Externe Beratung statt Fortbildung? Reicht nicht für Fachanwälte

Fachanwältinnen und -anwälte müssen jährlich nachweisen, eine der Aus- oder Fortbildung dienende Veranstaltung im Sinne des § 15 Abs. 1 FAO besucht zu haben. Wer dies versäumt, dem droht der Widerruf des Fachanwalts-Titels. Nun hat der BGH deutlich gemacht, dass „externe Beratungen“ keine solchen Fortbildungen ersetzen können (Az. AnwZ (Brfg) 32/25).

BRAK, Mitteilung vom 18.11.2025 zum Beschluss AnwZ (Brfg) 32/25 des BGH vom 24.10.2025

Wer drei Jahre später versucht, mit einer „externen Beratung“ eine fehlende Fachanwalts-Fortbildung zu ersetzen, verliert seinen Fachanwaltstitel.

Fachanwältinnen und -anwälte müssen jährlich nachweisen, eine der Aus- oder Fortbildung dienende Veranstaltung im Sinne des § 15 Abs. 1 FAO besucht zu haben. Wer dies versäumt, dem droht der Widerruf des Fachanwalts-Titels. Nun hat der BGH zum einen deutlich gemacht, dass „externe Beratungen“ keine solchen Fortbildungen ersetzen könnten, auch wenn sie mit „Erkenntnisgewinn“ verbunden sein mögen. Und zum anderen zeigt der Anwaltssenat Strenge, wenn ein ehemaliger Fachanwalt erst drei Jahre später begründet, warum die Fortbildung damals ausfiel. So spät könne diese auch nicht mehr nachgeholt werden (Beschluss vom 24.10.2025, Az. AnwZ (Brfg) 32/25).

Der Kläger trug früher den Titel „Fachanwalt für Steuerrecht“. Allerdings versäumte er es, der Kammer im Jahr 2021 einen Nachweis für die obligatorische Fachanwalts-Fortbildung zu schicken. Im Oktober 2022 schrieb ihm die Kammer und wies unter Androhung des Widerrufs des Fachanwalts-Titels auf die fehlende Vorlage von Nachweisen hin. Darauf reagierte er allerdings nicht. Erst nachdem ihm 2024 tatsächlich der Titel entzogen wurde, brachte er mehrere Rechtfertigungen gegen den Entzug vor. Jedoch blieb er sowohl vor dem AGH Berlin als auch vor dem BGH (mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung) ohne Erfolg.

Externe Beratung ist keine Fortbildung

Zunächst hatte der Anwalt vorgetragen, an „externen Beratungsgesprächen“ teilgenommen zu haben, was die Fachanwalts-Fortbildung ersetzen könne. Die Beratungsgespräche hätten dazu gedient, ihn zu den genannten Rechtsproblematiken abstrakt, durch dritte Experten auf den rechtlich aktuellsten Stand zu schulen, damit er nachfolgend unternehmensintern hierzu rechtlich aktuell und zutreffend konkret habe beraten können. Entsprechende Nachweise seiner Arbeitgeberin legte er vor. Das überzeugte den BGH jedoch nicht.

Eine der Aus- oder Fortbildung dienende Veranstaltung im Sinne des § 15 Abs. 1 FAO setze jedenfalls voraus, dass ein Referent einer gewissen Anzahl an hörenden Teilnehmenden ein fachbezogenes Thema strukturiert im Sinne eines Vortrags vermittele. Erforderlich sei die Möglichkeit der Interaktion des Referenten mit den Teilnehmenden sowie der Teilnehmenden untereinander. Eine derartige Interaktion setzt eine gemeinschaftliche Teilnahme einer Mehrzahl von Teilnehmenden voraus.

Die individuellen Beratungen durch externe Fachleute hätten hingegen steuerrechtliche Fragestellungen betroffen, mit denen er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit befasst gewesen sei. Es habe sich damit um die Einholung von externem Rechts- und Fachrat im Rahmen der beruflichen Tätigkeit gehandelt. Dies möge zwar auch der Vermittlung von abstraktem Wissen gedient haben und für den Anwalt „mit Erkenntnisgewinn verbunden gewesen sein“. Es erfülle jedoch nicht die Definitionsmerkmale einer Fortbildung im Sinne von § 15 FAO.

Reaktion kam zu spät für „Nachsicht“ der Kammer

Auch das Argument, er habe die Fortbildungen in allen sonstigen Jahren erfüllt, drang nicht durch. Diese Pflicht sei jährlich zu erfüllen – und die Möglichkeit ende mit dem Ablauf eines Kalenderjahres. Eine Nachholung im Folgejahr könne damit nicht dazu führen, dass die ursprüngliche Pflicht erfüllt wäre. Sie könne jedoch möglicherweise einen ansonsten wegen Nichterfüllung der Fortbildung drohenden, im Ermessen der Rechtsanwaltskammer stehenden Widerruf verhindern. Allerdings regelmäßig nur bei einer zeitnahen Nachholung der Fortbildung, etwa im Folgejahr. Drei Jahre nach der verpassten Frist sei es jedoch definitiv zu spät für eine solche Kompensation. Im Übrigen sei eine solche auch nur durch „überobligatorische Fortbildungen im Folgejahr“ möglich – nicht jedoch bei den normalen erbrachten Pflichtfortbildungen. Denn diese dienten allein der Erfüllung der Fortbildungspflicht in dem jeweiligen Jahr.

Die Kammer hätte ihm auch nicht Gelegenheit zur Nachholung der Fortbildungen geben müssen. Die am 1. Oktober 2023 in Kraft getretene Regelung des § 15 Abs. 5 Satz 3 FAO sehe zwar vor, dass Kammern einem Fachanwalt Gelegenheit geben müssen, innerhalb einer angemessenen Frist fehlende Fortbildungsstunden nachzuholen, wenn die Fortbildung nicht oder nicht vollständig nachgewiesen werden kann. Diese Verpflichtung habe ihre Wirkung aber erstmals für das Jahr 2023 entfaltet. Auch vor dem Hintergrund der Berufsausübungsfreiheit ergebe sich nichts anderes. Zwar sei im Rahmen der Ermessensentscheidung über einen Widerruf des Fachanwalts-Titel zu berücksichtigen, ob, in welchem Umfang und wann der Rechtsanwalt die Fortbildung nachgeholt habe. Ein Entzug bei einmaliger Nichterfüllung würde tatsächlich gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen. Eine Hinweispflicht ergebe sich daraus jedoch nicht – Fachanwältinnen und -anwälte müssen die Regeln kennen.

Im konkreten Fall bedeutet das: Hätte der Anwalt die Fortbildungen für das Jahr 2021 zeitnah nachgeholt, wäre dies somit im Rahmen der Entscheidung über den Widerruf zu berücksichtigen gewesen. Die Kammer musste ihn aber nicht vorher warnen. Tatsächlich hatte sie aber sogar das getan und ihn 2022 auf den drohenden Widerruf hingewiesen. Darauf hatte der Anwalt aber nicht reagiert. Nach alledem habe die Kammer den Widerruf für erforderlich und verhältnismäßig halten dürfen und nicht etwa mildere Maßnahmen wie eine Rüge vorziehen müssen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Anredeform in verfahrensleitenden Schreiben

Die antragstellende nicht-binäre Person wendet sich gegen die Ansprache „Sehr geehrter Herr (…)“ in verfahrensleitenden Schreiben des LG Frankfurt. Das OLG Frankfurt hat nun entschieden, dass diese Schreiben keine Justizverwaltungsakte darstellen, sodass der eingeschlagene Rechtsweg unzulässig ist (Az. 3 VAs 9/25).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 18.11.2025 zum Beschluss 3 VAs 9/25 vom 28.10.2025

Männliche Anrede

Die antragstellende nicht-binäre Person wendet sich gegen die Ansprache „Sehr geehrter Herr (…)“ in verfahrensleitenden Schreiben des Landgerichts Frankfurt am Main im Rahmen eines Berufungsstrafverfahrens. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat nun entschieden, dass diese Schreiben keine Justizverwaltungsakte darstellen, sodass der eingeschlagene Rechtsweg unzulässig ist.

Die antragstellende Person ist nicht-binär und hat einen gestrichenen Geschlechtseintrag. Gegen sie wird beim Landgericht Frankfurt am Main ein Berufungsstrafverfahren wegen Beleidigung geführt. In diesem Zusammenhang ist die antragstellende Person wiederholt in gerichtlichen Schreiben mit „Sehr geehrter Herr (…)“ angesprochen worden. Hiergegen richtet sich der Antrag der antragstellenden Person auf gerichtliche Entscheidung gem. § 23 EGGVG. Es soll festgestellt werden, dass die wiederholte männliche Ansprache durch das Landgericht rechtwidrig ist. Zudem soll das Landgericht verpflichtet werden, eine männliche oder weibliche Ansprache gegenüber der antragstellenden Person zu unterlassen.

Der zuständige 3. Strafsenat des OLG hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Der eingeschlagene Rechtsweg (§ 23 EGGVG) sei nicht eröffnet, begründete er die Entscheidung. Hier gehe es nicht – wie erforderlich – um die Beseitigung, Vornahme oder Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Justizverwaltungsaktes. Unter den Begriff des Justizverwaltungsaktes fielen Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten u. a. der Strafrechtspflege getroffen werden. Die hier beanstandete männliche Ansprache sei insoweit kein tauglicher Streitgegenstand. Voraussetzung sei stets, dass die fragliche Maßnahme eine einzelne Angelegenheit „regelt“. Die hier zugrundeliegenden Schreiben hätten sich jedoch nur auf die geänderte Terminplanung, die Übersendung einer Anlage und auf neue konkrete Berufungshauptverhandlungstermine bezogen. „Die in diesen Schreiben jeweils enthaltene männliche Ansprache „Sehr geehrter Herr (…)“ enthält damit keine Regelung an sich. Sie ist vielmehr lediglich ein formeller Beginn und Ausdruck einer gängigen Höflichkeit einer schriftlichen Kommunikation. Regelungsgehalt haben ausschließlich die an die antragstellende Person gerichteten Schreiben als Ganzes“, erläuterte der Senat.

Die durch die antragstellende Person beanstandete männliche Ansprache stelle auch keine Maßnahme dar, die durch eine Justizbehörde getroffen worden sei. Die Schreiben unterfielen dem Bereich der sog. justizförmigen Verwaltungstätigkeit. Es handele sich zwar nicht um Rechtsprechung im engeren Sinne, wohl aber um richterliche Tätigkeit, die in richterlicher Unabhängigkeit ausgeübt werde. Bei den streitigen verfahrensleitenden und -fördernden Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anberaumung der Berufungshauptverhandlung habe das Landgericht Frankfurt am Main damit nicht als Justizbehörde gehandelt.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Erläuterungen

§ 23 EGGVG [Rechtsweg bei Justizverwaltungsakten]

(1) 1Über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden, entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte. 2Das gleiche gilt für Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen der Vollzugsbehörden im Vollzug der Untersuchungshaft sowie derjenigen Freiheitsstrafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung, die außerhalb des Justizvollzuges vollzogen werden.

(2) Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann auch die Verpflichtung der Justiz- oder Vollzugsbehörde zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt werden.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Teuerung: Tendenz sinkend, noch für 6 von 9 Haushaltstypen leicht über Zielrate

Die Inflationsrate in Deutschland ist im Oktober gegenüber September leicht von 2,4 Prozent auf 2,3 Prozent gesunken. Damit nähert sie sich langsam wieder dem Inflationsziel der EZB von 2,0 Prozent. Von neun verschiedenen Haushaltstypen, die sich nach Einkommen und Personenzahl unterscheiden, hatten im Oktober sechs eine haushaltsspezifische Teuerung leicht oberhalb des EZB-Zielwerts. Das zeigt der neue Inflationsmonitor des IMK der Hans-Böckler-Stiftung.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 18.11.2025

EZB sollte Spielraum für Zinssenkung nutzen

Die Inflationsrate in Deutschland ist im Oktober gegenüber September leicht von 2,4 Prozent auf 2,3 Prozent gesunken. Damit nähert sie sich langsam wieder dem Inflationsziel der Europäischen Zentralbank (EZB) von 2,0 Prozent. Der Rückgang um 0,1 Prozentpunkte beruhte vor allem darauf, dass sich der Preisauftrieb bei Lebensmitteln abschwächte. Von neun verschiedenen Haushaltstypen, die sich nach Einkommen und Personenzahl unterscheiden, hatten im Oktober sechs eine haushaltsspezifische Teuerung leicht oberhalb des EZB-Zielwerts. Alleinlebende und Paarfamilien mit jeweils geringen Einkommen lagen dagegen mit je 1,8 Prozent haushaltsspezifischer Teuerungsrate etwas darunter, Alleinerziehende mit mittleren Einkommen genau bei 2,0 Prozent, zeigt der neue Inflationsmonitor des IMK.

Insgesamt reichte die Spannbreite der haushaltsspezifischen Inflationsraten im Oktober von 1,8 bis 2,3 Prozent, der Unterschied lag also bei relativ geringen 0,5 Prozentpunkten. Zum Vergleich: Auf dem Höhepunkt der Inflationswelle im Herbst 2022 betrug die Spanne 3,1 Prozentpunkte. Während Haushalte mit niedrigen Einkommen, insbesondere Familien, während des akuten Teuerungsschubs der Jahre 2022 und 2023 eine deutlich höhere Inflation schultern mussten als Haushalte mit mehr Einkommen, ist ihre Inflationsrate seit einiger Zeit etwas unterdurchschnittlich. Im langfristigen Vergleich über die vergangenen sechs Jahre hatten einkommensschwache Familien mit zusammengenommen 23,1 Prozent seit Oktober 2019 gleichwohl die höchste Teuerungsrate zu verkraften. Das liegt daran, dass in ihren Warenkörben Güter des Grundbedarfs wie Lebensmittel und Energie ein hohes Gewicht haben, die nach der russischen Invasion in die Ukraine 2022 für längere Zeit die stärksten Preistreiber waren. Familien mit mittleren Einkommen folgten mit 22,8 Prozent kumulierter Teuerung.

Dagegen war die Inflation bei Alleinlebenden mit sehr hohen Einkommen mit 21,0 Prozent im Gesamtzeitraum seit Oktober 2019 am niedrigsten, während sie im Oktober 2025 mit 2,3 Prozent etwas höher lag als bei den anderen Haushalten. Ein wichtiger Faktor dafür ist, dass die konsumstarken Haushaltstypen mit hohen Einkommen stärker Dienstleistungen nachfragen, die sich derzeit noch merklich verteuern, etwa Versicherungsdienstleistungen und soziale Dienstleistungen.

Paarfamilien mit hohen Einkommen und Paare ohne Kinder mit mittleren Einkommen verzeichneten im Oktober eine Inflationsrate von je 2,2 Prozent. Bei Alleinlebenden mit mittleren und mit höheren Einkommen sowie bei Paaren mit Kindern und mittleren Einkommen verteuerte sich der jeweilige Warenkorb um je 2,1 Prozent.

Inflationslage entspannt, für 2026 und 2027 Unterschreitung des EZB-Ziels erwartet

Auch wenn die Teuerungsrate im August und September zeitweilig gestiegen war und sich bei Dienstleistungen weiterhin ein kräftiger Preisauftrieb zeige, sei insgesamt „ein erneutes Aufflammen der Inflation nicht in Sicht“, betont Dr. Silke Tober, IMK-Expertin für Geldpolitik und Autorin des Inflationsmonitors. Die Teuerung in Deutschland und im Euroraum werde nach dem Rückgang im Oktober im weiteren Jahresverlauf nahe am EZB-Inflationsziel von 2,0 Prozent und 2026 sogar im Durchschnitt etwas darunter liegen, erwartet die Ökonomin. Die Zentralbank selbst rechne auch für 2027 mit einer Rate unterhalb ihres Zielwerts. Dabei spiele neben anderen Faktoren auch eine Rolle, dass durch die US-Einfuhrzölle Warenexporte aus China nach Europa umgelenkt und besonders günstig angeboten würden.

Gleichzeitig belasteten ebenjene US-Zölle, weiterhin hohe Energiepreise und die starke Aufwertung des Euro gegenüber dem Dollar die Konjunktur – im ganzen Euroraum, aber insbesondere in Deutschland, dessen Wirtschaft nach zwei Jahren Rezession in einer schwierigen Lage sei. Die EZB habe in dieser Situation im Oktober „erneut eine Chance vertan, ihren Zinssenkungsspielraum zu nutzen“ und für Entlastung zu sorgen. „Gegen die hohen Energiepreise und US-Zölle kann die EZB wenig tun, es liegt aber in ihrer Macht, der starken Euro-Aufwertung entgegenzuwirken und die Binnennachfrage, insbesondere die Investitionen, zu stützen“, schreibt Tober.

Langzeitvergleich: Lebensmittel um knapp 40 Prozent, Energie um 36 Prozent teurer als im Oktober 2019

Das IMK berechnet seit Anfang 2022 monatlich spezifische Teuerungsraten für neun repräsentative Haushaltstypen, die sich nach Zahl und Alter der Mitglieder sowie nach dem Einkommen unterscheiden (mehr zu den Typen und zur Methode unten). In einer Datenbank liefert der IMK Inflationsmonitor zudem ein erweitertes Datenangebot: Online lassen sich Trends der Inflation für alle sowie für ausgewählte einzelne Haushalte im Zeitverlauf in interaktiven Grafiken abrufen (Link unten).

Zwar dürfte die in den Jahren 2022 und 2023 entstandene Kaufkraftlücke bei den meisten Haushalten mittlerweile durch Lohnsteigerungen und wirtschaftspolitische Entlastungen weitgehend geschlossen sein, analysiert Tober. Unabhängig davon dokumentiert der längerfristige Vergleich von Preisen, den die Forscherin ebenfalls anstellt, die seitdem stark erhöhten Preisniveaus gerade von Waren des Grundbedarfs: Die Preise für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke lagen im Oktober 2025 um 39,9 Prozent höher als im Oktober 2019, also vor Pandemie und Ukrainekrieg. Damit war die Teuerung hier mehr als dreimal so stark wie mit der EZB-Zielinflation von kumuliert 12,6 Prozent in diesem Zeitraum vereinbar. Energie war trotz der Preisrückgänge in den vergangenen beiden Jahren um 36 Prozent teurer als 2019, darunter Haushaltsenergie um 45,4 Prozent und Kraftstoffe um 23,5 Prozent.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Herbstprognose 2025: anhaltendes Wachstum trotz schwieriger Rahmenbedingungen

Die Herbstprognose 2025 der EU-Kommission zeigt in den ersten drei Quartalen ein Wachstum, das die Erwartungen übertroffen hat. Während die kräftige Entwicklung ursprünglich durch einen Anstieg der Ausfuhren im Vorgriff auf Zollerhöhungen bedingt war, setzte sich das Wachstum der EU-Wirtschaft im dritten Quartal fort. Für die nähere Zukunft wird erwartet, dass sich die Konjunktur im Prognosezeitraum trotz eines schwierigen außenwirtschaftlichen Umfelds weiterhin in moderatem Tempo ausweitet.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 17.11.2025

Die Herbstprognose 2025 der Europäischen Kommission zeigt in den ersten drei Quartalen ein Wachstum, das die Erwartungen übertroffen hat. Während die kräftige Entwicklung ursprünglich durch einen Anstieg der Ausfuhren im Vorgriff auf Zollerhöhungen bedingt war, setzte sich das Wachstum der EU-Wirtschaft im dritten Quartal fort. Für die nähere Zukunft wird erwartet, dass sich die Konjunktur im Prognosezeitraum trotz eines schwierigen außenwirtschaftlichen Umfelds weiterhin in moderatem Tempo ausweitet.

Entschlossenes Handeln notwendig

EU-Kommissar Valdis Dombrovskis, zuständig für Wirtschaft und Produktivität, Implementierung und Vereinfachung, sagte: „Selbst in einem ungünstigen Umfeld ist die Wirtschaft der EU weiter gewachsen. Angesichts des schwierigen außenwirtschaftlichen Umfelds muss die EU nun entschlossen handeln, um das binnenwirtschaftliche Wachstum anzukurbeln. Dies bedeutet, dass wir unsere Arbeit an der Agenda für Wettbewerbsfähigkeit beschleunigen müssen – unter anderem durch die Vereinfachung der Rechtsvorschriften, die Vollendung des Binnenmarkts und die Förderung von Innovationen.“

Vorhersagen für BIP und Inflation

  • Die diesjährige Herbstprognose geht davon aus, dass das reale BIP in der EU 2025 und 2026 um 1,4 Prozent wachsen und 2027 auf 1,5 Prozent ansteigen wird. Es wird erwartet, dass das Euro-Währungsgebiet diesen Trend widerspiegelt, wobei das reale BIP den Projektionen zufolge 2025 um 1,3 Prozent, 2026 um 1,2 Prozent und 2027 um 1,4 Prozent wachsen wird.
  • Den Prognosen zufolge wird die Inflation im Euro-Währungsgebiet ihren Rückgang auf 2,1 Prozent im Jahr 2025 fortsetzen und über den Prognosehorizont hinweg bei rund 2 Prozent liegen. In der EU dürfte die Inflation geringfügig höher bleiben und 2027 auf 2,2 Prozent zurückgehen.

Prognose der Kommission für Deutschland

Nach zwei Jahren des Konjunkturrückgangs dürfte die Wirtschaft 2025 weitgehend stagnieren und 2026 und 2027 mit einem BIP-Wachstum von 1,2 Prozent wieder anziehen. Die positiven Auswirkungen durch gestiegene öffentliche Ausgaben werden durch die negativen Auswirkungen der Handelsspannungen teilweise aufgehoben. Diese Spannungen werden sich voraussichtlich auf die Ausfuhren auswirken. Die expansive Finanzpolitik und das Wachstum des Reallohns dürften den privaten Verbrauch ankurbeln.

Für 2025 wird aufgrund der schwachen wirtschaftlichen Einschätzung und der hohen Unsicherheit mit einem Rückgang der Investitionen gerechnet. Im Laufe der Zeit ist mit einer allmählichen Erholung zu rechnen, da sich der Verbrauch und die öffentlichen Investitionen beschleunigen. Das öffentliche Defizit dürfte 2026 steigen und – ausgehend von der derzeit bekannten Politik – 2027 hoch bleiben. Es wird erwartet, dass die öffentliche Schuldenquote auf 65,2 Prozent des BIP im Jahr 2026 und 67,0 Prozent im Jahr 2027 steigt.

Quelle: Europäische Kommission, Vertretung in Deutschland

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Spendenabzug für als Miete an den Alleingesellschafter zurückgezahlte Beträge kann anzuerkennen sein

Vermietet der Alleingesellschafter einer gemeinnützigen GmbH an diese ein Grundstück und stellt ihr die dafür erforderlichen Mietzahlungen als Spende zur Verfügung, sind bei Fremdüblichkeit des Mietvertrages sowohl der Spendenabzug als auch die zu Beginn des Mietverhältnisses entstehenden Verluste steuerlich anzuerkennen. Dies hat das FG Münster entschieden (Az. 1 K 102/23 E).

FG Münster, Mitteilung vom 17.11.2025 zum Urteil 1 K 102/23 E vom 02.09.2025

Vermietet der Alleingesellschafter einer gemeinnützigen GmbH an diese ein Grundstück und stellt ihr die dafür erforderlichen Mietzahlungen als Spende zur Verfügung, sind bei Fremdüblichkeit des Mietvertrages sowohl der Spendenabzug als auch die zu Beginn des Mietverhältnisses entstehenden Verluste steuerlich anzuerkennen. Dies hat der 1. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 2. September 2025 (Az. 1 K 102/23 E) entschieden.

Der Kläger ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, deren Zweck die Förderung von Kunst und Kultur ist und die vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt wurde (gGmbH). Ab Fertigstellung vermietete der Kläger an die gGmbH das 1. und 2. Obergeschoss eines Gebäudes zum Betrieb eines Museums. Das Erdgeschoss vermietete er anderweitig an einen Gastronomiebetrieb. Aufgrund einer von ihm abgegebenen Patronatserklärung stellte der Kläger der gGmbH die für die Erfüllung des Mietvertrages erforderlichen Beträge zur Verfügung. Diese Beträge machte der Kläger in seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2016 bis 2019 als Spenden geltend. Ferner erklärte er für diese Jahre aufgrund einer Betriebsaufspaltung mit der gGmbH gewerbliche Verluste aus der Vermietung, in die er auch das Erdgeschoss als gewillkürtes Betriebsvermögen einbezog.

Nach einer beim Kläger durchgeführten Betriebsprüfung erkannte das Finanzamt den Spendenabzug nicht an. Insoweit fehle es an einer Unentgeltlichkeit, da der Kläger die Zahlungen zurückerhalten habe. Die Verluste aus der Vermietung erkannte das Finanzamt zunächst an. Im Verlauf des Klageverfahrens gelangte das Finanzamt dagegen zu der Auffassung, dass unabhängig vom Spendenabzug jedenfalls die Verluste nicht anzuerkennen seien. Angesichts der Öffnungszeiten und der geringen Eintrittspreise des Museums könne die gGmbH die vereinbarte Miete niemals selbst erwirtschaften. Da der Kläger als Vermieter die Miete vorgestreckt habe, fehle es an einer tatsächlichen Durchführung des Mietverhältnisses. Überdies bestehe aufgrund der hohen Verluste keine Gewinnerzielungsabsicht, wobei das Finanzamt auch die Verluste der Folgejahre einbezog. Aufgrund der individuellen Gestaltung des Gebäudes seien für eine anderweitige Nutzung umfangreiche Umbaumaßnahmen erforderlich, was bei der Ermittlung eines etwaigen Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen sei.

Der 1. Senat des Finanzgerichts Münster hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Dem Kläger stehe zunächst ein Spendenabzug auch in Höhe der Mietzahlungen zu, da er diese Zahlungen unentgeltlich geleistet habe. Die Rückzahlung in Form der Miete sei nicht als Gegenleistung zu berücksichtigen, da der Mietvertrag mit der gGmbH als Vertrag zwischen nahestehenden Personen nach der Gesamtwürdigung des Einzelfalles steuerlich anzuerkennen sei.

Die Hauptpflichten des zivilrechtlich wirksam geschlossenen Vertrags seien klar und eindeutig vereinbart und tatsächlich durchgeführt worden. Die Höhe der vereinbarten Miete sei angesichts des (für Museumsflächen nur bedingt aussagekräftigen) gewerblichen Mietspiegels nicht zu beanstanden. Dabei sei zu beachten, dass der Kläger als ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer gGmbH in erster Linie die Satzungszwecke selbstlos verfolgen müsse und daher keine zu hohe Miete an sich selbst zahlen dürfe. Dass die gGmbH die Miete aus ihren Eintrittsgelder nicht erwirtschaften könne, stehe der Anerkennung des Mietvertrages nicht entgegen, da gemeinnützige Körperschaften typischerweise auf Spenden angewiesen seien. Die tatsächliche Durchführung des Mietvertrags scheitere nicht daran, dass der Kläger die Miete zuvor zur Verfügung gestellt hat, denn die jeweiligen Zahlungen beruhten auf verschiedenen vertraglichen Verpflichtungen, die getrennt voneinander zu beurteilen seien. In dieser Gestaltung sei auch kein Missbrauch im Sinne von § 42 AO zu sehen.

Die Zahlungen seien auch nicht als verdeckte Einlagen in die gGmbH zu qualifizieren, da sie vom Kläger in erster Linie zur Förderung der gemeinnützigen Zwecke geleistet worden seien. Aufgrund der Restriktionen des Gemeinnützigkeitsrechts sei eine Rückgabe an den Kläger in Form einer Ausschüttung nicht möglich. Die Zahlungen führten auch nicht zur Werterhöhung der Anteile des Klägers.

Die aus der Vermietung entstandenen Verluste seien im Rahmen der Betriebsaufspaltung als gewerbliche Verluste anzuerkennen, sodass insoweit keine Saldierung mit dem Spendenabzug möglich sei.

Insbesondere fehle es nicht an einer Gewinnerzielungsabsicht. Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung sei grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Einnahmeüberschuss beabsichtigt sei. Bezogen auf den Streitfall sei die gesamte gewerbliche Tätigkeit des Klägers unter Einbeziehung des für gastronomische Zwecke vermieteten Erdgeschosses, welches für sich betrachtet keinen Teilbetrieb darstellen könne, zu betrachten. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass sich der Betrieb in den Streitjahren und in den vom Finanzamt angeführten Folgejahren, die zudem noch von der Corona-Pandemie geprägt gewesen seien, noch in der Anlaufphase befunden habe. Als Prognosezeitraum sei bei der Vermietung eines Grundstücks ein Zeitraum von 30 Jahren und damit auch ein Veräußerungsgewinn in den Blick zu nehmen. Dem stünden die baulichen Besonderheiten (große Räume mit nur wenigen Fenstern) angesichts einer möglichen Nutzung, etwa für Bekleidungsgeschäfte oder Kaufhäuser, nicht entgegen. Schließlich sei nicht ersichtlich, dass der Kläger die Vermietungstätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden Gründen oder Neigungen ausgeübt habe. Das bloße Motiv, Steuern zu sparen, reiche insoweit nicht aus.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter November 2025

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Kein beliebiger Wechsel zwischen den Fächern Praktische Philosophie und Religion

Eine 15-jährige, konfessionslose Schülerin hat keinen Anspruch auf Teilnahme am Evangelischen Religionsunterricht in Klasse 10 ihres Gymnasiums in Neuss. Das hat das VG Düsseldorf entschieden und damit einen Eilantrag der Schülerin abgelehnt (Az. 18 L 3228/25).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 14.11.2025 zum Beschluss 18 L 3228/25 vom 14.11.2025

Eine 15-jährige, konfessionslose Schülerin hat keinen Anspruch auf Teilnahme am Evangelischen Religionsunterricht in Klasse 10 ihres Gymnasiums in Neuss. Das hat die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden und damit einen Eilantrag der Schülerin abgelehnt.

Die konfessionslose Schülerin, die eine katholische Grundschule besucht hatte, belegte zunächst in Klasse 5 das Fach Praktische Philosophie. Bereits zum nächsten Schuljahr wechselte sie auf eigenen Wunsch zum Fach Katholische Religion. Nach nur einem Schuljahr war sie mit der Vorgehensweise der Lehrkraft nicht einverstanden und wechselte ab Klasse 7 zurück zum Fach Praktische Philosophie. Im zweiten Halbjahr des letzten Schuljahres, in Klasse 9, war die Schülerin nunmehr mit der Lehrkraft im Fach Praktische Philosophie, konkret mit ihrer dortigen Leistungsbewertung, nicht einverstanden. Aufgrund dessen stellte sie abermals einen Antrag auf Wechsel, diesmal zum Fach Evangelische Religion. Diesen Fachwechselwunsch hat die Schule abgelehnt. Zu Recht, wie die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf befand: Eine – wie hier augenscheinlich aufgrund eines Fachlehrerwechselwunsches – in das Belieben des Schülers gestellte An- bzw. Abmeldung vom Religionsunterricht sehen weder das Grundgesetz noch die Landesverfassung oder das einfache Recht vor. Schüler, die keiner Religionsgemeinschaft oder einer solchen Gemeinschaft angehören, für die an der Schule kein Religionsunterricht angeboten wird, haben zwar grundsätzlich die Möglichkeit, freiwillig an dem von einer Religionsgemeinschaft verantworteten Religionsunterricht teilzunehmen. Ein rechtlicher Anspruch hierauf, noch dazu ohne Einschränkungen, besteht indes nicht. Zur Teilnahme am Religionsunterricht sind zunächst (ausschließlich) Schüler der jeweiligen Konfession berechtigt und verpflichtet. Eine darüberhinausgehende Zulassung eines konfessionslosen Schülers obliegt nach nordrhein-westfälischer Rechtslage in der Regel der Religionslehrkraft. Die Zulassung von Schülern fremder Konfession bzw. ohne Konfession oder Bekenntnis gehört zur inneren Gestaltung des Religionsunterrichts, die den Grundsätzen der jeweiligen Religionsgemeinschaft folgt. Wegen des verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaften über Ziele und Inhalt des Unterrichts darf ihnen kein Angehöriger einer anderen Konfession gegen ihren Willen aufgedrängt werden. Die Schülerin hat hier eine Zugehörigkeit zur evangelischen Konfession nicht glaubhaft gemacht; eine Aufnahme in die evangelische Kirche durch Taufe steht ihr frei.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde erhoben werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf

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Berliner Beamtenbesoldung: wiederholte Rüge u. U. notwendig

Jedenfalls im Nachgang zu gesetzgeberischen Aktivitäten, mit denen Besoldungsdefizite behoben werden sollen, müssen Beamte für Ansprüche auf ergänzende Zahlungen abermals einen Besoldungswiderspruch erheben. Das hat das OVG Berlin-Brandenburg entschieden (Az. OVG 4 B 4/24).

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 14.11.2025 zum Urteil OVG 4 B 4/24 vom 13.11.2025

Jedenfalls im Nachgang zu gesetzgeberischen Aktivitäten, mit denen Besoldungsdefizite behoben werden sollen, müssen Beamte für Ansprüche auf ergänzende Zahlungen abermals einen Besoldungswiderspruch erheben. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom gestrigen Tage entschieden.

Die Klägerin ist eine inzwischen pensionierte Beamtin des Landes Berlin. Sie rügte gegenüber dem Land Berlin die aus ihrer Sicht verfassungswidrig niedrige Besoldung. Im Rahmen des sich anschließenden Klageverfahrens gelangte auch das Verwaltungsgericht Berlin zu der Überzeugung, dass ihre Besoldung in den Jahren 2016 bis 2019 verfassungswidrig gewesen sei und legte den Rechtsstreit insoweit dem Bundesverfassungsgericht vor, das darüber noch nicht entschieden hat. Hinsichtlich des weitergehenden Klagebegehrens der Klägerin betreffend ihre Besoldung der Jahre 2020 bis 2022 wies das Verwaltungsgericht die Klage dagegen ab mit der Begründung, insoweit habe sie versäumt, gegenüber dem Dienstherrn die Verfassungswidrigkeit erneut zu rügen.

Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin blieb vor dem 4. Senat ohne Erfolg. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht eine erforderliche Rüge der Klägerin gegenüber dem Dienstherrn für die Jahre 2020 bis 2022 vermisst. Beamte müssen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine für zu niedrig gehaltene Besoldung gegenüber dem Dienstherrn zeitnah geltend machen. Ein solcher „Besoldungswiderspruch“ wirkt zwar für das jeweilige Jahr und u. U. auch für spätere Jahre. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 2011 entschieden hat, müssen Beamte den Widerspruch allerdings dann erneuern, wenn es zu gesetzgeberischen Aktivitäten gekommen ist, die das Alimentationsdefizit korrigieren sollen. Es ist dem Beamten dann zumutbar zu rügen, dass er sein Alimentationsdefizit auch durch die entfalteten gesetzgeberischen Aktivitäten nicht gedeckt sieht. Ob das auch bei Besoldungsanpassungen gilt, die im Wesentlichen nur dem Inflationsausgleich dienen, konnte der Senat offenlassen. Denn zumindest musste die Klägerin auf das Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2019/2020 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2019/2020) – GVBl. 2019, 551 – vom 5. September 2019 mit einem erneuten Widerspruch reagieren, was unterblieben ist. Denn damit wurden u. a. die Gehälter zum 1. April 2019 und erneut zum 1. Februar 2020 um jeweils 4,3 Prozent erhöht ausdrücklich zu dem im Gesetz genannten Zweck, „den Besoldungsdurchschnitt der übrigen Bundesländer bis zum Jahr 2021 zu erreichen“.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

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EU-Parlament einigt sich auf Standpunkt zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und Sorgfaltspflichten

Das Europäische Parlament hat sich am 13. November 2025 auf einen Standpunkt zur geplanten Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß CSRD sowie zu den Sorgfaltspflichten nach der CSDDD geeinigt. Die WPK nennt die wesentlichen Inhalte der Einigung.

WPK, Mitteilung vom 17.11.2025

Das Europäische Parlament hat sich am 13. November 2025 mit 382 Ja-Stimmen, 249 Nein-Stimmen und 13 Enthaltungen auf einen Standpunkt zur geplanten Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß CSRD sowie zu den Sorgfaltspflichten nach der CSDDD geeinigt.

Die wesentlichen Inhalte der Einigung des Europäischen Parlaments sind:

  • CSRD: In den Anwendungsbereich sollen Unternehmen mit mehr als durchschnittlich 1.750 Beschäftigten und Umsatzerlösen von über 450 Mio. Euro fallen.
  • CSDDD: Der Anwendungsbereich soll Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und Umsatzerlösen von über 1.500 Mio. Euro erfassen. Zudem sieht die Position des EU-Parlaments vor, auf verpflichtende Klimatransitionspläne zu verzichten und die Haftung auf nationaler Ebene zu regeln.

Der Rat der Europäischen Union hatte sich bereits am 23. Juni 2025 auf einen Standpunkt verständigt („Neu auf WPK.de“ vom 27. Juni 2025).

Nach der nun erfolgten Abstimmung im Europäischen Parlament beginnt das Trilog-Verfahren am 18. November 2025. Ziel ist es, bis Ende des Jahres 2025 eine Einigung über die geplanten Änderungen zu erzielen. Anschließend werden die Änderungsrichtlinien im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Verbraucherschutz: Rat billigt aktualisierte Richtlinie über alternative Streitbeilegung

Der Rat der EU hat eine Richtlinie endgültig gebilligt, mit der der bestehende Rahmen für die alternative Streitbeilegung (AS) aktualisiert, vereinfacht und verbessert wird. Die alternative Streitbeilegung bezieht sich auf Methoden zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern, in der Regel mit Unterstützung eines neutralen Dritten.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 17.11.2025

Der Rat hat heute eine Richtlinie endgültig gebilligt, mit der der bestehende Rahmen für die alternative Streitbeilegung (AS) aktualisiert, vereinfacht und verbessert wird. Die alternative Streitbeilegung bezieht sich auf Methoden zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern, in der Regel mit Unterstützung eines neutralen Dritten.

Der heute gebilligte Rechtstext zielt darauf ab, die alternative Streitbeilegung zu einer leichter zugänglichen und attraktiveren Option für die Beilegung von aus vertraglichen Vereinbarungen entstehenden Streitigkeiten zu machen – einschließlich bei Fragen im Zusammenhang mit vorvertraglichen Pflichten. Der Rahmen für die Verfahren der alternativen Streitbeilegung soll dadurch an die digitalen Märkte angepasst, die Inanspruchnahme der AS bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten verbessert und die AS-Verfahren zum Vorteil aller Akteure vereinfacht werden. Darüber hinaus werden durch den Vorschlag die Berichtspflichten rationalisiert und der Verwaltungsaufwand verringert.

Unter bestimmten Bedingungen wird die alternative Streitbeilegung nun auch bei Streitigkeiten zwischen Verbrauchern in der EU und Unternehmern aus Drittländern zur Verfügung stehen. Darüber hinaus sind Unternehmer verpflichtet, innerhalb von 20 Tagen zu antworten, nachdem sie von einer AS-Stelle kontaktiert wurden, wobei es als Verweigerung einer Teilnahme an dem Verfahren betrachtet wird, wenn sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Durch die neue Richtlinie werden die Mitgliedstaaten dazu angehalten, die Beteiligung von Unternehmern und Verbrauchern an AS-Verfahren zu fördern und einen besonderen Schwerpunkt auf Sektoren zu legen, in denen die Teilnahme an AS-Verfahren gering ist oder eine große Zahl von Verbraucherbeschwerden vorliegt.

Die Kommission wird ein benutzerfreundliches, mehrsprachiges IT-Tool entwickeln und unterhalten, um die Nutzung der alternativen Streitbeilegung bei grenzüberschreitenden Verbraucherstreitigkeiten zu erleichtern.

Nächste Schritte

Die Billigung des Standpunkts in erster Lesung ist der letzte Schritt im Annahmeverfahren des Rates. Der Wortlaut muss allerdings noch auf einer Plenartagung des Europäischen Parlaments gebilligt werden. Sobald die Richtlinie angenommen wurde, tritt sie 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben dann 26 Monate Zeit, um die neuen Vorschriften in nationales Recht umzusetzen, und die Vorschriften erlangen 32 Monate nach Veröffentlichung der Richtlinie im Amtsblatt Gültigkeit.

Hintergrund

Im Rahmen einer Geschäftsbeziehung zwischen Händlern und Verbrauchern können zu klärende Streitigkeiten entstehen (z. B. wenn ein Produkt oder eine Dienstleistung nicht rechtzeitig oder in keinem guten Zustand geliefert wird oder wenn der Verbraucher nicht den vollen Kaufpreis gezahlt hat). Mit der Entwicklung des Online-Handels hat die Zahl der Streitigkeiten erheblich zugenommen. Die Beilegung eines Streits vor Gericht kann langwierig sein und bringt die Einbeziehung von Anwälten sowie erhebliche Verfahrenskosten mit sich. Es gibt jedoch alternative Lösungen für die Probleme, ohne vor Gericht zu gehen.

Gemäß dem Verbraucherbarometer von 2023 sind 25 % der Verbraucher mit einem Problem konfrontiert, das eine Beschwerde rechtfertigen würde, aber ein Drittel von ihnen bleibt untätig. Daher werden in der EU jährlich nur 300.000 Streitigkeiten im Rahmen von AS-Verfahren beigelegt.

Die jüngsten europäischen Rechtsvorschriften zur Regulierung von außergerichtlichen Rechtsbehelfen für Verbraucher wurden 2013 angenommen und seitdem nicht geändert. Am 17. Oktober 2023 hat die Kommission ein neues Maßnahmenpaket zur Modernisierung und Vereinfachung der AS-Vorschriften vorgeschlagen. Das Paket umfasst eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung und eine Verordnung zur Einstellung der Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform), die weniger genutzt wurde als erwartet. Diese OS-Verordnung wurde am 19. November 2024 förmlich angenommen.

Quelle: Rat der Europäischen Union

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Warnung vor angeblichen E-Mails der Steuerverwaltung

Aktuell werden wieder vermehrt gefälschte E-Mails (sog. Phishing-Mails) in Umlauf gebracht, die vorgeben, im Namen der Steuerverwaltung versendet zu sein. Darauf weist das BayLfSt hin.

BayLfSt, Pressemitteilung vom 17.11.2025

Aktuell werden wieder vermehrt gefälschte E-Mails (sog. Phishing-Mails) in Umlauf gebracht, die vorgeben, im Namen der Steuerverwaltung versendet zu sein.

Diese E-Mails sehen auf den ersten Blick seriös aus. Sie tragen oft Betreffzeilen wie beispielsweise „Eine Mitteilung der Bundesbehörde“. Außerdem verwenden sie meist bekannte Elemente wie das ELSTER-Logo bzw. -Design und beginnen häufig mit einer allgemeinen Anrede, z. B. „Sehr geehrter Kunde“. Zudem häufen sich Betrugsversuche per E-Mail, bei denen die Absenderadresse oder der Absendername so gestaltet werden, dass sie authentisch und vertrauenswürdig aussehen.

Ziel dieser Phishing-Mails ist es, an persönliche (Anmelde-)Daten sowie Konto oder Kreditkarteninformationen der Steuerpflichtigen zu gelangen. Durch die Behauptung, dass beispielsweise eine wichtige Frist abläuft, wird oft Dringlichkeit suggeriert und gewissermaßen eine Drucksituation aufgebaut.

Wir empfehlen dringend, solche E-Mails ohne Antwort zu löschen. Insbesondere sollte nicht auf Links oder Buttons in E-Mails geklickt werden, wenn Unsicherheit besteht, ob die Nachricht wirklich von der Steuerverwaltung stammt.

Wir weisen darauf hin, dass die Steuerverwaltung niemals per E-Mail nach sensiblen Informationen wie beispielsweise Steuernummern, Kontoverbindungen, Kreditkartennummern, PIN oder Antworten auf Sicherheitsfragen fragen wird. Bei „ELSTER-Mails“ handelt es sich stets nur um Benachrichtigungen. Steuerrelevante Nachrichten stellt die Steuerverwaltung über das gesicherte, nur authentifiziert zugängliche ELSTER-Postfach zu.

Weitere Informationen zum sicheren Umgang mit Betrugs-E-Mails finden Sie auf der ELSTER-Homepage unter „Sicherheit“.  In Zweifelsfragen können Sie gerne Kontakt mit dem für Sie zuständigen Finanzamt aufnehmen.

Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern

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