Importpreise im Mai 2026: +6,8 % gegenüber Mai 2025

Die Importpreise waren im Mai 2026 um 6,8 % höher als im Mai 2025. Dies war der stärkste Anstieg gegenüber dem Vorjahresmonat seit Dezember 2022 (+9,6 % gegenüber Dezember 2021). Im April 2026 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +5,3 % gelegen, im März 2026 bei +2,3 %. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, stiegen die Einfuhrpreise im Mai 2026 gegenüber April 2026 um 0,7 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 30.06.2026

Stärkster Anstieg der Einfuhrpreise seit Dezember 2022

Importpreise, Mai 2026
+6,8 % zum Vorjahresmonat
+0,7 % zum Vormonat

Exportpreise, Mai 2026
+3,4 % zum Vorjahresmonat
+0,5 % zum Vormonat

Die Importpreise waren im Mai 2026 um 6,8 % höher als im Mai 2025. Dies war der stärkste Anstieg gegenüber dem Vorjahresmonat seit Dezember 2022 (+9,6 % gegenüber Dezember 2021). Im April 2026 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +5,3 % gelegen, im März 2026 bei +2,3 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Einfuhrpreise im Mai 2026 gegenüber April 2026 um 0,7 %.

Die Exportpreise waren im Mai 2026 um 3,4 % höher als im Mai 2025. Dies war der stärkste Anstieg gegenüber dem Vorjahresmonat seit Februar 2023 (+6,6 % gegenüber Februar 2022). Im April 2026 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +2,9 % gelegen, im März 2026 bei +1,5 %. Gegenüber April 2026 stiegen die Ausfuhrpreise im Mai 2026 um 0,5 %.

Importierte Vorleistungsgüter und Energie im Zuge des Iran-Kriegs stark verteuert

Den größten Einfluss auf die Gesamtentwicklung der Importpreise im Mai 2026 gegenüber Mai 2025 hatte der Anstieg der Preise für Vorleistungsgüter mit +10,1 % (+1,6 % gegenüber April 2026) und für Energie mit +37,2 % (+0,1 % gegenüber April 2026). Stärker gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen waren die Einfuhrpreise für Energie zuletzt im Oktober 2022 (+63,0 % gegenüber Oktober 2021).

Bei den Vorleistungsgütern waren insbesondere Nicht-Eisen-Metalle und deren Halbzeug mit +30,3 % deutlich teurer als im Vorjahresmonat, darunter Edelmetalle und deren Halbzeug mit +46,6 %. Auch die Preise für importierte Düngemittel und Stickstoffverbindungen lagen deutlich über denen von Mai 2025 (+31,4 %).

Besonders stark wirkte sich der Krieg im Nahen Osten weiterhin auf die Energiepreise im Vorjahresvergleich aus. Im Vergleich zu Mai 2025 stiegen die Preise für Erdöl (+59,3 %), Mineralölerzeugnisse (+57,3 %), elektrischen Strom (+44,1 %), Steinkohle (+12,7 %) und Erdgas (+10,4 %) deutlich. Im Vergleich zum Vormonat April 2026 wurde insbesondere elektrischer Strom (+25,5 %) teurer. Nur moderat stiegen im Vormonatsvergleich die Preise für Steinkohle (+1,9 %) und Erdöl (+1,0 %). Die Erdgaspreise blieben mit +0,1 % fast unverändert. Nur Mineralölerzeugnisse wurden im Vormonatsvergleich im Durchschnitt 3,6 % preiswerter. Während die Preise für Flugturbinenkraftstoff aus Kerosin mit -15,9 % sowie für Dieselkraftstoff und leichtes Heizöl mit -8,0 % gegenüber dem Vormonat sanken, verteuerten sich im Vergleich zu April 2026 insbesondere Schmier- und andere Öle deutlich um 44,6 %. Die Preise für Motorenbenzin stiegen gegenüber dem Vormonat um 1,3 %.

Ohne Berücksichtigung der Energiepreise stiegen die Importpreise im Mai 2026 gegenüber dem Vorjahresmonat um 3,8 % (+0,7 % gegenüber April 2026). Lässt man nur Erdöl und Mineralölerzeugnisse außer Betracht, lag der Importpreisindex 4,2 % über dem Stand von Mai 2025 (+0,8 % gegenüber April 2026).

Auch importierte Investitionsgüter waren im Vorjahres- und im Vormonatsvergleich teurer, und zwar um 2,2 % gegenüber Mai 2025 und um 0,4 % gegenüber April 2026.

Importierte landwirtschaftliche Güter und Konsumgüter günstiger als im Vorjahr

Importierte landwirtschaftliche Güter waren im Mai 2026 im Durchschnitt 5,5 % billiger als im Vorjahresmonat (-3,1 % gegenüber April 2026). Die Preise für Rohkakao lagen 48,9 % unter denen von Mai 2025, stiegen jedoch im Vormonatsvergleich gegenüber April 2026 deutlich um 8,9 %. Auch lebende Schweine waren mit -26,5 % günstiger als im Mai 2025. Im Vormonatsvergleich waren sie mit -8,3 % ebenfalls deutlich billiger. Auch Rohkaffeeimporte kosteten 15,4 % weniger als vor einem Jahr und 2,5 % weniger als im Vormonat. Für importiertes Getreide wurde im Mai 2026 weniger bezahlt als im Mai 2025 (-5,8 %), gegenüber April 2026 wurde es aber 0,7 % teurer. Dagegen waren Tomaten im Vorjahresvergleich deutlich teurer (+20,0 % gegenüber Mai 2025), aber im Vormonatsvergleich saisonbedingt um 29,9 % billiger.

Importierte Konsumgüter (Ge- und Verbrauchsgüter) waren im Mai 2026 um 1,3 % preiswerter als im Vorjahr (+0,1 % gegenüber April 2026). Die Preise für Gebrauchsgüter veränderten sich gegenüber Mai 2025 nicht (+0,1 % gegenüber April 2026), Verbrauchsgüter waren im Vorjahresvergleich 1,7 % billiger (+0,1 % gegenüber April 2026). Für Nahrungsmittel allgemein musste 6,2 % weniger bezahlt werden als im Mai 2025 (-0,2 % gegenüber April 2026). Preisrückgänge gab es unter anderem bei Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl (-50,8 %), Frucht- und Gemüsesäften (-26,5 %), Schweinefleisch (-19,0 %) sowie Milch und Milcherzeugnissen (-12,3 %). Teurer als im Mai 2025 waren unter anderem geschälte Haselnüsse (+19,3 %).

Auswirkungen des Iran-Kriegs auch bei Exportpreisen deutlich spürbar: Hohe Preisanstiege für exportierte Vorleistungsgüter und Energie

Bei den Exportpreisen hatte der Anstieg der Preise für Vorleistungsgüter aufgrund ihres hohen Anteils am Gesamtindex den größten Einfluss auf die Vorjahresveränderungsrate. Die Vorleistungsgüterpreise lagen im Durchschnitt 5,6 % über denen von Mai 2025 und 1,1 % über denen von April 2026. Bei Investitionsgütern lag das Preisniveau 1,7 % über dem von Mai 2025 (+0,2 % gegenüber April 2026). Zusammen decken beide Gütergruppen fast 75 % der ausgeführten Waren ab.

Auch bei den Ausfuhrpreisen waren die Auswirkungen des Iran-Kriegs zu spüren: Die Preise für Energieexporte lagen um 33,6 % über denen von Mai 2025 und um 0,7 % über denen von April 2026. Vor allem die Preise für Mineralölerzeugnisse stiegen deutlich um +51,7 % (aber -2,0 % gegenüber April 2026). Darunter waren Exporte von Flugturbinentreibstoff aus Kerosin 87,9 % teurer als im Vorjahr, im Vergleich zum Vormonat wurden sie jedoch preiswerter (-13,2 %). Auch Erdgas war gegenüber Mai 2025 teurer (+13,1 %). Die Preise sanken aber gegenüber April 2026 um 0,9 %.

Landwirtschaftliche Güter wurden 6,5 % preiswerter exportiert als im Vorjahresmonat. Gegenüber April 2026 fielen die Preise hier um 1,5 %.

Auch exportierte Konsumgüter (Exportanteil etwa 21 %) waren 0,3 % preiswerter als im Mai 2025. Während die Preise für Verbrauchsgüter um 0,7 % unter denen von Mai 2025 lagen (+0,1 % gegenüber April 2026), waren die Preise für Gebrauchsgüter 1,6 % höher als im Vorjahresmonat (+0,1 % gegenüber April 2026).

Bei den Verbrauchsgütern sanken insbesondere die Preise für Nahrungsmittel (-6,3 % gegenüber Mai 2025 und -0,1 % gegenüber April 2026). Hier waren unter anderem die Preise für Kakaomasse, Kakaobutter, Kakaofett, Kakaoöl und Kakaopulver mit -33,1 % deutlich niedriger als im Mai 2025 (aber +12,0 % gegenüber April 2026). Auch Milch und Milcherzeugnisse waren mit -11,3 % im Durchschnitt deutlich billiger als vor einem Jahr (+0,2 % gegenüber April 2026), darunter besonders Butter und andere Fettstoffe aus Milch mit -45,2 % gegenüber Mai 2025 (-8,5 % gegenüber April 2026). Schweinefleisch zu 20,7 % niedrigeren Preisen als im Mai 2025 exportiert (-5,6 % gegenüber April 2026). Dagegen wurde unter anderem Rindfleisch, frisch oder gekühlt, zu 5,0 % höheren Preisen exportiert als im Mai 2025 (-0,7 % gegenüber April 2026).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Einzelhandelsumsatz im Mai 2026 real um 1,1 % höher als im Vormonat

Der Umsatz der Einzelhandelsunternehmen in Deutschland ist nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes im Mai 2026 gegenüber April 2026 kalender- und saisonbereinigt real (preisbereinigt) um 1,1 % und nominal (nicht preisbereinigt) um 1,0 % gestiegen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 30.06.2026

Methodische Änderungen bei der Konjunkturstatistik im Einzelhandel zum Berichtsmonat Mai 2026

Einzelhandelsumsatz, Mai 2026 (vorläufig, kalender- und saisonbereinigt)
+1,1 % zum Vormonat (real)
+1,0 % zum Vormonat (nominal)
+1,8 % zum Vorjahresmonat (real)
+3,2 % zum Vorjahresmonat (nominal)

April 2026 (revidiert, kalender- und saisonbereinigt)
-0,4 % zum Vormonat (real)
-0,2 % zum Vormonat (nominal)
-0,6 % zum Vorjahresmonat (real)
+1,3 % zum Vorjahresmonat (nominal)

Der Umsatz der Einzelhandelsunternehmen in Deutschland ist nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Mai 2026 gegenüber April 2026 kalender- und saisonbereinigt real (preisbereinigt) um 1,1 % und nominal (nicht preisbereinigt) um 1,0 % gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Mai 2025 stieg der Umsatz real um 1,8 % und nominal um 3,2 %. Im April 2026 verzeichnete der Einzelhandelsumsatz gegenüber März 2026 nach Revision der vorläufigen Ergebnisse einen Rückgang von real 0,4 % (vorläufiger Wert: -0,3 %) und nominal einen Rückgang von 0,2 % (vorläufiger Wert: +0,3 %).

Auffällig war im Mai 2026 erneut die Entwicklung der Umsätze der Tankstellen infolge des Kriegs im Nahen Osten und der politischen Gegenmaßnahmen in Deutschland (Tankrabatt vom 1. Mai bis 30. Juni 2026): Kalender- und saisonbereinigt stiegen die Umsätze real um 3,5 % und sanken nominal 1,8 % gegenüber dem Vormonat. Im März waren die Umsätze im Vergleich zum Vormonat noch real gesunken (-2,7 %) und nominal gestiegen (+8,8 %), im April sowohl real als auch nominal gesunken (-5,2 % beziehungsweise -2,7 %). Im Vergleich zum Vorjahresmonat Mai 2025 verzeichneten die realen Umsätze einen Rückgang von 6,2 %, wohingegen die nominalen Umsätze um 7,4 % anstiegen. Zu beachten ist, dass im Umsatz der Tankstellen auch die Verkäufe in den Tankstellenshops enthalten sind.

Der Umsatz im Einzelhandel mit Lebensmitteln stieg im Mai 2026 gegenüber dem Vormonat kalender- und saisonbereinigt real um 1,1 % und nominal um 1,0 %. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Mai 2025 verzeichnete der Umsatz im Lebensmitteleinzelhandel einen realen Zuwachs von 0,6 % und nominalen Anstieg von 1,5 %.

Im Einzelhandel mit Nicht-Lebensmitteln stieg der kalender- und saisonbereinigte Umsatz im Mai 2026 gegenüber dem Vormonat real um 1,0 % und nominal um 1,2 %. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Mai 2025 verzeichnete der reale Umsatz einen Anstieg von 2,7 %, während der nominale Umsatz um 4,3 % stieg.

Im Internet- und Versandhandel verzeichnete der Umsatz im Mai 2026 gegenüber dem Vormonat ein Umsatzplus von real 3,4 % und nominal 3,6 %. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Mai 2025 wuchs der Umsatz im Internet- und Versandhandel real um 7,0 % und nominal um 7,8 %.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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EU-Kommission legt Steuervereinfachungspaket vor

Die EU-Kommission hat am 24.06.2026 ein Steuervereinfachungspaket (sog. Steueromnibus) vorgelegt. Ziel ist, die EU-Steuervorschriften im Bereich der direkten Besteuerung zu vereinfachen, Unternehmen zu entlasten und grenzüberschreitende Tätigkeiten zu erleichtern. Unternehmen würden damit jährlich rund 8 Mrd. Euro einsparen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 29.06.2026

Die EU-Kommission hat am 24.06.2026 ein Steuervereinfachungspaket (sog. Steueromnibus) vorgelegt. Ziel ist, die EU-Steuervorschriften im Bereich der direkten Besteuerung zu vereinfachen, Unternehmen zu entlasten und grenzüberschreitende Tätigkeiten zu erleichtern. Laut Schätzungen der EU-Kommission würden Unternehmen jährlich rund 8 Milliarden Euro (davon 3,3 Milliarden Euro Befolgungskosten) einsparen.

Die EU-Kommission schlägt u. a. Änderungen vor an:

Richtlinie 2003/49/EG über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten, u. a.

  • Aufheben der Mindestbeteiligungsanforderungen, die im Rahmen des Begriffs „verbundenes Unternehmen“ gelten. Damit sollen Zins- und Lizenzgebühren zwischen Unternehmen in der EU unabhängig von der Höhe der zwischen ihnen bestehenden Beteiligung steuerbefreit sein.
  • Einführung einer Schutzklausel, um doppelte Nichtbesteuerung zu verhindern: Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, entweder eine Quellensteuer zu erheben oder die Abzugsfähigkeit von Zins- und Lizenzgebühren an der Quelle zu verweigern, wenn der Empfänger der Zahlung in einem Land ansässig ist, dass keine Körperschaftsteuer erhebt oder einen Null-Steuersatz auf Einkünfte aus Zinsen und Lizenzgebühren anwendet, während der Quellenmitgliedstaat auch keine Quellensteuer erhebt. Ausnahmen gelten für Empfänger, die einer qualifizierten nationalen Ergänzungssteuer unterliegen oder Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe sind, die in den Anwendungsbereich der Mindestbesteuerungsrichtlinie fällt.
  • Einschränkung der Anwendung von Verwaltungsverfahren oder Vorabgenehmigungsverfahren für den Zugang zur Befreiung: Die Anspruchsberechtigung wird vom Steuerpflichtigen selbst beurteilt, vorbehaltlich nachträglicher Kontrollen.
  • Klarstellung, dass die Richtlinie für Zahlungen gilt, die den Tätigkeiten einer Betriebsstätte zuzurechnen sind, unabhängig davon, ob die Zahlungen in den Mitgliedstaaten, in denen sich die Betriebsstätte befindet, steuerlich abzugsfähig sind
  • Aktualisierung der Liste der Gesellschaftsformen im Anhang

Richtlinie 2009/133/EG über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat, u. a.

  • Ziel ist es, die Richtlinie an neue grenzüberschreitende Umstrukturierungsformen im EU-Gesellschaftsrecht anzupassen. So soll der Anwendungsbereich erweitert werden, um z.B. vereinfachte Verschmelzungen.
  • Die EU-Kommission wird delegierte Rechtsakte erlassen, um den Anhang um künftige Gesellschaftsformen zu erweitern.

Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, u. a.:

  • Ziel ist, die materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Zugang zur Quellensteuerbefreiung zu vereinfachen.
  • Aufheben der Mindestbeteiligungsanforderungen, die im Rahmen des Begriffs „Muttergesellschaft“ gelten. Damit sind Dividenden und andere Gewinnausschüttungen zwischen Unternehmen in der EU unabhängig von der Beteiligungshöhe quellensteuerbefreit.
  • Ausweitung des Anwendungsbereichs durch Aufnahme von Pensionsfonds (unabhängig von ihrer Rechtsform)
  • Die EU-Kommission erlässt delegierte Rechtsakte, um die im Anhang befindliche Liste der Gesellschaftsformen anzupassen.
  • Im Einklang mit der Zins- und Lizenzrichtlinie sollen die EU-Mitgliedstaaten keine vorherige Genehmigung oder kein Verwaltungsverfahren mehr verlangen dürfen, um die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung zum Zeitpunkt der Zahlung zu überprüfen (vorbehaltlich nachträglicher Kontrollen).

Richtlinie (EU) 2016/1164 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ATAD), u. a.:

  • Ziel der Änderungen ist einerseits die Missbrauchsvermeidungsregeln an die Mindestbesteuerungsrichtlinie anzupassen und andererseits steuerliche Anreize für F&E zu setzen, um die Wettbewerbsfähigkeit in der EU zu stärken.
  • Änderung des Anwendungsbereichs, um den Sofortabzug bestimmter F&E-Aufwendungen (u.a. Investitionsausgaben für Anlagen, Maschinen und Sachanlagen) zu gewährleisten. Steuerpflichtige können förderfähige Ausgaben entweder sofort in dem Steuerzeitraum, in dem sie anfallen oder über einen der vier darauffolgenden Steuerzeiträume abschreiben. Um Missbrauch zu vermeiden, sollen die förderfähigen Ausgaben mindestens drei Jahre lange für F&E genutzt werden. Ferner werden Vorschriften zur Rückforderung der Vergünstigungen und zu Ausgleichsabgaben eingeführt, wenn die Vermögenswerte veräußert, abgerissen oder aus dem Besitz gegeben werden.
  • Bei der Zinsschranke soll die 30% EBITDA-Grenze EU-weit verbindlich vorgeschrieben werden. Um die Abzugsfähigkeit überschüssiger Fremdkapitalkosten zu reduzieren, dürfen die EU-Mitgliedstaaten keine niedrigeren Schwellenwerte vorsehen. Zudem werden Darlehen, die von nicht verbundenen Unternehmen gewährt werden, sofern sie zur Finanzierung der eigenen Tätigkeiten des kreditnehmenden Steuerpflichtigen verwendet werden, vom Anwendungsbereich ausgenommen. Des Weiteren kann der Steuerpflichtige den überschüssigen Fremdkapitalaufwand bis zu einem Betrag von 3 Mio. € abziehen. Außerdem wird eine automatische jährliche Indexierung auf Inflationsbasis (nach einer in Art. 4 festgelegten Berechnungsformel) eingeführt. Außerdem wird eine Schutzklausel aufgenommen, wonach für einen Steuerpflichtigen keine Zinsschranke gilt, wenn sich sein EBITDA in einem bestimmten Steuerjahr um 50 % verringert.
  • Ausnahme von der CFC-Regelung für Steuerpflichtige, die unter die Mindestbesteuerungsrichtlinie fallen und für kleine und mittlere Unternehmensgruppen. Die Ausnahme gilt jedoch nicht, wenn der Konzern seinen Hauptsitz in einem Land hat, das eine qualifizierte side-by-side-Regelung anwendet und die gering besteuerte ausländische Tochtergesellschaft keiner qualifizierten nationalen Ergänzungssteuer unterliegt oder ein direkter oder indirekter finanzieller Vorteil in Bezug auf diese Steuer gewährt wird.
  • Um die Bestimmungen zu hybriden Missverhältnissen zu vereinfachten, werden die Regelungen zu importierten Missverhältnissen gestrichen.

Richtlinie (EU) 2017/1852 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der EU, u. a.:

  • Die Änderungen zielen darauf ab, in der Praxis festgestellte Auslegungsunterschiede zu beheben, die Verfahren zu straffen und den Zugang der Steuerpflichtigen zu Streitbeilegungsmechanismen zu verbessern.
  • Klarstellung, wer die Beschwerde einreicht, wenn mehrere betroffene Personen beteiligt sind: Die EU-Mitgliedstaaten müssen entweder das Einreichen einer Beschwerde jeder betroffenen Person in ihrem Wohnsitzstaat oder alternativ einer betroffenen Person das Einreichen einer Beschwerde im Namen aller Personen gestatten.
  • Ersetzen des Begriffs „gleichzeitige Einreichung“ durch ein Zeitfenster von 30 Kalendertagen
  • frühere Information an Steuerpflichtige, wenn keine Einigung zwischen Behörden erzielt wird, um ihnen einen früheren Zugang zur Schlichtungsphase zu ermöglichen;
  • Um die verfahrensrechtliche Flexibilität zu erweitern, soll eine Kommission für die alternative Streitbeilegung auch für Streitigkeiten über die Zulässigkeit von Beschwerden (und nicht nur für die inhaltliche Beilegung von Doppelbesteuerungsstreitigkeiten) eingerichtet werden können.
  • Der Rat kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen verbindliche technische und verfahrensrechtliche Vorschriften festgelegt werden, die für eine einheitliche und wirksame Anwendung der Richtlinie erforderlich sind.

Außerdem wird der Anwendungsbereich der FASTER Richtlinie (EU) 2025/50 angepasst, um ihn in Einklang mit der geänderten Mutter/Tochterrichtlinie und der Zins- und Lizenzrichtlinie zu bringen.

Die EU-Mitgliedstaaten sollen die Richtlinie bis 31.12.2028 in nationales Recht umsetzen und die Bestimmungen ab 01.01.2029 bzw. 01.01.2032 (Indexierung des Betrags in der Zinsschranke) und 01.01.2037 (Mutter/Tochterrichtlinie und Zins- und Lizenzrichtlinie) anwenden.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Fragen und Antworten des IAASB zur Wesentlichkeit nach ISSA 5000

Das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) hat Frequently Asked Questions (FAQ) veröffentlicht, welche die Anwendung des International Standard on Sustainability Assurance (ISSA) 5000 erleichtern sollen. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 29.06.2026

Das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) hat Frequently Asked Questions (FAQ) veröffentlicht, welche die Anwendung des International Standard on Sustainability Assurance (ISSA) 5000 erleichtern sollen.

Sie befassen sich mit der praktischen Umsetzung des Wesentlichkeitskonzepts in Nachhaltigkeitsprüfungen und sollen zu einem einheitlichen Verständnis sowie einer sachgerechten Anwendung beitragen. Sie dienen ausschließlich der Unterstützung bei der Anwendung und erläutern bestehende Anforderungen. Die Anforderungen des ISSA 5000 werden dadurch nicht geändert.

Die FAQ richten sich vor allem an Prüfer, berichtende Unternehmen, Aufsichtsbehörden sowie weitere Anwender, die ISSA 5000 anwenden oder sich auf dessen Anwendung vorbereiten.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Gesetzliche Neuregelungen im Juli 2026

Die Renten steigen und das Bürgergeld wird zur neuen Grundsicherung. Die Luftverkehrsteuer wird gesenkt und das Vergaberecht einfacher. Die Bundesregierung gibt einen Überblick über die Neuregelungen im Juli 2026.

Bundesregierung, Mitteilung vom 29.06.2026

Die Renten steigen und das Bürgergeld wird zur neuen Grundsicherung. Die Luftverkehrsteuer wird gesenkt und das Vergaberecht einfacher. Hier finden Sie die Neuregelungen im Juli 2026 im Überblick.

Renten steigen um 4,24 Prozent

Die 21,5 Millionen Rentnerinnen und Rentner in Deutschland erhalten zum 1. Juli 4,24 Prozent mehr Geld. Aufgrund der guten Lohnentwicklung beträgt die Rentenanpassung zum vierten Mal seit fünf Jahren über vier Prozent.

Bürgergeld wird zur neuen Grundsicherung

Das Bürgergeldsystem wird zu einer neuen Grundsicherung umgestaltet: Wer arbeiten kann, soll künftig schneller in Arbeit vermittelt werden. Wer dabei nicht mitwirkt, muss mit deutlicheren Konsequenzen rechnen.​

Mindestlöhne in der Altenpflege steigen

Für Pflegehilfskräfte steigen die Mindestlöhne in diesem Jahr auf 16,52 Euro brutto pro Stunde, für qualifizierte Pflegehilfskräfte auf 17,80 Euro und für Pflegefachkräfte auf 21,03 Euro. Im kommenden Jahr ist eine weitere Erhöhung vorgesehen. Die Bundesregierung setzt damit die Empfehlungen der Pflegekommission um.

Rentenversicherung im Minijob: Zweite Chance ab Juli 2026

Ab 1. Juli 2026 haben Minijobberinnen und Minijobber erstmals die Möglichkeit, zur Rentenversicherungspflicht zurückzukehren. Damit erwerben sie Ansprüche für die Rente sowie die volle Anrechnung der Beschäftigungszeit als Wartezeitmonate. Anträge können bereits jetzt gestellt werden.

Einfacher beschaffen, schneller bauen

Bund, Länder und Kommunen vergeben Milliardenaufträge, etwa für den Schul- und Straßenbau. Nun wird für die gesamte öffentliche Beschaffung des Vergaberechts in Deutschland einfacher, flexibler, schneller und digitaler. Damit entlastet die Bundesregierung die Vergabestellen und Unternehmen. So kann auch das Sondervermögen Infrastruktur und Klimaschutz schneller dort ankommen, wofür es geplant ist.

Luftverkehrsteuer wird gesenkt

Damit der Luftverkehrsstandort Deutschland wieder attraktiv wird, werden die Steuersätze der Luftverkehrsteuer auf das Niveau vor dem 1. Mai 2024 gesenkt. Ob diese Steuersenkung an Kundinnen und Kunden weitergegeben wird, entscheiden die Unternehmen.

E-Zigaretten einfach an Verkaufsstellen entsorgen

Damit E-Zigaretten nicht im Restmüll oder gar in der Umwelt landen, wird das richtige Entsorgen einfacher. Verbraucherinnen und Verbraucher können E-Zigaretten überall dort unentgeltlich entsorgen, wo sie verkauft werden – egal, ob man sie dort gekauft hat.

Abschaffung der 150-Euro-Zollfreigrenze

Wenn Waren aus Ländern eingeführt werden, bei denen grundsätzlich Zoll gezahlt werden muss, entfällt ab dem 1. Juli 2026 die bisherige 150-Euro-Zollfreigrenze. Betroffen sind vor allem Onlinehandel, Drittlandimporte sowie Plattformen und Versandhändler außerhalb der Europäischen Union. Mit der neuen Zollregelung setzt die Bundesregierung ein EU-Vorhaben um, um die Paketflut aus Staaten außerhalb der EU einzudämmen. Das schafft gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Händler, verringert Verpackungsmüll und erschwert Betrug.

Quelle: Bundesregierung

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Unfallversicherungsschutz im Homeoffice oder bei mobilem Arbeiten auch beim Einkauf des Mittagessens?

Das LSG Hessen hat in zwei Fällen zu Tätigkeiten im Homeoffice und bei mobilem Arbeiten klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Betroffene auf Wegen zum Erwerb des Mittagessens in der Mittagspause gesetzlich unfallversichert sind (Az. L 3 U 189/24 und L 3 U 176/25).

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 29.06.2026 zu den Urteilen L 3 U 189/24 vom 28.04.2026 und L 3 U 176/25 vom 19.05.2026

Tätigkeiten im Homeoffice und bei mobilem Arbeiten

Das Hessische Landessozialgericht hat in zwei Fällen zu Tätigkeiten im Homeoffice und bei mobilem Arbeiten klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Betroffene auf Wegen zum Erwerb des Mittagessens in der Mittagspause gesetzlich unfallversichert sind.

Berufsgenossenschaft: Kein Versicherungsschutz im Homeoffice bei Einkauf des Mittagessens

Die in Vollzeit tätige Klägerin im ersten Fall arbeitete während der Corona-Pandemie auf Wunsch des Arbeitgebers in ihrem Wohnhaus im Homeoffice. Bestimmte Wochentage waren nicht vereinbart. In einer Mittagspause stürzte sie auf dem Bürgersteig auf dem Weg zu dem Imbiss, bei dem sie ihr Mittagessen besorgen wollte, und brach sich den Oberarm.

Im zweiten Fall waren sechs Stunden tägliche Arbeitszeit vereinbart. Der Kläger konnte die Arbeitsorte frei wählen. Am Unfalltag arbeitete er gemeinsam mit einem Arbeitskollegen auf dessen Terrasse. Nach viereinhalb Stunden Tätigkeit besorgte der Kläger mittags bei einem Imbiss Essen für den Kollegen und sich, um dieses auf der Terrasse zu verzehren. Im Wohnhaus des Kollegen knickte er auf der Treppe auf dem Weg zur Terrasse um, wodurch ein Kreuzband anriss.

Die Berufsgenossenschaften lehnten die Anerkennung eines Arbeitsunfalls jeweils ab.

Hessisches Landessozialgericht: Weg zum Erwerb des Mittagessens kann unfallversichert sein

Das Hessische Landessozialgericht hat im ersten Fall einen Arbeitsunfall anerkannt, im zweiten hingegen nicht. Der Weg, um Nahrung in der Mittagspause zu sich zu nehmen oder zum alsbaldigen Verzehr einzukaufen, sei versichert, wenn er in zweierlei Hinsicht mit der versicherten Betriebstätigkeit verknüpft sei: Zum einen müsse er dazu dienen, die Arbeitsfähigkeit aufrecht zu erhalten und die betriebliche Tätigkeit fortzusetzen (Handlungstendenz). Zudem anderen müsse es sich um einen Weg handeln, der nur deshalb im Betrieb zurückgelegt werde (Betriebsweg) oder am Betrieb starte und ende (Arbeitsweg), weil die Person persönlich im Betrieb anwesend sein und dort betriebliche Tätigkeiten verrichten müsse (Betriebsbedingtheit). Nicht versichert sei hingegen die Nahrungsaufnahme selbst, wenn diese „nur“ dazu diene, menschliche Grundbedürfnisse wie „Hunger“ bzw. „Durst“ zu befriedigen. Bei Personen, die außerhalb der Unternehmensstätte tätig seien, bestehe Versicherungsschutz, wenn eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber vorliege, dass das eigene Zuhause oder ein anderer Ort ein Arbeitsort und damit der Betrieb sei. Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen Betriebs- und Arbeitsweg sei dann die Außentür des Wohnhauses.

Im ersten Fall liege ein versicherter Unfall auf einem Arbeitsweg vor. Die Klägerin habe den Weg zum Imbiss mit der Handlungstendenz zurückgelegt, sich Mittagessen an einem Ort außerhalb des Wohnhauses zu besorgen, um die Arbeitskraft zu erhalten. Hierbei sei sie durch betrieblich bedingte Vorgaben und Zwänge persönlich in die betriebliche Ablauforganisation eingebunden gewesen. Denn vor- und nachmittags habe sie Termine gehabt, zudem habe sie sich bei Kollegen in die „Mittagspause“ abgemeldet. Dem stehe nicht entgegen, dass keine festen Homeofficetage vereinbart gewesen seien. Denn der Unfall habe sich während der Corona-Pandemie ereignet und damit zu einer Zeit, als die Tätigkeit im Homeoffice – soweit dies nach Art der Tätigkeit möglich gewesen sei – den Regelfall dargestellt habe und dies auch von dem Arbeitgeber der Klägerin unstreitig so gewünscht und praktiziert worden sei. Den Unfalltag habe die Klägerin zudem als Homeofficetag im Büro angemeldet.

Der Unfall im zweiten Fall sei hingegen nicht versichert gewesen. Es habe sich um grundsätzlich versichertes mobiles Arbeiten gehandelt. Der auf der Treppe zurückgelegte Weg sei jedoch kein Betriebsweg, da sowohl die Handlungstendenz als auch die Betriebsbedingtheit fehlten. Der Kläger sei die Treppe aus privatnützigen Gründen herabgestiegen, weil er auf der Terrasse habe essen wollen. Auch wenn er, wie vorgetragen, während des Essens weiter habe arbeiten wollen, sei das Gericht nicht überzeugt, dass der Kläger auch dann die Treppe zum Unfallzeitpunkt herabgestiegen wäre, wenn er nicht habe essen wollen. Der Kläger sei am Unfalltag außerdem nicht ausreichend in die betrieblichen Abläufe und die Arbeitsorganisation eingegliedert gewesen. Vielmehr habe er seine Arbeit frei von Terminen und Pausenvorgaben gestalten können. Die Nahrungsaufnahme könne zudem nicht mehr dem Erhalt der Arbeitskraft gedient haben, da der Arbeitstag auf sechs Stunden begrenzt gewesen sei und nur noch anderthalb Stunden angedauert habe.

(Az. L 3 U 189/24 (1. Fall) und L 3 U 176/25 (2. Fall) – Revisionen sind am Bundessozialgericht unter Az. B 2 U 8/26 R und Az. B 2 U 9/26 R anhängig).

Hinweise zur Rechtslage

§ 8 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

(1) 1Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). 2Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. 3Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,

[…]

Quelle: Hessisches Landessozialgericht Darmstadt

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WEG darf Teich vor der Terrasse stilllegen und neu bepflanzen

Das AG München wies die Klage einer Wohnungseigentümerin ab und entschied, dass die WEG den im Gemeinschaftseigentum stehenden Teich stilllegen und durch eine Bepflanzung ersetzen darf, da dies weder gegen die Gemeinschaftsordnung noch gegen das WEG oder Naturschutzrecht verstößt und die Klägerin dadurch nicht unbillig benachteiligt wird (Az. 1292 C 17648/23).

AG München, Pressemitteilung vom 29.06.2026 zum Urteil 1292 C 17648/23 vom 09.07.2025 (nrkr)

Die Eigentümerin einer Erdgeschosswohnung nahe der Münchner Isarauen wehrte sich vor dem Amtsgericht München gegen einen Beschluss ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), einen auf der Wohnanlage befindlichen Teich stillzulegen und zu bepflanzen. Seit dem Bau der Wohnanlage in den 1950er Jahren befand sich auf der im Gemeinschaftseigentum befindlichen Grünfläche vor der Terrasse der Eigentümerin ein Teich. Bereits im Jahr 2018 fasste die WEG einen Beschluss, den Teich stillzulegen und zu bepflanzen und setzte einen Kostenrahmen fest. Details sollten in einem weiteren Beschluss festgesetzt werden. Am 31.07.2023 fasste die WEG mehrheitlich den Beschluss, den Teich in Absprache mit der unteren Naturschutzbehörde zu bepflanzen.

Die Eigentümerin geht davon aus, dass beide Beschlüsse nichtig bzw. unwirksam seien. Es sei nicht zulässig, eine bestehende Gemeinschaftseinrichtung stillzulegen. Nach der 2018 geltenden Rechtslage sei zudem ihre ausdrückliche Zustimmung nötig gewesen, da sie durch die Umgestaltung unbillig benachteiligt werde. Außerdem verstoße die Stilllegung gegen den Naturschutz, da dort regelmäßig seltene Vögel zu beobachten seien. Sie erhob daher Klage vor dem Amtsgericht München gegen die WEG. Das Amtsgericht München wies die Klage mit Urteil vom 09.07.2025 ab. In seinem Urteil führte es u. a. aus:

„Der […] im Rahmen der Eigentümerversammlung vom 13.09.2018 gefasste Beschluss ist mangels Anfechtung unstreitig bestandskräftig geworden. Eine Nichtigkeit des Beschlusses kommt […] nicht in Betracht, da eine Beschlusskompetenz der Gemeinschaft für den genannten Beschlussgegenstand gegeben ist. […] Nach Ansicht des Gerichts ist die aufgrund der Bepflanzung vorgesehene Umgestaltung, welche faktisch die Stilllegung des im Gemeinschaftseigentum stehenden Teiches zur Folge hat, möglich, da diese Einrichtung weder in der Teilungserklärung noch in der Gemeinschaftsordnung […] ausdrücklich benannt wird. […] Der Zierteich ist nach Ansicht des Gerichts […] lediglich faktisch vorhandener Bestandteil der Erstausstattung. Die Abschaffung steht daher nicht im Widerspruch zu Nutzungsvereinbarungen und ist damit grundsätzlich auch zulässig.

Auch die Grenze des § 14 Nr. 1 WEG a. F. ist durch die Beschlussfassung nach Ansicht des Gerichts nicht überschritten worden, zumal die Ersetzung des Teichs durch eine Bepflanzung vorgesehen ist. […] Eine unbillige Benachteiligung setzt u. a. voraus, dass die beabsichtigte Maßnahme bei wertender Betrachtung und in Abwägung mit den mit der baulichen Veränderung verfolgten Vorteilen einem verständigen Wohnungseigentümer in zumutbarer Weise nicht abverlangt werden dürfe. […] Im vorliegenden Fall ist eine unbillige Benachteiligung der Klägerin […] nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls […] nicht gegeben.

Zwar befindet sich der streitgegenständliche Teich unmittelbar vor der im Sondereigentum der Klägerin stehenden Terrasse. Insoweit ist die Klägerin im Vergleich zu den übrigen Wohnungseigentümern in erhöhtem Maße von der streitgegenständlichen Umgestaltung betroffen. Allerdings erfolgt die Umgestaltung durch die Bepflanzung in zumutbarer Weise, da es sich insoweit durch die Begrünung um eine gleichwertige Maßnahme handelt, die den natürlichen Zustand des Außenbereichs erhalten lässt. Insoweit fehlt es an einer Überschreitung der zu beachtenden Erheblichkeitsschwelle, welche von der Klägerin nicht mehr hinzunehmen wäre.

Die Entfernung des Teichs ist aufgrund des durch die Bepflanzung geschaffenen Ersatzes somit nicht als treuwidriges Sonderopfer zu werten, sodass nach Ansicht des Gerichts die Klägerin durch die von der Gemeinschaft beschlossenen Maßnahmen nicht unbillig benachteiligt wird. […]

Auch eine Nichtbeachtung der Regelung nach § 44 BNatSchG, sodass die beschlossene Maßnahme undurchführbar wäre, ist nach Ansicht des Gerichts nicht gegeben. Dabei ist mangels ausreichend substanziierten Vortrags durch die Klagepartei bereits nicht ersichtlich, inwieweit ein Verstoß gegen die genannte gesetzliche Regelung gegeben ist.“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Einkommensteuer: Mitte gezielt entlasten

Die Einkommensteuer für kleine und mittlere Einkommen zu senken, ist ein zentrales finanzpolitisches Ziel der Bundesregierung. Eine neue ZEW-Kurzanalyse zeigt nun: Schon ein Entlastungsvolumen von zehn Milliarden Euro kann ausreichen, um die Mitte spürbar zu entlasten.

ZEW, Pressemitteilung vom 29.06.2026

ZEW-Gutachten zeigt: Schon zehn Milliarden Euro können spürbare Entlastung für mittlere Einkommen bringen

Die Einkommensteuer für kleine und mittlere Einkommen zu senken, ist ein zentrales finanzpolitisches Ziel der Bundesregierung. Eine neue ZEW-Kurzanalyse zeigt nun: Schon ein Entlastungsvolumen von zehn Milliarden Euro kann ausreichen, um die Mitte spürbar zu entlasten. Bei einem zu versteuernden Einkommen von 40.000 Euro wäre eine jährliche Entlastung von rund 520 Euro möglich – ohne Erhöhung von Spitzen- und Reichensteuersatz und ohne Schlechterstellung anderer Steuerpflichtiger. Alternativ lässt sich dieselbe Entlastung aufkommensneutral finanzieren, wenn Spitzen- und Reichensteuersatz um jeweils rund drei Prozentpunkte angehoben werden.

„Wer den Einkommensteuertarif im unteren oder mittleren Bereich senkt, entlastet automatisch auch hohe Einkommen, weil diese ebenfalls auf die ersten Einkommensbestandteile weniger Steuern zahlen. Genau dieser Streuverlust macht viele Reformvorschläge teuer. Unser Ansatz zeigt, wie sich Entlastung dort bündeln lässt, wo sie politisch gewünscht ist. Der entscheidende Kniff ist ein gezielter Sprung im Grenzsteuerverlauf“, ordnet Prof. Dr. Holger Stichnoth, Leiter der ZEW-Forschungsgruppe „Ungleichheit und Verteilungspolitik“, ein.

Gezielter Sprung statt breiter Streuverluste

Der Vorschlag der ZEW-Ökonomen setzt beim Grenzsteuersatz an. Unterhalb eines festgelegten Zielpunkts – in der Hauptvariante 40.000 Euro zu versteuerndes Einkommen – wird der Grenzsteuersatz gesenkt. Am Zielpunkt springt er wieder auf den bisherigen Tarifverlauf zurück. Oberhalb dieses Punkts bleibt der geltende Tarif unverändert. So profitieren höhere Einkommen nur in dem Umfang, der technisch unvermeidbar ist. Zum Vergleich: Eine pauschale Entlastung von rund 500 Euro für alle etwa 45 Millionen Steuerpflichtigen würde mehr als 20 Milliarden Euro kosten. Die gezielte Variante erreicht bei 40.000 Euro Einkommen eine ähnliche Entlastung mit nur 10 Milliarden Euro.

Positive Arbeitsanreize und transparente Methodik

Die Analyse zeigt zudem, dass die Reform positive Arbeitsanreize setzen könnte. Schätzungen mit dem ZEW-Mikrosimulationsmodell EviSTA ergeben zusätzliche Arbeitsangebotseffekte von rund 50.000 bis 60.000 Vollzeitäquivalenten. Die fiskalischen Zweitrundeneffekte liegen demnach bei 1,5 bis 2 Milliarden Euro pro Jahr. Die Berechnungen basieren auf der tariflichen Einkommensteuer nach § 32a EStG, Rechtsstand 2026, und auf Daten der Lohn- und Einkommensteuerstatistik 2022, die auf das Jahr 2026 fortgeschrieben wurden. Der Solidaritätszuschlag bleibt in den Simulationen unverändert; berücksichtigt wird jedoch, dass Änderungen bei der Einkommensteuer auch den Soli beeinflussen.

Quelle: ZEW

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Inhalt und Umfang des Open-Access zu Leerrohren im geförderten Telekommunikationsnetz

Das BVerwG hat mehrere Rechtsfragen zum Inhalt und Umfang des Open-Access-Anspruchs entschieden, der in § 155 Abs. 1 und 2 TKG geregelt ist. Danach sind Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze verpflichtet, anderen Telekommunikationsnetzbetreibern auf Antrag einen diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang zu öffentlich geförderten Telekommunikationslinien oder Telekommunikationsnetzen zu fairen und angemessenen Bedingungen zu gewähren. Bei öffentlich geförderten Baumaßnahmen gilt die gesamte verlegte Infrastruktur als gefördert (Az. 6 C 3.25).

BVerwG, Pressemitteilung vom 26.06.2026 zum Urteil 6 C 3.25 vom 25.06.2026

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute mehrere Rechtsfragen zum Inhalt und Umfang des Open-Access-Anspruchs entschieden, der in § 155 Abs. 1 und 2 TKG geregelt ist. Danach sind Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze verpflichtet, anderen Telekommunikationsnetzbetreibern auf Antrag einen diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang zu öffentlich geförderten Telekommunikationslinien oder Telekommunikationsnetzen zu fairen und angemessenen Bedingungen zu gewähren. Bei öffentlich geförderten Baumaßnahmen gilt die gesamte verlegte Infrastruktur als gefördert.

Die Klägerin, die ein öffentliches Telekommunikationsnetz betreibt, errichtete in zwei bayerischen Gemeinden geförderte Breitbandnetze zur Erschließung der Haushalte mit VDSL-Vectoring. Im Jahr 2022 beantragte die beigeladene Wettbewerberin bei der Klägerin einen offenen Netzzugang zu Leerrohren auf zwei Strecken in den genannten Gemeinden. Da keine Einigung zustande kam, verpflichtete die Bundesnetzagentur die Klägerin im Streitbeilegungsverfahren (§ 149 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 155 Abs. 1 TKG) dazu, der Beigeladenen Zugang zu Leerrohren des öffentlich geförderten Telekommunikationsnetzes der Klägerin auf den genannten Strecken zu gewähren und dieser ein auf den Abschluss einer vertraglichen Zugangsvereinbarung gerichtetes Angebot zu unterbreiten. Ferner untersagte sie der Klägerin, Kosten für die Angebotslegung von der Beigeladenen zu verlangen. Die Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg.

Auf die Revision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht den Streitbeilegungsbeschluss der Bundesnetzagentur aufgehoben, soweit der Klägerin untersagt worden ist, Kosten für die Angebotslegung von der Beigeladenen zu verlangen. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Zwar ist ein Anspruch der Beigeladenen gegen die Klägerin auf Gewährung offenen Netzzugangs gemäß § 155 Abs. 1 TKG als Grundlage des im Streitbeilegungsverfahren ergangenen Beschlusses der Bundesnetzagentur grundsätzlich gegeben. Der offene Netzzugang muss entgegen der Auffassung der Klägerin auch noch nach Ablauf einer förderrechtlichen Zweckbindungsfrist gewährt werden.

Der gesetzliche Anspruch besteht aber nicht in dem weiten Umfang, von dem die Bundesnetzagentur und das Verwaltungsgericht ausgegangen sind. Er bezieht sich vielmehr – über die mit Fördermitteln neu errichtete Infrastruktur hinaus – nur auf solche zum Zeitpunkt der Fördermaßnahme bereits vorhandene Leerrohre, die unmittelbar oder im Rahmen eines Rohr-in-Rohr-Systems der Aufnahme geförderter Kabel dienen oder in sonstiger Weise eine Funktion innerhalb des geförderten Netzes erfüllen. Denn der Gesetzgeber wollte einen direkten und im Streitbeilegungsverfahren nach § 149 Abs. 1 Nr. 5 TKG durchsetzbaren Zugangsanspruch der nachfragenden Unternehmen schaffen, dessen Inhalt und Umfang sich an den von der Europäischen Kommission erstmals im Jahr 2013 erlassenen Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau orientiert. Diese Leitlinien verlangen zwar eine möglichst umfassende Einbeziehung der Bestandsinfrastruktur in die konkrete Fördermaßnahme. Sie fordern jedoch nicht, nach Abschluss der Fördermaßnahme offenen Netzzugang auch in Bezug auf solche Bestandsinfrastruktur zu gewähren, die keine Funktion im Rahmen der konkreten Fördermaßnahme übernommen hat. Überdies trägt der funktionale Bezug zu dem geförderten Netz sowohl dem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentum des geförderten Netzbetreibers an der von ihm eigenwirtschaftlich errichteten Netzinfrastruktur als auch der besonderen Bedeutung einer verlässlichen Kalkulations- und Planungsgrundlage für die Investitionsentscheidungen der Marktteilnehmer im Regulierungsrecht Rechnung.

Die Open-Access-Verpflichtung umfasst entgegen der Annahme der Vorinstanz keine Pflicht zur Erweiterung der Bestandsinfrastruktur des geförderten Netzbetreibers, um bei erschöpfter Kapazität das Angebot bestimmter Zugangsprodukte zu ermöglichen. Zugangsansprüche nach dem Telekommunikationsgesetz sind grundsätzlich auf die vorhandene Kapazität beschränkt. Aus den EU-Breitbandleitlinien folgt nichts Anderes.

Der geförderte Netzbetreiber wird durch die gesetzlichen Bestimmungen nicht daran gehindert, Kosten für die Angebotslegung unabhängig von dem Zustandekommen einer Vereinbarung gegenüber dem Zugangsnachfrager geltend zu machen. Auch den EU-Breitbandleitlinien ist nicht zu entnehmen, dass der Zugangsverpflichtete die Kosten für die Angebotserstellung zu tragen hat. Zudem verlangt der Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit im Regulierungsrecht, dass dem verpflichteten Unternehmen bei der Gewährung von Zugangs- oder Mitnutzungsansprüchen keine zusätzlichen Kosten entstehen dürfen. Dieser Aufwand ist nach dem Verursacherprinzip vielmehr dem Zugangsnachfrager zuzuordnen.

Auf welche Leerrohre sich die Open-Access-Verpflichtung nach diesen Maßgaben im vorliegenden Fall konkret bezieht, konnte das Bundesverwaltungsgericht auf der Grundlage der von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen nicht selbst entscheiden. Insoweit musste die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden.

Quelle: Bundesverwaltungsrecht

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Bitkom startet „Monitor Staatsmodernisierung“

Eine moderne Verwaltung soll das für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen gleichermaßen ändern, mit Leistungen, die sich digital, schnell und unkompliziert erledigen lassen. Wie weit Deutschland auf diesem Weg ist, zeigt der neue „Monitor Staatsmodernisierung“ des Digitalverbands Bitkom.

Bitkom, Pressemitteilung vom 25.06.2026

  • Zwei Drittel aller Vorhaben sind angeschoben, 9 Prozent abgeschlossen
  • Alle 222 Vorhaben zur digitalen Modernisierung von Staat und Verwaltung bewertet
  • Wintergerst: „Die Länder müssen mitziehen“

Wer sein Auto anmeldet, Kindergeld bezieht oder einen Bauantrag stellt, kennt das: ausgedruckte Formulare, Termine vor Ort, lange Bearbeitungszeiten. Eine moderne Verwaltung soll das für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen gleichermaßen ändern, mit Leistungen, die sich digital, schnell und unkompliziert erledigen lassen. Wie weit Deutschland auf diesem Weg ist, zeigt der neue „Monitor Staatsmodernisierung“ des Digitalverbands Bitkom, der heute anlässlich der Ministerpräsidentenkonferenz veröffentlicht wurde. Er bewertet den Umsetzungsstand von 222 zentralen Vorhaben aus den sogenannten Modernisierungsagenden von Bund und Ländern, von der Registermodernisierung über digitale Behördenleistungen bis zum Bürokratieabbau.

Das aktuelle Ergebnis: 69 Prozent der Vorhaben sind angeschoben, abgeschlossen ist mit 9 Prozent allerdings erst ein kleiner Teil, bei einem Fünftel (22 Prozent) ist noch nichts passiert. „Die Bundesregierung hat das Thema Modernisierung des Staates ganz oben auf die Tagesordnung gesetzt und die Zahlen zeigen, dass sie auch abliefert“, sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst. „Das neue Digitalministerium trägt zurecht die Staatsmodernisierung im Titel.“

Der Bund ist schneller als die Länder

Es gibt zwei Modernisierungsagenden in Deutschland, eine für den Bund mit 82 Projekten und eine für die Länder mit 140 Projekten. Die 82 Vorhaben aus der Bundesagenda sind zu 74 Prozent angeschoben und zu 12 Prozent umgesetzt, bei 12 Prozent ist noch nichts passiert. Bei der föderalen Agenda geht es aktuell langsamer voran. 66 Prozent der 140 Vorhaben wurden angeschoben, nur 7 Prozent sind umgesetzt – und bei mehr als einem Viertel (27 Prozent) ist noch nichts passiert. „Der Bund gibt das Tempo vor und die Länder müssen jetzt mitziehen“, so Wintergerst.

Für die Auswertung hat Bitkom die Maßnahmen zehn Themen zugeordnet, von Bürokratieabbau über Vergabe und Beschaffung bis hin zum Deutschland-Stack. Am weitesten fortgeschritten sind 24 Vorhaben rund um staatliche Strukturen und Governance, etwa die Einführung des IT-Zustimmungsvorbehalts für das Digitalministerium oder die Modernisierung des Dienstrechts: 17 Prozent der Maßnahmen in diesem Themenfeld sind umgesetzt, 58 Prozent angestoßen. Ebenfalls 17 Prozent der 30 Maßnahmen zu Innovation, Förderung und Arbeit sind umgesetzt, weitere 63 Prozent sind begonnen. Hier sticht zum Beispiel die Einführung von Experimentierklauseln positiv hervor. Im Themenfeld KI und Daten wurden 14 Prozent der 24 Vorhaben bereits abgeschlossen, 43 Prozent sind angelaufen, zum Beispiel durch die Einführung eines KI-Marktplatzes für die Verwaltung. Die meisten Maßnahmen gibt es mit 53 rund um den Bürokratieabbau, abgeschlossen sind davon aber erst 8 Prozent, drei Viertel (77 Prozent) sind zumindest in Arbeit. Beim Deutschland-Stack, der die technische Basis für souveräne und interoperable Lösungen bilden soll, kommt die Bundesregierung ebenfalls voran. Der Deutschland-Stack ist vollständig in der Umsetzung, alle 7 Vorhaben wurden begonnen. Abgeschlossen ist aber noch keines.

Große Reformen müssen folgen

Entscheidend werden aus Bitkom-Sicht nun einige große Reformen, die besonders breit wirken können. Dazu gehört zum Beispiel die Reform des Verwaltungsverfahrensgesetzes, das Verfahren beschleunigen und den Einsatz von KI in der Verwaltung rechtssicher machen soll. Eine Reform des Grundgesetz-Artikels 91c, der eine stärkere finanzielle Beteiligung des Bundes an IT-Projekten in Ländern und Kommunen ermöglichen würde, sollte ebenfalls vorangetrieben werden. Eine besondere Bedeutung kommt der Registermodernisierung zu. Sie schafft die Grundlage dafür, dass Daten, die dem Staat einmal vorliegen, nicht immer wieder neu angegeben werden müssen. „Die Registermodernisierung ist wichtige Voraussetzung für ein echtes Once-Only-Prinzip und vollständig digitale Verwaltungsleistungen. Davon würden Bürgerinnen und Bürger ebenso profitieren wie Unternehmen“, so Wintergerst.

Quelle: Bitkom

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