Entwicklung der Produktion im Produzierenden Gewerbe Berichtsmonat September 2025

Im September ist laut BMWE die Produktion im Produzierenden Gewerbe gestiegen. Laut Angaben des Statistischen Bundesamtes lag sie preis-, kalender- und saisonbereinigt 1,3 Prozent über dem Vormonat; im August war sie vor allem in Folge einer Sonderentwicklung in der Automobilindustrie (Werksferien) um 3,7 Prozent gefallen.

BMWE, Pressemitteilung vom 06.11.2025

Im September ist die Produktion im Produzierenden Gewerbe gestiegen. Laut Angaben des Statistischen Bundesamtes lag sie preis-, kalender- und saisonbereinigt 1,3 Prozent über dem Vormonat; im August war sie vor allem in Folge einer Sonderentwicklung in der Automobilindustrie (Werksferien) um 3,7 Prozent gefallen.

Die Industrieproduktion legte im Vormonatsvergleich um 1,9 Prozent zu, wobei, insbesondere die Produktion von Investitionsgütern (+3,8 Prozent) kräftig ausgeweitet wurde. Auch die Energieproduktion entwickelte sich mit +1,3 Prozent positiv, während die Produktion im Bau rückläufig war (-0,9 Prozent). Das Produzierende Gewerbe liegt im September insgesamt mit kalenderbereinigt -1,0 Prozent aber weiter unter dem Vorjahreswert.

Innerhalb der Industrie verzeichnete vor allem die Kfz-Produktion einen kräftigen Zuwachs von +12,3 Prozent. Auch die Produktion von Datenverarbeitungsgeräten und optischen Erzeugnissen (+5,1 Prozent) sowie von pharmazeutischen Produkten (+3,6 Prozent) erhöhten sich spürbar. Im gewichtigen Maschinenbau fiel die Produktion allerdings (-1,1 Prozent), ebenso in der Metallerzeugung und -bearbeitung (-3,8 Prozent), in der Gummi- und Kunststoffwarenindustrie (-2,7 Prozent) sowie bei der Reparatur und Installation von Maschinen (-2,3 Prozent). Im Bau-Sektor ging der Hochbau mit 2,2 Prozent zurück, während der Tiefbau etwas zunahm (+0,8 Prozent).

Im Quartalsvergleich zeigt sich der Trend weiterhin schwach. Im dritten Quartal liegt die Produktion im Produzierenden Gewerbe um 0,8 Prozent unter dem Wert des Vorquartals. Die Industrieproduktion gab um 0,9 Prozent nach, das Baugewerbe um 0,6 Prozent. Dem gegenüber entwicklelte sich die Energieproduktion mit +0,5 Prozent im dritten Quartal erneut positiv.

Der deutliche Produktionsrückgang im August, der durch Sondereffekte infolge ungewöhnlich später Werksferien in der Automobilindustrie geprägt war, konnte mit dem jüngsten Zuwachs nicht aufgeholt werden. Im Trend bleibt das Produzierende Gewerbe damit weiterhin schwach, insbesondere in energieintensiven Sektoren wie der Chemie-, Glas/Keramik- und Papierindustrie, die weitgehend stagnieren oder Produktionsrückgänge vermelden. Die Erholung der Industrieproduktion im September kann somit nicht als Anzeichen für eine grundlegende Trendwende gewertet werden.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

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Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Zurückweisung einer Berufung in einem sog. Dieselverfahren

Das BVerfG hat einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die sich gegen die Zurückweisung einer Berufung im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 ZPO in einem Fall des sog. Diesel-Abgasskandals richtet (Az. 2 BvR 1760/22).

BVerfG, Pressemitteilung vom 06.11.2025 zum Beschluss 2 BvR 1760/22 vom 08.09.2025

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die sich gegen die Zurückweisung einer Berufung im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) in einem Fall des sog. Diesel-Abgasskandals richtet.

Das Oberlandesgericht ging in der angegriffenen Entscheidung davon aus, dass die entscheidungserheblichen Rechtsfragen geklärt seien und die Sache somit keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO habe. Es hat hierbei jedoch nicht hinreichend beachtet, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die Rechtsfrage, ob die europarechtlichen Zulassungsregelungen für Fahrzeuge „Schutzgesetze“ im Sinne des § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darstellen, erneut klärungsbedürftig war. Die Voraussetzungen für eine grundsätzliche Bedeutung der Sache waren somit erfüllt. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts verletzt daher das Gebot effektiven Rechtsschutzes.

Die Kammer hat die Entscheidung aufgehoben und an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer verlangte im Wege des Schadensersatzes Rückzahlung des Kaufpreises für ein Dieselfahrzeug, da dieses mit einer verbotenen Abschalteinrichtung ausgestattet sei. Nachdem das Landgericht seine Klage abgewiesen hatte – unter anderem, weil nach Ansicht des Landgerichts die Regelungen der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung keinen Individualschutz verfolgten –, legte er Berufung ein.

Nach der Berufungseinlegung wurde in einem bei dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) anhängigen Vorabentscheidungsverfahren in den Schlussanträgen – vereinfacht dargestellt – vorgeschlagen, europarechtliche Regelungen zur Zulassung von Fahrzeugen dahin auszulegen, dass sie die Interessen eines individuellen Erwerbers eines Kraftfahrzeugs schützen, insbesondere das Interesse, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist. Der Bundesgerichtshof veröffentlichte hiernach eine Pressemitteilung zu einem bei ihm geplanten Verhandlungstermin, in der er auf dieses Vorabentscheidungsverfahren Bezug nahm. Er führte aus, dass sich aus der noch zu ergehenden Entscheidung des EuGH möglicherweise Folgerungen für das deutsche Haftungsrecht ergeben könnten, die in der mündlichen Verhandlung erörtert werden sollten. Auf diese Weise sollten den mit Dieselverfahren befassten Fachgerichten höchstrichterliche Leitlinien an die Hand gegeben werden.

Noch vor der Verhandlung des Bundesgerichtshofs wies das Oberlandesgericht die Berufung des Beschwerdeführers im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurück. Zur Begründung führte es unter anderem aus, ein auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichteter Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung von Zulassungsregelungen komme nicht in Betracht. Der Bundesgerichtshof gehe in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Rechtslage in Hinblick auf die europarechtlichen Regelungen von vornherein eindeutig sei („acte clair“). Hieran änderten weder die Schlussanträge im Vorabentscheidungsverfahren noch die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs etwas.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer und rügt eine Verletzung seines Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG).

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

I. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet.

Der angegriffene Beschluss verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz. Die Annahme des Oberlandesgerichts, die Sache hätte keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO, ist aus Sachgründen nicht zu rechtfertigen.

1. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts waren die Voraussetzungen für eine grundsätzliche Bedeutung der Sache erfüllt. Insbesondere war zu diesem Zeitpunkt erneut klärungsbedürftig geworden, ob die Zulassungsregelungen „Schutzgesetze“ im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellen. Spätestens durch die Veröffentlichung der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs lagen zureichende Anhaltspunkte dafür vor, dass wieder Zweifel über die Beantwortung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage bestanden und die Sache somit grundsätzliche Bedeutung hatte. Die Pressemitteilung schilderte einen dem Ausgangsverfahren vergleichbaren Sachverhalt und wies auf mögliche Konsequenzen einer Entscheidung des EuGH für das nationale Haftungsrecht hin. Zugleich wies die Pressemitteilung auf die Absicht des Bundesgerichtshofs hin, den mit den Dieselverfahren befassten Fachgerichten höchstrichterliche Leitlinien an die Hand geben zu wollen. Nach dem Inhalt der unmissverständlich formulierten Pressemitteilung musste sich den Fachgerichten daher aufdrängen, dass der Bundesgerichtshof die einschlägige Rechtslage in der ausstehenden Entscheidung anders beurteilen könnte.

2. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts, der Pressemitteilung habe nicht entnommen werden können, dass der Bundesgerichtshof nunmehr davon ausginge, es läge kein „acte clair“ vor, stehen in einem unauflösbaren Widerspruch zu dem vom Bundesgerichtshof in seiner Pressemitteilung klar zum Ausdruck gebrachten Anliegen, sich angesichts der anstehenden Entscheidung des EuGH mit den dann aufgeworfenen Rechtsfragen erneut grundlegend befassen zu wollen.

II. Der Beschluss war aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Der „kostenlose“ erstmalige Zugang zum E-Abo einer Zeitung war in den Jahren 2009 bis 2012 wirklich kostenlos

Der BFH hat entschieden, dass es sich bei der Lieferung einer Zeitung aus Papier und der Gewährung von Zugang zu einem E-Paper der Zeitung um selbständige Hauptleistungen handelt, da sie nicht untrennbar sind, beide für den Kunden einen eigenständigen Zweck haben und das E-Paper nicht nur dazu dient, die Printausgabe der Zeitung unter optimalen Bedingungen zu lesen. Allerdings war es in den Jahren 2009 bis 2012 noch gerechtfertigt, dem Zugang zum E-Abo einen Anteil am Gesamtentgelt von 0 Euro zuzuweisen, wenn und solange sich anlässlich der erstmaligen Gewährung des Zugangs der Gesamtpreis für das Abonnement nicht erhöht hatte (Az. XI R 29/23).

BFH, Pressemitteilung Nr. 75/25 vom 06.11.2025 zum Urteil XI R 29/23 vom 09.07.2025

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 09.07.2025 – XI R 29/23 entschieden, dass es sich bei der Lieferung einer Zeitung aus Papier und der Gewährung von Zugang zu einem E-Paper der Zeitung um selbständige Hauptleistungen handelt, da sie nicht untrennbar sind, beide für den Kunden einen eigenständigen Zweck haben und das E-Paper nicht nur dazu dient, die Printausgabe der Zeitung unter optimalen Bedingungen zu lesen. Allerdings war es in den Jahren 2009 bis 2012 noch gerechtfertigt, dem Zugang zum E-Abo einen Anteil am Gesamtentgelt von 0 Euro zuzuweisen, wenn und solange sich anlässlich der erstmaligen Gewährung des Zugangs der Gesamtpreis für das Abonnement nicht erhöht hatte.

Eine Verlagsgruppe gab in den Streitjahren (2009 bis 2012) zwei Zeitungen (A-Zeitung und B-Zeitung) heraus. Dies erfolgte zunächst nur auf Papier, unter anderem im Abonnement (Print-Abo). Seit dem Jahr 2010 war daneben ein reines Abonnement eines E-Papers ( E-Abo) für 13,99 Euro pro Monat erhältlich. Print-Abonnenten der A-Zeitung erhielten vom 01.01.2009 bis zum 28.02.2012 und Print-Abonnenten der B-Zeitung vom 01.01.2010 bis mindestens zum 31.12.2012 die Möglichkeit, sich ohne Zuzahlung auch für das E-Paper zu registrieren, wobei nur ca. 15 % der Print-Abonnenten diese Möglichkeit auch nutzten. Als ab dem 01.03.2012 die Inhaber eines Print-Abos der A-Zeitung für das zusätzliche E-Abo eine zusätzliche Zahlung (0,99 Euro) entrichten mussten, gingen die Registrierungen um über 95 % zurück. Bei der B-Zeitung begann die Zahlungspflicht erst nach den Streitjahren. Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung seither ist nicht mehr streitig.

Die Klägerin, Organträgerin der Verlagsgruppe, wendete in den Streitjahren auf ihre Leistungen an die Print-Abonnenten, die keine Zuzahlungen für das E-Abo leisteten, den in § 12 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 49 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unter anderem für Zeitungen vorgesehenen ermäßigten Steuersatz an. Sie nahm an, das zusätzliche, für Print-Abonnenten kostenlose E -Abo sei keine selbständige Leistung neben dem Print-Abo.

Finanzamt (FA) und Finanzgericht (FG) waren hingegen der Auffassung, dass das E-Abo-eine selbständige Hauptleistung sei, auf die – anders als heute – damals noch der Regelsteuersatz (19 %) anzuwenden war. Der darauf entfallende Anteil am Gesamtentgelt betrage geschätzt 1,99 Euro.

Der BFH hob das Urteil des FG auf und gab der Klage statt.

Er entschied, dass zwar das E-Abo eine selbständige Hauptleistung neben dem Print-Abo ist, wie das FA und das FG angenommen haben. Das E-Abo hat für den Kunden einen eigenen Zweck und ist mit dem Print-Abo nicht untrennbar verbunden. Das PDF der Zeitung dient auch nicht dazu, das Papierexemplar unter optimalen Bedingungen zu lesen. Außerdem ist ein Teil eines Leistungsbündels, dem kein gesonderter Preis zugewiesen wird, grundsätzlich nicht kostenlos; das Gesamtentgelt ist grundsätzlich auf die Leistungsbestandteile aufzuteilen (vgl. dazu die Pressemitteilung Nr. 38/25 vom 05.06.2025 zur Umsatzsteuer in der Systemgastronomie).

Allerdings war es nach Auffassung des BFH in den Streitjahren aufgrund des damaligen Stands der Entwicklung im Verlagswesen – seinerzeit ausnahmsweise noch –zulässig, der Einräumung der Möglichkeit zur Nutzung der E-Paper einen Anteil am Entgelt von 0 Euro zuzuweisen. Der BFH folgt insoweit der Auffassung des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) für die vergleichbare Rechtslage in Österreich. Es handelte sich aus damaliger Sicht um eine ohne Aufpreis eingeräumte Nutzungsmöglichkeit ohne nennenswerten Aufwand. Nur ca. 15 % der Nutzer hätten sich für den Bezug des E-Papers registriert und 95 % dieser Nutzer die Nutzung nach Einführung eines zusätzlichen Entgelts wieder beendet. Diese Kunden hätten vor, während und nach der Einführung der zusätzlichen Möglichkeit zur Nutzung der E-Paper denselben Betrag für ihr Print-Abo gezahlt und die Klägerin denselben Betrag hierfür erhalten. Die Schätzung der Klägerin, der Entgeltanteil des E-Abo habe damals 0 Euro betragen, ist folglich ausnahmsweise nicht zu beanstanden.

Heute stellt sich die Problematik im Zeitungsbereich so nicht mehr, weil auch das E-Abo nach § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegt und es deutlich stärker genutzt wird, was aus heutiger Sicht die Werthaltigkeit des verbrauchsfähigen Vorteils der Kunden zeigt. Für andere Unternehmer, die ihre Leistungen (vermeintlich) kostenlos (gegen freiwillige Zahlungen oder gegen Überlassung der – für die Unternehmer werthaltigen – Nutzerdaten) erbringen, ist die Frage allerdings hochaktuell. Der BFH hat deshalb in seinem Urteil klar zum Ausdruck gebracht, dass er sich zu solchen Modellen nicht geäußert hat. Deren Beurteilung bleibt späteren Entscheidungen vorbehalten.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zu § 8c KStG und Wirkung auf ein Verlustausgleichsvolumen des Vorjahres

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob ein unterjähriger schädlicher Beteiligungserwerb (§ 8c KStG) bei nachfolgender rückwirkender Umwandlung den Verlustrücktrag nicht einschränkt – entgegen BMF-Schreiben vom 28.11.2017, BStBl I 2017, 1645 (Az. I R 1/23).

BFH, Urteil I R 1/23 vom 16.07.2025

Leitsatz

Negative Einkünfte, die im Wirtschaftsjahr des schädlichen Beteiligungserwerbs vor diesem Zeitpunkt angefallen sind, unterliegen zwar insoweit der Abzugsbeschränkung nach § 8c des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), als sie zum Beispiel nicht in die danach folgenden Wirtschaftsjahre vorgetragen werden können. § 8c KStG schließt es aber nicht aus, solche Einkünfte mit einem im Vorjahr erwirtschafteten Verlustausgleichsvolumen (positiver Gesamtbetrag der Einkünfte) steuermindernd zu verrechnen.

 

Quelle: Bundesfinanzhof

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Steuerliche Behandlung der von Luftfahrtunternehmen gewährtenunentgeltlichen oder verbilligten Flüge

Das FinMin Baden-Württemberg veröffentlicht die Grundsätze für die Bewertung der zum Arbeitslohn gehörenden Vorteile aus unentgeltlich oder verbilligt gewährten Flügen (Az. FM3-S 2334-5/29).

FinMin Baden-Württemberg, Erlass (koordinierter Ländererlass) FM3-S 2334-5/29 vom 05.11.2025

1. Für die Bewertung der zum Arbeitslohn gehörenden Vorteile aus unentgeltlich oder verbilligt gewährten Flügen gilt Folgendes:

2. Gewähren Luftfahrtunternehmen ihren Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt Flüge, die auch betriebsfremden Fluggästen angeboten werden, so kann der Wert der Flüge nach § 8 Absatz 2 oder Absatz 3 EStG ermittelt werden. Dies gilt auch bei Beschränkungen im Reservierungsstatus, wenn das Luftfahrtunternehmen Flüge mit entsprechenden Beschränkungen betriebsfremden Fluggästen nicht anbietet (vgl. BFH-Urteil vom 26. September 2019, BStBl II 2020 Seite 162).

Eine Bewertung nach § 8 Absatz 3 EStG kommt nicht in Betracht, wenn

a) die Lohnsteuer nach § 40 EStG pauschal erhoben wird oder

b) Luftfahrtunternehmen Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt Flüge gewähren.

In diesen Fällen sind die Flüge nach § 8 Absatz 2 EStG mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten.

3. In den Fällen der Bewertung nach § 8 Absatz 2 EStG können die Flüge mit Durchschnitts werten angesetzt werden. Für die Jahre 2026 und 2027 werden die folgenden Durchschnittswerte nach § 8 Absatz 2 Satz 10 EStG für jeden Flugkilometer festgesetzt.

a) Wenn keine Beschränkungen im Reservierungsstatus bestehen, ist der Wert des Fluges wie folgt zu berechnen:

bei einem Flug von Durchschnittswerte in
Euro je Flugkilometer (FKM)
1 – 4.000 km 0,06
4.001 – 12.000 km 0,06 – 0,03 x (FKM−4.000) / 8.000
mehr als 12.000 km 0,03

Jeder Flug ist gesondert zu bewerten. Die Zahl der Flugkilometer ist mit dem Wert anzusetzen, der der im Flugschein angegebenen Streckenführung entspricht. Nimmt der Arbeitgeber einen nicht vollständig ausgeflogenen Flugschein zurück, so ist die tatsächlich ausgeflogene Strecke zugrunde zu legen. Bei der Berechnung des Flugkilometerwerts sind die Beträge nur bis zur fünften Dezimalstelle anzusetzen.

Die nach dem IATA-Tarif zulässigen Kinderermäßigungen sind entsprechend anzuwenden.

b) Bei Beschränkungen im Reservierungsstatus mit dem Vermerk „space available – SA -“ auf dem Flugschein beträgt der Wert je Flugkilometer 60 Prozent des nach Buchstabe a ermittelten Werts.

c) Bei Beschränkungen im Reservierungsstatus ohne Vermerk „space available – SA -“ auf dem Flugschein beträgt der Wert je Flugkilometer 80 Prozent des nach Buchstabe a ermittelten Werts.

Der nach den Durchschnittswerten ermittelte Wert des Fluges ist um 10 Prozent zu erhöhen.

Beispiel:

Der Arbeitnehmer erhält einen Freiflug Frankfurt – Palma de Mallorca und zurück.

Der Flugschein trägt den Vermerk „SA“. Die Flugstrecke beträgt insgesamt 2507 km.

Der Wert des Fluges für diesen Flug beträgt 60 Prozent von 150,42 (0,06 x 2.507) = 90,25 Euro, zu erhöhen um 10 Prozent (= 9,03 Euro) = 99,28 Euro.

4. Mit den Durchschnittswerten nach Nummer 3 können auch Flüge bewertet werden, die der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhalten hat, der kein Luftfahrtunternehmer ist, wenn

a) der Arbeitgeber diesen Flug von einem Luftfahrtunternehmen erhalten hat und

b) dieser Flug den unter Nummer 3 Buchstaben b oder c genannten Beschränkungen im Reservierungsstatus unterliegt.

5. Von dem Wert nach der Nummer 2 sind die von den Arbeitnehmern jeweils gezahlten Entgelte abzuziehen. Von den Werten nach den Nummern 3 und 4 sind die von den Arbeitnehmern jeweils gezahlten Entgelte mit Ausnahme der weiterbelasteten Nebenkosten (z. B. Flughafengebühren, Luftsicherheitsgebühren, Luftverkehrssteuer) abzuziehen.
Der Rabattfreibetrag nach § 8 Absatz 3 EStG ist nicht abzuziehen.

6. Luftfahrtunternehmen im Sinne der vorstehenden Regelungen sind Unternehmen, denen die Betriebsgenehmigung zur Beförderung von Fluggästen im gewerblichen Luftverkehr nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 293/3) oder nach entsprechenden Vorschriften anderer Staaten erteilt worden ist.

Dieser Erlass ergeht mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Er ersetzt den Erlass vom 16. Dezember 2024 (BStBl 2025 I Seite 422) für die Jahre 2026 und 2027. Er wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesfinanzministerium

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Konjunktur: Jedes dritte Unternehmen will 2026 Stellen abbauen

Die wirtschaftliche Lage bleibt auch im neuen Jahr angespannt: Wie die aktuelle Konjunkturumfrage des IW Köln zeigt, will jeder dritte Betrieb 2026 Personal abbauen. Auch bei den Investitionen sind die Unternehmen zurückhaltend.

IW Köln, Pressemitteilung vom 02.11.2025

Die wirtschaftliche Lage bleibt auch im neuen Jahr angespannt: Wie die aktuelle Konjunkturumfrage des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) zeigt, will jeder dritte Betrieb 2026 Personal abbauen. Auch bei den Investitionen sind die Unternehmen zurückhaltend.

Nach einer kurzen Erholung im Frühjahr 2025 hat sich die wirtschaftliche Stimmung zuletzt wieder eingetrübt, wie eine neue IW-Unternehmensbefragung zeigt. Das hat Folgen für den Arbeitsmarkt: 36 Prozent der Unternehmen planen, im kommenden Jahr Stellen zu streichen, nur 18 Prozent schaffen neue Jobs. Vor allem in der Industrie sind die Aussichten trüb: 41 Prozent der befragten Unternehmen wollen Stellen abbauen, nur etwa jede siebte Industriefirma will neue Arbeitsplätze schaffen. Für die Umfrage hat das IW im Oktober knapp 2.000 Unternehmen befragt – drei Viertel von ihnen rechnen damit, 2026 weniger oder höchstens genauso viel zu produzieren wie derzeit.

Investitionskrise verschärft sich

Auch die Investitionen dürften zurückgehen: Nur 23 Prozent der Unternehmen wollen im kommenden Jahr mehr investieren als 2025. 33 Prozent wollen hingegen weniger investieren. Damit verschärft sich die Investitionskrise in Deutschland:  Eine über fünf Halbjahre anhaltende Phase negativer Investitionserwartungen gab es bei der IW-Konjunkturumfrage seit der bundesweiten Erhebung nicht.

Regional gehen die Einschätzungen weit auseinander. Optimismus herrscht im Norden und in Bayern, wo viele Betriebe für 2026 mit steigender Produktion rechnen. Im Rest des Landes überwiegt schlechte Stimmung – besonders im Nordosten: Hier erwartet fast die Hälfte der Unternehmen einen Rückgang der Produktion, nur 17 Prozent rechnen mit besseren Geschäften.

Warten auf Wirtschaftswende

„Stellenabbau statt Wirtschaftswende: Die Unternehmen leiden unter dem großen geopolitischen Stress“, sagt IW-Konjunkturexperte Michael Grömling. Dazu kommen hausgemachte Standortprobleme – hohe Kosten für Energie, Sozialversicherungen und Bürokratie. „Ohne staatliche Reformen wird es immer unwahrscheinlicher, dass die milliardenschweren Sonderprogramme der Bundesregierung die erhoffte und notwendige Wirkung entfalten.“

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft (IW Köln)

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Kfz-Versicherung im September 2025 um 10,9 % teurer als ein Jahr zuvor

Für die Versicherung ihres Kraftfahrzeugs mussten Verbraucher im September 2025 um 10,9 % höhere Preise als im Vorjahresmonat zahlen, wie das Statistische Bundesamt mitteilt.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 04.11.2025

Den Herbst nutzen viele Autobesitzerinnen und -besitzer zum Wechsel der Autoversicherung oder für einen Werkstattbesuch. Die Preise dafür sind zuletzt überdurchschnittlich gestiegen. Für die Versicherung ihres Kraftfahrzeugs mussten Verbraucherinnen und Verbraucher im September 2025 um 10,9 % höhere Preise als im Vorjahresmonat zahlen, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt. Die Pkw-Reparatur verteuerte sich gegenüber dem September 2024 um 5,5 %. Die weitere Pflege rund ums Auto wurde ebenfalls teurer: Die Preise für die Pkw-Inspektion erhöhten sich um 4,8 % und die Preise für die Pkw-Wäsche um 3,6 %. Zum Vergleich: Die Verbraucherpreise insgesamt stiegen im selben Zeitraum um 2,4 %.

Kfz-Versicherung, Pkw-Inspektion und -Reparatur auch mittelfristig überdurchschnittlich verteuert

Auch mittelfristig stiegen verschiedene Preise zum Unterhalt des Autos deutlich. Im Jahr 2024 war die Kraftfahrzeugversicherung 43,6 % teurer als im Jahr 2020. Pkw-Inspektion (+28,3 %) und Pkw-Reparatur (+27,0 %) verteuerten sich im selben Zeitraum ebenfalls überdurchschnittlich. Für die Pkw-Wäsche mussten Verbraucherinnen und Verbraucher 2024 um 18,6 % höhere Preise als 2020 zahlen. Damit verteuerte sich die Pkw-Wäsche etwas unterdurchschnittlich. Denn: Die Verbraucherpreise insgesamt erhöhten sich im selben Zeitraum um 19,3 %.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Entlastung beim Grundstückskauf: Kabinett beschließt Gesetzentwurf zur Digitalisierung von Immobilien­transaktionen

Immobiliengeschäfte beim Notar sollen schneller, effizienter und auch günstiger durchgeführt werden können. Notare, Gerichte und Behörden sollen Informationen und Dokumente zukünftig ausschließlich auf digitalem Weg austauschen, wenn Grundstückskaufverträge durchgeführt werden. Gleiches soll auch für weitere notarielle Rechtsgeschäfte und Anzeigepflichten gelten. Das sieht ein Gesetzentwurf des BMJV vor.

BMJV, Pressemitteilung vom 05.11.2025

Immobiliengeschäfte beim Notar sollen schneller, effizienter und auch günstiger durchgeführt werden können. Notare, Gerichte und Behörden sollen Informationen und Dokumente zukünftig ausschließlich auf digitalem Weg austauschen, wenn Grundstückskaufverträge durchgeführt werden. Gleiches soll auch für weitere notarielle Rechtsgeschäfte und Anzeigepflichten gelten. Das sieht ein Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vor, den das Bundeskabinett heute beschlossen hat. Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und auch die Verwaltung sollen dadurch in Höhe von rund 49 Millionen Euro jährlich entlastet werden.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„Ein Klick statt Zettelwirtschaft – das soll künftig für den Informationsaustausch bei Grundstücksübertragungen gelten. Durch die Einführung eines einheitlichen digitalen Standards ermöglichen wir einen sicheren und schnellen Austausch zwischen Notariaten, Behörden und Gerichten. Damit entlasten wir nicht nur die Verwaltung und die Notarinnen und Notare. Bürgerinnen und Bürger profitieren von schnelleren, effizienteren und vor allem kostengünstigeren Prozessen. Denn durch die schnelleren Verfahren reduzieren sich vor allem die Kosten für Bereitstellungszinsen. Der bisher papierbasierte Austausch zwischen Notariaten, Behörden und Gerichten bindet unnötig Ressourcen, die an anderer Stelle sinnvoller gebraucht werden. Mit diesem Gesetzentwurf gehen wir einen weiteren Schritt in die digitale Zukunft unseres Rechtsstaats.“

In Deutschland werden jährlich über eine Million Immobilienverträge beurkundet. Die Durchführung dieser Immobilienübertragungen erfordert den Austausch von zahlreichen Informationen und Dokumenten. Dies erfolgt bisher weitgehend aufwendig in Papierform und auf dem Postweg. Gleiches gilt für den Austausch von Notarinnen und Notare mit den Gerichten oder den Finanzämtern im Zusammenhang mit anderen Rechtsgeschäften. Mit dem Gesetzentwurf zum elektronischen Notar-Verwaltungs-Austausch („eNoVA“) sollen diese Prozesse erheblich vereinfacht und beschleunigt werden. Der Gesetzentwurf sieht dafür eine umfassende digitale Kommunikation von Notariaten, Behörden und Gerichten auf Grundlage eines gemeinsamen Dateistandards verpflichtend vor. Die Digitalisierung der Prozesse soll schrittweise eingeführt und in großen Teilen bereits Anfang 2027 umgesetzt sein.

Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung werden unmittelbar von den beschleunigten Prozessen profitieren. Geringere Auslagen und automatisierte elektronische Datenverarbeitung werden zu jährlichen Einsparungen von rund 14 Millionen Euro führen. Durch die schnellere Abwicklung von Immobilienkäufen können sich zudem die Kosten reduzieren, die dadurch entstehen, dass Immobiliendarlehen bereitgestellt, aber noch nicht abgerufen werden. So werden sich bei sogenannten Bereitstellungszinsen Einsparungen von insgesamt etwa 35 Millionen Euro jährlich erreichen lassen.

Der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf wird nun für das parlamentarische Verfahren an den Bundesrat und den Deutschen Bundestag übersandt.

Den Gesetzentwurf finden Sie hier.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz

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Digitalisierung der Zwangsvollstreckung: Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf

Das Zwangsvollstreckungsverfahren soll schneller und effizienter werden. Das sieht ein Gesetzentwurf des BMJV vor.

BMJV, Pressemitteilung vom 05.11.2025

Das Zwangsvollstreckungsverfahren soll schneller und effizienter werden. Zukünftig soll die Einleitung der Zwangsvollstreckung überwiegend elektronisch erfolgen. Auch der weitere Dokumentenaustausch zwischen Anwältinnen und Anwälten sowie Behörden an Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher soll elektronisch erfolgen. Das sieht ein Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vor, den das Bundeskabinett heute beschlossen hat. Der Gesetzentwurf soll zu jährlichen Entlastungen von etwa 7 Millionen Euro führen.

Seit 2022 sind weite Teile des Verfahrens zur Einleitung der Zwangsvollstreckung bereits digital möglich. In vielen Fällen werden bestimmte Dokumente aber noch in Papierform übermittelt. Das betrifft insbesondere das Dokument, auf dessen Grundlage die Zwangsvollstreckung im konkreten Fall angeordnet werden soll – beispielsweise ein Urteil oder eine öffentliche Urkunde (sogenannte vollstreckbare Ausfertigung). Dieses Nebeneinander von elektronischen und Papierdokumenten verursacht Mehraufwand und ist fehleranfällig. Mit dem nun vorgelegten Gesetzentwurf sollen zukünftig alle Dokumente elektronisch übermittelt werden können, die zur Einleitung der Zwangsvollstreckung erforderlich sind. Außerdem sollen nach der Einleitung der Zwangsvollstreckung sämtliche weiteren Dokumente von Anwältinnen und Anwälten sowie Behörden an Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher elektronisch übermittelt werden müssen. Auch weitere Verfahrensbeteiligte wie insbesondere Inkassounternehmen sollen schrittweise in das digitalisierte Verfahren eingebunden werden.

Insbesondere die Verfahrensbeteiligten aus der Wirtschaft und die Verwaltung sollen von den digitalisierten Prozessen profitieren. Insgesamt sollen die vorgesehen Änderungen zu Entlastungen in Höhe von etwa 7 Millionen Euro jährlich führen. Darunter fällt auch eine jährliche Ersparnis für die gesetzlichen Krankenkassen in Höhe von etwa 2,3 Millionen Euro auf Grund von Verfahrensvereinfachungen für die Sozialversicherungsträger.

Der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf wird nun für das parlamentarische Verfahren an den Bundesrat und den Deutschen Bundestag übersandt.

Den Gesetzentwurf finden Sie hier.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz

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Zulässigkeit einer Klausel in einer Jahres-Reiseversicherung, wonach „nicht versichert Schäden durch Pandemien“ sind

Der BGH hat entschieden, dass eine Klausel in einer Jahres-Reiseversicherung, wonach Schäden durch Pandemien nicht versichert sind, nicht nach § 307 Abs. 1 BGB wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot oder das Verbot einer unangemessenen Benachteiligung unwirksam ist (Az. IV ZR 109/24).

BGH, Pressemitteilung vom 05.11.2025 zum Urteil IV ZR 109/24 vom 05.11.2025

Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Klausel in einer Jahres-Reiseversicherung, wonach Schäden durch Pandemien nicht versichert sind, nicht nach § 307 Abs. 1 BGB wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot oder das Verbot einer unangemessenen Benachteiligung unwirksam ist.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:

Der Kläger, ein als qualifizierter Verbraucherverband im Sinne von § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragener Verein, und der beklagte Versicherer streiten über die Wirksamkeit einer Klausel in den Versicherungsbedingungen des von der Beklagten vertriebenen Produkts Jahres-Reiseversicherung.

Die Versicherungsbedingungen für die Jahres-Reiseversicherung (im Folgenden: VB) unterteilen in ihrem Besonderen Teil (Abschnitt B) das Produkt in eine Reise-Rücktrittsversicherung, Reiseabbruch-Versicherung, Notfall-Versicherung, Reisegepäck-Versicherung und Reise-Krankenversicherung, für welche sie dort die versicherten Leistungen und versicherten Ereignisse beschreiben. Im Allgemeinen Teil (Abschnitt A) ist in § 6 Nr. 1 e) und Nr. 2 auszugsweise Folgendes bestimmt:

„§ 6 Ausschlüsse

1. Nicht versichert sind Schäden durch

…

e) Pandemien. Im Rahmen der Reise-Krankenversicherung besteht im Ausland Versicherungsschutz, wenn zum Zeitpunkt der Einreise der versicherten Person keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland für das jeweilige Zielgebiet bestand.

2. In Gebieten, für welche zum Zeitpunkt der Einreise der versicherten Person eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland bestand, ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen.

…“

Im Glossar der VB (Abschnitt C) ist unter Buchstabe P folgende Erläuterung zum Begriff „Pandemie“ wiedergegeben:

„Eine Pandemie ist eine länder- und kontinentübergreifende Ausbreitung einer Infektionskrankheit.“

Der Kläger hat insbesondere beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, in Bezug auf Verträge über Jahres-Reiseversicherungen mit den Bestandteilen Reise-Rücktrittsversicherung, Reise-Abbruchversicherung, Notfall-Versicherung, Reisegepäck-Versicherung, Reise-Krankenversicherung die Ausschlussklausel in Abschnitt A § 6 Nr. 1 e) VB, hilfsweise in Verbindung mit der Erläuterung des Begriffs „Pandemie“ in Abschnitt C der VB, oder mit diesen inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ausgenommen gegenüber einer Person, die in ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer), zu verwenden sowie sich auf die Klauseln bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidung des Senats:

Der Bundesgerichtshof hat die Revision zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Unterlassung der beanstandeten Formulierung in Abschnitt A § 6 Nr. 1 e) VB in Verbindung mit der Begriffserläuterung „Pandemie“ in Abschnitt C nach § 1 UKlaG verneint. Die Ausschlussklausel wird den Erfordernissen des Transparenzgebots (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) gerecht.

Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann der Klausel klar entnehmen, wann die Leistungspflicht des beklagten Versicherers ausgeschlossen sein soll. Er wird zunächst vom Wortlaut der Bedingung ausgehen, wobei für ihn der Sprachgebrauch des täglichen Lebens maßgebend ist. Danach bezeichnet der Begriff Pandemie eine Infektionskrankheit oder Seuche, die nicht auf ein begrenztes Gebiet beschränkt ist, sondern sich weit, über mehrere Länder und Kontinente verbreitet. Wendet er sich dann dem Glossar der VB zu, wird er auf die Definition unter Buchstabe P treffen, wonach in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Pandemie eine länder- und kontinentübergreifende Ausbreitung einer Infektionskrankheit ist. Dem Versicherungsnehmer wird unmittelbar verdeutlicht, dass maßgeblich für den Begriff der Pandemie deren Ausbreitung ist und es sich um ein Ausbruchgeschehen handeln muss, das sich rasch und weiträumig – über Länder und Kontinente hinweg – verwirklicht und mit einer hohen Zahl an zeitgleich auftretenden Infektionen einhergeht. Er wird daraus folgern, dass von dem Ausschluss ein örtlich begrenztes Infektionsgeschehen (Endemie) nicht erfasst wird.

Dies ergibt sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch aus dem für ihn erkennbaren Zweck und Sinnzusammenhang der Klausel. Bestärkt wird er in diesem Verständnis durch einen Blick auf die weiteren Ausschlusstatbestände, die in Abschnitt A § 6 Nr. 1 VB genannt sind. Sie erfassen, soweit sie mit dem Ausschlusstatbestand „Pandemien“ vergleichbar sind, Großschadensereignisse mit akuten Gefahren für Leib und Leben der Versicherten. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist insoweit auch das Interesse des Versicherers ersichtlich, das für die angebotene Jahres-Reiseversicherung unkalkulierbare Risiko von Schäden auszuschließen, das von Infektionskrankheiten mit außergewöhnlich hoher Ansteckungsgefahr sowie einer länder- und kontinentübergreifenden Ausbreitung und einer sehr großen Anzahl an (schwer) erkrankten Personen ausgeht. Nach Maßgabe dieser Auslegung kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer hier im Hinblick auf die Anforderungen des Transparenzgebots (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) bei Vertragsschluss erkennen, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden können. Schließlich ist die Ausschlussklausel auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Verbot einer unangemessenen Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

Quelle: Bundesgerichtshof

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