Stärkere Regulierung von Kryptowerten gebilligt

Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sollen künftig Finanzbehörden Informationen über bestimmte Transaktionen von Kryptowerte-Nutzern melden. Einen entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung hat der Finanzausschuss gebilligt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 05.11.2025

Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sollen künftig Finanzbehörden Informationen über bestimmte Transaktionen von Kryptowerte-Nutzern melden. Einen entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung (21/1937) hat der Finanzausschuss am Mittwochvormittag gebilligt. Im Plenum soll dieser am morgigen Donnerstagabend beschlossen werden. Im Oktober hatte der Finanzausschuss zu der Vorlage eine öffentliche Anhörung durchgeführt.

Für den Gesetzentwurf votierten die Fraktionen von CDU/CSU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke. Die AfD-Fraktion stimmte dagegen. Einstimmig angenommen worden waren zuvor bei Enthaltung der AfD-Fraktion noch Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen. Einer davon umfasste redaktionelle Änderungen, einer Löschfristen für Daten beispielsweise bei Dauerschuldverhältnissen wie Lebensversicherungen und einer den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

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Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 571/2025

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Mehr Rechte für Landesbehörden bei Schwarzarbeit

Landesbehörden sollen im Kampf gegen Schwarzarbeit ähnlich erweiterte Befugnisse erhalten wie die beim Zoll angesiedelte Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS). Einen entsprechenden Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zum Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung hat der Finanzausschuss gebilligt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 05.11.2025

Landesbehörden sollen im Kampf gegen Schwarzarbeit ähnlich erweiterte Befugnisse erhalten wie die beim Zoll angesiedelte Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS). Einen entsprechenden Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zum Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung (21/1930) hat der Finanzausschuss am Mittwochvormittag mit der Mehrheit von CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen gebilligt. Die Fraktion Die Linke enthielt sich, die AfD-Fraktion votierte dagegen. Die Mehrheit des Ausschusses kommt damit einem Wunsch des Bundesrats nach.

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Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 572/2025

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Umsatz im Dienstleistungsbereich im August 2025 um 0,5 % niedriger als im Vormonat

Der Dienstleistungssektor in Deutschland hat im August 2025 nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes kalender- und saisonbereinigt sowohl real als auch nominal 0,5 % weniger Umsatz erwirtschaftet als im Juli 2025.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 05.11.2025

Umsatz im Dienstleistungsbereich, August 2025 (vorläufig, kalender- und saisonbereinigt)

-0,5 % zum Vormonat (real)
-0,5 % zum Vormonat (nominal)
+0,2 % zum Vorjahresmonat (real)
+1,6 % zum Vorjahresmonat (nominal)

Der Dienstleistungssektor in Deutschland (ohne Finanz- und Versicherungsdienstleistungen) hat im August 2025 nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) kalender- und saisonbereinigt sowohl real (preisbereinigt) als auch nominal (nicht preisbereinigt) 0,5 % weniger Umsatz erwirtschaftet als im Juli 2025. Verglichen mit dem Vorjahresmonat August 2024 verzeichnete der Umsatz einen Anstieg von real 0,2 % und nominal von 1,6 %.

Den größten realen Umsatzrückgang im August 2025 gegenüber dem Vormonat verzeichnete der Bereich Information und Kommunikation mit einem Minus von 1,7 %, gefolgt vom Grundstücks- und Wohnungswesen mit einem Rückgang von 1,4 %. In den sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen (zum Beispiel Vermietung von beweglichen Sachen und Vermittlung von Arbeitskräften) sowie den freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen fiel der Rückgang mit einem Minus von 0,3 % bzw. 0,1 % moderater aus. Im Gegensatz hierzu stiegen die realen Umsätze im Bereich Verkehr und Lagerei um 0,3 %.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Entwicklung der Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe Berichtsmonat September 2025

Nach vier Rückgängen in Folge sind laut BMWE die Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe im September wieder angestiegen.

BMWE, Pressemitteilung vom 05.11.2025

Nach vier Rückgängen in Folge sind die Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe im September wieder angestiegen. Laut Angaben des Statistischen Bundesamts erhöhte sich das Ordervolumen preis-, kalender- und saisonbereinigt um 1,1 % gegenüber August; gleichzeitig wurde der August-Wert leicht auf -0,4 % von zuvor -0,8 % nach oben revidiert. Ohne Berücksichtigung von Großaufträgen nahmen die Auftragseigänge der Industrie insgesamt um 1,9 % gegenüber dem Vormonat zu. Im gesamten dritten Quartal unterschritten die Auftragseingänge in der Industrie das Niveau des Vorquartals um 3,0 %.

Bei den Inlandsaufträgen ergab sich im September nach dem kräftigen Zuwachs im August ein Rückgang um 2,5 %. Die Order aus dem Ausland legten dagegen um 3,5 % zu, wobei insbesondere die Nachfrage aus dem Nich-Euroraum mit +4,3 % kräftig anzog. Aus dem Euroraum erhöhten sich die Bestellungen im Vormonatsvergleich um 2,1 %.

In der Betrachtung der Gütergruppen zeigten sich im Vormonatsvergleich kräftige Auftragszuwächse bei Konsum- (+6,2 %) und insbesondere bei Verbrauchsgüterproduzenten (+7,2 %), vor allem aus dem Inland. Die Ordereingänge in den gewichtigen Bereichen der Investitions- (0,0 %) und Vorleistungsgüterproduzenten (+1,4 %) blieben dagegen verhalten.

Nach Branchen verzeichneten insbesondere die Bekleidungsindustrie (+40,3 %) kräftige Auftragszuwächse; auch die Order für elektrische Ausrüstungen (+9,5 %) und im sonstigen Fahrzeugbau (+7,5 %) erhöhten sich im September deutlich, wobei letztere durch Großaufträge aus dem Ausland geprägt sein dürften. Rückgänge ergaben sich dagegen bei der Nachfrage nach energieintensiven Produkten wie Metallerzeugnissen (-19,0 %), Metallerzeugung (-5,6 %), Herstellung von Papier und Pappe (-1,8 %) sowie chemischen Erzeugnisse (-1,0%).

Nachdem die Auftragslage im August von einem kräftigen Anstieg der Inlands- und einem Rückgang der Auslandsnachfrage geprägt war, zeigt sich zuletzt eine Gegenbewegung. Eine klare Tendenz ist damit noch nicht feststellbar; die Entwicklung der Auftragslage bleibt angesichts der anhaltenden geopolitischen Unwägbarkeiten und zuletzt Unsicherheiten um die Versorgungslage bei wichtigen Vorprodukten fragil.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

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Triage-Regelungen des Infektionsschutzgesetzes sind mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig

Mit Beschluss hat das BVerfG die Triage-Regelungen des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz − IfSG) wegen fehlender Bundeskompetenz für die konkreten Regelungen für nichtig erklärt (Az. 1 BvR 2284/23, 1 BvR 2285/23).

BVerfG, Pressemitteilung vom 04.11.2025 zum Beschluss 1 BvR 2284/23, 1 BvR 2285/23 vom 23.09.2025

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die Triage-Regelungen des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz − IfSG) wegen fehlender Bundeskompetenz für die konkreten Regelungen für nichtig erklärt.

Die Beschwerdeführenden – Fachärztinnen und Fachärzte im Bereich der Notfall- und Intensivmedizin – wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen den neu eingeführten § 5c IfSG. Darin regelt der Bundesgesetzgeber unter anderem, anhand welcher materieller Kriterien eine Entscheidung über die Zuteilung überlebenswichtiger intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten bei nicht ausreichenden Ressourcen – also im Fall einer sogenannten Triage – zu treffen ist, soweit dieser Knappheitsfall durch eine übertragbare Krankheit jedenfalls mitverursacht ist.

Die Verfassungsbeschwerden haben Erfolg, der Eingriff in die Berufsfreiheit ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Es besteht keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die angegriffenen Regelungen des § 5c IfSG.

Die Entscheidung ist mit 6 : 2 Stimmen ergangen.

Sachverhalt:

Mit der Neuregelung von § 5c IfSG hat der Gesetzgeber erstmals ein Verfahren sowie ein (positives) Priorisierungskriterium und zahlreiche nicht anzuwendende Kriterien im Falle einer Triage geregelt. Er hat damit auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 2021 reagiert. Der Erste Senat hatte darin festgestellt, dass der Gesetzgeber Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz (GG) verletzt habe, weil er es unterlassen habe, Vorkehrungen zu treffen, damit niemand wegen einer Behinderung bei der Zuteilung überlebenswichtiger, nicht für alle zur Verfügung stehender intensivmedizinischer Ressourcen benachteiligt werde. Das Gericht hatte den Gesetzgeber verpflichtet, unverzüglich geeignete Vorkehrungen zu treffen, siehe Pressemitteilung Nr. 109/21.

Kennzeichnend für die Triage-Situation bei einem Mangel an intensivmedizinischen Ressourcen ist ein Dilemma: Jede Entscheidung über die Verteilung der zur Verfügung stehenden intensivmedizinischen Ressourcen kann regelmäßig zu einem Verlust von Menschenleben führen. Die Zuteilung der vorhandenen Ressourcen (sog. Allokation) kann folglich nie zum Wohle aller Patienten gelingen. Der neu eingeführte § 5c IfSG macht gesetzliche Vorgaben für diese Zuteilung überlebenswichtiger intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten in einer Knappheitssituation.

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Regelungen des § 5c IfSG und rügen unter anderem, durch diese in ihrer Berufsfreiheit verletzt zu sein.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

A. Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig und begründet, soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG durch § 5c Absätze 1 bis 3 IfSG rügen.

I. Es liegt ein Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit vor. Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet, dass Ärztinnen und Ärzte in ihrer beruflichen Tätigkeit frei von fachlichen Weisungen sind, und schützt – im Rahmen therapeutischer Verantwortung – auch ihre Entscheidung über das „Ob“ und das „Wie“ einer Heilbehandlung. Die Regelungen des § 5c Absätze 1 bis 3 IfSG schränken die Therapiefreiheit ein und beeinträchtigen damit die Berufsausübungsfreiheit.

II. Der Eingriff ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, es fehlt bereits an der formellen Verfassungsmäßigkeit. Es besteht keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die angegriffenen Regelungen des § 5c Absätze 1 bis 3 IfSG.

1. Der Bund kann sich hinsichtlich der konkreten Normen nicht auf die Kompetenz zur Regelung von Maßnahmen gegen übertragbare Krankheiten nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 Var. 1 GG („Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren“) stützen. Dieser Kompetenztitel bietet keine Grundlage für ein reines Pandemiefolgenrecht. Voraussetzung ist vielmehr eine gewisse, auf Eindämmung oder Vorbeugung bezogene Gerichtetheit der Maßnahme.

a) Schon der Wortlaut des Kompetenztitels spricht dafür, dass es für die Anwendbarkeit nicht genügt, wenn eine Regelung lediglich an die Auswirkungen einer Pandemie anknüpft, ohne dass sie der Eindämmung oder Vorbeugung der übertragbaren Krankheit als solcher dient. Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG spricht von Maßnahmen „gegen“ übertragbare Krankheiten „bei“ Menschen und bringt damit zum Ausdruck, dass sich die Kompetenz auf Regelungen bezieht, die dazu dienen, im Bundesgebiet auftretende übertragbare Krankheiten als solche einzudämmen. Auch spricht die Historie der Gesetzgebungskompetenz im Gesundheitsbereich – die nach und nach auf die Länder verlagert wurde – für eine Beschränkung auf Regelungen zur Eindämmung oder Bekämpfung einer Pandemie und umgekehrt gegen die Einbeziehung reiner Pandemiefolgeregelungen.

b) Bei den Regelungen des § 5c IfSG handelt es sich auch nicht um eine „Maßnahme“ im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG. Nach ihrer konkreten Konzeption stellen die Regelungen kein Instrument der Vorbeugung oder der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dar. Sie mindern Infektionsrisiken nicht, sondern sagen nur aus, wie ein Arzt Patienten bei nicht ausreichenden intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten priorisieren muss. § 5c IfSG trifft im Schwerpunkt also Regelungen dazu, „wer“ behandelt werden darf, nicht jedoch zum „Wie“ der Behandlung. Diese Regelungen knüpfen als reines Pandemiefolgenrecht also an eine Knappheit infolge einer Pandemie an, dienen aber nicht der Pandemiebekämpfung. So nennt auch der Normtext selbst als Zweck der Regelungen den Schutz vor Diskriminierung und die Rechtssicherheit für die handelnden Ärztinnen und Ärzte.

c) Da die Triageregelungen für die Vorbeugung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nicht unerlässlich sind, kann auch nicht auf eine Kompetenz kraft Sachzusammenhangs oder eine Annexkompetenz abgestellt werden.

2. § 5c Absätze 1 bis 3 IfSG lassen sich auch nicht unter den Titel konkurrierender Gesetzgebung der öffentlichen Fürsorge fassen. Dieser tritt hinter Art. 74 Abs. 1 Nr. 19, Nr. 19a GG als die spezielleren Kompetenztitel zurück.

Zwar enthalten die Regelungen des § 5c IfSG fürsorgerische Elemente, soweit sie dem Schutz von Menschen mit Behinderung vor Diskriminierung zu dienen bestimmt sind. Gleichwohl sprechen systematische Erwägungen gegen eine Eröffnung des Anwendungsbereichs des Kompetenztitels. § 5c IfSG ist eine dem Gesundheitswesen zugehörige Norm, es fehlt ihr an einem primär fürsorgerechtlichen Charakter. Wenngleich die Norm auch antidiskriminierungsrechtliche Ziele verfolgt, regelt sie als Allokationsvorschrift die medizinische Behandlungsreihenfolge im Fall einer Triage und damit im Kern ärztliche Berufsausübung und krankenhausrechtliche Verfahrenspflichten. Die Entscheidung der Verfassung, dem Bund für das Gesundheitswesen nur auf einzelne Sachbereiche beschränkte Gesetzgebungskompetenzen zuzuweisen, darf nicht durch eine erweiternde Auslegung der Gesetzgebungskompetenz für die öffentliche Fürsorge unterlaufen werden.

3. Die angegriffenen Regelungen sind weiterhin weder Teil des bürgerlichen Rechts noch des Strafrechts und werden daher auch nicht von den entsprechenden Gesetzgebungstiteln erfasst. Insbesondere wollte der Gesetzgeber losgelöst von zivilrechtlichen Vertragsverhältnissen die Allokation knapper intensivmedizinischer Ressourcen in einer Ausnahmesituation regeln, indem er Vorgaben generell für die ärztliche Berufsausübung gemacht hat. Diesem klaren gesetzgeberischen Willen widerspräche erkennbar auch eine geltungserhaltende Reduktion der Norm auf bürgerlich-rechtliche Verhältnisse.

4. Zuletzt kommt eine Bundeskompetenz auch nicht kraft Natur der Sache in Betracht.

Allokationsregelungen erfordern im Pandemiefall nicht notwendigerweise eine gesamtstaatliche Regelung. Dass allein der Bund zur effektiven Beherrschung der Diskriminierungsrisiken in einer Triage-Situation in der Lage wäre, insbesondere weil den Ländern die dahingehende Handlungsfähigkeit fehlte, ist nicht erkennbar. Der Umstand, dass in Fällen einer pandemischen Lage von nationaler Tragweite eine bundeseinheitliche Regelung zweckmäßiger sein könnte als eine Selbstkoordinierung der Länder, genügt für die Annahme einer Kompetenz kraft Natur der Sache nicht. Nach der aktuellen Kompetenzverteilung des Grundgesetzes tragen die Länder maßgeblich die Verantwortung für diskriminierungssensible Allokationsregeln im Sinne reiner Pandemiefolgenregelungen, die auch länderübergreifend tragfähige Entscheidungen ermöglichen müssen.

B. Die Unvereinbarkeit des § 5c Absätze 1 bis 3 IfSG mit Art. 12 Abs. 1 GG führt zur Nichtigkeit dieser Regelungen. Die Nichtigkeitserklärung ist auf § 5c Absätze 4 bis 7 IfSG zu erstrecken, weil diese Regelungen mit der gesetzlich definierten Zuteilungsentscheidung und den hierfür vorgesehenen materiellen Kriterien in unlösbarem Zusammenhang stehen und einzig aus ihr ihre Rechtfertigung beziehen.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Was der Mittelstand in Deutschland jetzt braucht

Die Staatssekretärin Gitta Connemann informierte sich im IfM Bonn über die aktuellen Forschungsergebnisse des Instituts.

IfM Bonn, Pressemitteilung vom 04.11.2025

Staatssekretärin Gitta Connemann informierte sich im IfM Bonn über die aktuellen Forschungsergebnisse des Instituts

„Das IfM ist das Zentrum der wissenschaftlichen Forschung rund um den Mittelstand – entstanden aus einem Briefwechsel zwischen Ludwig Erhard und Konrad Adenauer. Diese Wurzeln zeigen: Der Mittelstand ist mehr als eine Wirtschaftsgröße. Er ist nicht nur Rückgrat, sondern Zukunft unseres Landes. Und es ist Haltung, Herzblut und Heimat“, erklärte die Parlamentarische Staatssekretärin Gitta Connemann bei ihrem Besuch Ende Oktober im IfM Bonn.

Als ein Beispiel, was nach Ansicht der Beauftragten der Bundesregierung für den Mittelstand dringend angegangen werden müsse, seien die fehlenden gesetzlichen Mutterschutzleistungen für schwangere Selbstständige: „In Deutschland haben selbständige Unternehmerinnen keinen gesetzlichen Anspruch auf Mutterschutz. Damit werden ausgerechnet die Frauen benachteiligt, die Arbeitsplätze schaffen, Steuern zahlen und Innovationen vorantreiben. Betrieb oder Familie – vor diese Frage darf keine Frau mehr gestellt werden. Deutschland braucht jede Gründerin, jede Nachfolgerin, jede Familienunternehmerin. Selbständige Frauen und Unternehmerinnen verdienen endlich faire Bedingungen, um Familie und Betrieb unter einen Hut zu bringen. Dafür werden wir auf Bundesebene konkrete Lösungen vorschlagen.“ Welche Konsequenzen die fehlenden Mutterschutzleistungen für selbstständige Handwerkerinnen haben, zeigte IfM-Wissenschaftlerin Dr. Susanne Schlepphorst in ihrem Vortrag auf: „Dies führt dazu, dass viele von diesen Selbstständigen während der Schwangerschaft regelmäßig körperliche Tätigkeiten ausführen, die bei Angestellten zu Schutzmaßnahmen oder Beschäftigungsverboten führen würden. Auch lassen sie ihre berufliche Tätigkeit erst wenige Tage vor der Geburt vollständig ruhen – und kehren nach nur wenigen Wochen wieder in ihren Betrieb zurück.“ Die aktuell diskutierte Umlagefinanzierung des Verdienstausfalls während der Mutterschutzfristen stelle eine solidarische Lösung dar. Gleichwohl dürfe aber auch nicht übersehen werden, dass es für viele selbstständig erwerbstätige Frauen rund um die Geburt ihres Kindes schwierig bleibe, ihren Betrieb komplett zu schließen.

In einem weiteren Vortrag unterstrich IfM-Wissenschaftler Michael Holz die Notwendigkeit eines Paradigmenwechsels beim Thema „Bürokratie“: weg vom Kontrollgedanken und hin zu mehr Praxistaulichkeit der Rechtsvorschriften – nicht zuletzt, um auf Seiten der Unternehmen psychologische Kosten wie Ohnmacht oder Wut über oftmals als unverhältnismäßig empfundene Bürokratievorschriften zu reduzieren. Im schlechtesten Fall würden diese zu „autonomem Bürokratieabbau“ führen, das heißt, ein Teil der Vorgaben wird bewusst nicht erfüllt. Entlang des gesamten Regulierungskreislaufs sollten daher systematisch Maßnahmen umgesetzt werden, so dass übermäßige Bürokratie gar nicht erst entsteht bzw. gezielt abgebaut werden kann. Parlamentarische Staatssekretärin Gitta Connemann griff die Studienergebnisse des IfM Bonn auf und erklärte: „Bürokratierückbau ist ein Muss. Der Mittelstand braucht nicht mehr Vorschriften, sondern mehr Freiraum. Überregulierung kostet Zeit, Geld, Innovationskraft – alles das, was unsere Betriebe händeringend an anderer Stelle brauchen. Der Mittelstand verdient unser Vertrauen. Der Anfang ist mit der Modernisierungsagenda und unseren Praxischecks gemacht. Aber das reicht nicht – auch im Interesse des Staates. Bürokratierückbau ist das preiswerteste Konjunkturprogramm, das es gibt.“

„Das Institut für Mittelstandsforschung Bonn zeichnet sich durch eine interdisziplinäre und praxisnahe Forschungsweise aus. Dies trägt dazu bei, dass wir die Lage, Entwicklung und Probleme des Mittelstandes umfassend erforschen können und mit Hilfe von Handlungsempfehlungen für die Politik zur Verbesserung der allgemeinen Rahmenbedingungen beitragen können“, resümierte anschließend IfM-Präsidentin Professor Dr. Dr. h.c. Friederike Welter, die zugleich Professorin an der Universität Siegen ist, den guten Austausch mit der Beauftragten der Bundesregierung für den Mittelstand Gitta Connemann. Alle Forschungsergebnisse sind auf der Homepage des Instituts für Mittelstandsforschung (www.ifm-bonn.org) abrufbar.

Quelle: IfM Bonn

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Platzierungsabhängige Zahlungen an einen Berufsreiter bei der Teilnahme an Turnieren mit fremden Pferden durch einen Dritten

Das BMF veröffentlicht die Änderung des UStAE aufgrund der Grundsätze des BFH-Urteils vom 10.06.2020 zu platzierungsabhängigen Zahlungen an einen Berufsreiter bei der Teilnahme an Turnieren mit fremden Pferden durch einen Dritten (Az. III C 2 – S 7100/00097/005/182).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S 7100/00097/005/182 vom 03.11.2025

Inhaltsverzeichnis

I. Grundsätze des BFH-Urteils vom 10. Juni 2020, XI R 25/18 1
II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses 2
Anwendungsregelung 3
Schlussbestimmungen 3

 

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Grundsätze des BFH-Urteils vom 10. Juni 2020, XI R 25/18

1 Der BFH entschied mit Urteil vom 10. Juni 2020, XI R 25/18, dass Preisgelder, die ein Reiter im Falle einer erfolgreichen Teilnahme an einem Turnier durch einen Dritten (vom Veranstalter oder vom Eigentümer des Pferdes) erhält, kein Entgelt für eine steuerbare Leistung des Reiters sind.

2 Das Preisgeld wird nicht für die Überlassung des Pferdes durch seinen Eigentümer an den Rennveranstalter gezahlt, sondern für die Erzielung eines bestimmten Wettbewerbsergebnisses (erfolgreiche Platzierung). Auch wenn sich der Rennveranstalter zur Zahlung des Preisgelds verpflichtet hat, hängt der Erhalt von der Erzielung einer besonderen Leistung ab und unterliegt gewissen Unwägbarkeiten, was einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Überlassung des Pferdes und dem Erhalt des Preisgelds ausschließt. Dies trifft nach Auffassung des BFH auf die Anteile an den Preisgeldern, die ein Reiter vom Eigentümer des Pferdes erhält, wenn er mit einem fremden Pferd erfolgreich an einem Turnier teilnimmt, in gleicher Weise zu. Auch dann wird der Anteil des Preisgelds vom jeweiligen Eigentümer an den Reiter für das vom Reiter erzielte Wettbewerbsergebnis gezahlt. Dies unterliegt beim Reiter denselben Unwägbarkeiten.

3 Dies schließt nicht aus, dass im Einzelfall eine Preisgeldzahlung auch Entgelt für eine bestimmte Leistung des Zahlungsempfängers sein kann, wenn sie nach den Gesamtumständen einen wesentlichen Vertragsbestandteil darstellt, von dem der Empfänger der Preisgeldzahlung die Erbringung seiner (nicht nur aus der bloßen Turnierteilnahme bestehenden) Leistung abhängig macht (vgl. EuGH-Urteil vom 9. Februar 2023, C-713/21, Finanzamt X (Prestations du propriétaire d’une écurie)).

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

4 Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 24. Oktober 2025 – III C 3 – S 7179/00054/001/094 (COO.7005.100.3.13080202), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, werden nach Abschnitt 1.1 Abs. 24 Satz 3 folgende Sätze 4 und 5 angefügt:

„4Dies gilt auch, wenn die Zahlung des Preisgeldes oder eines Anteils dessen nicht vom Veranstalter selbst, sondern rechtlich durch einen Dritten erfolgt, der das Preisgeld seinerseits vom Veranstalter erhalten hat; auch in diesem Fall erfolgt die Zahlung für das Wettbewerbsergebnis und stellt kein Entgelt für andere (ggf. steuerbare) Leistungen des Leistenden dar (vgl. BFH-Urteil vom 10.06.2020 – XI R 25/18, BStBl II 2025 S. XXX, zum Fall eines Berufsreiters, der vom Eigentümer des Pferdes bei erfolgreicher Turnierteilnahme einen Anteil am Preisgeld erhält). 5Zur Abgrenzung von einer einheitlichen steuerbaren Leistung, die zum Beispiel in Unterbringung, Training und Turnierteilnahme von Pferden besteht und durch Beteiligung des Stallbetreibers und Trainers am Anspruch auf die mit den Pferden bei Turnieren gewonnenen Preisgelder vergütet wird, vgl. EuGH-Urteil vom 09.02.2023, C-713/21, Finanzamt X (Prestations du propriétaire d’une écurie).“

Anwendungsregelung

5 Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesfinanzministerium

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Die Risikoanalyse nach § 5 Geldwäschegesetz

Die WPK gibt Empfehlungen für die Erstellung einer Risikoanalyse für die WP/vBP-Praxis.

WPK, Mitteilung vom 03.11.2025

Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer müssen als Verpflichtete des Geldwäschegesetzes eine Risikoanalyse erstellen und diese dokumentieren. Die Risikoanalyse muss die gesamte Geschäftstätigkeit der WP/vBP-Praxis umfassen. Dazu gehört nicht nur die Darstellung der Geschäftstätigkeit der WP/vBP-Praxis, sondern auch die Bewertung des Risikos für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die sich aus der Geschäftstätigkeit ergeben.

Die Pflichten hinsichtlich der Risikoanalyse treffen jede tätige WP/vBP-Praxis, unabhängig von der Größe der Praxis, der Anzahl der Mandate, des Umsatzes, der angebotenen Dienstleistungen oder von dem festgestellten Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Inhalte

Konkret gehören in eine Risikoanalyse, die den Anforderungen des § 5 Abs. 1 GwG entspricht, Ausführungen zur Praxisorganisation und -größe (Art der Praxis, Anzahl Mitarbeiter, Anzahl aktiver Mandate), zu den ausgeübten Tätigkeiten, zur geographischen Lage und zu den betreuten Mandanten. Die Ausführungen zu den betreuten Mandanten sollten insbesondere Ausführungen zur Branchentätigkeit der Mandanten, zur geographischen Herkunft/Sitz, zur Rechtsform und zur Größenordnung enthalten. Auch sind Angaben darüber zu machen, ob sich politisch exponierte Personen (sogenannte PEP) im Mandantenstamm wiederfinden. Auch die Anlagen 1 und 2 zum GwG, die Faktoren für ein potenziell höheres beziehungsweise niedrigeres Risiko enthalten, sind in der Risikoanalyse zu berücksichtigen. Ebenfalls sind die Ergebnisse der Nationalen Risikoanalyse bei der Erstellung der eigenen Risikoanalyse zu beachten. Anhand der tatsächlich vorliegenden Gegebenheiten ist das Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für die WP/vBP-Praxis zu bewerten.

Nicht ausreichend ist es hingegen, in der Risikoanalyse das für die WP/vBP-Praxis bestehende Risiko allein anhand von Merkmalen zu bewerten, die in der WP/vBP-Praxis nicht vorliegen.

Dokumentation

Die Risikoanalyse muss dokumentiert werden, § 5 Abs. 2 Nr. 1 GwG. Eine Dokumentation im Einzelmandat ist dabei nicht ausreichend. Die Risikobewertung des Einzelmandats stellt keine Risikoanalyse im Sinne des § 5 Abs. 1 GwG dar. Vielmehr hat die Dokumentation der Risikoanalyse gesondert zu erfolgen, ob tabellarisch, als Fließtext oder Mischform bleibt der WP/vBP-Praxis überlassen.

Überprüfung

Die Risikoanalyse muss überdies regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden, § 5 Abs. 2 Nr. 2 GwG. Die Überprüfung und etwaige Aktualisierung der Risikoanalyse sind ebenfalls zu dokumentieren. Auf Verlangen ist die Risikoanalyse der zuständigen Aufsichtsbehörde, sprich der WPK, unentgeltlich vorzulegen, § 5 Abs. 2 Nr. 3 GwG.

Die WPK gibt in ihren Auslegungs- und Anwendungshinweisen ab Rn. 15 Empfehlungen für die Erstellung einer Risikoanalyse und stellt Musterrisikoanalysen zur Verfügung. Überdies bieten auch viele regionale Steuerberater- und Rechtsanwaltskammern Musterrisikoanalysen an.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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RWI/ISL-Containerumschlag-Index: China stabilisiert den Welthandel

Der Containerumschlag-Index des RWI Essen ist laut aktueller Schnellschätzung im September mit saisonbereinigt 136,7 Punkten gegenüber dem Vormonat leicht gesunken. Ohne den deutlichen Anstieg des Containerumschlags in den chinesischen Häfen wäre der Rückgang des Gesamtindexes deutlich stärker ausgefallen.

RWI Essen, Pressemitteilung vom 31.10.2025

Der Containerumschlag-Index des RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung und des Instituts für Seeverkehrswirtschaft und Logistik (ISL) ist laut aktueller Schnellschätzung im September mit saisonbereinigt 136,7 Punkten gegenüber dem Vormonat leicht gesunken. Ohne den deutlichen Anstieg des Containerumschlags in den chinesischen Häfen wäre der Rückgang des Gesamtindexes deutlich stärker ausgefallen. In den unterschiedlichen Entwicklungen dürften sich die Reaktionen der Handelspartner auf die US-Zollpolitik widerspiegeln. In Europa normalisiert sich der Containerumschlag bereits wieder, nachdem er im Zuge der Einigung mit den USA deutlich gestiegen war. In China belebt er sich angesichts der Einigung mit den USA erst jetzt wieder.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Der Containerumschlag-Index des RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung und des Instituts für Seeverkehrswirtschaft und Logistik (ISL) ist saisonbereinigt im September auf 136,7 Punkte gegenüber 137,3 Punkten (revidiert) im Vormonat leicht gesunken.
  • Beim Nordrange-Index, der Hinweise auf die wirtschaftliche Entwicklung im nördlichen Euroraum und in Deutschland gibt, ist erneut ein deutlicher Rückgang von 117,0 Punkten (revidiert) auf 115,3 Punkte im September zu verzeichnen.
  • In den chinesischen Häfen ist der Containerumschlag deutlich gestiegen – von 151,7 Punkten im Vormonat (revidiert) auf 153,3 Punkte.
  • Der RWI/ISL-Containerumschlag-Index für Oktober 2025 wird am 27. November 2025 veröffentlicht.

Zur Entwicklung des Containerumschlag-Index sagt RWI-Konjunkturchef Torsten Schmidt: „Die US-Zollpolitik prägt nach wie vor den weltweiten Containerumschlag. Die Unternehmen reagieren mit ihren Exporten in die USA kurzfristig auf Ankündigungen der US-Administration. Ein Ende der längerfristigen Anpassungen an die neue Rolle der USA in der Weltwirtschaft zeichnet sich noch nicht ab, auch weil die meisten Vereinbarungen noch nicht abschließend geregelt sind. Wie stark diese Dauerspannung den Welthandel letztlich schwächt, lässt sich derzeit noch nicht beziffern.“

Quelle: RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung

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Finanzamt muss Inhalte anonymer Anzeigen nicht offenlegen

Der Bundesfinanzhof entschied, dass ein Steuerpflichtiger im Regelfall keinen Anspruch auf Preisgabe einer anonym beim Finanzamt eingegangenen Anzeige hat, die ihm steuerliches Fehlverhalten vorwirft (Az. IX R 25/24).

Im Streitfall nahm das beklagte Finanzamt eine anonyme Anzeige zum Anlass, um bei der Klägerin, die einen Gastronomiebetrieb führte, eine sog. Kassen-Nachschau durchzuführen. Ein steuerstrafrechtliches Fehlverhalten wurde hierbei nicht festgestellt. Im Nachgang beantragte die Klägerin Einsicht in die für sie geführten Steuerakten und Auskunft über die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Damit wollte die Klägerin Kenntnis vom Inhalt der Anzeige erhalten, um auf diese Weise Rückschlüsse auf die Person des Anzeigeerstatters ziehen zu können. Die Anträge wurden vom Finanzamt abgelehnt. Die Klage beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte keinen Erfolg.

Die Richter des Bundesfinanzhofs wiesen die Revision zurück. Einem Steuerpflichtigen sei keine Einsicht in eine in den Steuerakten befindliche anonyme Anzeige zu gewähren, wenn das Geheimhaltungsinteresse des Anzeigeerstatters und der Finanzbehörde höher zu gewichten sei als das Offenbarungsinteresse des von der Anzeige Betroffenen. Hiervon sei im Regelfall auszugehen, es sei denn, der Steuerpflichtige würde – was im Streitfall nicht in Betracht zu ziehen war – infolge der Anzeige einer unberechtigten strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt. Dem von der Klägerin verfolgten Anspruch auf Auskunft über den Inhalt der anonymen Anzeige nach Art. 15 DSGVO erteilten die Richter ebenfalls eine Absage. Zwar beinhalte eine solche Anzeige regelmäßig personenbezogene Daten, über die die Behörde Auskunft erteilen müsse. Jedoch werde der Anspruch nach § 32c Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung beschränkt, da durch die Preisgabe des Inhalts der Anzeige die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Finanzbehörde (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) gefährdet werden könnte. Darüber hinaus verböte der Identitätsschutz des Anzeigeerstatters eine Auskunftserteilung.