Steuerliche Behandlung der von Luftfahrtunternehmen gewährtenunentgeltlichen oder verbilligten Flüge

Das FinMin Baden-Württemberg veröffentlicht die Grundsätze für die Bewertung der zum Arbeitslohn gehörenden Vorteile aus unentgeltlich oder verbilligt gewährten Flügen (Az. FM3-S 2334-5/29).

FinMin Baden-Württemberg, Erlass (koordinierter Ländererlass) FM3-S 2334-5/29 vom 05.11.2025

1. Für die Bewertung der zum Arbeitslohn gehörenden Vorteile aus unentgeltlich oder verbilligt gewährten Flügen gilt Folgendes:

2. Gewähren Luftfahrtunternehmen ihren Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt Flüge, die auch betriebsfremden Fluggästen angeboten werden, so kann der Wert der Flüge nach § 8 Absatz 2 oder Absatz 3 EStG ermittelt werden. Dies gilt auch bei Beschränkungen im Reservierungsstatus, wenn das Luftfahrtunternehmen Flüge mit entsprechenden Beschränkungen betriebsfremden Fluggästen nicht anbietet (vgl. BFH-Urteil vom 26. September 2019, BStBl II 2020 Seite 162).

Eine Bewertung nach § 8 Absatz 3 EStG kommt nicht in Betracht, wenn

a) die Lohnsteuer nach § 40 EStG pauschal erhoben wird oder

b) Luftfahrtunternehmen Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt Flüge gewähren.

In diesen Fällen sind die Flüge nach § 8 Absatz 2 EStG mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten.

3. In den Fällen der Bewertung nach § 8 Absatz 2 EStG können die Flüge mit Durchschnitts werten angesetzt werden. Für die Jahre 2026 und 2027 werden die folgenden Durchschnittswerte nach § 8 Absatz 2 Satz 10 EStG für jeden Flugkilometer festgesetzt.

a) Wenn keine Beschränkungen im Reservierungsstatus bestehen, ist der Wert des Fluges wie folgt zu berechnen:

bei einem Flug von Durchschnittswerte in
Euro je Flugkilometer (FKM)
1 – 4.000 km 0,06
4.001 – 12.000 km 0,06 – 0,03 x (FKM−4.000) / 8.000
mehr als 12.000 km 0,03

Jeder Flug ist gesondert zu bewerten. Die Zahl der Flugkilometer ist mit dem Wert anzusetzen, der der im Flugschein angegebenen Streckenführung entspricht. Nimmt der Arbeitgeber einen nicht vollständig ausgeflogenen Flugschein zurück, so ist die tatsächlich ausgeflogene Strecke zugrunde zu legen. Bei der Berechnung des Flugkilometerwerts sind die Beträge nur bis zur fünften Dezimalstelle anzusetzen.

Die nach dem IATA-Tarif zulässigen Kinderermäßigungen sind entsprechend anzuwenden.

b) Bei Beschränkungen im Reservierungsstatus mit dem Vermerk „space available – SA -“ auf dem Flugschein beträgt der Wert je Flugkilometer 60 Prozent des nach Buchstabe a ermittelten Werts.

c) Bei Beschränkungen im Reservierungsstatus ohne Vermerk „space available – SA -“ auf dem Flugschein beträgt der Wert je Flugkilometer 80 Prozent des nach Buchstabe a ermittelten Werts.

Der nach den Durchschnittswerten ermittelte Wert des Fluges ist um 10 Prozent zu erhöhen.

Beispiel:

Der Arbeitnehmer erhält einen Freiflug Frankfurt – Palma de Mallorca und zurück.

Der Flugschein trägt den Vermerk „SA“. Die Flugstrecke beträgt insgesamt 2507 km.

Der Wert des Fluges für diesen Flug beträgt 60 Prozent von 150,42 (0,06 x 2.507) = 90,25 Euro, zu erhöhen um 10 Prozent (= 9,03 Euro) = 99,28 Euro.

4. Mit den Durchschnittswerten nach Nummer 3 können auch Flüge bewertet werden, die der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhalten hat, der kein Luftfahrtunternehmer ist, wenn

a) der Arbeitgeber diesen Flug von einem Luftfahrtunternehmen erhalten hat und

b) dieser Flug den unter Nummer 3 Buchstaben b oder c genannten Beschränkungen im Reservierungsstatus unterliegt.

5. Von dem Wert nach der Nummer 2 sind die von den Arbeitnehmern jeweils gezahlten Entgelte abzuziehen. Von den Werten nach den Nummern 3 und 4 sind die von den Arbeitnehmern jeweils gezahlten Entgelte mit Ausnahme der weiterbelasteten Nebenkosten (z. B. Flughafengebühren, Luftsicherheitsgebühren, Luftverkehrssteuer) abzuziehen.
Der Rabattfreibetrag nach § 8 Absatz 3 EStG ist nicht abzuziehen.

6. Luftfahrtunternehmen im Sinne der vorstehenden Regelungen sind Unternehmen, denen die Betriebsgenehmigung zur Beförderung von Fluggästen im gewerblichen Luftverkehr nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 293/3) oder nach entsprechenden Vorschriften anderer Staaten erteilt worden ist.

Dieser Erlass ergeht mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Er ersetzt den Erlass vom 16. Dezember 2024 (BStBl 2025 I Seite 422) für die Jahre 2026 und 2027. Er wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesfinanzministerium

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Konjunktur: Jedes dritte Unternehmen will 2026 Stellen abbauen

Die wirtschaftliche Lage bleibt auch im neuen Jahr angespannt: Wie die aktuelle Konjunkturumfrage des IW Köln zeigt, will jeder dritte Betrieb 2026 Personal abbauen. Auch bei den Investitionen sind die Unternehmen zurückhaltend.

IW Köln, Pressemitteilung vom 02.11.2025

Die wirtschaftliche Lage bleibt auch im neuen Jahr angespannt: Wie die aktuelle Konjunkturumfrage des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) zeigt, will jeder dritte Betrieb 2026 Personal abbauen. Auch bei den Investitionen sind die Unternehmen zurückhaltend.

Nach einer kurzen Erholung im Frühjahr 2025 hat sich die wirtschaftliche Stimmung zuletzt wieder eingetrübt, wie eine neue IW-Unternehmensbefragung zeigt. Das hat Folgen für den Arbeitsmarkt: 36 Prozent der Unternehmen planen, im kommenden Jahr Stellen zu streichen, nur 18 Prozent schaffen neue Jobs. Vor allem in der Industrie sind die Aussichten trüb: 41 Prozent der befragten Unternehmen wollen Stellen abbauen, nur etwa jede siebte Industriefirma will neue Arbeitsplätze schaffen. Für die Umfrage hat das IW im Oktober knapp 2.000 Unternehmen befragt – drei Viertel von ihnen rechnen damit, 2026 weniger oder höchstens genauso viel zu produzieren wie derzeit.

Investitionskrise verschärft sich

Auch die Investitionen dürften zurückgehen: Nur 23 Prozent der Unternehmen wollen im kommenden Jahr mehr investieren als 2025. 33 Prozent wollen hingegen weniger investieren. Damit verschärft sich die Investitionskrise in Deutschland:  Eine über fünf Halbjahre anhaltende Phase negativer Investitionserwartungen gab es bei der IW-Konjunkturumfrage seit der bundesweiten Erhebung nicht.

Regional gehen die Einschätzungen weit auseinander. Optimismus herrscht im Norden und in Bayern, wo viele Betriebe für 2026 mit steigender Produktion rechnen. Im Rest des Landes überwiegt schlechte Stimmung – besonders im Nordosten: Hier erwartet fast die Hälfte der Unternehmen einen Rückgang der Produktion, nur 17 Prozent rechnen mit besseren Geschäften.

Warten auf Wirtschaftswende

„Stellenabbau statt Wirtschaftswende: Die Unternehmen leiden unter dem großen geopolitischen Stress“, sagt IW-Konjunkturexperte Michael Grömling. Dazu kommen hausgemachte Standortprobleme – hohe Kosten für Energie, Sozialversicherungen und Bürokratie. „Ohne staatliche Reformen wird es immer unwahrscheinlicher, dass die milliardenschweren Sonderprogramme der Bundesregierung die erhoffte und notwendige Wirkung entfalten.“

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft (IW Köln)

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Kfz-Versicherung im September 2025 um 10,9 % teurer als ein Jahr zuvor

Für die Versicherung ihres Kraftfahrzeugs mussten Verbraucher im September 2025 um 10,9 % höhere Preise als im Vorjahresmonat zahlen, wie das Statistische Bundesamt mitteilt.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 04.11.2025

Den Herbst nutzen viele Autobesitzerinnen und -besitzer zum Wechsel der Autoversicherung oder für einen Werkstattbesuch. Die Preise dafür sind zuletzt überdurchschnittlich gestiegen. Für die Versicherung ihres Kraftfahrzeugs mussten Verbraucherinnen und Verbraucher im September 2025 um 10,9 % höhere Preise als im Vorjahresmonat zahlen, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt. Die Pkw-Reparatur verteuerte sich gegenüber dem September 2024 um 5,5 %. Die weitere Pflege rund ums Auto wurde ebenfalls teurer: Die Preise für die Pkw-Inspektion erhöhten sich um 4,8 % und die Preise für die Pkw-Wäsche um 3,6 %. Zum Vergleich: Die Verbraucherpreise insgesamt stiegen im selben Zeitraum um 2,4 %.

Kfz-Versicherung, Pkw-Inspektion und -Reparatur auch mittelfristig überdurchschnittlich verteuert

Auch mittelfristig stiegen verschiedene Preise zum Unterhalt des Autos deutlich. Im Jahr 2024 war die Kraftfahrzeugversicherung 43,6 % teurer als im Jahr 2020. Pkw-Inspektion (+28,3 %) und Pkw-Reparatur (+27,0 %) verteuerten sich im selben Zeitraum ebenfalls überdurchschnittlich. Für die Pkw-Wäsche mussten Verbraucherinnen und Verbraucher 2024 um 18,6 % höhere Preise als 2020 zahlen. Damit verteuerte sich die Pkw-Wäsche etwas unterdurchschnittlich. Denn: Die Verbraucherpreise insgesamt erhöhten sich im selben Zeitraum um 19,3 %.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Entlastung beim Grundstückskauf: Kabinett beschließt Gesetzentwurf zur Digitalisierung von Immobilien­transaktionen

Immobiliengeschäfte beim Notar sollen schneller, effizienter und auch günstiger durchgeführt werden können. Notare, Gerichte und Behörden sollen Informationen und Dokumente zukünftig ausschließlich auf digitalem Weg austauschen, wenn Grundstückskaufverträge durchgeführt werden. Gleiches soll auch für weitere notarielle Rechtsgeschäfte und Anzeigepflichten gelten. Das sieht ein Gesetzentwurf des BMJV vor.

BMJV, Pressemitteilung vom 05.11.2025

Immobiliengeschäfte beim Notar sollen schneller, effizienter und auch günstiger durchgeführt werden können. Notare, Gerichte und Behörden sollen Informationen und Dokumente zukünftig ausschließlich auf digitalem Weg austauschen, wenn Grundstückskaufverträge durchgeführt werden. Gleiches soll auch für weitere notarielle Rechtsgeschäfte und Anzeigepflichten gelten. Das sieht ein Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vor, den das Bundeskabinett heute beschlossen hat. Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und auch die Verwaltung sollen dadurch in Höhe von rund 49 Millionen Euro jährlich entlastet werden.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„Ein Klick statt Zettelwirtschaft – das soll künftig für den Informationsaustausch bei Grundstücksübertragungen gelten. Durch die Einführung eines einheitlichen digitalen Standards ermöglichen wir einen sicheren und schnellen Austausch zwischen Notariaten, Behörden und Gerichten. Damit entlasten wir nicht nur die Verwaltung und die Notarinnen und Notare. Bürgerinnen und Bürger profitieren von schnelleren, effizienteren und vor allem kostengünstigeren Prozessen. Denn durch die schnelleren Verfahren reduzieren sich vor allem die Kosten für Bereitstellungszinsen. Der bisher papierbasierte Austausch zwischen Notariaten, Behörden und Gerichten bindet unnötig Ressourcen, die an anderer Stelle sinnvoller gebraucht werden. Mit diesem Gesetzentwurf gehen wir einen weiteren Schritt in die digitale Zukunft unseres Rechtsstaats.“

In Deutschland werden jährlich über eine Million Immobilienverträge beurkundet. Die Durchführung dieser Immobilienübertragungen erfordert den Austausch von zahlreichen Informationen und Dokumenten. Dies erfolgt bisher weitgehend aufwendig in Papierform und auf dem Postweg. Gleiches gilt für den Austausch von Notarinnen und Notare mit den Gerichten oder den Finanzämtern im Zusammenhang mit anderen Rechtsgeschäften. Mit dem Gesetzentwurf zum elektronischen Notar-Verwaltungs-Austausch („eNoVA“) sollen diese Prozesse erheblich vereinfacht und beschleunigt werden. Der Gesetzentwurf sieht dafür eine umfassende digitale Kommunikation von Notariaten, Behörden und Gerichten auf Grundlage eines gemeinsamen Dateistandards verpflichtend vor. Die Digitalisierung der Prozesse soll schrittweise eingeführt und in großen Teilen bereits Anfang 2027 umgesetzt sein.

Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung werden unmittelbar von den beschleunigten Prozessen profitieren. Geringere Auslagen und automatisierte elektronische Datenverarbeitung werden zu jährlichen Einsparungen von rund 14 Millionen Euro führen. Durch die schnellere Abwicklung von Immobilienkäufen können sich zudem die Kosten reduzieren, die dadurch entstehen, dass Immobiliendarlehen bereitgestellt, aber noch nicht abgerufen werden. So werden sich bei sogenannten Bereitstellungszinsen Einsparungen von insgesamt etwa 35 Millionen Euro jährlich erreichen lassen.

Der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf wird nun für das parlamentarische Verfahren an den Bundesrat und den Deutschen Bundestag übersandt.

Den Gesetzentwurf finden Sie hier.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz

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Digitalisierung der Zwangsvollstreckung: Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf

Das Zwangsvollstreckungsverfahren soll schneller und effizienter werden. Das sieht ein Gesetzentwurf des BMJV vor.

BMJV, Pressemitteilung vom 05.11.2025

Das Zwangsvollstreckungsverfahren soll schneller und effizienter werden. Zukünftig soll die Einleitung der Zwangsvollstreckung überwiegend elektronisch erfolgen. Auch der weitere Dokumentenaustausch zwischen Anwältinnen und Anwälten sowie Behörden an Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher soll elektronisch erfolgen. Das sieht ein Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vor, den das Bundeskabinett heute beschlossen hat. Der Gesetzentwurf soll zu jährlichen Entlastungen von etwa 7 Millionen Euro führen.

Seit 2022 sind weite Teile des Verfahrens zur Einleitung der Zwangsvollstreckung bereits digital möglich. In vielen Fällen werden bestimmte Dokumente aber noch in Papierform übermittelt. Das betrifft insbesondere das Dokument, auf dessen Grundlage die Zwangsvollstreckung im konkreten Fall angeordnet werden soll – beispielsweise ein Urteil oder eine öffentliche Urkunde (sogenannte vollstreckbare Ausfertigung). Dieses Nebeneinander von elektronischen und Papierdokumenten verursacht Mehraufwand und ist fehleranfällig. Mit dem nun vorgelegten Gesetzentwurf sollen zukünftig alle Dokumente elektronisch übermittelt werden können, die zur Einleitung der Zwangsvollstreckung erforderlich sind. Außerdem sollen nach der Einleitung der Zwangsvollstreckung sämtliche weiteren Dokumente von Anwältinnen und Anwälten sowie Behörden an Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher elektronisch übermittelt werden müssen. Auch weitere Verfahrensbeteiligte wie insbesondere Inkassounternehmen sollen schrittweise in das digitalisierte Verfahren eingebunden werden.

Insbesondere die Verfahrensbeteiligten aus der Wirtschaft und die Verwaltung sollen von den digitalisierten Prozessen profitieren. Insgesamt sollen die vorgesehen Änderungen zu Entlastungen in Höhe von etwa 7 Millionen Euro jährlich führen. Darunter fällt auch eine jährliche Ersparnis für die gesetzlichen Krankenkassen in Höhe von etwa 2,3 Millionen Euro auf Grund von Verfahrensvereinfachungen für die Sozialversicherungsträger.

Der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf wird nun für das parlamentarische Verfahren an den Bundesrat und den Deutschen Bundestag übersandt.

Den Gesetzentwurf finden Sie hier.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz

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Zulässigkeit einer Klausel in einer Jahres-Reiseversicherung, wonach „nicht versichert Schäden durch Pandemien“ sind

Der BGH hat entschieden, dass eine Klausel in einer Jahres-Reiseversicherung, wonach Schäden durch Pandemien nicht versichert sind, nicht nach § 307 Abs. 1 BGB wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot oder das Verbot einer unangemessenen Benachteiligung unwirksam ist (Az. IV ZR 109/24).

BGH, Pressemitteilung vom 05.11.2025 zum Urteil IV ZR 109/24 vom 05.11.2025

Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Klausel in einer Jahres-Reiseversicherung, wonach Schäden durch Pandemien nicht versichert sind, nicht nach § 307 Abs. 1 BGB wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot oder das Verbot einer unangemessenen Benachteiligung unwirksam ist.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:

Der Kläger, ein als qualifizierter Verbraucherverband im Sinne von § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragener Verein, und der beklagte Versicherer streiten über die Wirksamkeit einer Klausel in den Versicherungsbedingungen des von der Beklagten vertriebenen Produkts Jahres-Reiseversicherung.

Die Versicherungsbedingungen für die Jahres-Reiseversicherung (im Folgenden: VB) unterteilen in ihrem Besonderen Teil (Abschnitt B) das Produkt in eine Reise-Rücktrittsversicherung, Reiseabbruch-Versicherung, Notfall-Versicherung, Reisegepäck-Versicherung und Reise-Krankenversicherung, für welche sie dort die versicherten Leistungen und versicherten Ereignisse beschreiben. Im Allgemeinen Teil (Abschnitt A) ist in § 6 Nr. 1 e) und Nr. 2 auszugsweise Folgendes bestimmt:

„§ 6 Ausschlüsse

1. Nicht versichert sind Schäden durch

e) Pandemien. Im Rahmen der Reise-Krankenversicherung besteht im Ausland Versicherungsschutz, wenn zum Zeitpunkt der Einreise der versicherten Person keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland für das jeweilige Zielgebiet bestand.

2. In Gebieten, für welche zum Zeitpunkt der Einreise der versicherten Person eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland bestand, ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen.

…“

Im Glossar der VB (Abschnitt C) ist unter Buchstabe P folgende Erläuterung zum Begriff „Pandemie“ wiedergegeben:

„Eine Pandemie ist eine länder- und kontinentübergreifende Ausbreitung einer Infektionskrankheit.“

Der Kläger hat insbesondere beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, in Bezug auf Verträge über Jahres-Reiseversicherungen mit den Bestandteilen Reise-Rücktrittsversicherung, Reise-Abbruchversicherung, Notfall-Versicherung, Reisegepäck-Versicherung, Reise-Krankenversicherung die Ausschlussklausel in Abschnitt A § 6 Nr. 1 e) VB, hilfsweise in Verbindung mit der Erläuterung des Begriffs „Pandemie“ in Abschnitt C der VB, oder mit diesen inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ausgenommen gegenüber einer Person, die in ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer), zu verwenden sowie sich auf die Klauseln bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidung des Senats:

Der Bundesgerichtshof hat die Revision zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Unterlassung der beanstandeten Formulierung in Abschnitt A § 6 Nr. 1 e) VB in Verbindung mit der Begriffserläuterung „Pandemie“ in Abschnitt C nach § 1 UKlaG verneint. Die Ausschlussklausel wird den Erfordernissen des Transparenzgebots (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) gerecht.

Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann der Klausel klar entnehmen, wann die Leistungspflicht des beklagten Versicherers ausgeschlossen sein soll. Er wird zunächst vom Wortlaut der Bedingung ausgehen, wobei für ihn der Sprachgebrauch des täglichen Lebens maßgebend ist. Danach bezeichnet der Begriff Pandemie eine Infektionskrankheit oder Seuche, die nicht auf ein begrenztes Gebiet beschränkt ist, sondern sich weit, über mehrere Länder und Kontinente verbreitet. Wendet er sich dann dem Glossar der VB zu, wird er auf die Definition unter Buchstabe P treffen, wonach in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Pandemie eine länder- und kontinentübergreifende Ausbreitung einer Infektionskrankheit ist. Dem Versicherungsnehmer wird unmittelbar verdeutlicht, dass maßgeblich für den Begriff der Pandemie deren Ausbreitung ist und es sich um ein Ausbruchgeschehen handeln muss, das sich rasch und weiträumig – über Länder und Kontinente hinweg – verwirklicht und mit einer hohen Zahl an zeitgleich auftretenden Infektionen einhergeht. Er wird daraus folgern, dass von dem Ausschluss ein örtlich begrenztes Infektionsgeschehen (Endemie) nicht erfasst wird.

Dies ergibt sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch aus dem für ihn erkennbaren Zweck und Sinnzusammenhang der Klausel. Bestärkt wird er in diesem Verständnis durch einen Blick auf die weiteren Ausschlusstatbestände, die in Abschnitt A § 6 Nr. 1 VB genannt sind. Sie erfassen, soweit sie mit dem Ausschlusstatbestand „Pandemien“ vergleichbar sind, Großschadensereignisse mit akuten Gefahren für Leib und Leben der Versicherten. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist insoweit auch das Interesse des Versicherers ersichtlich, das für die angebotene Jahres-Reiseversicherung unkalkulierbare Risiko von Schäden auszuschließen, das von Infektionskrankheiten mit außergewöhnlich hoher Ansteckungsgefahr sowie einer länder- und kontinentübergreifenden Ausbreitung und einer sehr großen Anzahl an (schwer) erkrankten Personen ausgeht. Nach Maßgabe dieser Auslegung kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer hier im Hinblick auf die Anforderungen des Transparenzgebots (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) bei Vertragsschluss erkennen, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden können. Schließlich ist die Ausschlussklausel auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Verbot einer unangemessenen Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Stärkere Regulierung von Kryptowerten gebilligt

Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sollen künftig Finanzbehörden Informationen über bestimmte Transaktionen von Kryptowerte-Nutzern melden. Einen entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung hat der Finanzausschuss gebilligt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 05.11.2025

Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sollen künftig Finanzbehörden Informationen über bestimmte Transaktionen von Kryptowerte-Nutzern melden. Einen entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung (21/1937) hat der Finanzausschuss am Mittwochvormittag gebilligt. Im Plenum soll dieser am morgigen Donnerstagabend beschlossen werden. Im Oktober hatte der Finanzausschuss zu der Vorlage eine öffentliche Anhörung durchgeführt.

Für den Gesetzentwurf votierten die Fraktionen von CDU/CSU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke. Die AfD-Fraktion stimmte dagegen. Einstimmig angenommen worden waren zuvor bei Enthaltung der AfD-Fraktion noch Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen. Einer davon umfasste redaktionelle Änderungen, einer Löschfristen für Daten beispielsweise bei Dauerschuldverhältnissen wie Lebensversicherungen und einer den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

(…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 571/2025

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Mehr Rechte für Landesbehörden bei Schwarzarbeit

Landesbehörden sollen im Kampf gegen Schwarzarbeit ähnlich erweiterte Befugnisse erhalten wie die beim Zoll angesiedelte Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS). Einen entsprechenden Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zum Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung hat der Finanzausschuss gebilligt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 05.11.2025

Landesbehörden sollen im Kampf gegen Schwarzarbeit ähnlich erweiterte Befugnisse erhalten wie die beim Zoll angesiedelte Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS). Einen entsprechenden Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zum Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung (21/1930) hat der Finanzausschuss am Mittwochvormittag mit der Mehrheit von CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen gebilligt. Die Fraktion Die Linke enthielt sich, die AfD-Fraktion votierte dagegen. Die Mehrheit des Ausschusses kommt damit einem Wunsch des Bundesrats nach.

(…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 572/2025

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Umsatz im Dienstleistungsbereich im August 2025 um 0,5 % niedriger als im Vormonat

Der Dienstleistungssektor in Deutschland hat im August 2025 nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes kalender- und saisonbereinigt sowohl real als auch nominal 0,5 % weniger Umsatz erwirtschaftet als im Juli 2025.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 05.11.2025

Umsatz im Dienstleistungsbereich, August 2025 (vorläufig, kalender- und saisonbereinigt)

-0,5 % zum Vormonat (real)
-0,5 % zum Vormonat (nominal)
+0,2 % zum Vorjahresmonat (real)
+1,6 % zum Vorjahresmonat (nominal)

Der Dienstleistungssektor in Deutschland (ohne Finanz- und Versicherungsdienstleistungen) hat im August 2025 nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) kalender- und saisonbereinigt sowohl real (preisbereinigt) als auch nominal (nicht preisbereinigt) 0,5 % weniger Umsatz erwirtschaftet als im Juli 2025. Verglichen mit dem Vorjahresmonat August 2024 verzeichnete der Umsatz einen Anstieg von real 0,2 % und nominal von 1,6 %.

Den größten realen Umsatzrückgang im August 2025 gegenüber dem Vormonat verzeichnete der Bereich Information und Kommunikation mit einem Minus von 1,7 %, gefolgt vom Grundstücks- und Wohnungswesen mit einem Rückgang von 1,4 %. In den sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen (zum Beispiel Vermietung von beweglichen Sachen und Vermittlung von Arbeitskräften) sowie den freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen fiel der Rückgang mit einem Minus von 0,3 % bzw. 0,1 % moderater aus. Im Gegensatz hierzu stiegen die realen Umsätze im Bereich Verkehr und Lagerei um 0,3 %.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Entwicklung der Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe Berichtsmonat September 2025

Nach vier Rückgängen in Folge sind laut BMWE die Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe im September wieder angestiegen.

BMWE, Pressemitteilung vom 05.11.2025

Nach vier Rückgängen in Folge sind die Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe im September wieder angestiegen. Laut Angaben des Statistischen Bundesamts erhöhte sich das Ordervolumen preis-, kalender- und saisonbereinigt um 1,1 % gegenüber August; gleichzeitig wurde der August-Wert leicht auf -0,4 % von zuvor -0,8 % nach oben revidiert. Ohne Berücksichtigung von Großaufträgen nahmen die Auftragseigänge der Industrie insgesamt um 1,9 % gegenüber dem Vormonat zu. Im gesamten dritten Quartal unterschritten die Auftragseingänge in der Industrie das Niveau des Vorquartals um 3,0 %.

Bei den Inlandsaufträgen ergab sich im September nach dem kräftigen Zuwachs im August ein Rückgang um 2,5 %. Die Order aus dem Ausland legten dagegen um 3,5 % zu, wobei insbesondere die Nachfrage aus dem Nich-Euroraum mit +4,3 % kräftig anzog. Aus dem Euroraum erhöhten sich die Bestellungen im Vormonatsvergleich um 2,1 %.

In der Betrachtung der Gütergruppen zeigten sich im Vormonatsvergleich kräftige Auftragszuwächse bei Konsum- (+6,2 %) und insbesondere bei Verbrauchsgüterproduzenten (+7,2 %), vor allem aus dem Inland. Die Ordereingänge in den gewichtigen Bereichen der Investitions- (0,0 %) und Vorleistungsgüterproduzenten (+1,4 %) blieben dagegen verhalten.

Nach Branchen verzeichneten insbesondere die Bekleidungsindustrie (+40,3 %) kräftige Auftragszuwächse; auch die Order für elektrische Ausrüstungen (+9,5 %) und im sonstigen Fahrzeugbau (+7,5 %) erhöhten sich im September deutlich, wobei letztere durch Großaufträge aus dem Ausland geprägt sein dürften. Rückgänge ergaben sich dagegen bei der Nachfrage nach energieintensiven Produkten wie Metallerzeugnissen (-19,0 %), Metallerzeugung (-5,6 %), Herstellung von Papier und Pappe (-1,8 %) sowie chemischen Erzeugnisse (-1,0%).

Nachdem die Auftragslage im August von einem kräftigen Anstieg der Inlands- und einem Rückgang der Auslandsnachfrage geprägt war, zeigt sich zuletzt eine Gegenbewegung. Eine klare Tendenz ist damit noch nicht feststellbar; die Entwicklung der Auftragslage bleibt angesichts der anhaltenden geopolitischen Unwägbarkeiten und zuletzt Unsicherheiten um die Versorgungslage bei wichtigen Vorprodukten fragil.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

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