Verträge zwischen nahen Angehörigen: Wann das Finanzamt mitspielt

Verträge innerhalb der Familie sind steuerlich heikel. Anders als bei Fremden fehlt oft der natürliche Interessengegensatz. Deshalb prüft die Finanzverwaltung genau, ob Vereinbarungen mit Eltern, Kindern oder Ehepartnern steuerlich anzuerkennen sind. Grundsätzlich gilt: Nur wenn der Vertrag zivilrechtlich wirksam, fremdüblich gestaltet und tatsächlich durchgeführt wird, entfaltet er steuerliche Wirkung. Mündliche Absprachen genügen nicht, klare Schriftform schafft Sicherheit. Mietzahlungen sollten regelmäßig und nachweisbar fließen – Barzahlungen oder nachträgliche Umbuchungen wecken Zweifel. Ebenso wichtig: Der Vertrag muss Inhalte enthalten, die auch unter Fremden Standard wären, etwa Miethöhe, Nebenkostenregelung oder Kündigungsfristen.

Besonders praxisrelevant ist daher die Wohnraumüberlassung – an Fremde Dritte und dadurch explizit an nahe Angehörige – zu verbilligter Miete.

Hier differenziert § 21 Abs. 2 EStG seit 2021 drei Stufen: Liegt die vereinbarte Miete bei mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete, gilt die Vermietung in vollem Umfang als entgeltlich. Werbungskosten – also Zinsen, Abschreibung oder Renovierungskosten – dürfen vollständig abgezogen werden, eine Prognoserechnung ist nicht erforderlich.

Bewegt sich die Miete im Bereich von 50 % bis unter 66 % der Marktmiete, verlangt das Finanzamt eine Totalüberschussprognose über 30 Jahre. Nur wenn auf lange Sicht ein Überschuss zu erwarten ist, bleibt der volle Werbungskostenabzug erhalten. Fällt die Prognose negativ aus, wird die Vermietung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgespalten. Werbungskosten sind dann nur im Verhältnis des entgeltlichen Anteils abziehbar. Die Beweislast liegt hier klar beim Vermieter.

Wird weniger als 50 % der Marktmiete verlangt, erfolgt die Aufteilung zwingend. Das bedeutet: Werbungskosten dürfen nur anteilig geltend gemacht werden.

Ein Beispiel verdeutlicht die Systematik: Die ortsübliche Warmmiete beträgt 1.000 Euro. Vermietet ein Vater an seine Tochter für 700 Euro (70 %), kann er sämtliche Werbungskosten abziehen. Bei 600 Euro (60 %) ist eine Überschussprognose nötig. Ergibt diese über 30 Jahre ein positives Ergebnis, bleibt es beim vollen Abzug. Liegt die Miete bei 400 Euro (40 %), dürfen nur 40 % der Kosten angesetzt werden.

Fazit: Wer mit Angehörigen Verträge schließt, muss diese fremdüblich gestalten und konsequent durchführen. Bei verbilligter Vermietung sind die 66 %- und 50 %-Grenze entscheidend für den Werbungskostenabzug. Eine sorgfältige Prognoserechnung kann helfen, steuerliche Nachteile zu vermeiden – hier unterstützt Sie Ihre Steuerkanzlei.

Kryptowerte 2025 für Privatanleger – ein genauerer Blick auf das BMF-Schreiben vom März 2025

Grundsätzlich: Mit Schreiben vom 06.03.2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die ertragsteuerliche Behandlung von Kryptowerten neu gefasst und die Fassung von 2022 ersetzt. Der Begriff „Kryptowerte“ dient nun als Oberbegriff; das Schreiben ist für Praxis und Deklaration maßgeblich. Für private Anleger bleiben Kryptowerte regelmäßig immaterielle Wirtschaftsgüter; Veräußerungsgewinne sind – bei Einhaltung der Haltefrist – als private Veräußerungsgeschäfte zu beurteilen. Für betriebliche Fälle gelten die allgemeinen Grundsätze des Betriebsvermögens.

Hinweis

Entgegen dem BMF-Schreiben sieht das Finanzgericht Nürnberg in seinem rechtskräftigen Urteil vom 22.01.2025 neben dem FiFo-Verfahren auch das LiFo-Verfahren als zulässig an.

Problem: Viele Reportingtools verwenden das FiFo-Verfahren, obwohl das LiFo-Verfahren ggf. günstiger wäre.

Folge: Die Bilanzierung und Steuererklärung kann nicht ohne Prüfung der Reportingunterlagen erfolgen, da ansonsten Schaden entstehen kann, den der Berater zu verantworten hat.

Einordnung: Payment-Token dienen der Zahlung und führen im Privatvermögen typischerweise bei Verkauf/Tausch zu § 23-Gewinnen oder -Verlusten, die in der Steuererklärung anzugeben sind; Utility-Token gewähren Nutzungsrechte, Security-Token können – je nach Ausgestaltung – Kapitalerträge oder Kapitalgewinne nach § 20 EStG begründen. Maßgeblich ist stets die rechtliche und wirtschaftliche Ausgestaltung des einzelnen Tokens, nicht dessen Bezeichnung im Markt.

Für private Veräußerungsgeschäfte gilt weiterhin die einjährige Haltefrist. Wird innerhalb von zwölf Monaten nach Anschaffung verkauft oder getauscht (einschließlich Tausch in andere Kryptowerte), ist der Gewinn steuerpflichtig – hierbei gilt jedoch eine Freigrenze von 1.000 Euro ab 2024, darüber hinaus ist der Gesamtgewinn voll steuerpflichtig (kein Freibetrag). Wird nach Ablauf der einjährigen Haltefrist verkauft, bleibt der Gewinn steuerfrei. Die Regelungen des BMF-Schreibens stellen dafür die Leitplanken bereit; die Einzelheiten ergeben sich aus der Einordnung des jeweiligen Tokens und der konkreten Transaktion. Vorrangig für die korrekte Besteuerung ist die Einzelbetrachtung je Einheit. Ist diese nicht möglich, gilt für die Haltefrist die FiFo-Methode (First in, First out), für die Wertermittlung ist die Durchschnittsmethode vorgesehen, als Vereinfachung kann auch FiFo unterstellt werden. Praktikabel sind konsistente Verfahren zur Verbrauchsfolge, wenn eine Einzelzuordnung nicht möglich ist. Fehlende oder widersprüchliche Unterlagen gehen in der Regel zu Ihren Lasten. Die Betrachtung erfolgt walletbezogen und ist je Handelsbezeichnung bis zur vollständigen Veräußerung beizubehalten. Steuerreports von Börsen oder Tools können verwendet werden, müssen aber plausibel und überprüfbar sein, vollständige Transaktionsübersichten sollten frühzeitig gesichert werden.

Beispiel

Eine Privatperson erwirbt am 10.04.2025 für 10.000 Euro 0,25 BTC und verkauft diese am 30.11.2025 für 13.400 Euro. Der Gewinn von 3.400 Euro ist – da er innerhalb der Jahresfrist realisiert wird – steuerpflichtig nach § 23 EStG. Parallel fließen im Oktober 2025 Staking-Erträge in Form von 0,8 ETH zu; am Zuflusstag beträgt der Marktwert 1.800 Euro. Diese 1.800 Euro sind – je nach Ausgestaltung – als laufende Einkünfte zu erfassen (im Privatbereich regelmäßig sonstige Einkünfte; im Betriebsvermögen Betriebseinnahmen). Würde der BTC-Verkauf erst ab dem 11.04.2026 erfolgen, wäre der Veräußerungsgewinn privat steuerfrei; die Staking-Erträge bleiben davon unberührt.

Nachweispflichten: saubere Kursumrechnung in Euro, lückenlose Wallet-/Exchange-Belege, klare Trennung von Privat- und Betriebsvermögen und – bei Security-Token – die Möglichkeit, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen.

Hinweis

Im BMF-Schreiben wird mehr oder weniger deutlich darauf hingewiesen, dass eine erweiterte Mitwirkungspflicht verlangt wird.

So wird z. B. schon jetzt beim Handel über eine ausländische Handelsplattform eine erweiterte Mitwirkungspflicht verlangt. Wenn z. B. Walletbestände bestehen, müssen Steuerpflichtige diese seit dem 01.01.2025 zum jeweiligen Veranlagungszeitpunkt (31.12.2025) mit Vorjahr dokumentiert vorlegen können.

Schätzung bei ordnungswidriger Kassenführung – Amtliche Richtsatzsammlung des BMF auf dem Prüfstand

Weil eine Diskothek kein Restaurant ist, kann bei der Schätzung der Getränkeumsätze einer Diskothek nicht auf die Rohgewinnaufschlagsätze der amtlichen Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) für Gastronomiebetriebe zurückgegriffen werden. Das entschied der Bundesfinanzhof in Bezug auf eine Diskothek, bei der die Kassen für die Getränkeumsätze nicht ordnungsgemäß geführt worden waren. Zudem äußerte der Bundesfinanzhof erhebliche Zweifel daran, dass sich die amtliche Richtsatzsammlung des BMF in ihrer bisherigen Form als Grundlage für eine Schätzung eignet (Az. X R 19/21).

Über den entschiedenen Fall hinaus interessant ist diese Entscheidung zum einen deshalb, weil der Bundesfinanzhof darlegt, dass im Fall einer Schätzung von Besteuerungsgrundlagen (§ 162 Abgabenordnung) der innere Betriebsvergleich, der an die Daten und Verhältnisse des geprüften Betriebs selbst anknüpft, im Verhältnis zum äußeren Betriebsvergleich, der sich auf statistische Durchschnittswerte der betreffenden Branchen stützt, als die zuverlässigere Schätzungsmethode anzusehen ist. Dies müssen Finanzamt sowie Finanzgericht bei der Ausübung des ihnen im Rahmen einer Schätzung zustehenden Ermessens berücksichtigen, auch wenn sie bei der Wahl ihrer Schätzungsmethoden grundsätzlich frei sind.

Zum andern hat sich der Bundesfinanzhof mit den Mindestanforderungen befasst, die Datensammlungen oder Datenbanken der Finanzverwaltung erfüllen müssen, wenn sie in einem Gerichtsverfahren berücksichtigt werden sollen. Fragen hierzu hatte der Senat bereits mit seinem Beschluss vom 14.12.2022 aufgeworfen, mit dem er das BMF aufgefordert hatte, dem Revisionsverfahren beizutreten. Nun hat der Senat erhebliche Zweifel daran geäußert, dass sich die amtliche Richtsatzsammlung des BMF in ihrer bisherigen Form als Grundlage für eine Schätzung eignet. Dies wird mit der fehlenden statistischen Repräsentativität der zur Ermittlung der Richtsätze herangezogenen Daten einerseits und dem kategorischen Ausschluss bestimmter Gruppen von Betrieben bei der Ermittlung der Richtsatzwerte andererseits begründet.

Außenprüfung: E-Mails als vorzulegende Handels- und Geschäftsbriefe

Der Bundesfinanzhof entschied, dass E-Mails mit Steuerbezug den Außenprüfern des Finanzamts als „Handels- und Geschäftsbriefe“ vorgelegt werden müssen, nicht jedoch ein extra zu erstellendes Gesamtjournal der Korrespondenz. Handels- und Geschäftsbriefe im Sinne von § 147 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 AO können auch E-Mails sein. (Digitale) Unterlagen über Konzernverrechnungspreise unterfallen dem Anwendungsbereich des § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO (Az. XI R 15/23).

Im Streitfall forderte das beklagte Finanzamt von der Klägerin, einer GmbH, im Rahmen einer Außenprüfung die Vorlage von empfangenen und Wiedergaben von versandten Handelsbriefen nach § 147 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AO sowie sonstiger Unterlagen mit Bedeutung für die Besteuerung nach § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO und für den Fall, dass die angeforderten Unterlagen in elektronischer Form vorlägen, ein Gesamtjournal, in dem alle E-Mails erfasst sein sollten. Die Klägerin weigerte sich, ihr komplettes Datenarchiv herauszugeben.

Hintergrund

Gemäß § 147 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung hat der Steuerpflichtige die empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefe geordnet aufzubewahren. Gleiches gilt nach § 147 Abs. 1 Nr. 3 AO für Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe.

Auf Grundlage von § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO ist der Steuerpflichtige verpflichtet „sonstige Unterlagen“ aufzubewahren, soweit diese für die Besteuerung von Bedeutung sind.

Voraussetzungen von § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG – Verlustmodell unzulässig

Der Bundesfinanzhof hat in drei Urteilen zu den Voraussetzungen von § 20 Abs. 4a  Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entschieden und damit das Steuermodell mit Indexanleihen und Teilschuldverschreibungen gestoppt.

Die Richter des Bundesfinanzhofs stellten klar, wann § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG nicht greift. Damit setzten sie der gezielten Steuervermeidung enge Grenzen. Den drei Verfahren lagen jeweils strukturierte Wertpapiergeschäfte zugrunde. Deren Gestaltungsziel war es, im Hinblick auf zu erwartende sehr hohe tariflich zu besteuernde Gewinne in zukünftigen Veranlagungszeiträumen voll ausgleichsfähige Verluste einerseits und hohe, dem gesonderten Tarif für Kapitaleinkünfte unterliegende Erträge andererseits zu generieren. Damit sollte erreicht werden, dass die erwarteten sehr hohen tariflich zu besteuernden Gewinne mit den Verlusten ausgeglichen und nicht mit dem Spitzensteuersatz von 45 %, sondern nur mit dem gesonderten Tarif von 25 % belastet werden (Az. VIII R 9/22, VIII R 18/23, VIII R 35/23).

Der Bundesfinanzhof hat nunmehr entschieden, dass § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG Fälle nicht erfasst, in denen weder der Emittent noch der Inhaber nach den Anleihebedingungen das Recht haben, anstelle der Rückzahlung der Anleihe in Geld einseitig Wertpapiere andienen oder die Lieferung von Wertpapieren verlangen zu können.

Hintergrund

Gemäß § 20 Abs. 4a Satz 3 Halbsatz 1 EStG ist, wenn der Inhaber bei einer sonstigen Kapitalforderung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG das Recht besitzt, bei Fälligkeit anstelle der Zahlung eines Geldbetrages vom Emittenten die Lieferung von Wertpapieren zu verlangen oder der Emittent das Recht besitzt, bei Fälligkeit dem Inhaber anstelle der Zahlung eines Geldbetrages Wertpapiere anzudienen und der Inhaber der Forderung oder der Emittent von diesem Recht Gebrauch macht, das Entgelt für den Erwerb der Forderung als Veräußerungspreis der Forderung und als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen.

Einzelhandelsumsatz im September 2025 real um 0,2 % höher als im Vormonat

Der Umsatz der Einzelhandelsunternehmen in Deutschland ist nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes im September 2025 gegenüber August 2025 kalender- und saisonbereinigt real (preisbereinigt) um 0,2 % und nominal (nicht preisbereinigt) um 0,1 % gestiegen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 31.10.2025

Einzelhandelsumsatz, September 2025 (vorläufig, kalender- und saisonbereinigt)
+0,2 % zum Vormonat (real)
+0,1 % zum Vormonat (nominal)
+0,2 % zum Vorjahresmonat (real)
+1,7 % zum Vorjahresmonat (nominal)

August 2025 (revidiert, kalender- und saisonbereinigt)
-0,5 % zum Vormonat (real)
-0,3 % zum Vormonat (nominal)
+1,4 % zum Vorjahresmonat (real)
+2,7 % zum Vorjahresmonat (nominal)

Der Umsatz der Einzelhandelsunternehmen in Deutschland ist nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im September 2025 gegenüber August 2025 kalender- und saisonbereinigt real (preisbereinigt) um 0,2 % und nominal (nicht preisbereinigt) um 0,1 % gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat September 2024 stieg der Umsatz real ebenfalls um 0,2 % und nominal um 1,7 %. Im August 2025 verzeichnete der Einzelhandelsumsatz gegenüber Juli 2025 nach Revision der vorläufigen Ergebnisse einen Rückgang von real 0,5 % (vorläufiger Wert: -0,2 %) und nominal 0,3 % (vorläufiger Wert: +0,1 %).

Der Umsatz im Einzelhandel mit Lebensmitteln stieg im September 2025 gegenüber dem Vormonat kalender- und saisonbereinigt sowohl real als auch nominal um 0,3 %. Im Vergleich zum Vorjahresmonat September 2024 verzeichnete der Umsatz im Lebensmitteleinzelhandel einen Anstieg von real 0,2 % und nominal 2,9 %.

Im Einzelhandel mit Nicht-Lebensmitteln sank der kalender- und saisonbereinigte Umsatz im September 2025 gegenüber dem Vormonat sowohl real als auch nominal um 0,6 %. Im Vergleich zum Vorjahresmonat September 2024 wuchs der Umsatz hier real um 0,2 % und nominal um 1,1 %.

Im Internet- und Versandhandel verzeichnete der Umsatz im September 2025 gegenüber dem Vormonat ein Umsatzplus von real 0,4 % und nominal 0,6 %. Im Vergleich zum Vorjahresmonat September 2024 wuchs der Umsatz im Internet- und Versandhandel real um 3,7 % und nominal 4,4 %.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Importpreise im September 2025: -1,0 % gegenüber September 2024

Die Importpreise waren im September 2025 um 1,0 % niedriger als im September 2024. Im August 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei -1,5 % gelegen, im Juli bei -1,4 %. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, stiegen die Einfuhrpreise im September 2025 gegenüber dem Vormonat August 2025 um 0,2 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 31.10.2025

Importpreise, September 2025
-1,0 % zum Vorjahresmonat
+0,2 % zum Vormonat

Exportpreise, September 2025
+0,6 % zum Vorjahresmonat
0,0 % zum Vormonat

Die Importpreise waren im September 2025 um 1,0 % niedriger als im September 2024. Im August 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei -1,5 % gelegen, im Juli bei -1,4 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Einfuhrpreise im September 2025 gegenüber dem Vormonat August 2025 um 0,2 %.

Die Exportpreise lagen im September 2025 um 0,6 % höher als im September 2024. Im August 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +0,5 % gelegen, im Juli 2025 bei +0,6 %. Gegenüber August 2025 veränderten sich die Ausfuhrpreise im Durchschnitt nicht (0,0 %).

Energie mit größtem Einfluss auf Rückgang der Importpreise im Vorjahresvergleich

Den größten Einfluss auf die Gesamtentwicklung der Importpreise im September 2025 hatte erneut der Rückgang der Preise für Energie mit -11,0 % gegenüber September 2024. Gegenüber August 2025 stiegen die Energiepreise im Durchschnitt um 1,1 %.

Alle Energieträger waren im September 2025 günstiger als im September 2024: Steinkohle mit -18,6 % (-1,8 % gegenüber August 2025), rohes Erdöl mit -14,6 % (-1,8 % gegenüber August 2025), Erdgas mit -11,2 % (+4,8 % gegenüber August 2025), elektrischer Strom mit -6,3 % (-5,0 % gegenüber August 2025) sowie Mineralölerzeugnisse mit -3,8 % (+1,3 % gegenüber August 2025).

Ohne Berücksichtigung der Energiepreise veränderten sich die Importpreise im September 2025 gegenüber dem Vorjahresmonat und dem Vormonat leicht nach oben (jeweils +0,1 %). Lässt man nur Erdöl und Mineralölerzeugnisse außer Betracht, lag der Importpreisindex 0,4 % unter dem Stand von September 2024, aber 0,2 % über dem Stand von August 2025.

Preissenkungen auch bei Vorleistungs- und Investitionsgütern

Die Importpreise für Vorleistungsgüter lagen 0,4 % unter denen des Vorjahresmonats (+0,4 % gegenüber August 2025), für Investitionsgüter waren sie 0,5 % niedriger als im Vorjahresmonat (-0,1 % gegenüber August 2025).

Preissteigerungen weiterhin bei Konsumgütern und landwirtschaftlichen Gütern

Die Preise für importierte Konsumgüter (Ge- und Verbrauchsgüter) waren im September 2025 um 1,1 % höher als im Vorjahr. Gegenüber dem Vormonat sanken sie um 0,3 %. Importierte Verbrauchsgüter waren 1,8 % teurer als im September 2024 (-0,2 % gegenüber August 2025), während sich importierte Gebrauchsgüter im Vorjahresvergleich um 1,1 % verbilligten (-0,3 % gegenüber August 2025).

Bei den Verbrauchsgütern musste insbesondere für Nahrungsmittel mit +7,2 % deutlich mehr bezahlt werden als im September 2024. Gegenüber August 2025 fielen die Preise hier aber um 0,2 %. Mehr als im September 2024 kosteten vor allem geschälte Haselnüsse (+83,1 %), Kaffee (geröstet oder entkoffeiniert; +39,8 %), Rindfleisch (+33,3 %), Geflügelfleisch (+29,0 %), Orangensaft (+28,8 %) und geschälte Mandeln (+26,9 %). Dagegen waren Zucker (-28,8 %) und Olivenöl (-22,6 %) billiger als im Vorjahresmonat.

Die Preise für importierte landwirtschaftliche Güter lagen im September 2025 um 1,9 % über denen des Vorjahresmonats, aber um 0,9 % unter denen von August 2025. Insbesondere Rohkaffee war deutlich teurer als vor einem Jahr (+35,9 %), gegenüber dem Vormonat gaben die Rohkaffeepreise aber um 1,0 % nach.

Mehr als vor einem Jahr kosteten auch Speisezwiebeln (+34,6 %). Im Vormonatsvergleich wurden sie aber um 15,2 % billiger.

Dagegen lagen unter anderem die Preise für importierte Avocados im Durchschnitt 14,6 % unter denen des Vorjahres, stiegen aber um 16,6 % gegenüber August 2025. Lebende Schweine waren 4,8 % billiger als im September 2024 (-2,1 % gegenüber August 2025).

Konsumgüter mit größtem Einfluss auf Anstieg der Exportpreise im Vorjahresvergleich

Bei der Ausfuhr hatten im September 2025 die Preissteigerungen bei Konsumgütern den größten Einfluss auf die Preisentwicklung insgesamt.

Exportierte Konsumgüter waren 1,6 % teurer als im September 2024 (0,0 % gegenüber August 2025). Die Preise für Gebrauchsgüter lagen um 1,6 % über denen des Vorjahres, Verbrauchsgüter waren 1,5 % teurer als im September 2024. Wie auch bei den Einfuhren, waren bei den exportierten Verbrauchsgütern Nahrungsmittel im Durchschnitt deutlich teurer als im Vorjahresmonat (+4,7 %, aber -0,5 % gegenüber dem Vormonat). Insbesondere Kaffee (entkoffeiniert oder geröstet) wurde zu 47,1 % höheren Preisen exportiert als im September 2024, verbilligte sich aber gegenüber August 2025 um 1,2 %. Dagegen waren Zuckerexporte deutlich billiger als vor einem Jahr (-24,1 %), verteuerten sich aber gegenüber August 2025 um 5,5 %. Deutlich preiswerter gegenüber Vorjahr und Vormonat waren im September 2025 auch Kakaomasse, Kakaobutter, Kakaofett, Kakaoöl und Kakaopulver. Im Vergleich zum Vorjahresmonat fielen die Preise um 15,0 %, im Vergleich zum Vormonat um 8,5 %.

Die Exporte landwirtschaftlicher Güter waren im Vorjahresvergleich 0,9 % teurer. Gegenüber August 2025 fielen die Preise deutlich (-3,0 %).

Die Preise für ausgeführte Vorleistungs- und Investitionsgüter lagen 0,4 % über denen von September 2024. Gegenüber dem Vormonat wurden Vorleistungsgüter 0,2 % teurer, das Preisniveau bei Investitionsgütern blieb unverändert.

Dagegen wurde Energie preiswerter exportiert als im Vorjahresmonat (-3,2 %). Gegenüber August 2025 fielen die Preise hier um 0,5 %. Mineralölerzeugnisse waren 2,9 % billiger als im Vorjahr (+0,7 % gegenüber August 2025), die Erdgaspreise lagen 2,6 % unter denen des Vorjahresmonats (-0,8 % gegenüber August 2025).

Berechnung der Außenhandelspreisindizes ohne Steuern und Zölle

Berechnungsgrundlage für die Indizes der Außenhandelspreise sind ausschließlich die in Verträgen vereinbarten Preise, zu denen inländische Unternehmen Waren aus dem Ausland einkaufen beziehungsweise ins Ausland verkaufen. Steuern und Zölle fließen demnach nicht in die Berechnung der Indizes ein.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Arbeiten im Ruhestand verbreitet

Die Beschäftigung von Rentnern und Pensionären ist in vielen Betrieben und öffentlichen Dienststellen verbreitet. Das zeigt eine neue Auswertung der Hans-Böckler-Stiftung. Mehr als die Hälfte der befragten knapp 3.700 Betriebs- und Personalräte berichtet, dass in ihren Einrichtungen Menschen über das Renten- oder Pensionsalter hinaus tätig sind.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 30.10.2025

55 Prozent der mitbestimmten Betriebe beschäftigen Rentner*innen oder Pensionär*innen

Die Beschäftigung von Rentner*innen und Pensionär*innen ist in vielen Betrieben und öffentlichen Dienststellen verbreitet. Das zeigt eine neue Auswertung der Betriebs- und Personalrätebefragung des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung. Mehr als die Hälfte der befragten knapp 3.700 Betriebs- und Personalräte berichtet, dass in ihren Einrichtungen Menschen über das Renten- oder Pensionsalter hinaus tätig sind. Diese Beschäftigung folgt oft einem stabilen Muster: 82,5 Prozent der Betriebs- und Personalräte, in deren Betriebe Ruheständler*innen arbeiten, berichten, dass die Betroffenen bereits vor Renten- oder Pensionsbeginn in derselben Einrichtung tätig waren. Und wenn sie weiterbeschäftigt werden, führen sie auch in der Regel ihre bisherige Tätigkeit fort. Rentner*innen und Pensionär*innen gehen ihrer Arbeit jedoch meist mit reduzierter Stundenzahl und ganz überwiegend in Minijobs nach. „Offensichtlich ist also unter den bestehenden Rahmenbedingungen bereits viel möglich und die Beschäftigung dieser Personengruppe folgt auch den Wünschen und Fähigkeiten der Betreffenden und den Einsatzmöglichkeiten in Branchen und Betrieben“, schreiben die Studienautoren Dr. Florian Blank und Dr. Wolfram Brehmer. Die Befunde sind auch vor dem Hintergrund aktueller politischer Diskussionen interessant. Die Bundesregierung will über Steuererleichterungen („Aktivrente“) sowie vereinfachte Befristungsmöglichkeiten die Beschäftigung im Rentenalter fördern. Die Wissenschaftler warnen vor Nebenwirkungen der Pläne: Im ungünstigsten Fall könnten Arbeitgeber die geplante Förderung missbrauchen, um Ältere auszunutzen und Löhne zu drücken.

Die WSI-Befragung ist repräsentativ für Betriebe und Dienststellen mit mehr als 20 Beschäftigten und Betriebs- oder Personalrat. Die Daten von 2023 zeigen, dass rund 55 Prozent der mitbestimmen Betriebe Menschen beschäftigen, die eine Altersrente oder Pension beziehen. Dabei unterscheiden sich Privatwirtschaft und öffentlicher Dienst kaum voneinander. In den genannten Betrieben machen Beschäftigte im Rentenalter 1,4 Prozent der Belegschaft aus. Überdurchschnittlich häufig arbeiten sie in kleineren Betrieben und in Dienstleistungsbranchen.

In der Befragung sollten Betriebs- und Personalräte auch angeben, aus welchen Gründen Ältere weiterbeschäftigt werden. 86 Prozent sagten, Wissen und Fähigkeiten der Älteren würden im Betrieb weiter gebraucht. Knapp 57 Prozent gaben zu Protokoll, dass keine anderen Arbeitskräfte verfügbar gewesen seien und fast ebenso viele, dass sich Rentner*innen und Pensionär*innen flexibel einsetzen ließen. Andere Gründe – Jüngere einarbeiten, Kostenersparnisse – spielten eine geringere Rolle. 89 Prozent gaben zudem an, dass mit der Weiterbeschäftigung den Interessen der Rentner*innen entsprochen werde. Ruheständler*innen werden am häufigsten in Form von Minijobs weiterbeschäftigt. Dies gilt vor allem für die private Wirtschaft.

In aller Regel arbeiten Ruheständler*innen, die im alten Betrieb weiterbeschäftigt sind, auch in ihrem alten Tätigkeitsbereich. Dabei genießen sie üblicherweise keine Vergünstigungen in Form von weniger anstrengenden Aufgaben oder weniger Verantwortung. Sie werden „eingesetzt und behandelt wie jüngere Beschäftigte“, so die Forscher. Im Vergleich zu Jüngeren haben sie aber meist eine geringere Wochenarbeitszeit, können ihre Arbeitszeiten relativ stark selbst bestimmen und müssen keine Nacht- und Schichtarbeit leisten.

Es sei schwer zu sagen, ob die „Aktivrente“ und erleichterte sachgrundlose Befristungen zu noch mehr Beschäftigung im Rentenalter beitragen könnten, schreiben Blank und Brehmer. Zumal viele Beschäftigte lieber früher als später in den Ruhestand wechseln möchten und auch viele Unternehmen Möglichkeiten für einen früheren Ausstieg aus dem Arbeitsleben anbieten.

Die Wissenschaftler sehen aber eine gewisse Gefahr darin, dass die geplanten Gesetzesänderungen einen neuen „zweitklassigen Arbeitnehmer*innenstatus“ schaffen könnten, mit älteren Beschäftigten, die arbeitsrechtlich weniger geschützt sind als ihre jüngeren Kolleg*innen. „Im schlimmsten Fall würde die Verbindung aus der Rente beziehungsweise Pension und der Steuererleichterung im Sinne eines Kombilohns wirken“, erklären Blank und Brehmer. Dann liefe es auf eine Subventionierung von Unternehmen hinaus, die Ältere – die dank Rente weniger auf den Verdienst angewiesen sind – mit geringeren Löhnen abspeisen könnten. Das könnte wiederum Druck auf die Einkommen der regulär Beschäftigten ausüben.

Anstelle der geplanten Änderungen, deren Wirkungen völlig unklar sind und die für den Staatshaushalt eine deutliche Belastung darstellen können, sollte der Fokus auf gute Arbeit, auf die Gesundheit der Beschäftigten und auf Anerkennung ihrer Leistungen gelegt werden. Davon würden alle Beschäftigten, jüngere wie ältere, profitieren und sicher würden auch die Fähigkeit und die Bereitschaft steigen, länger zu arbeiten.

Prof. Dr. Bettina Kohlrausch, wissenschaftliche Direktorin des WSI

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Probezeitkündigung im befristeten Arbeitsverhältnis

Für die Verhältnismäßigkeit einer vereinbarten Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis i. S. v. § 15 Abs. 3 TzBfG gibt es keinen Regelwert. Vielmehr ist lt. BAG stets eine Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen (Az. 2 AZR 160/24).

BAG, Pressemitteilung vom 30.10.2025 zum Urteil 2 AZR 160/24 vom 30.10.2025

Für die Verhältnismäßigkeit einer vereinbarten Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis i. S. v. § 15 Abs. 3 TzBfG* gibt es keinen Regelwert. Vielmehr ist stets eine Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen.

Die Klägerin arbeitete seit 22. August 2022 bei der Beklagten als Advisor I Customer Service. Das Arbeitsverhältnis der Parteien war auf ein Jahr befristet, wobei es mit den gesetzlichen Fristen kündbar sein sollte. Die ersten vier Monate der Tätigkeit vereinbarten die Parteien als Probezeit mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist.

Mit einem am 10. Dezember 2022 zugegangenen Schreiben kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 28. Dezember 2022. Dagegen hat sich die Klägerin mit ihrer Klage gewandt und geltend gemacht, die vereinbarte Probezeit sei unverhältnismäßig lang, sodass das Arbeitsverhältnis frühestens mit der gesetzlichen Frist des § 622 Abs. 1 BGB** zum 15. Januar 2023 enden könne. Es sei aber davon auszugehen, dass wegen Unwirksamkeit der Probezeitklausel die Vereinbarung der Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses nach § 15 Abs. 4 TzBfG insgesamt entfalle. Jedenfalls bedürfe die Kündigung der sozialen Rechtfertigung, weil die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG nur so lang sein könne, wie eine zulässig vereinbarte verhältnismäßige Probezeit, die vorliegend mit drei Monaten anzusetzen sei.

Das Landesarbeitsgericht hat die Probezeit als unverhältnismäßig angesehen. Es sei von einem Regelwert von 25 % der Dauer der Befristung auszugehen, hier also drei Monate. Gründe, davon abzuweichen, lägen nicht vor. Die Kündigung sei dennoch wirksam, beende das Arbeitsverhältnis aber erst zum 15. Januar 2023.

Die Revision der Klägerin, die weiterhin eine vollständige Unwirksamkeit der Kündigung geltend macht, war vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Dagegen hat der Senat auf die Anschlussrevision der Beklagten das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Anders als vom Landesarbeitsgericht angenommen, gibt es keinen Regelwert von 25 % der Dauer der Befristung für eine verhältnismäßige Probezeit. Vielmehr ist in jedem Einzelfall stets eine Abwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen. Angesichts des von der Beklagten aufgestellten detaillierten Einarbeitungsplans mit drei verschiedenen Phasen von insgesamt 16 Wochen Dauer, nach denen die Mitarbeiter produktiv einsatzfähig sein sollen, hat der Senat vorliegend eine Probezeitdauer von vier Monaten als verhältnismäßig angesehen. Auch bei Vereinbarung einer unverhältnismäßig langen und deshalb unzulässigen Probezeitdauer hätte der Senat im Übrigen keine rechtliche Veranlassung gehabt, von einer Verkürzung der gesetzlichen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG auszugehen, wonach eine Kündigung der sozialen Rechtfertigung bedarf, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat.

Hinweise

*§ 15 TzBfG lautet auszugsweise:

(3) Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen.

(4) Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.

**§ 622 BGB lautet auszugsweise:

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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