Kaum Verbesserungen beim Kreditzugang für kleine und mittlere Unternehmen

Die Zurückhaltung deutscher Unternehmen bei der Aufnahme von Bankkrediten hält an. Im dritten Quartal 2025 gaben nur 19,5 Prozent der KMU an, Kreditgespräche mit Banken geführt zu haben – der niedrigste Wert seit Ende 2023.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 16.10.2025

  • Nur wenige Unternehmen führen Kreditgespräche – trotz günstigerer Zinsen
  • Banken lockern Kreditvergabepolitik geringfügig
  • Mehr als ein Drittel der Mittelständler meldet weiterhin Schwierigkeiten bei der Kreditaufnahme

Die Zurückhaltung deutscher Unternehmen bei der Aufnahme von Bankkrediten hält an. Im dritten Quartal 2025 gaben nur 19,5 Prozent der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) an, Kreditgespräche mit Banken geführt zu haben – der niedrigste Wert seit Ende 2023. Dies ist bemerkenswert, da die durchschnittlichen Kreditzinsen mit rund 3,5 Prozent nun etwa zwei Prozentpunkte unter dem Höchststand von Oktober 2023 liegen und somit günstiger sind. Auch der erwartete Wachstumsschub durch das Fiskalpaket der Bundesregierung hat die Kreditnachfrage bisher nicht beleben können.

Die Hürden beim Kreditzugang bleiben insbesondere für den Mittelstand hoch. 33,9 Prozent der KMU bewerten das Verhalten der Banken in Kreditverhandlungen als restriktiv. Nach sechs Anstiegen in Folge ist dieser Wert erstmals leicht rückläufig. Besonders betroffen waren im dritten Quartal KMU im Einzelhandel. Fast die Hälfte berichtet von Schwierigkeiten bei der Kreditaufnahme. Die strikten Maßstäbe der Banken dürften vor allem auf Risikoüberlegungen beruhen: Die Quote notleidender Kredite bei KMU stieg im zweiten Quartal auf über vier Prozent, und die Unternehmensinsolvenzen bleiben erhöht.

Die leichte Lockerung der Kreditvergabepolitik zeigt sich auch bei Großunternehmen. 20,4 Prozent meldeten ein restriktives Verhalten der Banken– ein Rückgang um 1,1 Prozentpunkte.

„Wir erwarten, dass sich die Kreditzugangsbedingungen erst dann merklich entspannen, wenn sich der erhoffte Konjunkturaufschwung tatsächlich einstellt und die wirtschaftlichen Unsicherheiten abnehmen“, sagt Stephanie Schoenwald, Ökonomin bei KfW Research. „Solange werden die Banken vorsichtig und die Kreditnachfrage verhalten bleiben.“

Quelle: KfW, KfW Research

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Ein Blitzeinschlag in ein Flugzeug kann einen außergewöhnlichen Umstand darstellen

Ein Blitzschlag stellt einen außergewöhnlichen Umstand dar, der das Luftfahrtunternehmen lt. EuGH von der Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung bei Annullierung oder großer Verspätung befreien kann, wenn er zu obligatorischen Sicherheitsüberprüfungen mit der Folge der verspäteten Freigabe des Flugzeugs für den Einsatz führt (Rs. C-399/24).

EuGH, Pressemitteilung vom 16.10.2025 zum Urteil C-399/24 vom 16.10.2025

Er stellt einen außergewöhnlichen Umstand dar, der das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung bei Annullierung oder großer Verspätung befreien kann, wenn er zu obligatorischen Sicherheitsüberprüfungen mit der Folge der verspäteten Freigabe des Flugzeugs für den Einsatz führt.

Kurz vor der Landung in Iași (Rumänien) wurde ein Flugzeug der Austrian Airlines von einem Blitz getroffen. Aufgrund der anschließenden obligatorischen Sicherheitsüberprüfungen konnte das Flugzeug den folgenden Flug nach Wien (Österreich) nicht wie geplant durchführen.

Ein Passagier, der diesen Flug antreten sollte, kam mit einem Ersatzflug mit einer Verspätung von mehr als sieben Stunden in Wien an. Er trat die durch diese Verspätung entstandene potenzielle Forderung an AirHelp ab, die vor den österreichischen Gerichten eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro von Austrian Airlines verlangt.

Austrian Airlines ist der Ansicht, dass der Blitzeinschlag mit anschließenden obligatorischen Sicherheitsinspektionen einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Außerdem habe sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um der Verspätung abzuhelfen. Sie müsse daher nach der Fluggastrechteverordnung1 keine Ausgleichszahlung leisten.

Das mit dem Rechtsstreit befasste österreichische Gericht hat dem Gerichtshof hierzu eine Frage vorgelegt.

Der Gerichtshof2 antwortet, dass ein Blitzeinschlag in ein Flugzeug, mit dem ein Flug durchgeführt werden sollte, einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, wenn dieser Blitzeinschlag zu obligatorischen Sicherheitsüberprüfungen mit der Folge der verspäteten Freigabe des Flugzeugs für den Einsatz geführt hat.

Er weist u. a. darauf hin, dass der Unionsgesetzgeber in den Begriff der „außergewöhnlichen Umstände“ die mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen einbezogen habe, darunter die Gefahr eines Blitzeinschlags. Ein Blitzeinschlag, nach dem das Flugzeug obligatorischen Sicherheitsüberprüfungen unterzogen werden muss, ist nicht untrennbar mit dem System zum Betrieb des Flugzeugs verbunden. Er ist daher nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar. Diese Schlussfolgerung ermöglicht es, das Ziel der Sicherheit der Fluggäste zu gewährleisten, indem sie verhindert, dass für Luftfahrtunternehmen Anreize geschaffen werden, die erforderlichen Maßnahmen zu unterlassen und der Aufrechterhaltung und der Pünktlichkeit ihrer Flüge einen höheren Stellenwert einzuräumen als diesem Sicherheitsziel.

Um sich von der Verpflichtung zu befreien, den betroffenen Fluggästen eine Ausgleichszahlung zu leisten, muss das Luftfahrtunternehmen ferner nachweisen, dass es alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um den Eintritt des außergewöhnlichen Umstands3 und seine Folgen4, wie beispielsweise eine große Verspätung, zu vermeiden. Es ist Sache des österreichischen Gerichts, dies im vorliegenden Fall zu beurteilen.

Fußnoten

1 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen.

2 Es sei nochmals darauf hingewiesen, dass seit dem 1. Oktober 2024 grundsätzlich das Gericht der Europäischen Union für Vorabentscheidungsfragen im Bereich der Fluggastrechte zuständig ist. Da das Ersuchen um Vorabentscheidung in der vorliegenden Rechtssache jedoch am 7. Juni 2024 beim Gerichtshof einging, ist der Gerichtshof für die Beantwortung zuständig geblieben. Zur teilweisen Übertragung der Zuständigkeit für das Vorabentscheidungsverfahren siehe Pressemitteilungen Nr. 125/24, Nr. 126/24 und Nr. 154/24.

3 Präventive Maßnahmen wie das Umfliegen von Gewitterzellen ermöglichen es zwar, Blitzeinschläge zu verhindern, jedoch ist es trotz moderner meteorologischer Daten und Routenführung besonders schwierig, das Durchfliegen einiger dieser Gewitterzellen völlig auszuschließen.

4 Das Luftfahrtunternehmen muss nachweisen, dass es selbst unter Einsatz aller ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel – ohne angesichts der Kapazitäten seines Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer – offensichtlich nicht hätte vermeiden können, dass die außergewöhnlichen Umstände zur Annullierung oder großen Verspätung dieses Fluges führen.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Haftung von Luftfahrtunternehmen: Haustiere sind nicht vom Begriff „Reisegepäck“ ausgenommen

Der EuGH hat festgestellt, dass Haustiere nicht vom Begriff „Reisegepäck“ ausgenommen sind. Denn auch wenn sich die gewöhnliche Bedeutung des Begriffs „Reisegepäck“ auf Gegenstände bezieht, lässt dies nicht den Schluss zu, dass Haustiere nicht unter diesen Begriff fallen (Rs. C-218/24).

EuGH, Pressemitteilung vom 16.10.2025 zum Urteil C-218/24 vom 16.10.2025

Eine Reisende flog am 22. Oktober 2019 mit ihrer Mutter und ihrem Haustier (einer Hündin) von Buenos Aires (Argentinien) nach Barcelona (Spanien). Der Flug wurde von der Fluggesellschaft Iberia durchgeführt. Die Hündin musste aufgrund ihrer Größe und ihres Gewichts in einer Transportbox im Frachtraum befördert werden. Bei der Aufgabe des Gepäcks gab die Reisende das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort nicht betragsmäßig an1. Die Hündin befreite sich während der Beförderung zum Flugzeug aus der Transportbox und konnte nicht wieder eingefangen werden.

Die Reisende verlangte als immateriellen Schadensersatz für den Verlust ihrer Hündin einen Betrag von 5 000 Euro. Iberia erkannte ihre Haftung und das Recht auf Entschädigung an, allerdings nur bis zu dem für aufgegebenes Reisegepäck vorgesehenen Höchstbetrag.

Das mit der Schadensersatzklage befasste spanische Gericht hat sich an den Gerichtshof gewandt, um zu klären, ob mit den Reisenden beförderte Haustiere vom Begriff „Reisegepäck“ im Sinne des Übereinkommens von Montreal ausgenommen sind.

Der Gerichtshof stellt fest, dass Haustiere nicht vom Begriff „Reisegepäck“ ausgenommen sind.

Denn auch wenn sich die gewöhnliche Bedeutung des Begriffs „Reisegepäck“ auf Gegenstände bezieht, lässt dies nicht den Schluss zu, dass Haustiere nicht unter diesen Begriff fallen.

Das Übereinkommen von Montreal regelt die internationale Beförderung auf dem Luftweg von Gütern sowie von Personen und Reisegepäck. Der Begriff „Personen“ bezieht sich auf den Begriff „Reisende“, sodass ein Haustier nicht einem „Reisenden“ gleichgestellt werden kann. Folglich fällt ein Haustier für die Zwecke der Beförderung im Luftverkehr unter den Begriff „Reisegepäck“ und der Ersatz des Schadens, der durch den Verlust dieses Tiers entstanden ist, richtet sich nach der für Reisegepäck vorgesehenen Haftungsregelung.

Wenn kein Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angegeben wurde, deckt der Haftungshöchstbetrag des Luftfahrtunternehmens für den Verlust von Reisegepäck sowohl den immateriellen als auch den materiellen Schaden ab. Ist ein Fluggast der Ansicht, dass der Höchstbetrag zu niedrig ist, hat er die Möglichkeit, vorbehaltlich der Zustimmung des Luftfahrtunternehmens einen höheren Betrag festzulegen, indem er das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angibt und den verlangten Zuschlag entrichtet.

Der Umstand, dass der Schutz des Wohlergehens von Tieren eine von der Union anerkannte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung darstellt, schließt nicht aus, dass Tiere als „Reisegepäck“ befördert werden können und in Bezug auf die Haftung für ihren Verlust als solches angesehen werden, sofern den Erfordernissen an ihr Wohlergehen während ihrer Beförderung in vollem Umfang Rechnung getragen wird

Fußnote

1 Gemäß dem Übereinkommen von Montreal (Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, das am 28. Mai 1999 in Montreal am 28. Mai 1999 geschlossen wurde, am 9. Dezember 1999 von der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet wurde, mit dem Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 in ihrem Namen genehmigt wurde und am 28. Juni 2004 in Bezug auf die Europäische Union in Kraft getreten ist) ist die Haftung von Luftfahrtunternehmen für Reisegepäck auf einen Pauschalbetrag beschränkt. Der Reisende kann jedoch bei Entrichtung des verlangten Zuschlags das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angeben: Bei Verlust, Beschädigung oder Verspätung ist Ersatz dann nicht bis zum pauschalen Höchstbetrag, sondern bis zur Höhe des angegebenen Betrags zu leisten.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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BFH zur Umsatzsteuerbefreiung für Unterrichtsleistungen selbstständiger Lehrer an allgemein- und berufsbildenden Einrichtungen

Der BFH hatte zu entscheiden, ob allein der Umstand, dass Vertragsbeziehungen nur zwischen Schülern und (Fahr-)Schule und nicht jeweils zwischen dem einzelnen Schüler und dem selbstständigen (Fahr-)Lehrer bestehen, das Tatbestandsmerkmal der Unmittelbarkeit nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG ausschließen (Az. V R 23/24).

BFH, Urteil V R 23/24 vom 15.05.2025

Leitsatz

Ein selbstständiger Lehrer erbringt eine unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Unterrichtsleistung an einer berufsbildenden Einrichtung gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG (Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL) steuerfrei, wenn dieser Leistung ein zum Einrichtungsträger bestehendes Rechtsverhältnis zugrunde liegt und er dabei die Schüler der Einrichtung persönlich unterrichtet.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Keine Gewerbesteuerfreiheit für selbstständig, an einer Einrichtung unterrichtende Lehrer

Der BFH hat zur Auslegung des Begriffs der berufsbildenden Einrichtungen gemäß § 3 Nr. 13 GewStG entschieden (Az. V R 33/23).

BFH, Urteil V R 33/23 vom 15.05.2025

Leitsatz

Eine GmbH, die über ihren alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer als Dozent an einem Fortbildungsinstitut Unterricht erteilt, ist keine berufsbildende Einrichtung im Sinne von § 3 Nr. 13 des Gewerbesteuergesetzes.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Keine Gewerbesteuerfreiheit für Gewinne aus der Veräußerung von Lehrinstituten

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 13 GewStG i. d. F. des Streitjahres 2017 auch die Veräußerung einer privaten allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtung erfasst (Az. V R 32/23).

BFH, Urteil V R 32/23 vom 22.05.2025

Leitsatz

Die Veräußerung von Lehrinstituten ist keine unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistung im Sinne von § 3 Nr. 13 des Gewerbesteuergesetzes.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Sicherheitsleistung in Steuerhöhe nicht konstitutiv für die Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens

Der BFH hat entschieden, dass es der Beförderung von Schaumwein unter Steueraussetzung in einen anderen Mitgliedstaat nicht entgegensteht, wenn die Sicherheitsleistung, die das Hauptzollamt zuvor festgesetzt und die der Versender dementsprechend geleistet hatte, nicht die volle Höhe der möglicherweise entstehenden Schaumweinsteuer abdeckt (Az. VII R 33/22).

BFH, Pressemitteilung Nr. 66/25 vom 16.10.2025 zum Urteil VII R 33/22 vom 24.06.2025

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil VII R 33/22 vom 24.06.2025 entschieden, dass es der Beförderung von Schaumwein unter Steueraussetzung in einen anderen Mitgliedstaat nicht entgegensteht, wenn die Sicherheitsleistung, die das Hauptzollamt zuvor festgesetzt und die der Versender dementsprechend geleistet hatte, nicht die volle Höhe der möglicherweise entstehenden Schaumweinsteuer abdeckt.

Die Klägerin beförderte in mehreren Fällen Schaumwein aus ihrem Steuerlager in Deutschland in ein Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat. Zu diesem Zweck eröffnete sie jeweils elektronisch ein Steueraussetzungsverfahren. Zur Absicherung möglicher steuerlicher Risiken aus der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren hatte das Hauptzollamt zuvor eine Sicherheit festgesetzt, die die Klägerin geleistet hatte und die als so genannte fortgesetzte Barsicherheit für die durchgeführten Beförderungen verwendet wurde. Allerdings hätte die Höhe der Sicherheit im Falle einer Steuerentstehung nicht die volle Steuerhöhe abgedeckt. Aus diesem Grund setzte das Hauptzollamt gegen die Klägerin Schaumweinsteuer in Höhe der Differenz aus der möglicherweise entstehenden Schaumweinsteuer und der geleisteten Sicherheit fest, weil es der Auffassung war, dass die Leistung einer Sicherheit in Höhe der potenziellen Steuerhöhe konstitutiv für die Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens war. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage gegen den Steuerbescheid statt.

Der BFH wies die Revision des Hauptzollamts gegen die Entscheidung des FG zurück, weil er die Leistung einer Sicherheit genau in Höhe der möglicherweise entstehenden Steuer nicht als konstitutiv für die wirksame Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens ansah.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Abzug ersparter Mietaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

Der BFH hatte sich u. a. mit der Frage zu befassen, ob Steuerpflichtigen bei der Beurteilung, ob Aufwendungen notwendig und angemessen i. S. des § 33 Abs. 2 EStG sind, ein Ermessensspielraum einzuräumen ist (Az. VI R 15/23).

BFH, Urteil VI R 15/23 vom 17.06.2025

Leitsatz

Ersparte Mietaufwendungen, die beim Gesellschafter zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen, können insoweit als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, als sie behinderungsbedingten Mehraufwand darstellen.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Keine neue Zinsfestsetzung nach Übergang von der Zusammen- zur Einzelveranlagung

Der BFH hatte zu klären, ob die bis zum Antrag auf Durchführung der Einzelveranlagung aufgelaufenen Zinsen weiterhin festgesetzt bleiben, mit der Folge, dass die Ehefrau als Gesamtschuldnerin hierfür in Anspruch genommen werden kann, obwohl die Einkünfte zu 100 v. H. auf den Ehemann verteilt wurden (Az. X R 11/23).

BFH, Urteil X R 11/23 vom 30.07.2025

Leitsatz

  1. Der Antrag auf Änderung der Veranlagungsform von Ehegatten ist ein rückwirkendes Ereignis, sodass für Zwecke der Zinsfestsetzung die in § 233a Abs. 2a, 7 der Abgabenordnung (AO) getroffenen Regelungen anzuwenden sind.
  2. Eine Festsetzung von Nachzahlungszinsen, die ursprünglich aufgrund eines Einkommensteuer-Zusammenveranlagungsbescheids ergangen war, bleibt auch dann unverändert gegenüber beiden Eheleuten bestehen, wenn der Zusammenveranlagungsbescheid aufgehoben und durch Einzelveranlagungsbescheide ersetzt wird, und zwar auch für den Fall, dass sämtliche Einkünfte allein auf einen der Ehegatten entfallen.
  3. Die rechtlichen Interessen des anderen Ehegatten sind durch die Möglichkeit einer Aufteilung der Gesamtschuld (§§ 268 ff. AO) hinreichend geschützt, da von der Aufteilung grundsätzlich auch die Zinsen erfasst werden (§ 270 i. V. m. § 276 Abs. 4 AO).

Quelle: Bundesfinanzhof

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Gesellschaftsrecht: BRAK begrüßt moderate Ausweitung elektronischer Beurkundungen

Künftig sollen mehr Erklärungen im Rahmen der Gründungsphase von Gesellschaften bei Notarinnen und Notaren online beurkundet oder beglaubigt werden können. Das sieht ein aktueller Gesetzentwurf des BMJ vor. Die BRAK zeigt sich zurückhaltend: Erst müsse die Online-Beglaubigung sich etablieren, bevor man über ihre Ausweitung nachdenkt.

BRAK, Mitteilung vom 15.10.2025

Künftig sollen mehr Erklärungen im Rahmen der Gründungsphase von Gesellschaften bei Notarinnen und Notaren online beurkundet oder beglaubigt werden können. Das sieht ein aktueller Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums vor. Die BRAK zeigt sich zurückhaltend: Erst müsse die Online-Beglaubigung sich etablieren, bevor man über ihre Ausweitung nachdenkt.

Bestimmte Beurkundungen und Beglaubigungen im Gesellschaftsrecht können bereits jetzt per Videokommunikation erfolgen. Dazu zählen sämtliche Anmeldungen zu Registern wie dem Handels-, Gesellschafts- oder Partnerschaftsregister. Im Rahmen der Gründung einer GmbH können bestimmte Beschlüsse und Willenserklärungen im Wege des Online-Verfahrens beurkundet werden.

Nach einer Evaluation möchte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die notariellen Online-Verfahren auf weitere beurkundungspflichtige Gegenstände im Gesellschaftsrecht ausweiten. Nach dem Mitte September vorgelegten Referentenentwurf des Ministeriums sollen u. a. Anmeldungen zum Stiftungsregister im Online-Verfahren möglich sein. Zudem sollen Anmeldungen zum Handelsregister auch über die bereits möglichen Erklärungen im Rahmen der Gründung einer GmbH hinaus elektronisch ermöglicht werden. Auch die Gründung von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien soll elektronisch erfolgen können.

Erst etablieren, dann ausweiten

In ihrer Stellungnahme zeigt die BRAK sich zwar insgesamt zurückhaltend gegenüber einer Ausweitung notarieller Online-Verfahren, weil sie sich zunächst in der Tiefe und auch quantitativ etablieren sollten, bevor über eine Ausweitung nachgedacht wird. Die Zurückhaltung beruht auf einer Konsultation der BRAK unter ihren fachlich einschlägigen Ausschüssen sowie unter den Rechtsanwaltskammern aus dem Jahr 2024.

Mit dem jetzigen Referentenentwurf wird aus Sicht der BRAK eine maßvolle Ausweitung notarieller Online-Verfahren angestrebt, die sie begrüßt. Eine weitere Ausweitung des Anwendungsbereichs hält die BRAK jedoch aus den in ihrer damaligen Stellungnahme ausgeführten Gründen derzeit nicht für angezeigt.

Zunächst sollten notarielle Online-Verfahren bei den Bürgerinnen und Bürgern bekannter und die technischen Voraussetzungen für alle möglichst einfach gemacht werden. Denn in der Praxis zeige sich eine deutliche Zurückhaltung, u. a. weil viele Urkundsbeteiligte die erforderlichen elektronischen Ausweisdokumente nicht hätten oder nicht nutzen könnten, u. a. weil der PIN-Brief häufig fehle; und das notarielle Online-Verfahren sei dem breiten Publikum schlicht noch unbekannt. In der Praxis sei regelmäßig zu beobachten, dass eine Notarin bzw. ein Notar beauftragt werde, die bzw. der bereits bekannt sei; dann werde auf die herkömmlichen Beurkundungsmöglichkeiten zurückgegriffen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin 21/2025

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