Zinssatz von 5,5 % für die schenkungsteuerliche Bewertung lebenslanger Renten bestätigt

Eine Frau erhielt 2019 von ihrem Onkel ein Grundstück geschenkt. Im Gegenzug verpflichtete sie sich, ihm ab 2020 lebenslang monatlich 1.000 Euro zu zahlen. Für die Schenkungsteuer zog das Finanzamt den Kapitalwert dieser Rente vom steuerpflichtigen Erwerb ab. Dabei verwendete es den gesetzlichen Zinssatz von 5,5 % nach § 14 BewG. Die Frau hielt diesen Zinssatz wegen der damaligen Niedrigzinsphase für verfassungswidrig und wollte stattdessen den im Vertrag vereinbarten Zinssatz von 0,5 % zugrunde legen.

Der Bundesfinanzhof wies die Klage ab (Az. II R 35/23). Das Finanzamt habe den Kapitalwert der lebenslangen Rente zutreffend nach den gesetzlichen Vorgaben berechnet. Der vertraglich vereinbarte Zinssatz sei für die steuerliche Bewertung nicht maßgeblich. Der feste Zinssatz von 5,5 % verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der Vollverzinsung nach der Abgabenordnung sei nicht übertragbar. Dort gehe es um den Ausgleich von Liquiditätsvorteilen bei verspäteter Steuerfestsetzung. § 14 BewG diene dagegen der pauschalierten Bewertung langfristiger lebenslänglicher Leistungen. Gerade bei lebenslangen Renten müsse der Gesetzgeber Zinsentwicklungen über viele Jahre oder Jahrzehnte typisieren dürfen. Der Zinssatz von 5,5 % sei trotz der Niedrigzinsphase 2019 nicht evident realitätsfern. Zudem zeige die spätere Zinswende, dass langfristige Zinsschwankungen eine pauschalierende Bewertung rechtfertigen.

Nachweise für die neue E-Auto-Förderung

Einen Antrag stellen können Privatpersonen mit Hauptwohnsitz in Deutschland, sofern das förderfähige Neufahrzeug auf sie zugelassen wurde. Voraussetzung ist jedoch, dass das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen 80.000 Euro nicht übersteigt. Für bis zu zwei Kinder erhöht sich diese Grenze um jeweils 5.000 Euro pro Kind.

Als Nachweis für das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen sind die zwei aktuellsten Einkommensteuerbescheide für jede zum Haushaltsjahreseinkommen beitragende Person vorzulegen. Die Steuerbescheide dürfen höchstens drei Jahre alt sein. Entscheidend ist dabei das geprüfte Steuerjahr, nicht das Ausstellungsdatum des Bescheids. Die Steuerbescheide können auch als Nachweis für die Anzahl der förderrelevanten Kinder dienen. Alternativ kommen eine Kindergeldbescheinigung der Familienkasse, eine erweiterte Meldebescheinigung oder der Kindergeldbescheid infrage.

Hinweis

Umfangreiche Informationen stellt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf seiner Homepage zur Verfügung.

Keine nachträgliche Berücksichtigung von Verlusten aus Vermietung nach bestandskräftiger Steuerfestsetzung

Die Kläger erwarben 2015 ein vermietetes Mehrfamilienhaus. Wegen versteckter Mängel fochten sie den Kaufvertrag an und führten einen Zivilprozess gegen die Verkäuferin. Das Landgericht erklärte im Jahr 2021 den Kaufvertrag später für nichtig und verurteilte die Verkäuferin zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübertragung des Grundstücks. Eine Rückübertragung erfolgte jedoch nicht, weil die Verkäuferin vermögenslos war. In ihren Einkommensteuererklärungen 2015 bis 2021 erklärten die Kläger keine Einkünfte aus diesem Grundstück. Sie gingen wegen des anhängigen Zivilverfahrens von einer späteren Rückabwicklung aus. Erst 2023 beantragten sie, für die Jahre 2015 bis 2021 negative Vermietungseinkünfte nachträglich zu berücksichtigen. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage ab (Az. 10 K 817/24 E). Für die Jahre 2015 bis 2017 sei bereits Festsetzungsverjährung eingetreten. Eine Hemmung der Frist liege nicht vor, weil der Änderungsantrag erst 2023 gestellt wurde. Ein rückwirkendes Ereignis sei nicht gegeben (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO). Zwar sei der Kaufvertrag zivilrechtlich für nichtig erklärt worden, steuerlich sei dies aber unerheblich, solange die Parteien das Geschäft wirtschaftlich nicht tatsächlich rückabwickeln. Da die Kläger weiterhin im Grundbuch als Eigentümer eingetragen seien und das Grundstück weiterhin ihnen zuzurechnen sei, bleibe auch die steuerliche Zurechnung der Vermietungseinkünfte unverändert. Für die Jahre 2018 bis 2021 sei zwar noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten, es fehle jedoch auch hier an einer Änderungsvorschrift. Eine neue Tatsache (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO) lag nicht vor; jedenfalls traf die Kläger ein grobes Verschulden, weil sie die Vermietungseinkünfte trotz Kenntnis der Vermietung und trotz Erklärung anderer Vermietungseinkünfte nicht angegeben hätten. Auch Vertrauensschutz würde nicht greifen. Die Schreiben des Finanzamts enthielten keine verbindliche Zusage, dass die Einkünfte später noch berücksichtigt würden.

Hotel ist kein gleichwertiger Ersatz für Cluburlaub

Das LG Frankfurt sprach einer Familie nach der kurzfristigen Absage eines gebuchten Cluburlaubs eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu, da die angebotenen Ersatzreisen nicht gleichwertig waren (Az. 2-24 O 123/25).

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 30.06.2026 zum Urteil 2-24 O 123/25 vom 17.03.2026 (nrkr)

Stornierter Cluburlaub

Eine Familie buchte für den Sommer 2025 einen zweiwöchigen Cluburlaub in der Türkei als Pauschalreise inklusive Flug zum Gesamtpreis von rund 12.800 Euro. Einen Monat vor Reisebeginn teilte das später beklagte Club-Unternehmen mit, dass die Unterbringung in dem gebuchten Club wegen Streitigkeiten mit dem Eigentümer der Anlage nicht erfolgen könne. Zugleich bot die Beklagte der Familie eine Unterkunft in einem anderen ihrer Clubs in Ägypten oder Kalabrien an und verwies auf weitere Clubs aus ihrem Club-Portfolio. Alternativ bot sie die Unterkunft in einem Hotel in der Türkei an. Die Umbuchungen sollten kostenlos sein. Die Familie ließ sich nicht darauf ein und stornierte die Reise. Sie unternahm in der Zeit eine andere Urlaubsreise.

Vor der Reiserechtskammer des Landgerichts Frankfurt am Main klagte die Familie auf Ersatz entgangener Urlaubsfreuden. In dem konkret gebuchten Club in der Türkei hätten sie schon zweimal Urlaub gemacht und ihn auch Freunden und anderen Familien empfohlen.

Die Reiserechtskammer sprach der Familie eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe der Hälfte des Reisepreises zu.

Die gebuchte Club-Reise sei von der Beklagten vereitelt worden. Die angebotenen Ersatzunterkünfte in der Türkei seien dem gebuchten Club nicht gleichwertig gewesen, denn es seien nur normale Hotels gewesen. Die Kammer führte aus: „Ein Cluburlaub ist eine spezielle Form der Urlaubsreise, bei der die Unterhaltung und Aktivität der Gäste gegenüber einem Hotelurlaub deutlich im Vordergrund stehen. Er ist durch vielfältige Sport-, Animations-, Unterhaltungs- und Ausflugsprogramme gekennzeichnet, während eine ‘Rundumbetreuung‘ der Gäste bei gewöhnlichen Hotelaufenthalten nicht gegeben ist. Zudem besteht in Clubanlagen oftmals eine engere Bindung zu den Trainern bzw. Animateuren sowie den Gästen untereinander (‘Clubatmosphäre‘)“. Der Verweis auf einen Club an einer anderen Destination sei auch kein gleichwertiges Angebot, weil eine Urlaubsreise maßgeblich durch den gewählten Urlaubsort geprägt werde.

Dass die Kläger in der geplanten Reisezeit anderweitig verreisten, stehe einer Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nicht entgegen. Dieser andere Urlaub sei nicht von der Beklagten veranstaltet gewesen.

Die Höhe der Entschädigung richte sich nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich sei vorliegend unter anderem, dass es sich um einen speziellen, höherwertigen Cluburlaub gehandelt habe und die Beklagte die Reise nur einen Monat vor Reiseantritt abgesagt habe. Dies rechtfertige eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises.

Das Urteil vom 17. März 2026 ist nicht rechtskräftig (Aktenzeichen: 2-24 O 123/25).

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main

Powered by WPeMatico

Reiseveranstalter haftet für Verletzungen durch Turbulenzen

Das LG Frankfurt sprach einem bei schweren Turbulenzen verletzten Pauschalreisenden den vollständigen Reisepreis als Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit sowie 20.000 Euro Schmerzensgeld zu und bejahte die Haftung des Reiseveranstalters nach dem Montrealer Übereinkommen (Az. 2-24 O 527/23).

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 30.06.2026 zum Urteil 2-24 O 527/23 vom 11.06.2026 (nrkr)

Turbulenzen über dem Indischen Ozean

Der spätere Kläger buchte bei einem Reiseanbieter eine vierzehntätige Pauschalreise für seine Ehefrau und sich nach Mauritius zu einem Gesamtpreis von rund 5.800 Euro. Während des Hinflugs geriet das Flugzeug im Luftraum über den Seychellen in heftige Turbulenzen. Gegenstände aus der Kabine und der Bordküche flogen herum. Passagiere wurden aus ihren Sitzen geschleudert, so auch der Kläger. Dabei stieß er mit seinem Kopf heftig gegen die Kabinendecke. Der Kläger und seine Ehefrau wurden nach der Landung in Mauritius ins Krankenhaus gebracht und nach einem Tag in das gebuchte Hotel gefahren.

In einem späteren Verfahren vor der Reiserechtskammer des Landgerichts Frankfurt am Main trug der Kläger vor, er habe infolge der Turbulenzen eine Fraktur von zwei Halswirbeln, eine Platzwunde und Prellungen erlitten. Er habe während des Urlaubs unter starken Schmerzen gelitten und die meiste Zeit im Bett verbracht. Zu den Mahlzeiten sei er vom Hotelpersonal mit einem Elektrowagen gefahren worden. Seine Ehefrau habe ihm beim Aufstehen, bei der Körperpflege und beim Toilettengang geholfen. Sie selbst habe sich auf dem Flug einen Brustwirbel angebrochen und Prellungen davongetragen.

Nach der Rückkehr nach Deutschland seien in einem Hospital in Wiesbaden die Halswirbelfrakturen beim Kläger bestätigt worden. Die deutschen Ärzte hätten eine Lebensgefahr und eine drohende Lähmung diagnostiziert und zur sofortigen Operation geraten. Der Kläger sei dann acht Tage stationär behandelt worden. Danach habe er zwölf Wochen eine Halskrause tragen müssen. Er leide bis heute unter Schmerzen. Die Erinnerung an das Geschehen im Flugzeug und die Todesängste der anderen Passagiere beeinträchtige ihn fortwährend.

Die Reiserechtskammer des Landgerichts Frankfurt erhob umfassend Beweis durch Vernehmung der Ehefrau und von Mitreisenden und durch Einholung eines medizinischen Gutachtens. Auf dieser Grundlage kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Angaben des Klägers zutreffen.

In ihrem Urteil sprach die Reiserechtskammer dem Kläger Schadensersatz nach dem sog. Montrealer Übereinkommen zu. Dieses internationale Abkommen regelt insbesondere auch die Haftung von Fluggesellschaften bei Tod, Verletzungen von Passagieren oder Verlust, Beschädigung und Verspätung von Gepäck. Das Gericht entschied, dass der beklagte Reiseveranstalter als Pauschalreiseveranstalter vertragliches Luftfahrtunternehmen im Sinne des Montrealer Übereinkommens sei und als solches für die Verletzungen des Klägers und seiner Frau hafte.

Das Montrealer Übereinkommen gewähre eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe des vollständigen Reisepreises. „Die gebuchte Erholungsreise war aufgrund der erlittenen schweren Verletzungen und starken Schmerzen komplett beeinträchtigt und der Urlaub hatte für den Kläger überhaupt keinen Wert mehr“, stellte das Gericht fest. Das gelte auch für seine Frau. „Die Verletzungen des Ehemanns hatten Ausstrahlungswirkung auch auf sie als mitreisende Person, da eine gemeinsame Erholung und das gemeinsame Verbringen von Urlaubszeit nicht mehr möglich waren“, so die Kammer. Der Kläger müsse sich auch kein Mitverschulden anrechnen lassen, weil er bei Einsetzen der Turbulenzen nicht angeschnallt gewesen sei. Nach der Aussage einer Zeugin seien die Anschnallzeichen nämlich erst angegangen, als die Maschine sich bereits im freien Fall befunden habe.

Schließlich stünde dem Kläger auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach dem Montrealer Übereinkommen in Höhe von 20.000 Euro zu. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes seien die besonderen Frakturen der Halswirbelsäule, die damit einhergehende Lebensgefahr, die erlittenen und fortdauernden Schmerzen und Beeinträchtigungen zu berücksichtigen. Sie rechtfertigten ein Schmerzensgeld in dieser Höhe.

Das Urteil vom 11. Juni 2026 (Aktenzeichen 2-24 O 527/23) ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main

Powered by WPeMatico

Getrennte Hauptwohnsitze von Eheleuten sind separat rundfunkbeitragspflichtig

Das VG Koblenz entschied, dass Ehegatten für getrennt auf sie jeweils als Hauptwohnsitz angemeldete Wohnungen jeweils einen eigenen Rundfunkbeitrag zahlen müssen, auch wenn sie gemeinsam einen Haushalt führen und beide Häuser gemeinsam nutzen (Az. 5 K 1369/25.KO).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 30.06.2026 zum Urteil 5 K 1369/25.KO vom 23.06.2026

Die Klägerin ist verheiratet und bewohnt gemeinsam mit ihrem Ehemann zwei Häuser in unterschiedlichen Gemeinden zu gleichen Teilen. Die Eheleute sind jeweils unter der Adresse eines der Häuser mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet; über einen gemeinsamen Hauptwohnsitz verfügen sie nicht. Auch einen Nebenwohnsitz haben sie nicht angemeldet. Für das Haus, an dem der Ehemann der Klägerin seinen Hauptwohnsitz unterhält, zahlt er den Rundfunkbeitrag.

Der Südwestrundfunk erhielt durch eine Mitteilung der Einwohnermeldebehörde Kenntnis von dem Hauptwohnsitz der Klägerin, wobei es sich um das Ferienhaus der Eheleute handelt. Er meldete diese Wohnung daraufhin auf den Namen der Klägerin an und forderte von ihr die Zahlung des Rundfunkbeitrags. Nachdem Zahlungen ausblieben, setzte er die rückständigen Rundfunkbeiträge mit insgesamt zwei Festsetzungsbescheiden fest.

Gegen die Bescheide erhob die Klägerin jeweils Widerspruch und nachfolgend Klage. Zur Begründung machte sie geltend, sie bilde gemeinsam mit ihrem Ehemann einen Haushalt. Die Eheleute hielten sich zusammen entweder in dem einen oder in dem anderen Haus auf. Sie habe keine Nebenwohnung inne; bereits für eine solche dürfe der Rundfunkbeitrag jedoch nicht doppelt gefordert werden. Dies müsse erst recht gelten, wenn Eheleute zwei Häuser gemeinsam bewohnten.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Als Wohnungsinhaberin sei die Klägerin rundfunkbeitragspflichtig, so die Koblenzer Richter. Sie sei im maßgebenden Zeitraum mit ihrem Hauptwohnsitz unter der Anschrift des Ferienhauses gemeldet gewesen. Rundfunkbeitragsrechtlich sei es ohne Belang, dass die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann einen Haushalt bilde. Einen entsprechenden Befreiungstatbestand sehe der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht vor. Die Klägerin werde nicht doppelt zu Rundfunkbeiträgen herangezogen, denn sie habe keine Nebenwohnung, sondern ausschließlich eine Hauptwohnung inne. Mehrere von Eheleuten unterhaltene Wohnungen seien gesondert rundfunkbeitragspflichtig, wenn sie jeweils auf einen Partner als Hauptwohnung angemeldet seien.

Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

Powered by WPeMatico

Inflationsrate im Juni 2026 voraussichtlich +2,3 %

Die Inflationsrate in Deutschland wird im Juni 2026 voraussichtlich +2,3 % betragen. Wie das Statistische Bundesamt nach bisher vorliegenden Ergebnissen weiter mitteilt, sinken die Verbraucherpreise gegenüber Mai 2026 um 0,3 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 30.06.2026

Verbraucherpreisindex, Juni 2026:
+2,3 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
-0,3 % zum Vormonat (vorläufig)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Juni 2026:
+2,4 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
-0,2 % zum Vormonat (vorläufig)

Die Inflationsrate in Deutschland wird im Juni 2026 voraussichtlich +2,3 % betragen. Gemessen wird sie als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach bisher vorliegenden Ergebnissen weiter mitteilt, sinken die Verbraucherpreise gegenüber Mai 2026 um 0,3 %. Die Inflationsrate ohne Nahrungsmittel und Energie, oftmals auch als Kerninflation bezeichnet, beträgt im Juni 2026 voraussichtlich +2,5 %. Die Preise für Energie steigen gegenüber dem Vorjahresmonat voraussichtlich um 3,4 %. Damit hat sich die Teuerung der Preise für Energie im Juni erneut abgeschwächt (Mai 2026: +6,6 % gegenüber Mai 2025; April 2026: +10,1 % gegenüber April 2025).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

Powered by WPeMatico

Tübinger Grundsteuersatzung wirksam – keine Bekanntmachungsfehler

Der VGH Baden-Württemberg hat mit Normenkontrollurteil vom 18. Juni 2026 die Wirksamkeit der Tübinger Grundsteuerhebesatzsatzung bestätigt (Az. 2 S 2228/25).

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 30.06.2026 zum Urteil 2 S 2228/25 vom 18.06.2026

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat mit heute den Beteiligten bekanntgegebenem Normenkontrollurteil vom 18. Juni 2026 die Wirksamkeit der Tübinger Grundsteuerhebesatzsatzung bestätigt.

Sachverhalt

Der Tübinger Gemeinderat hat mit einer am 26. Juni 2025 beschlossenen Änderungssatzung den Grundsteuerhebesatz für Grundstücke (Grundsteuer B) rückwirkend zum 1. Januar 2025 von 270 Prozent auf 360 Prozent erhöht. Die Antragstellerin ist Eigentümerin einer Wohnung im Stadtgebiet Tübingens und wendet sich im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens gegen die geänderte Satzung. Sie stützt sich dabei maßgeblich auf ein von Haus & Grund Tübingen eingeholtes rechtswissenschaftliches Gutachten, wonach die Satzung nicht ordnungsgemäß im Internet bekanntgemacht worden sei.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs

Der für das Abgabenrecht zuständige 2. Senat hat den Normenkontrollantrag abgelehnt und damit die Wirksamkeit der Satzung bestätigt.

Zur Begründung hat der VGH ausgeführt, dass sowohl die ursprüngliche Hebesatzsatzung vom 14. November 2024 als auch die Änderungssatzung vom 26. Juni 2025 fehlerfrei auf der städtischen Internetseite bekanntgemacht worden seien. Entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des § 1 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zur Gemeindeordnung (DVO GemO) seien sie durch Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur gegen Verfälschung gesichert worden. Zu Unrecht sei die Antragstellerin der Auffassung, die Signatur hätte nur durch den für die Ausfertigung der Satzungen zuständigen Oberbürgermeister oder dessen Stellvertreter vorgenommen werden dürfen, nicht aber – wie geschehen – durch eine nachgeordnete Gemeindebedienstete. Die qualifizierte elektronische Signatur solle lediglich technisch sichern, dass das im Internet bekanntgemachte Dokument nicht nachträglich verändert werde. Hierfür sei es nicht relevant, dass der Bürgermeister oder sein Stellvertreter selbst die qualifizierte elektronische Signatur vornehme. Die Gemeindebedienstete sei als stellvertretende Leiterin der Pressestelle nach der internen Zuständigkeitsordnung zur Signatur berechtigt gewesen. Schließlich sei auch der Bereitstellungstag den Anforderungen der Durchführungsverordnung entsprechend angegeben worden.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der VGH nicht zugelassen. Dagegen kann die Antragstellerin binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen (Az. 2 S 2228/25).

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

Powered by WPeMatico

Kündigung der Abteilungsleiterin Portfoliomanagement des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Berlin unwirksam

Das ArbG Berlin hat sowohl die fristlose als auch die ordentliche Kündigung der Abteilungsleiterin Portfoliomanagement des Versorgungswerks der Berliner Zahnärztekammer (VZB) als unwirksam angesehen und Zahlungsansprüchen der Arbeitnehmerin auf Mehrarbeitsvergütung stattgegeben (Az. 22 Ca 13829/25).

ArbG Berlin, Pressemitteilung vom 29.06.2026 zum Urteil 22 Ca 13829/25 vom 26.06.2026

Das Arbeitsgericht Berlin hat sowohl die fristlose als auch die ordentliche Kündigung der Abteilungsleiterin Portfoliomanagement des Versorgungswerks der Berliner Zahnärztekammer (VZB) als unwirksam angesehen und Zahlungsansprüchen der Arbeitnehmerin auf Mehrarbeitsvergütung stattgegeben.

Zwischen den Parteien bestand seit dem 01.02.2017 ein Arbeitsverhältnis. Zu den Aufgaben der Portfoliomanagerin gehörte die Koordinierung der Transaktionen des VZB. Ihr oblag insbesondere die Vorbereitung von Anlageentscheidungen für den Verwaltungsausschuss.

Das VZB hatte zum Zwecke der Kapitalanlage für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Pflichtmitglieder des VZB, der Zahnärztinnen und Zahnärzte, in zahlreiche Gesellschaften investiert. Eine der genutzten Anlageformen bestand in der Beteiligung an Gesellschaften, die Geldmittel von privaten Kleinanlegern anwarben. Die eingeworbenen Mittel wurden zur Refinanzierung von Darlehen verwendet. Um eine absprachegemäße Verwendung der Mittel der Kleinanleger zu gewährleisten, wurden teilweise Treuhandgesellschaften eingeschaltet. Diese erhielten für ihre Tätigkeit eine von Anzahl und Umfang der betreuten Transaktionen abhängige Vergütung. Die Portfoliomanagerin hatte eine eigene Gesellschaft gegründet, über die sie Anteile an einer derartigen Treuhandgesellschaft erworben hat.

Das VZB wirft der gekündigten Portfoliomanagerin unter anderem vor, durch ihre mittelbare Beteiligung an der Treuhandgesellschaft gegen ihre arbeitsvertraglichen Loyalitätspflichten verstoßen und einen Interessenkonflikt herbeigeführt zu haben. Es kündigte das Arbeitsverhältnis zunächst am 18.09.2025 fristlos, hilfsweise fristgerecht unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist zum 31.03.2026 und nachfolgend erneut am 14.11.2025.

Am 30.01.2026 hatte das Arbeitsgericht die ordentliche Kündigung des Direktors des VZB wegen des Missbrauchs seiner Stellung auch in den Leitungsgremien zahlreicher Beteiligungsunternehmen und des daraus resultierenden Interessenkonfliktes als wirksam angesehen (PM Nr. 05/26 vom 03.02.2026).

Das Arbeitsgericht kam im Verfahren der Abteilungsleiterin Portfoliomanagement zu dem Ergebnis, dass sowohl die außerordentliche Kündigung als auch die ordentliche Kündigung aus formellen Gründen unwirksam seien. Die außerordentliche fristlose Kündigung sei unwirksam, da das VZB sie nicht innerhalb der maßgeblichen Zweiwochenfrist erklärt habe. Die ordentliche Kündigung scheitere daran, dass das VZB den Personalrat nicht ordnungsgemäß angehört habe. Es habe insbesondere nach Übermittlung des Anhörungsschreibens nicht die zweiwöchige Frist zur Stellungnahme des Personalrats abgewartet, sondern bereits vor Ablauf der Frist die Kündigung ausgesprochen. In Bezug auf die weitere Kündigung konnte das Arbeitsgericht bereits keine Pflichtverletzung der Klägerin erkennen. Den Antrag der Portfoliomanagerin auf vorläufige Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits hat das Gericht jedoch abgewiesen, da die Beschäftigung dem VZB aufgrund der Schwere der vorgeworfenen Pflichtverletzungen nicht zuzumuten sei.

Gegen das Urteil kann von beiden Parteien Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Arbeitsgericht Berlin

Powered by WPeMatico

RWI/ISL-Containerumschlag-Index: Welthandel zeigt Anzeichen einer Erholung

Der weltweite Containerumschlag ist lt. RWI Essen im Mai leicht gestiegen, nachdem er in den beiden Vormonaten zurückgegangen war. Dies deutet darauf hin, dass die Belastungen des Welthandels durch den Ölpreisschock infolge des Iran-Kriegs nachlassen. Insgesamt zeigt sich der Welthandel robuster als zunächst erwartet.

RWI Essen, Pressemitteilung vom 29.06.2026

Der weltweite Containerumschlag ist im Mai leicht gestiegen, nachdem er in den beiden Vormonaten zurückgegangen war. Dies deutet darauf hin, dass die Belastungen des Welthandels durch den Ölpreisschock infolge des Iran-Kriegs nachlassen. Insgesamt zeigt sich der Welthandel robuster als zunächst erwartet.

Der Containerumschlag in den internationalen Häfen ist im Mai 2026 leicht gestiegen. Der vom RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung und dem Institut für Seeverkehrswirtschaft und Logistik (ISL) berechnete Containerumschlag-Index stieg um 0,3 Punkte von 141,6 (revidiert) auf 141,9 Indexpunkte. Damit stabilisiert sich der Index nach den deutlichen Rückgängen der beiden Vormonate.

Ein Grund für die Stabilisierung dürfte sein, dass die Belastungen durch die stark gestiegenen Ölpreise infolge des Iran-Kriegs nachgelassen haben. Der Ölpreis der Sorte Brent erreichte seinen Höchstwert Ende April und ist seitdem wieder um fast 30 Prozent gefallen. Die Straße von Hormus war im Mai jedoch weiterhin weitgehend gesperrt.

Unterschiede in wichtigen Hafenregionen

Ein Anstieg des Containerumschlags war vor allem in den nordeuropäischen Häfen zu beobachten. Der Nordrange-Index, der als Frühindikator für die wirtschaftliche Entwicklung im nördlichen Euroraum, insbesondere in Deutschland, gilt, stieg von 119,6 Punkten (revidiert) auf 120,0 Punkte. Dagegen fiel der Index für die chinesischen Häfen von 158,9 auf 157,6 Punkte. Hierbei dürfte es sich weiterhin um eine Gegenbewegung zu dem kräftigen Anstieg des Containerumschlags zu Jahresbeginn handeln.

Erholung des Welthandels dürfte sich fortsetzen

Zur Entwicklung des Containerumschlag-Index sagt RWI-Konjunkturchef Torsten Schmidt: „Die Stabilisierung des RWI/ISL-Containerumschlag-Index deutet darauf hin, dass die Belastungen durch den Iran-Krieg nachlassen. Sollten die Verhandlungen zwischen den USA und dem Iran zu einer dauerhaften Öffnung der Straße von Hormus führen, dürfte sich der Welthandel weiter erholen.“

Quelle: RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung

Powered by WPeMatico