Neuordnung und Anpassung von Vorschriften im Berufsrecht der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und weiterer rechtsberatender Berufe: BMJV veröffentlicht Gesetzentwurf

Verschiedene Regelungen im Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe sollen neu strukturiert, vereinheitlicht und verständlicher gestaltet werden. Dies sieht ein Gesetzentwurf vor, den das BMJV veröffentlicht hat. Erfasst von der Neuordnung sind vor allem Regelungen für die aufsichtsrechtliche Tätigkeit der Anwalts- und Steuerberaterkammern und zur ehrenamtlichen Tätigkeit bei den Berufsgerichten.

BMJV, Pressemitteilung vom 22.09.2025

Verschiedene Regelungen im Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe sollen neu strukturiert, vereinheitlicht und verständlicher gestaltet werden. Dies sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht hat. Erfasst von der Neuordnung sind vor allem Regelungen für die aufsichtsrechtliche Tätigkeit der Anwalts- und Steuerberaterkammern und zur ehrenamtlichen Tätigkeit bei den Berufsgerichten. Zudem sieht der Entwurf Erleichterungen und erweiterte Möglichkeiten bei der Zulassung vor. Schließlich soll der Verbraucherschutz im Inkassorecht gestärkt werden.

Der Entwurf sieht im Einzelnen insbesondere folgende Änderungen vor:

1. Anpassungen bei Rechtsbehelfen im Aufsichtsrecht

Im Bereich der Rechtsbehelfe im Aufsichtsrecht sollen die Regelungen bei den Rechtswegen und den verfahrensrechtlichen Bestimmungen insgesamt klarer und kohärenter gefasst werden. Dazu sollen Anpassungen in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), der Patentanwaltsordnung (PAO) und dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) vorgenommen werden.

Für Rechtsbehelfe gegen rechtliche Hinweise, Rügen, Auskunftsverlangen und Zwangsgelder von Rechtsanwältinnen und -anwälten soll einheitlich das Anwaltsgericht zuständig und die Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden sein. In der PAO und im StBerG sollen vergleichbare Änderungen vorgenommen werden.

Zudem sollen derzeit bestehende Probleme mit der gesetzlich nicht konkret geregelten sog. missbilligenden Belehrung gelöst werden. In diesem Kontext soll der Begriff der „Belehrung“ künftig durch denjenigen des „rechtlichen Hinweises“ ersetzt werden.

2. Abwicklung von Kanzleien

Die Regelungen zur Abwicklung von Kanzleien sollen in BRAO, PAO, StBerG und in der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) modifiziert werden. Dadurch soll eine übermäßige Belastung der Kammern verhindert werden, ohne dass das bewährte Konzept der Abwicklungen grundsätzlich in Frage gestellt wird.

3. Vereinheitlichung der Regelungen zur Berufung und Abberufung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter

Die Regelungen zur Berufung und Abberufung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter bei den Berufsgerichten in BRAO, PAO, StBerG, BNotO und WPO sollen vereinheitlicht und stringenter gefasst werden.

4. Änderungen bei der Verwahrung von notariellen Urkunden

Die Zuständigkeit für die dauerhafte Verwahrung von notariellen Urkunden soll von der Justiz auf die Archivverwaltungen übertragen werden. Damit verbunden ist auch die Verantwortlichkeit für Einsichtsbegehren in diese Urkunden und Verzeichnisse. So soll insbesondere für Forschende die Einsicht deutlich vereinfacht werden.

5. Einstellung von Vorsorgeverfügungen in das Vorsorgeregister

Künftig sollen in das Zentrale Vorsorgeregister beglaubigte Abschriften von Vorsorgeverfügungen aufgenommen werden können. Das ermöglicht eine verbesserte Information der Einsichtsberechtigten wie z. B. Ärztinnen und Ärzte.

6. Verbraucherschutz bei Inkasso

Im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) soll durch verschiedene Maßnahmen wie der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher insbesondere im Bereich des Inkassorechts verbessert werden. So sollen beispielsweise im Fall von sog. Konzerninkasso die Schutzvorschriften des RDG künftig anwendbar sein. Bisher gelten diese nicht, wenn ein Unternehmen innerhalb einer Unternehmensgruppe offene Forderungen für andere Gesellschaften desselben Konzerns einzieht.

7. Weitere bürokratische Erleichterungen für rechtsberatende Berufe

Zudem sind für Rechtsanwältinnen und -anwälte, Syndikusanwältinnen und -anwälte sowie steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften bürokratische Erleichterungen vorgesehen. Bei verschiedenen anderen Voraussetzungen für anwaltliche Tätigkeiten soll es zudem punktuelle Anpassungen geben.

Der Referentenentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 31. Oktober 2025 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht.

Ein Gesetzentwurf mit ähnlicher Zielsetzung wurde bereits in der vergangenen Legislaturperiode veröffentlicht. Das Gesetzgebungsverfahren konnte jedoch wegen des vorzeitigen Endes der Legislaturperiode nicht mehr abgeschlossen werden. Der jetzt veröffentlichte Gesetzentwurf wurde gegenüber dem früheren Entwurf punktuell modifiziert und um weitere Inhalte ergänzt.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Mauerdurchbruch in die Loggia: Anspruch auf Zustimmung der WEG zum Einbau einer weiteren Balkontür

Das AG München entschied, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft den Umbau eines Fensters zu einer zusätzlichen Balkontür in der Loggia eines Eigentümers nicht verweigern darf, wenn keine rechtlich relevanten Beeinträchtigungen für die anderen Eigentümer bestehen (Az. 1293 C 26254/24).

AG München, Pressemitteilung vom 22.09.2025 zum Urteil 1293 C 26254/24 vom 27.05.2025 (rkr)

Die Kläger sind Eigentümer einer Wohnung in einem 9-stöckigen Wohnkomplex in Bogenhausen. Die Balkone des Gebäudes sind mit einer Loggia ausgestattet. Die Eigentümer der Wohnung planten, zusätzlich zur bereits bestehenden Balkontür, in einem anderen Zimmer der Wohnung ein vorhandenes Fenster zur Balkontür umbauen zu lassen. Hierfür beantragten sie die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Diese verweigerte jedoch die Zustimmung aufgrund Bedenken im Zusammenhang mit der konstruktiven Stabilität, der Gefahr von Kälte- und Wassereintritt und der Sorge, dass die Versetzung eines aktuell vor dem Fenster befindlichen Heizkörpers Auswirkungen auf das Heizungssystem des Gebäudes habe.

Da die Eigentümer sich im Recht wähnten, verklagten sie die WEG vor dem Amtsgericht München auf Zustimmung. Dieses gab den Klägern mit Urteil vom 27.05.2025 recht. Es ersetzte die grundsätzliche Zustimmung zum geplanten Umbau und legte der WEG auf, die Modalitäten und Einzelheiten in der Eigentümerversammlung zu beschließen. In dem Urteil führte das Gericht u. a. aus:

„Der Umbau eines Fensters […] stellt jedenfalls hinsichtlich des Mauerdurchbruchs durch die Außenwand eine auf Dauer angelegte gegenständliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums dar, die […] über die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgeht […] und damit eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums [darstellt]. […]

§ 20 Abs. 3 WEG begründet einen Anspruch auf Gestattung einer baulichen Veränderung […] durch die kein Wohnungseigentümer in rechtlich relevanter Weise beeinträchtigt wird […]. Eine Beeinträchtigung ist rechtlich nicht relevant, wenn sie nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht oder die über dieses Maß hinaus beeinträchtigten Wohnungseigentümer einverstanden sind. […]

Soweit nach Ansicht der Beklagten nicht auszuschließen sein soll, dass durch den Einbau eines neuen Heizkörpers Nachteile für das übrige Heizungssystem entstehen könnten, macht die Beklagte keine konkrete und objektive Beeinträchtigung geltend, durch die ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage sich verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann, vielmehr handelt es sich insoweit um ein nicht zu berücksichtigendes hypothetisches Risiko.

Auch dass sich der Wandausschnitt, der die Wohnung der Kläger mit der Loggia verbindet und durch den Einbau einer Terrassentür vergrößert würde, in der Außenmauer des Gebäudes befindet, und damit Gemeinschaftseigentum […] verändert würde, stellt für sich genommen keine nicht unerhebliche Beeinträchtigung dar. […]

Vorliegend ist weder dargetan noch ersichtlich, in welcher Weise die in Rede stehende Maßnahme andere Eigentümer konkret beeinträchtigen würde. Soweit die Beklagte geltend macht, es bestünden nicht auszuschließende Folgen für die Abgeschlossenheit der Wohnung sowie die statische Sicherheit, handelt es sich wiederum um rein theoretische Bedenken, welchen im Übrigen durch entsprechende Auflagen wie dem Verlangen nach fachkundiger Planung und ggf. statischer Berechnung durch ein Fachunternehmen nach den Regeln der Baukunst Rechnung getragen werden kann.

Soweit die Beklagte weiter geltend macht, durch eine Veränderung in der Außenhülle des Gebäudes bestehe die Gefahr von Kälte- oder Wassereintritt, ist zum einen nicht ersichtlich, inwiefern dies andere Wohnungseigentümer als die Kläger beeinträchtigen sollte […]. Zum anderen handelt es sich im Hinblick darauf, dass der von dem Mauerdurchbruch betroffenen Wand die Loggia vorgelagert ist, auch insoweit eher um theoretische Befürchtungen und nicht um konkrete und objektive Beeinträchtigungen.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Exportüberschuss mit den USA von Januar bis Juli 2025 um 15,1 % geringer als im Vorjahreszeitraum

Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, ist der deutsche Exportüberschuss im Außenhandel mit den USA von Januar bis Juli 2025 mit 34,6 Milliarden Euro auf den niedrigsten Stand für die ersten sieben Monate eines Jahres seit 2021 gesunken.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 19.09.2025

  • Exportüberschuss im Handel mit den USA sinkt auf 34,6 Milliarden Euro und damit auf den niedrigsten Stand für die ersten sieben Monate eines Jahres seit 2021
  • Deutscher Exportüberschuss insgesamt um 21,2 % niedriger als im Vorjahreszeitraum
  • Importüberschuss mit China mit 47,7 Milliarden auf höchstem Stand seit 2022

Der deutsche Exportüberschuss im Außenhandel mit den USA ist von Januar bis Juli 2025 mit 34,6 Milliarden Euro auf den niedrigsten Stand für die ersten sieben Monate eines Jahres seit 2021 gesunken. Inmitten der Corona-Krise hatte der Außenhandelssaldo mit den USA damals bei +28,4 Milliarden Euro gelegen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, sank der Exportüberschuss im Handel mit den Vereinigten Staaten von Januar bis Juli 2025 gegenüber dem Vorjahreszeitraum um 6,2 Milliarden Euro oder 15,1 %. Im weltweiten Warenverkehr nahm der Exportüberschuss Deutschlands um 32,7 Milliarden Euro oder 21,2 % auf 121,3 Milliarden Euro ab.

USA immer noch Handelspartner mit höchstem deutschem Exportüberschuss

Der deutlich niedrigere Außenhandelssaldo mit den USA ergibt sich daraus, dass die Importe von dort nach Deutschland von Januar bis Juli 2025 gegenüber dem Vorjahreszeitraum stiegen, während die Exporte zurückgingen. Die deutschen Exporte in die Vereinigten Staaten sanken um 5,3 % auf 89,9 Milliarden Euro. Demgegenüber stiegen die Importe aus den USA um 2,2 % auf 55,3 Milliarden Euro. Die USA waren damit immer noch der Handelspartner, mit dem Deutschland den höchsten Exportüberschuss aufwies. Der Abstand zum zweitplatzierten Frankreich verringerte sich jedoch deutlich. So ging der Exportüberschuss mit Frankreich in den ersten sieben Monaten 2025 nur leicht um 0,2 % zum Vorjahreszeitraum auf 30,4 Milliarden Euro zurück. Dadurch war der Exportüberschuss im Handel mit Frankreich nur noch um 4,2 Milliarden Euro geringer als im Handel mit den USA. Von Januar bis Juli 2024 war dieser Abstand mit 10,3 Milliarden Euro mehr als doppelt so groß gewesen.

Deutliche Rückgänge des Exportüberschusses mit weiteren Staaten

Der Exportüberschuss Deutschlands ging von Januar bis Juli 2025 auch mit anderen Staaten deutlich zurück. Nach den USA folgten in der Rangfolge der Staaten mit den größten absoluten Rückgängen des Exportüberschusses Mexiko mit -1,8 Milliarden Euro (-32,6 % zum Vorjahreszeitraum), Italien mit -1,6 Milliarden Euro (-19,5 %) und Kanada mit -1,5 Milliarden Euro (-41,0 %). Damit betrug der Exportüberschuss mit Mexiko 3,6 Milliarden Euro, mit Italien 6,6 Milliarden Euro und mit Kanada 2,1 Milliarden Euro.

Importüberschuss mit China steigt um mehr als die Hälfte zum Vorjahreszeitraum

Gleichzeitig stiegen die Importüberschüsse mit den Staaten, aus denen Deutschland mehr Waren importiert als dorthin exportiert, in den ersten sieben Monaten des Jahres 2025 stark an. So betrug der der Importüberschuss im Außenhandel mit der Volksrepublik China 47,7 Milliarden Euro, das war ein Anstieg um 16,7 Milliarden Euro und damit um mehr als die Hälfte (+54,1 %) gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Nur von Januar bis Juli 2022 wurde bisher in den ersten sieben Monaten eines Jahres ein höherer Importüberschuss mit China nachgewiesen, damals lag er bei 47,9 Milliarden Euro.

Weitere starke Zunahmen der Importüberschüsse waren im Zeitraum Januar bis Juli 2025 im Handel mit Vietnam (+1,9 Milliarden Euro; +28,4 % zum Vorjahreszeitraum), Ungarn (+1,6 Milliarden Euro; +141,8 %) und Tschechien (+1,4 Milliarden Euro; +36,7 %) festzustellen. Der Importüberschuss im Außenhandel mit Vietnam betrug 8,6 Milliarden Euro, mit Ungarn 2,6 Milliarden Euro und mit Tschechien 5,3 Milliarden Euro.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Trotz leichten Anstiegs: Inflation für 7 von 9 Haushaltstypen unter Zielrate der EZB

Die Inflationsrate in Deutschland ist im August leicht auf 2,2 Prozent gestiegen und liegt damit aktuell etwas über dem Inflationsziel der EZB von 2,0 Prozent. Der Anstieg um 0,2 Prozentpunkte gegenüber Juli beruht vor allem auf höheren Preisen für Lebensmittel. Hinzu kommt, dass sinkende Energiepreise die Inflation nicht mehr so stark bremsen wie im Vormonat. Das zeigt der neue Inflationsmonitor der Hans-Böckler-Stiftung.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 19.09.2025

Leitzinspause im September war Fehler

Die Inflationsrate in Deutschland ist im August leicht auf 2,2 Prozent gestiegen und liegt damit aktuell etwas über dem Inflationsziel der Europäischen Zentralbank (EZB) von 2,0 Prozent. Der Anstieg um 0,2 Prozentpunkte gegenüber Juli beruht vor allem auf höheren Preisen für Lebensmittel. Hinzu kommt, dass sinkende Energiepreise die Inflation nicht mehr so stark bremsen wie im Vormonat. Von neun verschiedenen Haushaltstypen, die sich nach Einkommen und Personenzahl unterscheiden, hatten trotz des Anstiegs sieben eine haushaltsspezifische Teuerung unterhalb des EZB-Zielwerts. Lediglich zwei einkommensstarke Haushaltstypen wiesen einen Wert beim oder geringfügig über dem Inflationsziel auf. Konkret reichte die Spannweite im August von 1,7 bis 2,1 Prozent, der Unterschied lag also bei geringen 0,4 Prozentpunkten, zeigt der neue Inflationsmonitor des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung. Zum Vergleich: Auf dem Höhepunkt der Inflationswelle im Herbst 2022 betrug die Spanne 3,1 Prozentpunkte. Während Haushalte mit niedrigen Einkommen, insbesondere Familien, während des akuten Teuerungsschubs der Jahre 2022 und 2023 eine deutlich höhere Inflation schultern mussten als Haushalte mit mehr Einkommen, war ihre Inflationsrate im August 2025 wie in den Vormonaten unterdurchschnittlich: Der Warenkorb von Paaren mit Kindern und niedrigem Einkommen sowie von Alleinlebenden mit niedrigem Einkommen verteuerte sich um jeweils 1,7 Prozent. Eine identische Inflationsrate hatten Alleinerziehende mit mittlerem Einkommen. Alleinlebende mit mittlerem Einkommen folgten mit 1,8 Prozent.

Als einzige Haushaltstypen hatten im August Alleinlebende mit sehr hohen Einkommen (2,1 Prozent) sowie Familien mit hohen Einkommen (2,0 Prozent) eine Inflation geringfügig oberhalb bzw. beim EZB-Ziel. Ein wichtiger Faktor für das etwas höhere Niveau ist, dass bei diesen konsumstarken Haushaltstypen die niedrigeren Energiepreise weniger stark ins Gewicht fallen als bei Haushalten mit weniger Einkommen, deren Warenkörbe stärker durch Güter des täglichen Bedarfs geprägt sind. Zudem fragen Haushalte mit höheren Einkommen stärker Dienstleistungen nach, die sich derzeit noch merklich verteuern, wie Versicherungsdienstleistungen und soziale Dienstleistungen.

Die drei anderen untersuchten Haushaltstypen, Paarfamilien und Paare ohne Kinder mit jeweils mittleren Einkommen sowie Alleinlebende mit höheren Einkommen, verzeichneten im August eine Inflationsrate von je 1,9 Prozent.

Inflationslage im gesamten Euroraum entspannt

Die Inflation in Deutschland und im Euroraum werde im weiteren Jahresverlauf um das EZB-Inflationsziel von 2,0 Prozent schwanken und 2026 sogar darunter liegen, erwartet Dr. Silke Tober, IMK-Expertin für Geldpolitik und Autorin des Inflationsmonitors. Gleichzeitig belasteten US-Zölle, hohe Energiepreise und die starke Aufwertung des Euro gegenüber dem Dollar um 14 Prozent seit Jahresbeginn die Wirtschaft. Dadurch steige auch das Risiko einer mittelfristig sogar zu niedrigen Inflation. „Es war daher ein Fehler, dass die EZB den Leitzins auf ihrer September-Sitzung nicht gesenkt hat“, schreibt Tober. „Gerade in der aktuell kritischen Phase, bevor die staatlichen Investitionen in Deutschland an Breite gewinnen, hätte die EZB, die die Investitionsschwäche durch ihre übermäßig restriktive Geldpolitik bewusst mit herbeigeführt hat, einen Beitrag zur Stärkung der Investitionstätigkeit leisten müssen“, erklärt die Forscherin. Die Zentralbank sollte jetzt „zügig eine weitere Zinssenkung in Aussicht stellen“ – auch, um den Aufwärtstrend des Euro zu bremsen.

Lebensmittel 39 Prozent teurer als im August 2019

Das IMK berechnet seit Anfang 2022 monatlich spezifische Teuerungsraten für neun repräsentative Haushaltstypen, die sich nach Zahl und Alter der Mitglieder sowie nach dem Einkommen unterscheiden. (…)

Die längerfristige Betrachtung illustriert auch, dass Haushalte mit niedrigem bis mittlerem Einkommen von der starken Teuerung nach dem russischen Überfall auf die Ukraine besonders stark betroffen waren, weil Güter des Grundbedarfs wie Nahrungsmittel und Energie in ihrem Budget eine größere Rolle spielen als bei Haushalten mit hohen Einkommen. Diese wirkten lange als die stärksten Preistreiber, zeigt der längerfristige Vergleich, den Tober in ihrem neuen Bericht ebenfalls anstellt: Die Preise für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke lagen im August 2025 um 39,0 Prozent höher als im August 2019, also vor Pandemie und Ukrainekrieg. Damit war die Teuerung für diese unverzichtbaren Basisprodukte mehr als dreimal so stark wie mit der EZB-Zielinflation von kumuliert 12,6 Prozent in diesem Zeitraum vereinbar. Energie war trotz der Preisrückgänge in letzter Zeit um 35,9 Prozent teurer als sechs Jahre zuvor, darunter Haushaltsenergie um 46,2 Prozent und Kraftstoffe um 22,2 Prozent.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Knapp 900 Euro für den Smart-Meter-Einbau: Verbraucherzentrale klagt erfolgreich gegen unangemessene Preise

Das LG Halle hat der Mitteldeutschen Netzgesellschaft (Mitnetz Strom) untersagt, für den gewünschten Einbau eines intelligenten Messsystems (Smart Meter) überhöhte Preise von bis zu 884 Euro von Kunden zu verlangen (Az. 8 O 17/25). Der vzbv hatte die Preise als völlig unangemessen kritisiert und gegen den Messstellenbetreiber geklagt.

vzbv, Mitteilung vom 19.09.2025 zum Urteil 8 O 17/25 des LG Halle vom 21.08.2025 (nrkr)

Landgericht Halle gibt Klage der Verbraucherzentrale gegen die Mitteldeutsche Netzgesellschaft statt

  • Für den Einbau eines Smart Meters auf Kundenwunsch wollte der Anbieter im Januar 2025 bis zu 884 Euro kassieren
  • Laut Gesetz wurde ein angemessener Preis damals bei 30 Euro für die Maßnahme vermutet
  • Landgericht Halle: Preise waren um ein Vielfaches zu hoch

Das Landgericht Halle in Sachsen-Anhalt hat der Mitteldeutschen Netzgesellschaft (Mitnetz Strom) untersagt, für den gewünschten Einbau eines intelligenten Messsystems (Smart Meter) überhöhte Preise von bis zu 884 Euro von Kund:innen zu verlangen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte die Preise als völlig unangemessen kritisiert und gegen den Messstellenbetreiber geklagt.

Ramona Pop, Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverbands: „Wer sich freiwillig für einen Smart Meter entscheidet, darf nicht mit überhöhten und völlig unangemessenen Preisen für den Einbau konfrontiert werden. Das Urteil sendet ein klares Signal an die Branche, für den gewünschten Einbau der Geräte ausschließlich angemessene Preise abzurufen.“

Einbaupreis lag um ein Vielfaches über dem gesetzlich angemessenen

Seit Januar 2025 können Verbraucher:innen auf eigenen Wunsch ihren Stromzähler gegen einen Smart Meter austauschen lassen – gegen ein Entgelt. Das Gerät kann für Verbraucher:innen wichtig werden, die eine Photovoltaik-Anlage haben, mit einer Wärmepumpe heizen und/oder einen dynamischen Stromtarif nutzen wollen.

Für den Einbau der Geräte auf Kundenwunsch darf der sog. grundzuständige Messstellenbetreiber (in der Regel der Netzbetreiber vor Ort) ein angemessenes Entgelt verlangen. So sieht es das Messstellenbetriebsgesetz vor.

Die Mitteldeutsche Netzgesellschaft verstieß jedoch nach Auffassung der Verbraucherzentrale gegen das Gesetz, indem sie unangemessen hohe Preise forderte: Laut Preisblatt des Anbieters sollte ein gewünschter Smart-Meter-Einbau im Januar 2025 883,86 Euro kosten, wenn der Stromverbrauch im Jahr bei unter 3.000 Kilowattstunden liegt. Haushalte mit einem Jahresverbrauch zwischen 3.000 und 6.000 Kilowattstunden sollten 643,86 Euro an den Anbieter bezahlen.

Zu diesem Zeitpunkt galt für grundzuständige Messstellenbetreiber wie Mitnetz Strom, dass bei einem Einbau auf Kundenwunsch lediglich ein Betrag in Höhe von bis zu 30 Euro gesetzlich als angemessen vermutet wurde.

Wie oft Mitnetz Strom Verbraucher:innen zu den Preisen im hohen dreistelligen Bereich Kund:innen abkassiert hat, ist unklar.

LG Halle: Anbieter belegte Unangemessenheit selbst

Das Landgericht Halle folgte der Auffassung der Verbraucherschützer, dass die von der Mitteldeutschen Netzgesellschaft zu Jahresbeginn verlangten Preise unangemessen hoch waren. Das beklagte Unternehmen habe das nicht widerlegen können. Im Gegenteil: Da es den Einbau auf Kundenwunsch nur zwei Monate später für knapp 100 Euro anbieten konnte, habe es die Unangemessenheit der zuvor geforderten Beträge von knapp 644 und knapp 844 Euro selbst belegt. Diese Preise überstiegen auch die neu eingeführte gesetzliche Vermutungsregelung von 100 Euro um ein Vielfaches, so das Gericht.

Hintergrund: Ab Februar 2025 verschob eine Gesetzesanpassung den vom grundzuständigen Messstellenbetreiber einforderbaren angemessenen Preis für einen gewünschten Smart-Meter-Einbau auf 100 Euro. Mitnetz Strom passte im gleichen Zeitraum seinen Einbau-Preis auf 99,50 Euro an.

Urteil des LG Halle vom 21.08.2025, Az. 8 O 17/25 – nicht rechtskräftig. Die Beklagte hat Berufung vor dem Oberlandesgericht Naumburg eingelegt (Az. 9 U 124/25).

Weitere Verfahren gegen die Westnetz GmbH und LEW Verteilnetz GmbH

Nach Erkenntnissen der Verbraucherzentrale haben auch andere sogenannte grundzuständige Messstellenbetreiber unangemessen hohe Preise für den Einbau von Smart Metern verlangt. Am 30. September wird vor dem Landgericht Bochum (Az. I-18 O 20/25) eine ähnliche Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die Westnetz GmbH verhandelt. Das Unternehmen forderte zum Jahresbeginn 2025 sogar bis zu rund 974 Euro pro Einbau – mehr als das 30-fache des Betrags, der nach Auffassung der Verbraucherschützer damals angemessenen war.

Ein weiteres Verfahren läuft vor dem Landgericht Augsburg gegen die LEW Verteilnetz GmbH (Az. 083 O 2120/25). Der Anbieter verlangt laut seinem Preisblatt von Verbraucher:innen mit einem Jahresverbrauch bis zu 6.000 Kilowattstunden ein jährliches Zusatzentgelt in Höhe von 68,16 Euro für den Einbau eines intelligenten Messsystems auf Kundenwunsch. Dieser Betrag übersteigt die gesetzliche Vermutungswirkung von 30 Euro um mehr als das Doppelte. Einen Termin für eine mündliche Verhandlung gibt es in diesem Verfahren noch nicht.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband

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Gesetzliche Krankenversicherung: Kein Anspruch auf Versorgung mit einem Neuromodulationsanzug

Das LSG Sachsen hat entschieden, dass Versicherte von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht die Versorgung mit einem sog. Neuromodulationsanzug – einem aus einer Jacke und einer Hose bestehenden Anzug mit 58 eingebetteten Elektroden zur Elektrostimulation – verlangen können (Az. L 1 KR 151/24).

LSG Sachsen, Pressemitteilung vom 19.09.2025 zum Urteil L 1 KR 151/24 vom 23.07.2025

Der 1. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts hat mit Urteil vom 23. Juli 2025 (Az. L 1 KR 151/24) entschieden, dass Versicherte von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht die Versorgung mit einem sog. Neuromodulationsanzug – einem aus einer Jacke und einer Hose bestehenden Anzug mit 58 eingebetteten Elektroden zur Elektrostimulation – verlangen können.

Im zugrundeliegenden Verfahren begehrte die unter einer spastischen Tetraparese bei infantiler Zerebralparese leidende Klägerin von der beklagten Krankenkasse die Versorgung mit dem genannten Hilfsmittel. Dieses könne ihre Spastiken und Schmerzen erheblich reduzieren. Dadurch würden auch das Gehen und das Greifen von Gegenständen erleichtert.

Nach Auffassung des 1. Senats handelt es sich bei dem Anzug nach den maßgeblichen Angaben des Herstellers vor allem um ein Hilfsmittel zur Krankenbehandlung, da es mittels Elektrostimulation auf den Körper einwirke.

Bei Hilfsmitteln zur Krankenbehandlung komme es entscheidend darauf an, ob die entsprechende Behandlung im Sinne des § 135 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) „neu“ sei. Denn eine neue Behandlungsmethode dürfe erst zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung eingesetzt werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB V diese positiv bewertet habe.

Nach der Entscheidung des 1. Senats stellt die Krankenbehandlung mit dem Neuromodulationsanzugs eine neue Methode dar. Eine positive Bewertung des G-BA hierzu liege nicht vor. Allein schon deshalb sei die Versorgung der Klägerin mit dem Anzug zu Recht abgelehnt worden.

Über die medizinische Frage, ob das Hilfsmittel der Versicherten tatsächlich hilft, hat der Senat aus Rechtsgründen nicht entscheiden können.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

Quelle: Sächsisches Landessozialgericht

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Erzeugerpreise August 2025: -2,2 % gegenüber August 2024

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im August 2025 um 2,2 % niedriger als im August 2024. Im Juli 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei -1,5 % gelegen, im Juni 2025 bei -1,3 %. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, sanken die Erzeugerpreise im August 2025 gegenüber dem Vormonat um 0,5 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 19.09.2025

Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz), August 2025
-2,2 % zum Vorjahresmonat
-0,5 % zum Vormonat

Die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte waren im August 2025 um 2,2 % niedriger als im August 2024. Im Juli 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei -1,5 % gelegen, im Juni 2025 bei -1,3 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, sanken die Erzeugerpreise im August 2025 gegenüber dem Vormonat um 0,5 %.

Hauptursächlich für den Rückgang der Erzeugerpreise gegenüber dem Vorjahresmonat waren im August 2025 die niedrigeren Energiepreise. Ebenfalls günstiger als vor einem Jahr waren Vorleistungsgüter. Teurer als vor einem Jahr waren hingegen Investitionsgüter, Verbrauchs- und Gebrauchsgüter. Ohne Berücksichtigung von Energie stiegen die Erzeugerpreise im Vergleich zum Vorjahresmonat im August 2025 um 0,8 %, gegenüber Juli 2025 sanken sie um 0,2 %.

Rückgang der Energiepreise gegenüber dem Vorjahresmonat

Energie war im August 2025 um 8,5 % billiger als im Vorjahresmonat. Gegenüber Juli 2025 sanken die Energiepreise um 1,0 %. Den höchsten Einfluss auf die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei Energie hatten die Preisrückgänge bei Erdgas in der Verteilung. Über alle Abnehmergruppen betrachtet fielen die Erdgaspreise gegenüber August 2024 um 11,0 % (-0,7 % gegenüber Juli 2025).

Elektrischer Strom kostete 10,8 % weniger als im August 2024 (-1,4 % gegenüber Juli 2025), Fernwärme kostete 1,8 % weniger als im Vorjahresmonat (+0,0 % gegenüber Juli 2025).

Die Preise für Mineralölerzeugnisse fielen gegenüber August 2024 um 7,3 % (-1,9 % gegenüber Juli 2025). Leichtes Heizöl kostete 7,5 % weniger als ein Jahr zuvor (-5,9 % gegenüber Juli 2025) und die Preise für Kraftstoffe waren 2,5 % günstiger (-1,9 % gegenüber Juli 2025).

Preisanstiege bei Investitionsgütern, Verbrauchsgütern und Gebrauchsgütern

Die Preise für Investitionsgüter waren im August 2025 um 1,8 % höher als im Vorjahresmonat (+0,1 % gegenüber Juli 2025). Maschinen kosteten 1,8 % mehr als im August 2024 (+0,1 % gegenüber Juli 2025). Die Preise für Kraftwagen und Kraftwagenteile stiegen um 0,9 % gegenüber August 2024 (+0,1 % gegenüber Juli 2025).

Verbrauchsgüter waren im August 2025 um 3,3 % teurer als im August 2024 (-0,1 % gegenüber Juli 2025). Nahrungsmittel kosteten 4,1 % mehr als im August 2024 (-0,1 % gegenüber Juli 2025). Deutlich teurer im Vergleich zum Vorjahresmonat waren Kaffee mit +33,1 % (-0,7 % gegenüber Juli 2025) und Rindfleisch mit +36,6 % (-0,3 % gegenüber Juli 2025). Butter kostete 5,3 % mehr als ein Jahr zuvor (-2,0 % gegenüber Juli 2025). Billiger als im Vorjahresmonat war im August 2025 insbesondere Zucker mit -36,8 % (+1,0 % gegenüber Juli 2025). Schweinefleisch war 1,9 % billiger als ein Jahr zuvor (-1,0 % gegenüber Juli 2025).

Gebrauchsgüter waren im August 2025 um 1,7 % teurer als ein Jahr zuvor (+0,0 % gegenüber Juli 2025).

Preisrückgang bei Vorleistungsgütern gegenüber August 2024

Die Preise für Vorleistungsgüter waren im August 2025 um 1,0 % niedriger als im Vorjahresmonat und 0,4 % niedriger als im Vormonat.

Chemische Grundstoffe waren 2,2 % günstiger als im Vorjahresmonat (-0,2 % gegenüber Juli 2025). Getreidemehl kostete 3,5 % weniger als im August 2024 (-1,9 % gegenüber Juli 2025). Futtermittel für Nutztiere kosteten 2,4 % weniger als ein Jahr zuvor (-2,8 % gegenüber Juli 2025).

Die Preise für Metalle sanken gegenüber dem Vorjahresmonat um 1,1 % (-0,3 % gegenüber Juli 2025). Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen waren 6,4 % billiger als im August 2024 (-0,9 % gegenüber Juli 2025). Die Preise für Betonstahl lagen im Vorjahresvergleich 2,7 % niedriger (-1,9 % gegenüber Juli 2025). Dagegen waren Kupfer und Halbzeug 0,4 % teurer als im August 2024 (+0,3 % gegenüber Juli 2025).

Preissteigerungen gegenüber August 2024 gab es unter anderem bei Holz sowie Holz- und Korkwaren mit +4,4 % (-0,1 % gegenüber Juli 2025). Nadelschnittholz war 12,4 % teurer als im August 2024 (-0,8 % gegenüber Juli 2025). Laubschnittholz kostete 1,3 % mehr als im Vorjahresmonat (+0,2 % gegenüber Juli 2025).

Glas und Glaswaren waren 2,9 % teurer als im Vorjahresmonat (+1,3 % gegenüber Juli 2025), die Preise für veredeltes und bearbeitetes Flachglas lagen 4,3 % über denen des Vorjahresmonats (+2,3 % gegenüber Juli 2025). Dagegen war Hohlglas 4,2 % billiger als im August 2024 (+0,2 % gegenüber Juli 2025). Papier, Pappe und Waren daraus kosteten 0,2 % weniger als im August 2024 (-1,0 % gegenüber Juli 2025).

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Außengastronomie am Brüsseler Platz in Köln muss nicht früher schließen

Die Stadt Köln darf die einer Gaststättenbetreiberin erteilte Sondernutzungserlaubnis für deren Außengastronomie auf dem Brüsseler Platz nicht daran knüpfen, dass sie bereits um 22:00 Uhr geschlossen wird. Das hat das OVG NRW mit Eilbeschluss vom 18.09.2025 entschieden (Az. 11 B 892/25).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 19.09.2025 zum Eilbeschluss 11 B 892/25 vom 18.09.2025

Die Stadt Köln darf die einer Gaststättenbetreiberin erteilte Sondernutzungserlaubnis für deren Außengastronomie auf dem Brüsseler Platz nicht daran knüpfen, dass sie bereits um 22:00 Uhr geschlossen wird. Das hat das Oberverwaltungsgericht mit Eilbeschluss vom 18.09.2025 entschieden und damit den anderslautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln (Az. 21 L 1617/25) geändert.

Auf dem Brüsseler Platz werden auf öffentlichen Flächen Außengastronomien mit insgesamt ca. 700 Plätzen betrieben. In der Vergangenheit hatte die Stadt die hierfür notwendigen und den Gaststättenbetreibern erteilten Sondernutzungserlaubnisse daran geknüpft, dass die Außengastronomien um 23:30 Uhr schließen mussten. Im Jahr 2023 verpflichtete das Oberverwaltungsgericht die Stadt dazu, geeignete Lärmschutzmaßnahmen zum Schutz der Nachtruhe auf dem Brüsseler Platz ab 22:00 Uhr zu ergreifen (vgl. Pressemitteilung vom 28.09.2023). In der Folge fügte die Stadt Köln unter anderem den aktuellen Sondernutzungserlaubnissen für den Brüsseler Platz die Auflage hinzu, dass die Außengastronomie bereits um 22:00 Uhr geschlossen werden muss. Die Stadt hatte diese Regelung im Wesentlichen auf im Dezember 2024 durchgeführte Lärmmessungen gestützt. Diese hätten, so die Stadt, ergeben, dass schon eine nur mäßig ausgelastete Außengastronomie um 22:00 Uhr die relevanten Grenzwerte überschreite. Mit ihrem dagegen gerichteten Eilantrag war eine der betroffenen Gaststättenbetreiberinnen beim Verwaltungsgericht Köln noch erfolglos geblieben. Ihre Beschwerde hatte nun beim Oberverwaltungsgericht Erfolg.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen ausgeführt: Die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für Außengastronomiebetriebe liegt im Ermessen der Stadt. Allerdings muss sie ihre Entscheidungen auf einer vollständigen und zutreffenden Tatsachengrundlage treffen. Dies ist in Bezug auf die Schließzeit von 22:00 Uhr nicht der Fall. Aus den Ergebnissen der im Dezember 2024 durchgeführten Messungen ergibt sich nicht, dass die festgestellten Grenzwertüberschreitungen der Außengastronomie zuzuordnen sind. Denkbar ist auch, dass diese von sonstigen anwesenden oder den Brüsseler Platz überquerenden Kleingruppen ausgegangen sein könnten. Die Verwaltungsakten der Stadt enthalten auch ansonsten keine Anhaltspunkte für besondere Lärmbelästigungen, die der Außengastronomie zuzuordnen wären, wie etwa konkrete, auf einzelne Betriebe bezogene Lärmbeschwerden der Anwohner.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen

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Standardisierte Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nach § 13a Absatz 3 Satz 4 EStG – Anlage 13a 2025

Das BMF gibt die Vordrucke der Anlage 13a sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2025 bekannt (Az. IV D 4 – S 2149/00010/012/054).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 4 – S 2149/00010/012/054 vom 18.09.2025

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gibt das BMF die Vordrucke der Anlage 13a sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2025 bekannt.

Der amtlich vorgeschriebene Datensatz, der nach § 13a Absatz 3 Satz 4 EStG in Verbindung mit §87a Absatz 6 der Abgabenordnung (AO) durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln ist, wird nach § 87b Absatz 2 AO im Internet unter www.elster.de zur Verfügung gestellt.

Für die elektronische authentifizierte Übermittlung ist eine Registrierung notwendig. Diese ist sowohl über Mein ELSTER (www.elster.de) als auch über Software anderer Anbieter (www.elster.de/elsterweb/softwareprodukt) möglich. Der Registrierungsvorgang kann abhängig von der Registrierungsmethode bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen. Die Anlage AV13a sowie bei Mitunternehmerschaften die entsprechenden Anlagen sind notwendiger Bestandteil der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen.

Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf die Übermittlung der standardisierten Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten. § 150 Absatz 8 AO findet hierbei entsprechende Anwendung. Für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen sind in diesen Fällen die Papiervordrucke der Anlage 13a zu verwenden (§ 13a Absatz 3 Satz 5 und 6 EStG).

Dieses Schreiben wird mit den Anlagen im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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IAASB Handbook 2025 veröffentlicht

Das IAASB hat das 2025 Handbook of International Quality Management, Auditing, Review, Other Assurance, and Related Services Pronouncements veröffentlicht. Darauf macht die WPK aufmerksam.

WPK, Mitteilung vom 18.09.2025

Am 17. September 2025 hat das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) das 2025 Handbook of International Quality Management, Auditing, Review, Other Assurance, and Related Services Pronouncements veröffentlicht. Es erscheint erstmals in fünf Bänden und enthält die aktuellen internationalen Prüfungsstandards ISA sowie weitere fachliche Standards und Verlautbarungen des IAASB.

Bislang noch nicht in Kraft getreten, aber im Handbuch enthalten, sind:

  • ISA 240 (Revised), The Auditor’s Responsibilities Relating to Fraud in an Audit of Financial Statements,
  • ISA 570 (Revised 2024), Going Concern und
  • ISSA 5000, General Requirements for Sustainability Assurance Engagements

Das Handbuch kann auf der Internetseite des IAASB heruntergeladen oder in gedruckter Form bestellt werden.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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