Kommissionsvorschlag für rechtzeitige Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung

Die EU-Kommission hat gezielte Lösungen vorgeschlagen, um Unternehmen, globale Interessenträger, Drittländer und Mitgliedstaaten bei einer reibungslosen Umsetzung der Entwaldungsverordnung (EUDR) zu unterstützen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 22.10.2025

Die Europäische Kommission hat gezielte Lösungen vorgeschlagen, um Unternehmen, globale Interessenträger, Drittländer und Mitgliedstaaten bei einer reibungslosen Umsetzung der Entwaldungsverordnung (EUDR) zu unterstützen. Die EUDR ist eine wichtige Initiative zur Bekämpfung der Entwaldung. Die Kommission ist entschlossen, ihre Ziele zu verfolgen.

Globale Herausforderung bewältigen, Berichtspflichten vereinfachen

Mit dem Vorschlag möchte die Kommission sicherstellen, dass das IT-System voll funktionsfähig ist, um den Beitrag der EU zur globalen Herausforderung der Entwaldung zu bewältigen. Gleichzeitig wird der Vorschlag die Berichtspflichten insbesondere für Kleinstunternehmen und kleine Primärakteure aus Ländern mit geringem Risiko weltweit vereinfachen und gleichzeitig einen robusten Nachverfolgungsmechanismus beibehalten.

Zentrale Maßnahmen

Unter Berücksichtigung der Rückmeldungen der Interessenträger im Laufe des Jahres werden mit dem Kommissionsvorschlag gezielte Vereinfachungen eingeführt, um die Verpflichtungen zu verringern, und zwar für:

  • Marktteilnehmer und Händler, die die betreffenden EUDR-Produkte vermarkten, sobald sie in der EU in Verkehr gebracht wurden. Dabei kann es sich beispielsweise um Einzelhändler oder große verarbeitende Unternehmen in der EU handeln.
  • Kleinstunternehmen und kleine Primärunternehmen aus Ländern mit geringem Risiko weltweit, die ihre Waren direkt auf dem europäischen Markt verkaufen. Diese decken fast 100 Prozent der Land- und Forstwirte in der EU ab.

Straffung für die Vorlage der Sorgfaltserklärung

Um eine effizientere Nutzung des IT-Systems zu ermöglichen, schlägt die Kommission vor, dass nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler nicht mehr verpflichtend Sorgfaltserklärungen vorzulegen haben. Mit dieser Straffung wird für die gesamte Lieferkette nur eine Einreichung im IT-System der EUDR an der Markteintrittsstelle erforderlich sein. Die Berichtspflichten und die Verantwortung würden sich auf die Marktteilnehmer konzentrieren, die die Produkte zuerst in Verkehr bringen. Durch diese Vereinfachung würden Kleinst- und kleine Primärunternehmer nur eine einfache, einmalige Erklärung im IT-System der EUDR einreichen. Wenn die Informationen bereits verfügbar sind, z. B. in einer Datenbank eines Mitgliedstaats, müssen die Betreiber im IT-System selbst keine Maßnahmen ergreifen. Diese Vereinfachung ersetzt die zuvor erforderliche regelmäßige Übermittlung von Sorgfaltserklärungen.

Übergangszeitraum für Unternehmen

Die Kommission schlägt auch Übergangsfristen vor, um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten und das IT-System zu stärken. Konkret bedeutet das, dass die EU-Entwaldungsverordnung am 30. Dezember 2026 für Kleinst- und Kleinunternehmen in Kraft tritt. Für große und mittlere Unternehmen bleibt es beim 30. Dezember 2025. Allerdings wird ihnen eine Übergangsfrist von sechs Monaten eingeräumt, um eine schrittweise Einführung der Vorschriften zu gewährleisten.

Neubewertung der zu erwartenden Belastung des IT-Systems

Wie in den Rechtsvorschriften vorgesehen, hat die Kommission das IT-System seit seiner Einführung im Dezember 2024 in enger Zusammenarbeit mit den Interessenträgern eingeführt. Im Rahmen dieses Dialogs haben neue Prognosen über die Zahl der erwarteten Vorgänge und Interaktionen zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und dem IT-System zu einer erheblichen Neubewertung geführt, die vorhergesagte Belastung des IT-Systems ist deutlich höher als erwartet. Das System muss in der Lage sein, alle Sorgfaltserklärungen für unter das Gesetz fallende Erzeugnisse zu bearbeiten, die von allen Marktteilnehmern vorgelegt werden. Mit dem neuen Geltungsbeginn in Verbindung mit den vereinfachten Verpflichtungen für die Akteure der Lieferkette soll sichergestellt werden, dass das IT-System die erwarteten Lasten schultern kann.

Nächste Schritte

Das Europäische Parlament und der Rat werden nun den Vorschlag der Kommission erörtern. Sie müssten die gezielte Änderung der EU-Entwaldungsverordnung förmlich annehmen, bevor sie in Kraft treten kann. Die Kommission fordert die Co-Gesetzgeber auf, den Vorschlag für einen verlängerten Durchführungszeitraum bis Ende 2025 rasch anzunehmen.

Die Kommission arbeitet an Notfallplänen, damit die Wirtschaftsakteure ihren Verpflichtungen nachkommen können, falls der Legislativvorschlag nicht rechtzeitig von den Mitgesetzgebern angenommen wird; in diesem Fall wird die EU-Entwaldungsverordnung am 30. Dezember 2025 in Kraft treten.

Powered by WPeMatico

BGH bestätigt weitgehend Urteil gegen Energieanbieter „immergrün“

Der Strom- und Gasanbieter „immergrün“ hatte Verbraucher während der Energiekrise in Kundenmailings und Briefen erhebliche Preiserhöhungen für die Belieferung mit Strom und Gas mitgeteilt. Manchen Kunden teilte das Unternehmen ohne hinreichende Begründung sogar mit, die Stromversorgung werde kurzfristig eingestellt. Dagegen ist die Verbraucherzentrale NRW vorgegangen. Der BGH bestätigte nun in großen Teilen die Entscheidung des OLG Düsseldorf (Az. EnZR 97/23).

vz Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 21.10.2025 zum Urteil EnZR 97/23 vom 21.10.2025

Kundenmitteilungen über Preisänderungen waren unzureichend

Der Strom- und Gasanbieter „immergrün“, eine Marke der Rheinische Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft mbH (REG), hatte Verbraucher:innen während der Energiekrise in Kundenmailings und Briefen erhebliche Preiserhöhungen für die Belieferung mit Strom und Gas mitgeteilt. Manchen Kund:innen teilte das Unternehmen ohne hinreichende Begründung sogar mit, die Stromversorgung werde kurzfristig eingestellt. Dagegen ist die Verbraucherzentrale NRW vorgegangen. Der Bundesgerichtshof bestätigte nun mit seinem Urteil vom 21. Oktober 2025 (Az. EnZR 97/23) in großen Teilen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az. VI-5 U 4/22 [Kart] vom 21. September 2023).

„Die per E-Mail angekündigten Preiserhöhungen von ‚immergrün‘ waren intransparent. Mitteilungen im Kundenpostfach wurden unzureichend kommuniziert“, sagt Gregor Hermanni, Experte für Energierecht bei der Verbraucherzentrale NRW. „Die Situation Ende 2021 auf dem Strom- und Gasmarkt mit massiv steigenden Beschaffungspreisen war sicher eine unternehmerische Herausforderung. Doch gerade in Krisenzeiten ist es für Verbraucher:innen wichtig, dass Vertragszusagen Bestand haben. Der BGH sendet ein deutliches Signal an alle Strom- und Gasversorger: Auch in schwierigen Zeiten müssen sich die Anbieter fair und zuverlässig gegenüber ihren Kund:innen verhalten.“

Transparenz- und Informationspflichten bestätigt

Der BGH bestätigt damit die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Hinterlegung einer Mitteilung über eine Strompreisänderung in einem Online-Kundenpostfach nicht ausreicht. Um die Informationspflichten zu erfüllen, müsse der Energieversorger bei einer einseitigen Leistungsänderung zumindest zusätzlich auf transparente und verständliche Weise ankündigen, dass sich im Kundenpostfach eine Mitteilung befinde, die sich gerade auch auf eine Preisänderung bezieht.

Ebenso teilt der BGH die Auffassung, dass die Ankündigung von Strompreisänderungen per E-Mail intransparent ist, wenn der Betreff auch andere Informationen enthält als die beabsichtigte Preiserhöhung. Inhaltlich reiche es zudem nicht aus, nur den alten und den neuen Gesamtpreis zu nennen. Erst eine Gegenüberstellung der alten und neuen Preisbestandteile ermögliche es den Kund:innen, anbieterübergreifende Preisvergleiche vorzunehmen.

Betroffenen steht Rückzahlung zu

Dem Antrag der Verbraucherzentrale NRW, dass der Versorger automatisch eine Rückzahlung unrechtmäßig eingezogener Zahlungen an die jeweiligen Betroffenen vorzunehmen habe, wurde dagegen nicht stattgegeben. Die REG wurde jedoch verurteilt, per E-Mail oder über Kundenpostfach informierte Kund:innen durch ein Berichtigungsschreiben mitzuteilen, dass die angekündigte Preiserhöhung nicht wirksam ist. Gregor Hermanni: „Betroffene, die ein Berichtigungsschreiben erhalten, sollten dann aktiv eine Rechnungskorrektur und die Rückzahlung des zu viel gezahlten Geldes bei ‚immergrün‘ einfordern.“

Quelle: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen

Powered by WPeMatico

Mieten steigen nur leicht – Vermarktungsdauer sinkt erneut

Die Mieten in deutschen Städten steigen nur noch so schnell wie die allgemeinen Lebenshaltungskosten. Gleichzeitig ist das Angebot an Wohnungen gering, und sie werden nahezu in Rekordtempo neu vermietet. Das zeigt das aktuelle Update des GREIX-Mietpreisindex, der vom IfW Kiel veröffentlicht wird.

IfW Kiel, Mitteilung vom 22.10.2025

Die Mieten in deutschen Städten steigen nur noch so schnell wie die allgemeinen Lebenshaltungskosten. Gleichzeitig ist das Angebot an Wohnungen gering, und sie werden nahezu in Rekordtempo neu vermietet. Das zeigt das aktuelle Update des GREIX-Mietpreisindex, der vom Kiel Institut für Weltwirtschaft veröffentlicht wird. Der Index bündelt Angebotsmieten für Wohnungen für 37 deutsche Städte und Regionen. Die Datengrundlage bildet die VALUE-Marktdatenbank, deren Informationen mit wissenschaftlichen Verfahren (hedonische Methode) ausgewertet werden.

Im Vergleich zum Vorquartal (Q3 zu Q2 2025) legten die Angebotsmieten um 0,5 Prozent zu. Inflationsbereinigt stagnierten sie. Gegenüber dem Vorjahresquartal stiegen die Mieten nominal um 3,5 Prozent und inflationsbereinigt um 1,2 Prozent – das ist der niedrigste Jahreszuwachs seit Ende 2021.

„Die Preisdynamik am Mietmarkt hat sich nach den hohen Steigerungen der letzten Jahre deutlich abgekühlt“, sagt Jonas Zdrzalek, Projektleiter des GREIX am Kiel Institut. „Im Durchschnitt steigen die Mieten nur noch im gleichen Tempo wie die Inflation. Zugleich werden Wohnungen schneller vermittelt, was den anhaltend hohen Bedarf an Wohnraum verdeutlicht.“

Uneinheitliche Entwicklung in den Großstädten

In den acht größten deutschen Städten verlief die Entwicklung im Quartalsvergleich unterschiedlich. Am stärksten stiegen die Mieten in Leipzig (+1,1 Prozent) und Düsseldorf (+0,7 Prozent). In München, Frankfurt a.M. und Köln betrug der Anstieg jeweils 0,5 Prozent, in Stuttgart 0,3 Prozent. Leichte Rückgänge gab es in Hamburg (-0,2 Prozent) und Berlin (-0,3 Prozent).

Das Mietniveau ist stark gespreizt: In München lag die durchschnittliche Kaltmiete im 3. Quartal mit 22,96 Euro/m² an der Spitze, gefolgt von Frankfurt a.M. (17,55 Euro). Stuttgart (16,11 Euro), Berlin (15,82 Euro), Hamburg (15,62 Euro) und Köln (15,21 Euro) bilden das Mittelfeld, Düsseldorf (14,40 Euro) und Leipzig (10,14 Euro) das untere Ende. Im gewichteten Durchschnitt über alle 37 Städte lag der Quadratmeterpreis bei 14,16 Euro/m².

Auffällige Veränderungen in kleineren Städten

Deutlich gestiegene Mieten zeigten Potsdam (+3,4 Prozent) und Erfurt (+3,2 Prozent). Spürbare Steigerungen gab es auch in Nordrhein-Westfalen, in Hamm (+1,8 Prozent), Mönchengladbach und Wuppertal (je +1,6 Prozent) lag das Plus deutlich über dem Durchschnitt. Rückgänge gab es in Bielefeld (-1,3 Prozent), Bocholt (-0,6 Prozent) und Münster (-0,4 Prozent).

Mit 14,48 Euro/m² in Potsdam, 14,27 Euro/m² in Augsburg und 13,74 Euro/m² in Münster liegen einige kleinere Städte auf Großstadtniveau. Am unteren Ende liegen Chemnitz (6,15 Euro), Gelsenkirchen (7,42 Euro) und Duisburg (8,21 Euro).

Inseratsdauer fast auf Tiefststand – Angebotsknappheit hoch

Die Zahl der Mietwohnungsangebote stieg gegenüber dem Vorquartal um 3,8 Prozent, war im langfristigen Vergleich aber gering – rund 15 Prozent weniger als im Jahr 2015. In Hamburg und Leipzig hat sich die Zahl der Inserate seitdem nahezu halbiert.

Die durchschnittliche Inseratsdauer fiel im dritten Quartal auf gut 24 Tage -knapp 1 Tag weniger als noch im Vorquartal und gut 4 Tage weniger gegenüber dem Vorjahresquartal.

Aus historischer Sicht ist dieser Wert äußerst niedrig. Bei Start der Datenerfassung vor rund 10 Jahren betrug die Inseratsdauer im Schnitt 34 Tage, lag zwischenzeitlich allerdings kurzzeitig auf einem noch minimal niedrigeren Niveau als jetzt.

„Diese Zahlen zeigen, dass die Angebotsknappheit trotz moderater Preisentwicklung anhält. Selbst bei nur moderaten Mietsteigerungen ist der Markt für Wohnungssuchende vor allem in Metropolen äußerst angespannt“, so Zdrzalek. „Ohne einen spürbaren Zuwachs an Neubauten wird sich die Lage kaum entspannen.“

Quelle: Kiel Institut für Weltwirtschaft

Powered by WPeMatico

Schöffin darf in Strafverhandlung kein Kopftuch tragen

Das Tragen eines Kopftuchs als Richterin in einer Strafverhandlung verstößt gegen das staatliche Neutralitätsgebot. Dies entschied das OLG Braunschweig und enthob eine bereits gewählte Schöffin auf Antrag des LG Braunschweig ihres Amtes (Az. 1 OGs 1/25).

OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 21.10.2025 zum Beschluss 1 OGs 1/25 vom 14.10.2025

Das Tragen eines Kopftuchs als Richterin in einer Strafverhandlung verstößt gegen das staatliche Neutralitätsgebot. Dies entschied der Strafsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig und enthob eine bereits gewählte Schöffin auf Antrag des Landgerichts Braunschweig mit Beschluss vom 14. Oktober 2025 (Az. 1 OGs 1/25) ihres Amtes.

Die Schöffin hatte in einem Vorgespräch deutlich gemacht, während einer Strafverhandlung nicht auf das Tragen ihres Kopftuchs verzichten zu wollen. Das Kopftuch sei Ausdruck ihrer religiösen Identität und nicht als politisches Zeichen zu verstehen. Mit ihrer Weigerung, das Kopftuch in der Verhandlung abzunehmen, verstößt sie nach Auffassung des Senats gegen § 31a des Niedersächsischen Justizgesetzes (NJG). Nach dieser Vorschrift dürfen diejenigen, die in einer Verhandlung ihnen obliegende richterliche Aufgaben wahrnehmen, keine sichtbaren Symbole oder Kleidungsstücke tragen, die eine religiöse, weltanschauliche oder politische Überzeugung zum Ausdruck bringen. Neben den Berufsrichterinnen und -richtern werden auch die Schöffinnen und Schöffen von dieser Vorschrift erfasst, da sie an der Urteilsfindung mit gleichem Stimmrecht mitwirken.

Da diese Vorschrift die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und das Vertrauen der Gesellschaft in die Neutralität und Unabhängigkeit der Justiz schütze, sei der mit diesem Verbot einhergehende Eingriff in die Religionsausübungsfreiheit verfassungsgemäß. Bei der Abwägung sei zudem nicht nur die staatliche Neutralität zu berücksichtigen, sondern auch die negative Religionsfreiheit der Verfahrensbeteiligten, insbesondere der Angeklagten.

Nachdem die Schöffin trotz mehrfacher Hinweise auf die geltende Gesetzeslage an ihrer Weigerung festgehalten hat, hat der Senat sie wegen gröblicher Amtspflichtverletzung aus dem Amt enthoben (§ 51 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes).

Die Entscheidung des Senats ist unanfechtbar.

Angewendete Normen

§ 31a des Niedersächsischen Justizgesetzes (NJG) – Neutrales Auftreten im Dienst

Wer in einer Verhandlung oder bei einer anderen Amtshandlung, bei deren Wahrnehmung Beteiligte, Zeuginnen oder Zeugen, Sachverständige oder Zuhörerinnen oder Zuhörer anwesend sind, ihr oder ihm obliegende oder übertragene richterliche oder staatsanwaltliche Aufgaben wahrnimmt, darf keine sichtbaren Symbole oder Kleidungsstücke tragen, die eine religiöse, weltanschauliche oder politische Überzeugung zum Ausdruck bringen.

§ 51 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) – Amtsenthebung von Schöffen

(1) Ein Schöffe ist seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflichten gröblich verletzt hat.

[…]

Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig

Powered by WPeMatico

Anwendungshinweise der FIU zur GwG-Meldeverordnung

Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) stellt ab sofort im geschützten Bereich ihrer Website im Teilbereich „Fachliche Informationen“ Anwendungshinweise zur GwG-Meldeverordnung zur Verfügung. Das berichtet die WPK.

WPK, Mitteilung vom 21.10.2025

Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) stellt ab sofort in dem geschützten Bereich ihrer Website im Teilbereich „Fachliche Informationen“ Anwendungshinweise zur GwG-Meldeverordnung, die ab dem 1. März 2026 in Kraft tritt, zur Verfügung.

Die GwG-Meldeverordnung enthält Regelungen zu den zu übermittelnden Daten, die zur Erfüllung der Meldepflicht nach § 43 Abs. 1 und § 44 des Geldwäschegesetzes erforderlich sind.

Die Anwendungshinweise der FIU zur GwG-Meldeverordnung unterstützen die Verpflichteten des Geldwäschegesetzes dabei, ihre Meldepflichten gesetzeskonform zu erfüllen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

Powered by WPeMatico

GwG-Meldeverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Am 1. September 2025 wurde die Verordnung über die Form von und die erforderlichen Angaben in Meldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 43 Abs. 1 und § 44 des Geldwäschegesetzes im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 21.10.2025

Am 1. September 2025 wurde die Verordnung über die Form von und die erforderlichen Angaben in Meldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 43 Abs. 1 und § 44 des Geldwäschegesetzes (GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Sie tritt am 1. März 2026 in Kraft.

Die GwGMeldV enthält Bestimmungen über die Form und die erforderlichen Angaben für Verdachtsmeldungen nach § 43 Abs. 1 und § 44 des Geldwäschegesetzes (GwG).

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

Powered by WPeMatico

Baulogistikdienstleister haftet bei verletzter Verkehrssicherungspflicht für umgefallenes Baustellenschild

Das AG München verurteilte einen Baulogistikdienstleister zur Zahlung von Schadensersatz und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 540,50 Euro, denn es sei verkehrssicherungspflichtig gewesen, für den Bereich der Gefahrquelle verantwortlich und in der Lage gewesen, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen (Az. 223 C 19279/24).

AG München, Pressemitteilung vom 20.10.2025 zum Urteil 223 C 19279/24 vom 16.01.2025 (rkr)

Der Mitarbeiter der Klägerin, einer Firma aus München, parkte am 06.02.2022 sein Firmenfahrzeug in der Karlsstraße in München am rechten Fahrbahnrand neben einem mobilen Verkehrsschild, welches auf dem angrenzenden Grünstreifen aufgestellt war. Als das Verkehrsschild am 06.02.2022 auf das Firmenfahrzeug der Klägerin stürzte, entstand an diesem ein Sachschaden in Höhe von 3.534,46 Euro.

Die Klägerin verlangte daher von dem mutmaßlichen Aufsteller des Schildes, einem Baulogistikdienstleister, Schadensersatz, da das Schild uneben und nicht ausreichend gegen Wind geschützt aufgestellt worden sei. Da dieser die Schadensregulierung verweigerte, verklagte die Klägerin den Baulogistikdienstleister vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von 3.534,46 Euro Schadensersatz, 25 Euro Kostenpauschale, Ersatz von Gutachterkosten in Höhe von 650,79 Euro sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Das Amtsgericht München gab der Klägerin in vollem Umfang Recht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 4.210,25 Euro und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 540,50 Euro. In seinem Urteil führte das Gericht u. a. aus:

„Die Beklagte ist […] Verkehrssicherungspflichtige. Verpflichtet ist, wer für den Bereich der Gefahrquelle verantwortlich und in der Lage ist, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen […]. Das streitgegenständliche Verkehrsschild ist durch Aufkleber der Beklagten gekennzeichnet, wodurch sich die Gefahrenquelle grundsätzlich ihrem Verantwortungsbereich zuweisen lässt, auch beherrscht sie die Gefahrenquelle. Die Beklagte trägt zwar vor, dass sie nicht die richtige Beklagte sei. Diese Einwendung ist aber bis zuletzt unsubstanziiert geblieben […].

Erforderlich und zumutbar ist […] das Erfüllen von Standsicherheitsvorgaben im Zeitpunkt des erstmaligen Aufstellens. Auch eine anschließende gelegentliche Überprüfung, ob sich an den Gegebenheiten zuungunsten der Standfestigkeit etwas verändert hat, ist erforderlich und zumutbar. […] Aufgrund der gebrochenen mittleren Fußplatte des Verkehrszeichens ist davon auszugehen, dass die Standsicherheitsklasse, unabhängig von der tatsächlich erforderlichen Standsicherheitsklasse, schon nicht erfüllt wurde oder zumindest vor dem Unfallzeitpunkt nicht mehr erfüllt, da am Unfallort zum Unfallzeitpunkt keine verbleibenden Teile der Fußplatte vorzufinden waren. Die Abwesenheit der Bruchteile der Fußplatte zum Unfallzeitpunkt spricht selbst bei ursprünglicher Einhaltung der Standsicherheitsklasse für einen schon längeren Wegfall der Standsicherheit, welcher bei einer erforderlichen und zumutbaren gelegentlichen Überprüfung der Standsicherheit durch die Beklagte hätte auffallen und beseitigt werden müssen.

Zudem ist den vorgelegten Lichtbildern zu entnehmen, dass das Verkehrsschild im Grünstreifen sehr nah am Fahrbahnbereich aufgestellt war und daher bereits beim Aufstellen ersichtlich war, dass bei einem evtl. Umfallen abgestellte Fahrzeuge beschädigt werden können.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

Powered by WPeMatico

Vorerst keine „nextbike“-Mieträder auf öffentlichem Straßenland

Mietfahrräder des Verleihunternehmens „nextbike“ dürfen vorerst nicht mehr auf öffentlichem Straßenland des Landes Berlin zur Vermietung angeboten werden. Das hat das VG Berlin in einem Eilverfahren entschieden (Az. VG 1 L 631/25).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 20.10.2025 zum Beschluss VG 1 L 631/25 vom 17.10.2025

Mietfahrräder des Verleihunternehmens „nextbike“ dürfen vorerst nicht mehr auf öffentlichem Straßenland des Landes Berlin zur Vermietung angeboten werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Die Antragstellerin bietet in Berlin ein öffentliches Fahrradverleihsystem u. a. im stationsungebundenen sog. Free-Floating-Modell an; dabei werden Fahrräder ohne feste Stationen im öffentlichen Raum bereitgestellt, die von Kunden über eine App gebucht und genutzt sowie innerhalb einer sog. Flex-Zone wieder zurückgegeben werden können. Bis zum 30. Juni 2025 betrieb die Antragstellerin das System auf der Grundlage eines mit dem Land Berlin geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages und erhielt jeweils befristete Sondernutzungserlaubnisse. Über eine Fortsetzung dieses Modells konnten sich die Beteiligten nicht einigen. Die Antragstellerin betrieb ihr Fahrradverleihgeschäft gleichwohl weiter, sah aber ausdrücklich davon ab, eine Sondernutzungserlaubnis zu beantragen. Daraufhin forderte die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt die Antragstellerin im Juli 2025 sofort vollziehbar auf, ihre im öffentlichen Straßenraum des Landes Berlin angebotenen insgesamt 6.500 Mietfahrräder unverzüglich zu entfernen.

Die 1. Kammer hat den hiergegen Eilantrag zurückgewiesen. Die Beseitigungsverfügung begegne keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Anders als die Antragstellerin argumentiere, stelle ihr Verleihsystem eine straßenrechtliche Sondernutzung dar. Denn die Aufstellung der Mietfahrräder gehe über den straßenrechtlichen Gemeingebrauch hinaus. Die Antragstellerin nutze die Straße auf diese Weise vorwiegend zur Anbahnung eines Vertragsschlusses und damit zu gewerblichen Zwecken. Zwar zähle das Parken betriebsbereiter Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen grundsätzlich zum Gemeingebrauch. Hier seien die Mietfahrräder allerdings schon nicht jederzeit betriebsbereit, weil diese erst über einen QR-Code freigeschaltet werden müssten. Im Übrigen nehme die Antragstellerin mit der Aufstellung einer sehr großen Anzahl von Mietfahrrädern die öffentlichen Straßen des Landes besonders intensiv in Anspruch. Der Gemeingebrauch anderer Verkehrsteilnehmer werde zusätzlich dadurch erschwert, dass die Fahrräder häufig verkehrsbehindernd auf Gehwegen stünden oder lägen. Während die Nutzer eigener Fahrräder diese weit überwiegend zur Sicherung vor Diebstahl etwa an Fahrrad-bügeln oder Verkehrszeichen und damit am Gehwegrand anschlössen, würden Mietfahrräder mit eingebauten Standschlössern regelmäßig platznehmend und ungeordnet auf Gehwegen abgestellt. Die Entscheidung leide nicht an Ermessensfehlern. Sie diene dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer vor Beeinträchtigungen des Gemeingebrauchs und berücksichtige die Berufsfreiheit der Antragstellerin hinreichend. Es sei der Antragstellerin auch zuzumuten, ihre Mietfahrräder innerhalb der von der Behörde festgelegten Räumungsfrist von zwei Wochen selbst zu entfernen.

Gegen den Beschluss ist Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt worden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

Powered by WPeMatico

DStV-Präsident Lüth appelliert an Gesetzgeber: „Praxistauglichkeit statt Tempo um jeden Preis“

DStV-Präsident Lüth eröffnete am 20.10.2025 den 48. Deutschen Steuerberatertag in Den Haag. In seiner Rede forderte er die Sicherung der Unabhängigkeit des Berufsstands, praxistaugliche Gesetze und spürbaren Bürokratieabbau.

DStV, Mitteilung vom 20.10.2025

DStV-Präsident StB Torsten Lüth eröffnete am 20.10.2025 den 48. Deutschen Steuerberatertag in Den Haag. In seiner Rede forderte er die Sicherung der Unabhängigkeit des Berufsstands, praxistaugliche Gesetze und spürbaren Bürokratieabbau.

Unabhängigkeit muss Grundpfeiler bleiben

Die Unabhängigkeit des Berufsstands ist nicht verhandelbar. Das machte DStV-Präsident StB Torsten Lüth in Den Haag deutlich und bezog klare Position gegen die von Private-Equity-Befürwortern angestrebte Lockerung des Fremdbesitzverbots. „Unsere Verantwortung gilt dem Mandanten. Die für ihn beste steuerliche Lösung darf nicht von kurzfristigen Renditeerwartungen eines Investors diktiert werden“, so Lüth unmissverständlich. In einem sich rasant verändernden Umfeld wandele sich auch der Berufsstand spürbar. Doch diese Transformation – forciert durch Digitalisierung, Automatisierung, Fachkräftegewinnung und veränderte Mandantenbedürfnisse – sei auch ohne berufsfremde Investoren als Gesellschafter zu bewältigen. „Lassen wir nicht zu, dass in den sozialen Medien der Eindruck entsteht, wir wollten alle Private Equity. Wir stehen für Transparenz, Unabhängigkeit – und einen starken Berufsstand. Deshalb: Mischen Sie sich ein – zeigen Sie Haltung!“, appellierte Lüth.

Lüth fordert Modernisierung der Steuerberaterprüfung

Auch mit Blick auf die Steuerberaterprüfung forderte der Verbandspräsident die dringend nötige Modernisierung ein und stellte klar: „Das Prüfungsverfahren gehört auf den Prüfstand. Die Qualität steht nicht zur Disposition.“ Seine Lösungsvorschläge reichen von Modul- statt Blockprüfungen über mehr zeitliche Flexibilität für Nachwuchskräfte bis hin zu einer Liberalisierung beim sog. Fakultätsvorbehalt: „Hier wäre,“ so Lüth „ein Wegfall der Restriktionen ebenso sinnvoll wie bei den zulässigen Wiederholungsversuchen.“

Kurswechsel nötig: Lüth kritisiert Express-Gesetzgebung

Gänzlich unzufrieden zeigte sich der DStV-Präsident mit den aktuellen Rahmenbedingungen im Zuge von Gesetzgebungsverfahren. Seit nunmehr 50 Jahren mache sich der DStV für praktikable Gesetze stark, doch politische Prozesse erschwerten die Arbeit zunehmend. So liefen Gesetzgebungsverfahren mittlerweile mit derart unrealistisch kurzen Fristen, dass eine seriöse Verbändebeteiligung eigentlich unmöglich sei. Die unübersehbaren Folgen derartiger Express-Gesetze: mangelnde Qualität, Rechts- und Planungsunsicherheit und immer mehr Bürokratie. Lüths Appell an die Politik lautet daher: „Wir brauchen faire Fristen – sonst zahlen Qualität und Praxis den Preis!“

Bürokratieaufwuchs endlich Einhalt gebieten

Im gleichen Atemzug merkte der Verbandspräsident an, dass auch die Versprechen der Bundesregierung, dem Bürokratieaufwuchs Einhalt zu gebieten, bislang kaum eingelöst worden seien, während Unternehmen unter wachsender Regulierung litten. Ein großer Bürokratietreiber sei zweifellos Brüssel; doch auch im nationalen Recht seien effektive Maßnahmen, wie ein rasches Voranbringen des Once-Only-Prinzips, einer Rentenabzugsteuer und mehr Pauschalierungen, möglich.

Starkes Europa durch mehr Demokratie

Auch auf europäischer Ebene nimmt der DStV seine Verantwortung aktiv wahr: als Mitglied der Dachverbände ETAF und EFAA arbeite er daran, Gesetzgebung frühzeitig mitzugestalten – im Interesse eines starken Berufsstands und eines funktionierenden Binnenmarkts. Europa sei für Lüth keine Frage des „Ob“, sondern des „Wie“. In diesem Sinne gelte: Kooperation ja – aber ohne Preisgabe berufsständischer Grundwerte.

Zu einem Höhepunkt der Veranstaltung zählte die Keynote von Jean Asselborn, Luxemburgs Außenminister a.D. Mit Blick auf die geopolitischen Spannungen mahnte er zu Zusammenhalt und europäischer Verantwortung. Sein klares Statement: „Die Demokratie ist kein Perpetuum mobile. Wir müssen um sie kämpfen!“

Nächster Halt Bonn: Steuerberatertag 2026 – jetzt vormerken!

Abgerundet wird die Fachtagung wie gewohnt von einer vielseitigen Fachausstellung und einem hochwertigen Rahmenprogramm. Und nicht zu vergessen: Fortsetzung folgt! Vom 04. bis 06.10.2026 lädt der 49. Deutsche Steuerberatertag nach Bonn ein.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

Powered by WPeMatico

Entwicklungszusammenarbeit: Engagement deutscher Unternehmen in den Blick nehmen

Deutschland verzichtet bisher weitgehend darauf, die finanziellen und personellen Ressourcen der Entwicklungszusammenarbeit systematisch auch für die Interessen der eigenen Wirtschaft einzusetzen. Aus Sicht der DIHK sollte jedoch genau das passieren, um beispielsweise bei der Modernisierung der Landwirtschaft oder des Gesundheitswesens in den Zielregionen der Entwicklungszusammenarbeit deutsche Technologie zum Einsatz zu bringen.

DIHK, Mitteilung vom 20.10.2025

Vor dem Hintergrund vieler geopolitischer Herausforderungen wird die Diversifizierung von Beschaffungs- und Absatzmärkten für deutsche Unternehmen immer wichtiger. Dabei rücken vor allem Schwellen- und Entwicklungsländer verstärkt in den Fokus wirtschaftlicher Kooperationen. Andere – auch europäische – Länder setzen mit strategischer, teils aggressiver Außenwirtschaftspolitik sowie einer engen Verzahnung mit der Entwicklungszusammenarbeit gezielt nationale wirtschaftliche Interessen durch – mit klarer Priorität auf Handel und Investition. In den EU-Ländern fließen durchschnittlich über 30 Prozent der Ausgaben für die Entwicklungszusammenarbeit den eigenen Unternehmen zu. In Deutschland sind es nach Angaben der OECD nur 11 Prozent.

Deutschland verzichtet also bisher weitgehend darauf, die finanziellen und personellen Ressourcen der Entwicklungszusammenarbeit systematisch auch für die Interessen der eigenen Wirtschaft einzusetzen.

Aus Sicht der DIHK sollte jedoch genau das passieren, um beispielsweise bei der Modernisierung der Landwirtschaft oder des Gesundheitswesens in den Zielregionen der Entwicklungszusammenarbeit deutsche Technologie zum Einsatz zu bringen.

Mehr wirtschaftliche Zusammenarbeit mit den Partnerländern

Neben den bestehenden vom Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit (BMZ) finanzierten Kooperationen im Bereich „Zusammenarbeit mit der Wirtschaft“ haben vor allem bilateral vereinbarte Projekte das Potenzial, zur Ausweitung von Handel und Investition beizutragen.

Verantwortliche der deutschen Entwicklungszusammenarbeit in den Partnerländern prüfen ihre Programme bisher im Hinblick auf die sog. ESG- (Environmental, Social and Governance) Kriterien. Diesem Vorgehen entsprechend sollten die Programme künftig zusätzlich auf ihre Potenziale für die deutsche Wirtschaft hin analysiert und konzipiert werden. Dabei wird ein gemeinsamer Auftritt als „Team Deutschland“ angestrebt, bestehend aus relevanten Akteuren sowohl aus der Außenwirtschaftsförderung als auch der Entwicklungszusammenarbeit.

Partnerländer setzen sich für mehr Handel und Investitionen ein

Vertreter von Partnerregierungen fordern immer wieder ein Engagement der deutschen Wirtschaft in ihren Ländern ein. Handel und Investitionen sind für viele von ihnen der Schlüssel zu Beschäftigung und nachhaltigem Wohlstand. Daher setzen auch sie sich dafür ein, dass die deutsche Entwicklungszusammenarbeit ihren Fokus vermehrt auf den Ausbau wirtschaftlicher Kooperationen legt.

Organisationen der Außenwirtschaft stärken

Viele der gemeinsam durchgeführten Programme könnten ein größeres Engagement deutscher Unternehmen vor Ort ermöglichen, vor allem durch die verstärkte Nutzung unternehmensnaher Instrumente. Dazu gehören insbesondere Unternehmensreisen, Messeteilnahmen, Wirtschaftsveranstaltungen sowie individuelle Unternehmensberatungen.

Diese Aktivitäten sollten von den Akteuren der Außenwirtschaftsförderung (Auslandshandelskammern, Ländervereinen und Fachverbänden) durchgeführt werden, da sie über die erforderliche Erfahrung und Kompetenz im Bereich von Match-Making-Maßnahmen verfügen. Finanziert werden die entsprechenden Maßnahmen aus den Mitteln der bilateralen Zusammenarbeit des BMZ. Wichtig ist dabei eine enge Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, um Überschneidungen mit dem Instrumentarium der Außenwirtschaftsförderung zu vermeiden.

Quelle: DIHK

Powered by WPeMatico