BFH: EuGH-Vorlage zur Prüfung von Gutglaubensschutz im Verfahren der Steuerfestsetzung

Der BFH hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es unionsrechtlich zulässig ist, den guten Glauben des Steuerpflichtigen nicht bereits im Steuerfestsetzungsverfahren, sondern erst in einem späteren, gesonderten Billigkeitsverfahren zu schützen (Az. XI R 23/24).

BFH, Pressemitteilung Nr. 51/25 vom 31.07.2025 zum Beschluss XI R 23/24 vom 19.02.2025

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Beschluss vom 19.02.2025 – XI R 23/24 die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es unionsrechtlich zulässig ist, den guten Glauben des Steuerpflichtigen nicht bereits im Steuerfestsetzungsverfahren, sondern erst in einem späteren, gesonderten Billigkeitsverfahren zu schützen.

Die Klägerin handelt u. a. mit Uhren. In ihren Umsatzsteuererklärungen wandte sie auf einen Teil ihrer Umsätze die sog. Differenzbesteuerung (§ 25a des Umsatzsteuergesetzes – UStG – ) an, bei der nicht der gesamte Verkaufspreis der Uhr, sondern lediglich die Differenz zwischen dem Verkaufs- und dem Einkaufspreis der Umsatzsteuer unterworfen wird. Dies ist u. a. möglich, wenn der Vorlieferant, der der Klägerin die Uhr verkauft hat, ebenfalls ein Wiederverkäufer ist. In den Fällen, in denen die Vorlieferanten in ihren Rechnungen an die Klägerin angegeben hatten, dass dies in Bezug auf die gelieferten Uhren der Fall sei, wendete die Klägerin die Differenzbesteuerung an.

Nachdem das Finanzamt (FA) festgestellt hatte, dass die Angaben der Vorlieferanten in den Rechnungen teilweise unzutreffend waren, berief sich die Klägerin darauf, dass sie gutgläubig gewesen sei und berechtigterweise auf die Angaben ihrer Vorlieferanten habe vertrauen dürfen.

Das FA setzte die Umsatzsteuer gleichwohl höher fest, was das Finanzgericht (FG) bestätigte. Das FG nahm an, dass es nicht prüfen müsse, ob die Klägerin tatsächlich gutgläubig gewesen sei, weil sich die Klägerin im Klageverfahren gegen den Umsatzsteuerbescheid (dem sog. Festsetzungsverfahren) nicht auf ihren angeblichen guten Glauben berufen dürfe. Hierzu müsse ein gesondertes Billigkeitsverfahren (z. B. Antrag auf Erlass der Umsatzsteuer) durchgeführt werden.

Der XI. Senat des BFH hält es für unionsrechtlich zweifelhaft, ob es der Bundesrepublik Deutschland erlaubt ist, den Steuerpflichtigen zum Schutz seines guten Glaubens auf ein weiteres Verfahren (Billigkeitsverfahren) zu verweisen. Der BFH hält es für möglich, dass dem Steuerpflichtigen kein weiteres Verfahren zugemutet werden darf, weil ihm ein weiteres Verfahren „hinsichtlich seiner Länge, Komplexität und der damit verbundenen Kosten unverhältnismäßige Schwierigkeiten“ bereitet. Als besonders kritisch sieht der BFH die erhebliche Verlängerung der Gesamtverfahrensdauer sowie das doppelte Kostenrisiko an, das ein Steuerpflichtiger eingehen muss, wenn er zunächst ein Klageverfahren gegen die Steuerfestsetzung und –zeitlich daran anschließend– ein Klageverfahren gegen eine ablehnende Billigkeitsentscheidung anstrengen muss.

Bereits zwei Mal hatte der BFH zuvor in anderen Konstellationen (beim Vorsteuerabzug und beim Direktanspruch) dem EuGH eine ähnliche Frage gestellt. In beiden Fällen musste die Frage vom EuGH nicht mehr beantwortet werden, nachdem es aus anderen Gründen nicht mehr darauf ankam. Daher hat der BFH die (aus seiner Sicht weiterhin zweifelhafte) unionsrechtliche Frage nun ein drittes Mal dem EuGH vorgelegt, dieses Mal bei der Differenzbesteuerung.

Die Antwort des EuGH könnte daher für das gesamte Umsatzsteuerrecht (und nicht nur für die Differenzbesteuerung) von Bedeutung sein.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Garantieversprechen: Auch der gute Glaube hat Grenzen

Das OLG Zweibrücken entschied, dass ein Vertrag zwischen einem Kunden und einem vermeintlichen Vertreter den Geschäftsinhaber jedenfalls dann nicht bindet, wenn die vertraglichen Regelungen im Einzelfall so außergewöhnlich sind, dass ein redlicher Käufer nicht darauf vertrauen kann, dass der Verkäufer vom Geschäftsinhaber zum Abschluss eines derartigen Vertrages bevollmächtigt ist (Az. 8 U 175/22).

OLG Zweibrücken, Mitteilung vom 18.07.2025 zum Hinweisbeschluss 8 U 175/22 vom 27.12.2024

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden, dass ein Vertrag zwischen einem Kunden und einem vermeintlichen Vertreter den Geschäftsinhaber jedenfalls dann nicht bindet, wenn die vertraglichen Regelungen im Einzelfall so außergewöhnlich sind, dass ein redlicher Käufer nicht darauf vertrauen kann, dass der Verkäufer vom Geschäftsinhaber zum Abschluss eines derartigen Vertrages bevollmächtigt ist.

Aufmerksam geworden auf eine Anzeige in einem Gebrauchtwagenportal vereinbarte der Käufer einen Termin zur Besichtigung eines erstmals im Jahre 2006 zugelassenen Mercedes Kombis. Am Sitz des Händlers wurde der Käufer – nach erfolgter Probefahrt – mit dem Verkäufer über den Kaufpreis sowie den Umstand einig, dass es eine Gebrauchtwagengarantie für das Fahrzeug geben sollte. Zudem sollte das Fahrzeug dem Käufer an seinem Wohnsitz übergeben werden und anlässlich dessen auch ein schriftlicher Kaufvertrag ausgefertigt werden. Was der Käufer nicht wusste: der Verkäufer war weder Inhaber noch Angestellter des Gebrauchtwagenhandels. Bei Übergabe des Fahrzeugs legte der Käufer dem (vermeintlichen) Verkäufer neben einem Kaufvertragsformular, noch einen Garantievertrag zur Unterschrift vor. Beide Dokumente hatte der Käufer zuvor selbst aufgesetzt und entsprechend ausgefüllt. Die Garantie enthielt Regelungen, wonach der Verkäufer für nahezu alle Bauteile am Fahrzeug – ohne nähere Einschränkung und Berücksichtigung von Laufleistung, Fahrzeugalter und jeweiligem Abnutzungsgrad – für die Dauer von 2 Jahren vollumfänglich einzustehen hatte. Der Verkäufer unterschrieb die ihm vorgelegten Dokumente. Nach einiger Zeit zeigten sich Mängel am Fahrzeug. Der Käufer nahm daraufhin den Inhaber des Gebrauchtwagenhandels auf Schadensersatz in Anspruch. In erster Instanz ist die Klage ohne Erfolg geblieben.

Der 8. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts hat die Klageabweisung des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) im Ergebnis bestätigt. Zur Begründung hat der Senat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass sich der Gebrauchtwagenhändler das Handeln des Verkäufers nicht zurechnen lassen muss. Zwar könne sich der redliche gutgläubige Käufer grundsätzlich darauf verlassen, dass der ihm gegenüber auftretende Verkäufer zu üblichen Vertragsabschlüssen ermächtigt sei. Im konkreten Fall könne davon allerdings nicht die Rede sein. Insoweit sei der Käufer – so der Senat weiter – nicht als schutzwürdig anzusehen. Dem Käufer habe klar sein müssen, dass der Verkäufer – seine Vorstellung als richtig unterstellt, dass es sich bei diesem tatsächlich um einen Angestellten des Gebrauchtwagenhandels gehandelt habe – nicht ohne Weiteres bevollmächtigt sei, vom Käufer an dessen Wohnsitz vorgelegte und von diesem eigenhändig formulierte Vereinbarungen zu unterschreiben, ohne Rücksicht auf deren Inhalt und der Möglichkeit zur vorherigen Rücksprache mit dem Geschäftsinhaber. Insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass mittels der seitens des Käufers vorformulierten Garantievereinbarung der Inhaber des Gebrauchtwagenhandels eine vollumfängliche Garantie für ein 14 Jahre altes Gebrauchtfahrzeug übernehmen sollte, ohne Berücksichtigung von Laufleistung, Fahrzeugalter und jeweiligem Abnutzungsgrad. Insoweit habe der Käufer nicht darauf vertrauen können, durch die Unterzeichnung seinerseits vorformulierter Erklärungen – die den Gepflogenheiten im Gebrauchtwagenhandel eklatant zuwiderliefen – eine wirksame Verpflichtung des am Geschäftsabschlusses nicht beteiligten Inhabers des Gebrauchtwagenhandels herbeizuführen.

Die Berufung ist zwischenzeitlich zurückgenommen worden.

Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

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Autobesitzer scheitert mit Widerruf von Tesla-Online-Kauf

Das LG Frankenthal (Pfalz) entschied im Urteilsfall, dass der Käufer nach mehr als einem Jahr kein Recht mehr hat, den Online-Vertrag zu widerrufen. Der Autoverkäufer habe von der gesetzlich vorgesehenen Musterbelehrung abweichen dürfen – diese sei lediglich ein Vorschlag für einen rechtssicheren Weg (Az. 4 O 114/24).

LG Frankenthal (Pfalz), Mitteilung vom 30.07.2025 zum Urteil 4 O 114/24 vom 12.05.2025 (nrkr)

Neufahrzeuge werden heute häufig online gekauft. Verbrauchern steht dabei grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu, das sie nicht begründen müssen und über das der Verkäufer ordnungsgemäß belehren muss. Damit hat sich die 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal in einer aktuellen Entscheidung befasst und die Klage eines Ludwigshafener Tesla-Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs abgewiesen. Der Käufer hatte geltend gemacht, dass er nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei, weshalb dieses erst 12 Monate später als vorgesehen erloschen sei.

Im konkreten Fall hatte der Ludwigshafener über eine Online-Plattform einen neuen PKW Tesla, Model Y, für mehr als 65.000 Euro gekauft. Tesla hatte dem Bestellformular eine selbst entworfene Widerrufsbelehrung beigefügt. Ende Dezember 2022 wurde das Fahrzeug ausgeliefert. Der Käufer nutzte es ein knappes Jahr, wollte es dann aber wieder loswerden und berief sich auf zahlreiche Mängel, die seitens Tesla sämtlich bestritten wurden.

Ende November 2023 widerrief der Ludwigshafener schließlich den Vertrag unter Hinweis auf sein gesetzliches Widerrufsrecht als Online-Käufer. Er sei nicht ordnungsgemäß belehrt worden, weil Tesla nicht die gesetzliche Musterbelehrung verwendet habe. Das stattdessen genutzte Formular sei dagegen nicht hinreichend klar abgefasst, die Telefonnummer der Firma sei nicht angegeben und über die Höhe der Rücksendekosten des Fahrzeugs sei nicht aufgeklärt. Der Widerruf sei daher trotz des Zeitablaufs wirksam und er schulde aufgrund der fehlerhaften Belehrung auch keinen Ersatz für die Nutzung des Fahrzeugs.

Die Kammer hat die Klage abgewiesen. Der Käufer habe nach mehr als einem Jahr kein Recht mehr, den Online-Vertrag zu widerrufen. Tesla habe von der gesetzlich vorgesehenen Musterbelehrung abweichen dürfen; diese sei lediglich ein Vorschlag für einen rechtssicheren Weg. Auch im hier verwendeten Text seien die Voraussetzungen des Widerrufsrechts deutlich und konkret genug benannt. So seien weder die Angabe der Telefonnummer noch Angaben zu den Kosten der Rücksendung des PKW gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Insgesamt sei der Online-Käufer ausreichend über sein Widerrufsrecht informiert gewesen. Auch die daneben geltend gemachten Mängel am Fahrzeug habe der Käufer sämtlich nicht nachgewiesen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt worden.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz)

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Heranziehung von Pflegeeinrichtungen zum sog. Umlageverfahren rechtmäßig

Das VG Gießen hat eine Klage abgewiesen mit der sich der Kläger, ein Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes, gegen die Heranziehung zur Zahlung der Umlage 2024 zur Ausübung des Pflegeberufegesetzes wandte (Az. 8 K 345/24.GI).

VG Gießen, Pressemitteilung vom 29.07.2025 zum Urteil 8 K 345/24.GI vom 21.07.2025 (nrkr)

Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit einem kürzlich den Beteiligten zugestellten Urteil eine Klage abgewiesen mit der sich der Kläger, ein Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes, gegen die Heranziehung zur Zahlung der Umlage 2024 zur Ausübung des Pflegeberufegesetzes wandte. Zweck der Umlage ist es, den erforderlichen Finanzierungsbedarf für die Pflegeausbildung des Landes zu decken.

Der klagende Kreisverband betreibt in Biedenkopf neben verschiedenen Pflegeeinrichtungen unter anderem ein örtliches Krankenhaus. Durch Beschluss des Insolvenzgerichts Marburg vom 1. Dezember 2023 wurde über das Vermögen des Kreisverbandes das Insolvenzverfahren eröffnet.

Mit Bescheid vom 12. Dezember 2023 setzte das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege für das Umlagejahr 2024 den Umlagebetrag für das Krankenhaus des Kreisverbandes auf insgesamt 789.838,32 Euro und daraus errechnete monatliche Ratenzahlungen in Höhe von 65.819,86 Euro fest.

Hiergegen wandte sich der Kreisverband mit seiner Klage. Er meint, dass die für die Festsetzung in Ansatz gebrachten konkreten Fallzahlen unzutreffend und seit der Corona-Pandemie rückläufig seien. Die Führung des Krankenhauses stelle sich bereits unabhängig von diesen Zahlungen als defizitär dar, sodass die Festsetzung der Ratenzahlungen dazu führe, dass die Einrichtung vollständig geschlossen werden müsse. Die festgesetzten Kosten seien entgegen der Intention des Gesetzgebers gerade nicht durch die durch die jeweiligen Kostenträger an den Kreisverband zu erstattende Beträge gesichert. Die festgesetzten Beträge seien nennenswert zu reduzieren und auf die tatsächlichen Zahlen anzupassen. Das beklagte Land Hessen habe die Daten vorab nicht selbst bei dem Kreisverband erhoben, sondern sich maßgeblich auf durch Dritte, insbesondere durch die Hessischen Krankenhausgesellschaft e.V., übermittelte Daten bezogen.

Dieser Argumentation folgte die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts nicht. Im Rahmen der Begründung führte die Einzelrichterin aus, dass die Teilnahme am Umlageverfahren gesetzlich vorgesehen sei und nicht zur Disposition stehe. In Ausführung des Pflegeberufegesetzes erfolge die Finanzierung der generalistischen Pflegeausbildung seit 2020 über Landesfonds. Alle ausbildenden und nicht-ausbildenden Einrichtungen würden nach dem Pflegeberufegesetz einheitlich zur Finanzierung im Rahmen eines landesweiten Umlageverfahrens herangezogen werden. Diese Verpflichtung werde auch durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kreisverbandes nicht aufgehoben.

Das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege sei zudem an die Zahlen, die ihm die Vertragsparteien – wie die Hessische Krankenhausgesellschaft – mitteilen würden, gebunden. Die Einbindung der Vertragsparteien sei generell erforderlich, da diese über die entsprechende Fachexpertise verfügen würden, um die prognostischen Fallzahlen und den Ausbildungsumlage-Zuschlag festlegen zu können. Eine Anpassung durch das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege sei ohne diese Einbindung willkürlich und daher rechtlich nicht zulässig. Eine mögliche Änderung des Umlagebetrags und eine damit verbundene Änderung des Bescheids sei nur auf Grundlage einer geänderten Vereinbarung der Vertragsparteien möglich. Der Kreisverband habe auch nicht substantiiert dargelegt, dass die übermittelten Zahlen falsch wären. Er habe diese weder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit eigenen Zahlen angegriffen noch habe er im gerichtlichen Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichts eigene Zahlen vorgelegt.

Die Entscheidung (Urteil vom 21. Juli 2025, Az. 8 K 345/24.GI) ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen

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Im Kabinett beschlossen: Sozialer Schutz für Paketboten 

Weniger Scheinselbstständigkeit und mehr sozialversicherungspflichtige Beschäftigung: Das Paketboten-Schutzgesetz hat die Arbeitsbedingungen in der Paketbranche verbessert. Deshalb hat das Kabinett jetzt die Entfristung des Gesetzes beschlossen.

Bundesregierung, Mitteilung vom 30.07.2025

Weniger Scheinselbstständigkeit und mehr sozialversicherungspflichtige Beschäftigung: Das Paketboten-Schutzgesetz hat die Arbeitsbedingungen in der Paketbranche verbessert. Deshalb hat das Kabinett jetzt die Entfristung des Gesetzes beschlossen. Doch was genau regelt es?

Mit dem seit Jahren wachsenden Online-Handel nimmt auch das Auftragsvolumen der Paketbranche zu. Durch die hohe Auslastung sind die Paketdienste dazu übergegangen, einen Teil ihrer Aufträge an Subunternehmer abzugeben. Dadurch kam es immer wieder zu Schwarzgeldzahlungen, Sozialleistungs- und Sozialversicherungsbetrug – zulasten der Beschäftigten.

Das Paketboten-Schutz-Gesetz regelt die Nachunternehmerhaftung in der Kurier-, Express- und Paketbranche. Das heißt: Wer einen Auftrag an einen Sub­unternehmer weitergibt, haftet für die abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge. Das Bundeskabinett hat nun beschlossen, das Gesetz zu entfristen.

Wirksamer Schutz gegen Scheinselbstständigkeit

Die Regelung war zunächst bis Ende 2025 befristet. Jetzt soll sie dauerhaft gelten, denn Evaluationsergebnisse aus dem Jahr 2023 zeigen, dass sie wirksam ist: In der Paketbranche ist der Anteil regulär sozialversichert Beschäftigter seit Inkrafttreten des Gesetzes gestiegen. Phänomene wie Scheinselbstständigkeit wurden zurückgedrängt. Große Paketdienstleister wählen ihre Subunternehmer sorgfältiger aus, um so zu vermeiden, für deren Beitragsschulden zu haften.

Damit schützt das Gesetz die Beschäftigten in der Paketzustellung, indem es den Sozialversicherungsträgern leichter gemacht wird, offene Beitragsforderungen geltend zu machen. Außerdem trägt es dazu bei, Schwarzarbeit sowie illegale Beschäftigung zurückzudrängen und Beitragsausfälle zulasten der Solidargemeinschaft zu vermeiden.

Generalunternehmerhaftung ausgeweitet

Um den Missständen in der Paketbranche entgegenzuwirken, hatte die Bundesregierung 2019 die sogenannte Nachunternehmerhaftung – oder auch Generalunternehmerhaftung – auf die Paketbranche ausgeweitet. Das heißt, dass sich Generalunternehmer von der Haftung befreien können, indem sie von den Nachunternehmern eine Unbedenklichkeitsbescheinigungen fordern.

Diese Unbedenklichkeitsbescheinigungen stellen Krankenkassen und Berufsgenossenschaften aus und belegen damit, dass ein Nachunternehmer die Sozialbeiträge bis dahin ordnungsgemäß abgeführt hat. Im Falle eines Verstoßes ist der Generalunternehmer dann von der Haftung befreit. In der Fleischwirtschaft und der Baubranche gilt diese Praxis bereits seit Langem.

Hinweis

Das Kabinett hat die Entfristung des Paketboten-Schutz-Gesetzes nun beschlossen. Hintergrund ist, dass der Kabinettsbeschluss vom September 2024 nicht abschließend behandelt wurde und deshalb in der 20. Legislaturperiode nicht mehr zustande gekommen ist.

Quelle: Bundesregierung

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Neue Regeln für die Vergabe von Bundesaufträgen: BRAK sieht rechtlichen Klärungsbedarf

Das Bundestariftreuegesetz (BTTG-E) ist Gegenstand der Stellungnahme der BRAK, in der sie deutlich macht, dass in den Regelungen des Referentenentwurfs des Bundesarbeits- und Bundeswirtschafts-ministeriums noch Klarstellungsbedarf besteht.

BRAK, Mitteilung vom 30.07.2025

Das Bundestariftreuegesetz (BTTG-E) ist Gegenstand der Stellungnahme der BRAK, in der sie deutlich macht, dass in den Regelungen des Referentenentwurfs des Bundesarbeits- und Bundeswirtschafts-ministeriums noch Klarstellungsbedarf besteht.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) haben einen Referentenentwurf für ein Bundestariftreuegesetz (BTTG-E) vorgelegt. Ziel des Gesetzes ist es, die Tarifautonomie zu stärken, indem Auftragnehmer des Bundes verpflichtet werden, bei der Erbringung öffentlicher Aufträge tarifvertraglich geregelte Arbeitsbedingungen einzuhalten.

Kritikpunkte der BRAK an dem Entwurf

Rechtsunsicherheit bei Arbeitsverträgen: Der Gesetzentwurf lässt offen, wie befristete Arbeitsbedingungen arbeitsvertraglich korrekt abgebildet werden sollen. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) fordert daher eine Klarstellung in § 4 Abs. 3 BTTG-E, damit Arbeitgeber den Informationspflichten rechtskonform nachkommen können – etwa mit einem vom Bund bereitgestellten Vordruck.

Regelungslücken bei nicht tarifgebundenen Branchen: Besonders in der IT- und Beratungsbranche existieren oft keine Tarifverträge – weswegen das Gesetz hier ins Leere laufen könnte. Die BRAK zweifelt deshalb an der Reichweite des Gesetzes, weil ein erheblicher Teil der Bundesvergabe nicht erfasst wird.

Verwaltungsaufwand statt Bürokratieabbau: Entgegen dem Ziel des Koalitionsvertrags, Bürokratie abzubauen, könnten neue Pflichten, wie das Präqualifizierungsverfahren (§ 10 BTTG-E) und Nachweisanforderungen, die betroffenen Unternehmen zusätzlich belasten.

Für weitere Einzelheiten – einschließlich konkreter Formulierungsvorschläge für den Gesetzentwurf – verweisen wir auf die vollständige Stellungnahme 27/2025.

Die Stellungnahme wurde vom BRAK-Ausschuss Arbeitsrecht erarbeitet, in dem erfahrene Fachanwältinnen und Fachanwälte aus allen Bereichen des Arbeitsrechts vertreten sind – sowohl aus der Arbeitnehmenden- als auch der Unternehmensperspektive. Die BRAK kritisiert zudem, dass für eine fundierte Auseinandersetzung mit dem Referentenentwurf nicht einmal drei volle Werktage zur Verfügung standen und somit nur einige relevante Fragen, die sich aus dem Entwurf ergaben, betrachtet werden konnten.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Bruttoinlandsprodukt im 2. Quartal 2025 um 0,1 % niedriger als im Vorquartal

Die deutsche Wirtschaft verliert nach positivem Jahresbeginn an Fahrt. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, ist das Bruttoinlandsprodukt (BIP) im 2. Quartal 2025 gegenüber dem 1. Quartal 2025 um 0,1 % gesunken, nachdem es zum Jahresbeginn 2025 noch gestiegen war.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 30.07.2025

Deutsche Wirtschaft verliert nach positivem Jahresbeginn an Fahrt

Bruttoinlandsprodukt (BIP), 2. Quartal 2025
-0,1 % zum Vorquartal (preis-, saison- und kalenderbereinigt)
0,0 % zum Vorjahresquartal (preisbereinigt)
+0,4 % zum Vorjahresquartal (preis- und kalenderbereinigt)

Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) ist im 2. Quartal 2025 gegenüber dem 1. Quartal 2025 – preis-, saison- und kalenderbereinigt – um 0,1 % gesunken, nachdem es zum Jahresbeginn 2025 noch gestiegen war (revidiert +0,3 % im 1. Quartal 2025 zum Vorquartal; bisher: +0,4 %). Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, waren die Investitionen in Ausrüstungen und Bauten im 2. Quartal 2025 nach vorläufigen Erkenntnissen niedriger als im Vorquartal. Die privaten und staatlichen Konsumausgaben stiegen dagegen preis-, saison- und kalenderbereinigt an.

Bruttoinlandsprodukt im Vorjahresvergleich unverändert

Im Vorjahresvergleich lag das BIP im 2. Quartal 2025 preisbereinigt auf demselben Niveau wie im 2. Quartal 2024 (0,0 %), wobei im 2. Quartal 2025 ein Arbeitstag weniger zur Verfügung stand. Preis- und kalenderbereinigt war es um 0,4 % höher als im Vorjahresquartal.

Revision der bisherigen Ergebnisse zurück bis 2008

Das Statistische Bundesamt hat, wie zu diesem Termin üblich, die bisher veröffentlichten Ergebnisse ab 2021 überarbeitet und neu verfügbare statistische Informationen in die Berechnungen der Ergebnisse einbezogen. Dabei ergaben sich für das vierteljährliche, preisbereinigte BIP Änderungen der bisherigen Ergebnisse von -0,7 bis +0,6 Prozentpunkten. Detaillierte Angaben zu den Neuberechnungen enthält die Tabelle „Alt-Neu-Vergleich“ am Ende dieser Pressemitteilung.

Abweichend vom zu diesem Zeitpunkt üblichen Vorgehen wurden auch die Ergebnisse der Jahre 2008 bis 2020 überarbeitet. Das preisbereinigte BIP wurde dabei nur geringfügig um maximal 0,1 Prozentpunkte angepasst. Grund für die Überarbeitung war insbesondere die Integration von Analyseergebnissen zu Geschäftsaktivitäten multinationaler Unternehmensgruppen. Diese werden in den jetzigen Ergebnissen besser abgebildet. Nähere Erläuterungen zu diesen Revisionen stellt das Statistische Bundesamt mit der Veröffentlichung der ausführlichen Ergebnisse zur Wirtschaftsleistung im 2. Quartal 2025 (22. August 2025) zur Verfügung.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Verlautbarung Nr. 24 – Zur Eigenschaft als Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 316a Satz 2 Nr. 2 HGB von CRR-Kreditinstituten nach Erlöschen oder Aufhebung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften

Die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) hat am 24. Juli 2025 die Verlautbarung Nr. 24 „Zur Eigenschaft als Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 316a Satz 2 Nr. 2 HGB von CRR-Kreditinstituten nach Erlöschen oder Aufhebung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften“ veröffentlicht. Hierauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 29.07.2025

Die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) hat am 24. Juli 2025 die Verlautbarung Nr. 24 „Zur Eigenschaft als Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 316a Satz 2 Nr. 2 HGB von CRR-Kreditinstituten nach Erlöschen oder Aufhebung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften“ veröffentlicht.

Darin vertritt sie die Rechtsauffassung, dass ein CRR-Kreditinstitut bis zur Beendigung der Abwicklung der Geschäfte als CRR-Kreditinstitut im Sinne von § 1 Abs. 3d Satz 1 KWG als Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 316a Satz 2 Nr. 2 HGB anzusehen ist. Dies gilt auch nach Erlöschen oder Aufhebung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften im Sinne des § 32 KWG.

Abschlussprüfung bis zum Ende der Abwicklung im Einklang mit der Abschlussprüferverordnung

Folglich ist die Abschlussprüfung des CRR-Kreditinstituts bis zur Beendigung der Abwicklung der Geschäfte im Einklang mit den Vorgaben der Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014) durchzuführen.

Gleichzeitig stellt die APAS klar, dass sie dieser Auffassung zuwiderlaufende Handhabungen in der Vergangenheit und in Bezug auf zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht abgeschlossene laufende Abschlussprüfungen berufsrechtlich nicht aufgreifen wird.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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8 von 10 Händlern sind für ein Verbot chinesischer Billig-Marktplätze

Seit einigen Jahren drängen verstärkt Online-Händler auf den deutschen Markt, die zu Niedrigstpreisen Produkte vor allem aus China importieren. Mehr als drei Viertel der deutschen Händler (78 Prozent) fordern lt. Bitkom deshalb ein Verbot chinesischer Billig-Marktplätze.

Bitkom, Pressemitteilung vom 29.07.2025

  • 92 Prozent meinen, Rechtsverstöße durch Billig-Händler aus China zu beobachten
  • 4 von 10 wollen sich aufgrund der geopolitischen Lage von außereuropäischen Zulieferern trennen

Seit einigen Jahren drängen verstärkt Online-Händler auf den deutschen Markt, die zu Niedrigstpreisen Produkte vor allem aus China importieren. Mehr als drei Viertel der deutschen Händler (78 Prozent) fordern deshalb ein Verbot chinesischer Billig-Marktplätze. Aus Sicht von je 9 von 10 Händlern würden sie häufig gegen das hier geltende Recht verstoßen (92 Prozent) und ihre Produkte enthielten oft potenziell gefährliche Inhaltsstoffe (88 Prozent). Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Studie im Auftrag des Digitalverbands Bitkom, für die 505 Handelsunternehmen ab 10 Beschäftigten in Deutschland befragt wurden. „Billig-Händler verschärfen den Wettbewerb und werden von vielen etablierten Handelsunternehmen als Bedrohung wahrgenommen. Die deutschen und europäischen Behörden müssen dafür sorgen, dass dieser Wettbewerb unter fairen Bedingungen stattfindet, Schlupflöcher bei beispielsweise Zöllen geschlossen werden und der Verbraucher- und Umweltschutz gewahrt wird“, sagt Dr. Bernhard Rohleder, Hauptgeschäftsführer des Bitkom.

In der Verantwortung sehen die Händler dabei vor allem die Europäische Union, denn 85 Prozent sind der Meinung, die EU müsse den europäischen Binnenmarkt vor außereuropäischen Online-Marktplätzen schützen. 9 von 10 Handelsunternehmen (87 Prozent) sind der Ansicht, dass die Regulierung für den Import von Produkten über entsprechende Online-Marktplätze grundsätzlich verschärft werden sollte. Ein erster Schritt in diese Richtung wäre eine Abschaffung der Zollfreigrenze von 150 Euro, die derzeit für die Einfuhr außereuropäischer Produkte gilt – drei Viertel des deutschen Handels halten diese Maßnahme für sinnvoll (76 Prozent). Von selbst wird sich das Problem in den Augen der Händler nicht lösen: Nur jeder Fünfte glaubt, dass es sich bei den Billig-Marktplätzen um einen Hype handelt und sie bald wieder verschwinden (19 Prozent).

Aber auch andere globale Entwicklungen bereiten dem deutschen Handel Sorgen, insbesondere die Verschärfung der geopolitischen Lage erfordert aus seiner Sicht Anpassungen. Knapp die Hälfte der Händler ist durch geopolitische Konflikte von Lieferschwierigkeiten betroffen (47 Prozent), ein Drittel wird infolgedessen das Produktsortiment verkleinern (33 Prozent). Und auch um Abhängigkeiten von außereuropäischen Lieferanten macht sich der Handel Gedanken: 4 von 10 Handelsunternehmen geben an, solche Zulieferer durch europäische ersetzen zu wollen (41 Prozent). Denn, so sind sich zwei Drittel der Händler sicher, Deutschland stehe am Beginn eines Handelskrieges (67 Prozent).

Quelle: Bitkom

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Gesetzliche Neuregelungen im August 2025

Die Mietpreisbremse wird bis Ende 2029 verlängert. Bürokratische Hürden werden abgebaut, Passbilder für den Ausweis müssen digital sein. Und: Der Bahnverkehr zwischen Hamburg und Berlin ist bis April 2026 eingeschränkt. Über diese und weitere gesetzliche Änderungen im August 2025 informiert die Bundesregierung..

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 28.07.2025

Die Mietpreisbremse wird bis Ende 2029 verlängert. Bürokratische Hürden werden abgebaut, Passbilder für den Ausweis müssen digital sein. Und: Der Bahnverkehr zwischen Hamburg und Berlin ist bis April 2026 eingeschränkt. Die gesetzlichen Neuregelungen im Überblick.

Mietpreisbremse bis Ende 2029 verlängert

Die Mietpreisbremse wurde um weitere vier Jahre bis Ende 2029 verlängert, damit Mieten nicht zu stark steigen – vor allem in Gegenden mit besonders großer Wohnungsknappheit. So soll es leichter werden, eine bezahlbare Wohnung zu finden.

Passbilder müssen digital vorliegen

Wenn neue Pass- und Ausweisdokumente beantragt werden, müssen die Passbilder digital vorliegen. Das gilt für: Reisepässe, Personalausweise, elektronische Aufenthaltstitel und Reiseausweise des Ausländerrechts. Papier-Passbilder dürfen von den Behörden nicht mehr angenommen werden. Bürgerbüros und Fotodienstleister bieten die digitale Fotoerstellung an. Bis 31. Juli 2025 gilt eine Übergangsregelung, nach der Papierpassbilder noch akzeptiert werden können.

Wachstumsbooster: Bessere Abschreibung für Ausrüstungsinvestitionen

Das steuerliche Investitionssofortprogramm soll die Wirtschaft ankurbeln und Arbeitsplätze sichern. Dabei können Ausrüstungsinvestitionen – etwa für Maschinen, Geräte und Fahrzeuge – mit 30 Prozent pro Jahr schneller abgeschrieben werden, wenn sie vom 1. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2027 getätigt werden.

Unternehmen können 75 Prozent der Anschaffungskosten für Elektrofahrzeuge bereits im Investitionsjahr abschreiben, wenn sie zwischen dem 30. Juni 2025 und dem 31. Dezember 2027 neu angeschafft werden. Die Bruttopreisgrenze für die besondere steuerliche Förderung elektrischer Dienstwagen von aktuell 70.000 Euro wird auf 100.000 Euro erhöht.

Mehr Zeit für Umsetzung des Tierwohlkennzeichens

Die für August 2025 geplante Einführung des staatlichen Tierwohlkennzeichens wird auf den 1. März 2026 verschoben. Die Bundesländer und Lebensmittelunternehmer bekommen somit mehr Zeit für die Umsetzung der neuen Regelungen. Das neue Kennzeichen unterscheidet fünf verschiedene Haltungsformen und gilt zunächst nur für Schweinefleisch.

Stoffstrombilanz: Bauern von Aufzeichnungspflichten befreit

Landwirtinnen und Landwirte werden von aufwändigen Berechnungen und jährlich wiederkehrendem Vorhalten von Buchführungsdaten entlastet. Möglich macht das die Aufhebung der Stoffstrombilanz-Verordnung. Sie regelte bislang, wie Landwirtinnen und Landwirte nachweisen, in welchem Umfang Nährstoffe in ihren Betrieb hineingehen und ihn wieder verlassen. Durch die Aufhebung der Verordnung wird der Bürokratieaufwand auf den Höfen zukünftig um rund 18 Millionen Euro gesenkt. Einschlägige Umweltauflagen werden nicht gelockert.

Besserer Vogelschutz bei der Elektrifizierung von Bahnschienen

Elektrische Oberleitungen der Bahn sind für Vögel, die sich darauf niederlassen, eine erhebliche Gefahr. Eine neue Verwaltungsvorschrift schafft bundesweit einheitliche Standards für Vogelschutzmaßnahmen. Sie ermöglichen es, Elektrifizierungsmaßnahmen wesentlich zügiger und mit weniger Verwaltungsaufwand umzusetzen und zugleich den Schutzumfang für die betroffenen Vogelarten beizubehalten.

Entsorgen von Batterien einfacher und kostenlos

Ab dem 18. August können Bürgerinnen und Bürger alle Batterien kostenlos an kommunalen Wertstoffhöfen abgeben. Dies regelt eine EU-Verordnung für Batterien. Außerdem müssen Hersteller künftig Batterien nach und nach mit QR-Codes versehen, über die Informationen zu Umweltverträglichkeit, Recyclingfähigkeit und verwendeten Rohstoffen abgerufen werden können.

Mehr Transparenz und Sicherheit bei Nutzung Künstlicher Intelligenz (KI)

Ab 2. August 2025 müssen Anbieter von KI-Modellen, die vielseitig einsetzbar sind, Informationspflichten aus der europäischen KI-Verordnung befolgen. Es geht zum Beispiel um Anwendungen, die flexibel Texte, Audios, Bilder oder Videos erzeugen können. Für besonders leistungsfähige KI-Modelle, die ein sogenanntes systemisches Risiko darstellen, gelten zusätzliche Pflichten zur Risikoabschätzung und -minderung.

Ausbau der Ganztagsbetreuung: längere Fristen

Das Investitionsprogramm für den Ausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder wurde um zwei Jahre verlängert. Damit können die Länder ihre geförderten Maßnahmen nun bis Ende 2029 umsetzen. Das schafft mehr Planungssicherheit beim Ausbau ganztägiger Grundschulbetreuung. Ziel ist es, die Grundlagen für den stufenweise ab dem Schuljahr 2026/2027 greifenden Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter zu schaffen. Das entsprechende Gesetz zur Verlängerung der Fristen im Investitionsprogramm Ganztagsausbau ist am 24. Juli 2025 in Kraft getreten.

Generalsanierung: Bahnstrecke Berlin-Hamburg mit Einschränkungen

Am 1. August startet die Generalsanierung der Bahnverbindung Berlin-Hamburg. Bis Ende April 2026 wird die Strecke für die umfassenden Modernisierungsarbeiten gesperrt. Der Personen- und Güterverkehr wird in dieser Zeit umgeleitet. Wo keine Züge fahren können, soll ein Ersatzverkehr mit Bussen Reisende an ihr Ziel bringen.

Quelle: Bundesregierung

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