Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG und Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG – Steuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten

Das BMF legt fest, wie Arbeitgeberzuschüsse für Stromkosten, die Arbeitnehmer selbst für das Laden eines privat oder betrieblich genutzten Elektro- oder Hybridfahrzeugs tragen, steuerlich behandelt werden (Az. IV C 5 – S 2334/00087/014/013).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S 2334/00087/014/013 vom 11.11.2025

Anwendungsregelung

Dieses Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Es ersetzt das BMF-Schreiben vom 29. September 2020 (BStBl I Seite 972) und ist vorbehaltlich der Rn. 11 und 30 für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2030 (§ 52 Absatz 4 Satz 21 und Absatz 37c EStG) anzuwenden. Die monatlichen Pauschalen nach den Rn. 23 und 24 des BMF-Schreibens vom 29. September 2020 (a. a. O.) sind letztmalig auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen vor dem 1. Januar 2026 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die vor dem 1. Januar 2026 zufließen.

Nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Anwendung der einkommensteuerlichen und lohnsteuerlichen Vorschriften des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom 7. November 2016 (BGBl. I Seite 2498, BStBl I Seite 1211) und des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I Seite 2451, BStBl I 2020 Seite 17) die in diesem Schreiben genannten Grundsätze (Änderungen gegenüber dem BMF-Schreiben vom 29. September 2020 (a. a. O.) sind durch Fettschrift hervorgehoben):

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Konstruktiv und offen: DStV-Präsident im Gespräch mit hochrangigem BMF-Vertreter

Von Aktivrente über Fremdbesitzverbot bis hin zur Registrierkassenpflicht: DStV-Präsident StB Torsten Lüth tauschte sich mit dem Parlamentarischen Staatssekretär beim BMF Michael Schrodi über aktuelle politische Vorhaben aus.

DStV, Mitteilung vom 11.11.2025

Von Aktivrente über Fremdbesitzverbot bis hin zur Registrierkassenpflicht: Beim herbstlichen Austausch erörterten DStV-Präsident StB Torsten Lüth und PStS beim BMF Michael Schrodi aktuelle politische Vorhaben.

Am 11.11.2025 empfing der Parlamentarische Staatssekretär (PStS) beim Bundesministerium der Finanzen (BMF), Michael Schrodi (SPD), DStV-Präsident StB Torsten Lüth. Beide knüpften an die guten Gespräche aus der Vergangenheit an. Mit klarem Fokus und offenen Worten besprachen sie zielgerichtet aktuelle, steuerpolitisch relevante Themen.

Lüth klar für Erhalt des Fremdbesitzverbots

Lüth nutzte das Gespräch, um seine Position beim Fremdbesitzverbot deutlich zu machen. Er stellte klar, dass der DStV die im BMF-Referentenentwurf zum 9. Steuerberatungsänderungsgesetz enthaltene Regelung zum Fremdbesitzverbot uneingeschränkt unterstützt. Gleichzeitig entkräftete er die in der Diskussion häufig angebrachten Scheinargumente für eine Beteiligung von Private-Equity in der Steuerberatung. Schrodi nahm die Hinweise dankend und zustimmend zur Kenntnis.

Nachbesserungen bei Aktivrente

In dem Gespräch unterhielten sich Lüth und Schrodi auch über den Gesetzentwurf zur Aktivrente. Hier machte Lüth klar, dass zusätzliche Anreize auch bei Selbstständigen und Unternehmern helfen können, den Fortbestand von Unternehmen, Arbeitsplätzen und Fachwissen zu sichern. Darüber hinaus erläuterte Lüth ausgehend vom Entwurf erste offene Fragen zur praktischen Anwendung der Regelung.

Fragen zur Registrierkassenpflicht

Das Gespräch umfasste auch die im Koalitionsvertrag vorgesehene Registrierkassenpflicht ab dem 01.01.2027. Geschäfte mit einem jährlichen Umsatz von mehr als 100.000 Euro sollen unter die Pflicht fallen. Lüth warf etwa die Frage auf, ob damit der Barumsatz oder aber der Gesamtumsatz des Unternehmens gemeint ist. Er regte frühzeitige Klarstellungen an. Ausgehend von dem Zweck der Betrugsbekämpfung erwogen die Gesprächspartner auch eine Beschränkung nur auf besonders betrugsanfällige und bargeldintensive Geschäfte.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. –

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Großhandelspreise im Oktober 2025: +1,1 % gegenüber Oktober 2024

Die Verkaufspreise im Großhandel waren im Oktober 2025 um 1,1 % höher als im Oktober 2024. Im September 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +1,2 % gelegen, im August 2025 bei +0,7 %. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, stiegen die Großhandelspreise im Oktober 2025 gegenüber dem Vormonat September 2025 um 0,3 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 12.11.2025

Großhandelsverkaufspreise, Oktober 2025
+1,1 % zum Vorjahresmonat
+0,3 % zum Vormonat

Die Verkaufspreise im Großhandel waren im Oktober 2025 um 1,1 % höher als im Oktober 2024. Im September 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +1,2 % gelegen, im August 2025 bei +0,7 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Großhandelspreise im Oktober 2025 gegenüber dem Vormonat September 2025 um 0,3 %.

Gestiegene Preise für Nahrungs- und Genussmittel, Getränke und Tabakwaren sowie für Nicht-Eisen-Erze, Nicht-Eisen-Metalle und Nicht-Eisen-Metallhalbzeug

Hauptursächlich für den Anstieg der Großhandelspreise insgesamt gegenüber dem Vorjahresmonat war im Oktober 2025 der Preisanstieg bei Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren. Die Preise lagen hier im Durchschnitt 3,5 % über denen von Oktober 2024. Gegenüber dem Vormonat September 2025 blieben sie unverändert (0,0 %). Insbesondere Kaffee, Tee, Kakao und Gewürze waren auf Großhandelsebene deutlich teurer als ein Jahr zuvor (+20,8 %). Zucker, Süßwaren und Backwaren kosteten ebenfalls erheblich mehr als im Vorjahresmonat (+13,0 %). Ebenfalls merklich mehr bezahlt werden musste binnen Jahresfrist für Fleisch und Fleischwaren (+9,4 %) sowie für lebende Tiere (+7,9 %).

Einen deutlichen Anstieg der Preise gegenüber dem Vorjahresmonat gab es auch im Großhandel mit Nicht-Eisen-Erzen, Nicht-Eisen-Metallen und Halbzeug daraus (+26,3 %). Gegenüber September 2025 verteuerten sich die Preise hier ebenfalls überdurchschnittlich (+7,9 %).

Niedriger als im Oktober 2024 waren dagegen die Preise im Großhandel mit Mineralölerzeugnissen (-2,1 %). Gegenüber September 2025 stiegen diese Preise jedoch (+1,7 %).

Ebenfalls günstiger im Vorjahresvergleich waren auf Großhandelsebene Altmaterial und Reststoffe (-8,6 %). Auch gegenüber September 2025 wurden diese Produkte billiger (-1,1 %). Niedrigere Preise gegenüber dem Vorjahresmonat gab es auch im Großhandel mit Getreide, Rohtabak, Saatgut und Futtermitteln (-7,3 %) sowie mit Datenverarbeitungs- und peripheren Geräten (-4,0 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Inflationsrate im Oktober 2025 bei +2,3 %

Die Inflationsrate in Deutschland lag im Oktober 2025 bei +2,3 %. Im September 2025 hatte sie +2,4 % und im August 2025 +2,2 % betragen. Nach zwei Anstiegen in Folge ging die Inflationsrate im Oktober nach Angaben des Statistischen Bundesamtes wieder leicht zurück.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 12.11.2025

Inflationsrate geht nach zwei Anstiegen in Folge leicht zurück

Verbraucherpreisindex, Oktober 2025:
+2,3 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
+0,3 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Oktober 2025:
+2,3 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
+0,3 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Die Inflationsrate in Deutschland – gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im Oktober 2025 bei +2,3 %. Im September 2025 hatte sie +2,4 % und im August 2025 +2,2 % betragen. „Nach zwei Anstiegen in Folge ging die Inflationsrate im Oktober wieder leicht zurück“, sagt Ruth Brand, Präsidentin des Statistischen Bundesamtes (Destatis). „Inflationstreibend wirkten dabei die weiterhin überdurchschnittlich steigenden Preise für Dienstleistungen.“ Gegenüber dem Vormonat September 2025 stiegen die Verbraucherpreise im Oktober 2025 um 0,3 %.

Energieprodukte verbilligten sich um 0,9 % gegenüber Oktober 2024

Die Preise für Energieprodukte lagen im Oktober 2025 um 0,9 % niedriger als im Vorjahresmonat. Der Preisrückgang für Energie hat sich damit wieder leicht verstärkt (-0,7 % gegenüber September 2024). Von Oktober 2024 bis Oktober 2025 verbilligte sich die Haushaltsenergie um 1,7 %. Insbesondere konnten die Verbraucherinnen und Verbraucher von günstigeren Preisen für leichtes Heizöl (-6,0 %) profitieren. Etwas günstiger als ein Jahr zuvor wurden Strom (-1,4 %) und Fernwärme (-1,0 %). Teurer unter der Haushaltsenergie waren hingegen Erdgas (+0,9 %) sowie Brennholz, Holzpellets oder andere Brennstoffe (+2,5 %). Die Kraftstoffpreise erhöhten sich binnen Jahresfrist um 0,4 %.

Nahrungsmittel verteuerten sich binnen Jahresfrist unterdurchschnittlich um 1,3 %

Die Preise für Nahrungsmittel waren im Oktober 2025 um 1,3 % höher als im Vorjahresmonat. Im Oktober 2025 hat sich damit der Preisauftrieb für Nahrungsmittel deutlich abgeschwächt (September 2025 gegenüber September 2024: +2,1 %). Eine noch niedrigere Teuerungsrate für Nahrungsmittel wurde zuletzt im Januar 2025 erreicht (+0,8 %). Von Oktober 2024 bis Oktober 2025 waren vor allem Speisefette und Speiseöle (-12,6 %, darunter Olivenöl: -22,7 %; Butter: -16,0 %) günstiger. Zudem verbilligte sich Gemüse gegenüber dem Vorjahresmonat (-4,0 %, darunter Kartoffeln: -12,6 %). Einige andere Nahrungsmittelgruppen wurden hingegen spürbar teurer als ein Jahr zuvor, insbesondere Zucker, Marmelade, Honig und andere Süßwaren (+8,2 %, darunter Schokolade: +21,8 %). Auch für Fleisch und Fleischwaren (+4,3 %) sowie Obst (+3,1 %) fiel die Preiserhöhung deutlich aus.

Inflationsrate ohne Nahrungsmittel und Energie bei +2,8 %

Im Oktober 2025 lag die Inflationsrate ohne Energie bei +2,5 %, nach +2,7 % im September 2025. Die Inflationsrate ohne Berücksichtigung von Nahrungsmitteln und Energie, häufig auch als Kerninflation bezeichnet, verharrte im Oktober 2025 bei +2,8 % (September 2025: +2,8 %). Beide Kenngrößen verdeutlichen, dass die Teuerung in anderen wichtigen Güterbereichen weiterhin überdurchschnittlich hoch war.

Dienstleistungen verteuerten sich binnen Jahresfrist überdurchschnittlich um 3,5 %

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt lagen im Oktober 2025 um 3,5 % höher als im Vorjahresmonat, nach +3,4 % im September 2025. Von Oktober 2024 bis Oktober 2025 erhöhten sich die Preise vor allem für kombinierte Personenbeförderung (+11,4 %) und Dienstleistungen sozialer Einrichtungen (+8,0 %). Deutlich teurer als ein Jahr zuvor waren unter anderem auch stationäre Gesundheitsdienstleistungen (+6,5 %), die Wartung und Reparatur von Fahrzeugen (+5,3 %), Pauschalreisen (+5,1 %) sowie Wasserversorgung und andere Dienstleistungen für die Wohnung (+3,9 %). Bedeutsam für die Preisentwicklung insgesamt blieben auch im Oktober 2025 die Nettokaltmieten mit +2,0 %. Dagegen waren nur wenige Dienstleistungen günstiger als im Vorjahresmonat, zum Beispiel Telekommunikationsdienstleistungen (-0,7 %).

Waren verteuerten sich gegenüber Oktober 2024 um 1,2 %

Waren insgesamt verteuerten sich von Oktober 2024 bis Oktober 2025 um 1,2 % (September 2025: +1,4 %). Die Preise für Verbrauchsgüter stiegen dabei um 1,3 % und für Gebrauchsgüter um 1,0 %. Neben dem Preisanstieg bei Nahrungsmitteln (+1,3 %) wurden einige andere Waren deutlich teurer, insbesondere alkoholfreie Getränke (+7,2 %, darunter Kaffee und Ähnliches: +21,3 %) sowie gebrauchte Pkw (+5,5 %). Für die meisten Waren wurde eine moderate Preiserhöhung ermittelt, zum Beispiel für Bekleidungsartikel (+1,2 %) sowie für Möbel und Leuchten (+0,9 %). Preisrückgänge waren hingegen außer bei der Energie (-0,9 %) unter anderem bei Mobiltelefonen (-4,0 %) und Geräten der Unterhaltungselektronik (-3,2 %) zu verzeichnen.

Preise insgesamt stiegen gegenüber dem Vormonat um 0,3 %

Im Vergleich zum September 2025 stieg der Verbraucherpreisindex im Oktober 2025 um 0,3 %. Deutlich teurer gegenüber dem Vormonat wurden im Oktober 2025 Flugtickets (+19,4 %). Die Preise für Energie insgesamt stiegen im gleichen Zeitraum geringfügig um 0,2 %. Insbesondere wurde hier Kraftstoff teurer (+0,5 %), dagegen gaben die Preise für leichtes Heizöl nach (-0,8 %). Die Preise für Nahrungsmittel insgesamt blieben binnen Monatsfrist stabil (+0,0 %), unter anderem sanken die Preise für Butter (-10,0 %) und Äpfel (-6,5 %) deutlich.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Mieterhöhungsverlangen einer Wohnungsgenossenschaft und genossenschaftsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

Das AG Halle (Saale) hatte über die Wirksamkeit einer Mieterhöhung zu entscheiden. Danach ist es für die Genossenschaft zulässig, im Wege eines Gerichtsprozesses eine höhere Miete zu verlangen, als sie andere Mitglieder der Genossenschaft vorgerichtlich freiwillig akzeptiert hatten (Az. 95 C 839/25).

AG Halle, Pressemitteilung vom 11.11.2025 zum Urteil 95 C 839/25 vom 23.09.2025

Zum Spannungsverhältnis zwischen dem Recht der Genossenschaft als Vermieter auf Anpassung der Miete und dem genossenschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz

In einem Zivilrechtsstreit hatte das Amtsgericht Halle (Saale) über die Wirksamkeit einer Mieterhöhung zu entscheiden. Danach ist es für die Genossenschaft zulässig, im Wege eines Gerichtsprozesses eine höhere Miete zu verlangen, als sie andere Mitglieder der Genossenschaft vorgerichtlich freiwillig akzeptiert hatten (Amtsgericht Halle (Saale), Urteil vom 23.09.2025, Az. 95 C 839/25).

Der Fall: Die Klägerin ist eine Wohnungsgenossenschaft mit Sitz in Halle (S.). Sie begehrte eine Mieterhöhung unter Berufung auf den Mietspiegel der Stadt Halle (S.) von der Beklagten. Diese ist zugleich Mitglied der klagenden Wohnungsgenossenschaft. Die allgemeinen Voraussetzungen für eine Erhöhung waren unstreitig gegeben. Die Mieterin berief sich aber darauf, die Wohnungsgenossenschaft habe gegen den Grundsatz der genossenschaftlichen Gleichbehandlung verstoßen.

Der Hintergrund hierzu: Je nach dem Beginn des Mietvertrages zahlten die Mieter unterschiedliche Mietbeträge. Die Beklagte zahlte so seit mehr als zwanzig Jahren die höchste Miete im gesamten Block. Nach ihrer Auffassung hätte die klagende Genossenschaft dies bei der Erhöhung berücksichtigen müssen. Außerdem hatte die Genossenschaft nach dem Wirksamwerden des qualifizierten Mietspiegels alle Mieter darauf hingewiesen, dass dieser eine deutliche Erhöhung der Miete ermögliche, sie jedoch zur Vermeidung einer Klage allen Mitgliedern als Kompromisslösung eine freiwillige Erhöhung der Miete um einen – teils deutlich unter dem Mietspiegel liegenden – Betrag von 40,00 Euro anbieten werde. Eine Vielzahl von Mietern nahm dieses Angebot an. Nicht so die Beklagte. Daraufhin erhob die Klägerin eine Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung um monatlich 87,86 Euro (dem Mittelwert laut Mietspiegel).

Nach dem Urteil des Amtsgerichts (Az. 95 C 839/25 vom 23.09.2025) erging das Mieterhöhungsverlangen in zulässiger Weise.

Allerdings fordert nach der Urteilsbegründung der genossenschaftliche Gleichbehandlungsgrundsatz im genossenschaftlich geprägten Mietverhältnis eine willkürfreie Behandlung der Genossenschaftsmieter. Die Genossenschaft ist aber berechtigt, unterschiedlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen und zwischen den Mitgliedern nach sachlichen Kriterien in angemessener Weise zu differenzieren. Das Vorgehen der Klägerin halte sich innerhalb dieses gesteckten Rahmens.

Was die jeweiligen bei Mietbeginn unterschiedlichen Miethöhen betreffe, habe die Klägerin dargelegt, sich dabei im Wesentlichen am Marktumfeld zum Zeitpunkt der Vermietung orientiert zu haben mit dem Ziel einer möglichst hohen Auslastung des Vermietungsbestandes.

Die Wohnungsgenossenschaft sei auch nicht gehalten, die so entstandenen unterschiedlichen Mietniveaus im Laufe der Zeit durch differenzierte Mieterhöhungen wieder zu nivellieren. Denn gerade dies würde im Rahmen von Mieterhöhungsvorgängen zu einer unterschiedlichen Behandlung der Mitglieder der Genossenschaft führen.

Ebenso wenig benachteiligte die Klägerin die Beklagte, indem sie nunmehr von ihr einen größeren Erhöhungsbetrag (87,86 Euro) verlange als die von einer Vielzahl anderer Mieter/Genossenschaftsmitgliedern akzeptierten 40,00 Euro. Denn die Klägerin habe dieses Vorgehen in einem transparenten Verfahren angekündigt, begründet und dann durchgeführt. Sie legte gegenüber den potenziell betroffenen Mietern dar, auf der Basis des (seinerzeit neuen) qualifizierten Mietspiegels zu einer deutlicheren Mieterhöhung berechtigt zu sein, sich aber im Interesse eines reibungslosen Ablaufes und einer einvernehmlichen Verständigung mit 40,00 Euro Erhöhung zu begnügen, soweit dem seitens der Mieter freiwillig zugestimmt werde. Diesen Plan setzte die Klägerin um. Die Mieter, welche die Erhöhung um 40,00 Euro nicht akzeptierten, sind auf die förmliche Zustimmung auf den (höheren) Mittelwert verklagt worden. Dazu gehört auch die Beklagte. Insoweit stellte es umgekehrt einen Verstoß gegen die genossenschaftlich einzufordernde Gleichbehandlung dar, wenn die Klägerin trotz der ursprünglichen Weigerung der Beklagten diese von anderweitig geführten gerichtlichen Mieterhöhungsprozessen ausnehmen würde.

Quelle: Landesportal Sachsen-Anhalt, Amtsgericht Halle (Saale)

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Richtlinie über angemessene Mindestlöhne: EuGH-Urteil bestätigt die Gültigkeit weitgehend

Die EU-Kommission begrüßt das Urteil des EuGH, in dem weitgehend bestätigt wird, dass die Richtlinie über angemessene Mindestlöhne auf einer soliden rechtlichen Grundlage steht.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 11.11.2025

Die Kommission begrüßt das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (Rs. C-19/23 vom 11.11.2025), in dem weitgehend bestätigt wird, dass die Richtlinie über angemessene Mindestlöhne auf einer soliden rechtlichen Grundlage steht. Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen sagte: „Jeder Arbeitnehmer in Europa sollte seinen Lebensunterhalt verdienen können. Das heutige Urteil ist ein Meilenstein für die Europäerinnen und Europäer – es geht um Würde, Fairness und finanzielle Sicherheit. Die Richtlinie wird unter uneingeschränkter Achtung der nationalen Traditionen, der Autonomie der Sozialpartner und der Bedeutung von Tarifverhandlungen umgesetzt. Unser Ziel ist es, dass sich Arbeit wirklich auszahlt.“

Roxana Mînzatu, Exekutiv-Vizepräsidentin für soziale Rechte und Kompetenzen, hochwertige Arbeitsplätze und Vorsorge, erklärte, das Urteil stärke das europäische Sozialmodell. „Es ist eine gute Nachricht für Arbeitnehmer, insbesondere für diejenigen, die niedrige Löhne haben, und für Arbeitgeber in ganz Europa, die faire Löhne zahlen.“

Angemessene Mindestlöhne schaffen soziale Fairness und eine produktive Wirtschaft

Mindestlöhne tragen dazu bei, die Kaufkraft der Arbeitnehmer zu schützen, Lohnungleichheit und Armut trotz Erwerbstätigkeit zu verringern, die Binnennachfrage zu stützen und Arbeitsanreize zu verstärken. Sie tragen auch dazu bei, das geschlechtsspezifische Lohngefälle zu verringern.

Seit der Verabschiedung der Richtlinie im Jahr 2022 sind die Mindestlöhne in ganz Europa rasch gestiegen und haben dazu beigetragen, die Löhne und den Lebensstandard von Millionen von Arbeitnehmern anzuheben. Gleichzeitig hat sich der Abstand zwischen den höchsten und den niedrigsten Mindestlöhnen in der EU verringert.

Richtlinie wurde auf einer korrekten Rechtsgrundlage erlassen

Mit dem heutigen Urteil weist der Gerichtshof den Antrag Dänemarks auf Nichtigerklärung der Richtlinie in ihrer Gesamtheit ab. Außerdem bestätigt er, dass die Richtlinie auf einer korrekten Rechtsgrundlage erlassen wurde.

Der Gerichtshof bestätigte die Gültigkeit der Bestimmungen der Richtlinie, die sich auf Tarifverhandlungen zur Lohnfestsetzung beziehen. Die Kommission ist der Ansicht, dass diese Bestimmungen unerlässlich sind, um den Mindestlohnschutz zu stärken und sicherzustellen, dass möglichst viele Arbeitnehmer davon profitieren.

Die Kommission nimmt die Entscheidung des Gerichtshofs zur Kenntnis, nur Teile von zwei Bestimmungen für nichtig zu erklären, in denen die Kriterien aufgeführt sind, die von den Mitgliedstaaten mit gesetzlichen Mindestlöhnen zu berücksichtigen sind, sowie die Regel, die eine Senkung der Mindestlöhne verhindert, wenn diese automatisch indexiert werden. Die Kommission prüft derzeit die Auswirkungen der für nichtig erklärten Bestimmungen.

Das Gerichtsurteil hat keine Auswirkungen auf die von den Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Richtlinie erlassenen Rechtsvorschriften. Die Kommission wird ihre Bemühungen fortsetzen, um die vollständige und korrekte Umsetzung der Richtlinie in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

Quelle: Europäische Kommission, Vertretung in Deutschland

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APAS-Marktanalyse 2025

Die Abschlussprüferaufsichtsstelle hat erstmals eine Marktanalyse zum Abschlussprüfermarkt in Deutschland für den Berichtszeitraum 2020 bis 2024 veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 11.11.2025

Die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) hat erstmals eine Marktanalyse zum Abschlussprüfermarkt in Deutschland für den Berichtszeitraum 2020 bis 2024 veröffentlicht. Diese geht inhaltlich über die bislang in den Jahresberichten enthaltenen Informationen hinaus, da sie zusätzlich eine sektorbezogene Betrachtung umfasst.

Einbezogen wurden alle Abschlussprüfer, die von der APAS direkt beaufsichtigt werden und Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne des § 316a Satz 2 HGB durchführen. Die zugrunde liegende Grundgesamtheit dieser Unternehmen wurde in die drei Sektoren „Kreditinstitute (KI)“, „Versicherungsunternehmen (VU)“ – beide unabhängig davon, ob sie kapitalmarktorientiert sind oder nicht – und „Nichtfinanzielle Unternehmen (Non-FS)“ unterteilt.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Erwartungen bleiben verhalten optimistisch

Im November 2025 bleiben die Erwartungen über die wirtschaftliche Lage Deutschlands nahezu unverändert. Sie liegen mit plus 38,5 Punkten um minus 0,8 Punkte unter dem Vormonatswert. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage hat sich lt. ZEW auch kaum geändert.

ZEW, Pressemitteilung vom 11.11.2025

Der ZEW-Indikator liegt bei plus 38,5 Punkten

Im November 2025 bleiben die Erwartungen über die wirtschaftliche Lage Deutschlands nahezu unverändert. Sie liegen mit plus 38,5 Punkten um minus 0,8 Punkte unter dem Vormonatswert. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage hat sich auch kaum geändert. Der Lageindikator für Deutschland liegt mit minus 78,7 Punkten um plus 1,3 Punkte über dem Vormonatswert.

„Die ZEW-Konjunkturerwartungen bleiben stabil. Allerdings ist das Stimmungsbild durch einen Rückgang der Zuversicht in die wirtschaftspolitische Handlungsfähigkeit der Regierung geprägt. Das Investitionsprogramm dürfte einen konjunkturellen Impuls geben, aber die strukturellen Probleme sind weiterhin vorhanden“, kommentiert ZEW-Präsident Prof. Achim Wambach, PhD die aktuellen Ergebnisse.

Insbesondere verschlechtern sich die Aussichten für die Chemie- und Metallindustrie. Auch die Banken- und Versicherungsbranche verlieren im Vergleich zum Vormonat. Dagegen verzeichnet der Privatkonsum mit plus 13,3 Punkten eine deutliche Verbesserung. Die Elektrobranche, der Dienstleistungssektor, die Telekommunikationsbranche, sowie die IT-Branche verzeichnen ebenfalls Gewinne, auch wenn diese geringer ausfallen.

Die Erwartungen für die Eurozone bleiben stabil. Diese liegen aktuell mit plus 25,0 Punkten um plus 2,3 Punkte über dem Vormonatswert. Die Bewertung der Lage steigt leicht an. Diese liegt mit minus 27,3 Punkten um plus 4,5 Punkte über dem Vormonatswert.

Quelle: ZEW

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Versetzung eines Polizeikommissars in den vorzeitigen Ruhestand

Das VG Aachen hat den Eilantrag eines Polizeivollzugsbeamten gegen seine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand abgelehnt. Die Voraussetzungen für eine vorzeitige Zurruhesetzung seien gegeben und die Feststellungen der Amtsärztin seien schlüssig und nachvollziehbar (Az. 1 L 938/25).

VG Aachen, Pressemitteilung vom 03.11.2025 zum Beschluss 1 L 938/25 vom 30.10.2025

Mit Beschluss vom 30. Oktober 2025 hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen den Eilantrag eines Polizeivollzugsbeamten gegen seine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand abgelehnt.

Der 1964 geborene Antragsteller war im Polizeivollzugsdienst tätig. Bereits im Jahr 2013 war wegen festgestellter Polizeidienstunfähigkeit ein Wechsel in die allgemeine Beamtenlaufbahn vorgesehen. Dieser konnte jedoch nicht abgeschlossen werden, weil der Antragsteller seine zehnmonatige Erprobungszeit erkrankungsbedingt nicht abschloss. In der Folgezeit war er weiterhin erkrankt, ein Arbeitsversuch im Jahr 2021 scheiterte. Seit August 2021 verrichtet er keinen Dienst mehr. Im November 2023 stellte eine Amtsärztin auch seine allgemeine Dienstunfähigkeit fest: Wegen seiner fehlenden Stressresistenz und seines fehlenden Anpassungsvermögens, der Beeinträchtigung des Durchhaltevermögens, seiner Frustrationsintoleranz und der fehlenden Konfliktfähigkeit sei seine Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Das Polizeipräsidium Aachen versetzte ihn daher im Juni 2025 in den vorzeitigen Ruhestand.

Das hiergegen gerichtete Eilverfahren hatte keinen Erfolg. Das Gericht sah die Voraussetzungen für eine vorzeitige Zurruhesetzung als gegeben und die Feststellungen der Amtsärztin als schlüssig und nachvollziehbar an. Mit seinen Einwänden, er sei wieder genesen und die Amtsärztin habe keine ausreichende Fachkompetenz sowie ohne hinreichende Grundlage entschieden, drang er nicht durch. Der Antragsteller wirkte im Verfahren nicht ausreichend mit und legte unter anderem keine ausreichenden aktuellen ärztlichen Bescheinigungen vor.

Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen

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Eilverfahren gegen Ausnahmegenehmigung für Stammzelltransplantationen erfolglos

Das Land Baden-Württemberg erteilte einem Stuttgarter Krankenhaus eine Ausnahmegenehmigung zur Durchführung allogener Stammzelltransplantationen. Ein hiergegen gerichteter Eilantrag eines anderen Krankenhauses war in erster Instanz zunächst erfolgreich, wurde aber jetzt auf die Beschwerde des Landes als Antragsgegner durch das LSG Baden-Württemberg abgelehnt (Az. L 11 KR 3141/25 ER-B).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 07.11.2025 zum Beschluss L 11 KR 3141/25 ER-B vom 04.11.2025

Das Land Baden-Württemberg erteilte einem Stuttgarter Krankenhaus – dem Beigeladenen – eine Ausnahmegenehmigung zur Durchführung allogener Stammzelltransplantationen. Ein hiergegen gerichteter Eilantrag eines anderen Krankenhauses – der Antragstellerin – war in erster Instanz zunächst erfolgreich, wurde aber jetzt auf die Beschwerde des Landes als Antragsgegner durch das Landessozialgericht Baden-Württemberg abgelehnt.

Die Antragstellerin war bereits nicht befugt, mit einem Eilantrag gegen die Ausnahmegenehmigung vorzugehen, wie der 11. Senat des LSG Baden-Württemberg klargestellt hat. Antragsbefugt sei grundsätzlich derjenige, der von einem Verwaltungsakt, hier der Ausnahmegenehmigung, belastet werde. Eine derartige Belastung der Antragstellerin sah das Gericht aber nicht als gegeben an. Die auf ein Jahr begrenzte Ausnahmegenehmigung betreffe insbesondere nicht den Marktzugang des bereits zugelassenen Beigeladenen als Mitbewerber, sondern lediglich einen bestimmten Leistungsbereich. Darüber hinaus erlange der Beigeladene gerade auch keine neue Rechtsposition in Bezug auf die allogenen Stammzelltransplantationen, sondern behalte nur diejenige, die er bereits zuvor inngehabt habe. Mithin habe die Antragstellerin gerade keine Schmälerung ihrer bisherigen Erwerbsmöglichkeiten zu befürchten, sondern nehme vielmehr für sich in Anspruch, diese in Zukunft ggf. steigern zu können, wenn der Beigeladene die streitige Leistung nicht weiter erbringen dürfte. Weiter sei zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen keine Auswahlentscheidung getroffen worden, vielmehr sei die Antragstellerin nach wie vor ebenfalls zur Erbringung allogener Stammzelltransplantationen berechtigt. Die einschlägigen Bestimmungen vermittelten auch keinen sog. Drittschutz bezüglich konkurrierender Leistungserbringer. Vielmehr handele es sich um eine rein krankenhausplanerische Ausnahmeregelung, die mit der „Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung“ nicht vorrangig Einzelinteressen diene.

Hintergrund: Bei der allogenen Stammzelltransplantation werden gesunde Blutstammzellen eines Spenders übertragen, um bösartige Erkrankungen des blutbildenden Systems des Empfängers zu behandeln. Um diese Behandlung anbieten zu können und vergütet zu erhalten, benötigen Krankenhäuser eine Genehmigung, welche zur Qualitätssicherung voraussetzt, dass voraussichtlich eine Mindestanzahl von Behandlungen – 40 Fälle im Jahr 2025 – durchgeführt wird. Zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung kann jedoch eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

Hinweise zur Rechtslage

§ 136 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)

[…]

(5) Wenn die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erforderliche Mindestmenge bei planbaren Leistungen voraussichtlich nicht erreicht wird, dürfen entsprechende Leistungen nicht bewirkt werden. Einem Krankenhaus, das die Leistungen dennoch bewirkt, steht kein Vergütungsanspruch zu. Für die Zulässigkeit der Leistungserbringung muss der Krankenhausträger gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen für Krankenhausstandorte in ihrer Zuständigkeit jährlich darlegen, dass die erforderliche Mindestmenge im jeweils nächsten Kalenderjahr auf Grund berechtigter mengenmäßiger Erwartungen voraussichtlich erreicht wird (Prognose). […]

(5a) Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann Leistungen aus dem Katalog nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bestimmen, bei denen die Anwendung des Absatzes 5 Satz 1 und 2 die Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung gefährden könnte. Die Landesbehörde entscheidet auf Antrag des Krankenhauses im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen für diese Leistungen über die Nichtanwendung des Absatzes 5 Satz 1 und 2. […]

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg

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