GREIX-Kaufpreisindex Q3 2025: Marktaktivität fast auf Boom-Niveau

Die Immobilienpreise in Deutschland steigen. Vor allem Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser verteuerten sich im dritten Quartal 2025, während die Preise für Mehrfamilienhäuser leicht nachgaben. Zugleich stieg die Zahl der Verkäufe deutlich und lag teilweise bereits über dem Niveau der Boomjahre. Das zeigt das aktuelle Update des German Real Estate Index (GREIX) des IfW Kiel.

IfW Kiel, Mitteilung vom 06.11.2025

Die Immobilienpreise in Deutschland steigen. Vor allem Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser verteuerten sich im dritten Quartal 2025, während die Preise für Mehrfamilienhäuser leicht nachgaben. Zugleich stieg die Zahl der Verkäufe deutlich und lag teilweise bereits über dem Niveau der Boomjahre.

Das zeigt das aktuelle Update des German Real Estate Index (GREIX) – ein Gemeinschaftsprojekt der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte, ECONtribute und dem Kiel Institut für Weltwirtschaft. Der GREIX bildet die Preisentwicklung von inzwischen 24 Städten und Regionen ab. Alle Daten sind unter greix.de frei zugänglich.

„Die steigende Zahl an Transaktionen zeigt, dass sich viele Marktteilnehmer offenbar mit den aktuellen Bedingungen arrangiert haben“, sagt Jonas Zdrzalek, Projektleiter des GREIX am Kiel Institut. „Unter dem Strich sehen wir eine moderate, aber stabile Aufwärtsbewegung bei den Immobilienpreisen.“

Im Vergleich zum Vorquartal (Q3 2025 vs. Q2 2025) stiegen die Preise für Eigentumswohnungen um 1,2 Prozent, für Einfamilienhäuser um 1,3 Prozent.

Mehrfamilienhäuser wurden dagegen 0,9 Prozent günstiger gehandelt. Aufgrund der geringen Zahl an Verkäufen ist diese Entwicklung aber weniger aussagekräftig.

Gemessen in aktueller Kaufkraft – inflationsbereinigt – legten Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser um rund 0,7 bzw. 0,8 Prozent zu, während Mehrfamilienhäuser 1,4 Prozent verloren.

Neue Höchststände 2027?

Im Jahresvergleich (Q3 2025 zu Q3 2024) zeigt sich ein merklicher Aufwärtstrend. Eigentumswohnungen verteuerten sich um 2,7 Prozent, Einfamilienhäuser sogar um 4,3 Prozent. Damit lagen die Preise in diesen Segmenten bereits das vierte bzw. fünfte Quartal in Folge über dem Vorjahresniveau. Mehrfamilienhäuser verbilligten sich minimal (-0,4 Prozent).

Im bundesweiten Durchschnitt lagen Eigentumswohnungen knapp 10 Prozent, Einfamilienhäuser knapp 12 Prozent und Mehrfamilienhäuser rund 25 Prozent unter Höchststand.

Bei Fortsetzung der Steigerungsraten des aktuellen Quartals würden die Immobilienpreise erst Ende 2027 ein neues Allzeithoch erreichen.

Die Zahl der Transaktionen stieg kräftig: Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind die Zuwächse teilweise im zweistelligen Bereich, am deutlichsten ist das Plus im Segment der Eigentumswohnungen, wo 14 Prozent mehr Kaufabschlüsse getätigt wurden.

Verglichen mit den Jahren 2019 bis 2021, die die Spitze des Immobilienbooms abbilden, lagen die Transaktionszahlen nur noch wenig darunter. Im Segment der Einfamilienhäuser sogar bereits 5 Prozent darüber.

Großstadtvergleich: Höchststand in Leipzig

In den acht größten Städten verlief die Entwicklung uneinheitlich. Im Quartalsvergleich am deutlichsten stiegen die Preise in Düsseldorf (+1,6 Prozent) und Leipzig (+1,0 Prozent), gefolgt von Stuttgart (+0,6 Prozent). In Frankfurt am Main stagnierten sie, in Köln gingen sie um 1,0 Prozent zurück.

Für Berlin, Hamburg und München lagen für das dritte Quartal noch keine vollständigen Daten vor.

Damit markierten die Preise in Leipzig ein neues Allzeithoch knapp 1 Prozent über dem Höchststand des Immobilienbooms Mitte 2022. In den anderen Metropolen notierten sie noch teils deutlich darunter.

„Die Nachfrage nach Wohnraum ist hoch, und für die nahe Zukunft deuten die meisten Indikatoren auf weiter steigende Preise hin, trotz der vermutlich anhaltend hohen Finanzierungszinsen“, sagt Zdrzalek.

Quelle: Kiel Institut für Weltwirtschaft

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Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung – Bundesregierung kündigt Prüfung der Öffnung des Prüferkreises an

Der Bundesrat hat am 17. Oktober 2025 die Empfehlungen seiner Ausschüsse ange-nommen und regt die Öffnung des Prüfermarkts der Nachhaltigkeitsberichterstattung auch für unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen an. Die Bundesregierung wolle dies prüfen. Die WPK spricht sich weiterhin dagegen aus.

WPK, Mitteilung vom 10.11.2025

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat am 17. Oktober 2025 die Empfehlungen seiner Ausschüsse angenommen und regt die Öffnung des Prüfermarkts der Nachhaltigkeitsberichterstattung auch für unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen an (BT-Drs. 21/2465, Nummer 5 und 8). Begründet wird dies unter anderem mit „Kapazitäts-, Knowhow- und Kostengründen“, der Stärkung des Wettbewerbs und der Vermeidung von weiteren „Konzentrationseffekten“ auf dem Prüfermarkt.

Gegenäußerung der Bundesregierung

Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung vom 29. Oktober 2025 (BT-Drs. 21/2465) zwar angekündigt, eine Öffnung des Prüfermarkts zu prüfen, gibt aber zu bedenken, dass „die Zulassung von unabhängigen Erbringern von Bestätigungsdienstleistungen einen erheblichen gesetzgeberischen Eingriff in bewährte Strukturen bedeuten (würde), da gesetzliche Regelungen u. a. zur Aufsicht, Ausbildung sowie zum Haftungs- und Sanktionsregime angepasst oder neu geschaffen werden müssten“.

WPK spricht sich weiterhin dagegen aus

In ihrer Stellungnahme vom 4. November 2025 an die Ausschüsse des Deutschen Bundestages spricht sich die WPK weiterhin dagegen aus.

Die Bundesregierung führt in ihrer Gegenäußerung selbst aus, dass sich der bisherige Kreis der nachhaltigkeitsberichtspflichtigen Unternehmen voraussichtlich um rund 75 bis 80 % verringern wird. Dadurch können keine Engpässe und keine weiteren Konzentrationseffekte auf dem Prüfermarkt entstehen. Zudem existieren nach wie vor keine unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen, die gleichwertigen fachlichen und rechtlichen Anforderungen wie die Wirtschaftsprüfer unterliegen, wie dies Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe c) der CSRD-Richtlinie fordert. Die WPK verweist hierzu erneut auf ihr Positionspapier zur CSRD-Umsetzung vom 21. Juni 2024 (PDF).

Weiterhin führt eine kombinierte Prüfung sowohl des Jahres- und Konzernabschlusses als auch des Nachhaltigkeitsberichts bzw. Konzernnachhaltigkeitsberichts zu Synergieeffekten (etwa mit Blick auf bereits vorhandenes Knowhow aus Nachhaltigkeitsprüfungen vergangener Jahre). Dies wirkt sich wiederum positiv auf die Prüfungskosten aus.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Vorsteuerabzug aus einem Leistungsbezug vor dem Übergang des Unternehmers zur Regelbesteuerung bzw. Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG

Das BMF hat die Regelungen des Vorsteuerabzuges eines Kleinunternehmers im Sinne von § 19 UStG neu festgelegt und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010 geändert (Az. III C 2 – S 7300/00080/004/019).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S 7300/00080/004/019 vom 10.11.2025

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich des Vorsteuerabzuges eines Kleinunternehmers im Sinne von § 19 UStG Folgendes:

I. Vorsteuerabzug bei Übergang von der Kleinunternehmer- zur Regelbesteuerung bzw. von der Regel- zur Kleinunternehmerbesteuerung

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG stellt eine umfangreiche Vereinfachungsregelung für Unternehmer und Finanzverwaltung dar. Hat ein Unternehmer, der von der Steuerbefreiung nach § 19 Absatz 1 oder 4 UStG zur allgemeinen Besteuerung übergeht, bereits vor dem Übergang Leistungen bezogen, die er erst nach dem Übergang zur Ausführung von dann zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen zu verwenden beabsichtigt, ist der Vorsteuerabzug dennoch für Zeiträume vor dem Übergang zur Regelbesteuerung nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 3 UStG ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn der Übergang – z. B. wegen des Überschreitens der Grenzen in § 19 Absatz 1 UStG – bereits wahrscheinlich, aber noch nicht tatsächlich erfolgt ist. Dies betrifft auch den Vorsteuerabzug aus Voraus- und Anzahlungsrechnungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 3 UStG.

Der tatsächliche Übergang zur Regelbesteuerung stellt dann eine Änderung der Verhältnisse dar, weshalb für die entsprechenden Vorsteuerbeträge nur unter den Voraussetzungen des § 15a UStG und unter Beachtung der Bagatellgrenzen des § 44 UStDV eine Vorsteuerberichtigung zu Gunsten des Unternehmers möglich ist.

Umgekehrt stellt auch der Übergang von der Regel- zur Kleinunternehmerbesteuerung eine Änderung der Verhältnisse dar, weshalb ein zuvor vorgenommener Vorsteuerabzug nach dem Übergang unter den Voraussetzungen des § 15a UStG und unter Beachtung der Bagatellgrenzen des § 44 UStDV zu Lasten des Unternehmers zu berichtigen ist.

II. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 3. November 2025 – III C 2 – S 7100/00097/005/182 (COO.7005.100.3.13260683), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird erneut geändert. (…)

Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn sich ein Unternehmer in einer bis zum 10. November 2025 abgegebenen Umsatzsteuererklärung auf die bis zum 10. November 2025 gültige Fassung von Abschnitt 15.3 Abs. 2 UStAE beruft. In diesen Fällen sind ggf. in einer Umsatzsteuererklärung für ein späteres Kalenderjahr die Vorsteuern entsprechend zu berücksichtigen.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Entfernung einer Höckernase: OLG Frankfurt untersagt vergleichende Werbung

Das Posten von Bildern und Videos in Form von Stories auf der Plattform Instagram unterfällt dem Verbot der unlauteren Werbung mit sog. Vorher-/Nachher-Bildern, wenn der Eingriff (hier: Entfernung einer Höckernase) medizinisch nicht indiziert ist, urteilte das OLG Frankfurt (Az. 6 U 40/25).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 10.11.2025 zum Urteil 6 U 40/25 vom 06.11.2025 (nrkr)

Oberlandesgericht Frankfurt am Main untersagt vergleichende Werbung in Form einer Instagram-Story für einen medizinisch nicht indizierten operativ-chirurgischen Eingriff

Das Posten von Bildern und Videos in Form von Stories auf der Plattform Instagram unterfällt dem Verbot der unlauteren Werbung mit sog. Vorher-/Nachher-Bildern, wenn der Eingriff (hier: Entfernung einer Höckernase) medizinisch nicht indiziert ist, urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am Donnerstag verkündeter Entscheidung.

Die Beklagte ist eine in Frankfurt am Main tätige Fachärztin für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie. Sie berichtete auf ihrem Instagram-Account u. a. über eine bei einer Patientin durchgeführte Nasenoperation, bei welcher ein ausgeprägter Nasenhöcker entfernt worden war. Die Patientin war in verschiedenen Foto- und Videobeiträgen vor und nach dem Eingriff zu sehen. Ob der Eingriff medizinisch indiziert war, ist zwischen den Parteien streitig.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem zuständigen 6. Zivilsenat (Wettbewerbssenat) Erfolg. Dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch zu. Für operative plastische-chirurgische Eingriffe dürfe „nicht mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden,“ begründete er seine Entscheidung. Das Heilmittelwerbegesetz beziehe sich auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit. Davon sei hier auszugehen. Es sei unstreitig, dass sich die Patientin eine kleinere Nase ohne Höcker gewünscht und unter ihrer ursprünglichen „Höckernase“ gelitten habe. Es sei weder dargetan noch ersichtlich, dass die Entfernung des Höckers und die Modellierung der Nase durch die Beklagte medizinisch geboten gewesen wären. Ob die Operation insgesamt keine reine Schönheitsoperation gewesen sei, könne offenbleiben. Die Beklagte habe nicht mit den äußerlich nicht sichtbaren, gegebenenfalls medizinisch indizierten Teilen ihres Eingriffs geworben, sondern ausschließlich mit der rein ästhetischen Veränderung der Nasenform.

Dabei habe die Beklagte durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes bzw. Aussehens vor und nach dem Eingriff mit der Wirkung ihres Eingriffes geworben. Es sei eine Reihe von Fortsetzungsbeiträgen erschienen. Die Beiträge seien insgesamt von jung nach alt sortiert gewesen. So habe der angesprochene Verkehrskreis sich den gesamten Behandlungsverlauf anschauen können und gesehen, wie sich das Aussehen der Patientin durch die plastische Operation der Beklagten verändert habe. Dabei sei es für die Annahme einer vergleichenden Darstellung unschädlich, dass Vorher-/Nachher-Aufnahmen auf der Instagram-Seite der Beklagten nicht unmittelbar nebeneinander oder (zeitlich) zu hintereinander zu sehen gewesen seien. Zweck des Verbotes sei es zu vermeiden, dass sich Personen durch suggestive und irreführende Werbung für Schönheitsoperation unnötigerweise den mit solchen Operationen verbundenen Risiken erheblicher Gesundheitsschäden aussetzten. Geschützt werde die Entscheidungsfreiheit der betroffenen Personen. Folglich sei eine großzügige Betrachtung der Vorschrift geboten. Diese müsse auch neueren Werbeformen wie der der hier streitgegenständlichen Instagram-Story Rechnung tragen. Gerade derartige Stories könnten in noch stärkerem Maße geeignet sein, Adressaten zu nicht notwendigen und mit gesundheitlichen Risiken verbunden Schönheitsoperation zu verleiten, als reine Vorher-/Nachher-Fotos.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Beklagte die Zulassung der Revision vor dem BGH begehren.

Erläuterungen

§ 1 HWG [Anwendungsbereich]

(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Werbung für

1. (…)

2. andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage bezieht

a) (…)

c) auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit,

§ 11 HWG [Werbeverbot außerhalb der Fachkreise]

(1) (…) 3Ferner darf für die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c genannten operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe nicht wie folgt geworben werden:

1. mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff (…)

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Geldwäsche: Transaktionen an Supermarktkassen

Die Klägerin wurde durch einen Betrug unbekannter Täter zu einer Überweisung auf das Konto des Beklagten veranlasst. Hebt dieser das Geld noch am Tattag am Geldautomaten und durch 20-30 kleinere Transaktionen im Zusammenhang mit Bezahlvorgängen an Supermarktkassen ab, spricht dies für sein leichtfertiges Verhalten. Das OLG Frankfurt hat den Beklagten zum Schadensersatz verurteilt (Az. 29 U 100/24).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 06.11.2025 zum Urteil 29 U 100/24 vom 17.10.2025

Leichtfertige Geldwäsche bei Barabhebung noch am Tattag u. a. durch 20-30 Transaktionen an Supermarktkassen

Die Klägerin wurde durch einen Betrug unbekannter Täter zu einer Überweisung auf das Konto des Beklagten veranlasst. Hebt dieser das Geld noch am Tattag am Geldautomaten und durch 20-30 kleinere Transaktionen im Zusammenhang mit Bezahlvorgängen an Supermarktkassen ab, spricht dies für sein leichtfertiges Verhalten. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung den Beklagten zum Schadensersatz verurteilt.

Die Klägerin unterhält ein Konto bei einer Online-Bank. Sie wurde von einem Betrüger, der sich als Mitarbeiter dieser Bank ausgab, angerufen. Durch Überrumpelung brachte er die Klägerin dazu, verschiedene Überweisungen vorzunehmen. Er spiegelte ihr vor, dass sie lediglich die Stornierung bereits betrügerisch veranlasster Überweisungen autorisiere. Die Klägerin gab über die PhotoTAN-App ihrer Bank verschiedene Transaktionen frei. Eine dieser Überweisungen in Höhe von 9.500 Euro erfolgte auf das Konto des Beklagten.

Der Beklagte hatte sich damit verteidigt, sein Konto einem Freund zur Verfügung gestellt zu haben. Dessen Tageslimit sei ausgeschöpft gewesen und der Freund habe wegen Schulden dringend Geld benötigt. 5.000 Euro habe er am Geldautomaten abgehoben und weitere Beträge durch Zahlung an Supermarktkassen gekoppelt mit Barabhebungen erhalten. Es sei ihm schon „suspekt“ vorgekommen, er sei aber von der Frühschicht so müde gewesen und habe nur nach Hause gewollt. Sein Freund bzw. dessen Begleiter hätten am Abend des Tattages den Gesamtbetrag von 9.500 Euro bar erhalten. Er selbst sei ebenfalls ein Opfer.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem zuständigen 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main Erfolg. Die Klägerin könne Zahlung der 9.500 Euro verlangen. Nach seinen eigenen Angaben habe sich der Beklagte einer leichtfertigen Geldwäsche schuldig gemacht. Die Klägerin sei durch Täuschung eines Unbekannten zu einer Überweisung auf das Konto des Beklagten veranlasst worden. Der Beklagte habe sich dieses aus einem Betrug herrührende Geld in Form der Kontogutschrift auf seinem Konto durch Abhebungen am Geldautomaten und Verfügungen in verschiedenen Geschäften verschafft.  Dabei habe er jedenfalls leichtfertigt nicht erkannt, dass der von der Klägerin überwiesene Betrag aus einer rechtswidrigen Vortat stammte. Er sei insbesondere ohne weitere Nachfrage bereit gewesen, einen erheblichen Geldbetrag auf Anweisung einer anderen männlichen Person, die er bis dahin nicht kannte, abzuheben und dieser auszuhändigen. Er habe die sich ihm aufdrängende Möglichkeit der Herkunft des Geldes aus einer rechtswidrigen Tat „beiseitegeschoben“ und selbst angegeben, dass dieses Vorgehen ihm „suspekt“ vorgekommen sei. Es sei darüber hinaus nicht ersichtlich, warum der Freund den Weg des unsicheren Bargeldtransfers am späten Abend gewählt habe und aus welchen Gründen eine Überweisung direkt auf das Konto des Freundes nicht möglich gewesen sein solle.

Schließlich spreche auch die Art und Weise der „gestaffelten“ Bargeldabhebungen dafür, dass sich der Beklagte der Möglichkeit versschlossen habe, dass die 9.500 Euro aus einer rechtswidrigen Vortrat herrührten. „Die hohen Mengen an Bargeld, die unbedingt noch am gleichen Abend und dann durch geschätzte 20 bis 30 Transaktionen, zum Teil á 200 Euro, bei gleichzeitiger Notwendigkeit verschiedener Uber-Fahrten abgehoben werden „mussten“, lassen nur den Rückschluss zu, dass durch die Abhebung und das „Generieren“ von Bargeld der Geldfluss aufgrund einer vorangegangenen Straftat verschleiert werden sollte“, begründete der Senat weiter.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Sportverletzung ist als Arbeitsunfall anzuerkennen

Das LSG Hessen hat entschieden, dass die Verletzung eines jugendlichen Fußballspielers, der in einem Nachwuchsleistungszentrum eines Bundesligavereins unter Vertrag stand, als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen ist (Az. L 9 U 65/23).

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 06.11.2025 zum Urteil L 9 U 65/23 vom 19.09.2025

Jugendlicher Fußballspieler steht unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz

Das Hessische Landessozialgericht hat entschieden, dass die Verletzung eines jugendlichen Fußballspielers, der in einem Nachwuchsleistungszentrum eines Bundesligavereins unter Vertrag stand, als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen ist. Damit bestätigte das Gericht das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main und wies die Berufung der Berufsgenossenschaft zurück.

Schlüsselbeinbruch während eines Freundschaftsspiels

Der im Jahr 2006 geborene Kläger hatte im Sommer 2021 einen sog. Fördervertrag mit einem in Nordrhein-Westfalen ansässigen Bundesligatraditionsverein abgeschlossen, in dessen U16-Mannschaft er als Vertragsspieler spielte. Am 31. Juli 2022 erlitt er als damals 15-Jähriger während eines Freundschaftsspiels einen Schlüsselbeinbruch. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, der Kläger habe sich nicht in einem unfallversicherten Beschäftigungsverhältnis befunden, sondern lediglich an einer freizeitlichen Sportförderung teilgenommen. Der Kläger sei zum Unfallzeitpunkt vollzeitschulpflichtig gewesen, weshalb er nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz einem Beschäftigungsverbot unterlegen habe.

Jugendlicher Fußballer als Beschäftigter des Fußballvereins

Das Hessische Landessozialgericht hat geurteilt, dass der Jugendliche als Beschäftigter im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzusehen sei. Maßgeblich hierfür seien vor allem die vertraglichen Verpflichtungen gewesen: Der Jugendliche sei fest in die Arbeitsorganisation des Vereins eingebunden gewesen, habe am Training, an Fußballspielen, Lehrgängen und Vereinsveranstaltungen teilnehmen müssen und sei umfangreichen Weisungsrechten des Vereins unterworfen gewesen. Zudem habe er ein monatliches, sich über die Laufzeit des Vertrags steigendes Grundgehalt von 950 Euro brutto sowie Prämienzahlungen erhalten, auf die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden. Der abgeschlossene Fördervertrag habe daher sowohl strukturell als auch inhaltlich einem Arbeitsvertrag entsprochen. Der Jugendliche habe eine Tätigkeit ausgeübt, die für den Verein jedenfalls zukünftig wirtschaftlichen Nutzen bringen werde und nicht bloß der eigenen Freizeitgestaltung diene. Auch ein möglicher Verstoß gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz lasse den Versicherungsschutz nicht entfallen. Vielmehr bleibe der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auch bei rechtswidrigen Beschäftigungen bestehen.

Die Revision wurde zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)

(1) 1Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. 2Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

§ 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.    Beschäftigte,

(…)

§ 8 SGB VII

(1) 1Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). 2Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. (…)

Quelle: Hessisches Landessozialgericht Darmstadt

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Reinigung einer Luxusjacke

Eine Textilreinigung haftet nicht, wenn sie sich an Reinigungsvorgaben des Herstellers hält. So entschied das AG München und wies die Klage des Besitzers einer Luxusjacke ab, die sich bei der Reinigung verfärbt hatte (Az. 172 C 17342/22).

AG München, Pressemitteilung vom 10.11.2025 zum Urteil 172 C 17342/22 vom 01.04.2025 (rkr)

Textilreinigung haftet nicht, wenn sie sich an Reinigungsvorgaben des Herstellers hält

Ein Münchner brachte im August 2019 eine Daunenjacke einer Luxusmarke mit Lederbesätzen in eine Reinigung. Die Jacke enthielt eine Pflegekennzeichnung mit dem Zusatz „nicht waschen, nicht bleichen, kein Wäschetrockner, bügeln, finishen bei ca. 100° C, keine chemische Reinigung im Lösemittel“. Als er seine Jacke nach der Reinigung abholte, wies diese große schmutzige Flecken auf. Ihm wurde mitgeteilt, dass eine Entfernung der Flecken nicht möglich sei. Er verlangte daraufhin den Ersatz des Neuwerts in Höhe von 1.200 Euro vom Reinigungsunternehmen. Sowohl das Unternehmen als auch dessen Versicherung wiesen den Anspruch jedoch zurück.

Der Kunde reichte daher Klage zum Amtsgericht München ein. Er behauptete, die Reinigung sei mangelhaft gewesen und die Verfärbung sei bei der Reinigung oder Trocknung entstanden. Das Reinigungsunternehmen stellte sich auf den Standpunkt, die Reinigung entsprechend dem Reinigungsetikett durchgeführt zu haben. Beim Trocknungsvorgang habe sich Farbstoff von den Lederbesätzen gelöst, sei in den Oberstoff des Polyesters gewandert und dort getrocknet. Ursächlich hierfür sei eine unzureichende Farbechtheit der Lederbesätze gewesen.

Das Gericht beauftragte einen Sachverständigen mit der Untersuchung der Schadensursache. Mit Urteil vom 01.04.2025 wies das Gericht die Klage ab. In seinem Urteil führte es u. a. aus:

„Eine fehlerhafte Reinigungs- oder sonstige Behandlung der Jacke durch die Beklagten liegt nicht vor.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und den dortigen sachverständigen Ausführungen des Sachverständigen […] wurde die streitgegenständliche Jacke vom Beklagten […] aus fachlicher Sicht korrekt und ordnungsgemäß nach Empfehlung des Herstellers gereinigt. Die nach der Reinigung aufgetretenen Flecken im Bereich der Lederapplikationen der Jacke beruhen auf einem latenten Materialfehler des Lederbesatzes, der im Rahmen des Trocknungsprozesses Farbbestandteile in den sonstigen Jackenstoff abgegeben hat. […] Die Ausführungen des Sachverständigen sind in sich schlüssig und logisch nachvollziehbar, sodass das Gericht die Ausführungen vollumfänglich zur Grundlage der gerichtlichen Entscheidung machen konnte. Auch auf die diversen Einwendungen der Klageseite hat der Sachverständigen weiterhin sachlich und objektiv seine Lösung plausibel verteidigt und die Gegenbehauptungen der Klageseite entkräftet.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Asbest im Kleingarten berechtigt nicht zum Rücktritt

Asbest auf dem Dach einer Gartenlaube mag beunruhigend klingen, berechtigt aber nicht automatisch zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Das hat das LG Lübeck entschieden (Az. 3 O 131/22).

LG Lübeck, Mitteilung vom 10.11.2025 zum Urteil 3 O 131/22 vom 23.10.2025 (nrkr)

Asbest auf dem Dach einer Gartenlaube mag beunruhigend klingen, berechtigt aber nicht automatisch zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Das hat das Landgericht Lübeck entschieden.

Was ist passiert?

Ein Ehepaar kaufte eine gepachtete Kleingartenparzelle. Auf der Parzelle stand eine Laube mit einem Dach aus teilweise brüchigen Eternitplatten, also asbesthaltigem Material. Erst nach der Übergabe der Parzelle fiel das dem Paar auf. Sie wollten die Parzelle zurückgeben und erklärten den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Landgericht Lübeck wies die Klage ab, das Paar könne den Vertrag nicht rückabwickeln. Denn Asbest auf dem Laubendach stelle für sich genommen keinen Mangel dar. Anders sei es bei Vorliegen einer konkreten Gesundheitsgefahr. Ein beauftragter Sachverständiger habe eine solche Gesundheitsgefahr hier aber nicht feststellen können. Selbst von den brüchigen Platten ginge keine nennenswerte Gefahr aus, da sich diese im Freien auf dem Dach befänden.

Das Urteil vom 23.10.2025 (Az. 3 O 131/22) ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck

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Kein Schmerzensgeld nach Unfall im Krankenhaus

Ein vorbeifahrendes Reinigungsfahrzeug ist lt. LG Flensburg eine hinreichende Warnung vor einem gewischten und daher nassen Fußboden (Az. 3 O 231/24).

LG Flensburg, Mitteilung vom 07.11.2025 zum Urteil 3 O 231/24 vom 28.08.2025 (nrkr)

Ein vorbeifahrendes Reinigungsfahrzeug ist eine hinreichende Warnung vor einem gewischten und daher nassen Fußboden.

Was ist passiert?

Ein Fotograf machte Fotos in einem Krankenhaus für dessen Internetseite. Ein Mitarbeiter des Krankenhauses fuhr mit einer Saug- und Wischmaschine am Fotografen vorbei, wobei unklar ist, ob dabei auch der Boden gereinigt wurde. Anschließend rutschte der Fotograf aus und zog sich eine schwere Knieverletzung zu. Hierdurch war der Fotograf über einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig. Im Nachgang forderte der Fotograf vom Krankenhaus die Zahlung von Schadensersatz für seinen Verdienstausfall sowie ein Schmerzensgeld.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, der Fotograf habe nicht beweisen können, dass der Boden im Krankenhaus aufgrund des Betriebes der Reinigungsmaschine nass gewesen sei. Im Übrigen hätte sich hieraus jedoch auch keine sog. Verkehrssicherungspflichtverletzung des Krankenhauses ergeben, da die Reinigungsmaschine nach der Schilderung des Fotografen deutlich wahrnehmbar gewesen sei. Grundsätzlich seien Vorkehrungen, beispielsweise durch Hinweisschilder, an solchen Orten zu schaffen, wo sich Personen ansonsten nicht ohne Weiteres auf den Beginn der Rutschgefahr einstellen können. Unabhängig von der Frage, ob die Reinigungsmaschine eingeschaltet gewesen ist, hätte der Mitarbeiter des Krankenhauses aufgrund der Lautstärke der Reinigungsmaschine darauf vertrauen dürfen, dass andere Personen die Reinigungsmaschine wahrnehmen und sich auf den Zustand eines gewischten Bodens einstellen.

Das Urteil vom 28.08.2025 (Az. 3 O 231/24) ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Flensburg

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Kein Schmerzensgeld nach Tritt in Schlagloch

Ein Autofahrer, der beim Aussteigen in ein Schlagloch tritt, hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn der schlechte Zustand der Straße offenkundig ist. So entschied das LG Flensburg (Az. 2 O 147/24).

LG Flensburg, Mitteilung vom 05.11.2025 zum Urteil 2 O 147/24 vom 08.08.2025 (rkr)

Ein Autofahrer, der beim Aussteigen in ein Schlagloch tritt, hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn der schlechte Zustand der Straße offenkundig ist.

Was ist passiert?

Ein Mann fuhr in Niebüll mit seinem Fahrzeug auf einen Parkstreifen, um einen Döner-Imbiss aufzusuchen. Beim Aussteigen trat der Mann in ein mit Regenwasser gefülltes Schlagloch. Dabei verletzte er sich am Fuß. Der Mann meinte, das Amt Niebüll habe wegen des schlechten Zustands des Parkstreifens seine Verkehrssicherungspflicht verletzt und forderte ein Schmerzensgeld von 3.000 Euro.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass der schlechte Zustand der Straße an der Unfallstelle für jeden Verkehrsteilnehmer frühzeitig erkennbar gewesen sei. Zudem müsse in Schleswig-Holstein mit derartigen Schlaglöchern im Straßenbereich gerechnet werden. Des Weiteren hätte der Mann beim Aussteigen auf den Untergrund achten müssen.

Wie ist die Rechtslage?

Nach dem Straßen- und Wegegesetz handelt es sich bei der Unterhaltung und Überwachung der Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen um eine hoheitliche Tätigkeit des Staates. Es ist anerkannt, dass der Staat dabei nicht alle erdenkbaren Gefahrenzustände, wohl aber nicht rechtzeitig erkennbare Gefahren ausräumen muss. Zur Einordnung: Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Schleswig besteht ein „unverzüglich abhilfebedürftiger Zustand“ nicht bei einer Schlaglochtiefe von 5 bis 8 cm, weil – jedenfalls in Schleswig-Holstein – mit derartigen Schlaglöchern auch auf vielbefahrenen und verkehrswichtigen Straßen gerechnet werden muss (vgl. OLG Schleswig, Hinweisbeschluss vom 14.11.2023, Az. 7 U 114/23).

Das Urteil vom 08.08.2025 (Az. 2 O 147/24) ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Flensburg

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