Jedes dritte kleine und mittlere Unternehmen bietet Weiterbeschäftigung älterer Mitarbeiter

Vor dem Hintergrund des demografischen Wandels und des zunehmenden Arbeitskräftemangels gewinnt die Bindung älterer Beschäftigter an den Arbeitsmarkt an Bedeutung. Eine Sonderbefragung des KfW-Mittelstandspanels zeigt, dass rund ein Drittel der KMU in Deutschland grundsätzlich eine Weiterbeschäftigung von Mitarbeitern nach Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters ermöglicht.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 15.10.2025

  • Der demografische Wandel lässt die Erwerbstätigkeit bis 2035 um rund 9,4 Prozent schrumpfen
  • Größere Unternehmen sind besser aufgestellt, flexible Modelle für Ältere anzubieten
  • Aktivrente soll zusätzliche Anreize für längere Erwerbstätigkeit schaffen und Fachkräftemangel mildern

Vor dem Hintergrund des demografischen Wandels und des zunehmenden Arbeitskräftemangels gewinnt die Bindung älterer Beschäftigter an den Arbeitsmarkt an Bedeutung. Eine Sonderbefragung des KfW-Mittelstandspanels im September zeigt, dass rund ein Drittel (32,4 Prozent) der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in Deutschland grundsätzlich eine Weiterbeschäftigung von Mitarbeitern nach Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters ermöglicht.

Der Anteil variiert stark nach Unternehmensgröße und Branche: Während 71 Prozent der Unternehmen mit 50 und mehr Beschäftigten entsprechende Angebote machen, sind es bei Kleinstbetrieben mit weniger als fünf Beschäftigten nur 26 Prozent. Branchenbedingt bieten vor allem Betriebe im verarbeitenden Gewerbe häufiger Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten an als etwa im Baugewerbe.

Die Erwerbstätigkeit älterer Menschen in Deutschland hat in den Jahren deutlich zugenommen. So stieg die Erwerbstätigenquote der 65- bis 69-Jährigen von 14 Prozent im Jahr 2014 auf 21 Prozent im Jahr 2024 – ein Wert, der über dem EU-Durchschnitt liegt. Hauptursache ist die stufenweise Anhebung des Renteneintrittsalters auf 67 Jahre. Dennoch wird der demografische Wandel die Erwerbsbevölkerung bis 2035 voraussichtlich um rund 9,4 Prozent schrumpfen lassen, während die Zahl älterer Menschen deutlich wächst. Dies verschärft den Fachkräftemangel, der bereits heute etwa jedes dritte Unternehmen in seiner Geschäftstätigkeit beeinträchtigt.

In diesem Zusammenhang gewinnt die geplante Aktivrente an Bedeutung. Sie soll älteren Beschäftigten ermöglichen, bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei neben der Rente hinzuzuverdienen. Ausgenommen werden sollen Minijobber, Selbstständige, Beamte sowie Frührentner. Damit will die Bundesregierung finanzielle Anreize für eine längere Erwerbstätigkeit schaffen und so den Arbeitsmarkt entlasten. Die Aktivrente soll Anfang des kommenden Jahres starten.

„Die Weiterbeschäftigung älterer Mitarbeiter ist bereits heute ein etabliertes Instrument in vielen Unternehmen. Die Aktivrente kann hier einen wichtigen Beitrag leisten, indem sie zusätzliche Anreize schafft und damit dem Fachkräftemangel entgegenwirkt“, sagt Kathrin Schmidt, Autorin der Studie bei KfW Research. „Insbesondere kleinere Unternehmen zeigen Potenzial, ihre Angebote auszubauen.“

Quelle: KfW, KfW Research

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Europäisches Parlament: Rechtsausschuss positioniert sich zu wesentlichen Inhalten des Omnibus-Paketes I

Am 13. Oktober 2025 hat der federführende Rechtsausschuss des EU-Parlaments (JURI) über wesentliche inhaltliche Teile des sog. Omnibus-Paketes I der EU-Kommission (Richtlinienvorschlag COM(2025) 81) zu Änderungen der CSRD, der Bilanzrichtlinie, der CSDDD und der Abschlussprüferrichtlinie abgestimmt und seine endgültige Position festgelegt. Darüber informiert die WPK.

WPK, Mitteilung vom 15.10.2025

Am 13. Oktober 2025 hat der federführende Rechtsausschuss des Europäischen Parlamentes (JURI) über wesentliche inhaltliche Teile des sog. Omnibus-Paketes I der Europäischen Kommission (Richtlinienvorschlag COM(2025) 81) zu Änderungen der CSRD, der Bilanzrichtlinie, der CSDDD und der Abschlussprüferrichtlinie abgestimmt und seine endgültige Position festgelegt.

Begrenzung des Kreises der verpflichteten Unternehmen

Der Rechtsausschuss hat sich vor allem darauf geeinigt, den Kreis der zukünftig zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichteten Unternehmen auf solche mit mehr als durchschnittlich 1.000 Beschäftigten und einem jährlichen Nettoumsatz von mehr als 450 Mio. Euro zu begrenzen. Die Pflichten nach der CSDDD sollen künftig nur noch für Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von über 1,5 Mrd. Euro gelten.

Das Europäische Parlament soll in der Sitzungswoche vom 20. bis 23. Oktober 2025 über den Vorschlag abstimmen. Danach können die Verhandlungen (Trilog) zwischen Europäischem Parlament, Rat der EU und Europäischer Kommission beginnen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Steuerbefreiung für Elektroautos wird verlängert

Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Achten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes beschlossen. Die Bundesregierung setzt damit die im Koalitionsvertrag vereinbarte Verlängerung der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis 2035 um.

BMF, Pressemitteilung vom 15.10.2025

Bundesregierung stärkt den Automobilstandort Deutschland

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf des Achten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes beschlossen. Die Bundesregierung setzt damit die im Koalitionsvertrag vereinbarte Verlängerung der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis 2035 um.

Die gezielte Entlastung der Bürgerinnen und Bürger hat weiterhin hohe Priorität. Gleichzeitig fördert die Bundesregierung damit weiter die Elektromobilität. Das stärkt den Automobilstandort Deutschland und sichert Arbeitsplätze.

Bundesfinanzminister und Vizekanzler Lars Klingbeil: „Die Zukunft der Automobilindustrie ist elektrisch. Damit wir in den nächsten Jahren sehr viel mehr Elektroautos auf die Straße bringen, müssen wir jetzt die richtigen Anreize setzen. Deshalb befreien wir E-Autos weiterhin von der Kfz-Steuer. Das hilft allen, die auf E-Autos umsteigen und es unterstützt die Automobilindustrie. Genauso wie mit einer Vielzahl weiterer Maßnahmen verfolgen wir damit ein Ziel: Wir wollen die deutsche Automobilindustrie in die Zukunft führen und Arbeitsplätze sichern. Die besten Autos sollen weiterhin in Deutschland gebaut werden.“

Mit der Neuregelung in § 3d Kraftfahrzeugsteuergesetz werden Neuzulassungen oder Umrüstungen bis Ende 2030 (bisher: Ende 2025) befreit. Die zehnjährige Steuerbefreiung gilt bis Ende 2035 (bisher: Ende 2030).

Die Befreiung von der Kfz-Steuer setzt gezielte Kaufanreize für Elektroautos und stärkt damit die Automobilindustrie. Denn die Automobilindustrie ist zentral für Wohlstand, Arbeitsplätze und Innovation in Deutschland. Gleichzeitig steht für die Bundesregierung fest: Die Zukunft der Mobilität ist klimaneutral. Es gilt, die Elektromobilität als Schlüsseltechnologie weiter voranzubringen.

Damit in Deutschland weiterhin die besten Automobile gebaut werden, hat die Bundesregierung in den vergangenen Monaten bereits Maßnahmen zur Förderung der E-Mobilität beschlossen: So wurde im Koalitionsausschuss am 8. Oktober ein Förderprogramm vereinbart, um den Umstieg auf klimaneutrale Mobilität, insbesondere für Haushalte mit kleinem und mittlerem Einkommen, zu fördern. Dafür werden bis 2029 die Mittel des EU-Klimasozialfonds zuzüglich 3 Mrd. Euro aus dem KTF zur Verfügung gestellt.

Im Rahmen des Wachstumsboosters wurde für Elektrofahrzeuge eine degressive Abschreibung in Höhe von 75 Prozent der Investitionskosten im ersten Jahr eingeführt. Bei E-Fahrzeugen erhöht sich die Bemessungsgrundlage beim Bruttolistenpreis von 70.000 Euro auf 100.000 Euro. Beide Maßnahmen setzen kurzfristig weitere spürbare steuerliche Anreize für die Stärkung der Elektromobilität.

Die Bürgerinnen und Bürger werden bei der frühzeitigen Anschaffung eines Elektroautos entlastet. Im Jahr 2026 beträgt die Entlastung insgesamt 50 Mio. Euro. Dieser Betrag steigt in den darauffolgen Jahren auf bis zu 380 Millionen Euro im Jahr 2030 an.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zur neuen Aktivrente: Freiwilliges längeres Arbeiten soll sich lohnen

Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) beschlossen. Die Bundesregierung bringt mit der Aktivrente finanzielle Anreize für mehr Erwerbstätigkeit im Alter auf den Weg.

BMF, Pressemitteilung vom 15.10.2025

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) beschlossen. Die Bundesregierung bringt mit der Aktivrente finanzielle Anreize für mehr Erwerbstätigkeit im Alter auf den Weg.

Dies ist ein weiterer Impuls für Wirtschaftswachstum in Deutschland. Dass ältere Beschäftigte länger im eigenen Beruf arbeiten können, steigert die Produktivität und wirkt dem Arbeits- und Fachkräftemangel entgegen.

Bundesfinanzminister und Vizekanzler Lars Klingbeil: „Wir setzen weitere Impulse für wirtschaftliches Wachstum in Deutschland. Dafür braucht die Wirtschaft gerade auch die älteren und erfahrenen Arbeits- und Fachkräfte. Sie können ihr Wissen weitergeben und weiter mit anpacken. Wer freiwillig länger arbeitet, profitiert deshalb künftig von der Aktivrente. Das stärkt den Arbeitsmarkt, das stärkt die Wirtschaft und das ist ein echtes Plus für alle, die beruflich aktiv bleiben wollen. Wer das gesetzliche Rentenalter erreicht und freiwillig weiterarbeitet, soll sein Gehalt künftig bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei erhalten.“

Im Einzelnen:

Die Steigerung der allgemeinen Erwerbstätigkeit ist ein wichtiger Baustein, um dem Arbeitskräftemangel und den Auswirkungen der demografischen Entwicklung entgegenzutreten. Zudem hilft dies, personelle Engpässe in vielen Bereichen zu entschärfen und Erfahrungswissen länger in den Betrieben zu halten.

Damit wird Arbeiten im Alter attraktiver: Die Aktivrente sieht eine Steuerbefreiung des Gehalts von bis zu 2.000 Euro im Monat vor. Freiwillige Erwerbstätigkeit im Rentenalter ist auch aus Arbeitnehmersicht eine oft gern genutzte Möglichkeit, länger dem eigenen Beruf nachzugehen.

Die Aktivrente soll zum 1. Januar 2026 in Kraft treten. Damit werden Rentnerinnen und Rentner mit bis zu 890 Millionen Euro jährlich entlastet. Mit der Aktivrente wird belohnt, wer das gesetzliche Rentenalter erreicht und freiwillig weiterarbeitet.

Begünstigt sind sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (ohne Selbstständige und Beamtinnen und Beamte) ab überschreiten des gesetzlichen Rentenalters. Dabei erfolgt die Begünstigung unabhängig davon, ob die oder der Steuerpflichtige eine Rente bezieht oder den Rentenbezug ggf. aufschiebt. Die Steuerfreiheit wird auf Personen beschränkt, die die Regelaltersgrenze – Vollendung des 67. Lebensjahres, einschließlich Übergangsregelung, überschritten haben. Somit werden Fehlanreize vermieden.

Kein Wegfall der Sozialversicherungspflicht: Die Steuerfreiheit soll auch der Stärkung der Sozialkassen dienen. Mit der bestehenden Sozialversicherungspflicht profitieren auch die Sozialsysteme von dem Bonus. Davon profitieren am Ende alle, denn die Sozialsysteme werden entlastet, der Arbeitskräftemangel bekämpft und damit der Standort Deutschland insgesamt gestärkt.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Haftung des Vermieters einer Eigentumswohnung für die Folgen des Sturzes eines Mieters bei Eisglätte auf dem gemeinschaftlichen Grundstück der Wohnungseigentümer

Der BGH hat entschieden, dass ein Vermieter, der zugleich Wohnungseigentümer ist, grundsätzlich für Schäden haftet, die ein Mieter durch einen Sturz bei Eisglätte unter Verletzung der Räum- und Streupflicht auf einem Weg erlitten hat, der sich auf dem im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer stehenden Grundstück befindet (Az. VIII ZR 250/23).

BGH, Pressemitteilung vom 15.10.2025 zum Urteil VIII ZR 250/23 vom 06.08.2025

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Vermieter, der zugleich Wohnungseigentümer ist, grundsätzlich für Schäden haftet, die ein Mieter durch einen Sturz bei Eisglätte unter Verletzung der Räum- und Streupflicht auf einem Weg erlitten hat, der sich auf dem im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer stehenden Grundstück befindet.

Sachverhalt

Die Klägerin ist Mieterin einer Eigentumswohnung der Beklagten in einem Mehrfamilienhaus in Solms. Für Gehwege auf dem Grundstück nimmt eine GmbH, die einen professionellen Hausmeisterdienst betreibt, im Auftrag der Wohnungseigentümergemeinschaft den Winterdienst wahr. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts stürzte die Klägerin beim Verlassen des Hauses an einem Morgen im Januar 2017 auf dem zum Haus führenden Weg, der nicht vom Eis befreit war, obwohl zuvor Glatteis im Rahmen der Wettervorhersagen angekündigt worden war. Dabei zog sich die Klägerin nach dem Ergebnis der vom Amtsgericht durchgeführten Beweisaufnahme erhebliche Verletzungen zu, aufgrund derer sie sich langwierigen Folgebehandlungen unterziehen musste.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Amtsgericht hat der unter anderem auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes gerichteten Klage in Höhe von 12.000 € nebst Zinsen und Rechtsanwaltskosten stattgegeben und die weitergehende Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Es hat gemeint, die Übertragung der Räum- und Streupflicht im Winter von der Wohnungseigentümergemeinschaft auf einen professionellen Hausmeisterdienst führe dazu, dass eine Haftung der beklagten Vermieterin nur noch in Betracht komme, wenn Überwachungs- und Kontrollpflichten in Bezug auf das ausführende Unternehmen verletzt worden seien, wofür im Streitfall nichts ersichtlich sei.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend in den Blick genommen, dass die Beklagte aus dem Mietvertrag heraus verpflichtet ist, die auf dem Grundstück der vermieteten Wohnung befindlichen Wege in den Wintermonaten zu räumen und zu streuen. Diese mietvertragliche Nebenpflicht besteht, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, auch dann, wenn der Vermieter – hier die Beklagte – nicht (Allein-)Eigentümer des Grundstücks, sondern Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts führte zu einem unterschiedlichen Schutzniveau innerhalb des Wohnraummietrechts, das sachlich nicht gerechtfertigt ist und für das es auch keine rechtsdogmatische Grundlage gibt.

Nach den bislang getroffenen Feststellungen haben die Parteien im Streitfall auch keine von dieser grundsätzlichen Verteilung der Vertragspflichten abweichende Vereinbarung getroffen. Insbesondere lässt sich dem Mietvertrag eine eindeutige Regelung dahingehend nicht entnehmen, dass die Räum- und Streupflicht der Klägerin oblegen hätte und sie deshalb im Haftungsfall keine vertraglichen Ansprüche gegen die Beklagte als Vermieterin geltend machen könnte.

Zur Erfüllung der die Beklagte demnach hinsichtlich der Beseitigung von Eis und Schnee treffenden vertraglichen Nebenpflichten konnte die Beklagte sich der GmbH, die den Winterdienst im Auftrag der Wohnungseigentümergemeinschaft ausführte, als sog. Erfüllungsgehilfin bedienen. Dies hat zur Folge, dass die Beklagte für deren Verschulden wie für eigenes Verschulden rechtlich einzustehen hat.

Der VIII. Zivilsenat hat daher das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen treffen kann.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 241 BGB

[…]

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

§ 280 BGB

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

[…]

§ 535 BGB

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. […]

[…]

§ 278 BGB

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. […]

Quelle: Bundesgerichtshof

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Bruchteilsrestitutionsberechtigung bei Anteilsverlust im Zuge einer Unternehmensschädigung

Werden im Zuge einer Unternehmensschädigung mit einem Mutterunternehmen Anteile an einem Tochterunternehmen entzogen, steht dem Träger des Mutterunternehmens kein Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum an ehemaligen Vermögensgegenständen des Tochterunternehmens oder auf anteilige Erlösauskehr zu. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 8 C 5.24).

BVerwG, Pressemitteilung vom 15.10.2025 zum Urteil 8 C 5.24 vom 15.10.2025

Werden im Zuge einer Unternehmensschädigung mit einem Mutterunternehmen Anteile an einem Tochterunternehmen entzogen, steht dem Träger des Mutterunternehmens kein Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum an ehemaligen Vermögensgegenständen des Tochterunternehmens oder auf anteilige Erlösauskehr zu. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Klägerin begehrt die anteilige Restitution eines in Ostberlin belegenen Grundstücks. Im Februar 1938 musste sie ihr Berliner Bankgeschäft veräußern, weil sie nach den NS-Gesetzen als jüdisches Unternehmen galt. Damit verlor sie unter anderem ihre zum Betriebsvermögen gehörende Beteiligung an der X.-Aktiengesellschaft, die Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstücks war. Dieses wurde 1949 in Volkseigentum überführt und 1992 an einen privaten Investor veräußert. Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin auf Einräumung von Bruchteilseigentum an dem Grundstück oder anteilige Auskehr des Veräußerungserlöses ab. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen.

Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Klägerin weder die Bruchteilsrestitution des verfahrensgegenständlichen Grundstücks noch die Auskehr des anteiligen Erlöses aus dessen investiver Veräußerung verlangen kann. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus § 3 Abs. 1 Satz 4 Teilsatz 1 Vermögensgesetz (VermG), weil mit dem Unternehmen der Klägerin zwar deren Beteiligung an der X.-Aktiengesellschaft, nicht aber das verfahrensgegenständliche Grundstück entzogen wurde. Auf § 3 Abs. 1 Satz 4 Teilsatz 2 VermG kann die Klägerin ihren Anspruch ebenfalls nicht stützen. Diese Vorschrift setzt voraus, dass Gegenstand der schädigenden Maßnahme nach § 1 Abs. 6 VermG ausschließlich die Beteiligung an einem Unternehmen und nicht das Unternehmen selbst war. Unabhängig davon können Bruchteilsrestitutionsansprüche wegen einer Unternehmensschädigung nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Teilsatz 1 und Satz 5 VermG nicht dem geschädigten Unternehmensträger, sondern nur dessen Gesellschaftern zustehen. Das gilt nach der Entstehungsgeschichte, dem systematischen Zusammenhang und dem Regelungszweck dieser Vorschriften auch, wenn zum entzogenen Unternehmen Anteile an Tochterunternehmen gehörten.

Fußnote

Auszug aus dem Vermögensgesetz

§ 1 Geltungsbereich

[…]

(6) 1 Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. (…)

§ 3 Grundsatz

(1) 1 Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, sind auf Antrag auf die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist.

(…)

4 Gehören Vermögensgegenstände, die mit einem nach § 1 Abs. 6 in Verbindung § 6 zurückzugebenden oder nach einem nach diesem oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder von ihm später angeschafft worden sind, aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens, so kann der Berechtigte verlangen, dass ihm an diesen Gegenständen im Wege der Einzelrestitution in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird; dieser Anspruch besteht auch, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 ist und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 betroffen war; (…)

5 Berechtigter im Sinne des Satzes 4 ist der geschädigte Gesellschafter und nicht das in § 6 Abs. 1 a bezeichnete Unternehmen. (…)

§ 6 Rückübertragung von Unternehmen

(1) […]

(1 a) 1 Berechtigter bei der Rückgabe oder Rückführung eines Unternehmens nach den §§ 6 und 12 ist derjenige, dessen Vermögenswerte von Maßnahmen nach § 1 betroffen sind. (…)

[…]

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Betagter Anwalt klagt in eigener Sache: Trotzdem beA-Pflicht

Das FG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein nur noch in geringem Umfang beratend tätiger 71-jähriger Rechtsanwalt auch bei einer Klage in eigener Sache zur Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) verpflichtet ist. Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin (Az. 3 K 3179/24).

BRAK, Mitteilung vom 15.10.2025 zum Gerichtsbescheid 3 K 3179/24 des FG Berlin-Brandenburg vom 16.09.2025

Auch in eigener Sache ist ein Rechtsanwalt zur Nutzung des beA verpflichtet – so ein Finanzgericht – selbst wenn er nicht als solcher auftritt.

Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein nur noch in geringem Umfang beratend tätiger 71-jähriger Rechtsanwalt auch bei einer Klage in eigener Sache zur Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) verpflichtet ist – unabhängig davon, ob er in der Sache als Anwalt auftritt oder nicht. Weder Alter noch reduzierte anwaltliche Tätigkeit rechtfertigten eine Ausnahme (Gerichtsbescheid vom 16.09.2025, Az. 3 K 3179/24).

Technikpflicht trotz Ruhestand

Ein zugelassener Rechtsanwalt, der seine anwaltliche Tätigkeit weitgehend eingestellt hat, wandte sich im November 2024 gegen mehrere Grundsteuerwertbescheide zu seinen Eigentumswohnungen. Die Klage reichte er per Post beim FG Berlin-Brandenburg ein, ohne dabei auf seine Zulassung als Rechtsanwalt hinzuweisen. Sein Status wurde erst im Verlauf des Verfahrens (nach Ablauf der Klagefrist) durch das Gericht über die Adressierung der Bescheide und die Einsicht ins Anwaltsverzeichnis festgestellt. Erst dann wurde er auf die Möglichkeit der Unzulässigkeit seiner Klage hingewiesen.

Der Betroffene vertrat jedoch die Auffassung, dass er im vorliegenden Fall nicht der beA-Nutzungspflicht unterlegen habe. Er handele als Privatperson, führe keine Gerichtsverfahren mehr und habe sich mit dem beA bisher nicht befasst. Er fühle sich mit dem beA überfordert. Der BGH weise außerdem darauf hin, dass die beA-Nutzungspflicht für Anwältinnen und Anwälte darauf basiere, dass diese in ihrem Alltag ständig mit Gerichten kommunizierten. Diese Art der Kommunikation gehöre aber gerade nicht zu seinem beruflichen Alltag, weil er nur noch beratend tätig sei. Daher sei ihm die elektronische Einreichung nach § 52d FGO unzumutbar und nicht verpflichtend.

In einem späteren Schriftsatz ließ der Betroffene durch seinen Sohn als neuen Verfahrensbevollmächtigten die bisherigen Schriftsätze per Fax nachreichen. Vorsorglich wurde zudem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, mit Verweis auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum.

Das FG wies die Klage dennoch als unzulässig ab. Der entscheidende Schriftsatz sei nicht fristgerecht auf elektronischem Weg eingereicht worden. Eine Wiedereinsetzung sei nicht geboten, da dem Rechtsanwalt die Pflicht zur elektronischen Übermittlung bzw. die diesbezügliche Rechtsprechung auch des FG Berlin-Brandenburg bereits vor Klageerhebung hätte bekannt gewesen sein müssen.

Status- vs. Rollenverständnis in Literatur und Rechtsprechung

Die zentrale juristische Frage betraf die Auslegung von § 52d Satz 1 FGO: Gilt die Pflicht zur elektronischen Übermittlung bei Klageerhebung durch einen Rechtsanwalt in eigener Sache auch dann, wenn dieser nicht explizit als Anwalt auftritt?

Der BFH habe sich zu dieser Frage noch nicht positioniert. Eine Entscheidung für eine beA-Nutzungspflicht gebe es nur für die Konstellation, in der ein Anwalt sowohl in seiner Funktion als auch zugleich in eigener Sache tätig geworden sei (Beschluss vom 23.08.2022, Az. VIII S 3/22). In einem anderen Fall habe der BFH nur entschieden, dass ein Steuerberater – gerade weil er gegenüber dem Gericht auch unter dieser der Berufsbezeichnung auftrat – zur aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs verpflichtet sei (Beschluss vom 02.02.2024, Az. VI S 23/23).

Der 3. Senat des FG Berlin-Brandenburg positionierte sich nun aber klar für ein statusbezogenes Verständnis der Norm: Ein Rechtsanwalt sei unabhängig vom konkreten Auftreten stets verpflichtet, das beA zu nutzen. Dies gelte auch, wenn keine anwaltliche Vertretung vorliege, sondern der Betroffene als natürliche Person selbst Klage erhebe. Der Zweck des § 52d FGO – die Etablierung eines durchgängigen elektronischen Rechtsverkehrs – verlange eine möglichst umfassende Nutzung durch alle professionellen Verfahrensbeteiligten. In der Literatur überwiege ebenfalls diese Auffassung, auch das FG Düsseldorf vertrete diese Auffassung (Beschluss vom 09.01.2023, Az. 4 V 1553/22 A(Erb)).

Der BGH habe sich zur parallelen Vorschrift des § 130d ZPO ebenfalls mehrfach deutlich geäußert: Ein Rechtsanwalt sei selbst bei eigenem Handeln zur Nutzung des beA verpflichtet, sofern ein Schriftsatz formgebunden bei Gericht eingereicht wird (Beschluss vom 04.04.2024, Az. I ZB 64/23; Beschluss vom 27.03.2025, Az. V ZB 27/24). Maßgeblich sei allein der berufsrechtliche Status, nicht die konkrete Rolle im Verfahren. Der Gesetzeszweck – die Vermeidung von Medienbrüchen, ein effizienter elektronischer Rechtsverkehr und die Entlastung der Justiz – erfordere eine solche Auslegung. Bislang hat der aber nur im Hinblick auf die Einlegung von Rechtsmitteln entschieden, worauf der klagende Anwalt in diesem Fall auch hinweist.

Demgegenüber vertrat das Hessische FG eine rollenbezogene Auslegung (Urteil vom 10.10.2024, Az. 10 K 1032/23). Die Nutzungspflicht solle nur dann greifen, wenn der Betreffende auch in der Rolle des Anwalts auftrete. Andernfalls müssten die Gerichte stets prüfen, ob ein Selbstvertretender möglicherweise (noch) zugelassener Rechtsanwalt sei – was nicht praktikabel sei und die mit der Einführung des beA beabsichtigte Verfahrensvereinfachung konterkariere.

Keine Ausnahmen für Technikferne oder wegen des Alters

Das FG Berlin-Brandenburg hatte in einem früheren Fall zwar gegenteilig entschieden und einem Anwalt erlaubt, eine Klage nicht per beA einzureichen (Urteil vom 11.06.2025, Az. 3 K 3005/23). Dies beruhte jedoch auf einer Ausnahme, die auf den hiesigen Fall nicht übertragbar sei: Der Kanzleipartner hätte andernfalls interne Kanzleiinformationen gegenüber beA-berechtigten Mitarbeitern offenlegen müssen, was mit vertraglichen Verschwiegenheitsverpflichtungen unvereinbar gewesen wäre.

Im nun entschiedenen Fall habe jedoch keine vergleichbare Unzumutbarkeit vorgelegen. Weder das hohe Alter noch eine eingeschränkte Berufsausübung rechtfertigten ein Absehen von der beA-Pflicht. Es bestehe – so der Senat – eine berufsrechtliche Verpflichtung aller in Deutschland zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die technische Infrastruktur zur Nutzung des beA vorzuhalten und sich mit deren Bedienung vertraut zu machen (§ 31a Abs. 6 BRAO).

Auch eine Wiedereinsetzung lehnte das Gericht ab. Der geltend gemachte Rechtsirrtum sei nicht unverschuldet. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung im November 2024 hätten bereits mehrere gerichtliche Entscheidungen sowie Stimmen in der Fachliteratur vorgelegen, die von einer statusbezogenen Auslegung des § 52d FGO ausgingen. Schon in einem Beschluss vom 08.03.2022 (Az. 8 V 8020/22) hat das FG Berlin-Brandenburg selbst diese Auffassung vertreten. Damit habe ein im Berufsrecht erfahrener Beteiligter die bestehende Pflicht erkennen können und müssen.

Ein weiterer Hinweis des Gerichts auf die beA-Nutzungspflicht innerhalb der Klagefrist sei nicht geboten gewesen. Der anwaltliche Status sei dem Gericht erst mit verspätet eingereichten Anlagen erkennbar geworden, sodass keine frühere Belehrungspflicht bestanden habe.

Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, da die Frage der beA-Nutzungspflicht von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in eigener Sache grundsätzliche Bedeutung besitze und eine höchstrichterliche Klärung bislang ausstehe.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Hoffnung auf Aufschwung bleibt

Im Oktober 2025 steigen die Erwartungen über die wirtschaftliche Lage Deutschlands lt. ZEW leicht an. Sie liegen mit plus 39,3 Punkten um plus 2,0 Punkte über dem Vormonatswert. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage sinkt dagegen weiter.

ZEW, Pressemitteilung vom 14.10.2025

Im Oktober 2025 steigen die Erwartungen über die wirtschaftliche Lage Deutschlands leicht an. Sie liegen mit plus 39,3 Punkten um plus 2,0 Punkte über dem Vormonatswert. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage sinkt dagegen weiter. Der Lageindikator für Deutschland liegt mit minus 80,0 Punkten um minus 3,6 Punkte unter dem Vormonatswert.

„Die Hoffnung auf einen mittelfristigen Aufschwung bleibt bestehen. Trotz der Unklarheit um die Umsetzung des staatlichen Investitionsprogramms sowie der anhaltenden globalen Unsicherheiten nimmt der ZEW-Index im Oktober leicht zu“, kommentiert ZEW-Präsident Prof. Achim Wambach, PhD die aktuellen Ergebnisse.

Nach dem jüngsten Einbruch der Exporte nach China verbessern sich die Erwartungen für die exportintensiven Branchen im Oktober zum Teil deutlich, insbesondere für die Metallproduktion, Pharmaindustrie, Maschinenbau und Herstellung elektrischer Ausrüstungen. Eine Ausnahme bildet die Automobilbranche, deren Saldo sich gering verschlechtert.

Die Erwartungen für die Eurozone verschlechtern sich leicht, getrieben von Frankreichs Haushaltsstreit. Diese liegen aktuell mit plus 22,7 Punkten um minus 3,4 Punkte unter dem Vormonatswert. Die Bewertung der Lage sinkt im ähnlichen Ausmaß. Diese liegt mit minus 31,8 Punkten um minus 3,0 Punkte unter dem Vormonatswert.

Quelle: ZEW

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Die wirtschaftliche Lage in Deutschland im Oktober 2025

Die aktuellen Konjunkturindikatoren zeigen lt. BMWE noch keine wirtschaftliche Erholung im dritten Quartal. Vor allem die ungünstigeren außenwirtschaftlichen Rahmenbedingungen dämpfen die deutschen Ausfuhren, insbesondere in die USA. Die Industrieproduktion wird von rückläufigen Auslandsaufträgen belastet. Die binnenwirtschaftlichen Bereiche zeigen dagegen Anzeichen einer Stabilisierung, insbesondere im Baugewerbe sowie bei konsum- und unternehmensnahen Dienstleistungen. Insgesamt bleibt die wirtschaftliche Dynamik in Deutschland zu Beginn des zweiten Halbjahres jedoch schwach.

BMWE, Pressemitteilung vom 14.10.2025

  • Die aktuellen Konjunkturindikatoren zeigen noch keine wirtschaftliche Erholung im dritten Quartal. Vor allem die ungünstigeren außenwirtschaftlichen Rahmenbedingungen – eine nachlassende globale Dynamik, auch infolge der zunehmend spürbaren höheren US-Zölle – dämpfen die deutschen Ausfuhren, insbesondere in die USA. Die Industrieproduktion wird von rückläufigen Auslandsaufträgen belastet. Die binnenwirtschaftlichen Bereiche zeigen dagegen Anzeichen einer Stabilisierung, insbesondere im Baugewerbe sowie bei konsum- und unternehmensnahen Dienstleistungen. Insgesamt bleibt die wirtschaftliche Dynamik in Deutschland zu Beginn des zweiten Halbjahres jedoch schwach.
  • Das Produzierende Gewerbe hat sein Produktionsvolumen im August preis-, kalender- und saisonbereinigt spürbar gesenkt – gegenüber dem Vormonat ergab sich ein Minus um 4,3 Prozent. Insbesondere in der Industrie kam es zu einer Drosselung um 5,6 Prozent. Der (auch werkferienbedingte) Einbruch im Bereich Kfz- und Kfz-Teile stach mit -18,5 Prozent besonders hervor. Die Produktion ging jedoch auf breiter Front der industriellen Wirtschaftszweige zurück. Der Ausstoß im Energiebereich verringerte sich um 0,5 und folgt damit seinem seit Juni anhaltenden rückläufigen Trend. Im Gegensatz dazu konnte das Baugewerbe mit einem Plus von 0,6 Prozent seinen dritten Anstieg in Folge verzeichnen.
  • Die preisbereinigten Umsätze im Einzelhandel (saisonbereinigt, ohne Kfz) sind im August nach einer Aufwärtsrevision des Vormonats erneut um 0,5 Prozent gegenüber Juli gesunken. Gegenüber dem Vorjahresmonat verzeichnete der Einzelhandel ein Plus von 1,5 Prozent, wobei der Handel mit Lebensmitteln sich um 0,9 Prozent verringerte und der Umsatz mit Nicht-Lebensmitteln um 3,1 Prozent zulegte. Bei den PKW-Neuzulassungen durch Privatpersonen ergab sich im September im Vormonatsvergleich ein Plus von 5,0 Prozent; in der Dreimonatsbetrachtung zeigt sich sogar eine Zunahme um 11,8 Prozent. Das Stimmungsbild deutet am aktuellen Rand insgesamt auf eine eher gedämpfte Konsumentwicklung im zweiten Halbjahr 2025 hin.
  • Die Inflationsrate ist im September leicht auf 2,4 Prozent gestiegen. Wesentlicher Treiber bleiben die Dienstleistungen; die Kerninflationsrate bleibt mit 2,8 Prozent auf erhöhtem Niveau. Dämpfend wirken dagegen weiterhin die Energiepreise, die im September im Vorjahresvergleich um 0,7 Prozent niedriger lagen. Bis zum Jahresende ist von einer stabilen Entwicklung der Inflation bei knapp über 2 Prozent auszugehen.
  • Die Zahl der Arbeitslosen hat im September saisonbereinigt um 14 Tausend Personen zugenommen. Die Erwerbstätigkeit nahm im August um acht Tausend Personen etwas ab, die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung verzeichnete im Juli hingegen abermals ein leichtes Plus von ebenfalls acht Tausend Personen. Angesichts der zuletzt schwachen wirtschaftlichen Entwicklung und des eher gemischten Bildes der Frühindikatoren bleiben die Chancen auf eine spürbare Herbstbelebung am Arbeitsmarkt verhalten.
  • Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist nach amtlicher Statistik im Juli um 12,3 Prozent gegenüber dem Monat Juni auf 2.197 beantragte Verfahren gestiegen; verglichen mit dem Vorjahresmonat lag sie 13,4 Prozent höher. Der IWH-Insolvenztrend für Personen- und Kapitalgesellschaften weist für September einen Anstieg von 5,1 Prozent gegenüber dem Vormonat aus.

Anhaltende Wachstumsschwäche im dritten Quartal

Nachdem die seit Jahresbeginn trendmäßige Aufhellung der Stimmungsindikatoren im Unternehmenssektor – insbesondere mit Blick auf die Geschäftserwartungen – eine wirtschaftliche Erholung im zweiten Halbjahr erwarten ließ, deuten die aktuell vorliegenden Konjunkturindikatoren für das dritte Quartal noch nicht auf eine Belebung hin.

Eine deutliche Dämpfung geht dabei vor allem von den außenwirtschaftlichen Rahmenbedingungen aus: Nach dem kräftigen Impuls bei den Exporten zu Jahresbeginn im Vorfeld der erwarteten US-Zollerhöhungen waren die deutschen Warenausfuhren, insbesondere in die USA, vor dem Hintergrund der nachlassenden globalen Handelsdynamik zuletzt in der Tendenz rückläufig.

Die Abschwächung der globalen Nachfrage in den vergangenen Monaten, auch infolge der höheren US-Zölle, schlägt sich auch in einem deutlichen Rückgang der Auftragseingänge aus dem Ausland nieder, vor allem außerhalb des Euroraumes. Hiervon ist die stark exportorientierte deutsche Industrie besonders betroffen. Entsprechend hat sich die Produktionsentwicklung seit dem Frühjahr tendenziell abgeschwächt. Allerdings dürfte der im August zu beobachtende deutliche Einbruch der Industrieproduktion im Vormonatsvergleich teilweise auf Sondereffekte in Form einer in diesem Jahr späteren als sonst üblichen Lage der Werksferien von Automobilproduzenten sowie Produktionsumstellungen zurückzuführen sein. Der Lkw-Maut-Fahrleistungsindex, der eng mit der Industrieproduktion korreliert ist, deutet für den September zumindest wieder einen Anstieg an.

In den binnenwirtschaftlich orientierten Wirtschaftsbereichen zeichnet sich im dritten Quartal bislang eine Stabilisierung ab. Die Bauproduktion nahm zuletzt leicht zu und lag saisonbereinigt leicht über dem Niveau des Vorquartals. Die Einzelhandelsumsätze waren im August zwar leicht rückläufig, der Produktionsindex für konsumnahe Dienstleistungen weist für Juli – nach einem spürbaren Rückgang im Vormonat – jedoch ein kräftiges Plus aus. Auch wenn sich das Geschäftsklima im Groß- und Einzelhandel zuletzt wieder etwas eingetrübt hat, deutet die jüngste Aufhellung der Konsumstimmung – gemessen am HDE-Konsumbarometer und dem GfK-Konsumklima – ausgehend von einem niedrigen Niveau auf eine gewisse Stabilisierung der privaten Konsumentwicklung hin. Bei den unternehmensnahen Dienstleistungen zeigt sich zu Quartalsbeginn ein Produktionsanstieg, der den vorangegangenen Rückgang zumindest teilweise ausgleicht.

Insgesamt deutet die aktuelle Indikatorenlage vor dem Hintergrund der anhaltenden außenwirtschaftlichen Nachfrageschwäche und der noch geringen binnenwirtschaftlichen Dynamik auf eine erneut schwache Entwicklung im dritten Quartal hin. Dies entspricht der Erwartung im Rahmen der Herbstprojektion der Bundesregierung. Im späteren Jahresverlauf dürften dann jedoch zunehmend die wirtschafts- und finanzpolitischen Maßnahmen der Bundesregierung spürbar werden und Impulse für eine schrittweise wirtschaftliche Erholung setzen.

Welthandel bleibt volatil, Abschwächung im weiteren Verlauf zu erwarten

Die weltweite Industrieproduktion stagnierte im Juli im Vormonatsvergleich angesichts leicht rückläufiger Ausbringung in den Industrieländern und moderat steigender Produktion in den Schwellen- und Entwicklungsländern; im ersten Quartal hatte die Industriekonjunktur angesichts zollbedingt vorgezogener Lieferungen an US-Unternehmen deutlich expandiert, im zweiten Quartal hatte die Dynamik erwartungsgemäß schon etwas nachgelassen. Frühindikatoren für die Weltwirtschaft bleiben volatil und senden nach wie vor uneinheitliche Signale: Der Einkaufsmanagerindex von S&P Global für die Weltwirtschaft hat im September um 0,5 auf 52,4 Punkte nachgegeben und signalisiert damit eine etwas schwächere Dynamik als im August. Während die Stimmung in der Industrie mit 50,8 Punkten in etwa stagnierte, verschlechterte sie sich unter den Dienstleistern gegenüber dem Vormonat von 53,3 auf 52,8 Punkte. Die Stimmung unter Finanzinvestoren hat sich laut Sentix-Konjunkturindex für die Weltwirtschaft dagegen im Oktober weiter verbessert, wozu sowohl optimistischere Erwartungen als auch eine verbesserte Lageeinschätzung beigetragen haben.

Auch der weltweite Warenhandel ist gemäß CPB World Trade Monitor weiterhin hohen Schwankungen unterworfen, die mit den angekündigten Zollanhebungen und anschließenden Verzögerungen oder Änderungen der Zollsätze in Verbindung stehen dürften. Nach dem durch Sondereffekte gestützten ersten Quartal und den anschließenden monatlichen Rückgängen hat die Handelsaktivität im Juli mit + 1,3 Prozent gegenüber dem Vormonat wieder deutlich zugenommen. Grund hierfür waren insbesondere kräftig steigende Importe in die USA. Für den August weist der RWI/ISL-Containerumschlag-Index mit einem geringfügigen Rückgang von 138,5 auf 138,3 Punkte auf eine Seitwärtsbewegung hin. Während die Aktivität in den chinesischen Häfen etwas zunahm, ging sie in den europäischen Häfen zurück. Bisher zeigt sich der Welthandel also recht robust, die Zolleffekte dürften aber noch nicht vollständig sichtbar sein. Laut RWI dürfte sich der Containerumschlag in den kommenden Monaten abschwächen. Dazu passt die Einschätzung internationaler Organisationen wie der Welthandelsorganisation, die ihre Prognose für den weltweiten Warenhandel für 2025 zwar zuletzt infolge des deutlichen Anstiegs der US-Importe vor der Erhöhung der Zölle sowie eines lebhaften Handels mit KI-bezogenen Produkten auf 2,4 Prozent angehoben hat. Für 2026 wird aber angesichts der Zollanhebungen und Unsicherheiten mit lediglich +0,5 Prozent eine deutlich reduzierte Handelsdynamik erwartet.

Außenhandel im August weiter im Rückwärtsgang

Vor dem Hintergrund gestiegener Handelshemmnisse und anhaltend hoher Unsicherheiten hat sich das Auslandsgeschäft deutscher Unternehmen weiter abgeschwächt. Im August sind die nominalen Ausfuhren von Waren und Dienstleistungen saison- und kalenderbereinigt gegenüber dem Vormonat um 1,7 Prozent erneut zurückgegangen. Seit Jahresbeginn 2025 liegen die Exporte, auch angesichts der zollbedingt vorgezogenen Lieferungen in die USA, aber noch um 0,7 Prozent über dem Vorjahreszeitraum. Während in die EU und abermals auch in die USA weniger als im Vormonat geliefert wurde, stützte ein deutliches Plus im Exportgeschäft mit China. Auch die nominalen Einfuhren von Waren und Dienstleistungen gaben im August saison- und kalenderbereinigt mit -2,1 Prozent gegenüber dem Vormonat deutlich und auf breiter Front nach; die Einfuhren aus den USA nahmen nach dem kräftigen Rückgang im Juli dagegen zuletzt wieder zu. Insgesamt liegen die Importe damit seit Jahresbeginn immer noch spürbar um 5,1 Prozent gegenüber dem Vorjahresniveau im Plus. Der monatliche Außenhandelsüberschuss expandierte infolge des stärkeren Rückgangs der Importe im Vergleich zu den Exporten im August zwar saisonbereinigt von 8,8 Milliarden Euro auf 9,1 Milliarden Euro. Damit hat er sich aber im Vorjahresvergleich von Januar bis August betrachtet um knapp 37 Milliarden Euro verringert.

Die Einfuhrpreise sind vor allem angesichts geringerer Preise für Energie und Rohstoffe im August saisonbereinigt weiter um 0,3 Prozent gegenüber dem Vormonat zurückgegangen. Gleichzeitig stagnierten die Ausfuhrpreise, sodass sich die Terms of Trade gegenüber Juli um 0,3 Prozent verbesserten. Preisbereinigt dürfte der Rückgang der Einfuhren von Waren und Dienstleistungen entsprechend etwas geringer ausgefallen sein.

Die Frühindikatoren bleiben angesichts der Zollanhebungen und -änderungen volatil und zeigen nach wie vor ein uneinheitliches Bild: Die Neuaufträge aus dem Ausland haben ihre Abwärtsbewegung im August mit einem Rückgang um -4,1 Prozent gegenüber dem Vormonat fortgesetzt. Dabei verringerten sich insbesondere die Auslandsbestellungen von Konsumgütern (-13,3 Prozent), aber auch Investitions- (-4,1 Prozent) und Vorleistungsgüterproduzenten (-1,2 Prozent) verzeichneten eine geringere Nachfrage aus dem Ausland. Auch im weniger volatilen Dreimonatsvergleich lagen die Auftragseingänge erstmals seit März mit -2,6 Prozent wieder im Minus. Die ifo Exporterwartungen haben sich im September dagegen merklich von auf -3,0 auf +3,5 Saldenpunkte aufgehellt und liegen damit erstmals seit April 2023 wieder im positiven Bereich. Eine nachhaltige Belebung kann daraus aber noch nicht abgeleitet werden. Während die Automobilbranche deutlich optimistischer auf ihr Auslandsgeschäft blickt, rechnet der Maschinenbau mit rückläufigen Exporten in den kommenden drei Monaten. Höhere Zölle, anhaltende handels- und geopolitische Unsicherheiten sowie eine geringere (preisliche) Wettbewerbsfähigkeit lasten auf dem Auslandsgeschäft der deutschen Unternehmen, insbesondere auch des Mittelstands. Da sich die Auswirkungen der US-Zollpolitik nach der Korrektur der deutlichen Vorzieheffekte zu Jahresbeginn erst nach und nach in einer geringeren Welthandelsaktivität niederschlagen dürften, ist auch in den kommenden Monaten insgesamt mit einer schwachen Exportentwicklung zu rechnen.

Sondereffekt dämpft Industriekonjunktur

Das Produzierende Gewerbe hat sein Produktionsvolumen im August preis-, kalender- und saisonbereinigt spürbar gegenüber dem Vormonat um 4,3 Prozent gedrosselt. Insbesondere die Industrieproduktion verzeichnete im Vormonatsvergleich einen deutlichen Einbruch um 5,6 Prozent. Der Ausstoß im Energiebereich verringerte sich nur um 0,5 Prozent, folgt damit allerdings seinem seit Juni anhaltenden rückläufigen Trend. Im Gegensatz dazu konnte das Baugewerbe mit +0,6 Prozent seinen dritten Anstieg in Folge verzeichnen.

Die Mehrheit der Wirtschaftsbereiche weist im August eine rückläufige Entwicklung auf: Am deutlichsten war diese bei Kfz und Kfz-Teilen (-18,5 Prozent), aber auch andere gewichtige Branchen haben ihre Produktion zurückgefahren: So kam es im Maschinenbau nach der kräftigen Ausweitung im Juli zu einem deutlichen Rückprall (-6,2 Prozent).

Produktionsdrosselungen wurden auch bei den Metallerzeugnissen (-1,1 Prozent), bei der Herstellung chemischer Erzeugnisse (-1,0 Prozent) sowie der Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln (-2,3 Prozent) vorgenommen.

Im Dreimonatsvergleich fällt der Produktionsrückgang des Produzierenden Gewerbes weniger stark aus (-1,3 Prozent). Auch in der Industrie mildert sich das Minus deutlich ab (- 1,7 Prozent). Für den Bausektor zeigt sich trotz des positiven Trends der vergangenen Monate ein leichter Rückgang aufgrund des starken Einbruchs im Mai (-0,7 Prozent). Der Energiebereich kann hingegen eine Zunahme verbuchen (+1,4 Prozent).

Ursachen für den starken Rückgang der Kfz-Produktion waren laut Statistischem Bundesamt die diesjährige Lage der Werksferien, die in diesem Jahr anders als sonst üblich überwiegend im August stattgefunden haben, sowie Produktionsumstellungen.

Die Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe sind im August zum vierten Mal in Folge gesunken. Das Ordervolumen sank preis-, kalender- und saisonbereinigt um 0,8 Prozent gegenüber Juli. Im Juli war es revidiert zu einem Rückgang um 2,7 Prozent gekommen. Ohne Berücksichtigung von Großaufträgen gingen die Auftragseingänge der Industrie insgesamt um 3,3 Prozent gegenüber dem Vormonat zurück. Im Dreimonatsvergleich nahmen die Order um 2,3 Prozent ab.

Während die Inlandsaufträge mit einem Zuwachs von 4,7 Prozent kräftig anzogen, gingen die Bestellungen aus dem Ausland um 4,1 Prozent zurück. Besonders schwach zeigten sich die Auftragseingänge außerhalb des Euroraums mit -5,0 Prozent; die Order aus dem Euroraum gingen jedoch ebenfalls um 2,9 Prozent zurück. Damit trug die Inlandsnachfrage zuletzt die Auftragseingänge.

Nach Gütergruppen zeigten die Bestellungen von Konsumgütern einen Rückgang um 10,3 Prozent gegenüber Juli ein, während die Auftragseingänge für Investitionsgüter um 1,5 Prozent sanken. Bei Letzteren stiegen die Bestellungen aus dem Inland (+3,7 Prozent), während sie aus dem Ausland um 4,1 Prozent fielen.

In der Branchenbetrachtung verzeichneten die insbesondere die Pharmaindustrie (-13,5 Prozent), Daten-, elektrische und optische-Geräte (-11,5 Prozent) sowie Kfz und -teile (-6,4 Prozent) deutliche Rückgänge. Zuwächse meldeten hingegen der sonstige Fahrzeugbau (+17,1 Prozent), die Metallerzeugnisse (+15,4 Prozent), elektrische Ausrüstungen (+7,2 Prozent), die chemische Industrie (+0,4 Prozent) sowie der Maschinenbau (+0,9 Prozent).

Vor allem die wieder anziehende Inlandsnachfrage deutet auf eine Bodenbildung in der Industrie hin, während die zuletzt schwache Auslandsnachfrage noch dämpft. In dem erneut hohen Anteil inländischer Großaufträge von Investitionsgütern könnten sich die zunehmenden Aufträge im Rüstungsbereich widerspiegeln.

Erlöse im Einzelhandel nach Aufwärtsrevision im Vormonat leicht im Minus; Stimmungsindikatoren uneinheitlich

Die preisbereinigten Umsätze im Einzelhandel (saisonbereinigt, ohne Kfz) sind im August um 0,5 Prozent gegenüber dem Vormonat gesunken. Die Zahlen für Juli erfuhren dabei jedoch eine Aufwärtsrevision um 0,2 Prozentpunkte. Während der Handel mit Lebensmitteln um 0,2 Prozent leicht im Vergleich zum Vormonat zulegte, gab der Umsatz mit Nicht-Lebensmitteln um 1,4 Prozent nach. Gegenüber dem Vorjahresmonat verzeichnete der Einzelhandel im August ein Plus von 1,5 Prozent, wobei der Handel mit Lebensmitteln sich um 0,9 Prozent verringerte und der Umsatz mit Nicht-Lebensmitteln um 3,1 Prozent zulegte. Im Dreimonatsvergleich stagnierte der Einzelhandel mit +0,1 Prozent nahezu. Die Neuzulassungen von Pkw insgesamt sind im September im Vormonatsvergleich leicht um 0,4 Prozent gesunken; in der Dreimonatsbetrachtung legten sie jedoch um 7,8 Prozent zu. Gegenüber September 2024 kam es sogar zu einem Plus von 12,8 Prozent. Bei den PKW-Neuzulassungen durch Privatpersonen ergab sich im Vormonatsvergleich ein Plus von 5,0 Prozent; in der Dreimonatsbetrachtung zeigt sich eine Zunahme um 11,8 Prozent. Pkw-Neuzulassungen von Unternehmen und Selbstständigen reduzierten sich um 3,1 Prozent gegenüber dem Vormonat. Der Umsatz im Gastgewerbe stieg im Juli gegenüber dem Vormonat nominal um 1,0 Prozent und preisbereinigt um 0,8 Prozent. Gegenüber dem Vorjahresmonat verzeichnete das Gastgewerbe hingegen einen nominalen Umsatzrückgang von 0,6 Prozent, in realer Rechnung von 3,7 Prozent. Nach der spürbaren Belebung des privaten Konsums im ersten Quartal 2025 und einer Stagnation im zweiten zeigen die Frühindikatoren für die Entwicklung am aktuellen Rand ein uneinheitliches Bild. Laut Prognose der GfK wird sich das Konsumklima im Oktober mit einer Zunahme von 1,2 Zählern auf -22,3 Pt. nach drei Rücksetzern in Folge stabilisieren. Im September nimmt die Verbraucherstimmung laut dem Marktforschungsinstitut ab und verbleibt mit -23,5 Pt. deutlich im negativen Bereich. Positiv wirkte sich ein deutlicher Anstieg der Einkommenserwartungen aus, von der die Anschaffungsneigung jedoch nicht profitieren konnte. Das HDE-Konsumbarometer zeigt sich in der Tendenz aufwärtsgerichtet und konnte im Oktober nach Verlusten in den beiden Vormonaten leicht zulegen. Das ifo Geschäftsklima im Einzelhandel (inkl. Kfz) legte nach drei Rückgängen in Folge leicht um 0,3 Zähler auf -23,7 Saldenpunkte zu. Während sich die Beurteilung der aktuellen Lage verbesserte, nahmen die Erwartungen ab. Beide Indikatoren bewegen sich weiterhin spürbar im negativen Bereich.

Das aktuelle Stimmungsbild deutet insgesamt auf eine eher verhaltene Konsumentwicklung im zweiten Halbjahr 2025 hin. Ängste in Hinblick auf die konjunkturelle Entwicklung Deutschlands, die Arbeitsplatzsicherheit und geopolitische Spannungen sorgen für eine anhaltende Kaufzurückhaltung der Verbraucherinnen und Verbraucher.

Inflationsrate im September auf 2,4 Prozent gestiegen

Die Inflationsrate, also der Anstieg des Preisniveaus binnen Jahresfrist, erhöhte sich im September leicht auf +2,4 Prozent nach +2,2 Prozent im August. Im Vergleich zum Vormonat stieg das Verbraucherpreisniveau saisonbereinigt ebenfalls leicht um +0,2 Prozent. Von den Energiepreisen geht weiterhin ein preisdämpfender Effekt aus, allerdings hat dieser mit einer Rate von zuletzt -0,7 Prozent deutlich nachgelassen (August: -2,4 Prozent). Preistreibend wirken mit +3,4 Prozent vor allem die Dienstleistungen. Die rückläufige Teuerungsdynamik ist bei den Dienstleistungen damit vorerst zum Erliegen gekommen (August: +3,1 Prozent). Die Kernrate – ohne Energie und Nahrungsmittel – lag im September bei 2,8 Prozent weiterhin auf erhöhtem Niveau. Bis zum Jahresende ist von einer stabilen Entwicklung der Inflation bei knapp über 2 Prozent auszugehen.

Arbeitsmarkt startet schwunglos ins Schlussquartal

Die Herbstbelebung am Arbeitsmarkt fällt bislang vergleichsweise schwach aus. Die Zahl der Arbeitslosen hat im September saisonbereinigt um 14 Tausend Personen zugenommen. Dieser Anstieg geht insbesondere auf eine weitere Zunahme der Arbeitslosigkeit im konjunkturreagiblen Rechtskreis des SGB III zurück, während die Arbeitslosigkeit im SGB II leicht zurückging. Die Unterbeschäftigung verblieb am aktuellen Rand in etwa auf Vormonatsniveau. Die Beschäftigung entwickelte sich ebenfalls weitgehend unverändert. Die Erwerbstätigkeit nahm im August um acht Tausend Personen ab, die SV-pflichtige Beschäftigung verzeichnete im Juli hingegen abermals ein leichtes Plus von ebenfalls acht Tausend Personen. Die Inanspruchnahme von konjunktureller Kurzarbeit blieb im Juli mit knapp 200 Tsd. Personen nahezu unverändert, wobei sich die Anzeigen von Kurzarbeit im Trend weiter rückläufig entwickelten.

Mit Blick auf die weitere Entwicklung zeigen die Frühindikatoren zu Beginn des vierten Quartals ein gemischtes Bild. Das IAB-Arbeitsmarktbarometer verzeichnete im September den sechsten Anstieg in Folge, die Beschäftigungsaussichten haben sich nach Einschätzung der vom ifo Institut befragten Unternehmen jedoch spürbar eingetrübt und bewegten sich im September auf dem niedrigsten Wert seit Juni 2020. Der deutlichste Rückgang war dabei im Dienstleistungssektor zu verzeichnen. Während sich in der Industrie und im Handel ein weiterer Stellenabbau abzeichnet, deutet sich lediglich beim Bau ein leichter Beschäftigungsaufbau an. Die Chancen auf eine spürbare Herbstbelebung am Arbeitsmarkt bleiben daher verhalten.

Unternehmensinsolvenzen steigen weiter

Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist nach amtlicher Statistik im Juli um 12,3 Prozent gegenüber dem Monat Juni auf 2.197 beantragte Verfahren gestiegen. Ein höherer Monatswert wurde zuletzt im Oktober 2013 registriert. Verglichen mit dem Vorjahresmonat nahmen die Insolvenzen 13,4 Prozent zu. Während die Zahl der betroffenen Beschäftigten (11.320) im Monatsvergleich zum dritten Mal in Folge gesunken ist (-15,8 Prozent) und auch unter dem Vorjahresmonat liegt, sind die voraussichtlichen Forderungen nach dem Rückgang im Juni wieder angestiegen (+48,3 Prozent). Als Ursachen für die weiterhin dynamische Entwicklung des Insolvenzgeschehens sind mehrere Faktoren zu nennen, darunter die weiterhin gedämpfte gesamtwirtschaftliche Entwicklung, strukturelle Herausforderungen, gestiegene Kosten und geopolitische Unsicherheiten.

Der im Vergleich mit der amtlichen Statistik methodisch enger gefasste und zeitlich aktuellere IWH-Insolvenztrend für Personen- und Kapitalgesellschaften weist im September mit 1.481 Insolvenzen einen Anstieg von 5,1 Prozent gegenüber dem Vormonat sowie von 14,1 Prozent gegenüber September 2024 aus. Die Zahl der betroffenen Beschäftigten (19.990) nahm im Vergleich zum August um 62 Prozent zu. Für die nächsten Monate erwartet das IWH, dass der Trendanstieg der Insolvenzen vorerst gestoppt ist und eine Konsolidierung der Insolvenzzahlen auf hohem Niveau stattfindet.

Hinweis: In diesem Bericht werden Daten genutzt, die bis zum 13. Oktober 2025 vorlagen. Soweit nicht anders vermerkt, handelt es sich um Veränderungsraten gegenüber der jeweiligen Vorperiode auf Basis preis-, kalender- und saisonbereinigter Daten.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

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Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

Im Koalitionsvertrag der regierungstragenden Parteien wurde vereinbart, die Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis längstens zum 31. Dezember 2035 zu verlängern. Durch die Gesetzesänderung ist das Halten reiner Elektrofahrzeuge begünstigt, die bis zum 31. Dezember 2030 erstmalig zugelassen werden.

BMF, Mitteilung vom 14.10.2025

Elektromobilität ist ein wichtiger Baustein, um Klima- und Umweltbelastungen des Verkehrssektors nachhaltig zu reduzieren. Durch einen weiteren Anstieg des Anteils von reinen Elektrofahrzeugen am Fahrzeugbestand kann eine spürbare Reduktion der direkt vom Straßenverkehr ausgehenden CO2- und Schadstoffemissionen bewirkt werden. Im Koalitionsvertrag der regierungstragenden Parteien wurde vereinbart, die Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis längstens zum 31. Dezember 2035 zu verlängern. Durch die Gesetzesänderung ist das Halten reiner Elektrofahrzeuge begünstigt, die bis zum 31. Dezember 2030 erstmalig zugelassen werden. Die zehnjährige Steuerbefreiung wird jedoch begrenzt bis längstens 31. Dezember 2035, um einen Anreiz für die frühzeitige Anschaffung eines reinen Elektrofahrzeuges zu geben und das Kraftfahrzeugsteueraufkommen möglichst stabil zu halten. Mit dem sukzessiven Erreichen der Ziele der Elektromobilität im Verkehrssektor und der damit verbundenen weitergehenden Marktdurchdringung der reinen Elektrofahrzeuge ist eine weitere Aufrechterhaltung der langjährigen Förderdauer von reinen Elektrofahrzeugen in der Kraftfahrzeugsteuer zukünftig nicht mehr geboten.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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