Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen

Am 05.08.2025 wurde der Entwurf einer Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen an die Bundesministerien, die Länder sowie die Verbände und Interessenvertretungen zur Stellungnahme versendet.

BMF, Mitteilung vom 06.08.2025

Seit dem Erlass der Sechsten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2432) hat sich in mehreren Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Anpassungsbedarf ergeben. Der vorliegende Verordnungsentwurf greift diesen Bedarf zusammenfassend in einer Mantelverordnung auf. Am 5. August 2025 wurde der Entwurf einer Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen an die Bundesministerien, die Länder sowie die Verbände und Interessenvertretungen zur Stellungnahme versendet.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

DQR-Zuordnung: Steuerfachwirt als berufliche Fortbildung gestärkt

Seit 01.08.2025 ist der Abschluss „Steuerfachwirt“ offiziell auf dem Niveau 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) eingestuft. Damit ist die Fortbildung auf einer Stufe mit dem akademischen Bachelorabschluss.

BStBK, Pressemitteilung vom 04.08.2025

Seit dem 1. August 2025 ist der Abschluss „Steuerfachwirt“ offiziell auf dem Niveau 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) eingestuft und in die Liste der zugeordneten Qualifikationen aufgenommen. Für diese Stärkung der beruflichen Fortbildung setzte sich die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) seit Langem ein – mit Erfolg. Auf ihre Initiative hin beschlossen die Gremienmitglieder des DQR, das Kompetenzniveau des Steuerfachwirts erstmals zuzuordnen.

 

BStBK-Präsident Prof. Dr. Hartmut Schwab erklärt: „Die Einstufung wertet die berufliche Fortbildung zum Steuerfachwirt weiter auf und macht die hohe Qualität des Abschlusses europaweit sichtbar. Jetzt ist die Fortbildung auf einer Stufe mit dem akademischen Bachelorabschluss. Dadurch gewinnt der Beruf nicht nur an Attraktivität, sondern eröffnet engagierten Fachkräften auch neue Entwicklungsperspektiven.“

 

Durch die Zuordnung auf einer Ebene mit dem Bachelor-Niveau wird das anspruchsvolle Qualifikationsprofil der Fortbildung anerkannt: Steuerfachwirte übernehmen eigenverantwortlich komplexe fachliche Aufgaben, analysieren Problemstellungen und steuern Prozesse in ihrem beruflichen Umfeld – eine Kompetenz, die in der Praxis unverzichtbar ist.

Quelle: Bundessteuerberaterkammer

Powered by WPeMatico

Keine Gesetzesänderung im Insolvenzrecht geplant

Die Bundesregierung plant derzeit keine Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen für Insolvenzen (BT-Drs. 21/1074).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 04.08.2025

Die Bundesregierung plant derzeit keine Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen für Insolvenzen. Das geht aus ihrer Antwort (21/1074) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (21/872) hervor. Die Fraktion hatte sich insbesondere nach der „Insolvenz in Eigenverwaltung“ erkundigt. Bestehende Regelungen wie die Insolvenzantragspflicht, das Insolvenzverschleppungsverbot oder das Regelinsolvenzverfahren hätten sich aus Sicht der Bundesregierung bewährt. Auch für Verfahren in Eigenverwaltung, einschließlich des Schutzschirmverfahrens, sieht sie derzeit keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf. (…)

Laut Antwort wurden im Jahr 2024 insgesamt 17.814 Unternehmensinsolvenzen registriert, darunter 324 Verfahren in Eigenverwaltung. Im Jahr 2023 lag die Zahl der Unternehmensinsolvenzen bei 16.453, davon 272 in Eigenverwaltung. Die Daten stammen aus der amtlichen Insolvenzstatistik des Statistischen Bundesamtes.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 330/2025

Powered by WPeMatico

Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe im Juni 2025: -1,0 % zum Vormonat

Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im Juni 2025 gegenüber Mai 2025 saison- und kalenderbereinigt um 1,0 % gesunken.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 06.08.2025

Auftragseingang ohne Großaufträge: +0,5 %

Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe
Juni 2025 (real, vorläufig):
-1,0 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
+0,8 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Mai 2025 (real, revidiert):
-0,8 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
+6,1 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Der reale (preisbereinigte) Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Juni 2025 gegenüber Mai 2025 saison- und kalenderbereinigt um 1,0 % gesunken. Ohne die Berücksichtigung von Großaufträgen war der Auftragseingang um 0,5 % höher als im Vormonat. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich lag der Auftragseingang im 2. Quartal 2025 um 3,1 % höher als im 1. Quartal 2025, ohne Großaufträge stieg er um 0,1 %. Im Mai 2025 sank der Auftragseingang nach Revision der vorläufigen Ergebnisse gegenüber April 2025 um 0,8 % (vorläufiger Wert: -1,4 %). Die vergleichsweise hohe Revision im Mai 2025 ist auf einen nachgemeldeten Großauftrag im Sonstigen Fahrzeugbau zurückzuführen.

Die negative Entwicklung der Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe im Juni 2025 ist auf ein für den Monat Juni niedriges Niveau an Neuaufträgen im Sonstigen Fahrzeugbau (Flugzeuge, Schiffe, Züge, Militärfahrzeuge; saison- und kalenderbereinigt -23,1 % zum Vormonat) zurückzuführen. Auch die Rückgänge des Auftragseingangs in der Automobilindustrie (-7,6 %) und in der Herstellung von Metallerzeugnissen (-12,9 %) beeinflussten das Gesamtergebnis negativ. Positiv wirkte sich hingegen der Anstieg des Auftragseingangs im Bereich Herstellung von elektrischen Ausrüstungen (+23,5 %) aus.

Bei den Investitionsgütern sank der Auftragseingang im Juni 2025 um 5,3 % gegenüber dem Vormonat. Bei den Konsumgütern stieg der Auftragseingang im Juni 2025 um 0,5 %, bei den Vorleistungsgütern stieg der Auftragseingang um 6,1 %.

Die Auslandsaufträge gingen im Juni 2025 um 3,0 % zurück. Dabei stiegen die Aufträge aus der Eurozone um 5,2 %, die Aufträge von außerhalb der Eurozone gingen hingegen um 7,8 % zurück. Die Inlandsaufträge stiegen um 2,2 %.

Umsatz im Juni 2025 um 0,9 % höher als im Vormonat

Der reale Umsatz im Verarbeitenden Gewerbe war nach vorläufigen Angaben im Juni 2025 saison- und kalenderbereinigt 0,9 % höher als im Vormonat. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Juni 2024 war der Umsatz kalenderbereinigt 1,2 % geringer. Für Mai 2025 ergab sich nach Revision der vorläufigen Ergebnisse ein Rückgang von 1,8 % gegenüber April 2025 (vorläufiges Ergebnis: -1,9 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

Powered by WPeMatico

APAS Verlautbarung Nr. 25 – Auswirkungen der fehlenden Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 auf die Honorare für das Geschäftsjahr 2025 zur Berechnung des sog. „Fee Cap“

Die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) hat die Verlautbarung Nr. 25 „Auswirkungen der fehlenden Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 auf die Honorare für das Geschäftsjahr 2025 zur Berechnung des sog. „Fee Cap““ veröffentlicht. Danach gilt hinsichtlich der für das Jahr 2025 für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattungen erzielten Honorare weiterhin die in der Verlautbarung Nr. 22 für das Jahr 2024 vertretene Auffassung der APAS.

WPK, Mitteilung vom 04.08.2025

Die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) hat am 28. Juli 2025 die Verlautbarung Nr. 25 „Auswirkungen der fehlenden Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 auf die Honorare für das Geschäftsjahr 2025 zur Berechnung des sog. „Fee Cap““ veröffentlicht.

Danach gilt hinsichtlich der für das Jahr 2025 für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattungen erzielten Honorare weiterhin die in der Verlautbarung Nr. 22 vom 20. Dezember 2024 für das Jahr 2024 vertretene Auffassung der APAS („Neu auf WPK.de“ vom 20. Dezember 2024).

In dieser hatte die APAS festgestellt, dass Bestätigungen von Nachhaltigkeitsberichterstattungen gemäß Artikel 2 Nummer 22 der Richtlinie 2006/43/EG in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 18 der Richtlinie 2013/34/EU gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 AP‑VO von der Beschränkung nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 AP‑VO (sog. „Fee Cap“) ausgenommen sind, sofern sie nach den Vorgaben der CSRD erforderlich sind und in Vorbereitung einer durch die Umsetzung der CSRD-Regelungen in nationales Recht entstehenden gesetzlichen Pflicht zur Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchgeführt werden.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

Powered by WPeMatico

Bitkom fordert Nachbesserungen an Vergabebeschleunigungs- und Tariftreuegesetz

In einer aktuellen Bitkom-Umfrage unter 152 Tech Startups haben 90 Prozent angegeben, dass die Vereinfachung des Zugangs zu öffentlichen Aufträgen eine wichtige politische Maßnahme der neuen Regierung wäre. Bitkom fordert, die Koalition sollte hier noch vor dem Kabinettsbeschluss in dieser Woche nachbessern!

Bitkom, Pressemitteilung vom 01.08.2025

Regierung erschwert Startups den Zugang zu öffentlichen Aufträgen – Statt dem versprochenen Bürokratieabbau droht zusätzlicher Aufwand

Noch im Koalitionsvertrag hatte die Bundesregierung Startups einen leichteren Zugang zu öffentlichen Aufträgen und allgemein weniger Bürokratie versprochen. Davon ist nun nicht mehr die Rede: Zwei wichtige Gesetzentwürfe, die das Bundeskabinett in der Woche ab 04.08.2025 verabschieden will, schließen die meisten Startups de facto von öffentlichen Aufträgen aus und sorgen für zusätzliche Bürokratie, auch für andere Unternehmen der Digitalbranche. „Anstatt die angekündigten Erleichterungen umzusetzen, erhöht die Bundesregierung die Hürden für Startups“, stellt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst fest.

So war noch im Koalitionsvertrag festgeschrieben worden, dass an Startups in den ersten vier Jahren nach Gründung Direktaufträge bis zu 100.000 Euro möglich sein sollen, wenn es um innovative Produkte oder Services geht. Außerdem sollte das geplante Tariftreuegesetz in diesen Fällen nicht angewendet werden. Doch von beiden Ausnahmen ist in den Entwürfen zum Vergabebeschleunigungs- und dem Bundestariftreuegesetz nichts zu finden. „Damit fehlt den Verwaltungen der Zugang zu den innovativen Lösungen von Startups, gleichzeitig fehlt Tech-Startups der Staat als Ankerkunde“, so Wintergerst. „Statt den Vergabeprozess komplizierter zu machen, sollte die Zusammenarbeit zwischen Startups und Verwaltungen intensiviert werden.“ In einer aktuellen Bitkom-Umfrage unter 152 Tech Startups haben 90 Prozent angegeben, dass die Vereinfachung des Zugangs zu öffentlichen Aufträgen eine wichtige politische Maßnahme der neuen Regierung wäre. Wintergerst: „Die Koalition sollte hier noch vor dem Kabinettsbeschluss nachbessern und ihr Versprechen an die Startup-Szene einlösen.“

Aber nicht nur für Startups werden die Hürden erhöht. So schafft die geplante Bundestariftreueregelung für alle Unternehmen zusätzliche Bürokratie, um die Einhaltung der Vorgaben nachzuweisen. „Gerade in der Digitalwirtschaft sind Tarifverträge nicht üblich. Dennoch werden vielfach bei hohen Standards auch überdurchschnittlich außergewöhnlich gute Gehälter gezahlt. Den Aufwand, dies für öffentliche Aufträge nachzuweisen, werden aber viele Unternehmen scheuen und sich auf ihre Kunden in der Wirtschaft konzentrieren“, so Wintergerst. „Das Tariftreuegesetz wird zum Hemmschuh für die Digitalisierung der Verwaltungen.“

Powered by WPeMatico

Änderung des BMF-Schreibens vom 2. Januar 2025, BStBl I S. 92

Das BMF-Schreiben zur Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes vom 2. Januar 2025 wurde mit Wirkung für alle offenen Fälle geändert (Az. IV C 2 – S 1978/00051/004/026).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 – S 1978/00051/004/026 vom 01.08.2025

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben zur Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes vom 2. Januar 2025 – IV C 2 – S 1978/00035/020/040, COO.7005.100.4.10951618 mit Wirkung für alle offenen Fälle wie folgt geändert:

  1. Rn. 15.35a wird wie folgt gefasst:
    Zur Verhinderung von Umgehungsgestaltungen sieht § 15 Absatz 2 Satz 7 zweiter Halbsatz UmwStG vor, dass auch eine mittelbare Veräußerung eines Anteils am übertragenden oder übernehmenden Rechtsträger durch ein verbundenes Unternehmen i. S. d. § 15 Absatz 2 Satz 7 erster Halbsatz UmwStG als Veräußerung eines Anteils an einer an der Spaltung beteiligten Körperschaft i. S. d. § 15 Absatz 2 Satz 4 UmwStG gilt. Daraus ergibt sich, dass in den Fällen der Vorbereitung einer Veräußerung nach § 15 Absatz 2 Satz 2 UmwStG, in denen zunächst eine (nach der Konzernausnahme i. S. d. § 15 Absatz 2 Satz 7 erster Halbsatz UmwStG unschädliche) Spaltung auf ein verbundenes Unternehmen erfolgt ist, nicht nur die anschließende unmittelbare Veräußerung von Anteilen an der an der Spaltung beteiligter Rechtsträger durch ein verbundenes Unternehmen, sondern auch deren mittelbare Veräußerung in Gestalt einer Veräußerung von Anteilen zwischengeschalteter Gesellschaften dazu führt, dass § 15 Absatz 2 Satz 2 UmwStG nach § 15 Absatz 2 Satz 7 zweiter Halbsatz i. V. m. § 15 Absatz 2 Satz 4 UmwStG anzuwenden ist.Beispiel:
    Die X-GmbH ist zu jeweils 100 % an der GmbH 1 und der GmbH 2 beteiligt. GmbH 1 ist zu jeweils 100 % an der GmbH 3 (übertragender Rechtsträger) und der GmbH 4 (übernehmender Rechtsträger) beteiligt. Die GmbH 3 spaltet im Jahr 01 einen Teilbetrieb zu Buchwerten (§ 15 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 11 Abs. 2 UmwStG) auf die GmbH 4 ab. Der abgespaltene Teilbetrieb macht 25 % des Wertes der Anteile der GmbH 1 an der GmbH 3 am steuerlichen Übertragungsstichtag aus. Im Jahr 02 veräußert zunächst die GmbH 1 die Beteiligung an der GmbH 4 an die GmbH 2. Anschließend veräußerta) die X GmbH die Beteiligung an der GmbH 2 an eine außenstehende Person,
    b) die GmbH 2 die Beteiligung an der GmbH 4 an eine außenstehende Person,
    c) die GmbH 2 die Beteiligung an der GmbH 4 an die GmbH 5, an der die GmbH 2 zu
    100 % beteiligt ist; anschließend veräußert die GmbH 2 die Beteiligung an der GmbH 5 an eine außenstehende Person.Lösung:
    Die unmittelbare Veräußerung der Beteiligung an der GmbH 4 durch die GmbH 1 an die GmbH 2 ist unschädlich, da die GmbH 2 ein verbundenes Unternehmen i. S. d. § 15 Absatz 2 Satz 7 erster Halbsatz UmwStG ist und damit nicht als außenstehende Person gilt. Wäre die GmbH 2 hingegen eine außenstehende Person, würde die Veräußerung der Beteiligung an der GmbH 4 nach § 15 Absatz 2 Satz 5 UmwStG zu der unwiderlegbaren Vermutung führen, dass durch die Spaltung eine Veräußerung im Sinne des § 15 Absatz 2 Satz 2 UmwStG vorbereitet wurde und die entsprechenden Rechtsfolgen einer steuerschädlichen Anteilsveräußerung i. S. d. Rn. 15.33 ff. zu ziehen wären. Die anschließende Veräußerung der Beteiligung an

    a) der GmbH 2 durch die X GmbH ist schädlich nach § 15 Absatz 2 Satz 7 zweiter Halbsatz UmwStG i. V. m. § 15 Absatz 2 Satz 2 und Satz 5 UmwStG. Die GmbH 2 hat die unmittelbare Beteiligung an der an der Spaltung beteiligten GmbH 4 („dieses Anteils“ i. S. d. § 15 Absatz 2 Satz 7 zweiter Halbsatz UmwStG) wegen § 15 Absatz 2 Satz 7 erster Halbsatz UmwStG unschädlich von der GmbH 1 erworben. Anschließend wird dieser Anteil durch Veräußerung der Beteiligung der X GmbH an der GmbH 2 mittelbar an eine außenstehende Person veräußert, sodass nach § 15 Absatz 2 Satz 7 zweiter Halbsatz UmwStG i. V. m. § 15 Absatz 2 Satz 5 i. V. m. Satz 2
    UmwStG eine steuerschädliche Anteilsveräußerung vorliegt. Zu den Rechtsfolgen vgl.Rn. 15.33 ff.
    b) der GmbH 4 durch die GmbH 2 ist schädlich nach § 15 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. Satz 5 UmwStG. Die Voraussetzungen des § 15 Absatz 2 Satz 5 UmwStG für die Anwendung des § 15 Absatz 2 Satz 2 UmwStG sind unmittelbar erfüllt.
    c) der GmbH 4 durch die GmbH 2 an die GmbH 5 ist ebenfalls wegen § 15 Absatz 2 Satz 7 erster Halbsatz UmwStG als unmittelbare konzerninterne Veräußerung an ein verbundenes Unternehmen i. S. d. § 271 Abs. 2 HGB unschädlich (keine Veräußerung an eine außenstehende Person). Die anschließende Veräußerung der Beteiligung an der GmbH 5 durch die GmbH 2 an eine außenstehende Person ist eine mittelbare schädliche Veräußerung i. S. d. § 15 Absatz 2 Satz 7 zweiter Halbsatz i. V. m. § 15 Absatz 2 Satz 2 und Satz 5 UmwStG. Denn die GmbH 2 ist verbundenes Unternehmen i. S. d. § 15 Absatz 2 Satz 7 erster Halbsatz UmwStG, an die die Beteiligung an der GmbH 4 zuvor von der GmbH 1 unschädlich veräußert wurde. Daher ist auch die mittelbare Veräußerung der (durch die GmbH 5 vermittelten) Beteiligung an der GmbH 4, die mehr als 20 % des Werts der Anteile an der GmbH 3 am steuerlichen Übertragungsstichtag ausmachen, schädlich.

    Abwandlung:
    Wie Beispiel, allerdings soll der abgespaltene Teilbetrieb nur 15 % des Wertes der Anteile der GmbH 1 an der GmbH 3 am steuerlichen Übertragungsstichtag ausmachen. Eine Veräußerungsabsicht an außenstehende Personen liegt im Zeitpunkt der Spaltung vor.

    Lösung:
    Die Veräußerungen in den Varianten a) bis c) an außenstehende Personen sind wie im Ausgangsfall schädlich, da bereits die unmittelbare (b)) bzw. mittelbare (a) und c)) Veräußerung eines einzigen Anteils an einer an der Spaltung beteiligten Körperschaft nach Satz 4 (b)) bzw. Satz 7 zweiter Halbsatz i. V. m. Satz 4 ausreicht, damit Satz 2 (dessen Voraussetzungen aufgrund der Veräußerungsabsicht im Zeitpunkt der Spaltung erfüllt sind) zur Anwendung kommen kann.

  2. Rn. Org.03 wird wie folgt gefasst:
    Eine Organschaft kann durch den übernehmenden Rechtsträger mit steuerlicher Rückwirkung begründet werden, wenn die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung (§ 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 KStG) bereits im Verhältnis zum übertragenden Rechtsträger erfüllt waren. Der übernehmende Rechtsträger tritt insoweit in die Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers ein. Werden die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung erst infolge der Umwandlung geschaffen (z. B. übertragender Rechtsträger und übernehmender Rechtsträger besitzen vor der Umwandlung eine Beteiligung von nicht mehr als 50 %), ist die rückwirkende erstmalige Begründung einer Organschaft nur möglich, wenn der Beginn des Wirtschaftsjahres
    gem. § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 KStG nicht vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag liegt.

Quelle: Bundesfinanzamt

Powered by WPeMatico

Freiwilliger Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandard für KMU (VSME): EU-Kommission veröffentlicht Empfehlung zum VSME

Die EU-Kommission hat am 30.07.2025 eine Empfehlung für einen freiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandard für KMU sowie einen begleitenden Anhang I (VSME-Basis- und Zusatzmodul) und Anhang II (praktische Leitlinien) veröffentlicht.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 30.07.2025

Die EU-Kommission hat am 30.07.2025 eine Empfehlung für einen freiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandard für KMU sowie einen begleitenden Anhang I (VSME-Basis- und Zusatzmodul) und Anhang II (praktische Leitlinien) veröffentlicht. Die Vorarbeiten zum VSME-Standard hat die Beratergruppe EFRAG geleistet und einen erarbeiteten VSME-Entwurf im Dezember 2024 an die EU-Kommission übergeben.

Ziel ist es, KMU (Unternehmen mit bis zu 250 Mitarbeitern) ein vereinfachtes Instrument an die Hand zu geben, um ESG-Anfragen, die Banken oder große berichtspflichtige Unternehmen in ihren Wertschöpfungsketten an sie richten, beantworten zu können und die zahlreichen Fragebögen zu ersetzen. Ferner kann die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung den Zugang zu grüner Finanzierung unterstützen.

Die EU-Kommission empfiehlt daher nicht börsennotieren KMU und Kleinstunternehmen den VSME für die freiwillige Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen zu nutzen. Ferner legt sie auch großen Unternehmen und Finanzintermediären nahe, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz anzuwenden und Anfragen bei KMU so weit wie möglich auf Informationen, die im VSME enthalten sind, zu beschränken.

An die EU-Mitgliedstaaten ergeht die Aufforderung, für den VSME-Standard zu sensibilisieren und dessen Anwendung und Akzeptanz zu fördern. Außerdem ist es wichtig, KMU die Nachhaltigkeitsberichterstattung durch digitale Lösungen und Instrumente zu erleichtern.

Im Rahmen des Projektes „Improving Sustainability Reporting for Businesses“ werden die EU-Mitgliedstaaten fachlich unterstützt, Unternehmen auf nationaler Ebene digitale Unterstützung bereitzustellen und digitale Kapazitäten aufzubauen. Die EU-Kommission prüft außerdem, ob zur Extraktion der für die ESG-Berichterstattung relevanten Daten – gemäß Anhang I – die elektronische Rechnungsstellung genutzt werden kann.

Der in Anhang I enthaltene VSME-Standard enthält ein Basis- und ein Zusatzmodul. Laut Empfehlung dient das Basismodul als der angestrebte Ansatz für Kleinstunternehmen, d. h. sie können sich auf bestimmte Teile beschränken. Für kleine und mittlere Unternehmen gilt das Basismodul jedoch als Mindestanforderung. Die Anwendung des Basismoduls ist zudem Voraussetzung für die Offenlegung des Zusatzmoduls. Die im Zusatzmodul enthaltenen Datenpunkte können z. B. von Banken, Anlegern oder Firmenkunden zusätzlich abgefragt werden. Zur Unterstützung der KMU bei der Anwendung des VSME stellt EFRAG auf seiner Webseite umfangreiche Informationsmaterialen, wie z. B. Videos, Leitfäden und digitale Tools (z. B. ein digitales VSME Excel-Template und XBRL Taxonomie) bereit.

Die EU-Kommission betont, dass die Empfehlung zum VSME-Standard eine Zwischenlösung darstellt. Hintergrund ist, dass derzeit auf europäischer Ebene die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen überarbeitet wird (sog. Omnibus-Paket I). Darin wird u. a. vorgeschlagen, den Anwendungsbereich auf große Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern zu reduzieren. Für Unternehmen mit bis zu 1.000 Mitarbeitern soll es einen freiwilligen Berichtsstandard geben, den die EU-Kommission in Form eines delegierten Rechtsaktes nach Verabschiedung des Omnibus-Paketes 1 vorlegen wird, und der auf dem VSME (wie von EFRAG erarbeitet und mit der heutigen Kommissionsempfehlung gebilligt) basieren soll. Der zukünftige freiwillige Standard soll zudem als Obergrenze für die Wertschöpfungskette (sog. value chain cap) dienen und Unternehmen (mit bis zu 1.000 Mitarbeitern) vor übermäßigen Informationsabfragen schützen. Die EU-Kommission schließt daher nicht aus, dass der zukünftige freiwillige Berichterstattungsstandard für Unternehmen mit bis zu 1.000 Mitarbeitern von der heutigen Empfehlung abweichen wird.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

Powered by WPeMatico

Nachhaltigkeit: Konsultation der EFRAG zu den überarbeiteten ESRS

Die EFRAG hat am 31.07.2025 den Entwurf der überarbeiteten European Sustainability Reporting Standards (ESRS) veröffentlicht und zur Konsultation freigegeben. Hierauf weist die WPK hin.

 

WPK, Mitteilung vom 01.08.2025

Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat am 31. Juli 2025 den Entwurf der überarbeiteten European Sustainability Reporting Standards (ESRS) veröffentlicht und zur Konsultation freigegeben. Die Kommentierungsfrist läuft bis zum 29. September 2025.

Erhebliche Reduzierung der Datenpunkte

Laut EFRAG wurden insbesondere folgende Änderungen vorgenommen:

  • Vereinfachung der doppelten Wesentlichkeitsanalyse,
  • Beseitigung von Überlappungen zwischen den Standards,
  • Klarere Struktur und Sprache,
  • Abschaffung aller freiwilligen Angaben,
  • Einführung neuer Erleichterungen, zum Beispiel im Fall von unverhältnismäßig hohen Kosten.

Insgesamt sei damit die Anzahl der im Fall der Wesentlichkeit zu berichtenden Datenpunkte um 57 % und die Gesamtzahl aller verpflichtenden und freiwilligen Datenpunkte um 68 % reduziert worden.

Die EFRAG hat zur Erleichterung der Analyse der Änderungen verschiedene weitere Dokumente, wie beispielsweise eine Vergleichsfassung sowie eine „Basis for Conclusions“, veröffentlicht.

Vorlage bei der Europäischen Kommission bis Ende November 2025

Der Entwurf soll unter Berücksichtigung der Rückmeldungen sowie der Ergebnisse der im September und Oktober stattfindenden Outreach Events finalisiert und der Europäischen Kommission bis zum 30. November 2025 als Technical Advice vorgelegt werden.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

Unterlagen zur Konsultation

Powered by WPeMatico

Publikation des IESBA zur Beteiligung von Private Equity-Gesellschaften an Praxen

Das IESBA hat am 31.07.2025 einen sog. Staff Alert zu Private Equity (PE) veröffentlicht (Private Equity Investment in Accounting Firms: Key Ethics and Independence Considerations). Hierauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 01.08.2025

Das International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) hat am 31. Juli 2025 einen sog. Staff Alert zu Private Equity (PE) veröffentlicht (Private Equity Investment in Accounting Firms: Key Ethics and Independence Considerations). Bei einem Staff Alert handelt es sich um eine Verlautbarung des IESBA Teams (Staff), die zwar rechtlich nicht bindend, aber dennoch von fachlicher Bedeutung ist.

Ziel der Publikation ist es, ethische Fragen und potenzielle Unabhängigkeitskonflikte zu beleuchten, die bei Investitionen von PE-Gesellschaften in Praxen auftreten können – sowohl vor als auch nach der Investition. Die Publikation richtet sich unter anderem an die Leitungsebene (leadership) von Praxen und macht auf relevante Vorschriften im IESBA Code of Ethics (Code) aufmerksam.

Risiken für ethisches Verhalten durch PE-Investitionen

  • Gefährdung der Einhaltung von Grundprinzipien des Codes (fundamental principles), zum Beispiel Verschwiegenheitspflicht.
  • Veränderung der ethischen Praxiskultur: Neue Anreizsysteme, Umstrukturierungen und Wachstumsdruck könnten ethische Verpflichtungen untergraben.
  • Unangemessener Druck, unethisch zu handeln, um neue Umsatzziele zu erreichen.

Risiken für die Unabhängigkeit durch PE-Investitionen

  • Interessenkonflikte, wenn eine PE-Gesellschaft einen beherrschenden Einfluss (controlling interest) auf eine Praxis ausübt und gleichzeitig ein finanzielles Interesse an deren Prüfungsmandanten hat.
  • Einbindung neuer Unternehmen in das Netzwerk der Praxis (network firms) mit schwer identifizierbaren Verflechtungen – was neue Unabhängigkeitsrisiken mit sich bringen kann.
  • Manager der betreffenden PE-Gesellschaft könnten in bestimmten Situationen als Teil des Konzepts „Prüfungsteams“ (audit team) des Codes gelten, was Unabhängigkeitsfragen aufwirft.

Empfehlungen

  • Laufende Überwachung von Mandantenbeziehungen (beziehungsweise möglicher Veränderungen), Dienstleistungen und Netzwerkkonstellationen ist essenziell – sowohl vor als auch nach der PE-Transaktion.
  • Praxen müssen weiterhin im öffentlichen Interesse (public interest) handeln und die Anforderungen des Codes beachten.
  • Die Fortführung der Einhaltung der ethischen Standards des Codes trägt zur Qualität der und zum Vertrauen in die Arbeit des Berufsstandes bei.

Die Erstellung des Staff Alerts basiert auf einem andauernden Dialog zwischen IESBA und diversen Stakeholdern, insbesondere Praxen, Berufsorganisationen, PE-Branche sowie Regulierungs- und Aufsichtsorganen. Weiterführende Einzelheiten können dem Papier entnommen werden.

Zu der Verlautbarung des Vorstandes der WPK zum Thema Private Equity im Markt der Wirtschaftsprüfung siehe „Neu auf WPK.de“ vom 14. Juli 2025.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

Powered by WPeMatico