vzbv gegen Vueling: Aufpreis für mehrere kleine Handgepäckstücke unzulässig

Das OLG Hamm hat sein Versäumnisurteil vom 20.01.2026 aufrechterhalten. Es gab der Klage des vzbv statt und untersagte Vueling die Fortführung seiner beanstandeten Handgepäckpraxis sowie die Verwendung entsprechender AGB-Klauseln gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern (Az. 13 UKl 4/25).

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 27.07.2026 zum Urteil 13 UKl 4/25 vom 23.07.2026

In dem Rechtsstreit des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. gegen die Vueling Airlines S. A. hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom 23.07.2026 sein Versäumnisurteil vom 20.01.2026 aufrechterhalten.

Danach gab der Senat der Klage statt und untersagte der Beklagten die Fortführung ihrer beanstandeten Handgepäckpraxis sowie die Verwendung entsprechender AGB-Klauseln gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern.

Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass die Beklagte Verbraucherinnen und Verbraucher im Tarif „Fly Light“ unangemessen benachteilige, indem sie die Kostenfreiheit grundsätzlich auf ein einziges Handgepäckstück mit den Maximalmaßen von 40 cm × 30 cm × 20 cm beschränke (soweit keine tariflichen Ausnahmen greifen). Benachteiligt würden insbesondere Reisende, deren Handgepäck aus zwei oder mehr kleineren Gepäckstücken besteht, deren Maße zusammengenommen jedoch das zulässige Höchstmaß nicht überschreiten.

Für diese unterschiedliche Behandlung sah der Senat keinen sachlichen Grund. Insbesondere lasse sie sich nicht mit Sicherheitsgründen rechtfertigen. Denn nach den eigenen AGB der Beklagten dürften Passagiere neben dem Handgepäckstück auch am Flughafen getätigte Einkäufe kostenlos mit in die Kabine nehmen, sofern sämtliche Gegenstände unter dem Vordersitz verstaut werden können.

Nach Auffassung des Senats sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb beispielsweise die Mitnahme einer kleinen Handtasche und einer Kameratasche mit einem gemeinsamen Außenmaß von weniger als 40 cm × 30 cm × 20 cm nur gegen Aufpreis zulässig sein solle, während ein anderer Fluggast einen Rucksack mit den zulässigen Höchstmaßen sowie zusätzlich eine oder mehrere Einkaufstaschen mit am Flughafen erworbenen Artikeln kostenlos mitführen dürfe. Ebenso müsse ein Verbraucher/eine Verbraucherin, der/die identische Gegenstände außerhalb des Flughafens gekauft habe, hierfür einen Aufpreis zahlen, während bei Einkäufen am Flughafen kein Zusatzentgelt anfalle. Darin liege nach Auffassung des Gerichts eine Benachteiligung ohne sachlichen Grund.

Ob die von der Beklagten vorgegebenen Maximalmaße von 40 cm × 30 cm × 20 cm den „vernünftigen Anforderungen“ im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entsprechen oder zulasten der Fluggäste zu gering bemessen sind, musste der Senat im vorliegenden Verfahren nicht entscheiden.

Die maßgebliche AGB-Regelung der Beklagten zum Handgepäck lautet:

„HANDGEPÄCK

JE NACH ART IHRER BUCHUNG DÜRFEN SIE IN DER KABINE DES FLUGZEUGES FOLGENDES MITNEHMEN.

MIT IHNEN IN DER KABINE

EIN HANDGEPÄCKSTÜCK UNTER DEM VORDERSITZ (KOSTENLOS)

Alle Passagiere können kostenfrei 1 Handgepäckstück (max. 40x30x20 cm) sowie die am Flughafen getätigten Einkäufe mit in die Kabine nehmen. Alles muss allerdings unter dem Vordersitz verstaut werden können.

Bei allen Buchungen inbegriffen

EIN GEPÄCKSTÜCK IM GEPÄCKFACH Wenn der Kabinenkoffer mit max. 10 kg (55x40x20 cm) in Ihrem Tarif inbegriffen ist, fliegt er mit Ihnen und Sie müssen ihn im oberen Gepäckfach verstauen.

Bei folgenden Kunden ist dies inbegriffen:

  • Kunden, die mit dem Fly oder Fly Grande-Tarif reisen
  • Alle Premium Kunden
  • Kunden, die den Betreuungsservice am Flughafen angefordert haben (hilfsbedürftige Personen)
  • Kunden, die mit einem Kleinkind reisen (unter zwei Jahren)“

Das Aktenzeichen lautet 13 UKl 4/25.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm

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IAASB: Konsultation zur Änderung des ISA for LCE

Das International Auditing and Assurance Standards Board hat am 22. Juli 2026 den Entwurf der zielgerichteten Änderungen des International Standards on Auditing for Audits of Financial Audits of Less Complex Entities (ISA for LCE) zur Konsultation gestellt. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 27.07.2026

Das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) hat am 22. Juli 2026 den Entwurf der zielgerichteten Änderungen des International Standards on Auditing for Audits of Financial Audits of Less Complex Entities (ISA for LCE) zur Konsultation gestellt.

Der ISA for LCE wurde vom IAASB als eigenständiger global anwendbarer Prüfungsstandard speziell für die Prüfung kleinerer und weniger komplexer Unternehmen entwickelt. Die nun vorgeschlagenen Änderungen berücksichtigen insbesondere die Entwicklungen seit der Verabschiedung des Standards im Jahr 2023 in folgenden Bereichen:

  • Dolose Handlungen (Fraud) – Aufnahme der jüngsten Änderungen hinsichtlich der Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers in Bezug auf dolose Handlungen,
  • Fortführung der Unternehmenstätigkeit (Going Concern) – Reaktion auf die Entwicklungen hinsichtlich der Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers in Bezug auf die Fortführung der Unternehmenstätigkeit (Going Concern),
  • Listed and Public Interest Entities – Ersetzung des Begriffs “listed entity”, für welche die Anwendung des Standards nicht gestattet ist, durch “publicly traded entity” sowie
  • Nutzung der Tätigkeit von Sachverständigen – Wahrung der Interoperabilität mit dem vom International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) herausgegebenen International Code of Ethics for Accountants (including International Independence Standards).

Stellungnahmen können bis zum 17. November 2026 auf der Internetseite des IAASB abgegeben werden.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Urteil im Verfahren wegen Rückabwicklung eines Pferdekaufvertrages

Das LG Osnabrück wies die Klage auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Dressurpferd zum Preis von 710.000 Euro ab, da weder die Voraussetzungen des Wuchers noch einer sittenwidrigen Übervorteilung nach § 138 BGB vorlagen (Az. 1 O 305/26).

LG Osnabrück, Pressemitteilung vom 27.07.2026 zum Urteil 1 O 305/26 vom 24.07.2026 (nrkr)

Am Freitag, dem 24. Juli 2026, verkündete die 1. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück ihr Urteil in dem Verfahren wegen der Klage einer Frau aus den USA, welche im Jahr 2022 ein Pferd zu einem Kaufpreis von 710.000 Euro erwarb, welches ihres Erachtens lediglich 310.000 Euro wert war, Aktenzeichen 1 O 305/26 (vgl. PM 23/26).

Die Klage wurde nunmehr abgewiesen.

In den Urteilsgründen wurde ausgeführt, dass der Vertrag nicht wegen Wuchers gemäß § 138 Abs. 2 BGB nichtig sei.

Es fehle an einer Unerfahrenheit der Klägerin, da eine Unerfahrenheit einen allgemeinen Mangel an Lebenserfahrung im Geschäfts- und Wirtschaftsleben voraussetze. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung reiche eine Unerfahrenheit in einzelnen Lebensbereichen oder auf einem einzelnen Wirtschaftsgebiet nicht aus. Es sei daher unerheblich, ob die Klägerin, die Betreiberin einer Reitanlage sei sowie bereits in der Vergangenheit Geschäfte über Pferde im sechsstelligen oder Millionenbereich getätigt habe, bezogen auf den konkreten Einzelfall nicht die erforderliche Fachexpertise aufgewiesen habe. Eine allgemeine Unerfahrenheit bestehe jedenfalls nicht.

Weiter wurde ausgeführt, dass der Vertrag nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sei. Die Kammer äußerte bereits Zweifel, ob die Klägerin das Bestehen eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung schon hinreichend dargelegt habe.

Die Klägerin habe jedenfalls nicht dargelegt, dass eine verwerfliche Gesinnung der Beklagten bestanden beziehungsweise sie eine schwierige Lage ausgenutzt habe. Die Klägerin habe bei Abschluss des Kaufvertrages nicht als Privatperson gehandelt, so dann allein das Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht zur Vermutung führe, dass die Beklagte eine verwerfliche Gesinnung beziehungsweise eine schwierige Lage der Klägerin ausgenutzt habe. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bleibe es bei Personen, die den Tatbestand der Sittenwidrigkeit für sich in Anspruch nähmen und eine selbstständige, freiberufliche Tätigkeit ausüben würden, bei der allgemeinen Beweislastregelung, dass derjenige, der sich auf die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts berufe, dessen Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen habe. Nach Auffassung der Kammer lasse sich dem klägerischen Vortrag nicht entnehmen, dass die Klägerin unerfahren gewesen sei und die Beklagte dieses erkannt und ausgenutzt habe. Zum einen habe sich die Klägerin auch andere Pferde angesehen und sich bewusst – unter anderem auch nach einem Probereiten – für das streitgegenständliche Pferd entschieden. Zum anderen sei nicht erkennbar, dass die Beklagte auf die Entscheidungsfindung der Klägerin Einfluss genommen habe. Sie habe ihr „lediglich“ ein Pferd zum Kauf angeboten, für welches sich die Klägerin letztlich entschieden habe.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung beim Oberlandesgericht Oldenburg mit dem Rechtsmittel der Berufung angegriffen werden.

Quelle: Landgericht Osnabrück

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Ankunft abends statt mittags: Mängelansprüche bei Flugänderung

Das AG München entschied, dass eine mehrere Wochen vor Reisebeginn mitgeteilte Verlegung des Hinflugs von morgens auf den späten Nachmittag einen Reisemangel darstellt, der eine Reisepreisminderung in Höhe eines Tagesreisepreises begründet. Ein Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit besteht dagegen nicht (Az. 191 C 7747/26).

AG München, Pressemitteilung vom 27.07.2026 zum Urteil 191 C 7747/26 vom 18.07.2026 (nrkr)

Die Klägerin aus Baden-Württemberg buchte bei einem Münchner Reiseveranstalter für sich und ihren Lebenspartner eine Pauschalreise nach Antalya vom 15.04.2026 bis 27.04.2026 für 2.935 Euro. Der Hinflug sollte am 15.04. um 07:40 Uhr erfolgen, mit Ankunft in Antalya um 11:55 Uhr. Mehrere Wochen vor dem Abflug teilte der Reiseveranstalter mit, dass der Flug nunmehr um 16:30 Uhr mit Ankunft um 20:45 Uhr erfolge.

Die Klägerin machte nach der durchgeführten Reise Mängelansprüche wegen der verspäteten Anreise geltend. Daraufhin erstattete ihr der beklagte Reiseveranstalter einen Betrag von 56,44 Euro, wobei er für 5 Stunden Verspätung je 5 % des Tagesreisepreises ansetzte. Die Klägerin ging jedoch davon aus, dass ihr Ersatz eines gesamten Tagesreisepreises sowie Schadensersatz aufgrund nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zustünde. Sie erhob daher Klage vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von insgesamt 425,77 Euro.

Mit Urteil vom 18.07.2026 sprach das Amtsgericht München der Klägerin weitere 56,44 Euro zu und wies die Klage im Übrigen ab. In seinem Urteil führte das Gericht unter anderem aus:

„Die Klägerin ist nur hinsichtlich der ihr selbst zustehenden Ansprüche aus dem zwischen ihr und der Beklagten bestehenden Pauschalreisevertrag aktivlegitimiert. […] Allein die gemeinsame Buchung einer Reise führt nicht dazu, dass ein Reisender automatisch berechtigt ist, Ansprüche eines anderen Reisenden im eigenen Namen geltend zu machen. […]“

„[Die Flugänderung] stellt einen Reisemangel […] dar. […] Zwar müssen Reisende im Luftverkehr gewisse Abweichungen von den ursprünglich vorgesehenen Flugzeiten hinnehmen. Der Luftverkehr ist durch kurzfristige Änderungen, technische Störungen, Umlaufprobleme oder witterungsbedingte Einflüsse geprägt. Die Rechtsprechung erkennt deshalb an, dass geringfügige Verspätungen regelmäßig als bloße Unannehmlichkeiten hinzunehmen sind. […] Diese Grundsätze sind jedoch auf den vorliegenden Fall nicht uneingeschränkt übertragbar. Vorliegend handelt es sich nicht um eine kurzfristige Flugverspätung während der Durchführung der Reise, sondern um eine bereits vor Reisebeginn vorgenommene dauerhafte Änderung der vertraglich vereinbarten Beförderungsleistung.“

„Die Höhe der Minderung schätzt das Gericht […] auf einen vollständigen Tagesreisepreis der Klägerin. Bei der Bewertung ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Lage der Flugzeiten bei Flugpauschalreisen einen wertbildenden Bestandteil der Reiseleistung darstellt. Gerade bei beliebten Reisezielen bestehen regelmäßig zahlreiche Flugverbindungen täglich. Die konkrete Lage der Flugzeit ist preisbildend. Frühmorgendliche oder vormittägliche Hinflüge ermöglichen es dem Reisenden regelmäßig, bereits am ersten Urlaubstag die gebuchten Hotelleistungen und Freizeitmöglichkeiten zu nutzen. Sie werden daher am Reisemarkt typischerweise höher bewertet als Flugverbindungen am späten Nachmittag oder Abend. Umgekehrt ermöglichen späte Rückflüge einen längeren Aufenthalt am Urlaubsort und weisen deshalb regelmäßig ebenfalls einen höheren wirtschaftlichen Wert auf als frühe Rückreiseverbindungen. […] Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht sachgerecht, die vorliegende Flugzeitenänderung ausschließlich anhand einer starren Stundenberechnung zu bewerten. […] Nach Durchführung des Transfers und des Hotel-Check-ins verblieb am ersten Reisetag praktisch keine nutzbare Zeit mehr zur Inanspruchnahme der gebuchten Reiseleistungen. […]

Der erste Aufenthaltstag am Urlaubsort wurde damit wirtschaftlich nahezu vollständig entwertet.“ „Der Einwand der Beklagten, der erste und letzte Reisetag dienten im Wesentlichen der Beförderung, berücksichtigt nicht ausreichend, dass Gegenstand einer Pauschalreise nicht lediglich die Beförderung, sondern der gesamte Aufenthalt am Urlaubsort ist.

Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände hält das Gericht deshalb eine Minderung in Höhe eines vollständigen Tagesreisepreises der Klägerin für angemessen. Dieser beträgt: 112,88 Euro. Zugrunde zu legen ist hierbei der Reisepreis in Höhe von 2.935,00 Euro : 2 = 1.467,50 Euro. Bei einer Reisedauer von 13 Tagen ergibt sich ein Tagesreisepreis der Klägerin von: 1.467,50 Euro : 13 = 112,88 Euro. Die Beklagte hat hierauf bereits vorgerichtlich einen Betrag von 56,44 Euro gezahlt.“

„[…] Ein Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit besteht nicht. […] [Ein] solcher Anspruch [setzt] voraus, dass die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wurde. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Zwar wurde der erste Aufenthaltstag durch die Flugzeitenänderung erheblich beeinträchtigt. Die übrige Reise konnte jedoch vertragsgemäß durchgeführt werden. Die Klägerin konnte den überwiegenden Teil der 13-tägigen Reise einschließlich Unterkunft, Verpflegung und sonstiger Reiseleistungen uneingeschränkt nutzen.“

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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VG Köln kippt Mindestpreis für Mietwagenfahrten in der Stadt Köln

Die Festsetzung eines Mindestbeförderungsentgelts für den Verkehr mit Mietwagen mit Fahrer (maximal 20 % weniger als Taxitarif) durch den OB der Stadt Köln ist voraussichtlich rechtswidrig. Das hat das VG Köln entschieden (Az. 18 L 1226/26).

VG Köln, Pressemitteilung vom 24.07.2026 zum Beschluss 18 L 1226/26 vom 24.07.2026

Die Festsetzung eines Mindestbeförderungsentgelts für den Verkehr mit Mietwagen mit Fahrer (maximal 20 % weniger als Taxitarif) durch den OB der Stadt Köln ist voraussichtlich rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht Köln mit Eilbeschluss vom heutigen Tag entschieden.

Die Stadt Köln verpflichtete mittels einer Allgemeinverfügung Mietwagenunternehmen, ab dem 1. Juni 2026 den Fahrgästen ein Mindestbeförderungsentgelt zu berechnen, das den Kölner Taxitarif für die gleiche Strecke um höchstens 20 Prozent unterschreiten darf. Zudem dürfen Rabatte, die bspw. bei App-basierter Fahrtenvermittlung von den Vermittlern gewährt werden, nicht dafür sorgen, dass der vom Fahrgast zu zahlende Betrag unterhalb dieses Mindestpreises liegt.

Hiergegen wandten sich im heute entschiedenen Verfahren zwei Mietwagenunternehmen und eine Vermittlungsplattform mit Widersprüchen bei der Stadt und Eilanträgen bei Gericht. Sie halten das Mindestbeförderungsentgelt für rechtswidrig, da dieses gegen Unionsrecht, das Personenbeförderungsgesetz und gegen Zuständigkeitsregeln verstoße.

Dem ist das Gericht im Ergebnis gefolgt. Der Eilantrag eines Mietwagenunternehmens ist wegen Verfristung unzulässig, die Anträge des anderen Mietwagenunternehmens und der Vermittlungsplattform haben Erfolg. Zur Begründung führt das Gericht aus: Die Festlegung des Mindestbeförderungsentgelts ist voraussichtlich rechtswidrig. Fehlerhaft ist schon, dass der Oberbürgermeister ohne hinreichende Beteiligung des Rates entschieden hat. Denn der Stadtrat hat nach dem Gesetz darüber zu befinden, ob und in welcher konkreten Ausgestaltung (Höhe, Reichweite etc.) ein Mindestbeförderungsentgelt festgelegt werden soll. Die damit verbundene Ermessensentscheidung hätte der Oberbürgermeister daher nicht allein treffen dürfen. Zudem hat die Stadt Köln den örtlichen Geltungsbereich für das Mindestbeförderungsentgelt auf den für den Taxenverkehr geltenden sog. Pflichtfahrbereich erstreckt, der über das Kölner Stadtgebiet hinausreicht, ohne hierzu befugt zu sein. Denn das Gesetz beschränkt den maximal zulässigen Geltungsbereich auf das Kölner Stadtgebiet. Außerdem unterscheiden sich Mietwagenverkehre systematisch grundlegend von Taxiverkehren, sodass die Übertragung des taxispezifischen Pflichtfahrbereichs auch deshalb rechtlich unzulässig ist.

Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zu, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden würde.

Hinweis

Es sind noch weitere Verfahren von anderen Mietwagenunternehmen und Plattformen bei dem VG Köln anhängig, über die heute noch nicht entschieden wurde (Az. 18 L 1489/26 und 18 L 1825/26). Nur das Mietwagenunternehmen und die Plattform, die mit den Eilanträgen schon erfolgreich waren, dürfen ab heute (zunächst) wieder geringere Preise als für Taxifahrten ohne Untergrenze verlangen.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln

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Aktionsplan zur Elektrifizierung: Rolle von Rechenzentren im Energiesystem

Die EU-Kommission hat einen Aktionsplan zur Elektrifizierung vorgelegt. Ziel ist es, den Anteil von Strom am Endenergieverbrauch bis 2040 deutlich zu erhöhen und damit die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu stärken, die Dekarbonisierung voranzutreiben und die Abhängigkeit von importierten fossilen Energieträgern zu verringern. Einen weiteren Schwerpunkt legt der Aktionsplan auf die steuerliche Behandlung von Strom im Vergleich zu fossilen Energieträgern.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 24.07.2026

Die EU-Kommission hat am 17.07.2026 einen Aktionsplan zur Elektrifizierung vorgelegt. Ziel ist es, den Anteil von Strom am Endenergieverbrauch bis 2040 deutlich zu erhöhen und damit die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu stärken, die Dekarbonisierung voranzutreiben und die Abhängigkeit von importierten fossilen Energieträgern zu verringern. Hierfür schlägt die EU-Kommission ein indikatives Elektrifizierungsziel von 46 % bis 2040 vor. Dieses Ziel soll im vierten Quartal 2026 im Rahmen des Paketes zur Energieunion bewertet werden.

Im Mittelpunkt des Aktionsplans steht die Beschleunigung der Elektrifizierung energieverbrauchender Sektoren, insbesondere der Industrie, des Verkehrs und des Gebäudebestands.

Der Aktionsplan adressiert die wichtigsten Hindernisse für die Elektrifizierung, wie z. B. das bestehende Preisgefälle zwischen Strom- und fossilen Energiekosten. Durch verschiedene Maßnahmen sollen Anreize für die Einführung saubererer, strombasierter Technologien wie Wärmepumpen, Elektrofahrzeuge und Batterien in ganz Europa geschaffen werden.

Rechenzentren im Fokus

Der Ausbau von Rechenkapazitäten sowie die Entwicklung und der Einsatz von KI gelten als zentrale Voraussetzungen für die technologische Souveränität Europas. Gleichzeitig erhöhen sie den Energiebedarf und stellen zusätzliche Anforderungen an Stromnetze oder Wasserressourcen. Um die Auswirkungen zu begrenzen, müssen Rechenzentren äußerst energie- und wassereffizient sowie nachhaltig sein. Gut konzipierte und integrierte Rechenzentren können einen Beitrag zur Senkung der Gesamtkosten des Elektrizitätssystems und zur Reduzierung der Strompreise leisten, indem sie die Netzstabilität und die Integration erneuerbarer Energien unterstützen. Laut EU-Kommission sollten flexible Rechenzentren daher angemessen gefördert werden. Die im Cloud and AI Development Act vorgeschlagenen Beschleunigungszonen für Rechenzentren sowie die angekündigten dreiseitigen Vereinbarungen könnten darüber hinaus die Integration von Rechenzentren erleichtern, den Infrastrukturausbau fördern und die Auswirkungen auf den Ressourcenverbrauch und die Verbraucherrechnungen begrenzen.

Die EU-Kommission kündigt hierzu u.a. folgende Maßnahmen an:

  • Bis 2027 soll eine Methodik entwickelt werden, mit der das Flexibilitätspotenzial verschiedener Industrien und insb. von Rechenzentren bewertet werden kann.;
  • Einführung eines gemeinsamen EU-Bewertungssystems für Rechenzentren, um mehr Transparenz über deren Energieverbrauch zu schaffen;
  • Einführung von Mindestleistungsstandards, um insbesondere das Flexibilitätspotenzial von Rechenzentren zu steigern;
  • Zusammenarbeit mit der Industrie, um clusterbasierte Partnerschaften für die Elektrifizierung und die Wiederverwendung von Abwärme an Industriestandorten zu fördern (unter Einbezug von Akteuren aus der Industrie, einschließlich Rechenzentren).

Steuerreformen zur Beschleunigung der Elektrifizierung

Einen weiteren Schwerpunkt legt der Aktionsplan auf die steuerliche Behandlung von Strom im Vergleich zu fossilen Energieträgern. Die EU-Mitgliedstaaten sollen Steuerreformen durchführen, um ein Gleichgewicht zwischen Strom- und Gaspreisen herzustellen. Im Aktionsplan werden dazu Positivbeispiele aus Belgien, den Niederlanden und Dänemark genannt. Energiesubventionen können ebenfalls einen Beitrag zum Erreichen der politischen Ziele, wie z. B. der Elektrifizierung von Schlüsselsektoren, leisten.

Im Bereich der Besteuerung sieht der Aktionsplan u. a. folgende Maßnahmen vor:

  • Im gleichzeitig veröffentlichten Verordnungsvorschlag zu zukunftssicheren Stromrechnungen wird u. a. vorgeschlagen, die steuerliche Benachteiligung von Strom gegenüber Gas abzubauen.;
  • Im Rahmen des angekündigten Energieunion-Pakets nach 2030 (Q4/2026) will die EU-Kommission Maßnahmen zum schrittweisen Abbau von Subventionen für fossile Brennstoffe vorlegen.;
  • Die EU-Mitgliedstaaten werden aufgerufen, die bestehenden Spielräume der Mehrwertsteuerrichtlinie zu nutzen, um die Elektrifizierung durch die Anwendung niedrigerer MwSt.-Sätze auf z. B. Wärmepumpen, Solarmodule und Hausbatterien zu fördern. Im Bereich der Elektromobilität werden reduzierte Zulassungssteuern für Elektrofahrzeuge, kürzere Abschreibungszeiträume oder steuerliche Anreize für Elektrofahrzeuge von Unternehmen empfohlen.

Auch im Verkehrsbereich setzt die EU-Kommission auf steuerliche Anreize, u. a.:

  • Im Rahmen der Initiative zur zirkulären Mehrwertsteuer (angekündigt im Clean Industrial Deal) plant die EU-Kommission einen Rahmen für die EU-Mitgliedstaaten zu schaffen, um die Elektrifizierung von Unternehmensflotten zu unterstützen.;
  • Bis zum vierten Quartal 2026 soll eine Empfehlung zu steuerlichen und nicht steuerlichen nachfrageseitigen Anreizen für emissionsfreie Fahrzeuge vorgelegt werden.;
  • Die EU-Kommission ermutigt die EU-Mitgliedstaaten, die Besteuerung von Dienstwagen stärker zur Förderung batterieelektrischer Fahrzeuge einzusetzen. Als Beispiel wird Belgien genannt, wo entsprechende Reformen zu einem deutlichen Anstieg des Anteils von Elektrofahrzeugen bei Neuzulassungen von Firmenwagen geführt haben.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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DB InfraGO AG hat keinen Anspruch auf höhere Stationspreise für die Jahre 2025 und 2026

Mit zwei Eilbeschlüssen hat die für die Eisenbahnregulierung zuständige 18. Kammer des VG Köln entschieden, dass die DB InfraGO AG keinen Anspruch auf höhere Entgelte für die Nutzung der Personenbahnhöfe für die Kalenderjahre 2025 und 2026 hat (Az. 18 L 2379/24 und 18 L 437/26).

VG Köln, Pressemitteilung vom 23.07.2026 zu den Eilbeschlüssen 18 L 2379/24 und 18 L 437/26 vom 23.07.2026

Mit zwei Eilbeschlüssen vom heutigen Tag hat die für die Eisenbahnregulierung zuständige 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln entschieden, dass die DB InfraGO AG keinen Anspruch auf höhere Entgelte für die Nutzung der Personenbahnhöfe für die Kalenderjahre 2025 und 2026 hat.

Die InfraGO AG betreibt ca. 5.400 Personenbahnhöfe in Deutschland, für deren Nutzung sie Entgelte von Eisenbahnverkehrsunternehmen im Nah- und Fernverkehr verlangt. Diese Entgelte sind von der Bundesnetzagentur jährlich zu genehmigen. Für die Entgelte im Schienenpersonennahverkehr hatte der Bundesgesetzgeber sowohl für Stations- als auch für Trassenpreise eine sog. Preisbremse vorgeschrieben. Dadurch sollte sichergestellt werden, dass die Entgelte im Nahverkehr nur in Abhängigkeit von einer Steigerung der Regionalisierungsmittel, die der Bund den Ländern für den Öffentlichen Personennahverkehr zuweist, steigen. Hinsichtlich der Trassenentgelte hielt die erkennende Kammer die Preisbremse für unionsrechtswidrig. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschied auf entsprechenden Vorlagebeschluss hin im Frühjahr 2026, dass jedenfalls die auf die Trassenentgelte bezogene nationale Gestaltung der Preisbremse die Unabhängigkeit des Infrastrukturunternehmens unionsrechtswidrig einschränke.

Die Beteiligten streiten im Kern um die Frage, ob diese Entscheidung des EuGH zu den Trassenpreisen auf die Stationspreise übertragbar ist. Die Bundesnetzagentur verneint eine Übertragbarkeit, da die einschlägige europäische Richtlinie zwischen dem Schienenwegbetreiber und dem Betreiber von Personenbahnhöfen unterscheidet. Sie geht von der Anwendbarkeit der Preisbremse in Bezug auf die Stationspreise aus. Die InfraGO AG hält auch sie für unionsrechtswidrig und begehrt im Nahverkehr Stationsentgelte ohne Berücksichtigung der Preisbremse.

Das Verwaltungsgericht Köln hat einen Anspruch auf höhere Entgelte abgelehnt und führt zur Begründung aus: Es kann offenbleiben, ob die Preisbremse für die Stationspreise unionsrechtswidrig ist. Denn die DB InfraGO AG hat kein belastbares Zahlenwerk bzw. keine nachvollziehbare Kalkulationsmethodik vorgelegt, anhand derer die beantragten höheren Entgelte – nach der ohne Anwendung der Preisbremse maßgeblichen Vorschrift – hätten geprüft werden können. Ungeachtet der Preisbremse verlangt das Gesetz eine Orientierung an den Kosten für die zu bepreisende Einzelleistung. Wird ein Personenbahnhof sowohl vom Nah- als auch vom Fernverkehr genutzt, bedarf es zudem eines nachvollziehbaren Aufteilungsschlüssels. Den Antragsunterlagen ist weder ein hinreichender (Einzelleistungs-)Kostenbezug noch eine Schlüsselungsmethodik für gemischt genutzte Bahnhöfe zu entnehmen.

Beide Entscheidungen sind unanfechtbar.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln

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Einheitlicher Rechtsrahmen für Insolvenzverwalter: Bundesjustizministerium schlägt Gesetzentwurf vor

Die Tätigkeit der Insolvenzverwalter und anderer insolvenzrechtlicher Amtsträger soll bundesweit einheitlich geregelt werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 24.07.2026 veröffentlicht hat.

BMJV, Pressemitteilung vom 24.07.2026

Die Tätigkeit der Insolvenzverwalter und anderer insolvenzrechtlicher Amtsträger soll bundesweit einheitlich geregelt werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht hat.

Die Übernahme von Insolvenzverwaltungen und anderer insolvenzrechtlicher Ämter soll künftig eine einheitliche Zulassung voraussetzen. Damit entfällt der bürokratische Aufwand, der derzeit dadurch entsteht, dass jedes Gericht für seinen Bezirk die Eignung von Verwalterkandidaten selbst festzustellen hat. Außerdem soll sichergestellt werden, dass bundesweit dieselben Eignungskriterien zur Anwendung kommen. Zudem soll die Tätigkeit der Insolvenzverwalter und der weiteren insolvenzrechtlichen Amtsträger umfassender überwacht werden. Zu diesen Zwecken sieht der Entwurf die Bildung einer Kammer der insolvenzrechtlichen Berufsträger vor.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„In Deutschland prüft jedes der über 100 Insolvenzgerichte eigenständig, ob eine Person für die Übernahme insolvenzrechtlicher Ämter geeignet ist. Das kostet Zeit und Geld und führt zu uneinheitlichen Voraussetzungen. Das wollen wir ändern. Wir wollen ein einheitliches Zulassungssystem für insolvenzrechtliche Ämter einführen, das eine bundesweite Tätigkeit ermöglicht. Damit entlasten wir die Gerichte und geben den Berufsträgerinnen und Berufsträgern Sicherheit. Gleichzeitig schaffen wir klare Strukturen für die Zulassung.  Die Aufsicht führt künftig die neue Kammer der insolvenzrechtlichen Berufsträger. So stärken wir den Rechtsstaat und bauen unnötige Bürokratie ab.“

Insolvenzverwalter verwalten und verwerten das Vermögen insolventer Personen oder Unternehmen. Sie prüfen die Forderungen der Gläubiger, führen das Unternehmen gegebenenfalls weiter, verwerten das verfügbare Vermögen und verteilen den Erlös nach den gesetzlichen Regeln. Bestellt werden sie vom zuständigen Insolvenzgericht. Eine einheitliche Zulassung für Insolvenzverwalter gibt es bisher nicht. Wer als Insolvenzverwalter tätig werden möchte, muss seine Eignung gegenüber den jeweiligen Insolvenzgerichten nachweisen. Diese führen dazu eigene Vorauswahllisten, in die grundsätzlich geeignete Bewerber aufgenommen werden. Das hat zu uneinheitlichen Auswahlkriterien geführt und kann Bewerbern den Zugang erschweren, weil sie ihre Eignung bei mehreren Gerichten jeweils gesondert nachweisen müssen. Auch eine verfahrensübergreifende Aufsicht über die Tätigkeit als Insolvenzverwalter gibt es nicht. Mit dem nun vorgelegten Gesetzentwurf soll ein bundesweit einheitlicher Rechtsrahmen für die Zulassung und Tätigkeit der Insolvenzverwalter und anderer insolvenzrechtlicher Amtsträger geschaffen werden.

Der Gesetzentwurf sieht insbesondere folgende Neuregelungen vor:

  • Einheitliche Zulassung: Künftig soll es für alle insolvenzrechtlichen Berufsträger eine einheitliche Zulassung durch eine neue berufsständische Kammer geben. Die Vorauswahlsysteme der Insolvenzgerichte sollen durch die einheitliche Zulassung ersetzt werden. Der Gesetzentwurf gibt vor, welche persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung vorliegen müssen. Diese Voraussetzungen sind an den „best practices“ der aktuell bestehenden Vorauswahlsysteme der Gerichte angelehnt. Anders als bisher sollen Berufseinsteiger aber auch durch eine mündliche Prüfung belegen, dass sie über die erforderlichen theoretischen Kenntnisse verfügen.
  • Berufsträgerregister: Zugelassene Personen sollen in eine bundeseinheitliche Liste aufgenommen werden. Auf diese Liste sollen Gerichte zugreifen können, wenn sie in konkreten Fällen Personen auswählen und bestellen. Das Register soll entscheidungsrelevante Informationen über die jeweiligen Personen enthalten. Dazu gehören u. a. die Büro- und Personalausstattung, bestehende Bestellungen, Erfahrungen und Interessenschwerpunkte sowie etwaige Sanktionen wegen Verstößen gegen Berufspflichten, die gegen die Person verhängt wurden.
  • Berufsaufsicht: Die Tätigkeit der zugelassenen Personen soll einer verfahrensübergreifenden Aufsicht unterstellt werden. So sollen Verstöße gegen Berufspflichten effektiver sanktioniert werden können. Als mögliche Sanktionen sind Rügen, Geldbußen von bis zu 5 Millionen Euro und die Entziehung der Zulassung vorgesehen.
  • Kammer der insolvenzrechtlichen Berufsträger: Die Zulassung und Aufsicht soll von den insolvenzrechtlichen Berufsträgern in Selbstverwaltung wahrgenommen werden – wie bei anderen rechtsberatenden Berufen auch. Hierzu sollen sich die zugelassenen Personen zu einer Kammer zusammenschließen, die dann insbesondere als Zulassungsstelle und berufsaufsichtsführende Stelle fungieren soll.

Der Gesetzentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 25. September 2026 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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OVG lehnt Normenkontrollanträge gegen Erhöhung des Beihilfe-Selbstbehalts für Beamtinnen und Beamte auch im Hauptsacheverfahren ab

Das OVG Schleswig-Holstein hat die Normenkontrollanträge zweier Antragsteller gegen die Erhöhung des Selbstbehalts bei der Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte im Krankheitsfall abgelehnt (Az. 2 KN 1/26).

OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 23.07.2026 zum Urteil 2 KN 1/26 vom 23.07.2026

Der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom heutigen Tage die Normenkontrollanträge zweier Antragsteller gegen die Erhöhung des Selbstbehalts bei der Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte im Krankheitsfall abgelehnt (Az. 2 KN 1/26).

Von den Antragstellern ebenfalls anhängig gemachte Eilanträge hatte der Senat bereits zuvor mit Beschluss vom 26. März 2026 abschlägig beschieden (Az. 2 MR 1/26).

Antragsteller sind der dbb Beamtenbund und Tarifunion Landesbund Schleswig-Holstein e. V. sowie ein Beamter des gehobenen Dienstes des Landes Schleswig-Holstein (Besoldungsgruppe A 10). Mit der Änderung von § 16 der Beihilfeverordnung vom 29. Januar 2025 durch den Landtag sind die Selbstbehalte bei der Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte erhöht worden. Die Erhöhung ist – wie die Höhe der Selbstbehalte – in 5 Stufen gestaffelt, abhängig von der jeweiligen Besoldungsgruppe, beginnend bei der Besoldungsgruppe A 10. Letztere gehört zur Stufe 1, bei der die Eigenbeteiligung mit der angefochtenen Änderung um 20 Euro erhöht wurde und nunmehr bei 160 Euro jährlich liegt. Die Antragsteller meinen, die die für die jeweiligen Stufen unterschiedlichen Erhöhungen des Selbstbehalts führten zu einer verfassungswidrig zu niedrigen Besoldung. Auch seien soziale Gesichtspunkte nicht ausreichend berücksichtigt worden. Zudem differenziere der Verordnungsgeber nicht hinreichend zwischen Beamtinnen und Beamten im aktiven Dienstverhältnis und im Ruhestandsverhältnis.

Dem ist der Senat nicht gefolgt und hat zur Begründung ausgeführt: Der Antrag des Beamtenbundes sei bereits unzulässig, da dieser durch die Erhöhung des Selbstbehalts nicht in eigenen Rechten verletzt sei. Als Spitzenorganisation der Berufsverbände sei er weder Normadressat noch unmittelbar betroffen. Ihm sei auch nicht aufgrund anderer rechtlicher Überlegungen ein Klagerecht einzuräumen. Der Antrag des zweiten Antragstellers, eines einzelnen Beamten, sei demgegenüber zwar zulässig, aber unbegründet.

Es gebe für die streitbefangene Erhöhung des Selbstbehalts eine ausreichende gesetzliche Grundlage in § 80 Landesbeamtengesetz, auch wenn der Wortlaut der Norm – insbesondere in Bezug auf Versorgungsempfänger − auslegungsbedürftig sei. Danach dürfe die errechnete Beihilfe durch jährliche, unter sozialen Gesichtspunkten und nach Besoldungsgruppen zu staffelnde pauschalierte Beträge gemindert werden. Die Selbstbehalte dürfen 1,0 % des jeweiligen jährlichen Grundgehalts grundsätzlich nicht übersteigen. Der Selbstbehalt diene der Entlastung der öffentlichen Haushalte. Auch eine fehlende Differenzierung sah der Senat nicht. Die Staffelung knüpfe an die Zugehörigkeit zur Besoldungsgruppe an und sei auch erst ab Besoldungsgruppe A 10 zu leisten. Die Beihilfeverordnung sehe zudem Befreiungen sowie Reduzierungen vor (z. B. Herabsetzung der Sockelbeträge nach dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung und der Zahl berücksichtigungsfähiger Kinder sowie Befreiung für Anwärter). Diese Differenzierungen dienten offensichtlich sozialen Gesichtspunkten. Der Verordnungsgeber habe bei der streitgegenständlichen Erhöhung auch auf eine weitere Differenzierung zugunsten der Versorgungsempfänger verzichten dürfen. Der Gesetzgeber habe insoweit seinen ihm im Beihilferecht zur Ordnung von Massenerscheinungen zustehenden weiten Gestaltungsspielraum nicht überschritten, zumal Belastungen durch den höheren Beihilfebemessungssatz der Versorgungsempfänger abgemildert würden.

Eine verfassungswidrig zu niedrige Alimentation könne in einem einen Einzelaspekt der Beihilfegewährung betreffenden Normenkontrollverfahren nicht erfolgreich beanstandet werden. Insoweit sei es Beamtinnen und Beamten möglich und zumutbar, eine Feststellungsklage gegen das Besoldungsgesetz insgesamt in Zusammenschau mit den beihilferechtlichen Regelungen vor dem Verwaltungsgericht zu erheben.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Innerhalb eines Monats nach deren Zustellung können die Antragsteller Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erheben, über die dann das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hätte.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht

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Geldwäschebekämpfung: Sektorspezifische Risikoanalyse zu Rechtsgestaltungen und der Verschleierung wirtschaftlich Berechtigter

Die WPK weist darauf hin, dass das BMF eine sektorspezifische Risikoanalyse zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung veröffentlicht hat.

WPK, Mitteilung vom 24.07.2026

Das Bundesministerium der Finanzen hat eine sektorspezifische Risikoanalyse zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung veröffentlicht, hier zur Bewertung der von juristischen Personen des Privatrechts, Personengesellschaften und Rechtsgestaltungen ausgehenden Risiken sowie der Möglichkeiten der Verschleierung wirtschaftlich Berechtigter. Betrachtet werden außerdem übergreifende Phänomene wie Immobilientransaktionen mittels Share Deals oder der Einsatz von Scheinunternehmen und Durchlaufgesellschaften.

Anschauliche Fallbeispiele

Die sektorspezifische Risikoanalyse ist Teil der Nationalen Risikoanalyse. Sie soll das Risikobewusstsein der geldwäscherechtlich Verpflichteten, darunter WP/vBP, stärken und bei einem zielgerichteten Einsatz von Ressourcen helfen. In diesem Zusammenhang dürfen wir insbesondere auf die anschaulichen Fallbeispiele aufmerksam machen, die zu verstehen und zu erkennen helfen, welche Modelle der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung praktiziert werden (Seiten 29, 33, 62, 67 und 71).

Die Ergebnisse dieser sektorspezifischen Risikoanalyse sind von geldwäscherechtlich Verpflichteten, also auch von WP/vBP, bei der Erstellung ihrer eigenen Risikoanalysen zu berücksichtigen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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