Keine sachliche Verflechtung durch Vermietung von Dachflächen für Zwecke der Stromerzeugung mittels Photovoltaikanlagen, wenn diesen bei einem Betriebsunternehmen mit verschiedenen Geschäftsfeldern nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt

Das FG Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob die sog. erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei einer Grundstücksüberlassung an ein Betriebsunternehmen mit verschiedenen Geschäftsfeldern aufgrund einer Betriebsaufspaltung ausgeschlossen war (Az. 5 K 814/22 G,F).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 15.09.2025 zum Urteil 5 K 814/22 G,F vom 19.02.2025 (nrkr – BFH-Az.: III R 12/25)

Der 5. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob die sog. erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei einer Grundstücksüberlassung an ein Betriebsunternehmen mit verschiedenen Geschäftsfeldern aufgrund einer Betriebsaufspaltung ausgeschlossen war.

Die Klägerin ist ein bestandsverwaltendes Wohnungsunternehmen. Sie war mittelbar an einer Enkelgesellschaft beteiligt. Letztere war eine im Wesentlichen konzerninterne Dienstleistungsgesellschaft. Neben dieser Tätigkeit mietete sie u. a. von der Klägerin Dachflächen an, um hierauf Photovoltaikanlagen zu errichten und zu betreiben. Die Klägerin begehrte in dem Zusammenhang als Organträgerin die sog. erweiterte Grundstückskürzung.

Das beklagte Finanzamt versagte dies jedoch mit dem Argument, dass eine Betriebsaufspaltung anzunehmen sei, da die Dachflächenüberlassung von wesentlicher Bedeutung für den Teilbereich der Stromgewinnung mittels Photovoltaikanlagen sei. Die sachliche Verflechtung sei entsprechend für diesen Teilbereich des Unternehmens gegeben.

Das Gericht folgte dem in seinem Urteil vom 19. Februar 2025 (Az. 5 K 814/22 G,F) nicht und entschied, dass nach Maßgabe der Rechtsprechungsgrundsätze des BFH, u. a. der sog. Filialrechtsprechung, im Streitfall im Rahmen der anzustellenden Gesamtbildbetrachtung keine Betriebsaufspaltung zwischen der Klägerin und der Enkelgesellschaft vorliege. Den vermieteten Dachflächen komme auch angesichts des geringen Anteils am Gesamtumsatz nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Der Senat ist, anders als das Finanzgericht Sachsen-Anhalt (Az. 3 V 496/17), nicht der Auffassung, dass sich die Filialrechtsprechung des BFH auf Unternehmen mit unterschiedlichen Geschäftsbereichen übertragen lasse. Die Prämissen dieser Rechtsprechung würden auf Betriebsgesellschaften, die verschiedene Geschäftsbereiche unterhalten, nicht unbedingt in vergleichbarer Weise zutreffen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die vom Senat zugelassene Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen III R 12/25 anhängig.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Newsletter August/September 2025

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Ernstliche Zweifel, ob eine Erbauseinandersetzung zu einer Änderung des Gesellschafterbestands über mindestens 90 % der Anteile an einer grundbesitzenden GmbH i. S. von § 1 Abs. 2b GrEStG führt

Das FG Düsseldorf hatte über die Aussetzung der Vollziehung eines Grunderwerbsteuerbescheids im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung über Anteile an einer grundbesitzenden GmbH zu entscheiden (Az. 11 V 170/25 A(GE)).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 15.09.2025 zum Beschluss 11 V 170/25 A(GE) vom 15.07.2025 (rkr)

Der 11. Senat des Finanzgericht Düsseldorf hatte über die Aussetzung der Vollziehung eines Grunderwerbsteuerbescheids im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung über Anteile an einer grundbesitzenden GmbH zu entscheiden.

Ein 2018 verstorbener Gesellschafter war mit über 90 % an einer grundbesitzenden GmbH beteiligt. Die Erbengemeinschaft bestand aus sechs Kindern des Erblassers. Im Jahr 2024 schlossen diese einen Erbauseinandersetzungsvertrag und erhielten jeweils gleich hohe Geschäftsanteile.

Das Finanzamt erließ daraufhin einen Bescheid über Grunderwerbsteuer, da es die Erbauseinandersetzung als steuerbaren Vorgang nach § 1 Abs. 2b GrEStG ansah.

Die Antragstellerin argumentierte dagegen, dass es sich bei der Übertragung der Anteile im Rahmen der Erbauseinandersetzung um einen Erwerb von Todes wegen handele. Dieser müsse nach § 1 Abs. 2b Satz 6 GrEStG außer Betracht bleiben. Alternativ greife die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG. Das Finanzamt war dagegen der Ansicht, dass durch die Erbauseinandersetzung die Eigenschaft der Grundstücke als Teil des Nachlasses aufgehoben worden sei.

Der Senat gab dem Aussetzungsantrag aufgrund ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids statt (Beschluss vom 15. Juli 2025, 11 V 170/25 A(GE)). Dabei ließ der Senat die Frage offen, ob durch die Erbauseinandersetzung überhaupt ein Gesellschafterwechsel im Sinne des § 1 Abs. 2b GrEStG eintrete, da die Erbengemeinschaft zivilrechtlich nicht rechtsfähig sei. Entscheidend sei vielmehr, dass selbst bei Annahme eines Rechtsträgerwechsels die Erben nicht als „neue“ Gesellschafter anzusehen seien.

Der Senat folgte dabei dem Gesetzeszweck des § 1 Abs. 2b Satz 6 GrEStG und der Missbrauchsvermeidungsfunktion der Vorschrift. Bei einer quotenwahrenden Erbauseinandersetzung ohne Ausgleichszahlungen erscheine es nicht gerechtfertigt, Grunderwerbsteuer zu erheben, während der Erbfall eines einzigen Erben nach § 1 Abs. 2b Satz 6 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen sei. Auf die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 3 GrEStG komme es daher nicht an.

Die Entscheidung, gegen die der Senat die Beschwerde zugelassen hatte, ist rechtskräftig.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Newsletter August/September 2025

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Steuerliche Vereinfachungen im Gemeinnützigkeitsrecht

Bürgerschaftliches Engagement stärkt den Zusammenhalt unserer Gesellschaft. Die Bundesregierung fördert und stärkt freiwilliges, auf den Werten der Verfassung ausgerichtetes Engagement durch geeignete Rahmenbedingungen. Mit dem im Kabinett beschlossenen Entwurf für ein Steueränderungsgesetz schafft die Bundesregierung Anreize, sich stärker bürgerschaftlich zu engagieren.

BMF, Pressemitteilung vom 10.09.2025

Unterstützen, vereinfachen, wertschätzen: Bundesregierung stärkt ehrenamtliches Engagement in Deutschland

Bürgerschaftliches Engagement stärkt den Zusammenhalt unserer Gesellschaft. Die Bundesregierung fördert und stärkt freiwilliges, auf den Werten der Verfassung ausgerichtetes Engagement durch geeignete Rahmenbedingungen. Mit dem heute (Anm. der Red.: 10.09.2025) im Kabinett beschlossenen Entwurf für ein Steueränderungsgesetz schafft die Bundesregierung Anreize, sich stärker bürgerschaftlich zu engagieren. Die Maßnahmen bringen insbesondere Vereinfachungen für Steuerpflichtige und Verwaltung. Der Kabinettbeschluss markiert damit auch den Auftakt zur Umsetzung eines „Zukunftspakts Ehrenamt“, mit dem die Bundesregierung konkrete Verbesserungen und Erleichterungen für das Ehrenamt und Engagement in Deutschland schaffen will. Der Zukunftspakt wurde im Koalitionsvertrag vereinbart.

Bundesfinanzminister und Vizekanzler Lars Klingbeil: „Millionen Menschen in Deutschland engagieren sich im Ehrenamt. All das sind Menschen, die unsere Gesellschaft zusammenhalten, die für andere da sind, die anpacken und helfen. Dieses Engagement wollen wir stärker unterstützen. Deshalb erhöhen wir die Freibeiträge für Übungsleiterinnen und Übungsleiter und wir ersparen Ehrenamtlichen und ihren Vereinen künftig vieles an Bürokratie. Wir machen es leichter für gemeinnützige Vereine, neue Ehrenamtliche für sich zu gewinnen. Wir stärken damit die Vereine in Deutschland – im Sport, in der Kultur und vielen anderen Bereichen. Denn hier wird Zusammenhalt gelebt.“

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig: „Ehrenamt braucht Anerkennung und Absicherung – nicht Angst vor Haftung. Deshalb wollen wir Haftungsrisiken von Ehrenamtlichen verringern. Kein Ehrenamt darf zur Haftungsfalle werden.  Bislang profitieren Ehrenamtliche nur dann vom gesetzlichen Haftungsprivileg, wenn sie maximal 840 Euro im Jahr für ihre ehrenamtliche Tätigkeit erhalten. Diese Grenze wollen wir deutlich anheben – auf 3.300 Euro. Denn wer einem Verein viele Stunden seiner Freizeit schenkt, soll eine faire Aufwandsentschädigung bekommen können – ohne bei einem Missgeschick oder Unfall dafür mit voller Haftung einzustehen. Ehrenamtliches Engagement macht unser Leben reicher, stiftet Miteinander und Zusammenhalt. Das gilt es zu stärken und zu schützen. Als Bundesjustiz- und -verbraucherschutzministerin will ich zur Stärkung des ehrenamtlichen Engagements einen Beitrag leisten.“

Staatsministerin für Sport und Ehrenamt Dr. Christiane Schenderlein: „Ehrenamt und Engagement halten die Gesellschaft zusammen. Menschen sind füreinander da, sie stehen füreinander und für wichtige Anliegen ein. Millionenfacher tagtäglicher freiwilliger Einsatz sorgt dafür, dass unser Land funktioniert. Die ersten wichtigen Maßnahmen dieses Zukunftspakts bringen wir heute auf den Weg. Wir gehen jetzt den ersten Schritt, um Vereinen und Ehrenamtlichen den Einsatz für die Gesellschaft zu erleichtern. Ich bin dankbar für diesen Startschuss zur Umsetzung des Zukunftspakts. Weitere Schritte werden bald folgen. Regeln vereinfachen, Förderbedingungen verschlanken und die Handlungsfähigkeit von Vereinen und Freiwilligen verbessern: Das steht auch nach dem heutigen Tag für die kommenden Monaten auf unserer Tagesordnung.“

Konkret sieht der Gesetzentwurf folgende im Koalitionsvertrag vorgesehenen Änderungen zum Gemeinnützigkeitsrecht vor:

Die Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wird auf 50.000 Euro angehoben. Damit werden Geschäftsbetriebe, die lediglich geringe Umsätze erwirtschaften, mit ihren Gewinnen von einer Körperschaft- und Gewerbesteuerbelastung freigestellt. Das dient der Vereinfachung und der Entlastung von bürokratischem Aufwand. Die Erhöhung der Freigrenze stärkt zudem die Mittelbeschaffung kleinerer Vereine, die ehrenamtlich geführt werden.

Zur Stärkung des ehrenamtlichen Engagements wird die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auf (von 3.000 auf) 3.300 Euro bzw. (von 840 auf) 960 Euro angehoben. Ehrenamtliches Engagement der Bürgerinnen und Bürger unseres Staates verdient große Anerkennung. Es leistet einen wertvollen Beitrag für unsere Gesellschaft. Da der ehrenamtliche Einsatz auch mit Kosten verbunden sein kann, nimmt das Steuerrecht auf die Belange ehrenamtlich Engagierter in besonderer Weise Rücksicht und erhebt auf deren Einnahmen bis zu einem Freibetrag keine Steuern. Zudem dient auch dies dem Bürokratieabbau und erleichtert es gemeinnützigen Vereinen, ehrenamtlich Tätige für sich zu gewinnen.

Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wird für steuerbegünstigte Körperschaften, deren Einnahmen bis 100 000 Euro pro Jahr betragen, abgeschafft. Das betritt rund 90 Prozent der steuerbegünstigten Körperschaften. Diese Erleichterung kommt insbesondere den kleinen und mittleren steuerbegünstigten Körperschaften zugute, die oftmals nicht steuerlich beraten sind und die insbesondere auf ehrenamtlich tätige Personen angewiesen sind.

Auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen bei Körperschaften mit Einnahmen bis 50.000 Euro wird verzichtet. Steuerpflichtige, wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und Zweckbetriebe, die bis zu 50.000 Euro einnehmen, müssen keine Abgrenzung und Aufteilung dahingehend vornehmen, ob diese Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder einem Zweckbetrieb zuzuordnen sind.

E-Sport wird nun als gemeinnützig behandelt. Durch die Ausübung elektronischen Sports wird auch die Zusammenarbeit in einem Team sowie die Reaktionsfähigkeit geschult. Diese stellen maßgebliche Faktoren für den Erfolg dar. Die Körperschaften sollen sich insbesondere auch der Suchtprävention widmen und einen gesunden Umgang mit dem Medium vermitteln.

Die Installation von Photovoltaikanlagen kann zur Beschleunigung der Energiewende und des Ausbaus der erneuerbaren Energien einen erheblichen Beitrag leisten. Die Anschaffung und der Betrieb von Photovoltaikanlagen sollen möglichst geringen bürokratischen Hürden begegnen. Bislang konnte der Bau und der Betrieb von Photovoltaikanlagen den Status der Gemeinnützigkeit gefährden. Mit der Neuregelung ist klargestellt, dass nun unter bestimmten Voraussetzungen diese Betätigung unschädlich für den Status der Gemeinnützigkeit ist.

Der heute im Kabinett beschlossene Gesetzentwurf sieht darüber hinaus vor, dass ehrenamtliche Tätigkeit in Vereinen in erweitertem Umfang von Haftungsrisiken freigestellt wird. Hierzu soll die Vergütungsgrenze für das vereinsrechtliche Haftungsprivileg angehoben werden. Wer sich in einem Verein engagiert, soll künftig von einem gesetzlichen Haftungsprivileg profitieren, wenn er oder sie für die Tätigkeit im Verein maximal 3.300 Euro jährlich erhält.

Bereits im geltendem Recht gibt es für Ehrenamtliche in Vereinen eine besondere Haftungserleichterung: Wer im Zuge seiner ehrenamtlichen Tätigkeit einen Schaden verursacht, muss diesen nur dann ersetzen, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde; für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht worden, haftet die ehrenamtlich tätige Person nicht. Diese Haftungsprivileg greift nach dem geltenden Recht nur dann, wenn die ehrenamtlich tätige Person für ihre Tätigkeit maximal 840 Euro jährlich als Vergütung erhält. Künftig soll diese Vergütungsgrenze bei 3.300 Euro liegen – und sich somit an der steuerrechtlichen Übungsleiterpauschale orientieren. Ehrenamtlich Tätige können künftig also auch dann von dem Haftungsprivileg profitieren, wenn sie mehr als 840 Euro (aber maximal 3.300 Euro) jährlich für ihre Tätigkeit enthalten. Durch diese Erweiterung des Haftungsprivilegs soll sichergestellt werden, dass sich niemand durch Haftungsrisiken von einer ehrenamtlichen Tätigkeit abgehalten sieht. Das soll die Vereinslandschaft in Deutschland weiter stärken.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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OLG Oldenburg verurteilt Eheleute, Rechenschaft abzulegen

Hat ein Ehepaar sich um einen älteren Herrn tatsächlich kümmern wollen oder hatten beide es auf das Vermögen des Mannes abgesehen? Mit dieser Frage hatte sich das OLG Oldenburg zu befassen (Az. 12 U 38/22).

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 05.09.2025 zum Urteil 12 U 38/22 vom 03.12.2024

Hat ein Ehepaar sich um einen älteren Herrn tatsächlich kümmern wollen oder hatten beide es auf das Vermögen des Mannes abgesehen? Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht Oldenburg in einem bereits im Dezember 2024 verkündeten Urteil zu befassen.

Der ältere Herr war Ende 2019 bei dem Ehepaar aus dem Landkreis Oldenburg eingezogen. Wie spätere Ermittlungen ergaben, ging er davon aus, dass die Eheleute ihn gegen die Zahlung von 1.000 Euro monatlich pflegen würden. Außerdem meinte er, über kein erhebliches Geldvermögen zu verfügen. Tatsächlich lagen auf seinem Konto zum Zeitpunkt seines Einzugs bei den Eheleuten mehr als 500.000 Euro.

Einige Zeit später eröffneten der ältere Herr und der Ehemann ein Gemeinschaftskonto, auf das das Geld des älteren Herrn zum Großteil umgebucht wurde und auf das fortan auch seine Rente floss. Zudem erteilte der Herr den Eheleuten eine umfassende General- und Vorsorgevollmacht und setzte beide im April 2021 durch notariell beurkundetes Testament zu seinen Alleinerben ein.

Der Sohn des Mannes hatte bereits im Mai 2019 die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung für seinen Vater angeregt, da er befürchtete, dass dieser keinen Überblick mehr über seine finanziellen Verhältnisse hatte. Das Amtsgericht Oldenburg richtete schließlich tatsächlich – gegen den Willen des älteren Herren – eine sog. Kontrollbetreuung ein. Der Kontrollbetreuer, ein Rechtsanwalt, verlangte sodann von dem Ehepaar Auskunft und Rechenschaft über die vorgenommenen Transaktionen. Der dahingehenden Klage gab das Landgericht Oldenburg mit Teilurteil von Februar 2022 statt. Hiergegen legten die Eheleute Berufung zum Oberlandesgericht ein.

Im Mai 2021 erlitt der ältere Herr einen Schlaganfall. Ein halbes Jahr später wurde er mit Dekubituswunden und lebensbedrohlicher Mangelernährung in ein Krankenhaus eingewiesen. Der Betreuer veranlasste danach, dass der Mann in ein Pflegeheim kam, wo er im April 2022 verstarb. Auf dem Gemeinschaftskonto befanden sich zuletzt nur noch rund 10.000 Euro.

Nach dem Tod des Mannes stellten die Eheleute sich auf den Standpunkt, dass sich der Prozess erledigt hätte, da sie durch die Erbeinsetzung ohnehin alles geerbt hätten und niemandem zur Rechenschaft verpflichtet seien. Die Kinder des Erblassers fochten das Testament ihres Vaters aus April 2021 indes erfolgreich an: Das Nachlassgericht kam zu der Überzeugung, dass der ältere Herr bei der Errichtung seines Testaments einem sog. Motivirrtum im Hinblick auf sein Vermögen und die finanziellen Interessen der Eheleute erlegen war. Das Testament war damit nichtig und die Kinder des Mannes erhielten als dessen gesetzliche Erben den Erbschein.

Im Auskunftsverfahren vor dem Oberlandesgericht stellten sich die Eheleute dennoch weiterhin auf den Standpunkt, sie seien die Erben und daher nicht zur Rechenschaft verpflichtet. Dies ließ das Oberlandesgericht nicht gelten: Gemäß § 2365 BGB bestehe die Rechtsvermutung, dass denjenigen, die in dem Erbschein als Erben bezeichnet sind, das dort angegebene Erbrecht zusteht. Es sei daher Sache der Eheleute, diese Vermutung durch den Beweis des Gegenteils – hier also das Nichtvorliegen eines Motivirrtums – zu entkräften. Dies sei ihnen nicht gelungen.

Die Eheleute müssen nun also offenlegen, was mit dem verschwundenen Geld passiert ist. Sollten sie nicht beweisen können, dass das Geld für den älteren Herrn verwendet wurde, könnten sie die Beträge letztlich zurückzahlen müssen. Ein strafrechtliches Verfahren ist ebenfalls anhängig.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg

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Vermieter kann Verteilungsschlüssel bei Betriebskosten nicht ohne ausreichenden Grund ändern

Das AG Hanau hat entschieden, dass ein Vermieter den in dem Mietvertrag vereinbarten Verteilungsschlüssel hinsichtlich der Betriebskosten nicht ohne Weiteres, sondern ausnahmsweise nur dann ändern kann, wenn er hierfür einen gewichtigen Grund hat (Az. 32 C 16/25).

AG Hanau, Pressemitteilung vom 05.09.2025 zum Urteil 32 C 16/25 vom 15.08.2025 (nrkr)

Das Amtsgericht Hanau hat entschieden, dass ein Vermieter den in dem Mietvertrag vereinbarten Verteilungsschlüssel hinsichtlich der Betriebskosten nicht ohne Weiteres, sondern ausnahmsweise nur dann ändern kann, wenn er hierfür einen gewichtigen Grund hat (Amtsgericht Hanau, Urteil vom 15.08.2025, Az. 32 C 16/25).

Die Vermieterin klagte gegen den Mieter auf Zahlung nicht geleisteter Mieten und Nachforderungen aus mehreren Betriebskostenabrechnungen. Der Mieter hatte jeweils eingewendet, dass die Abrechnungen bei mehreren Positionen geänderte Verteilungsschlüssel aufwiesen, aufgrund derer er mehr Kosten zu tragen habe. Unter Anwendung des bisherigen Verteilungsschlüssels errechnete Guthaben sowie Rechtsanwaltskosten für die Rüge falscher Abrechnungen hat er sodann gegen die Mietzahlungen und verbleibenden Nachforderungen aufgerechnet.

Das Amtsgericht hat die Klage überwiegend abgewiesen. Der Mieter habe zu Recht gerügt, dass die Vermieterin anders als zuvor noch der frühere Eigentümer bei mehreren Positionen statt der Verteilung nach Personen eine Verteilung nach der Wohnfläche vorgenommen hat. Zwar durfte der vormalige Eigentümer nach dem damals geltenden Recht den Verteilungsschlüssel selbst bestimmen. Mit der Wahl des Personenschlüssels für die erste Abrechnung sei dieser jedoch – auch heute noch – bindend, eine andere Verteilung ist damit an sich nur mit Zustimmung beider Vertragsparteien möglich. Ausnahmsweise kann ein Vermieter einen anderen – angemessenen – Verteilungsschlüssel wählen, wenn die weitere Verwendung des vereinbarten für ihn unzumutbar ist. Der – an sich nachvollziehbare – Vortrag der Vermieterin, die Ermittlung der in dem Jahr tatsächlich vorhandenen Personen sei in der Liegenschaft kaum möglich und zu ungenau, konnte vorliegend jedoch nicht überzeugen, weil eben dieser Verteilungsschlüssel bei einer anderen Position verwendet wurde ohne Erklärung, weshalb diese Probleme hier nicht bestünden. Da sich nach Abzug der überhöhten Kosten teilweise Guthaben aus den Abrechnungen ergaben, konnte der Mieter diese gegen verbleibende Ansprüche der Vermieterin aufrechnen. Zugleich stellt die fehlerhafte Abrechnung über die Betriebskosten eine vertragliche Pflichtverletzung dar, so dass der Mieter die Kosten für die anwaltliche Prüfung ebenfalls aufrechnen konnte.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht Hanau

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Datenübermittlung an die Schufa: Landgericht Lübeck ruft Europäischen Gerichtshof an

Bundesweit verzeichnen die Gerichte eine Vielzahl von Klagen gegen Mobilfunkunternehmen, die ohne Zustimmung ihrer Kunden deren Vertragsdaten an die Schufa übermittelt hatten. Das LG Lübeck hat jetzt ein derartiges Verfahren (Az. 15 O 12/24) ausgesetzt und dem EuGH mehrere Fragen vorgelegt, um ein Urteil sprechen zu können.

LG Lübeck, Mitteilung vom 09.09.2025 zum Beschluss 15 O 12/24 vom 04.09.2025

Bundesweit verzeichnen die Gerichte eine Vielzahl von Klagen gegen Mobilfunkunternehmen, die ohne Zustimmung ihrer Kunden deren Vertragsdaten an die Schufa übermittelt hatten. Das Landgericht Lübeck hat jetzt ein derartiges Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen vorgelegt, um ein Urteil sprechen zu können.

Was ist passiert?

Das Mobilfunkunternehmen hatte ohne Einwilligung des Kunden Name, Geburtsdatum, Anschrift, Datum des Vertragsschlusses und Vertragsnummer an die Schufa weitergegeben. Die Schufa hatte ca. 2 Jahre später mitgeteilt, dass die Daten in den von der Schufa berechneten „Bonitätsscore“ eingeflossen waren. Der Betroffene verlangt nun von dem Mobilfunkunternehmen, künftig derartige Datenübermittlungen an Auskunfteien wie die Schufa zu unterlassen. Zudem begehrt er Schadensersatz. Das Mobilfunkunternehmen hingegen argumentiert, die Datenschutzgrundverordnung erlaube die Datenübermittlung an die Schufa.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen vorgelegt. Hierzu sind alle europäischen Gerichte berechtigt, wenn sie Zweifel über die Auslegung von europäischem Recht haben.

Konkret möchte das Gericht vom Europäischen Gerichtshof wissen,

  1. ob die Bestimmung, auf die sich das Mobilfunkunternehmen beruft, nämlich Art. 6 f.) der Datenschutzgrundverordnung, auf derartige Fälle überhaupt Anwendung findet. Das Gericht hat daran Zweifel, da die massenhafte Übermittlung derartiger Daten an die Schufa die Grundrechte sehr vieler Bürger berühre. Es sei deshalb Aufgabe der Europäischen Union, genau zu regeln, wer was zu welchem Zweck an die Schufa übermitteln dürfe. Das sei bislang nicht geschehen;
  2. ob die Übermittlung von Daten an die Schufa jedenfalls dann rechtswidrig sei, wenn die Schufa die Daten zur Profilbildung (sogenanntes Scoring) verwendet;
  3. und ob die betroffenen Verbraucher auch dann Schadensersatz verlangen können, wenn sie vor Vertragsschluss zwar nicht nach ihrer Zustimmung gefragt wurden, aber immerhin auf die Datenübermittlung hingewiesen wurden.

Was steht dazu im Gesetz? Wie ist die Rechtslage?

Ob die Datenübermittlung an die Schufa rechtmäßig ist, entscheidet sich anhand von Art. 6 f) DSGVO:

(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: (…)

f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Die Fragen des Gerichts zielen darauf ab, zu klären, ob diese Bestimmung hier anwendbar ist und falls ja, wie sie zu verstehen ist.

Der Beschluss vom 04.09.2025 ist unanfechtbar.

Quelle: Landgericht Lübeck

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Diskriminierung am Arbeitsplatz: Der Schutz der Rechte behinderter Personen vor indirekter Diskriminierung erstreckt sich auf Eltern behinderter Kinder

Die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen sind lt. EuGH so anzupassen, dass diese Eltern sich ohne die Gefahr einer mittelbaren Diskriminierung um ihr Kind kümmern können (Rs. C-38/24).

EuGH, Pressemitteilung vom 11.09.2025 zum Urteil C-38/24 vom 11.09.2025 [Bervidi]1

Die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen sind so anzupassen, dass diese Eltern sich ohne die Gefahr einer mittelbaren Diskriminierung um ihr Kind kümmern können.

Eine Stationsaufsicht ersuchte ihren Arbeitgeber mehrmals, sie an einem Arbeitsplatz mit festen Arbeitszeiten einzusetzen. Dies begründete sie damit, dass sie sich um ihren schwerbehinderten, vollinvaliden Sohn kümmern müsse. Der Arbeitgeber gewährte ihr vorläufig bestimmte Anpassungen. Er lehnte es jedoch ab, diese Anpassungen auf Dauer zu gewähren. Die Stationsaufsicht focht diese Ablehnung vor den italienischen Gerichten an, bis die Rechtssache schließlich dem italienischen Kassationsgerichtshof vorgelegt wurde.

Der italienische Kassationsgerichtshof hat sich an den Gerichtshof gewandt, denn er hat Zweifel in Bezug auf die Auslegung des Unionsrechts zum Schutz vor mittelbarer Diskriminierung eines Arbeitnehmers, der sich, ohne selbst behindert zu sein, um sein schwerbehindertes minderjähriges Kind kümmert.

Der Gerichtshof antwortet, dass das Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen einer Behinderung nach der Rahmenrichtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf2 auch für einen Arbeitnehmer gilt, der wegen der Unterstützung seines behinderten Kindes diskriminiert wird.

Ausweislich des Urteils Coleman3, in dem der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass nach dieser Richtlinie eine unmittelbare „Mitdiskriminierung“ wegen einer Behinderung verboten ist, zielt diese Richtlinie darauf ab, in Beschäftigung und Beruf jede Form der Diskriminierung wegen einer Behinderung zu bekämpfen. Außerdem ist diese Richtlinie im Licht des Diskriminierungsverbots, der Wahrung der Rechte der Kinder und des Rechts behinderter Personen auf Eingliederung – jeweils in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorgesehen – in Verbindung mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen4 zu sehen. Aus diesen Rechtsakten geht hervor, dass zur Wahrung der Rechte von behinderten Menschen, insbesondere Kindern, das allgemeine Diskriminierungsverbot auch die mittelbare „Mitdiskriminierung“ wegen einer Behinderung erfasst, damit auch die Eltern behinderter Kinder in Beschäftigung und Beruf gleichbehandelt und nicht aufgrund der Lage ihrer Kinder benachteiligt werden.

Dem Gerichtshof zufolge ist ein Arbeitgeber, um die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer zu gewährleisten, verpflichtet, angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit Arbeitnehmer ihren behinderten Kindern die erforderliche Unterstützung zukommen lassen können, sofern dadurch der Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig belastet wird. Das nationale Gericht wird daher zu prüfen haben, ob in dieser Rechtssache das Ersuchen des Arbeitnehmers den Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig belastet hätte.

Fußnoten

1Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

2Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf.

3Urteil vom 17. Juli 2008, Coleman, C-303/06 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 53/08).

4Am 13. Dezember 2006 in New York geschlossenes und mit dem Beschluss 2010/48/EG des Rates vom 26. November 2009 im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigtes Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Gemeinnützigkeit entfällt rückwirkend bei Verstoß gegen die Vermögensbindung

Das FG Münster hat entschieden, dass einer Stiftung die Gemeinnützigkeit rückwirkend zu versagen ist, wenn sie nach Auflösung aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation nicht mehr in der Lage ist, ihre gemeinnützigen Ziele zu verfolgen (Az. 13 K 1127/22 K).

FG Münster, Mitteilung vom 15.09.2025 zum Urteil 13 K 1127/22 K vom 29.11.2023 (nrkr – BFH-Az.: V R 27/25)

Bereits mit Urteil vom 29. November 2023 (Az. 13 K 1127/22 K) hat der 13. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass einer Stiftung die Gemeinnützigkeit rückwirkend zu versagen ist, wenn sie nach Auflösung aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation nicht mehr in der Lage ist, ihre gemeinnützigen Ziele zu verfolgen.

Die Klägerin ist eine in Liquidation befindliche Stiftung, die von einem im Jahr 1999 verstorbenen Ehepaar durch Erbvertrag als Erbin eingesetzt worden war. Die Erbschaft war mit einem Vermächtnis zugunsten der unter Betreuung stehenden Tochter des Ehepaares in Form einer monatlichen Rente und einem Nießbrauchsrecht an einem Grundstück belastet. Nach ihrer Satzung förderte die Klägerin wissenschaftliche Arbeiten, Projekte und Einrichtungen bei Universitäten und war deshalb zunächst als gemeinnützig anerkannt. Ferner war in der Satzung geregelt, dass im Fall der Aufhebung der Klägerin ihr Vermögen an eine bestimmte steuerbegünstigte Gesellschaft auszukehren sei.

Nachdem sich die wirtschaftliche Lage der Klägerin erheblich verschlechtert hatte, hob die Stiftungsaufsicht die Klägerin im Jahr 2018 auf, da die immer geringer werdenden Kapitalerträge nicht mehr ausreichten, um den Verpflichtungen gegenüber der Tochter nachzukommen und die satzungsmäßigen Zwecke zu erfüllen. Daher drohe der vollständige Verbrauch des Stiftungsvermögens bis zum Jahr 2037.

Das Finanzamt erließ daraufhin rückwirkend für zehn Jahre Körperschaftsteuerbescheide, mit denen es die von der Klägerin erzielten Kapitaleinkünfte der Besteuerung unterwarf. Dabei berief es sich auf § 61 AO, denn die satzungsmäßige Vermögensbindung sei bei Wegfall der Gemeinnützigkeit nicht eingehalten worden.

Der 13. Senat des Finanzgerichts Münster hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen, da die Klägerin gegen den Grundsatz der Vermögensbindung verstoßen habe. Nach ihrer Satzung sei zwar eine steuerbegünstigte Körperschaft als Anfallberechtigte genannt. Tatsächlich habe die Klägerin ihr Vermögen nach Auflösung nicht an die Anfallberechtigte ausgekehrt und es sei auch nicht absehbar, dass dies geschehen werde.

Dass sich die Klägerin aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Betreuers der Tochter der Erblasser hinsichtlich einer Ablösung der Rentenverpflichtung in einem Dilemma befinde, ändere an der rechtlichen Beurteilung nichts. Die gesetzliche Anordnung der Nachversteuerung setze kein Verschulden voraus und räume der Behörde auch kein Ermessen ein. Eine einschränkende Auslegung des Gesetzes sei ebenfalls nicht geboten, denn die Nachversteuerung sei der „Preis“ für die freie Verwendung des bereits steuerbegünstigt gebildeten Vermögens. Hinzu komme im Streitfall, dass die Klägerin keine strikte Vermögenstrennung zwischen dem gemeinnützigen Bereich und der Erfüllung des Vermächtnisses vorgenommen habe.

Auf die gegen das Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesfinanzhof die Revision zugelassen, die dort unter dem Aktenzeichen V R 27/25 anhängig ist.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter September 2025

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Opfer eines Trickbetrugs kann Vermögensverlust nicht als außergewöhnliche Belastung geltend machen

Das FG Münster hat entschieden, dass Vermögensverluste aus einem Trickbetrug, bei dem die Täter einem älteren Menschen am Telefon die Notlage eines nahen Angehörigen vortäuschen, nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind (Az. 1 K 360/25 E).

FG Münster, Mitteilung vom 15.09.2025 zum Urteil 1 K 360/25 E vom 02.09.2025

Der 1. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 2. September 2025 (Az. 1 K 360/25 E) entschieden, dass Vermögensverluste aus einem Trickbetrug, bei dem die Täter einem älteren Menschen am Telefon die Notlage eines nahen Angehörigen vortäuschen, nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.

Die zum Tatzeitpunkt 77 Jahre alte Klägerin erhielt von einem vermeintlichen Rechtsanwalt einen Telefonanruf, der angab, ihre Tochter habe einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht. Die deshalb drohende Untersuchungshaft könne durch Zahlung einer Kaution von 50.000 Euro vermieden werden. Die Klägerin hob dahin diesen Betrag von ihrer Bank in bar ab und übergab ihn einem Boten. Nachdem sie den Trickbetrug durchschaut hatte, erstattete sie Strafanzeige. Das Strafverfahren wurde jedoch eingestellt, weil die Täter nicht ermittelt werden konnten.

Das Finanzamt berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid Einkünfte der Klägerin aus der Vermietung von sechs Objekten sowie Renteneinkünfte. Die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen aus dem Betrugsverlust erkannte es im Wesentlichen mit der Begründung nicht an, dass der Klägerin zumutbare Handlungsalternativen zur Verfügung gestanden hätten. Zur Begründung ihrer nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage trug die Klägerin in erster Linie vor, dass sie sich aufgrund der Täuschung in einer Zwangslage befunden habe.

Die Klage hat keinen Erfolg gehabt. Der 1. Senat des Finanzgerichts Münster hat den Vermögensverlust nicht als außergewöhnliche Belastungen im Sinne von § 33 EStG anerkannt.

Die Aufwendungen seien zunächst nicht außergewöhnlich, da sich bei der Klägerin ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht habe. Sie sei Opfer einer Betrugsmasche geworden, die potenziell jeden treffen könne, auch wenn viele Angerufene den Betrugsversuch schnell durchschauten. Der Vermögensverlust sei auch nicht deshalb ausnahmsweise abzugsfähig, weil es sich um einen Gegenstand des lebensnotwendigen Bedarfs gehandelt hätte. Vielmehr habe die Klägerin den Betrag als liquide Mittel zur Verfügung gehabt und sei hierauf aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse auch nicht lebensnotwendig angewiesen gewesen.

Darüber hinaus fehle es auch an der Zwangsläufigkeit. Hierbei zog das Gericht – unabhängig von der strafrechtlichen Einordnung der Tat als Betrug – die zu Erpressungen ergangene Rechtsprechung heran, wonach eine zweistufige Prüfung vorzunehmen sei. Danach scheide eine Zwangsläufigkeit von vornherein aus, wenn sich das Opfer durch strafbares oder sozialwidriges Verhalten selbst erpressbar gemacht habe. Dies sei bei der vorliegend von den Tätern zufällig ausgewählten Klägerin nicht der Fall. Daher sei weiter zu prüfen, ob zumutbare Handlungsalternativen vorlagen, die den Erpressungsversuch mit einiger Sicherheit wirkungslos gemacht hätten.

Da die Zwangslage objektiv zu beurteilen sei und vorliegend keinerlei Gefahr für die Tochter der Klägerin vorgelegen habe, sei es der Klägerin objektiv zumutbar gewesen, zunächst zu ihrer Tochter oder zur Polizei Kontakt aufzunehmen. Selbst wenn die vorgegebene Verhaftung der Tochter gedroht hätte, wäre es zumutbar gewesen, den Betrag nicht zu zahlen, da eine den rechtsstaatlichen Vorschriften entsprechende Anordnung der Untersuchungshaft in Deutschland keine Gefahr für Leib und Leben darstelle. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht die Frage der sittlichen Verpflichtung zur Übernahme der Kaution für die Tochter offen gelassen und deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht aufgeklärt.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter September 2025

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Vorerst keine gewerblichen E-Scooter-Touren in Bad Dürkheimer Weinbergen

Das VG Neustadt hat den Eilantrag eines Veranstalters von E-Scooter-Touren gegen die von der Stadt Bad Dürkheim verfügte sofortige Untersagung der Touren auf landwirtschaftlichen Wegen abgelehnt (Az. 5 L 971/25.NW).

VG Neustadt, Pressemitteilung vom 12.09.2025 zum Beschluss 5 L 971/25.NW vom 08.09.2025

Das Verwaltungsgericht Neustadt a. d. Weinstraße hat den Eilantrag eines Veranstalters von E-Scooter-Touren gegen die von der Stadt Bad Dürkheim verfügte sofortige Untersagung der Touren auf landwirtschaftlichen Wegen abgelehnt.

Ein Unternehmer aus Bad Dürkheim, der bereits seit Längerem Lama-Wanderungen anbietet, erweiterte sein Gewerbe im September 2024 um geführte Touren mit E-Scootern durch die Weinberge. Die Stadt Bad Dürkheim untersagte diese Touren mit Bescheid vom 9. Juli 2025 auf allen Feld- und Waldwegen, die durch das Verkehrszeichen 250 („Verbot für Fahrzeuge aller Art“) mit dem Zusatz „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ gekennzeichnet sind. Dagegen legte der Unternehmer Widerspruch ein und suchte beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nach, um die Touren bis zu einer endgültigen Entscheidung weiter durchführen zu können. Zur Begründung führte er aus, bei seinen E-Scootern mit einer Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h handele es sich rechtlich um „Krankenfahrstühle“. Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) sei es diesen erlaubt, mit Schrittgeschwindigkeit dort zu fahren, wo Fußgängerverkehr zulässig sei, weshalb das allgemeine Fahrzeugverbot für sie nicht gelte. Die Stadt hielt dagegen, dass das Verkehrszeichen 250 ausnahmslos für alle Fahrzeuge gelte. Unabhängig davon verstoße die Nutzung gegen die städtische Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege. Diese Wege seien vorrangig der Land- und Forstwirtschaft vorbehalten; eine gewerbliche Nutzung bedürfe einer Erlaubnis, die der Antragsteller nicht besitze. Zudem verwies die Stadt auf zunehmende Beschwerden von Winzern und eine erhöhte Unfallgefahr.

Die 5. Kammer des Gerichts hat den Eilantrag des Antragstellers abgelehnt. Zur Begründung heißt es in dem Beschluss, nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung sei die Untersagungsverfügung der Stadt offensichtlich rechtmäßig. Zwar sei der Argumentation der Stadt bezüglich des allgemeinen Durchfahrtsverbots nicht vollständig zu folgen. Zumindest die einsitzigen E-Scooter wären als Krankenfahrstühle anzusehen; diese dürften somit grundsätzlich dort fahren, wo auch Fußgänger erlaubt seien.

Entscheidend für das Verbot sei jedoch die Gemeindeordnung in Verbindung mit der städtischen Feld- und Waldwege-Satzung. Bei den betroffenen Wegen handele es sich nicht um öffentliche Straßen, sondern um öffentliche Einrichtungen der Gemeinde, deren Benutzungszweck klar definiert sei: die Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke. Die gewerblichen Event-Touren des Antragstellers fielen nicht unter diesen Zweck und auch nicht unter die erlaubte private „Benutzung als Fußweg“. Die seitens des Antragstellers mit der gewerblichen Durchführung der E-Scooter-Touren darüber hinausgehende Nutzung bedürfe einer ausdrücklichen Erlaubnis der Stadt, die hier nicht vorliege. Die Untersagung sei auch verhältnismäßig, da das Interesse der Allgemeinheit und der Landwirte an einer sicheren, bestimmungsgemäßen Nutzung der Wege das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers überwiege.

Gegen den Beschluss des Gerichts kann der Unterlegene Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz einreichen.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße

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