Die wirtschaftliche Lage in Deutschland im August 2025

Die wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland hat sich im zweiten Quartal 2025 – wie angesichts der Indikatoren-Lage zu erwarten war – abgeschwächt.

BMWE, Pressemitteilung vom 13.08.2025

  • Im zweiten Quartal hat sich die wirtschaftliche Entwicklung, wie zu erwarten war, abgeschwächt. Laut Schnellmeldung des Statistischen Bundesamtes ist das Bruttoinlandsprodukt (BIP) preis-, kalender- und saisonbereinigt um 0,1 % gegenüber dem Vorquartal gesunken. Der BIP-Rückgang resultierte wohl vor allem aus Vorzieheffekten bei Exporten im ersten Quartal, weshalb es im zweiten Quartal zu einem Rückprall bei den Ausfuhren, insbesondere in die USA, kam. Positiv entwickelte sich hingegen der Konsum, während die Investitionsentwicklung rückläufig war. Ungeachtet der schwachen Gesamtwirtschaft hat sich die Stimmung in den Unternehmen in den vergangenen Monaten spürbar aufgehellt. Doch trotz der Grundsatzeinigung im Zollkonflikt zwischen der EU und den USA und der jüngsten Stimmungsaufhellung in den Unternehmen steht eine spürbare wirtschaftliche Erholung derzeit noch aus.
  • Die Produktion im Produzierenden Gewerbe ist im Juni preis-, kalender- und saisonbereinigt gegenüber dem Vormonat um 1,9 % gesunken. Während die Industrieproduktion mit – 2,8 % deutlich abnahm, legte die Ausbringung im Baugewerbe leicht zu (+ 0,7 %) und die Energieproduktion stieg mit einem Plus von 3,1 % kräftig an. Gleichzeitig ging das Ordervolumen im Verarbeitenden Gewerbe um 1,0 % zurück. Die Exporterwartungen der Unternehmen haben sich im Juli zwar etwas aufgehellt, angesichts der nun wohl dauerhaft höheren Zölle auf Exporte in die USA dürfte die Industriekonjunktur aber zunächst von einer gedämpften Auslandsnachfrage geprägt sein.
  • Die preisbereinigten Umsätze im Einzelhandel (saisonbereinigt, ohne Kfz) sind im Juni um 0,9 % gegenüber dem Vormonat gestiegen. Gegenüber dem Vorjahresmonat meldete der Einzelhandel im Juni ein deutliches reales Umsatzplus von 4,6 %, insbesondere weil der Internet- und Versandhandel gegenüber dem Vorjahr beträchtlich um 20,4 % anzog. Bei den PKW-Neuzulassungen durch Privatpersonen ergab sich im Juli im Vormonatsvergleich ein Plus von 11,8 %; in der Dreimonatsbetrachtung zeigt sich eine moderatere Zunahme um 4,9 %. Das aktuelle Stimmungsbild deutet weiterhin nicht auf eine Trendwende der relativ schwachen Konsumstimmung hin, auch weil Konsumentinnen und Konsumenten die konjunkturelle Entwicklung mit zunehmender Skepsis zu beobachten scheinen.
  • Die Inflationsrate lag im Juli unverändert bei + 2,0 %. Erneut gingen spürbare Entlastungen von den Energiepreisen aus, der Preisauftrieb bei Nahrungsmitteln hat sich stabilisiert. Auch die Kernrate blieb mit + 2,7 % unverändert zum Vormonat. Der Preisdruck bei Dienstleistungen hält an, jedoch mit nachlassender Dynamik. Im weiteren Jahresverlauf dürfte sich die Inflation auf dem aktuellen Niveau stabilisieren.
  • Die Arbeitsmarktschwäche setzt sich auch in den Sommermonaten weiter fort. Während die Arbeitslosigkeit im Juli saisontypisch stieg, ging die Erwerbstätigkeit im Juni saisonbereinigt um 19 Tausend Personen zurück. Die Frühindikatoren haben sich zwar leicht aufgehellt, angesichts der zuletzt schwachen wirtschaftlichen Entwicklung dürfte sich die Stagnation am Arbeitsmarkt jedoch auch in das zweite Halbjahr hinein fortsetzen.
  • Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist nach amtlicher Statistik im Mai um 4,2 % gegenüber dem Vormonat auf 2.036 Fälle gesunken. Im Vergleich zu Mai 2024 wurden 5,3 % mehr Insolvenzen gezählt. Der IWH-Insolvenztrend für Personen- und Kapitalgesellschaften weist für Juli einen Anstieg von 11,8 % gegenüber dem Vormonat aus bei zugleich moderaten Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt.

Leichter BIP-Rückgang im zweiten Quartal

Die wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland hat sich im zweiten Quartal 2025 – wie angesichts der Indikatoren-Lage zu erwarten war – abgeschwächt: Laut Schnellmeldung des Statistischen Bundesamtes ist das preis-, kalender- und saisonbereinigte BIP gegenüber dem Vorquartal um 0,1 % zurückgegangen. Mit der Schnellmeldung wurden zudem turnusgemäß Revisionen der bisherigen BIP-Ergebnisse zurück bis zum Jahr 2008 vorgenommen, die für die vergangenen Jahre teils deutlich ausfallen: So ist die wirtschaftliche Erholung nach der Corona-Pandemie in den Jahren 2021/22 nun kräftiger ausgefallen als bisher ausgewiesen. Dafür war die reale Wirtschaftsleistung in den vergangenen beiden Jahren wesentlich schwächer als bisher angenommen.

Der leichte Rückgang des preisbereinigten BIP im zweiten Quartal ist vor allem eine Folge der Vorzieheffekte aus dem ersten Quartal, die sich vor dem Hintergrund der angekündigten US-Zölle in einer kräftigen Exportentwicklung niedergeschlagen hatten. Dies hat die Ausfuhrentwicklung im zweiten Quartal – vor allem in die USA – entsprechend belastet und dürfte sich auch in der schwachen Industrieproduktion bemerkbar gemacht haben. Vom Außenbeitrag (Exporte abzüglich Importe) ist daher wohl zuletzt ein negativer Impuls ausgegangen. Dagegen hat sich laut Angaben des Statistischen Bundesamtes auch der Konsum im zweiten Quartal erneut positiv entwickelt. Frühindikatoren sowie die schwache Arbeitsmarktlage deuten allerdings weiterhin auf eine gedämpfte Konsumentenstimmung hin. Gleichzeitig waren nach vorläufigen Erkenntnissen die Investitionen in Ausrüstungen und Bauten im zweiten Quartal– nach einer Belebung zu Jahresbeginn – wohl zuletzt rückläufig.

Entgegen der schwachen gesamtwirtschaftlichen Entwicklung hat sich die wirtschaftliche Situation in den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in Deutschland im zweiten Quartal laut KMU-Barometer des Instituts für Mittelstandsforschung leicht aufgehellt. Auch die Stimmung in der mittelständischen Wirtschaft wird gemäß KfW-Mittelstandsbarometer zuletzt deutlich besser eingeschätzt. Dennoch überwiegt insgesamt der Anteil der Unternehmen, die rückläufige Investitionen und Gewinne ausweisen.

Bis zuletzt haben die Auswirkungen der sprunghaften US-Zollpolitik die wirtschaftliche Dynamik spürbar belastet; mit der grundsätzlichen Einigung zwischen der EU und den USA dürfte sich die Unsicherheit allerdings schrittweise zurückbilden, obgleich einzelne Details weiterhin offen sind. Trotz einer Aufhellung der Stimmungsindikatoren überwiegen daher noch die dämpfenden Einflüsse der ungünstigeren handels- und geopolitischen Rahmenbedingungen und stehen einer nachhaltigen konjunkturellen Erholung zunächst entgegen.

Gedämpfte Entwicklung nach Vorzieheffekten und globale Unsicherheit trüben den Ausblick für den Welthandel

Im Mai setzte die weltweite Industrieproduktion laut CPB World Trade Monitor ihren moderaten Aufwärtstrend der vergangenen Monate mit einem saisonbereinigten Anstieg von 0,3 % gegenüber dem Vormonat weiter fort. Damit übertraf sie ihren Vorjahreswert um 3,1 %. Während die Produktion in den USA und China jeweils auf dem Vormonatsniveau stagnierte, verzeichneten der Euroraum mit + 1,6 % und Osteuropa mit + 2,5 % deutliche Zuwächse. Von den Frühindikatoren kommen angesichts der andauernden geopolitischen Unsicherheiten gemischte Signale: Der Einkaufsmanagerindex von S&P Global für die Weltwirtschaft ist im Juli um 0,7 Punkte auf 52,4 Punkte gestiegen und signalisiert damit weiterhin eine leichte Expansion. Besonders die Stimmung bei den Dienstleistern hat sich weiter aufgehellt (+ 1,6 Punkte auf 53,4 Punkte), wohingegen der Index für die Industrie von 50,4 auf 49,7 Punkte fiel und damit wie schon im April und Mai wieder knapp unterhalb der Wachstumsschwelle von 50 Punkten lag. Der finanzmarktbasierte Sentix-Konjunkturindex für die Weltwirtschaft ist im August nach zuvor drei Anstiegen in Folge erstmals wieder gesunken, verbleibt jedoch im positiven Bereich. Die befragten Investoren beurteilten vor allem die Konjunkturerwartungen, aber auch die aktuelle Lage schwächer als im Vormonat, wobei besonders der Euroraum, Deutschland und die Schweiz starke Rückgänge in den Indikatoren verzeichneten.

Der weltweite Warenhandel ist laut CPB World Trade Monitor nach dem Rückgang im April um 1,0 % auch im Mai saisonbereinigt um 0,9 % gegenüber dem Vormonat gesunken, nachdem er im ersten Quartal noch einen durch Vorzieheffekte im US-Geschäft gestützten Zuwachs verzeichnet hatte. Besonders die rückläufigen Exporte der USA (- 5,1%) sowie Importrückgänge in den Schwellenländern Asiens ohne China (- 2,8 %) und in Osteuropa (1,9 %) dämpften die globale Entwicklung. Auch der Warenhandel des Euroraums ging leicht zurück (Exporte: – 0,7 %, Importe – 0,8 %). Insgesamt lag der Welthandel im Mai mit + 3,5 % gegenüber dem Vorjahresmonat aber noch deutlich im Plus.

Während sich die weltweite Industrieproduktion weiter stabil entwickelt, deuten die rückläufigen Handelszahlen auf ein allmähliches Auslaufen der Vorzieheffekte und eine zunehmende Belastung durch die verschärften handelspolitischen Rahmenbedingungen hin. Auch der RWI/ISL-Containerumschlag-Index hat im Juni saisonbereinigt mit 136,5 Punkten gegenüber 136,4 Punkten im Vormonat erneut stagniert. Die anhaltende Seitwärtsbewegung seit Jahresbeginn verdeutlicht die Belastung des Welthandels durch die US-Zollpolitik. Während die Umschläge in chinesischen Häfen weitgehend unverändert geblieben sind, verzeichneten nordeuropäische Häfen deutliche Rückgänge. Der Rückgang im Nordrange-Index deutet auf eine zunehmende Unsicherheit im europäischen Außenhandel hin.

Im Zuge von Vorzieheffekten angesichts der angekündigten US-Zollanhebungen hat sich die konjunkturelle Lage im ersten Halbjahr 2025 in zahlreichen Staaten besser entwickelt als zunächst erwartet. Für die Weltwirtschaft insgesamt prognostiziert der Internationale Währungsfonds in seinem jüngsten World Economic Outlook einen Anstieg der Produktion von 3,0 % für 2025 und 3,1 % für 2026, wobei beide Werte im Vergleich zur Aprilprognose u.a. aufgrund von Vorzieheffekten und niedrigeren Effektivzöllen als im April angekündigt nach oben revidiert wurden. Auch für das weltweite Handelsvolumen wird ein Anstieg von 2,6 % im Jahr 2025 und 1,9 % im Jahr 2026 erwartet. Angesichts fortbestehender geopolitischer Spannungen und drohender neuer Handelshemmnisse bleiben die globalen Konjunkturaussichten jedoch mit erheblichen Abwärtsrisiken behaftet, was besonders die globale Industrieproduktion und das Investitionsklima belasten dürfte.

Deutsche Exporte stabilisieren sich im Juni

Nach den vorangegangenen Rückgängen hat sich das deutsche Exportgeschäft im Juni stabilisiert: Die nominalen Ausfuhren von Waren und Dienstleistungen stiegen saison- und kalenderbereinigt gegenüber dem Vormonat um 1,5 % (Mai: – 2,3 %). Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich lagen die Ausfuhren im zweiten Quartal allerdings um 0,5 % unter dem Durchschnitt des ersten Quartals, das von Vorzieheffekten angesichts der angekündigten US-Zollanhebungen geprägt war. Während der Absatz deutscher Waren vor allem in den EU-Ländern im Juni deutlich gestiegen ist (+ 2,4 %), waren die Warenlieferungen in Drittstaaten (- 1,2 %) – einschließlich der USA (- 2,1 %) – weiterhin rückläufig. Gleichzeitig sind die nominalen Einfuhren von Waren und Dienstleistungen im Juni saison- und kalenderbereinigt kräftig um 2,5 % gegenüber dem Vormonat gestiegen (Mai: – 3,4 %). Auch im Quartalsvergleich wurde ein Zuwachs von 1,4 % verzeichnet. Dabei wurden im Juni sowohl aus der EU (+ 3,5 %), als auch aus Nicht-EU-Staaten (+ 5,0 %) und insbesondere den USA (+ 19,8 %) und China (+ 5,8 %) mehr Waren importiert als im Mai. Der monatliche Außenhandelsüberschuss des Handels mit Waren und Dienstleistungen ging infolge der stärker gestiegenen Einfuhren im Vergleich zu den Ausfuhren saisonbereinigt von 10,2 Milliarden Euro auf 8,9 Milliarden Euro zurück.

Die Einfuhrpreise sind im Juni infolge gestiegener Energie- und Rohstoffpreise saisonbereinigt um 0,2 % gegenüber dem Vormonat gestiegen, während die Ausfuhrpreise mit 0,0 % stagnierten. Damit verschlechterte sich das Preisverhältnis im Güteraustausch mit dem Ausland (Terms of Trade) gegenüber dem Vormonat um – 0,2 %. Real betrachtet dürfte der Anstieg der Wareneinfuhren damit etwas geringer ausgefallen sein, während sich für die Warenausfuhren keine Änderung ergibt.

Die Frühindikatoren senden für die kommenden Monate angesichts der unsicherheitsbehafteten US-Zollpolitik gemischte Signale. Die Auftragseingänge aus dem Ausland gingen im Juni erstmals seit Januar saisonbereinigt um – 3,0 % gegenüber dem Vormonat wieder zurück. Während die Nachfrage aus dem Euroraum kräftig um + 5,2 % zunahm, sorgte ein spürbares Minus von 7,8 % bei den Bestellungen aus dem Nicht-Euroraum für den Rückgang. Insbesondere Auslandsorders im Investitionsgüterbereich gingen mit – 9,4 % spürbar zurück. Im weniger schwankungsanfälligen Quartalsvergleich legten die Auslandsaufträge im zweiten Quartal um 5,7 % zu. Die ifo-Exporterwartungen haben sich im Juli im Zuge wachsender Hoffnung auf eine Lösung im Zollstreit von 3,6 im Mai auf -0,1 Punkte spürbar aufgehellt. Die Umfrage wurde noch vor Bekanntwerden des EU-US-Zollabkommens erhoben. Hersteller elektrischer Ausrüstungen sowie Getränke- und Nahrungsmittelproduzenten rechnen mit steigenden Exporten. Auch in der Automobilindustrie nimmt die Zuversicht zu, die Umfragewerte bleiben jedoch negativ. Rückläufige Ausfuhren erwartet hingegen weiterhin die Metallerzeugung und -bearbeitung.

Nach dem durch Vorzieheffekte geprägten Jahresauftakt sind die deutschen Warenausfuhren im zweiten Quartal erwartungsgemäß wieder etwas zurückgegangen. Die jüngste Grundsatzeinigung zwischen der EU und den USA verbessert zwar die Planbarkeit im Außenhandel, konkrete Details stehen jedoch weiterhin aus, sodass die Unsicherheit vorerst hoch bleibt. Mit dem Auslaufen der Zollpause und einem Anstieg der effektiven US-Zölle ist daher vorerst mit einer verhaltenen Exportdynamik zu rechnen.

Produktion im zweiten Quartal rückläufig, aber Auftragseingänge im Plus

Das Produktionsvolumen im Produzierenden Gewerbe ist im Juni spürbar zurückgegangen. Laut Angaben des Statistischen Bundesamtes nahm der Ausstoß preis-, kalender- und saisonbereinigt gegenüber dem Vormonat um 1,9 % ab, nachdem er gemäß abwärts revidierten Angaben im Mai stagnierte (- 0,1 %). Triebfeder der Entwicklung war die deutlich abnehmende Industrieproduktion (- 2,8 %), während die Ausbringung im Baugewerbe nach vorherigem Rückgang wieder leicht zulegen konnte (+ 0,7 %) und die Energieproduktion mit einem Plus von 3,1 % erneut kräftig anstieg.

Innerhalb der einzelnen Industriezweige war eine überwiegend rückläufige Entwicklung zu beobachten. Insbesondere in den gewichtigen Bereichen des Maschinenbaus (- 5,3 %) sowie der Kfz und Kfz-Teile (- 0,9 %) nahm das Produktionsvolumen spürbar ab, aber auch die Hersteller von Metallerzeugnissen (- 1,6%) und elektrischen Ausrüstungen (- 0,4 %) verzeichneten Rückgänge ihrer Ausbringungsmengen. Einen deutlichen Rückprall erlebte zudem die Produktion pharmazeutischer Erzeugnisse (- 11,0 %). Zuwächse meldeten hingegen die Produzenten von DV-Geräten und optischen Erzeugnissen (+ 2,0 %) sowie chemischen Erzeugnissen (+ 1,0 %).

Im zweiten Quartal gab das Produktionsvolumen mit einem Minus von 1,0 % gegenüber dem ersten Quartal insgesamt spürbar nach. Ursächlich hierfür sind sowohl Rückgänge der Ausbringungsmenge in der Industrie (-1,3 %) als auch im Baugewerbe (- 2,3 %). Die Energieproduktion konnte auch aufgrund der Ausweitung der Stromerzeugung aus Photovoltaikanlagen hingegen deutlich zulegen (+ 4,1 %).

Auch die Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe entwickelten sich im Juni abermals rückläufig. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts ist das Ordervolumen gegenüber dem Vormonat preis-, kalender- und saisonbereinigt um 1,0 % gesunken. Dabei konnte die Bestelltätigkeit aus dem Inland mit einem Zuwachs um 2,2 % nur einen Teil ihres vorangegangenen Rückgangs wieder wettmachen. Gleichzeitig verzeichneten die seit Jahresbeginn deutlich gestiegenen Bestellungen aus dem Ausland im Juni ein Minus von 3 % – insbesondere aufgrund eines spürbaren Rückpralls der Investitionsgüternachfrage. Während die Aufträge aus dem Euroraum mit einem Plus von 5,2 % kräftig zulegten, ging die Bestelltätigkeit aus Ländern außerhalb der Währungsunion mit – 7,8 % erstmals in diesem Jahr zurück. Ohne Berücksichtigung von Großaufträgen stiegen die Auftragseingänge insgesamt jedoch um 0,5 %.

Die Entwicklung in den einzelnen Wirtschaftszweigen des Verarbeitenden Gewerbes verlief sehr unterschiedlich. Von besonders hohen Ordereingängen konnten die Hersteller elektrischer Ausrüstungen (+ 23,5 %) profitieren. Auch die Nachfrage nach Daten-, elektrischen- und optischen Geräten (+ 7,1 %) sowie chemischen Erzeugnissen (+ 1,5 %) legte nach deutlichen Rückgängen im Vormonat wieder zu. Spürbar rückläufig entwickelten sich hingegen die Bestellungen von Metallerzeugnissen (- 12,9 %), Kfz- und Kfz-Teilen (- 7,6 %) sowie im Maschinenbau (- 3,4 %).

Auch wenn die Ordereingänge bereits im Vormonat um 0,8 % nachgegeben hatten, verzeichneten sie im zweiten Quartal insgesamt einen Zuwachs um 3,1 %. Ausschlaggebend hierfür war insbesondere die Nachfrage nach Investitionsgütern (+ 7,3 %), die zunehmend aus dem Inland (+ 2,5 %) sowie anderen Ländern der Währungsunion (+ 10,8 %) kommt. Demgegenüber gingen im zweiten Quartal weder vom Absatz der Vorleistungs- (2,6 %) noch der Konsumgüter (- 0,3 %) positive Impulse aus.

Die Abschwächung der Industrieproduktion im zweiten Quartal dürfte auch Ausdruck einer Gegenbewegung zu Vorzieheffekten angesichts der erwarteten US-Zölle sein, die die wirtschaftliche Entwicklung im exportintensiven produzierenden Gewerbe zu Jahresbeginn positiv beeinflusst hatten. Die zuletzt rückläufige Nachfrage nach Industriegütern deutet darauf hin, dass die nun wohl dauerhaft höheren Zölle auf Exporte in die USA die Industriekonjunktur bis auf Weiteres dämpfen dürften.

Erlöse im Einzelhandel im Plus; Stimmungsindikatoren weiter schwach

Die preisbereinigten Umsätze im Einzelhandel (saisonbereinigt, ohne Kfz) sind im Juni um 0,9 % gegenüber dem Vormonat gestiegen. Sowohl der Handel mit Lebensmitteln (+ 0,3 %) als auch der Umsatz mit Nicht-Lebensmitteln (+ 1,4 %) – insbesondere im Internet- und Versandhandel (+ 9,0 %) – legte im Vergleich zum Vormonat zu. Gegenüber dem Vorjahresmonat meldete der Einzelhandel im Juni ein deutliches reales Umsatzplus von 4,6 %, insbesondere weil der Internet- und Versandhandel gegenüber dem Vorjahr beträchtlich um 20,4 % anzog. Im zweiten Quartal verzeichnete der Einzelhandel mit einem moderaten Umsatzanstieg von 0,3 % das fünfte Plus in Folge, was auch auf eine Aufwärtsrevision der beiden Vormonatswerte zurückzuführen ist.

Nach zwei Rückgängen in Folge sind die Neuzulassungen von Pkw insgesamt im Juli im Vormonatsvergleich um deutliche 6,7 % gestiegen; in der Dreimonatsbetrachtung nahmen sie um 2,1 % zu. Im Vorjahresvergleich folgte auf einen deutlichen Rückprall im Juni am aktuellen Rand ein Plus von 11,1 %. Bei den Pkw-Neuzulassungen durch Privatpersonen ergab sich im Juli gegenüber dem Vormonat ein Plus von 11,8 %; in der Dreimonatsbetrachtung zeigt sich eine Zunahme um 4,9 %. Pkw-Neuzulassungen von Unternehmen und Selbstständigen legten im Juli um 4,1 % gegenüber dem Vormonat zu. Der Umsatz im Gastgewerbe fiel im Mai ggü. dem Vormonat nominal 2,2 % und preisbereinigt 4,6 % niedriger aus. Gegenüber dem Vorjahresmonat verzeichnete das Gastgewerbe einen nominalen Umsatzzuwachs von 0,8 %, in realer Rechnung jedoch einen Umsatzrückgang um 4,0 %.

Nach der leichten Belebung des privaten Konsums im ersten Quartal 2025 zeigen die Frühindikatoren für die Entwicklung am aktuellen Rand ein überwiegend eingetrübtes Bild: Laut Prognose der GfK wird sich das Konsumklima im August mit einem Rückgang um 1,2 Zähler auf – 21,5 Punkte erneut abschwächen. Im Juli nahm die Verbraucherstimmung laut dem Marktforschungsinstitut mit – 0,3 Zählern ebenfalls ab und verblieb mit – 20,3 Punkten deutlich im negativen Bereich. Grund für die Abkühlung im August ist trotz verbesserter Einkommenserwartungen eine erhöhte Sparneigung und verringerte Anschaffungsneigung. Das HDE-Konsumbarometer stagnierte im August, nachdem es im Juli den höchsten Wert seit einem Jahr erreicht hatte. Das ifo Geschäftsklima im Einzelhandel (inkl. Kfz) erlebte nach einem deutlichen Anstieg im Mai zum zweiten Mal einen Rückprall und ging im Juli um 2,5 Zähler auf 22,8 Punkte zurück. Sowohl die Beurteilung der aktuellen Lage als auch die Erwartungen trübten sich ein und bewegen sich weiterhin spürbar im negativen Bereich.

Das aktuelle Stimmungsbild deutet weiterhin nicht auf eine Trendwende der relativ schwachen Konsumstimmung hin. Neben Sorgen um die konjunkturelle Entwicklung dürfte die angespannte Lage in Teilen des Arbeitsmarktes die Dynamik des privaten Konsums im weiteren Jahresverlauf abschwächen.

Inflationsrate unverändert bei 2,0 %

Die Inflationsrate, also der Anstieg des Preisniveaus binnen Jahresfrist, blieb im Juli mit + 2,0 % unverändert zum Vormonat. Im Vormonatsvergleich legte das Verbraucherpreisniveau saisonbereinigt leicht zu (+ 0,2 %). Erneut ging eine spürbare Entlastung von den Energiepreisen aus, die gegenüber Juli 2024 um 3,4 % abnahmen (+ 0,4 % gegenüber Juni 2025). Der Preisauftrieb bei Nahrungsmitteln hat sich mit + 2,2 % im Vergleich zum Vorjahresmonat stabilisiert. Im Vormonatsvergleich ergab sich ein leichter Anstieg des Preisniveaus um 0,1 %. Die Kernrate, d. h. die Inflationsrate ohne Energie und Nahrungsmittel, blieb im Juli mit + 2,7 % ebenfalls unverändert zum Vormonat. Vor allem Dienstleistungen trugen zum Preisdruck bei, jedoch mit deutlich nachlassender Dynamik. Im Vormonatsvergleich erhöhte sich die Kernrate leicht um 0,3 %.

Im weiteren Jahresverlauf dürfte sich die Inflation angesichts weniger dynamischer Tariflohnsteigerungen und einer zunächst noch verhaltenen gesamtwirtschaftlichen Dynamik auf dem aktuellen Niveau stabilisieren.

Arbeitsmarktschwäche hält zu Beginn des zweiten Halbjahres an

Die Seitwärtsbewegung am Arbeitsmarkt setzt sich auch in den Sommermonaten weiter fort. So blieb die Arbeitslosigkeit mit einem saisonbereinigten Plus von zweitausend Personen im Juli nahezu unverändert, während die Unterbeschäftigung abermals um zehntausend Personen zurückging. Demgegenüber hat die Erwerbstätigkeit im Juni ein Minus von 19 Tausend Personen verzeichnet, nachdem die Vormonatswerte im Zuge der üblichen Sommerrevision durch das Statistischen Bundesamt spürbar abwärtsrevidiert wurden. Auch bei der sozialversicherungpflichtigen Beschäftigung war im Mai ein Rückgang um 16 Tausend Personen zu beobachten. Die Inanspruchnahme von Kurzarbeit lag im Mai mit 218 Tsd. Personen etwas niedriger als im April, jedoch weiterhin auf erhöhtem Niveau. Bei der Zahl der Anzeigen von Kurzarbeit ist im Juli mit einem leichten Anstieg gegenüber dem Vormonat zu rechnen.

Die Frühindikatoren haben sich zuletzt zwar etwas aufgehellt, der Ausblick lässt aber eine weiter verhaltene Entwicklung erwarten: So ist der gemeldete Arbeitskräftebedarf gemäß Stellenindex der Bundesagentur für Arbeit im Juli abermals zurückgegangen. Gleichzeitig weist das ifo Beschäftigungsbarometer auf einen anhaltenden Stellenabbau im verarbeitenden Gewerbe und im Handel hin. Lediglich im Bauhauptgewerbe und in Teilen des Dienstleistungssektors haben sich die Beschäftigungsperspektiven zuletzt etwas aufgehellt. Angesichts der zuletzt schwachen wirtschaftlichen Entwicklung und der erst zur Jahreswende erwarteten konjunkturellen Belebung dürfte sich die Stagnation am Arbeitsmarkt auch in das zweite Halbjahr hinein fortsetzen.

Unternehmensinsolvenzen verbleiben auf hohem Niveau

Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist im Mai 2025 nach amtlicher Statistik um 4,2 % gegenüber dem Vormonat April auf 2.036 beantragte Verfahren gesunken. Gegenüber Mai 2024 ist ein Anstieg von 5,3 % zu verzeichnen. In den ersten fünf Monaten des Jahres 2025 gab es 11,1 % mehr Insolvenzen als im Vorjahreszeitraum. Als Ursachen für die weiterhin dynamische Entwicklung des Insolvenzgeschehens sind mehrere Faktoren zu nennen, darunter die weiterhin gedämpfte gesamtwirtschaftliche Entwicklung, strukturelle Herausforderungen, gestiegene Kosten und geopolitische Unsicherheiten.

Der im Vergleich mit der amtlichen Statistik methodisch enger gefasste und zeitlich aktuellere IWH-Insolvenztrend für Personen- und Kapitalgesellschaften weist im Juli einen Anstieg von 11,8 % gegenüber dem Vormonat sowie von 13,1 % gegenüber Juli 2024 aus. Mit 1.588 Insolvenzen wurde der zweithöchste Wert seit 20 Jahren erreicht – nur im April 2025 wurden mehr Fälle (1.626) registriert.. Gleichzeitig lag im Juli die Zahl der betroffenen Beschäftigten mit – 39,4 % deutlich unter dem Wert von Juni und nahe dem Juli-Mittelwert der Jahre 2016 bis 2019. Als Gründe für die hohe Zahl an Insolvenzen führt das IWH u. a. saisonale Muster sowie das Maximum an Verfahrensterminen im Juli auf. Für den Herbst erwartet das IWH auf der Basis von Frühindikatoren weiterhin hohe Insolvenzzahlen.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

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Umsatzsteuerliche Einordnung von Umsätzen aus Online-Veranstaltungsdienstleistungen

Das BMF hat ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Einordnung von Umsätzen aus Online-Veranstaltungsdienstleistungen veröffentlicht, welches das Schreiben vom 29.04.2024 ersetzt (Az. III C 3 – S 7117-j/00008/006/043).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S 7117-j/00008/006/043 vom 08.08.2025

I. Einleitung

Veranstaltungen im Bereich der Kunst und Kultur, aber auch auf dem Gebiet der Wissenschaft, der Bildung, des Sports oder der Unterhaltung werden zunehmend nicht nur in Präsenz, sondern auch über das Internet oder ein ähnliches elektronisches Netz angeboten. Dabei sind die Angebotsformen vielfältig. Teilweise werden Live-Veranstaltungen parallel in Echtzeit digital übertragen, teilweise ersetzt die Live-Übertragung die persönliche Teilnahme vor Ort sogar vollständig und vielfach werden Live-Mitschnitte oder vorproduzierte Aufzeichnungen entsprechender Veranstaltungen (wie beispielsweise Konzerte, aber auch Unterrichts- oder Fitnesskurse) digital zum Auf- und Abruf via Streaming oder Download zur Verfügung gestellt.

Neben der Frage nach dem Leistungsort ist in diesen Fällen auch zu klären, inwieweit Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen anwendbar sind. Dies betrifft vor allem Veranstaltungen auf dem Gebiet der Kunst und Kultur (Streaming von Konzerten, Orchester- oder Theateraufführungen), bei welchen eine Befreiung nach § 4 Nr. 20 UStG bzw. eine Ermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG in Betracht kommen kann, aber vermehrt auch Bildungs- und Gesundheitsdienstleistungen, bei welchen ebenfalls eine Steuerbefreiung möglich ist.

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 29. April 2024, BStBl I S. 726, hiermit aufgehoben und durch folgende Regelungen für Online-Veranstaltungsdienstleistungen im B2C-Bereich ersetzt:

II. Vorproduzierte Inhalte (…)
III. Live-Streaming (…)
IV. Dienstleistungskommission (…)
V. Leistungskombination (…)
VI. Anwendung auf weitere Online-Dienstleistungsangebote (…)
VII. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (…)

 

Anwendungsregelungen

Dieses BMF-Scheiben hebt das BMF-Schreiben vom 29. April 2024 – III C 3 – S 7117 j/21/10002:004 (2024/0136327), BStBl I S. 726 auf.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind im Hinblick auf die Umsatzsteuerbefreiungen nach § 4 Nr.14 und Nr. 20, 21 und 22 Buchst. a UStG sowie im Hinblick auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG in allen offenen Fällen anzuwenden.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind im Hinblick auf den Leistungsort auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 ausgeführt werden.

Für vor dem 1. Januar 2026 ausgeführte Leistungen wird es nicht beanstandet, wenn sich der leistende Unternehmer auf die Regelungen des BMF-Schreibens vom 29. April 2024, BStBl I S. 726, beruft. Dies gilt dann auch hinsichtlich seines Vorsteuerabzugs aus entsprechenden Eingangsleistungen.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Entwurf eines Fondsrisikobegrenzungsgesetzes veröffentlicht

Das BMF hat am 08.08.2025 den Referentenentwurf eines Fondsrisikobegrenzungsgesetzes veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 08.08.2025

Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 hinsichtlich der Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften

Mit dem Gesetzentwurf werden die Änderungen der europäischen Investmentfondsrichtlinien (Richtlinie 2009/65/EG (sogenannte OGAW-Richtlinie) und 2011/61/EU (sogenannte AIFM-Richtlinie) durch die neue Richtlinie (EU) 2024/927 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds 1:1 in nationales Recht umgesetzt. Außerdem wird die Möglichkeit geschaffen, geschlossene Sondervermögen auch im Publikumsfondsbereich aufzulegen. Anbietern von geschlossenen Fonds soll es außerdem leichter möglich sein, Bürgerbeteiligungen im Bereich der erneuerbaren Energien anzubieten.

Durch weitere Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs, des Kreditwesengesetzes, des Wertpapierinstitutsgesetzes und des Wertpapierhandelsgesetzes werden diese Gesetze außerdem an die Verordnung (EU) 2024/2987 (sogenannte EMIR-Verordnung) angepasst und die diese Verordnung begleitende Richtlinie (EU) 2024/2994 umgesetzt. Mit diesen EU-Rechtsakten wurde der Rechtsrahmen für das sogenannte Clearing durch zentrale Gegenparteien (central counterparties, CCPs) in der EU (European Market Infrastructure Regulation, EMIR) überarbeitet. Die Überarbeitung zielt auf eine Verringerung übermäßiger Risikopositionen von EU-Marktteilnehmern gegenüber zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten sowie auf eine Stärkung des Clearings in der EU ab.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Inflationsrate im Juli 2025 bei +2,0 %

Die Inflationsrate in Deutschland lag nach Angaben des des Statistischen Bundesamtes im Juli 2025 bei +2,0 %. Im Juni 2025 hatte sie ebenfalls +2,0 % betragen, nach jeweils +2,1 % im Mai und April 2025.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 13.08.2025

Inflationsrate bleibt unverändert, Energiepreisentwicklung wirkt weiterhin dämpfend

Verbraucherpreisindex, Juli 2025:
+2,0 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
+0,3 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Juli 2025:
+1,8 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
+0,4 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Die Inflationsrate in Deutschland – gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im Juli 2025 bei +2,0 %. Im Juni 2025 hatte sie ebenfalls +2,0 % betragen, nach jeweils +2,1 % im Mai und April 2025. „Die Inflationsrate hat sich seit Jahresbeginn stabilisiert und blieb erneut zwei Monate in Folge unverändert“, sagt Ruth Brand, Präsidentin des Statistischen Bundesamtes (Destatis). „Der Rückgang der Energiepreise hält an und dämpft die Gesamtteuerung. Dagegen bleibt vor allem der Preisauftrieb bei Dienstleistungen überdurchschnittlich und hebt die Inflationsrate.“ Gegenüber dem Vormonat Juni 2025 stiegen die Verbraucherpreise im Juli 2025 um 0,3 %.

Energieprodukte verbilligten sich um 3,4 % gegenüber Juli 2024

Die Preise für Energieprodukte lagen im Juli 2025 um 3,4 % niedriger als im Vorjahresmonat. Der Preisrückgang für Energie hat sich den dritten Monat in Folge abgeschwächt und fiel somit im Juli 2025 erneut etwas niedriger aus (Juni 2025: -3,5 %). Binnen Jahresfrist gingen im Juli 2025 sowohl die Preise für Kraftstoffe (-4,5 %) als auch für Haushaltsenergie (-2,6 %) zurück. Insbesondere konnten die Verbraucherinnen und Verbraucher weiterhin von günstigeren Preisen für Brennholz, Holzpellets oder andere Brennstoffe (-5,3 %) sowie für leichtes Heizöl (-5,0 %) profitieren. Auch Strom (-2,0 %) und Fernwärme (-1,8 %) verbilligten sich gegenüber dem Vorjahresmonat. Etwas teurer als ein Jahr zuvor war hingegen Erdgas (+0,3 %).

Nahrungsmittel verteuerten sich binnen Jahresfrist um 2,2 %

Die Preise für Nahrungsmittel waren im Juli 2025 um 2,2 % höher als im Vorjahresmonat und lagen damit wieder knapp über der Gesamtteuerung. Im Juni 2025 hatte der Preisauftrieb für Nahrungsmittel etwas niedriger bei +2,0 % gelegen. Von Juli 2024 bis Juli 2025 verteuerten sich vor allem Obst (+7,6 %) sowie Zucker, Marmelade, Honig und andere Süßwaren (+5,6 %). Auch für Molkereiprodukte und Eier (+4,1 %) fiel die Preiserhöhung deutlich aus. Daneben waren unterdurchschnittliche Preiserhöhungen zu beobachten, zum Beispiel bei Fisch, Fischwaren und Meeresfrüchten (+0,9 %) sowie bei Brot und Getreideerzeugnissen (+0,7 %). Günstiger als ein Jahr zuvor wurde hingegen vor allem Gemüse (-3,2 %). Im Einzelnen standen auffälligen Preiserhöhungen (zum Beispiel Schokolade: +18,6 %) auch auffällige Preisrückgänge (zum Beispiel Zucker: -29,4 %; Kartoffeln: -16,1 %) gegenüber.

Inflationsrate ohne Nahrungsmittel und Energie bei +2,7 %

Im Juli 2025 lag die Inflationsrate ohne Energie ebenso wie schon im Juni 2025 unverändert bei +2,6 %. Die Inflationsrate ohne Berücksichtigung von Nahrungsmitteln und Energie, häufig auch als Kerninflation bezeichnet, lag im Juli 2025 ebenfalls wie im Vormonat bei +2,7 %. Die beiden Kenngrößen liegen seit über einem Jahr über der Gesamtteuerung und verdeutlichen somit, dass die Teuerung in anderen wichtigen Güterbereichen überdurchschnittlich hoch war.

Dienstleistungen verteuerten sich binnen Jahresfrist überdurchschnittlich um 3,1 %

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt lagen im Juli 2025 um 3,1 % höher als im Vorjahresmonat, nach +3,3 % im Juni 2025. Von Juli 2024 bis Juli 2025 erhöhten sich Preise vor allem für kombinierte Personenbeförderung (+11,3 %). Auch wurden beispielsweise für Brief- und Paketdienstleistungen (+9,0 %) und für Dienstleistungen sozialer Einrichtungen (+8,2 %) überdurchschnittliche Preiserhöhungen ermittelt. Deutlich teurer als ein Jahr zuvor waren zudem viele andere Dienstleistungen wie Versicherungen (+5,8 %), Wartung und Reparatur von Fahrzeugen (+5,7 %), Gaststättendienstleistungen (+4,1 %) sowie Wasserversorgung und andere Dienstleistungen für die Wohnung (+3,9 %). Bedeutsam für die Preisentwicklung bei Dienstleistungen bleiben auch im Juli 2025 die Nettokaltmieten mit +2,0 %. Dagegen waren nur wenige Dienstleistungen günstiger als im Vorjahresmonat, zum Beispiel internationale Flüge (-6,8 %) und Telekommunikationsdienstleistungen (-1,4 %).

Waren verteuerten sich gegenüber Juli 2024 um 1,0 %

Waren insgesamt verteuerten sich von Juli 2024 bis Juli 2025 um 1,0 % (Juni 2025: +0,8 %). Die Preise für Verbrauchsgüter stiegen dabei um 1,1 % und für Gebrauchsgüter um 0,9 %. Neben dem Preisanstieg bei Nahrungsmitteln (+2,2 %) wurden einige andere Waren deutlich teurer, zum Beispiel alkoholfreie Getränke (+7,5 %, darunter Kaffee, Tee und Kakao: +16,6 %) und Tabakwaren (+6,0 %). Für die meisten Waren wurde eine geringe Preiserhöhung ermittelt, zum Beispiel für Möbel und Leuchten (+0,7 %) sowie für Bekleidungsartikel (+0,9 %). Preisrückgänge waren hingegen außer bei der Energie (-3,4 %) unter anderem bei Mobiltelefonen (-5,1 %), Informationsverarbeitungsgeräten (-4,5 %) sowie elektrischen Haushaltsgeräten (-2,6 %) zu verzeichnen.

Preise insgesamt stiegen gegenüber dem Vormonat um 0,3 %

Im Vergleich zum Juni 2025 stieg der Verbraucherpreisindex im Juli 2025 um 0,3 %. Teurer binnen Monatsfrist wurden in der Sommerreisezeit vor allem internationale Flugtickets (+12,7 %) und Pauschalreisen ins Ausland (+10,7 %). Die Preise für Energie insgesamt stiegen um 0,4 % gegenüber dem Vormonat, insbesondere wurden Heizöl und Kraftstoffe (+0,8 %) sowie Brennholz, Holzpellets und andere feste Brennstoffe (+1,1 %) teurer. Die Preise für Nahrungsmittel insgesamt blieben binnen Monatsfrist nahezu stabil (-0,1 %). Hier standen den Preisanstiegen bei Fleisch und Fleischwaren (+0,8 %) Preisrückgänge bei frischem Obst (-0,9 %) und frischem Gemüse (-1,4 %) gegenüber. Zudem gingen die Preise für Bekleidungsartikel – auch saisonbedingt –zurück (-3,5 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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ZEW-Konjunkturerwartungen: Ausblick trübt sich nach angekündigtem EU-US-Handelsabkommen ein

Nach einigen Anstiegen in den vergangenen Monaten sinken die ZEW-Konjunkturerwartungen für Deutschland im August 2025 deutlich. Sie liegen mit plus 34,7 Punkten um minus 18,0 Punkte unter dem Vormonatswert. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage sinkt ebenfalls.

ZEW, Pressemitteilung vom 12.08.2025

Der ZEW-Indikator liegt bei plus 34,7 Punkten

Nach einigen Anstiegen in den vergangenen Monaten sinken die ZEW-Konjunkturerwartungen für Deutschland im August 2025 deutlich. Sie liegen mit plus 34,7 Punkten um minus 18,0 Punkte unter dem Vormonatswert. Die Einschätzung der aktuellen konjunkturellen Lage sinkt ebenfalls. Der Lageindikator für Deutschland liegt mit minus 68,6 Punkten um minus 9,1 Punkte unter dem Vormonatswert.

„Die Finanzmarktexpertinnen und –experten sind vom angekündigten EU-US-Handelsabkommen enttäuscht. Im August 2025 gehen die ZEW-Erwartungen substanziell zurück. Beigetragen haben zudem die schlechten Wirtschaftszahlen aus dem zweiten Quartal 2025. Insbesondere verschlechtert sich der Ausblick für die Chemie- und Pharmaindustrie. Stark betroffen sind auch der Maschinenbau, die Metallproduktion sowie die Automobilbranche“, kommentiert ZEW-Präsident Prof. Achim Wambach, PhD die aktuellen Ergebnisse.

Obwohl die ersten Schätzungen für das Wachstum der Eurozone im zweiten Quartal 2025 besser ausfielen als jene für Deutschland, verschlechtern sich die Erwartungen für die Währungsunion ebenfalls. Diese liegen aktuell mit plus 25,1 Punkten um minus 11,0 Punkte unter dem Vormonatswert. Auch die Einschätzung der konjunkturellen Lage sinkt. Mit minus 31,2 Punkten liegt sie aktuell um minus 7,0 Punkte unter dem Vormonatswert.

Quelle: ZEW

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Neuer BMF-Entwurf zur E-Rechnung: DStV fordert praxisnahe Klarstellungen

Knapp ein Jahr nach dem ersten Entwurf legt das BMF erneut einen Entwurf zur E-Rechnung vor. Darin enthalten: zusätzliche Hinweise und Anpassungen des UStAE. Der DStV mahnt mehr Rechtssicherheit an und fordert, die Vorgaben eng an bestehenden Prozessen auszurichten.

DStV, Mitteilung vom 12.08.2025

Knapp ein Jahr nach dem ersten Entwurf legt die oberste deutsche Finanzbehörde erneut einen Entwurf zur E-Rechnung vor. Darin enthalten: zusätzliche Hinweise und Anpassungen des UStAE. Der DStV mahnt mehr Rechtssicherheit an und fordert, die Vorgaben eng an bestehenden Prozessen auszurichten.

Mit dem neuen BMF-Entwurf zur E-Rechnung greift das Bundesministerium für Finanzen (BMF) relevante Praxisfragen auf und will die Auffassungen der Finanzverwaltung konkretisieren. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begleitet die Entwicklungen weiterhin eng. Mit seiner Stellungnahme S 06/25 gibt der DStV Hinweise, wie das BMF – gerade für kleine und mittlere Unternehmen und deren Berater – zusätzliche Rechtssicherheit schaffen kann.

Fehlerbehandlung unklar – Konkretisierungen nötig

Der neue BMF-Entwurf enthält Vorgaben zum Umgang mit Formatfehlern und inhaltlichen Fehlern sowie deren Rechtsfolgen. Zudem hebt das BMF die Bedeutung der Validierung deutlich hervor.

Aber: Die Abgrenzungen bleiben unscharf. Auch lässt das BMF offen, wie die Finanzverwaltung die Einhaltung der Anforderungen prüfen will. Damit lässt es Unternehmen und Berater hinsichtlich einer rechtssicheren Umsetzung und Beratung allein. Der DStV fordert daher klare, praxistaugliche Regeln und eine Sanktionsfreiheit bei rein technischen Fehlern.

Bestehende Prozesse im Blick behalten

Im Vorfeld der Einführung hieß es oft: alles, was mit der Papierrechnung geht, geht auch mit der E-Rechnung. Der Entwurf verdeutlicht hingegen, dass die Finanzverwaltung im Rahmen der E-Rechnung von bewährten Verfahren abweichen will.

Besonders deutlich wird dies bei Baurechnungen und dem Verweis auf andere Unterlagen. Künftig sollen Änderungen im Leistungsumfang von Baurechnungen – anders als bisher – eine neue Rechnung erfordern. Nur bei reinen Betragsänderungen soll der Unternehmer darauf verzichten können. Auch Verweise auf ergänzende Unterlagen sollen entfallen. Diese sollen vollständig im strukturierten Teil der E-Rechnung enthalten (eingebettet) sein. Die Folge: Mehr Bürokratie und eine Zunahme des Datenvolumens.

Der DStV lehnt unnötige weitere Bürokratie entschieden ab. Er fordert stattdessen Lösungen, die sich an den bisherigen Abläufen orientieren.

Positiv: Klarstellung bei Kleinunternehmern

Nach der bisherigen Verwaltungsauffassung sollte die Ausstellung einer E-Rechnung durch Kleinunternehmer von der Zustimmung des Rechnungsempfängers abhängen. Selbst dann, wenn es sich dabei um einen inländischen Unternehmer handelt. Der DStV kritisierte das Erfordernis in seiner Stellungnahme S 02/25 deutlich. Das BMF griff diese Kritik erfreulicherweise auf. Kleinunternehmer sollen ihre Rechnungen gegenüber inländischen Unternehmern nunmehr ohne Zustimmung als E-Rechnung ausstellen können.

Blick nach vorn: Anregungen zum Meldesystem

Auch wenn 2030 noch weit entfernt scheint, laufen bereits Vorarbeiten für ein Meldesystem zur Übermittlung von Umsatzdaten. Aufgrund dessen Bedeutung für Steuerberaterinnen und Steuerberater bringt sich der DStV bereits aktiv ein. Dabei setzt er sich klar und entschieden für eine Einbindung des Berufsstands in den Datenaustausch zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung ein. Ebenso erteilt der DStV Forderungen nach grundlegenden Änderungen an den umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten, wie der Abschaffung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder der Reduzierung ihres Umfangs, eine klare Absage. Denn eine zutreffende umsatzsteuerliche Würdigung der Sachverhalte lässt sich allein aus den Rechnungsdaten nicht ableiten. Die Berechnung der Steuerschuld würde für die Unternehmen und deren steuerliche Berater deutlich komplexer. Stattdessen setzt sich der DStV für den Erhalt der Qualität und eingeübter Prozesse im Sinne kleiner und mittlerer Unternehmen sowie deren steuerliche Berater ein.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. –

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Umsatzsteuersenkung für Gastronomie zum 1. Januar 2026

Die Bundesregierung hält an der im Koalitionsvertrag verabredeten Senkung des Umsatzsteuersatzes für Speisen in der Gastronomie zum 1. Januar 2026 auf sieben Prozent fest (BT-Drs. 21/1161).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 11.08.2025

Die Bundesregierung hält an der im Koalitionsvertrag verabredeten Senkung des Umsatzsteuersatzes für Speisen in der Gastronomie zum 1. Januar 2026 auf sieben Prozent fest. Das schreibt sie in ihrer Antwort (21/1161) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (21/920).

Zur Frage, inwieweit Senkungen der Umsatzsteuer an die Verbraucher weitergegeben werden, verweist die Regierung auf Studien aus der Zeit der Corona-Pandemie sowie auf internationale Erfahrungen. Demnach wirken sich diese teilweise in niedrigeren Preisen aus. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. hib 341/2025

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Gesetzliche Regelungen zur Mindestgewinnbesteuerung sind mit dem Grundgesetz vereinbar

Das BVerfG entschied, dass die gesetzlichen Regelungen der sog. Mindestgewinnbesteuerung bei der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer verfassungsgemäß sind, soweit Körperschaftsteuersubjekte i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG bzw. Gesellschaften i. S. d. § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG betroffen sind (Az. 2 BvL 19/14).

BVerfG, Pressemitteilung vom 11.08.2025 zum Beschluss 2 BvL 19/14 vom 23.07.2025

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die gesetzlichen Regelungen der sogenannten Mindestgewinnbesteuerung bei der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer verfassungsgemäß sind, soweit Körperschaftsteuersubjekte im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) beziehungsweise Gesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) betroffen sind.

Das konkrete Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob der nach den zu beurteilenden Vorschriften prozentual beschränkte Abzug von Verlusten durch Verlustvortrag mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vereinbar ist. Gegenstand der Vorlage ist eine besondere Sachverhaltskonstellation, in der ein vom Bundesfinanzhof so bezeichneter „bilanzsteuerrechtlicher ‚Umkehreffekt‘“ zu einem erhöhten Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer und zu einem höheren vortragsfähigen Gewerbeverlust bei einer bilanzierenden Kapitalgesellschaft führte, die diese in der Folgezeit nicht vollständig aufzehren konnte, weil über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Der Senat hat entschieden, dass die Regelungen zur Mindestgewinnbesteuerung insbesondere mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar sind. Ein Verstoß gegen den vorliegend maßgeblichen Willkürmaßstab liegt nicht vor.

Sachverhalt

Die zu beurteilenden Vorschriften regeln – seit dem Veranlagungs- beziehungsweise Erhebungszeitraum 2004 – den Abzug von Verlusten in Besteuerungsabschnitten, die auf die Verlustentstehung folgen. Das Gesetz spricht bei der Körperschaftsteuer von Verlustvortrag, § 8 Abs. 1 KStG in Verbindung mit § 10d Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), und bei der Gewerbesteuer von der Kürzung von Fehlbeträgen, § 10a Sätze 1 und 2 GewStG.

Der Verlustvortrag bei der Körperschaftsteuer ist in der verfahrensgegenständlichen Fassung zeitlich nicht begrenzt, jedoch der Höhe nach beschränkt. Konkret ist der Verlustvortrag in einer Besteuerungsperiode bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von einer Million Euro (sogenannter Sockelbetrag) vollständig möglich. Übersteigt der Gesamtbetrag der Einkünfte diesen Sockelbetrag, ist ein Abzug vorgetragener Verluste jeweils nur in Höhe von weiteren 60 Prozent des diesen Betrag übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte möglich. Der Abzug bestehender Verlustvorträge wird damit zeitlich gestreckt. Infolge dieser „Vortragstechnik“ verbleibt trotz eines weiter vorhandenen Verlustvortrags ein positives Einkommen, das der Besteuerung unterliegt. Es erfolgt damit eine „Mindestgewinnbesteuerung“. Eine entsprechende Regelung gilt für die Kürzung von Fehlbeträgen bei der Gewerbesteuer.

Mit Bericht vom 15. September 2011 veröffentlichte die beim Bundesministerium der Finanzen eingesetzte Facharbeitsgruppe „Verlustverrechnung und Gruppenbesteuerung“ die Ergebnisse einer Evaluierung der Regelungen zur Verlustverrechnung – insbesondere des Verlustvortrags und der Mindestgewinnbesteuerung.

Der Bundesfinanzhof begehrt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber, ob die zu beurteilenden Vorschriften gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.

Das vorlegende Gericht halte zwar daran fest, dass die Mindestgewinnbesteuerung in ihrer „Grundkonzeption“ – einer zeitlichen Streckung des Verlustvortrags – nicht gegen Verfassungsrecht verstoße. Es sei jedoch davon überzeugt, dass die verfahrensgegenständlichen Vorschriften den „Kernbereich“ einer Ausgleichsfähigkeit von Verlusten dann verletzten, wenn – wie in dem der Vorlage zugrundeliegenden Ausgangsverfahren – auf der Grundlage eines inneren Sachzusammenhangs beziehungsweise einer Ursachenidentität zwischen Verlust und Gewinn der Mindestbesteuerung im Einzelfall die Wirkung zukomme, den Verlustabzug gänzlich auszuschließen und eine leistungsfähigkeitswidrige Substanzbesteuerung auszulösen. Der Ausgangsfall sei dadurch gekennzeichnet, dass Aufwand und Ertrag auf demselben Rechtsgrund beruhten und sich der Höhe nach entsprächen. Der Ertrag erscheine als zeitverschobener actus contrarius zum Aufwand. Derartige in der Besteuerungspraxis der Auflösung von Kapitalgesellschaften häufig auftretende „bilanzsteuerrechtliche ‚Umkehreffekte‘“ hätten weder einen entsprechenden Liquiditätszufluss noch einen Zuwachs an besteuerungswürdiger Leistungsfähigkeit zur Folge.

Wesentliche Erwägungen des Senats

Die zur Entscheidung vorgelegten Regelungen verstoßen nicht gegen verfassungsrechtliche Anforderungen.

Dabei ist über die vom Bundesfinanzhof vorgelegte Fallkonstellation des Eintritts eines „Definitiveffekts“ im Zusammentreffen mit einem „bilanzsteuerrechtlichen ‚Umkehreffekt‘“ hinaus die Vorfrage zu prüfen, ob die Vorschriften der Mindestgewinnbesteuerung in ihrer „Grundkonzeption“, die auf eine bloße zeitliche Streckung des Verlustvortrags ausgerichtet ist, mit der Verfassung in Einklang stehen.

A. Die vorgelegten Regelungen sind mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar.

I. Soweit die zu beurteilenden Vorschriften bei Überschreiten des Sockelbetrags von einer Million Euro (sog. Mittelstandskomponente) den Abzug vorgetragener Verluste pro Besteuerungszeitraum auf 60 Prozent des Restbetrags beschränken, bewirken sie eine Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen abhängig von der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte beziehungsweise des maßgebenden Gewerbeertrags. Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte oberhalb des Sockelbetrags führen die zu beurteilenden Vorschriften indes zu einer formalen Gleichbehandlung sämtlicher Körperschaftsteuersubjekte beziehungsweise Gewerbebetriebe, also auch solcher Steuersubjekte, die nicht fortbestehen, sondern deren zivil- und steuerrechtliche Existenz infolge von Liquidation oder Insolvenz beendet wird. Ob dies eine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem darstellt, kann offenbleiben, weil eine solche Gleichbehandlung jedenfalls gerechtfertigt wäre.

II. Die durch die zu beurteilenden Vorschriften bewirkten (Un‑)Gleichbehandlungen sind am Willkürmaßstab zu messen. Die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Kriterien führen vorliegend nicht zu einer Verschärfung des verfassungsrechtlichen Rechtfertigungsmaßstabs hin zu einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Die durch die Regelungen der Mindestgewinnbesteuerung in der sogenannten „Grundkonzeption“ bewirkte Ungleichbehandlung wie auch die formale Gleichbehandlung in der besonderen Sachverhaltskonstellation eines „Definitiveffekts“ nach Eintritt eines „bilanzsteuerrechtlichen ‚Umkehreffekts‘“ sind nicht willkürlich, sondern durch sachliche Gründe gerechtfertigt.

1. a) Die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung infolge der Begrenzung des Verlustvortrags der Höhe nach in der „Grundkonzeption“ der Mindestgewinnbesteuerung wird durch den sachlichen Grund kontinuierlicher und gegenwartsnaher Besteuerung als besonderem Fiskalzweck getragen. Die Mindestgewinnbesteuerung ist darauf gerichtet, jedenfalls einen gewissen Zugriff des Staates auf gegenwärtige Unternehmensgewinne zu gewährleisten, indem Altverluste nicht unbeschränkt in Ansatz gebracht werden können. Damit ist dem Gesetzgeber durch Sicherstellung einer positiven Bemessungsgrundlage daran gelegen, das Steueraufkommen „beständig zu machen“.

Die Zwecksetzung der zu beurteilenden Vorschriften geht über den rein fiskalischen Zweck staatlicher Einnahmenerzielung beziehungsweise Einnahmenerhöhung hinaus. Die Mindestgewinnbesteuerung zielt primär darauf, trotz bestehender Verluste aus vorangegangenen Besteuerungsabschnitten eine positive Bemessungsgrundlage verfügbar zu machen und damit die Steuereinnahmen zu verstetigen. Die Steuerzahllast des einzelnen Steuerpflichtigen wird im Zeitverlauf insgesamt aber nicht betragsmäßig erhöht, sondern die Bemessungsgrundlage abweichend über die Veranlagungszeiträume verteilt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Annahme des Gesetzgebers, durch eine Streckung des Verlustvortrags „auf Dauer eine Verstetigung der Staatseinnahmen zu gewährleisten“, evident neben der Sache liegt. So kann dem Evaluierungsbericht der Facharbeitsgruppe „Verlustverrechnung und Gruppenbesteuerung“ entnommen werden, dass für die Jahre 2004 bis 2008 speziell in Fällen hoher Verlustvorträge einzelner Körperschaftsteuersubjekte die Mindestgewinnbesteuerung zu einem (temporär) höheren und damit verstetigten Steueraufkommen geführt hat.

b) Die „Grundkonzeption“ der Mindestgewinnbesteuerung genügt auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen an typisierende Regelungen.

aa) Der Gesetzgeber geht – gerade bei „ewig lebensfähigen“ juristischen Personen – zunächst vertretbar davon aus, dass Verluste vergangener Besteuerungsperioden im Laufe der Zeit grundsätzlich abgetragen werden können. Die in der gesetzlichen Verankerung eines Sockelbetrags des Verlustvortrags in Höhe von einer Million Euro (sog. Mittelstandskomponente) zum Ausdruck kommende Anknüpfung an „große“ Unternehmen liegt ebenfalls nicht außerhalb des gesetzgeberischen Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums und folgt mit Blick auf den durch eine kontinuierliche und gegenwartsnahe Besteuerung zu verwirklichenden Verstetigungszweck keinem atypischen Fall als Leitbild. Ebenso wenig liegt die gewählte Höhe der gesetzlichen Parameter (Sockelbetrag kombiniert mit einem Abzugsprozentsatz) evident neben der Sache. Weiter durfte sich der Gesetzgeber bei der Auswahl und der Ausgestaltung (Höhe) der typisierenden Merkmale auf eine möglichst hohe Praktikabilität und Einfachheit der Vorschriften als sekundären Regelungszweck stützen. Dass die zu beurteilenden Vorschriften praktisch „einfach handhabbar“ sind und der feste Sockelbetrag durch die Nichterfassung kleiner und mittlerer Unternehmen dazu beitragen kann, die Rechtsanwendung zu vereinfachen, erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen.

bb) Der aus der typisierenden Regelung der Mindestgewinnbesteuerung resultierende Nachteil, dass Verlustvorträge über die Zeit mangels ausreichender positiver Einkünfte nicht vollständig aufgezehrt werden können und gegebenenfalls endgültig ungenutzt wegfallen („Definitiveffekt“), steht in einem vertretbaren Verhältnis zu dem mit der Regelung primär verfolgten Ziel kontinuierlicher, gegenwartsnaher Besteuerung.

Der Steuerpflichtige trägt zwar das Risiko, ob er über einen hinreichenden Zeitraum tätig sein wird und innerhalb dessen kontinuierlich Gewinne erwirtschaftet, um vorhandene Verluste sukzessive in Ansatz bringen zu können. Ein solches allgemeines Risiko ist indes keine Besonderheit der genannten Vorschriften und hebt sich letztlich kaum von dem sogenannten Unternehmerrisiko ab. Auch soweit die zu beurteilenden Vorschriften – als Folge der Streckung des Verlustvortrags auf der Zeitachse – den wirtschaftlichen „Wertverlust“ bei Wegfall von Verlustvorträgen infolge eines „Definitiveffekts“ erhöhen, hat der Gesetzgeber mit Blick auf das angestrebte Reglungsziel die Grenzen seiner Typisierungsbefugnis nicht überschritten. Ein Wegfall von Verlustvorträgen ist in den verfahrensgegenständlichen Vorschriften nicht als Rechtsfolge vorgesehen, sondern resultiert unmittelbar (erst) aus anderen Vorschriften oder Rechtsgrundsätzen.

2. Die durch die Regelungen der Mindestgewinnbesteuerung bewirkte formale Gleichbehandlung in der vom Bundesfinanzhof vorgelegten besonderen Sachverhaltskonstellation eines endgültigen Wegfalls von Verlustvorträgen („Definitiveffekt“) nach Eintritt eines „bilanzsteuerrechtlichen ‚Umkehreffekts‘“ überschreitet die Grenzen der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers nicht.

Der Gesetzgeber war bei seiner Typisierungsentscheidung nicht von Verfassungs wegen gehalten, die seitens des vorlegenden Gerichts aufgegriffenen besonders gelagerten Fälle eines „Definitiveffekts“ nach „bilanzsteuerrechtlichem ‚Umkehreffekt‘“ durch eine Härteklausel abzumildern und damit zu privilegieren.

a) Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Typisierung eintretende Härten in diesen atypischen Fällen für den Gesetzgeber ohne Schwierigkeiten durch eine abweichende Tatbestandsbildung vermeidbar gewesen wären. Die Konzeption des Verlustvortrags ist nicht auf eine Kompensation einzelner Geschäftsvorfälle, sondern auf die Saldierung aggregierter (vorgetragener) Verluste mit dem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte der laufenden Periode angelegt. Gerade diese „Ursachenneutralität“ des Verlustvortrags, die durch die Mindestgewinnbesteuerung unberührt bleibt, hat zur Folge, dass sich die besondere Sachverhaltskonstellation des Ausgangsverfahrens nicht als ohne Schwierigkeiten gesetzlich regelungsfähig und damit als ohne Weiteres vermeidbar erweist.

b) Die Vorteile der typisierenden Ausgestaltung der Mindestgewinnbesteuerung stehen nicht außer Verhältnis zu den mit ihr im Einzelfall verbundenen Härten infolge der formalen Gleichbehandlung von Körperschaftsteuersubjekten und Gewerbebetrieben, bei denen es nach Eintritt eines „bilanzsteuerrechtlichen ‚Umkehreffekts‘“ zu einem (teilweisen) Wegfall von Verlustvorträgen oder vortragsfähigen Gewerbeverlusten infolge einer Beendigung der Steuerpflicht kommt.

Hierbei sind insbesondere die folgenden Aspekte zu berücksichtigen: Zunächst bewirkt die Mindestgewinnbesteuerung selbst nicht den Wegfall von Verlustvorträgen. Weiter sehen das Körperschaftsteuerrecht und diesem folgend das Gewerbesteuerrecht besondere Vorschriften der Liquidationsbesteuerung bei Kapitalgesellschaften vor und schließlich lässt das allgemeine Verfahrensrecht die Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen im Einzelfall zu. Es ist – unter Heranziehung der genannten Aspekte – nicht ersichtlich, dass die vorliegend zu beurteilende Sonderkonstellation mehr als nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Steuerpflichtigen beträfe und das Ausmaß der Gleichbehandlung nicht gering bliebe.

Bei der vorzunehmenden Evidenzkontrolle ist nicht erkennbar, dass durch die typisierende Gleichbehandlung in der im Vorlagebeschluss beschriebenen Sachverhaltskonstellation eintretende Härten mehr als nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Körperschaftsteuersubjekten beziehungsweise Gesellschaften beträfen und das (qualitative) Ausmaß mehr als nur gering einzuschätzen wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch in dem Besteuerungszeitraum, in dem der „Definitiveffekt“ eintritt, ein Verlustabzug in Höhe von 60 Prozent des eine Million Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte beziehungsweise des maßgebenden Gewerbeertrags erfolgt. Das allgemeine Risiko der nicht vollständigen Verlustnutzung realisiert sich auch in der besonderen Konstellation des Ausgangsverfahrens nur hinsichtlich des in den vorangegangenen Besteuerungszeiträumen infolge der Mindestgewinnbesteuerung nicht abgezogenen (zeitlich gestreckten) Teilbetrags an Verlusten.

B. Die zu beurteilenden Vorschriften verstoßen auch nicht gegen die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG).

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Beantragte Regelinsolvenzen im Juli 2025: +19,2 % zum Vorjahresmonat

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im Juli 2025 um 19,2 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen. Das ist die höchste Zuwachsrate seit Oktober 2024 (+22,9 %).

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 11.08.2025

Mai 2025: 5,3 % mehr Unternehmens- und 16,1 % mehr Verbraucherinsolvenzen als im Mai 2024

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Juli 2025 um 19,2 % gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen. Das ist die höchste Zuwachsrate seit Oktober 2024 (+22,9 %). Bei den Ergebnissen ist zu berücksichtigen, dass die Anträge erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen. Der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags liegt in vielen Fällen annähernd drei Monate davor.

5,3 % mehr Unternehmensinsolvenzen im Mai 2025 als im Mai 2024

Für den Mai 2025 meldeten die Amtsgerichte nach endgültigen Ergebnissen 2.036 beantragte Unternehmensinsolvenzen. Das waren 5,3 % mehr als im Mai 2024.

Die Forderungen der Gläubiger aus den im Mai 2025 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf rund 3,2 Milliarden Euro. Im Mai 2024 hatten die Forderungen bei rund 3,4 Milliarden Euro gelegen.

Insolvenzhäufigkeit im Bereich Verkehr und Lagerei am höchsten

Bezogen auf 10.000 Unternehmen gab es im Mai 2025 in Deutschland insgesamt 5,9 Unternehmensinsolvenzen. Die meisten Insolvenzen je 10.000 Unternehmen entfielen auf den Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei mit 10,9 Fällen. Danach folgten das Baugewerbe mit 9,4 Fällen sowie das Gastgewerbe mit 9,0 Insolvenzen je 10.000 Unternehmen.

16,1 % mehr Verbraucherinsolvenzen im Mai 2025 als im Mai 2024

Im Mai 2025 gab es 6.605 Verbraucherinsolvenzen. Damit stieg die Zahl der Verbraucherinsolvenzen um 16,1 % gegenüber Mai 2024.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen

Das BMF hat am 08.08.2025 den Referentenentwurf eines Mindeststeueranpassungsgesetzes (MinStAnpG) veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 08.08.2025

(Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)

Ziel des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung neuer Verwaltungsleitlinien der OECD vom 15. Dezember 2023, 24. Mai 2024 und 13. Januar 2025.

Darüber hinaus hat sich weiterer Anpassungsbedarf im Mindeststeuergesetz ergeben. Dieser ist vorwiegend redaktioneller Art.

Eine wesentliche Änderung betrifft die Berücksichtigung von latenten Steuern im Rahmen der Vollberechnung, die aufgrund eines Wahlrechts oder aufgrund Verrechnung im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag nicht ausgewiesen sind.

Daneben sollen als Begleitmaßnahmen insbesondere einzelne Anti-Gewinnverlagerungsvorschriften zur Vermeidung von Bürokratie auf das erforderliche Maß zurückgeführt werden.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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