Crash auf der Nordschleife: Anspruch auf Schadensersatz?

Wie wirkt sich die von einem jeden Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr im Rahmen eines Unfalls bei sog. Touristenfahrten auf dem Nürburgring aus? Diese Frage hatte das LG Koblenz zu entscheiden (Az. 5 O 123/20).

LG Koblenz, Mitteilung vom 16.09.2025 zum Urteil 5 O 123/20 vom 16.09.2025 (nrkr)

Wie wirkt sich die von einem jeden Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr im Rahmen eines Unfalls bei sog. Touristenfahrten auf dem Nürburgring aus? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.

Der Fall

Die Parteien streiten um einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus einem Verkehrsunfallereignis.

Der Kläger befuhr am 02.06.2019 die Nordschleife des Nürburgrings. Im Bereich des Streckenabschnitts Schwalbenschwanz, Galgenkopf war das KRAD, welches bei der Beklagten haftpflichtversichert ist, gestürzt. Zur Hilfeleistung hatte eine dritte Person ihr Kfz zum Stand gebracht und wollte dem verunfallten KRAD-Fahrer zur Hilfe eilen. Auf der Strecke lag das KRAD des verunfallten KRAD-Fahrers mitten auf der Straße. Vor dem klägerischen Fahrzeug fuhr zudem ein Pkw BMW M4. In der Folge fuhr das klägerische Fahrzeug auf das Heck des vorausfahrenden Pkw BMW M4 auf, wobei weitere Einzelheiten zwischen den Parteien umstritten sind. Der Kläger behauptet, dass sowohl der Grünstreifen rechts von der Fahrbahn als auch die Fahrbahn durch zwei Kfz und das KRAD blockiert gewesen seien, sodass er binnen Sekundenbruchteilen und um Personenschäden zu vermeiden eine Notbremsung einleitete und mit seinem Fahrzeug gerade auf das Heck des BMW M4 auffuhr.

Der Kläger beantragt Ersatz des ihm durch den Verkehrsunfall entstandenen Schadens und seiner Auslagen. Die Beklagte beantragt hingegen, die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, dass der vor dem klägerischen Pkw fahrende BMW M4 kontrolliert zum Stehen gekommen sei und der Kläger zu spät auf das Bremsmanöver des vor ihm fahrenden Fahrzeuges reagiert habe. Bei ausreichendem Abstand, angepasster Geschwindigkeit und angemessener Reaktion hätte der Kläger sein Fahrzeug ohne weiteres unbeschadet hinter dem vorausfahrenden M4 zum Stillstand bringen können.

Die Entscheidung

Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat der Klage nur in einem Umfang von 20 % stattgegeben, im Übrigen diese jedoch abgewiesen.

Der Kläger hat gegen die Beklagte aus dem Verkehrsunfall einen Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, § 823 BGB und § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG.

Unzweifelhaft hat sich der Unfall beim Betrieb der beteiligten Kraftfahrzeuge ereignet. Es kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass es sich für einen der Fahrer um ein unabwendbares Ereignis gemäß § 17 III StVG handelte. Unabwendbar ist ein Ereignis, das durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Abzustellen ist insoweit auf das Verhalten des sog. Idealfahrers. Für das klägerische Fahrzeug ergibt sich die Vermeidbarkeit zur Überzeugung der Kammer in Anbetracht der ermittelten Ausgangsgeschwindigkeit von rund 135 km/h durch einen deutlich zu geringen Abstand zum vorausfahrenden BMW M4, als dieser aufgrund des auf der Fahrbahn liegenden Krads voll abgebremst wurde. Aber auch dem Fahrer des bei der Beklagten versicherten Krads ist vorliegend nicht der Nachweis gelungen, dass das Unfallereignis für ihn unvermeidbar gewesen sei. Unstreitig ist zwischen den Parteien nämlich, dass der Fahrer mit seinem Krad gestürzt ist und das Krad in der Folge auf der Fahrbahn gelegen hat. Nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG hängt der Umfang des zu leistenden Schadensersatzes daher von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Unfallbeteiligten verursacht worden ist. Vorliegend ist dabei zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass dieser unstreitig auf den vorausfahrenden BMW aufgefahren ist. Gegen den Kläger streitet dabei, dass er vorliegend entgegen § 4 Abs. 1 StVO zu dem vorausfahrenden Fahrzeug einen zu geringen Abstand aufgewiesen hat. Demnach steht für die Kammer fest, dass der Kläger auf Grund eines zu geringen Abstandes zum vorausfahrenden Pkw mit diesem kollidiert ist. Auf Seiten der Beklagten verbleibt es allerdings bei der einzustellenden Betriebsgefahr, welche die Kammer vorliegend mit 20 % in Ansatz bringt. Nach der Rechtsprechung des OLG Koblenz ist bei sog. Touristenfahrten, wie vorliegend, bei denen bei zu zügigem (sportlichen) Fahren ein Kontrollverlust über das Fahrzeug droht, hingegen beim langsamen (vorsichtigen) Fahren die Gefahr besteht, dass es zu Auffahrunfällen mit sich von hinten „im Rennmodus“ nähernden Fahrzeugen kommt, die Betriebsgefahr eines die Nordschleife des Nürburgrings befahrenden Fahrzeugs aufgrund der gefahrenträchtigen Örtlichkeit sowie der gefahrträchtigen Verkehrssituation als generell erhöht anzusehen (vgl. OLG Koblenz NZV 2023, 371).

Die Betriebsgefahr des bei der Beklagten versicherten Krad hat sich vorliegend zur Überzeugung der Kammer auch kausal auf das Unfallereignis ausgewirkt. Die Kammer folgt insoweit den glaubhaften Angaben des Klägers, dass dieser eine Ausweichbewegung nach links vornehmen wollte, dies allerdings im Hinblick auf den sich auf der Strecke befindlichen Fahrer des Krads zur Vermeidung von Personenschäden unterlassen hat.

Demnach hat sich vorliegend die Betriebsgefahr des bei der Beklagten versicherten Krad kausal auf das vorliegende Verkehrsunfallereignis ausgewirkt, gleichwohl es keine direkte Berührung zwischen dem klägerischen Pkw und dem bei der Beklagten versicherten Krad gegeben hat. Ausreichend ist nämlich, dass der Betrieb eines Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat (vgl. BGH r+s 2017, 95).

Dies ist vorliegend der Fall und führt zu einer (anteiligen) Haftung der Beklagten in Höhe von 20 %.

Auszug aus dem Straßenverkehrsgesetz

§ 17 StVG Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

Quelle: Landgericht Koblenz

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ZEW-Index stabilisiert sich, Lage verschlechtert sich weiter

Nach dem jüngsten Einbruch im August 2025 stabilisieren sich lt. ZEW die Erwartungen im September. Sie liegen mit plus 37,3 Punkten um plus 2,6 Punkte über dem Vormonatswert. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage sinkt dagegen weiter. Der Lageindikator für Deutschland liegt mit minus 76,4 Punkten um minus 7,8 Punkte unter dem Vormonatswert.

ZEW, Pressemitteilung vom 16.09.2025

Der ZEW-Indikator liegt bei plus 37,3 Punkten

Nach dem jüngsten Einbruch im August 2025 stabilisieren sich die Erwartungen im September. Sie liegen mit plus 37,3 Punkten um plus 2,6 Punkte über dem Vormonatswert. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage sinkt dagegen weiter. Der Lageindikator für Deutschland liegt mit minus 76,4 Punkten um minus 7,8 Punkte unter dem Vormonatswert.

„Die Finanzmarktexpertinnen und -experten sind verhalten optimistisch: die Erwartungen stabilisieren sich, die Lage hat sich dagegen verschlechtert. Die Risiken sind weiterhin beachtlich, denn die Unsicherheit bezüglich der US-amerikanischen Zollpolitik sowie des deutschen „Herbsts der Reformen“ bleibt bestehen“, kommentiert ZEW-Präsident Prof. Achim Wambach, PhD die aktuellen Ergebnisse. Insbesondere verbessern sich die Aussichten für exportorientierte Branchen, die zuletzt einen Einbruch erlebt haben. Am meisten profitieren die Automobilbranche, sowie die Chemie- und Pharmaindustrie, eine Verbesserung verzeichnet auch die Metallproduktion. Jedoch bleiben alle drei Salden der genannten Branchen weiterhin im negativen Bereich.

Auch die Erwartungen für die Eurozone verbessern sich leicht. Diese liegen aktuell mit plus 26,1 Punkten um plus 1,0 Punkte über dem Vormonatswert. Im Unterschied zum Indikator für Deutschland steigt die Lagebewertung für die Eurozone leicht an. Mit minus 28,8 Punkten liegt sie aktuell um plus 2,4 Punkte über dem Vormonatswert.

Quelle: ZEW

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Stellungnahme zur Überarbeitung der Leitlinien zur Fusionskontrollverordnung

Die BRAK hat zur Überarbeitung der Leitlinien zur Fusionskontrolle Stellung genommen. Sie hebt dabei u. a. hervor, dass die EU-Kommission Auswirkungen von Übernahmen im Technologiesektor teilweise zu spät erkannt und nicht immer effektiv und angemessen reagiert habe.

BRAK, Mitteilung vom 16.09.2025

Die BRAK hat im Rahmen einer Konsultation der Europäischen Kommission zur Überarbeitung der Leitlinien zur Fusionskontrolle Stellung genommen. Sie hebt dabei unter anderem hervor, dass die Kommission Auswirkungen von Übernahmen im Technologiesektor teilweise zu spät erkannt und nicht immer effektiv und angemessen reagiert habe.

Die EU-Fusionskontrollverordnung regelt die Prüfung und Genehmigung von Unternehmenszusammenschlüssen, die erhebliche Auswirkungen auf den Wettbewerb im europäischen Binnenmarkt haben könnten, um eine beherrschende Stellung zu verhindern und den wirksamen Wettbewerb zu schützen. Die BRAK bemängelt in ihrer Stellungnahme, dass die Kommission bei der Fusionskontrolle in bestimmten Technologiesektoren Wettbewerbsauswirkungen zunächst nicht hinreichend berücksichtigt und nicht überall angemessene Prüfungsstandards entwickelt habe. Sie schlägt vor, langfristig positive Auswirkungen auf die Gesellschaft, beispielsweise auf die strategische Autonomie der europäischen Industrie, bei der Beurteilung einer Unternehmensfusion stärker zu berücksichtigen. Der komplexe neue Ansatz der Kommission zur Berücksichtigung innovationsbedingter Effizienzen sollte zudem aus Gründen der Rechtssicherheit präzise in den Leitlinien dargelegt werden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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EU-Datenverordnung gibt Nutzern Kontrolle über die Daten ihrer vernetzten Geräte

Seit dem 12.09.2025 findet die EU-Datenverordnung Anwendung in der EU. Sie verschafft Nutzern die Kontrolle über die Daten, die von ihren vernetzten Geräten wie Smartwatches und Autos erzeugt werden, und eröffnet gleichzeitig kleinen Unternehmen die Möglichkeit, diese Daten für die Entwicklung innovativer Kundendienste zu nutzen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 12.09.2025

Ab heute findet die EU-Datenverordnung Anwendung in der EU. Sie verschafft Nutzern die Kontrolle über die Daten, die von ihren vernetzten Geräten wie Smartwatches und Autos erzeugt werden, und eröffnet gleichzeitig kleinen Unternehmen die Möglichkeit, diese Daten für die Entwicklung innovativer Kundendienste zu nutzen.

Die Datenverordnung verbessert den Zugang zu hochwertigen Daten und vergrößert damit auch das Potenzial für datengetriebene Innovationen. Die Datenverordnung enthält faire Regelungen, die für eine breitere Verfügbarkeit von Daten sorgen und so Innovation, Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum in der digitalen Wirtschaft in Europa fördern.

Verbraucher und gewerbliche Nutzer vernetzter Geräte – wie Autos, Smart-TVs und Industrieanlagen – können jetzt auf die von ihren Geräten erzeugten Rohdaten zugreifen und diese selbst nutzen und weitergeben. Hierzu ist in der EU-Datenverordnung Folgendes geregelt:

  • Sie stellt sicher, dass vernetzte Geräte auf dem EU-Markt so konzipiert sind, dass sie eine gemeinsame Nutzung von Daten ermöglichen.
  • Sie gibt Verbrauchern die Möglichkeit, kostengünstigere Anbieter von Reparatur- und Instandhaltungsleistungen zu wählen oder dies selbst zu erledigen.
  • Sie ermöglicht den Nutzern in Branchen wie dem verarbeitenden Gewerbe oder der Landwirtschaft den Zugang zu Daten über die Leistung von Industrieanlagen, wodurch deren Effizienz und Betrieb verbessert werden können.
  • Sie ermöglicht es Cloud-Nutzern, zwischen Cloud-Anbietern zu wechseln oder Dienste mehrerer Anbieter parallel zu nutzen.
  • Sie verbietet unlautere Verträge, die eine gemeinsame Nutzung von Daten verhindern könnten.

Zudem hat die Kommission Leitlinien für die gemeinsame Nutzung von Fahrzeugdaten veröffentlicht, die die Reparatur und Instandhaltung verbessern sowie das Car-Sharing und die Mobilität als Dienstleistung (MaaS) erleichtern sollen.

Nächste Schritte

Die Kommission arbeitet an weiteren Instrumenten, um die Durchführung der Datenverordnung zu erleichtern. Sie wird einen Helpdesk eigens für Rechtsfragen zur Datenverordnung einrichten, der Unternehmen bei Fragen zur Umsetzung der neuen Maßnahmen direkt unterstützen wird. Sie wird auch Orientierung bei der Verwendung von Daten im Hinblick auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen bieten. Insbesondere wird sie klarstellen, wann der neue Mechanismus zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen angewandt werden kann. Zudem wird sie Musterbedingungen für die gemeinsame Nutzung von Daten und Standardklauseln für Cloud-Verträge veröffentlichen, um die gemeinsame Nutzung von Daten zu erleichtern.

Darüber hinaus wird die Kommission eine Strategie für die Datenunion annehmen, um den Datenrahmen der EU weiter zu verbessern und zu vereinfachen.

Hintergrund

Die Kommission hat mit europäischen Unternehmen jeder Größe sowie mit Industrieverbänden und der Zivilgesellschaft zusammengearbeitet, um die Bestimmungen zu präzisieren und praktische Instrumente für die Anwendung der Datenverordnung zu entwickeln.

Auch in Zukunft wird die Zusammenarbeit mit den Interessenträgern parallel zur Anwendung der Datenverordnung fortgesetzt, sodass Rückmeldungen Eingang in künftige Leitlinien finden, die Durchführung verhältnismäßig und effektiv bleibt und sich in die Vereinfachungsagenda der Kommission einfügt.

Bereits jetzt hat die Kommission die Mitgliedstaaten, Unternehmen und andere Interessenträger unterstützt und beispielsweise Antworten auf häufig gestellte Fragen und Leitlinien veröffentlicht. Die Datenverordnung ergänzt den Daten-Governance-Rechtsakt. Während der Daten-Governance-Rechtsakt die Vertrauenswürdigkeit freiwilliger Mechanismen für die gemeinsame Nutzung von Daten erhöht, schafft die Datenverordnung Rechtsklarheit in Bezug auf den Zugang zu Daten und deren Nutzung.

Quelle: Europäische Kommission

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Strenge Voraussetzungen für Durchsuchung von Anwaltskanzleien

Das BVerfG hat im Rahmen einer an sich unzulässigen Verfassungsbeschwerde die strengen Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit für die Durchsuchung von Rechtsanwaltskanzleien angemahnt (Az. 1 BvR 398/24). Die Anforderungen seien hier – ebenso wie bei Steuerkanzleien – höher als die bei „normalen“ Durchsuchungen. Grund sei der besondere Schutz von Berufsgeheimnisträgern. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 15.09.2025 zum Beschluss 1 BvR 398/24 des BVerfG vom 21.07.2025

Die Verfassungsbeschwerde scheiterte, doch das BVerfG mahnte die strengen Voraussetzungen bei der Durchsuchung von Anwaltskanzleien an.

Der Erste Senat des BVerfG hat im Rahmen einer an sich unzulässigen Verfassungsbeschwerde die strengen Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit für die Durchsuchung von Rechtsanwaltskanzleien angemahnt. Die Anforderungen seien hier – ebenso wie bei Steuerkanzleien – höher als die bei „normalen“ Durchsuchungen. Grund sei der besondere Schutz von Berufsgeheimnisträgern. Dieser diene nicht nur der Vertrauensbeziehung zwischen Rechtsbeistand und Mandanten, sondern auch dem Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege. Zudem berge die Durchsuchung von Kanzleiräumen regelmäßig die Gefahr, dass Daten von Nichtbeschuldigten betroffen seien (BVerfG, Beschluss vom 21.07.2025 – 1 BvR 398/24).

Hamburger Justiz durchsucht Kanzleiräume und beschlagnahmt PC

Die Staatsanwaltschaft Hamburg hatte gegen einen Anwalt ein Ermittlungsverfahren wegen versuchten Prozessbetrugs geführt. Hintergrund des Ermittlungsverfahrens war ein zivilrechtlicher Honorarstreit zwischen ihm und einer ehemaligen Mandantin, die Strafanzeige erstattet hatte. Das zuständige Amtsgericht erließ auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Durchsuchungsbeschluss für die Kanzleiräume – noch während des laufenden zivilrechtlichen Honorarstreits (der später zu Lasten der Mandantin ausging). Die Akten des Zivilverfahrens wurden nicht beigezogen. Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit enthielt der Beschluss nicht. Bei der Durchsuchung wurde unter anderem ein Computer des Anwalts sichergestellt. Seine Beschwerde dagegen verwarf das LG Hamburg als unbegründet.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügte der Anwalt eine Verletzung der Art. 13 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz. Die Verfassungsbeschwerde erachtete das BVerfG wegen mangelnder Rechtswegserschöpfung als unzulässig. Der Rechtsanwalt hatte nicht substantiiert vorgetragen, eine Gehörsrüge gemäß § 33a StPO erhoben zu haben.

Aufgrund der Unzulässigkeit komme es (eigentlich) nicht mehr darauf an, ob die Durchsuchungsanordnung den „strengen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit bei der Durchsuchung bei Rechtsanwälten bei einer Gesamtabwägung“ gerecht wurde, so das BVerfG. Doch genau diese Prüfung nimmt der Senat dennoch vor – und kommt zu dem Ergebnis, dass die Durchsuchung unangemessen und damit unzulässig gewesen sei.

BVerfG entscheidet inhaltlich zu unzulässiger Verfassungsbeschwerde

Der besondere Schutz von Berufsgeheimnisträgern (§ 53 StPO) gebiete bei der Anordnung der Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei die besonders sorgfältige Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, so das BVerfG. Was das im Einzelfall bedeutet und warum die einzelnen Voraussetzungen weder für sich genommen noch in der Gesamtschau gewahrt wurden, dekliniert der Senat am konkreten Beispiel durch:

  1. Der vorgeworfene versuchte (Prozess-)Betrug sei keine Straftat von erheblicher Bedeutung. Zum einen aufgrund der zu erwartenden Strafandrohung von – abstrakt – maximal drei Jahren, wobei im konkreten Einzelfall die mögliche Strafe sogar noch deutlich darunter gelegen hätte. Zum anderen, weil das Schutzgut ausschließlich das Vermögen sei. Und schließlich sei auch noch ein strafbefreiender Rücktritt in Betracht gekommen.
  2. Der Tatverdacht sei weiterhin aufgrund aktenkundiger Widersprüche zumindest schwach. Die Zeugin sei zudem wenig glaubhaft gewesen, habe sie doch ein persönliches Interesse an einer Verurteilung ihres ehemaligen Anwalts gehabt, da sie einen Zivilrechtsstreit mit ihm über die Vergütung führte.
  3. Die Auffindevermutung sei zudem eher gering gewesen, so das BVerfG weiter. Der Anwalt hatte zuvor Kenntnis von den Ermittlungen gehabt und mit einem Akteneinsichtsantrag sogar offengelegt, dass er eine Durchsuchung zumindest für möglich gehalten habe.
  4. Das wichtigste Argument war jedoch die besondere Eingriffsintensität einer Durchsuchung von Kanzleiräumen eines Rechtsanwalts, die regelmäßig zu einer regulierenden Beschränkung der Durchsuchung von Kanzleien von Rechtsanwälten und Steuerberatern führe. Die Durchsuchung von Kanzleiräumen berge regelmäßig die Gefahr, dass unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG stehende Daten von Nichtbeschuldigten betroffen seien. Hinzu komme, dass diese anwaltlichen Mandatsverhältnisse – Berufsgeheimnisträger – besonders schutzbedürftig seien. Der Schutz dieser Vertrauensbeziehung liege auch im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege. Die hier sehr weit formulierte Durchsuchungsanordnung („Gesamtschau der Unterlagen“) habe auch ganz konkret potenziell Unterlagen anderer Mandanten umfasst. Zahlreiche verfahrensunbeteiligte Personen, insbesondere Mandantinnen und Mandanten, seien von der Durchsuchung mit betroffen gewesen, obwohl sie in keiner Beziehung zu dem Tatvorwurf stünden und den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst hätten.
  5. Die Durchsuchungsanordnung sei zwar zur Erreichung des Aufklärungszwecks erforderlich, jedoch nicht das mildeste Mittel zur Ermittlung gewesen. Weil der gesamte Tatvorwurf mit dem Vortrag des Beschuldigten im Zivilverfahren stehe und falle, hätte hier die Akte des Zivilverfahrens beigezogen werden müssen. Weil der Anwalt von den Ermittlungen wusste, hätte auch keine Gefahr des Beweismittelverlustes bestanden, hätte man noch weiter abgewartet.

Daher kommt das BVerfG im Rahmen einer abschließenden Angemessenheitsprüfung zu dem Schluss, dass schon die Schwere des Tatvorwurfs, der schwache Tatverdacht, der geringe Grad der Auffindewahrscheinlichkeit, die schon grundsätzlich bei Durchsuchungen erhebliche Eingriffstiefe und die weiteren denkbaren Ermittlungsansätze zusammengenommen bereits erheblich gegen die Angemessenheit der Durchsuchung sprächen. Hier komme erschwerend hinzu, dass die Durchsuchungsanordnung in Bezug auf die Rechtsanwaltskanzlei weit gefasst und potenziell zahlreiche unbeteiligte Mandanten betroffen habe. Entscheidend habe letztlich die besondere Rolle des Betroffenen als Rechtsanwalt gegen ein angemessenes Verhältnis aus staatlicher Eingriffsmaßnahme zur Wahrheitsermittlung und Eingriff in die Grundrechte gesprochen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Irreführende Werbung und mangelnder Datenschutz bei Immobilienscout24

Das LG Berlin II hat der Immobilien Scout GmbH untersagt, mit irreführenden Angaben für den kostenpflichtigen „SCHUFA-BonitätsCheck“ zu werben. Damit gibt das Gericht einer Klage des vzbv statt. Außerdem verbietet das Gericht dem Unternehmen, personenbezogene Daten mithilfe eines Online-Formulars zur Selbstauskunft ohne Rechtsgrundlage zu verarbeiten (Az. 52 O 65/23).

vzbv, Mitteilung vom 11.09.2025 zum Urteil 52 O 65/23 des LG Berlin II vom 19.06.2025 (nrkr)

Landgericht Berlin gibt Klage der Verbraucherzentrale gegen die Immobilien Scout GmbH statt

  • Irreführende Werbung für kostenpflichtigen „SCHUFA-BonitätsCheck“ auf immobilienscout24.de
  • Immobilienportal erhob zudem über eine „Selbstauskunft“ personenbezogene Daten, ohne die erforderliche Einwilligung der Betroffenen einzuholen
  • LG Berlin gibt Klage der Verbraucherzentrale in vollem Umfang statt

Das Landgericht Berlin hat der Immobilien Scout GmbH untersagt, mit irreführenden Angaben für den kostenpflichtigen „SCHUFA-BonitätsCheck“ zu werben. Damit gibt das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt. Außerdem verbietet das Gericht dem Unternehmen, personenbezogene Daten mithilfe eines Online-Formulars zur Selbstauskunft ohne Rechtsgrundlage zu verarbeiten.

„Wohnungssuchende dürfen nicht mit irreführenden Angaben zum Kauf von Zusatzprodukten, wie einer SCHUFA-Auskunft, verleitet werden. Hier muss das Immobilienportal für faire Bedingungen sorgen. Der Anbieter darf sich die Not der Suchenden nicht unzulässig zu Nutze machen“, sagt Ramona Pop, Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverbands.

Irreführende Werbung für Bonitäts-Check

Immobilien Scout bot auf der Plattform unter anderem einen „SCHUFA-BonitätsCheck“ für 29,95 Euro an und bewarb das Produkt unter anderem mit folgenden Aussagen:

  • „Immer häufiger verlangen Vermieter schon bei der Besichtigung einen SCHUFA-BonitätsCheck. Weisen Sie Ihre Zuverlässigkeit bei uns einfach nach.“ und
  • „Besonders in großen Städten mit geringem Wohnungsangebot ähneln Besichtigungen einem Bewerbungsgespräch, zu dem potenzielle Mieter eine Mappe mit allen relevanten Unterlagen zu ihrer Person mitbringen. Die SCHUFA Auskunft ist dabei ein wichtiger Bestandteil dieser Bewerbungsmappe.“

Damit entstand aus Sicht der Verbraucherzentrale der Eindruck, dass Vermieter schon bei der Wohnungsbesichtigung eine Bonitätsauskunft von Mietinteressenten verlangen dürfen. Das ist nicht der Fall, auch wenn angesichts des Wohnraummangels vor allem in Großstädten viele Wohnungssuchende die Unterlagen bereits zur Besichtigung mitbringen.

Landgericht Berlin bestätigt Irreführung

Das Landgericht Berlin folgt der Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbands, dass die strittigen Werbeaussagen irreführend sind. Es sei gerade nicht rechtmäßig, bereits im Zeitpunkt einer Wohnungsbesichtigung – ohne Vorliegen einer Rechtsgrundlage – die Vorlage einer Bonitätsauskunft zu verlangen. Richtig ist: Erst wenn der Abschluss des Mietvertrags kurz bevorsteht und nur noch vom Ergebnis der Bonitätsprüfung abhängt, dürfen Vermieter:innen eine Bonitätsauskunft verlangen. Auf dem Immobilienportal gab es zwar einen Hinweis auf die tatsächliche Rechtslage – allerdings war dieser deutlich weniger prominent platziert als die irreführenden Angaben zur SCHUFA-Auskunft.

Weiterer Verstoß: Unzulässige Datenverarbeitung

Das Gericht untersagte Immobilien Scout außerdem, die in einem mit „Selbstauskunft“ überschriebenen Formular eingegebenen personenbezogene Daten der Nutzer:innen ohne wirksame Rechtsgrundlage zu verarbeiten.

Nach der Registrierung auf immobilienscout24.de konnten Verbraucher:innen eine Vielzahl an persönlichen Informationen eingeben und ihrem Nutzerprofil hinzufügen: unter anderem die Beschäftigungsart, das Nettoeinkommen, Raucher/Nichtraucher und mehr. Auf der Webseite gab es folgenden Hinweis: „Die digitale Selbstauskunft von ImmobilienScout24 ist sicher, datenschutzkonform und hilft dem Anbieter, ein sich [sic!] besseres Bild von Ihnen zu machen“. Das Gericht verneint, dass Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung vorlagen. Es fehle an einer freiwilligen und unmissverständlichen Einwilligung durch die Nutzer:innen.

Das Urteil des LG Berlin II vom 19.06.2025, Az. 52 O 65/23, ist nicht rechtskräftig. Die Immobilien Scout GmbH hat gegen das Urteil Berufung eingelegt (Kammergericht Berlin, Az. 5 U 63/25).

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv)

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Konzept der Stadt Salzgitter zu Unterkunftskosten ist schlüssig

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass das Konzept der Stadt Salzgitter zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten keinen durchgreifenden Zweifeln unterliegt (Az. L 11 AS 472/24 B ER).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 10.09.2025 zum Beschluss L 11 AS 472/24 B ER vom 26.08.2025

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass das Konzept der Stadt Salzgitter zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten keinen durchgreifenden Zweifeln unterliegt.

Ausgangspunkt war das Eilverfahren einer langjährigen Grundsicherungsempfängerin, die mit ihrer neunjährigen Tochter in einer 72 m² großen Wohnung lebt. Die Brutto-Kaltmiete beträgt 586 Euro. Vom Jobcenter Salzgitter erhielt sie zunächst eine Kostensenkungsaufforderung und später nur noch gekürzte Leistungen, da sich die angemessene Brutto-Kaltmiete hier auf 442 Euro belaufe.

Hiergegen leitete die Frau ein gerichtliches Eilverfahren ein und argumentierte, dass in Salzgitter kein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der Unterkunftskosten bestehe. Ausschlaggebend für die Unschlüssigkeit sei, dass das Stadtgebiet von Salzgitter keinen einheitlichen Vergleichsraum bilde, da es nach ihrer Ansicht verkehrstechnisch unterschiedlich angebunden sei. Zudem könne sie nicht umziehen, da pflegebedürftige Familienangehörige in der Nähe lebten.

Anders als die erste Instanz hat das LSG die Rechtsauffassung des Jobcenters überwiegend bestätigt. Das Gericht konnte keine durchgreifenden Zweifel an der Schlüssigkeit des Konzepts der Stadt zur Bedarfsermittlung erkennen. Nach den Prüfungsmaßstäben des Eilverfahrens sei nicht ersichtlich, dass der Zuständigkeitsbereich des Jobcenters Salzgitter nicht über die erforderliche verkehrliche Verbundenheit verfüge. Der Raum werde durch 25 Buslinien und mehrere Bahnlinien erschlossen; außerdem verfüge mehr als jeder zweite Einwohner über einen Pkw. Die gerichtliche Kontrolle von Konzepten zu den Wohnkosten beschränke sich dabei auf eine Verfahrenskontrolle. Es reiche daher nicht aus, das Konzept pauschal zu bestreiten. Einer ins Einzelne gehenden Überprüfung bestimmter Detailfragen, zu denen auch Einzelheiten der Repräsentativität und Validität der zugrunde gelegten Daten zählen, bedürfe es erst dann, wenn fundierte Einwände erhoben werden. Zudem sei ein Umzug für die Frau nicht unzumutbar, da Pflegeleistungen nicht aus der unmittelbaren Nachbarschaft erbracht werden müssten.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

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Durchbruch bei Künstlicher Intelligenz

Künstliche Intelligenz ist in den vergangenen Monaten in der Breite der deutschen Wirtschaft angekommen. Inzwischen nutzt etwa jedes dritte Unternehmen (36 Prozent) KI. Vor einem Jahr betrug er noch 20 Prozent. Zudem plant oder diskutiert fast jedes zweite Unternehmen (47 Prozent) aktuell den KI-Einsatz (Vorjahr: 37 Prozent). Demgegenüber sagen nur noch 17 Prozent, dass KI für sie kein Thema ist, nach 41 Prozent im Vorjahr. Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Befragung des Digitalverbands Bitkom.

Bitkom, Pressemitteilung vom 15.09.2025

  • Jedes dritte Unternehmen in Deutschland nutzt inzwischen KI – fast doppelt so viele wie vor einem Jahr
  • 8 von 10 Unternehmen sehen KI als wichtigste Zukunftstechnologie
  • 93 Prozent würden einen KI-Anbieter aus Deutschland bevorzugen

Künstliche Intelligenz ist in den vergangenen Monaten in der Breite der deutschen Wirtschaft angekommen. Inzwischen nutzt etwa jedes dritte Unternehmen (36 Prozent) KI. Damit ist der Anteil fast doppelt so hoch wie noch vor einem Jahr, als er 20 Prozent betrug. Zudem plant oder diskutiert fast jedes zweite Unternehmen (47 Prozent) aktuell den KI-Einsatz, das sind ebenfalls deutlich mehr als im Vorjahr mit 37 Prozent. Demgegenüber sagen nur noch 17 Prozent, dass KI für sie kein Thema ist, nach 41 Prozent im Vorjahr. Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Befragung von 604 Unternehmen in Deutschland ab 20 Beschäftigten im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. „Künstliche Intelligenz hat den Durchbruch in der deutschen Wirtschaft geschafft“, sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst. „Die Unternehmen haben nicht nur die Möglichkeiten von KI erkannt, sie setzen KI ein und investieren. Das ist eine gute Nachricht für die Wettbewerbs- und Zukunftsfähigkeit der deutschen Wirtschaft.“

Chancen-Perspektive auf KI dominiert

Inzwischen sind 8 von 10 Unternehmen (81 Prozent) sicher, dass KI die wichtigste Zukunftstechnologie ist (2024: 73 Prozent), nur noch 17 Prozent halten sie für einen Hype, der vorübergeht (2024: 26 Prozent). Erstmals glaubt eine knappe Mehrheit von 51 Prozent, dass Unternehmen, die KI nicht nutzen, keine Zukunft haben (2024: 48 Prozent). Umgekehrt meinen nur noch 31 Prozent, dass KI zwar spektakulär aussieht, aber im Unternehmen keinen konkreten Nutzen bringt. Vor einem Jahr lag der Anteil mit 46 Prozent noch deutlich höher.

Mit Blick auf das eigene Unternehmen sehen 83 Prozent KI als Chance, vor einem Jahr waren es erst 78 Prozent, 2023 sogar nur 68 Prozent. Lediglich 14 Prozent sehen KI eher als Risiko, gerade einmal noch 1 Prozent glaubt, dass KI keine Auswirkungen auf das eigene Unternehmen hat. Rund ein Viertel (24 Prozent) geht davon aus, dass KI das eigene Geschäftsmodell verändern wird. Fast ebenso viele (23 Prozent) sorgen sich, dass KI die Existenz des Unternehmens gefährdet. „KI bietet den Unternehmen riesige Chancen, unabhängig von Größe und Branche. Die größte Gefahr ist es, KI einfach zu ignorieren und den KI-Zug zu verpassen“, so Wintergerst.

29 Prozent der Unternehmen wollen ihre KI-Investitionen erhöhen

Im laufenden Jahr wollen 8 Prozent der Unternehmen, die KI nutzen, den Einsatz planen oder diskutieren, deutlich mehr in KI investieren als noch 2024. Weitere 21 Prozent planen eher höhere Investitionen. Demgegenüber wollen nur 5 Prozent die Investitionen eher reduzieren, kein Unternehmen will sie deutlich zurückfahren. 4 Prozent haben noch nie investiert und haben keine solchen Pläne, nutzen also offenkundig lediglich kostenlose Angebote. Die große Mehrheit von 60 Prozent hält KI-Investitionen stabil auf Vorjahresniveau. „Der Einstieg in die KI ist für Unternehmen so günstig wie noch nie. Um sich einen ersten Überblick über die Möglichkeiten zu verschaffen, gibt es eine Vielzahl kostenloser Angebote“, sagt Wintergerst. „Besonders leistungsfähige und rechtssichere KI, die speziell auf die Bedarfe des jeweiligen Unternehmens zugeschnitten und tief in die Unternehmens-IT integriert ist, gibt es aber nicht zum Nulltarif.“

KI-Einsatz: Kundenkontakt und Kommunikation dominieren

Eingesetzt wird KI in den Unternehmen ganz überwiegend im Kundenkontakt (88 Prozent) sowie in Marketing und Kommunikation (57 Prozent). Mit deutlichem Abstand folgen dahinter der KI-Einsatz in Forschung und Entwicklung (21 Prozent), innerhalb von Produktionsabläufen (20 Prozent), in Controlling und Rechnungswesen (17 Prozent), in der Personalabteilung (14 Prozent) sowie beim internen Wissensmanagement (11 Prozent). Kaum im Einsatz ist KI im Management, in der Rechts- bzw. Steuerabteilung und im Vertrieb (je 5 Prozent) sowie in der IT-Abteilung (2 Prozent). Rund jedes achte Unternehmen (12 Prozent), das KI einsetzt, implementiert Künstliche Intelligenz in die eigenen Produkte und Dienstleistungen. „Viele Unternehmen nutzen KI derzeit noch punktuell. Mit den ersten Erfahrungen und dem Know-how, das dabei im Unternehmen entsteht, können weitere Anwendungsfelder erschlossen werden. Nur so kann das volle Potenzial von KI ausgeschöpft werden“, sagt Wintergerst.

Der meist erst punktuelle KI-Einsatz zeigt sich in der Anzahl der KI-Anwendungen, die in den Unternehmen verwendet werden. Ein Viertel der Unternehmen (24 Prozent), die KI nutzen, setzt nur eine Anwendung ein, weitere 27 Prozent zwei Anwendungen und 24 Prozent drei Anwendungen. Vier Anwendungen nutzen gerade einmal 6 Prozent, fünf und mehr Anwendungen sogar nur 2 Prozent. 17 Prozent können oder wollen dazu keine Angaben machen.

20 Prozent rechnen mit weniger Beschäftigung durch KI, 7 Prozent mit mehr

Welche Auswirkungen KI auf den Arbeitsmarkt haben wird, lässt sich aktuell nur schwer abschätzen. Die große Mehrheit (67 Prozent) der Unternehmen in Deutschland erwartet, dass KI keinen Einfluss auf die Anzahl der Beschäftigten haben wird. Ein Fünftel (20 Prozent) glaubt, dass die Anzahl der Beschäftigten durch KI sinken wird – und zwar im Durchschnitt um 7 Prozent. Zugleich rechnen 7 Prozent der Unternehmen damit, dass durch KI die Beschäftigtenzahl steigen wird, im Schnitt um 8 Prozent. Bei den Unternehmen, die KI bereits einsetzen, erwarten 28 Prozent einen Rückgang der Beschäftigtenzahl im Schnitt um 7 Prozent, 9 Prozent erwarten einen Anstieg, im Durchschnitt um 9 Prozent. 57 Prozent gehen davon aus, dass KI keinen Einfluss auf die Anzahl der Stellen haben wird. Rund ein Drittel aller Unternehmen (31 Prozent) glaubt, dass KI dabei helfen wird, den Fachkräftemangel in Deutschland zu lindern. „KI wird Berufsbilder verändern, manche werden sogar verschwinden. Dafür werden andere, neue Berufe entstehen“, so Wintergerst. „Für den deutschen Arbeitsmarkt mit seiner herausfordernden demographischen Struktur und einem bereits hohen Fachkräftemangel ist KI eine große Chance: Wir haben in Zukunft mehr Arbeit als Menschen, die sie leisten können, wir brauchen Digitalisierung und neue Technologien, um in den Unternehmen wettbewerbs- und in den Verwaltungen leistungsfähig zu bleiben.“

Aktuell stellen gerade einmal 5 Prozent aller Unternehmen gezielt Fachkräfte mit KI-Kenntnissen ein. Weitere 27 Prozent haben das geplant, 24 Prozent diskutieren darüber, aber für 43 Prozent ist das kein Thema. Und nur 8 Prozent bieten KI-Schulungen für alle Beschäftigten an, weitere 21 Prozent für einen Großteil der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und 25 Prozent für ausgewählte. Aber 43 Prozent haben keine entsprechenden Angebote. „Die Unternehmen sind in der Verantwortung, selbst KI-Know-how aufzubauen. Jedes Unternehmen sollte deshalb seine Beschäftigten zu KI weiterbilden. Unternehmen, die KI einsetzen, sind dazu sogar durch den AI Act verpflichtet“, sagt Wintergerst.

KI-Hürden: Rechtliche Verunsicherung, fehlendes Know-how und kein Personal

Die größten Hemmnisse beim KI-Einsatz in der deutschen Wirtschaft sind die Verunsicherung durch rechtliche Hürden und Unklarheiten (53 Prozent), fehlendes technisches Know-how (53 Prozent) und fehlende personelle Ressourcen (51 Prozent). 48 Prozent beklagen die hohen Anforderungen an den Datenschutz, 39 Prozent haben Angst, dass Daten in falsche Hände geraten, 38 Prozent nennen die mangelnde Nachvollziehbarkeit der Ergebnisse, 36 Prozent die schlechte Qualität der Ergebnisse, ebenfalls 36 Prozent fehlt es am Geld und 35 Prozent sorgen sich vor künftigen rechtlichen Einschränkungen der Technologie. Für 31 Prozent ist die fehlende Akzeptanz der Beschäftigten eines der größten Hemmnisse, 24 Prozent fehlt es an Daten für die KI-Nutzung, 23 Prozent sehen keine Anwendungsfälle und 17 Prozent haben ethische Bedenken.

Für 9 von 10 Unternehmen ist das Herkunftsland des KI-Anbieters wichtig

Für eine breite Mehrheit von 88 Prozent der Unternehmen ist das Herkunftsland des KI-Anbieters wichtig. Dabei würden 93 Prozent eine KI aus Deutschland bevorzugen, dahinter folgen mit deutlichem Abstand die USA (51 Prozent), Japan (43 Prozent), EU-Länder außer Deutschland und Frankreich (40 Prozent) sowie Frankreich (38 Prozent) und Großbritannien (37 Prozent), Südkorea (29 Prozent), Israel (27 Prozent), Indien (22 Prozent), die Ukraine (19 Prozent) und China (18 Prozent). Eine KI aus Russland kommt für kein Unternehmen in Frage. „Die Unternehmen wünschen sich KI-Anbieter aus Deutschland. Allerdings werden diese nur Erfolg haben, wenn sie ebenso leistungsfähig sind wie die Angebote aus dem Ausland und preislich wettbewerbsfähig“, sagt Wintergerst. „Wir dürfen uns in Deutschland nicht mit einer Rolle als KI-Anwenderland abfinden, wir müssen KI-Anbieterland werden.“

Eine Mehrheit sieht im AI Act mehr Nachteile als Vorteile

Allerdings wird die aktuelle KI-Regulierung von den Unternehmen kritisch gesehen. 56 Prozent sind der Meinung, der europäische AI Act schaffe mehr Nachteile als Vorteile für deutsche Unternehmen. Dabei erwarten 23 Prozent der Unternehmen, dass sie als Anwender vom AI Act betroffen sind, 1 Prozent als Anbieter. 32 Prozent sehen sich als nicht vom AI Act betroffen an, 30 Prozent prüfen das derzeit noch und 11 Prozent haben sich noch nicht mit dem AI Act beschäftigt.

Von den Unternehmen, die erwarten unter die EU-Regulierung zu fallen, gehen 93 Prozent davon aus, dass das für sie einen hohen Aufwand bedeutet: 49 Prozent rechnen mit sehr hohem Aufwand, 44 Prozent mit eher hohem Aufwand. Rund ein Drittel der betroffenen Unternehmen (37 Prozent) geht davon aus, ein sog. Hochrisiko-KI-System zu betreiben, bei 29 Prozent sind es zwei. Nur 4 Prozent gehen von drei oder mehr Hochrisiko-Systemen aus, 2 Prozent haben kein Hochrisiko-System. Aber 29 Prozent können oder wollen dazu noch keine Aussage treffen. „Beim AI Act brauchen wir rasch Klarheit für die Unternehmen, was die genaue Umsetzung angeht. Und die Unternehmen brauchen einen Ansprechpartner auf Bundesebene, der sie beim AI-Act-konformen KI-Einsatz unterstützt“, sagt Wintergerst. Unbedingt müssten die Umsetzungsfristen für die Hochrisiko-Anforderungen um mindestens zwei Jahre verschoben werden. Aufgrund fehlender Standards und daraus resultierender Rechtsunsicherheit drohe ansonsten „eine Innovationsvollbremsung im Hochrisiko-KI-Bereich“, so Wintergerst. Darüber hinaus sollten die Hochrisiko-Anforderungen in den bereits stark regulierten Sektoren wie Medizinprodukte und Maschinen flexibler ausgestaltbar werden, um keine Inkonsistenzen und Redundanzen mit bestehender Regulierung zu erzeugen.

Was die Politik für KI tun sollte

Von der Politik wünschen sich die Unternehmen vor allem eine Förderung deutscher KI-Anbieter (51 Prozent), eine Reformierung des AI Acts (46 Prozent) sowie einen besseren Zugang zu Daten (45 Prozent). Jeweils rund ein Drittel der Unternehmen würde einen Schwerpunkt auf die Förderung der KI-Forschung (36 Prozent), Investitionen in KI-Recheninfrastruktur (34 Prozent) sowie die Förderung des KI-Einsatzes in Verwaltung und Behörden (31 Prozent) legen. 28 Prozent plädieren für die Förderung des KI-Einsatzes in der Wirtschaft, 17 Prozent für die Förderung von KI-Startups und 6 Prozent für die Förderung von KI-Talenten. Nur 8 Prozent sind der Meinung, die Regierung sollte keinen Fokus auf KI legen. Mehr als jedes dritte Unternehmen (37 Prozent) wünscht sich sogar, dass 10 Jahre lang auf eine Regulierung von KI verzichtet wird – eine Idee, die in den USA diskutiert wurde. „Bei der KI-Förderung brauchen wir eine gesamtheitliche Strategie“, sagt Wintergerst. „Dazu gehört, sowohl bei der Breite der Maßnahmen als auch bei den Investitionssummen deutlich ambitionierter zu werden.“

Quelle: Bitkom

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Entlassung einer Kommissaranwärterin, die auf privater Feier dienstliche Bekleidungsgegenstände getragen hat

Eine Kommissaranwärterin, die bei einer Mottoparty dienstliche Kleidungsstücke getragen und an einer gespielten Festnahme mitgewirkt hat, darf wegen Zweifeln an ihrer charakterlichen Eignung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen werden. So entschied das VG Düsseldorf (Az. 2 L 2837/25).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 02.09.2025 zum Beschluss 2 L 2837/25 vom 02.09.2025

Eine Kommissaranwärterin, die bei einer privaten Feier (Mottoparty) dienstliche Kleidungsstücke getragen und an einer gespielten Festnahme mitgewirkt hat, darf wegen Zweifeln an ihrer charakterlichen Eignung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen werden. Das hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom heutigen Tag entschieden und den Eilantrag der Anwärterin gegen ihre Entlassung abgelehnt.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass ein im Vorbereitungsdienst befindlicher Polizeibeamter aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen werden kann, wenn berechtigte Zweifel an seiner charakterlichen bzw. persönlichen Eignung für den Polizeidienst bestehen. Das Polizeipräsidium hat solche Eignungszweifel bei einer Kommissaranwärterin angenommen, die zusammen mit weiteren Kommissaranwärtern eine private Feier besucht und dabei einen zur Dienstkleidung gehörenden Pullover und eine Schutzweste, jeweils mit der Aufschrift „Polizei“, getragen hat. Andere Gäste der Feier haben vom Auftreten der Anwärterin in ihrer Dienstkleidung Videos angefertigt. Außerdem hat diese für das Anfertigen eines videografischen Gästebuchs bei der gespielten Ergreifung eines als Drogendealer verkleideten Gastes mitgewirkt. Das Gericht hat die Einschätzung des Polizeipräsidiums bestätigt, dass dieses außerdienstliche Fehlverhalten das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei deutlich und nachhaltig schädigt, zumal es im Zeitalter sozialer Medien ohne weiteres über den Kreis der Gäste, die an der Feier teilgenommen haben, hinaus bekannt werden kann. Daher erweist sich die Entlassung der Anwärterin als rechtmäßig.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf

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WPK Magazin Ausgabe 3/2025

Die WPK hat das WPK Magazin 3/2025 veröffentlicht.

WPK, Mitteilung vom 15.09.2025

Das WPK Magazin 3/2025 ist erschienen und steht zum Herunterladen als PDF sowie in der kostenlosen WPK Magazin App zur Verfügung.

Diese Ausgabe bietet Ihnen unter anderem folgende Beiträge:

  • Neuer Referentenentwurf CSRD-Umsetzungsgesetz
  • Private Equity – Verlautbarung des Vorstandes der WPK zum Markt der Wirtschaftsprüfung
  • Interviews: Was bringen eigentlich E-Klausuren?
  • Der Standard für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung (VSME) und dessen praktische Bedeutung

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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