Steuerrecht: Eine nationale Regelung, die vorsieht, dass mehr als 5 % der Dividenden, die Finanzintermediäre als Muttergesellschaften von ihren in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Tochtergesellschaften beziehen, besteuert werden, verstößt gegen das Unionsrecht

Der EuGH hat entschieden, dass eine nationale Regelung, die vorsieht, dass mehr als 5 % der Dividenden, die Finanzintermediäre als Muttergesellschaften von ihren in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Tochtergesellschaften beziehen, besteuert werden, gegen das Unionsrecht verstößt (Az. C-92/24).

EuGH, Pressemitteilung vom 01.08.2025 zu den Urteilen C-92/24, C-93/24, C-94/24 vom 01.08.2025

Dies gilt auch dann, wenn diese Besteuerung durch eine Steuer erfolgt, die keine Körperschaftsteuer ist, deren Bemessungsgrundlage aber diese Dividenden oder einen Teil davon umfasst.

In den Steuerjahren 2014 und 2015 bezog Banca Mediolanum, eine Bank mit steuerrechtlichem Sitz in Italien, Dividenden von ihren Tochtergesellschaften, deren steuerrechtlicher Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Union lag. Banca Mediolanum nahm von den Dividenden 5 % ihres Betrags in die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer (im Folgenden: IRES) auf. Als Finanzintermediär nahm sie von diesen Dividenden auch 50 % ihres Betrags in die Bemessungsgrundlage der regionalen Steuer auf Produktionstätigkeiten (im Folgenden: IRAP) mit auf, um eine speziell Finanzintermediäre betreffende Bestimmung des italienischen gesetzesvertretenden Dekrets über die IRAP[1] einzuhalten. In der Folge beantragte Banca Mediolanum die Erstattung dieses Anteils der IRAP unter Berufung darauf, dass diese Bestimmung gegen das Unionsrecht verstoße. Die Steuerverwaltung lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass diese Bestimmung nicht gegen die Richtlinie 2011/96[2] verstoße. Das italienische Gericht, bei dem die Rechtssache anhängig ist, ersucht den Gerichtshof um Auslegung dieser Richtlinie.

In seinem Urteil vom 01.08.2025 weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Richtlinie 2011/96 den Mitgliedstaaten in Bezug auf die steuerrechtliche Behandlung der von einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft ausgeschütteten Gewinne ausdrücklich die Wahl zwischen dem Befreiungssystem[3] und dem Anrechnungssystem[4] lässt. Italien wendet das Befreiungssystem an. Zusätzlich zu der nach dieser Richtlinie zulässigen Besteuerung von 5 % der von Tochtergesellschaften an ihre in Italien ansässigen Muttergesellschaften ausgeschütteten Dividenden verlangt die nationale Regelung allerdings kurz gesagt, dass 50 % dieser Dividenden unabhängig von ihrer Herkunft in die Bemessungsgrundlage einer anderen Steuer, nämlich der IRAP, einbezogen werden.

Der Gerichtshof stellt fest, dass die in der Richtlinie 2011/96[5] enthaltene Vorschrift, dass ein Mitgliedstaat, der das Befreiungssystem gewählt hat, davon absehen muss, die Gewinne zu besteuern, die einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaft von ihren in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Tochtergesellschaften zufließen, auf keine bestimmte Steuer abzielt. Daher erfasst nach dem Wortlaut dieser Vorschrift das Befreiungssystem jede Steuer, deren Bemessungsgrundlage die Dividenden miteinschließt, die einer Muttergesellschaft von ihren in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Tochtergesellschaften zufließen. Ferner stellt der Gerichtshof fest, dass diese Richtlinie verhindern soll, dass es in wirtschaftlicher Hinsicht zu einer Doppelbesteuerung dieser Gewinne kommt, und das Befreiungssystem daher jede Steuer gleich welcher Art erfasst, deren Bemessungsgrundlage auch nur einen Teil dieser Gewinne im Mitgliedstaat des Sitzes der Muttergesellschaft miteinschließt. Die speziell Finanzintermediäre betreffende Bestimmung des italienischen gesetzesvertretenden Dekrets über die IRAP hat jedoch zur Folge, dass 50 % der Dividenden, die diese Finanzintermediäre von ihren Tochtergesellschaften beziehen, in die Bemessungsgrundlage der IRAP einbezogen werden, die die Finanzintermediäre zu entrichten haben, unabhängig von der Herkunft dieser Dividenden.

Also ist für den Fall, dass das Befreiungssystem gewählt wurde, festzustellen, dass die Richtlinie 2011/96 einer nationalen Regelung entgegensteht, mit der es einem Mitgliedstaat gestattet ist, mehr als 5 % der Dividenden, die den in diesem Mitgliedstaat ansässigen Finanzintermediären von ihren in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Tochtergesellschaften zufließen, zu besteuern, und zwar auch dann, wenn diese Besteuerung durch eine Steuer erfolgt, die keine Körperschaftsteuer ist, wie die IRES, deren Bemessungsgrundlage aber diese Dividenden oder einen Teil davon umfasst, wie es bei der IRAP der Fall ist.

[1] Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 446 zur Einführung der regionalen Steuer auf Produktionstätigkeiten, zur Änderung der Stufen, Sätze und Abzüge der Einkommensteuer für natürliche Personen und zur Einführung einer zusätzlichen regionalen Steuer zu dieser Steuer sowie zur Neuordnung der Regelung über die lokale Besteuerung.
[2] Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten.
[3] Gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a.
[4] Gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. b.
[5] Art. 4 Abs. 1 Buchst. a.

Quelle: Europäischer Gerichtshof

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Bausparkasse AGB: Jahresentgelte bei Riester-Bausparverträgen

Das Schweigen des Bausparers zur Änderung Allgemeiner Geschäftsbedingungen von Bausparverträgen kann als Zustimmung zur Änderung gewertet werden, wenn nicht der Kernbereich des Vertrags betroffen ist. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von geförderten Riester-Bausparverträgen dürfen die Erhebung eines Jahresentgelts in der Ansparphase vorsehen. Das OLG Frankfurt hat in zwei Urteilen die Wirksamkeit der angegriffenen Klauseln bestätigt (Az. 17 U 190/23 und 17 U 188/23).

OLG Frankfurt a. M., Pressemitteilung vom 31.07.2025 zu den Urteilen 17 U 190/23 und 17 U 188/23 vom 23.07.2025

Das Schweigen des Bausparers zur Änderung Allgemeiner Geschäftsbedingungen von Bausparverträgen kann als Zustimmung zur Änderung gewertet werden, wenn nicht der Kernbereich des Vertrags betroffen ist. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von geförderten Riester-Bausparverträgen dürfen die Erhebung eines Jahresentgelts in der Ansparphase vorsehen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichten Entscheidungen in zwei Urteilen die Wirksamkeit der angegriffenen Klauseln bestätigt.

Im ersten Fall wandte sich der Kläger gegen eine Klausel, mit welcher die Bausparkasse bei einem als Altersvorsorgevertrag zertifizierten Bausparvertrag den Bausparern jährlich ein Verwaltungsentgelt in Höhe von 15 Euro für Verwaltungstätigkeiten während der Ansparphase berechnete und berechtigt war, das Entgelt bei wesentlichen Veränderungen nach billigem Ermessen zu verändern.

Die Klausel sei wirksam, entschied der Senat. Zwar entziehe weder die Genehmigung des Tarifwerks durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (i. F.: BaFin) noch die Zertifizierung als Altersvorsorgevertrag durch das Bundeszentralamt für Steuern die Klausel einer gerichtlichen Kontrolle. Aufsicht und Genehmigung bezweckten hier keine abschließende und verbindliche Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen Bausparkasse und Bausparer.

Die Klausel halte einer Inhaltskontrolle nach dem BGB stand. Sie weiche nicht von wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung ab. Zwar dürfe der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen Kosten für die Tätigkeiten, zu denen er verpflichtet sei oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringe, grundsätzlich nicht auf den Kunden abwälzen. Ein Anspruch hierauf bestehe nur, wenn dies das Gesetz ausnahmsweise vorsehe. Dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) könnte in diesem Sinne eine Leitlinie für die Gestaltung von Altersvorsorgeprodukten entnommen werden. Die Regelung in § 2a Abs. 1 AltZertG bestimme ausdrücklich, dass ein Altersvorsorgevertrag Verwaltungskosten vorsehen „darf“. Dem sei inhaltlich die Bedeutung beizumessen, dass die Vorschrift jedenfalls eine Befugnis zur Vereinbarung der dort näher definierten Entgelte enthalte.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum BGH zugelassen.

Im zweiten Fall wandte sich der Kläger u. a. gegen eine Klausel, nach welcher die Zustimmung des Bausparers zu bestimmten Änderungen als erteilt gilt, wenn der Sparer nicht fristgerecht widerspricht und auf diese Rechtsfolge vorher hingewiesen wurde.

Auch diese Klausel sei wirksam, urteilte der Senat. Die Klausel weiche zwar von wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken ab, da sie das Schweigen des Bausparers als Annahme zu einer Vertragsänderung qualifiziere. Die vom Gesetz in solchen Fällen vermutete unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners sei hier indes widerlegt. Die Änderungsfiktion beschränkte sich auf konkret benannte thematische Punkte. Diese bezögen sich nicht auf die Hauptleistungspflichten, sondern allein untergeordnete Vertragsgestaltungen. Die erfassten Regelungsbereiche unterlägen weder der Zustimmungspflicht der BaFin noch werde in Kernrechte des Bausparers eingegriffen.

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Erläuterungen

In Deutschland gibt es ungefähr 22 Millionen Bausparverträge.

§ 2a AltZertG Kostenstruktur

1Ein Altersvorsorgevertrag oder ein Basisrentenvertrag darf ausschließlich die nachfolgend genannten Kostenarten vorsehen:

1. Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten nebeneinander in den folgenden Formen:
a) als jährlich oder monatlich anfallende Kosten in Euro;
b) als Prozentsatz des gebildeten Kapitals;
c) als Prozentsatz der vereinbarten Bausparsumme oder des vereinbarten Darlehensbetrags;
d) als Prozentsatz der eingezahlten oder vereinbarten Beiträge oder Tilgungsleistungen;
e) als Prozentsatz des Stands des Wohnförderkontos;
f) ab Beginn der Auszahlungsphase als Prozentsatz der gezahlten Leistung.

2. folgende anlassbezogene Kosten:
a) für eine Vertragskündigung mit Vertragswechsel oder Auszahlung;
b) für eine Verwendung des gebildeten Kapitals im Sinne des § 92a des Einkommensteuergesetzes;
c) für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich des Vertragspartners.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Elektronischer Rechtsverkehr: Großvolumige Dokumente jetzt auch auf USB-Stick einreichbar

m elektronischen Rechtsverkehr können bei Gericht maximal 1.000 Dateien und maximal 200 MB in einer Nachricht eingereicht werden. Wer diese Höchstgrenzen überschreitet, soll die Dokumente auf einem digitalen Datenträger einreichen. Seit Ende Juli können dafür auch USB-Speichermedien genutzt werden, statt wie bisher nur CD und DVD. Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 01.08.2025

Im elektronischen Rechtsverkehr können bei Gericht maximal 1.000 Dateien und maximal 200 MB in einer Nachricht eingereicht werden. Wer diese Höchstgrenzen überschreitet, soll die Dokumente auf einem digitalen Datenträger einreichen. Seit Ende Juli können dafür auch USB-Speichermedien genutzt werden, statt wie bisher nur CD und DVD.

Soweit Dokumente nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften elektronisch bei Gericht eingereicht werden, etwa über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA), gelten einheitliche technische Rahmenbedingungen. Diese sind in der aufgrund von § 130a Zivilprozessordnung (und den parallelen Regelungen der anderen Verfahrensordnungen) erlassenen Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geregelt. Darin sind etwa PDF und TIFF als zulässige Dateiformate, die erforderlichen Metadaten und die zulässigen Wege für die Einreichung vorgeschrieben.

Die dafür jeweils geltenden technischen Standards u. a. für die Dateiformate und die aktuell geltenden Höchstgrenzen für Dateianhänge regelt die Bundesregierung in aufgrund von § 5 I ERVV erlassenen Bekanntmachungen. Seit 2023 können in einer beA-Nachricht maximal 1.000 Dateien und maximal 200 MB versandt werden. Dies ist in Nr. 3 der 2. Elektronischer Rechtsverkehr-Bekanntmachung (ERVB) 2022 geregelt.

Sofern glaubhaft gemacht wird, dass diese Höchstgrenzen nicht eingehalten werden können, sieht § 3 ERVV vor, dass ein Schriftsatz auch nach den allgemeinen Regelungen – also analog – eingereicht werden kann. Dabei sollen der Schriftsatz und seine Anlagen möglichst auf einem elektronischen Datenträger eingereicht werden. Bislang war dies nach Nr. 4 der 2. ERVB 2022 nur auf CDs und DVDs zulässig.

Nach der neuen ERVB 2025 sind nunmehr auch USB-Speichermedien als Datenträger zugelassen. Nach Nr. 4 c) ERVB 2025 müssen sie mindestens dem USB-Standard 2.0 entsprechen und mit den Dateisystemen exFAT oder NTFS formatiert sein. Diese Dateisysteme werden von den meisten gängigen USB-Sticks genutzt.

Die ERVB 2025 wurde am 29.07.2025 im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Sie gilt seit dem 30.07.2025.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Importpreise im Juni 2025: -1,4 % gegenüber Juni 2024

Die Importpreise waren im Juni 2025 um 1,4 % niedriger als im Juni 2024. Im Mai 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei -1,1 % gelegen, im April 2025 bei -0,4 %. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, blieben die Einfuhrpreise im Juni 2025 gegenüber dem Vormonat Mai 2025 unverändert (0,0 %).

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 31.07.2025

Importpreise, Juni 2025
-1,4 % zum Vorjahresmonat
0,0 % zum Vormonat

Exportpreise, Juni 2025
+0,7 % zum Vorjahresmonat
-0,1 % zum Vormonat

Die Importpreise waren im Juni 2025 um 1,4 % niedriger als im Juni 2024. Im Mai 2025 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei -1,1 % gelegen, im April 2025 bei -0,4 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, blieben die Einfuhrpreise im Juni 2025 gegenüber dem Vormonat Mai 2025 unverändert (0,0 %).

Die Exportpreise lagen im Juni 2025 um 0,7 % höher als im Juni 2024. Im Mai und im April 2025 hatte die Vorjahresveränderungsrate jeweils bei +1,0 % gelegen. Gegenüber Mai 2025 fielen die Ausfuhrpreise geringfügig um 0,1 %.

Energie mit größtem Einfluss auf Rückgang der Importpreise im Vorjahresvergleich

Den größten Einfluss auf die Gesamtentwicklung der Importpreise im Juni 2025 hatte erneut der Rückgang der Preise für Energie mit -13,6 % gegenüber Juni 2024. Gegenüber Mai 2025 stiegen die Energiepreise allerdings im Durchschnitt um 3,4 %.

Günstiger als im Juni 2024 waren elektrischer Strom (-24,7 %), rohes Erdöl (-20,6 %), Steinkohle (-18,1 %) und Mineralölerzeugnisse (-14,4 %). Preisrückgänge gegenüber dem Vorjahresmonat gab es auch bei Erdgas (-4,1 %).

Während elektrischer Strom auch gegenüber dem Vormonat um 4,9 % preiswerter wurde, verteuerten sich im Vergleich zu Mai 2025 Erdöl um 5,4 %, Mineralölerzeugnisse um 4,2 %, Erdgas um 2,4 % und Steinkohle um 1,8 %.

Ohne Berücksichtigung der Energiepreise waren die Importpreise im Juni 2025 um 0,1 % höher als im Juni 2024. Gegenüber Mai 2025 waren sie dagegen 0,4 % niedriger. Lässt man nur Erdöl und Mineralölerzeugnisse außer Betracht, lag der Importpreisindex 0,4 % unter dem Stand von Juni 2024 und 0,3 % unter dem Stand von Mai 2025.

Preissenkungen auch bei Vorleistungs- und Investitionsgütern

Die Importpreise für Vorleistungsgüter lagen 1,2 % unter denen des Vorjahresmonats (-0,3 % gegenüber Mai 2025), für Investitionsgüter waren sie 0,5 % niedriger als im Vorjahresmonat (-0,2 % gegenüber Mai 2025).

Preissteigerungen weiterhin bei Konsumgütern und landwirtschaftlichen Gütern

Die Preise für importierte Konsumgüter (Ge- und Verbrauchsgüter) waren im Juni 2025 um 2,1 % höher als im Vorjahr, aber 0,4 % niedriger als im Vormonat. Importierte Verbrauchsgüter waren dabei 2,8 % teurer als im Juni 2024 (-0,3 % gegenüber Mai 2025), während sich importierte Gebrauchsgüter im Vorjahresvergleich um 0,6 % verbilligten (-0,5 % gegenüber Mai 2025).

Bei den Verbrauchsgütern musste insbesondere für Nahrungsmittel mit +9,9 % deutlich mehr bezahlt werden als im Juni 2024. Gegenüber Mai 2025 fielen hier die Preise aber um 0,3 %. Mehr als im Juni 2024 kosteten vor allem Kaffee (geröstet oder entkoffeiniert; +36,1 %), Rindfleisch (+33,5 %), Süßwaren (ohne Dauerbackwaren; +29,9 %), Orangensaft (+29,0 %), Geflügelfleisch (+28,6 %), Apfelsaft (+26,2 %) sowie Milch und Milcherzeugnisse (+11,6 %). Bei den Süßwaren lag die Teuerung hauptsächlich an den gestiegenen Preisen für Schokolade und andere Süßwaren (+34,2 %).

Die Preise für importierte landwirtschaftliche Güter lagen im Juni 2025 um 1,7 % über denen des Vorjahresmonats (-0,9 % gegenüber Mai 2025). Insbesondere Rohkaffee war deutlich teurer als vor einem Jahr (+37,4 %), gegenüber dem Vormonat sanken die Rohkaffeepreise aber um 6,6 %.

Mehr als vor einem Jahr kosteten auch Speisezwiebeln (+61,7 %) sowie Geflügel und Eier (+13,8 %). Auch gegenüber Mai 2025 waren diese Produkte teurer: Speisezwiebeln um 5,2 %, Geflügel und Eier um 0,2 %.

Dagegen waren unter anderem Kartoffeln (-11,3 %) preiswerter als vor einem Jahr (-12,1 % gegenüber Mai 2025), ebenso lebende Schweine (-11,0 % gegenüber Juni 2024 und -1,7 % gegenüber Mai 2025). Auch die Rohkakaopreise waren niedriger als im Juni 2024 (-3,0 %) und fielen auch gegenüber Mai 2025 (-4,1 %).

Einfluss auf Entwicklung der Exportpreise im Vorjahresvergleich am größten bei Konsum- und Investitionsgütern

Bei der Ausfuhr hatten im Juni 2025 die Preissteigerungen bei Konsum- und Investitionsgütern den größten Einfluss auf die Preisentwicklung.

Exportierte Konsumgüter waren 1,7 % teurer als im Juni 2024 (-0,3 % gegenüber Mai 2025). Die Preise für Verbrauchsgüter lagen hier 1,8 % über denen des Vorjahres, Gebrauchsgüter waren 1,4 % teurer als im Juni 2024. Insbesondere Kaffee (entkoffeiniert oder geröstet) wurde zu 47,5 % höheren Preisen exportiert als im Juni 2024 (-1,3 % gegenüber Mai 2025).

Ausgeführte Investitionsgüter verteuerten sich um 1,1 % gegenüber Juni 2024, gegenüber dem Vormonat veränderte sich das Preisniveau aber nicht.

Vorleistungsgüter waren 0,2 % teurer als im Juni 2024, das Preisniveau veränderte sich ebenfalls im Vergleich zu Mai 2025 nicht.

Weniger als im Vorjahresmonat kosteten dagegen Energieexporte (-7,1 %). Hier stiegen die Preise aber gegenüber Mai 2025 um 1,5 %. Während Mineralölerzeugnisse 12,4 % billiger waren als im Vorjahr (+3,7 % gegenüber Mai 2025), lagen die Erdgaspreise 5,3 % über denen des Vorjahresmonats. Gegenüber Mai 2025 wurde Erdgas 0,6 % teurer exportiert.

Die Exporte landwirtschaftlicher Güter waren im Vorjahresvergleich 2,4 % billiger. Auch gegenüber Mai 2025 fielen die Preise (-1,7 %).

Berechnung der Außenhandelspreisindizes ohne Steuern und Zölle

Berechnungsgrundlage für die Indizes der Außenhandelspreise sind ausschließlich die in Verträgen vereinbarten Preise, zu denen inländische Unternehmen Waren aus dem Ausland einkaufen beziehungsweise ins Ausland verkaufen. Steuern und Zölle fließen demnach nicht in die Berechnung der Indizes ein.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Investitionsoffensive für den Mittelstand: Mittelstandsförderung aus dem ERP-Sondervermögen wird weiter ausgebaut

Das Bundeskabinett hat am 30.07.2025 den Entwurf des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2026 beschlossen. Kleine und mittlere Unternehmen profitieren auf dieser Grundlage im Jahr 2026 von zinsgünstigen Finanzierungen und Beteiligungskapital mit einem Volumen von rund 12 Mrd. Euro.

BMWE, Pressemitteilung vom 30.07.2025

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2026 beschlossen. Kleine und mittlere Unternehmen profitieren auf dieser Grundlage im Jahr 2026 von zinsgünstigen Finanzierungen und Beteiligungskapital mit einem Volumen von rund 12 Milliarden Euro.

Der Mittelstand bildet das Rückgrat der deutschen Wirtschaft. Kleine und mittlere Unternehmen haben allerdings strukturell größere Schwierigkeiten, sich am Kapitalmarkt zu finanzieren. Hier setzt das ERP-Sondervermögen mit Finanzierungangeboten an. Mit dem ERP-Wirtschaftsplangesetz 2026 optimiert die Bundesregierung nun den Zugang des Mittelstands zu günstigen Krediten und Beteiligungskapital. Die ERP-Förderung legt dabei weiterhin einen Schwerpunkt auf die Finanzierung für Gründungen einschließlich Unternehmensnachfolgen. Zudem werden die volkswirtschaftlich wichtigen Schlüsselbereiche Innovation, Digitalisierung und Wagniskapital verstärkt unterstützt: für einen investitionsfreudigen Mittelstand, innovative Start-Ups und die Digitalisierung unserer Unternehmen.

Die ERP-Mittel werden zum großen Teil über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) in Form von Krediten zur Verfügung gestellt. Diese zeichnen sich durch besonders günstige Zinsen, lange Laufzeiten, Haftungsfreistellungen für die Hausbanken und durch den Verzicht auf Tilgungsleistungen in den ersten Jahren aus. Die neu konzipierten Programme „ERP-Förderkredit Digitalisierung“ sowie „ERP-Förderkredit Innovation“ unterstützen den Mittelstand verstärkt in dem Bereich zukunftsorientierte Technologien, insbesondere künstliche Intelligenz. Hierzu gehört auch ein kombinierter finanzieller Zuschuss in Höhe von bis zu 5,0 % der Kreditsumme.

Zum ERP-Sondervermögen

Das ERP-Sondervermögen ist ursprünglich aus Mitteln der „Marshallplanhilfe“ für den Wiederaufbau der deutschen Wirtschaft hervorgegangen. Seit über 75 Jahren fördert es die deutsche Wirtschaft. Ziel der ERP-Programme ist es, eine verlässliche Unterstützung für den deutschen Mittelstand zu schaffen und ein wirtschaftlich günstiges Umfeld zu erzeugen, in dem sich die Innovationspotenziale und der Ideenreichtum der kleinen und mittelständischen Unternehmen entfalten können.

Das ERP-Sondervermögen wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verwaltet. Die ERP-Förderprogramme auf Basis von Krediten werden zum großen Teil über die KfW zur Verfügung
gestellt. Anträge müssen stets bei der Hausbank (Bank oder Sparkasse) eingereicht und vor Beginn des Vorhabens bei der Hausbank beantragt werden.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

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Untervermietung kann steuerlich relevant sein

Wer ein ungenutztes Zimmer übrig oder eine Zweitwohnung hat, kann diesen Wohnraum (z. B. über Plattformen) untervermieten. Um wegen der so erzielten Mieteinnahmen keinen Ärger mit der Finanzverwaltung zu bekommen, müssen Steuerregelungen beachtet werden.

Wer nur sporadisch Wohnraum vermietet und weniger als 520 Euro im Jahr damit einnimmt, muss beim Finanzamt keine Angaben machen – aus Vereinfachungsgründen wird von der Besteuerung dieser Einnahmen abgesehen. Dokumentieren sollte man die Einnahmen jedoch trotzdem für den Fall, dass das Finanzamt nachfragt. Mieteinnahmen über 520 Euro im Jahr müssen in der Einkommenssteuererklärung angegeben werden.

Wer seinen Wohnraum oder Teile davon hingegen dauerhaft – also nicht nur vorübergehend – vermietet, muss also seine Geschäfte immer dann in der Steuererklärung offenlegen, wenn die Einkünfte die Grenze von 410 Euro übersteigen. Das ist der Fall, wenn die Einnahmen abzüglich Ausgaben diesen Betrag übersteigen.

Tatsächlich versteuert werden diese Einnahmen dann, wenn eine „Einkünfteerzielungsabsicht“ besteht. Bei der dauerhaften Vermietung wird diese im Regelfall unterstellt, d. h. dass der Vermieter langfristig gesehen Überschüsse erwirtschaftet und die Mieteinnahmen höher sind als die Kosten, die dem Vermieter selbst entstehen. Wer z. B. die ganze Wohnung untervermietet und von seinen Gästen mehr verlangt, als er selbst für Miete, Nebenkosten, Instandhaltung etc. zahlt, erzielt einen Überschuss.

Etwas komplizierter ist die Berechnung der eigenen Kosten, wenn man nur einzelne Zimmer vermietet und die Wohnung ansonsten selbst nutzt. Dann werden die Gesamtkosten für die Wohnung flächenmäßig aufgeteilt. Wenn das vermietete Zimmer z. B. 20 % der Wohnfläche ausmacht, können auch nur 20 % der Gesamtwohnungskosten als Grundlage herangezogen werden. Wenn sich Mieter und Gäste außerdem das Bad teilen, kann auch dieser Kostenanteil Berücksichtigung finden. Dafür muss dessen Anteil an der Gesamtwohnfläche jedoch zusätzlich durch die Anzahl der nutzenden Personen geteilt werden.

Dem Steuerhinterziehungsvorwurf kann man nicht entgehen, wenn man in steuerlich relevantem Ausmaß Wohnraum vermietet und das nicht in seiner Steuererklärung angibt. Denn wer im Internet dafür Plattformen wie Airbnb etc. nutzt, muss damit rechnen, dass die Finanzbehörden darauf aufmerksam werden. Denn die Finanzverwaltung richtet sich mitunter gezielt an die Plattformen, um Steuerpflichtige ausfindig zu machen. Die Plattform-Betreiber sind zudem verpflichtet, Nutzende zu melden, die mindestens 30 Vermietungsgeschäfte im Jahr eingehen oder mindestens 2.000 Euro Einnahmen mit einer Plattform generiert haben („Plattformen-Steuertransparenzgesetz“).

Verzicht eines Gesellschafters auf seine Pensionszusage

Im Streitfall war ein Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG) im Jahr 2001 durch Verschmelzung aus drei GmbHs mit insgesamt vier Gesellschaftern neu gegründet worden. Diese vier Gesellschafter bildeten den Vorstand der AG (Klägerin). Ein Gesellschafter hatte bei seiner ursprünglichen GmbH eine Pensionszusage aus dem Jahr 1994. Diese Verpflichtung wurde von der neuen AG übernommen. Mit Wirkung zum 28.02.2010 übertrugen zunächst zwei Gesellschafter ihre Anteile auf die beiden anderen Gesellschafter. Im Jahr 2016 verzichtete einer der beiden dann noch übrig gebliebenen Gesellschafter auf seine Pensionszusage aus dem Jahr 1994. Hierfür erhielt er die bestehende Rückdeckungsversicherung in Höhe von 62.059 Euro. Daraufhin löste die Klägerin zum Bilanzstichtag 31.03.2016 die Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz sowie den Aktivwert der Rückdeckungsversicherung auf. Mit Vertrag vom 13.01.2016 mit Wirkung zum 21.01.2016 veräußerte der Pensionsberechtigte seine Anteile an den verbleibenden Gesellschafter, der damit alleiniger Anteilseigner der Klägerin wurde. Im Nachgang zu einer Betriebsprüfung für die Veranlagungszeiträume 2015 und 2016 versagte das beklagte Finanzamt die einkommensmindernde Berücksichtigung des Barwertes des Pensionsanspruchs als verdeckte Einlage sowie den entsprechenden Zugang zum steuerlichen Einlagekonto und änderte die Bescheide entsprechend.

Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klägerin Recht (Az. 6 K 343/21 K,G,F). Entgegen der Auffassung des Finanzamts liege in dem Verzicht des Gesellschafters auf die Pensionszusage eine verdeckte Einlage, sodass die durch die Auflösung der Pensionsrückstellung in Höhe von 135.878 Euro resultierende Einkommenserhöhung in gleicher Höhe außerbilanziell zu korrigieren und der Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2016 um den Barwert des Pensionsanspruchs in Höhe von 184.914 Euro zu erhöhen sei. Im Streitfall liege eine gesellschaftsrechtliche Mitveranlassung vor, weil kein fremder Dritter für einen Anspruch in Höhe von 184.914 Euro einen Wert in Höhe von nur 62.059 Euro akzeptieren würde. Der Umstand, dass es sich vorliegend um eine AG und nicht um eine GmbH handelt, ändert an diesem Ergebnis nichts. Dass der Gesellschafter einen derartigen Verlust hingenommen hat, lässt sich nach Ansicht der Richter nur mit der zeitnah erfolgten privaten Anteilsübertragung erklären. Insofern sei von einer mangelnden Fremdüblichkeit auszugehen. Ein fremder Dritter hätte sich nicht auf die für die AG vorteilhafte Vereinbarung eingelassen.

Steuerliche Beurteilung der Vermietung von vorhandenen und nicht existenten Containern

Im Zusammenhang mit der Vermietung von Containern als Kapitalanlage haben sich die Finanzgerichte bereits mehrfach mit den daraus entstehenden Steuerfolgen, insbesondere bei fehlgeschlagenen Investments befassen müssen.

Die Vermietung erfolgt in der Regel nach folgendem Schema: Ein Container-Eigentümer verkauft gebrauchte Hochsee-Container an einen Investor. Der neue Eigentümer vermietet die Container in der Regel für fünf Jahre an den Verkäufer oder eine Reederei zurück. Es wird dafür mit dem Verkäufer eine garantierte Miete vereinbart. Nach Ablauf der Mietzeit macht der Investor ein Ankaufsangebot zu einem bereits beim Erwerb vereinbarten Verkaufspreis und der ursprüngliche Eigentümer erhält den Container zurück. Rechnet man die Mieterlöse und den späteren Rückkaufspreis zusammen, dann ergibt sich bei planmäßigem Verlauf eine Rendite, die bei 5 % oder mehr liegt.

Steuerlich geht der Container-Erwerber von Einkünften aus der Vermietung beweglicher Gegenstände (gem. § 22 Nr. 3 EStG) aus. Der Verkauf ist dann in Höhe der Differenz zwischen Verkaufserlös und dem Buchwert nach Ablauf der Mietzeit ebenfalls steuerpflichtig. Die Finanzgerichte und der Bundesfinanzhof haben dazu aber auch andere Rechtsauffassungen vertreten. So ging das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 13 K 2760/20) davon aus, dass diese Geschäfte als Gewerbebetrieb einzustufen sind und die Container wegen des geplanten Verkaufs als Umlaufvermögen zu werten sind. Dies hätte zur Folge, dass von den Mieteinnahmen keine AfA (Absetzung für Abnutzung) abgezogen werden kann. Der Bundesfinanzhof folgte dieser Auffassung zwar nicht (Az. III R 35/22), gab aber dem Finanzgericht auf, zu prüfen, ob der Investor überhaupt wirtschaftlicher Eigentümer der Container geworden war. Es fehlte nämlich hier die übliche Besitzurkunde für die Container bei dem Investor. Der Ausgang des Verfahrens ist noch nicht bekannt.

In einem anderen Fall hatte der Verkäufer zwar einen Kaufvertrag abgeschlossen und auch die spätere Miete garantiert, die Container existierten tatsächlich aber gar nicht. Dies wurde erst bei der späteren Insolvenz des Verkäufers erkannt. Der Erwerber machte daraufhin in seiner Steuererklärung einen Verlust aus Gewerbebetrieb geltend, weil er weder weitere Mieten noch den späteren Verkaufserlös erwarten konnte. Hierzu entschied das Finanzgericht Münster (Az. 6 K 608/22), dass der Käufer nach seiner subjektiven Vorstellung von gewerblichen Einkünften aus der Vermietung ausgehen konnte und dies zunächst für die steuerliche Beurteilung maßgeblich sei. Eine AfA könne aber nicht abgezogen werden, da dies nach § 7 EStG nur bei tatsächlichem wirtschaftlichem Eigentum zulässig ist, hier gilt die subjektive Auffassung nicht.

Hinweis

Viele dieser Modelle sind nicht auf Substanz, sondern auf Scheinrendite aufgebaut. Oftmals handelte es sich um strukturierte Schneeballsysteme, bei denen neue Investorengelder die Auszahlungen an frühere Investoren finanzieren.

Auch wenn ein Vertrag rechtlich „ordentlich“ aussieht, ersetzt das keine wirtschaftliche Prüfung! Wer Container erwirbt, die er selbst nie physisch kontrollieren kann, trägt ein hohes Risiko – sowohl für den Kapitalverlust als auch für steuerliche Konsequenzen (z.  B. Versagung von AfA oder Rückabwicklung bei Insolvenz des Anbieters).

Missbräuchliche Verwendung der Kleinunternehmerregelung durch Eheleute mit ähnlichen Unternehmen?

Die Eheleute waren beide im Rahmen eines Minijobs bei einer Kirchengemeinde tätig. Die Ehefrau meldete im Jahr 2016 ein Gewerbe „Grabpflege und Grabgestaltung“ als Einzelunternehmerin an. Der Ehemann meldete im September 2016 ebenfalls ein Gewerbe „Grabpflege und Grabgestaltung“ an. Beide Eheleute nahmen in ihren Umsatzsteuererklärungen die Kleinunternehmerregelung in Anspruch. Sie erzielten jeweils Umsätze unterhalb der Kleinunternehmergrenze (17.500 Euro). Das Finanzamt war der Auffassung, dass ein einheitliches Unternehmen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vorlag und die Kleinunternehmergrenze deshalb überschritten sei. Die Anmeldung des zweiten Gewerbes durch den Ehemann sei ausschließlich mit dem Ziel erfolgt, die Umsatzgrenzen für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nicht zu überschreiten. Die Eheleute hingegen sahen keine missbräuchliche Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung. Grabpflegeleistungen habe die Ehefrau im Rahmen von „Daueraufträgen“ erbracht, während ihr Ehemann Grabgestaltungen und vereinzelt Schneidarbeiten durchgeführt habe. Wenn vereinzelt eine Pflege- oder Gestaltungstätigkeit durch den anderen Ehegatten erbracht worden sein sollte, sei dies auch unter Fremden üblich und führe nicht direkt zu einem einheitlichen Unternehmen.

Bei der Beurteilung, ob die Inanspruchnahme zweckwidrig ist, ist laut Finanzgericht Münster auch zu beachten, dass ein Steuerpflichtiger nach höchstrichterlicher Rechtsprechung das Recht hat, seine Tätigkeit so zu gestalten, dass er seine Steuerschuld in Grenzen hält (Az. 15 K 2500/22). Dementsprechend macht allein das Bestreben, Steuern zu sparen, eine rechtliche Gestaltung nicht unangemessen, solange die gewählte Gestaltung zumindest auch von beachtlichen außersteuerlichen Gründen bestimmt gewesen ist. Demzufolge war eine künstliche Aufspaltung vorliegend nicht zu erkennen. Vielmehr hat die Ehefrau in für das Gericht nachvollziehbarer Weise außersteuerliche Gründe für die gewählte Gestaltung dargelegt.

Meldeverfahren für elektronische Aufzeichnungssysteme

Kassen(-systeme) müssen seit dem 01.01.2025 an die Finanzverwaltung gemeldet werden! Für die Mitteilung an das zuständige Finanzamt stehen drei Wege zur Verfügung. Für alle gilt die sog. Brutto-Methode auf Betriebsstättenebene, d. h. eine einheitliche Mitteilung für alle Kassen(-systeme) einer Betriebsstätte. Folgen der erstmaligen Meldung spätere Änderungen, muss nicht nur die einzelne Änderung gemeldet werden, sondern auch hier jeweils der gesamte Datenbestand der betroffenen Betriebsstätte. Jede validierte Meldung löst ein Protokoll über die (erfolgreiche) Datenübermittlung in ELSTER aus, das zur Verfahrensdokumentation genommen werden sollte.

Es sind verschiedene Szenarien denkbar, wer die Meldung auf welche Art und Weise vornimmt. Einige Dienstleister bieten Schnittstellen an, um die Daten selbstständig über das ELSTER-Portal an die Finanzverwaltung zu übermitteln.  DATEV bietet hierfür die Lösung DATEV Kassenmeldung an. Informationen dazu über www.meinfiskal.de.

Zum Beginn der Mitteilungsverpflichtung hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 28.06.2024 festgelegt, welche Meldefristen im Einzelnen zu beachten sind:

  • Vor dem 01.07.2025 angeschaffte Kassen (-systeme) sind bis zum 31.07.2025 zu melden.
  • Ab dem 01.07.2025 angeschaffte Kassen(-systeme) sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung mitzuteilen.
  • Vor dem 01.07.2025 endgültig außer Betrieb genommene Kassen(-systeme), die im Betrieb nicht mehr vorgehalten werden, sind nur mitzuteilen, wenn die Meldung der Anschaffung zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt ist.
  • Ab dem 01.07.2025 außer Betrieb genommene Kassen(-systeme) sind innerhalb eines Monats nach Außerbetriebnahme mitzuteilen. Dies bedingt die vorherige Mitteilung der Anschaffung.
  • Für Taxameter und Wegstreckenzähler gelten Sonderregelungen.

Im Zuge der Einrichtung des Meldeverfahrens kontrovers diskutiert wurde die Frage, wann ein elektronisches Aufzeichnungssystem (eAS) – durch die steuerliche Brille gesehen – erstmalig entsteht („Geburtsstunde“) und welche Meldepflichten daraus resultieren. Tatsächlich können bei Kassen im „Baukasten-System“ mehrere Meldungen innerhalb kurzer Zeit erforderlich werden.

Jedes einzelne Gerät ist beim Finanzamt anzugeben. Zu beachten ist jedoch, dass alle Kassensysteme einer Betriebsstätte in einer einheitlichen Mitteilung zusammengefasst werden müssen. Zu übermitteln sind Name und Steuernummer des Steuerpflichtigen sowie Angaben zur Art des elektronischen Aufzeichnungssystems einschließlich der Seriennummer und zur verwendeten technischen Sicherheitseinrichtung, die Anzahl der genutzten Systeme und deren Anschaffungsdatum.

Auch die Nichtnutzung einer Registrierkasse muss dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden – unabhängig davon, ob die alte Kasse gestohlen wurde, ersetzt wird oder defekt ist. Auch in diesem Fall beträgt die Meldefrist einen Monat. Hier muss der Unternehmer das entsprechende Datum und den Grund an das Finanzamt übermitteln.

Hinweis

Es gilt stets zu beachten, dass Unternehmer für die fristgerechte Meldung Ihrer elektronischen Kassensysteme an das Finanzamt selbst verantwortlich sind
(§ 146a Abs. 4 AO). Sie können diese Verpflichtung auch delegieren.

Klären Sie jedoch rechtzeitig, wer in Ihrem konkreten Fall die Meldung übernimmt und stellen Sie sicher, dass alle nötigen Informationen wie Seriennummern, TSE-Zertifikate und Anschaffungsdaten vorliegen.