Telekommunikationsanbieter erhält keine Kontoverbindung bei der Stadtsparkasse Düsseldorf

Ein privates Unternehmen, das Telekommunikationsnetze aufbaut und betreibt sowie Telekommunikationsdienste anbietet, hat vorläufig keinen Anspruch auf Eröffnung eines oder mehrerer Girokonten bei der Stadtsparkasse Düsseldorf. Das hat das VG Düsseldorf entschieden (Az. 20 L 3439/25).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 16.10.2025 zum Beschluss 20 L 3439/25 vom 14.10.2025

Ein privates Unternehmen, das Telekommunikationsnetze aufbaut und betreibt sowie Telekommunikationsdienste anbietet, hat vorläufig keinen Anspruch auf Eröffnung eines oder mehrerer Girokonten bei der Stadtsparkasse Düsseldorf. Das hat die 20. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom 14. Oktober 2025 entschieden und damit den Eilantrag des Unternehmens abgelehnt.

Zur Begründung der Entscheidung, die den Beteiligten heute zugegangen ist, hat das Gericht ausgeführt:

Das Unternehmen hat nicht glaubhaft gemacht, auf die Kontoführung gerade bei der Stadtsparkasse Düsseldorf angewiesen zu sein. Insbesondere hat es Kontakte zu anderen Banken nach einer im April erfolgten Kündigung des bisherigen Kreditinstituts nicht hinreichend dargelegt. Zudem hat das Unternehmen keine ausreichenden Bemühungen unternommen, auf eine Kontofortführung bei dem bisherigen Kreditinstitut hinzuwirken.

Nach den Erkenntnissen des Eilverfahrens ist die Ablehnung der Kontoeröffnung durch die Stadtsparkasse Düsseldorf auch aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Eine hohe Zahl an Verbraucherbeschwerden über das Geschäftsgebaren des Telekommunikationsanbieters begründet den Verdacht, dass die Kontoführung für Zwecke der Verbrauchertäuschung missbraucht werden wird. So haben die Verbraucherzentralen zwischen Januar 2023 und März 2025 bundesweit rund 14.000 Beschwerden erhalten und mit Erfolg diverse Gerichtsverfahren gegen das Unternehmen eingeleitet.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde erhoben werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf

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Landesarbeitsgericht verneint den Anspruch des Fahrers eines Landesministers auf Tagegeld

Das LAG Niedersachsen hat die Berufung in dem Verfahren eines Fahrers gegen das Land Niedersachsen zurückgewiesen. Eine Dienstreise liege nicht vor, wenn die Fahrertätigkeit die Haupttätigkeit darstelle (Az. 5 SLa 251/25).

LAG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 16.10.2025 zum Urteil 5 SLa 251/25 vom 16.10.2025

Die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen hat die Berufung in dem Verfahren eines Fahrers gegen das Land Niedersachsen zurückgewiesen.

Der Kläger war persönlicher Fahrer eines Landesministers. Er macht Ansprüche auf Tagegeld (pauschalierter Aufwendungsersatz) für seine Fahrtätigkeit geltend und stützt sich auf den TV-L, der bezüglich des Tagegeldes auf die für Beamten geltenden Vorschriften verweist.

Die Vorinstanz hat die Klage abgewiesen. Eine Dienstreise liege nicht vor, wenn die Fahrertätigkeit die Haupttätigkeit darstelle.

Die Berufungskammer hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt. Ein Anspruch des Fahrers ergebe sich aus den tariflichen Regelungen nicht. Dienstreisen lägen nicht vor, weil die Reisetätigkeit für den Fahrer Dienstgeschäfte darstellen. Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz lägen auch dann nicht vor, wenn das beklagte Land anderen Fahrern Tagegeld zahlen sollte. Das beklagte Land habe lediglich die Normen des Tarifvertrages angewandt. Aus einer ggf. unrichtigen Anwendung tariflicher Regelungen gegenüber anderen Arbeitnehmern könne der Kläger keinen Anspruch ableiten. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat die Kammer die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Niedersachsen

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Altgesellen dürfen väterlichen Handwerksbetrieb übernehmen

Die Handwerkskammer Koblenz hat in zwei Fällen zu Unrecht die Erteilung von Ausübungsberechtigungen für zulassungspflichtige Handwerke abgelehnt. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 6 A 10529/25.OVG und 6 A 10586/25.OVG).

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 16.10.2025 zu den Urteilen 6 A 10529/25.OVG und 6 A 10586/25.OVG vom 07.102025

In zwei selbstständigen, aber inhaltlich sehr ähnlichen Verfahren hat die Handwerkskammer Koblenz zu Unrecht die Erteilung von Ausübungsberechtigungen für zulassungspflichtige Handwerke abgelehnt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Kläger arbeiteten jeweils seit 2004 in den väterlichen Familienbetrieben, einem Maler- und Lackiererbetrieb und einem Steinmetz- und Steinbildhauerbetrieb, als Gesellen. Nach einigen Jahren übernahmen diese in enger Zusammenarbeit mit ihren Vätern auch die Arbeiten eines leitenden Angestellten.

Die Handwerkskammer lehnte die Erteilung von Ausübungsberechtigungen für die zulassungspflichtigen Handwerke ab. Die Betriebsleitung liege bei den Vätern, die als Handwerksmeister in die Handwerksrolle eingetragen sind. Angesichts der überschaubaren Betriebsgröße sei kein Raum für eine weitere Person in leitender Tätigkeit. Eine faktische Betriebsleitung durch einen Gesellen ohne Meisterprüfung könne als rechtsmissbräuchliches Verhalten nicht anerkannt werden. Es habe ausreichend Zeit bestanden, die Meisterprüfung abzulegen. Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die hiergegen gerichteten Klagen ab. Die Kläger hätten über Jahre hinweg die Handwerksbetriebe ihrer Väter in leitender Tätigkeit geführt. Diese hätten damit zusammen mit ihren Vätern jeweils Konstrukte praktiziert, die auf die Vermeidung des grundsätzlichen Erfordernisses eines meistergeführten Handwerksbetriebes ausgerichtet gewesen seien. Aus Rechtsgründen könnte dies nicht als Tätigkeiten in leitender Stellung im Sinne von

§ 7b Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Handwerksordnung anerkannt werden.

Auf die jeweilige Berufung der Kläger änderte das Oberverwaltungsgericht die Urteile des Verwaltungsgerichts ab und verpflichtete die Handwerkskammer, die Ausübungsberechtigungen für die Altgesellen zu erteilen. Zur Begründung führte es aus:

Die Kläger hätten in Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jeweils die Voraussetzungen für eine Ausübungsberechtigung nach § 7b der Handwerksordnung erfüllt. Insbesondere hätten diese Altgesellen in ihrem Handwerk bereits mehr als zwanzig Jahre gearbeitet und davon deutlich mehr als vier Jahre auch in leitender Stellung mit eigenverantwortlichen Entscheidungsbefugnissen. § 7b Abs. 1 der Handwerksordnung enthalte keine Vorgaben zur Betriebsgröße oder zur Betriebsform. Die für eine Ausübungsberechtigung erforderliche Berufserfahrung von mindestens vier Jahren in leitender Stellung könne daher auch in Klein- und Kleinstbetrieben erworben werden.

Die Kläger hätten auch nicht handwerksrechtlich unzulässig die väterlichen Betriebe bereits übernommen. Die Betriebsleitung sei nämlich durch die Väter als Handwerksmeister tatsächlich noch ausgeübt worden. Aus der arbeitsteiligen Zusammenarbeit eines Handwerksmeisters mit einem Altgesellen könne nicht geschlossen werden, dass der Handwerksmeister keine eigene Betriebsleitung mehr ausübe, solange die unternehmerische und fachlich-technische Letztverantwortlichkeit bei ihm verbleibe. Dies sei in den Handwerksbetrieben jeweils der Fall gewesen.

Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die maßgeblichen rechtlichen Fragen seien bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

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Rezessionsrisiko kaum gestiegen – Aussichten auf Erholung bleiben intakt

Trotz starker Belastungen, insbesondere durch die amerikanische und die chinesische Wirtschaftspolitik, sind die Chancen relativ hoch, dass die deutsche Wirtschaft im Schlussquartal 2025 leicht wächst. Das signalisiert der monatliche Konjunkturindikator der Hans-Böckler-Stiftung.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 16.10.2025

Trotz starker Belastungen, insbesondere durch die amerikanische und die chinesische Wirtschaftspolitik, sind die Chancen relativ hoch, dass die deutsche Wirtschaft im Schlussquartal 2025 leicht wächst. Das signalisiert der monatliche Konjunkturindikator des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung. Für den Zeitraum von Oktober bis Ende Dezember weist der Indikator, der die neuesten verfügbaren Daten zu den wichtigsten wirtschaftlichen Kenngrößen bündelt, eine Rezessionswahrscheinlichkeit von 34,8 Prozent aus. Das ist zwar etwas mehr als Anfang September, damals betrug sie für die folgenden drei Monate 33,7 Prozent. Leicht erhöht hat sich auch die statistische Streuung im Indikator, die eine Verunsicherung von Wirtschaftsakteuren widerspiegelt. Die Anstiege sind aber nicht so stark, dass der nach dem Ampelsystem arbeitende Indikator von „gelb-rot“ auf „rot“ schalten würde. Der Indikator signalisiert damit wie im Vormonat „konjunkturelle Unsicherheit“, aber keine akute Rezessionsgefahr für die kommenden drei Monate.

„Wir haben in den letzten Wochen einige schlechte Konjunkturnachrichten gesehen, vor allem beim schwachen Export nach Übersee. Die sind natürlich relevant, aber zum Glück ist der Außenhandel nicht alles. Die Aussichten auf eine schrittweise wirtschaftliche Erholung bleiben trotz einiger Eintrübungen erhalten“, sagt Prof. Dr. Sebastian Dullien, der wissenschaftliche Direktor des IMK. „Klar ist zwar: Auch in den kommenden Monaten kann die deutsche Wirtschaft nicht darauf hoffen, wie früher vom Export aus der Krise gezogen zu werden. Dazu dämpfen die US-Zölle sowie die aggressive Industriepolitik Chinas den Außenhandel zu stark. Aber es besteht Hoffnung auf einen binnenwirtschaftlich getriebenen Aufschwung. Mit dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaschutz sorgt die Bundesregierung für mehr Dynamik bei den Investitionen, die vor allem 2026 wirken wird. Extrem wichtig ist jetzt, dass die Politik ihre Impulse nicht wieder konterkariert, indem sie das langsam wachsende Konsumvertrauen der Verbraucher*innen ausbremst. Zugespitzte Debatten über Kürzungen, etwa bei der sozialen Sicherung, schädigen dieses Vertrauen, und sie sind unnötig. Denn die Sozialstaatsfinanzierung ist weitaus stabiler als etwa Äußerungen des Bundeskanzlers Glauben machen“, sagt Dullien (mehr in der unten verlinkten Kurzstudie).

Die aktuelle leichte Zunahme des Rezessionsrisikos beruht in erster Linie auf realwirtschaftlichen Indikatoren, vor allem auf den Rückgängen bei Industrieproduktion und Auftragseingängen aus dem außereuropäischen Ausland, hinzu kommt, dass der ifo-Index zuletzt leicht gesunken ist. Positiver ist der Trend bei Finanzmarktindikatoren – er verhindert, dass die Rezessionswahrscheinlichkeit stärker zugenommen hat. Auch der Index für die Lkw-Fahrleistung, der als Frühindikator für die Produktion gilt, wies zuletzt leicht nach oben.

In der Gesamtschau prognostiziert das IMK weiterhin ein Mini-Wachstum des Bruttoinlandsprodukts (BIP) von 0,2 Prozent in diesem Jahr. Für 2026 erwarten die Konjunkturforscher*innen in ihrer aktuellen Konjunkturprognose eine spürbare Erholung und eine BIP-Zunahme um 1,4 Prozent.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Kaum Verbesserungen beim Kreditzugang für kleine und mittlere Unternehmen

Die Zurückhaltung deutscher Unternehmen bei der Aufnahme von Bankkrediten hält an. Im dritten Quartal 2025 gaben nur 19,5 Prozent der KMU an, Kreditgespräche mit Banken geführt zu haben – der niedrigste Wert seit Ende 2023.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 16.10.2025

  • Nur wenige Unternehmen führen Kreditgespräche – trotz günstigerer Zinsen
  • Banken lockern Kreditvergabepolitik geringfügig
  • Mehr als ein Drittel der Mittelständler meldet weiterhin Schwierigkeiten bei der Kreditaufnahme

Die Zurückhaltung deutscher Unternehmen bei der Aufnahme von Bankkrediten hält an. Im dritten Quartal 2025 gaben nur 19,5 Prozent der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) an, Kreditgespräche mit Banken geführt zu haben – der niedrigste Wert seit Ende 2023. Dies ist bemerkenswert, da die durchschnittlichen Kreditzinsen mit rund 3,5 Prozent nun etwa zwei Prozentpunkte unter dem Höchststand von Oktober 2023 liegen und somit günstiger sind. Auch der erwartete Wachstumsschub durch das Fiskalpaket der Bundesregierung hat die Kreditnachfrage bisher nicht beleben können.

Die Hürden beim Kreditzugang bleiben insbesondere für den Mittelstand hoch. 33,9 Prozent der KMU bewerten das Verhalten der Banken in Kreditverhandlungen als restriktiv. Nach sechs Anstiegen in Folge ist dieser Wert erstmals leicht rückläufig. Besonders betroffen waren im dritten Quartal KMU im Einzelhandel. Fast die Hälfte berichtet von Schwierigkeiten bei der Kreditaufnahme. Die strikten Maßstäbe der Banken dürften vor allem auf Risikoüberlegungen beruhen: Die Quote notleidender Kredite bei KMU stieg im zweiten Quartal auf über vier Prozent, und die Unternehmensinsolvenzen bleiben erhöht.

Die leichte Lockerung der Kreditvergabepolitik zeigt sich auch bei Großunternehmen. 20,4 Prozent meldeten ein restriktives Verhalten der Banken– ein Rückgang um 1,1 Prozentpunkte.

„Wir erwarten, dass sich die Kreditzugangsbedingungen erst dann merklich entspannen, wenn sich der erhoffte Konjunkturaufschwung tatsächlich einstellt und die wirtschaftlichen Unsicherheiten abnehmen“, sagt Stephanie Schoenwald, Ökonomin bei KfW Research. „Solange werden die Banken vorsichtig und die Kreditnachfrage verhalten bleiben.“

Quelle: KfW, KfW Research

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Ein Blitzeinschlag in ein Flugzeug kann einen außergewöhnlichen Umstand darstellen

Ein Blitzschlag stellt einen außergewöhnlichen Umstand dar, der das Luftfahrtunternehmen lt. EuGH von der Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung bei Annullierung oder großer Verspätung befreien kann, wenn er zu obligatorischen Sicherheitsüberprüfungen mit der Folge der verspäteten Freigabe des Flugzeugs für den Einsatz führt (Rs. C-399/24).

EuGH, Pressemitteilung vom 16.10.2025 zum Urteil C-399/24 vom 16.10.2025

Er stellt einen außergewöhnlichen Umstand dar, der das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung bei Annullierung oder großer Verspätung befreien kann, wenn er zu obligatorischen Sicherheitsüberprüfungen mit der Folge der verspäteten Freigabe des Flugzeugs für den Einsatz führt.

Kurz vor der Landung in Iași (Rumänien) wurde ein Flugzeug der Austrian Airlines von einem Blitz getroffen. Aufgrund der anschließenden obligatorischen Sicherheitsüberprüfungen konnte das Flugzeug den folgenden Flug nach Wien (Österreich) nicht wie geplant durchführen.

Ein Passagier, der diesen Flug antreten sollte, kam mit einem Ersatzflug mit einer Verspätung von mehr als sieben Stunden in Wien an. Er trat die durch diese Verspätung entstandene potenzielle Forderung an AirHelp ab, die vor den österreichischen Gerichten eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro von Austrian Airlines verlangt.

Austrian Airlines ist der Ansicht, dass der Blitzeinschlag mit anschließenden obligatorischen Sicherheitsinspektionen einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Außerdem habe sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um der Verspätung abzuhelfen. Sie müsse daher nach der Fluggastrechteverordnung1 keine Ausgleichszahlung leisten.

Das mit dem Rechtsstreit befasste österreichische Gericht hat dem Gerichtshof hierzu eine Frage vorgelegt.

Der Gerichtshof2 antwortet, dass ein Blitzeinschlag in ein Flugzeug, mit dem ein Flug durchgeführt werden sollte, einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, wenn dieser Blitzeinschlag zu obligatorischen Sicherheitsüberprüfungen mit der Folge der verspäteten Freigabe des Flugzeugs für den Einsatz geführt hat.

Er weist u. a. darauf hin, dass der Unionsgesetzgeber in den Begriff der „außergewöhnlichen Umstände“ die mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen einbezogen habe, darunter die Gefahr eines Blitzeinschlags. Ein Blitzeinschlag, nach dem das Flugzeug obligatorischen Sicherheitsüberprüfungen unterzogen werden muss, ist nicht untrennbar mit dem System zum Betrieb des Flugzeugs verbunden. Er ist daher nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar. Diese Schlussfolgerung ermöglicht es, das Ziel der Sicherheit der Fluggäste zu gewährleisten, indem sie verhindert, dass für Luftfahrtunternehmen Anreize geschaffen werden, die erforderlichen Maßnahmen zu unterlassen und der Aufrechterhaltung und der Pünktlichkeit ihrer Flüge einen höheren Stellenwert einzuräumen als diesem Sicherheitsziel.

Um sich von der Verpflichtung zu befreien, den betroffenen Fluggästen eine Ausgleichszahlung zu leisten, muss das Luftfahrtunternehmen ferner nachweisen, dass es alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um den Eintritt des außergewöhnlichen Umstands3 und seine Folgen4, wie beispielsweise eine große Verspätung, zu vermeiden. Es ist Sache des österreichischen Gerichts, dies im vorliegenden Fall zu beurteilen.

Fußnoten

1 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen.

2 Es sei nochmals darauf hingewiesen, dass seit dem 1. Oktober 2024 grundsätzlich das Gericht der Europäischen Union für Vorabentscheidungsfragen im Bereich der Fluggastrechte zuständig ist. Da das Ersuchen um Vorabentscheidung in der vorliegenden Rechtssache jedoch am 7. Juni 2024 beim Gerichtshof einging, ist der Gerichtshof für die Beantwortung zuständig geblieben. Zur teilweisen Übertragung der Zuständigkeit für das Vorabentscheidungsverfahren siehe Pressemitteilungen Nr. 125/24, Nr. 126/24 und Nr. 154/24.

3 Präventive Maßnahmen wie das Umfliegen von Gewitterzellen ermöglichen es zwar, Blitzeinschläge zu verhindern, jedoch ist es trotz moderner meteorologischer Daten und Routenführung besonders schwierig, das Durchfliegen einiger dieser Gewitterzellen völlig auszuschließen.

4 Das Luftfahrtunternehmen muss nachweisen, dass es selbst unter Einsatz aller ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel – ohne angesichts der Kapazitäten seines Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer – offensichtlich nicht hätte vermeiden können, dass die außergewöhnlichen Umstände zur Annullierung oder großen Verspätung dieses Fluges führen.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Haftung von Luftfahrtunternehmen: Haustiere sind nicht vom Begriff „Reisegepäck“ ausgenommen

Der EuGH hat festgestellt, dass Haustiere nicht vom Begriff „Reisegepäck“ ausgenommen sind. Denn auch wenn sich die gewöhnliche Bedeutung des Begriffs „Reisegepäck“ auf Gegenstände bezieht, lässt dies nicht den Schluss zu, dass Haustiere nicht unter diesen Begriff fallen (Rs. C-218/24).

EuGH, Pressemitteilung vom 16.10.2025 zum Urteil C-218/24 vom 16.10.2025

Eine Reisende flog am 22. Oktober 2019 mit ihrer Mutter und ihrem Haustier (einer Hündin) von Buenos Aires (Argentinien) nach Barcelona (Spanien). Der Flug wurde von der Fluggesellschaft Iberia durchgeführt. Die Hündin musste aufgrund ihrer Größe und ihres Gewichts in einer Transportbox im Frachtraum befördert werden. Bei der Aufgabe des Gepäcks gab die Reisende das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort nicht betragsmäßig an1. Die Hündin befreite sich während der Beförderung zum Flugzeug aus der Transportbox und konnte nicht wieder eingefangen werden.

Die Reisende verlangte als immateriellen Schadensersatz für den Verlust ihrer Hündin einen Betrag von 5 000 Euro. Iberia erkannte ihre Haftung und das Recht auf Entschädigung an, allerdings nur bis zu dem für aufgegebenes Reisegepäck vorgesehenen Höchstbetrag.

Das mit der Schadensersatzklage befasste spanische Gericht hat sich an den Gerichtshof gewandt, um zu klären, ob mit den Reisenden beförderte Haustiere vom Begriff „Reisegepäck“ im Sinne des Übereinkommens von Montreal ausgenommen sind.

Der Gerichtshof stellt fest, dass Haustiere nicht vom Begriff „Reisegepäck“ ausgenommen sind.

Denn auch wenn sich die gewöhnliche Bedeutung des Begriffs „Reisegepäck“ auf Gegenstände bezieht, lässt dies nicht den Schluss zu, dass Haustiere nicht unter diesen Begriff fallen.

Das Übereinkommen von Montreal regelt die internationale Beförderung auf dem Luftweg von Gütern sowie von Personen und Reisegepäck. Der Begriff „Personen“ bezieht sich auf den Begriff „Reisende“, sodass ein Haustier nicht einem „Reisenden“ gleichgestellt werden kann. Folglich fällt ein Haustier für die Zwecke der Beförderung im Luftverkehr unter den Begriff „Reisegepäck“ und der Ersatz des Schadens, der durch den Verlust dieses Tiers entstanden ist, richtet sich nach der für Reisegepäck vorgesehenen Haftungsregelung.

Wenn kein Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angegeben wurde, deckt der Haftungshöchstbetrag des Luftfahrtunternehmens für den Verlust von Reisegepäck sowohl den immateriellen als auch den materiellen Schaden ab. Ist ein Fluggast der Ansicht, dass der Höchstbetrag zu niedrig ist, hat er die Möglichkeit, vorbehaltlich der Zustimmung des Luftfahrtunternehmens einen höheren Betrag festzulegen, indem er das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angibt und den verlangten Zuschlag entrichtet.

Der Umstand, dass der Schutz des Wohlergehens von Tieren eine von der Union anerkannte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung darstellt, schließt nicht aus, dass Tiere als „Reisegepäck“ befördert werden können und in Bezug auf die Haftung für ihren Verlust als solches angesehen werden, sofern den Erfordernissen an ihr Wohlergehen während ihrer Beförderung in vollem Umfang Rechnung getragen wird

Fußnote

1 Gemäß dem Übereinkommen von Montreal (Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, das am 28. Mai 1999 in Montreal am 28. Mai 1999 geschlossen wurde, am 9. Dezember 1999 von der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet wurde, mit dem Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 in ihrem Namen genehmigt wurde und am 28. Juni 2004 in Bezug auf die Europäische Union in Kraft getreten ist) ist die Haftung von Luftfahrtunternehmen für Reisegepäck auf einen Pauschalbetrag beschränkt. Der Reisende kann jedoch bei Entrichtung des verlangten Zuschlags das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angeben: Bei Verlust, Beschädigung oder Verspätung ist Ersatz dann nicht bis zum pauschalen Höchstbetrag, sondern bis zur Höhe des angegebenen Betrags zu leisten.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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BFH zur Umsatzsteuerbefreiung für Unterrichtsleistungen selbstständiger Lehrer an allgemein- und berufsbildenden Einrichtungen

Der BFH hatte zu entscheiden, ob allein der Umstand, dass Vertragsbeziehungen nur zwischen Schülern und (Fahr-)Schule und nicht jeweils zwischen dem einzelnen Schüler und dem selbstständigen (Fahr-)Lehrer bestehen, das Tatbestandsmerkmal der Unmittelbarkeit nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG ausschließen (Az. V R 23/24).

BFH, Urteil V R 23/24 vom 15.05.2025

Leitsatz

Ein selbstständiger Lehrer erbringt eine unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Unterrichtsleistung an einer berufsbildenden Einrichtung gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG (Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL) steuerfrei, wenn dieser Leistung ein zum Einrichtungsträger bestehendes Rechtsverhältnis zugrunde liegt und er dabei die Schüler der Einrichtung persönlich unterrichtet.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Keine Gewerbesteuerfreiheit für selbstständig, an einer Einrichtung unterrichtende Lehrer

Der BFH hat zur Auslegung des Begriffs der berufsbildenden Einrichtungen gemäß § 3 Nr. 13 GewStG entschieden (Az. V R 33/23).

BFH, Urteil V R 33/23 vom 15.05.2025

Leitsatz

Eine GmbH, die über ihren alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer als Dozent an einem Fortbildungsinstitut Unterricht erteilt, ist keine berufsbildende Einrichtung im Sinne von § 3 Nr. 13 des Gewerbesteuergesetzes.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Keine Gewerbesteuerfreiheit für Gewinne aus der Veräußerung von Lehrinstituten

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 13 GewStG i. d. F. des Streitjahres 2017 auch die Veräußerung einer privaten allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtung erfasst (Az. V R 32/23).

BFH, Urteil V R 32/23 vom 22.05.2025

Leitsatz

Die Veräußerung von Lehrinstituten ist keine unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistung im Sinne von § 3 Nr. 13 des Gewerbesteuergesetzes.

Quelle: Bundesfinanzhof

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