Reform des Berufsrechts: Lob, Kritik und Gesetzesvorschlag der BRAK für Kanzleiabwicklungen

Das Berufsrecht der rechts- und steuerberatenden Berufe soll umfassend neu geregelt werden. Die BRAK begrüßt insbesondere, dass aufsichtsrechtliche Instrumente der Kammern und Rechtsbehelfe neu geordnet werden. Für die Abwicklung von Kanzleien nach Berufsaufgabe eines Anwalts fordert die BRAK eine grundlegende Neuordnung.

BRAK, Mitteilung vom 17.11.2025

Das Berufsrecht der rechts- und steuerberatenden Berufe soll umfassend neu geregelt werden. Die BRAK begrüßt insbesondere, dass aufsichtsrechtliche Instrumente der Kammern und Rechtsbehelfe neu geordnet werden. Für die Abwicklung von Kanzleien nach Berufsaufgabe eines Anwalts fordert die BRAK eine grundlegende Neuordnung.

Das Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe soll umfassend neu geregelt werden. Ein Ende September veröffentlichter Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sieht u. a. eine Neuordnung der aufsichtsrechtlichen Tätigkeit der Anwalts- und Steuerberaterkammern und neue Regelungen für die ehrenamtliche Tätigkeit bei den Berufsgerichten vor. Weitere Änderungen betreffen das Zulassungswesen und den Verbraucherschutz im Inkassorecht.

Zu dem Entwurf hat die BRAK umfassend Stellung genommen und zudem konkrete Änderungsvorschläge formuliert. Für das Institut der Abwicklung von Kanzleien legt sie einen eigenständigen Reformvorschlag vor.

Aufsichtsrechtliche Maßnahmen neu geordnet, aber unklar definiert

Künftig soll zwischen präventiven Maßnahmen – d. h. unverbindlicher Beratung und rechtlichen Hinweisen – und repressiven Maßnahmen – d. h. Rügen – der Kammern unterschieden werden. Das begrüßt die BRAK im Grundsatz, weil damit die langjährigen Unsicherheiten um die sog. missbilligende Belehrung geklärt werden. Die Legaldefinition des „rechtlichen Hinweises“ hält die BRAK jedoch für missglückt, sie ermögliche keine klare Abgrenzung von rechtlichen Hinweisen mit Verwaltungsakt-Charakter und bloßen unverbindlichen Beratungen.

Rechtsbehelfe gegen Kammer-Maßnahmen neu strukturiert

Nach dem Entwurf soll für Rechtsbehelfe gegen aufsichtsrechtliche Maßnahmen der Kammern künftig einheitlich in erster Instanz das Anwaltsgericht zuständig sein, dessen Verfahren sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung bestimmt. Entsprechende Änderungen sind für die Patentanwaltsordnung und das Steuerberatungsgesetz vorgesehen.

Hiergegen bestehen aus Sicht der BRAK keine grundsätzlichen Einwendungen. Sie begrüßt insbesondere, dass bei Rügen die Revision zum Anwaltsgerichtshof gegeben ist und so die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ermöglicht wird.

In Bezug auf die anwendbaren Verfahrensvorschriften bleibt die BRAK jedoch bei ihrer Ansicht, dass für Rügen als Teil der repressiven Berufsaufsicht das Instrumentarium der Strafprozessordnung wegen der Sachnähe zum Strafrecht besser passt.

Sie weist darauf hin, dass infolge der Änderung die Anwaltsgerichte künftig zwei Verfahrensarten kennen: zum einen verwaltungsprozessrechtlich zu behandelnde Rechtsmittel gegen Rügen, rechtliche Hinweise und Zwangsgelder, zum anderen strafprozessrechtlich zu behandelnde Verfahren wegen Berufsrechtsverstößen nach Anschuldigung durch die Generalstaatsanwaltschaft. Bislang seien die Anwaltsgerichte mit strafrechtlich spezialisierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten besetzt.

Die BRAK fordert eine Übergangsfrist, um diese auf die künftig ebenfalls zu bearbeitenden verwaltungsrechtlichen Fragestellungen vorzubereiten.

Die BRAK fordert außerdem, die bisherige Praxis der Rechtsanwaltskammern zu kodifizieren, Verfahren bei festgestellten Berufsrechtsverstößen mit sehr geringer Schuld einzustellen.

Dafür besteht aus ihrer Sicht ein großes praktisches Bedürfnis, die im Entwurf vorgesehene Neuregelung bringe insoweit jedoch keine Rechtssicherheit. In den Vorüberlegungen des Ministeriums zur Neuordnung der „missbilligenden Belehrung“ war die Notwendigkeit einer Klarstellung gesehen worden; die BRAK fordert, dies wieder aufzugreifen und den Entwurf um eine Einstellungsmöglichkeit bei sehr geringer Schuld zu ergänzen.

Änderungen in Bezug auf beA und Gesamtverzeichnis

Der Entwurf enthält ferner eine Reihe von Änderungen, die das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA), die von den Rechtsanwaltskammern geführten Verzeichnisse sowie das von der BRAK geführte Gesamtverzeichnis der Rechtsanwaltschaft betreffen. Hierzu äußert die BRAK sich in ihrer Stellungnahme detailliert, wobei sie vor allem die Praktikabilität und die Auswirkungen auf die anwaltliche Praxis im Auge hat.

Begrüßenswerte Vereinfachung bei der Syndikus-Zulassung

Die vorgesehene Änderung bei der Zulassung von Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälten, wonach künftig eine einfache Kopie des Arbeitsvertrags ausreichen soll, begrüßt die BRAK ausdrücklich. Das Zulassungsverfahren wird so für Kammern wie Anwält:innen einfacher, unbürokratischer und schneller; zudem sei dies ein weiterer Schritt zur vollständig papierlosen Akte.

Die BRAK regt an, auch das Verfahren über den Widerruf der Syndikus-Zulassung zu entbürokratisieren. Die bislang vorgesehene Anhörung der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund im Widerrufsverfahren ist nach Ansicht der BRAK überflüssig, zudem verbietet die Verschwiegenheitspflicht der Kammern, die Gründe des Widerrufs an die DRV mitzuteilen. Die BRAK fordert daher die ersatzlose Streichung der Regelung in § 46b II 3 BRAO.

Abwicklung von Kanzleien: BRAK schlägt neues Regelungskonzept vor

Zentralen Raum nimmt die Neugestaltung der Abwicklung ein, die aus Sicht der BRAK dringend geboten ist. Nach geltendem Recht hat ein Abwickler die laufenden Mandate eines ehemaligen Anwalts fortzuführen. Für die Kosten der Abwicklung haftet der ausgeschiedene Anwalt bzw. seine Erben; kann der Abwickler seinen Vergütungsanspruch bei diesen nicht realisieren, greift eine Bürgenhaftung der Kammern.

Eine Neuordnung ist aus Sicht der BRAK dringend, weil Kanzleiabwicklungen inzwischen regelmäßig nach Zulassungswiderrufen wegen Vermögensverfall erfolgen. Die Kammern werden daher verstärkt als Bürginnen in Anspruch genommen, mehrfach sogar in sechsstelliger Höhe. Durch die jüngste BGH-Rechtsprechung ist zudem die Abwicklervergütung deutlich höher als früher anzusetzen. Insgesamt bedeutet die Abwicklung damit ein enormes Kostenrisiko für die Haushalte der Kammern.

Der Entwurf reagiert hierauf, indem er die Bürgenhaftung der Kammern begrenzen will. Am Grundsatz, dass der Abwickler laufende Mandate fortführt, hält der Entwurf fest. Er sieht aber vor, dass er laufende Mandate beendet, wenn die Kammer voraussichtlich mit mehr als 10.000 Euro eintreten müsste und der Fortführung der Mandate nicht zugestimmt hat.

Die BRAK begrüßt das hiermit verfolgte Ziel, die Bürgenhaftung der Kammern zu begrenzen. Die konkrete Ausgestaltung hält sie jedoch für wenig praxistauglich. Die BRAK weist in diesem Zusammenhang auf eine Reihe rechtlicher Unklarheiten und praktischer Probleme hin, die sich aus der im Entwurf vorgesehenen Lösung ergeben würden.

Aus ihrer Sicht bedarf es eines Paradigmenwechsels: Dem Abwickler soll künftig die Beendigung aller noch laufenden Mandate eines ausgeschiedenen Anwalts innerhalb eines halben Jahres obliegen. Damit wäre die Mandantschaft hinreichend geschützt und könne neue anwaltliche Vertretung beauftragen. Dazu unterbreitet die BRAK einen eigenen Regelungsvorschlag für das Abwicklerinstitut, den sie in der Stellungnahme umfassend begründet.

Zahlreiche weitere Änderungen im Berufsrecht

Der Referentenentwurf enthält darüber hinaus eine Vielzahl weiterer Änderungen in der Bundesrechtsanwaltsordnung – etwa zum Wahlrecht in den Kammervorstand, zum Tätigkeitsverbot wegen Interessenkollision, zu interprofessionellen sowie zu ausländischen Berufsausübungsgesellschaften, zur Besetzung der Anwaltsgerichte – und im Rechtsdienstleistungsgesetz – insbesondere zu Inkassodienstleistungen. Auch hierzu äußert die BRAK sich in ihrer Stellungnahme im Detail.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Patient haftet nicht für eine Beschädigung des Zahnarztstuhls

Ein Patient haftet lt. AG München nicht für die Beschädigung des Zahnarztstuhls, wenn er sich lediglich wie üblich auf dem Behandlungsstuhl bewegt hatte. Ein fahrlässiges oder vorsätzliches Fehlverhalten lag nicht vor (Az. 283 C 4126/25).

AG München, Pressemitteilung vom 17.11.2025 zum Urteil 283 C 4126/25 vom 12.08.2025 (rkr)

Ein Münchner suchte im Jahr 2024 eine Münchner Zahnarztpraxis auf und nahm im Behandlungszimmer auf dem Behandlungsstuhl Platz. Als sich der Patient auf dem Stuhl bewegte, war ein Knacken im Stuhl zu hören.

Nach Auffassung des Zahnarztes habe der Patient durch seine Größe und sein ungeschicktes Bewegen fahrlässig die Kopfstütze des Zahnarztstuhls beschädigt. Der Zahnarzt forderte seinen Patienten auf, den Schaden in Höhe der Reparaturkosten von 1.706,82 Euro zu ersetzen.

Sowohl der Patient als auch dessen Haftpflichtversicherung verweigerten jedoch eine Zahlung, weshalb der Zahnarzt seinen Patienten vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.706,82 Euro verklagte.

Das Amtsgericht München wies die Klage mit Urteil vom 12.08.2025 ab und führte wie folgt aus:

„Ob der Beklagte das Eigentum am Stuhl durch seine Bewegung verletzt hat, oder ob die Beschädigung des Stuhls auf das Alter des Stuhls und Verschleiß zurückzuführen ist kann indes offenbleiben, wenn schon kein Verschulden des Beklagten vorliegt. Ein Verschulden des Beklagten ist zu verneinen. […] Nach Aussage der Zeugin […] hat sich der Beklagte auf dem Stuhl so positioniert, das heißt sich bewegt, um es sich bequem zu machen, wie es bei allen Patienten üblich sei. Die Bewegung des Beklagten ist dabei auch nicht ungewöhnlich oder besonders ruckartig gewesen. […]

Auch der persönlich angehörte Kläger konnte nicht angeben, worin denn das vorsätzliche oder fahrlässige Fehlverhalten des Beklagten liegen solle. Der Beklagte habe sich gestreckt, als der Stuhl sich noch in der 0-Position befunden habe. Auch der Beklagte gab an, dass er sich lediglich in der Art, wie er es gewöhnlich mache, versucht habe, es sich auf dem Behandlungsstuhl bequem zu machen. […]

Laut den übereinstimmenden Aussagen der Parteien und der Zeugin entstehen derartige Schäden normalerweise nie beim „Positionieren“, weder beim Beklagten noch bei anderen Patienten egal welcher Körpergröße. Der Beklagte durfte – auch bei einer Körpergröße von [etwa zwei Metern] – davon ausgehen, dass der vom Kläger ihm zur Behandlung angebotene Stuhl für ihn geeignet ist und auch den üblichen Bewegungen im Rahmen des Sich-Bequem-Machens aushält. Aus welchem Grund der Beklagte hätte wissen sollen, dass er etwa besondere Vorsicht hätte walten lassen müssen, ist nicht ersichtlich. Eine solche erhöhte Vorsicht ginge zudem über die im Verkehr erforderliche Sorgfalt hinaus.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Kampf gegen Steuerbetrug: Kommission schlägt verstärkte Zusammenarbeit vor

Die EU-Kommission hat eine Änderung vorgeschlagen, um die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und den Mitgliedstaaten zu stärken. Der Vorschlag bietet eine Rechtsgrundlage für den Informationsaustausch und den Zugang zu Mehrwertsteuerdaten. Dadurch ist die EU besser in der Lage, Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu bekämpfen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 14.11.2025

Die Europäische Kommission hat eine Änderung vorgeschlagen, um die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und den Mitgliedstaaten zu stärken. Der Vorschlag bietet eine Rechtsgrundlage für den Informationsaustausch und den Zugang zu Mehrwertsteuerdaten. Dadurch ist die EU besser in der Lage, Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu bekämpfen.

Fairplay gewährleisten, Steuerbetrüger zur Rechenschaft ziehen

Wopke Hoekstra, EU-Kommissar für Klima, Netto-Null und sauberes Wachstum, sagte: „Die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs hat für mich und die Kommission Priorität. Dieser Vorschlag wird unsere Fähigkeit stärken, unsere finanziellen Interessen zu schützen und Fairplay im Binnenmarkt zu gewährleisten. Wer versucht, durch Betrug zu profitieren, wird zur Rechenschaft gezogen. Mit digitalen Instrumenten und einem besseren Informationsaustausch schaffen wir ein stärkeres, gerechteres Steuersystem für alle.“

Digitale Echtzeit-Berichterstattung

Durch die Einführung der digitalen Echtzeitberichterstattung über den grenzüberschreitenden Handel im Rahmen des Pakets „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ erhalten die Mitgliedstaaten wertvolle Informationen. Sie sind wichtig, um den Kampf gegen Mehrwertsteuerbetrug, insbesondere Karussellbetrug, zu intensivieren.

Quelle: Europäische Kommission, Vertretung in Deutschland

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Besserer Schutz für Designs: Gesetzentwurf zur Umsetzung von EU-Recht veröffentlicht

Die deutsche Kreativindustrie ist ein wichtiger Wirtschaftszweig. Mit dem Entwurf, den das BMJV veröffentlicht hat, soll das Designgesetz modernisiert und das Schutzrecht attraktiver gestaltet werden.

BMJV, Pressemitteilung vom 14.11.2025

Die deutsche Kreativindustrie ist ein wichtiger Wirtschaftszweig. Mit dem Entwurf, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) heute veröffentlicht hat, soll das Designgesetz modernisiert und das Schutzrecht attraktiver gestaltet werden. Um mit dem technologischen Fortschritt mitzuhalten, werden neue Designformen ausdrücklich anerkannt und unter anderem die Anmeldung animierter Designs erleichtert. Der Gesetzentwurf setzt eine europäische Richtlinie in deutsches Recht um.

Mit dem Gesetzentwurf sollen die Vorgaben der EU-Richtlinie 2024/2823 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über den rechtlichen Schutz von Designs umgesetzt werden. Die Vorgaben sollen 1:1 umgesetzt werden. Darüber hinaus sollen mit dem Ziel des Bürokratierückbaus Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) modernisiert und vereinfacht werden.

Im Einzelnen soll künftig Folgendes gelten:

Anerkennung und Anmeldung neuer Designformen

Nach derzeitigem Recht sind rein digitale Gestaltungen bereits jetzt vom Designschutz erfasst. Mit dem Gesetzentwurf soll ausdrücklich klargestellt werden, dass sich für den Designschutz relevante Merkmale gerade aus der Bewegung des Designs ergeben können: zum Beispiel die Art, wie ein Text ins Bild gleitet ist oder wie sich ein Logo dreht. Durch neue Vorgaben soll die Anmeldung solcher Designs nun auch als Video möglich sein.

Besserer Schutz eingetragener Designs

Vorbereitende Handlungen für designverletzende 3D-Drucke sollen ausdrücklich verboten werden, um Verstöße besser handhaben zu können. Zudem soll bereits die Durchfuhr designverletzender Produkte durch EU-Gebiete verboten werden. Designinhaber können dann bereits im Durchfuhrstaat gegen die Piraterieware vorgehen.

Um auf den Designschutz und die bestehenden Regelungen aufmerksam zu machen, sollen Inhaber von Designs künftig ihre Designs kennzeichnen können. Das © für Copyright ist schon lange bekannt. Nun soll es für Designs das Ⓓ geben.

Auch künftig soll es keine Rechtsverletzung darstellen, wenn Designs zur Kommentierung, Kritik oder Parodie genutzt werden. So wird ein Ausgleich zwischen dem Schutz der Designs und der Förderung des öffentlichen Diskurses geschaffen.

Wichtige Änderung für den Ersatzteilmarkt: Reparaturklausel

Die Richtlinie sieht eine sog. Reparaturklausel vor, die den Ersatzteilmarkt europaweit ab 2032 liberalisieren soll. Damit können zukünftig europaweit formgebundene Ersatzteile zum Zwecke der Reparatur (zum Beispiel für Kotflügel von Autos) auch von anderen Herstellern als demjenigen des Originals erworben werden – ohne dass der Originalhersteller dies unter Berufung auf sein Designrecht verhindern kann. Das deutsche Designgesetz kennt eine solche Regelung schon seit 2020, sodass im Zuge dieser Reform die Übergangsfrist angepasst wird. Davon dürften auch deutsche Verbraucherinnen und Verbraucher profitieren.

Bürokratierückbau im Design- und Markenrecht

Zudem sollen Verfahren im Design- und Markenrecht gestrichen werden, die nicht genutzt wurden (z. B. die Möglichkeit zur teilweisen Aufrechterhaltung eines Designs). Das Bundespatentgericht soll außerdem die Möglichkeit erhalten, Beschwerdeverfahren selbst durch Beschluss einzustellen. Bisher ist dafür eine Zurückverweisung an das DPMA notwendig.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Gesetzlicher Mindestlohn – Keine Erfüllung durch Firmenwagen

Ein Arbeitgeber muss zusätzlich zu den wegen Überlassung eines Firmenwagens bereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen auch Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Durch die Überlassung eines Firmenwagens wird der Mindestlohnanspruch nicht erfüllt. Mit seiner vom Gesetz angeordneten Entstehung werden hierauf Sozialversicherungsbeiträge fällig. Diese sind nicht durch die wegen der Überlassung des Firmenwagens bereits gezahlten Beiträge abgegolten. So entschied das BSG (Az. B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R).

BSG, Pressemitteilung vom 14.11.2025 zu den Urteilen B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R vom 13.11.2025

Ein Arbeitgeber muss zusätzlich zu den wegen Überlassung eines Firmenwagens bereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen auch Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Durch die Überlassung eines Firmenwagens wird der Mindestlohnanspruch nicht erfüllt. Mit seiner vom Gesetz angeordneten Entstehung werden hierauf Sozialversicherungsbeiträge fällig. Diese sind nicht durch die wegen der Überlassung des Firmenwagens bereits gezahlten Beiträge abgegolten. Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat dies am 13. November 2025 in zwei Verfahren entschieden und den Revisionen der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund stattgegeben (Az. B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R).

In beiden Fällen stellten die Arbeitgeber ihren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern als einzige Vergütung jeweils einen Firmenwagen zur Verfügung. Hierauf führten sie Sozialversicherungsbeiträge ab. Nach Betriebsprüfungen forderte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund Beiträge nach, weil der gesetzliche Mindestlohnanspruch durch die Überlassung eines Firmenwagens (noch) nicht erfüllt sei.

Das Bundessozialgericht bestätigte diese Rechtsauffassung. Ihr steht nicht entgegen, dass bereits Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden. Ein die vereinbarte Vergütung übersteigender Zufluss durch die Überlassung des Firmenwagens sei gegebenenfalls zwischen den Arbeitsvertragsparteien rückabzuwickeln, führe aber nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Beitragsforderung.

Hinweise zur Rechtslage

§ 1 Mindestlohngesetz in der Fassung vom 11.08.2014

(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.

(2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. (…)

(3) Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet.

§ 2a Satz 1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz in der Fassung vom 10.07.2020

Entlohnung im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 1 sind alle Bestandteile der Vergütung, die der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber in Geld oder als Sachleistung für die geleistete Arbeit erhält.

§ 107 Gewerbeordnung

(1) Das Arbeitsentgelt ist in Euro zu berechnen und auszuzahlen.

(2) 1Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts vereinbaren, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht. (…) 5Der Wert der vereinbarten Sachbezüge oder die Anrechnung der überlassenen Waren auf das Arbeitsentgelt darf die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen.

§ 28g Sozialgesetzbuch Viertes Buch

1Der Arbeitgeber (…) hat gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. 2Dieser Anspruch kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden.

Quelle: Bundessozialgericht

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Eilantrag gegen Widerruf einer Erlaubnis für Reitbetrieb nach Verurteilung wegen Tierquälerei bleibt ohne Erfolg

Der Eilrechtsschutzantrag des Betreibers einer Reitanlage gegen den Widerruf seiner Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Unterhaltung eines Reitbetriebes bleibt ohne Erfolg. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 7 B 11363/25.OVG).

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 14.11.2025 zum Beschluss 7 B 11363/25.OVG vom 11.11.2025

Der Eilrechtsschutzantrag des Betreibers einer Reitanlage gegen den Widerruf seiner Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Unterhaltung eines Reitbetriebes bleibt ohne Erfolg. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Antragsteller betreibt seit mehreren Jahren auf Grundlage einer entsprechenden tierschutzrechtlichen Erlaubnis einen Reitbetrieb in der Vulkaneifel. Nach mehreren Meldungen Dritter beim Veterinäramt des Landkreises über gewaltsame Trainingsmethoden des Antragstellers – insbesondere das Einschlagen auf die Pferde und das Anwenden der Hyperflexion bzw. Rollkur – samt Vorlage von Bild- und Videomaterial stellte die zuständige Amtstierärztin fest, dass es sich dabei um tierschutzwidrige Methoden handele. Zudem wurde der Antragsteller im Frühjahr 2025 durch das Landgericht Trier wegen Tierquälerei in zwei Fällen verurteilt. Das Landgericht stellte hierzu in den Urteilsgründen fest, der Antragsteller habe in einem Fall einem Pferd sehr grobe Zügelhilfen gegeben und aus Rohheit mit Gewalt die mit erheblichen Schmerzen einhergehende Hyperflexion des Pferdes ohne hinreichenden Grund erzwungen. In einem weiteren Fall habe er ein Pferd mit einer Gerte oder einem Lederzügel mehrfach wuchtig auf den Körper und den Kopf geschlagen. Die Pferde hätten jeweils erhebliche Schmerzen erlitten, was dem Antragsteller bewusst gewesen sei.  Daraufhin widerrief der Landkreis Vulkaneifel die tierschutzrechtliche Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Unterhaltung eines Reitbetriebes, mit der Begründung, dass dem Antragsteller die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit fehle.

Seinen hiergegen gestellten Eilrechtsschutzantrag lehnte das Verwaltungsgericht ab. Der Widerruf der tierschutzrechtlichen Erlaubnis erweise sich nach der im Eilverfahren gebotenen Prüfung als rechtmäßig. Die einschlägigen tierschutzrechtlichen Vorschriften für die Erteilung einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Unterhaltung eines Reitbetriebes setzten u.a. voraus, dass die verantwortliche Person zuverlässig sei. Diese Voraussetzung erfülle der Antragsteller nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht mehr. Insbesondere die vom Landgericht Trier festgestellten Verstöße sowie die amtstierärztlichen Feststellungen zeigten, dass der Antragsteller wiederholt grob und teilweise vorsätzlich gegen das Tierschutzgesetz verstoßen habe. Angesichts dessen biete der Antragsteller nach derzeitigem Sach- und Streitstand keine hinreichende Gewähr dafür, dass er zukünftig die Rechtsvorschriften einhalten werde und keine Gefahren für das Wohlergehen der gehaltenen Pferde bestehen würden (vgl. Pressemitteilung Nr. 10/2025 des Verwaltungsgerichts Trier). Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde des Antragstellers wies das Oberverwaltungsgericht zurück. Zur Begründung führte es aus:

Der umfassende Erlaubniswiderruf sei nicht unverhältnismäßig. Soweit der Antragsteller der Ansicht sei, auch ein Teilwiderruf der Erlaubnis – der sich nur auf das Training mit Pferden und das Reiten der Pferde beziehe, nicht jedoch auf die Versorgung und Betreuung von Einstellerpferden – sei als mildere Maßnahme heranzuziehen, da ein vollständiger Widerruf nicht erforderlich sei, teile das Gericht diese Einschätzung nicht. Denn auch der Weiterbetrieb der Pferdebetreuung von Einstellerpferden setze aufgrund der tierschutzrechtlichen Erlaubnispflicht dieses Betriebs die Zuverlässigkeit des Antragstellers voraus. An dieser fehle es jedoch für den gesamten Betrieb. Die Annahme der den gesamten Pferdebetrieb umfassenden Unzuverlässigkeit gelte unabhängig davon, dass der Antragsteller die Missachtung des Wohls der Pferde bisher allein im Rahmen des Trainings gezeigt habe. Denn dieses Verhalten manifestiere, dass er – trotz entsprechender Verwarnungen im Vorfeld – nicht bereit gewesen sei, dem Wohl der Tiere vor seinem Trainingsziel Vorrang einzuräumen. Eine weiterhin bestehende Uneinsichtigkeit zeige sich zudem in seinen Einlassungen im Rahmen des Strafverfahrens, wonach das ihm vorgeworfene Verhalten eine „geeignete, erforderliche und angemessene Trainingsmethode“ sei, der Mensch seine Autorität gegenüber dem Pferd klarstellen müsse und er seine früheren Taten zwar bedauere, jedoch ein bestimmtes Verhalten, z. B. das Steigen des Pferdes, entsprechend ausgetrieben werden müsse. In diesen Einlassungen und dem gezeigten Verhalten sei die generelle Einstellung des Antragstellers erkennbar, seine eigenen „Methoden“ unter Missachtung der Tierschutzvorschiften über das Tierwohl zu stellen. Dabei sei auch im Bereich der Pferdehaltung – außerhalb des Trainings und Reitens – zu erwarten, dass es zu Situationen komme, in denen das Pferd nicht gehorche (Verbringen auf die Koppel, Herausführen aus der Box) und der Antragsteller erneut Zuwiderhandlungen begehe, um dem Pferd dieses Verhalten „auszutreiben“, da von einer tierschutzwidrigen Einstellung insgesamt auszugehen sei.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

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Parlament unterstützt Vereinfachung der Berichts- und Sorgfaltspflichten für Unternehmen

Das EU-Parlament hat seine Verhandlungsposition zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der Sorgfaltspflichten für Unternehmen angenommen. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung soll vereinfacht werden und nur für große Unternehmen gelten.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 13.11.2025

  • Die Nachhaltigkeitsberichterstattung soll vereinfacht werden und nur größere Unternehmen betreffen.
  • Sorgfaltspflichten sollen nur für sehr große Unternehmen innerhalb und außerhalb der EU gelten.
  • Ein Übergangsplan wäre nicht verpflichtend und Unternehmen sollen auf nationaler Ebene haftbar sein.
  • Ein neues digitales Portal soll Unternehmen kostenlosen Zugang zu Vorlagen, Leitlinien und Informationen über alle EU-Berichtspflichten bieten.

Das Parlament hat seine Verhandlungsposition zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der Sorgfaltspflichten für Unternehmen angenommen.

382 Abgeordnete stimmten am Donnerstag für das Verhandlungsmandat, 249 dagegen und 13 enthielten sich.

Nachhaltigkeitsberichterstattung: vereinfacht und nur für große Unternehmen

Die Abgeordneten sind der Auffassung, dass nur große Unternehmen mit durchschnittlich über 1 750 Beschäftigten und einem Jahresnettoumsatz von mehr als 450 Millionen Euro zur sozialen und ökologischen Berichterstattung verpflichtet werden sollten. Nur Unternehmen, die diesen Vorgaben unterliegen, müssten auch im Rahmen der EU-Taxonomieverordnung, also der Klassifizierung nachhaltiger Investitionen, Nachhaltigkeitsberichte vorlegen.

Die Berichtsstandards sollen weiter vereinfacht und reduziert werden und weniger qualitative Angaben erfordern; branchenspezifische Berichterstattung soll künftig freiwillig sein.

Kleinere Unternehmen würden vor den Berichtspflichten ihrer größeren Geschäftspartner geschützt, die keine zusätzlichen Informationen verlangen dürfen, die über die freiwilligen Standards hinausgehen.

Sorgfaltspflichten: weniger Anforderungen und nur für sehr große Unternehmen

Die Sorgfaltspflichten sollen künftig nur für große Unternehmen gelten, die mehr als 5.000 Beschäftigte haben und einen jährlichen Nettoumsatz von über 1,5 Milliarden Euro erzielen. Diese Unternehmen sollen einen risikobasierten Ansatz verfolgen, um negative Auswirkungen ihres Handelns auf Menschen und Umwelt zu erkennen und zu überwachen. Anstatt systematisch Informationen von kleineren Geschäftspartnern einzuholen, sollen sie sich auf bereits verfügbare Daten stützen und zusätzliche Auskünfte nur im Ausnahmefall anfordern dürfen.

Diese Unternehmen müssten künftig keinen Übergangsplan mehr vorlegen, um ihr Geschäftsmodell mit den Zielen des Pariser Klimaabkommens in Einklang zu bringen. Bei Nichteinhaltung der Sorgfaltspflichten könnten Geldbußen verhängt werden, deren Leitlinien von der Kommission und den Mitgliedstaaten festgelegt werden sollen. Verstöße würden auf nationaler, nicht auf EU-Ebene geahndet, und betroffene Personen hätten Anspruch auf vollständigen Schadensersatz.

Die Abgeordneten fordern außerdem, dass die Kommission ein digitales Portal für Unternehmen einrichtet, das kostenlosen Zugang zu Vorlagen, Leitlinien und Informationen über alle EU-weiten Berichtspflichten bietet und damit den European Single Access Point (einheitlicher EU-Zugangspunkt für Unternehmensdaten) ergänzt.

Zitat

Der Berichterstatter des Rechtsausschusses, Jörgen Warborn (EVP, Schweden), sagte: „Die heutige Abstimmung zeigt, dass Europa sowohl nachhaltig als auch wettbewerbsfähig sein kann. Wir vereinfachen Regeln, senken Kosten und geben den Unternehmen die Klarheit, die sie brauchen, um zu wachsen, zu investieren und gut bezahlte Arbeitsplätze zu schaffen.“

Nächste Schritte

Die Verhandlungen mit den EU-Mitgliedstaaten, die ihre Position zu dem Vorschlag bereits festgelegt haben, werden am 18. November beginnen. Ziel ist es, die Gesetzgebung bis Ende 2025 abzuschließen.

Hintergrund

Nach der verzögerten Anwendung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der Sorgfaltspflichten zielt der aktuelle Vorschlag darauf ab, diese zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu verringern. Dies ist Teil des Vereinfachungspakets „Omnibus I“, das die Europäische Kommission am 26. Februar 2025 vorgeschlagen hat.

Vereinfachung der EU-Vorschriften als eine oberste Priorität des Parlaments

Das Parlament hat wiederholt eine Überarbeitung des EU-Regelwerks gefordert, um Verfahren zu vereinfachen und Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu verringern. Die sog. Omnibus-Vorschläge, die die Kommission seit Februar 2025 vorgelegt hat, zielen darauf ab, Wettbewerbsfähigkeit und Wohlstand der EU zu stärken und zusätzliche Investitionsmöglichkeiten für Unternehmen zu erschließen. Als dringliche Maßnahme hat das Parlament bereits einige Vorschläge angenommen und arbeitet mit Nachdruck daran, die verbleibenden Vorschläge rasch abzuschließen.

Quelle: Europäisches Parlament

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Offenlegung von Jahresabschlüssen 2024: DStV bittet erneut um Schonfrist

Für viele ist die Corona-Pandemie längst Vergangenheit – in den Kanzleien sind ihre Nachwirkungen dagegen weiterhin deutlich spürbar. Der DStV fordert deshalb für die Offenlegung der Jahresabschlüsse 2024 erneut eine Fristverlängerung.

DStV, Mitteilung vom 14.11.2025

Für viele ist die Corona-Pandemie längst Vergangenheit – in den Kanzleien sind ihre Nachwirkungen dagegen weiterhin deutlich spürbar. Der DStV fordert deshalb für die Offenlegung der Jahresabschlüsse 2024 erneut eine Fristverlängerung.

Die Zusatzbelastungen für Steuerberaterinnen und Steuerberater ziehen sich weiter hin. Vor allem die Corona-Schlussabrechnungen – ein hartnäckiges Erbe der Pandemie – fordern den Berufsstand weiterhin heraus und werden noch bis 2026 hinein andauern.

Die in den vergangenen Jahren vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJ) und dem Bundesamt für Justiz gewährten Schonfristen bei der Offenlegung von Jahresabschlüssen von Kapitalgesellschaften setzten ein starkes Zeichen und entlasteten die Steuerberatungsbranche spürbar.

Auch im Hinblick auf die Offenlegung der Jahresabschlüsse 2024 hat der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) daher mit Schreiben an Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig gebeten, auf die Einleitung von Ordnungsgeldverfahren bis Ende April 2026 zu verzichten.

Nur so können die Kanzleien auch für die Erstellung der Steuererklärungen – für den Veranlagungszeitraum 2024 endet deren reguläre Abgabefrist ebenfalls zum 30.04.2026 – den seitens des Gesetzgebers gewährten „Zeitpuffer“ tatsächlich nutzen. Schließlich sind die Arbeiten zu Steuererklärungen und Jahresabschlüssen eng miteinander verzahnt. Ohne eine solche Schonfrist bliebe den Praxen angesichts der gesetzlichen Offenlegungsfrist zum 31.12.2025 hingegen kaum ausreichend Spielraum.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. –

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Programmablaufpläne zur Lohnsteuer für/ab 2026

Das BMF hat den Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer und Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen jeweils für 2026 sowie den Programmablaufplan für die Begrenzung der von Versorgungsbezügen einzubehaltenden Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ab 2026 veröffentlicht (Az. IV C 5 – S 2361/00025/016/028).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S 2361/00025/016/028 vom 12.11.2025

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit

  • ein Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2026 – Anlage 1 -,
  • ein Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2026 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) – Anlage 2 – und
  • ein Programmablaufplan für die Begrenzung der von Versorgungsbezügen einzubehaltenden Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ab 2026 – Anlage 3 –

bekannt gemacht (§ 39b Absatz 6 und § 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG).

Die Programmablaufpläne berücksichtigen u. a.

  • die Änderungen bei der Berechnung der Vorsorgepauschale durch das Jahressteuergesetz 2020, das Jahressteuergesetz 2022 und das Kreditzweitmarktförderungsgesetz,
  • die Anpassungen des Einkommensteuertarifs (einschließlich Anhebung des Grundfreibetrags), der Zahlenwerte in § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG, des Kinderfreibetrags und der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag durch das Steuerfortentwicklungsgesetz sowie
  • die Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung für 2026 und einen durchschnittlichen Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung von 2,9 %.

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen unter „1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines“ hingewiesen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Gegenüber den Entwürfen der Programmablaufpläne (Stand: 25.09.2025, auf der Homepage des BMF nicht mehr abrufbar) haben sich noch geringfügige redaktionelle Änderungen ergeben.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Online-Verfahren in der Zivilgerichtsbarkeit kann erprobt werden

Der Bundestag hat am 13.11.2025 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit (21/1509, 21/2074, 21/2146 Nr. 1.13) in der vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz geänderten Fassung (21/2780) angenommen. Damit soll die Digitalisierung der Justiz vorangebracht werden.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 13.11.2025

Der Bundestag hat am Donnerstag, 13. November 2025, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit (21/1509, 21/2074, 21/2146 Nr. 1.13) in der vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz geänderten Fassung (21/2780) angenommen. Damit soll die Digitalisierung der Justiz vorangebracht werden. Dafür stimmten CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen, dagegen die AfD und Die Linke. Zur Abstimmung lag auch ein Bericht des Haushaltsausschusses gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit (21/2781) vor.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mit der Einreichung von Klagen über digitale Eingabesysteme wird das Online-Verfahren an den pilotierenden Gerichten als neue Verfahrensart in der Zivilgerichtsbarkeit eröffnet. Ziel ist es, Bürgerinnen und Bürgern zu ermöglichen, Ansprüche im Bereich niedriger Streitwerte in einem einfachen, nutzerfreundlichen, barrierefreien und digital unterstützten Gerichtsverfahren geltend zu machen. Zugleich soll das Online-Verfahren dazu beitragen, die Arbeit an den Gerichten durch eine strukturierte Erfassung des Prozessstoffs und technische Unterstützungswerkzeuge effizienter und moderner zu gestalten.

Eine ressourcenschonende Bearbeitung soll dabei bei sog. Massenverfahren, aber auch generell für die Geltendmachung von Geldforderungen vor den Amtsgerichten erreicht werden. Die neuen digitalen Kommunikationsformen mit der Justiz im Online-Verfahren sollen außerdem auf Rechtsanwälte erstreckt werden, wobei die bestehende Infrastruktur zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach genutzt werden soll.

(…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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