Globale Mindeststeuer: EU-Unternehmen im Nachteil

Die Einführung von „Pillar Two“, der globalen Mindeststeuer nach dem Modell der OECD, benachteiligt europäische Unternehmen im internationalen Wettbewerb. Zu diesem Ergebnis kommt eine gemeinsame Studie des ZEW Mannheim und der Tax Foundation.

ZEW, Pressemitteilung vom 06.11.2025

ZEW-Studie zeigt Bürokratiekosten für Pillar-Two-Regelungen auf

Die Einführung von „Pillar Two“, der globalen Mindeststeuer nach dem Modell der OECD, benachteiligt europäische Unternehmen im internationalen Wettbewerb. Zu diesem Ergebnis kommt eine gemeinsame Studie des ZEW Mannheim und der Tax Foundation. Die Untersuchung quantifiziert erstmalig die Verwaltungskosten der neuen Steuerregeln für multinationale Konzerne mit Sitz in der EU. Demnach entstehen den Unternehmen einmalige Implementierungskosten von insgesamt bis zu zwei Milliarden Euro sowie jährliche Folgekosten von bis zu 865 Millionen Euro. Besonders betroffen wären große Unternehmensgruppen, die in mehreren EU-Ländern tätig sind. Da andere große Volkswirtschaften die Regelungen voraussichtlich nicht umsetzen, entstehen zudem finanzielle Standortnachteile für die EU.

„Ohne eine internationale Abstimmung droht die Mindeststeuer zu scheitern“, erklärt Johannes Gaul, Wissenschaftler im ZEW-Forschungsbereich „Unternehmensbesteuerung und Öffentliche Finanzwirtschaft“. „Wenn von manchen Volkswirtschaften die Umsetzung von Pillar Two verzögert wird oder gar nicht erst stattfindet, dann funktioniert das System nicht wie ursprünglich beabsichtigt.“

Wettbewerbsrisiken durch ungleiche internationale Umsetzung

Die Einführung der globalen Mindeststeuer verläuft international uneinheitlich. Während die EU und einige weitere Staaten die Regeln bereits umgesetzt haben, zögern große Volkswirtschaften wie die USA, China oder Indien. Dadurch entsteht ein asymmetrisches System, in dem europäische Unternehmen die zusätzlichen Verwaltungskosten tragen, während ihre Konkurrenten in anderen Märkten weiterhin von einfacheren Regelungen profitieren. Stärker noch als die Implementierungs- und Folgekosten wird die Wettbewerbsverzerrung durch die lückenhafte Umsetzung der Pillar-Two-Regelungen von großen internationalen Standorten beeinflusst. Dies kann Investitionsentscheidungen beeinflussen und langfristig zu einer Standortverlagerung führen. So ist es aus Sicht der Forschenden empfehlenswert, die Einführung international stärker zu koordinieren und Ausnahmeregelungen für EU-Unternehmen zu prüfen, falls wesentliche Handelspartner die Reform dauerhaft nicht übernehmen.

Komplexe Regelungen erhöhen finanzielle Belastung der Unternehmen

Laut der Studie sind die hohen Umsetzungskosten und die Komplexität der neuen Vorschriften eine weitere Herausforderung. Um die Steuerbasis nach den Vorgaben der OECD korrekt zu berechnen, müssen Unternehmen zusätzliche Daten erfassen und auswerten. Dazu zählen unter anderem Anpassungen zwischen handels- und steuerrechtlicher Bilanzierung, die Berücksichtigung von Verlustvorträgen sowie die länderspezifische Ermittlung effektiver Steuersätze. Viele Unternehmen müssen dafür ihre IT-Systeme anpassen und ihre internen Prozesse neu strukturieren.

Quelle: ZEW

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Arbeitsmarkt: In diesen Branchen ist der Fachkräftemangel am größten

Allein im Gesundheitswesen blieben im Jahr 2024 über 46.000 Stellen rechnerisch unbesetzt – mehr als in jeder anderen Branche. Das geht aus einer aktuellen Studie des IW Köln hervor, für die die Forscher die Lücke erstmals nach Branchen analysiert haben.

IW Köln, Pressemitteilung vom 08.11.2025

Allein im Gesundheitswesen blieben im Jahr 2024 über 46.000 Stellen rechnerisch unbesetzt – mehr als in jeder anderen Branche. Das geht aus einer aktuellen Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) hervor, für die die Forscher die Lücke erstmals nach Branchen analysiert haben.

In keiner Branche fehlen so viele Fachkräfte wie im Gesundheitswesen. Dort blieben 2024 rund 46.000 Stellen für qualifizierte Arbeitskräfte rechnerisch unbesetzt, zeigt eine neue IW-Studie. Die Forscher haben dafür erstmals die Fachkräftelücke nach Branchen berechnet. In den zehn Branchen mit den größten Engpässen konnten insgesamt über 260.000 Stellen rechnerisch nicht mit entsprechend qualifizierten Arbeitskräften besetzt werden.

Wo die Fachkräftelücke besonders groß ist

  • Mit über 46.000 rechnerisch nicht besetzbaren Stellen steht das Gesundheitswesen an der Spitze. Hier fehlen vor allem Physiotherapeutinnen und -therapeuten (11.979), Pflegekräfte (7.174) und zahnmedizinische Fachangestellte (6.778).
  • Die zweitgrößte Lücke besteht im Baugewerbe mit knapp 41.300 rechnerisch nicht besetzbaren Stellen. Besonders gefragt sind Fachkräfte für Bauelektrik (10.496) sowie für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik (8.648).
  • An dritter Stelle folgt der Bereich öffentliche Verwaltung und Soziales mit mehr als 37.600 rechnerisch nicht besetzbaren Positionen – darunter vor allem für Fachkräfte der öffentlichen Verwaltung (4.603) und der Kinderbetreuung (4.451).
  • Auch in der Industrie fehlt Personal. In der Herstellung von Metallerzeugnissen konnten 2024 knapp 18.500 Stellen rechnerisch nicht besetzt werden, im Maschinenbau rund 18.000.

Fachkräftemangel gefährdet zentrale Versorgungsbereiche

„Zuletzt sind die Fachkräfteengpässe wegen der schwachen Konjunktur zurückgegangen – eine Entwarnung für den Arbeitsmarkt bedeutet das aber nicht“, sagt IW-Expertin Valeria Quispe. Besonders in wichtigen Versorgungsbereichen fehle weiterhin Personal, was auch im Alltag spürbar sei: „Engpässe im Gesundheitswesen führen zu langen Wartezeiten bei Terminen, fehlendes Personal im Baugewerbe bremst den Wohnungsbau“, so Quispe. Gezielte Fachkräftesicherung sei daher unverzichtbar. Dazu gelte es, Beschäftigte ohne Berufsabschluss gezielt für Aus- und Weiterbildung zu gewinnen, stärkere Anreize für ein längeres Erwerbsleben zu setzen und die Zuwanderung qualifizierter Fachkräfte zu fördern.

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft (IW Köln)

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51 Prozent aller Beschäftigten bekommen Weihnachtsgeld, mit Tarifvertrag 77 Prozent – Tarifliche Ansprüche reichen von 250 Euro bis zu mehr als 4.200 Euro

Mehr als drei Viertel der Beschäftigten (77 Prozent) in Betrieben mit Tarifvertrag erhalten Weihnachtsgeld, ohne Tarifvertrag sind es mit 41 Prozent deutlich weniger. Das ergibt eine Umfrage unter gut 58.000 Beschäftigten durch das Internetportal Lohnspiegel.de, das vom Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Institut (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung betreut wird.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 05.11.2025

Alle Jahre wieder: Nicht nur das Weihnachtsfest naht in großen Schritten, sondern auch das Weihnachtsgeld. So ist es zumindest für gut die Hälfte der Beschäftigten (51 Prozent), bei denen der Arbeitgeber die Sonderzahlung zusätzlich zum regulären Gehalt überweist, und zwar meist schon im November. Einige Arbeitgeber tun dies freiwillig oder als eingeübte Praxis. Einen rechtlich verbindlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld sichert eine entsprechende Vereinbarung im Tarifvertrag. Deshalb macht es einen großen Unterschied, ob der Arbeitgeber nach Tarifvertrag zahlt oder nicht: Mehr als drei Viertel der Beschäftigten (77 Prozent) in Betrieben mit Tarifvertrag erhalten Weihnachtsgeld, ohne Tarifvertrag sind es mit 41 Prozent deutlich weniger. Das ergibt eine Umfrage unter gut 58.000 Beschäftigten durch das Internetportal Lohnspiegel.de, das vom Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Institut (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung betreut wird.

Die Umfrage zeigt außerdem, dass Männer (54 Prozent) etwas häufiger als Frauen (48 Prozent) Weihnachtsgeld ausgezahlt bekommen und Beschäftigte in Westdeutschland (53 Prozent) bessere Aussichten auf einen Bonus zum Fest haben als jene in Ostdeutschland (41 Prozent). Auch zwischen Beschäftigten mit einem unbefristeten Vertrag (52 Prozent) und einem befristeten Vertrag (48 Prozent) gibt es geringfügige Unterschiede, ebenso zwischen Beschäftigten in Vollzeit (53 Prozent) und in Teilzeit (46 Prozent). Der Analyse zufolge bleibt der entscheidende Faktor aber die Tarifbindung des Arbeitgebers.

„Auch die Grundgehälter sind mit Tarifvertrag in aller Regel höher – das Weihnachtsgeld ist ein echtes Extra, das nicht an anderer Stelle wieder abgezwackt wird“, sagt Dr. Malte Lübker, Gehaltsexperte am WSI. „Tarifverträge lohnen sich für die Beschäftigten nicht nur zu Weihnachten, sondern das ganze Jahr über.“ Nach Berechnungen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) arbeiteten im Jahr 2024 nur noch 49 Prozent der Beschäftigten in tarifgebundenen Betrieben, verglichen mit 68 Prozent im Jahr 2000. Grund dafür ist neben dem Ausscheren etablierter Unternehmen – wie zuletzt beim Sportartikelhersteller Adidas –, dass neu gegründete Betriebe oft erstmal versuchen, einen Tarifvertrag zu verhindern. „Einen Tarifvertrag durchzusetzen, erfordert meist einen langen Atem – und setzt voraus, dass Belegschaft und Gewerkschaft gemeinsam dafür kämpfen“, sagt Prof. Dr. Bettina Kohlrausch, wissenschaftliche Direktorin des WSI. „Umso wichtiger ist, dass die Politik Tarifbindung unterstützt und nicht unterminiert, wie das lange Zeit durch eine Vergabe öffentlicher Aufträge einfach nach dem billigsten Angebot ging. Das Bundestariftreuegesetz ist dafür ein wichtiger Baustein.“

Große Unterschiede bei der Höhe des tarifvertraglichen Weihnachtsgeldes

Die Höhe des tariflichen Weihnachtsgelds variiert zwischen den einzelnen Branchen teilweise erheblich: Bei den mittleren Entgeltgruppen reicht sie in der Endstufe von 250 Euro in der Landwirtschaft Bayern bis zu 4.235 Euro in der Chemischen Industrie Nordrhein. Vergleichsweise hohe Beträge werden auch in der Energieversorgung Nordrhein-Westfalen (4.113 Euro), der Süßwarenindustrie Baden-Württemberg (3.900 Euro) und der Textilindustrie Westfalen und Osnabrück (3.751 Euro) gezahlt. Auch im Privaten Bankgewerbe (3.719 Euro) und bei der Deutschen Bahn (3.399 Euro) können sich Beschäftigte in den kommenden Wochen über ein dickes Extra freuen. Dies zeigt eine aktuelle Auswertung des WSI-Tarifarchivs von 23 ausgewählten größeren Branchen.

Nur wenige Branchen haben beim Weihnachtsgeld einen Pauschalbetrag festgelegt. In den meisten Fällen wird das Weihnachtsgeld als fester Prozentsatz vom Monatsentgelt berechnet. In Branchen, in denen für 2025 höhere Tarifentgelte vereinbart wurden, hat sich auch das Weihnachtsgeld entsprechend erhöht. Einen deutlichen Anstieg gegenüber dem Vorjahr gab es beispielsweise für die Tarifbeschäftigten im Gastgewerbe Bayern (+9,6 Prozent), bei der Deutschen Bahn AG (+9,0 Prozent) und in der Süßwarenindustrie Baden-Württemberg (+7,6 Prozent).

Ein klassisches 13. Monatsentgelt im Sinne einer Sonderzahlung von 100 Prozent eines Monatsentgeltes erhalten die Beschäftigten in der Chemischen Industrie, Teilen der Energiewirtschaft, in der Süßwarenindustrie, bei der Deutschen Bahn AG, im Privaten Bankgewerbe sowie in einzelnen westdeutschen Tarifregionen der Textilindustrie und dem privaten Transport- und Verkehrsgewerbe. In der Eisen- und Stahlindustrie werden sogar 110 Prozent eines Monatsentgeltes gezahlt, wobei hier Weihnachts- und Urlaubsgeld zu einer Jahressonderzahlung zusammengelegt wurden. Auch im Öffentlichen Dienst gibt es eine einheitliche Jahressonderzahlung, die an die Stelle des früher üblichen Weihnachts- und Urlaubsgeldes getreten ist. Sie beträgt bei den kommunalen Arbeitgebern, die für die Auswertung berücksichtigt wurden, je nach Vergütungsgruppe zwischen 52 und 85 Prozent des Monatsentgeltes.

Da Tarifverträge oft regional ausgehandelt werden, gib es teilweise zwischen den einzelnen Bundesländern und damit auch zwischen Ost- und Westdeutschland Unterschiede in der Höhe der Sonderzahlung. In einigen Branchen können die Unterschiede mehrere hundert Euro, in Einzelfällen wie im Bauhauptgewerbe auch noch über tausend Euro zugunsten der Beschäftigten im Westen ausmachen. Ein Ausnahmefall ist die Landwirtschaft, wo das Weihnachtsgeld in Mecklenburg-Vorpommern mit 275 Euro geringfügig höher ist als in Bayern (250 Euro). Keine Ost-West-Unterschiede gibt es beispielsweise in den bundesweit gültigen Tarifverträgen im Privaten Bankgewerbe, im Versicherungsgewerbe, im öffentlichen Dienst und der Deutschen Bahn AG.

Unter den großen Wirtschaftszweigen sind Tarifbranchen ohne Weihnachtsgeld oder eine vergleichbare Sonderzahlung die Ausnahme. Kein Weihnachtsgeld gibt es im Gebäudereinigungshandwerk und der Floristik. Dasselbe trifft auf das ostdeutsche Bewachungsgewerbe zu, während in einigen Regionen Westdeutschlands das Weihnachtsgeld erst nach einer bestimmten Anzahl von Berufsjahren gewährt wird.

Informationen zur WSI-Lohnspiegel-Datenbank

Die Berechnungen zur Häufigkeit von Weihnachtsgeld beruhen auf den Angaben von 58.119 Beschäftigten mit mehr als einem Jahr Berufserfahrung, die zwischen dem 1. Oktober 2024 und dem 30. September 2025 an einer Online-Erhebung des WSI-Portals Lohnspiegel.de teilgenommen haben. Die Umfrage ist nicht repräsentativ, erlaubt aber aufgrund der hohen Fallzahlen detaillierte Einblicke in die Arbeitswelt. Lohnspiegel.de ist ein nicht-kommerzielles Angebot der Hans-Böckler-Stiftung.

Eine Auswertung des Statistische Bundesamt war im vergangenen Jahr zu dem Ergebnis gekommen, dass sogar gut 85 Prozent der Tarifbeschäftigten Weihnachtsgeld erhalten. Die Differenz zur WSI-Auswertung ergibt sich aus jeweils unterschiedlichen Erhebungsmethoden und Fragestellungen. In der Online-Umfrage von Lohnspiegel.de werden die Beschäftigten explizit danach gefragt, ob sie Weihnachtsgeld erhalten. Das Statistische Bundesamt wertet hingegen Tarifverträge aus und rechnet auf dieser Grundlage die Verbreitung von Weihnachtsgeld hoch. Dabei werden alle Sonderzahlungen berücksichtigt, die im November oder Dezember ausgezahlt werden.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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„Stahlschock“ könnte jährlich 50 Milliarden Euro Wertschöpfung kosten – Abbau von Stahlproduktion würde Resilienz der Wirtschaft schwächen

Bis zu 50 Milliarden Euro jährlicher Wertschöpfungsverlust drohen der deutschen Wirtschaft, wenn sie ohne inländische Stahlproduktion in einen globalen „Stahlschock“ geriete. Das ist ein Szenario, bei dem aufgrund von geopolitischen Konflikten oder Lieferkettenproblemen große Stahlexporteure wie beispielsweise China ihre Ausfuhren nach Europa in kurzer Zeit erheblich drosseln würden – gewissermaßen die Schwergewichts-Variante der aktuellen Probleme bei Computerchips oder seltenen Erden. Zu diesem Ergebnis kommt eine neue, von der Hans-Böckler-Stiftung geförderte Studie von Ökonomen der Universität Mannheim.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 04.11.2025

Bis zu 50 Milliarden Euro jährlicher Wertschöpfungsverlust drohen der deutschen Wirtschaft, wenn sie ohne inländische Stahlproduktion in einen globalen „Stahlschock“ geriete. Das ist ein Szenario, bei dem aufgrund von geopolitischen Konflikten oder Lieferkettenproblemen große Stahlexporteure wie beispielsweise China ihre Ausfuhren nach Europa in kurzer Zeit erheblich drosseln würden – gewissermaßen die Schwergewichts-Variante der aktuellen Probleme bei Computerchips oder seltenen Erden. Zu diesem Ergebnis kommt eine neue, von der Hans-Böckler-Stiftung geförderte Studie von Ökonomen der Universität Mannheim. „Wirtschaftliche Resilienz für Deutschland und Europa setzt eine starke deutsche Stahlindustrie voraus, die zeitnah und breit auf klimafreundliche Produktion umstellt“, resümieren die Autoren Prof. Dr. Tom Krebs und Dr. Patrick Kaczmarczyk. Daher sei politische Unterstützung der Transformation in der Stahlbranche ökonomisch sinnvoll, bei Bedarf auch deutlich über die bisherigen Pläne hinaus. Dabei dränge die Zeit: Die an deutschen Standorten existierenden Koks-Hochöfen haben laut der Studie bis 2035 ihre technische Lebensdauer ausgeschöpft. Sie sollten durch CO2-arme Anlagen zur Direktreduktion ersetzt werden.

Die von manchen als angeblich kostengünstiger verfochtene Alternative, Stahl weitgehend oder vollständig aus dem Ausland zu importieren, beruhe „auf der unrealistischen Annahme, dass globale Lieferketten immer reibungslos funktionieren und nahezu perfekter Wettbewerb auf den globalen Märkten vorherrscht“, warnen die Wirtschaftsforscher. Die Erfahrungen der vergangenen Jahre zeigten vielmehr, „dass gewisse Mehrkosten aus Gründen der Resilienz sich langfristig als die effizientere und stabilere Form der Produktionsorganisation erweisen können, auch wenn es bei einer kurzfristigen und statischen Betrachtung komparative Kostenvorteile geben mag.“ Noch hinzu kämen hohe soziale und politische Kosten, wenn allein in der Branche Zehntausende Arbeitsplätze wegfallen würden, räumlich konzentriert auf die Stahlregionen.

„Antibiotika, bestimmte Chemikalien oder Chips für die Massenfertigung: jahrelang hieß es, solche vermeintlich simplen Produkte brauchen wir nicht mehr selber herzustellen, die kaufen wir billiger in Übersee. Vielfach stellt sich gerade heraus, dass das ein riesiger Fehler war“, sagt Christina Schildmann, Leiterin der der Forschungsförderung der Hans-Böckler-Stiftung. „Die Studie zeigt, warum wir diesen Fehler beim unverzichtbaren Werkstoff Stahl nicht wiederholen sollten. Zumal sich mit den notwendigen Investitionen in eine klimafreundliche Produktion zwei wichtige Ziele gleichzeitig erreichen lassen: Mehr Resilienz und nachhaltige Innovation.“

Auf Grundlage verschiedener vorliegender Modelle analysieren Krebs und Kaczmarczyk eingehend, wie sich der Stahlbedarf in Deutschland und der EU in den kommenden Jahrzehnten entwickeln wird. Für Europa lässt sich eine jährliche Nachfrage im Korridor von 160 bis 180 Millionen Tonnen bis 2050 prognostizieren. Um den Bedarf verlässlich zu decken, leiten die Wirtschaftsforscher daraus eine langfristig notwendige Produktion von mindestens rund 40 Millionen Tonnen in Deutschland ab. Jeweils zur Hälfte „Primärstahl“, über CO2-arme Direktreduktion erzeugt, und „Sekundärstahl“, der in Elektroöfen aus Stahlschrott geschmolzen wird.

Kapazitäten für 20 Millionen Tonnen „grüner“ Primärstahl notwendig, Investitionen für nur acht Millionen geplant

Aktuell ist Deutschland der größte Stahlhersteller in der EU und mit rund 37 Millionen Tonnen Rohstahlerzeugung im Jahr 2024 weltweit auf Platz sieben. Von zentraler Bedeutung ist der Umstieg auf eine klimaschonendere Produktionsweise mittels Direktreduktionsanlagen. Pilotprojekte zeigen, dass die schrittweise Transformation technisch machbar ist – doch dafür sind stabile politische Rahmenbedingungen und gezielte Fördermaßnahmen erforderlich.

Die Investitionen in neue Produktionsanlagen werden längst nicht im erforderlichen Maß getätigt, warnen Krebs und Kaczmarczyk. Nach den Berechnungen der Forscher besteht derzeit eine eklatante Lücke im Bereich der „grünen“ Stahlproduktion: Dem künftigen Bedarf von jährlich 20 Millionen Tonnen Primärstahl steht eine geplante Produktionskapazität von lediglich acht Millionen Tonnen gegenüber. Dies ist unter anderem auf die anhaltende Absage der Investitionspläne von Arcelormittal in Bremen und Eisenhüttenstadt sowie die aktuell unzureichenden Pläne von Thyssenkrupp in Duisburg zurückzuführen. „Deutschland muss daher den Ausbau der Produktionskapazitäten im Bereich des grünen Stahls deutlich beschleunigen und zusätzliche Investitionen anstoßen, wenn es einen angemessenen Beitrag zur Klimatransformation der europäischen Industrie leisten möchte“, schreiben Krebs und Kaczmarczyk.

Sollte das nicht geschehen und sollten Deutschland und Europa künftig mangels nennenswerter eigener Stahlproduktion stark von Importen abhängig sein, würde ein „Stahlschock“ erheblichen wirtschaftlichen Schaden anrichten. Die von den Forschern für dieses Szenario berechneten 50 Milliarden Euro an jährlichem Verlust von Wertschöpfung entsprechen 1,2 Prozent des deutschen Bruttoinlandsprodukts. Die Verluste setzen sich aus zwei Komponenten zusammen, die jeweils etwa zur Hälfte zum Gesamtverlust beitragen: Erstens müssten nachgelagerte Branchen wie die Bauwirtschaft, die Metallerzeugung, der Maschinenbau, die Elektrotechnik oder die Autobranche erheblich mehr für Stahl bezahlen. Dieser Kostenschub würde die Produktion und damit die Wertschöpfung in diesen Sektoren verringern. Zweitens würde die Krise auch die Einkommen der privaten Haushalte schmälern, was wiederum die Binnennachfrage beeinträchtigen würde.

Als Einwand gegen den Erhalt der heimischen Stahlindustrie wird mitunter vorgebracht, dass Deutschland ohnehin von Importen abhängig sei, da das für die Primärstahlproduktion notwendige Eisenerz aus dem Ausland stammt. „Dieses Argument greift jedoch zu kurz“, erklären die Wissenschaftler. Eisenerz sei ein weltweit breit verfügbarer Rohstoff, dessen Handel auf stabilen und gut diversifizierten Märkten erfolge – anders als bei den Erzeugnissen der Stahlindustrie. Ebenso wenig überzeugen nach Analyse der Forscher Vorstellungen, die Stahlerzeugung innerhalb der EU nach Südeuropa zu verlagern, weil dort die Voraussetzung für die günstige Erzeugung von erneuerbaren Energien besonders gut sei. Zwar werde beispielsweise in Spanien in zusätzliche Kapazitäten investiert. Mit drei Millionen Tonnen sei der Umfang aber viel zu gering. Und die Idee, Teile der Wertschöpfungskette bei der Stahlproduktion auf unterschiedliche Länder aufzuteilen, vergrößere nicht nur Lieferkettenrisiken, sie koste auch Effizienz und mehr Energie, weil sie die enge technische Verzahnung der Prozesse vernachlässige.

Arbeitsplatzverluste würden Stahlregionen hart treffen

Neben ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Resilienz sind auch die Folgen für die Beschäftigten zu berücksichtigen, betonen die Forscher. Sollte die Stahlproduktion ins Ausland verlagert werden, hätte das erhebliche Arbeitsplatzverluste zur Folge. Da 42 Prozent der Beschäftigten in der Stahlindustrie über 50 Jahre alt sind, ist davon auszugehen, dass mindestens 30.000 der 70.000 Beschäftigten akut von Arbeitsplatzverlust und einem erschwerten Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt betroffen wären. Diese Verluste würden sich geographisch zu großen Teilen auf die fünf Standorte Bremen, Duisburg, Eisenhüttenstadt, Saarland und Salzgitter konzentrieren. Durch die Einkommens- und Nachfrageverluste wären dort indirekt weitere Arbeitsplätze bedroht.

„Angesichts historischer Erfahrungen mit industriellen Strukturbrüchen in den USA und Großbritannien sowie der Altersstruktur der Beschäftigten in der Stahlindustrie ist davon auszugehen, dass ein großer Teil der Betroffenen nach dem Arbeitsplatzverlust nicht gleichwertig wieder in den Arbeitsmarkt integriert werden kann“, so die Wissenschaftler. Dies hätte erhebliche soziale und auch politische Konsequenzen: „Eine solche Wirtschaftspolitik wäre ein Konjunkturprogramm für die AfD in den betroffenen Regionen.“ Hinzu kommt, dass auch Beschäftigte in den nachgelagerten Branchen und in anderen Regionen betroffen wären. In den Industrien, die Stahl als Grundstoff nutzen, sind in Deutschland rund vier Millionen Menschen beschäftigt, was zwei Dritteln aller Industriearbeitsplätze entspricht.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Exporte im September 2025: +1,4 % zum August 2025

Im September 2025 sind die deutschen Exporte gegenüber August 2025 kalender- und saisonbereinigt um 1,4 % und die Importe um 3,1 % gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat September 2024 nahmen die Exporte um 2,0 % und die Importe um 4,8 % zu, wie das Statistische Bundesamt anhand vorläufiger Ergebnisse weiter mitteilt.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 07.11.2025

Exporte (kalender- und saisonbereinigte Warenausfuhren), September 2025
131,1 Milliarden Euro
+1,4 % zum Vormonat
+2,0 % zum Vorjahresmonat

Importe (kalender- und saisonbereinigte Wareneinfuhren), September 2025
115,9 Milliarden Euro
+3,1 % zum Vormonat
+4,8 % zum Vorjahresmonat

Außenhandelsbilanz (kalender- und saisonbereinigt), September 2025
15,3 Milliarden Euro

Im September 2025 sind die deutschen Exporte gegenüber August 2025 kalender- und saisonbereinigt um 1,4 % und die Importe um 3,1 % gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat September 2024 nahmen die Exporte um 2,0 % und die Importe um 4,8 % zu, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anhand vorläufiger Ergebnisse weiter mitteilt.

Im September 2025 wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 131,1 Milliarden Euro aus Deutschland exportiert und Waren im Wert von 115,9 Milliarden Euro nach Deutschland importiert. Die Außenhandelsbilanz schloss damit im September 2025 mit einem Überschuss von 15,3 Milliarden Euro ab. Im August 2025 hatte der kalender- und saisonbereinigte Saldo der Außenhandelsstatistik +16,9 Milliarden Euro betragen. Im September 2024 hatte er bei +18,0 Milliarden Euro gelegen.

Außenhandel mit EU-Staaten

In die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) wurden im September 2025 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 74,3 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 59,3 Milliarden Euro von dort importiert. Gegenüber August 2025 stiegen die kalender- und saisonbereinigten Exporte in die EU-Staaten um 2,5 % und die Importe aus diesen Staaten um 1,2 %. In die Staaten der Eurozone wurden Waren im Wert von 51,4 Milliarden Euro (+1,4 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 38,9 Milliarden Euro (-0,7 %) aus diesen Staaten importiert. In die EU-Staaten, die nicht der Eurozone angehören, wurden Waren im Wert von 22,9 Milliarden Euro (+5,1 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 20,5 Milliarden Euro (+4,9 %) von dort importiert.

Außenhandel mit Nicht-EU-Staaten

In die Staaten außerhalb der EU (Drittstaaten) wurden im September 2025 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 56,8 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 56,5 Milliarden Euro aus diesen Staaten importiert. Gegenüber August 2025 blieben die Exporte in die Drittstaaten unverändert, während die Importe von dort um 5,2 % stiegen.

Die meisten deutschen Exporte gingen im September 2025 in die Vereinigten Staaten. Dorthin wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 12,2 Milliarden Euro exportiert, das waren 11,9 % mehr als im August 2025. Damit stiegen die Exporte in die USA nach fünf Rückgängen in Folge (von April bis August 2025) im Vormonatsvergleich erstmals wieder an. Gegenüber dem Vorjahresmonat September 2024 waren die Exporte in die Vereinigten Staaten jedoch kalender- und saisonbereinigt um 14,0 % geringer. Die Exporte in die Volksrepublik China sanken im September 2025 im Vergleich zum August 2025 um 2,2 % auf 6,7 Milliarden Euro. Die Exporte in das Vereinigte Königreich nahmen im Vergleich zum Vormonat um 7,1 % auf 7,0 Milliarden Euro zu.

Die meisten Importe kamen im September 2025 aus der Volksrepublik China. Von dort wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 14,6 Milliarden Euro eingeführt. Das waren 6,1 % mehr als im Vormonat. Die Importe aus den Vereinigten Staaten stiegen um 9,0 % auf 8,7 Milliarden Euro. Die Importe aus dem Vereinigten Königreich nahmen im gleichen Zeitraum um 20,0 % auf 3,6 Milliarden Euro zu.

Die Exporte in die Russische Föderation stiegen im September 2025 gegenüber August 2025 kalender- und saisonbereinigt um 0,8 % auf 0,6 Milliarden Euro. Gegenüber September 2024 nahmen sie um 15,3 % ab. Die Importe aus Russland sanken im September 2025 gegenüber August 2025 um 0,2 % auf 0,1 Milliarden Euro, gegenüber September 2024 nahmen sie um 29,7 % ab.

Originalwerte für den Außenhandel (nicht kalender- und saisonbereinigt)

Nominal (nicht kalender- und saisonbereinigt) wurden im September 2025 Waren im Wert von 137,5 Milliarden Euro aus Deutschland exportiert und Waren im Wert von 120,2 Milliarden Euro nach Deutschland importiert. Im Vergleich zum Vorjahresmonat September 2024 stiegen die Exporte damit um 5,3 % und die Importe um 7,5 % an. Die unbereinigte Außenhandelsbilanz schloss im September 2025 mit einem Überschuss von 17,3 Milliarden Euro ab. Im September 2024 hatte der Saldo +18,7 Milliarden Euro betragen.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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IW-Wohnindex: Immobilienpreise steigen leicht, Mieten wachsen kräftig

Auch im dritten Quartal 2025 sind die Preise für Immobilien leicht gestiegen, zeigt der neue Wohnindex des IW Köln. In den großen Städten steigen die Mieten weiter – mit einer Ausnahme.

IW Köln, Pressemitteilung vom 31.10.2025

Auch im dritten Quartal 2025 sind die Preise für Immobilien leicht gestiegen, zeigt der neue Wohnindex des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW). In den großen Städten steigen die Mieten weiter – mit einer Ausnahme.

Die Immobilienpreise in Deutschland sind im dritten Quartal 2025 erneut leicht gestiegen. Laut dem neuen IW-Wohnindex verteuerten sich Ein- und Zweifamilienhäuser gegenüber dem Vorquartal um 0,9 Prozent. Ein Jahr zuvor waren sie noch 3,5 Prozent günstiger. Eigentumswohnungen kosteten im Jahresvergleich 2,6 Prozent mehr.

Preiszuwächse gab es in der Stadt, genauso wie auf dem Land und in sämtlichen Großräumen. Mit 4,4 Prozent fiel der Anstieg bei Ein- und Zweifamilienhäusern im Umland der Großstädte besonders groß aus. Ein möglicher Grund: Dank stabiler Bauzinsen entscheiden sich wieder mehr Haushalte für Wohneigentum – zumal steigende Löhne die Erschwinglichkeit zuletzt verbessert haben.

Mieten legen kräftig zu – Ausnahme Berlin

Zur Abwanderung ins Umland dürften auch die hohen Mieten in den Metropolen beitragen. Im dritten Quartal lagen die Neuvertragsmieten ein Prozent über dem Niveau des Vorquartals und 3,8 Prozent über dem Vorjahreswert. Besonders stark stiegen die Mieten in Düsseldorf (plus 5,6 Prozent), Köln (plus 5,1 Prozent) und Hamburg (plus 4,4 Prozent). Einzige Ausnahme ist Berlin: Dort sanken die Neuvertragsmieten leicht um 0,2 Prozent. Für Entwarnung ist es in der Bundeshauptstadt jedoch zu früh: Nach dem Scheitern des dortigen Mietendeckels waren die Mieten überdurchschnittlich stark angestiegen. Der aktuelle Rückgang deutet eher auf eine kurzfristige Ausgleichsbewegung hin.

Markt normalisiert sich

„Der Immobilienmarkt scheint sich auf einem neuen Normalzustand eingependelt zu haben“, sagt IW-Immobilienökonom Pekka Sagner. Das bedeute nicht, dass sich die Situation entspannt habe: „Die steigenden Preise sind ein Symptom der seit Jahren unzureichenden Fertigstellungen“, so Sagner. Nach IW-Prognosen aus dem vergangenen Jahr müssten eigentlich jährlich 372.000 Wohnungen gebaut werden – in diesem Jahr rechnen die Experten jedoch nur mit 235.000 Fertigstellungen.

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft (IW Köln)

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Entwicklung der Produktion im Produzierenden Gewerbe Berichtsmonat September 2025

Im September ist laut BMWE die Produktion im Produzierenden Gewerbe gestiegen. Laut Angaben des Statistischen Bundesamtes lag sie preis-, kalender- und saisonbereinigt 1,3 Prozent über dem Vormonat; im August war sie vor allem in Folge einer Sonderentwicklung in der Automobilindustrie (Werksferien) um 3,7 Prozent gefallen.

BMWE, Pressemitteilung vom 06.11.2025

Im September ist die Produktion im Produzierenden Gewerbe gestiegen. Laut Angaben des Statistischen Bundesamtes lag sie preis-, kalender- und saisonbereinigt 1,3 Prozent über dem Vormonat; im August war sie vor allem in Folge einer Sonderentwicklung in der Automobilindustrie (Werksferien) um 3,7 Prozent gefallen.

Die Industrieproduktion legte im Vormonatsvergleich um 1,9 Prozent zu, wobei, insbesondere die Produktion von Investitionsgütern (+3,8 Prozent) kräftig ausgeweitet wurde. Auch die Energieproduktion entwickelte sich mit +1,3 Prozent positiv, während die Produktion im Bau rückläufig war (-0,9 Prozent). Das Produzierende Gewerbe liegt im September insgesamt mit kalenderbereinigt -1,0 Prozent aber weiter unter dem Vorjahreswert.

Innerhalb der Industrie verzeichnete vor allem die Kfz-Produktion einen kräftigen Zuwachs von +12,3 Prozent. Auch die Produktion von Datenverarbeitungsgeräten und optischen Erzeugnissen (+5,1 Prozent) sowie von pharmazeutischen Produkten (+3,6 Prozent) erhöhten sich spürbar. Im gewichtigen Maschinenbau fiel die Produktion allerdings (-1,1 Prozent), ebenso in der Metallerzeugung und -bearbeitung (-3,8 Prozent), in der Gummi- und Kunststoffwarenindustrie (-2,7 Prozent) sowie bei der Reparatur und Installation von Maschinen (-2,3 Prozent). Im Bau-Sektor ging der Hochbau mit 2,2 Prozent zurück, während der Tiefbau etwas zunahm (+0,8 Prozent).

Im Quartalsvergleich zeigt sich der Trend weiterhin schwach. Im dritten Quartal liegt die Produktion im Produzierenden Gewerbe um 0,8 Prozent unter dem Wert des Vorquartals. Die Industrieproduktion gab um 0,9 Prozent nach, das Baugewerbe um 0,6 Prozent. Dem gegenüber entwicklelte sich die Energieproduktion mit +0,5 Prozent im dritten Quartal erneut positiv.

Der deutliche Produktionsrückgang im August, der durch Sondereffekte infolge ungewöhnlich später Werksferien in der Automobilindustrie geprägt war, konnte mit dem jüngsten Zuwachs nicht aufgeholt werden. Im Trend bleibt das Produzierende Gewerbe damit weiterhin schwach, insbesondere in energieintensiven Sektoren wie der Chemie-, Glas/Keramik- und Papierindustrie, die weitgehend stagnieren oder Produktionsrückgänge vermelden. Die Erholung der Industrieproduktion im September kann somit nicht als Anzeichen für eine grundlegende Trendwende gewertet werden.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

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Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Zurückweisung einer Berufung in einem sog. Dieselverfahren

Das BVerfG hat einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die sich gegen die Zurückweisung einer Berufung im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 ZPO in einem Fall des sog. Diesel-Abgasskandals richtet (Az. 2 BvR 1760/22).

BVerfG, Pressemitteilung vom 06.11.2025 zum Beschluss 2 BvR 1760/22 vom 08.09.2025

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die sich gegen die Zurückweisung einer Berufung im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) in einem Fall des sog. Diesel-Abgasskandals richtet.

Das Oberlandesgericht ging in der angegriffenen Entscheidung davon aus, dass die entscheidungserheblichen Rechtsfragen geklärt seien und die Sache somit keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO habe. Es hat hierbei jedoch nicht hinreichend beachtet, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die Rechtsfrage, ob die europarechtlichen Zulassungsregelungen für Fahrzeuge „Schutzgesetze“ im Sinne des § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darstellen, erneut klärungsbedürftig war. Die Voraussetzungen für eine grundsätzliche Bedeutung der Sache waren somit erfüllt. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts verletzt daher das Gebot effektiven Rechtsschutzes.

Die Kammer hat die Entscheidung aufgehoben und an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer verlangte im Wege des Schadensersatzes Rückzahlung des Kaufpreises für ein Dieselfahrzeug, da dieses mit einer verbotenen Abschalteinrichtung ausgestattet sei. Nachdem das Landgericht seine Klage abgewiesen hatte – unter anderem, weil nach Ansicht des Landgerichts die Regelungen der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung keinen Individualschutz verfolgten –, legte er Berufung ein.

Nach der Berufungseinlegung wurde in einem bei dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) anhängigen Vorabentscheidungsverfahren in den Schlussanträgen – vereinfacht dargestellt – vorgeschlagen, europarechtliche Regelungen zur Zulassung von Fahrzeugen dahin auszulegen, dass sie die Interessen eines individuellen Erwerbers eines Kraftfahrzeugs schützen, insbesondere das Interesse, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist. Der Bundesgerichtshof veröffentlichte hiernach eine Pressemitteilung zu einem bei ihm geplanten Verhandlungstermin, in der er auf dieses Vorabentscheidungsverfahren Bezug nahm. Er führte aus, dass sich aus der noch zu ergehenden Entscheidung des EuGH möglicherweise Folgerungen für das deutsche Haftungsrecht ergeben könnten, die in der mündlichen Verhandlung erörtert werden sollten. Auf diese Weise sollten den mit Dieselverfahren befassten Fachgerichten höchstrichterliche Leitlinien an die Hand gegeben werden.

Noch vor der Verhandlung des Bundesgerichtshofs wies das Oberlandesgericht die Berufung des Beschwerdeführers im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurück. Zur Begründung führte es unter anderem aus, ein auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichteter Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung von Zulassungsregelungen komme nicht in Betracht. Der Bundesgerichtshof gehe in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Rechtslage in Hinblick auf die europarechtlichen Regelungen von vornherein eindeutig sei („acte clair“). Hieran änderten weder die Schlussanträge im Vorabentscheidungsverfahren noch die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs etwas.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer und rügt eine Verletzung seines Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG).

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

I. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet.

Der angegriffene Beschluss verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz. Die Annahme des Oberlandesgerichts, die Sache hätte keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO, ist aus Sachgründen nicht zu rechtfertigen.

1. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts waren die Voraussetzungen für eine grundsätzliche Bedeutung der Sache erfüllt. Insbesondere war zu diesem Zeitpunkt erneut klärungsbedürftig geworden, ob die Zulassungsregelungen „Schutzgesetze“ im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellen. Spätestens durch die Veröffentlichung der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs lagen zureichende Anhaltspunkte dafür vor, dass wieder Zweifel über die Beantwortung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage bestanden und die Sache somit grundsätzliche Bedeutung hatte. Die Pressemitteilung schilderte einen dem Ausgangsverfahren vergleichbaren Sachverhalt und wies auf mögliche Konsequenzen einer Entscheidung des EuGH für das nationale Haftungsrecht hin. Zugleich wies die Pressemitteilung auf die Absicht des Bundesgerichtshofs hin, den mit den Dieselverfahren befassten Fachgerichten höchstrichterliche Leitlinien an die Hand geben zu wollen. Nach dem Inhalt der unmissverständlich formulierten Pressemitteilung musste sich den Fachgerichten daher aufdrängen, dass der Bundesgerichtshof die einschlägige Rechtslage in der ausstehenden Entscheidung anders beurteilen könnte.

2. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts, der Pressemitteilung habe nicht entnommen werden können, dass der Bundesgerichtshof nunmehr davon ausginge, es läge kein „acte clair“ vor, stehen in einem unauflösbaren Widerspruch zu dem vom Bundesgerichtshof in seiner Pressemitteilung klar zum Ausdruck gebrachten Anliegen, sich angesichts der anstehenden Entscheidung des EuGH mit den dann aufgeworfenen Rechtsfragen erneut grundlegend befassen zu wollen.

II. Der Beschluss war aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Der „kostenlose“ erstmalige Zugang zum E-Abo einer Zeitung war in den Jahren 2009 bis 2012 wirklich kostenlos

Der BFH hat entschieden, dass es sich bei der Lieferung einer Zeitung aus Papier und der Gewährung von Zugang zu einem E-Paper der Zeitung um selbständige Hauptleistungen handelt, da sie nicht untrennbar sind, beide für den Kunden einen eigenständigen Zweck haben und das E-Paper nicht nur dazu dient, die Printausgabe der Zeitung unter optimalen Bedingungen zu lesen. Allerdings war es in den Jahren 2009 bis 2012 noch gerechtfertigt, dem Zugang zum E-Abo einen Anteil am Gesamtentgelt von 0 Euro zuzuweisen, wenn und solange sich anlässlich der erstmaligen Gewährung des Zugangs der Gesamtpreis für das Abonnement nicht erhöht hatte (Az. XI R 29/23).

BFH, Pressemitteilung Nr. 75/25 vom 06.11.2025 zum Urteil XI R 29/23 vom 09.07.2025

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 09.07.2025 – XI R 29/23 entschieden, dass es sich bei der Lieferung einer Zeitung aus Papier und der Gewährung von Zugang zu einem E-Paper der Zeitung um selbständige Hauptleistungen handelt, da sie nicht untrennbar sind, beide für den Kunden einen eigenständigen Zweck haben und das E-Paper nicht nur dazu dient, die Printausgabe der Zeitung unter optimalen Bedingungen zu lesen. Allerdings war es in den Jahren 2009 bis 2012 noch gerechtfertigt, dem Zugang zum E-Abo einen Anteil am Gesamtentgelt von 0 Euro zuzuweisen, wenn und solange sich anlässlich der erstmaligen Gewährung des Zugangs der Gesamtpreis für das Abonnement nicht erhöht hatte.

Eine Verlagsgruppe gab in den Streitjahren (2009 bis 2012) zwei Zeitungen (A-Zeitung und B-Zeitung) heraus. Dies erfolgte zunächst nur auf Papier, unter anderem im Abonnement (Print-Abo). Seit dem Jahr 2010 war daneben ein reines Abonnement eines E-Papers ( E-Abo) für 13,99 Euro pro Monat erhältlich. Print-Abonnenten der A-Zeitung erhielten vom 01.01.2009 bis zum 28.02.2012 und Print-Abonnenten der B-Zeitung vom 01.01.2010 bis mindestens zum 31.12.2012 die Möglichkeit, sich ohne Zuzahlung auch für das E-Paper zu registrieren, wobei nur ca. 15 % der Print-Abonnenten diese Möglichkeit auch nutzten. Als ab dem 01.03.2012 die Inhaber eines Print-Abos der A-Zeitung für das zusätzliche E-Abo eine zusätzliche Zahlung (0,99 Euro) entrichten mussten, gingen die Registrierungen um über 95 % zurück. Bei der B-Zeitung begann die Zahlungspflicht erst nach den Streitjahren. Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung seither ist nicht mehr streitig.

Die Klägerin, Organträgerin der Verlagsgruppe, wendete in den Streitjahren auf ihre Leistungen an die Print-Abonnenten, die keine Zuzahlungen für das E-Abo leisteten, den in § 12 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 49 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unter anderem für Zeitungen vorgesehenen ermäßigten Steuersatz an. Sie nahm an, das zusätzliche, für Print-Abonnenten kostenlose E -Abo sei keine selbständige Leistung neben dem Print-Abo.

Finanzamt (FA) und Finanzgericht (FG) waren hingegen der Auffassung, dass das E-Abo-eine selbständige Hauptleistung sei, auf die – anders als heute – damals noch der Regelsteuersatz (19 %) anzuwenden war. Der darauf entfallende Anteil am Gesamtentgelt betrage geschätzt 1,99 Euro.

Der BFH hob das Urteil des FG auf und gab der Klage statt.

Er entschied, dass zwar das E-Abo eine selbständige Hauptleistung neben dem Print-Abo ist, wie das FA und das FG angenommen haben. Das E-Abo hat für den Kunden einen eigenen Zweck und ist mit dem Print-Abo nicht untrennbar verbunden. Das PDF der Zeitung dient auch nicht dazu, das Papierexemplar unter optimalen Bedingungen zu lesen. Außerdem ist ein Teil eines Leistungsbündels, dem kein gesonderter Preis zugewiesen wird, grundsätzlich nicht kostenlos; das Gesamtentgelt ist grundsätzlich auf die Leistungsbestandteile aufzuteilen (vgl. dazu die Pressemitteilung Nr. 38/25 vom 05.06.2025 zur Umsatzsteuer in der Systemgastronomie).

Allerdings war es nach Auffassung des BFH in den Streitjahren aufgrund des damaligen Stands der Entwicklung im Verlagswesen – seinerzeit ausnahmsweise noch –zulässig, der Einräumung der Möglichkeit zur Nutzung der E-Paper einen Anteil am Entgelt von 0 Euro zuzuweisen. Der BFH folgt insoweit der Auffassung des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) für die vergleichbare Rechtslage in Österreich. Es handelte sich aus damaliger Sicht um eine ohne Aufpreis eingeräumte Nutzungsmöglichkeit ohne nennenswerten Aufwand. Nur ca. 15 % der Nutzer hätten sich für den Bezug des E-Papers registriert und 95 % dieser Nutzer die Nutzung nach Einführung eines zusätzlichen Entgelts wieder beendet. Diese Kunden hätten vor, während und nach der Einführung der zusätzlichen Möglichkeit zur Nutzung der E-Paper denselben Betrag für ihr Print-Abo gezahlt und die Klägerin denselben Betrag hierfür erhalten. Die Schätzung der Klägerin, der Entgeltanteil des E-Abo habe damals 0 Euro betragen, ist folglich ausnahmsweise nicht zu beanstanden.

Heute stellt sich die Problematik im Zeitungsbereich so nicht mehr, weil auch das E-Abo nach § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegt und es deutlich stärker genutzt wird, was aus heutiger Sicht die Werthaltigkeit des verbrauchsfähigen Vorteils der Kunden zeigt. Für andere Unternehmer, die ihre Leistungen (vermeintlich) kostenlos (gegen freiwillige Zahlungen oder gegen Überlassung der – für die Unternehmer werthaltigen – Nutzerdaten) erbringen, ist die Frage allerdings hochaktuell. Der BFH hat deshalb in seinem Urteil klar zum Ausdruck gebracht, dass er sich zu solchen Modellen nicht geäußert hat. Deren Beurteilung bleibt späteren Entscheidungen vorbehalten.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zu § 8c KStG und Wirkung auf ein Verlustausgleichsvolumen des Vorjahres

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob ein unterjähriger schädlicher Beteiligungserwerb (§ 8c KStG) bei nachfolgender rückwirkender Umwandlung den Verlustrücktrag nicht einschränkt – entgegen BMF-Schreiben vom 28.11.2017, BStBl I 2017, 1645 (Az. I R 1/23).

BFH, Urteil I R 1/23 vom 16.07.2025

Leitsatz

Negative Einkünfte, die im Wirtschaftsjahr des schädlichen Beteiligungserwerbs vor diesem Zeitpunkt angefallen sind, unterliegen zwar insoweit der Abzugsbeschränkung nach § 8c des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), als sie zum Beispiel nicht in die danach folgenden Wirtschaftsjahre vorgetragen werden können. § 8c KStG schließt es aber nicht aus, solche Einkünfte mit einem im Vorjahr erwirtschafteten Verlustausgleichsvolumen (positiver Gesamtbetrag der Einkünfte) steuermindernd zu verrechnen.

 

Quelle: Bundesfinanzhof

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