Keine Kreuzfahrt ohne Medikamente

Das AG München hat zur Kündigung einer Pauschalreise nach Diebstahl notwendiger Medikamente Stellung genommen (Az. 223 C 12480/23).

AG München, Pressemitteilung vom 28.07.2025 zum Urteil 223 C 12480/23 vom 11.01.2024 (rkr)

Kündigung einer Pauschalreise nach Diebstahl notwendiger Medikamente

Ein Ehepaar aus Schleswig-Holstein im Alter von 75 und 77 Jahren buchte bei einem Münchner Veranstalter von Kreuzfahrten eine Kreuzfahrt ab Hamburg zu einem Reisepreis von 1.678 Euro. Bestandteil der Reisebuchung war ein Transfer per Bus vom Busbahnhof in Hamburg zum Schiff. Vor Abfahrt des Busses deponierten die Kläger einen Trolley, in dem sich neben persönlichen Gegenständen auch Medikamente wie Blutdrucksenker und Cholesterinsenker befanden, im Kofferraum des Busses. Bei Ankunft am Hafen stellten sie fest, dass sich der Trolley nicht mehr im Kofferraum befand.

Das Ehepaar verweigerte den Antritt der Kreuzfahrt ohne die täglich benötigten Medikamente. Es verlange Rückzahlung des Reisepreises sowie in Höhe von 460 Euro Ersatz für die verloren gegangenen Gestände.

Der Veranstalter zahlte daraufhin wegen ersparter Aufwendungen 216,90 Euro an die Kläger zurück, verweigerte jedoch eine weitergehende Zahlung. Es habe kein Reisemangel vorgelegen. Es habe sich das allgemeine Diebstahlsrisiko verwirklicht. Den Klägern sei es zumutbar gewesen, die Medikamente in der Handtasche zu transportieren oder das Gepäckfach zu beobachten.

Das Amtsgericht München gab dem klagenden Ehepaar weitestgehend Recht und verurteilte den Veranstalter zur Zahlung von 1.551,10 Euro nebst Zinsen. In seinem Urteil führte das Gericht u. a. aus:

„Das Abhandenkommen der Medikamente aus dem Gepäckraum des Busses stellt einen Reisemangel […] dar, da Bestandteil der Pauschalreise auch der Transfer der Kläger und ihres Gepäcks zum Schiff war […]. Durch den Verlust der Medikamente ist die Pauschalreise vorliegend auch erheblich beeinträchtigt worden. Bei den abhandengekommenen Medikamenten handelte es sich um Blutdrucksenker und Cholesterinsenker. Diese Medikamente müssen regelmäßig und zuverlässig eingenommen werden, da es ansonsten zu körperlichen Beeinträchtigungen und sogar Gesundheitsschäden kommen kann. Den Klägern war es nicht zumutbar, eine Reise anzutreten, die ihrer Gesundheit schaden könnte. […]

Ein Verschulden des Reiseveranstalters ist für die Kündigung gerade nicht erforderlich. Der Reiseveranstalter hat damit […] den bereits geleisteten Reisepreis an die Kläger zu erstatten. […]

Insbesondere ist der Reisemangel von den Klägern nicht verschuldet worden. Diesen kann weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit hinsichtlich des Abhandenkommens vorgeworfen werden. Mit dem Abstellen des Gepäcks im Kofferraum gingen vorliegend die Sorgfaltspflichten auf die Reiseveranstalterin über. Entgegen dem Vortrag der Beklagtenseite waren die Kläger nicht verpflichtet, nach Verstauen des Gepäcks im Gepäckraum, dieses noch zu beobachten. Die Beklagtenseite trägt auch nicht vor, woraus sich eine derartige Verpflichtung der Reisenden ergeben könnte. Den Klägern kann auch kein Vorwurf gemacht werden, dass sie die Medikamente nicht in einer Handtasche bei sich behalten haben. Vielmehr durften sie darauf vertrauen, dass das Reisegepäck vom Reiseveranstalter gesichert wird.“

In Bezug auf den geforderten Ersatz für verloren gegangene Gegenstände sprach das Gericht lediglich einen Teilbetrag von insgesamt 90 Euro zu, da zu Zeitwert und Anschaffungspreis nicht substanziiert vorgetragen worden war und keine ausreichende Grundlage für eine Schätzung des Werts vorlag.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Im Land steckt viel Kraft: Ländliche Räume verdienen mehr politische Aufmerksamkeit

Sie sind wirtschaftliche Zentren, Innovationsmotoren und Schlüsselakteure der Transformation – und werden regelmäßig unterschätzt: Ländliche Regionen bieten unverzichtbare Flächen, Ressourcen und Standortvorteile. Gleichzeitig stehen sie vor zahlreichen Herausforderungen, etwa bei der Nah- und Gesundheitsversorgung, der Mobilität oder beim Umgang mit Flächenressourcen. Ein DIHK-Positionspapier listet Lösungsvorschläge.

DIHK, Mitteilung vom 28.07.2025

Sie sind weit mehr als idyllische Lebens-, Natur- und Erholungsräume – ländliche Regionen sind wirtschaftliche Kraftzentren, Innovationsmotoren und Schlüsselakteure der Transformation. Mit rund der Hälfte der gesamtwirtschaftlichen und fast zwei Dritteln der industriellen Bruttowertschöpfung tragen sie maßgeblich zu Wohlstand, Beschäftigung und Innovationskraft in Deutschland bei.

Tagtäglich zeigen zahlreiche „Hidden Champions“ und viele mittelständische Betriebe – von Händlern über Zulieferer bis hin zu touristischen Anbietern sowie Dienstleistern, welches Potenzial in ländlichen Regionen steckt.

Aktive Treiber der Transformation

Trotz dieser Bedeutung werden ländliche Räume in der öffentlichen Wahrnehmung häufig unterschätzt und allzu oft auf die Rolle als Anhängsel urbaner Zentren reduziert. Dabei sind sie eigenständige Impulsgeber, Partner auf Augenhöhe und aktive Gestalter des Wandels: Ländliche Regionen bieten Flächen, Ressourcen und Standortvorteile, die für die Transformationsaufgaben unserer Zeit unverzichtbar sind.

So befinden sich hier etwa 95 Prozent der installierten Onshore-Windenergie-Leistung und 98 Prozent der Freiflächen-Photovoltaikanlagen. Auch beim Thema Mobilität können ländliche Räume eine Vorreiterrolle einnehmen, etwa bei der Erprobung des autonomen Fahrens.

Passgenaue Maßnahmen statt pauschaler Lösungen

Gleichzeitig stehen diese Regionen vor zahlreichen, teils spezifischen Herausforderungen, etwa bei der Sicherstellung von Nah- und Gesundheitsversorgung, der Mobilität oder beim Umgang mit Flächenressourcen. Hier braucht es individuelle Lösungsansätze, die den jeweiligen Gegebenheiten vor Ort gerecht werden.

Innovative Konzepte wie digitale Gesundheitsanwendungen, On-Demand-Verkehre oder vollautomatisierte Kleinstsupermärkte – sogenannte Smart Stores – können die Versorgung gerade in dünn besiedelten Gebieten deutlich verbessern. Damit diese Ansätze wirken können, sind verlässliche und rechtssichere Rahmenbedingungen nötig. Ein Beispiel: die Öffnungsmöglichkeiten von Smart Stores an Sonn- und Feiertagen. Hier könnten entsprechende Regelungen aus Mecklenburg-Vorpommern, Bayern, Hessen oder Sachsen-Anhalt als Vorbild dienen.

Fachkräfte für ländliche Räume gewinnen und sichern

Eine zentrale Herausforderung bleibt das Thema Fachkräfte. Viele ländliche Regionen stehen durch den demografischen Wandel und die Abwanderung junger Menschen in städtische Ballungszentren unter besonderem Druck. Dabei bergen sie enormes Potenzial: Rund 60 Prozent aller Ausbildungsplätze werden „auf dem Land“ bereitgestellt. Um diese Standorte dauerhaft zu sichern, schlägt die DIHK unter anderem vor, die Mindestgröße von Klassen zu senken, Blockunterricht zu stärken sowie die Zusammenbeschulung affiner Ausbildungsberufe zu ermöglichen.

Acht Handlungsfelder für starke ländliche Regionen

Diese und weitere Vorschläge hat die DIHK – gebündelt in acht zentralen Handlungsfeldern – in einem Positionspapier zusammengefasst, das Sie hier abrufen können (PDF, 790 KB).

Neben geeigneten rechtlichen Rahmenbedingungen braucht es vor allem mehr Sichtbarkeit für die Stärken und Potenziale ländlicher Räume. Denn sie sind kein Ort des Mangels, sondern Räume der Möglichkeiten, geprägt von Tatkraft, Unternehmertum und Mut für neue Wege.

Quelle: DIHK

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RWI/ISL-Containerumschlag-Index stagniert: US-Zollpolitik bremst Welthandel aus

Der RWI/ISL-Containerumschlag-Index ist nach der aktuellen Schnellschätzung im Juni mit saisonbereinigt 136,5 Punkten gegenüber dem Vormonat weitgehend unverändert und zeigt damit die anhaltende Schwäche im Welthandel.

RWI, Pressemitteilung vom 25.07.2025

Der Containerumschlag-Index des RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung und des Instituts für Seeverkehrswirtschaft und Logistik (ISL) ist nach der aktuellen Schnellschätzung im Juni mit saisonbereinigt 136,5 Punkten gegenüber dem Vormonat weitgehend unverändert und zeigt damit die anhaltende Schwäche im Welthandel. Seit Jahresbeginn bewegt sich der Index seitlich – ein deutliches Zeichen dafür, wie sehr die Handelspolitik der Vereinigten Staaten die globalen Warenströme belastet. Bemerkenswert sind gegenläufige regionale Entwicklungen, die sich hinter dem Gesamtbild verbergen: Europäische Häfen verzeichneten im Juni deutliche Rückgänge und machten damit ihre vorangegangenen Zugewinne wieder zunichte – ein Hinweis für die Unsicherheit im Welthandel.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Der Containerumschlag-Index des RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung und des Instituts für Seeverkehrswirtschaft und Logistik (ISL) ist saisonbereinigt im Juni mit 136,5 Punkten gegenüber 136,4 Punkten (revidiert) im Vormonat weitgehend unverändert geblieben.
  • Beim Nordrange-Index, der Hinweise auf die wirtschaftliche Entwicklung im nördlichen Euroraum und in Deutschland gibt, ist ein Rückgang von 116,8 (revidiert) auf 115,5 Punkte im Juni gegenüber dem Vormonat zu beobachten.
  • In den chinesischen Häfen ist der Containerumschlag mit 151,2 Punkten gegenüber 151,3 Punkten (revidiert) im Vormonat nur leicht gesunken.
  • Der RWI/ISL-Containerumschlag-Index für Juli 2025 wird am 28. August 2025 veröffentlicht.

Zur Entwicklung des Containerumschlag-Index sagt RWI-Konjunkturchef Torsten Schmidt: „Der globale Containerumschlag stagniert unter dem Druck der US-Zollpolitik. Zwar könnte die jüngste Einigung zwischen den USA und China Ende Juni für eine vorübergehende Belebung sorgen, doch die grundsätzliche Unsicherheit durch immer neue Zollankündigungen der US-Administration bleibt bestehen und belastet die Weltwirtschaft weiterhin.“

Quelle: RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung e.V

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Mietpreisbremse verlängert

Mit der Mietpreisbremse soll es leichter gemacht werden, eine bezahlbare Wohnung im gewohnten Umfeld zu finden – insbesondere für Menschen mit kleinen und mittleren Einkommen. Dieses Gesetz hat die Bundesregierung bis Ende 2029 verlängert.

Bundesregierung, Mitteilung vom 24.07.2025

Mit der Mietpreisbremse soll es leichter gemacht werden, eine bezahlbare Wohnung im gewohnten Umfeld zu finden – insbesondere für Menschen mit kleinen und mittleren Einkommen. Dieses Gesetz hat die Bundesregierung bis Ende 2029 verlängert.

Bezahlbares Wohnen ist „eine der wichtigsten sozialen Fragen unserer Zeit“, sagte Bundeskanzler Merz in seiner Regierungserklärung vom 14. Mai 2025. Um diesen Fragen zu begegnen, müssen Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn geändert werden.

Deshalb hat sich die Bundesregierung für das Gesetz zur Verlängerung der Mietpreisbremse um weitere vier Jahre bis Ende 2029 eingesetzt. Es war bis zum 31. Dezember 2025 befristet. Das Gesetz ist am 23. Juli 2025 in Kraft getreten – mit dem Ziel, den Mietenanstieg zu verlangsamen.

Miete in Ballungsräumen begrenzen

Die Landesregierungen können damit über den 31. Dezember 2025 hinaus „Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt“ bestimmen. In diesen Ballungsräumen darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um zehn Prozent übersteigen.

Damit soll in diesen Gebieten Wohnraum für alle – Familien, Rentnerinnen und Rentner mit kleinem Einkommen oder junge Menschen – bezahlbar bleiben. Parallel dazu wird die Bundesregierung Anstrengungen unternehmen, um mehr Wohnraum zu schaffen.

Motivation für Neubau stärken

Eigentümerinnen und Eigentümer, die Wohnraum vermieten, sollen dabei nicht unverhältnismäßig belastet werden. Die Mietpreisbremse wird daher nicht auf Wohnungen angewendet, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet werden. Damit soll auch die Motivation zum Neubau von Wohnraum gestärkt werden.

Quelle: Bundesregierung

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Mehr Ausbildungsverträge in den größeren Betrieben, weniger in den Kleinstbetrieben

Die Anzahl der Auszubildenden in der gewerblichen Wirtschaft und in den Freien Berufen ist lt. IfM Bonn in 2024 um rund 19.000 gegenüber dem Vorjahr gestiegen.

IfM Bonn, Pressemitteilung vom 24.07.2025

Ausbildungsquote ist in Rheinland-Pfalz und Saarland am höchsten

Die Anzahl der Auszubildenden in der gewerblichen Wirtschaft und in den Freien Berufen ist in 2024 um rund 19.000 gegenüber dem Vorjahr gestiegen. Insgesamt lag sie Ende Dezember 2024 bei 1,52 Millionen.

Am höchsten ist aktuell die Ausbildungsquote – der Anteil der Auszubildenden an allen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten – in Rheinland-Pfalz und im Saarland, am niedrigsten in Berlin und Hamburg.

Größere Betriebe sind zunehmend im Vorteil

Obwohl die Gesamtzahl an Auszubildenden in 2024 zum zweiten Mal in Folge gestiegen ist, profitieren von dieser Entwicklung vor allem größere Betriebe (+4,6 %) und mittlere Betriebe (+1,9 %). Dagegen sank die Anzahl der Ausbildenden in den Klein- und Kleinstunternehmen (-1,0 %/-2,6 %).

Insgesamt bilden zwar weiterhin die Kleinst-, Klein- und mittelgroßen Betriebe (68,4 %) die meisten Auszubildenden aus, seit Jahren wächst jedoch stetig der Anteil der abgeschlossenen Ausbildungsverträge bei den größeren Betrieben. Zugleich geraten die Kleinstbetriebe (weniger als 10 sozialversicherungspflichtig Beschäftigte) beim Wettbewerb um zukünftige Fachkräfte immer stärker ins Hintertreffen.

Quelle: IfM Bonn

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Startups setzen voll auf Künstliche Intelligenz

Künstliche Intelligenz ist die wichtigste Technologie für Tech-Startups in Deutschland. Inzwischen nutzen lt. Bitkom 82 Prozent KI, vor einem Jahr waren es 76 Prozent, 2023 sogar erst 49 Prozent.

Bitkom, Pressemitteilung vom 28.07.2025

  • 8 von 10 Startups nutzen KI – die Hälfte von ihnen ist auf die Technologie angewiesen
  • Fast zwei Drittel warnen, dass Regulierung KI-Entwicklung in Europa behindert
  • 89 Prozent sehen in KI die wichtigste Zukunftstechnologie

Künstliche Intelligenz ist die wichtigste Technologie für Tech-Startups in Deutschland. Inzwischen nutzen 82 Prozent KI, vor einem Jahr waren es 76 Prozent, 2023 sogar erst 49 Prozent. Weitere 16 Prozent planen oder diskutieren den KI-Einsatz. Zugleich halten 89 Prozent KI für die wichtigste Zukunftstechnologie (2024: 80 Prozent). 55 Prozent sind sicher, dass Startups, die KI nicht nutzen, keine Zukunft haben – vor einem Jahr lag der Anteil nur bei 39 Prozent. Und 43 Prozent meinen, dass sie ohne KI ihre Produkte und Dienstleistungen nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr anbieten könnten. Das sind Ergebnisse einer Befragung von 152 Tech-Startups im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. „Künstliche Intelligenz hat sich in Rekordtempo zum Treiber von Innovationen entwickelt. Startups sind Vorreiter beim KI-Einsatz“, sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst. „Vor allem Mittelständler können von Startups lernen, wie man KI sinnvoll in die Praxis bringt.“

Startups nutzen derzeit KI gleichermaßen zur Unterstützung ihres Geschäftsbetriebs (63 Prozent) wie zur Verbesserung ihrer Produkte oder Dienstleistungen (62 Prozent). Die große Mehrheit der Startups, die KI einsetzt, verwendet dabei auch generative KI (87 Prozent): 71 Prozent zur Unterstützung des eigenen Geschäftsbetriebes, 54 Prozent als Teil des Produktangebots. Ein möglicher Grund dafür: Fast drei Viertel (74 Prozent) haben festgestellt, dass Startups, die KI in ihren Produkten integriert haben, leichter Finanzierungen bekommen. Allerdings räumt auch rund ein Drittel (35 Prozent) ein, dass KI die großen Erwartungen bislang nicht erfüllt hat.

Startups blicken skeptisch auf den AI Act

Die europäische KI-Regulierung durch den AI Act wird von vielen Startups kritisch gesehen. Fast zwei Drittel (63 Prozent) warnen, dass übertriebene Regulierung der Grund dafür ist, dass besonders starke KI-Lösungen kaum in der EU entwickelt werden. 45 Prozent sind sich sicher, dass der AI Act ihr Startup in der Nutzung oder Entwicklung von KI einschränken wird. Und 43 Prozent beklagen, dass ihr Startup durch den AI Act einen Wettbewerbsnachteil gegenüber Unternehmen aus anderen Ländern wie den USA oder China hat. Dabei teilen 71 Prozent die Hoffnung, dass Europa im globalen Wettlauf um KI eine Spitzenposition erreichen kann. „Wir müssen alles dafür tun, damit Startups in Deutschland und Europa bei KI international konkurrenzfähig sein können. Dazu gehören Zurückhaltung und Planungssicherheit bei der Regulierung“, so Wintergerst.

Datenschutz und Rechtsunsicherheit gelten als größte KI-Hemmnisse

Bereits heute sind die größten Hemmnisse für den KI-Einsatz sind aus Sicht deutscher Startups Anforderungen an den Datenschutz (33 Prozent) sowie Verunsicherung durch rechtliche Hürden oder Unklarheiten wie etwa beim AI Act (27 Prozent). Erst dahinter folgenden fehlende finanzielle Mittel (21 Prozent) und fehlendes Personal (20 Prozent). Weitere Hemmnisse beim KI-Einsatz sind die Sorge, dass Unternehmensdaten in falsche Hände geraten, fehlende Zeit im Alltagsgeschäft sowie die Sorge vor künftigen rechtlichen Einschränkungen der Technologie (jeweils 15 Prozent). 12 Prozent fehlen Daten für einen nutzbringenden Einsatz von KI, 9 Prozent das technische Know-how, 7 Prozent sehen keine sinnvolle Anwendung, 6 Prozent haben kein Vertrauen in KI und 3 Prozent fokussieren sich auf andere Zukunftstechnologien. Nur 1 Prozent beklagt fehlende Akzeptanz von KI bei den Beschäftigten. Rund ein Viertel (26 Prozent) sieht überhaupt keine Hemmnisse beim KI-Einsatz.

Get Started, die Startup-Initiative des Bitkom, hat heute Handlungsempfehlungen veröffentlicht, wie es gelingen kann, in Deutschland mehr erfolgreiche KI-Startups aufzubauen. Diese reichen von einem verbesserten Transfer von Forschungsergebnissen in die Anwendung über die Ausbildung von Talenten und den leichteren Zugang zu Daten bis zu einer öffentlichen Vergabe, die Startups stärker in den Blick nimmt.

Quelle: Bitkom

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Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz: Referentenentwurf veröffentlicht

Das BMAS hat am 25.07.2025 den neuen Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz) vorgelegt.

BMAS, Mitteilung vom 25.07.2025

Mit der Weiterentwicklung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes soll die Betriebsrente für mehr Menschen günstiger und selbstverständlicherer Teil der Alterssicherung werden – auch in kleineren Unternehmen.

Mit der Weiterentwicklung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes soll die Betriebsrente für mehr Menschen günstiger und selbstverständlicherer Teil der Alterssicherung werden – auch in kleineren Unternehmen.

Das Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten (kurz „Rentenpaket 2025“) ist auf dem Weg. Die Verlängerung der Haltelinie und der Angleichung der Mütterrente sind wichtige Punkte des Gesetzes, um die Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rente zu sichern und noch mehr Menschen ein zusätzliches Einkommen im Alter zu ermöglichen.

Die gesetzliche Rente bildet weiterhin die wichtigste Säule der Altersvorsorge in Deutschland. Idealerweise wird die gesetzliche Rente durch eine betriebliche Altersversorgung ergänzt. Derzeit hat allerdings nur etwa jede zweite sozialversicherungspflichtige Person einen Anspruch auf eine Betriebsrente. Besonders Menschen mit geringeren Einkommen und Beschäftigte in kleinen Unternehmen haben seltener Betriebsrentenansprüche und damit ein geringeres Auskommen im Alter.

Mit dem (ersten) Betriebsrentenstärkungsgesetz und der Einführung der spezifischen steuerlichen Förderung von Geringverdienenden sowie der neuen Form tariflicher Sozialpartnermodelle wurden 2018 wichtige Impulse gesetzt. Diese Ansätze werden nun weiterentwickelt, damit die Betriebsrente für mehr Menschen selbstverständlicher Teil der Alterssicherung wird und Beschäftigte später ohne finanzielle Sorgen in Rente gehen können.

Mit dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz liegt der nächste wichtige Baustein der Rentenreform vor. Damit wollen wir besonders Betriebsrenten auf tarifvertraglicher Basis weiter stärken, denn diese sind effektiv, kostengünstig und sicher. Kleinen Unternehmen ohne Tarifvertrag werden wir es ermöglichen, sich solchen Systemen anzuschließen, damit sie ihren Mitarbeitenden einfach und unbürokratisch eine Betriebsrente anbieten können. Von der Neuregelung der Förderung profitieren zudem Menschen mit geringeren Einkommen, wozu auch viele Teilzeitkräfte gehören.

„Ziel ist es, dass die Betriebsrente ein selbstverständlicher Teil der Alterssicherung wird. Zusammen mit der gesetzlichen Rente, die das Rückgrat unserer Alterssicherung ist und bleibt und die wir ebenfalls stärken werden, haben Beschäftigte somit Aussicht auf ein Alterseinkommen, das ihrem Erwerbseinkommen möglichst nahe kommt.“

Bärbel Bas, Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Im Zuge des Rentenpakets 2025 soll das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz im September 2025 im Kabinett und im Laufe des Jahres im Bundestag verabschiedet werden. Es bedarf darüber hinaus der Zustimmung des Bundesrats. Neben der Verlängerung der Haltelinie und der Angleichung der Mütterrente, die sich bereits in der Ressortabstimmung befinden, sind weitere rentenpolitische Maßnahmen, wie die Frühstartrente oder die Aktivrente geplant.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Freie Mitarbeit einer Musikschullehrerin ist kein Arbeitsverhältnis

Das ArbG Berlin hat die Klage einer vertraglich als freie Mitarbeiterin beschäftigten Musikschullehrerin gegen das Land Berlin abgewiesen. Mit der Klage hatte die Musikschullehrerin die Feststellung begehrt, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen ihr und dem Land Berlin bestehe (Az. 22 Ca 10650/24).

ArbG Berlin, Pressemitteilung vom 23.07.2025 zum Urteil 22 Ca 10650/24 vom 15.07.2025

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage einer vertraglich als freie Mitarbeiterin beschäftigten Musikschullehrerin gegen das Land Berlin abgewiesen. Mit der Klage hatte die Musikschullehrerin die Feststellung begehrt, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen ihr und dem Land Berlin bestehe.

Das Land Berlin beschäftigt in den Musikschulen der Bezirke für den dort erteilten Musikunterricht sowohl angestellte Lehrkräfte in Arbeitsverhältnissen als auch freie Mitarbeiterinnen und freie Mitarbeiter. Die Musikschullehrerin war seit dem Jahr 1999 an einer Musikschule im Land Berlin aufgrund mehrerer jeweils befristeter Rahmenverträge tätig, die ihre Tätigkeit als Musikschullehrkraft in freier Mitarbeit regelten. Im letzten Rahmenvertrag aus dem Jahr 2022 war unter anderem ihre Tätigkeit als freie Mitarbeiterin außerhalb eines Arbeitsverhältnisses, die Beauftragung für die jeweiligen Unterrichtsverhältnisse durch Einzelaufträge und die Zahlung von Honoraren vereinbart. Weiter war vertraglich vereinbart, dass die Musikschullehrerin Ort und Termin für den Musikschulunterricht frei mit den zu Unterrichtenden vereinbaren und über Gestaltung und Durchführung ihres Unterrichts frei von Weisungen der Musikschule entscheiden konnte. Mit einem – bisher nicht bestandskräftigen – Bescheid von Juni 2024 hatte die Deutsche Rentenversicherung Bund festgestellt, dass die Musikschullehrerin im Sinne des Sozialversicherungsrechts abhängig Beschäftigte des Landes Berlin sei. Im August 2024 kündigte das Land Berlin den Rahmenvertrag der Musikschullehrerin mit der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist zum 30.09.2024.

Die Musikschullehrerin begehrt die Feststellung, dass seit dem Jahr 1999 ein Arbeitsverhältnis zum Land Berlin bestehe. Anders als im Rahmenvertrag angegeben sei sie von Anfang an weisungsgebunden als Arbeitnehmerin beschäftigt und in den Betrieb der Musikschule eingegliedert gewesen. Dieses Arbeitsverhältnis habe das Land Berlin nicht durch die Kündigung des Rahmenvertrags wirksam beenden können. Das Land Berlin geht davon aus, dass die Zusammenarbeit mit der Musikschullehrerin wie im Rahmenvertrag vereinbart als freie Mitarbeit ausgestaltet gewesen sei und die Musikschullehrerin im Wesentlichen frei von Weisungen selbständig tätig gewesen sei. Der Rahmenvertrag habe entsprechend der dort ausdrücklich getroffenen Regelung gekündigt werden können.

Das Arbeitsgericht hat die Klage der Musikschullehrerin mit der Begründung abgewiesen, dass weder vertraglich noch tatsächlich ein Arbeitsverhältnis feststellbar sei. Nach § 611a Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) setze ein Arbeitsverhältnis die Verpflichtung zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit bei einer Eingliederung des Arbeitnehmers in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers voraus. Ob diese Voraussetzungen vorlägen, sei durch eine Gesamtbetrachtung der Umstände festzustellen, wobei die tatsächliche Vertragsdurchführung bei einem Abweichen von der vertraglichen Vereinbarung maßgeblich sei. Im Ergebnis der Gesamtbetrachtung sei ein Arbeitsverhältnis nicht feststellbar. Die vertragliche Regelung sei auf eine Tätigkeit in freier Mitarbeit für Einzelaufträge mit weisungsfreier Gestaltung des Unterrichts gegen Zahlung von Honorar gerichtet. Anhand der tatsächlichen Durchführung der Zusammenarbeit sei ebenfalls nicht feststellbar, dass ein weisungsgebundenes, fremdbestimmtes Arbeitsverhältnis vorliege. Anders als bei Lehrkräften an allgemeinbildenden Schulen mit konkreten Vorgaben, Reglementierungen und Kontrollen durch den Unterrichtsträger sei die Musikschullehrerin nicht ähnlich intensiv in den Unterrichtsbetrieb eingebunden gewesen. Die Musikschullehrerin sei frei in der örtlichen, zeitlichen und inhaltlichen Erteilung des Musikunterrichts gewesen. Sie habe zwar die Räume der Musikschule nutzen können und tatsächlich genutzt, sei dazu aber nicht verpflichtet gewesen. Sie habe auch, anders als die in Arbeitsverhältnissen beschäftigten Musikschullehrkräfte, keine Verpflichtung zum Unterricht bestimmter Schülerinnen oder Schüler gehabt, sondern habe deren Zuweisung zum Unterricht frei und ohne Erfordernis einer Begründung annehmen oder ablehnen können. Soweit eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Musikschullehrerin von den Aufträgen der Musikschule eingetreten sei, sei diese nicht als wesentliche Beschränkung der persönlichen Unabhängigkeit zu beurteilen, da jederzeit auch eine Tätigkeit für andere Auftraggeber zulässig gewesen sei. Wesentlich sei die auch in der Praxis gegebene Freiheit der Musikschullehrerin bei der Gestaltung der Unterrichtsinhalte und bei der zeitlichen Bestimmung ihrer Arbeitszeiten durch eigenständige Terminvereinbarungen mit den zu Unterrichtenden. Zu Klassenvorspielen und zu von der Musikschule angebotenen Instrumentenkarussells sei die Musikschullehrerin, anders als die angestellten Musikschullehrkräfte, nicht verpflichtend herangezogen worden, sondern nur auf entsprechende Anträge ihrerseits. Dasselbe gelte für Fortbildungen. Auf die sozialversicherungsrechtliche Einordnung komme es für die arbeitsrechtlich zu bewertende Frage des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses nicht maßgeblich an. Da kein Arbeitsverhältnis bestanden habe, könne auch nicht festgestellt werden, dass ein solches durch die Kündigung des Rahmenvertrags nicht beendet worden sei.

Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts kann die Musikschullehrerin Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.

Quelle: Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg

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BGH zur Bedeutung der Angabe von Zustandsnoten beim Kauf eines Oldtimers

Der BGH hat entschieden, dass im Bereich des Kaufs von Oldtimern bei der Angabe einer Zustandsnote in dem Kaufvertrag im Zusammenhang mit der Beschreibung des Erhaltungszustands des Oldtimers regelmäßig – auch im Fall des Verkaufs eines Oldtimers durch einen privaten Verkäufer – von einer Beschaffenheitsvereinbarung auszugehen ist, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände gegen die Vereinbarung eines der Zustandsnote entsprechenden Erhaltungszustands als Beschaffenheit des Fahrzeugs sprechen (Az. VIII ZR 240/24).

BGH, Pressemitteilung vom 24.07.2025 zum Urteil VIII ZR 240/24 vom 23.07.2025

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass im Bereich des Kaufs von Oldtimern bei der Angabe einer Zustandsnote in dem Kaufvertrag im Zusammenhang mit der Beschreibung des Erhaltungszustands des Oldtimers regelmäßig – auch im Fall des Verkaufs eines Oldtimers durch einen privaten Verkäufer – von einer Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF (nunmehr § 434 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 BGB) auszugehen ist, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände gegen die Vereinbarung eines der Zustandsnote entsprechenden Erhaltungszustands als Beschaffenheit des Fahrzeugs sprechen.

Sachverhalt:

Der Kläger erwarb im Jahr 2020 im Rahmen eines Privatkaufs einen MG Typ B Roadster des Baujahrs 1973, der über eine H-Zulassung verfügte. Der Beklagte hatte für dieses Fahrzeug eine Verkaufsanzeige auf einer Onlineplattform geschaltet. Dort war als Zustandsnote „2-3“ angegeben. Zudem wurde auf die zwölfjährige Besitzzeit des Beklagten, den technisch einwandfreien Zustand des Fahrzeugs und die fortlaufend durchgeführten Erhaltungs- und Restaurierungsmaßnahmen hingewiesen. In dem nachfolgenden Kaufvertrag zwischen den Parteien, in dem die Sachmängelgewährleistung unter anderem mit einer Ausnahme für die Haftung bei Beschaffenheitsvereinbarungen ausgeschlossen worden war, hieß es: „Der Käufer erklärt Folgendes verbindlich zum Zustand des Fahrzeugs: – siehe Gutachten – Note 2-3“.

Bei Vertragsschluss lagen dem Kläger bezüglich des Fahrzeugs ein Gutachten aus dem Jahr 2011 und eines aus dem Jahr 2017 vor. Das erstgenannte Gutachten wies für das Fahrzeug eine Zustandsnote von „2,0“ aus, das letztgenannte Gutachten eine solche von „3-„.

Anfang des Jahres 2022 stellte der Kläger das Fahrzeug bei dem TÜV zur Hauptuntersuchung vor. Dieser lehnte die Erteilung einer Prüfplakette wegen erheblicher Mängel ab, unter anderem wegen einer an verschiedenen Stellen korrosionsgeschwächten Bodengruppe, mehrfach durchgerosteten Schwellern und einem durchgerosteten Radhaus hinten links und rechts.

Nach erfolgloser Aufforderung zur Mangelbeseitigung erklärte der Kläger den Rücktritt von dem Kaufvertrag. Mit seiner Klage verlangt er von dem Beklagten im Wesentlichen die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie den Ersatz von Aufwendungen.

Bisheriger Prozessverlauf:

Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehe den geltend gemachten Ansprüchen der zwischen den Parteien vereinbarte Gewährleistungsausschluss entgegen. Zwar gelte dieser nicht im Falle einer Beschaffenheitsvereinbarung. Die Parteien hätten jedoch eine Beschaffenheit des Fahrzeugs dahingehend, dass dieses einen der Zustandsnote „2-3“ entsprechenden Zustand aufweise, nicht vereinbart. Der Beklagte habe mit dem der Angabe „2-3“ beigefügten Zusatz „siehe Gutachten“ zum Ausdruck gebracht, woher er diese Angabe entnommen habe und dass es sich dabei nicht um eigenes Wissen handele. Angesichts dessen habe der Kläger nicht erwarten können, dass der Beklagte die Haftung für die Richtigkeit der Angabe habe übernehmen und für die Folgen des Fehlens der betreffenden Eigenschaft habe einstehen wollen. Die Vereinbarung einer Zustandsnote von „2-3“ habe sich auf den Inhalt der in Bezug genommenen Gutachten aus den Jahren 2011 und 2017 beschränkt. Der Angabe der Zustandsnote in der Verkaufsanzeige komme deshalb keine eigenständige Bedeutung mehr zu, weil die Parteien diese in dem Kaufvertrag durch die Bezugnahme auf die Gutachten modifiziert hätten.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass hier eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF dahingehend vorlag, dass das Fahrzeug einen der Zustandsnote „2-3“ entsprechenden Zustand, also einen im mittleren Bereich zwischen den Zustandsnoten „2“ und „3“ liegenden Erhaltungszustand nach den üblichen Bewertungskriterien, aufweist.

Ob im Einzelfall eine Beschaffenheitsvereinbarung gegeben ist, ist eine Frage der – nach beiden Seiten hin interessengerechten – Vertragsauslegung. Im Bereich des Kaufs von Oldtimern ist bei dieser Auslegung die erhebliche rechtliche und praktische Bedeutung von Zustandsnoten zu berücksichtigen. Die Verwendung von Zustandsnoten für die Einstufung des Erhaltungszustands von Oldtimern in einem mehrstufigen Bewertungsmodell ist allgemein gebräuchlich und branchenüblich. Diese allgemein bekannten und anerkannten Zustandsnoten geben konkret Auskunft über den Erhaltungszustand eines Oldtimers. Sie haben maßgeblichen Einfluss auf den Wert und damit auch den Kaufpreis des Fahrzeugs. Dementsprechend kommt der Angabe einer Zustandsnote durch den Verkäufer aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers grundsätzlich die Aussage zu, dass sich das Fahrzeug in einem dieser Zustandsnote entsprechenden Erhaltungszustand befindet und der Verkäufer für das Vorliegen dieses Zustands die Gewähr übernehmen will. Es ist deshalb regelmäßig – auch im Fall des Verkaufs eines Oldtimers durch einen privaten Verkäufer – von einer Beschaffenheitsvereinbarung auszugehen, wenn in den Vertragsunterlagen im Zusammenhang mit der Beschreibung des Erhaltungszustands des Oldtimers eine Zustandsnote angegeben ist, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände gegen die verbindliche Vereinbarung eines der Zustandsnote entsprechenden Erhaltungszustands sprechen.

Derartige Umstände lagen hier nicht vor. Im Gegenteil bestätigen der weitere Inhalt des Kaufvertrags und die sonstigen Umstände seines Abschlusses das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung. Hiernach sollte die Angabe der Zustandsnote „2-3“ verbindlich sein. Die Bezugnahme auf die Gutachten im Zusammenhang mit der Angabe der Zustandsnote „2-3“ in dem Kaufvertrag war nicht dahingehend zu verstehen, dass der Beklagte hiermit lediglich auf die Gutachten als fremde Quellen verweisen und damit zum Ausdruck bringen wollte, dass es sich bei der angegebenen Zustandsnote um fremdes Wissen handele, für das er nicht einstehen wollte. Denn zum einen entsprach die im Kaufvertrag angegebene Zustandsnote von „2-3“ weder der Zustandsnote aus einem der Gutachten, noch ergab sie sich etwa aus der Bildung eines Mittelwerts der Bewertungen dieser Gutachten, sondern übertraf diesen. Nach dem objektiven Empfängerhorizont konnte dies nur so verstanden werden, dass der Beklagte einen gegenüber dem letzten Gutachten verbesserten Zustand zusagen wollte. Zum anderen enthielt die Erklärung des Beklagten in dem Kaufvertrag nach objektivem Empfängerhorizont eine Angabe zum aktuellen Fahrzeugzustand, der für die Kaufentscheidung grundsätzlich ausschlaggebend ist. Die Gutachten bezogen sich jedoch auf weit zurückliegende Zeitpunkte. Die Erklärung des Beklagten zum Fahrzeugzustand ging demnach über den Inhalt der Gutachten hinaus und stellte damit keine reine Mitteilung fremden Wissens dar.

Die bei der gebotenen Betrachtung der Gesamtumstände hier für die Auslegung des Kaufvertrages ebenfalls heranzuziehende Verkaufsanzeige stützt dieses Auslegungsergebnis. Denn dort hat der Beklagte aufgezeigt, dass er den Zustand des Fahrzeugs seit zwölf Jahren aus eigener Anschauung kannte und das Fahrzeug fortlaufend durch Restaurierungs- und Erhaltungsmaßnahmen in dem von ihm behaupteten guten Zustand erhalten hat. Vor diesem Hintergrund konnte die Aussage in dem Kaufvertrag, das Fahrzeug weise einen Zustand von „2-3“ auf, erst recht nur so verstanden werden, dass der Beklagte damit den Ist-Zustand im Zeitpunkt des Verkaufs beschreiben und hierfür auch die Gewähr übernehmen wollte.

Da somit eine Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich eines Fahrzeugzustands von „2-3“ vorlag, konnte sich der Beklagte nicht mit Erfolg auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen. Für die Entscheidung kommt es mithin darauf an, ob das Fahrzeug sich entsprechend der Beschaffenheitsvereinbarung in einem im mittleren Bereich zwischen den Zustandsnoten „2“ und „3“ entsprechenden Erhaltungszustand befand. Hierzu hat das Berufungsgericht – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – keine Feststellungen getroffen. Der Senat hat deshalb das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 434 BGB Sachmangel (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung)

(1) 1Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. 2Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst

2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

[…]

§ 437 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

[…]

2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten […] und

3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Geldwäscheprävention: Aktualisierte Musterbögen für Geldwäsche-Risikoanalysen

Anwältinnen und Anwälte, die bei Kataloggeschäften nach dem Geldwäschegesetz tätig sind, müssen unter anderem eine Geldwäsche-Risikoanalyse erstellen. Dabei helfen die Muster der BRAK für die kanzleiweite und individuelle Risikoanalyse. Beide Muster wurden gerade aktualisiert und überarbeitet.

BRAK, Mitteilung vom 24.07.2025

Anwältinnen und Anwälte, die bei Kataloggeschäften nach dem Geldwäschegesetz tätig sind, müssen unter anderem eine Geldwäsche-Risikoanalyse erstellen. Dabei helfen die Muster der BRAK für die kanzleiweite und individuelle Risikoanalyse. Beide Muster wurden gerade aktualisiert und überarbeitet.

Mit präventiven Pflichten will das Geldwäschegesetz (GwG) verhindern, dass bestimmte Berufsträger unwissentlich von Geldwäschern für kriminelle Geschäfte missbraucht werden. Auch Anwältinnen und Anwälte können aufgrund ihres Spezialwissens und ihrer Verschwiegenheitspflicht attraktiv für Geldwäscher sein. Sie sind jedoch nicht generell, sondern nur dann Verpflichtete nach dem GwG, wenn sie mit der Begleitung bestimmter, im Katalog des § 2 I Nr. 10 GwG aufgezählter Geschäfte betraut sind.

Eine der zentralen präventiven Pflichten nach dem GwG ist die Erstellung einer Risikoanalyse nach § 5 GwG.

Um Anwältinnen und Anwälte bei der Erstellung von Risikoanalysen zu unterstützen, hat die bei der BRAK eingerichtete Arbeitsgruppe Geldwäscheaufsicht der Rechtsanwaltskammern zwei Muster erstellt. Eines betrifft die kanzleiweite Risikoanalyse, das andere die individuelle Risikoanalyse einer in der Kanzlei tätigen Anwältin bzw. eines in der Kanzlei tätigen Anwalts. Die Muster wurden bewusst als ausführliche Beispiele gestaltet und können als Hilfestellung bei der Erstellung einer Risikoanalyse gem. § 5 GwG genutzt werden.

Die Muster-Risikoanalysen wurden nun in einer aktualisierten Auflage veröffentlicht. Sie wurden insgesamt gestrafft und übersichtlicher gestaltet. Zudem wurden sie an die aktuellen Quellen zur Risikobestimmung sowie den aktuellen Stand der Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG angepasst. Neu ist außerdem, dass die Risikostaaten nicht mehr im Einzelnen im Dokument aufgeführt werden. Die Musterbögen verweisen und verlinken vielmehr auf die aktuellen Listen der Financial Action Task Force (FATF) und der EU-Kommission. Da sich diese Listen fortlaufend ändern, kann so gewährleistet werden, dass die Muster immer auf dem aktuellen Stand sind.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 15/2025

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