Bundesregierung beschließt Standortfördergesetz: Impulse für mehr private Investitionen und neue Arbeitsplätze

Das Bundeskabinett hat am 10.09.2025 den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz – StoFöG) beschlossen. Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, stärkere Impulse für private Investitionen zu setzen.

BMF, Pressemitteilung vom 10.09.2025

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz) beschlossen. Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, stärkere Impulse für private Investitionen zu setzen. Dazu werden die Rahmenbedingungen für private Investitionen, insbesondere in Infrastruktur und erneuerbare Energien sowie in Wagnis- und Wachstumskapital (Venture Capital), verbessert und Unternehmen im Finanzmarktbereich von unnötiger Bürokratie entlastet.

„Junge, innovative Unternehmen sind ein Motor für Investitionen, für Wachstum und für gute Arbeitsplätze. Deshalb schaffen wir mit dem Standortfördergesetz bessere Finanzierungsbedingungen für kleinere Unternehmen und Start-ups. Nach dem Wachstumsbooster ist das ein weiterer Impuls für mehr Wettbewerbsfähigkeit und bessere wirtschaftliche Rahmenbedingungen. Wir schaffen Anreize für mehr private Investitionen, vor allem in Infrastruktur und erneuerbare Energien. In Fonds angelegtes Geld soll noch stärker dort ankommen, wo wir es brauchen: bei Investitionen in den Wirtschaftsstandort Deutschland. Außerdem bauen wir Bürokratie im Finanzmarktbereich ab. Wir wollen, dass es leichter wird, zu wachsen und zu investieren. Deshalb streichen wir unnötige Prüf-, Melde- und Anzeigenpflichten, ohne dabei Abstriche bei Verbraucher- und Anlegerschutz zu machen.“

Bundesfinanzminister und Vizekanzler Lars Klingbeil

Der Gesetzentwurf setzt Vereinbarungen des Koalitionsvertrags und des Sofortprogramms der Bundesregierung vom 28. Mai 2025 um. Er sieht insbesondere Verbesserungen der steuerlichen Rahmenbedingungen von Investments in Venture Capital vor. Konkret sind folgende Maßnahmen umfasst:

  • Anpassungen bei der Besteuerung von Investitionen in gewerbliche Personengesellschaften durch Fonds, die unter das Investmentsteuergesetz fallen;
  • Anpassungen bei der Besteuerung von Gewinnen aus Veräußerungen von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die im Betriebsvermögen gehalten werden, wenn diese re-investiert werden („Roll-Over“);
  • Absenkung des Mindestnennwerts von Aktien auf 0,01 Euro von bislang 1 Euro. Diese Regelung liegt in der Federführung des Bundesministeriums der Justiz und Verbraucherschutz.

Mit den vorgeschlagenen Neuregelungen im Investmentsteuergesetz und im Kapitalanlagegesetzbuch setzt der Entwurf außerdem Anreize für Investitionen von kollektiven Anlagevermögen (Fonds) in erneuerbare Energien und Infrastruktur. Dies gelingt durch die Schaffung eines rechtssicheren Rahmens, womit Hemmnisse für Investitionen in Infrastruktur und erneuerbare Energien beseitigt werden. Dies ermöglicht eine bessere Nutzung des in Investmentfonds angelegten Kapitals für Investitionen in erneuerbare Energien und den Erhalt und Aufbau der Infrastruktur.

Der Gesetzentwurf enthält zudem Maßnahmen zur Entbürokratisierung im Finanzmarktbereich. Er enthält die Streichung einer Vielzahl an Prüf-, Melde- und Anzeigepflichten, beispielsweise die Einstellung des Millionenkreditmeldewesens und Erleichterungen bei der Eröffnung von Konten für Minderjährige. Konkret werden mit dem geplanten Gesetz überflüssige Prüf-, Melde- und Anzeigepflichten gestrichen, die für eine effektive Aufsicht nicht mehr erforderlich sind, ohne aber Abstriche bei notwendigen Standards im Verbraucher- und Anlegerschutz zu machen. Die vorgesehen Maßnahmen gehen auf Vorschläge der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zurück.

Darüber hinaus setzt der Entwurf eine Reihe von kapitalmarktrechtlichen EU-Rechtsakten wie den EU-Listing Act und die Vorgaben für ein europäisches Unternehmensportal um. Diese EU-Rechtsakte leisten einen wichtigen Beitrag zur Weiterentwicklung der europäischen Spar- und Investitionsunion. Ihre Umsetzung in Deutschland stärkt auch den hiesigen Finanzmarkt, erleichtert private Investitionen und trägt zur Verbesserung unserer Wettbewerbsfähigkeit bei.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Steueränderungsgesetz 2025: Bürger gezielt entlasten – steuerliche Maßnahmen der Bundesregierung

Das Bundeskabinett hat am 10.09.2025 das Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen.

BMF, Mitteilung vom 10.09.2025

Das Bundeskabinett hat heute das Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen. Hierin sind zwei wesentliche Entlastungsmaßnahmen für Bürgerinnen und Bürger enthalten. Ziel ist, möglichst breit dort weiter zu entlasten, wo die Krisen der vergangenen Jahre – die Corona-Pandemie oder steigende Energiekosten und Inflation – die Kosten für die Bürgerinnen und Bürger erhöht haben. Um Wohlstand und Arbeitsplätze langfristig zu sichern, entlastet die Bundesregierung Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger und erhöht mit der Anhebung der Entfernungspauschale die örtliche Flexibilität. Die Maßnahmen reihen sich ein in bereits auf den Weg gebrachte Entlastungen, etwa für niedrigere Energiepreise.

„Wir setzen auf Wachstum und Gerechtigkeit. Dazu gehören Investitionen, aber auch Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger. Mit der Erhöhung der Pendlerpauschale auf 38 Cent ab dem ersten gefahrenen Kilometer schaffen wir mehr Gerechtigkeit zwischen Stadt und Land. Menschen, die hart arbeiten und weite Wege haben zwischen ihrem Zuhause und ihrem Job, werden spürbar entlastet. Das ist gerade für Beschäftigte mit kleinen und mittleren Einkommen wichtig.“

Bundesfinanzminister und Vizekanzler Lars Klingbeil

Folgende Maßnahmen sind im Entwurf für das Steueränderungsgesetz vorgesehen:

Die Entfernungspauschale wird zum 1. Januar 2026 einheitlich auf 38 Cent ab dem ersten gefahrenen Kilometer erhöht. Bisher galt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer. Unter der Voraussetzung, dass die übrigen Werbungskosten bereits den Arbeitnehmerpauschbetrag überschreiten, wirkt sich dies wie folgt aus: Bei einem Arbeitsweg von 10 Kilometern und einer Fünf-Tage-Woche sind das bereits 176 Euro jährliche zusätzliche Werbungskosten. Bei 20 Kilometern werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sogar um 352 Euro zusätzliche Werbungskosten jährlich entlastet. Wer lediglich fünf Kilometer vom Wohnort zum Arbeitsort zurücklegen muss, hat ein Plus von 88 Euro. Die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler werden im Jahr 2026 um ca. 1,1 Mrd. Euro und ab 2027 jährlich um ca. 1,9 Mrd. Euro entlastet.

Mit der Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie erhalten Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie.

Der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, wird von derzeit 19 Prozent ab dem 1. Januar 2026 auf 7 Prozent gesenkt. Hiermit werden die Gastronomiebranche gestärkt. Außerdem soll sich die Steuersenkung auf niedrigere Preise auswirken. Neben klassischen gastronomischen Betrieben, wie zum Beispiel Restaurants, profitieren von dieser Maßnahme auch Bäckereien, Metzgereien und der Lebensmitteleinzelhandel, ebenso die Anbieter von Dienstleistungen im Bereich Catering sowie Kita-, Schul- und Krankenhausverpflegung. Insgesamt werden die Gastronomiebranche und die Bürgerinnen und Bürger um 3,6 Milliarden Euro jährlich entlastet.

Die elektronische Bescheidbekanntgabe über die Nichtweiterleitung eines Antrages auf Vorsteuer-Vergütung durch das Bundeszentralamt für Steuern wird im Hinblick auf § 122a der Abgabenordnung in der ab 1. Januar 2026 geltenden Fassung als Regelfall ausgestaltet, indem das derzeitige Zustimmungserfordernis des inländischen Unternehmers abgeschafft wird.

Darüber hinaus werden Rechtsgrundlagen für die ordnungsgemäße Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer bei Nutzung der Zentralen Zollabwicklung geschaffen.

Die Aktualisierung des Verweises auf die De-minimis-Verordnung im Rahmen der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG und der Forschungszulage dient der Umsetzung der Vorgaben aus der neu gefassten De-minimis-Verordnung und damit der Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit.

Zusätzlich enthält der Entwurf für das sog. Cuxhaven-Gesetz, das heute ebenso im Kabinett beschlossen wurde, neben der Auflösung der Freizone Cuxhaven eine Entlastung im Energiesteuergesetz. Damit wird die Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (sog. „Agrardiesel“) vollständig wieder eingeführt, um eine finanzielle Entlastung der Betriebe zu erreichen und zugleich langfristige Planungssicherheit in einem von erheblichen Preisschwankungen geprägten Marktumfeld zu gewährleisten. Die Maßnahme trägt damit wesentlich zur Stabilisierung der land- und forstwirtschaftlichen Produktion bei. Gleichzeitig unterstützt sie die Erhaltung regionaler Wertschöpfungsketten und sichert Arbeitsplätze in ländlichen Regionen. Hiermit wird die im Koalitionsvertrag sowie nach dem „Sofortprogramm für Deutschland“ vorgesehene vollständige Wiedereinführung dieser Energiesteuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft zum 1. Januar 2026 umgesetzt. Die Steuerentlastung wird auch für die dem Gasöl gleichgestellten Energieerzeugnisse gewährt.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Abschaffung der täglichen Höchstarbeitszeit: Knapp drei Viertel der Beschäftigten fürchten negative Folgen sehr langer Arbeitstage

Knapp drei Viertel der Beschäftigten befürchten negative Folgen für Erholung und Gesundheit, für die Vereinbarkeit von Erwerbsarbeit und Familienleben sowie die Organisation ihres Alltags, wenn generell Arbeitstage von mehr als zehn Stunden möglich werden. Das wäre eine Folge der von der Bundesregierung favorisierten Abschaffung der täglichen Höchstarbeitszeit. Frauen rechnen noch deutlich häufiger mit negativen Wirkungen als Männer, was daran liegen dürfte, dass sie deutlich mehr unbezahlte Sorgearbeit zusätzlich zum Erwerbsjob leisten. Das ergibt eine neue WSI-Studie der Hans-Böckler-Stiftung.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 09.09.2025

Knapp drei Viertel der Beschäftigten befürchten negative Folgen für Erholung und Gesundheit, für die Vereinbarkeit von Erwerbsarbeit und Familienleben sowie die Organisation ihres Alltags, wenn generell Arbeitstage von mehr als zehn Stunden möglich werden. Das wäre eine Folge der von der Bundesregierung favorisierten Abschaffung der täglichen Höchstarbeitszeit. Frauen rechnen noch deutlich häufiger mit negativen Wirkungen als Männer, was daran liegen dürfte, dass sie deutlich mehr unbezahlte Sorgearbeit zusätzlich zum Erwerbsjob leisten. Das ergibt eine neue Studie des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung.

Sie basiert auf einer Online-Befragung vom Juli 2025 unter mehr als 2000 Beschäftigten. Um Aussagen über die Gesamtheit der Arbeitnehmer*innen in Deutschland treffen zu können, wurden die Daten gewichtet. Die Befragungsergebnisse unterstreichen auch, dass sehr lange und flexible Arbeitszeiten in Deutschland längst verbreitet sind. Immerhin 12 Prozent der vom WSI Befragten arbeiten wenigstens an einzelnen Tagen in der Woche länger als zehn Stunden. Und knapp 38 Prozent der Beschäftigten nehmen zumindest ab und zu abends nach 19 Uhr ihre Erwerbsarbeit nochmal auf, nachdem sie sie tagsüber aus privaten Gründen unterbrochen haben, etwa, wenn die Kinder aus der Schule kommen. „Die vorliegenden Ergebnisse zeigen: Eine Abschaffung der gesetzlichen täglichen Arbeitszeitgrenze ist weder erforderlich noch sinnvoll“, lautet daher das Fazit der Studienautorinnen Dr. Yvonne Lott und Dr. Eileen Peters vom WSI.

Die Bundesregierung und Arbeitgeberverbände wollen mehr Möglichkeiten für sehr lange Arbeitstage schaffen, indem die Höchstarbeitszeit für den Erwerbsjob nicht mehr pro Tag, sondern pro Woche geregelt wird. Damit würden kurzfristig generell Erwerbsarbeitstage von mehr als zehn Stunden, im Extremfall sogar von mehr als 12 Stunden möglich, die dann über einen längeren Zeitraum auf durchschnittlich acht Stunden ausgeglichen werden müssen. Aktuell ist der Acht-Stunden-Tag der gesetzliche Referenzrahmen, allerdings kann die Arbeitszeit ohne Rechtfertigung auf bis zu zehn Stunden täglich ausgeweitet werden, wenn innerhalb von sechs Monaten ein Ausgleich erfolgt. Darüber hinaus lässt das Arbeitszeitgesetz zahlreiche branchen- bzw. tätigkeitsbezogene Abweichungen und Ausnahmen zu, die auch in erheblichem Umfang genutzt werden. Diese müssen aber transparent geregelt sein durch einen Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder durch behördliche Erlaubnis, wobei im Regelfall ein entsprechender Zeitausgleich gewährleistet sein muss.

Trotz dieser erheblichen Gestaltungsmöglichkeiten argumentieren Befürworter*innen einer generellen Deregulierung unter anderem mit mehr Flexibilität, die nicht nur im Interesse von Arbeitgebern sondern auch von Beschäftigten sei.

Weniger als 10 Prozent der Befragten sehen mögliche Vorteile

Das sieht eine große Mehrheit der potenziell Betroffenen jedoch ganz anders: 72,5 Prozent jener befragten Arbeitnehmer*innen, die bislang noch nicht länger als zehn Stunden an einzelnen Tagen in der Woche arbeiten, sagen, dass auch schon einzelne derart lange Arbeitstage ihre Fähigkeit, nach Feierabend abzuschalten und sich zu erholen, etwas bis deutlich verschlechtern würden. Nur sechs Prozent erwarten eine Verbesserung. Die kritische Einschätzung deckt sich mit Erkenntnissen aus der Arbeitsmedizin. Danach kommt es bei sehr langen täglichen Arbeitszeiten langfristig häufiger zu stressbedingten Erkrankungen. Es steigt sowohl das Risiko für psychische Leiden wie Burnout und Erschöpfungszustände, als auch für körperliche Probleme, etwa Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Zusätzlich wächst auch das Unfallrisiko ab der 8. Arbeitsstunde exponentiell an, sodass Arbeitszeiten über zehn Stunden täglich als hoch riskant eingestuft werden.

Sogar 75 Prozent der Befragten rechnen damit, dass Arbeitstage über zehn Stunden für sie die Möglichkeit verschlechtern, familiäre oder private Verpflichtungen zu erfüllen. 73,5 Prozent erwarten negative Auswirkungen auf gemeinsame familiäre oder private Aktivitäten, 71,6 Prozent sehen die Gestaltung ihres Alltags erschwert. Der Anteil der Befragten, die hier Positives erwarten, liegt jeweils unter zehn Prozent. „Eine Aufhebung der täglichen Arbeitszeitgrenze droht, die Work-Life-Balance der Beschäftigten zu verschlechtern“, fassen die WSI-Forscherinnen Lott und Peters die Sicht der meisten Arbeitnehmer*innen zusammen.

Deregulierung könnte Unwucht bei der Sorgearbeit noch weiter verschärfen – und so Erwerbstätigkeit von Frauen behindern

Die Deregulierung könne zudem Geschlechterungleichheiten verschärfen – weibliche Beschäftigte befürchten noch häufiger Verschlechterungen als Männer. Ein wesentlicher Grund dürfte nach Analyse der WSI-Expertinnen darin liegen, dass Frauen in Beziehungen neben ihrem Erwerbsjob deutlich mehr als Männer unbezahlte Arbeit in Haushalt, Pflege von Angehörigen oder mit Kindern leisten. Realistisch ist, dass diese Unwucht weiter wächst, wenn der Partner künftig noch länger arbeitet.

Das legen auch die Aussagen jener 12 Prozent der Beschäftigten nahe, die bereits jetzt zumindest an einzelnen Tagen in der Woche länger als zehn Stunden im Erwerbsjob arbeiten. 48 Prozent von ihnen berichten, dass am Abend die Partnerin oder der Partner schon gelegentlich oder häufig bei Hausarbeiten oder der Kinderbetreuung für sie einspringen mussten. Bei den Befragten ohne Zehn-Stunden-Tage sagen das gut 17 Prozentpunkte weniger. Da die befragten Männer fast doppelt so häufig wie die Frauen zumindest gelegentlich mehr als 10 Stunden im Erwerbsjob arbeiten (15,4% gegenüber 8 %), bleibt die häusliche Mehrarbeit vor allem an Frauen hängen.

„Das ist nicht nur ein individuelles Problem der direkt Betroffenen, sondern es macht es insbesondere Müttern noch schwerer, ihre Arbeitszeit auszuweiten“, sagt Prof. Dr. Bettina Kohlrausch, wissenschaftliche Direktorin des WSI. „Damit könnte die Deregulierung der Höchstarbeitszeit ausgerechnet den Zuwachs bei der Erwerbstätigkeit von Frauen bremsen, der in den vergangenen Jahren wesentlich zu Rekordwerten bei Erwerbstätigkeit und Arbeitsvolumen in Deutschland beigetragen hat. Gleichzeitig könnte sie Probleme bei Gesundheit und Demografie verschärfen, höhere Krankenstände begünstigen und die Entscheidung für Kinder schwerer machen. Die Deregulierung erscheint damit auch wirtschaftlich kontraproduktiv.“

Ohnehin ist die Flexibilität, mit der berufliche und private Anforderungen unter einen Hut gebracht werden sollen, bereits jetzt hoch und offenbar mit dem geltenden Arbeitszeitrecht vereinbar. So geben 37,6 Prozent der Befragten an, dass es zumindest gelegentlich bei ihnen vorkommt, dass sie die Arbeit tagsüber aus privaten Gründen für mehrere Stunden unterbrechen und dafür nach 19 Uhr weiterarbeiten.

Wichtige Gründe für Unterbrechungen sind Haushalt/Besorgungen, Kinderbetreuung und Pflege von Angehörigen. Dass sie nach 19 Uhr die Erwerbsarbeit fortsetzen, begründen 60 Prozent der Befragten mit derart „fragmentierten“ Arbeitstagen damit, dass sie sonst nicht ihre Arbeit schaffen würden. Jeweils ein gutes Drittel sagt zudem, dass es die Arbeit erfordere, beispielsweise, weil sie mit beruflichen Kontakten in anderen Zeitzonen kommunizieren müssen, oder dass sie sonst nicht auf ihre Arbeitszeit kommen. Bei einem knappen Viertel der Befragten, die nach 19 Uhr noch einmal loslegen, erwarten das die Vorgesetzten.

Gut 60 Prozent der Befragten, die zumindest gelegentlich nach 19 Uhr noch einmal die Erwerbsarbeit aufgreifen, geben an, dass sie im Gegenzug „immer“ oder „meistens“ am Folgetag später mit der Arbeit beginnen können, weitere knapp 23 Prozent sagen, das sei „in Ausnahmefällen“ möglich. Wenn der Arbeitsbeginn entsprechend später erfolgt, kann die im Arbeitszeitgesetz vorgeschriebene und für die Gesundheit wichtige Ruhezeit von 11 Stunden zwischen zwei Arbeitstagen eingehalten werden.

Allerdings geben Beschäftigte mit „fragmentierten“ Arbeitstagen deutlich häufiger als andere an, dass abends die Partnerin oder der Partner schon bei Haushalt oder Kinderbetreuung für sie einspringen mussten. „Wir wissen auch aus anderen Studien, dass fragmentierte Arbeitstage und Arbeit am Abend für viele Beschäftigte bestenfalls eine Not- und keine Wunschlösung sind. Häufig sind sie verbunden mit hohem Stress und Zeitdruck“, sagt WSI-Arbeitszeitexpertin Yvonne Lott. „Sie werden aber genutzt, um Vereinbarkeitskonflikte zu entschärfen, und offenbar funktioniert das mit dem aktuellen Arbeitszeitgesetz. Die von der Bundesregierung angekündigte Deregulierung dürfte hingegen das fragile Verhältnis von Flexibilität und notwendigen Begrenzungen aus dem Gleichgewicht bringen, weil es gleichzeitig sehr lange und fragmentierte Arbeitstage begünstigt.“

Anstelle der Abschaffung der täglichen Arbeitszeitgrenze seien vielmehr Reformen nötig, die Work-Life Balance und Partnerschaftlichkeit unterstützen, analysieren die Wissenschaftler*innen. Zu den zentralen arbeitszeitpolitischen Maßnahmen zählen sie:

  • Die Verlängerung der Partnermonate beim Elterngeld, wie im aktuellen Koalitionsvertrag vorgesehen
  • Bessere Rahmenbedingungen für pflegende Angehörige, wie sie der Unabhängige Beirat für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf empfiehlt
  • Eine Reform der Brückenteilzeit, indem Schwellenwerte abgeschafft, individuelle Arbeitszeitwünsche stärker berücksichtigt und flexible Anpassungen während der Laufzeit ermöglicht werden

Da sich Zeitwünsche und Bedarfe im Lebensverlauf der meisten Beschäftigten verändern, brauche es darüber hinaus Arbeitszeitmodelle, die Beschäftigten mehr Kontrolle über Dauer, Lage und Verteilung ihrer Arbeitszeit sowie über den Arbeitsort ermöglichen.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026

Das BMAS hat am 09.09.2025 den Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 vorgelegt. Die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 muss von der Bundesregierung beschlossen werden. Anschließend bedarf sie der Zustimmung des Bundesrats.

BMAS, Mitteilung vom 09.09.2025

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legt den Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 vor:

Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2026 nach gesetzlichen Regelungen neu bestimmt, die der Bundesregierung kein Ermessen einräumen. Danach muss die Bundesregierung jedes Jahr die Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Lohnentwicklung im vergangenem Jahr fortschreiben. Durch die jährliche Fortschreibung der Rechengrößen wird sichergestellt, dass sich alle Versicherten entsprechend der Lohnentwicklung an der Finanzierung der Sozialversicherung beteiligen.

Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2026 zugrunde liegende Lohnentwicklung im Jahr 2024 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) beträgt bundesweit 5,16 Prozent. Aufgrund der guten Lohnentwicklung im Jahr 2024 steigen alle Rechengrößen vergleichsweise stark.

Die Rechengrößen haben eine große Bedeutung für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung. So wird beispielsweise festgelegt, bis zu welcher Lohnhöhe Beiträge zu zahlen sind.

Die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 muss zunächst von der Bundesregierung beschlossen werden. Anschließend bedarf sie noch der Zustimmung des Bundesrats.

In der nachstehenden Tabelle sind alle Rechengrößen 2026 übersichtlich dargestellt:

Sozialversicherungsrechengröße Monat (€) Jahr (€)
Bezugsgröße in der Sozialversicherung 3.955 47.460
Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 SGB V (Versicherungspflichtgrenze) in der Kranken- und Pflegeversicherung 6.450 77.400
Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 SGB V (Beitragsbemessungsgrenze) in der Kranken- und Pflegeversicherung 5.812,50 69.750
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung 8.450 101.400
Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung 10.400 124.800
vorläufiges Durchschnittsentgelt 2026 in der Rentenversicherung 51.944
(endgültiges) Durchschnittsentgelt 2024 in der Rentenversicherung 47.085

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Rail & (NO)Fly? – Bahnverspätungen müssen einkalkuliert werden

Ist ein Pauschalreiseveranstalter zum Schadenersatz der gesamten Pauschalreise verpflichtet, wenn der Kunde wegen einer Zugverspätung bei einem in der Pauschalreise angebotenen Rail&Fly Tickets nicht seinen Flug erreicht und deswegen die gesamte Reise storniert? Zu dieser Frage hat das LG Koblenz Stellung genommen (Az. 16 O 43/24).

LG Koblenz, Mitteilung vom 09.09.2025 zum Urteil 16 O 43/24 vom 03.07.2025

Ist ein Pauschalreiseveranstalter zum Schadenersatz der gesamten Pauschalreise verpflichtet, wenn der Kunde wegen einer Zugverspätung bei einem in der Pauschalreise angebotenen Rail&Fly Tickets nicht seinen Flug erreicht und deswegen die gesamte Reise storniert?

Der Fall

Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit einem Pauschalreisevertrag. Der Kläger hatte für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten eine Nordeuropa-Kreuzfahrt mit Flug ab/an Frankfurt nach/ab Bergen via Amsterdam als Pauschalreise zum Preis von insgesamt 5.920 Euro gebucht. Gegenstand des Vertrages war unter anderem Rail&Fly ab allen deutschen Bahnhöfen zum Abflughafen Frankfurt und zurück. Der Abflug sollte am 05.11.2023 um 11:50 Uhr ab Frankfurt erfolgen. Für die Anreise zum Flughaften Frankfurt hatte der Kläger eine Zugverbindung bei der Deutschen Bahn gebucht. Danach sollte der Zug am 05.11.2023 um 9:18 Uhr am Frankfurt Flughaften Fernbahnhof eintreffen. Den Abflug des Fluges KL 1766 ab Frankfurt um 11:50 Uhr erreichte der Kläger und seine Frau wegen Verspätung ihres Zuges nicht.

Der Kläger trägt vor, dass er die Reise rechtzeitig angetreten habe. Er sei mit seiner Frau am 05.11.2023 um 5:45 Uhr für die geplante Abfahrt um 6:18 Uhr in Halle eingetroffen. Aufgrund von Zugausfällen, Verspätung und einem verpassten Anschlusszug seien sie derart verspätet in Frankfurt angekommen, dass sie am Check-in-Schalter nicht mehr hätten einchecken können. Hilfreiche oder zielführende Serviceleistungen der Beklagten seien nicht erfolgt. Die Anreise mit dem Rail&Fly-Ticket sei eine Reiseleistung der Beklagten. Der Kläger fordert von der Beklagten einen angemessenen Ausgleich für die vereitelte Reise gemäß § 651n Abs. 2 BGB in Höhe von 50 % des Reisepreises.

Die Beklagte trägt vor, dass die Anreise mit der Deutschen Bahn nicht Vertragsbestandteil des mit der Beklagten geschlossenen Reisevertrages gewesen sei. Die Kläger hätten lediglich einen Rail&Fly-Gutschein erhalten, mit welchem der Kläger kostenlos mit der Deutschen Bahn zum Abreiseflughafen habe anreisen können. Aus den Informationen zum Rail&Fly-Gutschein würde sich ergeben, dass die Wahl einer Verbindung empfohlen werde, die eine Ankunft am Flughafen mindestens vier Stunden vor dem Abflug gewährleiste. Dieser Empfehlung sei der Kläger nicht nachgekommen. Im Ergebnis habe der Kläger die Reise nicht angetreten, sodass der Flug ab Frankfurt/Main ohne ihn gestartet sei. Dies sei als sogenannte „No Show“ zu werten, mithin als Stornierung der Reise am Reisetag, sodass die Abrechnung einer Stornierungspauschale gemäß den AGB der Beklagten berechtigt sei.

Die Entscheidung

Die 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat die Klage abgewiesen.

Der Kläger habe gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Erstattung des Reisepreises. Zwar sei die Bahnanreise zum Flughafen mit dem Rail&Fly-Ticket als Bestandteil der Reiseleistung der Beklagten anzusehen, allerdings habe der Kläger das Nichterreichen des Fluges in Frankfurt/Main selbst verursacht, sodass er unter diesem Gesichtspunkt keine Rechte gegen die Beklagte geltend machen könne.

Die Beklagte habe nämlich in ihren Reiseinformationen darauf hingewiesen, dass für Reisen ins Nicht-EU-Europa-Ausland der Reisende drei bis dreieinhalb Stunden vor Abflug am Check-In des Flughafens eintreffen solle. Diesen Reiseinformationen komme auch nicht nur der Charakter einer unverbindlichen Empfehlung zu. Denn das Rail&Fly-Angebot mit grundsätzlicher freier Zugwahl sei ein Teil der Reiseleistung und mithin vom Schutz der Pauschalreise umfasst. Daher sei es dem Reiseanbieter aber auch möglich, abstrakte Verhaltensregelungen für eine sorgfältige Anreise vorzugeben, da ansonsten dem Reiseanbieter ohne ersichtlichen Grund das Risiko für grob fahrlässige Planungsfehler der Reisenden auferlegt werden würde.

An diesem Maßstab gemessen, habe der Kläger das verspätete Eintreffen am Check-In des Flughafens selbst zu verantworten. So hätte die für den Morgen des 05.11.2023 geplante Anfahrt mit der Bahn bestenfalls eine Ankunft um 9:18 Uhr am Bahnhof des Frankfurter Flughafens ermöglicht. Mithin wäre der Kläger bestenfalls zwei Stunden und 32 Minuten vor dem Abflug um 11:50 Uhr am Flughafenbahnhof angekommen und hätte von dort aus noch den Weg zum Check-In-Schalter zwecks der Gepäckaufgabe zurücklegen müssen. Diese Zeitplanung von Seiten des Klägers sei bereits bei einem optimalen Anreiseverlauf äußerst knapp kalkuliert und jedenfalls bei der geplanten Anreise mit der für ihre Unzuverlässigkeit bekannte Deutsche Bahn für sich genommen grob fahrlässig gewesen.

Hinweis zur Rechtslage

Auszug aus dem BGB:

§ 651n BGB Schadensersatz
(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel
1. ist vom Reisenden verschuldet,
2. ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und war für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar oder
3. wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.
(…)

Quelle: Landgericht Koblenz

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Automobilwirtschaft: Diese Regionen sind besonders vom Verbrenner-Aus bedroht

Ab 2035 sollen in der EU keine neuen Autos mit Verbrenner-Motor zugelassen werden – für die deutsche Autoindustrie hat das gravierende Folgen. Eine neue Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft zeigt, welche Regionen sich am stärksten wandeln müssen.

IW Köln, Pressemitteilung vom 09.09.2025

Ab 2035 sollen in der EU keine neuen Autos mit Verbrenner-Motor zugelassen werden – für die deutsche Autoindustrie hat das gravierende Folgen. Eine neue Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) zeigt, welche Regionen sich am stärksten wandeln müssen.

Deutschland, einig Autoland: Bundesweit arbeiten 3,2 Millionen Menschen in der Automobil- oder Zulieferindustrie, die Branche gilt immer noch als Vorzeigeindustrie. Doch die Veränderungen sind groß: Ab 2035 dürfen in der EU (Stand jetzt) keine Autos mit Diesel- oder Benzinmotor mehr zugelassen werden. Gerade in der Elektromobilität hat Deutschland Nachholbedarf: Kam weltweit im Jahr 2024 insgesamt jedes fünfte Auto von einem deutschen Hersteller, war es bei den Elektroautos nur etwa jedes zehnte.

36 Regionen hängen besonders am Verbrenner

In einer neuen Studie hat die IW-Tochterfirma IW Consult 36 Regionen (siehe Grafik) identifiziert, die besonders stark von dem Wandel betroffen sind. Dort konzentriert sich die Wirtschaft bislang besonders auf den konventionellen Motor. In Salzgitter etwa hängen 14 Prozent aller Jobs am Verbrenner, im Saarpfalz-Kreis sind es knapp neun Prozent. Dass die Nachfrage nach Diesel oder Benziner weltweit zurückgeht, ist dort besonders spürbar. Bundesweit ist die Beschäftigung rund um den Verbrenner seit 2021 um rund elf Prozent zurückgegangen, Tendenz sinkend.

Doch nicht alle Regionen sind gleichermaßen bedroht: Manche Regionen wie Heilbronn profitieren von ihrer guten Lage und Anbindung an Universitäten und innovative Unternehmen. In anderen Städten wie Salzgitter oder Kassel hat die Industrie begonnen, sich an neue Technologien (z. B. Automatisierung oder Elektrifizierung) anzupassen. Für Gemeinden wie Stuttgart oder Ingolstadt gilt sogar beides. Übrig bleiben 19 Regionen, die vor großen Herausforderungen stehen. Zu ihnen zählen die Landkreise wie das niedersächsische Northeim und Altenkirchen im Westerwald oder die Stadt Speyer.

Anpassung ist möglich

„Die deutsche Autoindustrie steckt in einem fundamentalen Veränderungsprozess, dabei gibt es auch Regionen, die unter großen Transformationsdruck geraten“, kommentiert Studienautor Hanno Kempermann die Ergebnisse. Beispiele wie die Region Kassel zeigten aber auch, dass die Unternehmen intensiv in den Wandel investieren. Dafür brauche es politischen Rückenwind: „Die Politik muss dafür sorgen, dass solche Investitionen am Wirtschaftsstandort Deutschland wieder attraktiver werden“.

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft Köln e.V. – Autoren: Hanno Kempermann / Johannes Ewald / Christian Kestermann / Enno Kohlisch / Thorsten Lang / Benita Zink

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Qualifikation als Nachhaltigkeitsprüfer – Wie wird sich die Umsetzung der CSRD auf das Wirtschaftsprüferexamen auswirken?

Der Entwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes der Bundesregierung sieht vor, die Wirtschaftsprüferordnung um eine „Zusätzliche Prüfung zum Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte“ zu ergänzen. Hierzu nimmt die WPK Stellung.

WPK, Mitteilung vom 09.09.2025

Der Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung – der Entwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes (siehe „Neu auf WPK.de“ vom 3. September 2025) – sieht vor, die Wirtschaftsprüferordnung um eine „Zusätzliche Prüfung zum Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte“ zu ergänzen. Wer künftig das Wirtschaftsprüferexamen ablegen und nach seiner Bestellung als Wirtschaftsprüfer gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten durchführen will, soll zusätzlich zum Wirtschaftsprüferexamen diese zusätzliche Prüfung ablegen müssen. Sie soll einen schriftlichen und einen mündlichen Teil umfassen.

Die zusätzliche Prüfung soll im Rahmen des Wirtschaftsprüferexamens als freiwillige weitere Modulprüfung oder nach dem Bestehen des Wirtschaftsprüferexamens als gesonderte Prüfung abgelegt werden können. Die erfolgreiche Teilnahme an der zusätzlichen Prüfung soll eine der Voraussetzungen für die Registrierung als Nachhaltigkeitsprüfer sein. Sie wird aber nicht für die Bestellung als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferin erforderlich sein.

Angebot der Prüfung abhängig vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Umsetzungsgesetzes

Die inhaltlichen Beratungen des CSRD-Umsetzungsgesetzes im Bundestag und im Bundesrat werden nach der parlamentarischen Sommerpause beginnen. Erst nach der Verabschiedung und mit dem Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes wird es eine Rechtsgrundlage für die Durchführung der zusätzlichen Prüfung geben.

Wann die Prüfung dann erstmalig angeboten werden wird, wird vom konkreten Zeitpunkt des Inkrafttretens des CSRD-Umsetzungsgesetzes abhängen. Am 28. Februar 2026 wird der Zeitraum enden, um einen Zulassungsantrag für den Prüfungstermin II/2026 des Wirtschaftsprüferexamens zu stellen oder sich zu einer Modulprüfung in diesem Prüfungstermin anzumelden. Wenn das Gesetz bis zu diesem Zeitpunkt in Kraft getreten ist, soll die zusätzliche Prüfung erstmals im Prüfungstermin II/2026 angeboten werden, beginnend mit der schriftlichen Prüfung im August 2026, für die der Gesetzentwurf zwei Klausuren vorsieht.

Wer dann bereits an der zusätzlichen Prüfung teilnehmen möchte, muss sich hierzu, wie zu jeder Modulprüfung, anmelden. Wer für diesen Prüfungstermin einen Antrag auf Zulassung zum Wirtschaftsprüferexamen stellt oder sich zu einer anderen Modulprüfung anmeldet, wird nicht automatisch auch zu der zusätzlichen Prüfung angemeldet. Für die Anmeldung wird die allgemeine Antrags- beziehungsweise Anmeldefrist gelten. Auch eine Anmeldung zu der zusätzlichen Prüfung wird bis zum 28. Februar 2026 erfolgen müssen. Vor dem Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes ist eine Anmeldung zu der vorgesehenen zusätzlichen Prüfung nicht möglich. Hierfür muss der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens abgewartet werden.

Bei Fragen zu der zusätzlichen Prüfung zum Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte, zur Anmeldung zu dieser Prüfung und der Prüfung steht die Prüfungsstelle (pruefungsstelle@wpk.de) bei der Wirtschaftsprüferkammer gern zur Verfügung.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Entfristung des Paketboten-Schutz-Gesetzes

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/1507) für eine Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes vorgelegt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 09.09.2025

Die Bundesregierung will die Regelungen zur Verhinderung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung in der Paketbranche entfristen, die andernfalls Ende 2025 auslaufen würden. Außerdem soll die Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) der EU durch eine Neuregelung ersetzt werden. Deshalb hat die Regierung einen Gesetzentwurf (21/1507) für eine Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes vorgelegt.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 399/2025

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Unternehmen ächzen weiter unterm Datenschutz

Datenschutz verursacht lt. Bitkom immer höhere Belastungen in deutschen Unternehmen. Aktuell haben praktisch alle Unternehmen (97 Prozent) hohen Aufwand mit dem Datenschutz, das sind noch einmal etwas mehr als vor einem Jahr mit 94 Prozent.

Bitkom, Pressemitteilung vom 09.09.2025

  • 97 Prozent haben hohen Aufwand bei der Umsetzung des Datenschutzes
  • Für zwei Drittel hat sich die Lage innerhalb eines Jahres verschärft
  • Wintergerst: „Beim Datenschutz viel zu hohe Komplexität geschaffen“

Datenschutz verursacht immer höhere Belastungen in deutschen Unternehmen. Aktuell haben praktisch alle Unternehmen (97 Prozent) hohen Aufwand mit dem Datenschutz, das sind noch einmal etwas mehr als vor einem Jahr mit 94 Prozent. Dabei müssen aktuell 44 Prozent einen sehr hohen Aufwand (2024: 38 Prozent) für den Datenschutz betreiben, 53 Prozent einen eher hohen Aufwand (2024: 56 Prozent). Je kleiner die Unternehmen, desto größer die Belastung: 45 Prozent der Unternehmen mit 20 bis 99 Beschäftigten haben einen sehr hohen Aufwand, bei jenen mit 100 bis 499 Beschäftigten sind es 42 Prozent und 38 Prozent bei Unternehmen mit 500 und mehr Beschäftigten. Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Befragung von 603 Unternehmen ab 20 Beschäftigten in Deutschland aus allen Branchen im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. „Wir haben beim Datenschutz eine viel zu hohe Komplexität geschaffen, mit einer Vielzahl von Aufsichtsbehörden und unterschiedliche Auslegungen“, sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst. „Wir müssen die Dokumentations- und Berichtspflichten deutlich reduzieren und die technologischen Entwicklungen, etwa bei Künstlicher Intelligenz, beim Datenschutz stärker berücksichtigen.“

Entsprechende Ankündigungen der EU-Kommission im Zuge des sogenannten Omnibus-IV-Pakets reichen nach Ansicht des Bitkom nicht aus. So sollte bei Dokumentationspflichten wie der Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten das Risiko entscheidend sein, nicht die Unternehmensgröße. Zudem brauche es weitere Maßnahmen wie Standard-Vorlagen, klarere Regeln für Betroffenenanfragen und eine bessere Verzahnung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) mit neuen EU-Gesetzen.

Beim Datenschutz-Aufwand scheint derzeit keine Besserung in Sicht. Für 16 Prozent hat er im vergangenen Jahr stark zugenommen, für weitere 53 Prozent eher zugenommen. 30 Prozent berichten von gleichbleibendem Aufwand, aber kein Unternehmen stellt fest, dass der Aufwand zurückgeht. „Es geht nicht um eine Abschaffung des Datenschutzes. Wir müssen den Datenschutz wieder stärker an realen Gefahren als an theoretischen Risiken zu orientieren. Und wir müssen im Sinne einer ganzheitlichen Betrachtung der Wirkungen von Datenschutz immer auch den Verlust von individuellen und gesellschaftlichen Mehrwerten durch fehlende Datennutzung bedenken“, so Wintergerst.

Bitkom lädt zur Privacy Conference

Aktuelle Entwicklungen im deutschen und internationalen Datenschutzrecht, die Aufsichtsstruktur, aber auch Herausforderungen durch Technologien wie KI sind einige der Themen, die im Mittelpunkt der diesjährigen Bitkom Privacy Conference stehen. Am 10. und 11. September 2025 tauschen sich in Berlin und online Datenschutzexpertinnen und -experten verschiedener Datenschutzbehörden, global agierende Unternehmen und Startups aus. Mit dabei sind unter anderem die Landesdatenschutzbeauftragten von Berlin, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Bayern und Schleswig-Holstein. Neben Keynotes, Vorträgen und Panels gibt es Workshops sowie praxisorientierte Sessions mit Best Practices aus Unternehmen und Behörden. Alle Informationen zum Programm und zur Teilnahme gibt es unter www.privacy-conference.com.

Quelle: Bitkom

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EU-Mercosur-Abkommen – Meilenstein für die Lieferkettendiversifizierung in Südamerika

Seit den 1990er-Jahren hat die EU mit dem Mercosur-Staatenbund über umfangreiche Handelserleichterungen verhandelt. Jetzt endlich soll das Abkommen ratifiziert werden, das deutschen Unternehmen einen erheblich verbesserten Zugang zu lateinamerikanischen Märkten verspricht. Entscheidend für den Erfolg ist jedoch lt. DIHK seine praktische Umsetzung. Und: Andere Nationen wie China haben schon längst ihren Fuß in der Tür.

DIHK, Mitteilung vom 08.09.2025

Am 3. September 2025 hat die EU-Kommission die längst überfällige Ratifizierung des Handelsabkommens mit dem Mercosur-Staatenbund angestoßen. Bereits in den 1990er-Jahren starteten die Verhandlungen der EU mit Brasilien, Argentinien, Uruguay und Paraguay über umfangreiche Handelserleichterungen, die 2019 erfolgreich abgeschlossen wurden. Aufgrund langwieriger Nachverhandlungen konnten die Unternehmen den „First Mover“-Vorteil in Südamerika allerdings bisher nicht nutzen – andere Länder wie China haben Europa überholt. Gerade mit Blick auf die Versorgung mit Rohstoffen und Energie sollte sich die Bundesregierung für eine rasche Ratifizierung des Abkommens einsetzen, um die wirtschaftlichen Beziehungen jetzt abzusichern und zu vertiefen. Für die international oft eng vernetzten deutschen Unternehmen eröffnen sich dadurch attraktive Marktchancen.

Marktöffnung und Abbau von Handelshemmnissen

Das EU-Mercosur-Abkommen verspricht deutschen Unternehmen einen erheblich erleichterten Zugang zu lateinamerikanischen Märkten: In den kommenden Jahren sollen im Warenaustausch mit den bisher wirtschaftlich protektionistisch aufgestellten Ländern fast alle Zölle entfallen. Zudem sieht das Abkommen vor, den Marktzugang im Dienstleistungshandel auszuweiten, öffentliche Beschaffungsmärkte zu öffnen, die regulatorische Zusammenarbeit zu vereinfachen und rund 350 traditionelle europäische Spezialitäten – darunter schwäbische Spätzle und bayerisches Bier – auch im Mercosur rechtlich zu schützen.

Ein spezifisches Mittelstandskapitel zielt darauf ab, dass auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) von den Vorteilen profitieren. Schon heute exportieren über 8.500 deutsche Betriebe in die Mercosur-Länder, 74 Prozent davon sind KMU. Bisher sind jedoch 85 Prozent der europäischen Exporte in diesen mehr als 260 Millionen Verbraucher umfassenden Markt mit Zöllen belegt. Das verursacht Kosten von rund vier Milliarden Euro pro Jahr für deutsche und europäische Betriebe. Viele Unternehmen sehen daher in dem Handelsabkommen eine große Chance.

Diversifizierung in Zeiten globaler Zollkonflikte

Angesichts der weltweiten Handelskonflikte und der Erosion der Welthandelsorganisation braucht die deutsche Wirtschaft engere Handelsbeziehungen mit geopolitisch wichtigen Partnern wie dem Mercosur. Jede Verzögerung bei der Ratifizierung kostet die hiesigen Unternehmen wichtige Marktchancen – denn große Wettbewerbsnationen sind in Südamerika längst aktiv.

Die Bundesregierung sollte deshalb im EU-Rat auf eine rasche Zustimmung zu dem Abkommen drängen. Auch das Europaparlament sollte es zügig ratifizieren, denn ein baldiges Inkrafttreten würde den Unternehmen die dringend benötigte Rechts- und Planungssicherheit im Südamerikageschäft verschaffen.

Europa kann bereits auf intensiven Wirtschaftsbeziehungen aufbauen: Das deutsche Handelsvolumen mit den Mercosur-Staaten lag 2024 über 26 Milliarden Euro, die Direktinvestitionen dort beliefen sich 2023 auf mehr als 35 Milliarden Euro. Laut EU-Angaben sichern deutsche Exporte in die Region hierzulande fast 250.000 Arbeitsplätze. Die brasilianische Metropole São Paulo ist zudem einer der weltweit größten Standorte der deutschen Industrie. Besondere Marktchancen für deutsche Unternehmen bieten die Branchen Maschinenbau, Automobil und Ernährung – Bereiche, in denen die Mercosur-Länder mitunter sehr hohe Zölle erheben.

Praxisnahe Umsetzung – langfristiger Horizont

Entscheidend für den Erfolg des Abkommens ist seine praktische Umsetzung. Wichtig sind klare, harmonisierte Regeln für den Warenursprung, ein umfassendes EU-Online-Tool zu diesen Ursprungsregeln sowie standardisierte Nachweise im Rahmen des Abkommens. Auch sollte die Digitalisierung der Zollprozesse beschleunigt und der EU-Zolltarif vereinfacht werden. Damit würden vor allem auch KMU entlastet und der Handel erleichtert.

Darüber hinaus enthält das Abkommen verbindliche Nachhaltigkeitsregelungen. Alle Partner verpflichten sich, das Pariser Klimaschutzabkommen effektiv umzusetzen. Stärkere Wirtschaftsbeziehungen zwischen Deutschland und Lateinamerika erhöhen so auch die Chancen, in Umwelt- und Klimafragen gemeinsam voranzukommen.

Hiesige Betriebe sind bereits seit über 100 Jahren in den Mercosur-Ländern präsent – unterstützt von den deutschen Auslandshandelskammern (AHKs). Mit langfristigem Engagement sichern sie Zehntausende Arbeitsplätze und tragen durch duale Ausbildungsprogramme nach deutschem Vorbild zur nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung der Region bei. Das EU-Mercosur-Abkommen eröffnet nun die Möglichkeit, dieses Engagement auszubauen und die Partnerschaft zwischen Europa und Südamerika gemeinsam zu vertiefen.

Quelle: Deutsche Industrie- und Handelskammer

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