Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2026

Das BMF hat das Vordruckmuster für die „Lohnsteuer-Anmeldung 2026“ und die „Übersicht über länderunterschiedliche Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2026“ bekanntgegeben (Az. IV C 5 – S 2533/00120/006/009).

BMF, Schreiben IV C 5 – S 2533/00120/006/009 vom 14.08.2025

Bekanntmachung des Musters für die Lohnsteuer-Anmeldung 2026

Das Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung für Lohnsteuer­Anmeldungs­zeit­räume ab Januar 2026 ist gemäß § 51 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe ­d des Einkommensteuergesetzes (EStG) bestimmt worden. Das Vordruckmuster und die „Übersicht über länderunterschiedliche Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2026“ werden hiermit bekannt gemacht. Das Vordruckmuster ist auch für die Gestaltung der Vordrucke maßgebend, die mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden (vgl. BMF-Schreiben vom 12. August 2022, BStB I Seite 1334).

Abweichend vom Vordruckmuster ist in den elektronischen Formularen zusätzlich zur Kennzahl 23 ein Freitextfeld für die entsprechenden Angaben vorzusehen.

Für die unwiderrufliche Erklärung des Arbeitgebers ist nach § 19a Absatz 4a EStG die Kennzahl 21 mit folgender Zeilenbeschreibung aufzunehmen: „Es wird im Zusammenhang mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bei Vermögensbeteiligungen eine Haftungserklärung i. S. d. § 19a Absatz 4a Satz 1 EStG abgegeben (falls ja, bitte eine „1“ eintragen).“

Nach § 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG ist in der Lohnsteuer-Anmeldung die Lohnsteuer getrennt nach den Kalenderjahren, in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, anzugeben. Die hierfür erforderlichen Kennzahlen und weitere Informationen sind auf den Internetseiten unter www.elster.de veröffentlicht.

Die Eintragungen für die Lohnsteuer des Vor- und Folgejahres sind ausschließlich für die Zuordnung der Lohnsteuer zu dem entsprechenden Kalenderjahr zu verwenden. In Korrekturfällen sind die jeweiligen Lohnsteuer-Anmeldungen zu ändern.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidung zur Veröffentlichung von Ergebnissen einer Lebensmittelkontrolle

Das BVerfG hat einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, soweit sie sich gegen eine gerichtliche Eilentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zu einer beabsichtigten Veröffentlichung von Informationen über einen Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften („Lebensmittelpranger“) richtet (Az. 1 BvR 1949/24).

BVerfG, Pressemitteilung vom 19.08.2025 zum Beschluss 1 BvR 1949/24 vom 28.07.2025

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, soweit sie sich gegen eine gerichtliche Eilentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zu einer beabsichtigten Veröffentlichung von Informationen über einen Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften („Lebensmittelpranger“) richtet.

Die Kammer stellt in ihrem Beschluss fest, dass der Verwaltungsgerichtshof bei seiner Auslegung und Anwendung von § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB), wonach die Öffentlichkeit „unverzüglich“ über lebensmittelrechtliche Verstöße zu informieren ist, die Beschwerdeführerin in ihrer Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt hat. Die Kammer hat den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Sachverhalt

Bei der Untersuchung einer der Betriebsstätten der Beschwerdeführerin stellte das zuständige Ordnungsamt zahlreiche Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften fest. Gegen die geplante Veröffentlichung der Feststellungen im Internet stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, welchen das Verwaltungsgericht ablehnte. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof – nachdem das Verfahren mehr als 14 Monate in der Beschwerdeinstanz anhängig war – zurück. Es führte unter anderem aus, dass die geplante Veröffentlichung noch „unverzüglich“ im Sinne der Regelung des LFGB sei, wenn die zeitliche Verzögerung maßgeblich auf der Zurückstellung der Veröffentlichung seitens der Behörde während eines laufenden gerichtlichen Eilverfahrens beruhe.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs richtet, ist sie zulässig und begründet. Die Auslegung und Anwendung des Tatbestandsmerkmals „unverzüglich“ durch den Verwaltungsgerichtshof werden der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht in jeder Hinsicht gerecht.

So kann eine – wie hier beabsichtigte – Veröffentlichung von Rechtsverstößen im Internet für betroffene Unternehmen von großem Gewicht sein. Eine derart weithin einsehbare und leicht zugängliche Veröffentlichung kann zu einem erheblichen Verlust des Ansehens und zu Umsatzeinbußen führen, was im Einzelfall bis hin zur Existenzvernichtung reichen kann.

Zwar ist bei der Beantwortung der Frage, ob eine Veröffentlichung noch unverzüglich erfolgt, die zeitliche Verzögerung, die maßgeblich auf der Zurückstellung der Veröffentlichung seitens der Behörde aufgrund eines laufenden gerichtlichen Eilverfahrens beruht, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit gebietet es aber mit Blick auf die Gesamtdauer des Verfahrens mit einzubeziehen, ob und inwieweit sich in dem Verfahren eingetretene zeitliche Verzögerungen nach den Umständen des Einzelfalls noch als angemessen erweisen.

Eine diesen Anforderungen entsprechende einzelfallbezogene Abwägung lässt die angegriffene Entscheidung vermissen. So berücksichtigt der Verwaltungsgerichtshof schon nicht, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits rund 17 Monate seit der Feststellung des lebensmittelrechtlichen Verstoßes vergangen waren. Eine Veröffentlichung konnte daher schon wegen der langen zeitlichen Verzögerung ihren Zweck nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr in einer Aktualität erreichen, der den Eingriff in das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 12 Abs. 1 GG rechtfertigen konnte. Je weiter der festgestellte Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Gebote zeitlich entfernt ist, desto geringer ist noch der objektive Informationswert seiner Verbreitung, weil sich vom Verstoß in der Vergangenheit objektiv immer weniger auf die aktuelle Situation des betroffenen Unternehmens schließen lässt. Gleichzeitig nimmt die Grundrechtsbelastung mit zunehmendem Abstand zwischen dem festgestellten Verstoß und der Veröffentlichung zu. Zwar kann die Durchführung eines gerichtlichen Eilverfahrens die Unverzüglichkeit einer Veröffentlichung grundsätzlich nicht in Frage stellen. Damit aber, ob und inwieweit dies auch dann gelten kann, wenn – wie hier – das gerichtliche Eilverfahren allein in der Beschwerdeinstanz mehr als 14 Monate dauert, setzt sich der Verwaltungsgerichtshof nicht auseinander. Dies hätte sich aber angesichts dieser Dauer aufdrängen müssen, zumal es weder ersichtlich ist, dass die zeitliche Verzögerung der Sphäre der Beschwerdeführerin zuzurechnen sein könnte, noch sachliche Gründe erkennbar sind, die die eingetretene zeitliche Verzögerung nach den Umständen des Einzelfalls noch als angemessen erscheinen lassen könnten.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2026 (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 EStG)

Das BMF hat nach den Änderungen durch das JStG 2020, das JStG 2022 sowie durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz zur Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren (§ 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 EStG) Stellung genommen (Az. IV C 5 – S 2367/00012/004/033).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S 2367/00012/004/033 vom 14.08.2025

Anwendungsregelung

Dieses BMF-Schreiben ist ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden. Es ersetzt das BMF-Schreiben vom 26. November 2013 (BStBl I S. 1532).

Inhaltsübersicht

A. Allgemeines
B. Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Vorsorgepauschale (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 EStG)
C. Teilbetrag für die Rentenversicherung (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a EStG)
D. Teilbetrag für die gesetzliche Krankenversicherung (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b EStG)
E. Teilbetrag für die soziale Pflegeversicherung (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe c EStG)
F. Teilbetrag für die private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d EStG)
G. Teilbetrag für die Versicherung gegen Arbeitslosigkeit (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe e EStG)
H. Bescheinigung der Beiträge des Arbeitnehmers zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 EStG)
I. Bescheinigung der Beiträge des Arbeitnehmers zur Arbeitslosenversicherung (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 EStG)
J. Keine Mindestvorsorgepauschale mehr ab 2026
K. Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber (§ 42b Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 und 5a sowie § 39b Absatz 2 Satz 12 EStG)
L. Lohnsteuertabellen zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (§ 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG)
M. Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen (§ 40 Absatz 1 EStG)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt nach den Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020 vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096, BStBl I 2021 S. 6), das Jahressteuergesetz 2022 vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294, BStBl I 2023 S. 7) und das Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411, BStBl I 2024 S. 144) hinsichtlich der Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 EStG) Folgendes:

A. Allgemeines

Eine Vorsorgepauschale wird ausschließlich im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nummer 3 EStG). Über die Vorsorgepauschale hinaus werden im Lohnsteuerabzugsverfahren keine weiteren Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt. Eine Vorsorgepauschale wird in allen Steuerklassen berücksichtigt.

(…)

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Entwaldungsfreie Lieferketten: EU-Verordnung verschieben und gründlich nachbessern

Um der weltweiten Vernichtung von Wäldern entgegenzuwirken, hat die EU eine Verordnung auf den Weg gebracht, die verhindern soll, dass bestimmte Rohstoffe und daraus hergestellte Produkte auf den europäischen Markt gelangen. Die gewerbliche Wirtschaft unterstützt das Ziel ausdrücklich – hält die aktuelle Ausgestaltung jedoch für kaum umsetzbar. Die DIHK unterbreitet Vorschläge für mehr Praxistauglichkeit.

DIHK, Mitteilung vom 18.08.2025

Die Europäische Union will mit der neuen EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) weltweit Entwaldung und Waldschädigung reduzieren. Das soll verhindern, dass bestimmte Rohstoffe und daraus hergestellte Produkte aus entwaldeten Waldflächen auf den europäischen Markt gelangen. Die gewerbliche Wirtschaft unterstützt dieses Ziel – doch die aktuelle Ausgestaltung gefährdet funktionierende Lieferketten und stellt viele Unternehmen vor kaum lösbare Aufgaben.

Hohe Hürden – besonders für kleinere Betriebe

Schon in wenigen Monaten soll die neue Verordnung in Kraft treten. Dann müssen Unternehmen mit Sitz in der EU den Nachweis erbringen, dass ihre Produkte einschließlich ihrer Bestandteile nicht von Flächen stammen, die nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet worden sind. Unter diese Nachweispflicht fallen relevante Rohstoffe wie Rindfleisch, Palmöl, Soja, Kaffee, Kakao, Holz und Kautschuk sowie zahlreiche daraus hergestellte Erzeugnisse wie Schokolade, Cappuccino und Zeitungen.

Hierfür sind entlang der gesamten Lieferkette Geodaten zu erfassen und umfangreiche Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Gerade kleine und mittlere Unternehmen verfügen oft nicht über die nötigen Ressourcen, um diese komplexen Nachweise zu erbringen. Erschwerend kommt hinzu, dass einige wichtige Handelspartner – darunter China – teilweise die Herausgabe der geforderten Geodaten verweigern. Die Folge: Es drohen Lieferengpässe oder sogar Importstopps.

Die Zeit drängt

Fünf Monate vor Geltungsbeginn der Verordnung wird in Brüssel, in den Mitgliedstaaten und Drittstaaten noch kontrovers über die Umsetzung und mögliche Anpassungen der EUDR diskutiert. Der Zeitdruck ist enorm: Ab Ende 2025 sollen die neuen Vorschriften gelten – was Zigtausende Unternehmen allein in Deutschland im Herbst wiederholt mit Unsicherheit und mangelnder Planungssicherheit konfrontieren würde. Eine erneute Verschiebung dieses Termins ist deshalb dringend geboten. Bereits im vergangenen Jahr wurde der Start – wie auch von der DIHK gefordert – um zwölf Monate verschoben. Angesichts der weiterhin offenen Fragen ist ein weiterer Aufschub notwendig. Gleichzeitig sollte die Zeit genutzt werden, um die Verordnung grundsätzlich auf Wirksamkeit und Praxistauglichkeit zu überprüfen und entsprechend anzupassen.

Das muss jetzt getan werden

Aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft braucht es eine grundlegende Überarbeitung der EUDR, bevor sie angewendet werden kann. Dabei sollten die Berichtspflichten deutlich vereinfacht werden. Dies entspricht der EU-Binnenmarktstrategie von Mai 2025, die komplexe Vorschriften als eines der zehn größten Hemmnisse im Binnenmarkt identifiziert und gezielt abbauen will.

Folgende Vorschläge könnten für mehr Praxistauglichkeit sorgen:

  • Verschiebung des Geltungsbeginns
  • Einführung einer Null-Risiko-Kategorie für Länder ohne relevantes Entwaldungsrisiko – darunter die EU-Mitgliedstaaten. Produkte, die in diesen Ländern gewonnen, hergestellt oder gehandelt werden, sollten grundsätzlich nicht unter die Verordnung fallen. Gerade innerhalb der EU stellen Entwaldung und Waldschädigung nicht das Hauptproblem dar, das die EUDR adressieren will.
  • Anwendung des Once-Only-Prinzips: Wenn der Inverkehrbringer nachgewiesen hat, dass das Produkt entwaldungsfrei und legal erzeugt wurde, sollte dies auch für alle weiteren Handelsstufen gelten. Stattdessen entstünde nach aktueller Ausgestaltung der Verordnung ein Kaskadeneffekt an Prüf- und Dokumentationsschritten: Zunächst müsste der Importeur von Kakaobohnen eine Sorgfaltserklärung digital erstellen und beim Verkauf eine Referenznummer an die Schokoladenfabrik geben. Die Fabrik müsste diese prüfen und für die fertige Schokoladeeine neue Erklärung zum Weiterverkauf an einen Supermarkt erstellen. Der Supermarkt kann nach einer Prüfung auf die Daten der Fabrik-Erklärung verweisen, muss im Anschluss aber ebenfalls eine eigene neue Erklärung erstellen. 
  • Einführung eines Übergangsjahres mit Testcharakter ohne Sanktionen, um Erfahrungen zu sammeln – ähnlich wie beim CO₂-Grenzausgleich (CBAM).
  • Alternativen zur Geolokalisierungspflicht zulassen, bis sich praxistaugliche Verfahren etabliert haben.
  • Einführung von De-minimis-Schwellen für geringe Mengen, um unverhältnismäßigen Aufwand zu vermeiden.

Gemeinsames Ziel – praktikabler Weg

Nachhaltigkeit und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dürfen sich nicht ausschließen. Um beides zu sichern, muss die EU den hohen Anspruch der EUDR mit praxisnahen, rechtssicheren und verhältnismäßigen Lösungen verbinden. Nur so lassen sich Lieferketten entwaldungsfrei gestalten, ohne den internationalen Handel auszubremsen.

Quelle: DIHK

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Bekanntgabe des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes und der Datensatzbeschreibung für die Übermittlung der Mindeststeuer-Berichte

Das BMF gibt den amtlich vorgeschriebenen Datensatz gemäß § 75 Absatz 3 Satz 4 MinStG
bekannt. Der aktuell amtlich vorgeschriebene Datensatz sowie zukünftig geänderte
Versionen stehen auf der Internetseite des BZSt zur Ansicht und zum Abruf
bereit. Darüber hinaus ist die Datensatzbeschreibung als Anlage beigefügt (Az. IV B 5 – S 1100/00001/002/121).

BMF, Schreiben IV B 5 – S 1100/00001/002/121 vom 05.08.2025

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen vom 21. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 397 vom 27. Dezember 2023) wurden die internationalen Vereinbarungen der globalen Mindestbesteuerung für Geschäftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2023 beginnen, umgesetzt.

Ein Teil der administrativen Pflichten ist die Abgabe des Mindeststeuer-Berichts. Dieser ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch zu übermitteln.

Hiermit wird der amtlich vorgeschriebene Datensatz gemäß § 75 Absatz 3 Satz 4 MinStG bekanntgegeben. Der aktuell amtlich vorgeschriebene Datensatz sowie zukünftig geänderte Versionen stehen auf der Internetseite des BZSt (www.bzst.bund.de) zur Ansicht und zum Abruf bereit. Darüber hinaus ist die Datensatzbeschreibung als Anlage beigefügt.

Nähere Informationen zur Übermittlung der Mindeststeuer-Berichte können auf der Internetseite des BZSt (www.bzst.bund.de) abgerufen werden. Der Datenaustausch erfolgt im XML-Format und wird in einem automatisierten Verfahren über die DIP-Schnittstelle (Digitaler Posteingang – Schnittstelle) für Massendaten durchgeführt.

Die Veröffentlichung erfolgt im Bundessteuerblatt Teil I.

Quelle: Bundesfinanzministerium

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Zurückweisung von Einsprüchen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995

Das BMF hat eine Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 veröffentlicht (Az. FM3-S 0338-1/43).

FinMin Baden-Württemberg, Verfügung (Allgemeinverfügung) FM3-S 0338-1/43 vom 04.08.2025

Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995

Aufgrund

  • des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung,
  • der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juni 2013, 2 BvR 1942/11 (vorgehend BFH-Urteil vom 21. Juli 2011, II R 50/09, BFH/NV S. 1685), 2 BvR 2121/11 (vorgehend BFH-Urteil vom 21. Juli 2011, II R 52/10, BStBl II 2012 S. 43), und vom 7. Juni 2023, 2 BvL 6/14, sowie
  • der Urteile des Bundesfinanzhofs vom 14. November 2018, II R 64/15, BStBl II 2019 S. 289 und vom 20. Februar 2024, IX R 27/23 (II R 27/15), BStBl II S. 444

ergeht folgende Allgemeinverfügung:

  • Am 4. August 2025 anhängige und zulässige Einsprüche gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für Veranlagungszeiträume vor 2020 werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 verstoße gegen das Grundgesetz.
  • Entsprechendes gilt für am 4. August 2025 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung einer Festsetzung des Solidaritätszuschlags für Veranlagungszeiträume vor 2020.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.

Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige Finanzamt zu richten.

Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen Finanzamt angebracht oder zu Protokoll gegeben wird.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Ihr soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.

Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden; dies gilt nicht, wenn die Klage als elektronisches Dokument eingereicht wird.

Die Voraussetzungen zur elektronischen Einreichung bei dem jeweils örtlich zuständigen Finanzgericht regelt § 52a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Zur verpflichtenden Übermittlung elektronischer Dokumente siehe § 52d FGO. Nähere Informationen hierzu sind im Internet unter www.justiz.de und über die dort verlinkten Justizportale der Länder erhältlich.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Bei Startups gehen die Entwicklungen weit auseinander

Die konjunkturelle Lage trifft Startups in Deutschland lt. Bitkom höchst unterschiedlich. Mehr als ein Drittel (37 Prozent) gibt an, dass sich für das eigene Startup die wirtschaftliche Lage in den vergangenen zwei Jahren verbessert hat. Das sind mehr als im Vorjahr mit 31 Prozent. Zugleich sagen aber aktuell 31 Prozent, dass sich ihre Situation verschlechtert hat, vor einem Jahr lag der Anteil noch bei 24 Prozent.

Bitkom, Pressemitteilung vom 18.08.2025

  • Mehr als jedes siebte Startup sorgt sich vor der Pleite
  • Bürokratie, Kundengewinnung und Finanzierung sind aktuell größte Herausforderungen

Die konjunkturelle Lage trifft Startups in Deutschland höchst unterschiedlich. Mehr als ein Drittel (37 Prozent) gibt an, dass sich für das eigene Startup die wirtschaftliche Lage in den vergangenen zwei Jahren verbessert hat. Das sind mehr als im Vorjahr mit 31 Prozent. Zugleich sagen aber aktuell 31 Prozent, dass sich ihre Situation verschlechtert hat, vor einem Jahr lag der Anteil noch bei 24 Prozent. Der Anteil jener Startups, für die es ohne großes Auf und Ab auf bisherigem Niveau weitergeht, hat sich demgegenüber um 13 Prozentpunkte von 41 auf 28 Prozent verringert. Das sind Ergebnisse einer Befragung von 152 Tech-Startups im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. Während die Lage des eigenen Unternehmens im Schnitt noch leicht positiv wahrgenommen wird, fällt der Blick auf die konjunkturelle Lage der Startups insgesamt eher kritisch aus. So sprechen nur 21 Prozent von einer Verbesserung (2024: 23 Prozent), 47 Prozent dagegen von einer Verschlechterung (2024: 45 Prozent). Mehr als jedes siebte Startup (15 Prozent) befürchtet aufgrund der konjunkturellen Entwicklung, in den kommenden zwölf Monaten insolvent zu werden. Vor einem Jahr waren es noch 11 Prozent, die sich vor einer drohenden Pleite sorgten. „Viele Startups spüren die konjunkturell schwierige Situation. Für ein gutes Drittel der Startups stehen die Zeichen aber klar auf Wachstum“, sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst.

Als größte Herausforderungen nennen Startups Bürokratie (63 Prozent), Vertrieb und Kundengewinnung (61 Prozent) sowie Finanzierung und Kapitalbeschaffung (52 Prozent). „Ein konsequenter Bürokratieabbau würde vielen Startups helfen. Die neue Bundesregierung hat sich die Staatsmodernisierung auf die Fahnen geschrieben, hier braucht es rasch konkrete Maßnahmen“, sagt Wintergerst. „Das gilt ebenso für die vereinfachte Vergabe öffentlicher Aufträge an Startups. Davon würden nicht nur junge Tech-Unternehmen profitieren, sondern auch der Staat als Kunde innovativer Produkte.“ So sehen 39 Prozent der Startups den Zugang zu öffentlichen Aufträgen als große Herausforderung. Ebenso viele sehen das eigene Wachstum und die Skalierung ihres Geschäftsmodells als Herausforderung. 34 Prozent nennen Rechtsunsicherheiten bei regulatorischen Anforderungen wie beim Datenschutz oder rund um den AI Act, 21 Prozent die Produktentwicklung, 19 Prozent den Fachkräftemangel, 16 Prozent technologische Herausforderungen, 13 Prozent fehlende Nachfrage und 11 Prozent den Wettbewerbsdruck.

Quelle: Bitkom

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Zum Streitwert der Anfechtung eines Gewinnfeststellungsbescheids, wenn nur Besteuerungsgrundlagen körperschaftsteuerpflichtiger Beteiligter streitig sind

Bei der Ermittlung des Streitwerts einer Anfechtungsklage ist wegen einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung der Pauschalsatz i. H. v. 25 % des streitigen Gewinns oder Verlusts nicht anzuwenden, wenn ausschließlich Besteuerungsgrundlagen körperschaftsteuerpflichtiger Beteiligter streitig sind (Az. 15 Ko 1417/25 GK).

FG Münster, Mitteilung vom 15.08.2025 zum Beschluss 15 Ko 1417/25 GK vom 01.07.2025

Mit Beschluss vom 1. Juli 2025 (Az. 15 Ko 1417/25 GK) hat der Einzelrichter des 15. Senats des Finanzgerichts Münster entschieden, dass bei der Ermittlung des Streitwerts einer Anfechtungsklage wegen einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung der Pauschalsatz i. H. v. 25 % des streitigen Gewinns oder Verlusts nicht anzuwenden ist, wenn ausschließlich Besteuerungsgrundlagen körperschaftsteuerpflichtiger Beteiligter streitig sind.

Im Klageverfahren 15 K 421/21 G,F war u. a. die Rechtmäßigkeit von Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG für eine GmbH & Co. KG (Klägerin) streitig, wobei das Finanzamt die D GmbH und nicht den E e.V. als wirtschaftlichen Eigentümer eines Anteils an der Klägerin angesehen hatte. Die Klage wurde abgewiesen. Im Rahmen der Streitwertberechnung wurden die steuerlichen Auswirkungen für die D GmbH und den E e.V. mit einem Pauschsatz i. H. v. 25 % der aus dem Klagebegehren resultierenden Gewinnänderungen berücksichtigt. Die Klägerin legte gegen die Gerichtskostenrechnung Erinnerung ein und trug zur Begründung vor, dass die angefochtenen Besteuerungsgrundlagen allesamt Änderungen im Bereich körperschaftsteuerpflichtiger Beteiligter betreffen würden.

Der Einzelrichter des 15. Senats hat der Erinnerung abgeholfen und den für die Gerichtskostenrechnung maßgeblichen Gegenstandswert (Streitwert) entsprechend herabgesetzt.

Bei Anfechtungsklagen wegen einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung werde der Streitwert gem. § 52 Abs. 1 GKG nach der typisierten ertragsteuerlichen Bedeutung für die Feststellungsbeteiligten bemessen. Diese sei grundsätzlich – im Sinne einer Vereinfachungsregelung – mit 25 % des streitigen Gewinns oder Verlusts zu berücksichtigen und die tatsächlichen steuerlichen Auswirkungen bei den einzelnen Gesellschaftern nicht zu ermitteln. Der Pauschalsatz von 25 % sei jedoch keine feste Größe. Wenn eine Kapitalgesellschaft beteiligt sei, müsse dem linearen Steuertarif der Körperschaftsteuer Rechnung getragen werden. Wenn der Anteil der auf die Kapitalgesellschaft entfallenden strittigen Einkünfte ohne weitere Ermittlung eindeutig festgestellt werden könne, werde auf den betreffenden Teilbetrag ein Pauschalsatz angewendet, der dem Körperschaftsteuersatz entspreche. Im Streitfall sei dies der Fall gewesen, sodass es im Rahmen des eher summarischen Verfahrens der Streitwertbestimmung gerechtfertigt sei, von dem üblichen Pauschalsatz von 25 % abzuweichen und stattdessen den Körperschaftsteuersatz von 15 % anzuwenden.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter August 2025

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Werterhöhung des Teilwerts einer Pensionszusage unterliegt bei der geschiedenen Ehefrau des Gesellschafters nach interner Teilung des Anrechts i. S. d. § 10 VersAusglG der Besteuerung

Die Erhöhung des Teilwerts einer Pensionszusage kann als „Leistung aus diesen Anrechten“ i. S. d. § 3 Nr. 55a Satz 2 EStG entsprechend der steuerlichen Qualifikation bei dem geschiedenen Ehepartner zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen. Dies entschied das FG Münster (Az. 3 K 569/23 F).

FG Münster, Mitteilung vom 15.08.2025 zum Urteil 3 K 569/23 F vom 18.06.2025 (nrkr – BFH-Az.: IV R 12/25)

Die Erhöhung des Teilwerts einer Pensionszusage kann als „Leistung aus diesen Anrechten“ i. S. d. § 3 Nr. 55a Satz 2 EStG entsprechend der steuerlichen Qualifikation bei dem geschiedenen Ehepartner zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen. Dies hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 18. Juni 2025 (Az. 3 K 569/23 F) entschieden.

Die Klägerin erhielt aufgrund einer Scheidungsfolgenvereinbarung mit ihrem früheren Ehemann im Rahmen der internen Teilung nach § 10 VersAusglG einen Teil seiner Pensionszusage gegenüber der Kommanditgesellschaft, deren Komplementär der Ehemann ist. Nach erstmaliger steuerfreier Aktivierung in der Sonderbilanz der Klägerin bei der Kommanditgesellschaft erhöhte sich der Wert der Pensionszusage zum Jahresende um 37.897 Euro. In dieser Werterhöhung sah der Beklagte einen Gewinn aus Sonderbetriebsvermögen. Diesen stellte er im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gegenüber der Klägerin fest, obwohl diese zu keinem Zeitpunkt selbst Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft war. Gegen diese Feststellung wandte sich die Klägerin. Sie müsse sonst einen Gewinn versteuern, der nicht durch einen entsprechenden Liquiditätszufluss gedeckt sei. Deshalb müsse auch die Werterhöhung steuerfrei sein. Jedenfalls müsse ihr, wenn sie schon als Nichtgesellschafterin in die gesonderte und einheitliche Feststellung einbezogen werde, ein anteiliges negatives handelsrechtliches Ergebnis zugewiesen werden.

Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen.

Es sei gerade Folge der internen Teilung nach § 10 VersAusglG, dass die Klägerin hinsichtlich ihrer Altersversorgung wie ihr früherer Ehemann behandelt werde. Denn gemäß § 3 Nr. 55a Satz 2 EStG – der die steuerlichen Folgen der internen Teilung regelt – werden die erhaltenen Leistungen im Einzelfall fiktiv derselben Einkunftsart wie beim Ausgleichsverpflichteten zugerechnet. Deshalb sei die Klägerin wie eine Mitunternehmerin der Kommanditgesellschaft gestellt. Die interne Teilung „an sich“ sei bei erstmaliger Aktivierung der Pensionszusage zutreffend nach § 3 Nr. 55a Satz 1 EStG als steuerfrei behandelt worden. Die Wertsteigerungen hingegen seien als Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft bezogen habe, Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Korrespondierend mit der passivierten Pensionsverpflichtung auf der Ebene der Gesamthand seien Wertveränderungen als Sonderbetriebseinnahmen und –ausgaben zu berücksichtigen. Der Klägerin sei auch kein negativer Anteil an dem handelsrechtlichen Ergebnis der Gesamthand zuzuweisen. Im Ergebnis werde die Klägerin wie andere Begünstigte einer mitunternehmerschaftlich veranlassten Pensionszusage durch eine Personengesellschaft behandelt. Für Gesellschafterwitwen und ausgeschiedene Gesellschafter habe der Bundesfinanzhof ein entsprechendes Vorgehen der Finanzverwaltung bereits bestätigt. Im Ergebnis partizipiere die Klägerin an den Chancen und Risiken der vom früheren Ehemann begründeten Altersversorgung. Davon seien auch die steuerlichen Risiken umfasst, die sich durch die Wertsteigerung einer aktivierten Bilanzposition ergeben würden.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, die dort unter dem Aktenzeichen IV R 12/25 geführt wird.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter August 2025

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Der Adressat einer Grundsteuerwertfeststellung auf den 1. Januar 2022 bleibt trotz Übertragung des Grundstücks vor dem 1. Januar 2025 beschwert

Das FG Münster entschied, dass ein Steuerpflichtiger bei der Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022 weiterhin geltend machen kann, in seinen Rechten verletzt zu sein, obwohl er am 1. Januar 2025 nicht mehr Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks war und das Finanzamt den ihm gegenüber festgesetzten Grundsteuermessbetrag auf den 1. Januar 2025 aufgehoben hatte (Az. 3 K 6/25 F).

FG Münster, Mitteilung vom 15.08.2025 zum Zwischenurteil 3 K 6/25 F vom 18. Juni 2025 (nrkr – BFH-Az.: II R 34/25)

Mit Zwischenurteil vom 18. Juni 2025 (Az. 3 K 6/25 F) hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass ein Steuerpflichtiger bei der Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022 weiterhin geltend machen kann, in seinen Rechten verletzt zu sein, obwohl er am 1. Januar 2025 nicht mehr Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks war und das Finanzamt den ihm gegenüber festgesetzten Grundsteuermessbetrag auf den 1. Januar 2025 aufgehoben hatte.

Der Kläger übertrug den streitgegenständlichen Grundbesitz im Laufe des Jahres 2022 auf seine Tochter. Im Jahr 2023 stellte das Finanzamt den Grundsteuerwert ihm gegenüber auf den 1. Januar 2022 fest. Den zunächst festgesetzten Grundsteuermessbetrag auf den 1. Januar 2025 hob das Finanzamt im Jahr 2024 auf. Gegen den Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022 legte der Kläger Einspruch ein, den das Finanzamt mangels Beschwer als unzulässig verwarf.

Dem ist der 3. Senat des Finanzgerichts Münster nicht gefolgt und hat die hiergegen erhobene Klage mittels Zwischenurteil als „zulässig“ erkannt.

Der Kläger könne weiterhin geltend machen, dass ihn der Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022 in seinen Rechten verletze. Da der Kläger Inhaltsadressat des angefochtenen Grundlagenbescheids sei, entfalte der Bescheid weiterhin ihm gegenüber Rechtswirkung, obwohl ihm gegenüber zukünftig keine Grundsteuer festgesetzt werde. Der Kläger bleibe formell beschwert und verliere seine verfahrensrechtliche Position nicht, er bleibe Feststellungsbeteiligter.

Die vom 3. Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen II R 34/25 anhängig.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter August 2025

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