Zuständigkeitsstreitwert der Amtsgerichte auf 10.000 Euro angehoben

Der Bundestag hat am 13.11.2025, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen (21/1849, 21/2466, 21/2669 Nr. 23) angenommen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 13.11.2025

Der Bundestag hat am Donnerstag, 13. November 2025, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen (21/1849, 21/2466, 21/2669 Nr. 23) angenommen. Dazu lag eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (21/2777) vor. Dafür stimmten in dritter Beratung CDU/CSU, AfD, SPD und Bündnis 90/Die Grünen, dagegen votierte Die Linke.

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Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mit dem Gesetz wird laut Bundesregierung die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Zivilsachen gestärkt. Der in Paragraf 23 des Gerichtsverfassungsgesetzes geregelte Zuständigkeitsstreitwert von bisher 5.000 Euro wird auf 10.000 Euro angehoben. Das bedeutet, dass bei Streitigkeiten bis zu dieser Grenze künftig das Amtsgericht zuständig ist und kein Anwaltszwang besteht. Bisher galt bei einem Wert über 5.000 Euro Anwaltszwang vor dem Landgericht, Die Bundesregierung verweist darauf, dass die Grenze zuletzt 1993 angepasst wurde.

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Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Stromsteuersenkung für Produzenten und Landwirte verstetigt

Der Bundestag hat am 13.11.2025 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes (21/1866, 21/2469) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (21/2753) beschlossen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 13.11.2025

Der Bundestag hat am Donnerstag, 13. November 2025, nach 20-minütiger Debatte den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes (21/1866, 21/2469) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (21/2753) beschlossen. Dafür stimmten CDU/CSU und SPD, dagegen Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke. Die AfD-Fraktion enthielt sich. Zur Abstimmung lag auch ein Bericht des Haushaltsausschusses gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit vor (21/2756).

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Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mit dem Gesetzentwurf wird die Steuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft bis auf den EU-Mindeststeuersatz von fünf Cent pro Kilowattstunde ab einem Mindestverbrauch von jährlich 12,5 Megawattstunden verstetigt. Davon sollen rund 600.000 Unternehmen, darunter auch die Mehrheit der handwerklichen Gewerke, profitieren. Ohne die Verstetigung wäre die Entlastung ab Januar 2026 ausgelaufen mit der Folge, dass die Strompreise für Unternehmen steigen würden, heißt es im Entwurf. Aus Sicht der Regierung würden sich „damit die Rahmenbedingungen für Investitionen verschlechtern“.

Ferner sind Vereinfachungen im Bereich der Elektromobilität enthalten: Einzelfallprüfungen von komplexen Geschäftsmodellen „innerhalb der Ladesäule“ entfallen künftig. „Für das bidirektionale Laden werden klare Vorgaben geschaffen, die verhindern, dass Nutzer von Elektrofahrzeugen zum Versorger und Steuerschuldner werden.“ Bei Stromspeichern soll künftig generell eine doppelte Besteuerung vermieden werden.

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Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Bundestag ändert das Mindeststeuergesetz

Der Bundestag hat am 13.112025 den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen“ (21/1865, 21/2467, 21/2669 Nr. 24) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (21/2751) angenommen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 13.11.2025

Der Bundestag hat am Donnerstag, 13. November 2025, den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen“ (21/1865, 21/2467, 21/2669 Nr. 24) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (21/2751) angenommen. Dafür stimmten CDU/CSU und SPD, dagegen die AfD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke. Zur Abstimmung lag auch ein Bericht des Haushaltsausschusses gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages (21/2792) zur Finanzierbarkeit vor.

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Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mit den Gesetz werden die Verwaltungsleitlinien der Industrieländerorganisation OECD zur globalen Mindestbesteuerung von Unternehmen in deutsches Recht umgesetzt. „Eine wesentliche Änderung betrifft die Berücksichtigung von latenten Steuern im Rahmen der Vollberechnung, die aufgrund eines Wahlrechts oder aufgrund Verrechnung im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag nicht ausgewiesen sind“, heißt es im Gesetzentwurf. Daneben werden als Begleitmaßnahmen einzelne Anti-Gewinnverlagerungsvorschriften zur Vermeidung von Bürokratie auf das „erforderliche Maß“ zurückgeführt.

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Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Härtere Gangart gegen Schwarzarbeit

Steuerhinterziehung und illegale Beschäftigung schaden der Allgemeinheit. Schwarzarbeit zu verhindern, hat für die Bundesregierung deshalb höchste Priorität. Ein neues Gesetz soll dazu beitragen, noch mehr Vergehen aufzudecken.

Bundesregierung, Mitteilung vom 13.11.2025

Im Bundestag beschlossen

Steuerhinterziehung und illegale Beschäftigung schaden der Allgemeinheit. Schwarzarbeit zu verhindern, hat für die Bundesregierung deshalb höchste Priorität. Ein neues Gesetz soll dazu beitragen, noch mehr Vergehen aufzudecken.

Wer schwarzarbeitet oder arbeiten lässt, zahlt weder Steuern noch Sozialabgaben und bereichert sich auf Kosten aller. Die Bundesregierung geht deswegen verstärkt gegen Steuerhinterziehung und Schwarzarbeit vor. Sie will die Ermittlungen weiter intensivieren, Menschen vor Ausbeutung schützen und staatliche Einnahmen sichern. Das Kabinett hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) stärken soll. Das ist eine Einheit des Zolls, die Sozialleistungsmissbrauch sowie Verstöße gegen faire Arbeits- und Wettbewerbsbedingungen aufklärt.

Das Kabinett hat am 6. August den Gesetzentwurf beschlossen. Am 13. November hat der Bundestag gebilligt.

Schutz vor unfairem Wettbewerb

Die FKS führt regelmäßig bundesweite sowie regionale Schwerpunkt- und Sonderprüfungen durch. Diese Kontrollen sind ein wichtiges Instrument, um zu zeigen, dass Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung keine Kavaliersdelikte sind. So schützt die FKS die Betriebe, die fair mit ihren Beschäftigten umgehen und sich nichts zu Schulden kommen lassen, vor unlauterem Wettbewerb. Nicht zuletzt geht es darum, Schaden für die Allgemeinheit zu verhindern.

Schlagkräftige Bekämpfung von Kriminalität

Das vorgelegte Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung schafft unter anderem die Rechtsgrundlage für den Einsatz digitaler und datengestützter Prüfungs- und Ermittlungsmethoden. Es ermöglicht einen verbesserten Datenaustausch der FKS mit anderen Sicherheitsbehörden wie Polizei, Zoll- und Steuerfahndung. Große Datenmengen können systematisch – auch unter Einsatz von Künstlicher Intelligenz – hinsichtlich bestehender Risiken für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung ausgewertet werden. Auffällige Betriebe geraten so schneller in den Blick der Ermittlungsbehörde. Die Mitwirkungspflichten für risikobehaftete Unternehmen und ihre Beschäftigten werden verschärft.

Steuerbetrug konsequent aufdecken

Außerdem will die Bundesregierung mit dem Gesetzentwurf die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege bei Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten verlängern – und zwar dauerhaft auf zehn Jahre. Das ist wichtig, um Steuerbetrug konsequent aufdecken und verfolgen zu können.

Quelle: Bundesregierung

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9,5 % mehr Gründungen größerer Betriebe im 1. bis 3. Quartal 2025 als im Vorjahreszeitraum

In den ersten drei Quartalen des Jahres 2025 wurden in Deutschland rund 99.300 Betriebe gegründet, deren Rechtsform und Beschäftigtenzahl auf eine größere wirtschaftliche Bedeutung schließen lassen. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, waren das 9,5 % mehr neu gegründete größere Betriebe als im Vorjahreszeitraum.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 14.11.2025

  • Aufgaben größerer Betriebe nehmen ebenfalls zu (+4,8 %)
  • Gesamtzahl der Neugründungen steigt um 6,9 %
  • Gesamtzahl der vollständigen Gewerbeaufgaben steigt um 1,1 %

In den ersten drei Quartalen des Jahres 2025 wurden in Deutschland rund 99.300 Betriebe gegründet, deren Rechtsform und Beschäftigtenzahl auf eine größere wirtschaftliche Bedeutung schließen lassen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das 9,5 % mehr neu gegründete größere Betriebe als im Vorjahreszeitraum. Gleichzeitig stieg jedoch auch die Zahl der vollständigen Aufgaben von Betrieben mit größerer wirtschaftlicher Bedeutung um 4,8 % auf rund 74.300.

Insgesamt 487.700 Neugründungen und 360.700 vollständige Gewerbeaufgaben

Die Neugründungen von Gewerben waren in den ersten drei Quartalen 2025 mit insgesamt rund 487.700 um 6,9 % höher als im Vorjahreszeitraum. Die Gesamtzahl der Gewerbeanmeldungen stieg um 5,6 % auf rund 578.400. Zu den Gewerbeanmeldungen zählen neben Neugründungen von Gewerbebetrieben auch Betriebsübernahmen (zum Beispiel Kauf oder Gesellschaftereintritt), Umwandlungen (zum Beispiel Verschmelzung oder Ausgliederung) und Zuzüge aus anderen Meldebezirken.

Die Zahl der vollständigen Gewerbeaufgaben war im 1. bis 3. Quartal 2025 mit rund 360.700 um 1,1 % höher als im 1. bis 3. Quartal 2024. Die Gesamtzahl der Gewerbeabmeldungen stieg um 0,8 % auf rund 446.500. Neben Gewerbeaufgaben zählen dazu auch Betriebsübergaben (zum Beispiel Verkauf oder Gesellschafteraustritt), Umwandlungen oder Fortzüge in andere Meldebezirke.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Beantragte Regelinsolvenzen im Oktober 2025: +6,5 % zum Vorjahresmonat

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im Oktober 2025 um 6,5 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 14.11.2025

August 2025: 12,2 % mehr Unternehmens- und 8,1 % mehr Verbraucherinsolvenzen als im August 2024

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Oktober 2025 um 6,5 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen. Bei den Ergebnissen ist zu berücksichtigen, dass die Anträge erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen. Der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags liegt in vielen Fällen annähernd drei Monate davor.

12,2 % mehr Unternehmensinsolvenzen im August 2025 als im August 2024

Für August 2025 meldeten die Amtsgerichte nach endgültigen Ergebnissen 1.979 beantragte Unternehmensinsolvenzen. Das waren 12,2 % mehr als im August 2024.

Die Forderungen der Gläubiger aus den im August 2025 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf rund 5,4 Milliarden Euro. Im August 2024 hatten die Forderungen bei rund 2,3 Milliarden Euro gelegen.

Insolvenzhäufigkeit im Bereich Verkehr und Lagerei am höchsten

Bezogen auf 10.000 Unternehmen gab es im August 2025 in Deutschland insgesamt 5,7 Unternehmensinsolvenzen. Die meisten Insolvenzen je 10.000 Unternehmen entfielen auf den Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei mit 10,1 Fällen. Danach folgte das Baugewerbe mit 8,9 Fällen sowie das Gastgewerbe mit 8,2 Insolvenzen je 10.000 Unternehmen.

8,1 % mehr Verbraucherinsolvenzen im August 2025 als im August 2024

Im August 2025 gab es 6 132 Verbraucherinsolvenzen. Damit stieg die Zahl der Verbraucherinsolvenzen um 8,1 % gegenüber August 2024.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Keine primäre Korrekturkompetenz der Tarifvertragsparteien im Anwendungsbereich unionsrechtlich überformter Diskriminierungsverbote

Verstößt eine tarifliche Norm gegen das Diskriminierungsverbot befristet beschäftigter Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 2 TzBfG und ist deshalb gemäß § 134 BGB (teil)nichtig, hat der benachteiligte Arbeitnehmer lt. BAG Anspruch darauf, so behandelt zu werden wie die vergleichbaren Dauerbeschäftigten, ohne dass den Tarifvertragsparteien zuvor die Möglichkeit zur Korrektur ihrer diskriminierenden Regelung einzuräumen ist (Az. 6 AZR 131/25).

BAG, Pressemitteilung vom 13.11.2025 zum Urteil 6 AZR 131/25 vom 13.11.2025

Verstößt eine tarifliche Norm gegen das Diskriminierungsverbot befristet beschäftigter Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 2 TzBfG und ist deshalb gemäß § 134 BGB (teil)nichtig, hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch darauf, so behandelt zu werden wie die vergleichbaren Dauerbeschäftigten, ohne dass den Tarifvertragsparteien zuvor die Möglichkeit zur Korrektur ihrer diskriminierenden Regelung einzuräumen ist.

Der Kläger ist seit Juni 2019 als Zusteller bei der bundesweit logistische Dienstleistungen anbietenden Beklagten zunächst befristet, seit Juni 2020 unbefristet beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit nach den bei der Beklagten geltenden Haustarifverträgen. Die Höhe der Vergütung richtet sich u. a. nach der jeweiligen Entgeltgruppe sowie einer von der Beschäftigungszeit bei der Beklagten abhängigen Gruppenstufe.

Vor dem Hintergrund einer umfassenden Reorganisation bei der Beklagten ab Juli 2019 vereinbarten die Tarifvertragsparteien u. a. eine Verlängerung der Gruppenstufenlaufzeiten für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse nach dem 30. Juni 2019 neu begründet worden sind. Die Parteien haben darüber gestritten, ob von dieser Regelung auch Wiedereinstellungen Beschäftigter erfasst werden, die vor diesem Stichtag befristet tätig waren, und ob in diesem Fall die dann auch für jene Arbeitnehmergruppe erfolgte Verlängerung der Stufenlaufzeiten im Einklang mit § 4 Abs. 2 TzBfG steht. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.

Die Revision der Beklagten hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der Senat hat entschieden, dass die streitige Tarifnorm auch Arbeitnehmer wie den Kläger erfasst, deren befristete Arbeitsverhältnisse nach dem 30. Juni 2019 erneut begründet wurden. Die Regelung verstößt gegen den Unionsrecht umsetzenden § 4 Abs. 2 TzBfG. Die von der Beklagten dargelegten Gründe für die Ungleichbehandlung, die aufgrund des Unionsrechtsbezugs von § 4 Abs. 2 TzBfG von den Gerichten für Arbeitssachen einer vollständigen und nicht lediglich – wie bei bestimmten Verstößen gegen Art. 3 Abs. 1 GG – einer Willkürkontrolle zu unterziehen sind, rechtfertigen diese Ungleichbehandlung nicht und diskriminiert deshalb den Personenkreis der zuvor befristet Beschäftigten. Die Tarifbestimmung ist insoweit teilnichtig. Der Kläger hat deshalb nach § 612 Abs. 2 BGB i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Satz 1 TzBfG ebenso wie die vergleichbaren am Stichtag unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer Anspruch auf Beibehaltung der kürzeren Gruppenstufenlaufzeiten. Das konnte der Senat entscheiden, ohne den Tarifvertragsparteien zuvor Gelegenheit zur Beseitigung der Diskriminierung zu gewähren. Den Tarifvertragsparteien ist im Anwendungsbereich unionsrechtlich überformter Diskriminierungsverbote – anders als bei Verletzungen des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG (dazu Bundesverfassungsgericht vom 11. Dezember 2024 – 1 BvR 1109/21 u. a. -) – keine primäre Korrekturmöglichkeit einzuräumen. Art. 3 Abs. 1 GG entfaltet im Unterschied zu unionsrechtlich überformten Diskriminierungsverboten keine Abschreckungsfunktion.

Hinweis: Der Sechste Senat hat am heutigen Tag noch ein weiteres Parallelverfahren – 6 AZR 132/25 – entschieden. Das Verfahren – 6 AZR 161/24 – ist übereinstimmend für erledigt erklärt worden.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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„Quick Fix“-Verordnung bringt Erleichterungen für Unternehmen der ersten Welle

Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1416 zur Änderung des ersten Sets der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) wurde am 10.11.2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 13.11.2025

Am 10. November 2025 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1416 zur Änderung des ersten Sets der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) veröffentlicht.

Die sog. Quick Fix-Verordnung sieht gezielte Erleichterungen für Unternehmen der ersten Welle der Nachhaltigkeitsberichterstattung vor. Angesichts von Unsicherheiten infolge der Omnibus I-Vorschläge sollen diese Unternehmen durch verlängerte und erweiterte Übergangsvorschriften bei einzelnen Angabepflichten für die Berichtsjahre 2025 und 2026 entlastet werden (siehe „Neu auf WPK.de“ vom 17. Juli 2025).

Die Delegierte Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Sie gilt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen. Da es sich um eine EU-Verordnung handelt, gelten die Vorschriften unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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BFH: Verkündungstermine zur Grundsteuer „Bundesmodell“

Der II. Senat des BFH wird am 10. Dezember 2025 ab 9 Uhr in den drei Verfahren zum Grundsteuer-Bundesmodell Entscheidungen verkünden. Hierauf weist das Gericht hin (Az. II R 25/24, II R 31/24, II R 3/25).

BFH, Pressemitteilung Nr. 76/25 vom 12.11.2025

Der II. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) wird am Mittwoch, den 10. Dezember 2025, ab 9 Uhr in den drei Verfahren zur Grundsteuer „Bundesmodell“ Rechtssache II R 25/24, Rechtssache II R 31/24 und Rechtssache II R 3/25 Entscheidungen verkünden.

Die Verkündungstermine im BFH sind öffentlich. Eine Teilnahme ist jedoch nur nach vorheriger Anmeldung möglich. Die Anmeldung können Sie ab sofort unter https://www.bundesfinanzhof.de/de/anhaengige-verfahren/im-fokus-grundsteuer/ durchführen; dort stehen auch weitere Informationen zum Ablauf zur Verfügung.

Interessierte Bürgerinnen und Bürger können sich über den Teaser „Für Besucher/innen“ anmelden.

Medienvertreterinnen und Medienvertreter wählen für die Anmeldung und Akkreditierung bitte den Teaser „Für Medienvertreter/innen“.

Für die Verkündung werden Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts gemäß § 52 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung in Verbindung mit § 169 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes zugelassen.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Kein Anspruch auf Vergütung für Zusatzaufgaben eines Richters

Ein Richter, der zusätzlich zu den mit der Stelle, für die er ernannt wurde, verbundenen Aufgaben auch Aufgaben wahrnimmt, die zu einer unbesetzten Stelle an seinem Gericht gehören, hat keinen Anspruch auf eine notwendigerweise finanzielle Entschädigung. Die Gewährung von Freizeit zum Ausgleich der Mehrarbeit könne jedoch lt. EuGH angemessen sein (Rs. C-272/24).

EuGH, Pressemitteilung vom 13.11.2025 zum Urteil C-272/24 vom 13.11.2025

Ein Richter, der zusätzlich zu den mit der Stelle, für die er ernannt wurde, verbundenen Aufgaben auch Aufgaben wahrnimmt, die zu einer unbesetzten Stelle an seinem Gericht gehören, hat keinen Anspruch auf eine notwendigerweise finanzielle Entschädigung.

Die Gewährung von Freizeit zum Ausgleich der Mehrarbeit stellt unter bestimmten Voraussetzungen eine angemessene Maßnahme dar.

Das Regionalgericht Galaţi (Rumänien) ist aufgrund der Nicht-Besetzung einiger Richterstellen personell unterbesetzt. Ein Richter, der seit 2017 an diesem Gericht tätig ist, war der Ansicht, dass er seit 2019 nicht nur die mit seiner eigenen Stelle verbundenen Aufgaben, sondern teilweise auch die auf die unbesetzten Stellen entfallenden Aufgaben wahrgenommen habe. Da er der Ansicht war, Überstunden geleistet zu haben, forderte dieser Richter hierfür eine Vergütung. Er erhob Klage auf einen Teil der auf die unbesetzten Stellen entfallenden und durch die Zahl der tatsächlich im aktiven Dienst befindlichen Richter geteilten Nettobezüge und Zulagen für den Zeitraum von 2019 bis 2021 sowie für die folgenden Jahre bis zur Besetzung dieser unbesetzten Stellen.

Mit Urteil vom 11. Januar 2023 wies das Regionalgericht Bukarest (Rumänien) seine Klage ab. Nach den geltenden rumänischen Rechtsvorschriften könnten die fraglichen Überstunden nur durch eine entsprechende Freizeit ausgeglichen werden. Der Richter legte gegen dieses Urteil Berufung beim Berufungsgericht Bukarest ein. Er machte insbesondere geltend, dass angesichts seiner tatsächlichen Arbeitsbelastung die Möglichkeit, die geleisteten Überstunden durch Freizeit auszugleichen, nur theoretischer Natur sei.

Unter Hinweis darauf, dass der rumänische Verfassungsgerichtshof entschieden habe, dass die finanzielle Stabilität der Richter eine der Garantien für die Unabhängigkeit der Justiz sei, hat das Berufungsgericht Bukarest dem Gerichtshof die Frage gestellt, ob das Unionsrecht1 einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, die den Ausgleich der von einem Richter aufgrund von Personalmangel an dem Gericht, an dem er tätig ist, geleisteten Überstunden auf die Gewährung von Freizeit beschränkt.

Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass das Erfordernis der Unabhängigkeit der Richter dem Auftrag der Rechtsprechung inhärent ist und zum Wesensgehalt des Grundrechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz und auf ein faires Verfahren gehört. Neben der Nichtabsetzbarkeit der Mitglieder des betreffenden Gerichts stellt auch eine der Bedeutung der von ihnen ausgeübten Funktionen entsprechende Vergütung eine wesentliche Garantie für diese Unabhängigkeit dar. Die Bezüge müssen also so hoch sein, dass sie die Richter vor der Gefahr von Korruption schützen.

Der Grundsatz der Unabhängigkeit der Richter steht jedoch einer Regelung wie der in Rumänien geltenden nicht entgegen, die jede finanzielle Entschädigung für die von einem Richter zur Erfüllung zusätzlicher Aufgaben geleistete Arbeit ausschließt. Die Gewährung von Freizeit als Ausgleich für diese zusätzliche Arbeit ist somit eine ausreichende und mit dem Unionsrecht vereinbare Maßnahme.

Der Gerichtshof knüpft diese Form der Entschädigung jedoch an zwei Bedingungen, nämlich erstens, dass die betroffene Person die von ihr erworbenen Ansprüche auf Freizeitausgleich tatsächlich geltend machen kann.

Zweitens darf eine solche Regelung nicht dazu führen, dass das Erfordernis, dass die Bezüge eines Richters der Bedeutung der von ihm ausgeübten Funktionen entsprechen müssen, angetastet wird. Denn die nationalen Vorschriften über die Bezüge von Richtern dürfen bei den Bürgern keine berechtigten Zweifel zum einen daran aufkommen lassen, dass die betreffenden Richter nicht durch äußere Faktoren beeinflussbar und in Bezug auf die widerstreitenden Interessen neutral sind, und zum anderen an der Unabhängigkeit der Gerichte gegenüber der Legislative und der Exekutive.

Fußnote

1Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 2 EUV und Nr. 5 der der auf der Tagung des Europäischen Rates in Straßburg am 9. Dezember 1989 angenommenen Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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