Konzept der Stadt Salzgitter zu Unterkunftskosten ist schlüssig

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass das Konzept der Stadt Salzgitter zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten keinen durchgreifenden Zweifeln unterliegt (Az. L 11 AS 472/24 B ER).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 10.09.2025 zum Beschluss L 11 AS 472/24 B ER vom 26.08.2025

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass das Konzept der Stadt Salzgitter zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten keinen durchgreifenden Zweifeln unterliegt.

Ausgangspunkt war das Eilverfahren einer langjährigen Grundsicherungsempfängerin, die mit ihrer neunjährigen Tochter in einer 72 m² großen Wohnung lebt. Die Brutto-Kaltmiete beträgt 586 Euro. Vom Jobcenter Salzgitter erhielt sie zunächst eine Kostensenkungsaufforderung und später nur noch gekürzte Leistungen, da sich die angemessene Brutto-Kaltmiete hier auf 442 Euro belaufe.

Hiergegen leitete die Frau ein gerichtliches Eilverfahren ein und argumentierte, dass in Salzgitter kein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der Unterkunftskosten bestehe. Ausschlaggebend für die Unschlüssigkeit sei, dass das Stadtgebiet von Salzgitter keinen einheitlichen Vergleichsraum bilde, da es nach ihrer Ansicht verkehrstechnisch unterschiedlich angebunden sei. Zudem könne sie nicht umziehen, da pflegebedürftige Familienangehörige in der Nähe lebten.

Anders als die erste Instanz hat das LSG die Rechtsauffassung des Jobcenters überwiegend bestätigt. Das Gericht konnte keine durchgreifenden Zweifel an der Schlüssigkeit des Konzepts der Stadt zur Bedarfsermittlung erkennen. Nach den Prüfungsmaßstäben des Eilverfahrens sei nicht ersichtlich, dass der Zuständigkeitsbereich des Jobcenters Salzgitter nicht über die erforderliche verkehrliche Verbundenheit verfüge. Der Raum werde durch 25 Buslinien und mehrere Bahnlinien erschlossen; außerdem verfüge mehr als jeder zweite Einwohner über einen Pkw. Die gerichtliche Kontrolle von Konzepten zu den Wohnkosten beschränke sich dabei auf eine Verfahrenskontrolle. Es reiche daher nicht aus, das Konzept pauschal zu bestreiten. Einer ins Einzelne gehenden Überprüfung bestimmter Detailfragen, zu denen auch Einzelheiten der Repräsentativität und Validität der zugrunde gelegten Daten zählen, bedürfe es erst dann, wenn fundierte Einwände erhoben werden. Zudem sei ein Umzug für die Frau nicht unzumutbar, da Pflegeleistungen nicht aus der unmittelbaren Nachbarschaft erbracht werden müssten.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

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Durchbruch bei Künstlicher Intelligenz

Künstliche Intelligenz ist in den vergangenen Monaten in der Breite der deutschen Wirtschaft angekommen. Inzwischen nutzt etwa jedes dritte Unternehmen (36 Prozent) KI. Vor einem Jahr betrug er noch 20 Prozent. Zudem plant oder diskutiert fast jedes zweite Unternehmen (47 Prozent) aktuell den KI-Einsatz (Vorjahr: 37 Prozent). Demgegenüber sagen nur noch 17 Prozent, dass KI für sie kein Thema ist, nach 41 Prozent im Vorjahr. Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Befragung des Digitalverbands Bitkom.

Bitkom, Pressemitteilung vom 15.09.2025

  • Jedes dritte Unternehmen in Deutschland nutzt inzwischen KI – fast doppelt so viele wie vor einem Jahr
  • 8 von 10 Unternehmen sehen KI als wichtigste Zukunftstechnologie
  • 93 Prozent würden einen KI-Anbieter aus Deutschland bevorzugen

Künstliche Intelligenz ist in den vergangenen Monaten in der Breite der deutschen Wirtschaft angekommen. Inzwischen nutzt etwa jedes dritte Unternehmen (36 Prozent) KI. Damit ist der Anteil fast doppelt so hoch wie noch vor einem Jahr, als er 20 Prozent betrug. Zudem plant oder diskutiert fast jedes zweite Unternehmen (47 Prozent) aktuell den KI-Einsatz, das sind ebenfalls deutlich mehr als im Vorjahr mit 37 Prozent. Demgegenüber sagen nur noch 17 Prozent, dass KI für sie kein Thema ist, nach 41 Prozent im Vorjahr. Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Befragung von 604 Unternehmen in Deutschland ab 20 Beschäftigten im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. „Künstliche Intelligenz hat den Durchbruch in der deutschen Wirtschaft geschafft“, sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst. „Die Unternehmen haben nicht nur die Möglichkeiten von KI erkannt, sie setzen KI ein und investieren. Das ist eine gute Nachricht für die Wettbewerbs- und Zukunftsfähigkeit der deutschen Wirtschaft.“

Chancen-Perspektive auf KI dominiert

Inzwischen sind 8 von 10 Unternehmen (81 Prozent) sicher, dass KI die wichtigste Zukunftstechnologie ist (2024: 73 Prozent), nur noch 17 Prozent halten sie für einen Hype, der vorübergeht (2024: 26 Prozent). Erstmals glaubt eine knappe Mehrheit von 51 Prozent, dass Unternehmen, die KI nicht nutzen, keine Zukunft haben (2024: 48 Prozent). Umgekehrt meinen nur noch 31 Prozent, dass KI zwar spektakulär aussieht, aber im Unternehmen keinen konkreten Nutzen bringt. Vor einem Jahr lag der Anteil mit 46 Prozent noch deutlich höher.

Mit Blick auf das eigene Unternehmen sehen 83 Prozent KI als Chance, vor einem Jahr waren es erst 78 Prozent, 2023 sogar nur 68 Prozent. Lediglich 14 Prozent sehen KI eher als Risiko, gerade einmal noch 1 Prozent glaubt, dass KI keine Auswirkungen auf das eigene Unternehmen hat. Rund ein Viertel (24 Prozent) geht davon aus, dass KI das eigene Geschäftsmodell verändern wird. Fast ebenso viele (23 Prozent) sorgen sich, dass KI die Existenz des Unternehmens gefährdet. „KI bietet den Unternehmen riesige Chancen, unabhängig von Größe und Branche. Die größte Gefahr ist es, KI einfach zu ignorieren und den KI-Zug zu verpassen“, so Wintergerst.

29 Prozent der Unternehmen wollen ihre KI-Investitionen erhöhen

Im laufenden Jahr wollen 8 Prozent der Unternehmen, die KI nutzen, den Einsatz planen oder diskutieren, deutlich mehr in KI investieren als noch 2024. Weitere 21 Prozent planen eher höhere Investitionen. Demgegenüber wollen nur 5 Prozent die Investitionen eher reduzieren, kein Unternehmen will sie deutlich zurückfahren. 4 Prozent haben noch nie investiert und haben keine solchen Pläne, nutzen also offenkundig lediglich kostenlose Angebote. Die große Mehrheit von 60 Prozent hält KI-Investitionen stabil auf Vorjahresniveau. „Der Einstieg in die KI ist für Unternehmen so günstig wie noch nie. Um sich einen ersten Überblick über die Möglichkeiten zu verschaffen, gibt es eine Vielzahl kostenloser Angebote“, sagt Wintergerst. „Besonders leistungsfähige und rechtssichere KI, die speziell auf die Bedarfe des jeweiligen Unternehmens zugeschnitten und tief in die Unternehmens-IT integriert ist, gibt es aber nicht zum Nulltarif.“

KI-Einsatz: Kundenkontakt und Kommunikation dominieren

Eingesetzt wird KI in den Unternehmen ganz überwiegend im Kundenkontakt (88 Prozent) sowie in Marketing und Kommunikation (57 Prozent). Mit deutlichem Abstand folgen dahinter der KI-Einsatz in Forschung und Entwicklung (21 Prozent), innerhalb von Produktionsabläufen (20 Prozent), in Controlling und Rechnungswesen (17 Prozent), in der Personalabteilung (14 Prozent) sowie beim internen Wissensmanagement (11 Prozent). Kaum im Einsatz ist KI im Management, in der Rechts- bzw. Steuerabteilung und im Vertrieb (je 5 Prozent) sowie in der IT-Abteilung (2 Prozent). Rund jedes achte Unternehmen (12 Prozent), das KI einsetzt, implementiert Künstliche Intelligenz in die eigenen Produkte und Dienstleistungen. „Viele Unternehmen nutzen KI derzeit noch punktuell. Mit den ersten Erfahrungen und dem Know-how, das dabei im Unternehmen entsteht, können weitere Anwendungsfelder erschlossen werden. Nur so kann das volle Potenzial von KI ausgeschöpft werden“, sagt Wintergerst.

Der meist erst punktuelle KI-Einsatz zeigt sich in der Anzahl der KI-Anwendungen, die in den Unternehmen verwendet werden. Ein Viertel der Unternehmen (24 Prozent), die KI nutzen, setzt nur eine Anwendung ein, weitere 27 Prozent zwei Anwendungen und 24 Prozent drei Anwendungen. Vier Anwendungen nutzen gerade einmal 6 Prozent, fünf und mehr Anwendungen sogar nur 2 Prozent. 17 Prozent können oder wollen dazu keine Angaben machen.

20 Prozent rechnen mit weniger Beschäftigung durch KI, 7 Prozent mit mehr

Welche Auswirkungen KI auf den Arbeitsmarkt haben wird, lässt sich aktuell nur schwer abschätzen. Die große Mehrheit (67 Prozent) der Unternehmen in Deutschland erwartet, dass KI keinen Einfluss auf die Anzahl der Beschäftigten haben wird. Ein Fünftel (20 Prozent) glaubt, dass die Anzahl der Beschäftigten durch KI sinken wird – und zwar im Durchschnitt um 7 Prozent. Zugleich rechnen 7 Prozent der Unternehmen damit, dass durch KI die Beschäftigtenzahl steigen wird, im Schnitt um 8 Prozent. Bei den Unternehmen, die KI bereits einsetzen, erwarten 28 Prozent einen Rückgang der Beschäftigtenzahl im Schnitt um 7 Prozent, 9 Prozent erwarten einen Anstieg, im Durchschnitt um 9 Prozent. 57 Prozent gehen davon aus, dass KI keinen Einfluss auf die Anzahl der Stellen haben wird. Rund ein Drittel aller Unternehmen (31 Prozent) glaubt, dass KI dabei helfen wird, den Fachkräftemangel in Deutschland zu lindern. „KI wird Berufsbilder verändern, manche werden sogar verschwinden. Dafür werden andere, neue Berufe entstehen“, so Wintergerst. „Für den deutschen Arbeitsmarkt mit seiner herausfordernden demographischen Struktur und einem bereits hohen Fachkräftemangel ist KI eine große Chance: Wir haben in Zukunft mehr Arbeit als Menschen, die sie leisten können, wir brauchen Digitalisierung und neue Technologien, um in den Unternehmen wettbewerbs- und in den Verwaltungen leistungsfähig zu bleiben.“

Aktuell stellen gerade einmal 5 Prozent aller Unternehmen gezielt Fachkräfte mit KI-Kenntnissen ein. Weitere 27 Prozent haben das geplant, 24 Prozent diskutieren darüber, aber für 43 Prozent ist das kein Thema. Und nur 8 Prozent bieten KI-Schulungen für alle Beschäftigten an, weitere 21 Prozent für einen Großteil der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und 25 Prozent für ausgewählte. Aber 43 Prozent haben keine entsprechenden Angebote. „Die Unternehmen sind in der Verantwortung, selbst KI-Know-how aufzubauen. Jedes Unternehmen sollte deshalb seine Beschäftigten zu KI weiterbilden. Unternehmen, die KI einsetzen, sind dazu sogar durch den AI Act verpflichtet“, sagt Wintergerst.

KI-Hürden: Rechtliche Verunsicherung, fehlendes Know-how und kein Personal

Die größten Hemmnisse beim KI-Einsatz in der deutschen Wirtschaft sind die Verunsicherung durch rechtliche Hürden und Unklarheiten (53 Prozent), fehlendes technisches Know-how (53 Prozent) und fehlende personelle Ressourcen (51 Prozent). 48 Prozent beklagen die hohen Anforderungen an den Datenschutz, 39 Prozent haben Angst, dass Daten in falsche Hände geraten, 38 Prozent nennen die mangelnde Nachvollziehbarkeit der Ergebnisse, 36 Prozent die schlechte Qualität der Ergebnisse, ebenfalls 36 Prozent fehlt es am Geld und 35 Prozent sorgen sich vor künftigen rechtlichen Einschränkungen der Technologie. Für 31 Prozent ist die fehlende Akzeptanz der Beschäftigten eines der größten Hemmnisse, 24 Prozent fehlt es an Daten für die KI-Nutzung, 23 Prozent sehen keine Anwendungsfälle und 17 Prozent haben ethische Bedenken.

Für 9 von 10 Unternehmen ist das Herkunftsland des KI-Anbieters wichtig

Für eine breite Mehrheit von 88 Prozent der Unternehmen ist das Herkunftsland des KI-Anbieters wichtig. Dabei würden 93 Prozent eine KI aus Deutschland bevorzugen, dahinter folgen mit deutlichem Abstand die USA (51 Prozent), Japan (43 Prozent), EU-Länder außer Deutschland und Frankreich (40 Prozent) sowie Frankreich (38 Prozent) und Großbritannien (37 Prozent), Südkorea (29 Prozent), Israel (27 Prozent), Indien (22 Prozent), die Ukraine (19 Prozent) und China (18 Prozent). Eine KI aus Russland kommt für kein Unternehmen in Frage. „Die Unternehmen wünschen sich KI-Anbieter aus Deutschland. Allerdings werden diese nur Erfolg haben, wenn sie ebenso leistungsfähig sind wie die Angebote aus dem Ausland und preislich wettbewerbsfähig“, sagt Wintergerst. „Wir dürfen uns in Deutschland nicht mit einer Rolle als KI-Anwenderland abfinden, wir müssen KI-Anbieterland werden.“

Eine Mehrheit sieht im AI Act mehr Nachteile als Vorteile

Allerdings wird die aktuelle KI-Regulierung von den Unternehmen kritisch gesehen. 56 Prozent sind der Meinung, der europäische AI Act schaffe mehr Nachteile als Vorteile für deutsche Unternehmen. Dabei erwarten 23 Prozent der Unternehmen, dass sie als Anwender vom AI Act betroffen sind, 1 Prozent als Anbieter. 32 Prozent sehen sich als nicht vom AI Act betroffen an, 30 Prozent prüfen das derzeit noch und 11 Prozent haben sich noch nicht mit dem AI Act beschäftigt.

Von den Unternehmen, die erwarten unter die EU-Regulierung zu fallen, gehen 93 Prozent davon aus, dass das für sie einen hohen Aufwand bedeutet: 49 Prozent rechnen mit sehr hohem Aufwand, 44 Prozent mit eher hohem Aufwand. Rund ein Drittel der betroffenen Unternehmen (37 Prozent) geht davon aus, ein sog. Hochrisiko-KI-System zu betreiben, bei 29 Prozent sind es zwei. Nur 4 Prozent gehen von drei oder mehr Hochrisiko-Systemen aus, 2 Prozent haben kein Hochrisiko-System. Aber 29 Prozent können oder wollen dazu noch keine Aussage treffen. „Beim AI Act brauchen wir rasch Klarheit für die Unternehmen, was die genaue Umsetzung angeht. Und die Unternehmen brauchen einen Ansprechpartner auf Bundesebene, der sie beim AI-Act-konformen KI-Einsatz unterstützt“, sagt Wintergerst. Unbedingt müssten die Umsetzungsfristen für die Hochrisiko-Anforderungen um mindestens zwei Jahre verschoben werden. Aufgrund fehlender Standards und daraus resultierender Rechtsunsicherheit drohe ansonsten „eine Innovationsvollbremsung im Hochrisiko-KI-Bereich“, so Wintergerst. Darüber hinaus sollten die Hochrisiko-Anforderungen in den bereits stark regulierten Sektoren wie Medizinprodukte und Maschinen flexibler ausgestaltbar werden, um keine Inkonsistenzen und Redundanzen mit bestehender Regulierung zu erzeugen.

Was die Politik für KI tun sollte

Von der Politik wünschen sich die Unternehmen vor allem eine Förderung deutscher KI-Anbieter (51 Prozent), eine Reformierung des AI Acts (46 Prozent) sowie einen besseren Zugang zu Daten (45 Prozent). Jeweils rund ein Drittel der Unternehmen würde einen Schwerpunkt auf die Förderung der KI-Forschung (36 Prozent), Investitionen in KI-Recheninfrastruktur (34 Prozent) sowie die Förderung des KI-Einsatzes in Verwaltung und Behörden (31 Prozent) legen. 28 Prozent plädieren für die Förderung des KI-Einsatzes in der Wirtschaft, 17 Prozent für die Förderung von KI-Startups und 6 Prozent für die Förderung von KI-Talenten. Nur 8 Prozent sind der Meinung, die Regierung sollte keinen Fokus auf KI legen. Mehr als jedes dritte Unternehmen (37 Prozent) wünscht sich sogar, dass 10 Jahre lang auf eine Regulierung von KI verzichtet wird – eine Idee, die in den USA diskutiert wurde. „Bei der KI-Förderung brauchen wir eine gesamtheitliche Strategie“, sagt Wintergerst. „Dazu gehört, sowohl bei der Breite der Maßnahmen als auch bei den Investitionssummen deutlich ambitionierter zu werden.“

Quelle: Bitkom

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Entlassung einer Kommissaranwärterin, die auf privater Feier dienstliche Bekleidungsgegenstände getragen hat

Eine Kommissaranwärterin, die bei einer Mottoparty dienstliche Kleidungsstücke getragen und an einer gespielten Festnahme mitgewirkt hat, darf wegen Zweifeln an ihrer charakterlichen Eignung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen werden. So entschied das VG Düsseldorf (Az. 2 L 2837/25).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 02.09.2025 zum Beschluss 2 L 2837/25 vom 02.09.2025

Eine Kommissaranwärterin, die bei einer privaten Feier (Mottoparty) dienstliche Kleidungsstücke getragen und an einer gespielten Festnahme mitgewirkt hat, darf wegen Zweifeln an ihrer charakterlichen Eignung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen werden. Das hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom heutigen Tag entschieden und den Eilantrag der Anwärterin gegen ihre Entlassung abgelehnt.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass ein im Vorbereitungsdienst befindlicher Polizeibeamter aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen werden kann, wenn berechtigte Zweifel an seiner charakterlichen bzw. persönlichen Eignung für den Polizeidienst bestehen. Das Polizeipräsidium hat solche Eignungszweifel bei einer Kommissaranwärterin angenommen, die zusammen mit weiteren Kommissaranwärtern eine private Feier besucht und dabei einen zur Dienstkleidung gehörenden Pullover und eine Schutzweste, jeweils mit der Aufschrift „Polizei“, getragen hat. Andere Gäste der Feier haben vom Auftreten der Anwärterin in ihrer Dienstkleidung Videos angefertigt. Außerdem hat diese für das Anfertigen eines videografischen Gästebuchs bei der gespielten Ergreifung eines als Drogendealer verkleideten Gastes mitgewirkt. Das Gericht hat die Einschätzung des Polizeipräsidiums bestätigt, dass dieses außerdienstliche Fehlverhalten das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei deutlich und nachhaltig schädigt, zumal es im Zeitalter sozialer Medien ohne weiteres über den Kreis der Gäste, die an der Feier teilgenommen haben, hinaus bekannt werden kann. Daher erweist sich die Entlassung der Anwärterin als rechtmäßig.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf

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WPK Magazin Ausgabe 3/2025

Die WPK hat das WPK Magazin 3/2025 veröffentlicht.

WPK, Mitteilung vom 15.09.2025

Das WPK Magazin 3/2025 ist erschienen und steht zum Herunterladen als PDF sowie in der kostenlosen WPK Magazin App zur Verfügung.

Diese Ausgabe bietet Ihnen unter anderem folgende Beiträge:

  • Neuer Referentenentwurf CSRD-Umsetzungsgesetz
  • Private Equity – Verlautbarung des Vorstandes der WPK zum Markt der Wirtschaftsprüfung
  • Interviews: Was bringen eigentlich E-Klausuren?
  • Der Standard für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung (VSME) und dessen praktische Bedeutung

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Keine sachliche Verflechtung durch Vermietung von Dachflächen für Zwecke der Stromerzeugung mittels Photovoltaikanlagen, wenn diesen bei einem Betriebsunternehmen mit verschiedenen Geschäftsfeldern nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt

Das FG Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob die sog. erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei einer Grundstücksüberlassung an ein Betriebsunternehmen mit verschiedenen Geschäftsfeldern aufgrund einer Betriebsaufspaltung ausgeschlossen war (Az. 5 K 814/22 G,F).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 15.09.2025 zum Urteil 5 K 814/22 G,F vom 19.02.2025 (nrkr – BFH-Az.: III R 12/25)

Der 5. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob die sog. erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei einer Grundstücksüberlassung an ein Betriebsunternehmen mit verschiedenen Geschäftsfeldern aufgrund einer Betriebsaufspaltung ausgeschlossen war.

Die Klägerin ist ein bestandsverwaltendes Wohnungsunternehmen. Sie war mittelbar an einer Enkelgesellschaft beteiligt. Letztere war eine im Wesentlichen konzerninterne Dienstleistungsgesellschaft. Neben dieser Tätigkeit mietete sie u. a. von der Klägerin Dachflächen an, um hierauf Photovoltaikanlagen zu errichten und zu betreiben. Die Klägerin begehrte in dem Zusammenhang als Organträgerin die sog. erweiterte Grundstückskürzung.

Das beklagte Finanzamt versagte dies jedoch mit dem Argument, dass eine Betriebsaufspaltung anzunehmen sei, da die Dachflächenüberlassung von wesentlicher Bedeutung für den Teilbereich der Stromgewinnung mittels Photovoltaikanlagen sei. Die sachliche Verflechtung sei entsprechend für diesen Teilbereich des Unternehmens gegeben.

Das Gericht folgte dem in seinem Urteil vom 19. Februar 2025 (Az. 5 K 814/22 G,F) nicht und entschied, dass nach Maßgabe der Rechtsprechungsgrundsätze des BFH, u. a. der sog. Filialrechtsprechung, im Streitfall im Rahmen der anzustellenden Gesamtbildbetrachtung keine Betriebsaufspaltung zwischen der Klägerin und der Enkelgesellschaft vorliege. Den vermieteten Dachflächen komme auch angesichts des geringen Anteils am Gesamtumsatz nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Der Senat ist, anders als das Finanzgericht Sachsen-Anhalt (Az. 3 V 496/17), nicht der Auffassung, dass sich die Filialrechtsprechung des BFH auf Unternehmen mit unterschiedlichen Geschäftsbereichen übertragen lasse. Die Prämissen dieser Rechtsprechung würden auf Betriebsgesellschaften, die verschiedene Geschäftsbereiche unterhalten, nicht unbedingt in vergleichbarer Weise zutreffen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die vom Senat zugelassene Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen III R 12/25 anhängig.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Newsletter August/September 2025

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Ernstliche Zweifel, ob eine Erbauseinandersetzung zu einer Änderung des Gesellschafterbestands über mindestens 90 % der Anteile an einer grundbesitzenden GmbH i. S. von § 1 Abs. 2b GrEStG führt

Das FG Düsseldorf hatte über die Aussetzung der Vollziehung eines Grunderwerbsteuerbescheids im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung über Anteile an einer grundbesitzenden GmbH zu entscheiden (Az. 11 V 170/25 A(GE)).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 15.09.2025 zum Beschluss 11 V 170/25 A(GE) vom 15.07.2025 (rkr)

Der 11. Senat des Finanzgericht Düsseldorf hatte über die Aussetzung der Vollziehung eines Grunderwerbsteuerbescheids im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung über Anteile an einer grundbesitzenden GmbH zu entscheiden.

Ein 2018 verstorbener Gesellschafter war mit über 90 % an einer grundbesitzenden GmbH beteiligt. Die Erbengemeinschaft bestand aus sechs Kindern des Erblassers. Im Jahr 2024 schlossen diese einen Erbauseinandersetzungsvertrag und erhielten jeweils gleich hohe Geschäftsanteile.

Das Finanzamt erließ daraufhin einen Bescheid über Grunderwerbsteuer, da es die Erbauseinandersetzung als steuerbaren Vorgang nach § 1 Abs. 2b GrEStG ansah.

Die Antragstellerin argumentierte dagegen, dass es sich bei der Übertragung der Anteile im Rahmen der Erbauseinandersetzung um einen Erwerb von Todes wegen handele. Dieser müsse nach § 1 Abs. 2b Satz 6 GrEStG außer Betracht bleiben. Alternativ greife die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG. Das Finanzamt war dagegen der Ansicht, dass durch die Erbauseinandersetzung die Eigenschaft der Grundstücke als Teil des Nachlasses aufgehoben worden sei.

Der Senat gab dem Aussetzungsantrag aufgrund ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids statt (Beschluss vom 15. Juli 2025, 11 V 170/25 A(GE)). Dabei ließ der Senat die Frage offen, ob durch die Erbauseinandersetzung überhaupt ein Gesellschafterwechsel im Sinne des § 1 Abs. 2b GrEStG eintrete, da die Erbengemeinschaft zivilrechtlich nicht rechtsfähig sei. Entscheidend sei vielmehr, dass selbst bei Annahme eines Rechtsträgerwechsels die Erben nicht als „neue“ Gesellschafter anzusehen seien.

Der Senat folgte dabei dem Gesetzeszweck des § 1 Abs. 2b Satz 6 GrEStG und der Missbrauchsvermeidungsfunktion der Vorschrift. Bei einer quotenwahrenden Erbauseinandersetzung ohne Ausgleichszahlungen erscheine es nicht gerechtfertigt, Grunderwerbsteuer zu erheben, während der Erbfall eines einzigen Erben nach § 1 Abs. 2b Satz 6 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen sei. Auf die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 3 GrEStG komme es daher nicht an.

Die Entscheidung, gegen die der Senat die Beschwerde zugelassen hatte, ist rechtskräftig.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Newsletter August/September 2025

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Steuerliche Vereinfachungen im Gemeinnützigkeitsrecht

Bürgerschaftliches Engagement stärkt den Zusammenhalt unserer Gesellschaft. Die Bundesregierung fördert und stärkt freiwilliges, auf den Werten der Verfassung ausgerichtetes Engagement durch geeignete Rahmenbedingungen. Mit dem im Kabinett beschlossenen Entwurf für ein Steueränderungsgesetz schafft die Bundesregierung Anreize, sich stärker bürgerschaftlich zu engagieren.

BMF, Pressemitteilung vom 10.09.2025

Unterstützen, vereinfachen, wertschätzen: Bundesregierung stärkt ehrenamtliches Engagement in Deutschland

Bürgerschaftliches Engagement stärkt den Zusammenhalt unserer Gesellschaft. Die Bundesregierung fördert und stärkt freiwilliges, auf den Werten der Verfassung ausgerichtetes Engagement durch geeignete Rahmenbedingungen. Mit dem heute (Anm. der Red.: 10.09.2025) im Kabinett beschlossenen Entwurf für ein Steueränderungsgesetz schafft die Bundesregierung Anreize, sich stärker bürgerschaftlich zu engagieren. Die Maßnahmen bringen insbesondere Vereinfachungen für Steuerpflichtige und Verwaltung. Der Kabinettbeschluss markiert damit auch den Auftakt zur Umsetzung eines „Zukunftspakts Ehrenamt“, mit dem die Bundesregierung konkrete Verbesserungen und Erleichterungen für das Ehrenamt und Engagement in Deutschland schaffen will. Der Zukunftspakt wurde im Koalitionsvertrag vereinbart.

Bundesfinanzminister und Vizekanzler Lars Klingbeil: „Millionen Menschen in Deutschland engagieren sich im Ehrenamt. All das sind Menschen, die unsere Gesellschaft zusammenhalten, die für andere da sind, die anpacken und helfen. Dieses Engagement wollen wir stärker unterstützen. Deshalb erhöhen wir die Freibeiträge für Übungsleiterinnen und Übungsleiter und wir ersparen Ehrenamtlichen und ihren Vereinen künftig vieles an Bürokratie. Wir machen es leichter für gemeinnützige Vereine, neue Ehrenamtliche für sich zu gewinnen. Wir stärken damit die Vereine in Deutschland – im Sport, in der Kultur und vielen anderen Bereichen. Denn hier wird Zusammenhalt gelebt.“

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig: „Ehrenamt braucht Anerkennung und Absicherung – nicht Angst vor Haftung. Deshalb wollen wir Haftungsrisiken von Ehrenamtlichen verringern. Kein Ehrenamt darf zur Haftungsfalle werden.  Bislang profitieren Ehrenamtliche nur dann vom gesetzlichen Haftungsprivileg, wenn sie maximal 840 Euro im Jahr für ihre ehrenamtliche Tätigkeit erhalten. Diese Grenze wollen wir deutlich anheben – auf 3.300 Euro. Denn wer einem Verein viele Stunden seiner Freizeit schenkt, soll eine faire Aufwandsentschädigung bekommen können – ohne bei einem Missgeschick oder Unfall dafür mit voller Haftung einzustehen. Ehrenamtliches Engagement macht unser Leben reicher, stiftet Miteinander und Zusammenhalt. Das gilt es zu stärken und zu schützen. Als Bundesjustiz- und -verbraucherschutzministerin will ich zur Stärkung des ehrenamtlichen Engagements einen Beitrag leisten.“

Staatsministerin für Sport und Ehrenamt Dr. Christiane Schenderlein: „Ehrenamt und Engagement halten die Gesellschaft zusammen. Menschen sind füreinander da, sie stehen füreinander und für wichtige Anliegen ein. Millionenfacher tagtäglicher freiwilliger Einsatz sorgt dafür, dass unser Land funktioniert. Die ersten wichtigen Maßnahmen dieses Zukunftspakts bringen wir heute auf den Weg. Wir gehen jetzt den ersten Schritt, um Vereinen und Ehrenamtlichen den Einsatz für die Gesellschaft zu erleichtern. Ich bin dankbar für diesen Startschuss zur Umsetzung des Zukunftspakts. Weitere Schritte werden bald folgen. Regeln vereinfachen, Förderbedingungen verschlanken und die Handlungsfähigkeit von Vereinen und Freiwilligen verbessern: Das steht auch nach dem heutigen Tag für die kommenden Monaten auf unserer Tagesordnung.“

Konkret sieht der Gesetzentwurf folgende im Koalitionsvertrag vorgesehenen Änderungen zum Gemeinnützigkeitsrecht vor:

Die Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wird auf 50.000 Euro angehoben. Damit werden Geschäftsbetriebe, die lediglich geringe Umsätze erwirtschaften, mit ihren Gewinnen von einer Körperschaft- und Gewerbesteuerbelastung freigestellt. Das dient der Vereinfachung und der Entlastung von bürokratischem Aufwand. Die Erhöhung der Freigrenze stärkt zudem die Mittelbeschaffung kleinerer Vereine, die ehrenamtlich geführt werden.

Zur Stärkung des ehrenamtlichen Engagements wird die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auf (von 3.000 auf) 3.300 Euro bzw. (von 840 auf) 960 Euro angehoben. Ehrenamtliches Engagement der Bürgerinnen und Bürger unseres Staates verdient große Anerkennung. Es leistet einen wertvollen Beitrag für unsere Gesellschaft. Da der ehrenamtliche Einsatz auch mit Kosten verbunden sein kann, nimmt das Steuerrecht auf die Belange ehrenamtlich Engagierter in besonderer Weise Rücksicht und erhebt auf deren Einnahmen bis zu einem Freibetrag keine Steuern. Zudem dient auch dies dem Bürokratieabbau und erleichtert es gemeinnützigen Vereinen, ehrenamtlich Tätige für sich zu gewinnen.

Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wird für steuerbegünstigte Körperschaften, deren Einnahmen bis 100 000 Euro pro Jahr betragen, abgeschafft. Das betritt rund 90 Prozent der steuerbegünstigten Körperschaften. Diese Erleichterung kommt insbesondere den kleinen und mittleren steuerbegünstigten Körperschaften zugute, die oftmals nicht steuerlich beraten sind und die insbesondere auf ehrenamtlich tätige Personen angewiesen sind.

Auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen bei Körperschaften mit Einnahmen bis 50.000 Euro wird verzichtet. Steuerpflichtige, wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und Zweckbetriebe, die bis zu 50.000 Euro einnehmen, müssen keine Abgrenzung und Aufteilung dahingehend vornehmen, ob diese Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder einem Zweckbetrieb zuzuordnen sind.

E-Sport wird nun als gemeinnützig behandelt. Durch die Ausübung elektronischen Sports wird auch die Zusammenarbeit in einem Team sowie die Reaktionsfähigkeit geschult. Diese stellen maßgebliche Faktoren für den Erfolg dar. Die Körperschaften sollen sich insbesondere auch der Suchtprävention widmen und einen gesunden Umgang mit dem Medium vermitteln.

Die Installation von Photovoltaikanlagen kann zur Beschleunigung der Energiewende und des Ausbaus der erneuerbaren Energien einen erheblichen Beitrag leisten. Die Anschaffung und der Betrieb von Photovoltaikanlagen sollen möglichst geringen bürokratischen Hürden begegnen. Bislang konnte der Bau und der Betrieb von Photovoltaikanlagen den Status der Gemeinnützigkeit gefährden. Mit der Neuregelung ist klargestellt, dass nun unter bestimmten Voraussetzungen diese Betätigung unschädlich für den Status der Gemeinnützigkeit ist.

Der heute im Kabinett beschlossene Gesetzentwurf sieht darüber hinaus vor, dass ehrenamtliche Tätigkeit in Vereinen in erweitertem Umfang von Haftungsrisiken freigestellt wird. Hierzu soll die Vergütungsgrenze für das vereinsrechtliche Haftungsprivileg angehoben werden. Wer sich in einem Verein engagiert, soll künftig von einem gesetzlichen Haftungsprivileg profitieren, wenn er oder sie für die Tätigkeit im Verein maximal 3.300 Euro jährlich erhält.

Bereits im geltendem Recht gibt es für Ehrenamtliche in Vereinen eine besondere Haftungserleichterung: Wer im Zuge seiner ehrenamtlichen Tätigkeit einen Schaden verursacht, muss diesen nur dann ersetzen, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde; für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht worden, haftet die ehrenamtlich tätige Person nicht. Diese Haftungsprivileg greift nach dem geltenden Recht nur dann, wenn die ehrenamtlich tätige Person für ihre Tätigkeit maximal 840 Euro jährlich als Vergütung erhält. Künftig soll diese Vergütungsgrenze bei 3.300 Euro liegen – und sich somit an der steuerrechtlichen Übungsleiterpauschale orientieren. Ehrenamtlich Tätige können künftig also auch dann von dem Haftungsprivileg profitieren, wenn sie mehr als 840 Euro (aber maximal 3.300 Euro) jährlich für ihre Tätigkeit enthalten. Durch diese Erweiterung des Haftungsprivilegs soll sichergestellt werden, dass sich niemand durch Haftungsrisiken von einer ehrenamtlichen Tätigkeit abgehalten sieht. Das soll die Vereinslandschaft in Deutschland weiter stärken.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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OLG Oldenburg verurteilt Eheleute, Rechenschaft abzulegen

Hat ein Ehepaar sich um einen älteren Herrn tatsächlich kümmern wollen oder hatten beide es auf das Vermögen des Mannes abgesehen? Mit dieser Frage hatte sich das OLG Oldenburg zu befassen (Az. 12 U 38/22).

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 05.09.2025 zum Urteil 12 U 38/22 vom 03.12.2024

Hat ein Ehepaar sich um einen älteren Herrn tatsächlich kümmern wollen oder hatten beide es auf das Vermögen des Mannes abgesehen? Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht Oldenburg in einem bereits im Dezember 2024 verkündeten Urteil zu befassen.

Der ältere Herr war Ende 2019 bei dem Ehepaar aus dem Landkreis Oldenburg eingezogen. Wie spätere Ermittlungen ergaben, ging er davon aus, dass die Eheleute ihn gegen die Zahlung von 1.000 Euro monatlich pflegen würden. Außerdem meinte er, über kein erhebliches Geldvermögen zu verfügen. Tatsächlich lagen auf seinem Konto zum Zeitpunkt seines Einzugs bei den Eheleuten mehr als 500.000 Euro.

Einige Zeit später eröffneten der ältere Herr und der Ehemann ein Gemeinschaftskonto, auf das das Geld des älteren Herrn zum Großteil umgebucht wurde und auf das fortan auch seine Rente floss. Zudem erteilte der Herr den Eheleuten eine umfassende General- und Vorsorgevollmacht und setzte beide im April 2021 durch notariell beurkundetes Testament zu seinen Alleinerben ein.

Der Sohn des Mannes hatte bereits im Mai 2019 die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung für seinen Vater angeregt, da er befürchtete, dass dieser keinen Überblick mehr über seine finanziellen Verhältnisse hatte. Das Amtsgericht Oldenburg richtete schließlich tatsächlich – gegen den Willen des älteren Herren – eine sog. Kontrollbetreuung ein. Der Kontrollbetreuer, ein Rechtsanwalt, verlangte sodann von dem Ehepaar Auskunft und Rechenschaft über die vorgenommenen Transaktionen. Der dahingehenden Klage gab das Landgericht Oldenburg mit Teilurteil von Februar 2022 statt. Hiergegen legten die Eheleute Berufung zum Oberlandesgericht ein.

Im Mai 2021 erlitt der ältere Herr einen Schlaganfall. Ein halbes Jahr später wurde er mit Dekubituswunden und lebensbedrohlicher Mangelernährung in ein Krankenhaus eingewiesen. Der Betreuer veranlasste danach, dass der Mann in ein Pflegeheim kam, wo er im April 2022 verstarb. Auf dem Gemeinschaftskonto befanden sich zuletzt nur noch rund 10.000 Euro.

Nach dem Tod des Mannes stellten die Eheleute sich auf den Standpunkt, dass sich der Prozess erledigt hätte, da sie durch die Erbeinsetzung ohnehin alles geerbt hätten und niemandem zur Rechenschaft verpflichtet seien. Die Kinder des Erblassers fochten das Testament ihres Vaters aus April 2021 indes erfolgreich an: Das Nachlassgericht kam zu der Überzeugung, dass der ältere Herr bei der Errichtung seines Testaments einem sog. Motivirrtum im Hinblick auf sein Vermögen und die finanziellen Interessen der Eheleute erlegen war. Das Testament war damit nichtig und die Kinder des Mannes erhielten als dessen gesetzliche Erben den Erbschein.

Im Auskunftsverfahren vor dem Oberlandesgericht stellten sich die Eheleute dennoch weiterhin auf den Standpunkt, sie seien die Erben und daher nicht zur Rechenschaft verpflichtet. Dies ließ das Oberlandesgericht nicht gelten: Gemäß § 2365 BGB bestehe die Rechtsvermutung, dass denjenigen, die in dem Erbschein als Erben bezeichnet sind, das dort angegebene Erbrecht zusteht. Es sei daher Sache der Eheleute, diese Vermutung durch den Beweis des Gegenteils – hier also das Nichtvorliegen eines Motivirrtums – zu entkräften. Dies sei ihnen nicht gelungen.

Die Eheleute müssen nun also offenlegen, was mit dem verschwundenen Geld passiert ist. Sollten sie nicht beweisen können, dass das Geld für den älteren Herrn verwendet wurde, könnten sie die Beträge letztlich zurückzahlen müssen. Ein strafrechtliches Verfahren ist ebenfalls anhängig.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg

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Vermieter kann Verteilungsschlüssel bei Betriebskosten nicht ohne ausreichenden Grund ändern

Das AG Hanau hat entschieden, dass ein Vermieter den in dem Mietvertrag vereinbarten Verteilungsschlüssel hinsichtlich der Betriebskosten nicht ohne Weiteres, sondern ausnahmsweise nur dann ändern kann, wenn er hierfür einen gewichtigen Grund hat (Az. 32 C 16/25).

AG Hanau, Pressemitteilung vom 05.09.2025 zum Urteil 32 C 16/25 vom 15.08.2025 (nrkr)

Das Amtsgericht Hanau hat entschieden, dass ein Vermieter den in dem Mietvertrag vereinbarten Verteilungsschlüssel hinsichtlich der Betriebskosten nicht ohne Weiteres, sondern ausnahmsweise nur dann ändern kann, wenn er hierfür einen gewichtigen Grund hat (Amtsgericht Hanau, Urteil vom 15.08.2025, Az. 32 C 16/25).

Die Vermieterin klagte gegen den Mieter auf Zahlung nicht geleisteter Mieten und Nachforderungen aus mehreren Betriebskostenabrechnungen. Der Mieter hatte jeweils eingewendet, dass die Abrechnungen bei mehreren Positionen geänderte Verteilungsschlüssel aufwiesen, aufgrund derer er mehr Kosten zu tragen habe. Unter Anwendung des bisherigen Verteilungsschlüssels errechnete Guthaben sowie Rechtsanwaltskosten für die Rüge falscher Abrechnungen hat er sodann gegen die Mietzahlungen und verbleibenden Nachforderungen aufgerechnet.

Das Amtsgericht hat die Klage überwiegend abgewiesen. Der Mieter habe zu Recht gerügt, dass die Vermieterin anders als zuvor noch der frühere Eigentümer bei mehreren Positionen statt der Verteilung nach Personen eine Verteilung nach der Wohnfläche vorgenommen hat. Zwar durfte der vormalige Eigentümer nach dem damals geltenden Recht den Verteilungsschlüssel selbst bestimmen. Mit der Wahl des Personenschlüssels für die erste Abrechnung sei dieser jedoch – auch heute noch – bindend, eine andere Verteilung ist damit an sich nur mit Zustimmung beider Vertragsparteien möglich. Ausnahmsweise kann ein Vermieter einen anderen – angemessenen – Verteilungsschlüssel wählen, wenn die weitere Verwendung des vereinbarten für ihn unzumutbar ist. Der – an sich nachvollziehbare – Vortrag der Vermieterin, die Ermittlung der in dem Jahr tatsächlich vorhandenen Personen sei in der Liegenschaft kaum möglich und zu ungenau, konnte vorliegend jedoch nicht überzeugen, weil eben dieser Verteilungsschlüssel bei einer anderen Position verwendet wurde ohne Erklärung, weshalb diese Probleme hier nicht bestünden. Da sich nach Abzug der überhöhten Kosten teilweise Guthaben aus den Abrechnungen ergaben, konnte der Mieter diese gegen verbleibende Ansprüche der Vermieterin aufrechnen. Zugleich stellt die fehlerhafte Abrechnung über die Betriebskosten eine vertragliche Pflichtverletzung dar, so dass der Mieter die Kosten für die anwaltliche Prüfung ebenfalls aufrechnen konnte.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht Hanau

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Datenübermittlung an die Schufa: Landgericht Lübeck ruft Europäischen Gerichtshof an

Bundesweit verzeichnen die Gerichte eine Vielzahl von Klagen gegen Mobilfunkunternehmen, die ohne Zustimmung ihrer Kunden deren Vertragsdaten an die Schufa übermittelt hatten. Das LG Lübeck hat jetzt ein derartiges Verfahren (Az. 15 O 12/24) ausgesetzt und dem EuGH mehrere Fragen vorgelegt, um ein Urteil sprechen zu können.

LG Lübeck, Mitteilung vom 09.09.2025 zum Beschluss 15 O 12/24 vom 04.09.2025

Bundesweit verzeichnen die Gerichte eine Vielzahl von Klagen gegen Mobilfunkunternehmen, die ohne Zustimmung ihrer Kunden deren Vertragsdaten an die Schufa übermittelt hatten. Das Landgericht Lübeck hat jetzt ein derartiges Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen vorgelegt, um ein Urteil sprechen zu können.

Was ist passiert?

Das Mobilfunkunternehmen hatte ohne Einwilligung des Kunden Name, Geburtsdatum, Anschrift, Datum des Vertragsschlusses und Vertragsnummer an die Schufa weitergegeben. Die Schufa hatte ca. 2 Jahre später mitgeteilt, dass die Daten in den von der Schufa berechneten „Bonitätsscore“ eingeflossen waren. Der Betroffene verlangt nun von dem Mobilfunkunternehmen, künftig derartige Datenübermittlungen an Auskunfteien wie die Schufa zu unterlassen. Zudem begehrt er Schadensersatz. Das Mobilfunkunternehmen hingegen argumentiert, die Datenschutzgrundverordnung erlaube die Datenübermittlung an die Schufa.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen vorgelegt. Hierzu sind alle europäischen Gerichte berechtigt, wenn sie Zweifel über die Auslegung von europäischem Recht haben.

Konkret möchte das Gericht vom Europäischen Gerichtshof wissen,

  1. ob die Bestimmung, auf die sich das Mobilfunkunternehmen beruft, nämlich Art. 6 f.) der Datenschutzgrundverordnung, auf derartige Fälle überhaupt Anwendung findet. Das Gericht hat daran Zweifel, da die massenhafte Übermittlung derartiger Daten an die Schufa die Grundrechte sehr vieler Bürger berühre. Es sei deshalb Aufgabe der Europäischen Union, genau zu regeln, wer was zu welchem Zweck an die Schufa übermitteln dürfe. Das sei bislang nicht geschehen;
  2. ob die Übermittlung von Daten an die Schufa jedenfalls dann rechtswidrig sei, wenn die Schufa die Daten zur Profilbildung (sogenanntes Scoring) verwendet;
  3. und ob die betroffenen Verbraucher auch dann Schadensersatz verlangen können, wenn sie vor Vertragsschluss zwar nicht nach ihrer Zustimmung gefragt wurden, aber immerhin auf die Datenübermittlung hingewiesen wurden.

Was steht dazu im Gesetz? Wie ist die Rechtslage?

Ob die Datenübermittlung an die Schufa rechtmäßig ist, entscheidet sich anhand von Art. 6 f) DSGVO:

(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: (…)

f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Die Fragen des Gerichts zielen darauf ab, zu klären, ob diese Bestimmung hier anwendbar ist und falls ja, wie sie zu verstehen ist.

Der Beschluss vom 04.09.2025 ist unanfechtbar.

Quelle: Landgericht Lübeck

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