Beratung durch Rechtsschutzversicherung: Weder unabhängig noch frei, dafür auf Kosten der Mandantinnen und Mandanten

Die BRAK stemmt sich anlässlich der 96. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister (JuMiKo) gemeinsam mit Rechtsanwaltskammern gegen Aushöhlung des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG).

BRAK, Pressemitteilung vom 06.11.2025

BRAK stemmt sich anlässlich JuMiKo gemeinsam mit Rechtsanwaltskammern gegen Aushöhlung des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG).

Den Beschlussvorschlag Bayerns zur 96. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister (JuMiKo) sehen nicht nur die deutschen Rechtsanwaltskammern kritisch, die bereits auf Landesebene Sturm gegen die beabsichtigte Aushöhlung des Rechtsdienstleistungsgesetzes gelaufen sind. Nachdem die Präsidentinnen und Präsidenten der Rechtsanwaltskammern bereits zahlreiche Stellungnahmen an die Ministerinnen und Minister gerichtet haben, möchte die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) als Dachorganisation diese Position nachdrücklich auch auf Bundesebene bekräftigen.

Rechtsschutzversicherer sind als gewinnorientierte Unternehmen, die naturgemäß darauf bedacht sind, Kosten zu senken und Erträge zu steigern, völlig ungeeignet, um Mandantinnen und Mandanten unabhängig und frei zu beraten. Interessenkonflikte wären in einer solchen Form der Beratung systemisch garantiert, ohne dass dies für Verbraucherinnen und Verbraucher offengelegt würde. Anwältinnen und Anwälte wissen aus der Praxis, wie leichtfertig selbst bei anwaltlicher Vertretung Deckungszusagen zunächst verweigert werden. In einer Vielzahl von Fällen ist es allein anwaltlicher Bemühung geschuldet, die Versicherer zur vertraglich geschuldeten Kostenübernahme zu bewegen. Den Versicherern nun auch die Beratung zu übertragen, würde den Rechtsuchenden hinsichtlich willkürlicher Kostenübernahmeverweigerung geradezu schutzlos stellen und einer allein seinen Interessen dienenden Beratung berauben. Der bayerische Vorschlag verkennt die Bedeutung unabhängiger und freier Beratung, die durch berufsrechtliche Pflichten der Anwaltschaft gesichert und geschützt ist.

BRAK-Präsident Rechtsanwalt und Notar Dr. Ulrich Wessels sieht in dem Vorstoß ein Geschenk an die Rechtsschutzversicherer zu Lasten der Rechtsuchenden:

„Was hier als verbesserter niedrigschwelliger Zugang zu Rechtsdienstleistungen verkauft werden soll, ist nichts anderes als eine Abkehr von unabhängiger Rechtsberatung. Es wird hier nicht etwa eine „Versorgungslücke“ geschlossen, sondern eine Beratungslücke eröffnet! Zu behaupten, organisatorische Trennungen innerhalb des Versicherers zwischen Deckungsprüfung und Rechtsdienstleistung könnten Interessenkonflikte vermeiden, ist reine Augenwischerei. Natürlich wird ein wirtschaftlich vernünftiger Versicherer die Eigeninteressen und die seiner Eigner über die der Mandantinnen und Mandanten stellen. Gegenteilige Behauptungen halte ich für hochgradig unseriös! Ich gehe davon aus, dass sich die Landesjustizministerinnen und -minister der Tatsache bewusst sind, dass dem Vorschlag aus Bayern eine Abkehr von unabhängiger und freier Rechtsberatung immanent ist und sie dem Plan daher eine klare Absage erteilen werden.“

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Anwaltsberuf: Zulassung bleibt 17 Jahre nach Versicherungsbetrug versagt

Der BGH hat einem ehemaligen Anwalt versagt, 17 Jahre nach einer Verurteilung wegen bandenmäßigen Versicherungsbetrugs, erneut die Zulassung als Anwalt zu erhalten. Er sei auch heute noch gem. § 7 Satz 1 Nr. 5 BRAO dieses Berufes unwürdig (Az. AnwZ (Brfg) 28/25). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 06.11.2025 zum Beschluss AnwZ (Brfg) 28/25 des BGH vom 22.09.2025

Weil er nicht einmal versucht hatte, fast 80.000 Euro Schulden zurückzuzahlen, darf ein Versicherungsbetrüger nicht wieder Anwalt werden, so der BGH.

Der BGH hat einem ehemaligen Anwalt versagt, 17 Jahre nach einer Verurteilung wegen bandenmäßigen Versicherungsbetrugs, erneut die Zulassung als Anwalt zu erhalten. Er sei auch heute noch gem. § 7 Satz 1 Nr. 5 BRAO dieses Berufes unwürdig. Der Zeitablauf von etwa 15 bis 20 Jahren allein genüge nicht, um sich nach einem so schweren, berufsbezogenen Fehlverhalten wieder als würdig zu erweisen, den Titel eines Rechtsanwalts zu tragen. Vielmehr sei auch relevant, wie der Bewerber in der Zwischenzeit mit seinem Fehlverhalten umgegangen sei. Im vorliegenden Fall fiel für den BGH – wie auch der Kammer und den Vorinstanzen – negativ ins Gewicht, dass der Verurteilte nicht einmal versucht hatte, die fast 80.000 Euro verbliebenen Schulden an die geschädigten Versicherungen zurückzuzahlen (Beschluss vom 22.09.2025, Az. AnwZ (Brfg) 28/25).

Nachdem er 20 Jahre als Anwalt gearbeitet hatte, wurde ein Jurist im Jahr 2010 wegen bandenmäßig sowie gewerbsmäßigen Betrugs in acht Fällen gegenüber Kfz-Haftpflichtversicherungen verurteilt. Seine Strafe von zwei Jahren wurde nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen. Der den Versicherungen entstandene Schaden belief sich auf 88.092 Euro. Davon zahlte der ehemalige Anwalt nur knappe 10.000 Euro auf Basis eines rechtskräftigen Urteils zurück. Die Kammer widerrief seine Anwaltszulassung.

Keine Wiederzulassung in allen Instanzen

Ein erster Antrag des Mannes auf Wiederzulassung aus dem Jahr 2018 blieb ohne Erfolg. Anfang 2024 stellte er erneut einen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Kammer versagte diese jedoch wegen Unwürdigkeit (§ 7 Satz 1 Nr. 5 BRAO). Der AGH hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Auch mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem BGH hatte der Jurist nun keinen Erfolg.

Die Anwaltszulassung sei auch weiterhin gem. § 7 Satz 1 Nr. 5 BRAO zu versagen gewesen, so die Karlsruher Richterinnen und Richter. Dies sei das Ergebnis einer einzelfallbezogenen Abwägung zwischen dem durch das Berufsrecht geschützten Interesse der Öffentlichkeit an der Integrität des Anwaltsstandes und einer funktionierenden Rechtspflege und dem berechtigten Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung.

Ein Jurist sei auch weiterhin des Anwaltsberufs unwürdig, wenn er ein Verhalten gezeigt habe, das ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände wie Zeitablauf und zwischenzeitlicher Führung, nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen lasse. Ein relevantes Kriterium sei zwar der Zeitraum seit Begehung der Straftat bis zum Antrag auf Wiederzulassung. Bei gravierenden Straftaten mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts müssten in der Regel 15 bis 20 Jahre vergehen. Als weiteres wichtiges Kriterium sei jedoch relevant, wie der Bewerber in der Zwischenzeit mit seinem Fehlverhalten umgegangen sei und ob er sich auch ansonsten untadelig geführt habe. Daraus müsse sich die Prognose ergeben, dass die Belange der Rechtspflege und die Interessen der Rechtsuchenden durch die Wiederzulassung nicht mehr gefährdet würden.

BGH: In 17 Jahren nicht um Wiedergutmachung bemüht

Der Ex-Anwalt habe damals über einen längeren Zeitraum hinweg schwerwiegende Straftaten im Kernbereich anwaltlicher Tätigkeit begangen. Er habe bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus vorgetäuschten Verkehrsunfällen gegen Kfz-Haftpflichtversicherungen ausdrücklich als Rechtsanwalt gehandelt und damit das besondere Vertrauen für diesen Berufsstand ausgenutzt.

Zwar seien seitdem 17 Jahre vergangen. Doch besonders negativ ins Gewicht falle hier das Nachtatverhalten des Juristen: Er habe lediglich kleinen Teil des Schadens (9.801,75 Euro von 88.092 Euro) ausgeglichen – und das auch nur, weil es einen entsprechenden Titel gegen ihn gab. Ansonsten habe er sich nicht ernsthaft um eine Schadenswiedergutmachung bemüht. Die „Ausreden“ des Anwalts – wie die Verjährung der Ansprüche, der lange Zeitraum, möglicherweise zwischenzeitlich vernichtete Akten, ein zu geringes Einkommen, „die anderen Bandenmitglieder hätten ja auch etwas zahlen können“ – ließ der Senat nicht gelten. Wenn man wirklich gewillt wäre, den Schaden wieder gutzumachen, wäre zumindest eine geringfügige Ratenzahlung möglich gewesen – alles eine Frage der Priorisierung.

Aus diesem Verhalten urteilte der BGH: Der Jurist stelle seine eigenen finanziellen Interessen über diejenigen der Geschädigten und sei bereit, zu seinen eigenen Gunsten die dauerhafte Schädigung der von ihm betrogenen Versicherungen hinzunehmen. Dies lasse auf eine wenig ausgeprägte oder jedenfalls deutlich nachlassende Einsicht in das Unrecht der damaligen Taten schließen. Es bestehe daher auch weiterhin die Gefahr, dass er seine eigenen finanziellen Interessen zu Lasten der Interessen anderer durchsetze.

Dass der Mann inzwischen 73 Jahre alt ist, machte für den BGH keinen Unterschied. Ein lebenslanges Berufsverbot sah der Senat in der Entscheidung nicht – wenn auch das Alter die Zeitspanne einer künftigen Berufstätigkeit als Rechtsanwalt einschränke.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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EU-Strategie „KI-anwenden“ eröffnet Chancen für KMU und Verwaltung

Mit der Strategie „KI-anwenden“ möchte die EU-Kommission den Einsatz von künstlicher Intelligenz in Europa beschleunigen. In seiner Stellungnahme hatte der DStV den verstärkten Einsatz von KI bei der öffentlichen Verwaltung gefordert. Diese Forderung wurde von der EU-Kommission berücksichtigt.

DStV, Mitteilung vom 03.11.2025

Mit der Strategie „KI-anwenden“ möchte die EU-Kommission den Einsatz von künstlicher Intelligenz in Europa beschleunigen. In seiner Stellungnahme hatte der DStV den verstärkten Einsatz von KI bei der öffentlichen Verwaltung gefordert. Diese Forderung wurde von der EU-Kommission berücksichtigt.

Trotz einer zukunftsorientierten Industrie und zahlreicher innovativer Start-ups bleibt der Einsatz künstlicher Intelligenz (KI) in der EU bislang begrenzt. Mit der Strategie „KI-anwenden“ will die EU-Kommission diesem Rückstand begegnen, Europa zu einem globalen Zentrum für vertrauenswürdige KI entwickeln und die wirtschaftliche Unabhängigkeit gegenüber Drittstaaten stärken. Dieses Ziel ist ambitioniert und zugleich notwendig. Auf dem Weg dorthin gilt es jedoch, vielfältige Hürden zu überwinden. Ein wichtiger erster Schritt ist die gezielte Förderung industrienaher KI-Anwendungen in strategischen Schlüsselbranchen. Die Strategie umfasst insgesamt elf sog. sektorale Leitinitiativen, die zentrale Bereiche der europäischen Wirtschaft adressieren. Besonders positiv ist, dass auch der öffentliche Sektor beim Einsatz von KI unterstützt werden soll. Vorgesehen ist der Aufbau einer KI-Toolbox für öffentliche Verwaltungen, die einen gemeinsamen Aufbewahrungsort (engl. Repository) mit praxisnahen, quelloffenen und wiederverwendbaren Tools zur Sicherung der KI-Integrität bereitstellt. Zudem soll die Einführung skalierbarer, vertrauenswürdiger generativer KI-Lösungen in der Verwaltung beschleunigt werden. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hatte in seiner Stellungnahme zur Strategie „KI-anwenden“ betont, dass gerade die öffentliche Verwaltung in ihren Digitalisierungsbemühungen gestärkt werden muss, da hier erheblicher Nachholbedarf besteht. Damit der steuerberatende Berufsstand die Potenziale der Digitalisierung im Interesse von Mandanten und Verwaltung voll ausschöpfen kann, sind moderne IT-Strukturen und KI-Assistenzsysteme in der Finanzverwaltung unverzichtbar.

Ein weiterer Schwerpunkt der Strategie liegt auf der Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU). Mit der geplanten Umwandlung der europäischen Innovationszentren in Experience Centers für KI soll ihnen der Zugang zu Technologie und Know-how erleichtert werden. Da KMU aufgrund begrenzter finanzieller und personeller Ressourcen besonderen Unterstützungsbedarf bei der Etablierung von KI haben, ist dieser Ansatz zu begrüßen. Der DStV sieht darin eine solide Grundlage für den Wissenstransfer und fordert ergänzend, den Fokus noch stärker auf praxisbewährte, einsatzfertige KI-Lösungen zu richten. Sie sind der Schlüssel, um Bürokratie messbar zu reduzieren und gesetzliche Berichtspflichten effizienter und ressourcenschonender zu erfüllen.

Ergänzend dazu soll ein strukturierter Dialog mit Wirtschaft, Wissenschaft und Zivilgesellschaft etabliert werden. Geplant ist die Einrichtung eines „KI-Büros“, das als zentrale Austauschplattform dienen soll. Es soll jährliche Treffen ausrichten, in denen Innovationsstrategien diskutiert, Erfahrungen geteilt und sektorale Gremien eingerichtet werden, die die Umsetzung der Strategie begleiten und überwachen.

Bereits im April dieses Jahres hatte die EU-Kommission den Aktionsplan „KI-Kontinent“ vorgestellt, der Europa eine führende Rolle im Bereich künstlicher Intelligenz sichern soll. Einen wesentlichen Beitrag dazu leisten die Strategien „KI-anwenden“ und „KI der Wissenschaft“, die als komplementäre Bausteine den europäischen KI-Rahmen gezielt weiterentwickeln.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. –

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Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags des Berufungsklägers in einem Erbschaftsstreit

Das OLG Hamm hat den Prozesskostenhilfeantrag des Berufungsklägers in einem Erbschaftsstreit zurückgewiesen. Gegenstand der Berufung waren noch etwaige Pflichtteilsansprüche des Berufungsklägers gegen seine Schwestern als testamentarische Erbinnen (Az. I-10 U 69/25).

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 07.11.2025 zum Beschluss I-10 U 69/25 vom 07.11.2025

In einem nunmehr veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm ist der Prozesskostenhilfeantrag des Berufungsklägers in einem Erbschaftsstreit zurückgewiesen worden. Gegenstand der Berufung waren noch etwaige Pflichtteilsansprüche des Berufungsklägers gegen seine Schwestern als testamentarische Erbinnen.

Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach den § 114 ZPO ist neben der wirtschaftlichen Bedürftigkeit unter anderem, dass die Rechtsverfolgung – hier die Berufung des Klägers – hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung sah der u. a. für Erbrecht zuständige 10. Zivilsenat vorliegend als nicht erfüllt an. Im Rahmen seiner Begründung hat der Senat die Auffassung des Landgerichts Arnsberg (Az. I-4 O 84/24) sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht vollumfänglich bestätigt.

Etwaige Pflichtteilsansprüche des Berufungsklägers waren bereits im Jahr 2007, spätestens aber mit Ablauf des Jahres 2012, verjährt.

Hierbei gelangte wegen Art. 229 § 23 Abs. 1 Satz 1 EGBG der § 2332 Abs. 1 BGB in der Fassung bis zum 31.12.2009 zur Anwendung. Dieser besagt: „Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an.“

Der Senat hat die Auffassung des Landgerichts bestätigt, nach welcher Kläger spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses des Erbscheinverfahrens mit Erteilung des gemeinschaftlichen Erbscheins an die Schwestern des Berufungsklägers als Erbinnen im August 2004 Kenntnis von dem Erbfall und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung der Erblasserin, seiner Mutter, hatte.

Darüber hinaus wäre aber aus denselben Gründen auch nach der ab dem 01.01.2010 anzuwendenden Vorschrift des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit Ablauf des 31.12.2012 Verjährung eingetreten, wonach die „regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem […]

2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. […]“

Eine solche grob fahrlässige Unkenntnis sah der 10. Zivilsenat – wie bereits die Vorinstanz – darin, dass der Berufungskläger ab dem Jahr 2004 Kenntnis von dem Testament der Erblasserin und dem Erbscheinverfahren im Jahr 2004 hatte. Um Unsicherheiten oder Zweifel betreffend die Rechtsfolgen der letztwilligen Verfügung auszuräumen, wäre ihm eine Rechtsberatung – ggf. auch unter Inanspruchnahme von Beratungs- oder sodann Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Rechtsverfolgung – zumutbar gewesen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm

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Globale Mindeststeuer: EU-Unternehmen im Nachteil

Die Einführung von „Pillar Two“, der globalen Mindeststeuer nach dem Modell der OECD, benachteiligt europäische Unternehmen im internationalen Wettbewerb. Zu diesem Ergebnis kommt eine gemeinsame Studie des ZEW Mannheim und der Tax Foundation.

ZEW, Pressemitteilung vom 06.11.2025

ZEW-Studie zeigt Bürokratiekosten für Pillar-Two-Regelungen auf

Die Einführung von „Pillar Two“, der globalen Mindeststeuer nach dem Modell der OECD, benachteiligt europäische Unternehmen im internationalen Wettbewerb. Zu diesem Ergebnis kommt eine gemeinsame Studie des ZEW Mannheim und der Tax Foundation. Die Untersuchung quantifiziert erstmalig die Verwaltungskosten der neuen Steuerregeln für multinationale Konzerne mit Sitz in der EU. Demnach entstehen den Unternehmen einmalige Implementierungskosten von insgesamt bis zu zwei Milliarden Euro sowie jährliche Folgekosten von bis zu 865 Millionen Euro. Besonders betroffen wären große Unternehmensgruppen, die in mehreren EU-Ländern tätig sind. Da andere große Volkswirtschaften die Regelungen voraussichtlich nicht umsetzen, entstehen zudem finanzielle Standortnachteile für die EU.

„Ohne eine internationale Abstimmung droht die Mindeststeuer zu scheitern“, erklärt Johannes Gaul, Wissenschaftler im ZEW-Forschungsbereich „Unternehmensbesteuerung und Öffentliche Finanzwirtschaft“. „Wenn von manchen Volkswirtschaften die Umsetzung von Pillar Two verzögert wird oder gar nicht erst stattfindet, dann funktioniert das System nicht wie ursprünglich beabsichtigt.“

Wettbewerbsrisiken durch ungleiche internationale Umsetzung

Die Einführung der globalen Mindeststeuer verläuft international uneinheitlich. Während die EU und einige weitere Staaten die Regeln bereits umgesetzt haben, zögern große Volkswirtschaften wie die USA, China oder Indien. Dadurch entsteht ein asymmetrisches System, in dem europäische Unternehmen die zusätzlichen Verwaltungskosten tragen, während ihre Konkurrenten in anderen Märkten weiterhin von einfacheren Regelungen profitieren. Stärker noch als die Implementierungs- und Folgekosten wird die Wettbewerbsverzerrung durch die lückenhafte Umsetzung der Pillar-Two-Regelungen von großen internationalen Standorten beeinflusst. Dies kann Investitionsentscheidungen beeinflussen und langfristig zu einer Standortverlagerung führen. So ist es aus Sicht der Forschenden empfehlenswert, die Einführung international stärker zu koordinieren und Ausnahmeregelungen für EU-Unternehmen zu prüfen, falls wesentliche Handelspartner die Reform dauerhaft nicht übernehmen.

Komplexe Regelungen erhöhen finanzielle Belastung der Unternehmen

Laut der Studie sind die hohen Umsetzungskosten und die Komplexität der neuen Vorschriften eine weitere Herausforderung. Um die Steuerbasis nach den Vorgaben der OECD korrekt zu berechnen, müssen Unternehmen zusätzliche Daten erfassen und auswerten. Dazu zählen unter anderem Anpassungen zwischen handels- und steuerrechtlicher Bilanzierung, die Berücksichtigung von Verlustvorträgen sowie die länderspezifische Ermittlung effektiver Steuersätze. Viele Unternehmen müssen dafür ihre IT-Systeme anpassen und ihre internen Prozesse neu strukturieren.

Quelle: ZEW

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Arbeitsmarkt: In diesen Branchen ist der Fachkräftemangel am größten

Allein im Gesundheitswesen blieben im Jahr 2024 über 46.000 Stellen rechnerisch unbesetzt – mehr als in jeder anderen Branche. Das geht aus einer aktuellen Studie des IW Köln hervor, für die die Forscher die Lücke erstmals nach Branchen analysiert haben.

IW Köln, Pressemitteilung vom 08.11.2025

Allein im Gesundheitswesen blieben im Jahr 2024 über 46.000 Stellen rechnerisch unbesetzt – mehr als in jeder anderen Branche. Das geht aus einer aktuellen Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) hervor, für die die Forscher die Lücke erstmals nach Branchen analysiert haben.

In keiner Branche fehlen so viele Fachkräfte wie im Gesundheitswesen. Dort blieben 2024 rund 46.000 Stellen für qualifizierte Arbeitskräfte rechnerisch unbesetzt, zeigt eine neue IW-Studie. Die Forscher haben dafür erstmals die Fachkräftelücke nach Branchen berechnet. In den zehn Branchen mit den größten Engpässen konnten insgesamt über 260.000 Stellen rechnerisch nicht mit entsprechend qualifizierten Arbeitskräften besetzt werden.

Wo die Fachkräftelücke besonders groß ist

  • Mit über 46.000 rechnerisch nicht besetzbaren Stellen steht das Gesundheitswesen an der Spitze. Hier fehlen vor allem Physiotherapeutinnen und -therapeuten (11.979), Pflegekräfte (7.174) und zahnmedizinische Fachangestellte (6.778).
  • Die zweitgrößte Lücke besteht im Baugewerbe mit knapp 41.300 rechnerisch nicht besetzbaren Stellen. Besonders gefragt sind Fachkräfte für Bauelektrik (10.496) sowie für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik (8.648).
  • An dritter Stelle folgt der Bereich öffentliche Verwaltung und Soziales mit mehr als 37.600 rechnerisch nicht besetzbaren Positionen – darunter vor allem für Fachkräfte der öffentlichen Verwaltung (4.603) und der Kinderbetreuung (4.451).
  • Auch in der Industrie fehlt Personal. In der Herstellung von Metallerzeugnissen konnten 2024 knapp 18.500 Stellen rechnerisch nicht besetzt werden, im Maschinenbau rund 18.000.

Fachkräftemangel gefährdet zentrale Versorgungsbereiche

„Zuletzt sind die Fachkräfteengpässe wegen der schwachen Konjunktur zurückgegangen – eine Entwarnung für den Arbeitsmarkt bedeutet das aber nicht“, sagt IW-Expertin Valeria Quispe. Besonders in wichtigen Versorgungsbereichen fehle weiterhin Personal, was auch im Alltag spürbar sei: „Engpässe im Gesundheitswesen führen zu langen Wartezeiten bei Terminen, fehlendes Personal im Baugewerbe bremst den Wohnungsbau“, so Quispe. Gezielte Fachkräftesicherung sei daher unverzichtbar. Dazu gelte es, Beschäftigte ohne Berufsabschluss gezielt für Aus- und Weiterbildung zu gewinnen, stärkere Anreize für ein längeres Erwerbsleben zu setzen und die Zuwanderung qualifizierter Fachkräfte zu fördern.

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft (IW Köln)

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51 Prozent aller Beschäftigten bekommen Weihnachtsgeld, mit Tarifvertrag 77 Prozent – Tarifliche Ansprüche reichen von 250 Euro bis zu mehr als 4.200 Euro

Mehr als drei Viertel der Beschäftigten (77 Prozent) in Betrieben mit Tarifvertrag erhalten Weihnachtsgeld, ohne Tarifvertrag sind es mit 41 Prozent deutlich weniger. Das ergibt eine Umfrage unter gut 58.000 Beschäftigten durch das Internetportal Lohnspiegel.de, das vom Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Institut (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung betreut wird.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 05.11.2025

Alle Jahre wieder: Nicht nur das Weihnachtsfest naht in großen Schritten, sondern auch das Weihnachtsgeld. So ist es zumindest für gut die Hälfte der Beschäftigten (51 Prozent), bei denen der Arbeitgeber die Sonderzahlung zusätzlich zum regulären Gehalt überweist, und zwar meist schon im November. Einige Arbeitgeber tun dies freiwillig oder als eingeübte Praxis. Einen rechtlich verbindlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld sichert eine entsprechende Vereinbarung im Tarifvertrag. Deshalb macht es einen großen Unterschied, ob der Arbeitgeber nach Tarifvertrag zahlt oder nicht: Mehr als drei Viertel der Beschäftigten (77 Prozent) in Betrieben mit Tarifvertrag erhalten Weihnachtsgeld, ohne Tarifvertrag sind es mit 41 Prozent deutlich weniger. Das ergibt eine Umfrage unter gut 58.000 Beschäftigten durch das Internetportal Lohnspiegel.de, das vom Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Institut (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung betreut wird.

Die Umfrage zeigt außerdem, dass Männer (54 Prozent) etwas häufiger als Frauen (48 Prozent) Weihnachtsgeld ausgezahlt bekommen und Beschäftigte in Westdeutschland (53 Prozent) bessere Aussichten auf einen Bonus zum Fest haben als jene in Ostdeutschland (41 Prozent). Auch zwischen Beschäftigten mit einem unbefristeten Vertrag (52 Prozent) und einem befristeten Vertrag (48 Prozent) gibt es geringfügige Unterschiede, ebenso zwischen Beschäftigten in Vollzeit (53 Prozent) und in Teilzeit (46 Prozent). Der Analyse zufolge bleibt der entscheidende Faktor aber die Tarifbindung des Arbeitgebers.

„Auch die Grundgehälter sind mit Tarifvertrag in aller Regel höher – das Weihnachtsgeld ist ein echtes Extra, das nicht an anderer Stelle wieder abgezwackt wird“, sagt Dr. Malte Lübker, Gehaltsexperte am WSI. „Tarifverträge lohnen sich für die Beschäftigten nicht nur zu Weihnachten, sondern das ganze Jahr über.“ Nach Berechnungen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) arbeiteten im Jahr 2024 nur noch 49 Prozent der Beschäftigten in tarifgebundenen Betrieben, verglichen mit 68 Prozent im Jahr 2000. Grund dafür ist neben dem Ausscheren etablierter Unternehmen – wie zuletzt beim Sportartikelhersteller Adidas –, dass neu gegründete Betriebe oft erstmal versuchen, einen Tarifvertrag zu verhindern. „Einen Tarifvertrag durchzusetzen, erfordert meist einen langen Atem – und setzt voraus, dass Belegschaft und Gewerkschaft gemeinsam dafür kämpfen“, sagt Prof. Dr. Bettina Kohlrausch, wissenschaftliche Direktorin des WSI. „Umso wichtiger ist, dass die Politik Tarifbindung unterstützt und nicht unterminiert, wie das lange Zeit durch eine Vergabe öffentlicher Aufträge einfach nach dem billigsten Angebot ging. Das Bundestariftreuegesetz ist dafür ein wichtiger Baustein.“

Große Unterschiede bei der Höhe des tarifvertraglichen Weihnachtsgeldes

Die Höhe des tariflichen Weihnachtsgelds variiert zwischen den einzelnen Branchen teilweise erheblich: Bei den mittleren Entgeltgruppen reicht sie in der Endstufe von 250 Euro in der Landwirtschaft Bayern bis zu 4.235 Euro in der Chemischen Industrie Nordrhein. Vergleichsweise hohe Beträge werden auch in der Energieversorgung Nordrhein-Westfalen (4.113 Euro), der Süßwarenindustrie Baden-Württemberg (3.900 Euro) und der Textilindustrie Westfalen und Osnabrück (3.751 Euro) gezahlt. Auch im Privaten Bankgewerbe (3.719 Euro) und bei der Deutschen Bahn (3.399 Euro) können sich Beschäftigte in den kommenden Wochen über ein dickes Extra freuen. Dies zeigt eine aktuelle Auswertung des WSI-Tarifarchivs von 23 ausgewählten größeren Branchen.

Nur wenige Branchen haben beim Weihnachtsgeld einen Pauschalbetrag festgelegt. In den meisten Fällen wird das Weihnachtsgeld als fester Prozentsatz vom Monatsentgelt berechnet. In Branchen, in denen für 2025 höhere Tarifentgelte vereinbart wurden, hat sich auch das Weihnachtsgeld entsprechend erhöht. Einen deutlichen Anstieg gegenüber dem Vorjahr gab es beispielsweise für die Tarifbeschäftigten im Gastgewerbe Bayern (+9,6 Prozent), bei der Deutschen Bahn AG (+9,0 Prozent) und in der Süßwarenindustrie Baden-Württemberg (+7,6 Prozent).

Ein klassisches 13. Monatsentgelt im Sinne einer Sonderzahlung von 100 Prozent eines Monatsentgeltes erhalten die Beschäftigten in der Chemischen Industrie, Teilen der Energiewirtschaft, in der Süßwarenindustrie, bei der Deutschen Bahn AG, im Privaten Bankgewerbe sowie in einzelnen westdeutschen Tarifregionen der Textilindustrie und dem privaten Transport- und Verkehrsgewerbe. In der Eisen- und Stahlindustrie werden sogar 110 Prozent eines Monatsentgeltes gezahlt, wobei hier Weihnachts- und Urlaubsgeld zu einer Jahressonderzahlung zusammengelegt wurden. Auch im Öffentlichen Dienst gibt es eine einheitliche Jahressonderzahlung, die an die Stelle des früher üblichen Weihnachts- und Urlaubsgeldes getreten ist. Sie beträgt bei den kommunalen Arbeitgebern, die für die Auswertung berücksichtigt wurden, je nach Vergütungsgruppe zwischen 52 und 85 Prozent des Monatsentgeltes.

Da Tarifverträge oft regional ausgehandelt werden, gib es teilweise zwischen den einzelnen Bundesländern und damit auch zwischen Ost- und Westdeutschland Unterschiede in der Höhe der Sonderzahlung. In einigen Branchen können die Unterschiede mehrere hundert Euro, in Einzelfällen wie im Bauhauptgewerbe auch noch über tausend Euro zugunsten der Beschäftigten im Westen ausmachen. Ein Ausnahmefall ist die Landwirtschaft, wo das Weihnachtsgeld in Mecklenburg-Vorpommern mit 275 Euro geringfügig höher ist als in Bayern (250 Euro). Keine Ost-West-Unterschiede gibt es beispielsweise in den bundesweit gültigen Tarifverträgen im Privaten Bankgewerbe, im Versicherungsgewerbe, im öffentlichen Dienst und der Deutschen Bahn AG.

Unter den großen Wirtschaftszweigen sind Tarifbranchen ohne Weihnachtsgeld oder eine vergleichbare Sonderzahlung die Ausnahme. Kein Weihnachtsgeld gibt es im Gebäudereinigungshandwerk und der Floristik. Dasselbe trifft auf das ostdeutsche Bewachungsgewerbe zu, während in einigen Regionen Westdeutschlands das Weihnachtsgeld erst nach einer bestimmten Anzahl von Berufsjahren gewährt wird.

Informationen zur WSI-Lohnspiegel-Datenbank

Die Berechnungen zur Häufigkeit von Weihnachtsgeld beruhen auf den Angaben von 58.119 Beschäftigten mit mehr als einem Jahr Berufserfahrung, die zwischen dem 1. Oktober 2024 und dem 30. September 2025 an einer Online-Erhebung des WSI-Portals Lohnspiegel.de teilgenommen haben. Die Umfrage ist nicht repräsentativ, erlaubt aber aufgrund der hohen Fallzahlen detaillierte Einblicke in die Arbeitswelt. Lohnspiegel.de ist ein nicht-kommerzielles Angebot der Hans-Böckler-Stiftung.

Eine Auswertung des Statistische Bundesamt war im vergangenen Jahr zu dem Ergebnis gekommen, dass sogar gut 85 Prozent der Tarifbeschäftigten Weihnachtsgeld erhalten. Die Differenz zur WSI-Auswertung ergibt sich aus jeweils unterschiedlichen Erhebungsmethoden und Fragestellungen. In der Online-Umfrage von Lohnspiegel.de werden die Beschäftigten explizit danach gefragt, ob sie Weihnachtsgeld erhalten. Das Statistische Bundesamt wertet hingegen Tarifverträge aus und rechnet auf dieser Grundlage die Verbreitung von Weihnachtsgeld hoch. Dabei werden alle Sonderzahlungen berücksichtigt, die im November oder Dezember ausgezahlt werden.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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„Stahlschock“ könnte jährlich 50 Milliarden Euro Wertschöpfung kosten – Abbau von Stahlproduktion würde Resilienz der Wirtschaft schwächen

Bis zu 50 Milliarden Euro jährlicher Wertschöpfungsverlust drohen der deutschen Wirtschaft, wenn sie ohne inländische Stahlproduktion in einen globalen „Stahlschock“ geriete. Das ist ein Szenario, bei dem aufgrund von geopolitischen Konflikten oder Lieferkettenproblemen große Stahlexporteure wie beispielsweise China ihre Ausfuhren nach Europa in kurzer Zeit erheblich drosseln würden – gewissermaßen die Schwergewichts-Variante der aktuellen Probleme bei Computerchips oder seltenen Erden. Zu diesem Ergebnis kommt eine neue, von der Hans-Böckler-Stiftung geförderte Studie von Ökonomen der Universität Mannheim.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 04.11.2025

Bis zu 50 Milliarden Euro jährlicher Wertschöpfungsverlust drohen der deutschen Wirtschaft, wenn sie ohne inländische Stahlproduktion in einen globalen „Stahlschock“ geriete. Das ist ein Szenario, bei dem aufgrund von geopolitischen Konflikten oder Lieferkettenproblemen große Stahlexporteure wie beispielsweise China ihre Ausfuhren nach Europa in kurzer Zeit erheblich drosseln würden – gewissermaßen die Schwergewichts-Variante der aktuellen Probleme bei Computerchips oder seltenen Erden. Zu diesem Ergebnis kommt eine neue, von der Hans-Böckler-Stiftung geförderte Studie von Ökonomen der Universität Mannheim. „Wirtschaftliche Resilienz für Deutschland und Europa setzt eine starke deutsche Stahlindustrie voraus, die zeitnah und breit auf klimafreundliche Produktion umstellt“, resümieren die Autoren Prof. Dr. Tom Krebs und Dr. Patrick Kaczmarczyk. Daher sei politische Unterstützung der Transformation in der Stahlbranche ökonomisch sinnvoll, bei Bedarf auch deutlich über die bisherigen Pläne hinaus. Dabei dränge die Zeit: Die an deutschen Standorten existierenden Koks-Hochöfen haben laut der Studie bis 2035 ihre technische Lebensdauer ausgeschöpft. Sie sollten durch CO2-arme Anlagen zur Direktreduktion ersetzt werden.

Die von manchen als angeblich kostengünstiger verfochtene Alternative, Stahl weitgehend oder vollständig aus dem Ausland zu importieren, beruhe „auf der unrealistischen Annahme, dass globale Lieferketten immer reibungslos funktionieren und nahezu perfekter Wettbewerb auf den globalen Märkten vorherrscht“, warnen die Wirtschaftsforscher. Die Erfahrungen der vergangenen Jahre zeigten vielmehr, „dass gewisse Mehrkosten aus Gründen der Resilienz sich langfristig als die effizientere und stabilere Form der Produktionsorganisation erweisen können, auch wenn es bei einer kurzfristigen und statischen Betrachtung komparative Kostenvorteile geben mag.“ Noch hinzu kämen hohe soziale und politische Kosten, wenn allein in der Branche Zehntausende Arbeitsplätze wegfallen würden, räumlich konzentriert auf die Stahlregionen.

„Antibiotika, bestimmte Chemikalien oder Chips für die Massenfertigung: jahrelang hieß es, solche vermeintlich simplen Produkte brauchen wir nicht mehr selber herzustellen, die kaufen wir billiger in Übersee. Vielfach stellt sich gerade heraus, dass das ein riesiger Fehler war“, sagt Christina Schildmann, Leiterin der der Forschungsförderung der Hans-Böckler-Stiftung. „Die Studie zeigt, warum wir diesen Fehler beim unverzichtbaren Werkstoff Stahl nicht wiederholen sollten. Zumal sich mit den notwendigen Investitionen in eine klimafreundliche Produktion zwei wichtige Ziele gleichzeitig erreichen lassen: Mehr Resilienz und nachhaltige Innovation.“

Auf Grundlage verschiedener vorliegender Modelle analysieren Krebs und Kaczmarczyk eingehend, wie sich der Stahlbedarf in Deutschland und der EU in den kommenden Jahrzehnten entwickeln wird. Für Europa lässt sich eine jährliche Nachfrage im Korridor von 160 bis 180 Millionen Tonnen bis 2050 prognostizieren. Um den Bedarf verlässlich zu decken, leiten die Wirtschaftsforscher daraus eine langfristig notwendige Produktion von mindestens rund 40 Millionen Tonnen in Deutschland ab. Jeweils zur Hälfte „Primärstahl“, über CO2-arme Direktreduktion erzeugt, und „Sekundärstahl“, der in Elektroöfen aus Stahlschrott geschmolzen wird.

Kapazitäten für 20 Millionen Tonnen „grüner“ Primärstahl notwendig, Investitionen für nur acht Millionen geplant

Aktuell ist Deutschland der größte Stahlhersteller in der EU und mit rund 37 Millionen Tonnen Rohstahlerzeugung im Jahr 2024 weltweit auf Platz sieben. Von zentraler Bedeutung ist der Umstieg auf eine klimaschonendere Produktionsweise mittels Direktreduktionsanlagen. Pilotprojekte zeigen, dass die schrittweise Transformation technisch machbar ist – doch dafür sind stabile politische Rahmenbedingungen und gezielte Fördermaßnahmen erforderlich.

Die Investitionen in neue Produktionsanlagen werden längst nicht im erforderlichen Maß getätigt, warnen Krebs und Kaczmarczyk. Nach den Berechnungen der Forscher besteht derzeit eine eklatante Lücke im Bereich der „grünen“ Stahlproduktion: Dem künftigen Bedarf von jährlich 20 Millionen Tonnen Primärstahl steht eine geplante Produktionskapazität von lediglich acht Millionen Tonnen gegenüber. Dies ist unter anderem auf die anhaltende Absage der Investitionspläne von Arcelormittal in Bremen und Eisenhüttenstadt sowie die aktuell unzureichenden Pläne von Thyssenkrupp in Duisburg zurückzuführen. „Deutschland muss daher den Ausbau der Produktionskapazitäten im Bereich des grünen Stahls deutlich beschleunigen und zusätzliche Investitionen anstoßen, wenn es einen angemessenen Beitrag zur Klimatransformation der europäischen Industrie leisten möchte“, schreiben Krebs und Kaczmarczyk.

Sollte das nicht geschehen und sollten Deutschland und Europa künftig mangels nennenswerter eigener Stahlproduktion stark von Importen abhängig sein, würde ein „Stahlschock“ erheblichen wirtschaftlichen Schaden anrichten. Die von den Forschern für dieses Szenario berechneten 50 Milliarden Euro an jährlichem Verlust von Wertschöpfung entsprechen 1,2 Prozent des deutschen Bruttoinlandsprodukts. Die Verluste setzen sich aus zwei Komponenten zusammen, die jeweils etwa zur Hälfte zum Gesamtverlust beitragen: Erstens müssten nachgelagerte Branchen wie die Bauwirtschaft, die Metallerzeugung, der Maschinenbau, die Elektrotechnik oder die Autobranche erheblich mehr für Stahl bezahlen. Dieser Kostenschub würde die Produktion und damit die Wertschöpfung in diesen Sektoren verringern. Zweitens würde die Krise auch die Einkommen der privaten Haushalte schmälern, was wiederum die Binnennachfrage beeinträchtigen würde.

Als Einwand gegen den Erhalt der heimischen Stahlindustrie wird mitunter vorgebracht, dass Deutschland ohnehin von Importen abhängig sei, da das für die Primärstahlproduktion notwendige Eisenerz aus dem Ausland stammt. „Dieses Argument greift jedoch zu kurz“, erklären die Wissenschaftler. Eisenerz sei ein weltweit breit verfügbarer Rohstoff, dessen Handel auf stabilen und gut diversifizierten Märkten erfolge – anders als bei den Erzeugnissen der Stahlindustrie. Ebenso wenig überzeugen nach Analyse der Forscher Vorstellungen, die Stahlerzeugung innerhalb der EU nach Südeuropa zu verlagern, weil dort die Voraussetzung für die günstige Erzeugung von erneuerbaren Energien besonders gut sei. Zwar werde beispielsweise in Spanien in zusätzliche Kapazitäten investiert. Mit drei Millionen Tonnen sei der Umfang aber viel zu gering. Und die Idee, Teile der Wertschöpfungskette bei der Stahlproduktion auf unterschiedliche Länder aufzuteilen, vergrößere nicht nur Lieferkettenrisiken, sie koste auch Effizienz und mehr Energie, weil sie die enge technische Verzahnung der Prozesse vernachlässige.

Arbeitsplatzverluste würden Stahlregionen hart treffen

Neben ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Resilienz sind auch die Folgen für die Beschäftigten zu berücksichtigen, betonen die Forscher. Sollte die Stahlproduktion ins Ausland verlagert werden, hätte das erhebliche Arbeitsplatzverluste zur Folge. Da 42 Prozent der Beschäftigten in der Stahlindustrie über 50 Jahre alt sind, ist davon auszugehen, dass mindestens 30.000 der 70.000 Beschäftigten akut von Arbeitsplatzverlust und einem erschwerten Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt betroffen wären. Diese Verluste würden sich geographisch zu großen Teilen auf die fünf Standorte Bremen, Duisburg, Eisenhüttenstadt, Saarland und Salzgitter konzentrieren. Durch die Einkommens- und Nachfrageverluste wären dort indirekt weitere Arbeitsplätze bedroht.

„Angesichts historischer Erfahrungen mit industriellen Strukturbrüchen in den USA und Großbritannien sowie der Altersstruktur der Beschäftigten in der Stahlindustrie ist davon auszugehen, dass ein großer Teil der Betroffenen nach dem Arbeitsplatzverlust nicht gleichwertig wieder in den Arbeitsmarkt integriert werden kann“, so die Wissenschaftler. Dies hätte erhebliche soziale und auch politische Konsequenzen: „Eine solche Wirtschaftspolitik wäre ein Konjunkturprogramm für die AfD in den betroffenen Regionen.“ Hinzu kommt, dass auch Beschäftigte in den nachgelagerten Branchen und in anderen Regionen betroffen wären. In den Industrien, die Stahl als Grundstoff nutzen, sind in Deutschland rund vier Millionen Menschen beschäftigt, was zwei Dritteln aller Industriearbeitsplätze entspricht.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Exporte im September 2025: +1,4 % zum August 2025

Im September 2025 sind die deutschen Exporte gegenüber August 2025 kalender- und saisonbereinigt um 1,4 % und die Importe um 3,1 % gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat September 2024 nahmen die Exporte um 2,0 % und die Importe um 4,8 % zu, wie das Statistische Bundesamt anhand vorläufiger Ergebnisse weiter mitteilt.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 07.11.2025

Exporte (kalender- und saisonbereinigte Warenausfuhren), September 2025
131,1 Milliarden Euro
+1,4 % zum Vormonat
+2,0 % zum Vorjahresmonat

Importe (kalender- und saisonbereinigte Wareneinfuhren), September 2025
115,9 Milliarden Euro
+3,1 % zum Vormonat
+4,8 % zum Vorjahresmonat

Außenhandelsbilanz (kalender- und saisonbereinigt), September 2025
15,3 Milliarden Euro

Im September 2025 sind die deutschen Exporte gegenüber August 2025 kalender- und saisonbereinigt um 1,4 % und die Importe um 3,1 % gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat September 2024 nahmen die Exporte um 2,0 % und die Importe um 4,8 % zu, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anhand vorläufiger Ergebnisse weiter mitteilt.

Im September 2025 wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 131,1 Milliarden Euro aus Deutschland exportiert und Waren im Wert von 115,9 Milliarden Euro nach Deutschland importiert. Die Außenhandelsbilanz schloss damit im September 2025 mit einem Überschuss von 15,3 Milliarden Euro ab. Im August 2025 hatte der kalender- und saisonbereinigte Saldo der Außenhandelsstatistik +16,9 Milliarden Euro betragen. Im September 2024 hatte er bei +18,0 Milliarden Euro gelegen.

Außenhandel mit EU-Staaten

In die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) wurden im September 2025 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 74,3 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 59,3 Milliarden Euro von dort importiert. Gegenüber August 2025 stiegen die kalender- und saisonbereinigten Exporte in die EU-Staaten um 2,5 % und die Importe aus diesen Staaten um 1,2 %. In die Staaten der Eurozone wurden Waren im Wert von 51,4 Milliarden Euro (+1,4 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 38,9 Milliarden Euro (-0,7 %) aus diesen Staaten importiert. In die EU-Staaten, die nicht der Eurozone angehören, wurden Waren im Wert von 22,9 Milliarden Euro (+5,1 %) exportiert und es wurden Waren im Wert von 20,5 Milliarden Euro (+4,9 %) von dort importiert.

Außenhandel mit Nicht-EU-Staaten

In die Staaten außerhalb der EU (Drittstaaten) wurden im September 2025 kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 56,8 Milliarden Euro exportiert und es wurden Waren im Wert von 56,5 Milliarden Euro aus diesen Staaten importiert. Gegenüber August 2025 blieben die Exporte in die Drittstaaten unverändert, während die Importe von dort um 5,2 % stiegen.

Die meisten deutschen Exporte gingen im September 2025 in die Vereinigten Staaten. Dorthin wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 12,2 Milliarden Euro exportiert, das waren 11,9 % mehr als im August 2025. Damit stiegen die Exporte in die USA nach fünf Rückgängen in Folge (von April bis August 2025) im Vormonatsvergleich erstmals wieder an. Gegenüber dem Vorjahresmonat September 2024 waren die Exporte in die Vereinigten Staaten jedoch kalender- und saisonbereinigt um 14,0 % geringer. Die Exporte in die Volksrepublik China sanken im September 2025 im Vergleich zum August 2025 um 2,2 % auf 6,7 Milliarden Euro. Die Exporte in das Vereinigte Königreich nahmen im Vergleich zum Vormonat um 7,1 % auf 7,0 Milliarden Euro zu.

Die meisten Importe kamen im September 2025 aus der Volksrepublik China. Von dort wurden kalender- und saisonbereinigt Waren im Wert von 14,6 Milliarden Euro eingeführt. Das waren 6,1 % mehr als im Vormonat. Die Importe aus den Vereinigten Staaten stiegen um 9,0 % auf 8,7 Milliarden Euro. Die Importe aus dem Vereinigten Königreich nahmen im gleichen Zeitraum um 20,0 % auf 3,6 Milliarden Euro zu.

Die Exporte in die Russische Föderation stiegen im September 2025 gegenüber August 2025 kalender- und saisonbereinigt um 0,8 % auf 0,6 Milliarden Euro. Gegenüber September 2024 nahmen sie um 15,3 % ab. Die Importe aus Russland sanken im September 2025 gegenüber August 2025 um 0,2 % auf 0,1 Milliarden Euro, gegenüber September 2024 nahmen sie um 29,7 % ab.

Originalwerte für den Außenhandel (nicht kalender- und saisonbereinigt)

Nominal (nicht kalender- und saisonbereinigt) wurden im September 2025 Waren im Wert von 137,5 Milliarden Euro aus Deutschland exportiert und Waren im Wert von 120,2 Milliarden Euro nach Deutschland importiert. Im Vergleich zum Vorjahresmonat September 2024 stiegen die Exporte damit um 5,3 % und die Importe um 7,5 % an. Die unbereinigte Außenhandelsbilanz schloss im September 2025 mit einem Überschuss von 17,3 Milliarden Euro ab. Im September 2024 hatte der Saldo +18,7 Milliarden Euro betragen.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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IW-Wohnindex: Immobilienpreise steigen leicht, Mieten wachsen kräftig

Auch im dritten Quartal 2025 sind die Preise für Immobilien leicht gestiegen, zeigt der neue Wohnindex des IW Köln. In den großen Städten steigen die Mieten weiter – mit einer Ausnahme.

IW Köln, Pressemitteilung vom 31.10.2025

Auch im dritten Quartal 2025 sind die Preise für Immobilien leicht gestiegen, zeigt der neue Wohnindex des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW). In den großen Städten steigen die Mieten weiter – mit einer Ausnahme.

Die Immobilienpreise in Deutschland sind im dritten Quartal 2025 erneut leicht gestiegen. Laut dem neuen IW-Wohnindex verteuerten sich Ein- und Zweifamilienhäuser gegenüber dem Vorquartal um 0,9 Prozent. Ein Jahr zuvor waren sie noch 3,5 Prozent günstiger. Eigentumswohnungen kosteten im Jahresvergleich 2,6 Prozent mehr.

Preiszuwächse gab es in der Stadt, genauso wie auf dem Land und in sämtlichen Großräumen. Mit 4,4 Prozent fiel der Anstieg bei Ein- und Zweifamilienhäusern im Umland der Großstädte besonders groß aus. Ein möglicher Grund: Dank stabiler Bauzinsen entscheiden sich wieder mehr Haushalte für Wohneigentum – zumal steigende Löhne die Erschwinglichkeit zuletzt verbessert haben.

Mieten legen kräftig zu – Ausnahme Berlin

Zur Abwanderung ins Umland dürften auch die hohen Mieten in den Metropolen beitragen. Im dritten Quartal lagen die Neuvertragsmieten ein Prozent über dem Niveau des Vorquartals und 3,8 Prozent über dem Vorjahreswert. Besonders stark stiegen die Mieten in Düsseldorf (plus 5,6 Prozent), Köln (plus 5,1 Prozent) und Hamburg (plus 4,4 Prozent). Einzige Ausnahme ist Berlin: Dort sanken die Neuvertragsmieten leicht um 0,2 Prozent. Für Entwarnung ist es in der Bundeshauptstadt jedoch zu früh: Nach dem Scheitern des dortigen Mietendeckels waren die Mieten überdurchschnittlich stark angestiegen. Der aktuelle Rückgang deutet eher auf eine kurzfristige Ausgleichsbewegung hin.

Markt normalisiert sich

„Der Immobilienmarkt scheint sich auf einem neuen Normalzustand eingependelt zu haben“, sagt IW-Immobilienökonom Pekka Sagner. Das bedeute nicht, dass sich die Situation entspannt habe: „Die steigenden Preise sind ein Symptom der seit Jahren unzureichenden Fertigstellungen“, so Sagner. Nach IW-Prognosen aus dem vergangenen Jahr müssten eigentlich jährlich 372.000 Wohnungen gebaut werden – in diesem Jahr rechnen die Experten jedoch nur mit 235.000 Fertigstellungen.

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft (IW Köln)

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