Digitale Nachlassermittlung: BRAK fordert strengere Datenschutzregeln

Ein neuer Gesetzentwurf soll Erben beim Auffinden von Nachlassvermögen helfen – Experten warnen vor Datenschutzlücken. Die BRAK fordert Nachbesserungen im BGB.

BRAK, Mitteilung vom 15.10.2025

Ein neuer Gesetzentwurf soll Erben beim Auffinden von Nachlassvermögen helfen – Experten warnen vor Datenschutzlücken. Die BRAK fordert Nachbesserungen im BGB.

Mit dem geplanten § 1959a BGB will der Gesetzgeber eine digitale Lücke im Erbrecht schließen: Künftig sollen Erben über ein bundesweites Register Auskunft über Konten und Depots Verstorbener erhalten können. Die BRAK begrüßt das Vorhaben ausdrücklich. Gerade bei Erbfällen ohne enge Angehörige oder bei digital geführten Vermögen sei ein strukturierter Zugang notwendig. Die Initiative gehe auf einen Antrag des Landes Niedersachsen zurück und setze wichtige Impulse für die Durchsetzung des Eigentumsrechts nach Art. 14 GG.

Sensible Daten ohne Schutzmechanismen

Kritisch sieht die BRAK jedoch die konkrete Ausgestaltung des Registerzugangs. Der Abruf der Daten soll über Kirchensteuermerkmale erfolgen – das ist zwar technisch praktikabel, aber datenschutzrechtlich problematisch. Besonders der Zugriff auf Wohnadressen, Bankverbindungen und Vermögensdaten eröffnet laut BRAK Missbrauchspotenzial. Ein zentrales Problem: Der Gesetzesentwurf enthalte keine ausreichende Hemmschwelle für den Datenzugriff.

Strikte Legitimation und restriktiver Zugriff gefordert

Die BRAK spricht sich dafür aus, dass Nutzer:innen nicht nur ein Interesse darlegen, sondern dieses auch nachweisen müssen. Außerdem sei die Filterung der Ergebnisse anhand von Sterbe- und Geburtsdaten zwingend erforderlich. Nur so könne verhindert werden, dass Daten Unbeteiligter offengelegt werden. Beim Kreis der Berechtigten schlägt die BRAK eine enge Auslegung vor: Nur Amtsgerichte, Erb:innen, Nachlassverwalter:innen und bestimmte Amtsträger:innen sollen berechtigt sein – nicht etwa Gläubiger:innen oder Vermächtnisnehmer:innen.

Kritik an Regierungsplänen zu „nachrichtenlosen Konten“

Deutliche verfassungsrechtliche Bedenken äußert die BRAK zur Stellungnahme der Bundesregierung. Diese erwägt, nicht beanspruchte Vermögen aus dem Register zur Förderung „sozialer Innovationen“ zu verwenden. Aus Sicht der BRAK ist dies ein klarer Verstoß gegen die Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG. Der Staat dürfe Erben nicht enteignen, sondern müsse aktiv zur Auffindung des ihnen zustehenden Vermögens beitragen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin 21/2025

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Bayern will Rechtsberatung durch Versicherer erlauben – Anwaltschaft kritisiert den Vorstoß

Ein Vorschlag aus Bayern für die Herbst-Justizministerkonferenz will Rechtsschutzversicherern künftig erlauben, ihre Versicherungsnehmer selbst außergerichtlich zu beraten und zu vertreten. Das birgt aus Sicht der BRAK unauflösbare Interessenkonflikte und verletzt den Grundsatz der freien Anwaltswahl. Ob der Vorschlag tatsächlich auf der Tagesordnung landet, ist derzeit noch unklar.

BRAK, Mitteilung vom 15.10.2025

Ein Vorschlag aus Bayern für die Herbst-Justizministerkonferenz will Rechtsschutzversicherern künftig erlauben, ihre Versicherungsnehmer selbst außergerichtlich zu beraten und zu vertreten. Das birgt aus Sicht der BRAK unauflösbare Interessenkonflikte und verletzt den Grundsatz der freien Anwaltswahl. Ob der Vorschlag tatsächlich auf der Tagesordnung landet, ist derzeit noch unklar.

Rechtsschutzversicherer sollen künftig unter bestimmten Voraussetzungen ihre Versicherungsnehmer außergerichtlich beraten und vertreten dürfen. Das sieht ein Beschlussvorschlag des Freistaats Bayern vor, der im Vorfeld der Herbstkonferenz der Justizministerinnen und -minister des Bundes und der Länder (JuMiKo) am 7.11.2025 in Leipzig bekannt wurde. Darin wird das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gebeten, einen Gesetzentwurf für eine entsprechende Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) zu erarbeiten.

Gefahr von Interessenkonflikten

Nach geltendem Recht steht einer rechtlichen Beratung und Vertretung durch Rechtsschutzversicherer insbesondere § 4 RDG entgegen. Danach darf eine Rechtsdienstleistung nicht erbracht werden, wenn sie unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht hat und hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdet wird. Damit soll der unauflösbare Interessenkonflikt unterbunden werden, in dem selbst rechtlich beratende Rechtsschutzversicherer sonst stehen würden: Sie haben naturgemäß das Interesse, die Rechtsverfolgungskosten gering zu halten, die sie ihren Versicherungsnehmern erstatten müssten; diese hingegen wollen ihre rechtlichen Interessen unabhängig von den Kosten durchsetzen.

Kollision mit freier Anwaltswahl

Eine Ausweitung der Befugnisse von Rechtsschutzversicherern wäre zudem mit Blick auf den Grundsatz der freien Anwaltswahl problematisch. Dieser ist in § 3 III der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BRAO) und in § 127 I des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) festgeschrieben. Bei einer Ausweitung bestünde die Gefahr, dass selbst beratende Versicherer die Rechtsschutzfälle in ihrem eigenen wirtschaftlichen Interesse steuern und auch die Wahl der anwaltlichen Vertretung ihrer Versicherungsnehmer beeinflussen würden.

Die Rechtsanwaltskammer Berlin und der Berliner Anwaltverein haben sich in einer gemeinsamen Stellungnahme gegenüber der Berliner Senatsverwaltung für Justiz ebenfalls ablehnend gegenüber dem Vorstoß aus Bayern geäußert. Sie betonen zudem, dass Rechtsschutzversicherungen schon seit Längerem durch Vermittlungsplattformen und Legal-Tech-Unternehmen in den Rechtsmarkt eingreifen – und dies nicht aus Gründen des Verbraucherschutzes, sondern vorrangig im eigenen wirtschaftlichen Interesse.

Ob die Beschlussvorlage tatsächlich in die Tagesordnung der Herbst-JuMiKo aufgenommen wird, ist derzeit noch nicht bekannt. Sollte dies der Fall sein und die JuMiKo entsprechend beschließen, wird sich die BRAK zu dem Vorstoß ausführlich zu Wort melden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin 21/2025

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Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags erst bei gröblicher Verfehlung der Programmvielfalt

Die Erhebung des Rundfunkbeitrags steht erst dann mit Verfassungsrecht nicht mehr in Einklang, wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt. Dies hat das BVerwG entschieden (Az. 6 C 5.24).

BVerwG, Pressemitteilung vom 15.10.2025 zum Urteil 6 C 5.24 vom 15.102025

Die Erhebung des Rundfunkbeitrags steht erst dann mit Verfassungsrecht nicht mehr in Einklang, wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags für die Monate Oktober 2021 bis März 2022. Sie macht geltend, ihr stehe ein Leistungsverweigerungsrecht zu, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk kein vielfältiges und ausgewogenes Programm biete und er der vorherrschenden staatlichen Meinungsmacht als Erfüllungsgehilfe diene. Damit fehle es an einem individuellen Vorteil, der die Beitragspflicht rechtfertige. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sein Berufungsurteil darauf gestützt, dass der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende Vorteil allein in der individuellen Möglichkeit liege, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Auf die Frage, ob strukturelle Defizite bei der Erfüllung des Funktionsauftrags vorlägen, komme es daher nicht an. Der Klägerin stehe die Möglichkeit einer Programmbeschwerde offen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Das Berufungsurteil verstößt gegen Bundesrecht, weil es die Bindungswirkung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – verkennt. Dieses Urteil stützt sich – wie durch die Kammerbeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2023 – 1 BvR 601/23 – und vom 17. Juni 2025 – 1 BvR 622/24 – verdeutlicht wird – für die materiell-verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Beitragspflicht tragend darauf, dass der die Beitragserhebung rechtfertigende individuelle Vorteil in der Möglichkeit der Nutzung eines den Anforderungen des Funktionsauftrags entsprechend ausgestalteten Programms liegt. Dieser Funktionsauftrag besteht darin, Vielfalt zu sichern und als Gegengewicht zum privaten Rundfunk Orientierungshilfe zu bieten.

Die einfachgesetzliche Ausgestaltung des § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) sieht allerdings eine wechselseitige Verknüpfung zwischen Beitragspflicht und Erfüllung des Funktionsauftrags nicht vor. Deshalb kann die Klägerin angebliche Defizite im Programm der Beitragspflicht nicht unmittelbar entgegenhalten. Auch Bestimmungen des Medienstaatsvertrages, die auf die Rundfunkbeitragspflicht Bezug nehmen, stellen eine solche Verknüpfung nicht her. Vielmehr strebten die Landesgesetzgeber mit dem Übergang von der Gebührenpflicht zur Beitragspflicht an, ein Erhebungs- und Vollzugsdefizit zu verhindern und den Verwaltungsaufwand für die Erhebung in einem Massenverfahren zu verringern. Deshalb haben sie sich bei der einfachrechtlichen Ausgestaltung von Praktikabilitätserwägungen mit dem Ziel der Einfachheit der Erhebung leiten lassen. Sie konnten im Vertrauen auf die zur Sicherung von Vielfalt und Ausgewogenheit geschaffenen Strukturen und Vorgaben von einer Prüfung der Erfüllung des Funktionsauftrags im Einzelfall absehen.

Die Klägerin kann der Durchsetzung ihrer Beitragspflicht auch kein subjektiv-öffentliches Recht auf Erfüllung des Rundfunkauftrags entgegenhalten. Ein solches Recht ergibt sich weder aus der Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG noch aus der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Rundfunkfreiheit.

Allerdings fehlt es an der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Beitragspflicht des § 2 Abs. 1 RBStV, wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt. Die Schwelle für eine Verletzung des Äquivalenzgebots ist jedoch hoch. Sie muss dem weiten Spielraum des Gesetzgebers bei Ausgestaltung einer Beitragspflicht Rechnung tragen und setzt daher ein grobes Missverhältnis zwischen Abgabenlast und Programmqualität voraus. Zudem ist es schwierig festzustellen, ob die gebotene Abbildung der Meinungsvielfalt und deren ausgewogene Darstellung im Gesamtprogrammangebot tatsächlich gelingt. Denn die programmliche Vielfalt und Ausgewogenheit ist ein Zielwert, der sich stets nur annäherungsweise erreichen lässt. Schließlich ist der grundrechtlich verbürgten Programmfreiheit Rechnung zu tragen. Diese berechtigt und verpflichtet die Rundfunkanstalten, die sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG – unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Grundentscheidungen – ergebenden Anforderungen an die Erfüllung des Rundfunkauftrags eigenverantwortlich sicherzustellen und anhand anerkannter Maßstäbe zu bestimmen, was der Rundfunkauftrag in publizistischer Hinsicht verlangt.

Vor diesem Hintergrund ist die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags erst dann in Frage gestellt, wenn das aus Hörfunk, Fernsehen und Telemedien bestehende mediale Gesamtangebot aller öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter über einen längeren Zeitraum evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt erkennen lässt.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2018 die sachliche Rechtfertigung der Rundfunkbeitragspflicht für das damalige öffentlich-rechtliche Programmangebot nicht in Zweifel gezogen. Damit hat es zu diesem Zeitpunkt eine verfassungsrechtliche Äquivalenz zwischen Beitragspflicht und Programmqualität bejaht. Ob sich hieran inzwischen etwas geändert hat, obliegt der tatrichterlichen Würdigung, ohne dass den Rundfunkanstalten insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht. In den Blick zu nehmen ist eine längere Zeitspanne von nicht unter zwei Jahren, die mit dem in dem angefochtenen Bescheid abgerechneten Zeitraum endet. Bietet das klägerische Vorbringen – in aller Regel durch wissenschaftliche Gutachten unterlegt – hinreichende Anhaltspunkte für evidente und regelmäßige Defizite, hat ein Verwaltungsgericht dem nachzugehen. Bestätigt sich dies im Rahmen der Beweiserhebung zur Überzeugung des Gerichts, so hat es die in § 2 Abs. 1 RBStV verankerte Rundfunkbeitragspflicht dem Bundesverfassungsgericht im Wege der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 GG zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit vorzulegen.

Der Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung dieser Frage nicht nachgegangen. Da dem Bundesverwaltungsgericht als Revisionsinstanz eine Sachverhaltsaufklärung hierzu verwehrt ist, war der Rechtsstreit an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. Allerdings erscheint es nach dem bisherigen tatsächlichen Vorbringen derzeit überaus zweifelhaft, ob die Klägerin eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wird erreichen können.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Auslegung von Klauseln in einer Verkehrs-Rechtsschutzversicherung im Zusammenhang mit einer Dieselklage

Der BGH hat entschieden, dass die vom Versicherer in einer Verkehrs-Rechtsschutzversicherung verwendeten Klauseln in § 21 Abs. 2 und Abs. 8, § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1994 unklar sind, sodass die Zweifel bei der Auslegung gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu seinen Lasten gehen (Az. IV ZR 86/24).

BGH, Pressemitteilung vom 15.10.2025 zum Urteil IV ZR 86/24 vom 15.10.2025

Der unter anderem für Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die vom Versicherer in einer Verkehrs-Rechtsschutzversicherung verwendeten Klauseln in § 21 Abs. 2 und Abs. 8, § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1994 unklar sind, sodass die Zweifel bei der Auslegung gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu seinen Lasten gehen. Auch nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmethoden kann aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nach den maßgeblichen Versicherungsbedingungen Deckungsschutz nicht nur für Ereignisse bestehen, die dem Versicherungsnehmer als Eigentümer, Halter, Fahrer oder Insasse eines zugelassenen Fahrzeugs mit dem Fahrzeug widerfahren, sondern er wird einen Deckungsanspruch jedenfalls auch für Ereignisse für möglich halten, die ihn in seiner Eigenschaft als Erwerber eines noch zuzulassenden Ersatzfahrzeugs der Gruppe des versicherten Fahrzeugs betreffen.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Die Klägerin nimmt die Beklagte, Schadensabwickler des Rechtsschutzversicherers, auf Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung von Deckungsschutz für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen gegen eine Herstellerin wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung bei einem von ihr erworbenen Fahrzeug sowie auf Schadensersatz wegen Nichterteilung der Deckungszusage in Anspruch. Sie unterhält bei der A. Versicherung seit 1997 eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung nach „§ 21 VRB 1994 für die private Nutzung 1 PKW“. Die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden „Verkehrsrechtsschutz-Versicherungsbedingungen (VRB) 1994“ lauten auszugsweise:

„§ 21 Verkehrs-Rechtsschutz mit Vorsorgeversicherung und Personen-Verkehrsrechtsschutz

(1) 1Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Fahrer und Insasse aller bei Vertragsabschluß auf ihn zugelassenen und im Versicherungsschein genannten Fahrzeuge. 2Als auf den Versicherungsnehmer zugelassen gilt ein Fahrzeug, wenn auf seinen Namen ein Fahrzeugschein ausgestellt und ein amtliches Kennzeichen erteilt worden ist.

(2) 1Ferner besteht Versicherungsschutz hinsichtlich aller später während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen Fahrzeuge der im Versicherungsschein genannten Gruppe. 2Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alle auf ihn zugelassenen Fahrzeuge einer Gruppe zum Versicherungsschutz anzumelden, wenn im Versicherungsschein ein Fahrzeug dieser Gruppe genannt ist.

(8) 1Die Vorsorgeversicherung wird wirksam, wenn sich nach Vertragsabschluß die Gesamtzahl der auf den Versicherungsnehmer zugelassenen Fahrzeuge der Gruppe eines im Versicherungsschein genannten Fahrzeugs erhöht. […] 4Wird ein Fahrzeug hinzuerworben, das in die Gruppe eines versicherten Fahrzeugs fällt, so besteht Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb stehen. […]

§ 23 Fahrer-Rechtsschutz mit Vorsorgeversicherung

(3) 1Die Vorsorgeversicherung wird wirksam, wenn der Versicherungsnehmer ein Fahrzeug auf sich zuläßt. 2Dann wandelt sich der Vertrag um in einen solchen nach § 21 (Verkehrs-Rechtsschutz) […]. 4Versicherungsschutz besteht auch für Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb dieses Fahrzeuges stehen.“

Die Klägerin erwarb im November 2017 einen gebrauchten Pkw. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor ausgestattet und verfügt seit 2016 über ein sogenanntes Thermofenster. Es wurde einige Tage nach dem Erwerb auf die Klägerin zugelassen. Die Beklagte lehnte eine von der Klägerin erbetene Deckungszusage für die außergerichtliche und erstinstanzliche Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB gegen die Herstellerin des Fahrzeugs ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg habe.

Das Landgericht hat der Klage auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die außergerichtliche und erstinstanzliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Herstellerin aufgrund des Fahrzeugkaufs der Klägerin bedingungsgemäß Deckungsschutz zu gewähren und ihr sämtliche Schäden zu ersetzen, die aus der nicht erteilten Deckungszusage resultieren, stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, soweit festgestellt worden ist, dass die Beklagte verpflichtet ist, bedingungsgemäß Deckungsschutz zu gewähren, sowie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 490 Euro.

Entscheidung des Senats

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichts insbesondere insoweit aufgehoben, als dieses die Klage auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Deckungsschutz aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag abgewiesen hat, und im Umfang der Aufhebung die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Entgegen dessen Auffassung besteht für den geltend gemachten Rechtsschutzfall Versicherungsschutz. Die vom Versicherer verwendeten Klauseln des § 21 Abs. 2 und Abs. 8, § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1994 sind unklar, sodass die Zweifel bei ihrer Auslegung gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu seinen Lasten gehen. Da das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Rechtsschutzversicherer noch nicht auf die Klägerin zugelassen war, ergibt sich der Versicherungsschutz allerdings nicht aus § 21 Abs. 1 VRB 1994. Der Versicherungsnehmer entnimmt dem Wortlaut dieser Regelung nichts dazu, dass Versicherungsschutz auch für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb des Fahrzeugs gewährt werden soll.

Nimmt der Versicherungsnehmer dann allerdings § 21 Abs. 2 und Abs. 8 sowie § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1994 in den Blick, ist auch eine Auslegung möglich, wonach Versicherungsschutz im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs besteht. Isoliert aus dem Wortlaut des § 21 Abs. 2 VRB 1994 wird er zwar noch nicht schließen, dass der Versicherer für Versicherungsfälle, die vor dem Zeitpunkt der Zulassung des nach Abschluss des Versicherungsvertrags erworbenen Fahrzeugs der im Versicherungsschein aufgeführten Gruppe eingetreten sind, Versicherungsschutz gewährt. Wendet er sich sodann aber den Regelungen in § 21 Abs. 8 Satz 4, § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1994 zu, wird er diesen entnehmen, dass der Versicherer für mit dem streitgegenständlichen Fall im Übrigen gleichgelagerte Versicherungsfälle jedenfalls dann Versicherungsschutz gewährt, wenn das Fahrzeug hinzuerworben worden ist und in die Gruppe eines versicherten Fahrzeugs fällt. Denn in diesen Fällen besteht Versicherungsschutz nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Klausel auch für Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb stehen. Der Versicherungsnehmer wird bei aufmerksamer Lektüre der Versicherungsbedingungen weiter annehmen, dass Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller eines erworbenen Fahrzeugs wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung in diesem Sinne im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb stehen. Denn § 21 Abs. 8 Satz 4 VRB 1994 beschränkt den Versicherungsschutz nicht auf die vereinbarte Leistungsart des Vertrags-Rechtsschutzes. Vielmehr erstreckt sich das Leistungsversprechen des Versicherers danach auch auf die Leistungsart des Schadensersatz-Rechtsschutzes, solange der Versicherungsfall im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb steht.

Nimmt der Versicherungsnehmer dann § 21 Abs. 9 VRB 1994 und § 23 Abs. 2 a), Abs. 3 Satz 1, 4 VRB 1994 in den Blick, wird er erkennen, dass der Versicherer nicht nur in den Fällen, in denen sich die Anzahl der Fahrzeuge der versicherten Gruppe nach Vertragsabschluss erhöht, sondern auch in denjenigen, in denen sämtliche vom Versicherungsschutz umfassten Fahrzeuge wegfallen, Versicherungsschutz für Rechtsschutzfälle der streitgegenständlichen Art gewährt. Denn gemäß § 21 Abs. 9 Satz 1 VRB 1994 wird der Versicherungsvertrag ab dem Zeitpunkt des Wegfalls aller vom Versicherungsschutz umfassten Fahrzeuge unter anderem als Fahrer-Rechtsschutz nach § 23 VRB 1994 fortgeführt. Lässt der Versicherungsnehmer ein Fahrzeug auf sich zu, so bestimmt § 23 Abs. 3 Satz 1 VRB 1994, dass die Vorsorgeversicherung wirksam wird. Nach § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1994 besteht Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb dieses Fahrzeuges stehen. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird hieraus schließen, dass auch für den Fall des Erwerbs eines Ersatzfahrzeugs der versicherten Fahrzeuggruppe nach Abschluss des Versicherungsvertrags Versicherungsfälle der streitgegenständlichen Art vom Leistungsversprechen des Versicherers umfasst sind. Die somit bestehenden Auslegungszweifel gehen gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders.

Das Urteil des Berufungsgerichts stellt sich nach dessen Feststellungen bisher auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Insbesondere war die Beklagte danach nicht berechtigt, gemäß § 17 Abs. 1 VRB 1994 Deckungsschutz zu versagen, denn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Klägerin könnte hinreichende Aussicht auf Erfolg haben und den höchstrichterlichen Anforderungen an die Geltendmachung eines deliktischen Schadensersatzanspruchs genügen.

Quelle: Bundesgerichtshof

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EU-Brieftasche für Unternehmen: Neues Potenzial für den Berufsstand

Der DStV begrüßt das Ziel der EU-Kommission, Verwaltungsverfahren durch digitale Lösungen effizienter zu gestalten und Wirtschaft, Verwaltung sowie Bürger von unnötigen Kosten zu entlasten. Ein zentrales Element des Gesetzespakets soll die geplante Einführung einer EU-Brieftasche für Unternehmen sein. Der DStV sieht darin ein wichtiges Projekt mit erheblichem Potenzial für den Berufsstand.

DStV, Mitteilung vom 15.10.2025

Die EU-Brieftasche für Unternehmen zielt darauf ab, eine vertrauenswürdige digitale Identität zu schaffen. Sie hat das Potenzial, Abläufe zu vereinfachen und die digitale Zusammenarbeit zwischen Steuerberatung, Finanzverwaltung und Mandanten nachhaltig zu stärken.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat seine Stellungnahme zu den geplanten Omnibusvorschriften für den Digitalbereich (Omnibus-Digital) eingereicht. Darin begrüßt er das Ziel der EU-Kommission, Verwaltungsverfahren durch digitale Lösungen effizienter zu gestalten und Wirtschaft, Verwaltung sowie Bürger von unnötigen Kosten zu entlasten. Ein zentrales Element des Gesetzespakets soll die geplante Einführung einer EU-Brieftasche für Unternehmen (engl. European Business Wallet) sein. Diese soll eine vertrauenswürdige digitale Identität schaffen und den sicheren Austausch elektronischer Dokumente in den Bereichen B2G, B2B und G2G ermöglichen. Der DStV sieht darin ein wichtiges Projekt mit erheblichem Potenzial für den Berufsstand.

Aus Sicht des DStV sollte die EU-Brieftasche nicht nur juristischen Personen, sondern auch Selbstständigen und Kleinstunternehmen offenstehen. Gerade kleinere Marktteilnehmer mit einem geringen Digitalisierungsgrad könnten von einer nutzerfreundlichen und kostengünstigen Identitätslösung profitieren. Ein niederschwelliger Zugang würde einen wichtigen Impuls für die digitale Transformation kleiner Unternehmen setzen. Für größere Unternehmen sollte hingegen eine verpflichtende Nutzung vorgesehen werden, um die Durchsetzungskraft des Instruments zu gewährleisten.

Zugleich betont der DStV, dass Steuerberaterinnen und Steuerberater in Deutschland fortlaufend Vertretungsaufgaben für ihre Mandanten wahrnehmen, etwa in Steuer- und Verwaltungsverfahren. Diese Aufgaben müssen durch ein entsprechendes digitales Vollmachtsmanagement auch in der EU-Brieftasche abgebildet werden. Dabei sind Doppelstrukturen zu vermeiden und das „Once-Only-Prinzip“ konsequent umzusetzen. Bereits vorhandene Register- und Verwaltungsdaten müssen für die steuerberatenden Berufe einfach, vollständig und rechtssicher zugänglich sein. Ein vertrauenswürdiges, medienbruchfreies Vollmachtsmanagement stärkt das Mandatsverhältnis und bildet die Grundlage für eine moderne, zukunftsfähige Zusammenarbeit zwischen Verwaltung, Berufsstand und Mandanten.

Darüber hinaus sollte die EU-Brieftasche für Unternehmen, nach Ansicht des DStV, mit der persönlichen europäischen digitalen Identität (EUDI) verknüpfbar sein, in der beispielsweise der Personalausweis hinterlegt werden kann. Eine solche Anbindung würde eine einheitliche digitale Identität schaffen und den Wechsel zwischen geschäftlicher und privater Nutzung erleichtern. Unternehmen könnten dadurch Verwaltungsprozesse medienbruchfrei und ohne wiederholte Identitätsprüfungen durchführen, ein wichtiger Schritt hin zu mehr Effizienz, Rechtssicherheit und Komfort bei der digitalen Interaktion mit Behörden und Geschäftspartnern. Ergänzend sollte die Brieftasche eine sichere Wallet-to-Wallet-Kommunikation ermöglichen. Ein solcher direkter, verschlüsselter Datenaustausch würde Übertragungsrisiken minimieren und sowohl für Mandanten als auch für Steuerberater ein hohes Maß an Datensicherheit und Vertrauen schaffen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. –

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Allgemeine Hinweise zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Absatz 1 EStG als außergewöhnliche Belastung

Durch das JStG 2024 vom 2. Dezember 2024 wurde § 33a Absatz 1 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2025 erweitert. Das BMF hat daher sein Schreiben vom 6. April 2022 (BStBl I 2022 S. 617) überarbeitet. Es ist ab dem VZ 2025 anzuwenden (Az. IV C 3 – S 2285/00031/001/025).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 3 – S 2285/00031/001/025 vom 15.10.2025

Überarbeitung des BMF-Schreibens vom 6. April 2022 (BStBl I 2022 Seite 617)

Durch das Jahressteuergesetz 2024 vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I, Nr. 387) wurde § 33a Absatz 1 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2025 um einen Satz 12 erweitert, wonach der Abzug von Unterhaltsleistungen nach § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG in Form von Geldzuwendungen nur noch dann möglich ist, wenn die Zahlung des Unterhalts durch Banküberweisung auf ein Konto des Unterhaltsempfängers erfolgt.

Anwendungsregelung

Das Schreiben ist ab dem Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden und ersetzt ab dem Veranlagungszeitraum 2025 das Schreiben vom 6. April 2022 (BStBl I 2022 Seite 617).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die steuerliche Behandlung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Absatz 1 EStG die im Schreiben dargestellten allgemeinen Grundsätze.

Schlussbestimmung

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Berücksichtigung von Aufwendungen für den Unterhalt von Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Absatz 1 EStG

Durch das JStG 2024 vom 2. Dezember 2024 wurde § 33a Absatz 1 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2025 erweitert. Das BMF hat daher sein Schreiben vom 6. April 2022 (BStBl I 2022 S. 623) überarbeitet. Es ist ab dem VZ 2025 anzuwenden (Az. IV C 3 – S 2285/00031/001/024).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 3 – S 2285/00031/001/024 vom 15.10.2025

Überarbeitung des BMF-Schreibens vom 6. April 2022 (BStBl I 2022 S. 623)

Durch das Jahressteuergesetz 2024 vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I, Nr. 387) wurde § 33a Absatz 1 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2025 um einen Satz 12 erweitert, wonach der Abzug von Unterhaltsleistungen nach § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG in Form von Geldzuwendungen nur noch dann möglich ist, wenn die Zahlung des Unterhalts durch Überweisung auf ein Konto des Unterhaltsempfängers erfolgt.

Anwendungsregelung

Das Schreiben ist ab dem Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden und ersetzt ab dem Veranlagungszeitraum 2025 das Schreiben vom 6. April 2022 (BStBl I 2022 Seite 623).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen an Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung die im Schreiben dargestellten Grundsätze.

Schlussbestimmung

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025 – Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Das BMF ändert sein Schreiben vom 15. Oktober 2024, BStBl I S. 1320, sowie den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846 (Az. III C 2 – S 7287-a/00019/007/243).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S 7287-a/00019/007/243 vom 15.10.2025

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der Einführung der obligatorischen E-Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern das neue Schreiben.

Das BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024, BStBl I S. 1320, zur Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025 wird in einigen Randnummern (Rn.) und Zwischenüberschriften geändert bzw. ergänzt (Änderungen sind fett dargestellt).

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 30. September 2025 – III C 2 – S 7410/00029/042/052, geändert worden ist, wird erneut geändert.

Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 ausgeführt werden, wobei die Übergangsregelungen bis zum 31. Dezember 2027 zu beachten sind (vgl. BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024, BStBl I S. 1320, Rn. 62 bis 65). Für zuvor ausgeführte Umsätze ist der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in seiner am 31. Dezember 2024 gültigen Fassung anzuwenden.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Gewährung von Aussetzung der Vollziehung wegen unzureichender Aktenvorlage durch das Finanzamt

Das FG Münster hat die Aussetzung der Vollziehung für ein Einspruchsverfahren gewährt, weil das Finanzamt unvollständige Akten in Bezug auf eine durchgeführte Steuerfahndungsprüfung vorgelegt hatte (Az. 1 V 1595/25 E).

FG Münster, Mitteilung vom 15.10.2025 zum Beschluss 1 V 1595/25 E vom 29.09.2025

Mit Beschluss vom 29. September 2025 (Az. 1 V 1595/25 E) hat der 1. Senat des Finanzgerichts Münster Aussetzung der Vollziehung für ein Einspruchsverfahren gewährt, weil das Finanzamt unvollständige Akten in Bezug auf eine durchgeführte Steuerfahndungsprüfung vorgelegt hatte.

Der Antragsteller war in den Streitjahren zu 50 % an einer GmbH beteiligt und zugleich deren Geschäftsführer. Bei der GmbH wurden eine Steuerfahndungsprüfung und vom zuständigen Betriebsstättenfinanzamt eine Amtsbetriebsprüfung durchgeführt. Auf Grundlage der Prüfungsfeststellungen erließ der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller geänderte Einkommensteuerbescheide, in denen er verdeckte Gewinnausschüttungen aus der GmbH als Kapitalerträge erfasste. Hiergegen legte der Antragsteller Einsprüche ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Der Antragsgegner lehnte die Aussetzung der Vollziehung ab. Die Einspruchsverfahren sind noch nicht abgeschlossen.

Zur Begründung seines bei Gericht gestellten Aussetzungsantrags trug der Antragsteller vor, dass die Bescheide nicht hinreichend begründet seien und die Hinzuschätzungen, die zu den verdeckten Gewinnausschüttungen geführt hätten, unzutreffend seien. Außerdem habe das Betriebsstättenfinanzamt die Körperschaftsteuerbescheide gegenüber der GmbH von der Vollziehung ausgesetzt. Hiergegen verwies der Antragsgegner im Wesentlichen auf die Prüfungsberichte, die er dem Gericht jedoch trotz Aufforderung nicht vorlegte.

Der 1. Senat setzte die geänderten Einkommensteuerbescheide vollumfänglich ohne Sicherheitsleistung von der Vollziehung aus, da nach der gebotenen summarischen Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide bestünden.

Dies folge nicht bereits daraus, dass die Körperschaftsteuerbescheide der GmbH möglicherweise von der Vollziehung ausgesetzt wurden, da ein Körperschaftsteuerbescheid im Hinblick auf eine verdeckte Gewinnausschüttung keinen Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters darstelle. § 32a Abs. 1 KStG stelle lediglich eine formelle Änderungsvorschrift ohne materielle Bindungswirkung dar.

Allerdings habe der Antragsgegner, der für steuererhöhende Umstände wie verdeckte Gewinnausschüttungen die objektive Feststellungslast trage, die Voraussetzungen für deren Ansatz nicht hinreichend schlüssig dargelegt. Dem Gericht seien so gut wie keine Unterlagen, Akten oder präsente Beweismittel zur streitigen Frage der Hinzuschätzungen und der damit begründeten verdeckten Gewinnausschüttungen vorgelegt worden. Da dem Gericht nicht einmal die Prüfungsberichte vorliegen, sei eine Überprüfung der Zurechnung von auf Hinzuschätzungen basierenden verdeckten Gewinnausschüttungen nicht ansatzweise möglich. Die Prüfungsberichte seien aber das Minimum dessen, was dem Gericht für eine Entscheidung im summarischen Verfahren vorzulegen sei.

Eventuelle Schwierigkeiten, entsprechende Unterlagen bei anderen Finanzämtern zu beschaffen, müsse der Antragsgegner gegen sich gelten lassen. Etwaige Bedenken hinsichtlich einer möglichen Verletzung des Steuergeheimnisses seien im Streitfall nicht nachvollziehbar, da es sich bei dem Antragsteller um einen ehemaligen Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH gehandelt habe. Außerdem wäre eine Offenbarung in einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO zulässig.

Mit den Ausführungen des Antragstellers habe sich das Gericht mangels Überprüfungsmöglichkeit nicht auseinandersetzen können. Dies sei Aufgabe des Antragsgegners im laufenden Einspruchsverfahren, in dem eine Gesamtüberprüfung geboten sei.

Von der Anordnung einer Sicherheitsleistung hat der Senat abgesehen, da der Antragsgegner keine konkreten Umstände dargelegt habe, die Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Situation der Antragsteller zuließen.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Oktober 2025

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Keine Schenkung an den Ehegatten durch Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe

Das FG Münster hat entschieden, dass eine unentgeltliche Zuwendung an den anderen Ehegatten nur gegeben ist, wenn dieser tatsächlich und rechtlich frei über die jeweils erlangte Gesamtgläubigerstellung verfügen kann, was bzgl. eines Wohnrechts an den gemeinsam bewohnten Räumlichkeiten nicht der Fall ist (Az. 3 K 459/24 Erb).

FG Münster, Mitteilung vom 15.10.2025 zum Urteil 3 K 459/24 Erb vom 18.09.2025

Mit Urteil vom 18. September 2025 (Az. 3 K 459/24 Erb) hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass eine unentgeltliche Zuwendung an den anderen Ehegatten nur gegeben ist, wenn dieser tatsächlich und rechtlich frei über die jeweils erlangte Gesamtgläubigerstellung verfügen kann, was bzgl. eines Wohnrechts an den gemeinsam bewohnten Räumlichkeiten nicht der Fall ist. Hinsichtlich der Gesamtgläubigerstellung bzgl. eines Zahlungsanspruchs kommt es auf die Abreden im Innenverhältnis zwischen den Eheleuten an.

Der Ehemann der Klägerin übergab seinen landwirtschaftlichen Hof an den gemeinsamen Sohn. Im Gegenzug verpflichtete sich dieser, der Klägerin und ihrem Ehemann als Gesamtberechtigten gem. § 428 BGB ein lebenslanges Altenteil zu gewähren. Das Altenteil umfasste das Wohnrecht an dem gemeinsamen Familienheim und einen monatlich zu zahlenden Baraltenteil. Dieser wurde auf ein Girokonto geleistet, das zwar auf den Namen der Klägerin lautete, über das die Eheleute aber gemeinsam seit Jahren ihre gesamten privaten Zahlungsvorgänge abwickelten.

Das Finanzamt sah in der Einräumung der Gesamtgläubigerstellung eine Schenkung des Ehemanns an die Klägerin. Sie habe dadurch einen einklagbaren Anspruch auf Geldzahlung und unentgeltliche Nutzung des Familienheims erhalten.

Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat der hiergegen erhobenen Klage vollumfänglich stattgegeben. Er erkannte an dem vom Finanzamt angenommenen Stichtag keine Schenkung an die Klägerin. Die Klägerin habe hinsichtlich des Wohnrechts nicht frei verfügen können. Das Wohnrecht diene vielmehr der Fortführung der räumlich-gegenständlichen Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Familienheim. Hinsichtlich des Baraltenteils konnte der Senat gleichfalls nicht feststellen, dass die Klägerin am Schenkungsstichtag frei über den Anspruch auf Geldzahlung habe verfügen können. Der Baraltenteil habe entsprechend der zwischen den Eheleuten getroffenen Innenabrede vorrangig dem Lebensunterhalt – und damit ebenfalls der Verwirklichung der Ehe – gedient. Ein konkreter Plan dazu, dass die Klägerin bestimmte Geldsummen zur freien Verwendung (Vermögensaufbau) erhalten sollte, bestand am maßgeblichen Stichtag nicht.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Oktober 2025

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