Pkw-Schaden in der Waschstraße geht zu Lasten des Kunden

Wird ein Fahrzeug in einer Waschstraße beschädigt, so stellt sich die Frage, wer für den Schaden am Auto aufkommen muss. Und was gilt, wenn sich nicht mehr sicher aufklären lässt, ob die Anlage ordnungsgemäß gearbeitet hat? Mit einem solchen Fall hat sich das LG Frankenthal auseinandergesetzt (Az. 7 O 160/25).

LG Frankenthal, Mitteilung vom 29.07.2026 zum Urteil 7 O 160/25 vom 07.04.2026 (rkr)

Wird ein Fahrzeug in einer Waschstraße beschädigt, so stellt sich die Frage, wer für den Schaden am Auto aufkommen muss. Und was gilt, wenn sich nicht mehr sicher aufklären lässt, ob die Anlage ordnungsgemäß gearbeitet hat? Nach einem Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts muss der Kunde beweisen, dass die Waschstraße defekt war oder aber der Mitarbeiter einen Fehler bei der Einweisung des Fahrzeugs gemacht hat. Da ihm dies im aktuellen Fall nicht gelungen ist, wurde die Klage abgewiesen. Der Kunde muss seinen Schaden selbst tragen. Die Richterin hat dabei auf die Unterschiede zwischen einer Waschstraße und einer sog. Portalwaschanlage abgestellt. In einer Waschstraße bleibt der Fahrer nämlich im Fahrzeug sitzen und kann so auf den Ablauf des Waschvorgangs störend Einfluss nehmen. Reagiert er falsch, indem er zum Beispiel das Fahrzeug abbremst oder eine Lenkbewegung macht, kann das Auto aus der Spur springen. Anders ist es dagegen in einer Portalwaschanlage, wo die Wäsche völlig automatisiert und ohne Zutun des Kunden abläuft, nachdem er sein Auto abgestellt hat. Hier sehen die Gerichte den Betreiber in der Pflicht, darzulegen und zu beweisen, dass seine Anlage fehlerfrei funktioniert hat.

Im konkreten Fall verlangte der Eigentümer eines Porsches vom Betreiber einer Waschstraße im Landkreis Bad Dürkheim rund 10.000 Euro Schadensersatz. Während des Waschvorgangs war sein Fahrzeug aus der Führung gesprungen und gegen einen Begrenzungspfosten gestoßen. Er machte entweder einen technischen Defekt der Anlage oder eine fehlerhafte Einweisung durch die Mitarbeiter des Waschparks verantwortlich, was der Betreiber aber abstritt.

Das Landgericht hat zur Klärung des Unfallhergangs einen Sachverständigen angehört und mehrere Zeugen vernommen. Danach ließ sich weder ein technischer Mangel der Waschstraße noch ein Fehler der Mitarbeiter feststellen. Offenbar war das Fahrzeug infolge einer Lenkbewegung während des Waschvorgangs aus der Spur geraten.Die Kammer ist der Einschätzung des Sachverständigen gefolgt. Danach war dem Betreiber eine Pflichtverletzung nicht nachzuweisen. Die Klage blieb deshalb ohne Erfolg.

Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz)

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Ohne Pflicht gezahlt – Rechtsschutzversicherung kann Anwalt dennoch in Regress nehmen

Für den Regress wegen Anwaltsverschuldens ist es irrelevant, ob eine Rechtsschutzversicherung ohne rechtliche Verpflichtung gezahlt hat, so der BGH (Az. IX ZR 79/25). Über diese Entscheidung berichtet die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 29.07.2026 zum Urteil IX ZR 79/25 vom 09.07.2026

Für den Regress wegen Anwaltsverschuldens ist es irrelevant, ob eine Rechtsschutzversicherung ohne rechtliche Verpflichtung gezahlt hat, so der BGH.

Eine Rechtsschutzversicherung kann pflichtwidrig handelnde Anwältinnen und Anwälte auch dann in Regress nehmen, wenn die Deckungszusage trotz fehlender rechtlicher Verpflichtung erteilt wurde, so der BGH. Der gesetzliche Forderungsübergang nach § 86 Abs. 1 VVG sei nicht von einer solchen Verpflichtung abhängig. Dabei sei es gleichgültig, ob die Zahlung in der irrtümlichen Annahme einer Rechtsverpflichtung oder aber trotz Kenntnis ihres Fehlens („bewusste Liberalität“) erbracht wurde. Mit dieser Entscheidung hat der BGH eine umstrittene Grundsatzfrage zugunsten von Rechtsschutzversicherern geklärt (Urteil vom 09.07.2026, Az. IX ZR 79/25).

VW statt Audi verklagt

Ein Rechtsschutzversicherer nimmt eine – nunmehr in Liquidation befindliche – Rechtsanwaltsgesellschaft aus übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers auf Schadensersatz wegen Anwaltsverschuldens in Höhe von ca. 8.000 Euro in Anspruch (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VVG, § 280 Abs. 1 BGB). Bei der geltend gemachten Summe handelt es sich um bereits ausgezahlte Gelder für zwei Instanzen.

Die Kanzlei hatte irrtümlich im Rahmen einer Dieselskandal-Klage die Volkswagen AG verklagt und nicht Audi, den Hersteller des Autos ihres Mandanten. Obwohl beide Marken zum selben Konzern gehören, handelt es sich bei Audi als Tochter von VW doch um eine Gesellschaft mit eigenständiger Rechtspersönlichkeit und Haftung (konzern- beziehungsweise gesellschaftsrechtliches Trennungsprinzip). Auch für die Deckungsanfrage hatte die Kanzlei VW im Rubrum bezeichnet. Die Versicherung hatte daraufhin die Deckungszusage erteilt. Die Klage war aber erstinstanzlich wegen fehlender Passivlegitimation abgewiesen worden.

Für die Berufung sicherte der Anwalt der Versicherung zu, die Klage auf die richtige Beklagte zu erweitern. Unter dieser Bedingung erteilte die Versicherung erneut eine Deckungszusage, klammerte jedoch Mehrkosten aus, die durch die falsche Bezeichnung der Beklagten entstünden. Die Versicherung behielt sich ferner die Überprüfung eines Regresses aufgrund von Anwaltsverschulden vor. Im Termin zur mündlichen Verhandlung wurde die Berufung zurückgenommen.

BGH: Freiwillige Zahlung ändert nichts am Forderungsübergang

Das LG und das OLG Köln gaben der Klage des Versicherers vollumfänglich statt. Der BGH ließ die Revision nur beschränkt auf die Kosten für die Berufung zu, weil nur hier eine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung bestehe, nämlich ob der Forderungsübergang auch bei bewusster Liberalität der Versicherung bestehe. Diese umstrittene Grundsatzfrage bejahte der BGH sodann:  Die Versicherung könne Schadensersatz aus übergegangenem Recht verlangen, obwohl sie in der Berufungsinstanz nicht zur Zahlung verpflichtet gewesen wäre.

Die Voraussetzungen des Anspruchsübergangs gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG seien dem Wortlaut nach (nur) ein bestehender Versicherungsvertrag und eine Leistung des Versicherers. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Versicherer seine Leistung hätte verweigern können. Auch dann, wenn der Versicherer – sei es aus Kulanz, sei es, weil er irrtümlich eine Leistungspflicht bejaht – bewusst oder unbewusst zu Unrecht leiste, gehe der Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers auf den Versicherer über. Ein anderes Verständnis der Norm würde zu einer Bereicherung des Versicherungsnehmers führen, welche § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG gerade verhindern wolle, so der BGH. Dieser würde den Anspruch gegen den Dritten behalten, obwohl der Versicherer den Schaden bereits voll gedeckt habe.

Dem Anspruch des Versicherers stehe auch nicht entgegen, dass die Kosten für das Berufungsverfahren auch entstanden wären, wenn die Beklagte von vornherein die Audi AG verklagt hätte. Die Kanzlei habe durch die Auswahl der falschen Beklagten die Ursache für den nachfolgend eingetretenen Schaden gesetzt. Die Beratungspflicht diene dazu, dass nur Kosten für einen Prozess gegen den richtigen Beklagten und nicht für irgendeinen Prozess aufgewendet würden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Ausbildungsumfrage 2026: Betriebe bleiben trotz widriger Umstände am Ball

Die Unternehmen schätzen die Qualität und Attraktivität der dualen Ausbildung, das zeigt einmal mehr die DIHK-Ausbildungsumfrage 2026.

DIHK, Mitteilung vom 28.07.2026

Die Unternehmen schätzen die Qualität und Attraktivität der dualen Ausbildung, das zeigt einmal mehr die DIHK-Ausbildungsumfrage 2026. Dass derzeit dennoch mehr IHK-Betriebe ihr Lehrstellenangebot verringern müssen als ausbauen können, hat konjunkturelle, aber auch strukturelle Gründe.

Die Online-Erhebung, an der sich rund 14.000 Unternehmen beteiligt haben, zeichnet ein differenziertes Bild: Einerseits behindern wirtschaftliche Unsicherheit und Faktoren wie Kompetenzmängel bei Schulabgängern oder das Fehlen von bezahlbarem Wohnraum das Ausbildungsgeschehen, während auf dem Arbeitsmarkt dringend qualifizierte Fachkräfte benötigt werden. Andererseits belegt die Umfrage, dass die Betriebe zur dualen Ausbildung stehen und mit großer Mehrheit ihre Absolventen in Beschäftigung übernehmen.

Angebot an Ausbildungsstellen unter Druck

Die DIHK-Ausbildungsumfrage 2026 zeigt erneut, dass IHK-Ausbildungsbetriebe angesichts heftigen Gegenwinds ihr Angebot an Ausbildungsstellen gegenüber dem Vorjahr häufiger reduzieren als es zu erhöhen. Sechs Jahre ohne faktisches Wirtschaftswachstum sowie der Mangel an passenden Bewerberinnen und Bewerbern schlagen durch: 29 Prozent der Betriebe bieten weniger Ausbildungsplätze als im Vorjahr an, während nur 13 Prozent ihr Angebot erweitern.

Die erwartete wirtschaftliche Entwicklung der Betriebe hat dabei einen starken Einfluss auf ihr Angebot an Ausbildungsstellen: Rund vier von zehn Betrieben mit negativen Geschäftserwartungen geben an, Ausbildungsstellen zu reduzieren – im Vergleich zu 26 Prozent der Betriebe mit positiven Geschäftserwartungen. (…)

Quelle: DIHK | Deutsche Industrie- und Handelskammer

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Importpreise im Juni 2026: +6,1 % gegenüber Juni 2025

Die Importpreise waren im Juni 2026 um 6,1 % höher als im Juni 2025. Im Mai 2026 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +6,8 % gelegen, im April 2026 bei +5,3 %. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, fielen die Einfuhrpreise im Juni 2026 gegenüber Mai 2026 um 0,7 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 29.07.2026

Importpreise, Juni 2026
+6,1 % zum Vorjahresmonat
-0,7 % zum Vormonat

Exportpreise, Juni 2026
+3,5 % zum Vorjahresmonat
+0,1 % zum Vormonat

Die Importpreise waren im Juni 2026 um 6,1 % höher als im Juni 2025. Im Mai 2026 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +6,8 % gelegen, im April 2026 bei +5,3 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, fielen die Einfuhrpreise im Juni 2026 gegenüber Mai 2026 um 0,7 %.

Die Exportpreise waren im Juni 2026 um 3,5 % höher als im Juni 2025. Dies war der stärkste Anstieg gegenüber dem Vorjahresmonat seit Februar 2023 (+6,6 % gegenüber Februar 2022). Im Mai 2026 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +3,4 % gelegen, im April 2026 bei +2,9 %. Gegenüber Mai 2026 stiegen die Ausfuhrpreise im Juni 2026 geringfügig um 0,1 %.

Importierte Vorleistungsgüter und Energie im Zuge des Iran-Kriegs stark verteuert

Den größten Einfluss auf die Gesamtentwicklung der Importpreise hatte im Juni 2026 gegenüber Juni 2025 erneut der Anstieg der Preise für Vorleistungsgüter mit +10,3 % (-0,1 % gegenüber Mai 2026) und für Energie mit +23,9 % (-6,6 % gegenüber Mai 2026).

Bei den Vorleistungsgütern waren insbesondere Nicht-Eisen-Metalle und deren Halbzeug mit +27,5 % deutlich teurer als im Vorjahresmonat, darunter Edelmetalle und deren Halbzeug mit +34,5 % und Kupfer und Halbzeug daraus mit +30,3 %. Auch die Preise für importierte Düngemittel und Stickstoffverbindungen lagen deutlich über denen von Juni 2025 (+28,3 %), ebenso die Preise für Kunststoffe in Primärformen (+23,8 %).

Besonders stark wirkte sich der Krieg im Nahen Osten weiterhin auf die Energiepreise im Vorjahresvergleich aus. Im Vergleich zu Juni 2025 stiegen die Importpreise für elektrischen Strom (+70,8 %), Mineralölerzeugnisse (+36,0 %), Erdöl (+32,1 %), Steinkohle (+12,1 %) und Erdgas (+8,3 %) deutlich. Im Vergleich zum Vormonat Mai 2026 wurde insbesondere elektrischer Strom (+12,7 %) teurer. Nur moderat stiegen im Vormonatsvergleich die Preise für Steinkohle (+1,3 %) und Erdgas (+0,5 %).

Dagegen sanken gegenüber Mai 2026 die Preise für Erdöl (-12,6 %) und Mineralölerzeugnisse (-9,9 %). Während die Preise für importierten Flugturbinenkraftstoff aus Kerosin mit -18,1 %, für schweres Heizöl mit -13,8 % sowie für Dieselkraftstoff und leichtes Heizöl mit -12,6 % gegenüber dem Vormonat sanken und auch Motorenbenzin um -7,4 % billiger wurde, verteuerten sich im Vergleich zu Mai 2026 insbesondere Schmier- und andere Öle um 16,5 %.

Ohne Berücksichtigung der Energiepreise stiegen die Importpreise im Juni 2026 gegenüber dem Vorjahresmonat um 4,3 % (+0,1 % gegenüber Mai 2026). Lässt man nur Erdöl und Mineralölerzeugnisse außer Betracht, lag der Importpreisindex 4,7 % über dem Stand von Juni 2025 (+0,2 % gegenüber Mai 2026).

Auch importierte Investitionsgüter waren im Vorjahres- und im Vormonatsvergleich teurer, und zwar um 2,9 % gegenüber Juni 2025 und um 0,5 % gegenüber Mai 2026.

Importierte landwirtschaftliche Güter und Konsumgüter günstiger als im Vorjahr

Importierte landwirtschaftliche Güter waren im Juni 2026 im Durchschnitt 6,5 % billiger als im Vorjahresmonat (-2,0 % gegenüber Mai 2026). Die Preise für Rohkakao lagen 42,4 % unter denen von Juni 2025, stiegen jedoch im Vormonatsvergleich gegenüber Mai 2026 um 8,1 %. Auch lebende Schweine waren mit -32,1 % günstiger als im Juni 2025. Im Vormonatsvergleich waren sie mit -9,2 % ebenfalls deutlich billiger. Auch Rohkaffeeimporte kosteten 7,2 % weniger als vor einem Jahr, aber 2,5 % mehr als im Vormonat. Für importiertes Getreide wurde im Juni 2026 weniger bezahlt als im Juni 2025 (-4,4 %), gegenüber Mai 2026 wurde es aber 0,5 % teurer.

Importierte Konsumgüter (Ge- und Verbrauchsgüter) waren im Juni 2026 um 0,8 % preiswerter als im Vorjahr (+0,2 % gegenüber Mai 2026). Während die Preise für Gebrauchsgüter 0,7 % über denen von Juni 2025 lagen (+0,2 % gegenüber Mai 2026), waren Verbrauchsgüter im Vorjahresvergleich 1,2 % billiger (+0,1 % gegenüber Mai 2026). Für Nahrungsmittel allgemein musste 6,4 % weniger bezahlt werden als im Juni 2025 (-0,5 % gegenüber Mai 2026). Preisrückgänge gab es unter anderem bei Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl (-48,6 %), Schweinefleisch (-23,8 %) sowie Frucht- und Gemüsesäften (-26,3 %). Teurer als im Juni 2025 waren unter anderem geschälte Haselnüsse (+21,3 %).

Auswirkungen des Iran-Kriegs auch bei Exportpreisen deutlich spürbar: Hohe Preisanstiege für exportierte Vorleistungsgüter und Energie

Bei den Exportpreisen hatte der Anstieg der Preise für Vorleistungsgüter aufgrund ihres hohen Anteils am Gesamtindex den größten Einfluss auf die Vorjahresveränderungsrate. Die Vorleistungsgüterpreise lagen im Durchschnitt 6,0 % über denen von Juni 2025 und 0,3 % über denen von Mai 2026. Bei Investitionsgütern lag das Preisniveau 1,9 % über dem von Juni 2025 (+0,3 % gegenüber Mai 2026). Zusammen decken beide Gütergruppen fast 75 % der ausgeführten Waren ab.

Auch bei den Ausfuhrpreisen waren weiterhin die Auswirkungen des Iran-Kriegs zu spüren: Die Preise für Energieexporte lagen um 26,7 % über denen von Juni 2025, aber um 3,7 % unter denen von Mai 2026. Vor allem die Preise für Mineralölerzeugnisse stiegen deutlich um 32,1 % gegenüber Juni 2025, sanken aber um 9,7 % gegenüber Mai 2026. Darunter waren Exporte von Flugturbinentreibstoff aus Kerosin um 46,1 % teurer als im Vorjahr, im Vergleich zum Vormonat wurden sie jedoch preiswerter (-19,6 %). Auch Erdgas war gegenüber Juni 2025 teurer (+12,7 %). Gegenüber Mai 2026 stiegen die Preise um 0,3 %.

Exportierte Konsumgüter (Ge- und Verbrauchsgüter, Exportanteil zusammen rund 21 %) waren 0,3 % teurer als im Juni 2025. Während die Preise für Gebrauchsgüter 1,9 % über denen von Juni 2025 lagen (+0,2 % gegenüber Mai 2026), waren die Preise für Verbrauchsgüter 0,1 % niedriger als im Vorjahresmonat (+0,4 % gegenüber Mai 2026).

Bei den Verbrauchsgütern sanken insbesondere die Preise für Nahrungsmittel (-5,9 % gegenüber Juni 2025 und -0,3 % gegenüber Mai 2026). Hier waren unter anderem die Preise für Kakaomasse, Kakaobutter, Kakaofett, Kakaoöl und Kakaopulver mit -29,2 % deutlich niedriger als im Juni 2025 (-5,6 % gegenüber Mai 2026). Schweinefleisch wurde zu 25,2 % niedrigeren Preisen als im Juni 2025 exportiert (-4,6 % gegenüber Mai 2026). Auch Milch und Milcherzeugnisse waren mit -9,8 % im Durchschnitt billiger als vor einem Jahr (+1,5 % gegenüber Mai 2026), darunter besonders Butter und andere Fettstoffe aus Milch mit -45,2 % gegenüber Juni 2025 (-1,7 % gegenüber Mai 2026).

Landwirtschaftliche Güter wurden 6,2 % preiswerter exportiert als im Vorjahresmonat. Gegenüber Mai 2026 fielen die Preise hier um 1,4 %.

Berechnung der Außenhandelspreisindizes ohne Steuern und Zölle

Berechnungsgrundlage für die Indizes der Außenhandelspreise sind ausschließlich die in Verträgen vereinbarten Preise, zu denen inländische Unternehmen Waren aus dem Ausland einkaufen beziehungsweise ins Ausland verkaufen. Steuern und Zölle fließen demnach nicht in die Berechnung der Indizes ein.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Konsultation der EFRAG zum Entwurf der ESRS für Drittstaatenunternehmen

Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat am 23. Juli 2026 den Entwurf der ESRS für Drittstaatenunternehmen zur Konsultation gestellt. Darüber informiert die WPK.

WPK, Mitteilung vom 28.07.2026

Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat am 23. Juli 2026 den Entwurf der ESRS für Drittstaatenunternehmen zur Konsultation gestellt.

Art. 40a Abs. 1 der Bilanzrichtlinie sieht vor, dass in der Europäischen Union niedergelassene Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen von obersten Mutterunternehmen beziehungsweise Unternehmen, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, bei Überschreitung bestimmter Größenkriterien zur Offenlegung eines (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichts verpflichtet sind. Die Berichterstattung soll grundsätzlich nach den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Drittstaatenunternehmen erfolgen, die von der Europäischen Kommission gemäß Art. 40b Bilanzrichtlinie durch einen delegierten Rechtsakt zu erlassen sind. Die EFRAG wurde von der Europäischen Kommission beauftragt, einen Vorschlag für solche Standards zu erarbeiten.

Anpassungen im Vergleich zu den überarbeiteten ESRS

Der vorliegende Entwurf basiert grundsätzlich auf den am 3. Juli 2026 verabschiedeten überarbeiteten European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Eine wesentliche Anpassung besteht darin, dass sich die ESRS für Drittstaatenunternehmen nur auf Auswirkungen, nicht auf Risiken und Chancen beziehen und folglich die doppelte Wesentlichkeit entfällt, da nur die Wesentlichkeit der Auswirkungen („impact materiality“) und nicht auch die finanzielle Wesentlichkeit zu berücksichtigen ist. Des Weiteren soll es möglich sein, die Berichterstattung mit Ausnahme der Angaben zum Klimawandel auf EU-bezogene Auswirkungen zu begrenzen (sog. mixed approach).

Die EFRAG beabsichtigt, der Europäischen Kommission den Entwurf der ESRS für Drittstaatenunternehmen nach Berücksichtigung der Ergebnisse der Konsultation als Vorschlag für den zu erlassenden Rechtsakt vorzulegen. Stellungnahmen können über einen Online-Fragebogen bis zum 31. Oktober 2026 abgegeben werden.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Bundesgerichtshof entscheidet über Jahresentgelte für die Führung von sog. Riester-Bausparverträgen

Der BGH hat auf die Unwirksamkeit zweier Klauseln erkannt, die ein Jahresentgelt für die Führung von sog. Riester-Bausparverträgen festlegen (Az. XI ZR 83/25).

BGH, Pressemitteilung vom 28.07.2026 zum Urteil XI ZR 83/25 vom 28.07.2026

Der u. a. für das Bank- und Kapitalmarktrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Unwirksamkeit zweier Klauseln erkannt, die ein Jahresentgelt für die Führung von sog. Riester-Bausparverträgen festlegen.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, der als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG eingetragen ist. Er wendet sich gegen die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Bank ausgewiesenen Jahresentgelte für einen sog. Riester-Bausparvertrag.

Die Beklagte bietet unter anderem Bausparprodukte zur Altersvorsorge an. Hierbei verwendete sie im Rahmen von Bausparverträgen mit Verbrauchern in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge bis Anfang 2022 folgende Klausel:

„§ 17 Jahresentgelt, Auslagen, Entgelte für besondere Leistungen

(1) Für jedes Konto des Bausparers berechnet die Bausparkasse jeweils bei Jahresbeginn – im ersten Vertragsjahr anteilig bei Vertragsbeginn – ein Jahresentgelt von jährlich 15 EUR. Bei einer wesentlichen Veränderung der Verwaltungskosten ist die Bausparkasse nach billigem Ermessen zur Änderung des Jahresentgeltes berechtigt.“

Für Neuverträge verwendet die Beklagte in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge Tarif Wohn-Riester seit dem 25. Januar 2022 folgende Klausel:

„§ 17 Verwaltungskosten, anlassbezogene Kosten

(1) Für den Bausparvertrag wird in der Sparphase ein jährliches Entgelt (Vertragsentgelt) von 24 EUR erhoben. Die Sparphase endet mit der vollständigen Auszahlung des Bausparguthabens oder dem Beginn der Auszahlungsphase (§ 21). Das Vertragsentgelt ist jeweils zu Jahresbeginn fällig, im ersten Jahr anteilig bei Vertragsbeginn. Das Vertragsentgelt zählt gemäß § 2a Nr. 1 a) AltZertG zu den Verwaltungskosten des Altersvorsorgevertrages.“

Der Kläger hält die Entgeltklauseln wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB für unwirksam und begehrt die Unterlassung der Verwendung der beiden Klauseln gemäß § 1 UKlaG i. V. m. § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Das Landgericht hat die Unterlassungsklage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht (OLG Frankfurt am Main, ZIP 2025, 2173) zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Kläger Recht gegeben und der Unterlassungsklage stattgegeben. Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegen unter anderem solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle, durch die von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen vereinbart werden. Das trifft auf die vom Kläger beanstandeten Klauseln zu. Die Klauseln regeln ein Entgelt für die Verwaltungstätigkeit der Beklagten, die diese in der Anspar- und/oder Darlehensphase erbringt, und unterliegen daher als Preisnebenabreden der Inhaltskontrolle. Eine Kontrollfreiheit der Klauseln folgt nicht aus § 2a Satz 1 Nr. 1 AltZertG, weil das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz nicht die materiellen Wirksamkeits-voraussetzungen der Vertragsbedingungen von Altersvorsorgeverträgen regelt. Die Klauseln halten einer Inhaltskontrolle nicht stand, da sie die Vertragspartner der Beklagten unangemessen benachteiligen und von wesentlichen Grundgedanken abweichen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die Klauseln sind mit dem Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht vereinbar, weil die Berechnung eines Jahresentgelts der Abgeltung von Aufwand für im Zusammenhang mit Bauspardarlehen stehende Verwaltungstätigkeiten der Beklagten dient und folglich Kosten auf deren Kunden abgewälzt werden, die für Tätigkeiten anfallen, die von der Beklagten überwiegend im eigenen Interesse erbracht werden. Der bloßen Benennung der Verwaltungskosten in § 2a Satz 1 Nr. 1 AltZertG lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber eine entsprechende Entgeltklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse oder gar für jedwedes Altersvorsorgeprodukt im Wege einer Leitlinie oder eines Leitbildes dem Grunde und der Höhe nach sachlich gebilligt hat.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 307 BGB

(1) 1Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. 2Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) 1Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. 2Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

§ 488 Abs. 1 BGB

(1) 1Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. 2Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

§ 2a Satz 1 Nr. 1 AltZertG

1Ein Altersvorsorgevertrag oder ein Basisrentenvertrag darf ausschließlich die nachfolgend genannten Kostenarten vorsehen:

Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten nebeneinander in den folgenden Formen:

[…]

Quelle: Bundesgerichtshof

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Transparenzpflichten nach Art. 50 AI Act: EU-Kommission veröffentlicht Leitlinien

Die EU-Kommission hat am 20.07.2026 die Leitlinien zur Umsetzung der Transparenzpflichten nach Art. 50 der KI-Verordnung (AI Act) veröffentlicht. Die Leitlinien sollen Anbietern und Betreibern bestimmter KI-Systeme praktische Orientierung bei der Umsetzung der Vorschriften geben und eine einheitliche Anwendung in der EU fördern. Die Transparenzpflichten gelten grundsätzlich ab dem 02.08.2026.

DATEV Strategische Umfeldbeobachtung, Mitteilung vom 28.07.2026

Die EU-Kommission hat am 20.07.2026 die Leitlinien zur Umsetzung der Transparenzpflichten nach Art. 50 der KI-Verordnung (AI Act) veröffentlicht. Die Leitlinien sollen Anbietern und Betreibern bestimmter KI-Systeme praktische Orientierung bei der Umsetzung der Vorschriften geben und eine einheitliche Anwendung in der EU fördern. Die Transparenzpflichten gelten grundsätzlich ab dem 02.08.2026. Für KI-Systeme, die bereits vor diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht wurden, gelten im Zuge des veränderten Übergangszeitraums im Rahmen des AI Omnibus die Pflichten zur Kennzeichnung und Erkennbarkeit künstlich erzeugter Inhalte ab dem 02.12.2026.

Kennzeichnung von KI-Interaktionen mit natürlichen Personen

Art. 50 Abs. 1 AI Act verpflichtet Anbieter bestimmter KI-Systeme sicherzustellen, dass natürliche Personen darüber informiert werden, wenn sie mit einem KI-System interagieren. Die Leitlinien stellen klar, dass insbesondere Chatbots, virtuelle Assistenten, KI-Avatare, sprachbasierte Systeme und andere dialogorientierte Anwendungen unter diese Vorschrift fallen. Nicht erfasst werden dagegen Fälle, in denen Menschen lediglich mit den Ergebnissen eines KI-Systems in Berührung kommen, ohne selbst unmittelbar mit dem System zu interagieren. Als Beispiel nennen die Leitlinien den Einsatz von KI-Werkzeugen durch Mitarbeitende im Kundenservice zur Unterstützung der Kommunikation mit Kundinnen und Kunden.

Die EU-Kommission präzisiert zudem die Anforderungen an Transparenzhinweise. Die Information über die KI-Interaktion soll klar, verständlich und möglichst unmittelbar vor oder zu Beginn der Interaktion bereitgestellt werden. Bei textbasierten Anwendungen können hierfür beispielsweise Hinweise in der Nähe des Eingabe- oder Ausgabefelds genutzt werden, während bei Sprachsystemen eine entsprechende Information zu Beginn des Gesprächs erfolgen sollte. Außerdem wird die Nutzung von dauerhaften Symbolen oder Wasserzeichen o.ä. zur KI-Kennzeichnung empfohlen. Die Leitlinien empfehlen hierbei grundsätzlich barrierefreie und gegebenenfalls multimodale Informationshinweise. Darüber hinaus enthalten die Leitlinien ausführliche Erläuterungen zu KI-Agenten. Diese sollen ihre künstliche Natur offenlegen und Nutzende darüber informieren, in wessen Auftrag sie handeln. Die Leitlinien empfehlen in diesem Kontext die Information bei jeder neuen Interaktion sowie in besonders relevanten Verfahrensschritten erneut bereitzustellen, etwa bei Freigaben oder Bestätigungen.

Ausnahmen von der Transparenzpflicht

Eine Informationspflicht besteht nicht, wenn sich aus den Umständen eindeutig ergibt, dass eine Person mit einem KI-System interagiert. Die EU-Kommission betont jedoch, dass diese Ausnahme eng auszulegen ist. Bei der Beurteilung, ob der KI-Charakter offensichtlich ist („obviousness“), sind unter anderem die Eigenschaften des Systems, die Zielgruppe sowie der Nutzungskontext zu berücksichtigen. Die bloße Tatsache, dass KI-Systeme mittlerweile weit verbreitet sind, reicht für sich genommen nicht aus, um von einer offensichtlichen KI-Interaktion auszugehen. Nichtsdestotrotz weist die Kommission darauf hin, dass bei einem ausschließlich professionellen oder spezialisierten Nutzerkreis in der Regel ein höheres Maß an Wissen und Urteilsvermögen angenommen werden kann.

Kennzeichnung und Erkennbarkeit KI-generierter Inhalte

Art. 50 Abs. 2 AI Act betrifft KI-Systeme, die Bild-, Audio-, Video- oder Textinhalte erzeugen oder manipulieren. Anbieter solcher Systeme müssen sicherstellen, dass die Inhalte in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet werden und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar bleiben. Die Leitlinien stellen klar, dass es sich dabei um zwei eigenständige Anforderungen handelt: Zum einen müssen Informationen über die künstliche Erzeugung oder Manipulation in den Inhalt integriert werden, beispielsweise durch Metadaten, digitale Signaturen oder Wasserzeichen. Zum anderen müssen technische Maßnahmen sicherstellen, dass diese Informationen auch nach Weiterverarbeitung, Konvertierung oder Verbreitung möglichst erhalten bleiben und ausgelesen werden können. Die EU-Kommission betont zudem, dass die eingesetzten Lösungen wirksam, zuverlässig, robust und interoperabel sein müssten und sich am Stand der Technik orientieren sollten.

Abgrenzung zu unterstützenden Funktionen

Die Leitlinien erläutern außerdem die Abgrenzung zwischen künstlichen Inhalten und unterstützenden KI-Funktionen. Nicht jede Nutzung von KI führt automatisch zu kennzeichnungspflichtigen Inhalten. Ausnahmen können insbesondere für Systeme gelten, die lediglich technische oder unterstützende Funktionen übernehmen und die bereitgestellten Eingabedaten oder deren semantischen Aussagegehalt nicht wesentlich verändern. Die Leitlinien nennen beispielsweise bestimmte Standardbearbeitungs-, Optimierungs- oder Assistenzfunktionen, die keine eigenständigen künstlichen Inhalte erzeugen.

Quelle: DATEV eG Strategische Umfeldbeobachtung

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Neue Europäische Fortbildungsplattform für Rechtsberufe

Die EU-Kommission hat die europäische Fortbildungsplattform für Angehörige der Rechtsberufe (European Training Platform – ETP) weiterentwickelt. Neue „e-capsules“ vermitteln Wissen zu 40 verschiedenen Bereichen des EU-Rechts. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 28.07.2026

Die Europäische Kommission hat die europäische Fortbildungsplattform für Angehörige der Rechtsberufe (European Training Platform – ETP) weiterentwickelt. Neue „e-capsules“ vermitteln Wissen zu 40 verschiedenen Bereichen des EU-Rechts.

Mit der europäischen Fortbildungsplattform stellt die EU-Kommission ein Fortbildungstool für Angehörige der Rechtsberufe zur Verfügung, die sich im Bereich des EU-Rechts fortbilden möchten. Die Plattform bietet Fortbildungskurse und Selbstlernmaterialien zu verschiedenen Gebieten des EU-Rechts an. Sie ist nunmehr in 40 sog. e-capsules zu verschiedenen Themen organisiert. Ziel ist es, EU-Recht besser in die tägliche Rechtspraxis zu inkorporieren und relevante Kompetenzen zu erwerben, um neuen Herausforderungen begegnen zu können. Die Inhalte sind in allen Amtssprachen der EU verfügbar.

Die Plattform richtet sich ausdrücklich auch an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Sie ist Teil der Europäischen Aus- und Fortbildungsstrategie 2025-2030. Diese hat einen starken Fokus auf der Digitalisierung, fördert aber auch Kenntnisse des EU- und nationalen Rechts, die an die Bedürfnisse der digitalen Wirtschaft und Gesellschaft angepasst sind.

  • Europäische Fortbildungsplattform
  • Informationen zur Europäischen Aus- und Fortbildungsstrategie 2025-2030
  • Nachrichten aus Brüssel 13/2026 v. 02.07.2026

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Jedes zweite Startup setzt selbstständige KI-Agenten ein

In fast jedem zweiten Startup in Deutschland sind lt. Bitkom KI-Agenten im Einsatz. Um die eigene Arbeit effizienter zu machen, entwickeln zudem knapp zwei Drittel der Startups eigene KI-Anwendungen, die auf große KI-Modelle aufsetzen.

Bitkom, Pressemitteilung vom 27.07.2026

  • Startups bauen zunehmend eigene KI-Anwendungen, statt nur fertige Tools zu nutzen
  • Kein Startup kommt noch ohne KI aus

Code schreiben und testen, eigenständig recherchieren, oder ganze Arbeitsabläufe von A bis Z erledigen: Künstliche Intelligenz kann inzwischen auch komplizierte Aufgaben übernehmen, ohne dass ein Mensch jeden Schritt vorgeben muss. In fast jedem zweiten Startup in Deutschland (48 Prozent) sind solche KI-Agenten bereits im Einsatz. Um die eigene Arbeit effizienter zu machen, entwickeln zudem knapp zwei Drittel der Startups (65 Prozent) eigene KI-Anwendungen, die auf großen KI-Modellen wie jenen von OpenAI, Anthropic oder Google aufsetzen und zum Beispiel auf die eigenen Unternehmensdaten zugreifen. Fast jedes dritte Startup (30 Prozent) passt bestehende KI-Modelle durch spezielles Training oder sogenanntes Finetuning an. Das sind Ergebnisse einer Befragung von 102 Tech-Startups in Deutschland im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. „KI macht Arbeit effizienter und Unternehmen wettbewerbsfähiger. Startups sind Vorreiter beim KI-Einsatz und können Vorbild für den deutschen Mittelstand sein“, sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst. „Wer nicht nur fertige Lösungen einsetzt, sondern Modelle mit eigenem Know-how anreichert, kann sich wertvolle Wettbewerbsvorteile verschaffen.“

Am weitesten verbreitet sind in Startups allerdings weiterhin generative KI-Tools für Texte, Code oder Bilder wie ChatGPT, Claude oder GitHub Copilot: 87 Prozent der Startups nutzen sie. In bestehende Software eingebettete KI-Funktionen, etwa in Microsoft 365 oder HubSpot, setzen 59 Prozent ein. Insgesamt gilt: Kein einziges der befragten Startups verzichtet auf KI.

Quelle: Bitkom

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Mehr Gründungen in den meisten Bundesländern

Die meisten neuen Gewerbe wurden in 2025 im Landkreis München angemeldet. Dahinter folgen der bisherige Spitzenreiter – die Stadt Leverkusen -, der Landkreis Teltow-Fläming sowie die kreisfreien Städte Baden-Baden und Offenbach am Main. Zu diesem Ergebnis kommt das aktuelle NUI-Regionenranking.

IfM Bonn, Pressemitteilung vom 27.07.2026

Landkreis München liegt im NUI-Regionenranking wieder auf Platz Eins

Die meisten neuen Gewerbe wurden in 2025 im Landkreis München angemeldet. Dahinter folgen der bisherige Spitzenreiter – die Stadt Leverkusen -, der Landkreis Teltow-Fläming sowie die kreisfreien Städte Baden-Baden und Offenbach am Main. Zu diesem Ergebnis kommt das aktuelle NUI (Neue Unternehmerische Initiative)-Regionenranking.

Der NUI-Indikator zeigt an, wie viele Gewerbebetriebe pro 10.000 Einwohner im erwerbsfähigen Alter in einer Region in einem Jahr neu angemeldet wurden. Entsprechend wirkt sich sowohl die Entwicklung der Gewerbeanmeldungen als auch die der erwerbsfähigen Bevölkerung auf den NUI-Wert aus. Als neue unternehmerische Initiative in einer Region werden Anmeldungen von Kleingewerben und Betrieben, Nachfolgen und Zuzüge von Gewerbebetrieben sowie die Aufnahme einer gewerblichen Nebenerwerbstätigkeit bezeichnet.

Veränderungen im NUI-Regionenranking 2025

Neu unter den Top-20-Platzierungen sind die kreisfreie Stadt Memmingen, die Landkreise Marburg-Biedenkopf, Bad Tölz-Wolfratshausen, Mettmann, Ostholstein sowie der Hochtaunuskreis. Dagegen gehören die Landkreise Nordfriesland und Garmisch-Partenkirchen sowie die kreisfreien Städte Rosenheim, Kempten (Allgäu), Köln, Düsseldorf und die Hauptstadt Berlin nicht mehr den Top 20 an.

Insgesamt zählen sieben Landkreise und kreisfreie Städte in Bayern (v. a. Großraum um die Landeshauptstadt München), fünf in Hessen (Großraum um die Stadt Frankfurt a. M.), zwei kreisfreie Städte (Essen, Leverkusen) und ein Landkreis (Mettmann) in Nordrhein-Westfalen, ein Landkreis in Schleswig-Holstein (Ostholstein), jeweils eine kreisfreie Stadt in Rheinland-Pfalz (Koblenz) und in Baden-Württemberg (Baden-Baden), zwei Landkreise in Brandenburg (Dahme-Spreewald und Teltow-Fläming) zu den zwanzig Höchstplatzierten.

Berlin und Hamburg bleiben unter den Bundesländern Spitze

Außer in Bremen und Hamburg stiegen die unternehmerischen Initiativen in allen Bundesländern. Dennoch belegt Hamburg nach wie vor Platz zwei hinter Berlin. Überdurchschnittlich war der Anstieg in Brandenburg und Baden-Württemberg sowie in Sachsen-Anhalt, Sachsen, Niedersachsen, Thüringen und im Saarland.

Quelle: Institut für Mittelstandsforschung (IfM Bonn)

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