5,4 %) waren ebenfalls teurer als im Vorjahresmonat, darunter Nadelschnittholz mit +13,8 % und Laubschnittholz mit +2,0 %. Erhebliche Preisanstiege gab es bei Pellets, Briketts und Scheiten mit +29,8 % gegenüber dem Vorjahresmonat (+11,0 % gegenüber September 2025).

Glas und Glaswaren (+2,6 %) wurden ebenfalls teurer als im Vorjahresmonat. Darunter stiegen die Preise für veredeltes und bearbeitetes Flachglas (+4,2 %) wohingegen die Preise für Hohlglas (-4,5 %) gegenüber Oktober 2024 sanken.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Wirtschaftliche Situation der KMU erlebt Dämpfer im 3. Quartal

Laut aktuellem KMU-Barometer des IfM Bonn sind Umsatz und Gewinn bei den kleinen und mittleren Unternehmen im dritten Quartal wieder häufiger gesunken. Dagegen hat sich der positive Trend bei den Investitionen fortgesetzt.

IfM Bonn, Mitteilung vom 19.11.2025

Laut aktuellem KMU-Barometer des IfM Bonn sind Umsatz und Gewinn bei den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im dritten Quartal wieder häufiger gesunken. Dagegen hat sich der positive Trend bei den Investitionen fortgesetzt.

Insgesamt betrachtet, ist die wirtschaftliche Situation der KMU im Euroraum weiterhin besser als die der KMU in Deutschland. Lediglich im Hinblick auf die Investitionen hat sich der Abstand zwischen den KMU im Euroraum und den KMU in Deutschland weiter verringert.

Für das KMU-Barometer des IfM Bonn werten die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler die europaweite Befragung der Europäischen Zentralbank im Hinblick auf die Kennziffern Umsatz, Gewinn und Investitionen aus.

Quelle: Institut für Mittelstandsforschung Bonn

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Entwurf für eine Neufassung der Zurechnungsbesteuerung bei ausländischen Familienstiftungen nach § 15 Außensteuergesetz

Mit Schreiben vom 18. November 2025 hat das BMF den Entwurf für eine Neufassung der Zurechnungsbesteuerung bei ausländischen Familienstiftungen nach § 15 Außensteuergesetz an bestimmte Verbände versandt (Az. IV B 5 – S 1361/00010/001/047). Stellungnahmen können bis zum 15. Januar 2026 abgegeben werden.

BMF, Schreiben IV B 5 – S 1361/00010/001/047 vom 18.11.2025

Das BMF übersendet den Entwurf einer Neufassung des § 15 AStG ausschließlich in elektronischer Form mit der Bitte um Kenntnisnahme und verbunden mit der Möglichkeit zur Stellungnahme.

Die sog. Zurechnungsbesteuerung wurde mit dem Inkrafttreten des Außensteuergesetzes vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713) eingeführt und im Lichte der steuer- und unionsrechtlichen Entwicklungen mehrfach angepasst. Mit dem anliegenden Vorschlag soll die Zurechnungsbesteuerung der mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) reformierten Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. AStG mit dem Ziel der Vereinheitlichung und Vereinfachung systematisch weiter angenähert werden. Dies soll insbesondere durch die Einführung einer Niedrigsteuergrenze von 15 Prozent und die Anwendung des § 8b Absatz 1 KStG bereits auf Stiftungsebene erreicht werden. Zudem sollen der sog. Entlastungsnachweis (bislang § 15 Absatz 6 AStG) an die aktuelle Rechtsprechung des EuGH und des BFH angepasst, Gestaltungen zur Umgehung der Zurechnungsbesteuerung vermieden und die Rechtssicherheit im Bereich der Zurechnungsbesteuerung insgesamt erhöht werden.

Wesentliche Punkte des anliegenden Entwurfs sind:

  • Weitere Annäherung des § 15 AStG an die Vorschriften der Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 ff. AStG):
    • Einbeziehung neben den unmittelbaren auch der mittelbaren Bezugs- und Anfallsberechtigungen,
    • Einführung einer Niedrigsteuergrenze von 15 Prozent,
    • Anwendung des § 11 AStG (Kürzungsbetrag) unter Berücksichtigung der Besonderheiten einer ausländischen Familienstiftung.
  • Definition des „Anteils“ auf Basis des gemeinen Wertes der Vermögensübertragungen bzw. Berechtigungen.
  • Einbeziehung von nahestehenden Personen für die Frage, ob eine ausländische Familienstiftung vorliegt (§ 15 Absatz 2 AStG/E).
  • Straffung der Vorschrift, u. a.
    • Streichung der Vorschrift für sog. Unternehmerstiftungen (§ 15 Absatz 3 AStG),
    • Überführung des bisherigen Absatzes 4 in § 15 Absatz 2 Satz 2 AStG/E und des bisherigen Absatzes 5 in § 15 Absatz 9 AStG/E.
  • Fortentwicklung des Entlastungsnachweises auf Basis der EuGH-Rechtsprechung (bislang Absatz 6, künftig § 15 Absatz 3 AStG/E) und Ausweitung auf Drittstaaten.
  • Beibehaltung des bisherigen Systems der Zurechnung der Einkünfte im Fall nachgeschalteter Zwischengesellschaften (bislang Absatz 9, künftig § 15 Absatz 6 AStG/E) und anderer ausländischer Stiftungen (bislang Absatz 10, künftig § 15 Absatz 7 AStG/E) an die ausländische Familienstiftung und der anschließenden Zurechnung der Einkünfte an die Zurechnungsempfänger über § 15 Absatz 1 AStG/E.

In Bezug auf die Einzelheiten verweist das BMF auf die beigefügte Anlage.

Die Übersendung von Stellungnahmen ist bis zum 15. Januar 2026 per E-Mail an IVB5@bmf.bund.de möglich.

(…)

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Vereinfachung der Digitalgesetzgebung: Kommission legt Paket vor

Unternehmen in der EU sollen weniger Zeit mit Verwaltungsarbeit verbringen und dafür mehr Zeit für Innovation und Skalierung haben. Das ist der Kern des Digitalpakets, das die EU-Kommission vorgelegt hat.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 19.11.2025

Unternehmen in der EU sollen weniger Zeit mit Verwaltungsarbeit verbringen und dafür mehr Zeit für Innovation und Skalierung haben. Das ist der Kern des Digitalpakets, das die Europäische Kommission vorgelegt hat. Es umfasst 1.) einen sog. Omnibus, mit dem die Vorschriften für künstliche Intelligenz (KI), Cybersicherheit und Daten gestrafft werden, 2.) eine Strategie für eine Datenunion zur Erschließung hochwertiger Daten für KI und 3.) die Einführung von European Business Wallets, dank derer Unternehmen mithilfe einer einzigen digitalen Identität weniger Verwaltungsaufwand haben werden und leichter grenzüberschreitend tätig sein können.

Hohes Einsparpotenzial

Die Vereinfachungen der Gesetzgebung sollen bis 2029 fünf Milliarden Euro Verwaltungskosten einsparen helfen, die business wallets sollen weitere Einsparungen von 150 Milliarden Euro für die Unternehmen bringen.

Europa hat alle nötigen Zutaten für den Erfolg

Henna Virkkunen, Exekutiv-Vizepräsidentin für Technologische Souveränität, Sicherheit und Demokratie, sagte: „Wir haben in der EU alles, was es braucht, um erfolgreich zu sein. Wir haben Talent, Infrastruktur, einen großen Binnenmarkt. Aber unsere Unternehmen, vor allem unsere Start-ups, Klein- und Kleinunternehmen werden oft durch starre Regeln zurückgehalten. Durch den Abbau von Bürokratie, Vereinfachung der EU-Rechtsvorschriften, Öffnung des Zugangs zu Daten und Einführung eines gemeinsamen europäischen Business Wallets geben wir Raum für Innovationen und ihre Vermarktung in Europa. Wir tun dies auf die europäische Art: indem wir sicherstellen, dass die Grundrechte der Nutzerinnen und Nutzer vollständig geschützt bleiben.“

Valdis Dombrovskis, EU-Kommissar für Wirtschaft und Produktivität; Umsetzung und Vereinfachung, sagte: „Die Schließung der Innovationslücke und der Abbau von Bürokratie sind wichtige Triebkräfte für Steigerung der Produktivität der EU. Der Vorschlag stellt einen wichtigen ersten Schritt in unserer Agenda für digitale Vereinfachung dar und zielt auf günstigere Rahmenbedingungen für europäische Unternehmen ab.“

Michael McGrath, EU-Kommissar für Demokratie, Justiz, Rechtsstaatlichkeit und Verbraucherschutz, sagte: „Die gezielten Änderungen an der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) soll die Wirksamkeit und Integrität dieser wegweisenden Regulierung wahren und gleichzeitig den Forderungen der Interessenträger Rechnung tragen, die DSGVO klarer, einfacher und harmonisierter zu gestalten.“

  1. Digitaler Omnibus
  2. Strategie für die Datenunion
  3. European Business Wallets

Mit dem heutigen digitalen Omnibus schlägt die Kommission vor, die bestehenden Vorschriften für Künstliche Intelligenz, Cybersicherheit und Daten zu straffen.

Innovationsfreundliche KI-Regeln: Die Kommission schlägt vor, den Beginn der Anwendung der Vorschriften für Hoch- und Hochrisiko-KI-Systeme mit der Verfügbarkeit von Unterstützungsinstrumenten, einschließlich der erforderlichen Standards, zu verknüpfen. Der Zeitplan für die Anwendung von Hochrisikoregeln wird auf maximal 16 Monate angepasst: Die Anwendung der Vorschriften beginnt, sobald die Kommission die erforderlichen Standards und Unterstützungsmaßnahmen bestätigt hat.

Die Kommission schlägt außerdem gezielte Änderungen des KI-Gesetzes vor, um insbesondere Dokumentationspflichten für kleinere Unternehmen abzubauen, Compliance-Maßnahmen auszuweiten und die Befugnisse des AI Offices auszudehnen und so für einheitliche Governance zu sorgen.

Vereinfachung der Berichterstattung zur Cybersicherheit: Der Omnibus führt auch einen Single-Entry-Punkt ein, mit dem Unternehmen alle Verpflichtungen zur Meldung von Vorfällen erfüllen können. Derzeit sind Unternehmen verpflichtet, Cybersicherheitsvorfälle unter verschiedenen Gesetzen zu melden.

Ein innovationsfreundlicher Datenschutzrahmen: um Innovation zu fördern, schlägt die Kommission gezielte Änderungen an der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vor. Das Herzstück der DSGVO, nämlich das höchste Schutzniveau in Bezug auf personenbezogene Daten, bleibt bestehen.

Modernisierung der Cookie-Regeln zur Verbesserung der Online-Erfahrung der Nutzerinnen und Nutzer: die vorgeschlagenen Änderungen bedeuten weniger Auftauchen von Cookie-Bannern und ermöglichen es Benutzern, ihre Zustimmung mit einem einzigen Klick auszudrücken und ihre Cookie-Präferenzen durch zentrale Einstellungen in Browsern und Betriebssystemen zu speichern.

Verbesserung des Zugangs zu Daten: Das digitale Paket zielt darauf ab, den Zugang zu Daten als Schlüsselfaktor für Innovation zu verbessern. Es vereinfacht Datenregeln und macht sie für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen praktikabler.

Die neue Strategie für die Datenunion enthält zusätzliche Maßnahmen zur Erschließung hochwertigerer Daten für KI, zum Beispiel über Data Labs. Ein Helpdesk soll bei der Umsetzung des Data Acts unterstützen. Die Strategie stärkt auch die Datensouveränität Europas durch einen strategischen Ansatz für die internationale Datenpolitik: Anti-Leakage-Toolbox, Maßnahmen zum Schutz sensibler nicht personenbezogener Daten und Leitlinien zur Bewertung der Behandlung von EU-Daten im Ausland.

Die vorgeschlagenen Business Wallets bieten europäischen Unternehmen ein digitales Instrument, das es ihnen ermöglicht, Vorgänge zu digitalisieren, die in vielen Fällen derzeit noch persönlich umgesetzt werden müssen. Unternehmen werden in der Lage sein, Dokumente digital zu signieren, mit Zeitstempeln und -siegeln zu versehen, sie sicher zu erstellen, speichern und auszutauschen und auf sicherem Weg mit anderen Unternehmen oder öffentlichen Verwaltungen in ihrem eigenen und den übrigen 26 Mitgliedstaaten zu kommunizieren.

Fitness-Check der Digitalgesetzgebung

Die heutigen Vorschläge sind ein erster Schritt der Kommission zur Vereinfachung und Wirksamkeit des digitalen Regelwerks der EU. Die Kommission hat zudem auch den zweiten Schritt der Vereinfachungsagenda eingeleitet, und zwar mit einer breit angelegten Konsultation zum digitalen Fitness-Check, die bis zum 11. März 2026 läuft.

Es wird geprüft, wie das Regelwerk sein Ziel der Wettbewerbsfähigkeit erreicht und ob die Kohärenz und die kumulative Wirkung der digitalen Vorschriften der EU gewahrt sind.

Nächste Schritte

Die Legislativvorschläge für den digitalen Omnibus werden nun dem Europäischen Parlament und dem Rat der EU-Staaten vorgelegt.

Quelle: Europäische Kommission, Vertretung in Deutschland

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Schutz von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten: Bundesregierung stimmt Unterzeichnung des Übereinkommens des Europarats zu

Die Bundesregierung hat heute beschlossen, das Übereinkommen des Europarats zum Schutz des Rechtsanwaltsberufs zu unterzeichnen. Ziel des völkerrechtlichen Übereinkommens ist es, die anwaltliche Berufsausübung gegen Angriffe abzusichern. Auch soll die herausgehobene Rolle der Anwaltschaft für die Sicherung von Rechtsstaatlichkeit anerkannt werden. Es handelt sich um das erste völkerrechtliche Abkommen zum Schutz der Anwaltschaft.

BMJV, Pressemitteilung vom 19.11.2025

Die Bundesregierung hat heute beschlossen, das Übereinkommen des Europarats zum Schutz des Rechtsanwaltsberufs zu unterzeichnen. Ziel des völkerrechtlichen Übereinkommens ist es, die anwaltliche Berufsausübung gegen Angriffe abzusichern. Auch soll die herausgehobene Rolle der Anwaltschaft für die Sicherung von Rechtsstaatlichkeit anerkannt werden. Es handelt sich um das erste völkerrechtliche Abkommen zum Schutz der Anwaltschaft. Das Abkommen ist auch eine Reaktion auf zunehmende Angriffe und staatliche Repressalien gegenüber Anwältinnen und Anwälten. Es soll am 26. Januar 2026 unterzeichnet werden.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„Anwältinnen und Anwälte spielen eine zentrale Rolle in unserem Rechtssystem, denn sie bilden das verbindende Glied zwischen Recht und Gesellschaft. Wir beobachten, dass weltweit Rechtssysteme unter Druck geraten. Davon ist insbesondere auch die Anwaltschaft betroffen. Mit der Unterzeichnung des Übereinkommens zum Schutz des Anwaltsberufs setzen wir ein wichtiges Zeichen für den Multilateralismus. Wir verteidigen damit nicht allein einen Berufsstand, sondern ein Organ der Rechtspflege und damit die Grundpfeiler des Rechtsstaats und den Wert des Multilateralismus insgesamt. Denn wo Anwältinnen und Anwälte sicher arbeiten können, bleibt auch die Freiheit der Gesellschaft geschützt.“

Das Übereinkommen wurde am 12. März vom Ministerkomitee des Europarats angenommen und zur Zeichnung aufgelegt. Das Übereinkommen wurde im Europarat ausgearbeitet, es können aber auch Nichtmitgliedsstaaten beitreten. Der Europarat ist eine internationale Organisation, die sich für den Schutz der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit einsetzt. Von den 46 Mitgliedsstaaten sind 27 auch EU-Mitgliedsstaaten. Das Ministerkomitee setzt sich aus den Außenministerinnen und Außenministern zusammen. Es haben bereits zahlreiche Staaten das Übereinkommen unterzeichnet und damit ihre Zustimmung zum Vertrag signalisiert. Völkerrechtlich tritt es erst dann in Kraft, wenn es von acht Ländern ratifiziert wurde, darunter mindestens sechs Mitgliedsstaaten des Europarates. Ratifikation bedeutet die endgültige, verbindliche Zustimmung zum Vertrag nach Abschluss der notwendigen innerstaatlichen Verfahren (insbesondere Zustimmung des Parlaments). Erst nach der Ratifikation ist ein Staat an das Übereinkommen gebunden.

Der nächste Schritt nach Unterzeichnung und Ratifikation ist die Umsetzung des Vertrags. Die Umsetzung des Übereinkommens wird von einer Sachverständigengruppe und einem Ausschuss der Vertragsparteien überwacht.

Im Einzelnen regelt das Übereinkommen Folgendes:

Stärkung der Resilienz der Anwaltschaft

Die Konvention verpflichtet die Unterzeichnerstaaten, Anwältinnen und Anwälte vor Bedrohungen und Einschüchterungen zu schützen: Staaten müssen wirksame Maßnahmen ergreifen, um Anwälte vor körperlichen Angriffen, Drohungen, Belästigungen und unzulässigen Eingriffen im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung zu schützen. Die Konvention hebt zudem die Selbstverwaltung der Anwaltschaft hervor und schützt die Vertraulichkeit der Mandatsbeziehung.

Zudem sieht die Konvention im Bereich der Strafverfolgung vor: Wenn die Bedrohung oder der Angriff auf einen Anwalt eine Straftat darstellt, müssen die Vertragsstaaten eine wirksame Untersuchung durchführen.

Deutsches Recht bietet guten Schutz

Viele der Regelungen des Übereinkommens kennt das deutsche Recht bereits. Dennoch hilft die Konvention auch auf nationaler Ebene, die Resilienz des Anwaltsberufs zu stärken. Punktueller Umsetzungsbedarf besteht zum Beispiel im Bereich der Strafprozessordnung: Hier muss der Schutz von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten bei Durchsuchungen verbessert werden.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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