Testament: Eine Kopie ist nun mal kein Original

Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass die Kopie eines Testaments nicht als wirksame letztwillige Verfügung angesehen werden kann, wenn Zweifel an der wirksamen Errichtung des „Original-Testaments“ verbleiben (Az. 8 W 66/24).

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 17.09.2025 zum Beschluss 8 W 66/24 vom 07.08.2025

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden, dass die Kopie eines Testaments nicht als wirksame letztwillige Verfügung angesehen werden kann, wenn Zweifel an der wirksamen Errichtung des „Original-Testaments“ verbleiben.

Die ehemalige Lebensgefährtin des Verstorbenen wollte einen Erbschein erteilt bekommen, der sie als Alleinerbin ausweist. Zur Begründung ihres Anliegens berief sie sich auf ein handschriftlich erstelltes und unterzeichnetes Testament des Verstorbenen. Allerdings lag dieses Testament lediglich als Kopie vor. Das Amtsgericht hörte zum Zustandekommen, zur Errichtung und zum Inhalt dieses Testaments zwei Zeuginnen an. Diese gaben an, dabei gewesen zu sein, als der Verstorbene das „Original-Testament“ geschrieben habe. Trotz dieser Aussagen wies das Amtsgericht den Antrag der ehemaligen Lebensgefährtin zurück und erteilte ihr keinen Erbschein, der sie als Alleinerbin auswies.

Der 8. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts hat die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt und unter anderem ausgeführt, dass zum Nachweis eines testamentarischen Erbrechts grundsätzlich das Testament im Original vorzulegen sei, auf das das Erbrecht gestützt werde. Ist das Original des Testaments jedoch ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet worden, verloren gegangen oder sonst nicht auffindbar, könne ausnahmsweise auch eine Kopie des Testaments zum Nachweis des Erbrechts ausreichen. Hierfür gelten jedoch, so der Senat, hohe Anforderungen. Der Nachweis setze voraus, dass die Wirksamkeit des „Original-Testaments“ bewiesen werden könne. Die Errichtung, die Form und der Inhalt des Testaments müssen so sicher nachgewiesen werden, als hätte die entsprechende Urkunde dem Gericht tatsächlich im Original vorgelegen. Im konkret zu entscheidenden Fall seien auch nach Anhörung der Zeugen einige Zweifel an der Wirksamkeit des „Original-Testaments“ verblieben.  Deshalb könne aus der Kopie des Testaments das Erbrecht der ehemaligen Lebensgefährtin nicht abgeleitet werden. Dem Senat erschien es bereits ungewöhnlich, dass der Verstorbene seine Bekannten zum Essen zu sich nach Hause eingeladen habe und ohne Ankündigung und Begründung plötzlich sein Testament in deren Gegenwart errichtet habe. Zudem hätten die Zeuginnen bereits die genauen Umstände der Testamentserrichtung unterschiedlich geschildert. Sie seien sich zwar darin einig gewesen, dass das Testament während eines gemeinsamen Abendessens vom Verstorbenen innerhalb einer halben Stunde in ihrer Anwesenheit geschrieben und laut vorgelesen worden sei. Während eine Zeugin jedoch berichtet habe, dass die ehemalige Lebensgefährtin währenddessen in der Küche gekocht habe, habe die andere Zeugin dagegen geschildert, dass die Anfertigung des Testaments erst nach dem Essen stattgefunden habe. Weiter spreche der Inhalt des Testaments gegen die von den beiden Zeuginnen geschilderten Umstände des Zustandekommens. Das Testament sei mehrere Seiten lang, beinhalte mehrere Begünstigte, konkrete Daten mehrerer Rentenversicherungen und verschiedene Kontonummern. In dieser Situation seien die Aussagen, dass der Verstorbene das Testament ohne Zuhilfenahme von Vertragsunterlagen oder ähnliches geschrieben habe, wenig plausibel. Schließlich habe auch keine der beiden Zeuginnen geschildert, gesehen zu haben, dass der Verstorbene das beim Abendessen errichtete Schriftstück auch eigenhändig unterschrieben habe. Dies wäre aber erforderlich, um zur Überzeugung der Errichtung eines formwirksamen Testaments gelangen zu können. Alle diese Umstände würden dazu führen, dass der Senat nicht sicher überzeugt gewesen sei, dass das beim Abendessen verfasste Schriftstück mit der für ein Testament erforderlichen Endgültigkeit und die Rechtsverbindlichkeit vom Verstorbenen abgefasst worden sei.

Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

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Volkswirtschaftliche Bedeutung der kleinen und mittleren Unternehmen bleibt trotz Krisen hoch

Trotz der vielen geopolitischen Herausforderungen erwirtschafteten die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) lt. IfM Bonn 2,8 Billionen Euro im Jahr 2023. Das waren 28 % des gesamten Umsatzes in Deutschland.

IfM Bonn, Pressemitteilung vom 16.09.2025

Mittelstand umfasst neben KMU auch die größeren Familienunternehmen

Trotz der vielen geopolitischen Herausforderungen erwirtschafteten die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) 2,8 Billionen Euro im Jahr 2023 laut den aktuellsten verfügbaren Daten. Das waren 28 % des gesamten Umsatzes in Deutschland. Obwohl der absolute Umsatz der KMU im Vergleich zu 2022 gestiegen war, sank dennoch ihr Anteil am Gesamtumsatz, weil die Großunternehmen ihren Umsatz noch stärker steigern konnten. Mehr als 3,4 Millionen Unternehmen in Deutschland zählen gemäß der KMU-Definition der Europäischen Kommission zu den kleinen und mittleren Unternehmen, das sind über 99 % aller Unternehmen der Privatwirtschaft.

In den Kleinst-, Klein- oder mittelgroßen Unternehmen arbeitet weiterhin mehr als die Hälfte aller abhängig Beschäftigten (19 Millionen von rund 36 Millionen). Auch die Ausbildung von Fachkräften findet überwiegend in den Unternehmen dieser Größenklassen (69,4 %) statt. Allerdings sinkt seit Jahren der Anteil der Auszubildenden in den Kleinst- und Kleinbetrieben, während der Anteil in den größeren Betrieben stetig steigt.

Nur unabhängige KMU zählen zum Mittelstand

In der breiten Öffentlichkeit wird der Mittelstand gerne mit den kleinen und mittleren Unternehmen gleichgesetzt. Nach Definition des IfM Bonn zählen hierzu aber nur die Unternehmen, bei denen eine Einheit von Eigentum und Leitung besteht – unabhängig von ihrer Größe. Daher gehören auch Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten zum Mittelstand, wenn zwei natürliche Personen oder ihre Familienangehörigen mindestens 50 % der Unternehmensanteile halten und zugleich aktiv in der Geschäftsführung tätig sind. Dagegen zählen KMU, die Teil einer Unternehmensgruppe sind, nicht zum Mittelstand.

Da die qualitativen Merkmale des Mittelstands (Art der Geschäftsführung, Eigentumsverhältnisse und wirtschaftliche Unabhängigkeit) nicht in den amtlichen Statistiken berücksichtigt sind, ermittelt das IfM Bonn jährlich die volkswirtschaftliche Bedeutung des Mittelstands auf Basis der KMU-Definition der Europäischen Kommission. Zugleich schätzen die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in unregelmäßigen Abständen die Anzahl aller Familienunternehmen. Demnach waren in 2019 insgesamt rund 90 % aller Unternehmen in Deutschland im Besitz von Familien – und wurden auch von ihnen geführt. Die Familienunternehmen erwirtschafteten zu diesem Zeitpunkt mehr als ein Drittel aller Umsätze und beschäftigten über die Hälfte aller sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Quelle: Institut für Mittelstandsforschung, IfM Bonn

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Gehörsverletzung: Frist scheitert nicht an ausstehender Digitalisierung bei Gericht

Die Berücksichtigung von Anträgen bei Gericht darf nicht daran scheitern, dass der in Papierform eingeworfene Schriftsatz gerichtsintern noch nicht digitalisiert war und daher bei der Urteilserstellung noch nicht vorgelegen hat. Mit dieser Begründung hat das BVerfG der Verfassungsbeschwerde eines Mannes stattgegeben, dessen Antrag auf mündliche Verhandlung vom AG Würzburg abgelehnt worden war. Für den Eingang eines Schreibens bei Gericht sei allein erforderlich, dass der Schriftsatz in den Machtbereich des Gerichts gelangt sei (Az. 2 BvR 1379/23).

BRAK, Mitteilung vom 16.09.2025 zum Beschluss 2 BvR 1379/23 des BVerfG vom 24.07.2025

Ein Antrag darf nicht deswegen unberücksichtigt bleiben, weil er zwar fristwahrend eingereicht, aber bei Gericht noch nicht digitalisiert wurde.

Die Berücksichtigung von Anträgen bei Gericht darf nicht daran scheitern, dass der in Papierform eingeworfene Schriftsatz gerichtsintern noch nicht digitalisiert war und daher bei der Urteilserstellung noch nicht vorgelegen hat. Mit dieser Begründung hat das BVerfG der Verfassungsbeschwerde eines Mannes stattgegeben, dessen Antrag auf mündliche Verhandlung vom AG Würzburg abgelehnt worden war. Für den Eingang eines Schreibens bei Gericht sei allein erforderlich, dass der Schriftsatz in den Machtbereich des Gerichts gelangt sei (BVerfG, Beschluss vom 24.07.2025, 2 BvR 1379/23).

Schreiben war bei Urteilsverkündung noch nicht digitalisiert

Ein ehemaliger Patient hatte in einem vorherigen Zivilprozess auf Schadensersatz gegen seinen damaligen Zahnarzt verloren. Den Grund dafür sah er in einem mangelhaften Gutachten des Sachverständigen, weswegen er diesen nun in einem Folgeprozess verklagte. Das AG Würzburg ordnete die Durchführung des vereinfachten Verfahrens ohne mündliche Verhandlung nach § 495a ZPO an. Es wies darauf hin, dass „im Bürowege“ entschieden würde, wenn nicht eine der Prozessparteien innerhalb einer gesetzten Frist die mündliche Verhandlung beantrage.

Erst einen Monat nach Ablauf dieser Frist reichte der Kläger nachts noch einen Papierschriftsatz ein und beantragte die mündliche Verhandlung. Doch das Gericht wies die Klage direkt am nächsten Tag aus anderen Gründen per Urteil ab, ohne auf diesen Antrag einzugehen. Erst einige Tage später wies die Richterin den Kläger darauf hin, dass sein Schriftsatz wegen Ablauf der gesetzten Frist keine Berücksichtigung mehr finden könne. Auf die Anhörungsrüge des Mannes schob das Gericht – nebst materiell-rechtlichen Begründungen – nach, dass der Schriftsatz „der erkennenden Richterin im Zeitpunkt des Erlasses des Urteils (…) aufgrund der Verzögerung infolge des Digitalisierens des Papiers nicht vorgelegen“ habe.

BVerfG: Rechtliches Gehör verletzt

Mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des AG Würzburg hatte der Ex-Patient nun Erfolg. Er sei in seinem grundrechtsgleichen Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt worden. Dieser Grundsatz verpflichte die Gerichte, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Im vorliegenden Fall sei er verletzt worden, weil das AG den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung übergangen und das Urteil erlassen hatte, ohne zuvor über den Antrag zu entscheiden.

Die Begründung, der Schriftsatz des Beschwerdeführers habe nach dessen Eingang bei Gericht noch digitalisiert werden müssen und habe daher bei der Erstellung des Urteils nicht vorgelegen, finde im Prozessrecht keine Stütze. Für den Eingang eines Schreibens bei Gericht sei nämlich nicht erforderlich, dass es der richtigen Akte zugeordnet oder der Geschäftsstelle übergeben werde, sondern allein, dass es in den Machtbereich des Gerichts gelange. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei noch vor Erlass des gegenständlichen Urteils beim Amtsgericht eingegangen und hätte daher vom Gericht berücksichtigt werden müssen.

Auch der Umstand, dass der Antrag erst nach der gesetzten Stellungnahmefrist eingegangen sei, rechtfertige ein Übergehen des Antrags nicht. Das AG hätte zumindest prüfen müssen, ob gemäß § 495a Satz 2 ZPO eine mündliche Verhandlung durchgeführt oder der hierauf gerichtete Antrag (soweit man dies einfach-rechtlich für zulässig halte) etwa als verspätetes Vorbringen nach § 296 oder § 296a ZPO zurückgewiesen werde. Eine solche Prüfung sei vorliegend aber nicht erfolgt.

Das Urteil beruhe auch auf dem Gehörsverstoß. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das AG nach einer mündlichen Verhandlung, in der der gesamte Prozessstoff erörtert worden wäre, zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Hinweisgeberschutz reloaded

Der DStV reicht seine Stellungnahme zur Bewertung der Hinweisgeberschutz-Richtlinie bei der EU-Kommission ein. Dabei fordert der DStV, dass die Beraterschaft, wie Rechtsanwälte, vom Anwendungsbereich ausgenommen wird. Dafür muss eine irreführende Sprachüber-setzung korrigiert werden.

DStV, Mitteilung vom 16.09.2025

Der DStV reicht seine Stellungnahme zur Bewertung der Hinweisgeberschutz-Richtlinie bei der EU-Kommission ein. Dabei fordert der DStV, dass die Beraterschaft, wie Rechtsanwälte, vom Anwendungsbereich ausgenommen wird. Dafür muss eine irreführende Sprachübersetzung korrigiert werden.

Zwei-Klassengesellschaft beim Berufsgeheimnis

Im Jahr 2023 sorgte die Umsetzung der EU-Richtlinie ((EU) 201971937) in das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz für großen Unmut. Während nämlich Rechtsanwälte bei der Erbringung steuerlicher Beratung vom Anwendungsbereich der EU-Richtlinie zum Hinweisgeberschutz aufgrund ihres Berufsgeheimnisses ausgenommen wurden, galt dieses für Steuerberater nicht. Zu Recht monierte der DStV (Deutscher Steuerberaterverband e.V.) eine ungerechtfertigte Zwei-Klassen-Gesellschaft.

Die Krux mit der Sprachübersetzung

Grund für diese Ungleichbehandlung beim Berufsgeheimnis ist – man glaubt es kaum – eine abweichende Übersetzung des Rechtsbegriffs „legal professional privilege“ in die deutsche Sprache.

EU-Rechtsakte werden in Brüssel und Straßburg nämlich grundsätzlich in englischer Sprache verhandelt. Die Dokumente werden dann in die anderen Sprachen der EU übersetzt.

Für die englische Sprache verwendet der EU-Gesetzgeber zur Bezeichnung des Berufsgeheimnisses rechtsberatender Berufe regelmäßig den Begriff „legal professional privilege“. Leider wurde dieser Begriff in der Vergangenheit nie einheitlich in die deutsche Sprache übersetzt. Beim Hinweisgeberschutz wurde er überdies mit dem irreführenden Terminus „anwaltliches Berufsgeheimnis“ versehen. Ein kleiner, aber feiner Unterschied also. Denn Steuerberater sind sicherlich (steuer-) rechtsberatende Berufe. Anwälte sind sie jedoch nicht.

Vorbild Österreich

Trotz der Intervention des DStV hielt der Bundesgesetzgeber bei der Umsetzung der EU-Richtlinie stur an der irreführenden Übersetzung „anwaltliches Berufsgeheimnis“ fest. Dass es auch anders geht, zeigte etwa der Gesetzgeber in Österreich. Dort werden Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bei der Umsetzung wie Rechtsanwälte vom Anwendungsbereich ausgenommen. Damit hat der österreichische Gesetzgeber den eigentlichen Sinn und Zweck der Regelung ohne viel Federlesen übernommen. Pragmatisch. Praktisch. Gut.

DStV-Forderung bei der öffentlichen Konsultation

Für die künftige EU-Gesetzgebung hat die EU-Kommission aufgrund der Initiative der German Tax Advisers, der Brüsseler Kooperation des DStV mit der Bundessteuerberaterkammer, bereits Besserung gelobt. Sie will den Rechtsbegriff „legal professional privilege“ nunmehr einheitlich und insbesondere nicht mehr als „anwaltliches Berufsgeheimnis“ übersetzen.

Zudem hat die EU-Kommission eine Bewertung der Richtlinie zum Hinweisgeberschutz gestartet. Der DStV nutzte die Gelegenheit und reichte seine Stellungnahme ein, um die überfällige Korrektur der leidigen Übersetzung anzumahnen. Die Bewertung der EU-Richtlinie soll Ende 2026 abgeschlossen sein.

Für den DStV steht fest: Dann soll auch die zwei-Klassen-Gesellschaft beendet werden.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. –

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Crash auf der Nordschleife: Anspruch auf Schadensersatz?

Wie wirkt sich die von einem jeden Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr im Rahmen eines Unfalls bei sog. Touristenfahrten auf dem Nürburgring aus? Diese Frage hatte das LG Koblenz zu entscheiden (Az. 5 O 123/20).

LG Koblenz, Mitteilung vom 16.09.2025 zum Urteil 5 O 123/20 vom 16.09.2025 (nrkr)

Wie wirkt sich die von einem jeden Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr im Rahmen eines Unfalls bei sog. Touristenfahrten auf dem Nürburgring aus? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.

Der Fall

Die Parteien streiten um einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus einem Verkehrsunfallereignis.

Der Kläger befuhr am 02.06.2019 die Nordschleife des Nürburgrings. Im Bereich des Streckenabschnitts Schwalbenschwanz, Galgenkopf war das KRAD, welches bei der Beklagten haftpflichtversichert ist, gestürzt. Zur Hilfeleistung hatte eine dritte Person ihr Kfz zum Stand gebracht und wollte dem verunfallten KRAD-Fahrer zur Hilfe eilen. Auf der Strecke lag das KRAD des verunfallten KRAD-Fahrers mitten auf der Straße. Vor dem klägerischen Fahrzeug fuhr zudem ein Pkw BMW M4. In der Folge fuhr das klägerische Fahrzeug auf das Heck des vorausfahrenden Pkw BMW M4 auf, wobei weitere Einzelheiten zwischen den Parteien umstritten sind. Der Kläger behauptet, dass sowohl der Grünstreifen rechts von der Fahrbahn als auch die Fahrbahn durch zwei Kfz und das KRAD blockiert gewesen seien, sodass er binnen Sekundenbruchteilen und um Personenschäden zu vermeiden eine Notbremsung einleitete und mit seinem Fahrzeug gerade auf das Heck des BMW M4 auffuhr.

Der Kläger beantragt Ersatz des ihm durch den Verkehrsunfall entstandenen Schadens und seiner Auslagen. Die Beklagte beantragt hingegen, die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, dass der vor dem klägerischen Pkw fahrende BMW M4 kontrolliert zum Stehen gekommen sei und der Kläger zu spät auf das Bremsmanöver des vor ihm fahrenden Fahrzeuges reagiert habe. Bei ausreichendem Abstand, angepasster Geschwindigkeit und angemessener Reaktion hätte der Kläger sein Fahrzeug ohne weiteres unbeschadet hinter dem vorausfahrenden M4 zum Stillstand bringen können.

Die Entscheidung

Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat der Klage nur in einem Umfang von 20 % stattgegeben, im Übrigen diese jedoch abgewiesen.

Der Kläger hat gegen die Beklagte aus dem Verkehrsunfall einen Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, § 823 BGB und § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG.

Unzweifelhaft hat sich der Unfall beim Betrieb der beteiligten Kraftfahrzeuge ereignet. Es kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass es sich für einen der Fahrer um ein unabwendbares Ereignis gemäß § 17 III StVG handelte. Unabwendbar ist ein Ereignis, das durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Abzustellen ist insoweit auf das Verhalten des sog. Idealfahrers. Für das klägerische Fahrzeug ergibt sich die Vermeidbarkeit zur Überzeugung der Kammer in Anbetracht der ermittelten Ausgangsgeschwindigkeit von rund 135 km/h durch einen deutlich zu geringen Abstand zum vorausfahrenden BMW M4, als dieser aufgrund des auf der Fahrbahn liegenden Krads voll abgebremst wurde. Aber auch dem Fahrer des bei der Beklagten versicherten Krads ist vorliegend nicht der Nachweis gelungen, dass das Unfallereignis für ihn unvermeidbar gewesen sei. Unstreitig ist zwischen den Parteien nämlich, dass der Fahrer mit seinem Krad gestürzt ist und das Krad in der Folge auf der Fahrbahn gelegen hat. Nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG hängt der Umfang des zu leistenden Schadensersatzes daher von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Unfallbeteiligten verursacht worden ist. Vorliegend ist dabei zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass dieser unstreitig auf den vorausfahrenden BMW aufgefahren ist. Gegen den Kläger streitet dabei, dass er vorliegend entgegen § 4 Abs. 1 StVO zu dem vorausfahrenden Fahrzeug einen zu geringen Abstand aufgewiesen hat. Demnach steht für die Kammer fest, dass der Kläger auf Grund eines zu geringen Abstandes zum vorausfahrenden Pkw mit diesem kollidiert ist. Auf Seiten der Beklagten verbleibt es allerdings bei der einzustellenden Betriebsgefahr, welche die Kammer vorliegend mit 20 % in Ansatz bringt. Nach der Rechtsprechung des OLG Koblenz ist bei sog. Touristenfahrten, wie vorliegend, bei denen bei zu zügigem (sportlichen) Fahren ein Kontrollverlust über das Fahrzeug droht, hingegen beim langsamen (vorsichtigen) Fahren die Gefahr besteht, dass es zu Auffahrunfällen mit sich von hinten „im Rennmodus“ nähernden Fahrzeugen kommt, die Betriebsgefahr eines die Nordschleife des Nürburgrings befahrenden Fahrzeugs aufgrund der gefahrenträchtigen Örtlichkeit sowie der gefahrträchtigen Verkehrssituation als generell erhöht anzusehen (vgl. OLG Koblenz NZV 2023, 371).

Die Betriebsgefahr des bei der Beklagten versicherten Krad hat sich vorliegend zur Überzeugung der Kammer auch kausal auf das Unfallereignis ausgewirkt. Die Kammer folgt insoweit den glaubhaften Angaben des Klägers, dass dieser eine Ausweichbewegung nach links vornehmen wollte, dies allerdings im Hinblick auf den sich auf der Strecke befindlichen Fahrer des Krads zur Vermeidung von Personenschäden unterlassen hat.

Demnach hat sich vorliegend die Betriebsgefahr des bei der Beklagten versicherten Krad kausal auf das vorliegende Verkehrsunfallereignis ausgewirkt, gleichwohl es keine direkte Berührung zwischen dem klägerischen Pkw und dem bei der Beklagten versicherten Krad gegeben hat. Ausreichend ist nämlich, dass der Betrieb eines Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat (vgl. BGH r+s 2017, 95).

Dies ist vorliegend der Fall und führt zu einer (anteiligen) Haftung der Beklagten in Höhe von 20 %.

Auszug aus dem Straßenverkehrsgesetz

§ 17 StVG Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

Quelle: Landgericht Koblenz

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ZEW-Index stabilisiert sich, Lage verschlechtert sich weiter

Nach dem jüngsten Einbruch im August 2025 stabilisieren sich lt. ZEW die Erwartungen im September. Sie liegen mit plus 37,3 Punkten um plus 2,6 Punkte über dem Vormonatswert. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage sinkt dagegen weiter. Der Lageindikator für Deutschland liegt mit minus 76,4 Punkten um minus 7,8 Punkte unter dem Vormonatswert.

ZEW, Pressemitteilung vom 16.09.2025

Der ZEW-Indikator liegt bei plus 37,3 Punkten

Nach dem jüngsten Einbruch im August 2025 stabilisieren sich die Erwartungen im September. Sie liegen mit plus 37,3 Punkten um plus 2,6 Punkte über dem Vormonatswert. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage sinkt dagegen weiter. Der Lageindikator für Deutschland liegt mit minus 76,4 Punkten um minus 7,8 Punkte unter dem Vormonatswert.

„Die Finanzmarktexpertinnen und -experten sind verhalten optimistisch: die Erwartungen stabilisieren sich, die Lage hat sich dagegen verschlechtert. Die Risiken sind weiterhin beachtlich, denn die Unsicherheit bezüglich der US-amerikanischen Zollpolitik sowie des deutschen „Herbsts der Reformen“ bleibt bestehen“, kommentiert ZEW-Präsident Prof. Achim Wambach, PhD die aktuellen Ergebnisse. Insbesondere verbessern sich die Aussichten für exportorientierte Branchen, die zuletzt einen Einbruch erlebt haben. Am meisten profitieren die Automobilbranche, sowie die Chemie- und Pharmaindustrie, eine Verbesserung verzeichnet auch die Metallproduktion. Jedoch bleiben alle drei Salden der genannten Branchen weiterhin im negativen Bereich.

Auch die Erwartungen für die Eurozone verbessern sich leicht. Diese liegen aktuell mit plus 26,1 Punkten um plus 1,0 Punkte über dem Vormonatswert. Im Unterschied zum Indikator für Deutschland steigt die Lagebewertung für die Eurozone leicht an. Mit minus 28,8 Punkten liegt sie aktuell um plus 2,4 Punkte über dem Vormonatswert.

Quelle: ZEW

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Stellungnahme zur Überarbeitung der Leitlinien zur Fusionskontrollverordnung

Die BRAK hat zur Überarbeitung der Leitlinien zur Fusionskontrolle Stellung genommen. Sie hebt dabei u. a. hervor, dass die EU-Kommission Auswirkungen von Übernahmen im Technologiesektor teilweise zu spät erkannt und nicht immer effektiv und angemessen reagiert habe.

BRAK, Mitteilung vom 16.09.2025

Die BRAK hat im Rahmen einer Konsultation der Europäischen Kommission zur Überarbeitung der Leitlinien zur Fusionskontrolle Stellung genommen. Sie hebt dabei unter anderem hervor, dass die Kommission Auswirkungen von Übernahmen im Technologiesektor teilweise zu spät erkannt und nicht immer effektiv und angemessen reagiert habe.

Die EU-Fusionskontrollverordnung regelt die Prüfung und Genehmigung von Unternehmenszusammenschlüssen, die erhebliche Auswirkungen auf den Wettbewerb im europäischen Binnenmarkt haben könnten, um eine beherrschende Stellung zu verhindern und den wirksamen Wettbewerb zu schützen. Die BRAK bemängelt in ihrer Stellungnahme, dass die Kommission bei der Fusionskontrolle in bestimmten Technologiesektoren Wettbewerbsauswirkungen zunächst nicht hinreichend berücksichtigt und nicht überall angemessene Prüfungsstandards entwickelt habe. Sie schlägt vor, langfristig positive Auswirkungen auf die Gesellschaft, beispielsweise auf die strategische Autonomie der europäischen Industrie, bei der Beurteilung einer Unternehmensfusion stärker zu berücksichtigen. Der komplexe neue Ansatz der Kommission zur Berücksichtigung innovationsbedingter Effizienzen sollte zudem aus Gründen der Rechtssicherheit präzise in den Leitlinien dargelegt werden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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EU-Datenverordnung gibt Nutzern Kontrolle über die Daten ihrer vernetzten Geräte

Seit dem 12.09.2025 findet die EU-Datenverordnung Anwendung in der EU. Sie verschafft Nutzern die Kontrolle über die Daten, die von ihren vernetzten Geräten wie Smartwatches und Autos erzeugt werden, und eröffnet gleichzeitig kleinen Unternehmen die Möglichkeit, diese Daten für die Entwicklung innovativer Kundendienste zu nutzen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 12.09.2025

Ab heute findet die EU-Datenverordnung Anwendung in der EU. Sie verschafft Nutzern die Kontrolle über die Daten, die von ihren vernetzten Geräten wie Smartwatches und Autos erzeugt werden, und eröffnet gleichzeitig kleinen Unternehmen die Möglichkeit, diese Daten für die Entwicklung innovativer Kundendienste zu nutzen.

Die Datenverordnung verbessert den Zugang zu hochwertigen Daten und vergrößert damit auch das Potenzial für datengetriebene Innovationen. Die Datenverordnung enthält faire Regelungen, die für eine breitere Verfügbarkeit von Daten sorgen und so Innovation, Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum in der digitalen Wirtschaft in Europa fördern.

Verbraucher und gewerbliche Nutzer vernetzter Geräte – wie Autos, Smart-TVs und Industrieanlagen – können jetzt auf die von ihren Geräten erzeugten Rohdaten zugreifen und diese selbst nutzen und weitergeben. Hierzu ist in der EU-Datenverordnung Folgendes geregelt:

  • Sie stellt sicher, dass vernetzte Geräte auf dem EU-Markt so konzipiert sind, dass sie eine gemeinsame Nutzung von Daten ermöglichen.
  • Sie gibt Verbrauchern die Möglichkeit, kostengünstigere Anbieter von Reparatur- und Instandhaltungsleistungen zu wählen oder dies selbst zu erledigen.
  • Sie ermöglicht den Nutzern in Branchen wie dem verarbeitenden Gewerbe oder der Landwirtschaft den Zugang zu Daten über die Leistung von Industrieanlagen, wodurch deren Effizienz und Betrieb verbessert werden können.
  • Sie ermöglicht es Cloud-Nutzern, zwischen Cloud-Anbietern zu wechseln oder Dienste mehrerer Anbieter parallel zu nutzen.
  • Sie verbietet unlautere Verträge, die eine gemeinsame Nutzung von Daten verhindern könnten.

Zudem hat die Kommission Leitlinien für die gemeinsame Nutzung von Fahrzeugdaten veröffentlicht, die die Reparatur und Instandhaltung verbessern sowie das Car-Sharing und die Mobilität als Dienstleistung (MaaS) erleichtern sollen.

Nächste Schritte

Die Kommission arbeitet an weiteren Instrumenten, um die Durchführung der Datenverordnung zu erleichtern. Sie wird einen Helpdesk eigens für Rechtsfragen zur Datenverordnung einrichten, der Unternehmen bei Fragen zur Umsetzung der neuen Maßnahmen direkt unterstützen wird. Sie wird auch Orientierung bei der Verwendung von Daten im Hinblick auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen bieten. Insbesondere wird sie klarstellen, wann der neue Mechanismus zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen angewandt werden kann. Zudem wird sie Musterbedingungen für die gemeinsame Nutzung von Daten und Standardklauseln für Cloud-Verträge veröffentlichen, um die gemeinsame Nutzung von Daten zu erleichtern.

Darüber hinaus wird die Kommission eine Strategie für die Datenunion annehmen, um den Datenrahmen der EU weiter zu verbessern und zu vereinfachen.

Hintergrund

Die Kommission hat mit europäischen Unternehmen jeder Größe sowie mit Industrieverbänden und der Zivilgesellschaft zusammengearbeitet, um die Bestimmungen zu präzisieren und praktische Instrumente für die Anwendung der Datenverordnung zu entwickeln.

Auch in Zukunft wird die Zusammenarbeit mit den Interessenträgern parallel zur Anwendung der Datenverordnung fortgesetzt, sodass Rückmeldungen Eingang in künftige Leitlinien finden, die Durchführung verhältnismäßig und effektiv bleibt und sich in die Vereinfachungsagenda der Kommission einfügt.

Bereits jetzt hat die Kommission die Mitgliedstaaten, Unternehmen und andere Interessenträger unterstützt und beispielsweise Antworten auf häufig gestellte Fragen und Leitlinien veröffentlicht. Die Datenverordnung ergänzt den Daten-Governance-Rechtsakt. Während der Daten-Governance-Rechtsakt die Vertrauenswürdigkeit freiwilliger Mechanismen für die gemeinsame Nutzung von Daten erhöht, schafft die Datenverordnung Rechtsklarheit in Bezug auf den Zugang zu Daten und deren Nutzung.

Quelle: Europäische Kommission

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Strenge Voraussetzungen für Durchsuchung von Anwaltskanzleien

Das BVerfG hat im Rahmen einer an sich unzulässigen Verfassungsbeschwerde die strengen Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit für die Durchsuchung von Rechtsanwaltskanzleien angemahnt (Az. 1 BvR 398/24). Die Anforderungen seien hier – ebenso wie bei Steuerkanzleien – höher als die bei „normalen“ Durchsuchungen. Grund sei der besondere Schutz von Berufsgeheimnisträgern. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 15.09.2025 zum Beschluss 1 BvR 398/24 des BVerfG vom 21.07.2025

Die Verfassungsbeschwerde scheiterte, doch das BVerfG mahnte die strengen Voraussetzungen bei der Durchsuchung von Anwaltskanzleien an.

Der Erste Senat des BVerfG hat im Rahmen einer an sich unzulässigen Verfassungsbeschwerde die strengen Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit für die Durchsuchung von Rechtsanwaltskanzleien angemahnt. Die Anforderungen seien hier – ebenso wie bei Steuerkanzleien – höher als die bei „normalen“ Durchsuchungen. Grund sei der besondere Schutz von Berufsgeheimnisträgern. Dieser diene nicht nur der Vertrauensbeziehung zwischen Rechtsbeistand und Mandanten, sondern auch dem Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege. Zudem berge die Durchsuchung von Kanzleiräumen regelmäßig die Gefahr, dass Daten von Nichtbeschuldigten betroffen seien (BVerfG, Beschluss vom 21.07.2025 – 1 BvR 398/24).

Hamburger Justiz durchsucht Kanzleiräume und beschlagnahmt PC

Die Staatsanwaltschaft Hamburg hatte gegen einen Anwalt ein Ermittlungsverfahren wegen versuchten Prozessbetrugs geführt. Hintergrund des Ermittlungsverfahrens war ein zivilrechtlicher Honorarstreit zwischen ihm und einer ehemaligen Mandantin, die Strafanzeige erstattet hatte. Das zuständige Amtsgericht erließ auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Durchsuchungsbeschluss für die Kanzleiräume – noch während des laufenden zivilrechtlichen Honorarstreits (der später zu Lasten der Mandantin ausging). Die Akten des Zivilverfahrens wurden nicht beigezogen. Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit enthielt der Beschluss nicht. Bei der Durchsuchung wurde unter anderem ein Computer des Anwalts sichergestellt. Seine Beschwerde dagegen verwarf das LG Hamburg als unbegründet.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügte der Anwalt eine Verletzung der Art. 13 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz. Die Verfassungsbeschwerde erachtete das BVerfG wegen mangelnder Rechtswegserschöpfung als unzulässig. Der Rechtsanwalt hatte nicht substantiiert vorgetragen, eine Gehörsrüge gemäß § 33a StPO erhoben zu haben.

Aufgrund der Unzulässigkeit komme es (eigentlich) nicht mehr darauf an, ob die Durchsuchungsanordnung den „strengen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit bei der Durchsuchung bei Rechtsanwälten bei einer Gesamtabwägung“ gerecht wurde, so das BVerfG. Doch genau diese Prüfung nimmt der Senat dennoch vor – und kommt zu dem Ergebnis, dass die Durchsuchung unangemessen und damit unzulässig gewesen sei.

BVerfG entscheidet inhaltlich zu unzulässiger Verfassungsbeschwerde

Der besondere Schutz von Berufsgeheimnisträgern (§ 53 StPO) gebiete bei der Anordnung der Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei die besonders sorgfältige Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, so das BVerfG. Was das im Einzelfall bedeutet und warum die einzelnen Voraussetzungen weder für sich genommen noch in der Gesamtschau gewahrt wurden, dekliniert der Senat am konkreten Beispiel durch:

  1. Der vorgeworfene versuchte (Prozess-)Betrug sei keine Straftat von erheblicher Bedeutung. Zum einen aufgrund der zu erwartenden Strafandrohung von – abstrakt – maximal drei Jahren, wobei im konkreten Einzelfall die mögliche Strafe sogar noch deutlich darunter gelegen hätte. Zum anderen, weil das Schutzgut ausschließlich das Vermögen sei. Und schließlich sei auch noch ein strafbefreiender Rücktritt in Betracht gekommen.
  2. Der Tatverdacht sei weiterhin aufgrund aktenkundiger Widersprüche zumindest schwach. Die Zeugin sei zudem wenig glaubhaft gewesen, habe sie doch ein persönliches Interesse an einer Verurteilung ihres ehemaligen Anwalts gehabt, da sie einen Zivilrechtsstreit mit ihm über die Vergütung führte.
  3. Die Auffindevermutung sei zudem eher gering gewesen, so das BVerfG weiter. Der Anwalt hatte zuvor Kenntnis von den Ermittlungen gehabt und mit einem Akteneinsichtsantrag sogar offengelegt, dass er eine Durchsuchung zumindest für möglich gehalten habe.
  4. Das wichtigste Argument war jedoch die besondere Eingriffsintensität einer Durchsuchung von Kanzleiräumen eines Rechtsanwalts, die regelmäßig zu einer regulierenden Beschränkung der Durchsuchung von Kanzleien von Rechtsanwälten und Steuerberatern führe. Die Durchsuchung von Kanzleiräumen berge regelmäßig die Gefahr, dass unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG stehende Daten von Nichtbeschuldigten betroffen seien. Hinzu komme, dass diese anwaltlichen Mandatsverhältnisse – Berufsgeheimnisträger – besonders schutzbedürftig seien. Der Schutz dieser Vertrauensbeziehung liege auch im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege. Die hier sehr weit formulierte Durchsuchungsanordnung („Gesamtschau der Unterlagen“) habe auch ganz konkret potenziell Unterlagen anderer Mandanten umfasst. Zahlreiche verfahrensunbeteiligte Personen, insbesondere Mandantinnen und Mandanten, seien von der Durchsuchung mit betroffen gewesen, obwohl sie in keiner Beziehung zu dem Tatvorwurf stünden und den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst hätten.
  5. Die Durchsuchungsanordnung sei zwar zur Erreichung des Aufklärungszwecks erforderlich, jedoch nicht das mildeste Mittel zur Ermittlung gewesen. Weil der gesamte Tatvorwurf mit dem Vortrag des Beschuldigten im Zivilverfahren stehe und falle, hätte hier die Akte des Zivilverfahrens beigezogen werden müssen. Weil der Anwalt von den Ermittlungen wusste, hätte auch keine Gefahr des Beweismittelverlustes bestanden, hätte man noch weiter abgewartet.

Daher kommt das BVerfG im Rahmen einer abschließenden Angemessenheitsprüfung zu dem Schluss, dass schon die Schwere des Tatvorwurfs, der schwache Tatverdacht, der geringe Grad der Auffindewahrscheinlichkeit, die schon grundsätzlich bei Durchsuchungen erhebliche Eingriffstiefe und die weiteren denkbaren Ermittlungsansätze zusammengenommen bereits erheblich gegen die Angemessenheit der Durchsuchung sprächen. Hier komme erschwerend hinzu, dass die Durchsuchungsanordnung in Bezug auf die Rechtsanwaltskanzlei weit gefasst und potenziell zahlreiche unbeteiligte Mandanten betroffen habe. Entscheidend habe letztlich die besondere Rolle des Betroffenen als Rechtsanwalt gegen ein angemessenes Verhältnis aus staatlicher Eingriffsmaßnahme zur Wahrheitsermittlung und Eingriff in die Grundrechte gesprochen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Irreführende Werbung und mangelnder Datenschutz bei Immobilienscout24

Das LG Berlin II hat der Immobilien Scout GmbH untersagt, mit irreführenden Angaben für den kostenpflichtigen „SCHUFA-BonitätsCheck“ zu werben. Damit gibt das Gericht einer Klage des vzbv statt. Außerdem verbietet das Gericht dem Unternehmen, personenbezogene Daten mithilfe eines Online-Formulars zur Selbstauskunft ohne Rechtsgrundlage zu verarbeiten (Az. 52 O 65/23).

vzbv, Mitteilung vom 11.09.2025 zum Urteil 52 O 65/23 des LG Berlin II vom 19.06.2025 (nrkr)

Landgericht Berlin gibt Klage der Verbraucherzentrale gegen die Immobilien Scout GmbH statt

  • Irreführende Werbung für kostenpflichtigen „SCHUFA-BonitätsCheck“ auf immobilienscout24.de
  • Immobilienportal erhob zudem über eine „Selbstauskunft“ personenbezogene Daten, ohne die erforderliche Einwilligung der Betroffenen einzuholen
  • LG Berlin gibt Klage der Verbraucherzentrale in vollem Umfang statt

Das Landgericht Berlin hat der Immobilien Scout GmbH untersagt, mit irreführenden Angaben für den kostenpflichtigen „SCHUFA-BonitätsCheck“ zu werben. Damit gibt das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt. Außerdem verbietet das Gericht dem Unternehmen, personenbezogene Daten mithilfe eines Online-Formulars zur Selbstauskunft ohne Rechtsgrundlage zu verarbeiten.

„Wohnungssuchende dürfen nicht mit irreführenden Angaben zum Kauf von Zusatzprodukten, wie einer SCHUFA-Auskunft, verleitet werden. Hier muss das Immobilienportal für faire Bedingungen sorgen. Der Anbieter darf sich die Not der Suchenden nicht unzulässig zu Nutze machen“, sagt Ramona Pop, Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverbands.

Irreführende Werbung für Bonitäts-Check

Immobilien Scout bot auf der Plattform unter anderem einen „SCHUFA-BonitätsCheck“ für 29,95 Euro an und bewarb das Produkt unter anderem mit folgenden Aussagen:

  • „Immer häufiger verlangen Vermieter schon bei der Besichtigung einen SCHUFA-BonitätsCheck. Weisen Sie Ihre Zuverlässigkeit bei uns einfach nach.“ und
  • „Besonders in großen Städten mit geringem Wohnungsangebot ähneln Besichtigungen einem Bewerbungsgespräch, zu dem potenzielle Mieter eine Mappe mit allen relevanten Unterlagen zu ihrer Person mitbringen. Die SCHUFA Auskunft ist dabei ein wichtiger Bestandteil dieser Bewerbungsmappe.“

Damit entstand aus Sicht der Verbraucherzentrale der Eindruck, dass Vermieter schon bei der Wohnungsbesichtigung eine Bonitätsauskunft von Mietinteressenten verlangen dürfen. Das ist nicht der Fall, auch wenn angesichts des Wohnraummangels vor allem in Großstädten viele Wohnungssuchende die Unterlagen bereits zur Besichtigung mitbringen.

Landgericht Berlin bestätigt Irreführung

Das Landgericht Berlin folgt der Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbands, dass die strittigen Werbeaussagen irreführend sind. Es sei gerade nicht rechtmäßig, bereits im Zeitpunkt einer Wohnungsbesichtigung – ohne Vorliegen einer Rechtsgrundlage – die Vorlage einer Bonitätsauskunft zu verlangen. Richtig ist: Erst wenn der Abschluss des Mietvertrags kurz bevorsteht und nur noch vom Ergebnis der Bonitätsprüfung abhängt, dürfen Vermieter:innen eine Bonitätsauskunft verlangen. Auf dem Immobilienportal gab es zwar einen Hinweis auf die tatsächliche Rechtslage – allerdings war dieser deutlich weniger prominent platziert als die irreführenden Angaben zur SCHUFA-Auskunft.

Weiterer Verstoß: Unzulässige Datenverarbeitung

Das Gericht untersagte Immobilien Scout außerdem, die in einem mit „Selbstauskunft“ überschriebenen Formular eingegebenen personenbezogene Daten der Nutzer:innen ohne wirksame Rechtsgrundlage zu verarbeiten.

Nach der Registrierung auf immobilienscout24.de konnten Verbraucher:innen eine Vielzahl an persönlichen Informationen eingeben und ihrem Nutzerprofil hinzufügen: unter anderem die Beschäftigungsart, das Nettoeinkommen, Raucher/Nichtraucher und mehr. Auf der Webseite gab es folgenden Hinweis: „Die digitale Selbstauskunft von ImmobilienScout24 ist sicher, datenschutzkonform und hilft dem Anbieter, ein sich [sic!] besseres Bild von Ihnen zu machen“. Das Gericht verneint, dass Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung vorlagen. Es fehle an einer freiwilligen und unmissverständlichen Einwilligung durch die Nutzer:innen.

Das Urteil des LG Berlin II vom 19.06.2025, Az. 52 O 65/23, ist nicht rechtskräftig. Die Immobilien Scout GmbH hat gegen das Urteil Berufung eingelegt (Kammergericht Berlin, Az. 5 U 63/25).

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv)

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